Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Anwesens … in .... Die Wohnungseigentümergemeinschaft hält einen Restmüllbehälter und zwei Wertstoffbehälter vor, die maschinell verdichtet werden. Der Antragsteller ist darüber hinaus Inhaber eines in der Abfallentsorgungsbranche tätigen Unternehmens, das sich - eigenen Angaben zufolge - im Wesentlichen mit dem maschinellen Verdichten von Abfällen beschäftigt. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in den Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert, so dass etwa das doppelte Abfallvolumen in die Behälter eingebracht werden kann.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES -, soweit deren § 12 Abs. 4 Regelungen über das maschinelle Pressen von Abfall enthält.
§ 12 Abs. 1 AES hat folgenden Wortlaut:
Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist.Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.
§ 12 Abs. 4 AES bestimmt:
Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt.
Ohne vorherige Genehmigung ist nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 S. 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden.
Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern erhoben. ....
Der Antragsteller wendet sich ferner im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung -Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -, soweit deren § 4 Abs. 6 einen Gebührenzuschlag für verpresste Abfälle vorsieht.
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Die Abfallgebührensatzung trifft - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen:
§ 3
11 
Bemessungsgrundlagen
12 
(1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter (Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter) bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage.
....
§ 4
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Gebührensätze
14 
(1) Die Gebühren für den Restmüll betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen
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80-Liter-MGB 14,46 EUR im Monat
110/120-Liter-MGB  18,03 EUR im Monat
240-Liter-MGB 34,59 EUR im Monat
770-Liter-MGB 111,12 EUR im Monat
1100-Liter-MGB  145,65 EUR im Monat
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In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfallbehälter enthalten.
17 
Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. ...
18 
(2) Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung betragen bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Wertstoffgroßbehälter (WGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen
19 
80-Liter-WGB 5,67 EUR im Monat
110/120-Liter-WGB  7,09 EUR im Monat
240-Liter-WGB  13,48 EUR im Monat
770-Liter-WGB  43,20 EUR im Monat
1100-Liter-WGB  57,04 EUR im Monat
20 
Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr.
.....
(6) .....
21 
Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben.
22 
Der Antragsteller hat am 15.3.2006 Normenkontrollklage erhoben, die sich zunächst gegen die entsprechenden Vorgängerfassungen der Abfallentsorgungssatzung und der Abfallgebührensatzung richtete. Nach Erlass der dargestellten Änderungssatzungen hat er das Klagebegehren auf die Neufassungen umgestellt und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
23 
Es fehle die Kalkulation für die Ermittlung des Verpresszuschlags. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Kalkulation sei in der Beschlussvorlage Nr. 690 (Gemeinderatssitzung vom 23.5.2006) nachgeholt worden, lasse sich nicht nachvollziehen. Es fehle der Nachweis darüber, ob und wie diese Kalkulation Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats gewesen sei.
24 
Im Übrigen sei die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz ermessensfehlerhaft, weil die Kalkulation nicht den Anforderungen genüge, die an eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Kalkulation zu stellen seien. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass sich das Gewicht der Behälter auf Grund der Verpressung verdoppele und deshalb die Behandlungskosten des Abfalls mit zwei zu multiplizieren seien. Da die Behandlungskosten ca. 50 % des Gebührenbedarfs ausmachten, schließe die Antragsgegnerin, dass sich durch das Verpressen der Gebührenbedarf um 50 % erhöhe. Dieser Schluss sei nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei zwar, dass sich das Gewicht der Behälter durch das Verpressen in etwa verdoppele. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sich die Behandlungskosten bei der Verpressung ebenfalls verdoppelten. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ im Sinne der Kalkulation zu verstehen sei. Sollten darunter etwa die Kosten zu verstehen sein, die bei der Müllverbrennungsanlage in Mannheim entstünden, so sei es nicht sachgerecht, diese mit dem Faktor 2 zu multiplizieren. So dürften sich beispielsweise die Kosten für Räumlichkeiten und Personal - im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim -nicht deshalb verdoppeln, weil das doppelte Gewicht an Müll anfalle.
25 
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei ferner davon auszugehen, dass eine konkrete Aufstellung der Behandlungskosten nicht existiere und stattdessen die vertraglich mit der MVV RHE AG (im Folgenden: MVV) vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung als Behandlungskosten der Kalkulation zugrunde gelegt worden seien. Es würden folglich nicht die Behandlungskosten, die entstünden, der Kalkulation zugrunde gelegt, sondern diejenigen Kosten, die im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung definiert würden. Ob dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kalkulation genüge, sei äußerst zweifelhaft. Denn ob die Antragsgegnerin mit der MVV vertraglich vereinbare, dass sich das Entgelt für die Behandlung nach Gewicht bemesse, sei eine Sache. Eine andere sei es jedoch, ob im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kalkulation - ohne dies überhaupt zu hinterfragen - tatsächlich allein auf diese vertragliche Vereinbarung abgestellt werden könne. Denn auf diese Art und Weise lasse sich eine ordnungsgemäße Kalkulation, bei der das Müllgewicht in Bezug zu den Kosten gesetzt werde, schlicht durch eine der Vertragsfreiheit (und damit anderen Maßstäben) unterliegende Vereinbarung umgehen.
26 
Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin in ihrer Abfallgebührensatzung in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 selbst nicht davon aus, dass die Verdoppelung des Mülls -bezogen auf das Gewicht - auch zur Verdoppelung der Behandlungskosten führe. In den genannten Satzungsregelungen sei bestimmt, dass sich die Gebühren bei mehrmaliger Entleerung entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Zuschlags berechneten. Erfolge demnach nicht nur eine, sondern zwei Entleerungen, so müsse - wie auch bei der Verpressung - doppelt so viel Gewicht an Müll entsorgt werden. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dort lediglich ein 20 %iger Zuschlag und bei der Verpressung dagegen ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei.
27 
Auch wenn vom Grundsatz her bei der Verpressung höhere Behandlungskosten zu veranschlagen seien, hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass gleichzeitig andere Kostenblöcke reduziert würden. Die Verpressung von Müll führe zur Reduktion von Personalkosten (z.B. Lader und Fahrer), weil weniger Behälter zu entleeren seien. Dementsprechend würden sich auch die Personalleitungskosten reduzieren. Gleiches gelte für die Sachkosten; sei für die gleiche Müllmenge nur noch ein Behälter erforderlich (wo ohne Verpressung zwei Behälter erforderlich wären), so seien weniger Fahrzeuge zu unterhalten und es fielen auch weniger Kraftstoff- und Reparaturkosten an. Auch die Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug würden sich anteilig verringern. Schließlich seien auch die Kosten für die Bereitstellung der Behälter geringer, da im Fall der Verpressung weniger Behälter benötigt würden. Die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden auch nicht von ihrem Standort abgeholt, sondern seien am Straßenrand bereitzustellen. Nach der Entleerung würden diese Behälter dann auch nicht wieder auf ihren Standort zurückgestellt, sondern am Straßenrand stehen gelassen (obwohl sie bei leerem Zustand das gleiche Gewicht hätten wie die Behälter, in denen sich kein verpresster Müll befunden habe). Mit dieser Praxis gehe eine nicht unerhebliche Zeit- und damit auch Kostenersparnis einher.
28 
Führe nach alledem die Verpressung nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um 50 %, sei die Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ermessensfehlerhaft. Daneben liege auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität sowie gegen den Kostendeckungsgrundsatz vor.
29 
Die Regelung in § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallsatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen ein Gebührenzuschlag erhoben wird, verstoße ferner gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit. Es sei unklar, ob der Zuschlag tatsächlich nur bei maschinellem Pressen erhoben werden solle. Es werde auch nicht Bezug genommen auf § 12 Abs. 4 S. 3 AES, so dass etwa auf Grund des Zusammenhangs klar wäre, dass nur das maschinelle Pressen gemeint sei. Vielmehr liege ein Umkehrschluss nahe: Wenn an einer Stelle von maschinellem Pressen die Rede sei und an einer anderen Stelle nur von Pressen, so dürfe angenommen werde, dass sich der Normsetzer bei der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe durchaus etwas gedacht habe.
30 
Ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege auch insofern vor, als auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag von 50 % erhoben werde, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gelte. Der Unterschied zwischen beiden Pressarten sei lediglich ein quantitativer, jedoch kein qualitativer. Es sei ohne weiteres möglich, durch konsequentes nicht-maschinelles Zusammenpressen von Abfall eine ähnliche, wenn nicht die gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen; so werde der Abfall bei der Verpressung mit keinem höheren Druck belastet, als wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte.
31 
Ein (weiterer) Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität liege darin begründet, dass nach § 12 Abs. 4 S. 8 AES der Gebührenzuschlag zwingend für sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern, also auf sämtliche zur Verpressung geeigneten Behälter, erhoben werde; sei somit lediglich bei einem Abfallbehälter Abfall verpresst worden, so ziehe dies dennoch einen 50 %igen Gebührenzuschlag für sämtliche Abfallbehälter nach sich, also auch für solche, in welchen überhaupt kein gepresster Abfall vorzufinden sei. Auf diese Weise werde für eine (Mehr-)Leistung eine Gebühr verlangt, die überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei. Es werde auf bloßen Verdacht hin eine bloß mögliche Leistungsinanspruchnahme mit Gebühren belastet. Gebühren dürften jedoch - anders als Beiträge - nur für die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. Es sei auch nicht erforderlich, die Erhebung von Zusatzgebühren derart auszuweiten, um möglichst alle Fälle der Verpressung von Abfall zu erfassen. Denn eine konsequente Kontrolle durch die Verwaltung, ob ohne Genehmigung Abfall maschinell verpresst bereitgestellt werde, sei ohne weiteres möglich. Dies erscheine auch deshalb erfolgversprechend, weil das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.
32 
Auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES sei nicht hinreichend bestimmt. Denn angesichts der - gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften - vielfach praktizierten nicht-maschinellen Verkleinerung und Verdichtung sei es für den Adressaten höchst unklar, was maschinell sei und was nicht. So stelle sich etwa die Frage, ob die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte oder auch nur die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge als maschinell zu bezeichnen sei. Wo hier die Abgrenzung vorzunehmen sei, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Ordnungswidrigkeit nicht hinnehmbar.
33 
Rechtswidrig sei schließlich die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Ausreichend sei eine bloße Anzeigepflicht, die weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreife, jedoch die Kontrolle bezüglich der Verpressung hinreichend ermögliche.
34 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
35 
§ 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 8 AES 2006 und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung 2006 für nichtig zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Dem Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vorgelegen. Dies beweise die Gemeinderatsvorlage Nr. 690, die in ihrer Anlage 2 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ beinhalte.
39 
Die Kalkulation könne auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Zwar nehme der gepresste Müll weniger Raum in Anspruch, dies führe aber dazu, dass sich in einem Müllbehälter mit verpresstem Inhalt gewichtsmäßig etwa doppelt so viel Abfall befinde wie in einem Behälter ohne verpressten Abfall. Demzufolge stiegen die Behandlungskosten für diese Behälter um das Doppelte, d.h. sie erhöhten sich um 100 %. Der Kalkulation des Presszuschlags sei zu entnehmen, dass sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa 50 % auf die Sammlungskosten und zu etwa 50 % auf die Behandlungskosten verteile. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behandlungskosten nach Gewicht bemessen würden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle.
40 
Entgegen der Annahme des Antragstellers gehe mit der Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung der gewichtsmäßigen Abfallmenge keine Reduktion anderer Kostenblöcke einher. Für die Leerung der Behälter seien mindestens zwei Lader und ein Fahrer nötig, unabhängig davon, ob der zu leerende Behälter verpressten Abfall enthalte oder nicht. Teilweise würden für die verpressten Behälter sogar mehr als zwei Lader benötigt. Die Müllbehälter müssten zur Leerung in den sog. Kamm an der Fahrzeugschüttung eingehängt werden. Müllbehälter, in denen sich verpresster Abfall befinde, ließen sich oft nur mit großer Kraftanstrengung dort einhaken. Dies liege zum einen am beträchtlichen Gewicht der Behälter, zum anderen würden die Behälter durch den Druck bei der Verpressung dergestalt verformt, dass sich eine Art „Bauch“ des Müllbehälters bilde, der verhindere, dass der Behälter in den Kamm am Fahrzeug eingehängt werden könne. Dies bedinge, dass in Stadtteilen mit einer hohen Dichte an verpressten Abfallbehältern das Leeren der Behälter längere Zeit in Anspruch nehme. Auf Grund des durch die Verpressung kompakten Abfalls komme es auch zu längeren Verarbeitungszeiten im Fahrzeug. Die Behälter mit verpresstem Abfall könnten nicht auf einmal in das Fahrzeug entleert werden, da sonst die fahrzeuginterne Presse nicht mehr arbeite. Es müsse in kleineren „Portionen“ entleert werden. Das benötige zusätzliche Zeit und sei fehler- und störanfällig.
41 
Durch die Verpressung würden sich auch die Sachkosten nicht reduzieren. Die Zahl der zu berücksichtigenden Behälter und Recheneinheiten betrage insgesamt 99 259. Hiervon werde lediglich bei ca. 1 800 Behältern eine Verpressung vorgenommen. Dies bedeute, dass lediglich bei ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfinde. Vor diesem Hintergrund würden z.B. nicht weniger Fahrzeuge gebraucht.
42 
§ 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung sei mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Durch den Bezug auf das „maschinelle Pressen“ in § 12 Abs. 4 AES komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Zusammendrücken des Abfalls von Hand nicht vom Genehmigungsvorbehalt umfasst sei. § 12 Abs. 4 AES regele ferner, dass für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung erhoben werde. Vor diesem Hintergrund sei es für den Gebührenpflichtigen ohne weiteres erkennbar, dass ein Zuschlag auf die Abfallgebühr nur für die maschinelle Verpressung erhoben werde. Das Schweigen im Satzungstext hinsichtlich des Verpressens von Hand müsse dahingehend gewertet werden, dass das manuelle Pressen weder von der Genehmigungspflicht betroffen sei noch hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben werde.
43 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass der Zuschlag lediglich für das maschinelle Verpressen des Abfalls erhoben werde. Der Unterschied zwischen dem maschinellen Verpressen und dem nicht-maschinellen Zusammendrücken sei sowohl ein qualitativer als auch ein quantitativer. Dass durch das maschinelle Verpressen kein höherer Kraftaufwand entfaltet werde als dies der Fall wäre, wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte, werde bezweifelt.
44 
Auch die Erhebung des Zuschlags auf „sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern“ sei gerechtfertigt. Ursprünglich sei ein Gebührenzuschlag nur für diejenigen Abfallbehälter erhoben worden, für die eine Verpressung beantragt und genehmigt worden sei. Dies habe aber in der Praxis dazu geführt, dass am Abholtag häufig Abfallbehälter mit verpresstem Abfall angetroffen worden seien, für die keine Genehmigung für die Verpressung vorgelegen habe. Die Stadt Karlsruhe habe - mit anderen Worten - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden sei, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst worden seien. Ein solches Vorgehen sei unter ökonomischen Erwägungen auch sachgerecht. Das jeweilige Grundstück müsse von den Spezialfahrzeugen der Verpressungsfirmen angefahren werden, eine Anfahrt für die Verpressung lediglich eines von mehreren Behältern erscheine lebensfremd. Die Verpressung aller auf dem Grundstück befindlichen Abfallbehälter könne daher vermutet werden.
45 
Die vom Antragsteller geforderte konsequente Kontrolle, ob für alle auf einem Grundstück bereitgestellten Behälter mit maschinell verpresstem Abfall die Genehmigung auch eingeholt worden sei, sei nicht zumutbar; eine ständige Überwachung widerspreche dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität. Durch die Ahndung des Verpressens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit wäre die Verwaltung nur auf die Ahndung bereits eingetretener Verstöße beschränkt.
46 
Auch die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Anlieferung verpressten Abfalls sei rechtmäßig. Im Rahmen der Konkretisierung der den Stadt- und Landkreisen obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht seien diese berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen.
47 
Dem Senat liegen die die Satzungen betreffenden Sitzungsunterlagen des Gemeinderats der Antragsgegnerin und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
II.
48 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 ZN 9.58 - VBlBW 2000, 189 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 8 S 779/00 - Juris).
49 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
50 
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Letzteres ist hier der Fall (vgl. § 4 AGVwGO). Entsprechende Rechtsvorschriften sind die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES - und die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -.
51 
Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, weil er als natürliche Person geltend machen kann, durch § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er als Gebührenschuldner auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung von der Antragsgegnerin für die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung wird insbesondere dadurch begründet, dass der Antragsteller gehalten ist, nach § 12 Abs. 4 AES eine Genehmigung einzuholen, um die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle in gepresstem Zustand bereitstellen zu können und er zudem für die verpressten Abfälle einen Gebührenzuschlag nach § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung zu zahlen hat.
52 
1. § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen in bestimmten Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben wird, ist wirksam.
53 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vor.
54 
Die Gebührenkalkulation ist nicht Bestandteil der Gebührensatzung. Sie dient aber als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die im Rahmen der Kalkulation erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen fehlerfrei getroffen hat. Der Ortsgesetzgeber muss sich damit bei der Beschlussfassung über den Gebührenssatz die Kalkulation zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Die Kalkulation ist geeignet, den Beweis darüber zu erbringen, von welchen Berechnungsfaktoren der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ausgegangen ist. lag der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz keine Kalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge. Zur Heilung des Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Beschlussfassung über den Gebührensatz in Form einer Satzung erforderlich (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Nr. 3.1, S. 18/19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90 - ESVGH 44, 43). Die dargelegten Grundsätze zur Kalkulation des Gebührensatzes sind auch übertragbar auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Kalkulation eines Gebührenzuschlags . Auch in diesem Fall müssen dem Gemeinderat die maßgeblichen Berechnungsfaktoren bei der Beschlussfassung vorliegen, damit er eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Zuschlag treffen kann.
55 
Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gemeinderatsvorlage Nr. 690 ergibt sich, dass dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ vorlag. Diese war der Gemeinderatsvorlage als Anlage 2 beigeheftet. Auf Seite 2 4. Absatz der ergänzenden Erläuterungen der Vorlage wird ausdrücklich auf die detaillierte Kalkulation des Zuschlags in Anlage 2 Bezug genommen. Dass die Kalkulation des „Presszuschlags“ dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung zur Meinungsbildung vorgelegen hat und infolgedessen auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist, steht damit außer Frage.
56 
b) Die Kalkulation des „Presszuschlags“ hält auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese Gebührenbemessungsregelung ist mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 folgenden Willkürverbot vereinbar.
57 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt dieses, dass zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).
58 
Mit diesen Grundsätzen ist der Gebührenzuschlag von 50 % für verpresste Abfälle vereinbar. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist zunächst, dass sich das Gewicht der Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Abfallbehälter, die für die Verpressung geeignet sind) auf Grund der Verpressung verdoppelt. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin auf die für diese Behälter zu bezahlende Abfallgebühr einen Zuschlag von 50 % erheben, weil sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa auf 50 % auf die „Sammlungskosten“ und zu 50 % auf die „Behandlungskosten“ verteilt und sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall um 100 % erhöhen.
59 
aa) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst ein, es sei nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den „Sammlungskosten“, d.h. den Kosten die für das Einsammeln des Abfalls anfallen (Personal- und Sachkosten), sind die „Behandlungskosten“ die Kosten, die für die Entsorgung bzw. Beseitigung des Abfalls - im Wesentlichen in der Müllverbrennungsanlage in Mannheim - entstehen.
60 
bb) Dass sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall deshalb um 100 % erhöhen, weil diese Kosten nach Gewicht bemessen werden, hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Maßgebend hierfür ist der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe. Dort ist in § 8 Abs. 2 a) des Vertrags ein Entgelt für eine Grundmenge von bis zu 33 000 t/Jahr zu einem Festpreis von 4.535.631,96 EUR vereinbart. Daneben ist nach § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 b) für weitere „Optionsmengen“ eine Entgelt von 140,12 EUR/t Abfall vereinbart. Gemäß § 9 Abs. 2 werden nur die Restabfallmengen vergütet, die tatsächlich entsorgt bzw. vorbehandelt wurden. Grundlage für die Abrechnung der mengenabhängigen Entgelte sind gem. § 9 Abs. 2 S. 3 die Wiegescheine. Bei einer Gesamtschau dieser vertraglichen Bestimmungen -unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin der MVV im Jahr zur Verfügung gestellten Abfallmenge von ca. 70 000 t - berechnen sich die „Behandlungskosten“, die die Antragsgegnerin auf die Gebührenpflichtigen umlegt, auf der Grundlage des Gewichts des zu behandelnden Abfalls. Fehl geht damit der Einwand des Antragstellers, die Kosten für Räumlichkeiten und Personal im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim würden sich nicht deshalb verdoppeln, weil auch das doppelte Gewicht an Müll anfalle. Diese Sach- und Personalkosten werden nicht gesondert abgerechnet, sie sind vielmehr Bestandteil der Gesamtkosten, die der Antragsgegnerin im Wege eines gewichtsbezogenen Maßstabs in Rechnung gestellt werden.
61 
cc) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner sinngemäß ein, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation dürften nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung - wie hier mit der MVV - umgangen werden. In der Sache wirft der Antragsteller damit die Frage nach der Angemessenheit der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden „Behandlungskosten“ auf. Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der MVV vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung überhöht und unangemessen sind, sind jedoch für den Senat nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller lässt es insoweit an einem konkreten und substantiierten Vortrag fehlen. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ zu ermitteln.
62 
dd) Zu Unrecht geht der Antragsteller auch von der Annahme aus, nach § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung löse eine gewichtsmäßige Verdoppelung der Müllmenge - bei Verdoppelung der Leerungshäufigkeit - lediglich einen 20 %igen Zuschlag aus, während bei der Verpressung ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung erhöhen sich die Gebühren für Restmüllentsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. Folglich wird in diesen Fällen - genauso wie nach der entsprechenden Regelung für die Wertstoffentsorgung in § 4 Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung - die Gebühr mit der Anzahl der zusätzlichen Leerungen multipliziert und auf die daraus errechnete Gesamtgebühr einweiterer Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben.
63 
ee) Der weitere Einwand des Antragstellers, bei gepresstem Abfall sei die Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung des Abfallgewichts gleichzeitig mit der Reduktion anderer Kostenblöcke (z.B. Kosten für Lader und Fahrer, Sachkosten für die Kraftfahrzeuge sowie Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug) verbunden, beruht auf einem Denkfehler. Dem Gebührenzuschlag für die Verpressung von Abfällen liegt ausschließlich die Verdoppelung der „Behandlungskosten“ zugrunde, Kosten für das Einsammeln der Abfälle in Form von Sach- und Personalkosten werden dagegen dem Gebührenschuldner gerade nicht in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Sammlung des Abfalls werden anteilig auf die Gesamtzahl der vorhandenen Abfallbehälter umgelegt. Benötigt ein Gebührenschuldner auf Grund der Verpressung weniger Abfallbehälter, muss er insoweit auch keine Sammlungskosten bezahlen. Der Gebührenschuldner benötigt etwa auf Grund der Verpressung - anstatt ursprünglich zwei 1.100-Liter-Behälter - lediglich noch einen Abfallbehälter (gepresst). Deshalb muss er auch nur noch die „Sammlungskosten“ (= Personal- und Sachkosten) für einen Abfallbehälter und nicht mehr - wie ursprünglich - für zwei bezahlen.
64 
ff) Sollte der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er die Ansicht vertritt, für die mit verpresstem Müll befüllten Behälter entstünden geringere „Sammlungskosten“ als für normale Behälter, ist auch dies nicht nachvollziehbar und plausibel. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden nicht von ihrem Standort in der Wohnanlage abgeholt, sondern müssten am Straßenrand bereitgestellt werden, was zu einer nicht unerheblichen Zeit- und damit auch Kostenersparnis führe. Es kann offen bleiben, ob die dargestellte Besonderheit, die im Übrigen nicht generell, sondern nur bei ungünstigen Standorten gilt (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 AES), tatsächlich zu einer nennenswerten Zeit - und damit Kostenersparnis führt. Denn der Gleichheitsgrundsatz gebietet es lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Dass ein Gebührenmaßstab, der im Einzelfall darauf abstellt, welche Zeiteinheit für welchen Abfallbehälter benötigt wird, nicht mehr praktikabel ist und auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, liegt auf der Hand. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Satzungsgeber ohne weiteres, bei der Gestaltung der Gebührensätze in einer Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle angeknüpft und nicht jeder Besonderheit Rechnung getragen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei lediglich ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfindet und der Satzungsgeber bereits auf Grund der geringen Zahl dieser Fälle nicht gehalten ist, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die mit der Verpflichtung der Gebührenschuldner, ihre Behälter am Straßenrand bereitzustellen, verbunden sind.
65 
Unabhängig davon spricht alles dafür, dass die vom Antragsteller behauptete Zeitersparnis durch die von der Antragsgegnerin dargestellten Schwierigkeiten bei der Leerung der Behälter mit verpresstem Abfall zumindest aufgewogen werden. Auf Grund des Gewichts der Behälter dürfte die Leerung dieser Behälter längere Zeit in Anspruch nehmen, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen behauptet hat, diese Behälter müssten in kleineren „Portionen“ entleert werden, weil ansonsten die fahrzeuginterne Verpressung nicht mehr funktioniere.
66 
c) § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Bei einer Gesamtschau von § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung und § 12 Abs. 4 AES steht außer Frage, dass der vorgesehene Gebührenzuschlag nur beimaschinellem Pressen erhoben wird. § 12 Abs. 4 S. 3 AES regelt die Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle, § 12 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 die Voraussetzungen für die Genehmigung einschließlich der Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Befristung. Im Anschluss daran normiert § 12 Abs. 4 S. 8 AES einen Gebührenzuschlag für gepresste Abfälle in den Abfallbehältern, die für eine maschinelle Verpressung in Betracht kommen. Die dargestellten Regelungen bauen aufeinander auf und stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang; Regelungsgegenstand ist ausschließlich das maschinelle Verpressen von Abfällen, das manuelle Pressen ist weder von der Genehmigungspflicht betroffen noch wird hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben. Konsequenterweise verweist § 12 Abs. 4 S. 8 AES hinsichtlich des Gebührenzuschlags auf die angegriffene Regelung in § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung stellt wiederum ausdrücklich klar, dass der Gebührenzuschlag lediglich „für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 AES erhoben wird“. Die dargestellte Systematik des Satzungsgebers einschließlich der jeweiligen Verweisungen auf § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung machen es folglich entbehrlich, bei jeder Teilregelung auf die maschinelle Art des Verpressens hinzuweisen und dies bei jeder Teilregelung ausdrücklich zu wiederholen.
67 
d) Dass auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag erhoben wird, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gilt, begründet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls keinen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass es - wie der Antragsteller behauptet - möglich ist, durch bloße Körperkraft eine ähnliche bzw. gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen, erscheint dem Senat äußerst unwahrscheinlich. Das kann jedoch offen bleiben, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass Benutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung in nennenswerter Anzahl und Häufigkeit den Abfall in den maßgeblichen Abfallbehältern mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern nicht-maschinell derart verdichten, dass ein mit dem maschinellen Verdichten vergleichbarer Effekt entsteht. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber an den Regelfall des Verpressens von Abfällen anknüpfen, d.h. das maschinelle Verpressen, und durfte seltene Ausnahmen - ihre Existenz unterstellt - bei seiner Betrachtungsweise ausblenden.
68 
2. Auch die Bestimmungen in § 12 Abs. 4 S. 3 bis S. 8 AES halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
69 
a) Dies gilt zunächst für die Regelung in § 12 Abs. 4 S. 8 AES, wonach ein Gebührenzuschlag aufsämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern erhoben wird.
70 
Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 8 S. 2 LAbfG, der die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u.a. ermächtigt, durch Satzung zu regeln, in welcher Weise ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Auf Grundlage dieser Ermächtigung dürfte der Satzungsgeber berechtigt sein, das Verpressen von Abfällen überhaupt zu verbieten (so etwa VG München, Urteil vom 18.10.2007 - M 10 K 06/1982 - Juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2001 -9 G 1521/01 - Juris); neben der Vermeidung von Beschädigungen der Müllbehältnisse und der Erhaltung der Schüttfähigkeit des Abfalls dürfte insbesondere auch die Gewährleistung des gebührenrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ein vollständiges Verbot rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat stattdessen von einem solchen Verbot abgesehen und - als milderes Mittel - das Verpressen von Abfällen lediglich einer Genehmigungspflicht unterworfen und hinsichtlich der Art und Weise, wie ihr die Abfälle zu überlassen sind, zusätzlich geregelt, dass die Entsorgungspflichtigen - bezogen auf das jeweilige Grundstück - verpresste Abfälle nur einheitlich zur Entsorgung bereitstellen können.
71 
§ 12 Abs. 4 S. 8 AES ist im Kern keine Regelung über die Höhe der Abfallgebühr. Vielmehr ist sie bei einer Gesamtschau mit den vorangegangenen Bestimmungen zur Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle dahingehend auszulegen, dass die „Befüllung mit gepressten Abfällen“ nur einheitlich für sämtliche für die Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Behälter, die zur Verpressung geeignet sind) beantragt werden kann. Die Genehmigung für das maschinelle Pressen umfasst konsequenterweise sämtliche Abfälle in den zur Verpressung geeigneten Abfallbehältern. Der Grundstückseigentümer kann -mit anderen Worten - dem Entsorgungsträger die Abfälle des Grundstücks entweder einheitlich in gepresstem Zustand oder in nicht-gepresstem Zustand überlassen, eine Überlassung teils in gepresstem und teils in nicht-gepresstem Zustand ist ausgeschlossen.
72 
Eine solche Regelung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt und greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte der Gebührenpflichtigen ein. Im Einzelnen:
73 
Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ursprüngliche Regelung, wonach die Verpressung von Abfällen in den geeigneten Behältern für ein Grundstück nicht einheitlich beantragt werden musste, zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt hatte. Sie hat - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter eines Grundstücks die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden ist, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst wurden und dass sich diese Vorfälle gehäuft haben. Eine solche Vorgehensweise der Gebührenpflichtigen führt zu einem nicht hinnehmbaren Kontroll- und Verwaltungsaufwand auf Seiten der Antragsgegnerin. Die Lader und Fahrer vor Ort müssen den Verstoß feststellen und an die Verwaltungsabteilung weitergeben. Diese wiederum muss eine Stellungnahme der Gebührenpflichtigen und unter Umständen der Verpressungsfirmen einholen und eine entsprechende Änderung des Gebühreneinzugs veranlassen. Dass diese Vorgehensweise nicht nur zeit- und damit kostenaufwendig, sondern auch streitanfällig ist, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund musste sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
74 
Es bestand für die Antragsgegnerin insbesondere deshalb kein Anlass, den geschilderten Kontroll- und Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen, weil entgegenstehende Interessen der Gebührenpflichtigen von Gewicht nicht ersichtlich sind. Für die Verpressung von Abfällen muss das jeweilige Grundstück von einem Spezialfahrzeug der Verpressungsfirmen angefahren werden. Deshalb spricht alles dafür, dass die Eigentümer des angefahrenen Grundstücks die Abfälle in allen geeigneten Behältern verpressen, um die Kosten zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit größerem Wohnungsbestand, die eine Vielzahl von Abfallbehältern zur Entsorgung bereithalten und die deshalb erfahrungsgemäß die Leistungen der Verpressungsfirmen in besonderem Maße in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Verpressungsfirma für die Verpressung lediglich eines von mehreren geeigneten Behältern ist - so zu Recht die Antragsgegnerin - als lebensfremd zu qualifizieren.
75 
Im Hinblick auf die dargestellte Auslegung von § 12 Abs. 4 S. 8 AES geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, die Antragsgegnerin verlange für eine Leistung eine Gebühr, die vom Gebührenpflichtigen überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei, wenn er etwa die Verpressung nicht bei sämtlichen Abfallbehältern vornehme. Der Gebührenpflichtige kann - wie dargelegt - die Entsorgungsart nur einheitlich wählen, verpresst er die Abfälle in den ihm zur Verfügung stehenden Abfallbehältern aus freier Entscheidung nicht, kann er sich jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Situation wäre dann vergleichbar mit einem Gebührenpflichtigen, der einen „normalen“ Abfallbehälter nicht vollständig befüllt. Auch dies ist keine Frage der Leistungsproportionalität, es ist vielmehr Sache des Gebührenpflichtigen, entsprechend angemessene Abfallbehälter auszuwählen.
76 
Auch die Einschränkungen, die mit dieser Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften verbunden sind, führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist danach gezwungen, auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - eine Entscheidung für die Gemeinschaft darüber zu treffen, ob die Abfallbehälter des jeweiligen Grundstücks mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern mit gepresstem oder nicht-gepresstem Abfall bereitgestellt werden; die einzelnen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft können mithin die Entsorgungsart nur einheitlich wählen. Dies wird aber durch die Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung gerechtfertigt. Durch die Qualifizierung der Abfallgebühren als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2008 - 2 S 1500/06 - Juris).
77 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589).
78 
Davon ausgehend lässt sich dem Begriff „maschinell“ vor dem Hintergrund der Lebenswirklichkeit durch Auslegung ohne weiteres entnehmen, dass der Satzungsgeber das maschinelle Verpressen meint, wie es vom Unternehmen des Antragstellers angeboten wird. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert. Die Auslegung des Begriffs „maschinell“ hat sich mithin an den derzeitigen Möglichkeiten der Abfallentsorgung zu orientieren. Andere Arten des maschinellen Verpressens sind für den Senat nicht ersichtlich und werden im Übrigen vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang „die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte“ bzw. „die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge“ anführt, bleibt der Vortrag substanzlos. Es handelt sich dabei weder um gängige Verpressungsmethoden noch wird ein konkreter Sachverhalt unter Darlegung von Einzelheiten geschildert, der Probleme bei der Auslegung des Begriffs „maschinell“ plausibel machen könnte.
79 
c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Gemäß § 8 S. 2 LAbfG muss die Abfallentsorgungssatzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise die Abfälle zu überlassen sind. Im Rahmen der Konkretisierung der der Antragsgegnerin obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht ist diese - wie dargelegt - berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben darf die Antragsgegnerin im Wege einer Annexkompetenz auch Verfahrensregelungen wie etwa die Einführung einer Genehmigungspflicht treffen. Bei der Ausgestaltung solcher Verfahrensregelungen steht der Behörde ein Spielraum zu, dessen Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben sind.
80 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Genehmigungspflicht in § 12 Abs. 4 AES durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Mit der Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle soll zunächst sichergestellt werden, dass für die betroffenen Abfallbehälter, die das doppelte Gewicht eines „normalen“ Behälters aufweisen, geeignete und insbesondere für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin leicht zugängliche Standorte zur Verfügung stehen; fehlt es daran, sind die Abfallbehälter mit gepressten Abfällen am Straßen- oder Wegerand bereitzustellen (§ 12 Abs. 4 S. 4 in Verb. mit § 12 Abs. 1 S. 3 AES). Bereits dieser Gesichtspunkt der „Standortwahl“, der möglicherweise eine Vorortüberprüfung voraussetzt, rechtfertigt die getroffene präventive Verfahrensregelung in Form der Genehmigungspflicht. Darüber hinaus führt die Genehmigungspflicht auch nicht zu nennenswerten Belastungen für die Gebührenpflichtigen, insbesondere ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen ausgeschlossen. Der Antragsteller hat jedenfalls keine Gesichtspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Einholung einer Genehmigung für ihn unzumutbar ist. Auf das mildere Mittel einer „Anzeigepflicht“ musste sich die Antragsgegnerin deshalb nicht beschränken.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 3. November 2008
84 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2008 - 2 S 623/06

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2008 - 2 S 623/06 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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bei uns veröffentlicht am 26.09.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 - 4 K 1552/04 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtsc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2004 - 2 S 1998/02

bei uns veröffentlicht am 11.10.2004

Tenor § 22 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. November 1996 i.d.F. vom 19. Oktober 2001 ist nichtig. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2010 - 2 S 2938/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzw

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

§ 22 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. November 1996 i.d.F. vom 19. Oktober 2001 ist nichtig.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der Einwohner einer kreisangehörigen Gemeinde ist, wendet sich gegen Regelungen zur Abfallgebühr für Hausmüll in der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - AWS - in ihrer ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung vom 19.10.2001.
Der Antragsgegner betreibt die Entsorgung des in seinem Gebiet anfallenden Abfalls als öffentliche Einrichtung (§ 2 Abs.1 AWS). U.a. für die Haushalte und sonstige zur Grundstücksnutzung berechtigte Grundstückseigentümer besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 3 Abs. 1 AWS). Entsorgt werden u.a. Hausmüll (§ 5 Abs. 1 AWS), Sperrmüll (§ 5 Abs. 2 AWS), Wertstoffe (§ 5 Abs. 3 AWS), Schrott (§ 5 Abs.8 AWS) und Elektrogeräte (§ 5 Abs. 9 AWS).  Für Hausmüll zugelassene Abfallgefäße sind neben dem Müllnormeimer von 120 l, solche von 240 l und 1100 l Volumen (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWS). Der Inhalt der Abfallbehälter wird 14-tägig gesammelt (§ 13 Abs. 1 AWS). Zur Deckung des Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 20 Abs. 1 AWS). Gebührenschuldner sind die zum Anschluss Verpflichteten (§ 21 Abs. 1 AWS). § 22 Abs. 1 bis 4 AWS regelt die Benutzungsgebühren für die Haushalte folgendermaßen:
1. Die Gebühren für die Entsorgung von Hausmüll (§ 5 Abs. 1), Sperrmüll (§ 5 Abs. 2), Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 3), Garten- und Parkabfällen (§ 5 Abs. 6), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 5 Abs. 7), Schrott (§ 5 Abs. 8), Elektro-, Elektronik- und Kühlgeräte (§ 5 Abs. 9) werden als Jahresgebühr und als Behältergebühr (Zusatzgebühr) erhoben.
2. Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 24 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. Maßgeblich ist das Vorhandensein einer Kochmöglichkeit. Grundsätzlich erfolgt die Gebührenveranlagung für den Hauptwohnsitz im Landkreis.
Die Jahresgebühren betragen jährlich bei
Zahl der Haushaltsangehörigen
a) 1 Person
104,40 EUR
b) 2/3 Personen
166,20 EUR
c) 4 und mehr Personen
190,20 EUR
Mit der Jahresgebühr ist die Entleerung eines Abfallbehälters mit dem Mindestbehältervolumen nach § 12 Abs. 3 (120 l) abgegolten.
Bei Benutzung von 1.100 l-Abfallgroßbehältern hat jeder Haushalt die nach Abs. 2 a) bis c) entstehende Jahresgebühr zu entrichten.
10 
3. Die in Ansatz 2 a) bis c) genannten Gebührensätze gelten auch dann, wenn mehrere Haushalte nur einen Abfallbehälter benutzen.
11 
4. Werden größere oder zusätzliche Abfallbehälter zur Entleerung bereitgestellt, sind zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Gebühren Behältergebühren zu entrichten.
12 
1. bei Bereitstellung eines 240 l-Abfallbehälters  94,80 EUR
13 
(Zusatzgebühr)
14 
beim Zusammenschluss von zwei oder mehr Haushalten und/oder Arbeitsstätten zu einer Müllgemeinschaft im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 ist die Bereitstellung eines 240 l-Abfallbehälters ohne Zusatzgebühr möglich, wenn dieser mit zwei oder mehr Jahresgebührenmarken nach Abs. 2 a) - c) und/oder Abs. 6 gekennzeichnet wird.
15 
2. bei Bereitstellung zusätzlicher Abfallbehälter
16 
    für einen 120 l-Abfallbehälter    190,20 EUR
17 
    für einen 240 l-Abfallbehälter    190,20 EUR
18 
                               zuzüglich 94,80 EUR (Zusatzgebühr)
19 
3. bei Bereitstellung zusätzlicher Abfallbehälter, die nicht
20 
    regelmäßig entleert werden wollen
21 
    für einen 120 l-Abfallbehälter pro Leerung
22 
    (Banderole)                         7,75 EUR
23 
    für einen 240 l-Abfallbehälter pro Leerung
24 
    (Banderole)             11,70 EUR
25 
Der Antragsteller hat am 16.7.2002 Normenkontrollklage erhoben, zu deren Begründung er rügt, der Antragsgegner stelle das Mindest(einheits)volumen von 120 l unterschreitende Abfallgefäße nicht zur Verfügung. Während das dem einzelnen Haushaltsangehörigen zur Verfügung stehende Gefäßvolumen entsprechend der Größe des Haushalts sinke, stiegen im Widerspruch hierzu  die Abfallgebühren (wenn auch degressiv gestaffelt) gleichheitswidrig entsprechend der Zahl der Haushaltsangehörigen. Die auf Erhebungen der Jahre 1973/74 und 1975 beruhende  Annahme, die Abfallmenge sei von der Zahl der Haushaltsangehörigen abhängig, ohne proportional zu ihr anzusteigen, treffe auf Grund der zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse nicht mehr zu.
26 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
27 
§ 22 Abs. 1 bis 4 AWS für nichtig zu erklären.
28 
Der Antragsgegner beantragt,
29 
den Antrag abzuweisen.
30 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem personengebundenen Haushaltsmaßstab nach der Senatsrechtsprechung um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handle. Das Volumen des Regelabfallbehälters genüge der weit überwiegenden Anzahl der Haushalte. Der Zulassung anderer Behältergrößen  stünden organisatorische Gründe entgegen. Die Abfallwirtschaftssatzung sei in ihrer Gesamtheit in einem Umfang auf Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung hin ausgelegt, der keinen Raum mehr für weitere Lenkungsmaßnahmen gebührenrechtlicher Art lasse. Es bestehe bereits die Möglichkeit, Zusatzgebühren für größere und zusätzliche Abfallbehälter zu vermeiden. Darüber hinaus seien nur im Rahmen der auf Grund eines weiten Gestaltungsermessens bestimmten Organisationsstruktur weitere spezielle gebührenrechtliche Anreize zu schaffen. Angesichts eines verbrauchsunabhängigen Gesamtkostenanteils von 90% eröffne eine Änderung des Gebührensystems im Sinne eines - notwendig mit Mehrkosten und entsprechenden Belastungen für die Gebührenpflichtigen verbundenen - leistungsabhängigen Maßstabes keine  nennenswerten Differenzierungsmöglichkeiten.
31 
Dem Senat liegen die die Satzung betreffenden Sitzungsunterlagen des Kreistags des Antragsgegners und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
II.
32 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 -, ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999, VBlBW 2000, 189 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 8 S 779/00 -).
33 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig  und begründet .
34 
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Letzteres ist hier der Fall (dazu § 4 AGVwGO). Eine entsprechende Rechtsvorschrift ist die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallwirtschaftssatzung - des Antragsgegners vom 19.11.2001 in ihrer ab 1.1.2002 geltenden Fassung (im Folgenden AWS).
35 
Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er als natürliche Personen geltend machen kann, durch § 22 Abs. 1 bis 4 AWS in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er als Gebührenschuldner auf der Grundlage dieser Satzung von dem Antragsgegner für die Entsorgung von Hausmüll in Anspruch genommen wird (dazu der Rechtsgedanke in Art. 2 GG; vgl. auch Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997, VBlBW 1997, 271).
36 
Der Antrag, der sich erkennbar auf die Nichtigkeit der Hausmüllgebühr beschränkt, ist auch begründet.
37 
Die Satzung des Antragsgegners ist in dem der Normenkontrolle eröffneten Umfang zu beanstanden. Der Normenkontrollantrag  dringt zwar nicht mit der in erster Linie geltend gemachten Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes  durch die nach § 22 Abs. 1 bis 4 AWS zu erhebende Jahresgebühr durch, jedoch führt die ebenfalls geltend gemachte mangelnde Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Abfallmengen zur Nichtigkeit dieser Regelungen. Die letztgenannte Rüge richtet sich nicht in erster Linie oder ausschließlich gegen die Unmöglichkeit der Benutzung eines kleineren  als des 120 l Normgefäßes. Vielmehr geht es dem Antragsteller der Sache nach um die mangelnde Anknüpfung der Gebühr an die Menge der „wirklich“ zur Beseitigung überlassenen Abfälle und die hieraus folgende Unmöglichkeit, zu einer Gebührenreduktion bei Überlassung geringer Abfallmengen zu gelangen, mithin auch um das Fehlen eines im Gebührentatbestand angelegten Anreizes zur Abfallvermeidung.
38 
Wie aus den vorgenannten Satzungsvorschriften hervorgeht, beruht die Bemessung der Abfallgebühren, soweit sie den Haushalt betreffen und ein Abfallbehälter mit dem Mindestvolumen von 120 l zur Verfügung steht, auf einem personengebundenen Haushaltsmaßstab, der im Fall der Bereitstellung eines größeren oder zusätzlichen Abfallbehälters durch einen Gefäßtarif ergänzt wird.   
39 
Der personengebundene Haushaltsmaßstab, bei dem die Abfallgebühr nach der Zahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen wird, beruht auf der Annahme, dass in einem Haushalt üblicherweise Müll anfällt und die Menge des angefallenen Mülls in aller Regel von der Zahl der Haushaltsangehörigen abhängt. Diese Annahme ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung (so schon Senatsurteil vom 22.3.1979 - II 3316/77 -, KStZ 1979, 155). Einen statistisch nachweisbaren unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahl der Wohnenden auf einem Grundstück und dem Gewicht des Abfalls haben im Übrigen die Messungen bestätigt, die in der Zeit vom September 1974 bis Dezember 1975 in einer Zusammenarbeit des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk Essen, Professor Schäffer von der Universität Köln und der Städtereinigung KG Edelhoff, Iserlohn, in Letmathe durchgeführt worden sind (Letmather Messungen). Die Auswertungen dieser Erhebungen sind im Einzelnen dargelegt unter dem Titel „Der Gebührenmaßstab bei der Abfallbeseitigung“ in Heft 4 der Schriftenreihe „Kolloquien und Seminare im Hause Edelhoff“ der Firma Städtereinigung KG Edelhoff, Iserlohn, Edelhoff-Seminar (vgl. dazu Dietz, KStZ 1980, 201 ff.). Auch wenn die Einzelergebnisses dieser in den Jahren 1974/75 durchgeführten Messungen keine Allgemeinverbindlichkeit auf Dauer für sich in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteile vom 25.3.1982, KStZ 1982, 213, vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 - und vom 8.12.1989 - 2 S 361/89 -), kann es nach diesen Untersuchungen jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Grundstücksbewohner und der Abfallmenge besteht. Ohne Bedeutung für die Frage der Eignung des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es, ob die auf einem Grundstück anfallende Müllmenge in etwa proportional zu der Anzahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen steigt oder nicht, da es sich hierbei nicht um eine Frage der Geeignetheit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, sondern um eine solche der Gültigkeit der Beitragssätze handelt (vgl. Senatsurteil vom 8.12.1989  aaO).
40 
Allgemeiner Ansicht nach dürfen Abfallgebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Ein Wirklichkeitsmaßstab, der nicht nur Volumen und Gewicht, sondern auch die für die Verwertung und Beseitigung maßgebliche unterschiedliche Beschaffenheit des Abfalls erfassen müsste, erscheint bei der Abfallgebühr wegen technischer Schwierigkeiten als ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 22.3.1979 aaO und ständig; ferner Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 6 Rdnr. 337 a).
41 
Die vom Antragsgegner für Haushalte getroffene Gebührenbemessungsregelung ist mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbot grundsätzlich vereinbar. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 9 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 1 Abs. 4 LAbfG 1975, § 8 Abs. 2 LAbfG 1990), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschluss des Senats vom 1.7.1987, VBlBW 1988, 142). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt dieses, dass zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird, und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleibt. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; BVerwGE 68, 36/41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988, ESVGH 39, 20).
42 
Mit diesen Grundsätzen ist ein personengebundener Haushaltstarif, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Müllgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt sind, ohne weiteres vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1719/88 - und Urteil vom 30.1.1997, aaO). Er beruht auf der im Regelfall zutreffenden Annahme, dass in einem Haushalt Müll anfällt und die Menge des angefallenen Mülls von der Zahl der Haushaltsangehörigen abhängt, wobei, wie die Erhebungen in Letmathe und im Landkreis Biberach ergeben haben, der Müllanfall mit zunehmender Personenzahl je Haushaltangehörigen nicht proportional, sondern degressiv steigt (vgl. dazu im Einzelnen Driehaus aaO, § 6 Rdnr. 601 m.w.N.).
43 
Dass in § 12 Abs. 1 S. 1 AWS für den Hausmüll ein Mindestbehältervolumen von 120 l festgelegt ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Berechtigung, derartige Bestimmungen zu treffen, folgt schon aus der Organisationsgewalt der abfallentsorgenden Körperschaft. Mit den aufgezeigten Gebührenbemessungsgrundsätzen ist es auch vereinbar, die nach dem personengebundenen Haushaltstarif zu veranlagenden Haushalte für den Erwerb eines weiteren oder größeren Müllgefäßes mit einer gefäßbezogenen zusätzlichen Müllgebühr zu belasten. Die Zuteilung von 120 l-Normabfallgefäßen beruht auf der Annahme des Antragsgegners, dass die Gefäßgrößen für sämtliche Haushalte im Regelfall zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung ausreichend sind.
44 
Der personengebundene Haushaltsmaßstab in der hier gewählten Ausgestaltung ist jedoch mit § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht vereinbar. Nach dieser  durch das Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes  vom 12.2.1996 (GBl. 1996, 116) geänderten Bestimmung sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere in den Satzungen nach § 8 LAbfG die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Diese Verpflichtung bezieht sich ungeachtet der Wahl des Begriffs „Gebührentatbestand“ zumindest auch auf den Gebührenmaßstab. Zwar bezeichnet der von den Begriffen des Gebührenmaßstabes, mit dem der Umfang der Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung bestimmt wird, und dem des Gebührensatzes, d.h. des Geldbetrages pro Maßstabseinheit, zu unterscheidende Begriff des  Gebührentatbestandes nur die Voraussetzungen, unter denen eine Gebührenpflicht überhaupt entsteht. Gleichwohl enthält § 2 Abs.1 S. 2 LAbfG nicht nur eine rechtlich nicht ohne Weiteres umsetzbare programmatische Aussage (hierzu Senatsurt. vom 04.07.1996, BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v.  16.06.1999, NVwZ-RR 2000,51); denn die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG erlauben die Annahme, der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck dürfe jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden, zumal nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 10/1924, S. 38) neben den abgaberechtlichen Grundsätzen Lenkungsziele berücksichtigt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 16.06.1999 aaO; NK-Urt. v. 26.07.2001, NVwZ 2002,220; zur zulässigen Verfolgung von Lenkungszwecken in Gebührenregelungen BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, DVBl. 2001, 488 = BayVBl. 2001, 407 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94; BVerfG, Beschl. v. 10.03.1998, BVerfGE 97, 332 = NVwZ 1998 = DVBl. 1998, 699). § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG verstößt ebenso wie vergleichbare Vorschriften anderer Bundesländer, die dazu verpflichten, die Gebührenerhebung für die Abfallentsorgung nicht mehr allein auf die Deckung der Kosten der kommunalen Abfallentsorgung auszurichten, sondern daneben auf eine Verhaltenssteuerung in Richtung Abfallvermeidung hinzuwirken (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 10/1924, S. 38), nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich greift die Vorschrift nicht in den geschützten Kernbestand  des den Landkreisen gemäß Art. 28 Abs.2 S.2 GG im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs zustehenden Rechts auf Selbstverwaltung ein und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.5.1994, KStZ 1995, 173 zu einer entsprechenden Regelung im Freistaat Sachsen).
45 
Gebührenrechtliche Grundsätze werden durch die Verpflichtung, durch die Gestaltung der Abfallgebühr eine abfallrechtliche Lenkung der Benutzer anzustreben, nicht verletzt (vgl. statt aller BVerfGE 50, 217, 226). Der Hauptzweck der Gebührenerhebung, nämlich die Deckung der Kosten für die kommunale Einrichtung Abfallentsorgung, wird nicht verdrängt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass bei der Abfallentsorgung die fixen Kosten deutlich überwiegen, was nicht ohne Einfluss auf die Gebührengestaltung bleiben kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.3.1995, KStZ 1997, 12 und OVG Bremen, Urteil vom 12.7.2000, NVwZ-RR 2002, 379). So ist etwa die Erhebung von Abfallgebühren als nicht verbrauchsabhängige Grund- in Verbindung mit verbrauchsabhängigen Zusatzgebühren selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die fixen Kosten - wie der Antragsgegner ohne weitere Substantiierung geltend macht - bei 90 % liegen. Denn die Grundgebühr muss nicht notwendig in vollem Umfang an die festen Vorhaltekosten der Abfallentsorgung, die zusätzliche verbrauchsabhängige Gebühr nicht ausschließlich an die danach noch verbleibenden Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.1981, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 44) mit der geltend gemachten Folge anknüpfen, dass dem Gebührenpflichtigen ein abfallvermeidendes und damit umweltfreundliches Verhalten im Hinblick auf die ohnehin zu bezahlende sehr hohe Grundgebühr als von vornherein ohne Sinn und Nutzen erscheinen müsste. Einen Behältervolumenmaßstab in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens unter Missachtung europarechtlicher Vorgaben zur Behältergestaltung (vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, Rdnr. 343 ff.) oder  die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen setzt das Anreizgebot gem. § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG - wie keiner weiteren Darlegung bedarf - nicht zwingend voraus.
46 
Die nach dem Vortrag des Antragsgegners mit einer Änderung seiner Organisations- und Maßstabsgestaltung im Sinne der gebotenen Anreizwirkung verbundenen zusätzlichen Kosten erscheinen im Hinblick auf deren umwelt- und abfallpolitischen Ziele nicht unangemessen , zumal da das Anreizgebot dazu bestimmt ist, eine Verhaltenssteuerung und nicht etwa eine Kostensenkung zu bewirken (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 26.11.1997, ZKF 1998, 205). Im Übrigen würden die genannten Kosten die Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung, die sich nicht im Sinne des zu schaffenden Anreizes verhalten, stärker treffen als diejenigen, die dies nicht  tun.
47 
Die Anreizverpflichtung ist auch nicht zweckuntauglich und verstößt deshalb auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 30, 250 <263> und 38, 61 <81f.>). Sie verringert nicht unvermeidbar den Anreiz zur Benutzung der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen in einer Weise, die zu Fremdeinfüllungen und wilden Ablagerungen führt. Denn die Neigung der Abfallerzeuger und -besitzer, sich ihrer Abfälle ordnungsgemäß zu entledigen, kann etwa durch die Festlegung von Mindestgrößen der Abfallgefäße und von Mindestgebühren gefördert werden. Ein weiteres Hinwirken auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung kann durch das - hier gegebene - Angebot verschiedener von der Einheitsgebühr umfasster Sammel- und Verwertungsdienste, durch die ein erheblicher Anteil des Hausmülls erfasst werden kann, erfolgen.
48 
Den abfallrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs.1 S. 2 LAbfG genügt der vom Antragsgegner gewählte personengebundene Haushaltsmaßstab in Verbindung mit einem ergänzenden Gefäßmaßstab nicht.
49 
Eine Verringerung der in jedem Fall als Jahresgebühr zu entrichtenden Abfallgebühr (§ 22 Abs.2 AWS) kann nicht durch Mülltrennung, -verwertung oder -vermeidung, sondern nur durch Verringerung der Zahl der Haushaltsangehörigen erreicht werden. So ist es etwa für das Entstehen der Jahresgebühr gleichgültig, ob ein Einpersonenhaushalt die Durchschnittsmenge von wöchentlich 60 l Hausmüll verursacht oder besonders abfallvermeidend wirtschaftet. Jedenfalls wird er - unabhängig von seinem Verhalten - gebührenrechtlich nach einer Abfallmenge von 60 l pro Woche behandelt. Ein nachhaltiger Impuls zur Abfallvermeidung wird dadurch nicht geschaffen (s. auch Quaas, KStZ 1999, 141, 150). Der Zusammenschluss von zwei oder mehr Haushalten zu einer Müllgemeinschaft (§ 22 Abs. 4 AWS) lässt die jeweilige Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren ausdrücklich unberührt (§ 22 Abs. 3 AWS).
50 
Die Möglichkeit, die Zusatzgebühr für die Bereitstellung größerer oder zusätzlicher Abfallbehälter (§ 22 Abs. 4 AWS) durch Abfallvermeidung einzusparen, genügt der Anreizverpflichtung schon deshalb nicht, weil das nach der streitigen Satzung derzeit zumindest zur Verfügung stehende Gefäßvolumen von 120 l pro 2 Wochen und Haushalt (vgl. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 AWS) sich keineswegs auf das absolute Minimum beschränkt, vielmehr auch nach dem Vortrag des Antragsgegners dem Bedarf der überwiegenden Anzahl von Haushalten genügt. Das bedeutet, dass die Benutzer - anders als in der vom Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21.9.1999, NWVBL 2000, 71) entschiedenen Konstellation, wonach pro Einwohner (nur) 30 l Gefäßvolumen für zwei Wochen zur Verfügung standen - nicht schon in der Regel zwangsläufig zur Müllvermeidung und -verwertung angehalten werden. Dies gilt umso mehr als der Antragsgegner eine Reihe zusätzlicher Verwertungsmöglichkeiten etwa für Wertstoffe, Schrott und Elektrogeräte  (§ 5 Abs. 3, 8 und 9 AWS) anbietet. Dass  jedenfalls kleineren und mittelgroßen Haushalten erhebliche Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stehen, wird auch durch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestützt, umweltbewusste Bürger könnten heutzutage durchaus so leben, dass weniger als 10 l Restabfall pro Person und Woche anfielen  (Urteil vom 29.3.1995, KStZ 1997, 12). Soweit die Zusatzgebühr für das Bereitstellen eines 240 l-Abfallbehälters für von zwei oder mehr Haushalten gebildete Müllgemeinschaften entfällt, wird das Verursachen von 60 l pro Woche und Haushalt unterschreitenden Restmüllmengen nicht durch Verminderung der Jahresgebühr, sondern  durch Verzicht auf eine Zusatzgebühr für die Bereitstellung dieses (besonders groß dimensionierten) Abfallgefäßes „belohnt“, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Gefäß mit zwei oder mehr Jahresgebührenmarken gekennzeichnet ist (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 AWS).
51 
Der Antragsgegner ist nach alledem verpflichtet, seine Gebührengestaltung zu ändern und sein Satzungsermessen - und dem vorgehend sein Organisationsermessen - hierbei unter Beachtung des § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG auszuüben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (a.F.; vgl. auch § 71 Abs. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, 718).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 - 4 K 1552/04 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch die Beklagte.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Die für das vorliegende Verfahren wesentliche Bestimmung der Abfallgebührensatzung lautet wie folgt:
§ 2
Gebührenpflichtige
        
(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
        
....
Die Kläger sind Wohnungseigentümer (jeweils eine Wohnung) des Grundstücks W.-Straße 2a in Mannheim. Zu der Anlage gehören - neben den Eigentumswohnungen - auch Gewerberäume, die als Gaststätte genutzt werden; vom 1.1.2001 bis Mitte 2003 stand die Gewerbefläche im Sondereigentum von Frau F..
Die Abfallgebühren für die einzelnen Eigentumswohnungen werden dem Wohnungsverwalter in Rechnung gestellt und anschließend auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umgelegt. Zusätzlich war das Grundstück W.-Straße 2a im Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 30.11.2002 mit einem 0,77 m³-Restmüllbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Diesen Behälter hatte Frau F. bei der Beklagten für die von ihr betriebene Gaststätte beantragt; die Abfallgebühren für diese Restmülltonne wurden nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern unmittelbar Frau F. in Rechnung gestellt.
Da Frau F. die für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis 30.11.2002 unstreitig angefallenen Abfallgebühren in Höhe von 1.134,83 EUR nicht entrichtete und auch Beitreibungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, zog die Beklagte die Kläger mit jeweils getrennten Bescheiden vom 13.10.2003 gesamtschuldnerisch zu Abfallgebühren in der genannten Höhe heran.
Dagegen erhoben die Kläger am 17.10.2003 jeweils Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden (ohne Datum) zurückwies. Die Kläger seien Gebührenschuldner gem. § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung. Sie seien Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks würden als Gesamtschuldner haften. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Zahlungsverweigerung der Miteigentümerin zu informieren. Es habe auch keine Pflicht bestanden, den Müllbehälter „abzuziehen“. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (im Folgenden: Abfallwirtschaftssatzung) seien Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Zahl und Volumen der aufzustellenden Behälter seien dabei so zu bemessen, dass der am Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden könne. Da speziell für die Gaststätte ein 0,77 m³-Behälter aufgestellt und auch regelmäßig mit Abfall befüllt worden sei, hätten die übrigen auf dem Grundstück aufgestellten, ebenfalls regelmäßig befüllten Behältern nicht ausgereicht, um zusätzliche 0,77 m³ Restmüll aufzunehmen.
Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern zu 2 bis 5 am 10.5.2004, dem Kläger zu 1 am 24.6.2004 zugestellt.
Die Kläger haben am 4.6.2004 Klage erhoben und dazu darauf abgestellt, dass die Gebührenbescheide an den falschen Adressaten gerichtet seien; die Bescheide hätten nicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern erlassen werden dürfen, vielmehr hätte - so die Forderung überhaupt bestehe - die Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) herangezogen werden müssen. Wäre ihnen im Übrigen die Forderung der Beklagten zeitnah bekanntgegeben worden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich bei der früheren Miteigentümerin im Rahmen der Zwangsversteigerung schadlos zu halten.
10 
Dem Antrag der Kläger, die Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Durch Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung lasse sich ohne weiteres ermitteln, dass mit der Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ nicht die Gemeinschaft als solche, die nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein könne und die daher weder als Gebührenschuldnerin noch als Adressatin eines Gebührenbescheids in Betracht komme, gemeint sei, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.
11 
Durch Urteil vom 15.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufgehoben. Die Klagen seien zulässig, dies gelte auch in Bezug auf den Kläger zu 1, obwohl dieser bereits am 4.6.2004 und damit vor Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.6.2004 Klage erhoben habe. Da über seinen Widerspruch vom 17.10.2003 auch nach Ablauf von drei Monaten noch nicht entschieden gewesen sei, hätten die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgelegen. Zudem sei seine Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig geworden.
12 
Die Klagen seien auch begründet. Selbst wenn § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung so auszulegen sei, dass mit der Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer gemeint sei, könnten die Kläger jedoch deshalb nicht als gesamtschuldnerisch haftende Miteigentümer in Anspruch genommen werden, weil es an der willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch alle Miteigentümer des Grundstücks fehle. Einen Antrag auf Aufstellung des 0,77 m³-Restmüllbehälters hätten die Kläger nicht gestellt, der Antrag sei allein von Frau F. gestellt worden. Allein der Umstand, dass sich der 0,77 m³-Restmüllbehälter auf dem Grundstück der Kläger befunden habe, begründe nach § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung gerade noch keine Gebührenpflicht.
13 
Zur Begründung der mit Beschluss vom 29.6.2006 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Abfallentsorgung sei eine grundstücksbezogene Leistung. Diese Grundstücksbezogenheit habe in gebührenrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass für ein Grundstück im Miteigentum der Wohnungs-bzw. Teileigentümer nur eine einzige Gebühr entstehe, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssten. Dass der 0,77 m³-Restmüllbehälter nicht auf Antrag der Kläger aufgestellt worden sei, sei unerheblich; für eine Volumenänderung sei lediglich der Antrag eines (und nicht aller) dinglich Berechtigter am Grundstück erforderlich.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie berufen sich sinngemäß auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.