Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Sept. 2015 - 5 K 686/14

bei uns veröffentlicht am22.09.2015

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag sowie zu einer Kurtaxe.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, lautet auszugsweise:
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere der Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
(4) Alle nach § 1 Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen, mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), werden zunächst mit Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) veranlagt.
§ 4 Messbetrag
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (§ 5) multipliziert werden.
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der niedrigste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. …
§ 5 Vorteilsatz
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Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigten.
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§ 6 Höhe des Beitrags
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(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrags. …
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(2) Bei Personen, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag mindestens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergibt.
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(3) Bei den Betrieben nach § 3 Abs. 4 ist mit den Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 und § 5 …
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(4) Für die in § 3 Abs. 4 genannten Personen beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,18 EUR.
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Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013, lautet auszugsweise:
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§ 3 Kurbezirke
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Den örtlichen Verhältnissen entsprechend wird die Gemarkung der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald) in drei Kurbezirke eingeteilt:
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Kurbezirk I: Gesamtes Gemeindegebiet …
Kurbezirk II: (nicht besetzt)
Kurbezirk III: (nicht besetzt)
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§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe
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(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer im
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Kurbezirk I 2,60 EUR
Kurbezirk II 2,10 EUR
Kurbezirk III 1,60 EUR
Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren 0,90 EUR.
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§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
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(1) Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
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Aus einem Vermerk der Beklagten vom 04.11.2014 ergibt sich, dass sie bei den örtlichen Kliniken, die - wie die Klägerin - angeben, keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben, über viele Jahre hinweg keine Fremdenverkehrsabgabe erhoben hat. Nach einem Prüfbericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, in dem ausgeführt wurde, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei, erhob sie auch bei diesen Kliniken ab März 2013 wieder „Bettengeld“.
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Mit Bescheid vom 16.09.2013 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 01.09.2013 für mehr als 150 Patienten zur Kurtaxe in Höhe von 10.737,60 EUR und zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 1.295,82 EUR, insgesamt zu 12.033,42 EUR, heran. Mit weiterem an die Beklagte gerichteten Bescheid vom 19.12.2013, der Gegenstand des - ruhenden - Verfahrens 5 K 1232/14 ist, setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2013 „Bettengeld“ in Höhe von 53.212,32 EUR fest.
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Die Klägerin erhob am 14.10.2013 gegen den Bescheid vom 16.09.2013 Widerspruch und bat zunächst um Übersendung der maßgeblichen Abgabensatzungen und dazugehörender Unterlagen, welche die Beklagte am 06.11.2013 übersandte. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 begründete die Klägerin ihren Widerspruch.
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Die Klägerin hat am 14.03.2014 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Untätigkeit bestritten und darauf hingewiesen, dass sie mit E-Mail vom 02.04.2014 den Geschäftsführer der Klägerin gebeten habe, ihr den Umsatz des Jahres 2013 sowie den Anteil des Umsatzes, der auf Übernachtungen mit Frühstück entfalle, mitzuteilen. Die Klägerin ist einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 VwGO entgegengetreten. Die Klägerin trägt vor:
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Die Satzung der Beklagter über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sei aus mehreren Gründen, die sich aus jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen ergäben, unwirksam. In der Satzung würde nicht nach der Lage der beitragspflichtigen Beherbergungsbetriebe in verschiedenen Kurbezirken differenziert. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die (pauschalen) Beitragssätze für Übernachtungen mit Frühstück (Bettengeld) mit der Beitragsbemessung im Übrigen vergleichbar seien. Auch könnten den Pensionen und Hotels Kliniken nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Das gelte jedenfalls für Kliniken, die - wie sie - einen erheblichen Anteil an gesetzlich Versicherten und/oder chronisch schwer erkrankten Patienten hätten.
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Sie sei als Adressat des Kurtaxebescheids klagebefugt. Zwar schulde sie die Kurtaxe nicht, hafte aber für sie. Die Kurtaxesatzung sei unwirksam. Sie sehe drei Kurbezirke vor, von denen zwei jedoch "nicht besetzt" seien. Das Ziel, die Kurtaxe in allen Gemeinden des Zweckverbands Hochschwarzwald zu vereinheitlichen, sei dafür kein sachgerechtes Kriterium. Die in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellte Zweckverbandsumlage für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH in Höhe von 441.000 EUR sei wohl allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung der Abgaben ihren Satzungen entspreche. Diese seien rechtmäßig. Ihr Rechtstandpunkt insoweit ergibt sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsakten vom 04.11.2014. Darin heißt es: Beim Fremdenverkehrsbeitrag müsse sie nicht nach Kurbezirken differenzieren. Die Tourismusinfrastruktur, insbesondere das Wanderwege- und Loipennetz, sei über die gesamte Gemarkung verteilt. Auch der Vorteil der kostenlosen Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (KONUS-Karte) komme den Kurgästen in allen Ortsteilen gleichermaßen zu Gute. Die Klägerin habe nach Einlegung des Widerspruchs nicht angegeben, wie sich bei ihr der Umsatz auf die Übernachtungen (mit Frühstück) und auf ihre weiteren Leistungen verteile. Der ergänzende Beitragsmaßstab des Übernachtungsgelds sei zulässig und erforderlich, weil knapp 22 % und damit ein erheblicher Anteil der 600.000 Übernachtungen in der Gemeinde pro Jahr auf Privatzimmer und Ferienwohnungen entfielen, deren Vermieter nicht buchführungspflichtig seien. Bei den buchführungspflichtigen Betrieben komme es vor, dass die Umsatzzahlen erst spät im Jahr gemeldet würden, so dass eine Vorauszahlungspflicht eingeführt werden müsste. Die Beiträge für Übernachtungen und für den sonstigen Umsatz seien nicht willkürlich festgesetzt. Sie beruhten auf einer überschlagsmäßigen Betrachtung. Die Schwierigkeit insoweit liege darin, dass für die Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen keine Umsatzzahlen vorlägen. Dass die Klägerin und zwei weitere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen einen geringeren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen, sei den anderen Fremdenverkehrsbetrieben schwer zu vermitteln. Außerdem würde mit der Veranlagung zum Übernachtungsgeld nur der Vorteil aus den Übernachtungen abgegolten. Außerdem wäre der weitergehende Umsatz der Klägerin bei einer ergänzenden Beitragserhebung noch zu berücksichtigen (was wohl bisher nicht geschehen ist). Die Einrichtung der Klägerin sei auch nicht etwa mit einem Akutkrankenhaus gleichzusetzen. Der Anteil der schwerkranken und bettlägerigen Gäste sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Patienten die touristische Infrastruktur nutzen könne.
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Auch die Kurtaxesatzung sei rechtmäßig. Diese sei mit den anderen Gemeinden des im Jahr 2009 von zehn Gemeinden gegründeten Zweckverbands „Hochschwarzwald“ abgestimmt. Darunter gebe es auch Gemeinden, die nicht nur touristisch ausgerichtet seien. Für diese sei eine Differenzierung der Kurbezirke sinnvoll. Die Kurtaxesätze seien auf der Grundlage einer überschlägigen Kalkulation über alle Gemeinden hinweg ermittelt worden. Für die Bildung von Kurbezirken und die Zuordnung der Sätze sowie den kalkulatorischen Nachweis sei jede Gemeinde selbst zuständig. Jede der Gemeinden des Zweckverbands zahle an diesen eine Umlage. Von diesem Geld würden nicht nur die Tourismus-Informationen in den Gemeinden betrieben (die Beklagte verfügt über zwei), sondern auch das Außenmarketing der gesamten Region Hochschwarzwald vorgenommen und Veranstaltungen (Kurkonzerte, Lesungen, Diavorträge) in allen Gemeinden organisiert, an denen jeder Gast einer Zweckverbandsgemeinde teilnehmen könne. Leider habe dieser Weg noch keinen Eingang in das Kommunalabgabengesetz gefunden. Schon vor Gründung des Zweckverbands habe es eine entsprechende informelle Zusammenarbeit gegeben. Es gebe eine Initiative an den Gemeindetag, § 43 KAG zu ändern.
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Der Kammer liegen zwei Hefte Abgabenakten der Beklagten sowie Beratungsunterlagen des Gemeinderats der Beklagten zu den einschlägigen Abgabensatzungen vor.

Entscheidungsgründe

 
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Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
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Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
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Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
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Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
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Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
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Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
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Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
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Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
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Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
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Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
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Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 
Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 
Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
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(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
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(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
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§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
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(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
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1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
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(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
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§ 5 Gästekarte
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(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
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(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
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(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
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(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
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(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte ¼, die Kläger als Gesamtschuldner ¾.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer und Kurtaxepauschale im Jahr 2011.
Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Satzung vom 27.11.2001 Zweitwohnungsteuer (im Folgenden: ZwStS) und gemäß ihrer Satzung vom 11.08.2009 Kurtaxe. Diese Satzung (im Folgenden: KTS) enthält in § 4 die jeweiligen Kurtaxesätze für das Jahr 2010 und sowie eine Erhöhung der Sätze für 2011. Am 27.09.2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Änderung der Satzung für die Kurtaxe, die zum 01.01.2012 in Kraft trat und für das Jahr 2012 eine weitere Erhöhung der Kurtaxesätze regelte. Ab dem 01.01.2011 betrug die Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag im Kurbezirk I 2,50 EUR, für Personen ohne Nutzungsmöglichkeit des KONUS-Systems, das die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schwarzwaldurlauber ermöglicht (wie etwa Klinik-Patienten) 2 EUR und für kurtaxepflichtige Einwohner, wie etwa Inhaber von Zweitwohnungen, pauschal 100 EUR im Jahr.
Hintergrund der Erhöhung der Kurtaxesätze für 2011 um jeweils 0,50 EUR pro Tag bzw. 25 EUR bei der Jahrespauschale war die Eröffnung des Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt am 11.12.2010. Der Zweckverband Hochschwarzwald, dem die Beklagte angehört, hatte am 14.12.2009 seine Satzung geändert und u.a. in § 13 seiner Verbandssatzung (im Folgenden: VBS) geregelt, dass der Verband 22 Jahre lang eine finanzielle Beteiligung am Badeparadies Schwarzwald in Höhe von jährlich 942.308 EUR (zzgl. USt.) übernimmt. Trägerin des Badeparadieses ist die Badeparadies Schwarzwald TN GmbH. Diese private Gesellschaft hat mit dem Zweckverband vertragliche Vereinbarungen getroffen, insbesondere hinsichtlich einer Beteiligung an den Baukosten in Höhe ca. 14 Millionen EUR, während sich der Zweckverband nicht an den Betriebskosten beteiligt und lediglich ab einer Besucherzahl von 550.000 pro Jahr an den Einnahmen beteiligt wird.
Der Zweckverband Hochschwarzwald besteht nach seiner Satzung aus zehn Gemeinden (Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Löffingen, Lenzkirch, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt). Nach § 11 Abs. 2 VBS muss sich die Beklagte mit 15,1 % an den Umlagen beteiligen, mit denen sich der Zweckverband finanziert. Für die Beteiligung an der Hochschwarzwald Tourismus GmbH beträgt der auf die Beklagte entfallende Anteil an der Umlage 18,84 % (§ 12 Abs. 1 VBS), für die nach § 13 Abs. 1 VBS übernommene finanzielle Beteiligung am Badeparadies beträgt der Anteil der Beklagten 181.127 EUR zzgl. USt (= 19,22 %). Nach § 5 Abs. 2 VBS verfügt die Beklagte über acht von 50 Stimmen in der Verbandsversammlung.
Die Kläger haben ihren Hauptwohnsitz in x und sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Hinterzarten, die sie im Jahre 1996 von Frau X erwarben. Im Baulastenverzeichnis wurde am 30.11.1995 folgende Baulast eingetragen: „Als grundbuchmäßige(r) Eigentümer des Grundstücks Lgb. Nr. 65/11 der Gemarkung Hinterzarten übernimmt/übernehmen Frau X für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 70 LBO die Verpflichtung, die einzelnen Wohnungen als Ferienwohnungen nur einem ständig wechselnden Personenkreis (fremdenverkehrliche Nutzung) zur Verfügung zu stellen und künftige Käufer auf die Baulast hinzuweisen." Die Kläger haben seit 2008 mehrfach erfolglos versucht, die Löschung der Baulast herbeizuführen, zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2011.
Mit Bescheiden vom 28.01.2011 zog die Beklagte die Kläger für das Rechnungsjahr 2011 zur Zahlung einer pauschalen Kurtaxe von jeweils 100 EUR sowie zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 640,00 EUR heran.
Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Kläger hätten als Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit des auch nur vorübergehenden Aufenthaltes in Hinterzarten. Als Eigentümer einer Zweitwohnung bestehe die Vermutung, dass sie die Möglichkeit zur Benutzung der Wohnung während der Dauer eines Jahres hätten. Der tatsächliche Aufenthalt der Kläger in Hinterzarten sei auch nicht bestritten worden. Durch die Baulast sei dieser geforderte kurzfristige Aufenthalt nicht ausgeschlossen. Auch schließe die Eintragung einer Baulast, wonach die Wohnung nur an einen wechselnden Personenkreis zur Verfügung gestellt werden dürfe, das Innehaben der Zweitwohnung durch den Eigentümer nicht aus. Ein Zweitwohnungsinhaber, der seine Wohnung laufend an Kurgäste zur Anmietung anbiete und auch vermiete, sei deshalb nicht von vornherein von der Entrichtung der pauschalen Kurtaxe befreit. Anders sei dies, wenn eine Wohnung als ausschließlich gewerblich genutztes Anlageobjekt erworben werde und durch einen abgeschlossenen Mietvermittlungs- und Betreuungsvertrag ein Recht zur Eigennutzung vertraglich nicht bestehe. Eine derartige vertragliche Nutzungseinschränkung sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Nach §§ 1 und 2 ZWStS erhebe die Gemeinde für jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehabe, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, eine Zweitwohnungssteuer. Eine Wohnung habe inne, wer allein oder gemeinsam mit einem anderen die Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Steuergegenstand ausübe. Die Zweitwohnungssteuer knüpfe nicht an das tatsächliche Innehaben oder die tatsächliche Nutzungsbefugnis, sondern an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich im Vorhalten der Wohnung für die persönliche Nutzung (auch beim Leerstehenlassen) zeige, an. Eine Zweitwohnung werde stets für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, wenn der Inhaber der Wohnung die Möglichkeit habe, die Wohnung selbst zu nutzen. Die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast besage, dass die einzelnen Wohnungen als Ferienwohnungen nur einem ständig wechselnden Personenkreis (fremdenverkehrliche Nutzung) zur Verfügung zu stellen und künftige Käufer auf die Baulast hinzuweisen seien. Diese Baulast verhindere jedoch nicht, dass die Kläger die Wohnung zumindest vorübergehend selbst nutzen könnten.
Am 14.12.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Zweitwohnungsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil es am Innehaben einer Zweitwohnung fehle. Das Bundesverwaltungsgericht fordere insoweit die rechtlich gesicherte Verfügungsmöglichkeit, der Betreffende müsse also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutze, ob und wann er sich selbst darin aufhalte oder sie anderen zur Verfügung stellen wolle; diese dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete Entscheidungsfreiheit bestehe nicht bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung. Nach dem Wortlaut der Baulast seien sie verpflichtet, die Wohnung nur einem ständig wechselnden Personenkreis zur fremdenverkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Verwendung des Begriffes „zur Verfügung stellen" eindeutig darauf schließen lasse, dass die Wohnung einem Dritten überlassen werden müsse, denn sich selbst könnten sie die Wohnung gerade nicht zur Verfügung stellen. Die Baulast sei eingetragen worden, als die damalige Eigentümerin die Wohnanlage von Ferienwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt habe. Da jene in Hinterzarten lebe, sei für sie von Anfang an nichts anderes in Betracht gekommen, als die Wohnungen ausschließlich Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dies erkläre, dass die Eigennutzung im Rahmen der Baulast gänzlich ausgeschlossen worden sei. Bestärkt werde dies im Übrigen auch durch die Verwendung der Begriffe „nur" und „ständig" sowie den Klammerzusatz „fremdenverkehrliche Nutzung", die ebenfalls keine Ausnahmen zuließen, sondern eindeutig auf die ausschließliche Nutzung durch einen ständig wechselnden Personenkreis hinwiesen. In rechtlicher Hinsicht müssten sie nach der Baulast also jederzeit damit rechnen, dass ihnen die Nutzung der Wohnung durch die Beklagte, indem diese sich auf die Baulast berufe, entzogen werde. Schließlich sei auch dem Auszug aus der Niederschrift über die nicht öffentliche Gemeinderatsitzung vom 27.09.2011 zu entnehmen, dass mit der Baulast die ausschließliche fremdenverkehrliche Nutzung und gerade nicht die Nutzung als Zweitwohnung habe gesichert werden sollen. Inhalt der Baulast sei also geradezu die Verhinderung der Nutzung als Zweitwohnung.
10 
Die Kurtaxesätze gemäß der Satzung vom 11.08.2009 seien willkürlich festgesetzt. Die Erhöhungen gälten unterschiedslos für Kurtaxeschuldner mit und ohne Nutzungsmöglichkeit des KONUS-Systems. Zudem erhielten die KONUS-Berechtigten Ermäßigungen beim Eintritt in das Badeparadies.
11 
Die Kalkulation der Kurtaxe sei auch nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe weder die geschätzte Anzahl der Kurgäste noch deren durchschnittliche Verweildauer im Kurort hervor. Ohne diese Angabe könne die Angemessenheit der festgelegten Jahreskurabgabe aber nicht überprüft werden.
12 
Jedenfalls die Kosten des Badeparadieses dürften nicht in den beitrags- und umlagefähigen Aufwand einbezogen werden, weil dieses von Einheimischen ebenso genutzt werde wie von Kurgästen. Voraussetzung für die Erhebung der Kurtaxe sei zudem, dass es um die Finanzierung von Einrichtungen gehe, die Kur- und Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn die Gemeinde lediglich finanzielle Zuschüsse zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen gewähre, ohne dass ihr weitergehende Einflussmöglichkeiten zustünden. Letzteres sei im Hinblick auf das Badeparadies der Fall. Die Beklagte trage selbst vor, dass sie sich lediglich an den Kosten beteilige, die indes in der Kalkulation der Höhe nach nicht belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Einflussmöglichkeiten die Gemeinde auf das Badeparadies habe. Ebenso wenig werde klar, ob nicht ggf. eine Kostenüberdeckung vorliege. Insoweit müsse bei Erhebung der Kurtaxe zwingend ausgeschlossen sein, dass nicht die Kurtaxe und sonstige Entgelte oder Benutzungsgebühren für ein und dieselben Kosten erhoben werden.
13 
Weitere in der Kalkulation genannte Einrichtungen, z.B. der Tennisplatz oder die Wanderwege und insbesondere auch für die Adlerschanze, die eine Trainingsmöglichkeit für Hinterzartener oder aber regionale Skisprungtalente darstelle, nicht aber für Touristen, würden von Einheimischen ebenso genutzt wie von Kurgästen. Die Adlerschanze diene ausschließlich der Pflege des Leistungssports. Wenn Sportbegeisterte die Adlerschanze besuchten, handele es sich aber um Tagesgäste, die nicht kurtaxepflichtig seien. Das von der Beklagten erwähnte Sommerskispringen sei kostenpflichtig, so dass sich auch insoweit die Frage der Kostenüberdeckung stelle.
14 
Selbst wenn man unterstellte, die Kurtaxesatzung sei wirksam, wäre der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Denn Rechtsgrundlage des Bescheids wäre dann § 2 Abs. 2 KTS, wonach kurtaxepflichtig die Einwohner der Gemeinde seien, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde hätten. Einwohner in diesem Sinne seien sie indes nicht. Denn die Einwohnereigenschaft im Sinne der Kurtaxesatzung knüpfe an die Nutzung der Wohnung an. Diese könne widerlegt werden. Für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung reiche es indes, wenn dargelegt wird, dass die Wohnung schon aus rechtlichen Gründen nicht eigengenutzt werden dürfe. Dies sei aber unter Berücksichtigung der Baulast der Fall.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Bescheid der Gemeinde Hinterzarten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale sowie deren Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28.01.2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Sie trägt ergänzend vor: Die Kläger hätten immer die Möglichkeit, die Wohnung selbst zu nutzen, oder hätten diese zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten. Die Baulast verhindere nicht, dass die eigene Wohnung zumindest vorübergehend selbst genutzt werde.
20 
Es sei ein Ziel bei der Kurtaxesatzung vom 11.08.2009 gewesen, die Kurtaxesätze sowie Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände in allen Hochschwarzwaldgemeinden soweit als möglich zu harmonisieren. Dieser Schritt sei notwendig gewesen, weil die zehn Hochschwarzwaldgemeinden zum 01.01.2009 das „operative Tourismusgeschäft" auf die Hochschwarzwald Tourismus GmbH übertragen hätten. Die Kurtaxesätze seien von den verschiedenen Gemeinden jedoch nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern jede Gemeinde habe die Obergrenze ihres Kurtaxesatzes vor dem Beschluss der neuen Kurtaxesatzung kalkuliert. Aufgrund der verschiedenen Kalkulationen habe dann jede Gemeinde entscheiden können, wie viele Kurtaxezonen in der Gemeinde bestehen sollten und in welche Kurtaxetarife sie sich einordne. Beim Beschluss über die Höhe der Kurtaxesätze sei in allen Gemeinden die kalkulierte Kurtaxeobergrenze mehr oder weniger deutlich unterschritten worden. In den Kalkulationen der Gebührenobergrenze für die Kurtaxe sei die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen ausgeführt. Diese betrügen im Jahr 2008 540.000, im Jahr 2009 525.524, im Jahr 2010 516.027 und im Jahr 2011 geschätzte 516.500 Übernachtungen. In diesen Zahlen seien die gesamten Übernachtungen in Hinterzarten einschl. der Übernachtungen der Zweitwohnungsinhaber (50 x veranlagte Personenzahl) enthalten. Damit sei der Kalkulation der Obergrenze für die Kurtaxe die tatsächliche bzw. geschätzte Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen zugrunde gelegt. Deshalb erübrige sich die Angabe der geschätzten Anzahl der Kurgäste bzw. der durchschnittlichen Verweildauer, da die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen genauer sei.
21 
Sie habe die Kurtaxe zum 01.01.2011 zur Finanzierung der Umlage der Gemeinde am Badeparadies in Titisee-Neustadt erhöht. Die Personen, die eine pauschale Jahreskurtaxe zu zahlen hätten, seien zwar von KONUS ausgeschlossen, erhalte aber mit dem Kurtaxebescheid eine spezielle Gästekarte, mit der verschiedene Vergünstigungen (u.a. Ermäßigung beim Eintritt in das Badeparadies) in Anspruch genommen werden könnten. Da für die Bemessung der Kurtaxe die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen maßgebend seien, sei die Obergrenze der Kurtaxehöhe ermittelt worden. Grundlage der Kalkulation sei die Jahresrechnung 2008, aus der sich eine Obergrenze für die Kurtaxe von 2,62 EUR/Übernachtung ergeben habe. Bei der Änderung der Kurtaxesatzung am 27.09.2011 sei die Kalkulation der Obergrenze verfeinert und für die Jahre 2009 und 2010 aufgrund der Rechnungsergebnisse sowie für 2011 aufgrund der Haushaltsansätze berechnet worden. Die vom Gemeinderat festgesetzte Kurtaxehöhe habe dabei jeweils deutlich unter der kalkulierten Obergrenze gelegen. Bei der Kalkulation der Kurtaxe für das Jahr 2010 und 2011 seien die Kosten für das Badeparadies ausgewiesen, bei der (neueren) Kalkulation der Obergrenze ab 2012 seien die Kosten für das Badeparadies aus der Kalkulation nicht ersichtlich, weil die Kosten für das Badeparadies in der Umlage an den Zweckverband Hochschwarzwald enthalten seien. Die Kosten für die Gemeinde Hinterzarten insoweit betrügen jährlich 181.127 EUR.
22 
Vertragspartner für das Badeparadies seien nicht die einzelnen Gemeinden des Hochschwarzwaldwaldes, sondern der Zweckverband Hochschwarzwald. Die ihm angehörenden Hochschwarzwaldgemeinden beteiligten sich über den Zweckverband an den Kapitalkosten des Badeparadieses. Diese Beteiligung sei seinerzeit allein aus touristischen Gründen übernommen worden, damit eine attraktive „Schlechtwettereinrichtung" im Hochschwarzwald den Kurgästen zur Verfügung stehe. Ohne die Zuschüsse der Gemeinden wäre diese Einrichtung nicht gebaut worden, ein Abschlag für die Nutzung durch Einheimische sei deshalb nicht oder nur in sehr geringem Maß gerechtfertigt.
23 
Auch bei der Adlerschanze sei eine touristische Nutzung gegeben. So würden regelmäßig Schanzenführungen durchgeführt und viele Gäste wanderten zur Schanze und schauten dem Training oder den Wettkämpfen zu. Das regelmäßig stattfindende Sommerskispringen, bei dem die Weltelite am Start sei, ziehe jedes Jahr viele Gäste nach Hinterzarten.
24 
In der Kurtaxesatzung seien unterschiedliche Kurtaxesätze festgelegt worden, bei denen unterschieden werde, ob eine Nutzungsmöglichkeit von KONUS möglich sei oder nicht. Da die Inhaber von Zweitwohnungen nach der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Hinterzarten und der Schwarzwald Tourismus GmbH von KONUS ausgeschlossen seien, sei der Satz für die pauschale Kurtaxe auf das 50-fache des Tages-Kurtaxesatzes für den Personenkreis ohne Nutzungsmöglichkeit von KONUS festgesetzt worden.
25 
Dem Gericht liegen die Akte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (zwei Hefte) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
27 
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe.
30 
2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen.
32 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012.
33 
Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
34 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).
35 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
36 
Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
37 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).
38 
a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
39 
Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht.
40 
Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“
41 
Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist.
42 
Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1.
43 
Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt.
44 
b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen:
45 
- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden;
- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH
- Aufwand für KONUS
- Aufwand für Skimuseum
- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt)
- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten.
46 
Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt.
47 
Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst.
48 
Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen.
49 
Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin:
50 
Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
51 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
52 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
53 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
54 
Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat.
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf840,-- EUR festgesetzt.
63 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
27 
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe.
30 
2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen.
32 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012.
33 
Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
34 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).
35 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
36 
Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
37 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).
38 
a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
39 
Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht.
40 
Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“
41 
Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist.
42 
Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1.
43 
Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt.
44 
b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen:
45 
- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden;
- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH
- Aufwand für KONUS
- Aufwand für Skimuseum
- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt)
- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten.
46 
Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt.
47 
Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst.
48 
Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen.
49 
Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin:
50 
Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
51 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
52 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
53 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
54 
Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat.
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf840,-- EUR festgesetzt.
63 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
15 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
38 
Die Beklagte beantragt,
39 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte ¼, die Kläger als Gesamtschuldner ¾.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer und Kurtaxepauschale im Jahr 2011.
Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Satzung vom 27.11.2001 Zweitwohnungsteuer (im Folgenden: ZwStS) und gemäß ihrer Satzung vom 11.08.2009 Kurtaxe. Diese Satzung (im Folgenden: KTS) enthält in § 4 die jeweiligen Kurtaxesätze für das Jahr 2010 und sowie eine Erhöhung der Sätze für 2011. Am 27.09.2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Änderung der Satzung für die Kurtaxe, die zum 01.01.2012 in Kraft trat und für das Jahr 2012 eine weitere Erhöhung der Kurtaxesätze regelte. Ab dem 01.01.2011 betrug die Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag im Kurbezirk I 2,50 EUR, für Personen ohne Nutzungsmöglichkeit des KONUS-Systems, das die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schwarzwaldurlauber ermöglicht (wie etwa Klinik-Patienten) 2 EUR und für kurtaxepflichtige Einwohner, wie etwa Inhaber von Zweitwohnungen, pauschal 100 EUR im Jahr.
Hintergrund der Erhöhung der Kurtaxesätze für 2011 um jeweils 0,50 EUR pro Tag bzw. 25 EUR bei der Jahrespauschale war die Eröffnung des Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt am 11.12.2010. Der Zweckverband Hochschwarzwald, dem die Beklagte angehört, hatte am 14.12.2009 seine Satzung geändert und u.a. in § 13 seiner Verbandssatzung (im Folgenden: VBS) geregelt, dass der Verband 22 Jahre lang eine finanzielle Beteiligung am Badeparadies Schwarzwald in Höhe von jährlich 942.308 EUR (zzgl. USt.) übernimmt. Trägerin des Badeparadieses ist die Badeparadies Schwarzwald TN GmbH. Diese private Gesellschaft hat mit dem Zweckverband vertragliche Vereinbarungen getroffen, insbesondere hinsichtlich einer Beteiligung an den Baukosten in Höhe ca. 14 Millionen EUR, während sich der Zweckverband nicht an den Betriebskosten beteiligt und lediglich ab einer Besucherzahl von 550.000 pro Jahr an den Einnahmen beteiligt wird.
Der Zweckverband Hochschwarzwald besteht nach seiner Satzung aus zehn Gemeinden (Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Löffingen, Lenzkirch, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt). Nach § 11 Abs. 2 VBS muss sich die Beklagte mit 15,1 % an den Umlagen beteiligen, mit denen sich der Zweckverband finanziert. Für die Beteiligung an der Hochschwarzwald Tourismus GmbH beträgt der auf die Beklagte entfallende Anteil an der Umlage 18,84 % (§ 12 Abs. 1 VBS), für die nach § 13 Abs. 1 VBS übernommene finanzielle Beteiligung am Badeparadies beträgt der Anteil der Beklagten 181.127 EUR zzgl. USt (= 19,22 %). Nach § 5 Abs. 2 VBS verfügt die Beklagte über acht von 50 Stimmen in der Verbandsversammlung.
Die Kläger haben ihren Hauptwohnsitz in x und sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Hinterzarten, die sie im Jahre 1996 von Frau X erwarben. Im Baulastenverzeichnis wurde am 30.11.1995 folgende Baulast eingetragen: „Als grundbuchmäßige(r) Eigentümer des Grundstücks Lgb. Nr. 65/11 der Gemarkung Hinterzarten übernimmt/übernehmen Frau X für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 70 LBO die Verpflichtung, die einzelnen Wohnungen als Ferienwohnungen nur einem ständig wechselnden Personenkreis (fremdenverkehrliche Nutzung) zur Verfügung zu stellen und künftige Käufer auf die Baulast hinzuweisen." Die Kläger haben seit 2008 mehrfach erfolglos versucht, die Löschung der Baulast herbeizuführen, zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2011.
Mit Bescheiden vom 28.01.2011 zog die Beklagte die Kläger für das Rechnungsjahr 2011 zur Zahlung einer pauschalen Kurtaxe von jeweils 100 EUR sowie zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 640,00 EUR heran.
Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Kläger hätten als Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit des auch nur vorübergehenden Aufenthaltes in Hinterzarten. Als Eigentümer einer Zweitwohnung bestehe die Vermutung, dass sie die Möglichkeit zur Benutzung der Wohnung während der Dauer eines Jahres hätten. Der tatsächliche Aufenthalt der Kläger in Hinterzarten sei auch nicht bestritten worden. Durch die Baulast sei dieser geforderte kurzfristige Aufenthalt nicht ausgeschlossen. Auch schließe die Eintragung einer Baulast, wonach die Wohnung nur an einen wechselnden Personenkreis zur Verfügung gestellt werden dürfe, das Innehaben der Zweitwohnung durch den Eigentümer nicht aus. Ein Zweitwohnungsinhaber, der seine Wohnung laufend an Kurgäste zur Anmietung anbiete und auch vermiete, sei deshalb nicht von vornherein von der Entrichtung der pauschalen Kurtaxe befreit. Anders sei dies, wenn eine Wohnung als ausschließlich gewerblich genutztes Anlageobjekt erworben werde und durch einen abgeschlossenen Mietvermittlungs- und Betreuungsvertrag ein Recht zur Eigennutzung vertraglich nicht bestehe. Eine derartige vertragliche Nutzungseinschränkung sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Nach §§ 1 und 2 ZWStS erhebe die Gemeinde für jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehabe, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, eine Zweitwohnungssteuer. Eine Wohnung habe inne, wer allein oder gemeinsam mit einem anderen die Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Steuergegenstand ausübe. Die Zweitwohnungssteuer knüpfe nicht an das tatsächliche Innehaben oder die tatsächliche Nutzungsbefugnis, sondern an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich im Vorhalten der Wohnung für die persönliche Nutzung (auch beim Leerstehenlassen) zeige, an. Eine Zweitwohnung werde stets für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, wenn der Inhaber der Wohnung die Möglichkeit habe, die Wohnung selbst zu nutzen. Die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast besage, dass die einzelnen Wohnungen als Ferienwohnungen nur einem ständig wechselnden Personenkreis (fremdenverkehrliche Nutzung) zur Verfügung zu stellen und künftige Käufer auf die Baulast hinzuweisen seien. Diese Baulast verhindere jedoch nicht, dass die Kläger die Wohnung zumindest vorübergehend selbst nutzen könnten.
Am 14.12.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Zweitwohnungsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil es am Innehaben einer Zweitwohnung fehle. Das Bundesverwaltungsgericht fordere insoweit die rechtlich gesicherte Verfügungsmöglichkeit, der Betreffende müsse also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutze, ob und wann er sich selbst darin aufhalte oder sie anderen zur Verfügung stellen wolle; diese dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete Entscheidungsfreiheit bestehe nicht bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung. Nach dem Wortlaut der Baulast seien sie verpflichtet, die Wohnung nur einem ständig wechselnden Personenkreis zur fremdenverkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Verwendung des Begriffes „zur Verfügung stellen" eindeutig darauf schließen lasse, dass die Wohnung einem Dritten überlassen werden müsse, denn sich selbst könnten sie die Wohnung gerade nicht zur Verfügung stellen. Die Baulast sei eingetragen worden, als die damalige Eigentümerin die Wohnanlage von Ferienwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt habe. Da jene in Hinterzarten lebe, sei für sie von Anfang an nichts anderes in Betracht gekommen, als die Wohnungen ausschließlich Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dies erkläre, dass die Eigennutzung im Rahmen der Baulast gänzlich ausgeschlossen worden sei. Bestärkt werde dies im Übrigen auch durch die Verwendung der Begriffe „nur" und „ständig" sowie den Klammerzusatz „fremdenverkehrliche Nutzung", die ebenfalls keine Ausnahmen zuließen, sondern eindeutig auf die ausschließliche Nutzung durch einen ständig wechselnden Personenkreis hinwiesen. In rechtlicher Hinsicht müssten sie nach der Baulast also jederzeit damit rechnen, dass ihnen die Nutzung der Wohnung durch die Beklagte, indem diese sich auf die Baulast berufe, entzogen werde. Schließlich sei auch dem Auszug aus der Niederschrift über die nicht öffentliche Gemeinderatsitzung vom 27.09.2011 zu entnehmen, dass mit der Baulast die ausschließliche fremdenverkehrliche Nutzung und gerade nicht die Nutzung als Zweitwohnung habe gesichert werden sollen. Inhalt der Baulast sei also geradezu die Verhinderung der Nutzung als Zweitwohnung.
10 
Die Kurtaxesätze gemäß der Satzung vom 11.08.2009 seien willkürlich festgesetzt. Die Erhöhungen gälten unterschiedslos für Kurtaxeschuldner mit und ohne Nutzungsmöglichkeit des KONUS-Systems. Zudem erhielten die KONUS-Berechtigten Ermäßigungen beim Eintritt in das Badeparadies.
11 
Die Kalkulation der Kurtaxe sei auch nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe weder die geschätzte Anzahl der Kurgäste noch deren durchschnittliche Verweildauer im Kurort hervor. Ohne diese Angabe könne die Angemessenheit der festgelegten Jahreskurabgabe aber nicht überprüft werden.
12 
Jedenfalls die Kosten des Badeparadieses dürften nicht in den beitrags- und umlagefähigen Aufwand einbezogen werden, weil dieses von Einheimischen ebenso genutzt werde wie von Kurgästen. Voraussetzung für die Erhebung der Kurtaxe sei zudem, dass es um die Finanzierung von Einrichtungen gehe, die Kur- und Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn die Gemeinde lediglich finanzielle Zuschüsse zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen gewähre, ohne dass ihr weitergehende Einflussmöglichkeiten zustünden. Letzteres sei im Hinblick auf das Badeparadies der Fall. Die Beklagte trage selbst vor, dass sie sich lediglich an den Kosten beteilige, die indes in der Kalkulation der Höhe nach nicht belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Einflussmöglichkeiten die Gemeinde auf das Badeparadies habe. Ebenso wenig werde klar, ob nicht ggf. eine Kostenüberdeckung vorliege. Insoweit müsse bei Erhebung der Kurtaxe zwingend ausgeschlossen sein, dass nicht die Kurtaxe und sonstige Entgelte oder Benutzungsgebühren für ein und dieselben Kosten erhoben werden.
13 
Weitere in der Kalkulation genannte Einrichtungen, z.B. der Tennisplatz oder die Wanderwege und insbesondere auch für die Adlerschanze, die eine Trainingsmöglichkeit für Hinterzartener oder aber regionale Skisprungtalente darstelle, nicht aber für Touristen, würden von Einheimischen ebenso genutzt wie von Kurgästen. Die Adlerschanze diene ausschließlich der Pflege des Leistungssports. Wenn Sportbegeisterte die Adlerschanze besuchten, handele es sich aber um Tagesgäste, die nicht kurtaxepflichtig seien. Das von der Beklagten erwähnte Sommerskispringen sei kostenpflichtig, so dass sich auch insoweit die Frage der Kostenüberdeckung stelle.
14 
Selbst wenn man unterstellte, die Kurtaxesatzung sei wirksam, wäre der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Denn Rechtsgrundlage des Bescheids wäre dann § 2 Abs. 2 KTS, wonach kurtaxepflichtig die Einwohner der Gemeinde seien, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde hätten. Einwohner in diesem Sinne seien sie indes nicht. Denn die Einwohnereigenschaft im Sinne der Kurtaxesatzung knüpfe an die Nutzung der Wohnung an. Diese könne widerlegt werden. Für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung reiche es indes, wenn dargelegt wird, dass die Wohnung schon aus rechtlichen Gründen nicht eigengenutzt werden dürfe. Dies sei aber unter Berücksichtigung der Baulast der Fall.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Bescheid der Gemeinde Hinterzarten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale sowie deren Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28.01.2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Sie trägt ergänzend vor: Die Kläger hätten immer die Möglichkeit, die Wohnung selbst zu nutzen, oder hätten diese zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten. Die Baulast verhindere nicht, dass die eigene Wohnung zumindest vorübergehend selbst genutzt werde.
20 
Es sei ein Ziel bei der Kurtaxesatzung vom 11.08.2009 gewesen, die Kurtaxesätze sowie Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände in allen Hochschwarzwaldgemeinden soweit als möglich zu harmonisieren. Dieser Schritt sei notwendig gewesen, weil die zehn Hochschwarzwaldgemeinden zum 01.01.2009 das „operative Tourismusgeschäft" auf die Hochschwarzwald Tourismus GmbH übertragen hätten. Die Kurtaxesätze seien von den verschiedenen Gemeinden jedoch nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern jede Gemeinde habe die Obergrenze ihres Kurtaxesatzes vor dem Beschluss der neuen Kurtaxesatzung kalkuliert. Aufgrund der verschiedenen Kalkulationen habe dann jede Gemeinde entscheiden können, wie viele Kurtaxezonen in der Gemeinde bestehen sollten und in welche Kurtaxetarife sie sich einordne. Beim Beschluss über die Höhe der Kurtaxesätze sei in allen Gemeinden die kalkulierte Kurtaxeobergrenze mehr oder weniger deutlich unterschritten worden. In den Kalkulationen der Gebührenobergrenze für die Kurtaxe sei die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen ausgeführt. Diese betrügen im Jahr 2008 540.000, im Jahr 2009 525.524, im Jahr 2010 516.027 und im Jahr 2011 geschätzte 516.500 Übernachtungen. In diesen Zahlen seien die gesamten Übernachtungen in Hinterzarten einschl. der Übernachtungen der Zweitwohnungsinhaber (50 x veranlagte Personenzahl) enthalten. Damit sei der Kalkulation der Obergrenze für die Kurtaxe die tatsächliche bzw. geschätzte Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen zugrunde gelegt. Deshalb erübrige sich die Angabe der geschätzten Anzahl der Kurgäste bzw. der durchschnittlichen Verweildauer, da die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen genauer sei.
21 
Sie habe die Kurtaxe zum 01.01.2011 zur Finanzierung der Umlage der Gemeinde am Badeparadies in Titisee-Neustadt erhöht. Die Personen, die eine pauschale Jahreskurtaxe zu zahlen hätten, seien zwar von KONUS ausgeschlossen, erhalte aber mit dem Kurtaxebescheid eine spezielle Gästekarte, mit der verschiedene Vergünstigungen (u.a. Ermäßigung beim Eintritt in das Badeparadies) in Anspruch genommen werden könnten. Da für die Bemessung der Kurtaxe die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen maßgebend seien, sei die Obergrenze der Kurtaxehöhe ermittelt worden. Grundlage der Kalkulation sei die Jahresrechnung 2008, aus der sich eine Obergrenze für die Kurtaxe von 2,62 EUR/Übernachtung ergeben habe. Bei der Änderung der Kurtaxesatzung am 27.09.2011 sei die Kalkulation der Obergrenze verfeinert und für die Jahre 2009 und 2010 aufgrund der Rechnungsergebnisse sowie für 2011 aufgrund der Haushaltsansätze berechnet worden. Die vom Gemeinderat festgesetzte Kurtaxehöhe habe dabei jeweils deutlich unter der kalkulierten Obergrenze gelegen. Bei der Kalkulation der Kurtaxe für das Jahr 2010 und 2011 seien die Kosten für das Badeparadies ausgewiesen, bei der (neueren) Kalkulation der Obergrenze ab 2012 seien die Kosten für das Badeparadies aus der Kalkulation nicht ersichtlich, weil die Kosten für das Badeparadies in der Umlage an den Zweckverband Hochschwarzwald enthalten seien. Die Kosten für die Gemeinde Hinterzarten insoweit betrügen jährlich 181.127 EUR.
22 
Vertragspartner für das Badeparadies seien nicht die einzelnen Gemeinden des Hochschwarzwaldwaldes, sondern der Zweckverband Hochschwarzwald. Die ihm angehörenden Hochschwarzwaldgemeinden beteiligten sich über den Zweckverband an den Kapitalkosten des Badeparadieses. Diese Beteiligung sei seinerzeit allein aus touristischen Gründen übernommen worden, damit eine attraktive „Schlechtwettereinrichtung" im Hochschwarzwald den Kurgästen zur Verfügung stehe. Ohne die Zuschüsse der Gemeinden wäre diese Einrichtung nicht gebaut worden, ein Abschlag für die Nutzung durch Einheimische sei deshalb nicht oder nur in sehr geringem Maß gerechtfertigt.
23 
Auch bei der Adlerschanze sei eine touristische Nutzung gegeben. So würden regelmäßig Schanzenführungen durchgeführt und viele Gäste wanderten zur Schanze und schauten dem Training oder den Wettkämpfen zu. Das regelmäßig stattfindende Sommerskispringen, bei dem die Weltelite am Start sei, ziehe jedes Jahr viele Gäste nach Hinterzarten.
24 
In der Kurtaxesatzung seien unterschiedliche Kurtaxesätze festgelegt worden, bei denen unterschieden werde, ob eine Nutzungsmöglichkeit von KONUS möglich sei oder nicht. Da die Inhaber von Zweitwohnungen nach der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Hinterzarten und der Schwarzwald Tourismus GmbH von KONUS ausgeschlossen seien, sei der Satz für die pauschale Kurtaxe auf das 50-fache des Tages-Kurtaxesatzes für den Personenkreis ohne Nutzungsmöglichkeit von KONUS festgesetzt worden.
25 
Dem Gericht liegen die Akte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (zwei Hefte) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
27 
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe.
30 
2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen.
32 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012.
33 
Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
34 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).
35 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
36 
Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
37 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).
38 
a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
39 
Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht.
40 
Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“
41 
Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist.
42 
Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1.
43 
Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt.
44 
b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen:
45 
- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden;
- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH
- Aufwand für KONUS
- Aufwand für Skimuseum
- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt)
- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten.
46 
Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt.
47 
Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst.
48 
Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen.
49 
Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin:
50 
Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
51 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
52 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
53 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
54 
Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat.
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf840,-- EUR festgesetzt.
63 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
27 
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 28.01.2011 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28 
Das Landratsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass die Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten innehaben. Hierauf verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Insbesondere schließt die bestehende Baulast, nach der die Wohnung zu fremdenverkehrlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht aus, dass die Kläger die Wohnung auch selbst nutzen. Eine fremdenverkehrliche Nutzung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kläger die Wohnung an sich selbst überlassen. In der wechselnden Nutzung (Selbstnutzung zu fremdenverkehrlichen Zwecken und Überlassung an andere Personen zu fremdenverkehrlichen Zwecken) ist jedenfalls hinsichtlich der Selbstnutzung das für die Zweitwohnungsteuer erforderliche Aufwandselement enthalten. Der - engeren - Auslegung, welche die Kläger für geboten halten, folgt die Kammer nicht. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Baulast legen einen gewollten Ausschluss jeder Eigennutzung nahe.
30 
2. Demgegenüber sind der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxebescheides folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Kläger (für das streitgegenständliche Jahr 2011) nicht als Einwohner i.S.v. § 2 Abs. 2 Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.08.2009 angesehen werden könnten. Wie schon für die Zweitwohnungsteuerpflicht ausgeführt, schließt die bestehende Baulast die Selbstnutzung der Wohnung nicht aus. Die Kläger sind daher Einwohner im Sinne von § 2 Abs. 2 KTS, wobei sich für sie die Höhe der Kurtaxe aus § 4 Abs. 4 KTS ergibt; dort ist für das Kalenderjahr 2011 ein pauschaler Kurtaxesatz von 100 EUR je Person vorgesehen.
32 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurtaxebescheide ergibt sich jedoch daraus, dass die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Kurtaxesatzung der Beklagten unwirksam ist. Maßgeblich ist insoweit die Satzung vom 11.08.2009, die den Kurtaxesatz für das Kalenderjahr 2011 festlegt; die Satzungsänderung vom 27.09.2011 regelt die Höhe der Kurtaxe ab dem 01.01.2012.
33 
Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
34 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).
35 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
36 
Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
37 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).
38 
a) In dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung der verschiedenen Kurtaxesätze in § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KTS liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
39 
Die Kläger rügen insoweit ohne Erfolg, dass der Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 KTS KONUS-berechtigt sei und lediglich eine Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr tragen müsse, während sie selbst nach § 4 Abs. 4 KTS abgabepflichtig und demzufolge nicht KONUS-berechtigt seien, ihre Erhöhung aber ein Drittel betrage. Insbesondere sei die Erhöhung auch deshalb ungerecht, weil sie zur Finanzierung der Gemeindeumlage für das Badeparadies Schwarzwald in Titisee-Neustadt erfolgt sei und die KONUS-Berechtigten (und die Inhaber der Hochschwarzwald-Card) eine Ermäßigung für den Eintritt dort erhielten, sie dagegen als Inhaber einer bloßen Gästekarte jedoch nicht.
40 
Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 KTS erhalten auch die Inhaber der Gästekarte eine Ermäßigung im Badeparadies, und zwar in Höhe von 1,50 EUR; auf der Homepage des Badeparadieses heißt es unter Wissenswertes dazu sogar: „Es gibt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zweckverband Hochschwarzwald, dass Einheimische der zehn Zweckverbandsgemeinden sowie Gäste mit Gästekarte, welche in einer der zehn Hochschwarzwaldgemeinden Urlaub machen, einen Rabatt von 2,00 EUR erhalten. Für Zweitwohnungsbesitzer in diesen zehn Gemeinden, die Pauschalkurtaxe bezahlen und eine entsprechende Jahresgästekarte haben, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.“
41 
Ebenso wenig kann aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Erhöhung eine willkürliche Ungleichbehandlung hergeleitet werden. Denn die Abgabe nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KTS knüpft an die Zahl der tatsächlichen Übernachtungen an, während die Abgabe nach Abs. 4 eine Pauschalabgabe ist.
42 
Die Zulässigkeit einer Jahrespauschalkurtaxe ist insbesondere auch für Zweitwohnungsinhaber anerkannt (vgl. Gössl, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie hat sich nach der wahrscheinlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungszeitraum zu orientieren. In der Rechtsprechung sind insoweit bis zu 50 Tageskurtaxsätze als zulässig angesehen worden (vgl. Gössl, aaO., § 43 Anm. 5.3 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte die Jahrespauschalkurtaxe für 2011 in allen drei Kurgebietszonen mit dem 50-fachen des Tagessatzes nach § 4 Abs. 2 KTS (Personen ohne KONUS-Berechtigung) festgesetzt. Insofern liegt auch keine willkürliche Erhöhung im Verhältnis zum Erhebungsjahr 2010 vor, denn damals betrug das Verhältnis im Kurbezirk I auch schon 50:1.
43 
Dass die Erhöhung in den verschiedenen Absätzen von § 4 KTS (und auch in den verschiedenen Kurbezirken)prozentual unterschiedlich stark ausfiel, ist die direkte Folge davon, dass die Erhöhung nominal für alle Abgabevarianten gleich hoch, nämlich 50 Cent, war. Diese unterschiedliche prozentuale Erhöhung erklärt sich jedoch daraus, dass allen Kurtaxe-Gruppen ein neuer - und zwar für alle Gruppen gleich großer - Vorteil zugewachsen, hier die Errichtung eines neuen Bades. Dieser neue Vorteil ist für alle Bezirke und Abgabepflichtigen mit jeweils 50 Cent angesetzt, was die unterschiedliche prozentuale Auswirkung erklärt.
44 
b) Die Kalkulation der Kurtaxesätze ist indessen fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Im Gegensatz zu den in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre besteht die hier maßgebliche Kalkulation für das Rechnungsjahr 2011 aus nur sechs Positionen:
45 
- kurtaxefähige Aufwendungen der Gemeinde, die in einer Anlage aufgelistet werden;
- Zuschuss an die Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH
- Aufwand für KONUS
- Aufwand für Skimuseum
- Aufwand Adlerschanze (davon ¼ Anteil angesetzt)
- Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten.
46 
Bis auf die erste Position wird keiner der Posten näher erläutert oder aufgeschlüsselt. Es findet z.B. beim Skimuseum oder bei der Adlerschanze keine Gegenüberstellung mit den Einnahmen (Eintrittsgelder etc.) statt. Ebenso wenig findet sich ein Ansatz für den Einheimischenanteil oder für die Deckung etwa über den in Hinterzarten gleichfalls erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. Dies fällt um so mehr auf, als in den anderen in der von der Beklagten vorgelegten Akte enthaltenen Kalkulationen für frühere bzw. spätere Abgabenjahre etwa der Einheimischenanteil des Skimuseums jeweils ausgewiesen wurde (so in der Kalkulation für die Satzung von 10.10.2006 mit 50 %, in der Kalkulation für die Satzung vom 27.09.2011 mit 10 %). Jene anderen Kalkulationen enthielten teils einen allgemeinen Einheimischenanteil von 5 %, teils einen speziellen Einheimischenabschlag für bestimmte Einrichtungen (wie etwa das Skimuseum). Dass die Kureinrichtungen der Gemeinde Hinterzarten auch von den Einheimischen in mehr oder weniger starkem Umfang genutzt werden (vgl. dazu Driehauß, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 14 m.w.N.), bleibt völlig unberücksichtigt.
47 
Dies gilt auch für den im Abgabejahr 2011 neu hinzu gekommenen Posten „Aufwand Badeparadies Anteil Hinterzarten“. Es drängt sich auf, dass dieses Bad nicht ausschließlich von Touristen oder Tagesausflüglern genutzt wird, sondern auch von Einwohnern Hinterzartens. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die Umlage von 181.127 EUR, die die Beklagte an den Zweckverband Hochschwarzwald entrichtet, nicht in voller Höhe kurtaxefähig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte das Badeparadies allein aus touristischen Gründen bezuschusst.
48 
Die Umlage entspricht dem Anteil der Gemeinde an den Investitionskosten für die Errichtung des Bades, den der Zweckverband festgelegt hat. Wie die Beklagte selbst in einer Beratungsunterlage für den Gemeinderat vom 03.08.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dient die Erhöhung der Kurtaxe zum 01.01.2011 der Finanzierung dieses Gemeindeanteils. Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Kurtaxepflichtigen die Kosten der Beklagten für das Bad allein tragen. Es bedürfte aber, wie ausgeführt, eines Einheimischenabschlags. Dass den Kurgästen beim Eintritt in das Badeparadies ein Rabatt gewährt wird, ist unerheblich; denn diesen erhalten die Einheimischen in gleicher Höhe, wie das Badeparadies in seinem Internetauftritt unter „Wissenswertes“ ausführt. Der Beteiligung der Gemeinde über den Zweckverband steht im Übrigen nach der Verbandssatzung kein Anteil an den Einnahmen des Badeparadieses gegenüber, so dass auch auf diesem Wege keine Entlastung der Kurtaxepflichtigen erfolgt; zwar besteht ein Einnahmebeteiligungsanspruch des Zweckverbandes gegenüber der Betreiberin des Badeparadieses, wenn die Besucherzahl mehr als 550.000 pro Jahr beträgt. Doch ist nicht gewährleistet, dass der erhaltene Betrag anteilig an die Gemeinde fließt, vielmehr hängt die Verwendung von der Beschlusslage im Zweckverband ab (vgl. Badische Zeitung vom 09.06.2012 und 16.06.2012). Hätte die Gemeinde ein Schwimmbad selbst errichtet und finanziert, hätte sie ihrem abgabefähigen Aufwand die Einnahmen (die u.a. auch von Tagesausflüglern stammen) und einen eventuellen Einheimischenabschlag gegenüber stellten müssen.
49 
Ist die Satzung schon aus diesem Grund unwirksam, kann die Kammer offen lassen, ob die Umlage der Beklagten an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt bei der Kalkulation ansatzfähig ist. Die Kammer weist insoweit auf Folgendes hin:
50 
Die Beklagte ist nicht selbst Trägerin des Badeparadieses. Trägerin ist vielmehr eine private Gesellschaft, die überdies nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern des Zweckverbands ist. Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
51 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält unddort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
52 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
53 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
54 
Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Zweckverband selbst auf das „Badeparadies“ hat.
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1, § 159 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger war notwendig, da die Sache schwierige Rechtsfragen aufwarf, so dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten schon im Vorverfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person aus für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf840,-- EUR festgesetzt.
63 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.