Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2012 - 2 S 1418/11

bei uns veröffentlicht am21.03.2012

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
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(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
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(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
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§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
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(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
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1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
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(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
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§ 5 Gästekarte
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(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
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(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
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(3) …
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§ 7 Meldepflicht
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(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
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§ 8 Ablösung der Kurtaxe
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(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
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(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
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(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
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§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
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(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
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Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
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Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
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In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Okt. 2010 - 2 K 1038/10

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Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“ in XX, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen u
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 2 S 2534/16

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2016 - 2 K 4307/14

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Sept. 2015 - 5 K 686/14

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Tenor Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand  1

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Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2013 - 4 K 1096/12 - werden abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.Der Streitwert f

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“ in XX, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe.
Die Klägerin ist Inhaberin eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes (C.) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007, nach vorangegangener Beratung den Erlass einer Kurtaxesatzung.
Die hier einschlägigen Vorschriften lauten:
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
[…]
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
10 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
11 
[…]
12 
§ 7 Meldepflicht
13 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
14 
[…]
15 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
16 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
17 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
18 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
19 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
20 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
21 
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde/Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
22 
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
23 
(4) Die Gemeinde beauftragt die Tourismus GmbH R., die Kurtaxe zu berechnen, die Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und an die Gemeinde abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde mitzuteilen.
24 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
25 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
26 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
27 
§ 11 Inkrafttreten
28 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
29 
Auf Grundlage der Kurtaxesatzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung von Kurtaxe für Juni 2009 i.H.v. 751,50 EUR heran. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Bescheid durch Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 21.12.2009 aufgehoben mit der Begründung, dass zwar die Erhebung der Kurtaxe grundsätzlich rechtmäßig sei, jedoch nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Veranlagung mittels förmlichen Bescheides rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin werde bereits jetzt formlos auf ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zu Einzug und Abführung der Kurtaxe hingewiesen. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsste, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte.
30 
In der Folge versandte die Beklagte an die Klägerin - formlose - Kurtaxeabrechnungen, gegen die sie einen Widerspruch, da nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet, als unzulässig ansah.
31 
Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Gemeindekasse der Beklagten bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen die Zwangsvollstreckung an.
32 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei ungeachtet des Umstandes zulässig, dass die Rechtmäßigkeit der Satzung Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO hätte sein können. Durch die Einführung der Normenkontrolle werde die Berechtigung und Verpflichtung der Gerichte, die von ihnen in den Klageverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht ausgeschlossen. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse. Bei der Kurtaxe fungiere der Gastgeber als „Inkasso-Stelle“ der Gemeinde. Habe er begründeten Anlass zu der Annahme, die von ihm geforderte Erhebung der vom Gast geschuldeten Abgabe sei rechtswidrig, werde er zum Einzug rechtswidriger Forderungen gezwungen. Es sei zu fragen, ob die angegriffene Satzung überhaupt als Grundlage einer Pflicht der Gastgeber in R. zur Einziehung der Kurtaxe geeignet sei. Für das Feststellungsinteresse maßgeblich seien vor allem die Umstände im Zusammenhang mit dem Entstehen und der Entwicklung der Streitigkeit. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, die ursprünglich erlassenen Bescheide und die diesen zugrunde liegende Kurtaxesatzung im Rahmen des gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Dies habe sie nicht getan, vielmehr habe sie durch Aufhebung des Bescheides gerade eine Überprüfung verhindern wollen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Unsicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit, Beitragsbescheide zu erlassen, bestehe nicht, vielmehr sei strittig, ob die Heranziehung durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen könne. Die Beklagte habe auch von sich aus keinerlei Anstrengungen zur Klärung der streitgegenständlichen Fragen der Rechtmäßigkeit der Satzung, etwa durch Überprüfung durch eine Rechtsaufsichtsbehörde, unternommen. Sie habe lediglich rechtswidrige Vollstreckungsankündigungen versandt. Einen Haftungsbescheid, gegen den die Klägerin sich wehren könnte, habe sie aber nicht erlassen. Auch sei die Klägerin in Form der Zahlungsaufforderung einem konkreten Anspruch der Beklagten ausgesetzt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei damit begründet. Ihr sei das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheides nicht zuzumuten. Die Beklagte habe auch keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Klägerin weiter für verpflichtet halte, Kurtaxe zu vereinnahmen und abzuführen.
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Die Aufstellung und Verabschiedung der Kurtaxesatzung und damit diese selbst sei bereits rechtswidrig, weil die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe bei der Abwägung, inwieweit eine Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe erhoben werden solle. Auch bei der Einnahmebeschaffung komme für die Kommune eine Ermessensbindung in Betracht. Die Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe sei lediglich pauschal mit zu hohem Verwaltungsaufwand und Schwierigkeiten bei der Vorteilsbemessung abgelehnt worden. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des E-Parks R. berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks und deren Auswirkungen für die Gemeinde seien singulär in Deutschland. Es sei demnach zwingend, dass sich gerade im Fall R. durch die Gäste des E-Parks im Vergleich mit anderen Tourismusorten in überdurchschnittlichem Umfang Vorteile vornehmlich für die sonstigen Gewerbetreibenden und Selbstständigen ergäben. Auch wenn die Gäste sich vornehmlich im Park selbst aufhielten, sei in jedem Fall die Zahl der Gäste, die im Ort selbst Waren und Dienstleistungen konsumierten, höher als in vergleichbaren Tourismusorten. Der Vorteil des Gästeaufkommens komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute, während der Park für die örtlichen Gastgeber eine maßgebliche Konkurrenz darstelle. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Auch das von der Gemeinde verabschiedete Leitbild für die touristische Entwicklung gehe von solchen positiven Effekten für alle Gewerbetreibenden aus. Aufgrund dieser besonderen Verhältnisse sei die Beklagte eben gerade nicht völlig frei gewesen in ihrer Entscheidung für bzw. gegen die Kurtaxe.
34 
Die Kurtaxesatzung sei auch eindeutig schon insoweit nichtig, als ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Es habe nie eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Erhebung und Bemessung der Kurtaxe gegeben. In der damaligen Gemeinderatssitzung vom 5.11.2007 habe der Gemeinderat öffentlich über die Empfehlung der Firma M. GmbH zur Einführung einer Kurtaxe in Höhe von 1,50 EUR und der Empfehlung des Tourismusvereins R., eine Kurtaxe in Höhe von 1,00 EUR einzuführen, diskutiert. Diese Diskussion sei ohne jede kalkulatorische Grundlage geführt worden, vielmehr habe man sich für 1,50 EUR mit dem Argument entschieden, dann müsse man nicht nach einem Jahr bereits den Beitrag erhöhen. Auch die Arbeitsgruppe, die den Vorschlag unterbreitet habe, habe keine konkrete Kalkulationsgrundlage gehabt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B1 habe im November 2007 offensichtlich noch nicht einmal existiert, denn es sei dort ein Verlustvortrag zum 31.12.2007 ausgewiesen. Auch der von der Firma M. erstellte Plan enthalte keine Kurtaxekalkulation, sondern nur eine Schätzung des Kurtaxeaufkommens. Die später erstellten Unterlagen seien zu keiner Zeit Gegenstand irgendeiner Beratung oder Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen. Die von der Beklagtenseite aufgestellte Behauptung, es habe eine Kalkulationsgrundlage gegeben, sei durch die von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll widerlegt. Nur auf Basis einer solchen Kalkulation aber könne der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe der kurtaxefähige Aufwand durch Kurtaxe abgedeckt werden solle. Eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fehlende oder fehlerhafte Kalkulation führe nach VGH Bad.-Württ. zur Ungültigkeit der beschlossenen Kurtaxesätze und damit zur Nichtigkeit der Kurtaxesatzung insgesamt. Die Auffassung der Verwaltung der Beklagten, es reiche nur eine in irgendeiner Form erfolgende rechnerische Ermittlung des Kurtaxesatzung, sei offensichtlich rechtsirrig.
35 
Die Rechtswidrigkeit der Erhebung der Kurtaxe ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Verwendung der vereinnahmten Kurtaxebeiträge für, wie es in dem „Verwendungsnachweis“ heiße, „Verlustübernahme 2008“ sei rechtswidrig, weil damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angeblich aufgelaufene Kosten finanziert worden seien. Außerdem bestehe derzeit lediglich ein Wassertretbecken, dessen Erstellung und Finanzierung bereits abgeschlossen sei und für welches Unterhaltungskosten offensichtlich nicht anfielen, weil ordnungsgemäße Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nicht erfolgten (Hundeklo). Die Wanderwege seien wie Hütten- und Grillanlagen längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Lediglich seien bestimmte Teilabschnitte als Nordic-Walking-Strecken mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet worden, was aber keine spezifisch auf Erholungsgäste bezogene Maßnahme sei. Beim Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa 10 Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Allenfalls würden gelegentlich die Wiesen um den See gemäht. Die Toilettenanlagen seien überwiegend geschlossen. Es gebe auch keine gemeindeeigenen Sportanlagen. Angebote für Vorträge, Ausflüge, Wanderungen und Freizeitkurse seien der Klägerin und dem Tourismusverein nicht bekannt. Einen Weihnachtsmarkt habe es im Jahr 2009 gegeben, für 2010 sei keiner geplant. Auch Feuerwerke der Gemeinde gebe es nicht. Die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Auch bezüglich der Einführung eines flächeneckenden W-Lan seien derzeit keine konkreten Maßnahmen ersichtlich. Da der E-Park ein eigenes, kostenpflichtiges W-Lan-Netz anbiete, sei die Gemeinde gehalten, die Sendeleistungen des gemeindeeigenen W-Lan-Netzes so zu reduzieren, dass es nicht in die Fläche des E-Parks ausstrahle mit der Folge, dass auch im übrigen Gemeindegebiet das Netz sehr unzureichend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus der Kurtaxe konkret zur Umsetzung und Erfüllung der Ziele und Maßnahmen des von der Gemeinde verabschiedeten Leitbildes verwendet werden müssten, was nicht mal im Ansatz geschehe. Die Erhebung der Kurtaxe lasse sich auch nicht mit Personalaufwendungen begründen. Der Verwaltungsaufwand habe sich nicht verändert. Spezifische Verwaltungsaufwendungen für kurtaxefähige Einrichtungen oder Veranstaltungen, insbesondere nach Erlass der Kurtaxesatzung neu eingeführte, seien nicht zu erkennen. Auch sei nicht zu erkennen, wie ein Verlustvortrag von 573.277,-- EUR bei eindeutig nicht beschlossener Rückwirkung eine kurtaxefähige Aufwendung sein solle; Gleiches gelte für die Position „Bauhofverrechnung“ (i.H.v. 98.365,-- EUR) und die „Verlustübernahme 2008“.
36 
Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf die Ablösevereinbarung mit dem E-Park R. das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzt werde. Die in § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe stelle keine Ermächtigung zum Erlass oder der Ermäßigung von Kurbeiträgen dar. Die Ablösung erfolge vielmehr ausschließlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, so dass auch für die Erhebung der Kurtaxe im Rahmen der Möglichkeit einer Ablösungsvereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit gelte. Dagegen verstoße die aktuelle Praxis der Gemeinde. Durch den Park erfolgten keine Gästemeldungen; dies werde von Beklagtenseite nicht bestritten. Zumindest eine erstmalige und einmalige Erfassung der jährlichen Gästezahlen hätte als Grundlage für die Bemessung der Ablösesumme erfolgen müssen. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht verifiziert worden. Verglichen mit dem stringenten Vorgehen der Beklagten gegenüber anderen Privatvermietern liege insoweit eine erhebliche Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Durch diese Ungleichbehandlung werde der Park erheblich begünstigt. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe; auch dies werde von der Beklagten nicht bestritten. Der Park weise die Kurtaxe auch nicht gesondert aus, sondern preise sie in seine Übernachtungspreise ein. So entstehe für die Gäste der Eindruck, im E-Park falle keine Kurtaxe an. Für den Gast stelle sich der vermeintlich durch die Kurtaxe verminderte Preis günstiger dar.
37 
Offenbar habe die Beklagte selbst zwischenzeitlich gesehen, dass ihre Satzung nichtig sei, denn es sei auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung vom 12.7.2010 ein Tagesordnungspunkt betreffend Beratung und Beschlussfassung über die Kurbeitragssatzung gesetzt worden, der erst auf Druck des Gemeinderats abgesetzt worden sei.
38 
Die Klägerin beantragt,
39 
1. festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 nichtig ist;
40 
2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen.
41 
Die Beklagte beantragt,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Gemeinde, der im Jahr 2004 die Auszeichnung „staatlich anerkannter Erholungsort“ verliehen worden sei, über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen verfüge, darunter Wander- und Spazierwege, Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen Badesee, der ständig gepflegt werde (Leerung der Abfallbehälter, Reinigung der Toiletten) und mit Flachwasserbereich sowie Toilettenanlagen ausgestattet sei, Liegewiesen, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Diesbezüglich fielen auch Kosten an. So habe die Gemeinde zusätzlich zu den bereits vorhandenen Wegen in den Jahren 2008/09 ihr Rad- und Gehwegenetz einschließlich zweier Fußgängerbrücken über die E. erweitert und dafür etwa 800.000 EUR aufgewandt. Die Wassertretanlage werde täglich von Bediensteten der Beklagten überprüft, der Wasseraustausch erfolge automatisch. In unmittelbarer Nähe sei eine Entnahmestation für Hundekotbeutel aufgestellt worden. Im Rahmen des Landesprogramms „Sanfter Tourismus“ seien das Naturzentrum „Rheinauen“ sowie ein Panoramaweg entlang der E. errichtet worden. Zudem unterhalte die Beklagte die „Touristinfo R.“, die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Hierauf würde auch regelmäßig im amtlichen Mitteilungsblatt, auf Plakaten sowie mittels Handzetteln hingewiesen. Selbstverständlich sei auch für dieses Jahr ein Weihnachtsmarkt - mit kostspieliger Weihnachtsbeleuchtung - geplant. Was die Ausführungen der Klägerin zum W-Lan-Netz angehe, seien dies unrichtige Unterstellungen. Selbstverständlich könnten auch Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, kurtaxefähig sein, falls sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Es stimme auch nicht, dass die Einrichtungen speziell für Kurgäste geschaffen worden sein müssten. Dem Umstand, dass Einrichtungen nicht nur von Kurgästen genutzt würden, sei vielmehr durch einen Einwohnerabschlag, wie geschehen, Rechnung zu tragen.
44 
Der Satzung habe von Anfang an eine umfassende Beitragskalkulation zugrunde gelegen. Dies ergebe sich zwar nicht völlig eindeutig aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 5.11.2007. Bereits seinerzeit habe jedoch eine Aufstellung existiert, aus der im Einzelnen sowohl die kurtaxefähigen Unterhaltungskosten als auch die zu erwartenden Einnahmen hervorgegangen seien. Auch wenn die Anlage B1 erst 2009 erstellt worden sei, habe die Beklagte selbstverständlich auch am 5.11.2007 bereits über entsprechende Berechnungen verfügt. Darüber habe der Business- und Wirtschaftsplan der M. Unternehmensberatung GmbH aus dem Jahr 2007 eine Kurtaxkalkulation enthalten. In den nachfolgenden Jahren habe die Beklagte die Kalkulation weiter vertieft und verfeinert. Im Übrigen seien im Mai 2006 die Vor- und Nachteile der Einführung einer Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe ausführlich diskutiert worden. In den Folgemonaten seien genaue Berechnungen erstellt worden. Auf Grundlage der dabei ermittelten Zahlen sei eine Prognose erstellt worden, die zu Gesamtausgaben i.H.v. 587.000 EUR gekommen sei. Dem hätten geschätzte Einnahmen i.H.v. 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR ergeben habe. Sämtliche dieser Zahlen und Anlagen hätten dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 5.11.2007 vorgelegen.
45 
Es treffe zu, dass die Klägerin zunächst mittels Beitragsbescheides herangezogen worden sei und Beklagte diesen im Widerspruchsverfahren wieder zurückgezogen habe. Grund dafür sei die Rechtsunsicherheit gewesen, ob eine derartige Veranlagung mittels förmlichen Bescheides erfolgen könne.
46 
Die Klage sei als Feststellungsklage bereits unzulässig. Eine Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen habe gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren durch den VGH Bad.-Württ. zu erfolgen. Die nach § 43 VwGO erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen des § 47 VwGO hinaus. Auch der Antrag Ziff. 2 sei unzulässig. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, vor. Die Klägerin habe ihr Anliegen vorrangig im Wege der Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage zu verfolgen. Die Beklagte werde die Kurtaxe mittels Haftungsbescheids geltend machen, den die Klägerin dann anfechten könne. Im Vorfeld dessen sei die Klägerin zudem nicht klagebefugt. Denn sie sei lediglich, wie sie es selbst formuliere, „Inkassostelle“. Es gehe ihr also nicht um Verwirklichung eigener Rechte, da die Rechtsbeziehungen, über die gestritten werde, nur zwischen den Gästen der Beklagten und dieser bestünden. Dies ändere sich erst mit Erlass des Haftungsbescheides. Die Androhungen der Zwangsvollstreckung seien irrtümlich ergangen und vermöchten am Rechtscharakter der ursprünglichen Zahlungsaufforderungen nichts zu ändern.
47 
Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet.
48 
Die klägerische Rechtsauffassung, die Beklagte hätte sich für den Erlass einer Fremdenverkehrsabgabe entscheiden müssen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. § 78 GemO sage zu einer Rangordnung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgabe nichts. Denn beide Formen seien beitragsähnliche Abgaben i.S.v. § 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO. Innerhalb einer Stufe verfüge die Gemeinde über einen allenfalls höchst eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum. Die Beklagte sei daher völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen, von welcher gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeit sie Gebrauch mache. Auch das Vorhandensein des E-Parks R. führe zu keinem anderen Ergebnis. Erst der Park führe auch nach Auffassung der Klägerin dazu, dass Gäste in großer Anzahl und weit überregional nach R. anreisten. Damit stelle der Park eine Quelle des Tourismus dar und stehe nicht in Konkurrenz zu den Übernachtungsbetrieben, sondern verschaffe diesen überhaupt erst ein erhebliches Gästeaufkommen. Deshalb sei die Entscheidung zugunsten einer Kurtaxe auch die sachgerechteste Lösung.
49 
Auch die Ansicht der Klägerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage, könne nicht überzeugen. An die Kalkulation seien zumindest dann, wenn keine volle Kostendeckung angestrebt werde, keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Kalkulationsfehler führten nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit einer Beitragssatzung, eine „pfenniggenaue Berechnung“ sei nicht erforderlich. Die Kalkulation dürfe nur nicht in einem wesentlichen Punkt mangelhaft sein, etwa das Kostenüberschreitungsverbot berühren. Nach alldem sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Die Kalkulation der Beklagten genüge diesen Anforderungen vollständig. Ferner gebe es, wie dargestellt, zahlreiche Erholungseinrichtungen und es würden verschiedenste touristische Veranstaltungen angeboten, die sämtlich zu den kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen zählten, zumal einer Gemeinde bei der Entscheidung ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Nicht zuletzt gebe es eine „Touristinfo“.
50 
Sofern die Klägerin die Ablösevereinbarung mit dem E-Park R. für rechtswidrig halte, irre sie. Selbst wenn sie rechtswidrig wäre, wäre dies für die Rechtmäßigkeit der Kurtaxesatzung unerheblich.
51 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Ordner) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
52 
In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig.
53 
Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.
54 
Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
55 
Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris).
56 
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall.
II.
57 
Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig.
58 
1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
59 
Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a).
60 
Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert.
61 
Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet.
62 
2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris).
63 
Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris).
64 
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung.
65 
Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre.
66 
3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
67 
Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist.
68 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS.
69 
Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin.
70 
Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht.
71 
Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris).
III.
72 
Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet.
73 
1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor.
74 
a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
75 
b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt.
76 
Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675).
77 
Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden.
78 
Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist.
79 
c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor.
80 
(1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt.
81 
(2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst.
82 
Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe.
83 
(3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten.
84 
d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist.
85 
Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich.
86 
2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
87 
a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre.
88 
Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht.
89 
b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg.
90 
Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
91 
Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen.
92 
Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
93 
Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig.
94 
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen .
95 
c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht.
96 
d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei.
97 
Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf.
98 
In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein.
99 
Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte.
III.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet.
101 
Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
I.
52 
In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig.
53 
Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.
54 
Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
55 
Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris).
56 
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall.
II.
57 
Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig.
58 
1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
59 
Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a).
60 
Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert.
61 
Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet.
62 
2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris).
63 
Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris).
64 
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung.
65 
Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre.
66 
3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
67 
Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist.
68 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS.
69 
Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin.
70 
Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht.
71 
Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris).
III.
72 
Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet.
73 
1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor.
74 
a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
75 
b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt.
76 
Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675).
77 
Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden.
78 
Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist.
79 
c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor.
80 
(1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt.
81 
(2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst.
82 
Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe.
83 
(3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten.
84 
d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist.
85 
Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich.
86 
2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
87 
a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre.
88 
Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht.
89 
b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg.
90 
Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
91 
Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen.
92 
Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
93 
Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig.
94 
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen .
95 
c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht.
96 
d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei.
97 
Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf.
98 
In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein.
99 
Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte.
III.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet.
101 
Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“ in XX, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe.
Die Klägerin ist Inhaberin eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes (C.) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007, nach vorangegangener Beratung den Erlass einer Kurtaxesatzung.
Die hier einschlägigen Vorschriften lauten:
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
[…]
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
10 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
11 
[…]
12 
§ 7 Meldepflicht
13 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
14 
[…]
15 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
16 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
17 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
18 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
19 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
20 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
21 
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde/Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
22 
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
23 
(4) Die Gemeinde beauftragt die Tourismus GmbH R., die Kurtaxe zu berechnen, die Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und an die Gemeinde abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde mitzuteilen.
24 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
25 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
26 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
27 
§ 11 Inkrafttreten
28 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
29 
Auf Grundlage der Kurtaxesatzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung von Kurtaxe für Juni 2009 i.H.v. 751,50 EUR heran. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Bescheid durch Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 21.12.2009 aufgehoben mit der Begründung, dass zwar die Erhebung der Kurtaxe grundsätzlich rechtmäßig sei, jedoch nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Veranlagung mittels förmlichen Bescheides rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin werde bereits jetzt formlos auf ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zu Einzug und Abführung der Kurtaxe hingewiesen. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsste, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte.
30 
In der Folge versandte die Beklagte an die Klägerin - formlose - Kurtaxeabrechnungen, gegen die sie einen Widerspruch, da nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet, als unzulässig ansah.
31 
Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Gemeindekasse der Beklagten bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen die Zwangsvollstreckung an.
32 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei ungeachtet des Umstandes zulässig, dass die Rechtmäßigkeit der Satzung Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO hätte sein können. Durch die Einführung der Normenkontrolle werde die Berechtigung und Verpflichtung der Gerichte, die von ihnen in den Klageverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht ausgeschlossen. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse. Bei der Kurtaxe fungiere der Gastgeber als „Inkasso-Stelle“ der Gemeinde. Habe er begründeten Anlass zu der Annahme, die von ihm geforderte Erhebung der vom Gast geschuldeten Abgabe sei rechtswidrig, werde er zum Einzug rechtswidriger Forderungen gezwungen. Es sei zu fragen, ob die angegriffene Satzung überhaupt als Grundlage einer Pflicht der Gastgeber in R. zur Einziehung der Kurtaxe geeignet sei. Für das Feststellungsinteresse maßgeblich seien vor allem die Umstände im Zusammenhang mit dem Entstehen und der Entwicklung der Streitigkeit. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, die ursprünglich erlassenen Bescheide und die diesen zugrunde liegende Kurtaxesatzung im Rahmen des gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Dies habe sie nicht getan, vielmehr habe sie durch Aufhebung des Bescheides gerade eine Überprüfung verhindern wollen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Unsicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit, Beitragsbescheide zu erlassen, bestehe nicht, vielmehr sei strittig, ob die Heranziehung durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen könne. Die Beklagte habe auch von sich aus keinerlei Anstrengungen zur Klärung der streitgegenständlichen Fragen der Rechtmäßigkeit der Satzung, etwa durch Überprüfung durch eine Rechtsaufsichtsbehörde, unternommen. Sie habe lediglich rechtswidrige Vollstreckungsankündigungen versandt. Einen Haftungsbescheid, gegen den die Klägerin sich wehren könnte, habe sie aber nicht erlassen. Auch sei die Klägerin in Form der Zahlungsaufforderung einem konkreten Anspruch der Beklagten ausgesetzt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei damit begründet. Ihr sei das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheides nicht zuzumuten. Die Beklagte habe auch keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Klägerin weiter für verpflichtet halte, Kurtaxe zu vereinnahmen und abzuführen.
33 
Die Aufstellung und Verabschiedung der Kurtaxesatzung und damit diese selbst sei bereits rechtswidrig, weil die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe bei der Abwägung, inwieweit eine Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe erhoben werden solle. Auch bei der Einnahmebeschaffung komme für die Kommune eine Ermessensbindung in Betracht. Die Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe sei lediglich pauschal mit zu hohem Verwaltungsaufwand und Schwierigkeiten bei der Vorteilsbemessung abgelehnt worden. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des E-Parks R. berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks und deren Auswirkungen für die Gemeinde seien singulär in Deutschland. Es sei demnach zwingend, dass sich gerade im Fall R. durch die Gäste des E-Parks im Vergleich mit anderen Tourismusorten in überdurchschnittlichem Umfang Vorteile vornehmlich für die sonstigen Gewerbetreibenden und Selbstständigen ergäben. Auch wenn die Gäste sich vornehmlich im Park selbst aufhielten, sei in jedem Fall die Zahl der Gäste, die im Ort selbst Waren und Dienstleistungen konsumierten, höher als in vergleichbaren Tourismusorten. Der Vorteil des Gästeaufkommens komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute, während der Park für die örtlichen Gastgeber eine maßgebliche Konkurrenz darstelle. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Auch das von der Gemeinde verabschiedete Leitbild für die touristische Entwicklung gehe von solchen positiven Effekten für alle Gewerbetreibenden aus. Aufgrund dieser besonderen Verhältnisse sei die Beklagte eben gerade nicht völlig frei gewesen in ihrer Entscheidung für bzw. gegen die Kurtaxe.
34 
Die Kurtaxesatzung sei auch eindeutig schon insoweit nichtig, als ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Es habe nie eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Erhebung und Bemessung der Kurtaxe gegeben. In der damaligen Gemeinderatssitzung vom 5.11.2007 habe der Gemeinderat öffentlich über die Empfehlung der Firma M. GmbH zur Einführung einer Kurtaxe in Höhe von 1,50 EUR und der Empfehlung des Tourismusvereins R., eine Kurtaxe in Höhe von 1,00 EUR einzuführen, diskutiert. Diese Diskussion sei ohne jede kalkulatorische Grundlage geführt worden, vielmehr habe man sich für 1,50 EUR mit dem Argument entschieden, dann müsse man nicht nach einem Jahr bereits den Beitrag erhöhen. Auch die Arbeitsgruppe, die den Vorschlag unterbreitet habe, habe keine konkrete Kalkulationsgrundlage gehabt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B1 habe im November 2007 offensichtlich noch nicht einmal existiert, denn es sei dort ein Verlustvortrag zum 31.12.2007 ausgewiesen. Auch der von der Firma M. erstellte Plan enthalte keine Kurtaxekalkulation, sondern nur eine Schätzung des Kurtaxeaufkommens. Die später erstellten Unterlagen seien zu keiner Zeit Gegenstand irgendeiner Beratung oder Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen. Die von der Beklagtenseite aufgestellte Behauptung, es habe eine Kalkulationsgrundlage gegeben, sei durch die von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll widerlegt. Nur auf Basis einer solchen Kalkulation aber könne der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe der kurtaxefähige Aufwand durch Kurtaxe abgedeckt werden solle. Eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fehlende oder fehlerhafte Kalkulation führe nach VGH Bad.-Württ. zur Ungültigkeit der beschlossenen Kurtaxesätze und damit zur Nichtigkeit der Kurtaxesatzung insgesamt. Die Auffassung der Verwaltung der Beklagten, es reiche nur eine in irgendeiner Form erfolgende rechnerische Ermittlung des Kurtaxesatzung, sei offensichtlich rechtsirrig.
35 
Die Rechtswidrigkeit der Erhebung der Kurtaxe ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Verwendung der vereinnahmten Kurtaxebeiträge für, wie es in dem „Verwendungsnachweis“ heiße, „Verlustübernahme 2008“ sei rechtswidrig, weil damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angeblich aufgelaufene Kosten finanziert worden seien. Außerdem bestehe derzeit lediglich ein Wassertretbecken, dessen Erstellung und Finanzierung bereits abgeschlossen sei und für welches Unterhaltungskosten offensichtlich nicht anfielen, weil ordnungsgemäße Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nicht erfolgten (Hundeklo). Die Wanderwege seien wie Hütten- und Grillanlagen längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Lediglich seien bestimmte Teilabschnitte als Nordic-Walking-Strecken mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet worden, was aber keine spezifisch auf Erholungsgäste bezogene Maßnahme sei. Beim Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa 10 Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Allenfalls würden gelegentlich die Wiesen um den See gemäht. Die Toilettenanlagen seien überwiegend geschlossen. Es gebe auch keine gemeindeeigenen Sportanlagen. Angebote für Vorträge, Ausflüge, Wanderungen und Freizeitkurse seien der Klägerin und dem Tourismusverein nicht bekannt. Einen Weihnachtsmarkt habe es im Jahr 2009 gegeben, für 2010 sei keiner geplant. Auch Feuerwerke der Gemeinde gebe es nicht. Die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Auch bezüglich der Einführung eines flächeneckenden W-Lan seien derzeit keine konkreten Maßnahmen ersichtlich. Da der E-Park ein eigenes, kostenpflichtiges W-Lan-Netz anbiete, sei die Gemeinde gehalten, die Sendeleistungen des gemeindeeigenen W-Lan-Netzes so zu reduzieren, dass es nicht in die Fläche des E-Parks ausstrahle mit der Folge, dass auch im übrigen Gemeindegebiet das Netz sehr unzureichend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus der Kurtaxe konkret zur Umsetzung und Erfüllung der Ziele und Maßnahmen des von der Gemeinde verabschiedeten Leitbildes verwendet werden müssten, was nicht mal im Ansatz geschehe. Die Erhebung der Kurtaxe lasse sich auch nicht mit Personalaufwendungen begründen. Der Verwaltungsaufwand habe sich nicht verändert. Spezifische Verwaltungsaufwendungen für kurtaxefähige Einrichtungen oder Veranstaltungen, insbesondere nach Erlass der Kurtaxesatzung neu eingeführte, seien nicht zu erkennen. Auch sei nicht zu erkennen, wie ein Verlustvortrag von 573.277,-- EUR bei eindeutig nicht beschlossener Rückwirkung eine kurtaxefähige Aufwendung sein solle; Gleiches gelte für die Position „Bauhofverrechnung“ (i.H.v. 98.365,-- EUR) und die „Verlustübernahme 2008“.
36 
Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf die Ablösevereinbarung mit dem E-Park R. das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzt werde. Die in § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe stelle keine Ermächtigung zum Erlass oder der Ermäßigung von Kurbeiträgen dar. Die Ablösung erfolge vielmehr ausschließlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, so dass auch für die Erhebung der Kurtaxe im Rahmen der Möglichkeit einer Ablösungsvereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit gelte. Dagegen verstoße die aktuelle Praxis der Gemeinde. Durch den Park erfolgten keine Gästemeldungen; dies werde von Beklagtenseite nicht bestritten. Zumindest eine erstmalige und einmalige Erfassung der jährlichen Gästezahlen hätte als Grundlage für die Bemessung der Ablösesumme erfolgen müssen. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht verifiziert worden. Verglichen mit dem stringenten Vorgehen der Beklagten gegenüber anderen Privatvermietern liege insoweit eine erhebliche Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Durch diese Ungleichbehandlung werde der Park erheblich begünstigt. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe; auch dies werde von der Beklagten nicht bestritten. Der Park weise die Kurtaxe auch nicht gesondert aus, sondern preise sie in seine Übernachtungspreise ein. So entstehe für die Gäste der Eindruck, im E-Park falle keine Kurtaxe an. Für den Gast stelle sich der vermeintlich durch die Kurtaxe verminderte Preis günstiger dar.
37 
Offenbar habe die Beklagte selbst zwischenzeitlich gesehen, dass ihre Satzung nichtig sei, denn es sei auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung vom 12.7.2010 ein Tagesordnungspunkt betreffend Beratung und Beschlussfassung über die Kurbeitragssatzung gesetzt worden, der erst auf Druck des Gemeinderats abgesetzt worden sei.
38 
Die Klägerin beantragt,
39 
1. festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 nichtig ist;
40 
2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen.
41 
Die Beklagte beantragt,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Gemeinde, der im Jahr 2004 die Auszeichnung „staatlich anerkannter Erholungsort“ verliehen worden sei, über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen verfüge, darunter Wander- und Spazierwege, Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen Badesee, der ständig gepflegt werde (Leerung der Abfallbehälter, Reinigung der Toiletten) und mit Flachwasserbereich sowie Toilettenanlagen ausgestattet sei, Liegewiesen, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Diesbezüglich fielen auch Kosten an. So habe die Gemeinde zusätzlich zu den bereits vorhandenen Wegen in den Jahren 2008/09 ihr Rad- und Gehwegenetz einschließlich zweier Fußgängerbrücken über die E. erweitert und dafür etwa 800.000 EUR aufgewandt. Die Wassertretanlage werde täglich von Bediensteten der Beklagten überprüft, der Wasseraustausch erfolge automatisch. In unmittelbarer Nähe sei eine Entnahmestation für Hundekotbeutel aufgestellt worden. Im Rahmen des Landesprogramms „Sanfter Tourismus“ seien das Naturzentrum „Rheinauen“ sowie ein Panoramaweg entlang der E. errichtet worden. Zudem unterhalte die Beklagte die „Touristinfo R.“, die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Hierauf würde auch regelmäßig im amtlichen Mitteilungsblatt, auf Plakaten sowie mittels Handzetteln hingewiesen. Selbstverständlich sei auch für dieses Jahr ein Weihnachtsmarkt - mit kostspieliger Weihnachtsbeleuchtung - geplant. Was die Ausführungen der Klägerin zum W-Lan-Netz angehe, seien dies unrichtige Unterstellungen. Selbstverständlich könnten auch Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, kurtaxefähig sein, falls sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Es stimme auch nicht, dass die Einrichtungen speziell für Kurgäste geschaffen worden sein müssten. Dem Umstand, dass Einrichtungen nicht nur von Kurgästen genutzt würden, sei vielmehr durch einen Einwohnerabschlag, wie geschehen, Rechnung zu tragen.
44 
Der Satzung habe von Anfang an eine umfassende Beitragskalkulation zugrunde gelegen. Dies ergebe sich zwar nicht völlig eindeutig aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 5.11.2007. Bereits seinerzeit habe jedoch eine Aufstellung existiert, aus der im Einzelnen sowohl die kurtaxefähigen Unterhaltungskosten als auch die zu erwartenden Einnahmen hervorgegangen seien. Auch wenn die Anlage B1 erst 2009 erstellt worden sei, habe die Beklagte selbstverständlich auch am 5.11.2007 bereits über entsprechende Berechnungen verfügt. Darüber habe der Business- und Wirtschaftsplan der M. Unternehmensberatung GmbH aus dem Jahr 2007 eine Kurtaxkalkulation enthalten. In den nachfolgenden Jahren habe die Beklagte die Kalkulation weiter vertieft und verfeinert. Im Übrigen seien im Mai 2006 die Vor- und Nachteile der Einführung einer Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe ausführlich diskutiert worden. In den Folgemonaten seien genaue Berechnungen erstellt worden. Auf Grundlage der dabei ermittelten Zahlen sei eine Prognose erstellt worden, die zu Gesamtausgaben i.H.v. 587.000 EUR gekommen sei. Dem hätten geschätzte Einnahmen i.H.v. 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR ergeben habe. Sämtliche dieser Zahlen und Anlagen hätten dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 5.11.2007 vorgelegen.
45 
Es treffe zu, dass die Klägerin zunächst mittels Beitragsbescheides herangezogen worden sei und Beklagte diesen im Widerspruchsverfahren wieder zurückgezogen habe. Grund dafür sei die Rechtsunsicherheit gewesen, ob eine derartige Veranlagung mittels förmlichen Bescheides erfolgen könne.
46 
Die Klage sei als Feststellungsklage bereits unzulässig. Eine Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen habe gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren durch den VGH Bad.-Württ. zu erfolgen. Die nach § 43 VwGO erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen des § 47 VwGO hinaus. Auch der Antrag Ziff. 2 sei unzulässig. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, vor. Die Klägerin habe ihr Anliegen vorrangig im Wege der Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage zu verfolgen. Die Beklagte werde die Kurtaxe mittels Haftungsbescheids geltend machen, den die Klägerin dann anfechten könne. Im Vorfeld dessen sei die Klägerin zudem nicht klagebefugt. Denn sie sei lediglich, wie sie es selbst formuliere, „Inkassostelle“. Es gehe ihr also nicht um Verwirklichung eigener Rechte, da die Rechtsbeziehungen, über die gestritten werde, nur zwischen den Gästen der Beklagten und dieser bestünden. Dies ändere sich erst mit Erlass des Haftungsbescheides. Die Androhungen der Zwangsvollstreckung seien irrtümlich ergangen und vermöchten am Rechtscharakter der ursprünglichen Zahlungsaufforderungen nichts zu ändern.
47 
Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet.
48 
Die klägerische Rechtsauffassung, die Beklagte hätte sich für den Erlass einer Fremdenverkehrsabgabe entscheiden müssen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. § 78 GemO sage zu einer Rangordnung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgabe nichts. Denn beide Formen seien beitragsähnliche Abgaben i.S.v. § 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO. Innerhalb einer Stufe verfüge die Gemeinde über einen allenfalls höchst eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum. Die Beklagte sei daher völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen, von welcher gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeit sie Gebrauch mache. Auch das Vorhandensein des E-Parks R. führe zu keinem anderen Ergebnis. Erst der Park führe auch nach Auffassung der Klägerin dazu, dass Gäste in großer Anzahl und weit überregional nach R. anreisten. Damit stelle der Park eine Quelle des Tourismus dar und stehe nicht in Konkurrenz zu den Übernachtungsbetrieben, sondern verschaffe diesen überhaupt erst ein erhebliches Gästeaufkommen. Deshalb sei die Entscheidung zugunsten einer Kurtaxe auch die sachgerechteste Lösung.
49 
Auch die Ansicht der Klägerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage, könne nicht überzeugen. An die Kalkulation seien zumindest dann, wenn keine volle Kostendeckung angestrebt werde, keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Kalkulationsfehler führten nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit einer Beitragssatzung, eine „pfenniggenaue Berechnung“ sei nicht erforderlich. Die Kalkulation dürfe nur nicht in einem wesentlichen Punkt mangelhaft sein, etwa das Kostenüberschreitungsverbot berühren. Nach alldem sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Die Kalkulation der Beklagten genüge diesen Anforderungen vollständig. Ferner gebe es, wie dargestellt, zahlreiche Erholungseinrichtungen und es würden verschiedenste touristische Veranstaltungen angeboten, die sämtlich zu den kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen zählten, zumal einer Gemeinde bei der Entscheidung ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Nicht zuletzt gebe es eine „Touristinfo“.
50 
Sofern die Klägerin die Ablösevereinbarung mit dem E-Park R. für rechtswidrig halte, irre sie. Selbst wenn sie rechtswidrig wäre, wäre dies für die Rechtmäßigkeit der Kurtaxesatzung unerheblich.
51 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Ordner) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
52 
In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig.
53 
Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.
54 
Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
55 
Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris).
56 
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall.
II.
57 
Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig.
58 
1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
59 
Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a).
60 
Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert.
61 
Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet.
62 
2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris).
63 
Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris).
64 
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung.
65 
Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre.
66 
3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
67 
Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist.
68 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS.
69 
Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin.
70 
Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht.
71 
Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris).
III.
72 
Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet.
73 
1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor.
74 
a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
75 
b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt.
76 
Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675).
77 
Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden.
78 
Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist.
79 
c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor.
80 
(1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt.
81 
(2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst.
82 
Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe.
83 
(3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten.
84 
d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist.
85 
Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich.
86 
2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
87 
a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre.
88 
Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht.
89 
b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg.
90 
Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
91 
Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen.
92 
Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
93 
Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig.
94 
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen .
95 
c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht.
96 
d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei.
97 
Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf.
98 
In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein.
99 
Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte.
III.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet.
101 
Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
I.
52 
In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig.
53 
Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.
54 
Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
55 
Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris).
56 
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall.
II.
57 
Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig.
58 
1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
59 
Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a).
60 
Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert.
61 
Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet.
62 
2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris).
63 
Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris).
64 
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung.
65 
Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre.
66 
3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
67 
Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist.
68 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS.
69 
Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin.
70 
Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht.
71 
Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris).
III.
72 
Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet.
73 
1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor.
74 
a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
75 
b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt.
76 
Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675).
77 
Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden.
78 
Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist.
79 
c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor.
80 
(1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt.
81 
(2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst.
82 
Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe.
83 
(3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten.
84 
d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist.
85 
Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich.
86 
2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
87 
a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre.
88 
Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht.
89 
b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg.
90 
Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
91 
Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen.
92 
Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
93 
Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig.
94 
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen .
95 
c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht.
96 
d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei.
97 
Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf.
98 
In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein.
99 
Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte.
III.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet.
101 
Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 in dem von ihr betriebenen Schlacht- und Zerlegebetrieb in xxx vorgenommen wurden.
Für die genannten Untersuchungen setzte das Landratsamt Ludwigsburg zunächst mit Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 Gebühren auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (FlHGebV) fest. Die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 FlHGebV vorgesehene Gebührenerhöhung für die Trichinenuntersuchung blieb dabei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs unberücksichtigt.
Nach der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 erließ das Landratsamt Ludwigsburg am 30.6.2005 die Rechtsverordnung über die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Das Landratsamt setzte daraufhin mit Bescheid (Gebührennacherhebungsbescheid) vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend auf 30.346,36 EUR (Januar bis Dezember 2003) bzw. 32.862,36 EUR (Januar bis Dezember 2004) fest. Zur Begründung verwies es auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsverordnung vom 30.6.2005. Die Bescheide vom 22.4.2005 und 29.3.2006 blieben von dieser Nachforderung unberührt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.2006 Widerspruch ein, den sie in erster Linie mit der Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung begründete. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 5.2.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es fehle an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Die rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Landratsamts sei wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in ihr schützenswertes Vertrauen darauf, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.4.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 30.6.2005 auszugehen. Die Richtlinie 85/73/EWG werde mit der Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise. Die Gebührenkalkulation verstoße zudem gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b Pauschalierungen ausschließe.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Auch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 treffe. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich zulässig und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Ludwigsburg sehe deshalb die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehenden Leistungen - einschließlich der Untersuchung auf Trichinen - abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.4.2004 und 29.3.2005 die Gebühren für den betreffenden Zeitraum ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit dem Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 die in den genannten Abrechnungszeiträumen entstandenen und noch nicht erhobenen Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Soweit bei der Gebührenkalkulation auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen einer kostendeckenden und einer pauschalisierenden Berechnung stattgefunden.
Mit Urteil vom 15.7.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 2 a Abs. 7 AGFlHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 sowie die auf diese Vorschrift gestützte Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es trotz der Aufhebung des Fleischhygienegesetzes durch das am 7.9.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005 nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Mit § 24 FlHG habe der Bundesgesetzgeber es zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und so das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen Regelung habe daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Auch der Umstand, dass die gebührenrechtlichen Regelungen mit Rückwirkung getroffen worden seien, führe weder unter verfassungs- noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche. Die in der Verordnung getroffene Regelung widerspreche auch in ihren Details nicht den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sehe für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten würden. Die Gebühr sei somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen seien. Die vorgenommene Differenzierung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (C-309/07) dürfe ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirkten, und die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfielen. Weder diesem Urteil noch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag im Verfahren C-270/07 könne entnommen werden, dass aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten ein generelles Verbot jeglicher Pauschalierung folge. Die konkret erfolgte Abrechnung habe nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 ermittelt und berücksichtigt worden seien, führe nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die Ermittlung dieser Kosten sei sachgerecht und berücksichtige in hinreichender Weise die konkrete Situation. Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr dem bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Verfahren, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstünden.
Gegen das ihr am 19.8.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag den) 20.9.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 19.10.2010 begründet hat.
Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Rechtsverordnung des Landratsamts ausgegangen. Die vom Landesgesetzgeber 2004 eingeleitete rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts verstießen gegen das Rückwirkungsverbot. Die Rückwirkung sei im vorliegenden Fall als "echte" Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren, da vollkommen neue Gebührentatbestände geschaffen würden. Eine der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere könne eine solche Ausnahme nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie, die Klägerin keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne. Das Neuregelungsgesetz vom 14.12.2004 beabsichtige einen Systemwechsel von einer betriebsbezogenen zu einer kostendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühr. Einen solchen rückwirkenden Systemwechsel müsse der Bürger nicht hinnehmen. Die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts und die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise stießen ferner auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken, da ein nicht ordnungsgemäß umgesetzter Gemeinschaftsrechtsakt keine vertikale Rechtswirkung zu Lasten des Gemeinschaftsrechtsbürgers entfalten dürfe. Die Verordnung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Das harmonisierte Finanzierungssystem der Richtlinie 85/73/EWG unterscheide zwischen den beiden Anhebungsvarianten des Anhangs A Kap. I. Nr. 4 a und Nr. 4 b. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 bestehe bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 b ein Pauschalierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Gebühr nach Nr. 4 b nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten übersteigen dürfe. Hieraus sei abzuleiten, dass nur die tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten berücksichtigt werden dürften, was die Einbeziehung von pauschalen, also nicht tatsächlichen Kostenelementen wie beispielsweise Kosten für Querschnittsämter ausschließe. Die der Rechtsverordnung des Landratsamts zugrunde liegende Kalkulation enthalte bei den Personalkosten einen Risikozuschlag von 4,07 %, da mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der zur Zeit ausgesetzten Tarifverhandlungen zu rechnen sei. Dies zeige, dass entgegen den genannten Vorgaben nicht nur die "tatsächlichen" Personalkosten berücksichtigt worden seien. Ähnliches gelte im Hinblick auf die Trichinenuntersuchungskosten, bei deren Berechnung ein aufgrund der Vorjahre ermittelter Durchschnittswert von 0,575 Minuten hinzu addiert worden sei. Der pauschale Ansatz von Personalkosten für allgemeines Verwaltungspersonal sei ebenfalls unzulässig.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.1.2009 aufzuheben
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Es erwidert: Das OVG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 30.9.2009 festgestellt, dass es für eine auf Nr. 4 b des Kapitels I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gestützte Gebührenfestsetzung ausreiche, wenn ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liege, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiere. Das sei hier der Fall. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, sei der Betrieb der Klägerin in dem hier betroffenen Abrechnungszeitraum der einzige Betrieb gewesen, der als Großbetrieb im Sinne des Anhangs der Gebührenverordnung vom 30.6.2005 einzuordnen gewesen sei. Die Gebührensätze für das Jahr 2003 seien aufgrund der im Jahr 2003 tatsächlich angefallenen Kosten betriebsbezogen ermittelt worden, soweit die Kosten anhand der vorliegenden Rechnungsergebnisse bekannt gewesen seien. Die Gebührensätze für das Jahr 2004 seien auf der gleichen Basis unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % ermittelt worden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die in der Gebührenverordnung genannten Gebührensätze verstießen auch insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, als in der zugrunde liegenden Kalkulation allgemeine Verwaltungspersonalkosten auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung vom 21.2.2002 berücksichtigt worden seien.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 in dem von ihr betriebenen Schlacht- und Zerlegebetrieb in xxx vorgenommen wurden.
Für die genannten Untersuchungen setzte das Landratsamt Ludwigsburg zunächst mit Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 Gebühren auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (FlHGebV) fest. Die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 FlHGebV vorgesehene Gebührenerhöhung für die Trichinenuntersuchung blieb dabei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs unberücksichtigt.
Nach der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 erließ das Landratsamt Ludwigsburg am 30.6.2005 die Rechtsverordnung über die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Das Landratsamt setzte daraufhin mit Bescheid (Gebührennacherhebungsbescheid) vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend auf 30.346,36 EUR (Januar bis Dezember 2003) bzw. 32.862,36 EUR (Januar bis Dezember 2004) fest. Zur Begründung verwies es auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsverordnung vom 30.6.2005. Die Bescheide vom 22.4.2005 und 29.3.2006 blieben von dieser Nachforderung unberührt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.2006 Widerspruch ein, den sie in erster Linie mit der Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung begründete. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 5.2.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es fehle an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Die rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Landratsamts sei wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in ihr schützenswertes Vertrauen darauf, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.4.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 30.6.2005 auszugehen. Die Richtlinie 85/73/EWG werde mit der Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise. Die Gebührenkalkulation verstoße zudem gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b Pauschalierungen ausschließe.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Auch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 treffe. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich zulässig und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Ludwigsburg sehe deshalb die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehenden Leistungen - einschließlich der Untersuchung auf Trichinen - abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.4.2004 und 29.3.2005 die Gebühren für den betreffenden Zeitraum ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit dem Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 die in den genannten Abrechnungszeiträumen entstandenen und noch nicht erhobenen Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Soweit bei der Gebührenkalkulation auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen einer kostendeckenden und einer pauschalisierenden Berechnung stattgefunden.
Mit Urteil vom 15.7.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 2 a Abs. 7 AGFlHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 sowie die auf diese Vorschrift gestützte Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es trotz der Aufhebung des Fleischhygienegesetzes durch das am 7.9.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005 nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Mit § 24 FlHG habe der Bundesgesetzgeber es zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und so das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen Regelung habe daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Auch der Umstand, dass die gebührenrechtlichen Regelungen mit Rückwirkung getroffen worden seien, führe weder unter verfassungs- noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche. Die in der Verordnung getroffene Regelung widerspreche auch in ihren Details nicht den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sehe für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten würden. Die Gebühr sei somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen seien. Die vorgenommene Differenzierung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (C-309/07) dürfe ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirkten, und die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfielen. Weder diesem Urteil noch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag im Verfahren C-270/07 könne entnommen werden, dass aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten ein generelles Verbot jeglicher Pauschalierung folge. Die konkret erfolgte Abrechnung habe nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 ermittelt und berücksichtigt worden seien, führe nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die Ermittlung dieser Kosten sei sachgerecht und berücksichtige in hinreichender Weise die konkrete Situation. Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr dem bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Verfahren, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstünden.
Gegen das ihr am 19.8.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag den) 20.9.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 19.10.2010 begründet hat.
Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Rechtsverordnung des Landratsamts ausgegangen. Die vom Landesgesetzgeber 2004 eingeleitete rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts verstießen gegen das Rückwirkungsverbot. Die Rückwirkung sei im vorliegenden Fall als "echte" Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren, da vollkommen neue Gebührentatbestände geschaffen würden. Eine der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere könne eine solche Ausnahme nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie, die Klägerin keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne. Das Neuregelungsgesetz vom 14.12.2004 beabsichtige einen Systemwechsel von einer betriebsbezogenen zu einer kostendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühr. Einen solchen rückwirkenden Systemwechsel müsse der Bürger nicht hinnehmen. Die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts und die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise stießen ferner auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken, da ein nicht ordnungsgemäß umgesetzter Gemeinschaftsrechtsakt keine vertikale Rechtswirkung zu Lasten des Gemeinschaftsrechtsbürgers entfalten dürfe. Die Verordnung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Das harmonisierte Finanzierungssystem der Richtlinie 85/73/EWG unterscheide zwischen den beiden Anhebungsvarianten des Anhangs A Kap. I. Nr. 4 a und Nr. 4 b. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 bestehe bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 b ein Pauschalierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Gebühr nach Nr. 4 b nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten übersteigen dürfe. Hieraus sei abzuleiten, dass nur die tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten berücksichtigt werden dürften, was die Einbeziehung von pauschalen, also nicht tatsächlichen Kostenelementen wie beispielsweise Kosten für Querschnittsämter ausschließe. Die der Rechtsverordnung des Landratsamts zugrunde liegende Kalkulation enthalte bei den Personalkosten einen Risikozuschlag von 4,07 %, da mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der zur Zeit ausgesetzten Tarifverhandlungen zu rechnen sei. Dies zeige, dass entgegen den genannten Vorgaben nicht nur die "tatsächlichen" Personalkosten berücksichtigt worden seien. Ähnliches gelte im Hinblick auf die Trichinenuntersuchungskosten, bei deren Berechnung ein aufgrund der Vorjahre ermittelter Durchschnittswert von 0,575 Minuten hinzu addiert worden sei. Der pauschale Ansatz von Personalkosten für allgemeines Verwaltungspersonal sei ebenfalls unzulässig.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.1.2009 aufzuheben
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Es erwidert: Das OVG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 30.9.2009 festgestellt, dass es für eine auf Nr. 4 b des Kapitels I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gestützte Gebührenfestsetzung ausreiche, wenn ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liege, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiere. Das sei hier der Fall. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, sei der Betrieb der Klägerin in dem hier betroffenen Abrechnungszeitraum der einzige Betrieb gewesen, der als Großbetrieb im Sinne des Anhangs der Gebührenverordnung vom 30.6.2005 einzuordnen gewesen sei. Die Gebührensätze für das Jahr 2003 seien aufgrund der im Jahr 2003 tatsächlich angefallenen Kosten betriebsbezogen ermittelt worden, soweit die Kosten anhand der vorliegenden Rechnungsergebnisse bekannt gewesen seien. Die Gebührensätze für das Jahr 2004 seien auf der gleichen Basis unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % ermittelt worden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die in der Gebührenverordnung genannten Gebührensätze verstießen auch insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, als in der zugrunde liegenden Kalkulation allgemeine Verwaltungspersonalkosten auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung vom 21.2.2002 berücksichtigt worden seien.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.