Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Okt. 2010 - 2 K 1038/10

published on 27/10/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Okt. 2010 - 2 K 1038/10
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“ in XX, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe.
Die Klägerin ist Inhaberin eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes (C.) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007, nach vorangegangener Beratung den Erlass einer Kurtaxesatzung.
Die hier einschlägigen Vorschriften lauten:
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
[…]
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
10 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
11 
[…]
12 
§ 7 Meldepflicht
13 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
14 
[…]
15 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
16 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
17 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
18 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
19 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
20 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
21 
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde/Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
22 
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
23 
(4) Die Gemeinde beauftragt die Tourismus GmbH R., die Kurtaxe zu berechnen, die Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und an die Gemeinde abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde mitzuteilen.
24 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
25 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
26 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
27 
§ 11 Inkrafttreten
28 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
29 
Auf Grundlage der Kurtaxesatzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung von Kurtaxe für Juni 2009 i.H.v. 751,50 EUR heran. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Bescheid durch Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 21.12.2009 aufgehoben mit der Begründung, dass zwar die Erhebung der Kurtaxe grundsätzlich rechtmäßig sei, jedoch nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Veranlagung mittels förmlichen Bescheides rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin werde bereits jetzt formlos auf ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zu Einzug und Abführung der Kurtaxe hingewiesen. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsste, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte.
30 
In der Folge versandte die Beklagte an die Klägerin - formlose - Kurtaxeabrechnungen, gegen die sie einen Widerspruch, da nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet, als unzulässig ansah.
31 
Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Gemeindekasse der Beklagten bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen die Zwangsvollstreckung an.
32 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei ungeachtet des Umstandes zulässig, dass die Rechtmäßigkeit der Satzung Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO hätte sein können. Durch die Einführung der Normenkontrolle werde die Berechtigung und Verpflichtung der Gerichte, die von ihnen in den Klageverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht ausgeschlossen. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse. Bei der Kurtaxe fungiere der Gastgeber als „Inkasso-Stelle“ der Gemeinde. Habe er begründeten Anlass zu der Annahme, die von ihm geforderte Erhebung der vom Gast geschuldeten Abgabe sei rechtswidrig, werde er zum Einzug rechtswidriger Forderungen gezwungen. Es sei zu fragen, ob die angegriffene Satzung überhaupt als Grundlage einer Pflicht der Gastgeber in R. zur Einziehung der Kurtaxe geeignet sei. Für das Feststellungsinteresse maßgeblich seien vor allem die Umstände im Zusammenhang mit dem Entstehen und der Entwicklung der Streitigkeit. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, die ursprünglich erlassenen Bescheide und die diesen zugrunde liegende Kurtaxesatzung im Rahmen des gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Dies habe sie nicht getan, vielmehr habe sie durch Aufhebung des Bescheides gerade eine Überprüfung verhindern wollen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Unsicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit, Beitragsbescheide zu erlassen, bestehe nicht, vielmehr sei strittig, ob die Heranziehung durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen könne. Die Beklagte habe auch von sich aus keinerlei Anstrengungen zur Klärung der streitgegenständlichen Fragen der Rechtmäßigkeit der Satzung, etwa durch Überprüfung durch eine Rechtsaufsichtsbehörde, unternommen. Sie habe lediglich rechtswidrige Vollstreckungsankündigungen versandt. Einen Haftungsbescheid, gegen den die Klägerin sich wehren könnte, habe sie aber nicht erlassen. Auch sei die Klägerin in Form der Zahlungsaufforderung einem konkreten Anspruch der Beklagten ausgesetzt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei damit begründet. Ihr sei das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheides nicht zuzumuten. Die Beklagte habe auch keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Klägerin weiter für verpflichtet halte, Kurtaxe zu vereinnahmen und abzuführen.
33 
Die Aufstellung und Verabschiedung der Kurtaxesatzung und damit diese selbst sei bereits rechtswidrig, weil die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe bei der Abwägung, inwieweit eine Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe erhoben werden solle. Auch bei der Einnahmebeschaffung komme für die Kommune eine Ermessensbindung in Betracht. Die Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe sei lediglich pauschal mit zu hohem Verwaltungsaufwand und Schwierigkeiten bei der Vorteilsbemessung abgelehnt worden. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des E-Parks R. berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks und deren Auswirkungen für die Gemeinde seien singulär in Deutschland. Es sei demnach zwingend, dass sich gerade im Fall R. durch die Gäste des E-Parks im Vergleich mit anderen Tourismusorten in überdurchschnittlichem Umfang Vorteile vornehmlich für die sonstigen Gewerbetreibenden und Selbstständigen ergäben. Auch wenn die Gäste sich vornehmlich im Park selbst aufhielten, sei in jedem Fall die Zahl der Gäste, die im Ort selbst Waren und Dienstleistungen konsumierten, höher als in vergleichbaren Tourismusorten. Der Vorteil des Gästeaufkommens komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute, während der Park für die örtlichen Gastgeber eine maßgebliche Konkurrenz darstelle. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Auch das von der Gemeinde verabschiedete Leitbild für die touristische Entwicklung gehe von solchen positiven Effekten für alle Gewerbetreibenden aus. Aufgrund dieser besonderen Verhältnisse sei die Beklagte eben gerade nicht völlig frei gewesen in ihrer Entscheidung für bzw. gegen die Kurtaxe.
34 
Die Kurtaxesatzung sei auch eindeutig schon insoweit nichtig, als ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Es habe nie eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Erhebung und Bemessung der Kurtaxe gegeben. In der damaligen Gemeinderatssitzung vom 5.11.2007 habe der Gemeinderat öffentlich über die Empfehlung der Firma M. GmbH zur Einführung einer Kurtaxe in Höhe von 1,50 EUR und der Empfehlung des Tourismusvereins R., eine Kurtaxe in Höhe von 1,00 EUR einzuführen, diskutiert. Diese Diskussion sei ohne jede kalkulatorische Grundlage geführt worden, vielmehr habe man sich für 1,50 EUR mit dem Argument entschieden, dann müsse man nicht nach einem Jahr bereits den Beitrag erhöhen. Auch die Arbeitsgruppe, die den Vorschlag unterbreitet habe, habe keine konkrete Kalkulationsgrundlage gehabt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B1 habe im November 2007 offensichtlich noch nicht einmal existiert, denn es sei dort ein Verlustvortrag zum 31.12.2007 ausgewiesen. Auch der von der Firma M. erstellte Plan enthalte keine Kurtaxekalkulation, sondern nur eine Schätzung des Kurtaxeaufkommens. Die später erstellten Unterlagen seien zu keiner Zeit Gegenstand irgendeiner Beratung oder Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen. Die von der Beklagtenseite aufgestellte Behauptung, es habe eine Kalkulationsgrundlage gegeben, sei durch die von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll widerlegt. Nur auf Basis einer solchen Kalkulation aber könne der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe der kurtaxefähige Aufwand durch Kurtaxe abgedeckt werden solle. Eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fehlende oder fehlerhafte Kalkulation führe nach VGH Bad.-Württ. zur Ungültigkeit der beschlossenen Kurtaxesätze und damit zur Nichtigkeit der Kurtaxesatzung insgesamt. Die Auffassung der Verwaltung der Beklagten, es reiche nur eine in irgendeiner Form erfolgende rechnerische Ermittlung des Kurtaxesatzung, sei offensichtlich rechtsirrig.
35 
Die Rechtswidrigkeit der Erhebung der Kurtaxe ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Verwendung der vereinnahmten Kurtaxebeiträge für, wie es in dem „Verwendungsnachweis“ heiße, „Verlustübernahme 2008“ sei rechtswidrig, weil damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angeblich aufgelaufene Kosten finanziert worden seien. Außerdem bestehe derzeit lediglich ein Wassertretbecken, dessen Erstellung und Finanzierung bereits abgeschlossen sei und für welches Unterhaltungskosten offensichtlich nicht anfielen, weil ordnungsgemäße Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nicht erfolgten (Hundeklo). Die Wanderwege seien wie Hütten- und Grillanlagen längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Lediglich seien bestimmte Teilabschnitte als Nordic-Walking-Strecken mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet worden, was aber keine spezifisch auf Erholungsgäste bezogene Maßnahme sei. Beim Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa 10 Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Allenfalls würden gelegentlich die Wiesen um den See gemäht. Die Toilettenanlagen seien überwiegend geschlossen. Es gebe auch keine gemeindeeigenen Sportanlagen. Angebote für Vorträge, Ausflüge, Wanderungen und Freizeitkurse seien der Klägerin und dem Tourismusverein nicht bekannt. Einen Weihnachtsmarkt habe es im Jahr 2009 gegeben, für 2010 sei keiner geplant. Auch Feuerwerke der Gemeinde gebe es nicht. Die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Auch bezüglich der Einführung eines flächeneckenden W-Lan seien derzeit keine konkreten Maßnahmen ersichtlich. Da der E-Park ein eigenes, kostenpflichtiges W-Lan-Netz anbiete, sei die Gemeinde gehalten, die Sendeleistungen des gemeindeeigenen W-Lan-Netzes so zu reduzieren, dass es nicht in die Fläche des E-Parks ausstrahle mit der Folge, dass auch im übrigen Gemeindegebiet das Netz sehr unzureichend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus der Kurtaxe konkret zur Umsetzung und Erfüllung der Ziele und Maßnahmen des von der Gemeinde verabschiedeten Leitbildes verwendet werden müssten, was nicht mal im Ansatz geschehe. Die Erhebung der Kurtaxe lasse sich auch nicht mit Personalaufwendungen begründen. Der Verwaltungsaufwand habe sich nicht verändert. Spezifische Verwaltungsaufwendungen für kurtaxefähige Einrichtungen oder Veranstaltungen, insbesondere nach Erlass der Kurtaxesatzung neu eingeführte, seien nicht zu erkennen. Auch sei nicht zu erkennen, wie ein Verlustvortrag von 573.277,-- EUR bei eindeutig nicht beschlossener Rückwirkung eine kurtaxefähige Aufwendung sein solle; Gleiches gelte für die Position „Bauhofverrechnung“ (i.H.v. 98.365,-- EUR) und die „Verlustübernahme 2008“.
36 
Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf die Ablösevereinbarung mit dem E-Park R. das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzt werde. Die in § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe stelle keine Ermächtigung zum Erlass oder der Ermäßigung von Kurbeiträgen dar. Die Ablösung erfolge vielmehr ausschließlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, so dass auch für die Erhebung der Kurtaxe im Rahmen der Möglichkeit einer Ablösungsvereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit gelte. Dagegen verstoße die aktuelle Praxis der Gemeinde. Durch den Park erfolgten keine Gästemeldungen; dies werde von Beklagtenseite nicht bestritten. Zumindest eine erstmalige und einmalige Erfassung der jährlichen Gästezahlen hätte als Grundlage für die Bemessung der Ablösesumme erfolgen müssen. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht verifiziert worden. Verglichen mit dem stringenten Vorgehen der Beklagten gegenüber anderen Privatvermietern liege insoweit eine erhebliche Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Durch diese Ungleichbehandlung werde der Park erheblich begünstigt. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe; auch dies werde von der Beklagten nicht bestritten. Der Park weise die Kurtaxe auch nicht gesondert aus, sondern preise sie in seine Übernachtungspreise ein. So entstehe für die Gäste der Eindruck, im E-Park falle keine Kurtaxe an. Für den Gast stelle sich der vermeintlich durch die Kurtaxe verminderte Preis günstiger dar.
37 
Offenbar habe die Beklagte selbst zwischenzeitlich gesehen, dass ihre Satzung nichtig sei, denn es sei auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung vom 12.7.2010 ein Tagesordnungspunkt betreffend Beratung und Beschlussfassung über die Kurbeitragssatzung gesetzt worden, der erst auf Druck des Gemeinderats abgesetzt worden sei.
38 
Die Klägerin beantragt,
39 
1. festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 nichtig ist;
40 
2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen.
41 
Die Beklagte beantragt,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Gemeinde, der im Jahr 2004 die Auszeichnung „staatlich anerkannter Erholungsort“ verliehen worden sei, über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen verfüge, darunter Wander- und Spazierwege, Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen Badesee, der ständig gepflegt werde (Leerung der Abfallbehälter, Reinigung der Toiletten) und mit Flachwasserbereich sowie Toilettenanlagen ausgestattet sei, Liegewiesen, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Diesbezüglich fielen auch Kosten an. So habe die Gemeinde zusätzlich zu den bereits vorhandenen Wegen in den Jahren 2008/09 ihr Rad- und Gehwegenetz einschließlich zweier Fußgängerbrücken über die E. erweitert und dafür etwa 800.000 EUR aufgewandt. Die Wassertretanlage werde täglich von Bediensteten der Beklagten überprüft, der Wasseraustausch erfolge automatisch. In unmittelbarer Nähe sei eine Entnahmestation für Hundekotbeutel aufgestellt worden. Im Rahmen des Landesprogramms „Sanfter Tourismus“ seien das Naturzentrum „Rheinauen“ sowie ein Panoramaweg entlang der E. errichtet worden. Zudem unterhalte die Beklagte die „Touristinfo R.“, die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Hierauf würde auch regelmäßig im amtlichen Mitteilungsblatt, auf Plakaten sowie mittels Handzetteln hingewiesen. Selbstverständlich sei auch für dieses Jahr ein Weihnachtsmarkt - mit kostspieliger Weihnachtsbeleuchtung - geplant. Was die Ausführungen der Klägerin zum W-Lan-Netz angehe, seien dies unrichtige Unterstellungen. Selbstverständlich könnten auch Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, kurtaxefähig sein, falls sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Es stimme auch nicht, dass die Einrichtungen speziell für Kurgäste geschaffen worden sein müssten. Dem Umstand, dass Einrichtungen nicht nur von Kurgästen genutzt würden, sei vielmehr durch einen Einwohnerabschlag, wie geschehen, Rechnung zu tragen.
44 
Der Satzung habe von Anfang an eine umfassende Beitragskalkulation zugrunde gelegen. Dies ergebe sich zwar nicht völlig eindeutig aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 5.11.2007. Bereits seinerzeit habe jedoch eine Aufstellung existiert, aus der im Einzelnen sowohl die kurtaxefähigen Unterhaltungskosten als auch die zu erwartenden Einnahmen hervorgegangen seien. Auch wenn die Anlage B1 erst 2009 erstellt worden sei, habe die Beklagte selbstverständlich auch am 5.11.2007 bereits über entsprechende Berechnungen verfügt. Darüber habe der Business- und Wirtschaftsplan der M. Unternehmensberatung GmbH aus dem Jahr 2007 eine Kurtaxkalkulation enthalten. In den nachfolgenden Jahren habe die Beklagte die Kalkulation weiter vertieft und verfeinert. Im Übrigen seien im Mai 2006 die Vor- und Nachteile der Einführung einer Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe ausführlich diskutiert worden. In den Folgemonaten seien genaue Berechnungen erstellt worden. Auf Grundlage der dabei ermittelten Zahlen sei eine Prognose erstellt worden, die zu Gesamtausgaben i.H.v. 587.000 EUR gekommen sei. Dem hätten geschätzte Einnahmen i.H.v. 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR ergeben habe. Sämtliche dieser Zahlen und Anlagen hätten dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 5.11.2007 vorgelegen.
45 
Es treffe zu, dass die Klägerin zunächst mittels Beitragsbescheides herangezogen worden sei und Beklagte diesen im Widerspruchsverfahren wieder zurückgezogen habe. Grund dafür sei die Rechtsunsicherheit gewesen, ob eine derartige Veranlagung mittels förmlichen Bescheides erfolgen könne.
46 
Die Klage sei als Feststellungsklage bereits unzulässig. Eine Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen habe gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren durch den VGH Bad.-Württ. zu erfolgen. Die nach § 43 VwGO erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen des § 47 VwGO hinaus. Auch der Antrag Ziff. 2 sei unzulässig. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, vor. Die Klägerin habe ihr Anliegen vorrangig im Wege der Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage zu verfolgen. Die Beklagte werde die Kurtaxe mittels Haftungsbescheids geltend machen, den die Klägerin dann anfechten könne. Im Vorfeld dessen sei die Klägerin zudem nicht klagebefugt. Denn sie sei lediglich, wie sie es selbst formuliere, „Inkassostelle“. Es gehe ihr also nicht um Verwirklichung eigener Rechte, da die Rechtsbeziehungen, über die gestritten werde, nur zwischen den Gästen der Beklagten und dieser bestünden. Dies ändere sich erst mit Erlass des Haftungsbescheides. Die Androhungen der Zwangsvollstreckung seien irrtümlich ergangen und vermöchten am Rechtscharakter der ursprünglichen Zahlungsaufforderungen nichts zu ändern.
47 
Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet.
48 
Die klägerische Rechtsauffassung, die Beklagte hätte sich für den Erlass einer Fremdenverkehrsabgabe entscheiden müssen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. § 78 GemO sage zu einer Rangordnung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgabe nichts. Denn beide Formen seien beitragsähnliche Abgaben i.S.v. § 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO. Innerhalb einer Stufe verfüge die Gemeinde über einen allenfalls höchst eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum. Die Beklagte sei daher völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen, von welcher gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeit sie Gebrauch mache. Auch das Vorhandensein des E-Parks R. führe zu keinem anderen Ergebnis. Erst der Park führe auch nach Auffassung der Klägerin dazu, dass Gäste in großer Anzahl und weit überregional nach R. anreisten. Damit stelle der Park eine Quelle des Tourismus dar und stehe nicht in Konkurrenz zu den Übernachtungsbetrieben, sondern verschaffe diesen überhaupt erst ein erhebliches Gästeaufkommen. Deshalb sei die Entscheidung zugunsten einer Kurtaxe auch die sachgerechteste Lösung.
49 
Auch die Ansicht der Klägerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage, könne nicht überzeugen. An die Kalkulation seien zumindest dann, wenn keine volle Kostendeckung angestrebt werde, keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Kalkulationsfehler führten nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit einer Beitragssatzung, eine „pfenniggenaue Berechnung“ sei nicht erforderlich. Die Kalkulation dürfe nur nicht in einem wesentlichen Punkt mangelhaft sein, etwa das Kostenüberschreitungsverbot berühren. Nach alldem sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Die Kalkulation der Beklagten genüge diesen Anforderungen vollständig. Ferner gebe es, wie dargestellt, zahlreiche Erholungseinrichtungen und es würden verschiedenste touristische Veranstaltungen angeboten, die sämtlich zu den kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen zählten, zumal einer Gemeinde bei der Entscheidung ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Nicht zuletzt gebe es eine „Touristinfo“.
50 
Sofern die Klägerin die Ablösevereinbarung mit dem E-Park R. für rechtswidrig halte, irre sie. Selbst wenn sie rechtswidrig wäre, wäre dies für die Rechtmäßigkeit der Kurtaxesatzung unerheblich.
51 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Ordner) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
52 
In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig.
53 
Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.
54 
Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
55 
Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris).
56 
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall.
II.
57 
Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig.
58 
1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
59 
Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a).
60 
Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert.
61 
Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet.
62 
2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris).
63 
Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris).
64 
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung.
65 
Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre.
66 
3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
67 
Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist.
68 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS.
69 
Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin.
70 
Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht.
71 
Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris).
III.
72 
Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet.
73 
1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor.
74 
a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
75 
b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt.
76 
Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675).
77 
Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden.
78 
Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist.
79 
c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor.
80 
(1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt.
81 
(2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst.
82 
Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe.
83 
(3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten.
84 
d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist.
85 
Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich.
86 
2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
87 
a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre.
88 
Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht.
89 
b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg.
90 
Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
91 
Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen.
92 
Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
93 
Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig.
94 
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen .
95 
c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht.
96 
d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei.
97 
Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf.
98 
In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein.
99 
Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte.
III.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet.
101 
Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
I.
52 
In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig.
53 
Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.
54 
Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
55 
Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris).
56 
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall.
II.
57 
Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig.
58 
1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
59 
Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a).
60 
Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert.
61 
Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet.
62 
2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris).
63 
Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris).
64 
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung.
65 
Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre.
66 
3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
67 
Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist.
68 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS.
69 
Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin.
70 
Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht.
71 
Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris).
III.
72 
Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet.
73 
1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor.
74 
a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
75 
b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt.
76 
Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675).
77 
Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden.
78 
Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist.
79 
c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor.
80 
(1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt.
81 
(2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst.
82 
Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe.
83 
(3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten.
84 
d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist.
85 
Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich.
86 
2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.
87 
a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre.
88 
Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht.
89 
b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg.
90 
Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
91 
Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen.
92 
Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2).
93 
Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig.
94 
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen .
95 
c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht.
96 
d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei.
97 
Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf.
98 
In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein.
99 
Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte.
III.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet.
101 
Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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published on 31/05/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2008 - 4 K 1144/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev
published on 28/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4, Arbeitgeber der Briefdienstleistungsbranche und Mitglieder des am 11. September 2007 gegründeten Arbeitgeberverbandes Neue Br
published on 20/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
published on 23/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswir
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published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
published on 21/03/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.