Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Apr. 2013 - 2 S 511/13

bei uns veröffentlicht am17.04.2013

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2013 - 4 K 1096/12 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.519,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützten Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
I.
In der Gemeinderatssitzung vom 13.12.2010 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die für die Gebührenhöhe maßgebliche Bestimmung in § 41 der Abwassersatzung der Beklagten vom 15.12.2008 - AbwS - mit Wirkung zum 1.1.2011 wie folgt zu fassen:
§ 41
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser 2,86 EUR.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,42 EUR.
Dem Satzungsbeschluss lag eine (prognostische) Kalkulation vom November 2010 zugrunde.
In seiner Sitzung vom 23.1.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten „zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten" im Hinblick auf den im Jahr 2006 nicht vollständig erfolgten Ausgleich für das Ergebnis des Jahres 2001 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 53.736,77 EUR „auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" im Veranlagungszeitraum 2011 nachträglich auszugleichen. Dem Satzungsbeschluss lag keine neue Kalkulation zugrunde. Der von der Beklagten hinzugezogene Berater - ihr jetziger Prozessbevollmächtigter - führte dazu in der Gemeinderatssitzung aus, es handele sich um eine Begünstigung der Gebührenzahler - Basis sei keine rechtliche, sondern eine politische Verpflichtung. Für das Jahr 2011 liege bereits eine korrekte Kalkulation vor, die dem beschlossenen Gebührensatz zugrunde liege. Jetzt gehe es nur um die zusätzliche - politisch veranlasste - Absetzung eines Ausgleichsbetrages bzw. darum, den Gebührenschuldnern schnellstmöglich den genannten Betrag zukommen zu lassen. Die Absetzung sei eine einfache Berechnung - der Betrag werde von den früher beschlossenen Gebührensätzen abgezogen.
Die rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretene geänderte Satzungsbestimmung zur Gebührenhöhe lautet auszugsweise:
41
Höhe der Abwassergebühren
10 
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 2,68 EUR
11 
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 0,39 EUR …
12 
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 27.1.2012 auf der Basis dieses reduzierten Abgabensatzes zu Abwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 1.519,36,-- EUR herangezogen. Ihr Widerspruch blieb erfolglos.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen den Beteiligten stehe zu Recht außer Streit, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gebührenhöhe eine Gebührenkalkulation voraussetze, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgehe. Die hiernach erforderliche Gebührenkalkulation bestehe regelmäßig in einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer Satzung die gebührenfähigen Kosten feststünden, sei allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die Kalkulation habe dann auf die tatsächlichen Werte (Istwerte) zurück zu greifen. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23.1.2012 und bei dessen Vorbereitung die tatsächlichen Werte des bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraums 2011 noch nicht vorgelegen hätten. Dies erscheine als schlüssig. Es sei der Beklagten daher unbenommen geblieben, im Blick auf die den Gebührenschuldnern gutzubringende Vergünstigung auch weiterhin auf die prognostische Kalkulation (Stand November 2010) zurückzugreifen. Auch zur Erhebung von Istwerten als Teilwerte (z.B. Halbjahres- oder Quartalswerte) sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal dies eine (Rest-) Prognose nicht entbehrlich gemacht hätte.
14 
Die Kläger machen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da der Veranlagungszeitraum 2011 bereits abgelaufen gewesen sei, hätte die Beklagte zumindest teilweise auf die tatsächlichen Werte dieses Jahres zurückgreifen müssen. Für eine Prognose verbleibe nur insoweit Raum, als noch ein Teil des Veranlagungszeitraums offen sei. Wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation seien die am 23.1.2012 für das Jahr 2011 beschlossenen Gebührensätze unwirksam. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht von der Richtigkeit der prognostischen Kalkulation von November 2010 ausgegangen. Außerdem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend, die Vorauskalkulation sei (auch) deshalb nicht zu beanstanden, weil sie einer (unterstellten) Fehlerkorrektur gedient habe, denn es liege nicht im Ermessen der Beklagten, lediglich einen bestimmten Fehler zu berücksichtigen. Außerdem weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - ab.
II.
15 
Aus diesem Vorbringen der Kläger ergibt sich kein Zulassungsgrund.
16 
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
17 
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Die Annahme der Kläger, wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation seien die am 23.1.2012 für das Jahr 2011 beschlossenen Gebührensätze unwirksam, trifft nicht zu.
19 
a) Der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 1 KAG erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode den für denselben Zeitraum zu erwartenden Einnahmen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine rückwirkend erlassene Gebührensatzung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die für die Gebührenhöhe maßgeblichen Fakten bereits feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. Senatsurteile vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710 - [Abwassergebühr], vom 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - juris [Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen] und vom 21.3.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 [Kurtaxe], s. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 -).
20 
Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die angeführten Senatsentscheidungen betrafen allesamt Fälle, in denen eine zunächst rechtswidrige Satzung oder Verordnung rückwirkend durch eine rechtmäßige Satzung oder Verordnung ersetzt werden sollte. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Wie aus der Sitzungsvorlage und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.1.2012 hervorgeht, beabsichtigte die Beklagte, den Gebührenschuldnern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus politischen Gründen eine zusätzliche „Absetzung eines Ausgleichsbetrages“ zukommen zu lassen. Die eigentlichen Gebührensätze sollten hingegen ersichtlich nicht erneut zur Disposition gestellt werden. Auch wenn bei formaler Betrachtungsweise die Bestimmung über die Höhe der Abwassergebühr in § 41 AbwS insgesamt neu gefasst worden ist, ging es der Beklagten mit anderen Worten nur darum, ihren Bürgern eine Begünstigung zukommen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch hatten, und nicht darum, die eigentlichen - bereits beschlossenen - Gebührensätze nochmals zu überprüfen und auf eine neue Grundlage zu stellen. Der mit erheblichem Aufwand verbundenen Erstellung einer neuen Kalkulation bedarf es in einem solchen Fall nicht.
21 
b) Die Kläger sind weiter der Auffassung, die ursprüngliche Vorauskalkulation der hier angefochtenen Abwassergebühren für das Jahr 2011 sei fehlerhaft, weil das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2006 sachwidrig ermittelt worden sei. Richtigerweise hätten Überdeckungen des Jahres 2001 im Jahr 2006 vollständig ausgeglichen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei auch die für das Jahr 2011 erstellte Kalkulation fehlerhaft. Daher sei der vorgenommene Ausgleich nicht lediglich freiwillig aus politischen Gründen erfolgt, vielmehr habe eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestanden.
22 
Diese Rüge greift nicht durch. Ob sich ein nicht vorgenommener Ausgleich von Überdeckungen früherer Jahre nach heutiger Erkenntnis als rechtswidrig darstellt, spielt in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Kläger - keine Rolle.
23 
Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 - juris und vom 27.2.2012 - 2 S 2959/11 -). Eine nachträgliche Bereinigung der Rechnungsergebnisse des Jahres 2006 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in diesem Jahr Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren tatsächlich eingestellt worden wären. Soweit dies nicht geschehen ist, kommt es nicht darauf an, ob im Jahre 2006 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 2001 hätte erfolgen müssen. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
24 
Aus der 2009 erfolgten Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG ergibt sich nichts anderes. Nach der (Neu-) Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 ist die Frage, ob es zu berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, anhand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Die Vorgängervorschriften galten hingegen nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen, die aus „Prognoseirrtümern“ resultierten. Dieser Unterscheid ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall geht es den Klägern letztlich um die Frist von fünf Jahren, innerhalb derer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 (und den Vorgängerregelungen) Kostenüberdeckungen auszugleichen sind. Insoweit hat der Senat aber bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481), dass der Ausgleich einer Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird (juris-Rn. 45). Hieran wird festgehalten.
25 
2. Aus den Ausführungen unter I.1.a) folgt, dass auch die von den Klägern geltend gemachte Divergenz von der Rechtsprechung des Senats im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegt. Der in dem Senatsurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - (NVwZ-RR 2000, 710) aufgestellte Grundsatz, wonach im Falle einer Nachkalkulation an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen ist, ist aus den dort im Einzelnen dargelegten Gründen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 in dem von ihr betriebenen Schlacht- und Zerlegebetrieb in xxx vorgenommen wurden.
Für die genannten Untersuchungen setzte das Landratsamt Ludwigsburg zunächst mit Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 Gebühren auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (FlHGebV) fest. Die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 FlHGebV vorgesehene Gebührenerhöhung für die Trichinenuntersuchung blieb dabei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs unberücksichtigt.
Nach der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 erließ das Landratsamt Ludwigsburg am 30.6.2005 die Rechtsverordnung über die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Das Landratsamt setzte daraufhin mit Bescheid (Gebührennacherhebungsbescheid) vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend auf 30.346,36 EUR (Januar bis Dezember 2003) bzw. 32.862,36 EUR (Januar bis Dezember 2004) fest. Zur Begründung verwies es auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsverordnung vom 30.6.2005. Die Bescheide vom 22.4.2005 und 29.3.2006 blieben von dieser Nachforderung unberührt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.2006 Widerspruch ein, den sie in erster Linie mit der Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung begründete. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 5.2.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es fehle an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Die rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Landratsamts sei wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in ihr schützenswertes Vertrauen darauf, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.4.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 30.6.2005 auszugehen. Die Richtlinie 85/73/EWG werde mit der Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise. Die Gebührenkalkulation verstoße zudem gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b Pauschalierungen ausschließe.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Auch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 treffe. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich zulässig und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Ludwigsburg sehe deshalb die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehenden Leistungen - einschließlich der Untersuchung auf Trichinen - abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.4.2004 und 29.3.2005 die Gebühren für den betreffenden Zeitraum ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit dem Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 die in den genannten Abrechnungszeiträumen entstandenen und noch nicht erhobenen Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Soweit bei der Gebührenkalkulation auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen einer kostendeckenden und einer pauschalisierenden Berechnung stattgefunden.
Mit Urteil vom 15.7.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 2 a Abs. 7 AGFlHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 sowie die auf diese Vorschrift gestützte Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es trotz der Aufhebung des Fleischhygienegesetzes durch das am 7.9.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005 nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Mit § 24 FlHG habe der Bundesgesetzgeber es zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und so das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen Regelung habe daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Auch der Umstand, dass die gebührenrechtlichen Regelungen mit Rückwirkung getroffen worden seien, führe weder unter verfassungs- noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche. Die in der Verordnung getroffene Regelung widerspreche auch in ihren Details nicht den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sehe für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten würden. Die Gebühr sei somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen seien. Die vorgenommene Differenzierung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (C-309/07) dürfe ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirkten, und die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfielen. Weder diesem Urteil noch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag im Verfahren C-270/07 könne entnommen werden, dass aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten ein generelles Verbot jeglicher Pauschalierung folge. Die konkret erfolgte Abrechnung habe nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 ermittelt und berücksichtigt worden seien, führe nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die Ermittlung dieser Kosten sei sachgerecht und berücksichtige in hinreichender Weise die konkrete Situation. Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr dem bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Verfahren, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstünden.
Gegen das ihr am 19.8.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag den) 20.9.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 19.10.2010 begründet hat.
Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Rechtsverordnung des Landratsamts ausgegangen. Die vom Landesgesetzgeber 2004 eingeleitete rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts verstießen gegen das Rückwirkungsverbot. Die Rückwirkung sei im vorliegenden Fall als "echte" Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren, da vollkommen neue Gebührentatbestände geschaffen würden. Eine der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere könne eine solche Ausnahme nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie, die Klägerin keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne. Das Neuregelungsgesetz vom 14.12.2004 beabsichtige einen Systemwechsel von einer betriebsbezogenen zu einer kostendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühr. Einen solchen rückwirkenden Systemwechsel müsse der Bürger nicht hinnehmen. Die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts und die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise stießen ferner auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken, da ein nicht ordnungsgemäß umgesetzter Gemeinschaftsrechtsakt keine vertikale Rechtswirkung zu Lasten des Gemeinschaftsrechtsbürgers entfalten dürfe. Die Verordnung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Das harmonisierte Finanzierungssystem der Richtlinie 85/73/EWG unterscheide zwischen den beiden Anhebungsvarianten des Anhangs A Kap. I. Nr. 4 a und Nr. 4 b. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 bestehe bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 b ein Pauschalierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Gebühr nach Nr. 4 b nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten übersteigen dürfe. Hieraus sei abzuleiten, dass nur die tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten berücksichtigt werden dürften, was die Einbeziehung von pauschalen, also nicht tatsächlichen Kostenelementen wie beispielsweise Kosten für Querschnittsämter ausschließe. Die der Rechtsverordnung des Landratsamts zugrunde liegende Kalkulation enthalte bei den Personalkosten einen Risikozuschlag von 4,07 %, da mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der zur Zeit ausgesetzten Tarifverhandlungen zu rechnen sei. Dies zeige, dass entgegen den genannten Vorgaben nicht nur die "tatsächlichen" Personalkosten berücksichtigt worden seien. Ähnliches gelte im Hinblick auf die Trichinenuntersuchungskosten, bei deren Berechnung ein aufgrund der Vorjahre ermittelter Durchschnittswert von 0,575 Minuten hinzu addiert worden sei. Der pauschale Ansatz von Personalkosten für allgemeines Verwaltungspersonal sei ebenfalls unzulässig.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.1.2009 aufzuheben
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Es erwidert: Das OVG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 30.9.2009 festgestellt, dass es für eine auf Nr. 4 b des Kapitels I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gestützte Gebührenfestsetzung ausreiche, wenn ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liege, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiere. Das sei hier der Fall. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, sei der Betrieb der Klägerin in dem hier betroffenen Abrechnungszeitraum der einzige Betrieb gewesen, der als Großbetrieb im Sinne des Anhangs der Gebührenverordnung vom 30.6.2005 einzuordnen gewesen sei. Die Gebührensätze für das Jahr 2003 seien aufgrund der im Jahr 2003 tatsächlich angefallenen Kosten betriebsbezogen ermittelt worden, soweit die Kosten anhand der vorliegenden Rechnungsergebnisse bekannt gewesen seien. Die Gebührensätze für das Jahr 2004 seien auf der gleichen Basis unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % ermittelt worden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die in der Gebührenverordnung genannten Gebührensätze verstießen auch insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, als in der zugrunde liegenden Kalkulation allgemeine Verwaltungspersonalkosten auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung vom 21.2.2002 berücksichtigt worden seien.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs (Hotel ... ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 5.11.2007, eine zum 1.1.2008 in Kraft tretende Kurtaxesatzung (KTS) zu erlassen. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
10 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 EUR.
11 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
12 
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
13 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
14 
1. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
2. …
15 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
16 
§ 5 Gästekarte
17 
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
18 
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
19 
(3) …
20 
21 
§ 7 Meldepflicht
22 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
23 
§ 8 Ablösung der Kurtaxe
24 
(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 30.11. des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
25 
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr.
26 
(3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes.
27 
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
28 
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
29 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
30 
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
31 
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
32 
Auf der Grundlage der Satzung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30.6.2009 zur Zahlung einer Kurtaxe für Juni 2009 in Höhe von 751,50 EUR heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid am 21.12.2009 mit der Begründung auf, es sei zweifelhaft, ob die Veranlagung mittels eines förmlichen Bescheids rechtmäßig sei. Der Einzug der Kurtaxe werde deshalb zukünftig mittels eines formlosen Schreibens vorgenommen. Die Klägerin sei gemäß § 9 KTS zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe verpflichtet. Sollte der abzuführende Betrag nicht bis zum 10. des folgenden Monats bei der Gemeinde eingegangen sein, werde sie bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein entsprechender Haftungsbescheid ergehen müsse, da die Klägerin für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe hafte. Mit Schreiben vom 30.3.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin bezüglich aufgelaufener Kurtaxe-Forderungen in Höhe von 2.001 EUR die Zwangsvollstreckung an.
33 
Die Klägerin hat am 16.6.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 nichtig sei und sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da ihr das Abwarten bis zur Erhebung einer theoretisch möglichen Zahlungsklage durch die Beklage oder bis zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht zuzumuten sei. Die Kurtaxesatzung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Fremdenverkehrsabgabe oder eine Kurtaxe erhoben werden solle, kein Ermessen ausgeübt habe. Dabei hätten vor allem die Besonderheiten aus der Ansiedlung und Tätigkeit des Europaparks berücksichtigt werden müssen. Attraktivität, Größe und Wirtschaftskraft des Parks komme in besonderer und überdurchschnittlicher Weise den örtlichen Gewerbetreibenden wie Ärzten, Apotheken, Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. zugute. Durch die Kurtaxe dagegen würden einseitig die Gastgeber belastet, obwohl sie vom Park weitaus weniger profitierten. Die Satzung sei ferner deshalb nichtig, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation des Kurtaxesatzes zugrunde gelegen habe. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter daraus, dass es in der Gemeinde an kurtaxefähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen fehle. Die Wanderwege, Hütten- und Grillanlagen seien längst vor Erlass der Satzung vorhanden gewesen, ohne dass später irgendwelche Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf Gäste stattgefunden hätten. Bei dem Badesee handele es sich um einen Angelsee. Die Flachwasserzone sei bereits vor etwa zehn Jahren ausgebaggert worden; Pflege-, Ausbau oder Unterhaltungsmaßnahmen oder laufende Kosten etwa für einen Bademeister gebe es nicht. Auch die Touristinfo habe es bereits vor Einführung der Kurtaxe gegeben. Schließlich sei die Satzung auch deshalb rechtswidrig, weil die mit dem Europapark geschlossene Ablösevereinbarung das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verletzte. Die Ablösesumme sei offenkundig allein aufgrund einseitiger Angaben durch den Park festgesetzt und von der Gemeinde nicht überprüft worden. Die Ablösesumme weiche auch wesentlich von dem Betrag ab, der sich bei regulärer Abführung der Kurtaxe nach den tatsächlichen Gästezahlen ergäbe.
34 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem eigens dafür vorgesehenen Normenkontrollverfahren zu erfolgen habe. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gerichteten Klage laufe auf eine Umgehung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hinaus. Der Antrag Ziff. 2 sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Anliegen mit einer Anfechtungsklage verfolgen könne. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinde sei im Jahr 2004 die Auszeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort" verliehen worden. Sie verfüge über eine Vielzahl von Erholungseinrichtungen, darunter Wander- und Spazierwege, eine Wassertretanlage, Hütten und Grillanlagen, einen ständig gepflegten Badesee, Sportanlagen und Nordic-Walking-Strecken. Sie unterhalte ferner die "Touristinfo Rust", die mit acht Personen inklusive Geschäftsführer besetzt sei. Als Veranstaltungen für Touristen würden Vorträge, Ausflüge, Wanderungen, Freizeitkurse, Weihnachtsmärkte und Feuerwerke angeboten. Einrichtungen, die bereits vor Einführung einer Kurtaxe vorhanden gewesen seien, seien ebenfalls kurtaxefähig, sofern sie zu Kur- oder Erholungszwecken gewidmet seien. Für eine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage sei eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend, wenn mit Sicherheit feststehe, dass es sich um beitragsfähige Kosten handele und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sei. Das sei hier der Fall. Die Ablösevereinbarung mit dem Europapark sei rechtmäßig. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Satzung.
35 
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Kurtaxesatzung begehre, sei die Klage unzulässig, da ein solches Begehren nicht mit einer Feststellungsklage, sondern nur mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO verfolgt werden könne. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Mit dem auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass sie nicht verpflichtet sei, entsprechend der Kurtaxesatzung Kurbeiträge einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, mache die Klägerin das Nichtbestehen bestimmter konkreter Pflichten gegenüber der Beklagten geltend. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe nicht entgegen, dass in diesem Zusammenhang inzidenter auch über die Gültigkeit der betreffenden Norm entschieden werde. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die §§ 7, 9 Abs. 1, 2 der Satzung unmittelbar in ihren Rechtskreis eingriffen. Gegen den Einzug der Kurtaxe mittels formlosen Schreibens könne die Klägerin Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erlangen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass eines Haftungsbescheids abzuwarten und die gegen einen solchen Bescheid zulässigen Rechtsmittel zu erheben. Die Kurtaxesatzung der Beklagten sei unwirksam und könne mithin für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. Über die Höhe des Kurtaxesatzes habe der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens sei eine Kalkulation, aus der sich die Höhe der umlagefähigen Ausgaben und die kalkulierte Zahl an Übernachtungen und der daraus folgende maximal zulässige Kurtaxebetrag ergebe. Wie aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folge, habe dem Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 5.11.2007 keine solche Kalkulation vorgelegen. Der Beschluss des Gemeinderats sei deshalb unwirksam, auch wenn zwischenzeitlich Kalkulationen des Kurtaxesatzes für die Jahre 2009/2010 vorlägen, die den Mindestanforderungen genügen dürften und durch die ein Kurtaxesatz von 1,50 EUR gedeckt wäre.
36 
In der Sitzung vom 8.11.2010 wurde die Kurtaxesatzung vom Gemeinderat der Beklagten inhaltlich unverändert erneut beschlossen. Nach § 11 der Satzung tritt die neu beschlossene Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft und tritt gleichzeitig die Satzung vom 5.11.2007 außer Kraft.
37 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer inzwischen vorliegenden Kalkulation die Kurtaxesatzung erneut beschlossen, um den vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler zu heilen. Die Kalkulation genüge den vom Verwaltungsgericht genannten rechtlichen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf unzulässigen Schätzungen. Vielmehr sei die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.11.2007 vorliegende Prognose der Kosten für das Jahr 2008 durch genaue Berechnungen und Kostenergebnisse ersetzt worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Tourist-Info sei nicht erforderlich gewesen. Die Mutmaßung der Klägerin, dass die Tourist-Info lediglich kurtaxefähige Kosten in Höhe von ca. 200.000 EUR verursache, sei schlicht falsch. Tatsächlich seien im Jahre 2008 allein 260.155 EUR an kurtaxerelevanten Personalkosten angefallen. Die Behauptung, die Tourist-Info sei in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust gewesen, treffe nicht zu. Für die Behauptung, dass die Position "Gästecardleistungen" zum Teil bereits in den Kosten für die "Tourist-Info" enthalten sei, gelte das Gleiche. Beim Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine und der Gemeinde. Die Gemeinde habe dazu eigens einen Platz angelegt und installiere alljährlich anlässlich des Fests Einrichtungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung. Hinzu kämen Toilettenanlagen, Beleuchtungsanlagen und Dekoration, die von den Mitarbeitern des Bauhofs auf- und abgebaut würden. Wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe, liege der Aufwand des Bauhofs für "Anlagen/Badesee" bei etwa 197.000 EUR. Die Aufstellung zeige ferner, dass entgegen der Vermutung der Klägerin Kosten für die Unterhaltung der allgemeinen Infrastruktur in der Position nicht enthalten seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin würden die zu der Grillhütte gehörenden Anlagen ständig inspiziert und die dort befindlichen Müllbehälter regelmäßig geleert. Der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand sei sehr hoch, da sich diese Anlagen außerhalb des Ortes befänden. Das gelte auch für große Teile der Nordic Walking-Strecken, die im Naturschutzgebiet "Taubergießen" gelegen seien, das zwei- bis dreimal im Jahr überflutet werde. Es existierten ferner zwei Sportplätze, ein Beach-Volleyballfeld und ein Laufpfad. Diese Anlagen würden von den Gästen mit genutzt. Auch die der Kalkulation zugrunde gelegten Übernachtungszahlen seien zutreffend ermittelt worden. Die Zahlen beruhten auf den Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamts, da der Gemeinde keine weiteren gesicherten Erkenntnisse über die genaue Zahl der Übernachtungen vorlägen. Die Meldescheine hätten nicht herangezogen werden können, da wegen der Diskussion über die Kurtaxe von vielen Beherbergungsbetrieben keine Meldescheine mehr abgegeben worden seien. Der Europapark habe bis Juli 2007 über 2.600 Betten verfügt. Seither stünden 2.880 Betten zur Verfügung. Im Tipi-Dorf hätten sich 2008 insgesamt acht Zelte befunden. Das Camping-Resort sei lediglich ein Caravan-Abstellplatz.
38 
Die Beklagte beantragt,
39 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
42 
Sie erwidert: Aufgrund der mit Rückwirkung beschlossenen Satzung vom 8.11.2010 könne der Beklagten nicht mehr das vollständige Fehlen einer Kalkulation vorgeworfen werden. Die neue Kalkulation leide jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zur Rechtswidrigkeit auch der neuen Satzung führten. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Kalkulation der Beklagten nur auf Schätzungen beruhe, obwohl die Kosten zumindest für 2008 und wohl auch für 2009 bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Beklagte in die Kalkulation Kosten für die "Tourist-Info" in Höhe von 396.000 EUR eingestellt habe, fehle bereits eine nachprüfbare Aufschlüsselung dieser Kosten. Aus der Bilanz der Tourist-Info für 2008 ergäben sich zahlreiche Rechnungspositionen, die nicht kurtaxefähig seien. Dies gelte etwa für die Positionen Systemschulung, Unternehmensplaner, Unternehmensplaner/Pro, Gastgeberverzeichnis, Kurtaxenmanagement, Kurtaxbelege und Erfassung, Marketingmaßnahmen, Unternehmensberatung und Change-Management. Es sei zudem unverständlich, weshalb von der Gesamtposition "Tourist-Info" kein Einwohnerabschlag vorgenommen worden sei, da die Tourist-Info in erheblichem Umfang auch allgemeine Auskunftsstelle für die Bürger von Rust sei. Die in der Kalkulation enthaltenen Kosten für die "Gästecard" seien zumindest zum Teil bereits in den Kosten für die Tourist-Info enthalten. Es handele sich zudem teilweise um Leistungen für die Werbebroschüren des Europaparks, die keine kurtaxefähigen Leistungen darstellten. Bei dem Straßenfest handele es sich um eine Veranstaltung der örtlichen Vereine, die etwaige Kosten selbst trügen. Die Veranstaltung werfe zudem einen Gewinn ab. Unter "Aufwand des Bauhofs" führe die Beklagte kurtaxefähige Kosten von 95.000 EUR auf, die ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt seien. Eine Zuordnung zu kurtaxefähigen Einrichtungen sei nicht erkennbar. Die Wanderwege seien ebenso wie die Hütten- und Grillanlagen seit langer Zeit vorhanden. In den vergangenen Jahren seien allenfalls geringfügige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Die "Nordic Walking-Strecken" seien bloße Wanderwege. Gemeindeeigene Sportanlagen oder private Anlagen, die von Gästen benutzt werden dürften, gebe es nicht. Was sich hinter den dafür angesetzten Kosten von 14.750 EUR verberge, sei daher unklar. Die von der Beklagten ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 340.000 kurtaxerelevanten Übernachtungen sei ebenfalls zu beanstanden. Nach den Unterlagen der Tourismus Rust GmbH seien im Jahr 2008 von 117 Betrieben 135.102 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung hätte die Beklagte deshalb allein bei den Beherbergungsbetrieben im Ort auf über 220.000 Übernachtungen kommen müssen. Der Europapark habe im Jahr 2008 233.333 kurtaxefähige Übernachtungen gemeldet. Das erscheine deutlich zu niedrig. Der Europapark habe im Jahre 2008 über 2.909 Hotelbetten, 78 Betten im Gästehaus und 1.431 Betten im Tipi-Dorf/Camping-Resort verfügt. Das seien insgesamt doppelt so viele Betten, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe zusammen aufwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
45 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
I.
46 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
47 
Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel.
48 
Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig.
II.
49 
Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen.
50 
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen.
51 
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
52 
2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen.
53 
a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
54 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
55 
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
56 
Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).
57 
b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet.
58 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc).
59 
aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008.
60 
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
61 
Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben.
62 
Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt.
63 
Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung.
64 
Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen.
65 
Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden.
66 
bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind.
67 
(1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen.
68 
Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist.
69 
Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus.
70 
Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen.
71 
Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen.
72 
(2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
73 
Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich.
74 
Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR.
75 
(3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen.
76 
cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden.
77 
Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss
81 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
82 
Gründe
83 
Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags.
84 
Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2036/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 256,32 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2008, mit dem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... ... zu einer Abwassergebühr für das Jahr 2007 von 256,32 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Gebührenbescheids zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.
a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulation um eine Nachkalkulation handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation selbst wird davon jedoch nicht berührt.
Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 u.a. eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 beschlossen. Die in dieser Satzung für das Jahr 2007 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf einer Kalkulation, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden ist. Wie in der dieser Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulation) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulation die Rechnungsergebnisse der Jahre 2006 und 2007 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten "harten Zahlen" vorgenommen.
Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulation keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.
b) Die Beklagte hat in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 die Kostenüberdeckungen der Jahre 2002 und 2003 (64.630,56 bzw. 29.364,06 EUR), einen Teil der Kostenüberdeckung des Jahres 2005 (69.000 EUR) sowie die Kostenunterdeckung des Jahres 2004 (- 13.167,13 EUR) eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe das Rechnungsergebnis des Jahres 2004 um den in diesem Jahr vorgenommenen Ausgleich (der Unterdeckung) des Jahres 1999 bereinigt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe im Rahmen des Ausgleichs etwa der Kostenüberdeckung des Jahres 2002 das Ergebnis des Jahres 1997 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2002) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
aa) Die Gebührenkalkulation der Beklagten enthält eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei - dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend - die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen "von hier aus" nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.
10 
bb) Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so zu ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Die Beklagte hat dementsprechend die Rechnungsergebnisse der Jahre 2004 und 2005 im Hinblick auf den in diesen Jahren jeweils vorgenommenen Ausgleich der Ergebnisse der Jahre 1999 bzw. 2000 korrigiert. Einwendungen gegen dieses Vorgehen werden vom Kläger nicht erhoben.
11 
Eine entsprechende Korrektur der Rechnungsergebnisse der Jahre 2002 und 2003 ist nicht erfolgt, was sich damit erklärt, dass in diesen Jahren ein Ausgleich von Vorjahresergebnissen nicht stattgefunden hat. Darauf, ob ein solcher Ausgleich wegen der Ergebnisse der Jahre 1997 und 1998 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
12 
Dem Verwaltungsgericht ist ferner insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, die in den Jahren 1997 und 1998 entstandenen Überdeckungen nachträglich auszugleichen. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG sind innerhalb eines bestimmten Bemessungszeitraums entstandene Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Dieser Verpflichtung steht gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz KAG das Recht gegenüber, Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums auszugleichen. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben haben, ergibt sich daraus ebenso wenig wie ein Recht auf den Ausgleich von erst nach diesem Zeitraum festgestellten Unterdeckungen. Kostenüberdeckungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Ausgleichsfrist ausgeglichen werden, sind somit nicht weiterhin ausgleichspflichtig (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.1.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.4; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167 ff., 170 ff.).
13 
c) Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzung bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenziert, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.
14 
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).
15 
Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.
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2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob
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"bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?",
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ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... ... zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.
a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.
Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten "harten Zahlen" vorgenommen.
Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.
b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.
aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.
Bei der vorzugwürdigen - wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden - kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
10 
Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.
11 
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
12 
Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.
13 
Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.
14 
bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die - wie bspw. ein Mischwasserkanal - der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.
15 
Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.
16 
Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.
17 
c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.
18 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
19 
aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei - dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend - die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen "von hier aus" nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.
20 
Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.
21 
Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.
22 
bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte - in Verbindung mit weiteren Korrekturen - eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die - wie eben angesprochen - von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
23 
cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.
24 
Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.
25 
Die - davon zu unterscheidende - Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs - fehlerhaft - mit einem "Überschussvortrag" gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.
26 
dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.
27 
e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.
28 
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).
29 
Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.
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2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob
31 
"bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?",
32 
ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde.
Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS).
Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück.
Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden.
Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne.
Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %.
10 
Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden.
16 
Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.