Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 2 S 2534/16

bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag und einer Kurtaxe.
Die Klägerin betreibt eine von drei im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. In der Klinik der Klägerin werden Mutter-Kind-Kuren und Kinder- und Jugend-Reha-Maßnahmen zur Behandlung chronischer Erkrankungen (ADHS, Asthma und Adipositas) durchgeführt.
Die Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002 (im Folgenden: Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Gegenstand des Beitrages, Beitragsschuldner
Von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Feldberg aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebes (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
...
§ 3
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere der Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 1) vorausgeht.
...
(4) Alle nach § 1 Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen, mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), werden zunächst mit Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) veranlagt.
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§ 4
Messbetrag
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(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Meßbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (§ 5) multipliziert werden.
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(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der niederste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. ...
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§ 5
Vorteilsatz
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Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.
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§ 6
Höhe des Beitrags
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(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Meßbetrags. ...
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(2) Bei Personen, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag mindestens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
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(3) Bei den Betrieben nach § 3 Abs. 4 ist mit den Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 und § 5 dieser Satzung. Der dem Beitrag zugrunde zulegende (Rest-) Umsatz wird dadurch ermittelt, dass der Umsatz an der Anzahl der Übernachtungen einschließlich Frühstück mit Durchschnittsätzen für das Vergleichsjahr errechnet und am Gesamtumsatz des Betriebes abgesetzt wird.
19 
(4) Für die in § 3 Abs. 4 genannten Personen beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,18 EUR.
...
20 
Die rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzte Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013 (im Folgenden: Kurtaxesatzung - KTS -) lautet, soweit im vorliegenden Fall relevant, wie folgt:
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§ 1
Erhebung einer Kurtaxe
22 
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
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§ 2
Kurtaxepflichtige
24 
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
...
25 
§ 3
Kurbezirke
26 
Den örtlichen Verhältnissen entsprechend wird die Gemarkung der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald) in drei Kurbezirke eingeteilt:
27 
Kurbezirk I: Gesamtes Gemeindegebiet der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald)
Kurbezirk II: (nicht besetzt)
Kurbezirk III: (nicht besetzt)
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§ 4
Maßstab und Satz der Kurtaxe
29 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer im
30 
Kurbezirk I 2,60 EUR
Kurbezirk II 2,10 EUR
Kurbezirk III 1,60 EUR
Kinder und Jugendliche von 6 - 16 Jahren 0,90 EUR.
...
31 
§ 8
Meldepflicht
32 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
...
33 
§ 9
Einzug und Abführung der Kurtaxe
34 
(1) Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben (...) die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
...
35 
Bereits im Jahr 2007 hatte die Beklagte zusammen mit vier weiteren Gemeinden, den Gemeinden Breitnau, Hinterzarten, Schluchsee und Titisee-Neustadt, den Zweckverband Hochschwarzwald (im Folgenden: ZV Hochschwarzwald) gegründet. Diesem sind im Jahr 2008 weitere Gemeinden (Eisenbach (Hochschwarzwald), Friedenweiler, Lenzkirch, Löffingen und St. Märgen) beigetreten.
36 
Nach § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung des ZV Hochschwarzwald vom 14.12.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.05.2013 (im Folgenden: Zweckverbandsatzung - ZVS -) übernimmt der ZV Hochschwarzwald (im Einzelnen benannte) Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften. Die Ausgaben des ZV Hochschwarzwald werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 ZVS bestimmte Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 ZVS für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Hochschwarzwald Tourismus GmbH (im Folgenden: HTG) bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die HTG abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die HTG vom ZV Hochschwarzwald einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der ZV Hochschwarzwald von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage (im Folgenden: „HTG-Umlage“). Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke.
37 
Mit Bescheid vom 16.09.2013 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 01.09.2013 für 161 Patienten zu einer Kurtaxe in Höhe von 10.737,60 EUR und zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.295,82 EUR, das heißt insgesamt zu 12.033,42 EUR, heran.
38 
Die Klägerin erhob am 14.10.2013 gegen den Bescheid vom 16.09.2013 Widerspruch, den sie mit Schriftsatz vom 21.01.2014 begründete. Am 14.03.2014 hat sie beim Verwaltungsgericht Freiburg eine Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten sei unwirksam. Denn es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die (pauschalen) Beitragssätze für Übernachtungen mit Frühstück (Bettengeld) mit der Beitragsbemessung im Übrigen vergleichbar seien. Auch könnten Kliniken den Pensionen und Hotels nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Dies gelte jedenfalls für Kliniken, die - wie die von ihr betriebene - einen erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder chronisch schwer erkrankten Patienten hätten.
39 
Auch die Kurtaxesatzung sei unwirksam. Denn die in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellte „Zweckverbandsumlage HTG“ in Höhe von 441.000,- EUR sei allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig.
40 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ihr Rechtsstandpunkt ergibt sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsakten vom 04.11.2014. Darin heißt es im Wesentlichen, die Klägerin habe nach Einlegung des Widerspruchs nicht angegeben, wie sich bei ihr der Umsatz auf die Übernachtungen (mit Frühstück) und auf ihre weiteren Leistungen verteile. Der ergänzende Beitragsmaßstab des Übernachtungsgelds sei zulässig und erforderlich, weil knapp 22 % und damit ein erheblicher Anteil der 600.000 Übernachtungen in der Gemeinde pro Jahr auf Privatzimmer und Ferienwohnungen entfielen, deren Vermieter nicht buchführungspflichtig seien. Die Beiträge für Übernachtungen und für den sonstigen Umsatz seien nicht willkürlich festgesetzt worden. Sie beruhten auf einer überschlagsmäßigen Betrachtung. Die Schwierigkeit liege insoweit darin, dass für die Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen keine Umsatzzahlen vorlägen. Dass die Klägerin und zwei weitere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen einen geringeren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen, sei den anderen Fremdenverkehrsbetrieben schwer zu vermitteln. Außerdem würde mit der Veranlagung zum Übernachtungsgeld nur der Vorteil aus den Übernachtungen abgegolten, der weitergehende Umsatz der Klägerin wäre bei einer ergänzenden Beitragserhebung noch zu berücksichtigen. Die Einrichtung der Klägerin sei auch nicht etwa einem Akutkrankenhaus gleichzusetzen. Der Anteil der schwerkranken und bettlägerigen Gäste sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Patienten die touristische Infrastruktur nutzen könne.
41 
Auch die Kurtaxesatzung sei rechtmäßig. Die Kurtaxesätze seien auf der Grundlage einer überschlägigen Kalkulation über alle Gemeinden des ZV Hochschwarzwald hinweg ermittelt worden. Jede dieser Gemeinden zahle an diesen eine Umlage. Von diesem Geld würden nicht nur die Tourismus-Informationen in den Gemeinden betrieben (die Beklagte verfüge über zwei Touristinformationen), sondern auch das Außenmarketing der gesamten Region Hochschwarzwald vorgenommen und Veranstaltungen (Kurkonzerte, Lesungen, Diavorträge) in allen Gemeinden organisiert, an denen jeder Gast einer Zweckverbandsgemeinde teilnehmen könne. Leider habe dieser Weg noch keinen Eingang in das Kommunalabgabengesetz gefunden.
42 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 22.09.2015 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, denn die Fremdenverkehrsbeitragssatzung und die Kurtaxesatzung der Beklagten seien nichtig.
43 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruhe auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach könnten u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausübten und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwüchsen. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich sei, gebiete es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil hätten, müssten nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile hätten, müssten aufgrund des Maßstabes und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bilde eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen würden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwüchsen, sei dies zwar zulässig. Es setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327) aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt werde. Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben sei, sei es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden könnten. Diese Vergleichbarkeit müsse nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie könne auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folge, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden müsse; fehlerhaft sei eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhe, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt würden.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genüge diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr gebe es zwei (oder, je nach Betrachtungsweise, auch drei) Gruppen von Beitragspflichtigen: Nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 FVBS werde (zunächst) ein „Bettengeld“ (Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück hätten. Es betrage 0,18 EUR je Übernachtung. Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS bestimme sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwüchsen. Diese würden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz. Von dem sich daraus ergebenden Messbetrag würden 6 % erhoben. Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS zu entrichten hätten, sei damit gemäß § 6 Abs. 3 FVBS der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterlägen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür werde der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
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Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen hätten oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehle es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergebe sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen sei. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag werde darin nicht dargestellt. Insbesondere sei die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen. Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 habe die Beklagte zwar eine „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese sei aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasse. Vorgelegt habe sie weiter eine „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden sei. Diese enthalte zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheine das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verbleiben solle; als Summe der Messbeträge würden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise sei damit nicht dargelegt.
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Die Ausführungen der Beklagten in dem Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollten, könnten den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation müsse bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung erhebliche Schwierigkeiten bereiten könne, führe auch nicht dazu, dass sie entbehrlich sei. Im Übrigen liege in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsähen. Für diese Gruppe dürfe die Gemeinde Umsatz und Reingewinn schätzen.
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Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstoße außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibe - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld belege wie sonstige Beherbergungsbetriebe, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestünden. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327) allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber stehe vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen seien. Von diesem weiten Ermessen sei es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben werfe. Es liege keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasse, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitierten. Dabei könne offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank sei, dass diese überhaupt keine Möglichkeit hätten, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Denn es sei unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt würden. Solche Kliniken könnten nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde hätten.
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Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung sei § 43 Abs. 1 KAG. Danach könnten Kurorte, Er-holungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Die Kurtaxe werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351) als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten werde, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und diene der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen und die Durchführung der Veranstaltungen entstehe. Die Höhe der Kurtaxe sei somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber könne den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen.
49 
Im vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ habe. Zwar sei diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies seien allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten sei (§ 2 Abs. 1 KTS); die Klägerin sei aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS); ggf. hafte sie auch hierfür (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS).
50 
Rechtswidrig seien allerdings die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Kurtaxesätze gemäß § 4 Abs. 1 KTS. Denn der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt worden sei und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmache, sei in der Kalkulation jedenfalls nicht berücksichtigungsfähig. § 43 Abs. 1 KAG erlaube es nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen. Diesbezüglich habe die Kammer in einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den ZV Hochschwarzwald für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig sei und insoweit ausgeführt:
51 
... Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
52 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
53 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehaus, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
54 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
...
55 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
56 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (...) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
57 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
58 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälischen Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).
59 
An dieser Auffassung halte die Kammer fest. Sie gelte gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den ZV Hochschwarzwald. § 43 KAG biete in der bei Satzungsbeschluss gegebenen bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasse, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen. Die Beklagte habe aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt habe. Sie sei allerdings der Auffassung, die „Zweckverbandsumlage HTG“ sei bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss des Zweckverbands auf die HTG über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der HTG gesichert sei. Damit erfasse sie aber die Ausführungen der Kammer im angeführten Urteil nicht voll. Denn es gehe nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mitgegründeten Gesellschaften. Vielmehr habe die Kammer im genannten Urteil auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall hätten. Auch deshalb habe die Kammer grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxekalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig seien. Nach Auffassung der Kammer habe dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich für überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen habe es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen könnten. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändere daran nichts; denn danach könnten nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstünden, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bediene.
60 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre die Kalkulation der Kurtaxe unzureichend, da sie nicht erkennen lasse, ob und inwieweit die „Zweckverbandsumlage HTG“ für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werde, für deren Kosten gemäß § 43 KAG eine Kurtaxe erhoben werden dürfe. Stelle eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigten, in die Kalkulation der Kurtaxe ein, müsse sie in der Kalkulation darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfalle. Dass der ZV Hochschwarzwald und die von ihm mitgegründete HTG nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibe bzw. durchführe, sei unstreitig und ergebe sich aus dem in der Zweckverbandssatzung wiedergegebenen Aufgabenkatalog. Danach liege ein erheblicher Teil der Tätigkeit der HTG etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des ZV Hochschwarzwald seien nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die HTG (mit)finanziere, müssten in der Kurtaxekalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall sei, die in die Kalkulation eingestellte „Zweckverbandsumlage HTG“ allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die Touristinformationen der Beklagten beträfe (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 ZVS), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt sei, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristinformationen der Beklagten kurtaxefähig sei.
61 
Gegen das ihr am 28.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.10.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19.12.2016 - 2 S 2115/15 - zugelassen.
62 
Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, die Kurtaxesatzung sei wirksam. Die „Zweckverbandsumlage HTG“ sei sowohl dem Grunde als auch der konkreten Höhe nach rechtmäßig in die Kurtaxekalkulation eingestellt worden. Das vorliegende Verfahren sei mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fall der Bezuschussung einer privaten Freizeiteinrichtung („Badeparadies Hochschwarzwald“) nicht vergleichbar. Wie aus dem Wirtschaftsplan und der einschlägigen Kalkulation hervorgehe, würden im Rahmen der Umlage die kurtaxefähigen Aufgaben von den allgemeinen tourismuspolitischen (Imagewerbung/Markenwerbung u.a.) Posten differenziert dargestellt. Die so als „HTG-Umlage“ bezeichneten Posten bezüglich Kurtaxe seien in die der Kurtaxesatzung zugrundeliegende Kalkulation eingestellt worden. Zu den nach § 43 Abs. 1 KAG kurtaxefähigen Kosten seien auch solche zu rechnen, die einem Dritten entstünden, dessen sich die Gemeinde bediene, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet würden. Ein „Dritter“ könne ohne weiteres auch ein gemeinsamer Tourismuszweckverband sein. § 43 Abs. 1 KAG biete eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür, Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich - wie hier - als Zweckverband mit der Förderung des Tourismus und insbesondere der Erbringung von kurtaxenfähigen Aufgaben befasse, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkenne das Verwaltungsgericht den Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG und die Gesetzeslage im Übrigen (namentlich die Regelungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und das in Art. 71 LV und Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Recht der Gemeinde zur interkommunalen Zusammenarbeit). Das Verwaltungsgericht habe schematisch eine zu einer ganz anderen Frage ergangene Rechtsprechung (Berücksichtigung des Zuschusses an eine zu 100% private Freizeiteinrichtung, deren Gesellschafterkreis sich zudem nicht mit dem Kreis der Zweckverbandsgemeinden überschnitten habe) auf eine nach dem Kommunalrecht und § 43 Abs. 1 und 2 KAG zulässige Form der mehrörtlichen/interkommunalen Aufgabenwahrnehmung im Bereich kurtaxefähiger Leistungen übertragen. Die enge Sichtweise des Verwaltungsgerichts, der die Auffassung zugrunde liege, der Kurgast halte sich ausschließlich im Gemeindegebiet auf und nehme nur dort Freizeitangebote der Gemeinde wahr, lasse das moderne, heutige Tourismusverhalten außer Acht. Der Kurgast nutze heute vielmehr auch in der Nachbargemeinde und der gesamten Region entsprechende Angebote, über die u.a. auf Internetplattformen informiert werde. Im Übrigen sei schon immer in Amtsblättern und Gästezeitungen von Fremdenverkehrsgemeinden auf Angebote in anderen Orten der Region hingewiesen worden, um dem Gast letztlich eine attraktive Freizeitmöglichkeit zu bieten. Genau diesem Ziel diene der interkommunale Zusammenschluss der Gemeinden im ZV Hochschwarzwald und die Beauftragung der HTG. Die enge Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass die Gemeinde gezwungen wäre, Angebote ausschließlich selbst und auf der eigenen Gemarkung bereitzustellen, anstatt diese wirtschaftlich wesentlich günstiger zusammen mit anderen Kommunen bereitstellen und finanzieren zu können. Dies hätte zur Folge, dass der Kurtaxepflichtige deutlich höher belastet würde als zum jetzigen Zeitpunkt. Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 KAG sperre sich nicht gegen die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich kurtaxefähiger Leistungen. Er verlange insbesondere nicht, dass die in die Kurtaxekalkulation eingestellten Leistungen, Einrichtungen oder Veranstaltungen ausschließlich „eigene“ der jeweiligen Gemeinde seien. Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Gesetzes ermöglichten eine gemeinsame Bereitstellung der genannten Aspekte wie auch ihre gemeinsame Finanzierung. Insbesondere aus § 13 Abs. 2 GKZ ergebe sich deutlich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers die Arbeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung mitnichten auf den vom Verwaltungsgericht geforderten „bestimmenden Einfluss“ orientiert sei. Vielmehr müsse die Zweckverbandssatzung - wie vorliegend geschehen - auf eine konsensuale Arbeit und Entscheidungsfindung des Zweckverbandes bzw. dessen Mitgliedsgemeinden ausgerichtet sein. Eine „beherrschende Stellung“ einer Mitgliedsgemeinde sei weder von § 43 Abs. 1 KAG noch vom Gesetz über kommunale Zusammenarbeit gefordert, sondern durch letzteres gerade ausgeschlossen. Die notwendige Kontrolle und Information der Mitgliedsgemeinden des ZV Hochschwarzwald werde über die Stimmrechte, ihren wirtschaftlichen Einfluss sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten und den Aufsichtsrat hinreichend gewährleistet.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der „Zweckverbandsumlage HTG“ nicht um eine nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage für den Zweckverband. Vielmehr werde die „Zweckverbandsumlage HTG“ im Wesentlichen für folgende Mittel bei der HTG verwendet: Tourist-Information Feldberg, Veranstaltungen Feldberg, Öffentlichkeitsarbeit (Kommunikation/Marketing). Der erkennende Senat habe in dem zur Kurtaxe der Gemeinde Rust ergangenen Urteil vom 21.02.2012 (- 2 S 1418/11 -, juris) ausdrücklich entschieden, dass Aufwendungen für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb einer Touristikinformation im Rahmen der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig seien. Gleiches gelte für die „Öffentlichkeitsarbeit“ unter dem „Oberpunkt ‚Touristikinformation‘“. Bezüglich der „Veranstaltungen Feldberg“ und der Öffentlichkeitsarbeit erfolge eine Kostenverteilung auf die Mitgliedsgemeinden entsprechend der zwischen den Gemeinden geschlossenen Vereinbarung nach dem Prozentsatz der Übernachtungen. Dieser Schlüssel komme auch bei den weiteren nachfolgend dargestellten Kalkulationsposten zur Anwendung. Es sei der fairste und transparenteste Verteilungsschlüssel, denn je nachdem, ob eine Gemeinde mehr oder weniger von der Arbeit des ZV Hochschwarzwald und der HTG profitiere, was sich dann entsprechend in Übernachtungszahlen niederschlage, würden die Kosten auf sie verteilt.
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Auch die Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei rechtmäßig. Sie verstoße insbesondere nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie die Klinikbetriebe im Gemeindegebiet in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld belege wie sonstige Beherbergungsbetriebe. Aufgrund der besonderen Struktur der in der Gemeinde vorgefundenen drei Kur- und Rehakliniken bestünden keine bzw. kaum strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten. Dies gelte auch und gerade in Ansehung der Behandlung eines erheblichen Teils gesetzlich versicherter Patienten bei der Klägerin. Denn diese hätten aufgrund der Klinik- und Patientenstruktur wie auch der Belegenheit direkt an dem Wintersportzentrum des Südschwarzwaldes die gleichen Vorteile von den Fremdenverkehrsaufwendungen der Gemeinde wie Patienten von Privatkliniken und Gäste von Beherbergungsbetrieben. Zu berücksichtigen sei insoweit die besondere Lage der Klinik der Klägerin an der Straße „...“, nur wenige hundert Meter vom Wintersportzentrum mit zahlreichen Skiliften (der Gemeinde) und dem Haus der Natur usw. entfernt und ideal an das Verkehrsnetz angebunden. Es sei geradezu symbolisch, dass der (von der Gemeinde mit unterhaltene) Fernskiwanderweg durch das Gelände der Klägerin hindurch verlaufe. Auch die anderen beiden Mutter-Kind-Kliniken auf der Gemarkung der Gemeinde schienen ganz erheblich vom touristischen Angebot vor Ort zu profitieren. So sei die Mutter-Kind-Klinik im Ortsteil F... ebenfalls unmittelbar an einer Skilanglaufloipe gelegen. Zu Werbezwecken wiesen die Kliniken im Gemeindegebiet auf die beschriebene reizvolle Lage und die Freizeitmöglichkeiten in der Gemeinde hin.
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Die Beklagte habe bei der Kostenaufstellung - wie vom Verwaltungsgericht gefordert - die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen hätten oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz (§ 6 Abs. 3 FBS), und der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe berücksichtigt. Anhand der Kostenaufstellung lasse sich aufzeigen, wie die Beklagte zu dem Satz von 0,18 EUR „Bettengeld/Tag“ gekommen sei. Auch eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag ergebe sich hieraus. Der Beklagten verbleibe nur die Möglichkeit einer Schätzung, weil die Klägerin und die beiden anderen
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Reha-/Mutter-Kind-Kliniken ihren Mitwirkungspflichten (§ 90 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG) nicht nachkämen, indem sie sich weigerten, ihre Umsatzzahlen mitzuteilen oder Umsätze getrennt nach Privatpatienten und gesetzlich versicherten Patienten zu übermitteln. Mit E-Mail vom 02.04.2014 seien bei der Klägerin die Umsätze 04.2013 angefordert worden. Diese seien aber ausweislich der Verwaltungsakten nicht mitgeteilt worden.
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Die Unterschiede zwischen der Reha-Klinik der Klägerin (sowie den zwei weiteren Mutter-Kind-Kliniken im Gemeindegebiet) einerseits und den sonstigen Beherbergungsbetrieben andererseits seien bei Lichte betrachtet derart marginal, dass ihre Einordnung in eine nach dem Bettengeld zu beurteilende Gruppe (Betriebsart) weder willkürlich noch unzulässig pauschaliert, sondern vielmehr geboten sei. Insofern habe das Verwaltungsgericht die gebotene Sachverhaltsaufklärung, insbesondere hinsichtlich der Patienten- und Umsatzstruktur, unterlassen. Heutzutage nehme auch der ganz überwiegende Anteil der gesetzlich versicherten Patienten Einfluss auf die Wahl einer Reha- bzw. Kurklinik. Eine Vielzahl der Patienten kläre das für sie passende Angebot einer Klinik, einschließlich des passenden Zeitraums, vorher ab und stelle erst danach die entsprechenden Kostenübernahmeanträge bei den Kostenträgern. So werbe auch die Klägerin auf ihrer Internetseite damit, dass bei der Auswahl des Kurortes der Wunsch der Eltern berücksichtigt werde. Es handele sich bei den Kliniken im Gemeindegebiet nicht um Akutkliniken, sondern um Reha-Kliniken, die auf Pflege und Prävention ausgerichtet seien. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 27.01.2015 (- 5 B 123/14 -, juris) entschieden, dass der Inhaber einer Reha-Klinik fremdenverkehrsabgabepflichtig sei und dass alle Patienten einer Reha-Klinik, die ortsfremd und in der Lage seien, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen, dem Fremdenverkehr zugerechnet werden könnten. Rehakliniken seien deshalb abgabepflichtig, weil der Heiltourismus zum Fremdenverkehr gehöre. Es sei nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt sei. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2007 (- 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23) eine Kurbeitragspflicht auch für Begleitpersonen von (minderjährigen) Patienten bejaht. Die Patienten der Kurkliniken hätten zwar Anwendungen und Therapien. Sie hätten aber trotzdem noch Zeit zur freien Verfügung, in der sie die touristischen Einrichtungen und die Infrastruktur der Gemeinde nutzen könnten. Im Gebiet der Beklagten gebe es keine Akut-, Reha- oder Fachkliniken mit einem Anteil an Patienten, die aufgrund ihrer Krankheit oder körperlich-psychischen Situation die Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet nicht nutzen könnten.
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Die Beklagte beantragt,
69 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
70 
Die Klägerin beantragt,
71 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
72 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus, die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam. Der Gemeinderat der Beklagten habe beim Beschluss hierüber sein Ermessen nicht sachgerecht ausüben können, denn ihm habe keine ordnungsgemäße Kalkulation vorgelegen. Dies führe zur Ungültigkeit der beschlossenen Kurtaxesätze und damit zur Gesamtnichtigkeit der Kurtaxesatzung. Die Kalkulation der Beklagten leide daran, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“ nicht kurtaxefähig sei. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG seien nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeute zwar nicht, dass die Gemeinde selbst Trägerin der Einrichtung sein müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung habe und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen könne. Ein solches Einwirkungsrecht habe die Beklagte jedoch nicht. Die HTG sei eine private Gesellschaft und die Beklagte sei weder Trägerin noch Vertragspartnerin der HTG. Vertragspartner der HTG sei vielmehr der ZV Hochschwarzwald. Rechte bezüglich der HTG könne die Beklagte allenfalls über ihre Mitgliedschaft im ZV Hochschwarzwald wahrzunehmen versuchen. Im ZV Hochschwarzwald seien die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten jedoch beschränkt, da die Verbandsversammlung grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 ZVS mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen entscheide. Die Verbandsmitglieder hätten in der Verbandsversammlung nach § 5 Abs. 2 ZVS insgesamt 50 Stimmen, wobei die Beklagte lediglich über sieben Stimmen (§ 5 Abs. 2 Ziffer 3 ZVS) verfüge. Bereits daraus ergebe sich, dass sie keinerlei Einflussmöglichkeiten auf Abstimmungen des ZV Hochschwarzwald habe. Davon betroffen sei auch die Abstimmung über den Umlageanteil der Beklagten. Auch gegen den Willen der Beklagten sei es der Verbandsversammlung jederzeit möglich, eine Neufestsetzung der Umlage zu beschließen (§ 6 Abs. 6 Satz 2 ZVS), da die Beklagte nicht über eine „Sperrminorität“ verfüge. Ein überhöhter Umlageanteil hätte eine Quersubventionierung der anderen Mitgliedsgemeinden des ZV Hochschwarzwald zur Folge; die Kurtaxe würde insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlieren.
73 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten sei ebenfalls unwirksam. Nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei die ihr zugrunde liegende Kalkulation fehlerhaft und die festgesetzten Beitragssätze verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
74 
Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2018 mitgeteilt, der Anteil der gesetzlich versicherten Patienten ihrer Klinik habe im streitgegenständlichen Zeitraum und bis dato gleichbleibend bei 97 % gelegen, der Anteil der Privatpatienten bei 3 %. Der Anteil der schwer kranken bzw. bettlägerigen Patienten sei gering. Die Einkünfte der Klinik beliefen sich bezogen auf die gesetzlich versicherten Patienten auf ca. 6,2 Mio. EUR und bezüglich der Privatpatienten auf 0,2 Mio. EUR. Der überwiegende Teil ihrer Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beruhe auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem durch die Beklagte unterhaltenen Kurbetrieb. Im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten seien ihr in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet, die sich unmittelbar auf den Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen ließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.2010 - 2 S 21160/09 -, juris Rn. 37 ff.) hätte die Beklagte eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden Patientengruppen vornehmen müssen; diese differenzierte Schätzung sei nicht erfolgt.
75 
Die gesetzlich versicherten Patienten würden in der Regel über die Vermittlungsstellen der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e.V. in die Kliniken eingewiesen, die aufgrund der medizinischen Indikation für die Patienten in Frage kämen. Der Patient könne dabei zwar grundsätzlich persönliche Wünsche äußern, die von den Kassen aber häufig nicht berücksichtigt würden. Wenn die Einweisung direkt über die Krankenkassen erfolge, werde dies bereits vorab nach Indikation und Preis gesteuert. Über eine Auswahl- bzw. größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der behandelnden Klinik, wie sie ein Privatpatient habe, dessen Auswahlentscheidung in größerem Maße durch den Kurbetrieb beeinflusst werde, verfüge ein gesetzlich versicherter Patient regelmäßig nicht.
76 
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Patienten der Klinik das Kurangebot teilweise gar nicht und im Übrigen jedenfalls nur zeitlich sehr eingeschränkt nutzen könnten. Unter der Woche seien die Mütter und die Kinder von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Therapieplanung eingebunden, in der Zeit von 17:00 bis 18:30 gebe es in der Klinik Abendessen, welches regelmäßig auch alle Patienten einnähmen. Zusätzlich zum therapeutischen Konzept kämen ggf. noch Betreuungs- und Schulzeiten hinzu. Der letzte Bus zurück in die Klinik verlasse den nächstgelegenen Ort bereits um 20:15 Uhr, weshalb die Patienten sämtliche Angebote, die tagsüber selbst in unmittelbarer Nähe der Klinik stattfänden, von Montag bis Freitag tatsächlich nicht nutzen könnten. Am Wochenende entfielen aus dem gleichen Grund alle Angebote, die am Abend stattfänden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Patienten häufig aus sozial schwachen Strukturen kämen, ein hoher Anteil der Patienten sei arbeitslos bzw. SGB II-Empfänger. Rund 70 % der Patienten reisten mit dem Zug an. Etwa 10 % der Mütter würden durch einen Fonds des Müttergenesungswerks mit einem Taschengeld unterstützt, damit sie sich zumindest Kleinigkeiten leisten könnten. Davon betroffen sei vor allem der große Anteil Alleinerziehender. Vor diesem Hintergrund seien die vielfältigen, aber meist kostenpflichtigen Kurangebote der HTG für viele (gesetzlich versicherte) Patienten nicht erschwinglich.
77 
Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Freiburg waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.03.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2013 zu Recht stattgegeben, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Heranziehung der Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag (dazu 1.) und einer Kurtaxe (dazu 2.) fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
79 
1. Die auf § 11a KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1996 (GBl. S. 481; vgl. die im Wesentlichen wortgleiche Regelung des § 44 KAG in der aktuellen Fassung) gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002 (im Folgenden: Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags dar. Denn die in der Satzung festgesetzten Beitragsmaßstäbe verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu a). Zudem wurde die Höhe des Beitrags gemäß § 6 FVBS nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festgesetzt (dazu b). Beide Fehler haben jeweils die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
80 
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
81 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 11a Abs. 2 KAG a.F., jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F.). Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 -, VBlBW 2010, 440, juris Rn. 26). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. § 11a Abs. 1 KAG a.F., jetzt § 44 Abs. 1 KAG n.F.). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen (Senatsurteil vom 29.04.2010, a.a.O.). Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (Senatsurteile vom 29.04.2010, a.a.O., und vom vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78, juris Rn. 25).
82 
Da die aus dem Fremdenverkehr resultierenden Vorteile für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich sind, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012 - 2 S 2925/11 -, KStZ 2013, 35, juris Rn. 45, vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327, juris Rn. 42, und vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404, juris Rn. 26). Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, da die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde nicht verpflichtet ist, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Es muss deshalb hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Beitragsgruppen Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 48, und vom 15.01.2009, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 27.05.2015 - 9 LA 268/13 -, juris Rn. 9).
83 
Nach diesen Maßgaben verletzt die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten das Gebot der Beitragsgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn nach der Satzung wird der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben, ohne dass eine Vergleichbarkeit dieser Maßstäbe hergestellt worden ist (dazu im Folgenden aa). Ein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit liegt zudem auch deshalb vor, weil nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise zu einem Übernachtungsbeitrag herangezogen werden wie sonstige Beherbergungsbetriebe, obwohl im Hinblick auf ihre Vorteilslage erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen diesen Betriebsarten bestehen (dazu bb).
84 
aa) Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung bildet zwei beziehungsweise, je nach Betrachtungsweise, drei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden: Grundsätzlich bemisst sich der Fremdenverkehrsbeitrag für alle Beitragspflichtigen i.S.d. § 1 FVBS nach den Mehreinnahmen, die ihnen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Maßgebend sind gemäß § 3 Abs. 2 FVBS die Mehreinnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum vorausgeht. Diese Mehreinnahmen werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen nach § 4 Abs. 2 FVBS mit dem nach § 5 FVBS durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz, der den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen bezeichnet, multipliziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS). Der zu entrichtende Fremdenverkehrsbeitrag nach § 3 Abs. 1 FVBS (bei der Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 FVBS handelt es sich um ein Redaktionsversehen) beträgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FVBS 6 v.H. (Hebesatz) des ermittelten Messbetrages.
85 
Abweichend hiervon wird gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 FVBS von Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), ein Übernachtungsbeitrag („Bettengeld“) erhoben, der sich auf 0,18 EUR je Übernachtung beläuft. Bei diesen Betrieben ist damit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FVBS der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Betriebe, die zusätzlich zu Umsätzen aus Übernachtungen weitere Umsätze haben, unterliegen hinsichtlich dieser (Rest-)Umsätze nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Der dem nach § 6 Abs. 3 Satz 2 FVBS zu erhebenden Beitrag zugrunde zu legende Restumsatz wird dadurch ermittelt, dass der Umsatz an der Anzahl der Übernachtungen einschließlich Frühstück mit Durchschnittsätzen für das Vergleichsjahr errechnet und vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 3 FVBS). Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge „nach Abs. 3“ (gemeint ist Abs. 4; es handelt sich bei der Verweisung auf Abs. 3 offensichtlich um ein Redaktionsversehen) ergeben würde.
86 
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 44; vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, juris Rn. 21; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 44 Anm. 3.2.6) verstößt es zwar nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe hergestellt wird, d.h. die Maßstäbe müssen so in Relation zueinander gesetzt werden, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Der Satzungsgeber muss aufzeigen, dass die pauschal veranlagten Beitragspflichtigen nicht wesentlich besser oder schlechter gestellt werden als bei einer Veranlagung nach dem Hauptmaßstab. Dabei muss die Vergleichbarkeit nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 45).
87 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe nicht hergestellt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass es jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur einen Übernachtungsbeitrag zu zahlen haben oder einen Übernachtungsbeitrag zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der sonstigen Beitragspflichtigen an der erforderlichen Herstellung einer Vergleichbarkeit fehlt. Denn aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich bereits nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist; eine Vergleichbarkeit des Beitrags nach dem auf die Übernachtungen bezogenen Maßstab mit dem (hypothetisch) nach dem allgemeinen Maßstab zu leistenden Beitrag wird darin nicht ansatzweise dargestellt.
88 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits im angegriffenen Urteil festgestellt hat und worauf der Senat die Beklagte unter dem 10.01.2018 nochmals hingewiesen hat, unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst. Die Beklagte hat darüber hinaus eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“ vorgelegt, die nach ihrem - von der Klägerin allerdings bestrittenen - Vortrag dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ auf 0,18 EUR und des Hebesatzes auf 6 v.H. durch die Änderungssatzung vom 19.11.2002 zugrunde lag. Diese Kalkulation enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - ohne Angaben zur Schätzungsgrundlage geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe verbleiben soll; als Summe der Messbeträge werden - ohne weitere Erläuterungen - 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der Rechtsprechung des Senats geforderten Weise in dem Sinne, dass der sich nach der Zahl der Übernachtungen ergebende Beitrag zu dem Beitrag nach dem allgemeinen Maßstab in Relation gesetzt wird, ist damit nicht ansatzweise dargelegt. Auch das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 19.11.2002 enthält weder Anhaltspunkte dafür, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR „Bettengeld“ je Tag und die Summe der Messbeträge gekommen ist, noch Erwägungen zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe.
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Auch die Ausführungen der Beklagten in dem Aktenvermerk vom 04.11.2014 können den Mangel der fehlenden Herstellung der Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe nicht heilen. Dabei kann offen bleiben, ob die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe, die sich nicht notwendigerweise aus der Kalkulation selbst ergeben muss, bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses „hergestellt“ sein muss, oder ob es genügt, wenn die Gemeinde nachträglich belegt, dass die Maßstäbe so in Relation zueinander gesetzt werden können, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Denn aus dem Aktenvermerk ergibt sich eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe jedenfalls nicht. Darin hat die Beklagte vielmehr nur die Schwierigkeiten einer Vergleichsbetrachtung betont und dargelegt, ein genauer rechnerischer Vergleich der beiden Berechnungsmethoden sei nicht möglich und könne nur überschlägig erfolgen. Der Grund hierfür sei, dass bei den Privatpersonen, die als Privatzimmer- und Ferienwohnungsanbieter tätig seien, zwar verlässliche Zahlen über die Anzahl der Übernachtungen vorlägen, jedoch nicht über die erzielten Umsätze. Bei einer Größenordnung von 22 v.H. aller Übernachtungen in der Gemeinde sei dies eine unwägbare Größe. Daher sei in die Kalkulation auch nur eine überschlägige Kalkulation mit aufgenommen worden.
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Bereits das Verwaltungsgericht hat allerdings im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt, dass Schwierigkeiten, eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, nicht dazu führen, dass eine solche entbehrlich wäre. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch mit Recht auf den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag hingewiesen, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Bettengeld“ dementsprechend zu bemessen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22.12.2011 (a.a.O.) entschieden, dass gegen diese Art der Vergleichsbetrachtung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Gegen eine solche Vorgehensweise vermag die Beklagte hier nicht mit Erfolg einzuwenden, dass die drei Kur- und Rehakliniken im Gemeindegebiet ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkämen, weil sie sich weigerten, ihre Umsatzzahlen vorzulegen. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies allenfalls für die Klägerin, nicht aber für die anderen beiden Kliniken substantiiert behauptet und belegt hat, steht dieses Argument jedenfalls einer Vergleichsbetrachtung anhand repräsentativ ausgewählter, sonstiger gewerblicher Beherbergungsbetriebe nicht entgegen, die die Beklagte ebenfalls nicht vorgenommen hat. In Betracht gekommen wäre darüber hinaus eine Schätzung des Umsatzes der Kur- und Rehakliniken und eine Vergleichsbetrachtung auf dieser Basis.
91 
Auch in der mündlichen Verhandlung konnten die Beklagten-Vertreter auf Nachfrage nicht erklären, woraus sich der in der Kalkulation angegebene Bettengeldbetrag und die dort angeführte Summe der Messbeträge ergeben, und wie die Beklagte rein rechnerisch auf ein Bettengeld von 0,18 EUR gekommen ist. Der Beklagten-Vertreter hat diesbezüglich vielmehr angegeben, die Kalkulation sei in einer „personell dunklen Zeit“ erstellt worden, es gebe hierzu keine lückenlose Dokumentation, sondern nur die Unterlagen, die dem Senat vorlägen. Den Angaben im Aktenvermerk vom 04.11.2014 habe lediglich eine überschlägige Rückrechnung zugrunde gelegen, eine Nachkalkulation sei nicht möglich. Soweit der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, eine Kalkulation des Bettengelds sei schwierig gewesen, weil 35 % der Übernachtungen in der Gemeinde den Rehakliniken zuzurechnen seien, wurde bereits oben ausgeführt, dass Schwierigkeiten, eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, nicht von der Verpflichtung hierzu entbinden. So hätte die Beklagte, wie bereits dargelegt wurde, eine Vergleichsbetrachtung anhand sonstiger Beherbergungsbetriebe vornehmen oder der Vergleichsbetrachtung eine Schätzung der Einnahmen der Rehakliniken zugrunde legen können.
92 
bb) Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung verstößt darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch deshalb gegen das Gebot der Belastungsgleichheit, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Bettengeld belegt wie sonstige Beherbergungsbetriebe, obwohl im Hinblick auf ihre Vorteilslage erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen diesen Betriebsarten bestehen.
93 
Wie bereits dargelegt wurde, ist die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde zwar nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (Senatsurteile vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 55, und vom 15.01.2009, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
94 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken, wie die der Klägerin, den klassischen Beherbergungsbetrieben gleichstellt und diese in gleicher Weise zu einem Übernachtungsbeitrag heranzieht. Zwischen den klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen im Hinblick auf ihre fremdenverkehrsbedingte Vorteilslage erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags nach dem gleichen, auf die Übernachtungen bezogenen Maßstab nicht zulassen. Eine Klinik, wie die der Klägerin, profitiert nicht in vergleichbarer Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten wie ein Hotel oder eine Pension.
95 
Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 22.12.2011 (a.a.O., juris Rn. 57) können jedenfalls große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt würden, hätten typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung hätten und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielten (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2010 und vom 22.12.2011, a.a.O.). Erst recht müsse dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O.).
96 
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.01.2018 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, der Anteil der schwer kranken bzw. bettlägerigen Patienten in ihrer Klinik sei gering, allerdings würden dort zu einem überwiegenden Anteil, nämlich zu 97 %, gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Beteiligten hier umstritten ist, inwieweit gesetzlich Versicherte Einfluss auf die Auswahl der von ihnen gewünschten Klinik nehmen können, lässt der Senat offen, ob in Bezug auf eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik mit einem hohen Anteil an gesetzlich versicherten Patienten, wie sie die Klägerin betreibt, davon auszugehen ist, dass diese einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde hat als eine Privatklinik. Denn darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Hier geht es nicht um die Frage, ob in Bezug auf die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags Kliniken, in denen überwiegend gesetzlich Versicherte behandelt werden, Privatkliniken gleichgestellt werden dürfen, sondern um die Frage, ob sie den klassischen Beherbergungsbetrieben, also Hotels und Pensionen, gleichgesetzt werden dürfen. Diese Frage ist wegen der für die fremdenverkehrsbedingte Vorteilslage erheblichen strukturellen Unterschiede zwischen einer Klinik, wie sie die Klägerin betreibt, und einem klassischen Beherbergungsbetrieb zu verneinen.
97 
Zwischen diesen Betriebsarten bestehen im Hinblick auf den Fremdenverkehr und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile bereits deshalb erhebliche Unterschiede, weil eine Reha- und Vorsorgeklinik, wie die der Klägerin, von den Patienten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht allein wegen ihres Standorts, sondern vor allem auch wegen der fachlichen Kompetenz des ärztlichen Personals und des therapeutischen Umfelds ausgewählt wird (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2010, a.a.O.). Im Gegensatz dazu wird ein klassischer Beherbergungsbetrieb von seinen Gästen typischerweise vornehmlich im Hinblick auf seinen Standort ausgesucht, erst nach der Bestimmung der gewünschten Destination wird die konkrete Auswahlentscheidung auch mit Blick auf die Ausstattung und das kulinarische oder sonstige Leistungsangebot des Beherbergungsbetriebs getroffen. Darüber hinaus ist der wirtschaftliche Vorteil, den eine Klinik von den Fremdenverkehrseinrichtungen hat, schon deshalb erheblich geringer als derjenige, der einem klassischen Beherbergungsbetrieb zukommt, weil Klinikpatienten anders als Gäste in Hotels oder Pensionen in einen Klinikalltag mit einem entsprechenden Behandlungsprogramm eingebunden sind und bereits deshalb in deutlich geringerem Umfang die Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen, als Gäste eines Hotels oder einer Pension. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin sind die Patienten (Eltern und Kinder) unter der Woche von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr in das Behandlungsprogramm eingebunden, hinzu kommen die Mahlzeiten, die regelmäßig von allen Patienten eingenommen werden. Zusätzlich zu therapeutischen Behandlungen sind die Kinder und Jugendlichen in einen Schulalltag eingebunden oder nehmen an Betreuungsangeboten teil. Darüber hinaus hat die Klägerin, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten ist, vorgetragen, dass ein erheblicher Anteil der Patienten - anders als typischerweise die Gäste eines Hotels oder einer Pension - aus sozial schwachen Strukturen kämen, ein hoher Anteil der Patienten sei arbeitslos bzw. SGB II-Empfänger. Etwa 10 % der Mütter würden wegen Bedürftigkeit durch einen Fonds des Müttergenesungswerks mit einem Taschengeld unterstützt. Davon betroffen sei vor allem der große Anteil Alleinerziehender. Die vielfältigen, aber meist kostenpflichtigen Kurangebote seien daher für viele (gesetzlich versicherte) Patienten nicht erschwinglich. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass Kliniken, wie die der Klägerin, in so deutlich geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften als klassische Beherbergungsbetriebe, dass ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag nach dem gleichen, auf die Übernachtungen bezogenen Maßstab unter keinem Gesichtspunkt mehr als sachlich gerechtfertigt erscheint.
98 
Soweit die Beklagte auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.01.2015 (- 5 B 123/14 -, juris) verweist, vermag dies die dargelegte Rechtsauffassung des Senats nicht in Zweifel zu ziehen. Denn aus dem zitierten Beschluss ergibt sich nur, dass nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts der Inhaber einer Reha-Klinik fremdenverkehrsabgabepflichtig ist und dass alle Patienten einer Reha-Klinik, die ortsfremd und in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen, dem Fremdenverkehr zugerechnet werden können. Im vorliegenden Fall geht es jedoch im Kern nicht um die auch vom Senat bejahte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte grundsätzliche Beitragspflicht des Inhabers einer Reha-Klinik, sondern um die Frage, ob diese einem klassischen Beherbergungsbetrieb nach dem Beitragsmaßstab gleichgestellt werden darf. Zu dieser Frage verhält sich die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ebenso wenig wie das von der Beklagten zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2007 (- 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23), mit dem dieser nur entschieden hat, dass Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt in einen Kurort begleiten, auch dann der Kurbeitragspflicht unterliegen, wenn die Kosten ihres Aufenthalts von einem Sozialleistungsträger als medizinisch notwendig übernommen werden.
99 
cc) Da es sich bei dem Beitragsmaßstab um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), hat dessen Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 40).
100 
b) Ungeachtet dessen ist die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten auch deshalb nichtig, weil die Höhe des Beitrags gemäß § 6 FVBS nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festgesetzt wurde (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, juris Rn. 41 ff.).
101 
aa) Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann die Höhe des Beitrags fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn dies stellt sicher, dass der für den Fremdenverkehrsbeitrag maßgebliche Grundsatz der Kostendeckung beachtet ist. Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85, und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54). In die Kalkulation sind die beitragsfähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die beitragsfähigen Maßnahmen sind im Gesetz (vgl. § 11a KAG a.F., § 44 KAG n.F.) im Einzelnen nicht aufgeführt. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche beitragsfähigen Kosten zur Förderung des Fremdenverkehrs der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass beitragsfähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus Mitteln des Fremdenverkehrsbeitrags als auch über sonstige Abgaben (Benutzungsgebühren, Kurtaxe, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55). Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).
102 
Den beitragsfähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen. Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).
103 
bb) Die „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die dem Gemeinderat der Beklagten nach dem - von der Klägerin allerdings bestrittenen - Vortrag der Beklagten bei der Beschlussfassung über die erste Änderung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung in der Sitzung vom 19.11.2002 vorlag, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn es ergibt sich weder aus der Kalkulation selbst noch aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen, wie die in die Kalkulation eingestellte Schätzung der Einnahmen aus Bettengeld und die Summe der Messbeträge zustande gekommen sind und auf welchen Überlegungen sie beruhen. Dies konnten die Vertreter der Beklagten auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern. Eine tragfähige Grundlage für die Schätzung des Bettengelds und die Angabe der Messbeträge ist damit nicht erkennbar. Die Beträge scheinen vielmehr gegriffen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie willkürlich in die Kalkulation eingestellt wurden.
104 
Dieser für die Beitragshöhe wesentliche Mangel der Kalkulation führt ungeachtet der unter 1. a) dargestellten Nichtigkeitsgründe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 32, 35, und vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 44; zur Kalkulation einer Kurtaxesatzung: Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 54).
105 
2. Die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende, rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzte Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013 (im Folgenden: Kurtaxesatzung - KTS -) ist ebenfalls unwirksam.
106 
a) Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum (17.07.2013 bis 01.09.2013) maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 KAG in der bis zum 14.11.2017 geltenden Fassung vom 04.05.2009 (GBl. S. 185; im Folgenden: § 43 Abs. 1 KAG a.F.) können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
107 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54).
108 
Die Höhe der Kurtaxe ist durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Wie bereits unter 1. zum Fremdenverkehrsbeitrag ausgeführt wurde, kann der Gemeinderat auch den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54, und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). In die Kalkulation sind daher die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 55). Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 56).
109 
Der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86) nicht zu eng gezogen werden (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2). Zwar fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss jedoch nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG a.F. erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86).
110 
Kurtaxefähig sind nach § 43 Abs. 1 KAG a.F. nur Einrichtungen oder Veranstaltungen der Gemeinde. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung oder Veranstalter sein muss. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung oder die Durchführung der Veranstaltung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2017, § 43 Rn. 3). Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., wonach zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch die Kosten zu rechnen sind, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72). Der Regelung des § 43 Abs. 1 KAG a.F. liegt damit noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt (Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 87).
111 
b) Hieran gemessen entspricht die Kalkulation der Beklagten nicht den Vorgaben des § 43 Abs. 1 KAG a.F. Denn die in die Kalkulation eingestellte „Zweckverbandsumlage HTG“, die für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wurde und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht, war in der Kalkulation nicht berücksichtigungsfähig, weil mit dieser nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen der beklagten Gemeinde im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG a.F. finanziert werden. Vielmehr bezieht sich diese auch auf sonstige Leistungen und Aufgaben, die von der HTG übernommen werden und keine Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG a.F. sind (dazu aa). Diese von der HTG übernommenen Aufgaben und Leistungen sind zudem nicht (allein) der Beklagten zuzurechnen, sondern kommen auch den anderen Mitgliedsgemeinden des ZV Hochschwarzwald zugute (dazu bb). Da sich bereits hieraus die Gesamtnichtigkeit der Satzung ergibt (dazu cc), konnte der Senat die vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten erörterte Frage offen lassen, ob es der Beklagten, soweit sie sich der HTG als Dritter im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. bedient, an einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit auf diese fehlt.
112 
aa) Mit der „Zweckverbandsumlage HTG“ werden entgegen § 43 Abs. 1 KAG a.F. nicht nur dem Grundsatz nach kurtaxefähige Einrichtungen und Veranstaltungen finanziert, sondern auch sonstige, von der HTG übernommene Leistungen und Aufgaben, die nicht kurtaxefähig sind.
113 
(1) So wird die von der Beklagten zu leistende „Zweckverbandsumlage HTG“ ausweislich der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle „Mittelverwendung Feldberg 2012-2014“ zu einem ganz erheblichen Anteil für von der HTG übernommene Marketingaufgaben verwendet. Nach dem zwischen dem ZV Hochschwarzwald und der HTG geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 02.10.2008 besteht ein wesentlicher Teil der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der HTG darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. So ist nach Ziff. 3 der Präambel des Dienstleistungsvertrags „Gegenstand der HTG ... insbesondere ... die Förderung der Imagebildung (und) des Bekanntheitsgrades ... (und) die Beratung und Betreuung der touristischen Leistungsträger (Hotellerie, Gastronomie, Zimmervermieter, Dienstleister, Kurheime, Kliniken u.a.) ...“ Nach § 1 des Dienstleistungsvertrags hat die HTG u.a. „Management- und Marketingaufgaben (übernommen), insbesondere (die) Planung, Organisation und Durchführung von Marketing-, Verkaufsförderungs- und PR-Aktionen (Veranstaltungen, Messen, Mailings, usw.). Diese Betätigungsfelder sind schon im Grundsatz nicht kurtaxefähig, weil sie nicht den notwendigen, besonderen Bezug zu den Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG a.F. aufweisen, die Kur- und Erholungszwecken dienen.
114 
(2) Entsprechend ist die „Zweckverbandsumlage HTG“ auch insoweit nicht kurtaxefähig, als sie nach dem Vortrag des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu dem an die HTG zu leistenden Zuschuss (HTG-Umlage) eine Betriebskostenumlage an den ZV Hochschwarzwald enthält, mit der das Tourismusmarketing finanziert wird.
115 
(3) Mit der „Zweckverbandsumlage HTG“ wird darüber hinaus, wie aus der vorgelegten Tabelle „Mittelverwendung Feldberg 2012-2014“ ersichtlich ist, zu 100 % der Betrieb der Touristinformationen in der beklagten Gemeinde finanziert. Der Beklagten-Vertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese Touristinformationen übernähmen auch die Aufgabe der Betreuung der Gastgeber vor Ort. Die Kosten hierfür sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 66 ff.) nicht kurtaxefähig. Denn die Betreuung der örtlichen Gastgeber steht nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen bzw. den zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, sondern dient ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe. Die Kosten für die Touristinformationen dürfen in der Kurtaxekalkulation deshalb nicht in voller Höhe, sondern nur zu dem die Tätigkeit der Touristinformationen als Informationsstellen für Touristen betreffenden Anteil berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.).
116 
bb) Die mit der „Zweckverbandsumlage HTG“ finanzierten sonstigen Aufgaben und Leistungen, die nach den Ausführungen unter aa) (1) schon im Grundsatz nicht kurtaxefähig sind, betreffen im Übrigen nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern kommen auch anderen Mitgliedsgemeinden des ZV Hochschwarzwald zugute. Aufwendungen zugunsten anderer Gemeinden sind jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.) auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 KAG a.F. nicht kurtaxefähig.
117 
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.09.2017 (a.a.O.) entschieden, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 1 KAG a.F. und die Gesetzgebungsgeschichte dieser Vorschrift keine Möglichkeit besteht, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines Verbunds auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.). In der Begründung der durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) geregelten Neufassung des § 43 Abs. 1 KAG heißt es dazu nämlich wie folgt (s. LT-Drs. 14/4002 S. 72):
118 
Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.
119 
Auch wenn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Klarstellung“ nicht eindeutig sein mag, geht der Senat davon aus, dass der Normgeber deshalb einen Regelungsbedarf annahm, weil die KONUS-Finanzierung nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut gerade nicht möglich gewesen wäre. Schon das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil - ebenso wie der Senat in dem Urteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 90 - gesehen, dass Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Auch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der durch Art. 71 LV und Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie und den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ein Recht der Gemeinden zur interkommunalen Zusammenarbeit ergibt. Kurtaxefähig sind Aufwendungen im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Verbunds jedoch nur, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.). Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr - allerdings nur in Bezug auf kurtaxefähige Einrichtungen und Veranstaltungen - in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. LT-Drucks. 16/2657, S. 15) durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände, des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg und des Kommunalabgabengesetzes vom 07.11.2017 (GBl. S. 592) getroffen. Nach der Neuregelung des § 43 Abs. 1 KAG kann eine Gemeinde eine Kurtaxe auch erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb ihres Gebiets zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu decken. Diese Regelung gilt allerdings erst ab dem 15.11.2017 und findet damit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
120 
cc) Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen, die einen wesentlichen Teil der in die Kalkulation eingestellten Gesamtaufwendungen ausmachen, stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 96, und vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01 -, juris Rn. 19). Denn die rechtswirksame Festlegung des Abgabensatzes gehört nicht nur zum gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt einer Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 KAG), sondern stellt darüber hinaus eine zentrale Satzungsbestimmung dar, die für das Entstehen einer Abgabe in materiell-rechtlicher Hinsicht unbedingt erforderlich ist.
121 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
122 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
123 
Beschluss vom 08.03.2018
124 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.033,42 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
125 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
78 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2013 zu Recht stattgegeben, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Heranziehung der Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag (dazu 1.) und einer Kurtaxe (dazu 2.) fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
79 
1. Die auf § 11a KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1996 (GBl. S. 481; vgl. die im Wesentlichen wortgleiche Regelung des § 44 KAG in der aktuellen Fassung) gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002 (im Folgenden: Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags dar. Denn die in der Satzung festgesetzten Beitragsmaßstäbe verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu a). Zudem wurde die Höhe des Beitrags gemäß § 6 FVBS nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festgesetzt (dazu b). Beide Fehler haben jeweils die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
80 
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
81 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 11a Abs. 2 KAG a.F., jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F.). Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 -, VBlBW 2010, 440, juris Rn. 26). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. § 11a Abs. 1 KAG a.F., jetzt § 44 Abs. 1 KAG n.F.). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen (Senatsurteil vom 29.04.2010, a.a.O.). Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (Senatsurteile vom 29.04.2010, a.a.O., und vom vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78, juris Rn. 25).
82 
Da die aus dem Fremdenverkehr resultierenden Vorteile für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich sind, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012 - 2 S 2925/11 -, KStZ 2013, 35, juris Rn. 45, vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327, juris Rn. 42, und vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404, juris Rn. 26). Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, da die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde nicht verpflichtet ist, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Es muss deshalb hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Beitragsgruppen Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 48, und vom 15.01.2009, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 27.05.2015 - 9 LA 268/13 -, juris Rn. 9).
83 
Nach diesen Maßgaben verletzt die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten das Gebot der Beitragsgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn nach der Satzung wird der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben, ohne dass eine Vergleichbarkeit dieser Maßstäbe hergestellt worden ist (dazu im Folgenden aa). Ein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit liegt zudem auch deshalb vor, weil nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise zu einem Übernachtungsbeitrag herangezogen werden wie sonstige Beherbergungsbetriebe, obwohl im Hinblick auf ihre Vorteilslage erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen diesen Betriebsarten bestehen (dazu bb).
84 
aa) Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung bildet zwei beziehungsweise, je nach Betrachtungsweise, drei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden: Grundsätzlich bemisst sich der Fremdenverkehrsbeitrag für alle Beitragspflichtigen i.S.d. § 1 FVBS nach den Mehreinnahmen, die ihnen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Maßgebend sind gemäß § 3 Abs. 2 FVBS die Mehreinnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum vorausgeht. Diese Mehreinnahmen werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen nach § 4 Abs. 2 FVBS mit dem nach § 5 FVBS durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz, der den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen bezeichnet, multipliziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS). Der zu entrichtende Fremdenverkehrsbeitrag nach § 3 Abs. 1 FVBS (bei der Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 FVBS handelt es sich um ein Redaktionsversehen) beträgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FVBS 6 v.H. (Hebesatz) des ermittelten Messbetrages.
85 
Abweichend hiervon wird gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 FVBS von Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), ein Übernachtungsbeitrag („Bettengeld“) erhoben, der sich auf 0,18 EUR je Übernachtung beläuft. Bei diesen Betrieben ist damit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FVBS der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Betriebe, die zusätzlich zu Umsätzen aus Übernachtungen weitere Umsätze haben, unterliegen hinsichtlich dieser (Rest-)Umsätze nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Der dem nach § 6 Abs. 3 Satz 2 FVBS zu erhebenden Beitrag zugrunde zu legende Restumsatz wird dadurch ermittelt, dass der Umsatz an der Anzahl der Übernachtungen einschließlich Frühstück mit Durchschnittsätzen für das Vergleichsjahr errechnet und vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 3 FVBS). Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge „nach Abs. 3“ (gemeint ist Abs. 4; es handelt sich bei der Verweisung auf Abs. 3 offensichtlich um ein Redaktionsversehen) ergeben würde.
86 
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 44; vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, juris Rn. 21; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 44 Anm. 3.2.6) verstößt es zwar nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe hergestellt wird, d.h. die Maßstäbe müssen so in Relation zueinander gesetzt werden, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Der Satzungsgeber muss aufzeigen, dass die pauschal veranlagten Beitragspflichtigen nicht wesentlich besser oder schlechter gestellt werden als bei einer Veranlagung nach dem Hauptmaßstab. Dabei muss die Vergleichbarkeit nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 45).
87 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe nicht hergestellt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass es jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur einen Übernachtungsbeitrag zu zahlen haben oder einen Übernachtungsbeitrag zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der sonstigen Beitragspflichtigen an der erforderlichen Herstellung einer Vergleichbarkeit fehlt. Denn aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich bereits nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist; eine Vergleichbarkeit des Beitrags nach dem auf die Übernachtungen bezogenen Maßstab mit dem (hypothetisch) nach dem allgemeinen Maßstab zu leistenden Beitrag wird darin nicht ansatzweise dargestellt.
88 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits im angegriffenen Urteil festgestellt hat und worauf der Senat die Beklagte unter dem 10.01.2018 nochmals hingewiesen hat, unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst. Die Beklagte hat darüber hinaus eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“ vorgelegt, die nach ihrem - von der Klägerin allerdings bestrittenen - Vortrag dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ auf 0,18 EUR und des Hebesatzes auf 6 v.H. durch die Änderungssatzung vom 19.11.2002 zugrunde lag. Diese Kalkulation enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - ohne Angaben zur Schätzungsgrundlage geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe verbleiben soll; als Summe der Messbeträge werden - ohne weitere Erläuterungen - 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der Rechtsprechung des Senats geforderten Weise in dem Sinne, dass der sich nach der Zahl der Übernachtungen ergebende Beitrag zu dem Beitrag nach dem allgemeinen Maßstab in Relation gesetzt wird, ist damit nicht ansatzweise dargelegt. Auch das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 19.11.2002 enthält weder Anhaltspunkte dafür, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR „Bettengeld“ je Tag und die Summe der Messbeträge gekommen ist, noch Erwägungen zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe.
89 
Auch die Ausführungen der Beklagten in dem Aktenvermerk vom 04.11.2014 können den Mangel der fehlenden Herstellung der Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe nicht heilen. Dabei kann offen bleiben, ob die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe, die sich nicht notwendigerweise aus der Kalkulation selbst ergeben muss, bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses „hergestellt“ sein muss, oder ob es genügt, wenn die Gemeinde nachträglich belegt, dass die Maßstäbe so in Relation zueinander gesetzt werden können, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Denn aus dem Aktenvermerk ergibt sich eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe jedenfalls nicht. Darin hat die Beklagte vielmehr nur die Schwierigkeiten einer Vergleichsbetrachtung betont und dargelegt, ein genauer rechnerischer Vergleich der beiden Berechnungsmethoden sei nicht möglich und könne nur überschlägig erfolgen. Der Grund hierfür sei, dass bei den Privatpersonen, die als Privatzimmer- und Ferienwohnungsanbieter tätig seien, zwar verlässliche Zahlen über die Anzahl der Übernachtungen vorlägen, jedoch nicht über die erzielten Umsätze. Bei einer Größenordnung von 22 v.H. aller Übernachtungen in der Gemeinde sei dies eine unwägbare Größe. Daher sei in die Kalkulation auch nur eine überschlägige Kalkulation mit aufgenommen worden.
90 
Bereits das Verwaltungsgericht hat allerdings im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt, dass Schwierigkeiten, eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, nicht dazu führen, dass eine solche entbehrlich wäre. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch mit Recht auf den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag hingewiesen, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Bettengeld“ dementsprechend zu bemessen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22.12.2011 (a.a.O.) entschieden, dass gegen diese Art der Vergleichsbetrachtung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Gegen eine solche Vorgehensweise vermag die Beklagte hier nicht mit Erfolg einzuwenden, dass die drei Kur- und Rehakliniken im Gemeindegebiet ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkämen, weil sie sich weigerten, ihre Umsatzzahlen vorzulegen. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies allenfalls für die Klägerin, nicht aber für die anderen beiden Kliniken substantiiert behauptet und belegt hat, steht dieses Argument jedenfalls einer Vergleichsbetrachtung anhand repräsentativ ausgewählter, sonstiger gewerblicher Beherbergungsbetriebe nicht entgegen, die die Beklagte ebenfalls nicht vorgenommen hat. In Betracht gekommen wäre darüber hinaus eine Schätzung des Umsatzes der Kur- und Rehakliniken und eine Vergleichsbetrachtung auf dieser Basis.
91 
Auch in der mündlichen Verhandlung konnten die Beklagten-Vertreter auf Nachfrage nicht erklären, woraus sich der in der Kalkulation angegebene Bettengeldbetrag und die dort angeführte Summe der Messbeträge ergeben, und wie die Beklagte rein rechnerisch auf ein Bettengeld von 0,18 EUR gekommen ist. Der Beklagten-Vertreter hat diesbezüglich vielmehr angegeben, die Kalkulation sei in einer „personell dunklen Zeit“ erstellt worden, es gebe hierzu keine lückenlose Dokumentation, sondern nur die Unterlagen, die dem Senat vorlägen. Den Angaben im Aktenvermerk vom 04.11.2014 habe lediglich eine überschlägige Rückrechnung zugrunde gelegen, eine Nachkalkulation sei nicht möglich. Soweit der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, eine Kalkulation des Bettengelds sei schwierig gewesen, weil 35 % der Übernachtungen in der Gemeinde den Rehakliniken zuzurechnen seien, wurde bereits oben ausgeführt, dass Schwierigkeiten, eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, nicht von der Verpflichtung hierzu entbinden. So hätte die Beklagte, wie bereits dargelegt wurde, eine Vergleichsbetrachtung anhand sonstiger Beherbergungsbetriebe vornehmen oder der Vergleichsbetrachtung eine Schätzung der Einnahmen der Rehakliniken zugrunde legen können.
92 
bb) Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung verstößt darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch deshalb gegen das Gebot der Belastungsgleichheit, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Bettengeld belegt wie sonstige Beherbergungsbetriebe, obwohl im Hinblick auf ihre Vorteilslage erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen diesen Betriebsarten bestehen.
93 
Wie bereits dargelegt wurde, ist die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde zwar nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (Senatsurteile vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 55, und vom 15.01.2009, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
94 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken, wie die der Klägerin, den klassischen Beherbergungsbetrieben gleichstellt und diese in gleicher Weise zu einem Übernachtungsbeitrag heranzieht. Zwischen den klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen im Hinblick auf ihre fremdenverkehrsbedingte Vorteilslage erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags nach dem gleichen, auf die Übernachtungen bezogenen Maßstab nicht zulassen. Eine Klinik, wie die der Klägerin, profitiert nicht in vergleichbarer Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten wie ein Hotel oder eine Pension.
95 
Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 22.12.2011 (a.a.O., juris Rn. 57) können jedenfalls große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt würden, hätten typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung hätten und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielten (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2010 und vom 22.12.2011, a.a.O.). Erst recht müsse dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O.).
96 
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.01.2018 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, der Anteil der schwer kranken bzw. bettlägerigen Patienten in ihrer Klinik sei gering, allerdings würden dort zu einem überwiegenden Anteil, nämlich zu 97 %, gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Beteiligten hier umstritten ist, inwieweit gesetzlich Versicherte Einfluss auf die Auswahl der von ihnen gewünschten Klinik nehmen können, lässt der Senat offen, ob in Bezug auf eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik mit einem hohen Anteil an gesetzlich versicherten Patienten, wie sie die Klägerin betreibt, davon auszugehen ist, dass diese einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde hat als eine Privatklinik. Denn darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Hier geht es nicht um die Frage, ob in Bezug auf die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags Kliniken, in denen überwiegend gesetzlich Versicherte behandelt werden, Privatkliniken gleichgestellt werden dürfen, sondern um die Frage, ob sie den klassischen Beherbergungsbetrieben, also Hotels und Pensionen, gleichgesetzt werden dürfen. Diese Frage ist wegen der für die fremdenverkehrsbedingte Vorteilslage erheblichen strukturellen Unterschiede zwischen einer Klinik, wie sie die Klägerin betreibt, und einem klassischen Beherbergungsbetrieb zu verneinen.
97 
Zwischen diesen Betriebsarten bestehen im Hinblick auf den Fremdenverkehr und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile bereits deshalb erhebliche Unterschiede, weil eine Reha- und Vorsorgeklinik, wie die der Klägerin, von den Patienten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht allein wegen ihres Standorts, sondern vor allem auch wegen der fachlichen Kompetenz des ärztlichen Personals und des therapeutischen Umfelds ausgewählt wird (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2010, a.a.O.). Im Gegensatz dazu wird ein klassischer Beherbergungsbetrieb von seinen Gästen typischerweise vornehmlich im Hinblick auf seinen Standort ausgesucht, erst nach der Bestimmung der gewünschten Destination wird die konkrete Auswahlentscheidung auch mit Blick auf die Ausstattung und das kulinarische oder sonstige Leistungsangebot des Beherbergungsbetriebs getroffen. Darüber hinaus ist der wirtschaftliche Vorteil, den eine Klinik von den Fremdenverkehrseinrichtungen hat, schon deshalb erheblich geringer als derjenige, der einem klassischen Beherbergungsbetrieb zukommt, weil Klinikpatienten anders als Gäste in Hotels oder Pensionen in einen Klinikalltag mit einem entsprechenden Behandlungsprogramm eingebunden sind und bereits deshalb in deutlich geringerem Umfang die Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen, als Gäste eines Hotels oder einer Pension. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin sind die Patienten (Eltern und Kinder) unter der Woche von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr in das Behandlungsprogramm eingebunden, hinzu kommen die Mahlzeiten, die regelmäßig von allen Patienten eingenommen werden. Zusätzlich zu therapeutischen Behandlungen sind die Kinder und Jugendlichen in einen Schulalltag eingebunden oder nehmen an Betreuungsangeboten teil. Darüber hinaus hat die Klägerin, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten ist, vorgetragen, dass ein erheblicher Anteil der Patienten - anders als typischerweise die Gäste eines Hotels oder einer Pension - aus sozial schwachen Strukturen kämen, ein hoher Anteil der Patienten sei arbeitslos bzw. SGB II-Empfänger. Etwa 10 % der Mütter würden wegen Bedürftigkeit durch einen Fonds des Müttergenesungswerks mit einem Taschengeld unterstützt. Davon betroffen sei vor allem der große Anteil Alleinerziehender. Die vielfältigen, aber meist kostenpflichtigen Kurangebote seien daher für viele (gesetzlich versicherte) Patienten nicht erschwinglich. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass Kliniken, wie die der Klägerin, in so deutlich geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften als klassische Beherbergungsbetriebe, dass ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag nach dem gleichen, auf die Übernachtungen bezogenen Maßstab unter keinem Gesichtspunkt mehr als sachlich gerechtfertigt erscheint.
98 
Soweit die Beklagte auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.01.2015 (- 5 B 123/14 -, juris) verweist, vermag dies die dargelegte Rechtsauffassung des Senats nicht in Zweifel zu ziehen. Denn aus dem zitierten Beschluss ergibt sich nur, dass nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts der Inhaber einer Reha-Klinik fremdenverkehrsabgabepflichtig ist und dass alle Patienten einer Reha-Klinik, die ortsfremd und in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen, dem Fremdenverkehr zugerechnet werden können. Im vorliegenden Fall geht es jedoch im Kern nicht um die auch vom Senat bejahte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte grundsätzliche Beitragspflicht des Inhabers einer Reha-Klinik, sondern um die Frage, ob diese einem klassischen Beherbergungsbetrieb nach dem Beitragsmaßstab gleichgestellt werden darf. Zu dieser Frage verhält sich die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ebenso wenig wie das von der Beklagten zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2007 (- 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23), mit dem dieser nur entschieden hat, dass Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt in einen Kurort begleiten, auch dann der Kurbeitragspflicht unterliegen, wenn die Kosten ihres Aufenthalts von einem Sozialleistungsträger als medizinisch notwendig übernommen werden.
99 
cc) Da es sich bei dem Beitragsmaßstab um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), hat dessen Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 40).
100 
b) Ungeachtet dessen ist die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten auch deshalb nichtig, weil die Höhe des Beitrags gemäß § 6 FVBS nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festgesetzt wurde (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, juris Rn. 41 ff.).
101 
aa) Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann die Höhe des Beitrags fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn dies stellt sicher, dass der für den Fremdenverkehrsbeitrag maßgebliche Grundsatz der Kostendeckung beachtet ist. Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85, und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54). In die Kalkulation sind die beitragsfähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die beitragsfähigen Maßnahmen sind im Gesetz (vgl. § 11a KAG a.F., § 44 KAG n.F.) im Einzelnen nicht aufgeführt. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche beitragsfähigen Kosten zur Förderung des Fremdenverkehrs der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass beitragsfähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus Mitteln des Fremdenverkehrsbeitrags als auch über sonstige Abgaben (Benutzungsgebühren, Kurtaxe, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55). Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).
102 
Den beitragsfähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen. Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).
103 
bb) Die „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die dem Gemeinderat der Beklagten nach dem - von der Klägerin allerdings bestrittenen - Vortrag der Beklagten bei der Beschlussfassung über die erste Änderung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung in der Sitzung vom 19.11.2002 vorlag, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn es ergibt sich weder aus der Kalkulation selbst noch aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen, wie die in die Kalkulation eingestellte Schätzung der Einnahmen aus Bettengeld und die Summe der Messbeträge zustande gekommen sind und auf welchen Überlegungen sie beruhen. Dies konnten die Vertreter der Beklagten auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern. Eine tragfähige Grundlage für die Schätzung des Bettengelds und die Angabe der Messbeträge ist damit nicht erkennbar. Die Beträge scheinen vielmehr gegriffen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie willkürlich in die Kalkulation eingestellt wurden.
104 
Dieser für die Beitragshöhe wesentliche Mangel der Kalkulation führt ungeachtet der unter 1. a) dargestellten Nichtigkeitsgründe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 32, 35, und vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 44; zur Kalkulation einer Kurtaxesatzung: Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 54).
105 
2. Die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende, rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzte Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013 (im Folgenden: Kurtaxesatzung - KTS -) ist ebenfalls unwirksam.
106 
a) Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum (17.07.2013 bis 01.09.2013) maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 KAG in der bis zum 14.11.2017 geltenden Fassung vom 04.05.2009 (GBl. S. 185; im Folgenden: § 43 Abs. 1 KAG a.F.) können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
107 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54).
108 
Die Höhe der Kurtaxe ist durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Wie bereits unter 1. zum Fremdenverkehrsbeitrag ausgeführt wurde, kann der Gemeinderat auch den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54, und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). In die Kalkulation sind daher die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 55). Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 56).
109 
Der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86) nicht zu eng gezogen werden (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2). Zwar fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss jedoch nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG a.F. erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86).
110 
Kurtaxefähig sind nach § 43 Abs. 1 KAG a.F. nur Einrichtungen oder Veranstaltungen der Gemeinde. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung oder Veranstalter sein muss. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung oder die Durchführung der Veranstaltung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2017, § 43 Rn. 3). Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., wonach zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch die Kosten zu rechnen sind, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72). Der Regelung des § 43 Abs. 1 KAG a.F. liegt damit noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt (Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 87).
111 
b) Hieran gemessen entspricht die Kalkulation der Beklagten nicht den Vorgaben des § 43 Abs. 1 KAG a.F. Denn die in die Kalkulation eingestellte „Zweckverbandsumlage HTG“, die für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wurde und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht, war in der Kalkulation nicht berücksichtigungsfähig, weil mit dieser nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen der beklagten Gemeinde im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG a.F. finanziert werden. Vielmehr bezieht sich diese auch auf sonstige Leistungen und Aufgaben, die von der HTG übernommen werden und keine Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG a.F. sind (dazu aa). Diese von der HTG übernommenen Aufgaben und Leistungen sind zudem nicht (allein) der Beklagten zuzurechnen, sondern kommen auch den anderen Mitgliedsgemeinden des ZV Hochschwarzwald zugute (dazu bb). Da sich bereits hieraus die Gesamtnichtigkeit der Satzung ergibt (dazu cc), konnte der Senat die vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten erörterte Frage offen lassen, ob es der Beklagten, soweit sie sich der HTG als Dritter im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. bedient, an einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit auf diese fehlt.
112 
aa) Mit der „Zweckverbandsumlage HTG“ werden entgegen § 43 Abs. 1 KAG a.F. nicht nur dem Grundsatz nach kurtaxefähige Einrichtungen und Veranstaltungen finanziert, sondern auch sonstige, von der HTG übernommene Leistungen und Aufgaben, die nicht kurtaxefähig sind.
113 
(1) So wird die von der Beklagten zu leistende „Zweckverbandsumlage HTG“ ausweislich der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle „Mittelverwendung Feldberg 2012-2014“ zu einem ganz erheblichen Anteil für von der HTG übernommene Marketingaufgaben verwendet. Nach dem zwischen dem ZV Hochschwarzwald und der HTG geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 02.10.2008 besteht ein wesentlicher Teil der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der HTG darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. So ist nach Ziff. 3 der Präambel des Dienstleistungsvertrags „Gegenstand der HTG ... insbesondere ... die Förderung der Imagebildung (und) des Bekanntheitsgrades ... (und) die Beratung und Betreuung der touristischen Leistungsträger (Hotellerie, Gastronomie, Zimmervermieter, Dienstleister, Kurheime, Kliniken u.a.) ...“ Nach § 1 des Dienstleistungsvertrags hat die HTG u.a. „Management- und Marketingaufgaben (übernommen), insbesondere (die) Planung, Organisation und Durchführung von Marketing-, Verkaufsförderungs- und PR-Aktionen (Veranstaltungen, Messen, Mailings, usw.). Diese Betätigungsfelder sind schon im Grundsatz nicht kurtaxefähig, weil sie nicht den notwendigen, besonderen Bezug zu den Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG a.F. aufweisen, die Kur- und Erholungszwecken dienen.
114 
(2) Entsprechend ist die „Zweckverbandsumlage HTG“ auch insoweit nicht kurtaxefähig, als sie nach dem Vortrag des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu dem an die HTG zu leistenden Zuschuss (HTG-Umlage) eine Betriebskostenumlage an den ZV Hochschwarzwald enthält, mit der das Tourismusmarketing finanziert wird.
115 
(3) Mit der „Zweckverbandsumlage HTG“ wird darüber hinaus, wie aus der vorgelegten Tabelle „Mittelverwendung Feldberg 2012-2014“ ersichtlich ist, zu 100 % der Betrieb der Touristinformationen in der beklagten Gemeinde finanziert. Der Beklagten-Vertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese Touristinformationen übernähmen auch die Aufgabe der Betreuung der Gastgeber vor Ort. Die Kosten hierfür sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 66 ff.) nicht kurtaxefähig. Denn die Betreuung der örtlichen Gastgeber steht nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen bzw. den zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, sondern dient ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe. Die Kosten für die Touristinformationen dürfen in der Kurtaxekalkulation deshalb nicht in voller Höhe, sondern nur zu dem die Tätigkeit der Touristinformationen als Informationsstellen für Touristen betreffenden Anteil berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.).
116 
bb) Die mit der „Zweckverbandsumlage HTG“ finanzierten sonstigen Aufgaben und Leistungen, die nach den Ausführungen unter aa) (1) schon im Grundsatz nicht kurtaxefähig sind, betreffen im Übrigen nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern kommen auch anderen Mitgliedsgemeinden des ZV Hochschwarzwald zugute. Aufwendungen zugunsten anderer Gemeinden sind jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.) auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 KAG a.F. nicht kurtaxefähig.
117 
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.09.2017 (a.a.O.) entschieden, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 1 KAG a.F. und die Gesetzgebungsgeschichte dieser Vorschrift keine Möglichkeit besteht, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines Verbunds auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.). In der Begründung der durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) geregelten Neufassung des § 43 Abs. 1 KAG heißt es dazu nämlich wie folgt (s. LT-Drs. 14/4002 S. 72):
118 
Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.
119 
Auch wenn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Klarstellung“ nicht eindeutig sein mag, geht der Senat davon aus, dass der Normgeber deshalb einen Regelungsbedarf annahm, weil die KONUS-Finanzierung nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut gerade nicht möglich gewesen wäre. Schon das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil - ebenso wie der Senat in dem Urteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 90 - gesehen, dass Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Auch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der durch Art. 71 LV und Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie und den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ein Recht der Gemeinden zur interkommunalen Zusammenarbeit ergibt. Kurtaxefähig sind Aufwendungen im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Verbunds jedoch nur, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.). Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr - allerdings nur in Bezug auf kurtaxefähige Einrichtungen und Veranstaltungen - in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. LT-Drucks. 16/2657, S. 15) durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände, des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg und des Kommunalabgabengesetzes vom 07.11.2017 (GBl. S. 592) getroffen. Nach der Neuregelung des § 43 Abs. 1 KAG kann eine Gemeinde eine Kurtaxe auch erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb ihres Gebiets zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu decken. Diese Regelung gilt allerdings erst ab dem 15.11.2017 und findet damit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
120 
cc) Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen, die einen wesentlichen Teil der in die Kalkulation eingestellten Gesamtaufwendungen ausmachen, stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 96, und vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01 -, juris Rn. 19). Denn die rechtswirksame Festlegung des Abgabensatzes gehört nicht nur zum gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt einer Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 KAG), sondern stellt darüber hinaus eine zentrale Satzungsbestimmung dar, die für das Entstehen einer Abgabe in materiell-rechtlicher Hinsicht unbedingt erforderlich ist.
121 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
122 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
123 
Beschluss vom 08.03.2018
124 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.033,42 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
125 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag sowie zu einer Kurtaxe.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, lautet auszugsweise:
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere der Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
(4) Alle nach § 1 Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen, mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), werden zunächst mit Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) veranlagt.
§ 4 Messbetrag
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (§ 5) multipliziert werden.
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der niedrigste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. …
§ 5 Vorteilsatz
10 
Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigten.
11 
§ 6 Höhe des Beitrags
12 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrags. …
13 
(2) Bei Personen, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag mindestens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergibt.
14 
(3) Bei den Betrieben nach § 3 Abs. 4 ist mit den Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 und § 5 …
15 
(4) Für die in § 3 Abs. 4 genannten Personen beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,18 EUR.
16 
Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013, lautet auszugsweise:
17 
§ 3 Kurbezirke
18 
Den örtlichen Verhältnissen entsprechend wird die Gemarkung der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald) in drei Kurbezirke eingeteilt:
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Kurbezirk I: Gesamtes Gemeindegebiet …
Kurbezirk II: (nicht besetzt)
Kurbezirk III: (nicht besetzt)
20 
§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe
21 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer im
22 
Kurbezirk I 2,60 EUR
Kurbezirk II 2,10 EUR
Kurbezirk III 1,60 EUR
Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren 0,90 EUR.
23 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
24 
(1) Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
25 
Aus einem Vermerk der Beklagten vom 04.11.2014 ergibt sich, dass sie bei den örtlichen Kliniken, die - wie die Klägerin - angeben, keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben, über viele Jahre hinweg keine Fremdenverkehrsabgabe erhoben hat. Nach einem Prüfbericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, in dem ausgeführt wurde, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei, erhob sie auch bei diesen Kliniken ab März 2013 wieder „Bettengeld“.
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Mit Bescheid vom 16.09.2013 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 01.09.2013 für mehr als 150 Patienten zur Kurtaxe in Höhe von 10.737,60 EUR und zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 1.295,82 EUR, insgesamt zu 12.033,42 EUR, heran. Mit weiterem an die Beklagte gerichteten Bescheid vom 19.12.2013, der Gegenstand des - ruhenden - Verfahrens 5 K 1232/14 ist, setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2013 „Bettengeld“ in Höhe von 53.212,32 EUR fest.
27 
Die Klägerin erhob am 14.10.2013 gegen den Bescheid vom 16.09.2013 Widerspruch und bat zunächst um Übersendung der maßgeblichen Abgabensatzungen und dazugehörender Unterlagen, welche die Beklagte am 06.11.2013 übersandte. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 begründete die Klägerin ihren Widerspruch.
28 
Die Klägerin hat am 14.03.2014 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Untätigkeit bestritten und darauf hingewiesen, dass sie mit E-Mail vom 02.04.2014 den Geschäftsführer der Klägerin gebeten habe, ihr den Umsatz des Jahres 2013 sowie den Anteil des Umsatzes, der auf Übernachtungen mit Frühstück entfalle, mitzuteilen. Die Klägerin ist einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 VwGO entgegengetreten. Die Klägerin trägt vor:
29 
Die Satzung der Beklagter über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sei aus mehreren Gründen, die sich aus jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen ergäben, unwirksam. In der Satzung würde nicht nach der Lage der beitragspflichtigen Beherbergungsbetriebe in verschiedenen Kurbezirken differenziert. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die (pauschalen) Beitragssätze für Übernachtungen mit Frühstück (Bettengeld) mit der Beitragsbemessung im Übrigen vergleichbar seien. Auch könnten den Pensionen und Hotels Kliniken nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Das gelte jedenfalls für Kliniken, die - wie sie - einen erheblichen Anteil an gesetzlich Versicherten und/oder chronisch schwer erkrankten Patienten hätten.
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Sie sei als Adressat des Kurtaxebescheids klagebefugt. Zwar schulde sie die Kurtaxe nicht, hafte aber für sie. Die Kurtaxesatzung sei unwirksam. Sie sehe drei Kurbezirke vor, von denen zwei jedoch "nicht besetzt" seien. Das Ziel, die Kurtaxe in allen Gemeinden des Zweckverbands Hochschwarzwald zu vereinheitlichen, sei dafür kein sachgerechtes Kriterium. Die in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellte Zweckverbandsumlage für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH in Höhe von 441.000 EUR sei wohl allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
den Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 aufzuheben.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung der Abgaben ihren Satzungen entspreche. Diese seien rechtmäßig. Ihr Rechtstandpunkt insoweit ergibt sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsakten vom 04.11.2014. Darin heißt es: Beim Fremdenverkehrsbeitrag müsse sie nicht nach Kurbezirken differenzieren. Die Tourismusinfrastruktur, insbesondere das Wanderwege- und Loipennetz, sei über die gesamte Gemarkung verteilt. Auch der Vorteil der kostenlosen Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (KONUS-Karte) komme den Kurgästen in allen Ortsteilen gleichermaßen zu Gute. Die Klägerin habe nach Einlegung des Widerspruchs nicht angegeben, wie sich bei ihr der Umsatz auf die Übernachtungen (mit Frühstück) und auf ihre weiteren Leistungen verteile. Der ergänzende Beitragsmaßstab des Übernachtungsgelds sei zulässig und erforderlich, weil knapp 22 % und damit ein erheblicher Anteil der 600.000 Übernachtungen in der Gemeinde pro Jahr auf Privatzimmer und Ferienwohnungen entfielen, deren Vermieter nicht buchführungspflichtig seien. Bei den buchführungspflichtigen Betrieben komme es vor, dass die Umsatzzahlen erst spät im Jahr gemeldet würden, so dass eine Vorauszahlungspflicht eingeführt werden müsste. Die Beiträge für Übernachtungen und für den sonstigen Umsatz seien nicht willkürlich festgesetzt. Sie beruhten auf einer überschlagsmäßigen Betrachtung. Die Schwierigkeit insoweit liege darin, dass für die Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen keine Umsatzzahlen vorlägen. Dass die Klägerin und zwei weitere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen einen geringeren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen, sei den anderen Fremdenverkehrsbetrieben schwer zu vermitteln. Außerdem würde mit der Veranlagung zum Übernachtungsgeld nur der Vorteil aus den Übernachtungen abgegolten. Außerdem wäre der weitergehende Umsatz der Klägerin bei einer ergänzenden Beitragserhebung noch zu berücksichtigen (was wohl bisher nicht geschehen ist). Die Einrichtung der Klägerin sei auch nicht etwa mit einem Akutkrankenhaus gleichzusetzen. Der Anteil der schwerkranken und bettlägerigen Gäste sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Patienten die touristische Infrastruktur nutzen könne.
36 
Auch die Kurtaxesatzung sei rechtmäßig. Diese sei mit den anderen Gemeinden des im Jahr 2009 von zehn Gemeinden gegründeten Zweckverbands „Hochschwarzwald“ abgestimmt. Darunter gebe es auch Gemeinden, die nicht nur touristisch ausgerichtet seien. Für diese sei eine Differenzierung der Kurbezirke sinnvoll. Die Kurtaxesätze seien auf der Grundlage einer überschlägigen Kalkulation über alle Gemeinden hinweg ermittelt worden. Für die Bildung von Kurbezirken und die Zuordnung der Sätze sowie den kalkulatorischen Nachweis sei jede Gemeinde selbst zuständig. Jede der Gemeinden des Zweckverbands zahle an diesen eine Umlage. Von diesem Geld würden nicht nur die Tourismus-Informationen in den Gemeinden betrieben (die Beklagte verfügt über zwei), sondern auch das Außenmarketing der gesamten Region Hochschwarzwald vorgenommen und Veranstaltungen (Kurkonzerte, Lesungen, Diavorträge) in allen Gemeinden organisiert, an denen jeder Gast einer Zweckverbandsgemeinde teilnehmen könne. Leider habe dieser Weg noch keinen Eingang in das Kommunalabgabengesetz gefunden. Schon vor Gründung des Zweckverbands habe es eine entsprechende informelle Zusammenarbeit gegeben. Es gebe eine Initiative an den Gemeindetag, § 43 KAG zu ändern.
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Der Kammer liegen zwei Hefte Abgabenakten der Beklagten sowie Beratungsunterlagen des Gemeinderats der Beklagten zu den einschlägigen Abgabensatzungen vor.

Entscheidungsgründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 
Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 
Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 
Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 
Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die auf der Gemarkung der Beklagten eine Reha-Klinik betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für den Monat März 2009.
Am 8.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine geänderte Satzung über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -), die zum 1.1.2009 in Kraft trat und u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
(1) Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in dem der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art einschließlich Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheime und -Anstalten sowie Privatbeherberger, die Einnahmen aus Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste haben, werden nicht nach Absatz 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Absatz 2 und 3 ermittelt.
10 
§ 4 Messbetrag
11 
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs.2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
12 
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet; zu ihrer Ermittlung wird der niederste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. Bei Betrieben, die in der Richtsatzsammlung nicht enthalten sind, wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe oder durch Schätzung der Gemeinde im Einzelfall gefunden. Ist auch dies nicht möglich, werden die Reineinnahmen durch Abzug der Betriebsaus-gaben an den Betriebseinnahmen (Betriebsumsatz) ermittelt. Dabei bleiben die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverpflichtung aufgewendeten Beträge, die Sonderabschreibungen, die Sonderausgaben sowie die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes außer Betracht.
13 
(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäftsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Schätzung des Vorteilssatzes obliegt dem Gemeinderat.
14 
(4) Der vorn Gemeinderat geschätzte Vorteilssatz gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, solange die Voraussetzungen des § 1 bestehen und keine Neuschätzung durchgeführt wird. Eine Neuschätzung ist auf Antrag des Beitragspflichtigen oder von Amts wegen durchzuführen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse (§ 3) wesentlich geändert haben.
15 
§ 5 Höhe des Beitrags
16 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 7,56 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe
18 
        
des Kurbezirks I
 1,40 EURO
der Kurbezirke II und II a
 1,15 EURO
der Kurbezirke III und IV
 0,65 EURO
je Person und Übernachtung.
        
19 
Der Beitragssatzung lag eine Kalkulation zu Grunde, die die Gemeinderäte als Tischvorlage erhielten und die u.a. folgenden Passus enthält:
20 
B) Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitrags
21 
Die beitragsfähigen Kosten beim Fremdenverkehrsbeitrag liegen nach der vorstehenden Ermittlung bei insgesamt 928.800 EUR
22 
Die Fremdenverkehrsbeiträge werden
23 
        
=>    
bei den Beherbergungsbetrieben (§ 5 Abs. 2 der Satzung)
        
- nach der Anzahl der Übernachtungen und
=>    
bei den übrigen Betrieben (§ 5 Abs.1 der Satzung)
        
- über einen Messbetrag
24 
erhoben.
25 
Die beitragsfähigen Kosten sollen wie folgt zugeordnet werden:
26 
        
=>    
den Beherbergungsbetrieben
80,00 %
 743.040
=>    
den übrigen Betrieben
20,00 %
 185.760
Beitragsfähige Kosten gesamt
        
 928.800
27 
Mit Bescheid vom 21.4.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. die Fremdenverkehrsabgabe für den Monat März 2009 in Höhe von 4.502,40 EUR für insgesamt 238 namentlich aufgezählte „Sozialgäste“ fest. Ebenfalls unter dem 21.4.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid für den Monat März 2009 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.244,20 EUR für insgesamt 124 namentlich aufgezählte „Privatgäste“.
28 
Am 18.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2009, mit dem der Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.502,40 EUR für die „Sozialgäste“ festgesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Widerspruch zurück.
29 
Die Klägerin hat am 8.10.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Fremdenverkehrsbeitragssatzung liege keine wirksame Beitragskalkulation zu Grunde. Zu beanstanden sei, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von den Beherbergungsbetrieben und lediglich 20 % von den übrigen Begünstigten eingenommen werden sollten. Weder aus der Satzung noch aus der Beitragskalkulation sei ersichtlich, aufgrund welcher Grundlage es zu dieser Aufteilung gekommen sei. Die Gruppenbildung sei fehlerhaft, weil Beherbergungsbetriebe aller Art ohne Unterscheidung mit Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheimen sowie Krankenanstalten „in einen Topf" geworfen würden. Auch wenn es sich bei der Klinik der Klägerin nicht zu 100 % um eine Fachklinik bzw. ein Akutkrankenhaus handele, sei ihre Reha-Klinik zu einem großen Teil keine beitragspflichtige Einrichtung. Der Grundsatz der Abgaben- und Beitragsgerechtigkeit gebiete es, zumindest pauschal zwischen rein medizinisch notwendigen und klinikgebundenen Aufenthalten und anderen Aufenthalten, die zu einem kleineren Teil auch „fremdenverkehrliche“ Gründe haben könnten, zu unterscheiden. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass durchschnittlich 19 % ihrer Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage seien, fremdenverkehrbezogene Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil sei für sie insoweit ausgeschlossen. Die Patienten träfen die Wahl, soweit sie nicht lediglich von ihrer Versicherung zugewiesen würden, nach der medizinischen Ausrichtung der Fachklinik, nach den ärztlichen Schwerpunkten, schließlich auch nach der krankheits- bzw. personenbedingten Erreichbarkeit, dem Preis- und Leistungsverhältnis und nicht zuletzt nach der medizinischen Notwendigkeit für einen Klinikaufenthalt.
30 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat vorgetragen: Es sei zulässig, in der Kalkulation festzulegen, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von Beherbergungsbetrieben eingenommen werden sollten und 20 % von den übrigen Beitragsschuldnern. Es sei offensichtlich, dass Beherbergungsbetriebe im weiteren Sinne wie auch die Klägerin im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten. Gerade bei Beherbergungsbetrieben, also Betrieben, bei denen eine, in der Regel sogar mehrere Übernachtungen geplant seien, spiele der Aufenthalt und damit der Ort eine entscheidende Rolle. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Sie erhebe von den Beherbergungsbetrieben keine gewinnunabhängige Mindestabgabe, sondern ein Übernachtungsgeld. Dieses bemesse sich nach der Anzahl der Übernachtungen, die in dem jeweils veranlagten Betrieb vorkämen. Die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag sei dabei generell gewinnunabhängig. Grundlage der Veranlagung sei beim Beherbergungsgewerbe nämlich die Anzahl der Übernachtungen, bei den übrigen Betrieben der Umsatz, auf den ein Reingewinnsatz nach der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion angewandt werde. Bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags sei es möglich, zur Bezifferung des Vorteils entweder die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile anhand der individuellen Gegebenheiten wie z.B. dem Umsatz oder aber durch pauschalierende Maßstäbe infolge einer Anknüpfung an bestimmte Realgrößen zu bemessen. Es sei zulässig, Beherbergungsbetriebe anders zu veranlagen als andere Betriebe, die vom Fremdenverkehr einen Vorteil hätten. Denn die allein für Beherbergungsbetriebe mögliche Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Zahl der Übernachtungen sei ein Maßstab, der zur Feststellung eines für den Regelfall in etwa zutreffenden wahrscheinlichen Vorteils führe.
31 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.3.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die in der Satzung festgelegten Beitragssätze seien ungültig, weil sie nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhten. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr maßgeblich, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken und anderen Betrieben, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte" machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indes keinerlei Ansatz bereit. Die für die Kalkulation zugrunde gelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab den „Löwenanteil“ des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden.
32 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2011 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend betont sie, es sei zulässig, Sanatorien, Kliniken und vergleichbare Einrichtungen zusammen mit Hotels als Beherbergungsbetriebe mit einem Fremdenverkehrsbeitrag zu belegen. Da Beherbergungsbetriebe im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten, sei es sachlich gerechtfertigt, sie mit 80 % am Gesamtaufkommen deutlich stärker zu gewichten. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass es bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gebe. Dies belege, wie sehr sich der Fremdenverkehrsvorteil der Beherbergungsbetriebe in der Gemeindestruktur niederschlage. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die Gäste in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder in die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten. Tagesgäste, die nach Badenweiler kämen, suchten in der Regel die Cassiopeia-Therme auf und verbrächten dort den größten Teil des Tages. Nur bei ca. 30.000 der jährlich 290.000 Besucher der Therme handle es sich um Übernachtungsgäste. Die Veranlagungspraxis der Beklagten entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere dem Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -. Zwar habe die der damaligen Satzung zugrundeliegende Kalkulation noch ein Verhältnis von 75 % (für die Beherbergungsbetriebe) zu 25 % (für die sonstigen Betriebe) vorgesehen. Dieser Unterschied halte sich aber im Rahmen einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Wahrscheinlichkeit. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Parallelberechnung sei hiernach nicht geboten.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Die Klägerin beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Sie verweist in erster Linie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Mit seiner Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht insbesondere schon deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 19.8.2003 ab, weil die damals geltende Satzung noch eine Quote von 75 % zu 25 % vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in zwei Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Beitragsmaßstäben ohne Vergleichsberechnung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem sei es unzulässig, alle Beherbergungsbetriebe ohne Unterscheidung „in einen Topf“ zu werfen, da der Vorteil für einen gewöhnlichen Beherbergungsbetrieb wie z.B. ein Hotel nicht mit dem einer Reha-Klinik vergleichbar sei.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
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Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
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Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die auf der Gemarkung der Beklagten eine Reha-Klinik betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für den Monat März 2009.
Am 8.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine geänderte Satzung über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -), die zum 1.1.2009 in Kraft trat und u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
(1) Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in dem der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art einschließlich Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheime und -Anstalten sowie Privatbeherberger, die Einnahmen aus Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste haben, werden nicht nach Absatz 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Absatz 2 und 3 ermittelt.
10 
§ 4 Messbetrag
11 
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs.2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
12 
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet; zu ihrer Ermittlung wird der niederste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. Bei Betrieben, die in der Richtsatzsammlung nicht enthalten sind, wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe oder durch Schätzung der Gemeinde im Einzelfall gefunden. Ist auch dies nicht möglich, werden die Reineinnahmen durch Abzug der Betriebsaus-gaben an den Betriebseinnahmen (Betriebsumsatz) ermittelt. Dabei bleiben die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverpflichtung aufgewendeten Beträge, die Sonderabschreibungen, die Sonderausgaben sowie die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes außer Betracht.
13 
(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäftsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Schätzung des Vorteilssatzes obliegt dem Gemeinderat.
14 
(4) Der vorn Gemeinderat geschätzte Vorteilssatz gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, solange die Voraussetzungen des § 1 bestehen und keine Neuschätzung durchgeführt wird. Eine Neuschätzung ist auf Antrag des Beitragspflichtigen oder von Amts wegen durchzuführen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse (§ 3) wesentlich geändert haben.
15 
§ 5 Höhe des Beitrags
16 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 7,56 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe
18 
        
des Kurbezirks I
 1,40 EURO
der Kurbezirke II und II a
 1,15 EURO
der Kurbezirke III und IV
 0,65 EURO
je Person und Übernachtung.
        
19 
Der Beitragssatzung lag eine Kalkulation zu Grunde, die die Gemeinderäte als Tischvorlage erhielten und die u.a. folgenden Passus enthält:
20 
B) Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitrags
21 
Die beitragsfähigen Kosten beim Fremdenverkehrsbeitrag liegen nach der vorstehenden Ermittlung bei insgesamt 928.800 EUR
22 
Die Fremdenverkehrsbeiträge werden
23 
        
=>    
bei den Beherbergungsbetrieben (§ 5 Abs. 2 der Satzung)
        
- nach der Anzahl der Übernachtungen und
=>    
bei den übrigen Betrieben (§ 5 Abs.1 der Satzung)
        
- über einen Messbetrag
24 
erhoben.
25 
Die beitragsfähigen Kosten sollen wie folgt zugeordnet werden:
26 
        
=>    
den Beherbergungsbetrieben
80,00 %
 743.040
=>    
den übrigen Betrieben
20,00 %
 185.760
Beitragsfähige Kosten gesamt
        
 928.800
27 
Mit Bescheid vom 21.4.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. die Fremdenverkehrsabgabe für den Monat März 2009 in Höhe von 4.502,40 EUR für insgesamt 238 namentlich aufgezählte „Sozialgäste“ fest. Ebenfalls unter dem 21.4.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid für den Monat März 2009 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.244,20 EUR für insgesamt 124 namentlich aufgezählte „Privatgäste“.
28 
Am 18.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2009, mit dem der Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.502,40 EUR für die „Sozialgäste“ festgesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Widerspruch zurück.
29 
Die Klägerin hat am 8.10.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Fremdenverkehrsbeitragssatzung liege keine wirksame Beitragskalkulation zu Grunde. Zu beanstanden sei, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von den Beherbergungsbetrieben und lediglich 20 % von den übrigen Begünstigten eingenommen werden sollten. Weder aus der Satzung noch aus der Beitragskalkulation sei ersichtlich, aufgrund welcher Grundlage es zu dieser Aufteilung gekommen sei. Die Gruppenbildung sei fehlerhaft, weil Beherbergungsbetriebe aller Art ohne Unterscheidung mit Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheimen sowie Krankenanstalten „in einen Topf" geworfen würden. Auch wenn es sich bei der Klinik der Klägerin nicht zu 100 % um eine Fachklinik bzw. ein Akutkrankenhaus handele, sei ihre Reha-Klinik zu einem großen Teil keine beitragspflichtige Einrichtung. Der Grundsatz der Abgaben- und Beitragsgerechtigkeit gebiete es, zumindest pauschal zwischen rein medizinisch notwendigen und klinikgebundenen Aufenthalten und anderen Aufenthalten, die zu einem kleineren Teil auch „fremdenverkehrliche“ Gründe haben könnten, zu unterscheiden. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass durchschnittlich 19 % ihrer Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage seien, fremdenverkehrbezogene Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil sei für sie insoweit ausgeschlossen. Die Patienten träfen die Wahl, soweit sie nicht lediglich von ihrer Versicherung zugewiesen würden, nach der medizinischen Ausrichtung der Fachklinik, nach den ärztlichen Schwerpunkten, schließlich auch nach der krankheits- bzw. personenbedingten Erreichbarkeit, dem Preis- und Leistungsverhältnis und nicht zuletzt nach der medizinischen Notwendigkeit für einen Klinikaufenthalt.
30 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat vorgetragen: Es sei zulässig, in der Kalkulation festzulegen, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von Beherbergungsbetrieben eingenommen werden sollten und 20 % von den übrigen Beitragsschuldnern. Es sei offensichtlich, dass Beherbergungsbetriebe im weiteren Sinne wie auch die Klägerin im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten. Gerade bei Beherbergungsbetrieben, also Betrieben, bei denen eine, in der Regel sogar mehrere Übernachtungen geplant seien, spiele der Aufenthalt und damit der Ort eine entscheidende Rolle. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Sie erhebe von den Beherbergungsbetrieben keine gewinnunabhängige Mindestabgabe, sondern ein Übernachtungsgeld. Dieses bemesse sich nach der Anzahl der Übernachtungen, die in dem jeweils veranlagten Betrieb vorkämen. Die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag sei dabei generell gewinnunabhängig. Grundlage der Veranlagung sei beim Beherbergungsgewerbe nämlich die Anzahl der Übernachtungen, bei den übrigen Betrieben der Umsatz, auf den ein Reingewinnsatz nach der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion angewandt werde. Bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags sei es möglich, zur Bezifferung des Vorteils entweder die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile anhand der individuellen Gegebenheiten wie z.B. dem Umsatz oder aber durch pauschalierende Maßstäbe infolge einer Anknüpfung an bestimmte Realgrößen zu bemessen. Es sei zulässig, Beherbergungsbetriebe anders zu veranlagen als andere Betriebe, die vom Fremdenverkehr einen Vorteil hätten. Denn die allein für Beherbergungsbetriebe mögliche Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Zahl der Übernachtungen sei ein Maßstab, der zur Feststellung eines für den Regelfall in etwa zutreffenden wahrscheinlichen Vorteils führe.
31 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.3.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die in der Satzung festgelegten Beitragssätze seien ungültig, weil sie nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhten. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr maßgeblich, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken und anderen Betrieben, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte" machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indes keinerlei Ansatz bereit. Die für die Kalkulation zugrunde gelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab den „Löwenanteil“ des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden.
32 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2011 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend betont sie, es sei zulässig, Sanatorien, Kliniken und vergleichbare Einrichtungen zusammen mit Hotels als Beherbergungsbetriebe mit einem Fremdenverkehrsbeitrag zu belegen. Da Beherbergungsbetriebe im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten, sei es sachlich gerechtfertigt, sie mit 80 % am Gesamtaufkommen deutlich stärker zu gewichten. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass es bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gebe. Dies belege, wie sehr sich der Fremdenverkehrsvorteil der Beherbergungsbetriebe in der Gemeindestruktur niederschlage. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die Gäste in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder in die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten. Tagesgäste, die nach Badenweiler kämen, suchten in der Regel die Cassiopeia-Therme auf und verbrächten dort den größten Teil des Tages. Nur bei ca. 30.000 der jährlich 290.000 Besucher der Therme handle es sich um Übernachtungsgäste. Die Veranlagungspraxis der Beklagten entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere dem Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -. Zwar habe die der damaligen Satzung zugrundeliegende Kalkulation noch ein Verhältnis von 75 % (für die Beherbergungsbetriebe) zu 25 % (für die sonstigen Betriebe) vorgesehen. Dieser Unterschied halte sich aber im Rahmen einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Wahrscheinlichkeit. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Parallelberechnung sei hiernach nicht geboten.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Die Klägerin beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Sie verweist in erster Linie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Mit seiner Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht insbesondere schon deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 19.8.2003 ab, weil die damals geltende Satzung noch eine Quote von 75 % zu 25 % vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in zwei Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Beitragsmaßstäben ohne Vergleichsberechnung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem sei es unzulässig, alle Beherbergungsbetriebe ohne Unterscheidung „in einen Topf“ zu werfen, da der Vorteil für einen gewöhnlichen Beherbergungsbetrieb wie z.B. ein Hotel nicht mit dem einer Reha-Klinik vergleichbar sei.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
15 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
38 
Die Beklagte beantragt,
39 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag sowie zu einer Kurtaxe.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, lautet auszugsweise:
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere der Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
(4) Alle nach § 1 Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen, mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), werden zunächst mit Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) veranlagt.
§ 4 Messbetrag
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (§ 5) multipliziert werden.
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der niedrigste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. …
§ 5 Vorteilsatz
10 
Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigten.
11 
§ 6 Höhe des Beitrags
12 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrags. …
13 
(2) Bei Personen, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag mindestens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergibt.
14 
(3) Bei den Betrieben nach § 3 Abs. 4 ist mit den Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 und § 5 …
15 
(4) Für die in § 3 Abs. 4 genannten Personen beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,18 EUR.
16 
Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013, lautet auszugsweise:
17 
§ 3 Kurbezirke
18 
Den örtlichen Verhältnissen entsprechend wird die Gemarkung der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald) in drei Kurbezirke eingeteilt:
19 
Kurbezirk I: Gesamtes Gemeindegebiet …
Kurbezirk II: (nicht besetzt)
Kurbezirk III: (nicht besetzt)
20 
§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe
21 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer im
22 
Kurbezirk I 2,60 EUR
Kurbezirk II 2,10 EUR
Kurbezirk III 1,60 EUR
Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren 0,90 EUR.
23 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
24 
(1) Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
25 
Aus einem Vermerk der Beklagten vom 04.11.2014 ergibt sich, dass sie bei den örtlichen Kliniken, die - wie die Klägerin - angeben, keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben, über viele Jahre hinweg keine Fremdenverkehrsabgabe erhoben hat. Nach einem Prüfbericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, in dem ausgeführt wurde, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei, erhob sie auch bei diesen Kliniken ab März 2013 wieder „Bettengeld“.
26 
Mit Bescheid vom 16.09.2013 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 01.09.2013 für mehr als 150 Patienten zur Kurtaxe in Höhe von 10.737,60 EUR und zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 1.295,82 EUR, insgesamt zu 12.033,42 EUR, heran. Mit weiterem an die Beklagte gerichteten Bescheid vom 19.12.2013, der Gegenstand des - ruhenden - Verfahrens 5 K 1232/14 ist, setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2013 „Bettengeld“ in Höhe von 53.212,32 EUR fest.
27 
Die Klägerin erhob am 14.10.2013 gegen den Bescheid vom 16.09.2013 Widerspruch und bat zunächst um Übersendung der maßgeblichen Abgabensatzungen und dazugehörender Unterlagen, welche die Beklagte am 06.11.2013 übersandte. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 begründete die Klägerin ihren Widerspruch.
28 
Die Klägerin hat am 14.03.2014 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Untätigkeit bestritten und darauf hingewiesen, dass sie mit E-Mail vom 02.04.2014 den Geschäftsführer der Klägerin gebeten habe, ihr den Umsatz des Jahres 2013 sowie den Anteil des Umsatzes, der auf Übernachtungen mit Frühstück entfalle, mitzuteilen. Die Klägerin ist einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 VwGO entgegengetreten. Die Klägerin trägt vor:
29 
Die Satzung der Beklagter über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sei aus mehreren Gründen, die sich aus jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen ergäben, unwirksam. In der Satzung würde nicht nach der Lage der beitragspflichtigen Beherbergungsbetriebe in verschiedenen Kurbezirken differenziert. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die (pauschalen) Beitragssätze für Übernachtungen mit Frühstück (Bettengeld) mit der Beitragsbemessung im Übrigen vergleichbar seien. Auch könnten den Pensionen und Hotels Kliniken nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Das gelte jedenfalls für Kliniken, die - wie sie - einen erheblichen Anteil an gesetzlich Versicherten und/oder chronisch schwer erkrankten Patienten hätten.
30 
Sie sei als Adressat des Kurtaxebescheids klagebefugt. Zwar schulde sie die Kurtaxe nicht, hafte aber für sie. Die Kurtaxesatzung sei unwirksam. Sie sehe drei Kurbezirke vor, von denen zwei jedoch "nicht besetzt" seien. Das Ziel, die Kurtaxe in allen Gemeinden des Zweckverbands Hochschwarzwald zu vereinheitlichen, sei dafür kein sachgerechtes Kriterium. Die in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellte Zweckverbandsumlage für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH in Höhe von 441.000 EUR sei wohl allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
den Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 aufzuheben.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung der Abgaben ihren Satzungen entspreche. Diese seien rechtmäßig. Ihr Rechtstandpunkt insoweit ergibt sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsakten vom 04.11.2014. Darin heißt es: Beim Fremdenverkehrsbeitrag müsse sie nicht nach Kurbezirken differenzieren. Die Tourismusinfrastruktur, insbesondere das Wanderwege- und Loipennetz, sei über die gesamte Gemarkung verteilt. Auch der Vorteil der kostenlosen Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (KONUS-Karte) komme den Kurgästen in allen Ortsteilen gleichermaßen zu Gute. Die Klägerin habe nach Einlegung des Widerspruchs nicht angegeben, wie sich bei ihr der Umsatz auf die Übernachtungen (mit Frühstück) und auf ihre weiteren Leistungen verteile. Der ergänzende Beitragsmaßstab des Übernachtungsgelds sei zulässig und erforderlich, weil knapp 22 % und damit ein erheblicher Anteil der 600.000 Übernachtungen in der Gemeinde pro Jahr auf Privatzimmer und Ferienwohnungen entfielen, deren Vermieter nicht buchführungspflichtig seien. Bei den buchführungspflichtigen Betrieben komme es vor, dass die Umsatzzahlen erst spät im Jahr gemeldet würden, so dass eine Vorauszahlungspflicht eingeführt werden müsste. Die Beiträge für Übernachtungen und für den sonstigen Umsatz seien nicht willkürlich festgesetzt. Sie beruhten auf einer überschlagsmäßigen Betrachtung. Die Schwierigkeit insoweit liege darin, dass für die Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen keine Umsatzzahlen vorlägen. Dass die Klägerin und zwei weitere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen einen geringeren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen, sei den anderen Fremdenverkehrsbetrieben schwer zu vermitteln. Außerdem würde mit der Veranlagung zum Übernachtungsgeld nur der Vorteil aus den Übernachtungen abgegolten. Außerdem wäre der weitergehende Umsatz der Klägerin bei einer ergänzenden Beitragserhebung noch zu berücksichtigen (was wohl bisher nicht geschehen ist). Die Einrichtung der Klägerin sei auch nicht etwa mit einem Akutkrankenhaus gleichzusetzen. Der Anteil der schwerkranken und bettlägerigen Gäste sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Patienten die touristische Infrastruktur nutzen könne.
36 
Auch die Kurtaxesatzung sei rechtmäßig. Diese sei mit den anderen Gemeinden des im Jahr 2009 von zehn Gemeinden gegründeten Zweckverbands „Hochschwarzwald“ abgestimmt. Darunter gebe es auch Gemeinden, die nicht nur touristisch ausgerichtet seien. Für diese sei eine Differenzierung der Kurbezirke sinnvoll. Die Kurtaxesätze seien auf der Grundlage einer überschlägigen Kalkulation über alle Gemeinden hinweg ermittelt worden. Für die Bildung von Kurbezirken und die Zuordnung der Sätze sowie den kalkulatorischen Nachweis sei jede Gemeinde selbst zuständig. Jede der Gemeinden des Zweckverbands zahle an diesen eine Umlage. Von diesem Geld würden nicht nur die Tourismus-Informationen in den Gemeinden betrieben (die Beklagte verfügt über zwei), sondern auch das Außenmarketing der gesamten Region Hochschwarzwald vorgenommen und Veranstaltungen (Kurkonzerte, Lesungen, Diavorträge) in allen Gemeinden organisiert, an denen jeder Gast einer Zweckverbandsgemeinde teilnehmen könne. Leider habe dieser Weg noch keinen Eingang in das Kommunalabgabengesetz gefunden. Schon vor Gründung des Zweckverbands habe es eine entsprechende informelle Zusammenarbeit gegeben. Es gebe eine Initiative an den Gemeindetag, § 43 KAG zu ändern.
37 
Der Kammer liegen zwei Hefte Abgabenakten der Beklagten sowie Beratungsunterlagen des Gemeinderats der Beklagten zu den einschlägigen Abgabensatzungen vor.

Entscheidungsgründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 
Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 
Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 
Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 
Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2008 - 1 K 2311/06 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die im Gebiet der Beklagten eine Fachklinik für psychosomatische Medizin mit ca. 70 Betten betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte für das Jahr 2000.
Die Beklagte ist ein anerkannter Kur- und Heilort. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 29.03.2001 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag. Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft (§ 10 FVBS) und ersetzte die früher geltende Satzung vom 25.06.1998. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 4
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim erwachsen. Als besonderer wirtschaftlicher Vorteil gelten die aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr stammenden Einkünfte (Messbetrag). Maßgebend sind die Einkünfte des Kalenderjahrs, für das der Beitrag erhoben wird.
(2) ...
(3) Von diesen Einkünften ausgehend, ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln, welcher Teil aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt. Aus der Anwendung des Kuranteils auf die in Bad Mergentheim erzielten Gesamteinkünfte ergibt sich der Messbetrag.
(4) Bei der Schätzung des Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.
§ 5
Höhe des Beitrags
(1) Der Beitrag beläuft sich auf 10 v.H. des Messbetrags nach § 4 Abs. 1 und 3. ...
Mit Bescheid vom 23.07.2002 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2000 unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 70 % zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 15.375,-- EUR heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2004 (11 K 3343/03) den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.07.2002 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid unter anderem mit der Begründung auf, die Beklagte habe den Kuranteil von 70 % fehlerhaft ermittelt und zu hoch angesetzt.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut - diesmal unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 50 % - zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 10.942,40 EUR heran. Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hob die Beklagte den Bescheid vom 16.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 insoweit auf, als die Festsetzung auf einem Kuranteil von mehr als 30 % beruhte und setzte den Fremdenverkehrsbeitrag auf 6.589,-- EUR fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.06.2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr erwüchsen im Hinblick auf die Kur- und Freizeiteinrichtungen der Beklagten keine Vorteile. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Einweisung der Patienten in ihre Klinik sei die ausgewiesene fachliche Kapazität des Ärztlichen Direktors sowie das therapeutische Umfeld aus medizinischer und nichtmedizinischer Betreuung innerhalb der Klinik. Nach dem therapeutischen Konzept der Klinik stehe eine intensive stationäre Behandlung im Vordergrund. Die zu behandelnden Krankheitsbilder - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - erforderten umfangreiche und intensive Therapien und Betreuung. Dies beinhalte in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag. Das Therapiekonzept orientiere sich daher nicht an einer nennenswerten oder gar umfangreichen Freizeitgestaltung. Mehr als die Hälfte der Patienten sei minderjährig; bei dieser Patientengruppe sprächen schon die äußeren Umstände und die Lebenserfahrung gegen die Annahme, dass das Kurangebot der Beklagten für die Einweisung ausschlaggebend sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich darauf berufen, die einweisenden Ärzte und die betroffenen Patienten orientierten sich bei ihrer Entscheidung für einen Aufenthalt in der Klinik der Klägerin neben fachlichen Erwägungen auch an der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort und den vorgehaltenen Freizeiteinrichtungen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass die Einweisungsentscheidung bei der Wahl unter fachlich gleich gut geeigneten Einrichtungen auch von einer Gesamtbetrachtung der Klinikumgebung beeinflusst werde. Insbesondere im Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen sowie bei körperorientierten Therapieformen liege auf der Hand, dass eine Umgebung bevorzugt werde, die durch Parkanlagen sowie durch für jede Altersklasse attraktive, körperorientierte Erholungsangebote geprägt sei und allgemein eine Sphäre der Ruhe und Entspannung schaffe, die den Gesundungsprozess unterstützen könne. Es entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Patienten bei der Wahl der Klinik beteiligten, insbesondere wenn eine stationäre Behandlung eine oft wochen- oder monatelange Abwesenheit vom Wohnort bedeute. So spreche auch die Klägerin selbst auf ihrer Internetseite Patienten direkt an. Noch im Jahre 2003 habe die Klägerin auf ihrer Internetseite ferner ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih und die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Kuranteil in Höhe von 30 % für das Kalenderjahr 2000.
Durch Urteil vom 20.11.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klinik der Klägerin und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Beklagte zur Förderung ihres Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs unterhalte, jedenfalls bei einem Teil der Patienten eine (mit-)kausale Verknüpfung bestehe. Im Jahr 2000, dessen Verhältnisse allein für die Entscheidung maßgeblich seien, habe sich die von der Klägerin betriebene Fachklinik für psychosomatische Medizin noch nicht in der von ihr nunmehr für die Folgejahre in Anspruch genommenen und von der Beklagten danach auch berücksichtigten Weise entwickelt gehabt. Wie sie selbst vorgetragen habe, habe sich das Netzwerk aus niedergelassenen Ärzten, auf deren Einweisung der Zustrom der Patienten - nach Meinung der Klägerin ausschließlich - zurückzuführen sei, noch im Aufbau befunden. Selbst wenn man also der - zweifelhaften - Annahme der Klägerin folgen würde, dass nach dem vollständigen Ausbau des Netzwerks kein nennenswerter Anteil an Patienten mehr aufgrund eines eigenen Entschlusses ihre Klinik in Anspruch nehme, könne dies nach der eigenen Prämisse der Klägerin jedenfalls nicht für das Jahr 2000 gelten. Da die Klägerin für das Jahr 2000 keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte bei lebensnaher Annahme davon ausgegangen sei, dass sich ein namhafter Teil der Patienten auch deshalb für die Klinik der Klägerin entschieden habe, weil sie sich in einem attraktiven Fremdenverkehrsort befinde. Zwar dürfte tendenziell bei Privatpatienten eine höhere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik anzunehmen sein als bei Kassenpatienten; gleichwohl halte es die Kammer auch bei Kassenpatienten nicht für fernliegend, dass sie - ungeachtet der Bindungen des SGB V - bei der Auswahl zwischen verschiedenen Kliniken mitursächlich auch auf ein solches Kriterium abstellten. Es gebe neben der Klinik der Klägerin im Bundesgebiet noch andere Kliniken mit einem ähnlichen Leistungsprofil, so dass auch eine Auswahlmöglichkeit gegeben sei. Ebenso gehe die Klägerin nach ihrem Internetauftritt wohl auch selbst davon aus, dass potenzielle Patienten Einfluss auf die Klinikwahl nähmen.
10 
Die Beklagte habe den Kuranteil zu Recht auch mit 30 % angesetzt. Dieser bewege sich noch innerhalb des der Gemeinde zukommenden Schätzungsspielraums. Gestützt werde diese Schätzung auch dadurch, dass der zahlenmäßige Anteil an Privatpatienten noch im Jahre 2005 bei 20 bis 30 % gelegen habe. Es erscheine daher auch bei lebensnaher Betrachtung nicht verfehlt, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass ca. ein Drittel der erzielten Einnahmen auf Patienten zurückzuführen sei, für deren Entscheidung die Lage der Klinik in einem attraktiven Fremdenverkehrsort zumindest mitursächlich gewesen sei.
11 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.09.2009 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an tragfähigen Feststellungen dazu, inwieweit ihr aus der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort erhöhte Verdienstmöglichkeiten erwüchsen. Solche Feststellungen seien auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung entbehrlich. Die bei ihr behandelten Patienten stellten keinen Querschnitt der allgemeinen Bevölkerungsstruktur dar. Es handele sich vielmehr zum größten Teil um junge, noch nicht volljährige Patienten, die sich allesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befänden. Auswahl und Zuweisung eines Therapieplatzes folgten eigenen, speziellen Regeln und Abläufen, die deshalb nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung Nichtbetroffener nachzuzeichnen seien.
12 
Aufgrund der fachlichen Ausrichtung der Spezialklinik komme eine Behandlung von „Gelegenheitspatienten“ begrifflich nicht infrage. Eine Spontanbehandlung finde nicht statt, sondern lediglich eine aufwändige stationäre Therapie nach üblicherweise langen Warte- und Vorlaufzeiten. Auch aus der Behandlung von im Bereich des Fremdenverkehrs tätigen Personen könnten ihr keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile erwachsen, da ihre Patienten zum größten Teil nicht einmal volljährig, geschweige denn erwerbstätig seien. Damit bleibe als einzig relevante Kategorie die Behandlung von ortsfremden Patienten. Hier müsse positiv festzustellen sein, dass für einen dem angenommenen Kuranteil entsprechenden Anteil an Patienten zum einen die Möglichkeit der Wahl eines Therapieplatzes autonom bestehe und zum anderen diese Wahl zugunsten der Klinik jedenfalls auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen werde. Beides sei schwerlich festzustellen, da sie eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die im Gegensatz zu Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten weder ausgeprägte Freizeitaktivitäten der Patienten außerhalb ärztlicher Kontrolle ermögliche noch auf die Kureinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei.
13 
87 % der bei ihr behandelten Patienten seien im Jahr 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Bei einer Auswertung der Patientenkartei habe sie festgestellt, dass von den insgesamt 252 behandelten Patienten lediglich 34 privat krankenversichert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund käme eine eigene Auswahlentscheidung überhaupt nur bei den privat Krankenversicherten in Betracht. Allerdings fehle es auch hier an der Feststellung des konkreten Zusammenhangs der möglichen Auswahlentscheidung gerade aufgrund vorhandener Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Denn auch hier stünden ärztlicher Ruf und Therapiekonzept der Einrichtung entscheidend im Vordergrund. Die Einweisung und Aufnahme erfolge unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat krankenversichert sei, immer in enger Abstimmung mit dem betreuenden niedergelassenen Arzt im Heimatort. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Ansprache potenzieller Patienten auf der Internetseite der Klinik folge nichts anderes. Es handele sich hier bereits um den ersten Schritt eines erfolgreichen Therapiekonzepts, indem der zukünftige Patient animiert werde, eigenverantwortlich den Schritt vom Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit zum Anstoß einer Klinikbehandlung zu gehen.
14 
Der Behauptung der Beklagten, einweisende Ärzte würden - sofern sie sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müssten - auch außerfachliche Faktoren berücksichtigen, werde entgegengetreten. Der Klinikort stelle keinerlei medizinische Indikation dar. Damit habe er auch keinen Einfluss auf die Einweisungsentscheidung. Maßgeblich sei vielmehr die Dauer der jeweiligen Wartezeit. Im Übrigen sei die Überzeugung des einweisenden Arztes von dem genauen Therapiekonzept der jeweiligen Klinik für das vorgefundene Krankheitsbild ausschlaggebend. Insofern möge es zwar abstrakt Kliniken geben, die fachlich geeignet seien, weil sie jeweils eine Therapie für ein Krankheitsbild böten. Allerdings gebe es keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.11.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Die Eigenschaft der Klinik der Klägerin als Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen stehe der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht von vornherein entgegen. Auch bei einem Fachkrankenhaus gebiete der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr herrührten. Da die Krankenkassen ihre Kostenübernahme grundsätzlich an die Feststellung eines Arztes knüpften, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig sei, hingen die Einkünfte der Klägerin maßgeblich von der (haus-)ärztlichen Einweisungsentscheidung ab. Zwar dürfte die Einweisungspraxis der behandelnden Ärzte überwiegend durch fachliche Erwägungen geleitet werden. Gleichwohl sei festzustellen, dass das bisher von der Klägerin zur Begründung ihrer fehlenden Beitragspflicht herangezogene ärztliche und therapeutische Netzwerk von einweisenden Ärzten für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2000 eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt habe, da das Netzwerk in diesem Jahr erst im Aufbau begriffen gewesen sei. Zudem sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die einweisenden Ärzte bei ihrer Entscheidung auch von der Lage der Klinik in dem Kur- und Heilort mit seinen verschiedenen Fremdenverkehrseinrichtungen und der durch diese geprägten erholsamen Atmosphäre beeinflussen ließen. Der einweisende Arzt werde, da er sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müsse, auch die außerfachlichen Faktoren berücksichtigen, die den Gesundungsprozess des Patienten unterstützten. Zusätzlich zu den eigentlichen Beweggründen für die Einweisungsentscheidung des Arztes sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arztes auch von den Wünschen des Patienten beeinflusst werde. Das von der Klägerin angeführte Argument, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und deute angeblich nicht darauf hin, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, spreche eher für eine Beitragspflicht der Klägerin.
20 
Die Wahl der Klinik - insbesondere bei minderjährigen Patienten - werde schließlich auch durch die Attraktivität des Behandlungsortes für die dem Patienten nahestehenden Personen beeinflusst. Gerade bei minderjährigen Patienten und einem mehrere Wochen und Monate dauernden stationären Aufenthalt sei es für Besuche des Patienten  durch Eltern oder andere dem Patienten nahestehende Personen von Vorteil, die Informations- und Beratungsangebote im Hinblick auf Unterkünfte und Verkehrsanbindungen sowie - während des Aufenthalts - die sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten nutzen zu können. Wenngleich der einweisende Arzt nur das Wohl des Patienten zu berücksichtigen habe, entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Interessen der Angehörigen und Freunde des Patienten eine Entscheidung zwischen gleich geeigneten Fachkliniken ebenfalls - wenn auch nur zweitrangig - mit beeinflussten.
21 
Die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zielten durchaus auch auf die Patienten und Besucher der Klinik der Klägerin. Auch wenn die Klinik der Klägerin eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die nicht auf ausgeprägte Freizeitaktivitäten oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei, hätten die Patienten Zeit zur freien Verfügung und könnten das Klinikgelände - zum Beispiel für Spaziergänge usw. - verlassen. Die Klägerin biete selbst - als Teil der Therapie - körperorientierte Therapieformen wie Reittherapie, Therapie im Schwimmbad, Physiotherapie und Krankengymnastik an, die zum Teil gerade nicht in den Räumen der Klinik durchgeführt würden. Nach einigen auf den einschlägigen Internetplattformen zum Erfahrungsaustausch zu findenden Äußerungen von Patienten würden Spaziergänge im Rahmen dieser körperorientierten Therapien unter anderem auch außerhalb des Klinikgeländes und damit jedenfalls teilweise auch auf Flächen stattfinden, für deren Pflege auch Mittel aus Fremdenverkehrsbeiträgen aufgewendet würden. Nach den von der Klägerin auf ihrer Internetseite angebotenen und in Broschüren erhältlichen Informationen liege es nahe, dass Patienten die freien Zeiten zwischen den Therapiemaßnahmen unter anderem auch zu Spaziergängen in den von der Beklagten unterhaltenen Parkanlagen, der Innenstadt von Bad Mergentheim sowie in einer der Fremdenverkehrseinrichtungen nutzten. Hinzu komme, dass die Klägerin grundsätzlich auch Begleitpersonen von Patienten im Kindesalter aufnehme, die in besonderem Maße durch die außerhalb des Klinikgeländes gelegenen Fremdenverkehrseinrichtungen angesprochen würden.
22 
Auch der Vorteilssatz von 30 % sei nicht  zu beanstanden. Die Beklagte habe diesen Vorteilssatz anhand einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit geschätzt. Sie erkenne an, dass die Einkünfte der Klägerin überwiegend auf die fachliche Qualität der Klinik zurückzuführen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass auch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten für die Einweisungsentscheidung mitursächlich seien. Sie habe bei der Bemessung des Vorteilssatzes insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 15 bis 20 Betten der vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten vorhalte. Privatpatienten könnten schon wegen der engeren Rechnungsbeziehung zu dem behandelnden Klinikum einen größeren Einfluss  als gesetzlich Versicherte auf die Auswahl der Fachklinik nehmen. Lege man zugrunde, dass die Beschäftigung des Patienten mit den Klinikangeboten im Vorfeld der Einweisung auch nach Auffassung der Klägerin Teil der Therapie sei und die Fremdenverkehrseinrichtungen gerade den Gesundungsprozess der von der Klägerin behandelten Erkrankungen unterstützen könne, halte sie für das Kalenderjahr 2000 einen Kuranteil von 30 % für angemessen.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2011 - 5 K 2092/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die eine Zahnarztpraxis betreibenden Kläger fechten die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung der Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2009 insoweit an, als diese von einem Vorteilssatz von über 10% ausgegangen ist.
Am 20.7.1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS), die zuletzt am 21.11.2011 mit Rückwirkung ab dem 1.1.2006 geändert wurde. Die Satzung beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Bad Krozingen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
...
§ 3
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in denen der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art (…) werden nicht nach Abs. 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Abs. 2 und 3 ermittelt.
10 
§ 4
Messbetrag
11 
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dies ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
12 
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage ersichtlichen zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
13 
(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Vorteilssätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
14 
b) Bei einer durch den Abgabenpflichtigen im Erhebungsjahr nachgewiesenen Abweichung des Umsatzanteils aus dem Fremdenverkehr bzw. des Kurbetriebs gegenüber der Einstufung, die sich aus der Anlage zu dieser Satzung ergibt, wird eine Veranlagung entsprechend dem nachgewiesenen Umsatzanteil aus dem Fremdenverkehr bzw. Kurbetriebes vorgenommen.
15 
§ 5
Höhe des Beitrags
16 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe je Person und Übernachtung
18 
im Kernort Bad Krozingen 0,46 EUR
in den Ortsteilen 0,31 EUR.
...
19 
§ 6
Erhebungszeitraum
20 
(1) Der Beitrag nach § 5 Abs. 1 wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben, in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind.
21 
(2) Der Beitrag nach § 5 Abs. 2 wird abweichend von Abs. 1 vierteljährlich erhoben.
22 
§ 7
Vorauszahlungen
23 
(1) Der nach § 3 Abs. 3 veranlagte Beitragspflichtige hat am 15. Mai und 15. November Vorauszahlungen auf seine Beitragsschuld zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen jeweils die Hälfte der bei der letzten vorangegangenen Veranlagung festgestellten Beitragsschuld.
24 
(2) Die Stadt Bad Krozingen kann die Vorauszahlungen dem Beitrag anpassen, der sich für das laufende Haushaltsjahr voraussichtlich ergeben wird. Sind die Vorauszahlungen für die Beitragspflicht (§ 1) erst im Laufe des Erhebungszeitraums eingetreten, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung Satz 1 entsprechend.
25 
Nach Nr. 8 der Anlage 1 zur Satzung beträgt der Vorteilssatz für Fachärzte mit eigener Praxis im Kernort 20%; der Reingewinnsatz für diese Gruppe wird auf 45% festgesetzt. Nach der Anlage 1a (Erläuterungen zu den einzelnen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten) zählen hierzu u.a. auch Zahnärzte mit eigener Praxis.
26 
Dem Satzungsbeschluss vom 21.11.2011 lag eine Kalkulation zugrunde, nach der 45% der beitragsfähigen Kosten den Beherbergungsbetrieben und 55% den sonstigen Betrieben zugeordnet wurden. In der Beschlussvorlage der Verwaltung zum Satzungsbeschluss des Gemeinderats wird ausgeführt, in der Nachkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 seien zunächst in einer Parallelbetrachtung alle Abgabenpflichtigen nach dem einheitlichen Maßstab des Messbetrags zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen worden. Daraus sei die jeweilige Quote für die Gruppe der Beherbergungsbetriebe und die Gruppe der sonstigen Betriebe ermittelt worden. In einem weiteren Schritt sei dann das auf diese Weise ermittelte Beitragsaufkommen der Beherbergungsbetriebe auf die Zahl der Übernachtungen umgelegt worden. Der Vergleich der einzelnen Jahre zeige, dass die jeweils errechneten Quoten annähernd den schon in der Kalkulation des Jahres 1998 zugrundgelegten Quoten von 45% (Beherbergungsbetriebe) zu 55% (sonstige Betriebe) entsprächen. Daher halte es die Verwaltung für gerechtfertigt, an dem bisherigen pauschalen Übernachtungsbeitrag festzuhalten.
27 
In der (Nach-) Kalkulation wurde ein Verhältnis des Anteils der Beherbergungsbetriebe zum Anteil der sonstigen Betriebe von 45,74% zu 54,26% für das Jahr 2006, von 46,12% zu 53,88% für das Jahr 2007, von 45,76% zu 54,24% für das Jahr 2008, von 50,88% zu 49,12% für das Jahr 2009 und von 43,19% zu 56,81% für das Jahr 2010 ermittelt. In der Kalkulation für das Jahr 2012 wird von einem Verhältnis von 43,19% zu 56,81% ausgegangen.
28 
Mit Bescheid vom 28.4.2009 setzte die Beklagte gegen die Kläger als Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2009 einen Betrag von ...,-- EUR fest. Die Beklagte legte der Beitragsermittlung einen geschätzten Jahresumsatz in Höhe von ...,-- EUR und einen ebenfalls geschätzten Reingewinnsatz von 30% zugrunde und kam so auf Reineinnahmen in Höhe von ...,-- EUR. Die Berechnung des festgesetzten Vorauszahlungsbetrags erfolgte unter Anwendung eines Vorteilssatzes von 20% (= Messbetrag von ...,-- EUR) und eines Hebesatzes von 6%.
29 
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Vorteilssatz von 20% sei unangemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 wies das Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald den Widerspruch der Kläger zurück.
30 
Am 4.11.2009 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Breisgau- Hochschwarzwald insoweit aufzuheben, als die Beklagte der Festsetzung der Vorausleistung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2009 einen Vorteilssatz von mehr als 10% zugrundegelegt hat. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Vorteilssatz von 20% sei weder im Ergebnis zutreffend noch in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren ermittelt worden. Aus einer Beratungsunterlage des Gemeinderats vom 15.10.1992 ergebe sich, dass zunächst von einem Vorteilssatz von 10% für Zahnärzte ausgegangen worden sei. Danach sei der Satz auf 30% erhöht worden, ohne dass eine Begründung für diese Änderung ersichtlich sei. Auch weshalb dieser Satz mittlerweile auf 20% reduziert worden sei, sei nicht erkennbar.
31 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der Vorteilssatz von 20% gehe zurück auf den Beschluss des Gemeinderats vom 6.12.1993. Die maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.6.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.10.2009 aufgehoben, soweit darin ein Betrag von über 1.170,-- EUR festgesetzt wird. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.7.1998 i. d. F. vom 7.9.2001 sei unwirksam. Sie unterscheide zwischen zwei Kategorien von Beitragspflichtigen: Zum einen gebe es die Gruppe der Beherbergungsbetriebe, die den Beitrag in Form eines Übernachtungsgeldes, d.h. eines fixen Pauschalbetrages je Person und Übernachtung, zu entrichten hätten. Demgegenüber müssten alle anderen Beitragspflichtigen einen Beitrag entrichten, für den die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres maßgebend seien. Die Beklagte ordne dem Fremdenverkehrsbeitrag A (Übernachtungsbeitrag) 45% und dem Fremdenverkehrsbeitrag B (Messbetragsbeitrag) 55% der beitragsfähigen Kosten zu. Diese Zuordnung sei „gegriffen" und daher unzulässig. Wenn die Beklagte zwei Kategorien von Fremdenverkehrsbeiträgen mit unterschiedlichen Maßstäben erheben wolle, müsse sie in einer Art Parallelbetrachtung ermitteln, wie groß die Quote für die jeweiligen Gruppen wäre, wenn ein einheitlicher Maßstab praktiziert werden würde. Eine solche Vergleichsberechnung sei nicht erstellt worden.
33 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ohne weiteres zulässig, zwei verschiedene Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Maßstäben zu bilden. Ungeachtet dessen sei mittlerweile am 21.11.2011 eine neue Satzung rückwirkend beschlossen worden, der eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts genügende Vergleichsberechnung zugrunde liege. Bei der Bemessung des Vorteilssatzes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um einen besonderen „Gesundheitsstandort“ handle. Daher seien die hier gegebenen Verhältnisse nicht ohne weiteres mit den Gegebenheiten in anderen Gemeinden vergleichbar. Die Beklagte weise eine hohe Arztdichte von 82 freiberuflichen Ärzten bei ca. 17.400 Einwohnern auf, die etwa ein Drittel über dem Durchschnitt liege. Geschätzt lebe etwa ein Drittel der Bevölkerung von Gesundheit und Tourismus. Von 5.600 Arbeitsplätzen in der Gemeinde gehörten 3.200 zum Gesundheits- und Tourismussektor, davon 1.200 zu den Akut-Kliniken. Dazu kämen noch 500 Beschäftigte in Pflege- und Sozialeinrichtungen. Die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter stamme nicht aus der Gemeinde. Auch der Bereich der Akut-Kliniken sei dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Gerade die niedergelassenen Ärzte profitieren besonders von diesen Verhältnissen.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.6.2011 - 5 K 2092/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
36 
Die Kläger beantragen,
37 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
38 
Sie verweisen zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend tragen sie vor, bei der angeblich erhöhten Arztdichte im Gebiet der Beklagten handle es sich um eine bloße Schätzung. Die auswärts wohnenden Beschäftigen im Gesundheitssektor suchten Ärzte an ihrem Heimatort aus und ließen sich bei der Wahl eines Arztes primär von dessen Qualität leiten. Es treffe nicht zu, dass Zahnärzte besonders von dem „Gesundheitsstandort“ profitierten. Bei der Behandlung von Kurgästen handle es sich überwiegend um akute Schmerzbehandlungen. Im Geschäftsjahr 2008 seien in der Praxis der Kläger nur 0,4% des Jahresumsatzes auf Kurgäste entfallen. Nach einer vom 8.3. bis zum 7.6.2005 durchgeführten Kundenumfrage stammten nur 12,9% der Patienten von außerhalb; keiner der befragten Patienten habe neben einem Zahnarzt noch eine Kureinrichtung besucht.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 21.11.2011 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
42 
1. Maßgeblich ist die heutige Sach- und Rechtslage. Daher ist auf die die Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Beklagten vom 20.7.1998 in der aktuellen Fassung vom 21.11.2011 abzustellen, die rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten ist.
43 
2. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 21.11.2011 ist nicht schon deshalb nichtig, weil verschiedene Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Maßstäben gebildet werden.
44 
Die Beklagte hat in ihrer Satzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Stadt Bad Krozingen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,46 EUR oder 0,31 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er ergibt sich aus der Anlage zur Satzung (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 6 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
45 
Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird. Die Wahl unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe setzt aber voraus, dass eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt wird (grundlegend: Senatsurteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die Maßstäbe so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können.
46 
Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens eine Nachkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 erstellt und dabei in einer Parallelberechnung ermittelt, wie hoch das Beitragsaufkommen bei Anwendung eines einheitlichen Beitragsmaßstabs (Messbetrag) jeweils gewesen wäre. Dabei hat sich ergeben, dass die Verteilung mit geringen Abweichungen der vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens entspricht, wonach 45% von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 55% von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen. Gegen diese Art der Vergleichsberechnung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Einwendungen gegen die Ergebnisse der Berechnung werden von den Klägern nicht erhoben.
47 
3. Der von der Beklagten gewählte Vorteilssatz von 20%, der nach Nr. 8 der Anlage zur FVBS für Fachärzte mit eigener Praxis, darunter u.a. auch Zahnärzte (s. Erläuterungen zu den einzelnen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten in Anlage 1a) gilt, steht indes jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der Zahnärzte mit eigener Praxis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang.
48 
a) Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, da die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde nicht verpflichtet ist, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Es muss deshalb hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w. Nachw.; s. auch Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440).
49 
b) Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten jedenfalls für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte nicht gerecht. Die Beklagte durfte selbst im Rahmen ihres weiten Ermessens für Zahnärzte keinen Vorteilssatz von mehr als 10% festsetzen.
50 
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ hat der Senat (Urteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404) im Falle einer anderen Gemeinde einen Vorteilssatz von 8% nicht beanstandet. Dieser Satz wird hier indes um das 2,5-fache übertroffen. Auch sonst sehen andere Fremdenverkehrsgemeinden für Zahnärzte üblicherweise einen Vorteilssatz von 2% bis maximal 15% vor. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Satzung der Gemeinde Sipplingen, die mit einem Vorteilssatz für Zahnärzte von 45% deutlich aus diesem Rahmen fällt (vgl. das Ergebnis der in das Verfahren eingeführte Internet-Recherche). Schließlich hat der Senat einen Vorteilssatz von 15% für selbständige Fachärzte - zu denen die Zahnärzte nach der Satzung der Beklagten gehören - als überhöht angesehen, da deren Auswahl wesentlich von ihrem Ruf und ihrer Qualifikation bestimmt wird (Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406).
51 
c) Dies verbietet es nicht schlechthin, insbesondere unter der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse auch einen höheren Vorteilssatz zu bestimmen. Je weiter sich der gewählte Satz von den allgemein als üblich angesehenen Sätzen entfernt, desto höher sind jedoch die Anforderungen zur Darlegung seiner Rechtfertigung. Während demzufolge ein Vorteilssatz von bis zu 10% für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf, gilt dies nicht mehr für den hier gewählten Vorteilssatz von 20%. An einer überzeugenden Begründung für diesen Vorteilssatz fehlt es hier.
52 
Sachliche Argumente für den gewählten Vorteilssatz hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebracht und in ihrem Schriftsatz vom 10.7.2012 im Einzelnen dargestellt. Die Beklagte meint, bei ihr handle es sich um einen „Gesundheitsstandort“ mit einer besonders hohen Arztdichte. Geschätzt lebe etwa ein Drittel der Bevölkerung von Gesundheit und Tourismus. Von 5.600 Arbeitsplätzen in der Gemeinde gehörten 3.200 zum Gesundheits- und Tourismussektor, davon 1.200 zu den Akut-Kliniken. Dazu kämen noch 500 Beschäftigte in Pflege- und Sozialeinrichtungen. Auch der Bereich der Akut-Kliniken sei dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Gerade die niedergelassenen Ärzte profitieren besonders von diesem „Gesundheitsstandort“.
53 
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint ein Vorteilssatz von 20% jedoch als unangemessen. Im Einzelnen:
54 
aa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation zunächst, dass nicht die gesamten im Gesundheitssektor beschäftigten Personen für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags bedeutsam sind. Nach § 44 Abs. 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag nicht wegen der besonderen Vorteile eines „Gesundheitsstandorts“ erhoben. Er kann vielmehr nur von solchen Selbständigen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr oder den Kurbetrieb besondere unmittelbare oder mittelbare Vorteile erwachsen. Hierzu gehört keinesfalls der gesamte Gesundheitssektor. Zwar mag die Annahme der Beklagten, jeder dritte Einwohner lebe von Gesundheit und Tourismus, zutreffen. Beitragsrechtlich relevante besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten aber nur durch die Behandlung von Personen, die im eigentlichen Sinne im Fremdenverkehr oder im Kurbetrieb tätig sind. Diese Zahl dürfte deutlich geringer sein als die von der Beklagten angegebenen Zahl der Beschäftigten, die sie den Bereichen Fremdenverkehr und Gesundheit zuordnet.
55 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind zunächst die Akutkrankenhäuser außer Betracht zu lassen. Bei einer Behandlung in einem Fachkrankenhaus spielen medizinische Belange und Notwendigkeiten und nicht die dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen einer Gemeinde die maßgebliche Rolle (ausführl.: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91; a.A. VG Stade, Urteil vom 5.7.2012 - 4 A 1182/10 - juris). Bei Akutkrankenhäusern handelt es sich um Einrichtungen, die ausschließlich der Behandlung von akut erkrankten Personen dienen. Eine Zuordnung zum Bereich des Fremdenverkehrs verbietet sich daher auch dann, wenn es sich bei den Patienten überwiegend um ortsfremde Personen handelt. Weiter sind auch die niedergelassenen Ärzte und deren Beschäftigte außer Acht zu lassen. Sie können zwar unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 KAG selbst fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein. Arztpraxen gehören aber nicht zu den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs, für deren Schaffung und Erhaltung ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden darf. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auffassung der Beklagten sind schließlich auch Beschäftigte und die Bewohner von Pflegeeinrichtungen (z.B. von Altenpflegeheimen) oder gar Personen, die ihren Altersruhesitz im Hinblick auf die Einrichtungen des Gesundheitswesens im Gebiet der Beklagten genommen haben, nicht bei den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs zu berücksichtigen.
56 
bb) Weiter übersieht die Beklagte, dass es nicht genügt, wenn besondere örtliche Verhältnisse im Vergleich zu „gewöhnlichen“ anderen Gemeinden vorliegen. Die maßgebliche Vergleichsgruppe sind insoweit nicht alle Gemeinden, sondern nur die Fremdenverkehrsorte. Denn nur „Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden“ sind nach § 44 Abs. 1 KAG dazu berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Um einen besonders hohen Vorteilssatz für Zahnärzte rechtfertigen zu können, müssten gerade im Vergleich zu anderen Kurorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden besondere - atypische - Verhältnisse vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Selbst wenn man trotz der soeben unter aa) dargestellten gewichtigen Bedenken von der Annahme ausgehen wollte, dass insgesamt ein Drittel der Einwohner im Bereich des Fremdenverkehrs tätig ist, dürfte sich dies im Rahmen dessen halten, was in Kur- und Fremdenverkehrsorten allgemein üblich ist. Die Beklagte hat mit anderen Worten zwar dargelegt, dass der Gesundheitssektor bei ihr einen besonders hohen Anteil am gesamten Fremdenverkehr aufweist, sie hat aber nicht dargetan, dass dem Fremdenverkehrsektor insgesamt ein wesentlich höheres Gewicht zukommt als in anderen Kur- und Fremdenverkehrsorten.
57 
cc) Auch sonst ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass eine besondere Vorteilslage für Zahnärzte in ihrem Gemeindegebiet gegeben wäre. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten zwar nicht nur von den im Fremdenverkehr tätigen Personen, sondern auch von Touristen, die während eines Urlaubs erkranken, sowie von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gruppen nur zu einem geringen Teil zu den Umsätzen eines Zahnarztes beitragen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404). Diese allgemeingültige Annahme wird hier durch den Vortrag der Kläger untermauert. Im Geschäftsjahr 2008 sind danach in der Praxis der Kläger nur 0,4% des Jahresumsatzes auf Kurgäste entfallen; nach einer vom 8.3. bis zum 7.6.2005 durchgeführten Kundenumfrage stammten nur 12,9% der Patienten von außerhalb; keiner der befragten Patienten hat danach angegeben, neben dem Zahnarzt noch eine Kureinrichtung besucht zu haben. Dies ist plausibel und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach wird der Zahnarzt primär nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Demgegenüber hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diesbezüglich auf eine besondere Vorteilssituation hindeuten könnten. Es ist weder ersichtlich, dass überdurchschnittlich viele Feriengäste gerade im Gebiet der Beklagten gezwungen sein könnten, während ihres Aufenthalts einen Zahnarzt aufzusuchen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die ortsfremden Zahnarztpatienten bei der Wahl ihres Zahnarztes in besonderem Maße von den Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
58 
4. Da die Vorteilssätze für die verschiedenen Berufsgruppen in der Satzung selbst geregelt sind und es sich um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt, hat deren Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406). Zudem wirkt sich ein fehlerhaft ermittelter Vorteilssatz auf die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags aus. Auch die hier durchgeführte „Parallelberechnung“ (s. unter 2.) ist insgesamt nicht mehr stimmig, wenn die Vorteilssätze einzelner Berufsgruppen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.
59 
An der Nichtigkeit der Satzung ändert sich nichts dadurch, dass dem Beitragspflichtigen in § 4 Abs. 3 lit. b) FVBS die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Abweichung des Umsatzanteils aus dem Fremdenverkehr bzw. des Kurbetriebs im konkreten Einzelfall nachzuweisen. Es handelt sich insoweit ersichtlich um eine Ausnahmebestimmung, die es dem Betroffenen in atypischen Fällen ermöglichen soll, einen abweichenden Umsatzanteil geltend machen zu können. Sie wird daher den Fällen nicht gerecht, in denen wie hier der angesetzte Vorteilssatz schon typischerweise, also im Regelfall unzutreffend ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
61 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 22. August 2012
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 21.11.2011 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
42 
1. Maßgeblich ist die heutige Sach- und Rechtslage. Daher ist auf die die Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Beklagten vom 20.7.1998 in der aktuellen Fassung vom 21.11.2011 abzustellen, die rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten ist.
43 
2. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 21.11.2011 ist nicht schon deshalb nichtig, weil verschiedene Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Maßstäben gebildet werden.
44 
Die Beklagte hat in ihrer Satzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Stadt Bad Krozingen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,46 EUR oder 0,31 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er ergibt sich aus der Anlage zur Satzung (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 6 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
45 
Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird. Die Wahl unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe setzt aber voraus, dass eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt wird (grundlegend: Senatsurteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die Maßstäbe so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können.
46 
Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens eine Nachkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 erstellt und dabei in einer Parallelberechnung ermittelt, wie hoch das Beitragsaufkommen bei Anwendung eines einheitlichen Beitragsmaßstabs (Messbetrag) jeweils gewesen wäre. Dabei hat sich ergeben, dass die Verteilung mit geringen Abweichungen der vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens entspricht, wonach 45% von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 55% von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen. Gegen diese Art der Vergleichsberechnung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Einwendungen gegen die Ergebnisse der Berechnung werden von den Klägern nicht erhoben.
47 
3. Der von der Beklagten gewählte Vorteilssatz von 20%, der nach Nr. 8 der Anlage zur FVBS für Fachärzte mit eigener Praxis, darunter u.a. auch Zahnärzte (s. Erläuterungen zu den einzelnen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten in Anlage 1a) gilt, steht indes jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der Zahnärzte mit eigener Praxis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang.
48 
a) Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, da die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde nicht verpflichtet ist, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Es muss deshalb hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w. Nachw.; s. auch Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440).
49 
b) Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten jedenfalls für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte nicht gerecht. Die Beklagte durfte selbst im Rahmen ihres weiten Ermessens für Zahnärzte keinen Vorteilssatz von mehr als 10% festsetzen.
50 
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ hat der Senat (Urteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404) im Falle einer anderen Gemeinde einen Vorteilssatz von 8% nicht beanstandet. Dieser Satz wird hier indes um das 2,5-fache übertroffen. Auch sonst sehen andere Fremdenverkehrsgemeinden für Zahnärzte üblicherweise einen Vorteilssatz von 2% bis maximal 15% vor. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Satzung der Gemeinde Sipplingen, die mit einem Vorteilssatz für Zahnärzte von 45% deutlich aus diesem Rahmen fällt (vgl. das Ergebnis der in das Verfahren eingeführte Internet-Recherche). Schließlich hat der Senat einen Vorteilssatz von 15% für selbständige Fachärzte - zu denen die Zahnärzte nach der Satzung der Beklagten gehören - als überhöht angesehen, da deren Auswahl wesentlich von ihrem Ruf und ihrer Qualifikation bestimmt wird (Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406).
51 
c) Dies verbietet es nicht schlechthin, insbesondere unter der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse auch einen höheren Vorteilssatz zu bestimmen. Je weiter sich der gewählte Satz von den allgemein als üblich angesehenen Sätzen entfernt, desto höher sind jedoch die Anforderungen zur Darlegung seiner Rechtfertigung. Während demzufolge ein Vorteilssatz von bis zu 10% für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf, gilt dies nicht mehr für den hier gewählten Vorteilssatz von 20%. An einer überzeugenden Begründung für diesen Vorteilssatz fehlt es hier.
52 
Sachliche Argumente für den gewählten Vorteilssatz hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebracht und in ihrem Schriftsatz vom 10.7.2012 im Einzelnen dargestellt. Die Beklagte meint, bei ihr handle es sich um einen „Gesundheitsstandort“ mit einer besonders hohen Arztdichte. Geschätzt lebe etwa ein Drittel der Bevölkerung von Gesundheit und Tourismus. Von 5.600 Arbeitsplätzen in der Gemeinde gehörten 3.200 zum Gesundheits- und Tourismussektor, davon 1.200 zu den Akut-Kliniken. Dazu kämen noch 500 Beschäftigte in Pflege- und Sozialeinrichtungen. Auch der Bereich der Akut-Kliniken sei dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Gerade die niedergelassenen Ärzte profitieren besonders von diesem „Gesundheitsstandort“.
53 
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint ein Vorteilssatz von 20% jedoch als unangemessen. Im Einzelnen:
54 
aa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation zunächst, dass nicht die gesamten im Gesundheitssektor beschäftigten Personen für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags bedeutsam sind. Nach § 44 Abs. 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag nicht wegen der besonderen Vorteile eines „Gesundheitsstandorts“ erhoben. Er kann vielmehr nur von solchen Selbständigen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr oder den Kurbetrieb besondere unmittelbare oder mittelbare Vorteile erwachsen. Hierzu gehört keinesfalls der gesamte Gesundheitssektor. Zwar mag die Annahme der Beklagten, jeder dritte Einwohner lebe von Gesundheit und Tourismus, zutreffen. Beitragsrechtlich relevante besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten aber nur durch die Behandlung von Personen, die im eigentlichen Sinne im Fremdenverkehr oder im Kurbetrieb tätig sind. Diese Zahl dürfte deutlich geringer sein als die von der Beklagten angegebenen Zahl der Beschäftigten, die sie den Bereichen Fremdenverkehr und Gesundheit zuordnet.
55 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind zunächst die Akutkrankenhäuser außer Betracht zu lassen. Bei einer Behandlung in einem Fachkrankenhaus spielen medizinische Belange und Notwendigkeiten und nicht die dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen einer Gemeinde die maßgebliche Rolle (ausführl.: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91; a.A. VG Stade, Urteil vom 5.7.2012 - 4 A 1182/10 - juris). Bei Akutkrankenhäusern handelt es sich um Einrichtungen, die ausschließlich der Behandlung von akut erkrankten Personen dienen. Eine Zuordnung zum Bereich des Fremdenverkehrs verbietet sich daher auch dann, wenn es sich bei den Patienten überwiegend um ortsfremde Personen handelt. Weiter sind auch die niedergelassenen Ärzte und deren Beschäftigte außer Acht zu lassen. Sie können zwar unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 KAG selbst fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein. Arztpraxen gehören aber nicht zu den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs, für deren Schaffung und Erhaltung ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden darf. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auffassung der Beklagten sind schließlich auch Beschäftigte und die Bewohner von Pflegeeinrichtungen (z.B. von Altenpflegeheimen) oder gar Personen, die ihren Altersruhesitz im Hinblick auf die Einrichtungen des Gesundheitswesens im Gebiet der Beklagten genommen haben, nicht bei den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs zu berücksichtigen.
56 
bb) Weiter übersieht die Beklagte, dass es nicht genügt, wenn besondere örtliche Verhältnisse im Vergleich zu „gewöhnlichen“ anderen Gemeinden vorliegen. Die maßgebliche Vergleichsgruppe sind insoweit nicht alle Gemeinden, sondern nur die Fremdenverkehrsorte. Denn nur „Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden“ sind nach § 44 Abs. 1 KAG dazu berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Um einen besonders hohen Vorteilssatz für Zahnärzte rechtfertigen zu können, müssten gerade im Vergleich zu anderen Kurorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden besondere - atypische - Verhältnisse vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Selbst wenn man trotz der soeben unter aa) dargestellten gewichtigen Bedenken von der Annahme ausgehen wollte, dass insgesamt ein Drittel der Einwohner im Bereich des Fremdenverkehrs tätig ist, dürfte sich dies im Rahmen dessen halten, was in Kur- und Fremdenverkehrsorten allgemein üblich ist. Die Beklagte hat mit anderen Worten zwar dargelegt, dass der Gesundheitssektor bei ihr einen besonders hohen Anteil am gesamten Fremdenverkehr aufweist, sie hat aber nicht dargetan, dass dem Fremdenverkehrsektor insgesamt ein wesentlich höheres Gewicht zukommt als in anderen Kur- und Fremdenverkehrsorten.
57 
cc) Auch sonst ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass eine besondere Vorteilslage für Zahnärzte in ihrem Gemeindegebiet gegeben wäre. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten zwar nicht nur von den im Fremdenverkehr tätigen Personen, sondern auch von Touristen, die während eines Urlaubs erkranken, sowie von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gruppen nur zu einem geringen Teil zu den Umsätzen eines Zahnarztes beitragen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404). Diese allgemeingültige Annahme wird hier durch den Vortrag der Kläger untermauert. Im Geschäftsjahr 2008 sind danach in der Praxis der Kläger nur 0,4% des Jahresumsatzes auf Kurgäste entfallen; nach einer vom 8.3. bis zum 7.6.2005 durchgeführten Kundenumfrage stammten nur 12,9% der Patienten von außerhalb; keiner der befragten Patienten hat danach angegeben, neben dem Zahnarzt noch eine Kureinrichtung besucht zu haben. Dies ist plausibel und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach wird der Zahnarzt primär nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Demgegenüber hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diesbezüglich auf eine besondere Vorteilssituation hindeuten könnten. Es ist weder ersichtlich, dass überdurchschnittlich viele Feriengäste gerade im Gebiet der Beklagten gezwungen sein könnten, während ihres Aufenthalts einen Zahnarzt aufzusuchen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die ortsfremden Zahnarztpatienten bei der Wahl ihres Zahnarztes in besonderem Maße von den Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
58 
4. Da die Vorteilssätze für die verschiedenen Berufsgruppen in der Satzung selbst geregelt sind und es sich um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt, hat deren Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406). Zudem wirkt sich ein fehlerhaft ermittelter Vorteilssatz auf die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags aus. Auch die hier durchgeführte „Parallelberechnung“ (s. unter 2.) ist insgesamt nicht mehr stimmig, wenn die Vorteilssätze einzelner Berufsgruppen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.
59 
An der Nichtigkeit der Satzung ändert sich nichts dadurch, dass dem Beitragspflichtigen in § 4 Abs. 3 lit. b) FVBS die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Abweichung des Umsatzanteils aus dem Fremdenverkehr bzw. des Kurbetriebs im konkreten Einzelfall nachzuweisen. Es handelt sich insoweit ersichtlich um eine Ausnahmebestimmung, die es dem Betroffenen in atypischen Fällen ermöglichen soll, einen abweichenden Umsatzanteil geltend machen zu können. Sie wird daher den Fällen nicht gerecht, in denen wie hier der angesetzte Vorteilssatz schon typischerweise, also im Regelfall unzutreffend ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
61 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 22. August 2012
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die auf der Gemarkung der Beklagten eine Reha-Klinik betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für den Monat März 2009.
Am 8.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine geänderte Satzung über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -), die zum 1.1.2009 in Kraft trat und u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
(1) Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in dem der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art einschließlich Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheime und -Anstalten sowie Privatbeherberger, die Einnahmen aus Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste haben, werden nicht nach Absatz 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Absatz 2 und 3 ermittelt.
10 
§ 4 Messbetrag
11 
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs.2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
12 
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet; zu ihrer Ermittlung wird der niederste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. Bei Betrieben, die in der Richtsatzsammlung nicht enthalten sind, wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe oder durch Schätzung der Gemeinde im Einzelfall gefunden. Ist auch dies nicht möglich, werden die Reineinnahmen durch Abzug der Betriebsaus-gaben an den Betriebseinnahmen (Betriebsumsatz) ermittelt. Dabei bleiben die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverpflichtung aufgewendeten Beträge, die Sonderabschreibungen, die Sonderausgaben sowie die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes außer Betracht.
13 
(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäftsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Schätzung des Vorteilssatzes obliegt dem Gemeinderat.
14 
(4) Der vorn Gemeinderat geschätzte Vorteilssatz gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, solange die Voraussetzungen des § 1 bestehen und keine Neuschätzung durchgeführt wird. Eine Neuschätzung ist auf Antrag des Beitragspflichtigen oder von Amts wegen durchzuführen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse (§ 3) wesentlich geändert haben.
15 
§ 5 Höhe des Beitrags
16 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 7,56 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe
18 
        
des Kurbezirks I
 1,40 EURO
der Kurbezirke II und II a
 1,15 EURO
der Kurbezirke III und IV
 0,65 EURO
je Person und Übernachtung.
        
19 
Der Beitragssatzung lag eine Kalkulation zu Grunde, die die Gemeinderäte als Tischvorlage erhielten und die u.a. folgenden Passus enthält:
20 
B) Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitrags
21 
Die beitragsfähigen Kosten beim Fremdenverkehrsbeitrag liegen nach der vorstehenden Ermittlung bei insgesamt 928.800 EUR
22 
Die Fremdenverkehrsbeiträge werden
23 
        
=>    
bei den Beherbergungsbetrieben (§ 5 Abs. 2 der Satzung)
        
- nach der Anzahl der Übernachtungen und
=>    
bei den übrigen Betrieben (§ 5 Abs.1 der Satzung)
        
- über einen Messbetrag
24 
erhoben.
25 
Die beitragsfähigen Kosten sollen wie folgt zugeordnet werden:
26 
        
=>    
den Beherbergungsbetrieben
80,00 %
 743.040
=>    
den übrigen Betrieben
20,00 %
 185.760
Beitragsfähige Kosten gesamt
        
 928.800
27 
Mit Bescheid vom 21.4.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. die Fremdenverkehrsabgabe für den Monat März 2009 in Höhe von 4.502,40 EUR für insgesamt 238 namentlich aufgezählte „Sozialgäste“ fest. Ebenfalls unter dem 21.4.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid für den Monat März 2009 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.244,20 EUR für insgesamt 124 namentlich aufgezählte „Privatgäste“.
28 
Am 18.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2009, mit dem der Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.502,40 EUR für die „Sozialgäste“ festgesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Widerspruch zurück.
29 
Die Klägerin hat am 8.10.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Fremdenverkehrsbeitragssatzung liege keine wirksame Beitragskalkulation zu Grunde. Zu beanstanden sei, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von den Beherbergungsbetrieben und lediglich 20 % von den übrigen Begünstigten eingenommen werden sollten. Weder aus der Satzung noch aus der Beitragskalkulation sei ersichtlich, aufgrund welcher Grundlage es zu dieser Aufteilung gekommen sei. Die Gruppenbildung sei fehlerhaft, weil Beherbergungsbetriebe aller Art ohne Unterscheidung mit Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheimen sowie Krankenanstalten „in einen Topf" geworfen würden. Auch wenn es sich bei der Klinik der Klägerin nicht zu 100 % um eine Fachklinik bzw. ein Akutkrankenhaus handele, sei ihre Reha-Klinik zu einem großen Teil keine beitragspflichtige Einrichtung. Der Grundsatz der Abgaben- und Beitragsgerechtigkeit gebiete es, zumindest pauschal zwischen rein medizinisch notwendigen und klinikgebundenen Aufenthalten und anderen Aufenthalten, die zu einem kleineren Teil auch „fremdenverkehrliche“ Gründe haben könnten, zu unterscheiden. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass durchschnittlich 19 % ihrer Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage seien, fremdenverkehrbezogene Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil sei für sie insoweit ausgeschlossen. Die Patienten träfen die Wahl, soweit sie nicht lediglich von ihrer Versicherung zugewiesen würden, nach der medizinischen Ausrichtung der Fachklinik, nach den ärztlichen Schwerpunkten, schließlich auch nach der krankheits- bzw. personenbedingten Erreichbarkeit, dem Preis- und Leistungsverhältnis und nicht zuletzt nach der medizinischen Notwendigkeit für einen Klinikaufenthalt.
30 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat vorgetragen: Es sei zulässig, in der Kalkulation festzulegen, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von Beherbergungsbetrieben eingenommen werden sollten und 20 % von den übrigen Beitragsschuldnern. Es sei offensichtlich, dass Beherbergungsbetriebe im weiteren Sinne wie auch die Klägerin im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten. Gerade bei Beherbergungsbetrieben, also Betrieben, bei denen eine, in der Regel sogar mehrere Übernachtungen geplant seien, spiele der Aufenthalt und damit der Ort eine entscheidende Rolle. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Sie erhebe von den Beherbergungsbetrieben keine gewinnunabhängige Mindestabgabe, sondern ein Übernachtungsgeld. Dieses bemesse sich nach der Anzahl der Übernachtungen, die in dem jeweils veranlagten Betrieb vorkämen. Die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag sei dabei generell gewinnunabhängig. Grundlage der Veranlagung sei beim Beherbergungsgewerbe nämlich die Anzahl der Übernachtungen, bei den übrigen Betrieben der Umsatz, auf den ein Reingewinnsatz nach der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion angewandt werde. Bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags sei es möglich, zur Bezifferung des Vorteils entweder die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile anhand der individuellen Gegebenheiten wie z.B. dem Umsatz oder aber durch pauschalierende Maßstäbe infolge einer Anknüpfung an bestimmte Realgrößen zu bemessen. Es sei zulässig, Beherbergungsbetriebe anders zu veranlagen als andere Betriebe, die vom Fremdenverkehr einen Vorteil hätten. Denn die allein für Beherbergungsbetriebe mögliche Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Zahl der Übernachtungen sei ein Maßstab, der zur Feststellung eines für den Regelfall in etwa zutreffenden wahrscheinlichen Vorteils führe.
31 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.3.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die in der Satzung festgelegten Beitragssätze seien ungültig, weil sie nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhten. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr maßgeblich, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken und anderen Betrieben, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte" machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indes keinerlei Ansatz bereit. Die für die Kalkulation zugrunde gelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab den „Löwenanteil“ des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden.
32 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2011 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend betont sie, es sei zulässig, Sanatorien, Kliniken und vergleichbare Einrichtungen zusammen mit Hotels als Beherbergungsbetriebe mit einem Fremdenverkehrsbeitrag zu belegen. Da Beherbergungsbetriebe im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten, sei es sachlich gerechtfertigt, sie mit 80 % am Gesamtaufkommen deutlich stärker zu gewichten. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass es bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gebe. Dies belege, wie sehr sich der Fremdenverkehrsvorteil der Beherbergungsbetriebe in der Gemeindestruktur niederschlage. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die Gäste in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder in die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten. Tagesgäste, die nach Badenweiler kämen, suchten in der Regel die Cassiopeia-Therme auf und verbrächten dort den größten Teil des Tages. Nur bei ca. 30.000 der jährlich 290.000 Besucher der Therme handle es sich um Übernachtungsgäste. Die Veranlagungspraxis der Beklagten entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere dem Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -. Zwar habe die der damaligen Satzung zugrundeliegende Kalkulation noch ein Verhältnis von 75 % (für die Beherbergungsbetriebe) zu 25 % (für die sonstigen Betriebe) vorgesehen. Dieser Unterschied halte sich aber im Rahmen einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Wahrscheinlichkeit. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Parallelberechnung sei hiernach nicht geboten.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Die Klägerin beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Sie verweist in erster Linie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Mit seiner Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht insbesondere schon deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 19.8.2003 ab, weil die damals geltende Satzung noch eine Quote von 75 % zu 25 % vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in zwei Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Beitragsmaßstäben ohne Vergleichsberechnung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem sei es unzulässig, alle Beherbergungsbetriebe ohne Unterscheidung „in einen Topf“ zu werfen, da der Vorteil für einen gewöhnlichen Beherbergungsbetrieb wie z.B. ein Hotel nicht mit dem einer Reha-Klinik vergleichbar sei.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
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Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in ... eine zahnärztliche Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt ... aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 3
Maßstab des Beitrags
        
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
        
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).
        
...
        
§ 4
Messbetrag
        
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.
        
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
        
§ 5
Vorteilssatz
        
Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
        
§ 6
Höhe des Beitrags
        
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.
        
...
In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Zahnärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 8 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 42,12 EUR heran. Der Berechnung lag der vom Kläger mitgeteilte Jahresumsatz im Jahre 2005 von ... EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 8 % wurde von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von ... EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 84,24 EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 05.12.2005 zugrunde.
Die gegen die Bescheide vom 05.12.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.
Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Zahnarztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt ... für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 4 von 39 (= 10,3 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeige sich, dass lediglich 2,6 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt ... zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 8 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis der Beklagten gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt ... als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als „Fremde“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung von der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 24,9 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 8 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in ... stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten , nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.
Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Zahnärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes für Zahnärzte von 8 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Zwar könnten auch Gesundheitsförderung und Heilung Fremdenverkehrszwecke sein. Voraussetzung sei jedoch, dass die touristische Infrastruktur der beitragserhebenden Gemeinde für die Auswahl der Heileinrichtung zumindest mitursächlich gewesen sei. Anreisezweck und Herkunft des „Ortsfremden“ komme daher entscheidende Bedeutung zu. Heilbehandlung stelle also nur dann im weitesten Sinne auch Fremdenverkehr dar, wenn der Aspekt der Erholung im Vordergrund stehe und dem Freizeitangebot vor Ort besondere Bedeutung zukomme. Indiz dafür könne etwa sein, dass der Beitragspflichtige mit den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vor Ort um Patienten werbe. Im Gegensatz dazu stehe der Besuch einer zahnärztlichen Praxis. Deren Patienten, die von außerhalb kämen, seien erfahrungsgemäß nur kurz vor Ort und hätten vor und nach einer ambulanten zahnärztlichen Behandlung in aller Regel kein Interesse mehr an der Nutzung des Freizeitangebots. Diese Patienten seien deshalb nicht dem Fremdenverkehr zuzurechnen. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in der Praxis des Klägers (24,9 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (8 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa ein Drittel der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs die Praxis des Klägers aufsuche. Dies sei abwegig. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen. Gerade von Zahnärzten werde regelmäßig nur eine „Notbehandlung“ vorgenommen, da keine Zeit für spontane längere Behandlungen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl könne die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle spielen. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets sei daher für einen Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Zahnarztbesuch nötigten. Vor diesem Hintergrund sei ein Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte angemessen. Die Beklagte habe für die verschiedenen beitragspflichtigen Berufsgruppen Vorteilssätze zwischen 3 % und 90 % veranschlagt. Hierbei seien insbesondere die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden erhöhten Gewinnchancen der einzelnen Berufsgruppen durch die Fremdenverkehrseinrichtungen und Veranstaltungen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang komme der Gemeinde auch ein weiter Schätzungsspielraum zu, weil andernfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsste. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass der veranschlagte Vorteilssatz von 8 % im besonderen Fall des Klägers nicht angemessen sei. Insbesondere die von ihm durchgeführte stichprobenartige Befragung eines Teils seiner Patienten sei kein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Vorteilssatzes.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
15 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
38 
Die Beklagte beantragt,
39 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
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Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2008 - 1 K 2311/06 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die im Gebiet der Beklagten eine Fachklinik für psychosomatische Medizin mit ca. 70 Betten betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte für das Jahr 2000.
Die Beklagte ist ein anerkannter Kur- und Heilort. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 29.03.2001 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag. Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft (§ 10 FVBS) und ersetzte die früher geltende Satzung vom 25.06.1998. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 4
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim erwachsen. Als besonderer wirtschaftlicher Vorteil gelten die aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr stammenden Einkünfte (Messbetrag). Maßgebend sind die Einkünfte des Kalenderjahrs, für das der Beitrag erhoben wird.
(2) ...
(3) Von diesen Einkünften ausgehend, ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln, welcher Teil aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt. Aus der Anwendung des Kuranteils auf die in Bad Mergentheim erzielten Gesamteinkünfte ergibt sich der Messbetrag.
(4) Bei der Schätzung des Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.
§ 5
Höhe des Beitrags
(1) Der Beitrag beläuft sich auf 10 v.H. des Messbetrags nach § 4 Abs. 1 und 3. ...
Mit Bescheid vom 23.07.2002 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2000 unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 70 % zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 15.375,-- EUR heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2004 (11 K 3343/03) den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.07.2002 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid unter anderem mit der Begründung auf, die Beklagte habe den Kuranteil von 70 % fehlerhaft ermittelt und zu hoch angesetzt.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut - diesmal unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 50 % - zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 10.942,40 EUR heran. Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hob die Beklagte den Bescheid vom 16.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 insoweit auf, als die Festsetzung auf einem Kuranteil von mehr als 30 % beruhte und setzte den Fremdenverkehrsbeitrag auf 6.589,-- EUR fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.06.2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr erwüchsen im Hinblick auf die Kur- und Freizeiteinrichtungen der Beklagten keine Vorteile. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Einweisung der Patienten in ihre Klinik sei die ausgewiesene fachliche Kapazität des Ärztlichen Direktors sowie das therapeutische Umfeld aus medizinischer und nichtmedizinischer Betreuung innerhalb der Klinik. Nach dem therapeutischen Konzept der Klinik stehe eine intensive stationäre Behandlung im Vordergrund. Die zu behandelnden Krankheitsbilder - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - erforderten umfangreiche und intensive Therapien und Betreuung. Dies beinhalte in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag. Das Therapiekonzept orientiere sich daher nicht an einer nennenswerten oder gar umfangreichen Freizeitgestaltung. Mehr als die Hälfte der Patienten sei minderjährig; bei dieser Patientengruppe sprächen schon die äußeren Umstände und die Lebenserfahrung gegen die Annahme, dass das Kurangebot der Beklagten für die Einweisung ausschlaggebend sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich darauf berufen, die einweisenden Ärzte und die betroffenen Patienten orientierten sich bei ihrer Entscheidung für einen Aufenthalt in der Klinik der Klägerin neben fachlichen Erwägungen auch an der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort und den vorgehaltenen Freizeiteinrichtungen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass die Einweisungsentscheidung bei der Wahl unter fachlich gleich gut geeigneten Einrichtungen auch von einer Gesamtbetrachtung der Klinikumgebung beeinflusst werde. Insbesondere im Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen sowie bei körperorientierten Therapieformen liege auf der Hand, dass eine Umgebung bevorzugt werde, die durch Parkanlagen sowie durch für jede Altersklasse attraktive, körperorientierte Erholungsangebote geprägt sei und allgemein eine Sphäre der Ruhe und Entspannung schaffe, die den Gesundungsprozess unterstützen könne. Es entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Patienten bei der Wahl der Klinik beteiligten, insbesondere wenn eine stationäre Behandlung eine oft wochen- oder monatelange Abwesenheit vom Wohnort bedeute. So spreche auch die Klägerin selbst auf ihrer Internetseite Patienten direkt an. Noch im Jahre 2003 habe die Klägerin auf ihrer Internetseite ferner ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih und die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Kuranteil in Höhe von 30 % für das Kalenderjahr 2000.
Durch Urteil vom 20.11.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klinik der Klägerin und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Beklagte zur Förderung ihres Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs unterhalte, jedenfalls bei einem Teil der Patienten eine (mit-)kausale Verknüpfung bestehe. Im Jahr 2000, dessen Verhältnisse allein für die Entscheidung maßgeblich seien, habe sich die von der Klägerin betriebene Fachklinik für psychosomatische Medizin noch nicht in der von ihr nunmehr für die Folgejahre in Anspruch genommenen und von der Beklagten danach auch berücksichtigten Weise entwickelt gehabt. Wie sie selbst vorgetragen habe, habe sich das Netzwerk aus niedergelassenen Ärzten, auf deren Einweisung der Zustrom der Patienten - nach Meinung der Klägerin ausschließlich - zurückzuführen sei, noch im Aufbau befunden. Selbst wenn man also der - zweifelhaften - Annahme der Klägerin folgen würde, dass nach dem vollständigen Ausbau des Netzwerks kein nennenswerter Anteil an Patienten mehr aufgrund eines eigenen Entschlusses ihre Klinik in Anspruch nehme, könne dies nach der eigenen Prämisse der Klägerin jedenfalls nicht für das Jahr 2000 gelten. Da die Klägerin für das Jahr 2000 keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte bei lebensnaher Annahme davon ausgegangen sei, dass sich ein namhafter Teil der Patienten auch deshalb für die Klinik der Klägerin entschieden habe, weil sie sich in einem attraktiven Fremdenverkehrsort befinde. Zwar dürfte tendenziell bei Privatpatienten eine höhere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik anzunehmen sein als bei Kassenpatienten; gleichwohl halte es die Kammer auch bei Kassenpatienten nicht für fernliegend, dass sie - ungeachtet der Bindungen des SGB V - bei der Auswahl zwischen verschiedenen Kliniken mitursächlich auch auf ein solches Kriterium abstellten. Es gebe neben der Klinik der Klägerin im Bundesgebiet noch andere Kliniken mit einem ähnlichen Leistungsprofil, so dass auch eine Auswahlmöglichkeit gegeben sei. Ebenso gehe die Klägerin nach ihrem Internetauftritt wohl auch selbst davon aus, dass potenzielle Patienten Einfluss auf die Klinikwahl nähmen.
10 
Die Beklagte habe den Kuranteil zu Recht auch mit 30 % angesetzt. Dieser bewege sich noch innerhalb des der Gemeinde zukommenden Schätzungsspielraums. Gestützt werde diese Schätzung auch dadurch, dass der zahlenmäßige Anteil an Privatpatienten noch im Jahre 2005 bei 20 bis 30 % gelegen habe. Es erscheine daher auch bei lebensnaher Betrachtung nicht verfehlt, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass ca. ein Drittel der erzielten Einnahmen auf Patienten zurückzuführen sei, für deren Entscheidung die Lage der Klinik in einem attraktiven Fremdenverkehrsort zumindest mitursächlich gewesen sei.
11 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.09.2009 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an tragfähigen Feststellungen dazu, inwieweit ihr aus der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort erhöhte Verdienstmöglichkeiten erwüchsen. Solche Feststellungen seien auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung entbehrlich. Die bei ihr behandelten Patienten stellten keinen Querschnitt der allgemeinen Bevölkerungsstruktur dar. Es handele sich vielmehr zum größten Teil um junge, noch nicht volljährige Patienten, die sich allesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befänden. Auswahl und Zuweisung eines Therapieplatzes folgten eigenen, speziellen Regeln und Abläufen, die deshalb nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung Nichtbetroffener nachzuzeichnen seien.
12 
Aufgrund der fachlichen Ausrichtung der Spezialklinik komme eine Behandlung von „Gelegenheitspatienten“ begrifflich nicht infrage. Eine Spontanbehandlung finde nicht statt, sondern lediglich eine aufwändige stationäre Therapie nach üblicherweise langen Warte- und Vorlaufzeiten. Auch aus der Behandlung von im Bereich des Fremdenverkehrs tätigen Personen könnten ihr keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile erwachsen, da ihre Patienten zum größten Teil nicht einmal volljährig, geschweige denn erwerbstätig seien. Damit bleibe als einzig relevante Kategorie die Behandlung von ortsfremden Patienten. Hier müsse positiv festzustellen sein, dass für einen dem angenommenen Kuranteil entsprechenden Anteil an Patienten zum einen die Möglichkeit der Wahl eines Therapieplatzes autonom bestehe und zum anderen diese Wahl zugunsten der Klinik jedenfalls auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen werde. Beides sei schwerlich festzustellen, da sie eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die im Gegensatz zu Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten weder ausgeprägte Freizeitaktivitäten der Patienten außerhalb ärztlicher Kontrolle ermögliche noch auf die Kureinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei.
13 
87 % der bei ihr behandelten Patienten seien im Jahr 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Bei einer Auswertung der Patientenkartei habe sie festgestellt, dass von den insgesamt 252 behandelten Patienten lediglich 34 privat krankenversichert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund käme eine eigene Auswahlentscheidung überhaupt nur bei den privat Krankenversicherten in Betracht. Allerdings fehle es auch hier an der Feststellung des konkreten Zusammenhangs der möglichen Auswahlentscheidung gerade aufgrund vorhandener Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Denn auch hier stünden ärztlicher Ruf und Therapiekonzept der Einrichtung entscheidend im Vordergrund. Die Einweisung und Aufnahme erfolge unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat krankenversichert sei, immer in enger Abstimmung mit dem betreuenden niedergelassenen Arzt im Heimatort. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Ansprache potenzieller Patienten auf der Internetseite der Klinik folge nichts anderes. Es handele sich hier bereits um den ersten Schritt eines erfolgreichen Therapiekonzepts, indem der zukünftige Patient animiert werde, eigenverantwortlich den Schritt vom Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit zum Anstoß einer Klinikbehandlung zu gehen.
14 
Der Behauptung der Beklagten, einweisende Ärzte würden - sofern sie sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müssten - auch außerfachliche Faktoren berücksichtigen, werde entgegengetreten. Der Klinikort stelle keinerlei medizinische Indikation dar. Damit habe er auch keinen Einfluss auf die Einweisungsentscheidung. Maßgeblich sei vielmehr die Dauer der jeweiligen Wartezeit. Im Übrigen sei die Überzeugung des einweisenden Arztes von dem genauen Therapiekonzept der jeweiligen Klinik für das vorgefundene Krankheitsbild ausschlaggebend. Insofern möge es zwar abstrakt Kliniken geben, die fachlich geeignet seien, weil sie jeweils eine Therapie für ein Krankheitsbild böten. Allerdings gebe es keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.11.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Die Eigenschaft der Klinik der Klägerin als Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen stehe der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht von vornherein entgegen. Auch bei einem Fachkrankenhaus gebiete der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr herrührten. Da die Krankenkassen ihre Kostenübernahme grundsätzlich an die Feststellung eines Arztes knüpften, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig sei, hingen die Einkünfte der Klägerin maßgeblich von der (haus-)ärztlichen Einweisungsentscheidung ab. Zwar dürfte die Einweisungspraxis der behandelnden Ärzte überwiegend durch fachliche Erwägungen geleitet werden. Gleichwohl sei festzustellen, dass das bisher von der Klägerin zur Begründung ihrer fehlenden Beitragspflicht herangezogene ärztliche und therapeutische Netzwerk von einweisenden Ärzten für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2000 eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt habe, da das Netzwerk in diesem Jahr erst im Aufbau begriffen gewesen sei. Zudem sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die einweisenden Ärzte bei ihrer Entscheidung auch von der Lage der Klinik in dem Kur- und Heilort mit seinen verschiedenen Fremdenverkehrseinrichtungen und der durch diese geprägten erholsamen Atmosphäre beeinflussen ließen. Der einweisende Arzt werde, da er sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müsse, auch die außerfachlichen Faktoren berücksichtigen, die den Gesundungsprozess des Patienten unterstützten. Zusätzlich zu den eigentlichen Beweggründen für die Einweisungsentscheidung des Arztes sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arztes auch von den Wünschen des Patienten beeinflusst werde. Das von der Klägerin angeführte Argument, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und deute angeblich nicht darauf hin, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, spreche eher für eine Beitragspflicht der Klägerin.
20 
Die Wahl der Klinik - insbesondere bei minderjährigen Patienten - werde schließlich auch durch die Attraktivität des Behandlungsortes für die dem Patienten nahestehenden Personen beeinflusst. Gerade bei minderjährigen Patienten und einem mehrere Wochen und Monate dauernden stationären Aufenthalt sei es für Besuche des Patienten  durch Eltern oder andere dem Patienten nahestehende Personen von Vorteil, die Informations- und Beratungsangebote im Hinblick auf Unterkünfte und Verkehrsanbindungen sowie - während des Aufenthalts - die sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten nutzen zu können. Wenngleich der einweisende Arzt nur das Wohl des Patienten zu berücksichtigen habe, entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Interessen der Angehörigen und Freunde des Patienten eine Entscheidung zwischen gleich geeigneten Fachkliniken ebenfalls - wenn auch nur zweitrangig - mit beeinflussten.
21 
Die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zielten durchaus auch auf die Patienten und Besucher der Klinik der Klägerin. Auch wenn die Klinik der Klägerin eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die nicht auf ausgeprägte Freizeitaktivitäten oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei, hätten die Patienten Zeit zur freien Verfügung und könnten das Klinikgelände - zum Beispiel für Spaziergänge usw. - verlassen. Die Klägerin biete selbst - als Teil der Therapie - körperorientierte Therapieformen wie Reittherapie, Therapie im Schwimmbad, Physiotherapie und Krankengymnastik an, die zum Teil gerade nicht in den Räumen der Klinik durchgeführt würden. Nach einigen auf den einschlägigen Internetplattformen zum Erfahrungsaustausch zu findenden Äußerungen von Patienten würden Spaziergänge im Rahmen dieser körperorientierten Therapien unter anderem auch außerhalb des Klinikgeländes und damit jedenfalls teilweise auch auf Flächen stattfinden, für deren Pflege auch Mittel aus Fremdenverkehrsbeiträgen aufgewendet würden. Nach den von der Klägerin auf ihrer Internetseite angebotenen und in Broschüren erhältlichen Informationen liege es nahe, dass Patienten die freien Zeiten zwischen den Therapiemaßnahmen unter anderem auch zu Spaziergängen in den von der Beklagten unterhaltenen Parkanlagen, der Innenstadt von Bad Mergentheim sowie in einer der Fremdenverkehrseinrichtungen nutzten. Hinzu komme, dass die Klägerin grundsätzlich auch Begleitpersonen von Patienten im Kindesalter aufnehme, die in besonderem Maße durch die außerhalb des Klinikgeländes gelegenen Fremdenverkehrseinrichtungen angesprochen würden.
22 
Auch der Vorteilssatz von 30 % sei nicht  zu beanstanden. Die Beklagte habe diesen Vorteilssatz anhand einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit geschätzt. Sie erkenne an, dass die Einkünfte der Klägerin überwiegend auf die fachliche Qualität der Klinik zurückzuführen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass auch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten für die Einweisungsentscheidung mitursächlich seien. Sie habe bei der Bemessung des Vorteilssatzes insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 15 bis 20 Betten der vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten vorhalte. Privatpatienten könnten schon wegen der engeren Rechnungsbeziehung zu dem behandelnden Klinikum einen größeren Einfluss  als gesetzlich Versicherte auf die Auswahl der Fachklinik nehmen. Lege man zugrunde, dass die Beschäftigung des Patienten mit den Klinikangeboten im Vorfeld der Einweisung auch nach Auffassung der Klägerin Teil der Therapie sei und die Fremdenverkehrseinrichtungen gerade den Gesundungsprozess der von der Klägerin behandelten Erkrankungen unterstützen könne, halte sie für das Kalenderjahr 2000 einen Kuranteil von 30 % für angemessen.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2011 - 5 K 2092/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die eine Zahnarztpraxis betreibenden Kläger fechten die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung der Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2009 insoweit an, als diese von einem Vorteilssatz von über 10% ausgegangen ist.
Am 20.7.1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS), die zuletzt am 21.11.2011 mit Rückwirkung ab dem 1.1.2006 geändert wurde. Die Satzung beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Bad Krozingen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
...
§ 3
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in denen der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art (…) werden nicht nach Abs. 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Abs. 2 und 3 ermittelt.
10 
§ 4
Messbetrag
11 
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dies ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
12 
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage ersichtlichen zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
13 
(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Vorteilssätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
14 
b) Bei einer durch den Abgabenpflichtigen im Erhebungsjahr nachgewiesenen Abweichung des Umsatzanteils aus dem Fremdenverkehr bzw. des Kurbetriebs gegenüber der Einstufung, die sich aus der Anlage zu dieser Satzung ergibt, wird eine Veranlagung entsprechend dem nachgewiesenen Umsatzanteil aus dem Fremdenverkehr bzw. Kurbetriebes vorgenommen.
15 
§ 5
Höhe des Beitrags
16 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe je Person und Übernachtung
18 
im Kernort Bad Krozingen 0,46 EUR
in den Ortsteilen 0,31 EUR.
...
19 
§ 6
Erhebungszeitraum
20 
(1) Der Beitrag nach § 5 Abs. 1 wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben, in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind.
21 
(2) Der Beitrag nach § 5 Abs. 2 wird abweichend von Abs. 1 vierteljährlich erhoben.
22 
§ 7
Vorauszahlungen
23 
(1) Der nach § 3 Abs. 3 veranlagte Beitragspflichtige hat am 15. Mai und 15. November Vorauszahlungen auf seine Beitragsschuld zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen jeweils die Hälfte der bei der letzten vorangegangenen Veranlagung festgestellten Beitragsschuld.
24 
(2) Die Stadt Bad Krozingen kann die Vorauszahlungen dem Beitrag anpassen, der sich für das laufende Haushaltsjahr voraussichtlich ergeben wird. Sind die Vorauszahlungen für die Beitragspflicht (§ 1) erst im Laufe des Erhebungszeitraums eingetreten, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung Satz 1 entsprechend.
25 
Nach Nr. 8 der Anlage 1 zur Satzung beträgt der Vorteilssatz für Fachärzte mit eigener Praxis im Kernort 20%; der Reingewinnsatz für diese Gruppe wird auf 45% festgesetzt. Nach der Anlage 1a (Erläuterungen zu den einzelnen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten) zählen hierzu u.a. auch Zahnärzte mit eigener Praxis.
26 
Dem Satzungsbeschluss vom 21.11.2011 lag eine Kalkulation zugrunde, nach der 45% der beitragsfähigen Kosten den Beherbergungsbetrieben und 55% den sonstigen Betrieben zugeordnet wurden. In der Beschlussvorlage der Verwaltung zum Satzungsbeschluss des Gemeinderats wird ausgeführt, in der Nachkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 seien zunächst in einer Parallelbetrachtung alle Abgabenpflichtigen nach dem einheitlichen Maßstab des Messbetrags zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen worden. Daraus sei die jeweilige Quote für die Gruppe der Beherbergungsbetriebe und die Gruppe der sonstigen Betriebe ermittelt worden. In einem weiteren Schritt sei dann das auf diese Weise ermittelte Beitragsaufkommen der Beherbergungsbetriebe auf die Zahl der Übernachtungen umgelegt worden. Der Vergleich der einzelnen Jahre zeige, dass die jeweils errechneten Quoten annähernd den schon in der Kalkulation des Jahres 1998 zugrundgelegten Quoten von 45% (Beherbergungsbetriebe) zu 55% (sonstige Betriebe) entsprächen. Daher halte es die Verwaltung für gerechtfertigt, an dem bisherigen pauschalen Übernachtungsbeitrag festzuhalten.
27 
In der (Nach-) Kalkulation wurde ein Verhältnis des Anteils der Beherbergungsbetriebe zum Anteil der sonstigen Betriebe von 45,74% zu 54,26% für das Jahr 2006, von 46,12% zu 53,88% für das Jahr 2007, von 45,76% zu 54,24% für das Jahr 2008, von 50,88% zu 49,12% für das Jahr 2009 und von 43,19% zu 56,81% für das Jahr 2010 ermittelt. In der Kalkulation für das Jahr 2012 wird von einem Verhältnis von 43,19% zu 56,81% ausgegangen.
28 
Mit Bescheid vom 28.4.2009 setzte die Beklagte gegen die Kläger als Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2009 einen Betrag von ...,-- EUR fest. Die Beklagte legte der Beitragsermittlung einen geschätzten Jahresumsatz in Höhe von ...,-- EUR und einen ebenfalls geschätzten Reingewinnsatz von 30% zugrunde und kam so auf Reineinnahmen in Höhe von ...,-- EUR. Die Berechnung des festgesetzten Vorauszahlungsbetrags erfolgte unter Anwendung eines Vorteilssatzes von 20% (= Messbetrag von ...,-- EUR) und eines Hebesatzes von 6%.
29 
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Vorteilssatz von 20% sei unangemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 wies das Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald den Widerspruch der Kläger zurück.
30 
Am 4.11.2009 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Breisgau- Hochschwarzwald insoweit aufzuheben, als die Beklagte der Festsetzung der Vorausleistung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2009 einen Vorteilssatz von mehr als 10% zugrundegelegt hat. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Vorteilssatz von 20% sei weder im Ergebnis zutreffend noch in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren ermittelt worden. Aus einer Beratungsunterlage des Gemeinderats vom 15.10.1992 ergebe sich, dass zunächst von einem Vorteilssatz von 10% für Zahnärzte ausgegangen worden sei. Danach sei der Satz auf 30% erhöht worden, ohne dass eine Begründung für diese Änderung ersichtlich sei. Auch weshalb dieser Satz mittlerweile auf 20% reduziert worden sei, sei nicht erkennbar.
31 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der Vorteilssatz von 20% gehe zurück auf den Beschluss des Gemeinderats vom 6.12.1993. Die maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.6.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.10.2009 aufgehoben, soweit darin ein Betrag von über 1.170,-- EUR festgesetzt wird. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.7.1998 i. d. F. vom 7.9.2001 sei unwirksam. Sie unterscheide zwischen zwei Kategorien von Beitragspflichtigen: Zum einen gebe es die Gruppe der Beherbergungsbetriebe, die den Beitrag in Form eines Übernachtungsgeldes, d.h. eines fixen Pauschalbetrages je Person und Übernachtung, zu entrichten hätten. Demgegenüber müssten alle anderen Beitragspflichtigen einen Beitrag entrichten, für den die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres maßgebend seien. Die Beklagte ordne dem Fremdenverkehrsbeitrag A (Übernachtungsbeitrag) 45% und dem Fremdenverkehrsbeitrag B (Messbetragsbeitrag) 55% der beitragsfähigen Kosten zu. Diese Zuordnung sei „gegriffen" und daher unzulässig. Wenn die Beklagte zwei Kategorien von Fremdenverkehrsbeiträgen mit unterschiedlichen Maßstäben erheben wolle, müsse sie in einer Art Parallelbetrachtung ermitteln, wie groß die Quote für die jeweiligen Gruppen wäre, wenn ein einheitlicher Maßstab praktiziert werden würde. Eine solche Vergleichsberechnung sei nicht erstellt worden.
33 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ohne weiteres zulässig, zwei verschiedene Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Maßstäben zu bilden. Ungeachtet dessen sei mittlerweile am 21.11.2011 eine neue Satzung rückwirkend beschlossen worden, der eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts genügende Vergleichsberechnung zugrunde liege. Bei der Bemessung des Vorteilssatzes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um einen besonderen „Gesundheitsstandort“ handle. Daher seien die hier gegebenen Verhältnisse nicht ohne weiteres mit den Gegebenheiten in anderen Gemeinden vergleichbar. Die Beklagte weise eine hohe Arztdichte von 82 freiberuflichen Ärzten bei ca. 17.400 Einwohnern auf, die etwa ein Drittel über dem Durchschnitt liege. Geschätzt lebe etwa ein Drittel der Bevölkerung von Gesundheit und Tourismus. Von 5.600 Arbeitsplätzen in der Gemeinde gehörten 3.200 zum Gesundheits- und Tourismussektor, davon 1.200 zu den Akut-Kliniken. Dazu kämen noch 500 Beschäftigte in Pflege- und Sozialeinrichtungen. Die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter stamme nicht aus der Gemeinde. Auch der Bereich der Akut-Kliniken sei dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Gerade die niedergelassenen Ärzte profitieren besonders von diesen Verhältnissen.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.6.2011 - 5 K 2092/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
36 
Die Kläger beantragen,
37 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
38 
Sie verweisen zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend tragen sie vor, bei der angeblich erhöhten Arztdichte im Gebiet der Beklagten handle es sich um eine bloße Schätzung. Die auswärts wohnenden Beschäftigen im Gesundheitssektor suchten Ärzte an ihrem Heimatort aus und ließen sich bei der Wahl eines Arztes primär von dessen Qualität leiten. Es treffe nicht zu, dass Zahnärzte besonders von dem „Gesundheitsstandort“ profitierten. Bei der Behandlung von Kurgästen handle es sich überwiegend um akute Schmerzbehandlungen. Im Geschäftsjahr 2008 seien in der Praxis der Kläger nur 0,4% des Jahresumsatzes auf Kurgäste entfallen. Nach einer vom 8.3. bis zum 7.6.2005 durchgeführten Kundenumfrage stammten nur 12,9% der Patienten von außerhalb; keiner der befragten Patienten habe neben einem Zahnarzt noch eine Kureinrichtung besucht.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 21.11.2011 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
42 
1. Maßgeblich ist die heutige Sach- und Rechtslage. Daher ist auf die die Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Beklagten vom 20.7.1998 in der aktuellen Fassung vom 21.11.2011 abzustellen, die rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten ist.
43 
2. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 21.11.2011 ist nicht schon deshalb nichtig, weil verschiedene Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Maßstäben gebildet werden.
44 
Die Beklagte hat in ihrer Satzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Stadt Bad Krozingen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,46 EUR oder 0,31 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er ergibt sich aus der Anlage zur Satzung (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 6 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
45 
Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird. Die Wahl unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe setzt aber voraus, dass eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt wird (grundlegend: Senatsurteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die Maßstäbe so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können.
46 
Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens eine Nachkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 erstellt und dabei in einer Parallelberechnung ermittelt, wie hoch das Beitragsaufkommen bei Anwendung eines einheitlichen Beitragsmaßstabs (Messbetrag) jeweils gewesen wäre. Dabei hat sich ergeben, dass die Verteilung mit geringen Abweichungen der vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens entspricht, wonach 45% von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 55% von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen. Gegen diese Art der Vergleichsberechnung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Einwendungen gegen die Ergebnisse der Berechnung werden von den Klägern nicht erhoben.
47 
3. Der von der Beklagten gewählte Vorteilssatz von 20%, der nach Nr. 8 der Anlage zur FVBS für Fachärzte mit eigener Praxis, darunter u.a. auch Zahnärzte (s. Erläuterungen zu den einzelnen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten in Anlage 1a) gilt, steht indes jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der Zahnärzte mit eigener Praxis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang.
48 
a) Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, da die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde nicht verpflichtet ist, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Es muss deshalb hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w. Nachw.; s. auch Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440).
49 
b) Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten jedenfalls für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte nicht gerecht. Die Beklagte durfte selbst im Rahmen ihres weiten Ermessens für Zahnärzte keinen Vorteilssatz von mehr als 10% festsetzen.
50 
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ hat der Senat (Urteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404) im Falle einer anderen Gemeinde einen Vorteilssatz von 8% nicht beanstandet. Dieser Satz wird hier indes um das 2,5-fache übertroffen. Auch sonst sehen andere Fremdenverkehrsgemeinden für Zahnärzte üblicherweise einen Vorteilssatz von 2% bis maximal 15% vor. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Satzung der Gemeinde Sipplingen, die mit einem Vorteilssatz für Zahnärzte von 45% deutlich aus diesem Rahmen fällt (vgl. das Ergebnis der in das Verfahren eingeführte Internet-Recherche). Schließlich hat der Senat einen Vorteilssatz von 15% für selbständige Fachärzte - zu denen die Zahnärzte nach der Satzung der Beklagten gehören - als überhöht angesehen, da deren Auswahl wesentlich von ihrem Ruf und ihrer Qualifikation bestimmt wird (Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406).
51 
c) Dies verbietet es nicht schlechthin, insbesondere unter der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse auch einen höheren Vorteilssatz zu bestimmen. Je weiter sich der gewählte Satz von den allgemein als üblich angesehenen Sätzen entfernt, desto höher sind jedoch die Anforderungen zur Darlegung seiner Rechtfertigung. Während demzufolge ein Vorteilssatz von bis zu 10% für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf, gilt dies nicht mehr für den hier gewählten Vorteilssatz von 20%. An einer überzeugenden Begründung für diesen Vorteilssatz fehlt es hier.
52 
Sachliche Argumente für den gewählten Vorteilssatz hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebracht und in ihrem Schriftsatz vom 10.7.2012 im Einzelnen dargestellt. Die Beklagte meint, bei ihr handle es sich um einen „Gesundheitsstandort“ mit einer besonders hohen Arztdichte. Geschätzt lebe etwa ein Drittel der Bevölkerung von Gesundheit und Tourismus. Von 5.600 Arbeitsplätzen in der Gemeinde gehörten 3.200 zum Gesundheits- und Tourismussektor, davon 1.200 zu den Akut-Kliniken. Dazu kämen noch 500 Beschäftigte in Pflege- und Sozialeinrichtungen. Auch der Bereich der Akut-Kliniken sei dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Gerade die niedergelassenen Ärzte profitieren besonders von diesem „Gesundheitsstandort“.
53 
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint ein Vorteilssatz von 20% jedoch als unangemessen. Im Einzelnen:
54 
aa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation zunächst, dass nicht die gesamten im Gesundheitssektor beschäftigten Personen für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags bedeutsam sind. Nach § 44 Abs. 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag nicht wegen der besonderen Vorteile eines „Gesundheitsstandorts“ erhoben. Er kann vielmehr nur von solchen Selbständigen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr oder den Kurbetrieb besondere unmittelbare oder mittelbare Vorteile erwachsen. Hierzu gehört keinesfalls der gesamte Gesundheitssektor. Zwar mag die Annahme der Beklagten, jeder dritte Einwohner lebe von Gesundheit und Tourismus, zutreffen. Beitragsrechtlich relevante besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten aber nur durch die Behandlung von Personen, die im eigentlichen Sinne im Fremdenverkehr oder im Kurbetrieb tätig sind. Diese Zahl dürfte deutlich geringer sein als die von der Beklagten angegebenen Zahl der Beschäftigten, die sie den Bereichen Fremdenverkehr und Gesundheit zuordnet.
55 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind zunächst die Akutkrankenhäuser außer Betracht zu lassen. Bei einer Behandlung in einem Fachkrankenhaus spielen medizinische Belange und Notwendigkeiten und nicht die dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen einer Gemeinde die maßgebliche Rolle (ausführl.: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91; a.A. VG Stade, Urteil vom 5.7.2012 - 4 A 1182/10 - juris). Bei Akutkrankenhäusern handelt es sich um Einrichtungen, die ausschließlich der Behandlung von akut erkrankten Personen dienen. Eine Zuordnung zum Bereich des Fremdenverkehrs verbietet sich daher auch dann, wenn es sich bei den Patienten überwiegend um ortsfremde Personen handelt. Weiter sind auch die niedergelassenen Ärzte und deren Beschäftigte außer Acht zu lassen. Sie können zwar unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 KAG selbst fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein. Arztpraxen gehören aber nicht zu den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs, für deren Schaffung und Erhaltung ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden darf. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auffassung der Beklagten sind schließlich auch Beschäftigte und die Bewohner von Pflegeeinrichtungen (z.B. von Altenpflegeheimen) oder gar Personen, die ihren Altersruhesitz im Hinblick auf die Einrichtungen des Gesundheitswesens im Gebiet der Beklagten genommen haben, nicht bei den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs zu berücksichtigen.
56 
bb) Weiter übersieht die Beklagte, dass es nicht genügt, wenn besondere örtliche Verhältnisse im Vergleich zu „gewöhnlichen“ anderen Gemeinden vorliegen. Die maßgebliche Vergleichsgruppe sind insoweit nicht alle Gemeinden, sondern nur die Fremdenverkehrsorte. Denn nur „Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden“ sind nach § 44 Abs. 1 KAG dazu berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Um einen besonders hohen Vorteilssatz für Zahnärzte rechtfertigen zu können, müssten gerade im Vergleich zu anderen Kurorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden besondere - atypische - Verhältnisse vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Selbst wenn man trotz der soeben unter aa) dargestellten gewichtigen Bedenken von der Annahme ausgehen wollte, dass insgesamt ein Drittel der Einwohner im Bereich des Fremdenverkehrs tätig ist, dürfte sich dies im Rahmen dessen halten, was in Kur- und Fremdenverkehrsorten allgemein üblich ist. Die Beklagte hat mit anderen Worten zwar dargelegt, dass der Gesundheitssektor bei ihr einen besonders hohen Anteil am gesamten Fremdenverkehr aufweist, sie hat aber nicht dargetan, dass dem Fremdenverkehrsektor insgesamt ein wesentlich höheres Gewicht zukommt als in anderen Kur- und Fremdenverkehrsorten.
57 
cc) Auch sonst ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass eine besondere Vorteilslage für Zahnärzte in ihrem Gemeindegebiet gegeben wäre. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten zwar nicht nur von den im Fremdenverkehr tätigen Personen, sondern auch von Touristen, die während eines Urlaubs erkranken, sowie von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gruppen nur zu einem geringen Teil zu den Umsätzen eines Zahnarztes beitragen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404). Diese allgemeingültige Annahme wird hier durch den Vortrag der Kläger untermauert. Im Geschäftsjahr 2008 sind danach in der Praxis der Kläger nur 0,4% des Jahresumsatzes auf Kurgäste entfallen; nach einer vom 8.3. bis zum 7.6.2005 durchgeführten Kundenumfrage stammten nur 12,9% der Patienten von außerhalb; keiner der befragten Patienten hat danach angegeben, neben dem Zahnarzt noch eine Kureinrichtung besucht zu haben. Dies ist plausibel und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach wird der Zahnarzt primär nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Demgegenüber hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diesbezüglich auf eine besondere Vorteilssituation hindeuten könnten. Es ist weder ersichtlich, dass überdurchschnittlich viele Feriengäste gerade im Gebiet der Beklagten gezwungen sein könnten, während ihres Aufenthalts einen Zahnarzt aufzusuchen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die ortsfremden Zahnarztpatienten bei der Wahl ihres Zahnarztes in besonderem Maße von den Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
58 
4. Da die Vorteilssätze für die verschiedenen Berufsgruppen in der Satzung selbst geregelt sind und es sich um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt, hat deren Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406). Zudem wirkt sich ein fehlerhaft ermittelter Vorteilssatz auf die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags aus. Auch die hier durchgeführte „Parallelberechnung“ (s. unter 2.) ist insgesamt nicht mehr stimmig, wenn die Vorteilssätze einzelner Berufsgruppen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.
59 
An der Nichtigkeit der Satzung ändert sich nichts dadurch, dass dem Beitragspflichtigen in § 4 Abs. 3 lit. b) FVBS die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Abweichung des Umsatzanteils aus dem Fremdenverkehr bzw. des Kurbetriebs im konkreten Einzelfall nachzuweisen. Es handelt sich insoweit ersichtlich um eine Ausnahmebestimmung, die es dem Betroffenen in atypischen Fällen ermöglichen soll, einen abweichenden Umsatzanteil geltend machen zu können. Sie wird daher den Fällen nicht gerecht, in denen wie hier der angesetzte Vorteilssatz schon typischerweise, also im Regelfall unzutreffend ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
61 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 22. August 2012
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 21.11.2011 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
42 
1. Maßgeblich ist die heutige Sach- und Rechtslage. Daher ist auf die die Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Beklagten vom 20.7.1998 in der aktuellen Fassung vom 21.11.2011 abzustellen, die rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten ist.
43 
2. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 21.11.2011 ist nicht schon deshalb nichtig, weil verschiedene Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Maßstäben gebildet werden.
44 
Die Beklagte hat in ihrer Satzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Stadt Bad Krozingen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,46 EUR oder 0,31 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er ergibt sich aus der Anlage zur Satzung (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 6 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
45 
Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird. Die Wahl unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe setzt aber voraus, dass eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt wird (grundlegend: Senatsurteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die Maßstäbe so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können.
46 
Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens eine Nachkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 erstellt und dabei in einer Parallelberechnung ermittelt, wie hoch das Beitragsaufkommen bei Anwendung eines einheitlichen Beitragsmaßstabs (Messbetrag) jeweils gewesen wäre. Dabei hat sich ergeben, dass die Verteilung mit geringen Abweichungen der vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens entspricht, wonach 45% von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 55% von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen. Gegen diese Art der Vergleichsberechnung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Einwendungen gegen die Ergebnisse der Berechnung werden von den Klägern nicht erhoben.
47 
3. Der von der Beklagten gewählte Vorteilssatz von 20%, der nach Nr. 8 der Anlage zur FVBS für Fachärzte mit eigener Praxis, darunter u.a. auch Zahnärzte (s. Erläuterungen zu den einzelnen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten in Anlage 1a) gilt, steht indes jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der Zahnärzte mit eigener Praxis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang.
48 
a) Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, da die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde nicht verpflichtet ist, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Es muss deshalb hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w. Nachw.; s. auch Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440).
49 
b) Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten jedenfalls für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte nicht gerecht. Die Beklagte durfte selbst im Rahmen ihres weiten Ermessens für Zahnärzte keinen Vorteilssatz von mehr als 10% festsetzen.
50 
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ hat der Senat (Urteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404) im Falle einer anderen Gemeinde einen Vorteilssatz von 8% nicht beanstandet. Dieser Satz wird hier indes um das 2,5-fache übertroffen. Auch sonst sehen andere Fremdenverkehrsgemeinden für Zahnärzte üblicherweise einen Vorteilssatz von 2% bis maximal 15% vor. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Satzung der Gemeinde Sipplingen, die mit einem Vorteilssatz für Zahnärzte von 45% deutlich aus diesem Rahmen fällt (vgl. das Ergebnis der in das Verfahren eingeführte Internet-Recherche). Schließlich hat der Senat einen Vorteilssatz von 15% für selbständige Fachärzte - zu denen die Zahnärzte nach der Satzung der Beklagten gehören - als überhöht angesehen, da deren Auswahl wesentlich von ihrem Ruf und ihrer Qualifikation bestimmt wird (Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406).
51 
c) Dies verbietet es nicht schlechthin, insbesondere unter der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse auch einen höheren Vorteilssatz zu bestimmen. Je weiter sich der gewählte Satz von den allgemein als üblich angesehenen Sätzen entfernt, desto höher sind jedoch die Anforderungen zur Darlegung seiner Rechtfertigung. Während demzufolge ein Vorteilssatz von bis zu 10% für die Gruppe der selbständigen Zahnärzte regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf, gilt dies nicht mehr für den hier gewählten Vorteilssatz von 20%. An einer überzeugenden Begründung für diesen Vorteilssatz fehlt es hier.
52 
Sachliche Argumente für den gewählten Vorteilssatz hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebracht und in ihrem Schriftsatz vom 10.7.2012 im Einzelnen dargestellt. Die Beklagte meint, bei ihr handle es sich um einen „Gesundheitsstandort“ mit einer besonders hohen Arztdichte. Geschätzt lebe etwa ein Drittel der Bevölkerung von Gesundheit und Tourismus. Von 5.600 Arbeitsplätzen in der Gemeinde gehörten 3.200 zum Gesundheits- und Tourismussektor, davon 1.200 zu den Akut-Kliniken. Dazu kämen noch 500 Beschäftigte in Pflege- und Sozialeinrichtungen. Auch der Bereich der Akut-Kliniken sei dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Gerade die niedergelassenen Ärzte profitieren besonders von diesem „Gesundheitsstandort“.
53 
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint ein Vorteilssatz von 20% jedoch als unangemessen. Im Einzelnen:
54 
aa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation zunächst, dass nicht die gesamten im Gesundheitssektor beschäftigten Personen für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags bedeutsam sind. Nach § 44 Abs. 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag nicht wegen der besonderen Vorteile eines „Gesundheitsstandorts“ erhoben. Er kann vielmehr nur von solchen Selbständigen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr oder den Kurbetrieb besondere unmittelbare oder mittelbare Vorteile erwachsen. Hierzu gehört keinesfalls der gesamte Gesundheitssektor. Zwar mag die Annahme der Beklagten, jeder dritte Einwohner lebe von Gesundheit und Tourismus, zutreffen. Beitragsrechtlich relevante besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten aber nur durch die Behandlung von Personen, die im eigentlichen Sinne im Fremdenverkehr oder im Kurbetrieb tätig sind. Diese Zahl dürfte deutlich geringer sein als die von der Beklagten angegebenen Zahl der Beschäftigten, die sie den Bereichen Fremdenverkehr und Gesundheit zuordnet.
55 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind zunächst die Akutkrankenhäuser außer Betracht zu lassen. Bei einer Behandlung in einem Fachkrankenhaus spielen medizinische Belange und Notwendigkeiten und nicht die dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen einer Gemeinde die maßgebliche Rolle (ausführl.: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91; a.A. VG Stade, Urteil vom 5.7.2012 - 4 A 1182/10 - juris). Bei Akutkrankenhäusern handelt es sich um Einrichtungen, die ausschließlich der Behandlung von akut erkrankten Personen dienen. Eine Zuordnung zum Bereich des Fremdenverkehrs verbietet sich daher auch dann, wenn es sich bei den Patienten überwiegend um ortsfremde Personen handelt. Weiter sind auch die niedergelassenen Ärzte und deren Beschäftigte außer Acht zu lassen. Sie können zwar unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 KAG selbst fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein. Arztpraxen gehören aber nicht zu den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs, für deren Schaffung und Erhaltung ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden darf. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auffassung der Beklagten sind schließlich auch Beschäftigte und die Bewohner von Pflegeeinrichtungen (z.B. von Altenpflegeheimen) oder gar Personen, die ihren Altersruhesitz im Hinblick auf die Einrichtungen des Gesundheitswesens im Gebiet der Beklagten genommen haben, nicht bei den gemeindlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs zu berücksichtigen.
56 
bb) Weiter übersieht die Beklagte, dass es nicht genügt, wenn besondere örtliche Verhältnisse im Vergleich zu „gewöhnlichen“ anderen Gemeinden vorliegen. Die maßgebliche Vergleichsgruppe sind insoweit nicht alle Gemeinden, sondern nur die Fremdenverkehrsorte. Denn nur „Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden“ sind nach § 44 Abs. 1 KAG dazu berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Um einen besonders hohen Vorteilssatz für Zahnärzte rechtfertigen zu können, müssten gerade im Vergleich zu anderen Kurorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden besondere - atypische - Verhältnisse vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Selbst wenn man trotz der soeben unter aa) dargestellten gewichtigen Bedenken von der Annahme ausgehen wollte, dass insgesamt ein Drittel der Einwohner im Bereich des Fremdenverkehrs tätig ist, dürfte sich dies im Rahmen dessen halten, was in Kur- und Fremdenverkehrsorten allgemein üblich ist. Die Beklagte hat mit anderen Worten zwar dargelegt, dass der Gesundheitssektor bei ihr einen besonders hohen Anteil am gesamten Fremdenverkehr aufweist, sie hat aber nicht dargetan, dass dem Fremdenverkehrsektor insgesamt ein wesentlich höheres Gewicht zukommt als in anderen Kur- und Fremdenverkehrsorten.
57 
cc) Auch sonst ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass eine besondere Vorteilslage für Zahnärzte in ihrem Gemeindegebiet gegeben wäre. Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten zwar nicht nur von den im Fremdenverkehr tätigen Personen, sondern auch von Touristen, die während eines Urlaubs erkranken, sowie von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung, die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gruppen nur zu einem geringen Teil zu den Umsätzen eines Zahnarztes beitragen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404). Diese allgemeingültige Annahme wird hier durch den Vortrag der Kläger untermauert. Im Geschäftsjahr 2008 sind danach in der Praxis der Kläger nur 0,4% des Jahresumsatzes auf Kurgäste entfallen; nach einer vom 8.3. bis zum 7.6.2005 durchgeführten Kundenumfrage stammten nur 12,9% der Patienten von außerhalb; keiner der befragten Patienten hat danach angegeben, neben dem Zahnarzt noch eine Kureinrichtung besucht zu haben. Dies ist plausibel und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach wird der Zahnarzt primär nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Demgegenüber hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diesbezüglich auf eine besondere Vorteilssituation hindeuten könnten. Es ist weder ersichtlich, dass überdurchschnittlich viele Feriengäste gerade im Gebiet der Beklagten gezwungen sein könnten, während ihres Aufenthalts einen Zahnarzt aufzusuchen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die ortsfremden Zahnarztpatienten bei der Wahl ihres Zahnarztes in besonderem Maße von den Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
58 
4. Da die Vorteilssätze für die verschiedenen Berufsgruppen in der Satzung selbst geregelt sind und es sich um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt, hat deren Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 952/08 - BWGZ 2009, 406). Zudem wirkt sich ein fehlerhaft ermittelter Vorteilssatz auf die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags aus. Auch die hier durchgeführte „Parallelberechnung“ (s. unter 2.) ist insgesamt nicht mehr stimmig, wenn die Vorteilssätze einzelner Berufsgruppen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.
59 
An der Nichtigkeit der Satzung ändert sich nichts dadurch, dass dem Beitragspflichtigen in § 4 Abs. 3 lit. b) FVBS die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Abweichung des Umsatzanteils aus dem Fremdenverkehr bzw. des Kurbetriebs im konkreten Einzelfall nachzuweisen. Es handelt sich insoweit ersichtlich um eine Ausnahmebestimmung, die es dem Betroffenen in atypischen Fällen ermöglichen soll, einen abweichenden Umsatzanteil geltend machen zu können. Sie wird daher den Fällen nicht gerecht, in denen wie hier der angesetzte Vorteilssatz schon typischerweise, also im Regelfall unzutreffend ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
61 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 22. August 2012
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die auf der Gemarkung der Beklagten eine Reha-Klinik betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für den Monat März 2009.
Am 8.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine geänderte Satzung über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -), die zum 1.1.2009 in Kraft trat und u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
(1) Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in dem der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art einschließlich Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheime und -Anstalten sowie Privatbeherberger, die Einnahmen aus Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste haben, werden nicht nach Absatz 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Absatz 2 und 3 ermittelt.
10 
§ 4 Messbetrag
11 
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs.2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
12 
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet; zu ihrer Ermittlung wird der niederste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. Bei Betrieben, die in der Richtsatzsammlung nicht enthalten sind, wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe oder durch Schätzung der Gemeinde im Einzelfall gefunden. Ist auch dies nicht möglich, werden die Reineinnahmen durch Abzug der Betriebsaus-gaben an den Betriebseinnahmen (Betriebsumsatz) ermittelt. Dabei bleiben die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverpflichtung aufgewendeten Beträge, die Sonderabschreibungen, die Sonderausgaben sowie die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes außer Betracht.
13 
(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäftsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Schätzung des Vorteilssatzes obliegt dem Gemeinderat.
14 
(4) Der vorn Gemeinderat geschätzte Vorteilssatz gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, solange die Voraussetzungen des § 1 bestehen und keine Neuschätzung durchgeführt wird. Eine Neuschätzung ist auf Antrag des Beitragspflichtigen oder von Amts wegen durchzuführen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse (§ 3) wesentlich geändert haben.
15 
§ 5 Höhe des Beitrags
16 
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 7,56 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe
18 
        
des Kurbezirks I
 1,40 EURO
der Kurbezirke II und II a
 1,15 EURO
der Kurbezirke III und IV
 0,65 EURO
je Person und Übernachtung.
        
19 
Der Beitragssatzung lag eine Kalkulation zu Grunde, die die Gemeinderäte als Tischvorlage erhielten und die u.a. folgenden Passus enthält:
20 
B) Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitrags
21 
Die beitragsfähigen Kosten beim Fremdenverkehrsbeitrag liegen nach der vorstehenden Ermittlung bei insgesamt 928.800 EUR
22 
Die Fremdenverkehrsbeiträge werden
23 
        
=>    
bei den Beherbergungsbetrieben (§ 5 Abs. 2 der Satzung)
        
- nach der Anzahl der Übernachtungen und
=>    
bei den übrigen Betrieben (§ 5 Abs.1 der Satzung)
        
- über einen Messbetrag
24 
erhoben.
25 
Die beitragsfähigen Kosten sollen wie folgt zugeordnet werden:
26 
        
=>    
den Beherbergungsbetrieben
80,00 %
 743.040
=>    
den übrigen Betrieben
20,00 %
 185.760
Beitragsfähige Kosten gesamt
        
 928.800
27 
Mit Bescheid vom 21.4.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. die Fremdenverkehrsabgabe für den Monat März 2009 in Höhe von 4.502,40 EUR für insgesamt 238 namentlich aufgezählte „Sozialgäste“ fest. Ebenfalls unter dem 21.4.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid für den Monat März 2009 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.244,20 EUR für insgesamt 124 namentlich aufgezählte „Privatgäste“.
28 
Am 18.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2009, mit dem der Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.502,40 EUR für die „Sozialgäste“ festgesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Widerspruch zurück.
29 
Die Klägerin hat am 8.10.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Fremdenverkehrsbeitragssatzung liege keine wirksame Beitragskalkulation zu Grunde. Zu beanstanden sei, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von den Beherbergungsbetrieben und lediglich 20 % von den übrigen Begünstigten eingenommen werden sollten. Weder aus der Satzung noch aus der Beitragskalkulation sei ersichtlich, aufgrund welcher Grundlage es zu dieser Aufteilung gekommen sei. Die Gruppenbildung sei fehlerhaft, weil Beherbergungsbetriebe aller Art ohne Unterscheidung mit Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheimen sowie Krankenanstalten „in einen Topf" geworfen würden. Auch wenn es sich bei der Klinik der Klägerin nicht zu 100 % um eine Fachklinik bzw. ein Akutkrankenhaus handele, sei ihre Reha-Klinik zu einem großen Teil keine beitragspflichtige Einrichtung. Der Grundsatz der Abgaben- und Beitragsgerechtigkeit gebiete es, zumindest pauschal zwischen rein medizinisch notwendigen und klinikgebundenen Aufenthalten und anderen Aufenthalten, die zu einem kleineren Teil auch „fremdenverkehrliche“ Gründe haben könnten, zu unterscheiden. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass durchschnittlich 19 % ihrer Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage seien, fremdenverkehrbezogene Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil sei für sie insoweit ausgeschlossen. Die Patienten träfen die Wahl, soweit sie nicht lediglich von ihrer Versicherung zugewiesen würden, nach der medizinischen Ausrichtung der Fachklinik, nach den ärztlichen Schwerpunkten, schließlich auch nach der krankheits- bzw. personenbedingten Erreichbarkeit, dem Preis- und Leistungsverhältnis und nicht zuletzt nach der medizinischen Notwendigkeit für einen Klinikaufenthalt.
30 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat vorgetragen: Es sei zulässig, in der Kalkulation festzulegen, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von Beherbergungsbetrieben eingenommen werden sollten und 20 % von den übrigen Beitragsschuldnern. Es sei offensichtlich, dass Beherbergungsbetriebe im weiteren Sinne wie auch die Klägerin im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten. Gerade bei Beherbergungsbetrieben, also Betrieben, bei denen eine, in der Regel sogar mehrere Übernachtungen geplant seien, spiele der Aufenthalt und damit der Ort eine entscheidende Rolle. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Sie erhebe von den Beherbergungsbetrieben keine gewinnunabhängige Mindestabgabe, sondern ein Übernachtungsgeld. Dieses bemesse sich nach der Anzahl der Übernachtungen, die in dem jeweils veranlagten Betrieb vorkämen. Die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag sei dabei generell gewinnunabhängig. Grundlage der Veranlagung sei beim Beherbergungsgewerbe nämlich die Anzahl der Übernachtungen, bei den übrigen Betrieben der Umsatz, auf den ein Reingewinnsatz nach der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion angewandt werde. Bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags sei es möglich, zur Bezifferung des Vorteils entweder die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile anhand der individuellen Gegebenheiten wie z.B. dem Umsatz oder aber durch pauschalierende Maßstäbe infolge einer Anknüpfung an bestimmte Realgrößen zu bemessen. Es sei zulässig, Beherbergungsbetriebe anders zu veranlagen als andere Betriebe, die vom Fremdenverkehr einen Vorteil hätten. Denn die allein für Beherbergungsbetriebe mögliche Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Zahl der Übernachtungen sei ein Maßstab, der zur Feststellung eines für den Regelfall in etwa zutreffenden wahrscheinlichen Vorteils führe.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.3.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die in der Satzung festgelegten Beitragssätze seien ungültig, weil sie nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhten. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr maßgeblich, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken und anderen Betrieben, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte" machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indes keinerlei Ansatz bereit. Die für die Kalkulation zugrunde gelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab den „Löwenanteil“ des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2011 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend betont sie, es sei zulässig, Sanatorien, Kliniken und vergleichbare Einrichtungen zusammen mit Hotels als Beherbergungsbetriebe mit einem Fremdenverkehrsbeitrag zu belegen. Da Beherbergungsbetriebe im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten, sei es sachlich gerechtfertigt, sie mit 80 % am Gesamtaufkommen deutlich stärker zu gewichten. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass es bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gebe. Dies belege, wie sehr sich der Fremdenverkehrsvorteil der Beherbergungsbetriebe in der Gemeindestruktur niederschlage. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die Gäste in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder in die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten. Tagesgäste, die nach Badenweiler kämen, suchten in der Regel die Cassiopeia-Therme auf und verbrächten dort den größten Teil des Tages. Nur bei ca. 30.000 der jährlich 290.000 Besucher der Therme handle es sich um Übernachtungsgäste. Die Veranlagungspraxis der Beklagten entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere dem Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -. Zwar habe die der damaligen Satzung zugrundeliegende Kalkulation noch ein Verhältnis von 75 % (für die Beherbergungsbetriebe) zu 25 % (für die sonstigen Betriebe) vorgesehen. Dieser Unterschied halte sich aber im Rahmen einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Wahrscheinlichkeit. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Parallelberechnung sei hiernach nicht geboten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
37 
Sie verweist in erster Linie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Mit seiner Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht insbesondere schon deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 19.8.2003 ab, weil die damals geltende Satzung noch eine Quote von 75 % zu 25 % vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in zwei Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Beitragsmaßstäben ohne Vergleichsberechnung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem sei es unzulässig, alle Beherbergungsbetriebe ohne Unterscheidung „in einen Topf“ zu werfen, da der Vorteil für einen gewöhnlichen Beherbergungsbetrieb wie z.B. ein Hotel nicht mit dem einer Reha-Klinik vergleichbar sei.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
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2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
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Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in ... eine zahnärztliche Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt ... aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 3
Maßstab des Beitrags
        
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
        
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).
        
...
        
§ 4
Messbetrag
        
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.
        
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
        
§ 5
Vorteilssatz
        
Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
        
§ 6
Höhe des Beitrags
        
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.
        
...
In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Zahnärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 8 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 42,12 EUR heran. Der Berechnung lag der vom Kläger mitgeteilte Jahresumsatz im Jahre 2005 von ... EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 8 % wurde von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von ... EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 84,24 EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 05.12.2005 zugrunde.
Die gegen die Bescheide vom 05.12.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.
Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Zahnarztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt ... für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 4 von 39 (= 10,3 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeige sich, dass lediglich 2,6 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt ... zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 8 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis der Beklagten gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt ... als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als „Fremde“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung von der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 24,9 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 8 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in ... stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten , nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.
Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Zahnärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes für Zahnärzte von 8 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Zwar könnten auch Gesundheitsförderung und Heilung Fremdenverkehrszwecke sein. Voraussetzung sei jedoch, dass die touristische Infrastruktur der beitragserhebenden Gemeinde für die Auswahl der Heileinrichtung zumindest mitursächlich gewesen sei. Anreisezweck und Herkunft des „Ortsfremden“ komme daher entscheidende Bedeutung zu. Heilbehandlung stelle also nur dann im weitesten Sinne auch Fremdenverkehr dar, wenn der Aspekt der Erholung im Vordergrund stehe und dem Freizeitangebot vor Ort besondere Bedeutung zukomme. Indiz dafür könne etwa sein, dass der Beitragspflichtige mit den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vor Ort um Patienten werbe. Im Gegensatz dazu stehe der Besuch einer zahnärztlichen Praxis. Deren Patienten, die von außerhalb kämen, seien erfahrungsgemäß nur kurz vor Ort und hätten vor und nach einer ambulanten zahnärztlichen Behandlung in aller Regel kein Interesse mehr an der Nutzung des Freizeitangebots. Diese Patienten seien deshalb nicht dem Fremdenverkehr zuzurechnen. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in der Praxis des Klägers (24,9 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (8 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa ein Drittel der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs die Praxis des Klägers aufsuche. Dies sei abwegig. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen. Gerade von Zahnärzten werde regelmäßig nur eine „Notbehandlung“ vorgenommen, da keine Zeit für spontane längere Behandlungen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl könne die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle spielen. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets sei daher für einen Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Zahnarztbesuch nötigten. Vor diesem Hintergrund sei ein Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte angemessen. Die Beklagte habe für die verschiedenen beitragspflichtigen Berufsgruppen Vorteilssätze zwischen 3 % und 90 % veranschlagt. Hierbei seien insbesondere die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden erhöhten Gewinnchancen der einzelnen Berufsgruppen durch die Fremdenverkehrseinrichtungen und Veranstaltungen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang komme der Gemeinde auch ein weiter Schätzungsspielraum zu, weil andernfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsste. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass der veranschlagte Vorteilssatz von 8 % im besonderen Fall des Klägers nicht angemessen sei. Insbesondere die von ihm durchgeführte stichprobenartige Befragung eines Teils seiner Patienten sei kein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Vorteilssatzes.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
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1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
15 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
38 
Die Beklagte beantragt,
39 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.