Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2016 - 2 K 4307/14

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Kurtaxe für die Jahre 2013 und 2014, die sich auf insgesamt 260 EUR beläuft.
Er ist Inhaber eines Dauerstandplatzes auf dem Campingplatz „S.“, der teilweise auf Gemarkung der Beklagten liegt. Der Campingplatz ist vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres nutzbar und muss in der übrigen Zeit geräumt werden. Der etwa 70 m² große Standplatz des Klägers befindet sich auf Gemarkung der Beklagten. Der Kläger nutzt den Platz mit einem über 36 Jahre alten Wohnwagen, der weder über einen funktionsfähigen Kühlschrank noch über Heizung, Wasser- oder Abwasseranschluss und Toilette verfügt.
Mit Bescheiden vom 07.06.2013 und vom 24.07.2014 setzte die Beklagte für 2013 bzw. 2014 gegenüber dem Kläger als Inhaber dieses Standplatzes jeweils eine Jahreskurtaxe in Höhe von je 130 EUR fest, im Bescheid von 2014 darüber hinaus auch eine Mahngebühr von 8 EUR aufgrund Nichtzahlung der Kurtaxe 2013.
Der Erhebung der Kurtaxe liegt die „Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe“ (Kurtaxesatzung, nachfolgend KtS) der Beklagten vom 29.11.1993, zuletzt geändert am 17.10.2011, zugrunde. Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 1 (Erhebung einer Kurtaxe)
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
[…]
§ 2 (Kurtaxepflichtige)
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten ist.
10 
[…]
11 
§ 3 (Maßstab und Satz der Kurtaxe)
12 
(1) Die Kurtaxe wird im Zeitraum vom 01. April bis zum 31. Oktober erhoben.
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(2) Sie beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,30 EUR.
14 
[…]
15 
(5) Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz haben unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen. Diese beträgt je Dauerstandplatz 130,00 EUR.
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§ 4 (Befreiung von der Kurtaxe)
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Von der Errichtung einer Kurtaxe sind befreit:
18 
1. ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als zwei Tage aufhalten (Passanten).
19 
[…]
20 
§ 6 (Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe)
21 
[…]
22 
(3) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 5 entsteht am 01. Mai jeden Jahres.
23 
[…]
24 
§ 7 (Meldepflicht)
25 
[…]
26 
(6) Die Campingplatz-Betreiber oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, jährlich zu Beginn der Saison die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, welche über die Dauer der Saison einen Dauerstandplatz angemietet haben.
27 
Gegen die oben genannten Bescheide legte der Kläger am 08.07.2013 bzw. 16.08.2014 jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, der Campingplatz sei nur gut halbjährig nutzbar und eine „Jahreskurtaxe“ daher rechtswidrig. Außerdem nutze er die Kurangebote der Beklagten nicht.
28 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014, zugestellt am 09.10.2014, wies das Landratsamt B. den Widerspruch des Klägers unter Erhebung einer Gebühr von 100 EUR zurück. Am 10.11.2014, einem Montag, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er wendet sich gegen Grund und Höhe der Kurtaxe.
29 
Zum Grund ist der Kläger zunächst der Auffassung, schon die maßgebliche Satzung sei rechtswidrig. Der Anknüpfungstatbestand für die Erhebung der Kurtaxe sei insgesamt unklar und unbestimmt. Zwar sei die „Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen“ als solcher genannt, tatsächlich aber nicht maßgeblich. Diese Möglichkeit hätten nämlich auch Tagesgäste, ohne zur Kurtaxe herangezogen zu werden. Solche Ausnahmen zeigten ebenso wie ein Sondertatbestand für Zweitwohnungsnutzer, dass die Abgabepflicht de facto an die Übernachtung anknüpfe, ohne dass dies aus den Bestimmungen klar hervorgehe. Eine Anknüpfung an den Tatbestand der Übernachtung sei für Inhaber von Dauerstellplätzen indes rechtswidrig, weil sie nicht danach differenziere, ob auf den Stellplätzen überhaupt eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden ist und dort tatsächlich übernachtet wird oder nicht. Ein „kahler“ Stellplatz sei – ohne Zubehör – keine (Zweit-)Wohnung, sondern biete lediglich die theoretische Möglichkeit, dort eine Übernachtungsmöglichkeit aufzustellen. Wenn die Übernachtung maßgeblich sei, müsse zumindest eine Wohnung oder eine zu Wohnzwecken geeignete Unterkunft vorhanden sein. Weiterhin sei § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 KtS insoweit rechtswidrig, als darin unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts sowie von der Jahreszeit eine pauschale Kurtaxe vorgesehen sei. Diese Bestimmung sei unverhältnismäßig, denn schon ein Aufenthalt von lediglich einem Tag begründe für die Inhaber von Dauerstandplätzen – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Kureinrichtungen – die volle Jahreskurtaxenpflicht. Dies stelle zudem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Tagesgästen dar, die selbst dann keine Kurtaxe entrichten müssten, wenn sie die Kureinrichtungen der Beklagten nutzten.
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Soweit die Satzung dennoch für rechtmäßig gehalten werde, sei jedenfalls die Erhebung der Kurtaxe ihm gegenüber rechtswidrig. Denn er habe noch nie eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung bzw. durchgeführte Veranstaltung der Beklagten besucht. Er beabsichtige dies auch nicht, denn er habe einen eigenen Strandzugang zum Bodensee an seinem Stellplatz und benötige deshalb die Einrichtungen der Beklagten nicht.
31 
Zur Höhe wendet der Kläger ebenfalls ein, die Satzung sei rechtswidrig. Da der Platz in den Wintermonaten geräumt werden müsse, dürfe die Kurtaxe nicht als „Jahreskurtaxe“ für ein volles Jahr erhoben werden, sondern nur für die Zeit der tatsächlichen Nutzbarkeit. Bei „selbstverschuldeten“ rechtlichen Hindernissen an einer ganzjährigen Nutzung (Nutzung einer eigenen Zweitwohnung als Ferienwohnung durch Dritte) halte die Rechtsprechung eine ganzjährige Kurtaxe für rechtswidrig; dies müsse erst recht – wie hier – bei Nutzungsbeschränkungen gelten, die aus Rechtsvorschriften Dritter folgten. Auch müsse nach der Art und Dauer der tatsächlichen Nutzung differenziert werden. Sein Wohnwagen sei angesichts der veralteten Ausstattung keine Wohnung und auch nicht zum Wohnen geeignet, so dass zumindest dem Kläger gegenüber keine Kurtaxe erhoben werden dürfe.
32 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich – sachdienlich gefasst –,
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die Bescheide der Beklagten vom 07. Juni 2013 und vom 24. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 06. Oktober 2014 aufzuheben.
34 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
36 
Sie macht geltend, die Kurtaxe knüpfe dem Grunde nach an die Möglichkeit an, die zu Kur- und Erholungszwecken von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Für die objektive Nutzungsmöglichkeit komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der kurtaxepflichtige Gast diese Einrichtungen nutze. Ebenso wenig komme es auf dessen Motivation an, die Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Es werde lediglich ein Sondervorteil für ortsfremde Personen abgegolten, der ihnen durch die Möglichkeit geboten werde, die Kureinrichtungen zu besuchen. Deshalb seien auch Inhaber von Campingstandplätzen kurtaxepflichtig. Die Höhe der Kurtaxe sei ebenfalls nicht zu beanstanden, sie dürfe für Dauercamper als Jahreskurtaxe pauschaliert werden. Bei einer Nutzungsmöglichkeit von sieben Monaten ergebe die Jahreskurtaxe von 130 EUR einen täglichen Betrag von weniger als 0,65 EUR, also etwa die Hälfte des sonstigen Kurtaxesatzes pro Person und Aufenthaltstag; dies sei verhältnismäßig.
37 
In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Beklagte, der Höhe des Jahresbetrags für Inhaber von Dauerstandplätzen liege eine Typisierung zugrunde. Sie sei bei Festsetzung des Betrags davon ausgegangen, dass ein Dauerstandplatz auf Campingplätzen typischerweise von zwei erwachsenen Personen an durchschnittlich jeweils 50 Tagen pro Saison genutzt werde.
38 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39 
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Kläger bei der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
40 
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.2013 und 24.07.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 06.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Die Festsetzung der Kurtaxe in den o. g. Bescheiden gegenüber dem Kläger beruht auf § 43 KAG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS. Gemäß § 2 Abs. 1 KtS sind zunächst alle Personen kurtaxepflichtig, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 KtS geboten ist. Dabei haben gemäß § 3 Abs. 5 KtS Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen.
42 
a) Die Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen vom Kläger nicht in Frage gestellt und auch sonst nicht zweifelhaft ist, stehen inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie beruhen auf § 43 KAG.
43 
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Die Kurtaxe ist eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – 2 S 1418/11 –, Rn. 54, juris). Sie gilt also einen Sondervorteil ab, der ortsfremden Personen durch die o. g. Möglichkeiten geboten wird.
44 
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG wird Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.
45 
(1) §§ 1, 2 Abs. 1 KtS stimmen mit diesen Vorgaben inhaltlich überein und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Kurtaxe danach auch von der Beklagten für die Möglichkeit zur Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers legt insoweit § 2 Abs. 1 KtS – mit der Anknüpfung an Aufenthalt einerseits und Nutzungs- bzw. Teilnahmemöglichkeit andererseits – hinreichend klar und bestimmt sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 43 KAG fest, wer kurtaxepflichtig ist. Die Typisierungs- und Befreiungstatbestände in § 3 Abs. 5 bzw. § 4 KtS (insbesondere für Kurzaufenthalte sogenannter „Passanten“) führen nicht zur Unklarheit dieses Abgabetatbestands oder zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Anknüpfung an den Sachverhalt der „Übernachtung“. Denn diese Tatbestände dienen ersichtlich lediglich der Verwaltungsvereinfachung, ohne dass damit die Abwandlung des Anknüpfungstatbestands bezweckt wäre.
46 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Erhebung von Abgaben typisiert werden darf; dabei liegt eine solche Abstraktion auf das Typische umso näher, wenn die Feststellung, an wie vielen Tagen die einzelnen Abgabepflichtigen sich im Kurgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und – wie hier – die Abgabe insgesamt keine Höhe erreicht, die auch nur entfernt als unzumutbar bezeichnet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 5, juris).
47 
Diese Voraussetzungen treffen nicht nur bei Tagesgästen („Passanten“), sondern gerade auch bei den Inhabern von Dauercamping-Stellplätzen zu. Denn es wäre kaum durchführbar, zumindest aber mit Blick auf die Höhe der Kurtaxe wirtschaftlich nicht vertretbar, die Anzahl, Identität und tatsächliche Aufenthaltsdauer derjenigen die ganze Saison über zu überwachen und festzustellen, die sich auf deren Stellplätzen aufhalten und dadurch die Möglichkeit zur Nutzung der gemeindlichen Kureinrichtungen haben.
48 
Ein abweichender Anknüpfungstatbestand folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass § 3 Abs. 5 KtS nicht nach einer konkreten Aufenthaltsdauer differenziert, sondern unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts eine Pauschale für Inhaber von Dauerstandplätzen vorsieht. Maßgeblich für die Abgabepflicht bleiben gemäß § 2 Abs. 1 KtS weiterhin Aufenthalt und Nutzungsmöglichkeit, denn § 3 Abs. 5 KtS nimmt auf die insoweit „kurtaxenpflichtigen Personen“ Bezug. Lediglich die Dauer des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und die Anzahl der Personen werden hier für Daueraufenthalte mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung typisiert (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 26, juris).
49 
(2) Gegen eine solche Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (VGH Mannheim, Urteile vom 13.09.1985 – 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 –, abgedruckt bei Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 71. EL. (Oktober 2015), Kap. 92, Nrn. 2.1.0, 2.1.0.0). Die Möglichkeit, die von ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe gerade auch auf Campingplätzen pauschaliert als Jahresbetrag festzusetzen, ist bereits im Gesetz angelegt (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG). Sie ist darüber hinaus im Vergleich zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxepflicht tageweise bemessen wird, und insbesondere auch zu nicht abgabepflichtigen „Passanten“ gerechtfertigt. Denn die Inhaber von Dauerstandplätzen unterscheiden sich bei typisierender Betrachtungsweise schon dadurch grundsätzlich von anderen Gästen, dass sie von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Erhebungsgebiet verfügen.
50 
Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung vorliegend willkürlich erfolgte. Bei dem Pauschalbetrag für Daueraufenthalte handelt es sich um einen Ersatzmaßstab, der nicht willkürlich gewählt werden darf, sondern nachvollziehbar festzulegen ist. Bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts ist die Pauschale nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, an denen sich der Betreffende im Erhebungszeitraum wahrscheinlich im Einzugsgebiet der Abgabe aufhält. Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu; dabei ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Feststellung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 27, juris; Faiss, a. a. O., § 43 KAG Rn. 8).
51 
Diesen Maßstäben wird die Pauschale für einen Dauerstandplatz in § 3 Abs. 5 KtS (noch) gerecht. Sie entspräche mit 130 EUR zwar dem Aufenthalt einer Einzelperson von 100 Tagen in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tagessatz von 1,30 EUR pro Person erhoben wird (§ 3 Abs. 2 KtS), während die Pauschale gemäß § 3 Abs. 5 KtS die Nutzungsmöglichkeiten füralle innerhalb des Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen abgilt. Bei einer Belegung mit durchschnittlich zwei erwachsenen Personen errechnet sich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 50 Tagen, die im eröffneten Nutzungszeitraum nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht willkürlich erscheint und daher den durch eine Typisierung von der Beklagten ausfüllbaren Spielraum noch nicht überschreitet (ebenso für eine Aufenthaltsdauer von 50 Tagen VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.1985 – 14 S 2528/84 –, a. a. O.).
52 
(3) Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxe tageweise bemessen wird, liegt nicht vor. Kann die Beklagte nach dem oben Gesagten nämlich je Stellplatz davon ausgehen, dass sich pro Saison durchschnittlich zwei Erwachsene an 50 Tagen im Kurgebiet aufhalten werden, dann entfällt von vornherein ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Verhältnis zu Kurgästen, deren Abgabe nach dem Tagessatz berechnet wird; denn jedenfalls typischerweise – und die Typisierung ist hier nach dem bereits Ausgeführten zulässig – ist die Kurabgabe gleich hoch (vgl. zu dieser Überlegung BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 6, juris).
53 
(4) In der Notwendigkeit zur Typisierung und Vereinfachung liegt zugleich auch der sachlich rechtfertigende Grund dafür, dass Passanten und etwa Inhaber von Dauerstandplätzen auf einem Campingplatz ungleich behandelt werden. Zum einen unterscheiden sich schon die jeweiligen Sachverhalte wesentlich, denn anders als Passanten verfügen Inhaber von Dauercamping-Standplätzen von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Gebiet der Beklagten. Dies rechtfertigt es, bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen typisierend von mehreren Personen, häufigeren Aufenthalten und längerer Aufenthaltsdauer auszugehen. Zum anderen stünde der Verwaltungsaufwand zur Erfassung von Passanten außer Verhältnis zur Dauer ihres (Kurz-)Aufenthalts und der dabei anfallenden Kurtaxe – anders als bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen im Verhältnis zur pauschalierten Anzahl der Besucher und der Dauer ihres Aufenthalts.
54 
(5) Soweit der Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz darauf abstellt, dass die Satzung nicht nach der tatsächlichen Nutzung von Kureinrichtungen bei Dauerstandplatz-Inhabern und Tagesgästen differenziere, dringt er damit ebenfalls nicht durch.
55 
Denn auf die tatsächliche Nutzung kommt es nach dem gesetzlichen Anknüpfungstatbestand nicht an. Wie oben dargestellt und in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 KtS festgeschrieben, knüpft der Tatbestand ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an. Ebenso wenig wie die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 1 KAG, dem die Kurtaxe ähnlich ist, den Willen des Einzelnen zum Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung voraussetzt, kommt es für das Entstehen der Kurtaxepflicht und die Bemessung dieser Abgabe auf den Willen oder die Motivation des Gastes an, die Kur- und Erholungsangebote der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es für die Bemessung der Abgabe unerheblich ist, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Unabhängig vom Vorhalten eigener Einrichtungen haben auch Campingplatznutzer die Möglichkeit, die Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde in gleicher Weise zu nutzen wie ein sonstiger Ortsfremder (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 26, juris).
56 
Kommt es aber nicht darauf an, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht, so lässt sich mit dem Argument, dass der Kläger als Dauerstandplatz-Inhaber die Einrichtungen der Beklagten nicht nutze oder nicht zu nutzen beabsichtige, andere Gäste hingegen schon, eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht begründen. Einer Differenzierung bedarf es insoweit nicht, weil gleichermaßen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und -veranstaltungen eröffnet ist.
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(6) Schließlich überzeugt es nicht, wenn der Kläger argumentiert, die Satzung differenziere zu Unrecht nicht danach, ob auf den jeweiligen Stellplätzen eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden sei oder nicht. Denn dabei legt er lediglich seine – wie gezeigt unzutreffende – Annahme zugrunde, die Satzung mache die Kurtaxepflicht von der „Übernachtung“ abhängig. Die Kurtaxepflicht knüpft demgegenüber aber an den Aufenthalt und der Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen an, wobei die Anzahl der Gäste und deren Aufenthaltsdauer bei Dauerstandplatz-Inhabern pauschaliert wird. Auf eine tatsächliche Übernachtungsmöglichkeit, das Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten (Unterkunft oder Wohnung) oder die Eignung des Standplatzes oder auch des konkreten Wohnwagens zum Übernachten im Einzelfall kommt es nach alledem nicht an. Zudem dient ein Campingstellplatz typischerweise dazu, hier eine Möglichkeit für häufige, auch mehrtägige Aufenthalte einzurichten. Auch insoweit ist eine typisierende Betrachtungsweise, die gerade für Campingplätze im Gesetz bereits angelegt ist (s. o.), nicht zu beanstanden.
58 
Nach alledem sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kurtaxesatzung zur Festsetzung der Jahreskurtaxe für Inhaber eines Dauerstandplatzes auf Campingplätzen nach Grund und Höhe rechtmäßig.
59 
b) Dies gilt ebenso auch für die Erhebung der Kurtaxe gegenüber dem Kläger in den beiden angefochtenen Bescheiden. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 Inhaber eines Dauercamping-Standplatzes auf Gemarkung der Beklagten, ohne deren Einwohner zu sein. Damit erfüllte er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS und war deshalb kurtaxepflichtig in Höhe von 130 EUR pro Jahr.
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(1) Dem Grunde nach ist die Erhebung einer derartigen Pauschale für Inhaber von Dauercamping-Stellplätzen, wie gezeigt, zulässig. Auf die tatsächliche Nutzung der Kureinrichtungen oder die Nutzungsabsicht kommt es nicht an. Soweit der Kläger seiner Kurtaxepflicht noch entgegen hält, sein Wohnwagen sei nicht zum Übernachten geeignet, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Denn nicht die Übernachtung, sondern der Aufenthalt im Gebiet der Beklagten und die daraus folgende Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen begründen die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe. Auch in tatsächlicher Hinsicht widerlegt die Behauptung des Klägers, sein Wohnwagen sei nicht auf Übernachtungen ausgelegt, nicht die typisierende Annahme der Beklagten, dass sich an durchschnittlich 50 Tagen pro Saison zwei Erwachsene auf dem betreffenden Stellplatz aufhalten. Eine solche Aufenthaltsdauer dürfte zwar regelmäßig auch Übernachtungen voraussetzen. Die Möglichkeit zur Übernachtung kann sich aber auch daraus ergeben, dass neben der ggfls. kargen Ausstattung des eigenen Stellplatzes auch sonstige Einrichtungen eines Campingplatzes (sanitäre Anlagen, Imbiss etc.) in Anspruch genommen werden. Ob die von der Beklagten vorgenommene Typisierung für Inhaber von Dauerstellplätzen im Einzelfall überhaupt – vergleichbar einer gesetzlichen Vermutung – widerlegbar ist, kann deshalb dahin stehen.
61 
(2) Schließlich schuldete der Kläger die Kurtaxe für beide Jahre jeweils in Höhe des vollen Betrages.
62 
Sein Argument, er schulde jeweils nur einen anteiligen Jahresbetrag, weil der Campingplatz nur vom 1. April bis 31. Oktober nutzbar ist, geht von unzutreffenden Annahmen aus und überzeugt im Ergebnis nicht. So ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Kurtaxesatzung, dass mit dem Begriff „pauschale Jahreskurtaxe“ in § 3 Abs. 5 KtS keine Kurtaxe für das Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) gemeint ist, sondern eine Kurtaxe für die jeweilige Saison. Gemäß § 3 Abs. 1 KtS wird die Kurtaxe nämlich „im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erhoben“; nur in diesem Zeitraum entsteht also überhaupt eine Kurtaxepflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 KtS. Auf diese Bestimmung nimmt § 3 Abs. 5 KtS Bezug, indem dort auf die „kurtaxepflichtigen Personen“ verwiesen wird, für die eine pauschalierte Kurtaxe zu entrichten ist. Die „Jahreskurtaxe“ gilt demnach alle Kurtaxepflichten pauschal mit 130 EUR ab, die vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres auf dem betreffenden Stellplatz anfallen. Dementsprechend entsteht die Pflicht zur Zahlung der Jahreskurtaxe in den Fällen des § 3 Abs. 5 KtS auch nicht bereits am 1. Januar, sondern erst am 1. Mai jeden Jahres (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KtS). Der Begriff „Jahr“ dient damit ausschließlich der Bezugnahme auf das jeweilige Erhebungsjahr, in dem die Kurtaxepflicht entsteht, ohne sie über die Saison hinaus auszudehnen.
63 
Im Ergebnis deckt sich der Zeitraum, für den die jährlich pauschalierte „Jahreskurtaxe“ nach § 3 Abs. 5 KtS erhoben wird, mit dem Zeitraum, in dem der Camping-Stellplatz nutzbar ist. Nachdem für die darüber hinaus gehenden Zeiträume im Winter schon von vornherein keine Kurtaxe erhoben wird, kommt eine anteilige Reduzierung um diese Zeiträume im Sinne des Klägers nicht in Betracht.
64 
Dies gilt erst recht deshalb, weil dem Kläger die Nutzung seines Dauercamping-Standplatzes während des gesamten kurtaxepflichtigen Zeitraums auch rechtlich wie tatsächlich möglich war. Der Stellplatz stand ihm überdies über einen weit längeren Zeitraum zur Verfügung, als die Beklagte (mit 50 Tagen Aufenthalt pro Saison) bei der Pauschalierung zugrunde gelegt hat. Nur darauf kommt es insoweit an, denn damit traf die Prognose der Beklagten auf den vorliegenden Fall zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von der vom Kläger angeführten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.06.2009 – 2 LB 4/09 –, juris). Dort war der Satzungsgeber nämlich bei der Festsetzung der Höhe der Jahreskurabgabe für Inhaber von Ferienwohnungen typisierend von einer Aufenthaltsdauer von 28 Tagen ausgegangen. Den Klägern war es demgegenüber von vornherein unmöglich, diese Aufenthaltsdauer zu erreichen, weil sie lediglich über einen Miteigentumsanteil an der betreffenden Ferienwohnung verfügten, der zu deren Nutzung im Umfang von jährlich 21 Tagen berechtigte. Damit unterschritt die rechtlich mögliche Nutzungsdauer die typisierte Nutzungsdauer, die der Satzungsgeber seiner Kalkulation der Jahresabgabe zugrunde gelegt hatte. Vorliegend stehen hingegen sieben Monate Nutzungsmöglichkeit einer typisierten Aufenthaltsdauer von 50 Tagen gegenüber, so dass die Argumentation des OVG Schleswig-Holstein nicht für eine Reduzierung der Kurtaxepflicht ins Feld geführt werden kann.
65 
2. Die Festsetzung der Mahngebühr beruht auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG, 240 AO und ist vom Kläger weder gesondert angegriffen worden noch sonst rechtlich zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
66 
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
67 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
68 
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

39 
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Kläger bei der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
40 
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.2013 und 24.07.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 06.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Die Festsetzung der Kurtaxe in den o. g. Bescheiden gegenüber dem Kläger beruht auf § 43 KAG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS. Gemäß § 2 Abs. 1 KtS sind zunächst alle Personen kurtaxepflichtig, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 KtS geboten ist. Dabei haben gemäß § 3 Abs. 5 KtS Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen.
42 
a) Die Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen vom Kläger nicht in Frage gestellt und auch sonst nicht zweifelhaft ist, stehen inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie beruhen auf § 43 KAG.
43 
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Die Kurtaxe ist eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – 2 S 1418/11 –, Rn. 54, juris). Sie gilt also einen Sondervorteil ab, der ortsfremden Personen durch die o. g. Möglichkeiten geboten wird.
44 
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG wird Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.
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(1) §§ 1, 2 Abs. 1 KtS stimmen mit diesen Vorgaben inhaltlich überein und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Kurtaxe danach auch von der Beklagten für die Möglichkeit zur Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers legt insoweit § 2 Abs. 1 KtS – mit der Anknüpfung an Aufenthalt einerseits und Nutzungs- bzw. Teilnahmemöglichkeit andererseits – hinreichend klar und bestimmt sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 43 KAG fest, wer kurtaxepflichtig ist. Die Typisierungs- und Befreiungstatbestände in § 3 Abs. 5 bzw. § 4 KtS (insbesondere für Kurzaufenthalte sogenannter „Passanten“) führen nicht zur Unklarheit dieses Abgabetatbestands oder zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Anknüpfung an den Sachverhalt der „Übernachtung“. Denn diese Tatbestände dienen ersichtlich lediglich der Verwaltungsvereinfachung, ohne dass damit die Abwandlung des Anknüpfungstatbestands bezweckt wäre.
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Erhebung von Abgaben typisiert werden darf; dabei liegt eine solche Abstraktion auf das Typische umso näher, wenn die Feststellung, an wie vielen Tagen die einzelnen Abgabepflichtigen sich im Kurgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und – wie hier – die Abgabe insgesamt keine Höhe erreicht, die auch nur entfernt als unzumutbar bezeichnet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 5, juris).
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Diese Voraussetzungen treffen nicht nur bei Tagesgästen („Passanten“), sondern gerade auch bei den Inhabern von Dauercamping-Stellplätzen zu. Denn es wäre kaum durchführbar, zumindest aber mit Blick auf die Höhe der Kurtaxe wirtschaftlich nicht vertretbar, die Anzahl, Identität und tatsächliche Aufenthaltsdauer derjenigen die ganze Saison über zu überwachen und festzustellen, die sich auf deren Stellplätzen aufhalten und dadurch die Möglichkeit zur Nutzung der gemeindlichen Kureinrichtungen haben.
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Ein abweichender Anknüpfungstatbestand folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass § 3 Abs. 5 KtS nicht nach einer konkreten Aufenthaltsdauer differenziert, sondern unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts eine Pauschale für Inhaber von Dauerstandplätzen vorsieht. Maßgeblich für die Abgabepflicht bleiben gemäß § 2 Abs. 1 KtS weiterhin Aufenthalt und Nutzungsmöglichkeit, denn § 3 Abs. 5 KtS nimmt auf die insoweit „kurtaxenpflichtigen Personen“ Bezug. Lediglich die Dauer des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und die Anzahl der Personen werden hier für Daueraufenthalte mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung typisiert (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 26, juris).
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(2) Gegen eine solche Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (VGH Mannheim, Urteile vom 13.09.1985 – 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 –, abgedruckt bei Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 71. EL. (Oktober 2015), Kap. 92, Nrn. 2.1.0, 2.1.0.0). Die Möglichkeit, die von ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe gerade auch auf Campingplätzen pauschaliert als Jahresbetrag festzusetzen, ist bereits im Gesetz angelegt (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG). Sie ist darüber hinaus im Vergleich zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxepflicht tageweise bemessen wird, und insbesondere auch zu nicht abgabepflichtigen „Passanten“ gerechtfertigt. Denn die Inhaber von Dauerstandplätzen unterscheiden sich bei typisierender Betrachtungsweise schon dadurch grundsätzlich von anderen Gästen, dass sie von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Erhebungsgebiet verfügen.
50 
Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung vorliegend willkürlich erfolgte. Bei dem Pauschalbetrag für Daueraufenthalte handelt es sich um einen Ersatzmaßstab, der nicht willkürlich gewählt werden darf, sondern nachvollziehbar festzulegen ist. Bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts ist die Pauschale nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, an denen sich der Betreffende im Erhebungszeitraum wahrscheinlich im Einzugsgebiet der Abgabe aufhält. Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu; dabei ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Feststellung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 27, juris; Faiss, a. a. O., § 43 KAG Rn. 8).
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Diesen Maßstäben wird die Pauschale für einen Dauerstandplatz in § 3 Abs. 5 KtS (noch) gerecht. Sie entspräche mit 130 EUR zwar dem Aufenthalt einer Einzelperson von 100 Tagen in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tagessatz von 1,30 EUR pro Person erhoben wird (§ 3 Abs. 2 KtS), während die Pauschale gemäß § 3 Abs. 5 KtS die Nutzungsmöglichkeiten füralle innerhalb des Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen abgilt. Bei einer Belegung mit durchschnittlich zwei erwachsenen Personen errechnet sich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 50 Tagen, die im eröffneten Nutzungszeitraum nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht willkürlich erscheint und daher den durch eine Typisierung von der Beklagten ausfüllbaren Spielraum noch nicht überschreitet (ebenso für eine Aufenthaltsdauer von 50 Tagen VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.1985 – 14 S 2528/84 –, a. a. O.).
52 
(3) Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxe tageweise bemessen wird, liegt nicht vor. Kann die Beklagte nach dem oben Gesagten nämlich je Stellplatz davon ausgehen, dass sich pro Saison durchschnittlich zwei Erwachsene an 50 Tagen im Kurgebiet aufhalten werden, dann entfällt von vornherein ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Verhältnis zu Kurgästen, deren Abgabe nach dem Tagessatz berechnet wird; denn jedenfalls typischerweise – und die Typisierung ist hier nach dem bereits Ausgeführten zulässig – ist die Kurabgabe gleich hoch (vgl. zu dieser Überlegung BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 6, juris).
53 
(4) In der Notwendigkeit zur Typisierung und Vereinfachung liegt zugleich auch der sachlich rechtfertigende Grund dafür, dass Passanten und etwa Inhaber von Dauerstandplätzen auf einem Campingplatz ungleich behandelt werden. Zum einen unterscheiden sich schon die jeweiligen Sachverhalte wesentlich, denn anders als Passanten verfügen Inhaber von Dauercamping-Standplätzen von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Gebiet der Beklagten. Dies rechtfertigt es, bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen typisierend von mehreren Personen, häufigeren Aufenthalten und längerer Aufenthaltsdauer auszugehen. Zum anderen stünde der Verwaltungsaufwand zur Erfassung von Passanten außer Verhältnis zur Dauer ihres (Kurz-)Aufenthalts und der dabei anfallenden Kurtaxe – anders als bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen im Verhältnis zur pauschalierten Anzahl der Besucher und der Dauer ihres Aufenthalts.
54 
(5) Soweit der Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz darauf abstellt, dass die Satzung nicht nach der tatsächlichen Nutzung von Kureinrichtungen bei Dauerstandplatz-Inhabern und Tagesgästen differenziere, dringt er damit ebenfalls nicht durch.
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Denn auf die tatsächliche Nutzung kommt es nach dem gesetzlichen Anknüpfungstatbestand nicht an. Wie oben dargestellt und in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 KtS festgeschrieben, knüpft der Tatbestand ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an. Ebenso wenig wie die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 1 KAG, dem die Kurtaxe ähnlich ist, den Willen des Einzelnen zum Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung voraussetzt, kommt es für das Entstehen der Kurtaxepflicht und die Bemessung dieser Abgabe auf den Willen oder die Motivation des Gastes an, die Kur- und Erholungsangebote der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es für die Bemessung der Abgabe unerheblich ist, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Unabhängig vom Vorhalten eigener Einrichtungen haben auch Campingplatznutzer die Möglichkeit, die Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde in gleicher Weise zu nutzen wie ein sonstiger Ortsfremder (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 26, juris).
56 
Kommt es aber nicht darauf an, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht, so lässt sich mit dem Argument, dass der Kläger als Dauerstandplatz-Inhaber die Einrichtungen der Beklagten nicht nutze oder nicht zu nutzen beabsichtige, andere Gäste hingegen schon, eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht begründen. Einer Differenzierung bedarf es insoweit nicht, weil gleichermaßen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und -veranstaltungen eröffnet ist.
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(6) Schließlich überzeugt es nicht, wenn der Kläger argumentiert, die Satzung differenziere zu Unrecht nicht danach, ob auf den jeweiligen Stellplätzen eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden sei oder nicht. Denn dabei legt er lediglich seine – wie gezeigt unzutreffende – Annahme zugrunde, die Satzung mache die Kurtaxepflicht von der „Übernachtung“ abhängig. Die Kurtaxepflicht knüpft demgegenüber aber an den Aufenthalt und der Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen an, wobei die Anzahl der Gäste und deren Aufenthaltsdauer bei Dauerstandplatz-Inhabern pauschaliert wird. Auf eine tatsächliche Übernachtungsmöglichkeit, das Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten (Unterkunft oder Wohnung) oder die Eignung des Standplatzes oder auch des konkreten Wohnwagens zum Übernachten im Einzelfall kommt es nach alledem nicht an. Zudem dient ein Campingstellplatz typischerweise dazu, hier eine Möglichkeit für häufige, auch mehrtägige Aufenthalte einzurichten. Auch insoweit ist eine typisierende Betrachtungsweise, die gerade für Campingplätze im Gesetz bereits angelegt ist (s. o.), nicht zu beanstanden.
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Nach alledem sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kurtaxesatzung zur Festsetzung der Jahreskurtaxe für Inhaber eines Dauerstandplatzes auf Campingplätzen nach Grund und Höhe rechtmäßig.
59 
b) Dies gilt ebenso auch für die Erhebung der Kurtaxe gegenüber dem Kläger in den beiden angefochtenen Bescheiden. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 Inhaber eines Dauercamping-Standplatzes auf Gemarkung der Beklagten, ohne deren Einwohner zu sein. Damit erfüllte er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS und war deshalb kurtaxepflichtig in Höhe von 130 EUR pro Jahr.
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(1) Dem Grunde nach ist die Erhebung einer derartigen Pauschale für Inhaber von Dauercamping-Stellplätzen, wie gezeigt, zulässig. Auf die tatsächliche Nutzung der Kureinrichtungen oder die Nutzungsabsicht kommt es nicht an. Soweit der Kläger seiner Kurtaxepflicht noch entgegen hält, sein Wohnwagen sei nicht zum Übernachten geeignet, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Denn nicht die Übernachtung, sondern der Aufenthalt im Gebiet der Beklagten und die daraus folgende Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen begründen die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe. Auch in tatsächlicher Hinsicht widerlegt die Behauptung des Klägers, sein Wohnwagen sei nicht auf Übernachtungen ausgelegt, nicht die typisierende Annahme der Beklagten, dass sich an durchschnittlich 50 Tagen pro Saison zwei Erwachsene auf dem betreffenden Stellplatz aufhalten. Eine solche Aufenthaltsdauer dürfte zwar regelmäßig auch Übernachtungen voraussetzen. Die Möglichkeit zur Übernachtung kann sich aber auch daraus ergeben, dass neben der ggfls. kargen Ausstattung des eigenen Stellplatzes auch sonstige Einrichtungen eines Campingplatzes (sanitäre Anlagen, Imbiss etc.) in Anspruch genommen werden. Ob die von der Beklagten vorgenommene Typisierung für Inhaber von Dauerstellplätzen im Einzelfall überhaupt – vergleichbar einer gesetzlichen Vermutung – widerlegbar ist, kann deshalb dahin stehen.
61 
(2) Schließlich schuldete der Kläger die Kurtaxe für beide Jahre jeweils in Höhe des vollen Betrages.
62 
Sein Argument, er schulde jeweils nur einen anteiligen Jahresbetrag, weil der Campingplatz nur vom 1. April bis 31. Oktober nutzbar ist, geht von unzutreffenden Annahmen aus und überzeugt im Ergebnis nicht. So ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Kurtaxesatzung, dass mit dem Begriff „pauschale Jahreskurtaxe“ in § 3 Abs. 5 KtS keine Kurtaxe für das Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) gemeint ist, sondern eine Kurtaxe für die jeweilige Saison. Gemäß § 3 Abs. 1 KtS wird die Kurtaxe nämlich „im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erhoben“; nur in diesem Zeitraum entsteht also überhaupt eine Kurtaxepflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 KtS. Auf diese Bestimmung nimmt § 3 Abs. 5 KtS Bezug, indem dort auf die „kurtaxepflichtigen Personen“ verwiesen wird, für die eine pauschalierte Kurtaxe zu entrichten ist. Die „Jahreskurtaxe“ gilt demnach alle Kurtaxepflichten pauschal mit 130 EUR ab, die vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres auf dem betreffenden Stellplatz anfallen. Dementsprechend entsteht die Pflicht zur Zahlung der Jahreskurtaxe in den Fällen des § 3 Abs. 5 KtS auch nicht bereits am 1. Januar, sondern erst am 1. Mai jeden Jahres (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KtS). Der Begriff „Jahr“ dient damit ausschließlich der Bezugnahme auf das jeweilige Erhebungsjahr, in dem die Kurtaxepflicht entsteht, ohne sie über die Saison hinaus auszudehnen.
63 
Im Ergebnis deckt sich der Zeitraum, für den die jährlich pauschalierte „Jahreskurtaxe“ nach § 3 Abs. 5 KtS erhoben wird, mit dem Zeitraum, in dem der Camping-Stellplatz nutzbar ist. Nachdem für die darüber hinaus gehenden Zeiträume im Winter schon von vornherein keine Kurtaxe erhoben wird, kommt eine anteilige Reduzierung um diese Zeiträume im Sinne des Klägers nicht in Betracht.
64 
Dies gilt erst recht deshalb, weil dem Kläger die Nutzung seines Dauercamping-Standplatzes während des gesamten kurtaxepflichtigen Zeitraums auch rechtlich wie tatsächlich möglich war. Der Stellplatz stand ihm überdies über einen weit längeren Zeitraum zur Verfügung, als die Beklagte (mit 50 Tagen Aufenthalt pro Saison) bei der Pauschalierung zugrunde gelegt hat. Nur darauf kommt es insoweit an, denn damit traf die Prognose der Beklagten auf den vorliegenden Fall zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von der vom Kläger angeführten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.06.2009 – 2 LB 4/09 –, juris). Dort war der Satzungsgeber nämlich bei der Festsetzung der Höhe der Jahreskurabgabe für Inhaber von Ferienwohnungen typisierend von einer Aufenthaltsdauer von 28 Tagen ausgegangen. Den Klägern war es demgegenüber von vornherein unmöglich, diese Aufenthaltsdauer zu erreichen, weil sie lediglich über einen Miteigentumsanteil an der betreffenden Ferienwohnung verfügten, der zu deren Nutzung im Umfang von jährlich 21 Tagen berechtigte. Damit unterschritt die rechtlich mögliche Nutzungsdauer die typisierte Nutzungsdauer, die der Satzungsgeber seiner Kalkulation der Jahresabgabe zugrunde gelegt hatte. Vorliegend stehen hingegen sieben Monate Nutzungsmöglichkeit einer typisierten Aufenthaltsdauer von 50 Tagen gegenüber, so dass die Argumentation des OVG Schleswig-Holstein nicht für eine Reduzierung der Kurtaxepflicht ins Feld geführt werden kann.
65 
2. Die Festsetzung der Mahngebühr beruht auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG, 240 AO und ist vom Kläger weder gesondert angegriffen worden noch sonst rechtlich zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
66 
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
67 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
68 
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2012 - 2 S 1418/11

bei uns veröffentlicht am 21.03.2012

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
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(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
38 
Die Beklagte beantragt,
39 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
15 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
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bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
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(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
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Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
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Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.