Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2014 - 14 B 1487/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit den Anträgen,
31. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2013, Az.: 9 L 681/13 die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2011 bezogenen Gewerbesteuerbescheides - nebst Nebenforderungen - vom 30.07.2013 vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 30.07.13 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung auszusetzen,
4hilfsweise
52. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2013, Az.: 9 L 681/13 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2011 bezogenen Gewerbesteuerbescheides - nebst Nebenforderungen - vom 30.07.2013 erneut zu bescheiden,
6hilfsweise,
73. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2013, Az.: 9 L 681/13 der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine angemessene Sicherheitsleistung, die ausdrücklich in das Ermessen des Senats gestellt wird, aufzuerlegen,
8hat keinen Erfolg. Bei der Beschwerdeentscheidung hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zu prüfen.
9Soweit die Antragstellerin die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und damit die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs rügt, ist ihr nicht zu folgen.
10Der Finanzrechtsweg ist schon deshalb nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, nur diese Alternative könnte hier überhaupt in Betracht kommen, eröffnet, weil die hier in Rede stehende Sicherheitsleistung sich auf eine Gewerbesteuerfestsetzung bezieht, also eine Abgabenangelegenheit, die weder durch Bundesfinanzbehörden noch Landesfinanzbehörden - vgl. insoweit §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG -, verwaltet werden. Vielmehr schreibt § 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - die Erhebung von Gewerbesteuern ausdrücklich den Gemeinden zu,
11vgl. schon BFH, Beschluss vom 7.7.1971 - 1 B 18/71 ‑, BFHE 103, 32, betreffend die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuerbescheiden.
12Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Sache ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
13Bereits im Ansatz geht die Antragstellerin fehl, wenn sie ihre Argumentation durchgängig auf Erwägungen aufbaut, die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinn von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -, sondern, weil entsprechend den mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ausschließlich die Frage der Sicherheitsleistung im Raum steht, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann einschlägig, wenn es um die Vollziehung eines mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakts geht, dessen Vollziehbarkeit mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehindert ist. Darum geht es bei der Vollziehung des hier in Rede stehenden Gewerbesteuerbescheids vom 30. Juli 2013 aber nicht. Diesen Bescheid hat die Antragstellerin nicht angefochten, und zwar konsequenterweise nicht, da sie dessen Rechtmäßigkeit gar nicht in Zweifel zieht. Für rechtswidrig hält sie alleine den Gewerbesteuermessbescheid vom 30. Juli 2013, bezüglich dessen das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat, ohne gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) für die Aussetzung des Gewerbesteuerbescheids als Folgebescheid eine Sicherheitsleistung ausdrücklich auszuschließen. Sollte der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid ganz oder teilweise erfolgreich sein, wäre gegen den Gewerbesteuerbescheid keine ‑ wegen Verfristung ohnehin unzulässige ‑ Anfechtungsklage zu erheben, sondern eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung oder Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Da somit in der Hauptsache alleine eine Verpflichtungsklage im Raum steht, kommt mangels Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 VwGO nur einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.
14Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 ‑ 8 B 184.81 ‑, NVwZ 1982, 193.
15Die Ausführungen der Antragstellerin, dass die Vollziehung eines Verwaltungsakts immer dann auszusetzen sei, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden und somit dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen sei, führt also an der Sache vorbei.
16Der Hinweis der Antragstellerin auf die Reglung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO führt nicht weiter, wonach die Vollziehung eines Folgebescheides, hier also des Gewerbesteuerbescheides, auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird. Denn die Antragsgegnerin hat unter dem 1. Oktober 2013 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 30. Juli 2013 ausgesetzt. Daraus, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt Münster-Innenstadt keine Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist, folgt nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung derartig eingeschränkt ist, dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen wäre. Denn § 361 Abs. 3 Satz 3 AO sieht den Ausschluss einer Sicherheitsleistung nur für den Fall vor, dass bereits bei der Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Insoweit ist auch der Antragstellerin nicht zu folgen, als sie sich auf den Standpunkt stellt, es gebe keine gesetzliche Regelung betreffend den ausdrücklichen Ausschluss einer Sicherheitsleistung.
17Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, es sei im hier zu beurteilenden Zusammenhang (Anmerkung: betreffend die Anforderung einer Sicherheitsleistung) unerheblich, ob der Rechtsbehelf gegen den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid Aussicht auf Erfolg biete oder nicht. Denn mit Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung regelmäßig nicht gehört werden. Der Erlass der Grundlagenbescheide und der Erlass der Folgebescheide erfolgt in getrennten Verfahren und durch unterschiedliche Behörden. Daher ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide unter Ausschluss der Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide zu verfolgen.
18Vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2010 - 14 B 995/10 -, NRWE Rn. 7 und 8, unter Bezugnahme auf Thüringer OVG, Beschluss vom 17.3.2003 - 4 EO 269/02 -, NVwZ-RR 2004, 2006; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.2.2009 - 4 M 29/09 -, NVwZ-RR 2009, 576.
19Dies folgt bereits aus dem Sinn und Zweck der Aufteilung des Steuerverfahrens in mehrere selbständige Verfahrensabschnitte, die sich zum einen auf die Grundlagenbescheide und zum anderen auf die Folgebescheide beziehen. Dem entspricht es, dass die auf der jeweiligen Stufe zu prüfenden Fragen nicht auf der folgenden Stufe erneut unter den gleichen Gesichtspunkten geprüft werden. Auch bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens hat sich diese an der im jeweiligen Gesetz zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung zu orientieren, so dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, die ihre Entscheidung tragenden Erwägungen grundsätzlich auf den ihr zugewiesenen Bereich zu beschränken, der gerade die Grundlagenbescheide nicht umfasst. Im Übrigen setzt die Anordnung der Sicherheitsleistung voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides gegeben sind. Bei dieser Prüfung dürften, wie ausgeführt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Grundlagenbescheide regelmäßig keine Rolle spielen. Dann können sie es auch nicht bei der Frage der Sicherheitsleistung.
20Vgl. Brockmeyer in: Klein, AO, 11. Aufl., § 361, Rn. 37; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 361 AO Rn. 37, Rn. 491; im Ergebnis wohl ebenso: Höft in: Pump/Lohmeyer, AO, § 361 Rn. 114; a. A.: Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 Rn. 14; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 2.11.1992 - 11 K 5134/88 -, EFG 1993, 128, sowie juris Rn. 14 ff.
21Dahinstehen kann, ob eine offenbar bestehende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegenüber einem Grundlagenbescheid auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Folgebescheides gegen Sicherheitsleistung ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnte,
22vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2010 - 14 B 995/10 -, NRWE Rn. 8 und 9, unter Bezugnahme auf Thüringer OVG, Beschluss vom 17.3.2003, a. a. O.; sowie zuletzt Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.9.2012 - 5 B 256/12 -, SächsVBl. 2013, 21.
23Eine derartige offenbar bestehende Erfolgsaussicht lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin zum Inhalt und zu den Umständen des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Grundlagenbescheide nicht entnehmen.
24Zu Unrecht meint die Antragstellerin, sie könne einen Ausschluss der Sicherheitsleistung für den Folgebescheid gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO durch das Finanzamt nicht erreichen, weil weder ein Anspruch darauf noch für die Finanzverwaltung eine Notwendigkeit dafür bestehe. Die genannte Vorschrift weist die Entscheidung über den Ausschluss der Sicherheitsleistung für den Folgebescheid dem Finanzamt im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu. Hat der Steuerpflichtige eine so umfassende Aussetzung beantragt, verfügt das Finanzamt aber nur eine Aussetzung ohne den Ausschluss der Sicherheitsleistung, so liegt darin eine teilweise Ablehnung des Rechtsschutzantrags, um dessen vollständige Erfüllung der Steuerpflichtigen das Finanzgericht ersuchen kann.
25Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 361 Rn. 494; Höft in: Pump/Lohmeyer, AO, § 361 Rn. 114; Knackstedt, Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Gewerbesteuerbescheid, DStR 1996, 953 (954 f.).
26Allerdings muss, um insoweit einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu erlangen, zuvor gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung beim Finanzamt der Antrag gestellt worden sein, den Ausspruch zu treffen, dass die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides von keiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden dürfe.
27Vgl. FG Münster, Beschluss vom 15.2.2005 ‑ 11 V 6300/04 G ‑, juris Rn. 14.
28In diesem Rahmen ist dann zu prüfen sein, ob der Grundlagenbescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und deshalb eine Sicherheitsleistung für den Folgebescheid auszuschließen ist.
29Vgl. zu diesem Maßstab Pahlke in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 361 Rn. 142.
30Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausreichende Anhaltspunkte gesehen, die das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung rechtfertigen. Diese Anhaltspunkte liegen in der beträchtlichen Höhe der Steuerforderung und fehlenden Nachweises, die Steuerforderung im Falle der Bestandskraft des Bescheides begleichen zu können (S. 3 f. des Beschlusses). Dagegen gibt es nichts zu erinnern.
31Letztlich vermag sich die Antragstellerin auch nicht darauf zu berufen, zu Sicherheitsleistungen nicht in der Lage zu sein. Zwar hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung eine Summen- und Saldenliste für den Monat August 2013 sowie Nachweise über eine Raumsicherungsübereignung betreffend das Inventar an die Sparkasse N. vorgelegt. Daraus folgt aber nicht, dass jede Form einer Sicherheitsleistung, wie sie in § 241 Abs. 1 AO geregelt ist, von der Antragstellerin unmöglich erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich und entscheidungserheblich auf die Möglichkeit der Sicherheitsleistung im Weg einer Bankbürgschaft hingewiesen, die mit einem deutlich geringeren Finanzbedarf verbunden sei als eine Sicherheitsleistung durch Barmittel. Hierzu äußert sich die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht, geschweige denn legt sie Nachweise vor, die belegen könnten, dass sie sich erfolglos um eine Bankbürgschaft bemüht habe. Zudem dürfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 zu Recht darauf hingewiesen haben, dass sie bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung zum einen die Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht berücksichtigt habe und zum anderen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Summen- und Saldenlisten die Antragstellerin über geldwerte Vermögenswerte verfüge.
32Auch erscheint die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung von 55.000,00 Euro in Anbetracht der in Rede stehenden Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2011 zuzüglich Nachforderungszinsen und Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt 109.694,00 Euro gerade unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses der Antragsgegnerin nicht unverhältnismäßig.
33Dementsprechend ist auch den von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträgen nicht zu folgen.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Bundesfinanzbehörden sind
- 1.
als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; - 2.
als Oberbehörden: das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; - 3.
als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
(1) Landesfinanzbehörden sind
- 1.
als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; - 2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; - 3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; - 4.
als örtliche Behörden: die Finanzämter.
(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
- 1.
durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde, - 2.
durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. Der Verpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich, - 3.
durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen, - 4.
durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen, - 5.
durch Bestellung von - a)
erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind, - b)
erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- 6.
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen, - 7.
durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244).
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
- 1.
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, - 2.
Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind, - 3.
Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank, - 4.
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen, - 5.
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet werden.
(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.