Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2018 - 2 S 1190/18

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2018 - 2 S 1190/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2018 - 1 K 13742/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 170.706,79 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Bei der Beschwerdeentscheidung hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nur die von der Antragstellerin fristgemäß dargelegten Gründe zu prüfen. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind als unzulässig anzusehen. Nach Ablauf der Frist können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146, Rn. 85; Bader, in: ders./Funke-Kaiser/u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146, Rn. 30, jeweils m.w.N.).
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollziehung ihres auf die Jahre 2011 und 2012 bezogenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 06.09.2016 vorläufig bis zur Entscheidung über die beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhobene Klage (10 K .../17) gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Mannheim-Stadt vom 31.08.2016 für die Jahre 2011 und 2012 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung auszusetzen, abgelehnt wurde.
Der Senat hat nach Prüfung der mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.04.2018 zu ändern.
II.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen und diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 06.09.2016 ohne Sicherheitsleistung, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht glaubhaft gemacht. Eine Glaubhaftmachung ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erfolgt.
Einer Aussetzungspflicht der Antragsgegnerin nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO steht nicht schon die Bestandskraft des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 06.09.2016 entgegen (vgl. Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 137). Denn die Frage der Aussetzung mit oder ohne Sicherheitsleistung beantwortet sich unabhängig von der Bestandskraftfrage.
Soweit die Antragstellerin meint, dass es der Antragsgegnerin verwehrt sei, aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 06.09.2016 zu vollstrecken, weil dessen Vollziehung ohne Sicherheitsleistung im Hinblick darauf hätte ausgesetzt werden müssen, dass das Finanzamt Mannheim-Stadt mit Bescheid vom 07.07.2017 die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vom 31.08.2016 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt habe, dringt die Antragstellerin mit ihrer Argumentation nicht durch. Denn die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass sich dies aus der Bindungswirkung des § 351 Abs. 2 AO und aus § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ergebe, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Vielmehr lässt sich der Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO, wonach über eine Sicherheitsleistung bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden ist, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, entnehmen, dass die Konnexität zwischen dem Grundlagenbescheid und dem Folgebescheid hinsichtlich der Forderung einer Sicherheitsleistung eingeschränkt ist, eine solche also grundsätzlich - so auch vorliegend, weil das Finanzamt Mannheim-Stadt in seiner AdV-Entscheidung vom 07.07.2017 die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat - von der hebeberechtigten Antragsgegnerin angeordnet werden konnte (vgl. OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 -, juris, Rn. 58 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 9 ff.; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 490; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 137; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 361, Rn. 32). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt etwas Gegenteiliges auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, juris, denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Finanzamt im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids - anders als vorliegend - die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerade ausgeschlossen hatte (a.a.O., Rn. 8).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Antragsgegnerin auch nicht im Wege eines eigenständigen Verwaltungsakts ergehen. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 5 AO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung stellt in diesem Fall keine Auflage, sondern nach ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich eine (aufschiebende) Bedingung des Aussetzungsverwaltungsakts dar (vgl. etwa BFH, Urteil vom 06.02.1990 - VII R 48/87 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 362 ff.; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 115; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 361, Rn. 32).
In der Regel ist die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig zu machen, wenn seine wirtschaftliche Lage die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt. Die Sicherheitsleistung soll Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Prozess vermeiden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Aussetzung der Vollziehung ihre Wirksamkeit erst mit Leistung der Sicherheit erlangt, die Aussetzung also aufschiebend bedingt durch die Sicherheitsleistung gewährt wird (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1990 - VII R 48/87 -, juris, Rn. 27; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 361, Rn. 32). Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht, hat der Antragsteller die Bedingung für die Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt mit der Folge, dass ihre Wirkung nicht eintritt und die hebeberechtigte Gemeinde den angefochtenen Verwaltungsakt vollziehen darf (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 33; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 117; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 415). Darauf hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem AdV-Bescheid vom 18.08.2017 auch explizit hingewiesen.
10 
Wäre die Sicherheitsleistung grundsätzlich als Auflage zu verstehen, würde bis zu ihrer Leistung durch den Steuerpflichtigen der Steueranspruch der hebeberechtigten Gemeinde gefährdet sein, ohne dass diese den Steuerbescheid vollziehen oder auf Sicherheiten zurückgreifen könnte. Wäre der Steuerpflichtige außerstande, die Auflage „Sicherheitsleistung“ zu erfüllen, müsste die Finanzbehörde die Aussetzungsverfügung erst widerrufen, um im Vollstreckungswege eine Realisierung der Steuerforderung zu versuchen. Ein solches zeitaufwendiges Verfahren ist mit der Interessenlage, wie sie bei der Aussetzung der Vollziehung und einer Gefährdung des Steueranspruchs besteht, grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Für den Regelfall - so auch vorliegend - ist deshalb davon auszugehen, dass die unter der Anforderung einer Sicherheitsleistung gewährte Aussetzung der Vollziehung ihre Wirksamkeit erst mit - vollständiger - Leistung der Sicherheit durch den Steuerpflichtigen entfaltet (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1990 - VII R 48/87 -, juris, Rn. 28; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 361, Rn. 32). Eine solche ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt.
11 
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt Mannheim-Stadt keine Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist. Insbesondere folgt daraus nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung hinsichtlich des Folgebescheids derartig eingeschränkt war, dass damit die Anforderung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen gewesen wäre. Denn § 361 Abs. 3 Satz 3 AO sieht den Ausschluss einer Sicherheitsleistung grundsätzlich nur für den Fall vor, dass bereits bei der Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 23.04.2014 - 14 B 1487/13 -, juris, Rn. 15). Da ein entsprechender ausdrücklicher Ausschluss vom Finanzamt Mannheim-Stadt in seiner AdV-Entscheidung vom 07.07.2017 nicht angeordnet wurde, war die Antragsgegnerin - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gehalten, die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 06.09.2016 zwingend ebenfalls ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
12 
Somit stand die Entscheidung, die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 06.09.2016 nur gegen eine Sicherheitsleistung auszusetzen, im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 112).
13 
Einem Steuerpflichtigen steht ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung nur dann zu, wenn das Ermessen der hebeberechtigten Gemeinde bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend auf Null reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss. Dementsprechend ist die Antragstellerin zu einer hinreichenden Darlegung ihres Anordnungsanspruches im Beschwerdeverfahren gehalten, nicht nur - mögliche - Ermessensfehler der Antragsgegnerin aufzuzeigen, sondern ebenfalls, dass nur die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei wäre (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.11.2010 - 14 B 995/10 -, juris, Rn. 4; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 11; VG München, Beschluss vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 -, juris, Rn. 62). Bereits daran fehlt es.
14 
Unerheblich ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang betreffend die Anordnung einer Sicherheitsleistung zunächst, ob die beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhobene Klage (10 K .../17) der Antragstellerin gegen den der Steuerfestsetzung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Mannheim-Stadt Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Denn mit den Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, das auf die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung gerichtet ist, nicht gehört werden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 23.04.2014 - 14 B 1487/13 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 -, juris, Rn. 57), wovon zuletzt auch die Antragstellerin ausgeht. Selbst wenn man dies anders sähe und davon ausginge, dass eine offenbar bestehende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegenüber einem Grundlagenbescheid auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Folgebescheids gegen Sicherheitsleistung ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnte (offen gelassen: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 23.04.2014 - 14 B 1487/13 -, juris, Rn. 20 m.w.N.), hat die Antragstellerin jedenfalls eine solche offenbar bestehende Erfolgsaussicht nicht glaubhaft gemacht; eine entsprechende Darlegung ist entgegen der Ankündigung ihres Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründungsschrift vom 01.06.2018 auch nicht - und schon gleich gar nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dementsprechend insoweit auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, der der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
15 
In der Regel ist die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig zu machen, wenn seine wirtschaftliche Lage die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt. Die Sicherheitsleistung soll Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1990 - VII R 48/87 -, juris, Rn. 27; BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - I B 109/04 -, juris, Rn. 19). Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang seines Rechtsmittelverfahrens zu erwarten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 22; BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - I B 109/04 -, juris, Rn. 20). Vorliegend war die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung angezeigt, denn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung erscheint nach den nicht oder jedenfalls nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gefährdet oder erschwert. Dies folgt überdies auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach es ihr infolge der angekündigten Vollstreckung nicht möglich sei, ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten bzw. wonach die Vollstreckung zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen würde, die sie wirtschaftlich nicht überleben würde (ebenso in einem ähnlichen Fall: BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 23 sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 17). Insbesondere ist in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin der Sache nach geltend macht, zur Sicherheitsleistung in der von der Antragsgegnerin geforderten Höhe außerstande zu sein und im ersten Quartal 2018 einen vorläufigen Verlust von - 36.754,63 EUR erwirtschaftet zu haben, nach wie vor ein Steuerausfall zu befürchten. Daran ändert - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat und dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist - der Umstand nichts, dass die Antragstellerin vor dem Landgericht Mannheim einen Schadensersatzprozess gegen ihren ehemaligen Steuerberater führt, denn es ist weder ein Prozessende noch ein (für sie positiver) Prozessausgang absehbar. Zudem verweigert die Haftpflichtversicherung des ehemaligen Steuerberaters der Antragstellerin - schon nach ihrem eigenen Vorbringen - eine Regulierung unter Hinweis auf einen Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Schadensminderungspflichten, so dass schon allein mit Blick auf die beträchtliche Höhe der Steuerforderung der Antragsgegnerin - 728.953,25 EUR zum 18.08.2017 - von einem hohen Ausfallrisiko auszugehen ist, das die Anordnung einer Sicherheitsleistung grundsätzlich geboten hat.
16 
Gegen die Höhe der Steuerforderung hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben; der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 06.09.2016 ist überdies in Bestandskraft erwachsen.
17 
Gleichwohl hätte die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen dürfen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Antragstellerin für sie eine unbillige Härte bedeuten würde, etwa weil sie im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 8; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 374). Denn es wäre im Allgemeinen unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09 -, juris, Rn. 17). Jedoch muss sich der Steuerpflichtige bis an die Grenze der Zumutbarkeit bemüht haben bzw. bemühen, die geforderte Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 392). Es obliegt dem Antragsteller sowohl die Umstände substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde unangemessen oder unverhältnismäßig ist, als auch, dass er zumutbare Anstrengungen unternommen hat, die geforderte Sicherheit zu leisten. Insbesondere obliegt es dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang, seine Vermögens- und Liquiditätslage im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14 -, juris, Rn. 8). Es muss zuverlässig feststehen, dass der Steuerpflichtige zur Sicherheitsleistung außerstande ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 18; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 114). Eine bloße Behauptung und der Hinweis auf eine andernfalls bevorstehende Insolvenz reichen dazu nicht aus. Vielmehr muss der Steuerpflichtige eine aktuelle, vollständige Vermögensübersicht vorlegen und diese im Zweifel urkundlich glaubhaft machen; neben einer - vollständigen - betriebswirtschaftlichen Auswertung ist zur Glaubhaftmachung zumindest auch eine aktuelle Steuerbilanz erforderlich (vgl. OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 10 ff.; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 374).
18 
Unter Anwendung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes:
19 
Schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass sie die von der Antragsgegnerin geforderte Sicherheitsleistung im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht erbringen kann. Zunächst einmal trägt die Antragstellerin selbst vor, grundsätzlich zu einer Sicherheitsleistung bereit zu sein; sie wolle darüber in einem getrennten Verfahren mit der Antragsgegnerin verhandeln. Bereits daraus lässt sich schließen, dass es der Antragstellerin keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen, dass sie in die aktuelle Lage nur durch eine Fehlberatung ihres ehemaligen Steuerberaters geraten sei, denn zum einen ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht, zum anderen spielt dies nach dem Sinn und Zweck der Anordnung einer Sicherheitsleistung, Steuerausfälle zu verhindern, keine Rolle.
20 
Abgesehen davon genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen den vorgenannten Darlegungsanforderungen nicht. Zum einen erfolgte eine über pauschale Behauptungen hinausgehende Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Selbst wenn man dieses Fristversäumnis aber unberücksichtigt lässt, ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin über ihre wirtschaftliche Situation nichts anderes. Zunächst verfügt die Antragstellerin schon ihrem eigenen Vorbringen nach über Möglichkeiten, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung kann nicht nur durch Hinterlegung von im Geltungsbereich der AO umlaufenden Zahlungsmitteln erfolgen, sondern auf jede Weise i.S.d. § 241 Abs. 1 AO, insbesondere auch durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (Nr. 7). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist deren Geschäftsführer bereit, einen Teil der Sicherheiten aufzubringen. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin zum 04.06.2018 über einen Pfandbestand in Höhe von 2.468.769,91 EUR, wodurch sich Einnahmen für Gebühren und Zinsen in Höhe von ca. 250.000,- EUR generieren lassen. Ein derartiger Anspruch ließe sich sicherungshalber abtreten, ebenso wie die pfandrechtlich gesicherten Darlehensrückzahlungsansprüche der Antragstellerin gegen ihre Kunden, wobei sich ein Verlust des Pfandrechts der Antragstellerin infolge des Forderungsübergangs (§ 1250 Abs. 1 BGB) und des damit gemäß § 1251 Abs. 1 BGB verbundenen Entstehens eines Herausgabeanspruchs des neuen Pfandgläubigers etwa dadurch verhindern ließe, dass eine die Herausgabe ausschließende Vereinbarung getroffen wird (vgl. dazu Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 1251, Rn. 1). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat für die Antragstellerin möglich, eine Bankbürgschaft zu bekommen, zumal die im Besitz der Antragstellerin befindlichen Pfandgüter schon mit Blick auf § 1240 BGB zumindest zu einem guten Teil eine gesicherte Werthaltigkeit haben. Darüber hinaus ist die Antragstellerin eigenem Bekunden nach auch dazu bereit, die als Anlage B9 vorgelegte Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Statt gegenüber der Antragsgegnerin und dem Finanzamt Mannheim-Stadt könnte sie eine entsprechende Forderungsabtretung ggf. auch gegenüber einer ihrer Hausbanken vornehmen. Zu sehen ist im Zusammenhang mit dem Sicherungsmittel der Bankbürgschaft, dass mit einer solchen ein deutlich geringerer Finanzbedarf verbunden ist als mit einer Sicherheitsleistung durch Barmittel, so dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen es der Antragstellerin trotz aller ihr zumutbaren Anstrengungen unmöglich sein soll - unabhängig von der Größenordnung einer Sicherheitsleistung ihres Geschäftsführers - selbst eine Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe zu erbringen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass sie sich ernsthaft, im Ergebnis aber erfolglos um eine Bankbürgschaft bemüht hat, und das, obwohl ihr von der ... Bank ... bereits am 17.11.2016 eine solche über 30.000,- EUR gewährt worden war. Schließlich verfügt die Antragstellerin über einen nicht ausgeschöpften Kreditrahmen bei der ..., so dass es ihr zum Stand 04.06.2018 möglich gewesen wäre, 138.857,19 EUR als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Nach einer Gesamtbetrachtung der nicht vollständig substantiierten und glaubhaft gemachten Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist unter Berücksichtigung der der Antragstellerin insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, dass sie zumindest nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die von der Antragsgegnerin geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, zumal die Antragstellerin hierzu nunmehr über 1 ½ Jahre lang Zeit hatte.
21 
Sonstige Rechts- oder Ermessensfehler des AdV-Bescheids der Antragsgegnerin vom 18.08.2017 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere erfolgte die aufschiebend bedingte Aussetzung der Vollziehung unter Setzung einer Frist für die Sicherheitsleistung und unter ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Gestellung von Sicherheiten.
22 
Die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung ist nicht zu beanstanden und gerade unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses auch mit Blick auf die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig.
23 
Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt, so dass hierüber nicht weiter zu entscheiden war.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GVG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (ein Viertel der geforderten Sicherheitsleistung).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

1.
durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde,
2.
durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. Der Verpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,
3.
durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
4.
durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
5.
durch Bestellung von
a)
erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
b)
erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
6.
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,
7.
durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244).

(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind

1.
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,
2.
Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,
3.
Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
4.
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
5.
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet werden.

(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.

(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.