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| In ihrem Klagantrag Ziff. 1 - Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5.11.2007, ausgefertigt am 20.11.2007 - KTS - ist die Klage bereits unzulässig. |
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| Die Klägerin hat diesen Klagantrag ausdrücklich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht - und nicht als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen wäre - stellen wollen, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt. |
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| Eine derartige Feststellungsklage ist jedoch unzulässig. |
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| Mit der Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin zielt unmittelbar auf die Entscheidung der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kurtaxesatzung ab. Diese Frage betrifft aber kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 28.3.2000 - 1 A 314/09 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8g, 14; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13); sie kann nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, nicht aber mittels Feststellungklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 38/93 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 26.3.2001 - 9 B 96.1129 -, in Juris). |
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| Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1345/07.KS) ergibt sich nichts anderes, da dort keine Feststellungsklage auf Nichtigerklärung der Satzung, sondern eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben worden war, mit dem die Beklagte den Kläger des dortigen Verfahrens zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichtet hatte. Dass im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht inzident über die (Un-)Gültigkeit von Satzungsbestimmungen zu entscheiden hat, soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist, ist unbestritten, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht könne mit Inter-omnes-Wirkung auch über die (Un-)Gültigkeit untergesetzlicher Normen entscheiden. Dies ist nicht der Fall. |
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| Der zweite Klagantrag - Feststellung einer fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung von Kurtaxe - ist dagegen gemäß § 43 VwGO zulässig. |
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| 1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 -; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44.02 -; jew. in Juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. |
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| Der Anwendungsbereich einer Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere dann eröffnet, wenn der Betroffene durch eine seines Erachtens rechtswidrige und nichtige Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird; in diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen des § 43 VwGO feststellen zu lassen, dass er das Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8a). |
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| Mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, entsprechend der Kurtaxesatzung - wie von der Beklagten gegenüber der Klägerin wiederholt gefordert - Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, macht die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die (Un-)Gültigkeit der belastenden Norm entschieden wird und dass hierüber ggf. auch durch Normenkontrolle hätte entschieden werden können, stellt den Rechtsschutz durch Feststellungsklage nicht in Frage (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8, 31; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 25; Fehling/Kastner, VwGO, § 43 Rn. 13,16). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nämlich nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. In diesen Fällen wäre der Kläger tatsächlich auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu verweisen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird; in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der Feststellungsklage prinzipiell eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, m.w.N.; Urt. v. 28.6.2000 - 11 C 13.99 -; Urt. v. 9.12.1982 - 5 C 103/81 -; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -; jew. in Juris). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese davon ausgeht, bereits aufgrund der Satzung habe die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes ihr gegenüber konkrete Verpflichtungen, folglich bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin; andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass sie die Klägerin in der Widerspruchsentscheidung vom 21.12.2009 auf „ihre gemäß § 9 KTS bestehende Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe“ hinweist und anschließend durch formlose Schreiben - und nicht etwa durch Bescheid - die Abführung der Kurtaxebeiträge fordert. |
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| Der Anwendungsbereich des § 43 VwGO ist daher grundsätzlich eröffnet. |
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| 2. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, m.w.N., in Juris). Zur Vermeidung der Popularklage ist allerdings § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden, so dass auch eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32/94 -, m.w.N., in Juris). |
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| Die Klägerin kann ein eigenes Interesse geltend machen an der Feststellung, durch die Bestimmungen der gemeindlichen Kurtaxesatzung nicht verpflichtet zu werden. Denn die Sichtweise der Beklagten, die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes stehe außerhalb des durch die Satzungsbestimmungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen ihren Gästen und der Beklagten und fungiere lediglich als „Inkassostelle“, wird dem durch die Kurtaxesatzung getroffenen Regelungskonstrukt nicht gerecht. Dass die Kurtaxesatzung unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin eingreift, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus §§ 7, 9 Abs. 1, 2 KTS, die sich unmittelbar an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben richten und diese zu bestimmten Handlungen (Meldung von kurtaxepflichtigen Personen, Einziehung der Kurtaxe und deren Abführung an die Gemeinde) verpflichten. Auch die Beklagte geht - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon aus, unmittelbar aus der Satzung ergebe sich eine Einziehungs- und Abführungspflicht der Zimmeranbieter, und nur unter dieser Prämisse ist ihr Vorgehen - Einzug der Kurtaxe per formlosem Schreiben - verständlich. Aber auch für die Regelungen über den Kreis der kurtaxpflichtigen Personen und die Höhe der Kurtaxe (§§ 3, 4 KTS) gilt, dass diese in den Rechtskreis der Inhaber von Beherbergungsbetrieben eingreifen. Dort wird zwar den Vermietern keine originäre Beitragspflicht auferlegt. Sie haften jedoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KTS neben den Abgabepflichtigen - und nicht nur subsidiär - als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe und werden deshalb gleich diesen durch die Regelungen in der Satzung in eigenen Rechten betroffen (vgl. (zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) VGH München, Urt. v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.1992 - 14 S 802/90 -, in Juris). |
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| Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält eine verwaltungsakzessorische Strafbewehrung einer Nichtbefolgung der in §§ 7, 9 KTS niedergelegten Verpflichtungen mit der Möglichkeit, eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu verhängen (§ 8 Abs. 3 KAG), so dass sich die Klägerin bei Nichterfüllung ihrer in der Satzung statuierten Pflichten - unabhängig davon, ob ein Haftungsbescheid gegen sie ergeht - unmittelbar einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Auch dieser Umstand begründet ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. |
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| Greift die Kurtaxesatzung der Beklagten mithin unmittelbar in den Rechtskreis der Klägerin ein, bedarf es keiner Erörterung, ob bereits ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das diese daran hat zu wissen, ob auf ihre Gäste zusätzliche Kosten zukommen, um ggf. durch eine Absenkung der Zimmerpreise hierauf zu reagieren und so die mögliche Abwanderung potentieller Gäste auf Nachbargemeinden zu verhindern, als Interesse i.S.d. § 43 VwGO anzusehen wäre. |
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| 3. Schließlich ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig. |
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| Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens kann die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen, da, wie die Beklagte zurecht ausführt, in diesen Schreiben kein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt zu sehen ist. |
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| Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den - in der Satzung nicht vorgesehenen, bei Nichtabführung der Kurtaxe von Beklagtenseite aber bereits angekündigten - Erlass eines Haftungsbescheides abzuwarten und die gegen diesen Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) zu erheben. Denn die Pflicht der Klägerin zur Meldung ihrer Gäste (§ 7 Abs. 1 KTS), zum Einzug und zur Abführung der sich nach Beitragsschuldner und Höhe bereits unmittelbar aus der Satzung (§§ 2, 3, 4 KTS) ergebenden Kurtaxe (§ 7 Abs. 1 S. 1 KTS) und zur Meldung von Personen, die sich weigern Kurtaxe zu entrichten (§ 7 Abs. 2 KTS), besteht, wie erörtert, bereits - bußgeldbewehrt - unmittelbar aufgrund der Satzung und bedarf nicht erst einer Aktualisierung und Konkretisierung durch Erlass eines Verwaltungsaktes; der Haftungsbescheid ist lediglich eine Grundlage für die Durchsetzung der Haftungsregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 KTS. |
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| Dieser Sichtweise steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 2.4.1993 entgegen, denn diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (VG Aachen, Urt. v. 16.4.1991 - 2 K 499/91 -) ergibt, wandte sich der Kläger des dortigen Verfahrens gegen eine Gebührensatzung der Stadt Münstereifel „über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer“, auf deren Grundlage er durch Gebührenbescheide zur Zahlung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung verpflichtet worden war. In jenem Fall ist es unbestritten, dass der Gebührenschuldner ausreichenden Rechtsschutz dadurch erhält, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid erhebt, der die abstrakte, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung zur Leistung von Gebühren erst konkretisiert. Vorliegend bestehen dagegen bereits unmittelbar aufgrund der Satzung - und ohne dass es insoweit eines konkretisierenden Bescheides bedürfte - substantielle und bußgeldbewehrte Verpflichtungen (Meldung, Einziehung etc.) der Klägerin. |
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| Überdies zeigt nicht nur der Erlass formloser Zahlungsaufforderungen unter Verweis auf § 9 KTS, sondern auch das Schreiben der Gemeindekasse der Beklagten vom 31.3.2010, in dem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, dass die Beklagte von einer rechtlich durchsetzbaren Zahlungspflicht der Klägerin bereits vor Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides ausgeht. |
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| Schließlich ist es der Klägerin auch nicht zumutbar, über ein - nach § 10 KTS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAG auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässiges - Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, in Juris). |
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| Die Klage ist im Hinblick auf Klagantrag Ziff. 2 auch begründet. |
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| 1. Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 5./20.11.2007 ist unwirksam und kann mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag dem Gemeinderat der Beklagten anlässlich seiner Beschlussfassung am 5.11.2007 über die Kurtaxesatzung keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes vor. |
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| a) Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 -, in Juris; Urt. v. 20.1.2010 - 2 S 1171/09 -, in Juris). Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte. |
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| b) Diese Rechtsprechung gilt allerdings seit der Neufassung des KAG BW vom 17.3.2005 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Diese neu ins KAG BW eingeführte Regelung erklärt Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Ergänzung des KAG BW ist zu sehen als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa im Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, in Juris), wonach unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Gemeinderates Satzungen, die etwa Mängel in der Kalkulation - etwa infolge Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten - enthielten, regelmäßig und unabhängig von der Höhe dieser Kosten und ihren Auswirkungen auf den Abgabensatz für ungültig erklärt wurden (vgl. zu den Motiven LT-Drs. 13/3966 v. 25.1.2005; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a). Da, so die Gesetzesbegründung, in der Regel solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes haben, soll nunmehr die gerichtliche Kontrolle von Abgabensätzen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG vereinfacht werden und ein Fehler in der Beitragskalkulation immer dann unbeachtlich sein, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt. |
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| Aus der Gesetzesbegründung, die auf die bisherige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. Bezug nimmt und deutlich macht, dass durch Einfügung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur eine „sachlich gebotene Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle“ erreicht, jene aber nicht auf eine reine Ergebniskontrolle reduziert werden soll, ergibt sich deutlich, dass nach wie vor dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung eine Kalkulation zugrunde liegen muss (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.4.2009 - 2 K 417/07 -, in Juris; Gössl/Reiff, KAG BW, § 2 Ziff. 1.5.2.2) und dass diese Kalkulation für einen kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.2010 - S 1171/09 -, in Juris; Urt. v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -, in Juris; vgl. auch Faiß, KAG BW, § 2 Rn. 18: es muss aus ihr die kostendeckende Abgabenobergrenze hervorgehen), so dass sich aus ihr der Entscheidungsinhalt des Gemeinderats nachvollziehen lässt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 675). |
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| Für den Bereich der Kurtaxe ist daher für eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation nach wie vor zu fordern, dass sich ihr die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und sich daraus errechnend der maximal mögliche Kurtaxebetrag ergeben. Auf diese Minimalanforderungen kann weder im Hinblick darauf, dass die Kurtaxe regelmäßig nur einen Teil der kurtaxefähigen Kosten abdeckt mit der Folge, dass insoweit möglicherweise eine nur überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend ist, noch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG verzichtet werden. |
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| Liegt eine solche Kalkulation dem Gemeinderat vor, sind einzelne Mängel in der Kalkulation - wie unrichtig angesetzte Kosten oder die fehlende Berücksichtigung von Kostenabzügen - entgegen der früheren VGH-Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG nur dann beachtlich, wenn die darauf beruhende Kostenüberdeckung - was in der Praxis nicht der Regelfall sein dürfte - mehr als geringfügig ist. |
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| c) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ergibt, lag dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage für die Entscheidung über den Kurtaxesatz vor. |
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| (1) In seiner öffentlichen Sitzung am 5.11.2007, in der unter TOP 10 die Kurtaxesatzung beschlossen wurde, lag dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage vom 31.10.2007 nur der Satzungsentwurf selbst vor; vorbereitende erläuternde Unterlagen waren nicht Gegenstand der Sitzung. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt und auch vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wurden die für die Berechnung des Kurtaxesatzes i.H.v. 1,50 EUR wesentlichen Grundlagen und konkreten Zahlen, wie sie sich aus den über Monate erfolgten Überlegungen schlussendlich herauskristallisiert haben, in dieser Gemeinderatssitzung auch nicht mündlich dargelegt. |
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| (2) Zwar wurden den Gemeinderäten im Laufe der Diskussion - Überlegungen zur Einführung einer Kurtaxe hatte es bei der Beklagten bereits im Frühjahr 2006 gegeben - nach Aussage der Beklagten immer wieder Unterlagen zugänglich gemacht, die einzelne für die Einführung einer Kurtaxe wichtige Aspekte betrafen, so etwa der von M. erstellte „Business- und Wirtschaftsplan zum Destinationskonzept der Tourismusgemeinde R.“, eine Diskussionsvorlage, die den kalkulierten Aufwand für das Gästecardsystem der TGR darstellt (318.680 EUR, wobei ein Posten i.H.v. 104.800 EUR handschriftlich gestrichen wurde), eine Übersicht „Wie müssen die Leistungen [Tourismusgeschäftsfelder] mit welchen %-Anteilen finanziert werden“, eine mit „Nettoaufwand Tourismusbetrieb“ überschriebene Tabelle, die für mehrere Tourismusgeschäftsfelder in R. saldierte Ergebnisse Erlöse / Aufwand aufführt mit einer Finanzierungslast Gemeindesaldo i.H.v. 296.316 EUR, ein „Aufwandsfluss nach Beteiligten“, eine von M. erstellte „Veränderungsbilanz der Sparte Tourismusförderung“ sowie eine Kurtaxkalkulation von M., die das mögliche Kurtaxvolumen, ausgehend von einer Kurtaxhöhe von 1,50 EUR, anhand prognostizierter Übernachtungszahlen auf 819.513 EUR bemisst. |
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| Die Beklagte stellt in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2010 im Rahmen des Klageverfahrens auf Grundlage der „dabei ermittelten Zahlen“ eine Rechnung auf, die zu Gesamtausgaben in Höhe von 587.000 EUR kommt, wovon 296.000 EUR entfallen seien auf Kosten für die Tourist-Info, 106.000 EUR auf die Kosten für die Gästekarte, 105.000 EUR auf zusätzliche Personalkosten und 80.000 EUR auf Anlagen der Gemeinde. Dem hätten geschätzte Einnahmen in Höhe von 400.000 EUR gegenübergestanden, woraus sich ein maximaler Kurtaxesatz von 2,20 EUR errechnet habe. |
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| (3) Diese Berechnung ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar; mit Ausnahme der für die Tourist-Info angesetzten Kosten i.H.v. 296.000 EUR weichen alle Ausgabenvolumina von den der Kammer vorliegenden, im Vorfeld der Beschlussfassung erstellten und möglicherweise dem Gemeinderat zur Verfügung gestellten schriftlichen Zahlenwerken deutlich ab bzw. sind jenen überhaupt nicht zu entnehmen. Dieser Umstand ist auch nicht verwunderlich, weil es einem Diskussionsprozess immanent ist, dass anfängliche Überlegungen durch spätere bessere Erkenntnis überholt werden. Besonders deutlich wird dies etwa an den prognostizierten Kosten für das Gästecardsystem; wie der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, hätten die zunächst prognostizierten Kosten i.H.v. 314.000 EUR, wie sie der „Diskussionsvorlage“ zu entnehmen sind, zu einer nicht mehr vermittelbaren Höhe der Kurtaxe geführt, weshalb man in der Folge die Gästecard so abgeändert habe, dass sie letztlich nur noch mit 106.000 EUR zu Buche geschlagen habe. Gerade aber wenn einer Entscheidung ein derartiger längerer Prozess vorausgeht, ist es nicht ausreichend, dass die nunmehr von der Beklagten genannten Zahlen möglicherweise in den dem 5.11.2007 vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates in irgendeiner Form Gegenstand der Erörterung waren. Vielmehr ist es für die letztlich zu fällende Entscheidung des Gemeinderates in diesem Falle unerlässlich, dass vor der Abstimmung am 5.11.2007, die den Endpunkt der Diskussion markiert, die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zusammengefasst werden und so dem Gemeinderat transparent und nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Ergebnis - hier die Höhe des Kurtaxesatzes von 1,50 EUR - letztendlich zustande gekommen ist. Es wäre daher zumindest zu verlangen gewesen, dass dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die zwei für die Berechnung der Kurtaxe wesentlichen Parameter - Höhe der kurtaxefähigen Nettoausgaben ggf. unter Nennung der wesentlichen Ausgabenfelder und Anzahl der prognostizierten Übernachtungen - und hieraus sich errechnend der maximale Kurtaxesatz dargelegt worden wären. Daran aber fehlte es auch nach Aussage des Bürgermeisters der Beklagten. |
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| d) Fehlt es aber bereits an einer Kalkulation, die die wesentlichen für eine Entscheidung über den Kurtaxesatz erforderlichen Parameter enthält, ist der Beschluss des Gemeinderates ungeachtet dessen unwirksam, dass zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/10 vorliegen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre. Dies gilt auch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG hat nicht etwa zur Konsequenz, dass nunmehr die Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte Anwendung findet, wonach eine - von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende - Kalkulationsgrundlage auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (so etwa OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, in Juris; vgl. auch die Nachweise in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 17). Vielmehr macht der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, wie bereits erläutert, keine gänzliche Abkehr von der seinerzeitigen VGH-Rechtsprechung bezweckte, sondern lediglich eine sachgerechte Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle herbeiführen wollte, deutlich, dass auch unter der Geltung von § 2 Abs. 2 S. 1 KAG eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage des Gebühren- oder Beitragssatzes bereits anlässlich der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegen haben muss und ein Nachschieben der Kalkulation nicht möglich ist. |
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| Dies zugrunde gelegt, vermag auch ein förmlicher Gemeinderatsbeschluss wie derjenige der Beklagten vom 7.12.2009, mit dem der Satz der Kurtaxe von 1,50 EUR für das Folgejahr aufgrund einer wohl ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage beschlossen wurde, der - unwirksamen - Satzung nicht nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, wären hierfür doch eine erneute Abstimmung über die Satzung als Ganzes sowie eine Veröffentlichung dieses Beschlusses gemäß den für Satzungen geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung erforderlich. |
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| 2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei, ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankäme, darauf hingewiesen, dass die Kammer im Gegensatz zur Klägerin keine prinzipielle Bedenken gegen die Einführung einer Kurtaxe durch die Beklagte hat; auch dürfte - bei überschlägiger Betrachtung und ohne dass die Kammer diesbezüglich die Details überprüft hätte - ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. |
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| a) Die Kammer vermag sich zunächst dem Einwand der Klägerin nicht anzuschließen, es habe an einer Ermessensausübung der Beklagten dahingehend gefehlt, ob in R. eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe eingeführt werde, was, wie die Klägerin vorträgt, vor allem im Hinblick auf die besondere Situation durch den E-Park R. erforderlich gewesen wäre. |
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| Zwar enthält § 78 Abs. 2 GemO eine Rangfolge der Deckungsmittel, die grundsätzlich bindend ist. Innerhalb der einzelnen Gruppen - sonstige Einnahmen, spezielle Leistungsentgelte, Steuern, Kreditaufnahmen - gibt es jedoch keine bestimmte, von der Kommune bei der Entscheidung über ihre Finanzierungsmittel zu beachtende Reihenfolge. Nachdem Kurtaxe wie Fremdenverkehrsbeitrag jeweils Abgaben besonderer Art darstellen und insoweit jeweils der zweiten Gruppe an Deckungsmitteln zuzuordnen sind, besteht zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten keine Rangfolge. Die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Anteilen sie von den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen will (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 -, in Juris; Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Ziff. 1.4; ähnlich Faiß, KAG BW, § 43 Rn. 7); sofern es überhaupt nachvollziehbare Gründe für die Einführung eines bestimmten Finanzierungsmittels gibt, ist nicht entscheidend, ob für die Einführung etwa einer anderen Abgabe mindestens ebenso gute Gründe gesprochen hätten. Selbst wenn man diesbezüglich fordern wollte, dass sich die Gemeinde sich dessen bewusst sein müsse, dass es hinsichtlich ihrer für Erholungszwecke bestehenden Einrichtungen und Veranstaltungen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gibt, und wenn man diesbezüglich, wie es die Klägerin tut, weiter fordern wollte, die Gemeinde müsse eine (bewusste) Ermessensentscheidung für das eine oder andere Instrument treffen, ist die vorliegende Satzung nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, war die Frage, ob in R. ein Kurbeitrag oder ein Fremdenverkehrsbeitrag eingeführt werden sollte und welche Vor- bzw. Nachteile mit dem jeweiligen Beitrag verbunden wären, Gegenstand eines Vortrags vor dem Gemeinderat; die Annahme, dass über diese Fragestellung anschließend auch im Gemeinderat diskutiert wurde, ist mehr als lebensnah. Die Entscheidung des Gemeinderats, aufgrund der positiven Effekte des E-Parks auch für die Übernachtungsbetriebe in R. eine Kurtaxe einzuführen, überschreitet den im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie bestehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Personenkreise sie zur Finanzierung ihrer tourismusbezogenen Aufwendungen heranzieht, nicht. |
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| b) Auch mit ihrem Einwand, es fehle in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen, hat die Klägerin keinen Erfolg. |
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| Kurtaxefähig sind nach § 43 KAG solche öffentlichen Einrichtungen, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet sind, wobei ausreichend ist, wenn diese Einrichtungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen; umfasst sind etwa auch Kur- und Wanderwege, unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitanlagen oder Spiel- und Sporteinrichtungen (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2). |
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| Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen erst nach Einführung der Kurtaxe hergestellt werden; vielmehr sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG - „Herstellung und Unterhaltung“ - ergibt, auch die laufenden sächlichen und personellen Mittel, die etwa für Betrieb, Betreuung oder Instandsetzung bereits bestehender Kur- und Erholungseinrichtungen eingesetzt werden, beitragsfähig. Auch müssen die diesbezüglichen Ausgaben nicht, wie die Klägerin offenbar meint, infolge der Einführung der Kurtaxe gestiegen sein; auch etwa in der Vergangenheit schon angefallene, bislang nicht durch Abgaben refinanzierte Personalkosten für eine Tourist-Information sind selbstverständlich, wenn sie weiter anfallen, künftig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in die kurtaxefähigen Aufwendungen einzubeziehen. |
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| Ebenso wenig ist der Kreis kurtaxefähiger Einrichtungen auf solche beschränkt, die ausschließlich für Besucher bestehen; selbst Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur können - anteilig - in die Erhebung der Kurtaxe einbezogen werden, wenn diese Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. im Hinblick auf die Kurgäste größer errichtet oder mit zusätzlichen Angeboten ausgestattet werden (vgl. Gössl/Reiff, KAG BW, § 43 Ziff. 2). |
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| Vor diesem Hintergrund kann der Kurtaxesatz der Beklagten von 1,50 EUR nach überschlägiger Betrachtung der für die Jahre 2009/10 als Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 7.12.2009 erstellten Unterlagen nicht beanstandet werden. Selbst wenn der eine oder andere Einwand der Klägerin etwa im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Wassertretanlage (mit 1.400 EUR in die Kalkulation Kurtaxe 2010 eingestellt) oder die Funktionsfähigkeit von W-Lan (eingestellt mit 10.000 EUR) zutreffend sein sollte, so ist doch im Hinblick darauf, dass bei einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR fast 200.000 EUR der von der Gemeinde als kurtaxefähig veranschlagten Ausgaben ungedeckt bleiben, kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Kurtaxesatz sei auch im Lichte von § 2 Abs. 2 S. 1 KTS rechtswidrig. |
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| Schließlich ist das Argument der Klägerin, die Beklagte sei durch ihr Leitbild für die touristische Entwicklung gebunden und dürfe die Kurtaxe nur für dort vorgesehene Maßnahmen verwenden, nicht nachvollziehbar; dies gilt unabhängig davon, dass sich unter dieses Leitbild unterschiedlichste Ausgaben (vgl. etwa die dort genannten Punkte „Weiterentwicklung des Ortsbildes“, „Förderung für Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe, die der Gästebindung dienen“, „Entwicklung von kulturellen Veranstaltungen“, „Anpassung der räumlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen an die Tourismus- und Verkehrsplanung“ etc.) fassen lassen . |
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| c) Auch der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des VG Kassel (v. 9.7.2009 - 6 K 1435/07.KS -), dessen Erwägungen im Hinblick auf die Ungültigkeit der dort inzident überprüften Kurtaxesatzung auch vorliegend zum Tragen kämen, ist nicht zielführend. Denn die dortige Kurtaxesatzung hatte ersichtlich einen anderen Wortlaut, wurde dort doch in § 10 Abs. 7 bestimmt, der Eigenbetriebkönne den Wohnungsgeber zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags verpflichten, was das VG Kassel im Hinblick darauf, dass bereits in der Satzung der Kreis der Abgabepflichtigen abschließend genannt sein müsse, für unzulässig erachtete. Welche Relevanz diese Aussagen des VG Kassel für das vorliegende Verfahren haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht. |
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| d) Nicht gehört werden kann Klägerin schließlich mit ihrem pauschalen Einwand, der E-Park zahle aufgrund der Ablösevereinbarung deutlich zu wenig Kurtaxe, so dass das Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu ihren Lasten verletzt sei. |
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| Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als die in § 8 KTS vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Kurtaxe, die mit § 43 Abs. Abs. 3 Nr. 4 KAG in Einklang steht, lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll und nicht zu einer Minderung der Abgabenschuld führen darf. |
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| In Rahmen einer Feststellungsklage kann die Klägerin sich allerdings bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit infolge fehlerhafter Anwendung der Satzung durch die Beklagte berufen. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die Kurtaxesatzung selbst rechtmäßig ist. Nachdem die Klägerin weder die in den Kalkulationen für 2009/10 von der Beklagten zugrunde gelegten Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet insgesamt (ohne Differenzierung danach, ob die Übernachtungen innerhalb oder außerhalb des E-Parkgeländes erfolgen) in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte habe in den Kalkulationen für 2009/10 Mindereinnahmen, die aus - unterstellt - zu geringen Kurtaxezahlungen des E-Parks resultieren, als Minus in die nächstjährige Kurtaxekalkulation eingestellt, wäre die Satzung selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Park tatsächlich zu wenig Kurtaxe zahlen sollte. Im Übrigen stellt die Klägerin die Behauptung von bewusst zu niedrig berechneten Kurtaxezahlungen durch den E-Park ohne jeden Beleg auf; insbesondere ihr Argument, die behaupteten Übernachtungszahlen im Park müssten weitaus höhere Kurtaxebeiträge generieren, dürfte im Hinblick auf die Befreiungsregelung in § 4 Abs. 1 a) KTS nicht stichhaltig sein. |
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| Nur der Ergänzung halber sei angemerkt, dass erst recht nicht das von der Klägerin behauptete Vorgehen des Parks , die Kurtaxe bei seinen Zimmerpreisen nicht getrennt auszuweisen (unabhängig davon, ob dies dem Park zum Vorwurf gemacht werden könnte), oder die behauptete fehlende Meldung seiner Übernachtungsgäste die Rechtsunwirksamkeit der Satzung begründen könnte. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Klagantrag Ziff. 1, der auf isolierte Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung und somit auf ein anderes Klageziel als der Klagantrag Ziff. 2 gerichtet ist, wird mit ¼ gewichtet. |
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| Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO). |
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