Tenor

Das Verfahren wird zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo.
Die Klägerin Ziffer 1 wurde am 1. September 1976 geboren. Sie reiste am 21. August 1995 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der ohne Erfolg blieb, wie dies auch bei einem Asylfolgeantrag der Fall war. Sie wird seit 24. November 1998 geduldet.
Am 5. April 2000 heirateten die Klägerin Ziffer 1 und Herr ..., dessen Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung durch den Senat abgetrennt und, nachdem die Beteiligten übereinstimmend dieses beantragt hatten, zum Ruhen gebracht wurde.
Herr ... wurde am 29. September 1974 geboren. Er reiste erstmals im September 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welcher letztlich Erfolg hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1994 wurde die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesprochen. Darauf erhielt er am 24. Oktober 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem er am 30. August 1997 in Deutschland eine Straftat begangen hatte, reiste er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 12. Januar 1998 wurde er in Albanien festgenommen und anschließend nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht Göttingen verurteilte ihn am 21. September 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Bereits vorher war er durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 15. März 1993 wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 20,- DM, durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 24. Juni 1993 wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen à 20,- DM und durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 5. Dezember 1996 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 25,- DM verurteilt worden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief durch unanfechtbaren Bescheid vom 1. März 2001 die Asylanerkennung und die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG.
Die Beklagte wies Herrn ... durch Verfügung vom 6. März 2002 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und erließ auch eine Abschiebungsandrohung. Die Verfügung ist seit 4. Januar 2006 unanfechtbar.
Die Kläger Ziffer 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder. Die Klägerin Ziffer 2 wurde am 20. Dezember 2000 in Augsburg, der Kläger Ziffer 3 am 3. November 2004 in Stuttgart geboren.
Die Beklagte lehnte durch Verfügung vom 6. März 2002 einen Antrag der Klägerin Ziffer 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich und die Klägerin Ziffer 2 unter Beifügung einer Abschiebungsandrohung ab. Diese Verfügung ist seit 25. November 2004 unanfechtbar.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom 27. Juli 2005 Anträge der Kläger Ziffer 2 und 3 auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Auch dieser Bescheid wurde unanfechtbar.
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Am 20. Februar 2006 wandten sich die Kläger und der Ehemann an die Härtefallkommission des Innenministeriums Baden-Württemberg. Diese lehnte eine Befassung mit dem Antrag mit Schreiben vom 20. November 2006 ab.
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Die Kläger und Herr ... beantragten daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Dezember 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung des Landes Baden-Württemberg vom 20. November 2006 und durch Schreiben vom 29. November 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG.
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Der Aufenthalt der Kläger und Herrn ... im Bundesgebiet wurde am 1. Juli 2007 und wird derzeit geduldet.
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Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Verfügungen vom 10. Januar 2008 ab. In der den Ehemann betreffenden Verfügung wurde ausgeführt: In Betracht komme allein ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen. Am 20. November 2006 habe das Innenministerium eine Anordnung über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige erlassen. Nach 3.3 der Anordnung werde die Aufenthaltserlaubnis aber nicht erteilt, wenn wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt sei. Die beim ihm im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten stellten einen Ausschlussgrund nach Nr. 3.3 der Anordnung dar. Daher könne aufgrund der Bleiberechtsanordnung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die von ihm begangenen Straftaten stellten auch einen Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG dar. Auch die Voraussetzungen des § 104 b AufenthG lägen nicht vor. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht anwendbar, weil es sich bei seinem Aufenthalt um keinen vorübergehenden Aufenthalt handele. Auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei nicht ersichtlich. Da keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2, 3 und 5 AufenthG vorlägen, seien auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG nicht gegeben. § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, weil er verschuldet an der Ausreise gehindert sei. Er habe seine Passlosigkeit selbst zu vertreten. Rechtliche Gründe hinderten die Ausreise ebenfalls nicht; seine Familie könne gemeinsam mit ihm das Bundesgebiet verlassen. lm Übrigen scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe außerdem entgegen, dass ein Ausweisungsgrund vorliege. Zudem sei die Passpflicht nicht erfüllt.
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ln der gegenüber der Klägerin Ziffer 1 ergangenen Verfügung wurde ausgeführt: Ihr Ehemann sei aufgrund seiner Straftaten durch Verfügung vom 6. März 2002 ausgewiesen worden. Liege für einen Elternteil oder ein im Familienverband lebendes Kind ein Ausschlussgrund vor, so scheide zur Wahrung der Familieneinheit nach 3.5 der Bleiberechtsanordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Die Klägerin Ziffer 1 müsse sich als Ehefrau die beim Ehemann im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten ebenfalls als Ausschlussgrund anrechnen lassen. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG könne nicht erteilt werden, denn wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen habe, führe dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für die anderen Familienmitglieder. Eine besondere Härte im Sinne von § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne nicht angenommen werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG komme nicht in Betracht.
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Zu den Klägern Ziffer 2 und 3 wurde ausgeführt: Liege für einen Elternteil oder für ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind ein Ausschlussgrund vor, so scheide zur Wahrung der Familieneinheit nach 3.5 der Bleiberechtsanordnung vom 20. November 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG komme wegen § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 b AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur für minderjährige Kinder in Betracht komme, die am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hätten. Auch erfüllten die Kläger Ziffer 2 und 3 keine der übrigen im Aufenthaltsgesetz normierten Rechtsgrundlagen, sodass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ebenfalls ausscheide.
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Die Kläger und Herr ... erhoben Widersprüche, die das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2008 als unbegründet zurückwies. Das Regierungspräsidium verwies auf die Verfügungen der Beklagten und führte ergänzend aus: Das Innenministerium Baden-Württemberg habe auf Anfrage mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit § 104a Abs. 3 AufenthG der gesetzlichen Altfallregelung davon auszugehen sei, dass auch eine alleinige Ausreise des Familienmitglieds, das die Straftat begangen habe, nicht dazu führe, dass den übrigen Familienmitgliedern danach eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erteilt werden könne.
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Am 29. Mai 2008 erhoben die Kläger sowie Herr ... Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trugen vor: Es handle sich bei ihnen nicht um einen Regelfall. Der Ehemann und Vater der Kläger sei zwar straffällig geworden, doch lägen die ihm vorgehaltenen Straftaten zehn Jahre und länger zurück. Nach der Tatbegehung und Verurteilung habe er durch sein persönliches Verhalten im Laufe der letzten zehn Jahre nachgewiesen, dass die Straftaten für sein weiteres Leben keine negativen Einflüsse mehr hätten. Er habe Arbeit gefunden und eine Familie gegründet. Die Tat sei lange vor der Eheschließung und Gründung der Familie begangen worden, so dass seine damalige Haltung und sein Verhalten keinen Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder hätten. Nach seiner Heirat und Familiengründung habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich vorbildlich verhalten. Die Beendigung des Aufenthalts für die Klägerin Ziffer 1 und die hier geborenen Kläger Ziffer 2 und 3, welche die Schule bzw. den Kindergarten besuchten, würde darüber hinaus eine außerordentliche Härte darstellen.
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Die Kläger und Herr ... beantragten die Verfügungen der Beklagten vom 10. Januar 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen; hilfsweise, den Klägern Ziffer 1 bis 3 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen zum Zeitpunkt der nachgewiesenen Rückkehr von Herrn ... in sein Heimatland.
19 
Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angegriffenen Verfügungen entgegen.
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Durch Urteil vom 20. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klagen ab und führte aus:
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Der vollziehbar ausreisepflichtige Ehemann und Vater könne keine Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 3.3 der Anordnung des Innenministeriums vom 20. November 2006 erhalten, da er vom Landgericht Göttingen am 21. September 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Daher scheide ebenso die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung aufgrund von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus. Dies bedürfe keiner weiteren Begründung. Aber auch den Klägern, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig seien, stehe kein Aufenthaltsrecht nach den Härtefallregelungen zu. Da sie in häuslicher Gemeinschaft mit Herrn ... lebten und dieser eine Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen habe, dürfe ihnen aufgrund von § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Gericht halte diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig, sodass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingeholt werden müsse. Eine unzulässige „Sippenhaft", welche Art. 6 Abs. 1 GG verletzen würde, könne das Gericht nicht erkennen. § 104 a AufenthG enthalte eine Härtefallregelung für geduldete, also ausreisepflichtige Ausländer. Wenn der Gesetzgeber solchen Ausländern in bestimmten Fällen eine Vergünstigung einräumen wolle, obwohl er dazu nicht verpflichtet sei, sei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) habe. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei aber nicht willkürlich, weil sich in der Gesetzesbegründung dazu plausible, sachliche Erwägungen fänden: Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche es dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teile. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies gelte auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander. Zu bedenken sei ferner, dass andernfalls im Hinblick auf Art. 6 GG in vielen Fällen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossenen Ausländers entstehen könnte, so dass diese Vorschrift praktisch leer liefe. Unerheblich sei für die Anwendung von § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass die Klägerin Ziffer 1 im Zeitpunkt der durch das Landgericht Göttingen abgeurteilten Straftat noch nicht mit Herrn... in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätte, sie allerdings damals schon verlobt gewesen seien, und dass die Kläger Ziffer 2 und 3 damals noch gar nicht auf der Welt gewesen seien. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck lasse sich nämlich schließen, dass die häusliche Gemeinschaft schon bestanden haben müsse, als die Straftat begangen worden sei. Wie bereits dargelegt, gehe es dem Gesetzgeber darum, dass ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder verhindert werde und dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen sollten. Beide Gesichtspunkte seien aber nicht davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt eine Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen worden sei. Bei der Klägerin Ziffer 1 liege auch keine besondere Härte i.S.v. § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor. Diese Bestimmung betreffe ausschließlich Ehegatten, mithin also nicht die Kläger Ziffer 2 und 3. Allein die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin Ziffer 1 im Bundesgebiet könne eine besondere Härte nicht rechtfertigen. Aber auch sonst überstiegen die Folgen, die sich aus ihrer Rückkehrpflicht ergäben, die „gewöhnlichen" Nachteile, die die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit sich bringe, nach Art und Intensität nicht erheblich. Schließlich scheide auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20. November 2006 aus, weil beim Ehemann und Vater ein Ausschlussgrund nach 3.3 bestehe (vgl. 3.5). Auch bezüglich dieser Regelung habe das Gericht aus den bereits genannten Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Was den Hilfsantrag betreffe, sei die Klage unzulässig, denn den Klägern fehle hierfür das Rechtsschutzinteresse. Es handele sich der Sache nach um eine „vorbeugende Verpflichtungsklage", für die kein Bedürfnis bestehe.
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Gegen das am 2. Februar 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger und Herr ... am 17. Februar 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 1. April 2009, wie folgt, begründet: Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei verfassungsrechtlich bedenklich. Auch habe sich Herr ... bereit erklärt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wenn sicher gestellt sei, dass die übrigen Kläger ein Aufenthaltsrecht erhielten. Die Straftat, die ihn belaste, sei vor weit über 10 Jahren begangen worden und vor etwa 10 Jahren abgeurteilt worden. Er habe die Tat als Jugendlicher begangen, zwischenzeitlich sei er längst gereift und habe eine Familie gegründet. Der Schutz von Ehe und Familie verlangten, dass die gesamte Familie in der Bundesrepublik Deutschland verbleibe.
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Die Klägerin Ziffer 1 übe seit Oktober 2008 bei AWO Stuttgart eine ehrenamtliche Tätigkeit als Kinderbetreuerin aus und erhalte dafür eine steuerfreie Aufwandentschädigung; diese habe sich im Jahr 2008 auf 1410,70 EUR und von Januar bis Mai 2009 auf 1940,40 EUR belaufen. Nach Abschluss ihres gegenwärtigen Kuraufenthalts könne der Umfang ihrer Tätigkeit bis zu einem Betrag von etwa 700 EUR monatlich ausgeweitet werden. Die ebenfalls in Stuttgart wohnende Ehefrau des Bruders des Klägers habe sich bereit erklärt, auf die Kinder aufzupassen und diese zu versorgen, weshalb die Klägerin Ziffer 1 dann mehr Stunden bei der AWO Stuttgart arbeiten könne, namentlich auch wenn ihr an Asthma leidender Sohn (der Kläger Ziffer 3) erkranke und einer Betreuung bedürfe. Auch eine Volltagsbeschäftigung komme in Betracht. Eine Erfüllung der Passpflicht durch die Kläger sei gegenwärtig nicht möglich. Ihr Prozessbevollmächtigter habe mit dem alten roten, nicht mehr für die Einreise nach Serbien gültigen Reisepass der Klägerin Ziffer 1, den die Beklagte bisher verwahrt habe, was ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei, beim Generalkonsulat Serbiens vorgesprochen. Konsul ... habe ihm mitgeteilt, dass die Erteilung eines neuen Passes erst in Betracht komme, wenn die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien für die Klägerin Ziffer 1 nachgewiesen sei. Nachdem infolge kriegsbedingter Auseinandersetzungen die einschlägigen Urkunden nicht mehr vorhanden seien, müsse ein Verfahren zur Klärung der Staatsangehörigkeit in Serbien eingeleitet werden. Dies könne nach Angaben des Konsuls drei Monate oder auch länger dauern. Im Übrigen besäßen die Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin Ziffer 1 werde bei der kosovarischen Botschaft, sobald dies möglich sei, einen Pass beantragen. Nach Auskunft der Botschaft in Berlin könnten Passanträge ab Anfang Juli gestellt werden.
24 
Die Kläger beantragen,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2009 – 6 K 2172/08 – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Januar 2008 sowie des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Mai 2008 zu verpflichten, über ihre Anträge erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufungen zurückzuweisen.
28 
Sie macht sich die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu Eigen und verweist auf weitere inzwischen ergangene Urteile der Verwaltungsgerichte Göttingen und Wiesbaden.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.
30 
Dem Senat liegen die von der Beklagten geführten Ausländerakten der Kläger, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.
II.
31 
Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO aus, um nach Art. 100 Abs. 1 GG eine allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG einzuholen.
32 
1. a) Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Altfallregelung zwingend abzulehnen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, sofern ein bestimmtes Strafmaß überschritten wurde (vgl. BVerwG, U.v. 23. Januar 2009 – 1 C 40.07 – DVBl. 2009, 650). Diese Bestimmung gilt nur zu Lasten derjenigen Person, die gerade für sich den Titel beansprucht. § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erweitert die Zurechnung strafgerichtlich geahndeten Verhaltens aber in der Weise, dass alle Mitglieder einer Familie, die zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, in den Blick genommen werden mit der Folge, dass jedes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 relevante strafbare Verhalten auch nur eines Mitglieds dieser häuslichen Gemeinschaft allen anderen Mitgliedern in einer den Regelanspruch vernichtenden Weise zugerechnet wird.
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b) Für das Verhältnis der Ehegatten untereinander sieht allerdings § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle der strafgerichtlichen Verurteilung eines von ihnen vor, dass von einer Zurechnung abzusehen ist, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Aus § 104a Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann weiter entnommen werden, dass im Falle einer solchen Ausnahme die minderjährigen Kinder mit dem bleibeberechtigten Ehegatten im Bundesgebiet verbleiben können.
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c) Einer besonderer Erörterung bedürfen an dieser Stelle das volljährige ledige sowie das volljährige verheiratete Kind bzw. Geschwister, das noch in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern und ggf. noch vorhandenen minderjährigen Geschwistern lebt. Der Wortlaut des § 104a Abs. 3 Satz 1 macht hier keine Einschränkungen, was den Begriff des Familienmitglieds betrifft. Es wird weder differenziert zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern, wie dies noch in Absatz 1 Satz 1 geschehen ist, noch zwischen verheirateten volljährigen und ledigen volljährigen Kindern, wie dies Absatz 2 Satz 1 macht.
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Wenn allerdings in § 104a Abs. 3 Satz 1 von „nach dieser Vorschrift“ die Rede ist und man in diesem Zusammenhang weiter davon ausgeht, dass Absatz 2 Satz 1 eine privilegierende Regelung für volljährige ledige Kinder darstellt, bei deren Anwendung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 nicht unmittelbar gelten (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 104a Rdn. 25; vgl. zur subsidiären Anwendung des Absatzes 1 aber auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 104a Rdn. 66), so sind auch ein Verständnis und damit erforderlichenfalls auch eine verfassungskonforme Auslegung möglich, dass in Absatz 3 Satz 1 kein eigener Zurechnungstatbestand geschaffen wurde, sondern die Anwendbarkeit des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 vorausgesetzt wird mit der Folge, dass ein strafbares Verhalten anderer Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft zulasten des Volljährigen nicht erfolgen soll, soweit dieser den Titel nach Absatz 2 Satz 1 für sich in Anspruch nimmt; im Rahmen der subsidiären Anwendung des Absatzes 1 ist jedoch eine Zurechnung unvermeidlich vorgegeben. In der umgekehrten Richtung ist die Norm allerdings eindeutig und gebietet ausnahmslos eine Zurechnung des strafbaren Verhaltens des Volljährigen bei den anderen Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft. Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, Teil der „häuslichen Gemeinschaft“ im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz AufenthG könnten auch volljährige (ledige) Kinder sein, erschließt sich unmittelbar aus Absatz 2 Satz 1, der auf ein Zusammenleben des Volljährigen in der „häuslichen Gemeinschaft“ mit minderjährigen Geschwistern abstellt.
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d) Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung und des Begriffs des Familienangehörigen eindeutig ist, wird man das volljährige verheiratete Kind und in Konsequenz auch dessen Ehegatten, der an sich ohne weiteres begrifflich ebenfalls ein Familienangehöriger ist, aus systematischen und strukturellen Überlegungen aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen haben. Denn die gesamte Vorschrift des § 104a AufenthG erfasst, wie ein Blick auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 deutlich zeigt, Ausländer und Ausländerinnen in ihrer von den Eltern abgeleiteten Stellung als Kinder nur insoweit, als sie noch minderjährig sind und wenn sie volljährig sind nur dann, wenn sie noch unverheiratet sind. Volljährige verheiratete Kinder werden von der Vorschrift unabhängig und nicht mehr im Kontext mit ihren Eltern erfasst und können einen Aufenthaltstitel nach der Altfallregelung (nur) erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eigenständig erfüllen.
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e) Im Falle nicht-ehelicher in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebensgemeinschaften findet hingegen in der Regel eine Zurechnung strafgerichtlicher Verurteilungen nicht statt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern handelt, da dann alle beteiligten Personen auch Familienangehörige sind. Eine Zurechnung ist des Weiteren möglich im Falle nicht gemeinsamer Kinder, aber nur im Verhältnis zwischen dem leiblichen Elternteil und seinen Kindern.
38 
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16. Februar 2001 (BGBl. I, 266) werden in der Vorschrift (insbesondere auch in deren Absatz 3) nicht ausdrücklich angesprochen. Allerdings besagt § 11 Abs. 1 LPartG, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt. Die Norm macht aber die Einschränkung, dass spezialgesetzlich keine abweichende Bestimmung getroffen worden sein darf. Für das Aufenthaltsgesetz gilt eine derartige anderweitige Regelung. Wenn sich in § 27 Abs. 2, d.h. im 6. Abschnitt des Gesetzes nur eine eingeschränkte Verweisung auf einzelne Bestimmungen des Gesetzes findet, bedeutet dies, dass eine generelle Gleichstellung, insbesondere auch im Kontext des § 104 a nicht stattfindet (a.A. Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 104a Rdn. 22). Denn insoweit handelt es sich einen humanitären Aufenthaltstitel im Sinne des 5. Abschnitts (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und nicht um einen solchen im Sinne des 6. Abschnittes, für den § 27 Abs. 2 AufenthG allein eine Gleichstellung anordnet. Hätte eine uneingeschränkte Gleichstellung erfolgen sollen, so hätte es mit Rücksicht auf die bereits in § 11 Abs. 1 LPartG getroffene generelle Gleichstellung überhaupt keiner Regelung in § 27 Abs. 2 AufenthG bedurft. Dass hier keine umfassende Gleichstellung gewollt war, entsprach, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
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In der dem Gesetzesentwurf von der Bundesregierung beigegebenen Begründung wird allerdings davon gesprochen, dass die ausländerrechtliche Zurechnung der Straftat zwischen Lebenspartnern bzw. eheähnlichen Gemeinschaften im Rahmen des (eingeschränkten) Ermessens erfolge (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202), somit bei Lebenspartnern gerade nicht infolge der generellen Gleichstellungsklausel des § 11 Abs. 1 LPartG. Diese Auffassung, wonach eine Berücksichtigung (nur) im Rahmen des Ermessens erfolgen solle, hat jedoch weder im Wortlaut noch in der Systematik der Vorschrift einen genügenden Niederschlag gefunden. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wie auch beispielsweise die Nr. 2 (vgl. zur Nr. 4 auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 104a Rdn. 37), sprechen in aller Eindeutigkeit nur von der Person, deren Aufenthaltsrecht zu beurteilen ist. Demgegenüber ist in der Nr. 3 ausdrücklich über die Einzelperson hinausreichend gerade auch deren Kind und dessen Verhalten in Bezug auf den Schulbesuch angesprochen, das dann auch zugerechnet wird, weil offenbar insoweit eine eigene Verantwortung des Erziehungsberechtigten unterstellt wird, wie dies der Gesetzgeber auch bei der Strafbarkeit von Kindern gemacht hat (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202). Wenn dann in Absatz 3 Satz 1 wiederum speziell ein Zurechnungsfall geregelt wird, kann aus systematischen Gründen der Spezialität und aus Gründen der Normenklarheit nicht in allen anderen potentiellen Zurechnungsfällen von einer Atypik ausgegangen werden. Denn andernfalls wären alle speziellen Regelungen im Grunde überflüssig. Insofern kann nach allgemein anerkannten Auslegungsmethoden das historische Argument allein nicht zur Widerlegung der Systematik dienen und zur Auslegung gegen die Systematik nutzbar gemacht werden (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1983, S. 203). Es ist auch nicht ersichtlich, was einer ausdrücklich Einbeziehung der anderen Lebensgemeinschaften und der Lebenspartnerschaften in Absatz 3 hätte entgegenstehen sollen. Zwar könnte vordergründig angeführt werden, dass bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften deren Feststellung Probleme bereiten kann. Dieser Gesichtspunkt trägt aber bei genauerer Betrachtung nicht, weil auch bei der Anwendung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft beweiskräftig feststehen muss.
40 
Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so wäre lediglich kein Regelanspruch eingeräumt mit der Folge, dass die Ausländerbehörde – anders als bei Ehegatten und einer Familie - eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen hätte, die – ohne dass das Ergebnis rechtlich vorbestimmt sein dürfte - alle Umstände und Interessen des Einzelfalls in den Blick zu nehmen hätte und nicht zwingend die Erteilung des Titels ablehnen müsste (vgl. zur Struktur einer Regelanspruch und den Folgen einer Atypik BVerwG, U. v. 29. Juli 1993 – 1 C 25.03 – BVerwGE 94, 35 <43>; B.v. 26. März 1999 – 1 B 18.99 – InfAuslR 1999, 332; vgl. auch zur Frage, ob die dann fehlende Regelerteilungsvoraussetzung im Rahmen der Ermessensausübung noch einmal berücksichtigt werden darf Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 41 ff.).
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2. Der beschriebene Zurechnungsmechanismus ist nach Überzeugung des Senats mit höherrangigem Recht unvereinbar. Er verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
42 
a) Zur Rechtfertigung der hier vom Gesetzgeber geregelten familieneinheitlichen Betrachtungsweise kann – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht darauf abgestellt werden, dass bei einer anderen Sichtweise aus Art. 6 GG Ansprüche des straffälligen Familienmitglieds auf Legalisierung seines Aufenthalts erwachsen könnten (so aber auch VG Lüneburg, U. v. 21. Mai 2008 – 11 A 485/06 – juris; NiedersOVG, B. v. 17. November 2008 - 10 LA 260/08 - InfAuslR 2009, 186 <188>). Denn wenn man - entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers - maßgeblich auf die autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der konkreten – auch räumlichen - Gestaltung der ehelichen Lebensführung abstellt und diese in den Vordergrund stellt, so ist der Zwang, zumindest vorübergehend getrennt leben zu müssen, gewissermaßen die Kehrseite dieser autonomen Entscheidung, wenn man noch hinzunimmt, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen war, ein Aufenthaltsrecht überhaupt einzuräumen. So könnte mit dieser Überlegung sicherlich etwa im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beim verurteilten Ehegatten eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne weiteres ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, ungeachtet der Tatsache, dass § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen Familiennachzug ohnehin ausschließt. Entsprechende Überlegungen würden gelten im Falle eines verurteilten Kindes und eines Elternteils, der das Kind begleiten müsste. Ein rechtliches Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. GG bzw. Art. 8 EMRK kann voraussetzungsgemäß nicht vorliegen und daher auch nicht über § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem Aufenthaltstitel führen, weil die Ehe bzw. die Familieneinheit ohne weiteres im gemeinsamen Herkunftsland hergestellt werden können. Würde das straffällige Familienmitglied weiter geduldet, so läge, auch wenn aktuell ein Ausreisehindernis nicht mehr verschuldet ist, selbst im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein Ausnahmefall vor, der – wiederum in Anbetracht des Umstandes, dass der Gesetzgeber grundsätzlich zur Einräumung eines Aufenthaltsrechts nicht verpflichtet ist - eine negative Ermessensausübung erlaubte, weshalb auch insoweit kein Zwang zur Legalisierung bestünde (vgl. auch Ziffer 5.3 VAH BMI zu § 104a).
43 
b) In den Fällen von Ehegatten mit minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft leben, durfte sich der Gesetzgeber angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums möglicherweise davon leiten lassen, dass die minderjährigen Kinder unter der gemeinsamen Personensorge beider Elternteile stehen und daher eine einheitliche Behandlung zumindest nicht als völlig ferne liegend angesehen werden kann. Diese einheitliche Betrachtungsweise beruht dann auf der Überlegung, dass im Falle der Straffälligkeit auch nur eines Ehegatten auch beide zurückkehren, um dann im Heimatland weiter gemeinsam die Personensorge ausüben. Die minderjährigen Kinder stehen ohnehin in Abhängigkeit von den Eltern und deren Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Im Falle der Straffälligkeit eines Kindes würden die gleichen Überlegungen gelten; auch hier verlassen die personensorgeberechtigten Eltern das Bundesgebiet mit dem straffälligen Kind (ggf. mit weiteren, aber noch minderjährigen Geschwistern), um im Heimatland künftig gemeinsam die Personensorge auszuüben. Dabei ist, wie bereits angesprochen, in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Altfallregelung von vielleicht wenigen Ausnahmen abgesehen weder aus verfassungsrechtlichen (vgl. BVerfG, B. v. 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <41 ff.>) noch aus völkervertraglichen (etwa Art. 8 EMRK) Gründen gehalten war, überhaupt Aufenthaltsrechte einzuräumen. Der Senat lässt offen, ob diese Gründe ausreichend tragfähig sind, weil die Regelung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann (vgl. im Folgenden unter 2 c) und d).
44 
c) Die vorgenannten Erwägungen tragen jedoch nach Auffassung des Senats nicht mehr, wenn es um die Zurechnung eines strafbaren Verhaltens des Volljährigen zulasten der Eltern und der minderjährigen Geschwistern und umgekehrt eines strafbaren Verhaltens der Eltern oder gar der minderjährigen Geschwister zulasten des Volljährigen geht. Hier trägt insbesondere nicht mehr die Überlegung von der Familie als rechtlicher und sozialer „Schicksalsgemeinschaft“. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung verfehlt die rechtliche Autonomie des Volljährigen, der nicht mehr der Personensorge der Eltern unterliegt. Aufgrund der nicht mehr bestehenden Personensorge ist er auch nicht gewissermaßen unter dem gemeinsamen Dach der Personensorge mit den noch minderjährigen Geschwistern verbunden. In dieser Autonomie kommt eine Eigenverantwortung, was die Zurechnung (in beide Richtungen) betrifft, zum Ausdruck, der eine vergleichbar intensive rechtliche Verbundenheit wie zwischen den Eltern und den minderjährigen Geschwistern fehlt, die es - wenn überhaupt - allein rechtfertigen könnte, den Aufenthalt der gesamten Familie einheitlich zu betrachten. Das volljährige Kind kann jederzeit rechtlich ungehindert und ungebunden diese familiäre Gemeinschaft verlassen. Es wird auch regelmäßig aufenthaltsrechtlich eigenständig in den Blick genommen, und zwar gerade auch in der Altfallregelung selbst, nämlich in deren Absatz 2 Satz 1. Der Aufenthalt des volljährigen Kindes wird hiernach eigenständig und losgelöst von dem der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister geregelt. Diese Selbstständigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts (hier Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) im Regelfall ein Aufenthaltsrecht des volljährigen Kindes kein (erstmaliges) Aufenthaltsrecht der Eltern und der minderjährigen Geschwister (mehr) nach sich zieht und umgekehrt (vgl. § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 AufenthG). Es ist für den Senat schon nicht ersichtlich, weshalb die Verweigerung des Aufenthaltsrechts mit Blick auf ein volljähriges Kind, wie der Gesetzgeber meint (vgl. BTDrucks 16/5095, S. 202), Ausdruck und Folge einer „Verletzung der Aufsichts- und Erziehungspflicht“ sein kann und darf. Die hier vorgenommene Zurechnung ist mit dem durch Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Recht auf autonom-individuelle Lebensgestaltung und Selbstbestimmung des Volljährigen einerseits und seiner Eltern und der minderjährigen Geschwister andererseits nicht vereinbar (vgl. ausführlich BVerfG, B. v. 3. Juni 1980 – 1 BvR 185/87 – BVerfGE 54, 148 <153 f.>; B. v. 13. Mai 1986 – 1 BvR 1542/84 – BVerfGE 72, 155 <170 ff.>, jeweils mit dem Hinweis, dass wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben werden könne, sondern seine Ausprägung jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müsse). Diese Autonomie sowie der personale und soziale Achtungsanspruch beinhalten als Kehrseite auch eine Eigenverantwortung des Volljährigen für sein (strafbares) Handeln, die eine Zurechnung bei anderen ausschließt mit der weiteren Folge, dass eine Zurechnung des Verhaltens des Volljährigen zulasten der Eltern und der minderjährigen Kinder in gleicher Weise mit deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar ist.
45 
Auch wenn es hier nicht um einen Eingriff gehen kann, da den Betroffenen durch den Ausschluss aus der Altfallregelung nur ein Vorteil nicht gewährt wird, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich keine Teilhabe- und Leistungsansprüche zu begründen vermag (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 2 Abs. 1 Rdn. 57 ff.), so ist die hiermit verbundene Differenzierung und Ungleichbehandlung gegenüber den volljährigen Kindern, die nicht mehr in der häuslichen Gemeinschaft leben, nicht mehr sachlich gerechtfertigt, weil unvereinbar mit der in jedem Grundrecht zugleich verbürgten objektiven Wertordnung (vgl. BVerfG, B. v. 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198 <206>; B. v. 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89 u.a. – BVerfGE 89, 214 <229>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an die gesetzlichen Vorschriften, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. zuletzt mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung BVerfG, B. v. 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – NJW 2009, 209). Die hier vorgenommene Differenzierung ist nach dem dargelegten Maßstab mit der objektiven Wertordnung und auch in einer rechtstaatlichen Ordnung, die einem durch die Menschenwürde geprägten Menschenbild verpflichtet ist, unvereinbar und gerade deshalb nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zum sicherlich nicht völlig vergleichbaren strafrechtlichen Schuldgrundsatz auch BVerfG, B. v. 24. Oktober 1996 – 2 BvR 1851/94 – BVerfGE 95, 96 <140>). Angesichts der erheblichen Folgen der Ungleichbehandlung sind ausreichend tragfähige und einleuchtende Gründe für eine Differenzierung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 27. Mai 1970 - 1 BvL 22/63 u.a. - BVerfGE 28, 324 <347>) nicht zu erkennen. Nichts anderes gilt für die Differenzierung von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. Geschwistern, bei denen ein volljähriges Kind bzw. Geschwister noch in häuslicher Gemeinschaft lebt und strafgerichtlich verurteilt wird, und Eltern und minderjährigen Kindern bzw. Geschwistern, bei denen der Volljährige bereits die häusliche Gemeinschaft bereits verlassen hat.
46 
d) Da, wie oben dargelegt, von der Regelung nicht erfasst werden Lebenspartner sowie bestimmte Konstellationen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften, liegt insoweit aber auch eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der Ehe vor. Dies gilt selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des Senats in den Fällen einer Strafbarkeit innerhalb einer solchen Gemeinschaft von einer Atypik ausgehen wollte, da dann immerhin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestünde und kein zwingender Versagungsgrund vorläge, wie dies bei Ehegatten der Fall ist.
47 
Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen, jedenfalls soweit, als hier eindeutig und systematisch, an die Existenz einer Ehe bzw. an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft angeknüpft wird (vgl. BVerfG, B. v. 10. November 1998 – 2 BvR 1057/91 u.a. – BVerfGE 99, 216 <232 ff.>; vgl. auch zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Gleichstellung anderer Lebensgemeinschaften mit der Ehe U. v. 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01 u.a. – BVerfGE 105, 313 <346 f.>). Eine verfassungsrechtlich unzulässige, weil diskriminierende Schlechterstellung liegt auch dann vor, wenn eine Begünstigung vorenthalten wird, die anderen Lebensgemeinschaften gewährt oder zumindest ermöglicht wird (vgl. BVerfG, B. v. 10. November 1998 – 2 BvR 1057/91 u.a. – a.a.O.).
48 
Zur Verdeutlichung weist der Senat auf Folgendes hin: Wird in einer Familie, in der die Eltern verheiratet sind, ein Kind straffällig, so findet allerdings keine Ungleichbehandlung gegenüber der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern statt; eine solche findet aber wiederum statt bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit nicht gemeinsamen Kindern im Verhältnis zum anderen Partner, der nicht Elternteil des Kindes ist. Im Falle der Straffälligkeit eines verheirateten Ehegatten bzw. Elternteils mit Kindern verbleibt es aber bei der Diskriminierung gegenüber der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder. Denn die Ehegatten dürfen sicherlich nicht schlechter gestellt werden, nur weil sie auch noch Kinder haben. Wenn sie keine hätten, dann würden sie aber offensichtlich in unzulässiger Weise schlechter behandelt.
49 
Die Tatsache, dass es tatsächlich sicherlich mehr in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehen und Familien geben wird, rechtfertigt die gravierende Ungleichbehandlung nicht (vgl. zu den Feststellungsproblemen oben 1 e). Die vorgenannten Überlegungen gelten umso mehr im Falle von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, die keine Kinder haben, da hier das gemeinsame Band der gemeinsamen Personensorge hinsichtlich der minderjährigen Kinder fehlt, und hier - anders als bei den volljährigen Kindern - zusätzlich die durch Art. 6 Abs. 1 GG spezifisch geschützte autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich ihrer Eheführung und insbesondere deren räumlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfG, B. v. 04. Mai 1982 – 1 BvL 26/77 – BVerfGE 60, 329 <338 f.>) berührt und verletzt ist. Der Senat sieht auch nicht im Ansatz überhaupt einen, geschweige denn tragfähigen Grund, diese Entscheidungsfreiheit nicht anzuerkennen, so wie es, soweit ersichtlich, als völlig selbstverständlich angesehen wird, dass Ehegatten von ihrem durch § 30 AufenthG eingeräumten Recht auf Nachzug auch keinen Gebrauch machen dürfen, ohne dass hierdurch das Aufenthaltsrecht des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten in Frage gestellt werden könnte.
50 
e) Eine verfassungskonforme Auslegung scheitert – von dem im Einzelnen schon angesprochenen Fall der Zurechnung beim Volljährigen abgesehen (vgl. 1 c) - schon daran, dass die Norm zweifelsfrei formuliert ist und auch der eindeutige feststellbare Wille des Gesetzgebers dahin ging, zwingend eine solche Zurechnung vorzunehmen und nur in einem bestimmten Ausnahmefall unter besonders qualifizierten Voraussetzungen (§ 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG) hiervon absehen zu wollen. Der klare Wortlaut und der eindeutige verlautbarte Wille des Gesetzgebers bilden jedoch die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG, B. v. 22. Oktober 1985 – 1 BvL 44/83 – BVerfGE 71, 81 <105). Abgesehen davon würde dann auch der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers missachtet (vgl. hierzu noch im Folgenden).
51 
f) Die Verfassungswidrigkeit der Regelung führt aber nicht unmittelbar auf einen Anspruch der ausgeschlossenen Personen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland nämlich aufgrund Verfassungsrechts oder Völkervertragsrechts (Art. 8 EMRK) nicht verpflichtet ist, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, entscheidet sie frei, ob sie überhaupt ein Bleiberecht einräumt. Ihr ist es mit anderen Worten unbenommen, in den Grenzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes die Regelung des § 104a AufenthG zu streichen oder aber die anderen Lebensgemeinschaften ausdrücklich einzubeziehen, weshalb kein Fall der Teilnichtigkeit gegeben ist.
52 
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass dann, wenn - wie in der Regel - der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich zulässigen Lösungen wählen kann, eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit eingreifen würde (vgl. BVerfG, B. v. 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 – BVerfGE 115, 81). Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Gegensatz zu einem unbeschränkten Verpflichtungsantrag in Bezug auf den nunmehr von den Klägern allein gestellten bloßen Neubescheidungsantrag insoweit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle das Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit treffen kann.
53 
Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre. An eine solche Ausnahme wäre vielleicht bei den volljährigen ledigen Kindern zu denken. Andererseits ist die zahlenmäßige Relevanz der betroffenen Personen kaum zu ermitteln. Es handelt sich hier um die Teilmenge von volljährigen Kindern, die noch mit den Eltern und ggf. minderjährigen Geschwistern zusammenleben, und bei denen entweder die volljährigen Kinder oder die Eltern bzw. die minderjährigen Geschwister straffällig geworden sind. Angesichts dieser quantitativen Unwägbarkeiten ist daher von einer Beachtlichkeit im Rahmen des Willensbildungsprozesses des Gesetzgebers auszugehen und die Möglichkeit einer Ausdehnung versperrt.
54 
3) Die hier aufgeworfenen Fragen sind auch für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich.
55 
a) Die Berufung ist zulässig. Die Kläger haben die Berufung fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung wurde gleichfalls fristgemäß unter Stellung eines förmlichen und ausdrücklichen Berufungsantrags eingereicht (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
56 
Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers trägt der nunmehr allein gestellte Bescheidungsantrag Rechnung (vgl. oben 2 f).
57 
b) Die Kläger erfüllen alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 104a AufenthG jedenfalls in der Weise, dass die Beklagte eine erneute Entscheidung zu treffen und dabei das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben haben wird.
58 
Die Kläger und der Ehemann und Vater, der den zwingenden Versagungstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt, weil er rechtskräftig zu einer noch nicht im Bundeszentralregister getilgten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die die Bagatellgrenze überschreitet, lebt auch in häuslicher Gemeinschaft mit diesen, weshalb der Senat im Falle der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Klagen aus diesem Grund abweisen müsste.
59 
aa) Die Kläger sind allerdings nicht im Besitz gültiger Pässe und hatten in der Vergangenheit auch keine Anträge auf Ausstellung von Pässen gestellt (vgl. auch den Ermittlungsbericht der Verkehrspolizeiinspektion Neu-Ulm vom 30. September 2007, AS 317).
60 
Hierdurch wird jedoch nicht der zwingende Versagungsgrund der vorsätzlichen Verzögerung bzw. Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllt. Auch wenn die Ausländer grundsätzlich bereits kraft Gesetzes verpflichtet sind, einen gültigen Pass zu besitzen bzw. sich ggf. einen solchen zu beschaffen (vgl. § 3 AufenthG i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthV bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG), wird nach der vom Senat geteilten in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, wonach ein restriktives Verständnis dieses Ablehnungsgrundes geboten ist, vorausgesetzt, dass gegenüber den Betroffenen zunächst eine diese Verpflichtung konkretisierende Passverfügung, jedenfalls zumindest aber eine wiederholte und konkretisierende formlose Aufforderung ergangen sein muss und nur ein nachhaltiges Zuwiderhandeln hiergegen anspruchsvernichtend sein kann, sofern weiter festgestellt wird, dass dieses überhaupt kausal für die Verzögerung oder Behinderung war (vgl. BayVGH, B. v. 18. Juni 2008 - 19 ZB 07.2136 - InfAuslR 2009, 154; NiedersOVG, B. v. 28. Januar 2008 – 12 ME 23/08 – juris m.w.N.; OVGNW, B. v. 12. Februar 2008 – 18 B 230/08 – InfAuslR 2008, 211; v. 21. Januar 2008 – 18 B 1864/07 – NVwZ-RR 2008, 423 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 104a Rdn. 19; vgl. auch Ziffer 2.7.2 VAH BMI zu § 104a). Eine solche Verhaltensweise ist bei den Klägern nicht festzustellen, wovon auch die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart ausgehen (vgl. dessen Schreiben an die Beklagte vom 27. Februar 2007, AS 159). Die Klägerin Ziffer 1 war lediglich mit Schreiben vom 17. Januar 2002 (AS 159) ausdrücklich auf ihre Passpflicht hingewiesen worden. Konsequenzen oder erneute Aufforderungen erfolgten in den folgenden Jahren nicht. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Bleiberechtsregelung vom 20. November 2006 richtete die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten lediglich ein Formularschreiben vom 9. Januar 2007, in dem die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen angefordert wurden, u.a. wurde um die Vorlage eines gültigen Nationalpasses gebeten (AS 302). Erst am 4. Juni 2008 erfolgte eine Belehrung darüber, dass die zugleich erteilte unbeschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung wieder aufgehoben werden könne, wenn kein Pass vorgelegt werde bzw. keine Passbemühungen nachgewiesen würden (vgl. AS 339). Bei dieser Sachlage kann gegenwärtig noch von keiner beharrlichen Verweigerung gesprochen werden, zumal die Klägerin Ziffer 1 nunmehr selbst aktiv geworden ist.
61 
Da die Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht im Besitz gültiger Pässe der Republik Kosovo oder Serbien sind, erfüllen sie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bestehende Passpflicht nicht, die auch im Anwendungsbereich des § 104a AufenthG zu beachten ist. In den Fällen humanitärer Aufenthaltstitel im Sinne des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes – und der Titel nach § 104a AufenthG ist nach dessen Absatz 1 Satz 3 ein solcher – kann aber nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Ausländerbehörde hiervon abgesehen werden, sofern der Umtausch des bis 25.10.2010 ausgestellten roten serbischen Reisepasses, über den die Klägerin Ziffer 1 aktuell verfügt, der aber nicht mehr zur Einreise nach Serbien berechtigt, in einen nunmehr erforderlichen aktuellen serbischen Reisepass unmöglich sein sollte, wofür allerdings nach der Äußerung des Konsuls des Generalkonsulats Stuttgart gegenüber dem Ehemann und dem Prozessbevollmächtigten keine Anhaltspunkte bestehen. Darüber hinaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger ab Anfang Juli dieses Jahres einen Reisepass der Republik Kosovo erhalten können. Die Klägerin Ziffer 1 hat auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese Möglichkeit unverzüglich wahrnehmen zu werden. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie werde mit Rücksicht auf die neuere Entwicklung und den aktuellen Stand der Bemühungen um die Beschaffung gültiger Reisepässe vorübergehend jedenfalls bis 31.10.2009 im Ermessenswege von der Erfüllung der Passpflicht absehen.
62 
Abgesehen davon wird die Beklagte im Rahmen einer auszusprechenden Neubescheidungsverpflichtung ohnehin noch förmlich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AufenthG auf der Grundlage des dann gegebenen Sachstandes zu entscheiden haben, wenn nach einer die Verfassungswidrigkeit feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer neuen Entscheidung des Gesetzgebers feststehen sollte, dass § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG als rechtlicher Versagungsgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr entgegenstünde, gleichwohl aber keine gültigen Pässe vorliegen sollten. Der Titel war im vorliegenden Fall von der Beklagten auch nicht wegen der Nichterfüllung der Passpflicht abgelehnt worden, weshalb das Ermessen nach § 5 Abs. 3 AufenthG noch nicht ausgeübt worden ist.
63 
cc) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass sich der Bestimmung des § 104a Abs. 3 AufenthG nicht entnehmen lässt, dass diese nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die häusliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat bzw. deren Aburteilung bestanden hat (vgl. hierzu noch im Folgenden unter 3 b) ee).
64 
dd) Der Komplex der Sicherung des Lebensunterhalts bedarf ebenfalls einer vertieften Betrachtung. Bisher war der Lebensunterhalt der gesamten Familie durch die unselbstständige Erwerbstätigkeit des Ehemanns und Vaters der Kläger und den Bezug von insoweit unschädlichen Kindergeldleistungen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) gesichert. Die Klägerin Ziffer 1 ging bis zum Herbst 2008 keiner Erwerbstätigkeit nach. Sodann bezog sie als Nettoeinkommen wechselnde monatliche Beträge zwischen 207,90 EUR und 710,00 EUR, im Durchschnitt monatlich 419,89 EUR. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats bestand auch die nicht unrealistische Perspektive, dass sich das Erwerbseinkommen auf etwa 700,- EUR erhöhen kann. Sollte der Ehemann und Vater, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und für dessen Person eine konkrete Rückübernahmezusage der kosovarischen Behörden bereits vorliegt, zum Lebensunterhalt nicht mehr beitragen können und nur das Erwerbseinkommen der Klägerin Ziffer 1 vorhanden sein, so wird dieses selbst auf der Basis monatlicher Einkünfte in Höhe von 700,- EUR zusammen mit dem bezogenen Kindergeld nicht den notwendigen Lebensunterhalt vollständig decken. Der begehrte Titel ist allerdings grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2009 nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt (noch) nicht gesichert ist, weshalb sich die Frage der aktuellen Sicherung unmittelbar nicht stellt.
65 
Allerdings ist dann von einem atypischen Ausnahmefall in Bezug auf das in der Regel gebundene Ermessen auszugehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass – insoweit als Verlängerungsvoraussetzung - im Jahre 2009 (vgl. § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) keine überwiegende eigenständige Sicherung erfolgt oder jedenfalls nach dem 31. Dezember 2011 keine eigenständige Sicherung möglich sein wird und auch kein Härtefall im Sinne des Absatzes 6 vorliegen wird (vgl. VGHBW, B. v. 16. April 2008 – 11 S 100/08 – AuAS 2008, 255; NiedersOVG, B.v. 31. März 2009 – 10 LA 411/08 – juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 104a Rdn. 64), wobei allerdings bloße Zweifel oder eine Unentschiedenheit nicht genügen können, vielmehr solches mit hinreichender Sicherheit bereits bei der erstmaligen Erteilung feststehen muss. An eine Atypik könnte hier durchaus zunächst gedacht werden. Gleichwohl hätte in diesem Fall die Beklagte über die Aufenthaltsbegehren dann nach Ermessen zu entscheiden. Gegen eine Atypik spricht jedoch entscheidend, dass der Klägerin Ziffer 1 bislang aufgrund der familieneinheitlichen Sichtweise der Altfallregelung nicht hinreichend deutlich gewesen war und auch sein musste, dass sie für sich und ihre Kinder ggf. den notwendigen Lebensunterhalt alleine wird verdienen müssen, was aber nunmehr gerade deshalb auch möglich und zumutbar sein wird, weil der Kläger Ziffer 3 mit vier Jahren erst kürzlich ein Alter erreicht hat, bei dem der Klägerin Ziffer 1 die Aufnahme einer Beschäftigung zuzumuten ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 104a Rdn. 92). Abgesehen davon besteht aufgrund der Zusage ihrer Schwägerin, die Kinder betreuen zu wollen, die konkrete Chance einer weitergehenden und umfangreicheren Verdienstmöglichkeit. Die Klägerin Ziffer 1 hat im Übrigen mittlerweile durch die erstmalige Aufnahme einer - wenn auch nicht den Lebensunterhalt vollständig deckenden - Erwerbstätigkeit die ersten Schritte in diese Richtung unternommen.
66 
Allerdings setzt die nahe bevorstehende erforderlich werdende Verlängerung zum 1. Januar 2010 bzw. die mit diesem Datum beginnende Verlängerungsperiode nach § 104a Abs. 5 Satz 1 grundsätzlich voraus, dass im gesamten Jahre 2009 der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder der Lebensunterhalt ab dem 1. April 2009 nicht nur vorübergehend eigenständig und vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert gewesen sein muss, was bei der Klägerin Ziffer 1, wenn man den Ehemann hinweg denkt, nicht der Fall sein wird. Geht man jedoch von den soeben dargestellten besonderen Umständen aus, dass die Erwerbssituation der Klägerin Ziffer 1 sich in einem grundlegenden Umbruch befindet und ihr auch erst seit kurzem bedingt durch das Alter des jüngeren Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, liegt keine atypische Ausnahme von der Regel des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, der es der Beklagten ermöglichen würde, im Ermessenswege bereits die erstmalige Erteilung abzulehnen.
67 
Im Übrigen spricht alles dafür, aus Gründen der Systemgerechtigkeit und nicht zuletzt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Anforderungen an die spätere Verlängerung in Bezug auf die Voraussetzung der überwiegenden bzw. nicht nur vorübergehenden eigenständigen Sicherung grundlegender zu modifizieren, wenn der erstmalige Titel – namentlich aufgrund gerichtlichen Rechtschutzes – erst im Jahre 2009 oder sogar noch viele Jahre später erteilt wird. Denn die erstmalige Erteilung des Titels hat nach Sinn und Zweck der Altfallregelung, wie sie insbesondere unübersehbar in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass bei der erstmaligen Erteilung gerade keine Sicherung des Lebensunterhalts verlangt werden darf, die Funktion überhaupt erstmals eine sichere Grundlage für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedenfalls aber für eine auskömmlichere Tätigkeit zu schaffen (vgl. auch BT-Drucks 16/5065, 202, wonach es sich um eine „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ handeln soll). Es wäre vor diesem Hintergrund aber widersprüchlich, hier die Ersterteilung davon abhängig zu machen, dass im Jahre 2009 bereits eine überwiegende bzw. nicht nur vorübergehende Sicherung erfolgt war.
68 
Jedenfalls in Anbetracht des nunmehr von der Klägerin Ziffer 1 bezogenen Erwerbseinkommens kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass im erst künftigen Verlängerungsfall mit einem bloßen vorübergehenden und ergänzenden Sozialhilfebezug auch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegen werden, sofern sich bis dahin die Einkommensverhältnisse noch weiter verbessert haben sollten (vgl. zur aktuellen Beurteilung in diesem Zusammenhang unten 3) c) aa). Dies gilt umso mehr wenn sich die Perspektive einer Aufstockung der Arbeitszeit oder gar der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung demnächst realisieren lassen sollte.
69 
ee) Ein Härtefall im Sinne von § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Dessen Ablehnung führt bei den Klägern nicht zu Nachteilen, die nach Art und Intensität erheblich schwerer wiegen als diejenigen Nachteile und Härten, die mit einer jeden Ablehnung nach einem längeren Aufenthalt verbunden sind. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die vom Ehemann begangenen Straftaten längere Zeit zurückliegen, aber noch nicht getilgt wurden, und zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als die häusliche Gemeinschaft noch nicht begründet worden war, noch nicht die Annahme einer besonderen Härte. Denn zum einen ist die Tatsache, dass die Straftat noch vorgehalten werden kann, nur regelgerechter Ausdruck deren besondere Schwere, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zur Folge hat, dass diese noch nicht getilgt wurde. Zum anderen ist der Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG immanent und wird vom Gesetzgeber offenkundig als selbstverständlich vorausgesetzt, dass hiernach auch Straftaten vorgehalten werden können, die vor einer Heirat bzw. dem Zusammenleben verwirklicht wurden. Diese Annahme des Senats liegt insbesondere darin begründet, dass die Vorschrift - abgesehen von der Bagatellgrenze - keine von den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes abweichenden zeitlichen Grenzen vorsieht. Auch wird im Rahmen des Absatzes 3 Satz 1 gerade nicht danach differenziert, ob die Straftat während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft begangen wurde oder davor. Wollte man in der letzteren Fallkonstellation den Tatbestand der besonderen Härte bejahen, so liefe dies auf eine unzulässige Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers hinaus, weil eine unübersehbar große Teilmenge aller Anwendungsfälle und nicht nur besondere Ausnahmefälle unberücksichtigt blieben (in die diesem Sinne auch NiedersOVG, B. v. 17. November 2008 - 10 LA 260/08 - InfAuslR 2009, 186 <187>).
70 
c) Die Kläger können auch nicht nach einer anderen Bestimmung des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel erhalten.
71 
aa) Die Kläger können die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der „Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige“ vom 20. November 2006 (Az.: 4-1340/29) beanspruchen.
72 
Die Anordnung bleibt nach Ziffer 1.1 der Ergänzenden Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 104a AufenthG v. 20. Dezember 2006 neben § 104a AufenthG anwendbar.
73 
Zwar bestehen hier die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie sie oben hinsichtlich der Bestimmung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dargelegt wurden mit der Besonderheit allerdings, dass nach Ziffer 3.5 der Anordnung eine Zurechnung eines strafbaren Verhaltens des volljährigen in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Kindes nicht stattfindet. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre hier auch nicht erforderlich und möglich, da die Anordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 23 Rdn. 13) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG allein ermessensbindenden Charakter hat. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang eine verwaltungsgerichtliche Kontrollmöglichkeit im Sinne einer Verwerfung der Anordnung und einer Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. zur Feststellung einer Verfassungswidrigkeit für möglich und zulässig erachtet (vgl. zum Sach- und Streitstand Funke-Kaiser, a.a.O., § 23 Rdn. 17 ff.), so scheitert die Erteilung des Aufenthaltstitels im vorliegenden Fall schon daran, dass im Rahmen der Bleiberechtsregelung nach deren Ziffer 1.2. anders als nach der Altfallregelung vorausgesetzt wird, dass am 17. November 2006 und auch in der Zukunft, d.h. auch zum Zeitpunkt der vom Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung der Lebensunterhalt durch eine legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Sozialleistungen gesichert sein muss. Dies ist, wie dargelegt, nicht mehr der Fall. Namentlich im Hinblick auf den Umstand, dass der Ehemann und Vater - bei von den kosovarischen Behörden erklärter Rückübernahmebereitschaft - vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann prognostisch gesehen von einem (auch weiter) gesicherten Lebensunterhalt keine Rede sein.
74 
Allerdings kann in Entsprechung zu den Fällen des § 104a Abs. 6 Nr. 2 und 3 AufenthG nach Ziffer 1.2 der Anordnung eine Ausnahme zugelassen werden, wenn entweder bei einer Familie mit Kindern, wie hier, diese nur vorübergehend und nur ergänzend auf Sozialleistungen angewiesen ist, oder wenn bei Alleinerziehenden mit Kindern, nur ein vorübergehender Sozialleistungsbezug vorliegt und dem oder der Alleinerziehenden eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht zuzumuten ist.
75 
Um einen nur ergänzenden Sozialleistungsbezug handelt es sich hier aber nicht. Selbst wenn man, wie dies zu § 104a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG zutreffend vertreten wird, nicht zwingend verlangt, dass ein ergänzender Sozialleistungsbezug nur dann vorliegt, wenn rechnerisch der überwiegende Teil des zur Verfügung stehenden Geldes aus Erwerbseinkommen stammt, vielmehr eine wertende Betrachtungsweise anstellt (vgl. etwa Albrecht, in: Storr u.a., Kommentar z. Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 104a Rdn. 40) und spezifisch den Bedarf in den Blick nimmt, der gerade und nur durch die Kinder begründet wird (vgl. Ziffer 8.3 VAH BMI zu § 104a), so wäre nach den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen der Klägerin Ziffer 1 auch deren eigener Bedarf infolge eigenen Erwerbseinkommens nicht vollständig gedeckt. Auch sie allein hätte Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB II. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Regelsatz für die Klägerin Ziffer 1 als Haushaltsvorstand betrüge ab 1. Juli 2009 359,- EUR; hinzuzurechnen wäre der fiktive Unterkunftsbedarf einer alleinstehenden Person; schließlich würde sich der Bedarf noch um den Freibetrag nach § 30 SGB II um 20 v.H. des Einkommens erhöhen. Dem wäre das mit hinreichender Sicherheit demnächst zu erzielende Einkommen in Höhe von 700,- EUR gegenüberzustellen, das nach § 3 Nr. 26 EStG allerdings nicht mehr steuerfrei und auch sozialabgabenpflichtig wäre.
76 
In Anbetracht des Alters der Klägers Ziffer 3 kann auch nach den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II von einer Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden. Dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht zu finden ist, ist jedenfalls nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 19. Juni 2009 nicht ersichtlich.
77 
bb) Auch ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang aber zur der Frage, ob ein solcher Titel überhaupt beantragt war und daher Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein konnte, wobei die Beklagte nach dem Inhalt der Verfügungen vom 10. Januar 2008 dies allerdings so gesehen hat: VGH Baden-Württemberg, B. v. 28. April 2008 – 11 S 683/08 - VBlBW 20008, 490; vgl. auch BVerwG, U. v. 4. September 2007 – 1 C 43.06 – BVerwGE 129, 226). Die vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger sind jedoch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Als ethnische Albaner aus dem Kosovo bestehen keine Ausreisehindernisse. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 Satz 1 AufenthG wurden mit der Bindungswirkung der § 4 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylVfG durch das Bundesamt verneint. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wäre gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen (vgl. § 71 Abs. 1 AsylVfG). Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass sie keinen zur Einreise gültigen serbischen Reisepass erlangen können, um nach Serbien auszureisen, wo sie sich auch niederlassen könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Oktober 2008 an VG Kassel). Abgesehen davon ist, wie das Regierungspräsidium Stuttgart dem Senat am 9. Juni 2009 mitgeteilt hat (AS 75 f.) eine Ausreise nach Kosovo auch ohne Pass möglich, da eine Rückübernahmezusage vorliegt.
78 
Einer Aufenthaltsbeendigung steht auch kein nicht zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK entgegen. Die Kläger haben im Bundesgebiet kein Privatleben begründet, das durch eine Aufenthaltsbeendigung in unverhältnismäßiger Weise verletzt würde, sodass als Folge hiervon der Aufenthalt zu legalisieren wäre. Der Senat kann offen lassen, ob der Schutzbereich schon deshalb nicht eröffnet ist, weil der bisherige Aufenthalt der Kläger durch die Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt positiv ermöglicht und willentlich legalisiert worden war (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, B. v. 03. November 2008 – 11 S 2235/08 – InfAuslR 2009, 72; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 60a Rdn. 173 m.w.N.). Auch in Anbetracht des langjährigen Aufenthalts der Klägerin Ziffer 1 und des Umstands, dass die Kläger Ziffer 2 und 3 hier geboren wurden, ist eine Aufenthaltsbeendigung nicht unzumutbar und unverhältnismäßig. Denn spätestens mit dem Widerruf der Asylberechtigung des Ehemanns und Vaters im März 2001 mussten die Kläger, die – von den Zeiten einer allein durch die Asylantragstellung ausgelösten Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG abgesehen - immer vollziehbar ausreisepflichtig waren, dieser Ausreisepflicht nachkommen und konnten zu keinem Zeitpunkt damit rechnen, weiterhin und geschweige denn auf Dauer im Bundesgebiet weiter verweilen zu können.
79 
Im Übrigen ist der Klägerin Ziffer 1 keine wirtschaftliche Integration gelungen, aufgrund derer es ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich ist, dauerhaft eigenständig den Lebensunterhalt zu sichern (vgl. zu dieser Voraussetzung Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 60a Rdn. 184 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, steht solches günstigstenfalls erst bevor. Die acht und vier Jahre alten Kläger Ziffer 2 und 3 sind auch noch in einer relativ frühen Lebensphase, in der – zusammen mit ihren Eltern und deren Hilfestellungen – eine erstmalige Integration in die Lebensverhältnisse in Serbien oder dem Kosovo möglich sein wird (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, B. v. 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438; VG Stuttgart, U. v. 20. Juli 2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; v. 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 - juris).
80 
cc) Schließlich scheidet die Erteilung eines Titels nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus. Diese Vorschrift ermöglicht keine Ermessensentscheidung in solchen Fällen, in denen etwa der Aufenthalt zu einem Zweck angestrebt wird, der an sich spezifisch im Aufenthaltsgesetz geregelt wurde, der oder die Betreffende aber eine oder mehrere tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie betrifft nur einen solchen Fall, bei dem der Aufenthaltszweck schon nicht im Aufenthaltsgesetz ausgestaltet wurde. Die Vorschrift ist daher nicht als allgemeine Auffangnorm oder Generalklausel zu begreifen (vgl. in diesem Sinne zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 1 AuslG, der § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nachgebildet wurde BVerwG, U. v. 27. Februar 1996 – 1 C 41.93 – BVerwGE 100, 287; Harms, in: Storr u.a., Komm. z. Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., 2008, § 7 Rdn. 4).
81 
dd) Was die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG betrifft, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung der Beklagten vom 10. Januar 2008.
82 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juni 2009 - 13 S 519/09

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juni 2009 - 13 S 519/09 zitiert 32 §§.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104a Altfallregelung


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 29 Familiennachzug zu Ausländern


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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 30 Berechtigte Selbsthilfe


Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit1.unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 10 Zumutbarkeit


(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft


(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwäge

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 56 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,1.in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Pas

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juni 2009 - 13 S 519/09 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Jan. 2009 - 6 K 2172/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2008 - 11 S 2235/08

bei uns veröffentlicht am 03.11.2008

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2008 - 4 K 1074/08 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2008 - 11 S 683/08

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Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2008 - 2 K 1246/07 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Grün

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Apr. 2008 - 11 S 100/08

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2007 - 3 K 2531/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2006 - 4 K 1753/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. 2  Der Kläger Ziffer 1

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Juli 2006 - 4 K 921/06

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Tenor Der Bescheid des Landratsamts vom 30.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.01.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 auf Verlängerung ihrer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05

bei uns veröffentlicht am 10.05.2006

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2011 - 1 C 22/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

Tatbestand 1 Die Kläger, ein aus dem Kosovo stammendes Ehepaar und dessen Sohn, begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 15. Okt. 2009 - 2 A 329/09

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie beantragen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger zu 1 wurde am … geboren. Er reiste erstmals im September 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welcher letztlich Erfolg hatte (Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom tt.mm.1994). Darauf erhielt er am TT.MM.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem er in Deutschland eine Straftat begangen hatte, reiste er 1997 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am TT.MM.1998 wurde er in Albanien festgenommen und anschließend nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht Göttingen verurteilte ihn am TT.MM.1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Am TT.MM.2000 heiratete er die Klägerin zu 2. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief durch Bescheid vom TT.MM.2001 die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid wurde unanfechtbar.
Die Beklagte wies den Kläger durch Verfügung vom TT.MM.2002 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und erließ auch eine Abschiebungsandrohung. Die Verfügung ist seit TT.MM.2006 unanfechtbar.
Die Klägerin zu 2 wurde am TT.MM.1976 geboren. Sie reiste erstmals am TT.MM.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Auch ein Asylfolgeantrag hatte keinen Erfolg. Am TT.MM.2001 erhielt sie die Zuzugsgenehmigung nach Stuttgart zu ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1. Die Beklagte lehnte durch Verfügung vom TT.MM.2002 ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich und die Klägerin zu 3 ab. Außerdem erging eine Abschiebungsandrohung. Diese Verfügung ist seit TT.MM.2004 unanfechtbar.
Die Kläger zu 3 und 4 sind die Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Klägerin zu 3 wurde am TT.MM.2000 in Augsburg geboren, der Kläger zu 4 am TT.MM.2004 in Stuttgart. Die Beklagte lehnte durch Verfügung vom TT.MM.2002 ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und erließ zugleich eine Abschiebungsandrohung. Die Verfügung wurde unanfechtbar.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom TT.MM.2005 die Anträge der Kläger zu 3 und 4 auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Auch dieser Bescheid wurde unanfechtbar.
Am 20.02.2006 wandten sich die Kläger an die Härtefallkommission des Innenministeriums Baden-Württemberg. Diese lehnte die „Befassung“ jedoch mit Schreiben vom 20.11.2006 ab.
Die Kläger beantragten durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung des Landes Baden-Württemberg vom 20.11.2006 und durch Schreiben vom 29.11.2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG.
10 
Derzeit wird der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet geduldet.
11 
Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Verfügungen vom 10.01.2008 ab. In der gegenüber dem Kläger zu 1 ergangenen Verfügung wird ausgeführt, ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Ausbildung bzw. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sei nicht zu erkennen, ebenso kein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen. Denkbar sei lediglich ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen. Am 20.11.2006 habe das Innenministerium eine Anordnung über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige erlassen. Nach 3.3 der Anordnung werde die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt sei. Die beim Kläger zu 1 im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten stellten einen Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Anordnung dar. Daher könne aufgrund der Bleiberechtsanordnung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die von ihm begangenen Straftaten stellten auch einen Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG dar. Auch die Voraussetzungen des § 104 b AufenthG lägen nicht vor. § 25 Abs. 4 AufenthG sei nicht anwendbar, weil es sich beim Aufenthalt des Klägers zu 1 um keinen vorübergehenden Aufenthalt handle. Auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei nicht ersichtlich. Da keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2, 3 und 5 AufenthG vorlägen, seien auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG nicht gegeben. § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Kläger zu 1 verschuldet an der Ausreise gehindert sei. Er habe seine Passlosigkeit selbst zu vertreten. Rechtliche Gründe hinderten die Ausreise ebenfalls nicht; seine Familie könne gemeinsam mit ihm das Bundesgebiet verlassen. Im Übrigen scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe außerdem entgegen, dass ein Ausweisungsgrund vorliege. Zudem sei die Passpflicht nicht erfüllt.
12 
In der gegenüber der Klägerin zu 2 ergangenen Verfügung wurde ausgeführt, ihr Ehemann sei aufgrund seiner Straftaten durch Verfügung vom 06.03.2002 ausgewiesen worden. Liege für einen Elternteil oder ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind ein Ausschlussgrund vor, so scheide zur Wahrung der Familieneinheit nach 3.5 der Bleiberechtsanordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Die Klägerin zu 2 müsse sich als Ehefrau des Klägers zu 1 die bei ihm im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten ebenfalls als Ausschlussgrund anrechnen lassen. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG könne nicht erteilt werden, denn wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen habe, führe dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Eine besondere Härte im Sinne von § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne nicht angenommen werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG komme nicht in Betracht.
13 
Bei den Klägern zu 3 und 4 wurde ausgeführt: liege für einen Elternteil oder für ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind ein Ausschlussgrund vor, so scheide zur Wahrung der Familieneinheit nach 3.5 der Bleiberechtsanordnung vom 20.11.2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG komme wegen § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 b AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur für minderjährige Kinder in Betracht komme, die am 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet hätten. Auch erfüllten die Kläger zu 3 und 4 keine der übrigen im Aufenthaltsgesetz normierten Rechtsgrundlagen, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ebenfalls ausscheide.
14 
Die Kläger erhoben gegen die Verfügungen Widerspruch, welchen das Regierungspräsidium Stuttgart - Steuerung und Verwaltung - durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 als unbegründet zurückwies. Das Regierungspräsidium verwies auf die Verfügungen der Beklagten und führte ergänzend aus, das Innenministerium Baden-Württemberg habe auf Anfrage mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit Abs. 3 der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104 a) davon auszugehen sei, dass die Ausreise des Familienmitglieds, das die Straftat begangen habe, nicht dazu führe, dass den übrigen Familienmitgliedern danach eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erteilt werden könne.
15 
Am 29.05.2008 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie tragen vor, es handle sich bei ihnen nicht um einen Regelfall. Der Kläger zu 1 sei zwar straffällig geworden, doch lägen die ihm vorgehaltenen Straftaten nahezu zehn Jahre zurück, als er noch ledig gewesen sei. Nach der Tatbegehung und Verurteilung habe er durch sein persönliches Verhalten im Laufe der letzten zehn Jahre nachgewiesen, dass die Straftaten für sein weiteres Leben keinerlei negative Einflüsse mehr hätten. Er habe Arbeit gefunden und eine Familie gegründet. Die Tathandlung sei lange vor der Eheschließung und Gründung der Familie geschehen, so dass seine damalige Haltung und sein Verhalten keinen Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder hätten. Nach seiner Heirat und Familiengründung habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich vorbildlich verhalten. Die Beendigung des Aufenthalts für die Klägerin zu 2 und die hier geborenen Kläger zu 3 und 4, welche die Schule bzw. den Kindergarten besuchten, würde darüber hinaus eine außerordentliche Härte darstellen. Die gesamte Großfamilie der Mutter und der Kinder lebe in Deutschland; sie wäre bereit, für den Unterhalt zu sorgen, wenn der Vater ausreisen müsste.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Verfügungen der Beklagten vom 10.01.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen; hilfsweise, den Klägern zu 2 bis 4 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen zum Zeitpunkt der nachgewiesenen Rückkehr des Klägers zu 1 in sein Heimatland.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie verweist auf die angefochtenen Verfügungen und wünscht eine gerichtliche Entscheidung insbesondere zu den Rechtsfragen des § 104 a Abs. 3 AufenthG.
21 
Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Daher sind die Verfügungen der Beklagten vom 10.01.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2008 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
23 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, insbesondere nicht nach dessen Absatz 5. Ihre Ausreise in das Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich; die Kläger zu 1 und 2 haben ihre Passlosigkeit selbst zu vertreten, wie in den Verfügungen vom 10.01.2008 mit Recht ausgeführt wird. Sonstige Gründe, die eine (gemeinsame) Ausreise der Kläger verhindern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
24 
Der - nach der unanfechtbar gewordenen Verfügung der Beklagten vom 06.03.2002 vollziehbar ausreisepflichtige - Kläger zu 1 kann keine Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 3.3 der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 erhalten, da er vom Landgericht Göttingen am TT.MM.1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Ebenso scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung aufgrund von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.
25 
Aber auch den Klägern zu 2 bis 4, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind, steht kein Aufenthaltsrecht nach den Härtefallregelungen zu. Da sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger zu 1 leben und dieser eine Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat, darf ihnen aufgrund von § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das erkennende Gericht hält diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig, so dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingeholt werden muss (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Eine unzulässige „Sippenhaft“, welche Art. 6 Abs. 1 GG verletzen würde, kann das Gericht nicht erkennen (vgl. zu der Problematik Funke-Kaiser in GK- AufenthG, § 104 a RdNr. 56). § 104 a AufenthG enthält eine Härtefallregelung für geduldete, also ausreisepflichtige Ausländer (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Wenn der Gesetzgeber solchen Ausländern in bestimmten Fällen eine Vergünstigung einräumen will, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) hat. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist aber nicht willkürlich, weil sich in der Gesetzesbegründung dazu plausible, sachliche Erwägungen finden: Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teile. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies gelte auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, Seite 202 zu § 104 a Abs. 3 AufenthG). Zu bedenken ist ferner, dass andernfalls im Hinblick auf Art. 6 GG in vielen Fällen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossenen Ausländers entstehen würde, so dass diese Vorschrift praktisch leer laufen würde.
26 
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nehmen auch andere Verwaltungsgerichte an (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2007 - 27 L 297/07 -; VG Oldenburg, Urt. v. 21.05.2008 - 11 A 485/06 -, VG Wiesbaden, Urt. v. 03.09.2008 - 4 K 503/08.WI -; VG Göttingen, Urt. v. 27.08.2008 - 1 A 78/08 -, diese Entscheidungen sind bei Juris veröffentlicht).
27 
Unerheblich ist für die Anwendung von § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG, dass die Kläger zu 1 und 2 im Zeitpunkt der durch das Landgericht Göttingen abgeurteilten Straftat noch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten (sie waren damals aber schon verlobt) und dass die Kläger zu 3 und 4 damals noch gar nicht auf der Welt waren. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck lässt sich nämlich schließen, dass die häusliche Gemeinschaft schon bestehen musste, als die Straftat begangen wurde (in diesem Sinne aber Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 104 a AufenthG RdNr. 63). Wie bereits dargelegt wurde, geht es dem Gesetzgeber darum, dass ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder verhindert werden soll und dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen sollen. Beide Gesichtspunkte sind aber nicht davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt eine Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen worden ist.
28 
Bei der Klägerin zu 2 liegt auch keine besondere Härte i.S.v. § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich Ehegatten, mithin also nicht die Kläger zu 3 und 4. Allein die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin zu 2 im Bundesgebiet (seit Sommer 1995) kann eine besondere Härte nicht rechtfertigen. Aber auch sonst übersteigen die Folgen, die sich aus einer Rückkehrpflicht für die Klägerin zu 2 ergeben, die „gewöhnlichen“ Nachteile, die die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit sich bringt, nach Art und Intensität nicht erheblich:
29 
Die Klägerin zu 2 ist nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ehrenamtlich bei der A. tätig. Bei der C. könne sie einen Kurs absolvieren, durch den sie als Tagesmutter ausgebildet werde. Sie würde durch Familienangehörige unterstützt werden, falls der Kläger zu 1 Deutschland verlassen müsste. Dieses Vorbringen zeigt, dass ihre Mitarbeit bei der A. zwar anerkennenswert ist. Auch konnte sie wegen ihrer kleinen Kinder bisher verständlicherweise weder arbeiten noch eine Berufsausbildung beginnen. Andererseits ist eben auch nicht zu erkennen, dass sie bisher besondere Integrationsleistungen erbracht hätte, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würden.
30 
Schließlich scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 2 bis 4 nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 aus, weil beim Kläger zu 1 ein Ausschlussgrund nach 3.3 besteht (vgl. 3.5). Auch bezüglich dieser Regelung hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken; es verweist hierzu sinngemäß auf seine Ausführungen zu § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
31 
Die Klage mit dem Hilfsantrag ist unzulässig, denn den Klägern zu 2 bis 4 fehlt hierfür das Rechtsschutzinteresse. Es handelt sich der Sache nach um eine „vorbeugende Verpflichtungsklage“, für die kein Bedürfnis besteht, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überhaupt noch nicht feststeht, dass der Kläger zu 1 in absehbarer Zeit ohne seine Familie ausreisen wird. Sollte er aber tatsächlich ausreisen und die häusliche Gemeinschaft mit ihm dadurch nicht mehr bestehen, könnten die Kläger zu 2 bis 4 mit der Behauptung, die Sach- und Rechtslage habe sich geändert, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung stellen und, falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte, den Rechtsweg beschreiten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da die häusliche Gemeinschaft noch besteht, ist dies „vorbeugend“ aber nicht möglich.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
33 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Frage, ob § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfassungsgemäß ist und ob diese Vorschrift voraussetzt, dass ein Familienangehöriger die relevante Straftat während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft begangen hat, bedarf einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Daher sind die Verfügungen der Beklagten vom 10.01.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2008 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
23 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, insbesondere nicht nach dessen Absatz 5. Ihre Ausreise in das Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich; die Kläger zu 1 und 2 haben ihre Passlosigkeit selbst zu vertreten, wie in den Verfügungen vom 10.01.2008 mit Recht ausgeführt wird. Sonstige Gründe, die eine (gemeinsame) Ausreise der Kläger verhindern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
24 
Der - nach der unanfechtbar gewordenen Verfügung der Beklagten vom 06.03.2002 vollziehbar ausreisepflichtige - Kläger zu 1 kann keine Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 3.3 der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 erhalten, da er vom Landgericht Göttingen am TT.MM.1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Ebenso scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung aufgrund von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.
25 
Aber auch den Klägern zu 2 bis 4, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind, steht kein Aufenthaltsrecht nach den Härtefallregelungen zu. Da sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger zu 1 leben und dieser eine Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat, darf ihnen aufgrund von § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das erkennende Gericht hält diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig, so dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingeholt werden muss (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Eine unzulässige „Sippenhaft“, welche Art. 6 Abs. 1 GG verletzen würde, kann das Gericht nicht erkennen (vgl. zu der Problematik Funke-Kaiser in GK- AufenthG, § 104 a RdNr. 56). § 104 a AufenthG enthält eine Härtefallregelung für geduldete, also ausreisepflichtige Ausländer (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Wenn der Gesetzgeber solchen Ausländern in bestimmten Fällen eine Vergünstigung einräumen will, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) hat. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist aber nicht willkürlich, weil sich in der Gesetzesbegründung dazu plausible, sachliche Erwägungen finden: Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teile. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies gelte auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, Seite 202 zu § 104 a Abs. 3 AufenthG). Zu bedenken ist ferner, dass andernfalls im Hinblick auf Art. 6 GG in vielen Fällen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossenen Ausländers entstehen würde, so dass diese Vorschrift praktisch leer laufen würde.
26 
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nehmen auch andere Verwaltungsgerichte an (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2007 - 27 L 297/07 -; VG Oldenburg, Urt. v. 21.05.2008 - 11 A 485/06 -, VG Wiesbaden, Urt. v. 03.09.2008 - 4 K 503/08.WI -; VG Göttingen, Urt. v. 27.08.2008 - 1 A 78/08 -, diese Entscheidungen sind bei Juris veröffentlicht).
27 
Unerheblich ist für die Anwendung von § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG, dass die Kläger zu 1 und 2 im Zeitpunkt der durch das Landgericht Göttingen abgeurteilten Straftat noch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten (sie waren damals aber schon verlobt) und dass die Kläger zu 3 und 4 damals noch gar nicht auf der Welt waren. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck lässt sich nämlich schließen, dass die häusliche Gemeinschaft schon bestehen musste, als die Straftat begangen wurde (in diesem Sinne aber Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 104 a AufenthG RdNr. 63). Wie bereits dargelegt wurde, geht es dem Gesetzgeber darum, dass ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder verhindert werden soll und dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen sollen. Beide Gesichtspunkte sind aber nicht davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt eine Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen worden ist.
28 
Bei der Klägerin zu 2 liegt auch keine besondere Härte i.S.v. § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich Ehegatten, mithin also nicht die Kläger zu 3 und 4. Allein die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin zu 2 im Bundesgebiet (seit Sommer 1995) kann eine besondere Härte nicht rechtfertigen. Aber auch sonst übersteigen die Folgen, die sich aus einer Rückkehrpflicht für die Klägerin zu 2 ergeben, die „gewöhnlichen“ Nachteile, die die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit sich bringt, nach Art und Intensität nicht erheblich:
29 
Die Klägerin zu 2 ist nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ehrenamtlich bei der A. tätig. Bei der C. könne sie einen Kurs absolvieren, durch den sie als Tagesmutter ausgebildet werde. Sie würde durch Familienangehörige unterstützt werden, falls der Kläger zu 1 Deutschland verlassen müsste. Dieses Vorbringen zeigt, dass ihre Mitarbeit bei der A. zwar anerkennenswert ist. Auch konnte sie wegen ihrer kleinen Kinder bisher verständlicherweise weder arbeiten noch eine Berufsausbildung beginnen. Andererseits ist eben auch nicht zu erkennen, dass sie bisher besondere Integrationsleistungen erbracht hätte, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würden.
30 
Schließlich scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 2 bis 4 nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 aus, weil beim Kläger zu 1 ein Ausschlussgrund nach 3.3 besteht (vgl. 3.5). Auch bezüglich dieser Regelung hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken; es verweist hierzu sinngemäß auf seine Ausführungen zu § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
31 
Die Klage mit dem Hilfsantrag ist unzulässig, denn den Klägern zu 2 bis 4 fehlt hierfür das Rechtsschutzinteresse. Es handelt sich der Sache nach um eine „vorbeugende Verpflichtungsklage“, für die kein Bedürfnis besteht, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überhaupt noch nicht feststeht, dass der Kläger zu 1 in absehbarer Zeit ohne seine Familie ausreisen wird. Sollte er aber tatsächlich ausreisen und die häusliche Gemeinschaft mit ihm dadurch nicht mehr bestehen, könnten die Kläger zu 2 bis 4 mit der Behauptung, die Sach- und Rechtslage habe sich geändert, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung stellen und, falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte, den Rechtsweg beschreiten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da die häusliche Gemeinschaft noch besteht, ist dies „vorbeugend“ aber nicht möglich.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
33 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Frage, ob § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfassungsgemäß ist und ob diese Vorschrift voraussetzt, dass ein Familienangehöriger die relevante Straftat während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft begangen hat, bedarf einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

1.
in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,
3.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
4.
unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,
5.
der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
6.
einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
7.
seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Europäische Reisedokumente für die Rückkehr (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und
8.
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Anschrift im Inland,
6.
frühere Anschriften,
7.
gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
8.
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
9.
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2007 - 3 K 2531/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.12.2007, mit dem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wurde, die Antragstellerinnen abzuschieben, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Denn die Antragstellerinnen haben sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, - der Antragsgegner beabsichtigt, sie abzuschieben -, als auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920, Abs. 2, 294 ZPO). Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die nach Abschluss der jeweiligen Asylverfahren geduldeten Antragstellerinnen voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben. Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für einen Aufenthaltstitel kann ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist. In diesem Fall ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 AufenthG nicht eingetreten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2008 - 18 B 230/08 - juris). Vorliegend droht den Antragstellerinnen durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust: Der Senat geht davon aus, dass ein möglicher Anspruch nach § 104 a AufenthG voraussetzt, dass der Betreffende sich (geduldet oder jedenfalls mit einem Duldungsanspruch) in Deutschland aufhält (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.08.2007 - 18 B 1349/07 - juris).
Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen „soll“ die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Dies bedeutet, dass im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht und eine Versagung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Grundsätzlich und im Regelfall wird der Aufenthaltstitel dem Personenkreis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG erteilt, auch wenn der Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 104 a Rn. 61). Da auch der Titel nach § 104 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG darauf angelegt ist, in eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu münden, kann ein Ausnahmefall bejaht und bereits die erstmalige Erteilung abgelehnt werden, wenn schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine eigenständige Sicherung auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des Absatzes 6 nicht vorliegen werden. Bloße Zweifel genügen jedoch insoweit nicht, denn das System der Legalisierung nach § 104 a AufenthG ist gerade auf Probe angelegt (Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 64). Ein Ausnahmefall, der trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt, kann insoweit nur angenommen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104 a Abs. 5 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104 a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird.
Daran gemessen liegt hier kein Ausnahmefall vor, der trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnte.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt ein atypischer Sachverhalt nicht darin begründet, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerinnen zu 2 bis 4 am 23.01.2007 abgeschoben worden ist und von der Abschiebung der Restfamilie nur wegen einer schwangerschaftsbedingten vorübergehenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 abgesehen wurde. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG differenziert nicht nach bestimmten Duldungsgründen. Maßgeblich für das Eingreifen der gesetzlichen Altfallregelung ist nach der Konzeption des Gesetzes - neben den weiteren in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 6 AufenthG normierten Voraussetzungen - allein die Aufenthaltsdauer. Ob und aus welchen Gründen sich der Ausländer geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist - abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs - unerheblich und kann auch für die Frage, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, keine Rolle spielen.
Eine Atypik liegt auch nicht darin, dass der Vater der Antragstellerinnen zu 2 bis 4 (mit-)sorgeberechtigt ist und die Anwendung der Altfallregelung auf die Antragstellerinnen ihn „von der Wahrnehmung des Sorgerechts ausschließen würde“. Der Vater der Antragstellerinnen zu 2 bis 4 hat keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist auch bei der Frage der Atypik nicht mit in den Blick zu nehmen. Zum einen hat die Antragstellerin zu 1 im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie seit der Abschiebung im Januar 2007 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat und ihr seine aktuelle Adresse nicht bekannt ist. Zum anderen würde er durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragstellerinnen auch nicht von der Wahrnehmung seines Sorgerechts ausgeschlossen. Nicht die mögliche Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragstellerinnen, sondern die Sperrwirkung der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) hindert ihn an der Ausübung des Sorgerechts im Bundesgebiet. Die Antragstellerinnen sind zudem bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt, nicht aber verpflichtet. Es steht ihnen frei, zum Zweck der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in das Kosovo auszureisen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt werden sollte, keineswegs ausgeschlossen. Zwar könnte dem Vater der Antragstellerinnen zu 2 bis 4 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes ist durch § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. In der Rechtsprechung des Senats ist aber geklärt, dass § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 18.04.2007 - 11 S 1035/06 - AuAS 2007, 219).
Schließlich lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse mangels eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sein wird. Erforderlich ist insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht eine positive Prognose hinsichtlich der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts. Vielmehr kommt ein Ausnahmefall unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinreichend sicher ist, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Diese Prognose ist nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Hier ist zwar absehbar, dass die Antragstellerin zu 1 insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben wird. Dies rechtfertigt aber nicht die sichere Prognose, es sei ausgeschlossen, dass sie ein Einkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs der Familie erzielen werde. Zudem dürfte, solange die am 17.04.2007 geborene Antragstellerin zu 4 das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Verlängerung nach § 104 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AufenthG in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Steuerfrei sind

1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;
11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
(weggefallen)
22.
(weggefallen)
23.
Leistungen nach
a)
dem Häftlingshilfegesetz,
b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40.
40 Prozent
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;
40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
41.
(weggefallen)
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49.
(weggefallen)
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
(weggefallen)
53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend
a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;
56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen,
c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und
d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.5Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
70.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist,
bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen;
72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2008 - 2 K 1246/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerden der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2008 sind statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurden sie fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für die unter dem Aktenzeichen 2 K 1246/07 erhobenen Klagen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn diese Klagen, mit denen die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 (Az.: 4-1340/29) bzw. nach § 104 a Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, begehren, bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Ausgang des Klageverfahrens erscheint nicht als offen (zum Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.07.2005 - 11 S 1807/04 - und vom 23.11.2004 - 7 S 2219/04 -, VBlBW 2005, 196).
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klagen verneint. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten, soweit hilfsweise die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 VwGO begehrt wird. Insoweit ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben am 21.12.2006 ausdrücklich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 beantragt. Nur dieser Antrag wurde vom Beklagten beschieden. Im Widerspruchsverfahren haben die Kläger an diesem Streitgegenstand festgehalten. Auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.07.2007 hat daher ausschließlich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 zum Gegenstand. Soweit man in dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten vom 13.12.2004 (/ 148 der Ausländerakte) einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 AufenthG erblicken wollte, hat der derzeitige Bevollmächtigte durch sein Vorbringen im Verwaltungs- und im Vorverfahren zu erkennen gegeben, dass er dieses Begehren nicht weiter verfolgt.
Der Heranziehung des nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 104 a als neue Anspruchsgrundlage im gerichtlichen Verfahren stehen deshalb keine prozessualen Hindernisse entgegen, weil § 104 a AufenthG in vielen Punkten an die früheren Erlassregelungen angelehnt ist und den gleichen Zweck verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2007 – 13 S 2438/07 – InfAuslR 2008, 85 = VBlBW 2008, 152; vgl. entsprechend zum Verhältnis der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990 zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 – BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1418).
Der Auffassung der Kläger, bei Beantragung einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes seien grundsätzlich alle in diesem Abschnitt enthaltenen Anspruchsgrundlagen zu prüfen, weil es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 - InfAuslR 2008, 71 = NVwZ 2008, 333). Die Kläger bestimmen also mit ihren Anträgen und dem der Behörde bzw. dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Nur dann, wenn – ohne weitere Einschränkung – eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragt wird, ist der Anspruch nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen (vgl. zu einer solchen weiten, offenen Antragstellung BVerwG, Urt. v. 04.09.2007, a.a.O.). Wird demgegenüber der geltend gemachte Anspruch auf eine bestimmte Rechtsgrundlage gestützt und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Streitgegenstand entsprechend begrenzt. Ein neuer Streitgegenstand kann im Übrigen sogar dann vorliegen, wenn der im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachte Aufenthaltszweck nach der gleichen Rechtsvorschrift zu beurteilen ist wie der Aufenthaltszweck, der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.02.2008 – 13 S 2774/07 – AuAS 2008, 75: Änderung des Aufenthaltszwecks im Rahmen des § 16 AufenthG bei anderer Ausbildung). Danach haben die Kläger hier mit dem Schriftsatz vom 19.12.2007 im Wege der Klageerweiterung einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG unterscheiden sich grundlegend von denen des § 104 a AufenthG bzw. der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006. Auch der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt ist neu. Der Kläger zu 1 beruft sich in dem Schriftsatz vom 19.12.2007 erstmals darauf, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliege, weil ihm bei einer Trennung von seiner volljährigen Tochter, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung drohe. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands ist die Zulässigkeit der Klage an § 75 VwGO zu messen. Danach ist die Klage unzulässig, da es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde fehlt und es sich bei diesem Erfordernis um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 – 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.1999 – 6 S 420/97 – ESVGH 49, 209 = VBlBW 2000, 106 und Beschl. v. 19.02.2008 – 13 S 2774/07 – a.a.O.; Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 75 Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 7; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 4; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 75 Rn. 25 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2008 - 4 K 1074/08 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig auszusetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die 1962 geborenen Antragsteller gehören der Volksgruppe der Ashkali an und stammen aus dem Kosovo. Sie sind serbische, möglicherweise auch kosovarische Staatsangehörige und besitzen gültige serbische Reisepässe. Die Antragsteller reisten 1992 mit ihren 1981, 1982, 1983 und 1986 geborenen Kindern zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 15.09.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ihre Asylanträge ab; ein 1999 durchgeführtes Folgeverfahren blieb ebenfalls ohne Erfolg. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Antragsteller geduldet.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 17.06.2004 wurden die Antragsteller wegen Betrugs zu Geldstrafen von 80 Tagessätzen (Antragsteller zu 1) bzw. 70 Tagessätzen (Antragstellerin zu 2) verurteilt. Dem lag zugrunde, dass die Antragstellerin zu 2 von Juli 1999 bis Juli 2002 stundenweise als Haushaltshilfe in mehreren Privathaushalten tätig war, was dem Sozialhilfeträger verschwiegen wurde. Dadurch kam es zu Überzahlungen von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 4.183,39 EUR.
Seit August 2004 sind beide Antragsteller erwerbstätig; sie beziehen seither keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr.
Mit Bescheid vom 05.09.2007 lehnte das Landratsamt Lörrach die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 mit der Begründung ab, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ein Ausschlussgrund vorliege. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 zurückgewiesen. Auf einen - ebenfalls geltend gemachten - möglichen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gingen beide Bescheide nicht ein. Am 16.04.2008 haben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehren (Az.: 4 K 708/08).
Mit Beschluss vom 23.07.2008 - 4 K 1074/08 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg die Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits unzulässig. Wenn man die Anträge sachdienlich als solche nach § 123 VwGO auslege, fehle es am erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Zwar sei der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet, doch sei der Eingriff in das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Gegen eine gelungene Integration sprächen insbesondere die von den Antragstellern begangenen Straftaten.
Mit ihren Beschwerden begehren die Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner ist den Beschwerden entgegengetreten. Er führt ergänzend aus, es liege im Wesentlichen im Verhalten der UNMIK begründet, dass nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Versuch unternommen worden sei, die Antragsteller abzuschieben. Erst seit Mai 2005 sei die UNMIK überhaupt bereit gewesen, Ashkali in beschränkter Zahl aufzunehmen. Angesichts der beschränkten Rückführungsmöglichkeiten sei die Rückführung der Antragsteller, die seit 01.10.2004 nicht mehr im Leistungsbezug standen, nicht prioritär gewesen. Nach dem Abbau des Rückführungsstaus im Jahr 2006 sei sodann die Abschiebung der Antragsteller im Hinblick auf eine zu erwartende Bleiberechts- bzw. Altfallregelung vorläufig zurückgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und begründet. Die Antragsteller haben sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - der Antragsgegner beabsichtigt, sie abzuschieben -, als auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920, Abs. 2, 294 ZPO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Antragsteller auch weiterhin zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen. Ihre Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil der damit einhergehende Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein dürfte. Ob den Antragstellern deshalb auch Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt werden müssen oder können und ob insoweit im Lichte aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 8 EMRK trotz der rechtskräftigen Verurteilung auch von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden muss (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), kann im anhängigen Hauptsacheverfahren geklärt werden.
10 
Die beabsichtigte Abschiebung dürfte - jedenfalls - in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen. Der EGMR geht insoweit von einem weiten Begriff des „Privatlebens“ aus, dessen Schutzbereich auch das „Recht auf Entwicklung einer Person“ sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln und damit letztlich die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts - hier Deutschland - „gewachsenen Bindungen“, umfasst. Allerdings darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine gegebenenfalls auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Nachdem die Antragsteller seit nunmehr rund 16 Jahren in Deutschland leben, seit über vier Jahren über feste Arbeitsplätze verfügen und von Sozialleistungen unabhängig sind, sie die deutsche Sprache beherrschen, drei ihrer vier inzwischen erwachsenen Kinder eigene Familien gegründet haben und über gesicherte Aufenthaltsrechte verfügen, können die für die rechtliche Annahme eines im Bundesgebiet geführten Privatlebens erforderlichen Bindungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht kaum verneint werden. Wie sich hinreichend etwa aus den neueren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Sachen „Sisojeva I und II“ (EGMR, Urteile vom 16.06.2005 und 15.01.2007, EuGRZ 2006, 554 und InfAuslR 2007, 140) sowie „Rodrigues da Silva und Hoogkamer“ (EGMR, Urteil vom 31.01.2006, EuGRZ 2006, 562) ergibt, kommt es im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK wohl nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte (offen gelassen im Urteil vom 08.04.2008 - Nr. 21878/06 - „Nnyanzi“); der Schutzbereich dieses Menschenrechts dürfte vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet sein können (Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - InfAuslR 2008, 29 = VBlBW 2008, 114 = NVwZ 2008, 344; ebenso Burr in GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 150; HK-AuslR/Fränkel, § 25 AufenthG Rn. 56; Benasssi, InfAuslR 2006, 397 <401 f.>; Hoppe, ZAR 2006, 125; Marx, ZAR 2006, 261 <266>; a.A. wohl Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2008 - 8 ME 42/08 - juris und Storr in Storr u.a., ZuwG, 2. Aufl., § 25 AufenthG Rn. 31). Auch die von den Antragstellern begangenen Straftaten, die inzwischen über sechs Jahre zurückliegen, stellen ihre gesellschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet nicht ernsthaft in Frage.
11 
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfte zu bejahen sein, weil die hier asylverfahrensrechtlich begründeten Ausreisepflichten durchgesetzt, d.h. der Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland durch Abschiebung beendet werden soll. Der Senat geht - wie inzwischen wohl auch die Antragsteller - davon aus, dass diesen wegen der begangenen Straftaten weder ein aus der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG vom 20.11.2006 (Az.: 4-1340/29; vgl. insbesondere Nr. 3.3) ermöglichtes Bleiberecht noch ein Aufenthaltsrecht nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG zusteht, weswegen eine aufenthaltsrechtliche Legalisierung ihres Privatlebens im Bundesgebiet insoweit ausgeschlossen sein dürfte.
12 
Gleichwohl ergibt sich aus der Existenz der Bleiberechts- und Altfallregelungen keine hier relevante Sperrwirkung. Vielmehr bleibt neben den dort geregelten generalisierten Fallkonstellationen Raum für hiervon losgelöste Einzelfallabwägungen, auch bei einer Entscheidung über das Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - a.a.O. m.w.N.). Etwas anderes wäre gerade im Falle von Straftätern mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. die Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280 = EuGRZ 2004, 317) nicht vereinbar.
13 
Der Eingriff in das geschützte Privatleben der Antragsteller dürfte im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, weil unverhältnismäßig sein. Insoweit ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Dabei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen (vgl. EGMR, Urteil vom 22.06.2006 - Nr. 59643/00 - „Kaftailova“). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen zumindest vorübergehend legal war und damit - i.S. einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte.
14 
Gemessen daran dürfte das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Bindungen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse insbesondere an Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern voraussichtlich überwiegen. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ihrer familiären Bindungen und ihrer Berufstätigkeit ist von einer weitreichenden „Verwurzelung“ der Antragsteller in Deutschland auszugehen. Die Aufenthaltsdauer beträgt das Doppelte der in der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG geforderten acht Jahre, ab denen eine hinreichende Integration bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sozusagen gesetzlich vermutet wird. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass voraussichtlich alle vier Kinder der Antragsteller bereits ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt haben oder in Kürze erlangen werden. Zu den engen familiären Bindungen der Antragsteller zu ihren Kindern und Enkelkindern treten die sozialen Kontakte zu Deutschen hinzu, die durch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen belegt werden. Die Antragsteller haben sich auch nicht erst mit Blick auf die Bleiberechts- bzw. Altfallregelung um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Sie sind vielmehr bereits seit über vier Jahren erwerbstätig. Dass sie erst als Erwachsene eingewandert sind, steht angesichts dieser besonderen Umstände ihrer Verwurzelung nicht entgegen (vgl. EGMR, Urteil vom 31.01.2006 - Nr. 50252/99 - „Sezen“ - InfAuslR 2006, 255). Insoweit unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles wesentlich von denen des Falles „Nnyanzi“, in dem der EGMR bei einer abgelehnten Asylbewerberin aus Uganda nach zehnjährigem Aufenthalt in Großbritannien einen unverhältnismäßigen Eingriff durch die Abschiebung verneint hat (Urteil vom 08.04.2008 - Nr. 21878/06 -). Die Straftaten, die die nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG einen Ausschlussgrund begründende Grenze von 50 Tagessätzen nicht erheblich übersteigen und die zwischenzeitlich über sechs Jahre zurückliegen, fallen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht.
15 
Nachdem die Antragsteller nach Aktenlage in den letzten 16 Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen sind, dort keine nahen Verwandten haben, diese vielmehr alle in Deutschland leben, sich die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Kosovo seit ihrer Ausreise grundlegend gewandelt haben, sie dort einer wenig geachteten ethnischen Minderheit angehören, kann auch eine weitreichende „Entwurzelung“ angenommen werden. Dass der Aufenthalt der Antragsteller nie legalisiert war, spricht nicht entscheidend gegen sie. Die Antragsteller haben nach Aktenlage in keiner Weise dazu beigetragen, dass es nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung kam. Grund für die laufende Verlängerung der Duldungen war, wie der Antragsgegner erläutert hat, im Wesentlichen das abwehrende Verhalten der UNMIK gegenüber der Rückführung von Minderheitsangehörigen und zuletzt die Entscheidung des Antragsgegners, den Fall im Hinblick auf die Bleiberechts- und Altfallregelung zurückzustellen. Vor diesem Hintergrund sowie der skizzierten konkreten Verwurzelungs- und Entwurzelungssituation erscheint der mit der Abschiebung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK in der Gesamtabwägung derzeit unverhältnismäßig. Hierfür spricht zudem, dass die Antragsteller nach Abschiebung keine realistische Möglichkeit haben dürften, in absehbarer Zeit legal wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Die für ihr Privatleben konstitutiven Beziehungen könnten bei einer Abschiebung mithin gegebenenfalls irreparabel beschädigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275 = NVwZ 2007, 946).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2005 sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohne Erfolg.
I.
Die 1955 bzw. 1966 geborenen Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre 1990, 1991 und 1995 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3. - 4., sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören nach von ihnen vorgelegten Unterlagen der Volksgruppe der Ashkali an. Die Antragsteller zu 1. - 4. stammen aus dem Kosovo und reisten 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein; der Antragsteller zu 5. wurde in Deutschland geboren. Die Asylanträge der Antragsteller sowie mehrere Asylfolgeanträge wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (bzw. jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) abgelehnt. Bis auf kurze Zeiten des Besitzes von Aufenthaltsgestattungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Asylverfahren wurden die Antragsteller geduldet. Derzeit sind die Antragsteller im Besitz von Duldungen, die mit der auflösenden Bedingung „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ versehen sind. Mit Schreiben vom 08.08.2005 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien-Montenegro einschließlich des UNMIK-Mandatsgebiets Kosovo an.
Mit Beschluss vom 11.11.2005 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe es mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab, zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung von Duldungen ohne auflösende Bedingung eine einstweilig Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die Antragsteller sich im Hinblick auf die von ihnen vorgetragene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht darauf berufen könnten, Art. 8 EMRK stehe der Beendigung ihres Aufenthaltes entgegen. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setze voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert sei. Diese Voraussetzung sei in Fällen einer bloßen Duldung nicht erfüllt. Eine Duldung gewähre keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schütze einen Ausländer, der sich illegal in der Bundesrepublik aufhalte, lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lasse die Ausreisepflicht unberührt.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde und tragen unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16.06.2005 (, InfAuslR 2005, 349 ff.) zusammengefasst vor, im Falle des Vorliegens starker persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Kontakte zum Aufnahmestaat stelle Art. 8 EMRK nicht nur ein Abwehrrecht dar, sondern es ergebe sich daraus auch ein Anspruch auf positive Maßnahmen des Aufnahmestaates, etwa ein Recht auf Legalisierung des Aufenthalts. Das Verwaltungsgericht nehme eine Relativierung von Menschenrechten vor, wenn es davon ausgehe, ein rechtlicher Schutz greife nur ein, wenn das Schutzgut auf der Basis eines rechtmäßigen Aufenthalts entstanden sei. Außerdem erwecke die praktische Handhabung des ausländerrechtlichen Regelungsinstruments der Duldung, nämlich die Vergabe von Duldungen über Zeiträume von zehn Jahren und mehr, beim Adressaten das Gefühl der Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels und stelle eine verkappte Aufenthaltserlaubnis dar.
II.
Dieses Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, ihren Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 EMRK weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch auf Erteilung von Duldungen (ohne auflösende Bedingung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht haben.
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn die Ausreise aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar und damit rechtlich unmöglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200 ff. m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217; s. dazu auch Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, S. 356 ff. m.w.N.).
Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - u.a. im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller auf Grund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge zwar vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise ist jedoch auch unter Beachtung der Gewährleistungen des Art. 8 EMRK nicht rechtlich unmöglich i.S.d. o.g. Vorschriften.
1. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
10 
Da im vorliegenden Fall die Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte „Familienleben“ von vornherein aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O., und Beschluss vom 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 ff.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist auch geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Entscheidung vom 07.10.2004 , NVwZ 2005, 1043 ff.).
11 
2. Die Weigerung, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres „Privatlebens“ darstellen. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff. , und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ;).
12 
Die - stark kasuistisch geprägte - Rechtsprechung des EGMR zu der Frage, ob ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine schutzwürdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen kann, bezieht sich im wesentlichen auf die Grenzen der Ausweisungskompetenz der Vertragsstaaten bei Personen, die im Staatsgebiet des Vertragsstaates geboren oder in sehr frühem Alter im Wege des Familiennachzugs in dieses eingereist sind (sog. Ausländer der zweiten Generation), einen Aufenthaltstitel erworben haben und als Folge strafrechtlicher Verfehlungen von der Ausweisung bedroht sind (vgl. die Auswertung der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 ff.). Während bei diesen Ausländern die Frage zu beurteilen ist, ob sie auf Grund ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und ihrer Sozialisation im Vertragsstaat gegen eine Ausweisung geschützt sind, geht es in Fällen wie dem vorliegenden darum, ob Flüchtlinge, deren Asylanträge erfolglos geblieben sind, deren Abschiebung jedoch über einen sehr langen Zeitraum hinweg nicht durchgesetzt wurde und die auch nicht in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sind, aufgrund ihres langjährigen faktischen Aufenthalts im Vertragsstaat und ihres dort erlangten Integrationsgrades gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen geschützt sind und deshalb im Ergebnis einen Anspruch auf Legalisierung ihres Aufenthalts haben.
13 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). setzt ein Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer grundsätzlich voraus, dass sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist daher in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz die Antragsteller sich befinden, regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.).
14 
Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Rechts des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der „Achtung“ des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 , a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EMRK nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine vergleichbare Situation ist bei den Antragstellern nicht gegeben.
15 
b) Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass auch ein rechtlich ungesicherter, rein faktischer Aufenthalt im Vertragsstaat eine Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Jedenfalls bei der Bewertung der Notwendigkeit, d.h. der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, hat die rechtliche Natur des Aufenthalts erhebliches Gewicht.
16 
Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.09.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.). Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nicht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung des legitimen staatlichen Interesses auf Gestaltung des Aufenthaltsrechts gegen die aus einer Verwurzelung folgenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen spielt u.a. eine Rolle, aus welchen Gründen der Ausländer sich trotz Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält, ob etwa die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. wegen der Weigerung, an der Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente mitzuwirken, oder wegen der Durchführung erfolgloser Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.) oder aus anderen Gründen (etwa im Hinblick auf eine bestehende Erlasslage) nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts auch, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.; siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten auch die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004, a.a.O., zu dem Problemkreis s. auch Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, ZAR 2006, 125 ff.).)
17 
c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, „zurechnen“ lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das „Familienleben“ als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht.
18 
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang grundsätzlich auch nichts dadurch, dass das Aufenthaltsgesetz für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres unter bestimmten Umständen ein selbständiges Aufenthaltsrecht vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG). § 35 Abs. 1 AufenthG schafft einen privilegierten Erwerbstatbestand für nachgezogene Kinder von Ausländern, die zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zum Zwecke des Familiennachzuges nach § 27 AufenthG - welcher seinerseits grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils voraussetzt, vgl. § 32 AufenthG - erteilt worden ist (s. Hailbronner, AuslR, § 35 Rn. 3 und 5 AufenthG). Aus dieser gesetzlichen Regelung lassen sich für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der weder das minderjährige Kind noch dessen Eltern über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen bzw. verfügt haben, keine vergleichbaren Rechte herleiten. Gleiches gilt für die Regelung in § 37 AufenthG, der Ausländern unter bestimmten Umständen ein Recht auf Wiederkehr gewährt, wenn der entsprechende Antrag nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ausländer als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und geht grundsätzlich von einer mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer aus.
19 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, das auch sonst bei Abschiebungshindernissen von Kindern die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52). Die Berücksichtigung der rechtlichen Bindung des Kindes an seine Eltern entspricht auch den Regelungen des deutschen Familienrechts, wonach Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen (§ 11 BGB) und diesen im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Nach §§ 1666, 1666a BGB kommt ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere eine Trennung, nur ausnahmsweise in Betracht. Der Senat hat bei der Frage, ob eine Ausreise für ein Kind aus Rechtsgründen unzumutbar ist, wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung im übrigen auch die insofern eher zurückhaltende Rechtsprechung zu §§ 1631,1666 BGB zu bedenken (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.).
20 
d) Bei der danach gebotenen Gesamtschau ist zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller zu 1. - 4. bereits seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Antragsteller zu 3. und 4. mithin bereits als Kleinkinder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bzw. der Antragsteller zu 5. sogar im Bundesgebiet geboren wurde. Die Antragsteller zu 3. und 4. besuchen nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Realschule, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die deutsche Sprache gut beherrschen; gleiches dürfte für den Antragsteller zu 5. gelten, der zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Grundschule besuchte. Für die Antragsteller spricht auch, dass sie offensichtlich seit 2001 keine Sozialhilfe mehr beziehen, sondern sich eine eigene - wenn auch für eine fünfköpfige Familie sehr bescheidene - wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Ob diese Umstände ohne weitere Darlegungen im Beschwerdeverfahren genügen, um eine tiefe Verwurzelung in Deutschland als erste Voraussetzung eines nur hier möglichen Privatlebens darzutun (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O.), ist fraglich, kann aber dahinstehen.
21 
Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist zu Lasten der Antragsteller jedenfalls von erheblicher Bedeutung, dass diese zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen konnte, in Deutschland bleiben zu dürfen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller sind im vorliegenden Fall die den Antragstellern erteilten Duldungen auch nicht als die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründende „verkappte Aufenthaltserlaubnisse“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, InfAuslR 1991, 72 ff.) zu betrachten. Den Antragstellern wurde mit den ihnen erteilten Duldungen nicht in Wahrheit ein Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Die Erteilung von Duldungen erfolgte erkennbar mit Rücksicht auf eingeleitete Asylfolgeverfahren, fehlende tatsächliche Rückführungsmöglichkeiten und die Erlasslage zur Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo. Die langjährigen Duldungen der Antragsteller sind darüber hinaus auch darauf zurückzuführen, dass sie in ihren ersten Asylverfahren eine albanische Volkszugehörigkeit vorgetragen und sich erst 1999, als sich die Situation der Albaner im Kosovo durch den Einmarsch der KFOR-Truppen und den Rückzug der serbischen Armee entscheidend verbessert hatte, auf ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen haben. Die Behörden haben die Antragsteller jedenfalls zu keiner Zeit über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatusses im Bundesgebiet im Zweifel gelassen. Die rechtliche Wirkung der Duldungen blieb auf den Bereich des Vollstreckungsschutzes gegen eine Entfernung aus dem Bundesgebiet beschränkt. Die Antragsteller waren mithin seit der ersten Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig und nach der bundesdeutschen Rechtsordnung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die Tatsache, dass dessen ungeachtet die bundesdeutschen Behörden angesichts der wechselhaften politischen sowie existenziellen Verhältnisse im Kosovo lange Zeit von einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung abgesehen haben, führt noch nicht dazu, eine Aufenthaltsbeendigung nunmehr für unzulässig zu erachten, zumal die Behörden einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu keinem Zeitpunkt geschaffen haben.
22 
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in weit geringerem Maß in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind als die Antragsteller zu 3. - 5. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind in Serbien-Montenegro geboren und aufgewachsen und haben ihr Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen und ihrer sonstigen, insbesondere sozialen, Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist nichts vorgetragen. Zwar hat der Antragsteller zu 1. eine Arbeitsstelle gefunden und verfügt damit zumindest über eine wirtschaftliche Bindung an die Bundesrepublik. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass der Antragsteller zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig geworden ist (das Bundeszentralregister weist zwischen 1993 und 2001 sechs Eintragungen auf), so dass von einer Integration in die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht ausgegangen werden kann. Die Antragsteller Ziffer 3. - 5. befinden sich in einem Alter, in dem ihnen angesichts der Gesamtumstände eine Integration in die Lebensverhältnisse des Landes ihrer Staatsangehörigkeit noch angesonnen werden kann. Sie werden nicht allein übersiedeln, sondern können mit der Unterstützung ihrer Eltern und ggf. auch anderer Verwandten rechnen, die mit den Lebensverhältnisse des Staates ihrer Staatsangehörigkeit vertraut sind. Dass die Antragsteller zu 3. - 5. nicht albanisch sprechen und aus diesem Grund eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23 
Der Senat verkennt nicht die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Antragsteller nach so langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Übersiedlung in das Land ihrer Staatsangehörigkeit verbunden sind. Sie teilen insoweit allerdings das Schicksal einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die in der Bundesrepublik aus humanitären Gründen langjährig Aufnahme gefunden haben und nunmehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen. Die damit verbundenen Probleme und Härten lassen sich durch die Rechtsprechung, die an das gesetzliche Regelungskonzept gebunden ist, nur eingeschränkt lösen. Insbesondere ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, durch eine Überdehnung des Schutzbereiches des Art. 8 EMRK das Fehlen einer auf humanitäre Gründe gestützten Altfallregelung für langjährig Geduldete, die in den Verantwortungsbereich der politischen Entscheidungsträger fällt, auszugleichen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG i. d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 ff.).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts vom 30.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.01.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kläger tragen ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis an.
Die Kläger Ziffer 1 und 2 sind die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 6.
Die Kläger Ziffer 1 und 2 wurden am 14.01.1950 bzw. 01.01.1950 geboren. Der Kläger Ziffer 3 wurde am 12.12.1983, der Kläger Ziffer 4 am 05.07.1982, der Kläger Ziffer 5 am 01.04.1990 sowie die Klägerin Ziffer 6 am 15.03.1987 geboren.
Der Kläger Ziffer 1 sowie die Kläger Ziffer 3 und 4 reisten am 05.01.1991 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 11.01.1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin Ziffer 2 sowie die Kläger Ziffer 5 und 6 reisten am 21.07.1992 ein und stellten am 30.07.1992 Asylanträge. Bei der Einreise waren sämtliche Kläger nicht im Besitz von Personaldokumenten.
Mit Bescheid vom 03.03.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.10.1995 (A 1 K 12627/04) ab. Mit Beschluss vom 12.12.1995 (A 12 S 3536/05) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung ab.
Seit dieser Zeit sind die Kläger - von einer kürzeren zwischenzeitlichen Legalisierung in den Jahren 2003/4 abgesehen - im Besitz von Duldungen.
Am 18.06.1996 stellten die Kläger Folgeanträge, worauf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem 25.11.1996 die Durchführung weiterer Asylverfahren ablehnte und auch eine Änderung seiner Entscheidung zu § 53 AuslG ablehnte. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen wurden durch Urteil vom 19.06.1997 abgewiesen (A 8 K 15903/96). Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (vgl. VGH Bad.-Württ., B. vom 17.12.1997 - A 16 S 2963/97).
Unter dem 11.02.1998 stellten die Kläger weitere Folgeanträge. Mit Bescheid vom 06.03.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wiederum die Durchführung weiterer Asylverfahren ab und verweigerte gleichfalls eine Änderung seiner Entscheidung zu § 53 AuslG. Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen verpflichtete dieses das Bundesamt durch Urteil vom 03.12.1999 (A 8 K 12133/98) zur Durchführung weiterer Asylverfahren. Durch Urteil vom 01.03.2000 (A 6 S 611/99) änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und wies die Klagen ab. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.07.2000 (9 B 298.00) verworfen.
Unter dem 25.08.2000 stellten die Kläger weitere Asylanträge. Durch Bescheide vom 15.09.2000 bzw. 04.05.2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung seines Bescheids zu § 53 AuslG ab. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen (A 8 K 12834/00, A 8 K 12835/00 und A 8 K 12836/00) wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 02.04.2002 ab.
10 
Bereits im April 1996 hatten die Kläger bei der Ausländerbehörde Passanträge ausgefüllt, die an das Regierungspräsidium Stuttgart am 19.04.1996 übersandt und von diesem an das pakistanische Generalkonsulat weitergereicht worden waren. Nachfragen des Regierungspräsidiums Stuttgart beim Generalkonsulat vom 08.01. und 20.11.1997 blieben unbeantwortet.
11 
Am 19.05.2000 füllten die Kläger erneut Passanträge aus, die gleichfalls nicht zu einer Passausstellung führten.
12 
In dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (8 K 3186/00) trugen die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2002 ergänzend noch vor, sie hätten im Dezember 2001 vor den Weihnachtsferien erneut einen Passantrag beim Generalkonsulat in Frankfurt gestellt. Anfang 2002 hätten sie sich direkt in Frankfurt nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt. Daraufhin hätten sie vom Generalkonsulat ein bereits durch den Rechtsanwalt vorgelegtes Schreiben erhalten, wonach das Generalkonsulat mit den Heimatbehörden habe Kontakt aufnehmen müssen, um die nötigen Überprüfungen vorzunehmen; sobald diese Informationen eingetroffen seien, würde es die Kläger informieren (vgl. zu diesem Schreiben AS 117 der Gerichtsakte 8 K 3816/00).
13 
Durch Urteil vom 04.02.2002 (8 K 3816/00) sprach das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verpflichtung der Ausländerbehörde aus, über die von den Klägern gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht legte dem zugrunde, dass die Passlosigkeit der Kläger nicht auf einer zurechenbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses beruhe. Zwar habe der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der jüngsten Vergangenheit Bewegung in die Passbeschaffungsbemühungen gekommen sei, die Kläger hätten jedoch trotz intensivierter Bemühungen nichts erreicht, was auf die Ausstellung von Reisepässen in absehbarer Zukunft hinweisen könnte. Der vom Beklagten zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss vom 15.07.2003 (13 S 1412/02) abgelehnt. Nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nahm das Regierungspräsidium Stuttgart Kontakt mit der pakistanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat auf. Unter dem 05.06.2002 teilte das Generalkonsulat dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass Angehörigen der Gruppe der Ahmadis Reisedokumente ausgestellt werden könnten, wenn die jeweiligen Personen durch Angehörige oder andere Dokumente als pakistanische Staatsangehörige identifiziert worden seien.
14 
Im Dezember 2002 füllten die Kläger erneut Passanträge aus. Unter dem 22.09.2003 teilte die Ausländerbehörde dem Generalkonsulat von Pakistan mit, dass den Klägern Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden könnten, wenn sie den Besitz eines pakistanischen Nationalausweises nachweisen würden. Es werde daher darum gebeten, den Klägern Nationalpässe auszustellen.
15 
Daraufhin stellte das Generalkonsulat von Pakistan den Klägern Nationalpässe aus, die zunächst vom 13.10.2003 bis 13.04.2004 gültig waren. Die Pässe der Kläger Ziffer 1 und 2 wurden in der Folgezeit bis 12.10.2008, diejenigen der übrigen Kläger bis 14.03.2005 verlängert.
16 
Daraufhin erteilte das Landratsamt den Klägern Ziffer 1, 2 und 5 unter dem 30.12.2003 sowie den übrigen Klägern unter dem 08.01.2004 zunächst bis 13.04.2004 gültige Aufenthaltsbefugnisse, die sodann bis 28.12.2004 verlängert wurden.
17 
Am 24.11.2004 beantragten die Kläger die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse.
18 
Nach Anhörung lehnte das Landratsamt am 30.12.2004 die Anträge ab und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, bis 15.04.2005 auszureisen. Gegen die am 03.01.2005 zugestellten Bescheide erhoben die Kläger am 03.05.2005 Widerspruch.
19 
Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben erfolglos (vgl. VG Stuttgart, B. vom 19.05.2005 - 4 K 1288/05 - und VGH Bad.-Württ., B. vom 21.07.2005 - 13 S 1229/05).
20 
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006 wies das Regierungspräsidium die Widersprüche zurück.
21 
Am 17.02.2006 haben die Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben mit dem Ziel eines unbeschränkten Verpflichtungsausspruchs.
22 
Zur Begründung tragen die Kläger vor: Sie lebten seit rund 15 Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kinder hätten den größten Teil ihres Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und ihre gesamte Sozialisation, einschließlich des gesamten Schulbesuchs in Deutschland vollzogen. Sie gehörten der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis an. Diese Glaubensgemeinschaft werde in Pakistan diskriminiert und verfolgt, die Anzahl der Übergriffe auf Ahmadis in Pakistan sei kontinuierlich hoch und die Bedrohung und Ermordung von Ahmadis in Pakistan seien ein Vorgang, der regelmäßig zu beobachten sei. Der pakistanische Staat fördere gezielt den Druck auf die Angehörigen der Ahmadis, um sie zu einer Flucht aus Pakistan zu bewegen. Sofern die Angehörigen der Ahmadis sich im Ausland befänden, verweigerten die pakistanischen Behörden den Angehörigen dieser Glaubensgruppe die Ausstellung von Reisepässen. So sei dies auch im Falle der Kläger gewesen. Diese hätten über Jahre hinweg vergeblich versucht, einen pakistanischen Reisepass zu erhalten. Erst als gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat ein Nachweis erbracht worden sei, dass ihnen Aufenthaltsbefugnisse erteilt würden, sei die Ausstellung von Nationalpässen erfolgt. Mit Rücksicht auf den langjährigen Aufenthalt und die hierbei erfolgte Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland seien die bisherigen Aufenthaltsbefugnisse aus humanitären Gründen zu verlängern.
23 
Sie beantragen nunmehr,
24 
den Bescheid des Landratsamts vom 30.12.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.01.2006 aufzuheben und auf die Klage der Kläger Ziffer 1, 2, 4 - 6 den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
25 
Der Beklagte ist den Klagen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entgegengetreten.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
27 
Dem Gericht lagen die vom Landratsamt geführten Ausländerakten der Kläger sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
28 
Soweit die Klagen in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO entspr.).
29 
Die Klagen sind hinsichtlich der Kläger Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 mit dem nunmehr gestellten Bescheidungsantrag zulässig. Die Klage des Klägers Ziffer 3 ist nach dessen während des Klageverfahrens erfolgten Umzugs in den Zuständigkeitsbereich der Stadt als isolierte Anfechtungsklage zulässig (vgl. GK-AufenthG § 81 Rn. 94 m.w.N.).
30 
Sämtliche Klagen haben auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtswidrig. Die Kläger Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 können auch beanspruchen, dass der Beklagte über ihre Verlängerungsanträge erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
31 
Allein denkbare Rechtsgrundlage für die begehrten Verlängerungen der den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse ist vorliegend § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
32 
1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Kläger Ziffer 3 bis 6 wegen Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert sind und dieser Hinderungsgrund auch seine Ursache in keinem schuldhaften Verhalten ihrerseits hat. Sie sind auch seit Zustellung der Entscheidung vom 30.12.2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Gültigkeit der ihnen erteilten Pässe hat mit dem 14.03.2005 geendet, eine Verlängerung erfolgte nicht. Die Kläger Ziffer 3 bis 6 haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass ihnen jedenfalls aktuell heute gar nicht mehr bewusst war, dass ihre Pässe - anders als die ihrer Eltern - bereits abgelaufen waren. Diese Unkenntnis hat ihre nachvollziehbare Ursache darin, dass das Landratsamt am 07.06.2005 sämtliche Pässe einbehalten hatte. Eine wie auch immer geartete Aufforderung des Landratsamts an die Kläger, sich um eine Verlängerung ihrer Pässe zu bemühen, ist in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zwar waren und sind die Kläger gem. § 56 Nr. 1 AufenthV verpflichtet, sich rechtzeitig um eine Verlängerung zu bemühen. Auch wenn man davon ausgeht, dass sie ursprünglich kurz vor Ablauf der Gültigkeit und in der Zeit bis zum 07.06.2005 ein Verschuldensvorwurf getroffen hat, so kann dies angesichts der Einbehaltung der Pässe sowie des Fehlens eines jeden Hinweises durch das Landratsamt in der Folgezeit heute nicht mehr gelten. Abgesehen davon ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die pakistanische Auslandsvertretung die Pässe überhaupt verlängern würde. Denn die Passausstellung war im Oktober 2003 ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Ausländerbehörde eine Zusicherung gegeben hatte, sie werde im Falle der Passausstellung einen Aufenthaltstitel erteilen, ein Verfahrensablauf, der der Kammer aus einer Reihe anderer Verfahren pakistanischer Staatsangehörigen bekannt geworden ist, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehören. Da aber nunmehr der Beklagte den Klägern explizit keinen weiteren Aufenthaltstitel erteilt und erteilen will und damit für die pakistanischen Behörden die „Geschäftsgrundlage“ für die Erteilung von Passpapieren entfallen ist, ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb nunmehr - abweichend von der bisherigen Praxis - Solches doch möglich sein sollte. Das Landratsamt, das in den vergangenen 13 Monaten ständig im Besitz der abgelaufenen Pässe war, hat auch nichts unternommen, ggf. auf eine andere Praxis der pakistanischen Behörden hinzuwirken.
33 
Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit an dieser Praxis etwas ändern wird, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass das Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfallen könnte. Da die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt wurde, ist das Ermessen der Beklagten nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG eingeschränkt. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (mit Ausnahme der Erfüllung der Passpflicht) stehen bei den Klägern im Übrigen nicht in Frage.
34 
Die Kläger Ziffer 1 und 2 verfügen zwar über gültige Pässe. Da der Kläger Ziffer 5 jedoch noch minderjährig ist, und seine Trennung von den Eltern mit Art. 6 GG nicht vereinbar wäre, steht ihnen aus Art. 6 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis zur Seite (vgl. zum Aspekt der rechtlichen Unmöglichkeit im Hinblick auf vorrangige Bestimmungen des Grundgesetzes oder der anderweitigen Bestimmungen der EMRK VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.02.2006 - 13 S 2250/05 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG -juris; HessVGH, B.v. 15.02.2006 - TG 106/06 - juris).
35 
2. Den Klägern Ziffer 3, 4 und 6 steht abgesehen davon auch ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitendes rechtliches Abschiebungshindernis zur Seite. Bei den übrigen Klägern ist dies indessen nicht der Fall.
36 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
37 
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2005, a.a.O, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
38 
Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse („Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit ab („Entwurzelung“). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen tendenziell der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05) . Dies gilt jedoch möglicherweise nicht ausnahmslos (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2006 - 13 S 2250/05 - ).
39 
b) Die unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigenden persönlichen Verhältnisse der Kläger stellen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gegenwärtig wie folgt dar:
40 
Der Kläger Ziffer 1 ist im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Er befindet sich seit 14.09.1998 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T und verdient als Vollzeitkraft zuletzt monatlich zwischen 1.500,- und 1.700,- netto.
41 
Die Klägerin Ziffer 2 ist nicht erwerbstätig.
42 
Der Kläger Ziffer 3, der nicht mehr mit seiner Familie zusammenlebt, ist im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung und steht als Teilzeitkraft seit 13.10.2001 bei der Firma T in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitslohn betrug zuletzt während der Schulzeit etwa 550,- EUR netto, während der Schulferien zwischen 800,- und 900,- EUR netto. Er besuchte seit September 2002 das Wirtschaftsgymnasium in und hat im Juni diesen Jahres das Abitur abgelegt. Für das Wintersemester 2006/7 hat er sich um einen Studienplatz im Fach Rechtswissenschaften beworben.
43 
Der Kläger Ziffer 4 ist ebenfalls im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung und steht seit 13.10.2001 als Vollzeitkraft in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T. Er verdient gegenwärtig während der Schulzeit etwa 600,- EUR netto, in den schulfreien Zeiten zwischen 700,- und 800,- EUR netto. Er besucht nach dem Hauptschulabschluss daneben seit dem Jahre 2005 das Abendgymnasium in. Bei planmäßigem Verlauf wird er das Abitur im Juni 2009 ablegen.
44 
Der Kläger Ziffer 5 ist nicht erwerbstätig. Er hat den Hauptschulabschluss erworben und besucht gegenwärtig im ersten von zwei Schuljahren die Wirtschaftsschule mit dem Ziel der Mittleren Reife.
45 
Die Klägerin Ziffer 6 besucht gegenwärtig die 12. Klasse des Wirtschaftsgymnasiums in und wird voraussichtlich im Juni 2007 das Abitur ablegen. Sie beabsichtigt, sofern es die Noten erlauben, ein Psychologiestudium aufnehmen. Sie ist nicht erwerbstätig.
46 
c) Nach vorgenannten Grundsätzen ist für die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 - 1. Alt. - EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Die Kläger waren bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet 7, 8 und 5 Jahre alt. Sie halten sich seit nunmehr 15 bzw. 14 Jahren - und damit den größten und sie in wesentlichem Maße prägenden Teil ihres Lebens - in Deutschland auf. Der Kläger Ziffer 3 hat mit dem Abitur nicht nur einen höheren Bildungsabschluss erlangt, er hat auch realistische Pläne, darauf aufbauend einen akademischen Abschluss zu erwerben. Darüber hinaus hat er sich durch seinen kürzlich erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Wohnung weitergehend von seinem familiären insbesondere noch durch die Eltern geprägten Umfeld gelöst und einen weiteren Schritt in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik getan. Wenn der Kläger Ziffer 4 und die Klägerin Ziffer 6 auch mit ihrer schulischen Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten sind wie ihr Bruder, so haben sie doch durch ihre bisherige Ausbildung und den gegenwärtigen Stand ein ebenfalls hohes Maß an Integrationsfähigkeit und Integrationsbereitschaft dokumentiert, das nach Lage der Dinge ebenfalls zu einem höheren Bildungsabschluss führen wird. Sie verfügen über perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache und haben nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gerade auch schulbezogen vielfältige Kontakte zu deutschen Mitschülern, aber auch Mitschülern nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Die Kläger Ziffer 3 und 4 sind infolge ihrer nahezu fünf Jahre dauernden Erwerbstätigkeit mittlerweile nach den Maßstäben des SGB II bzw. SGB XII auch in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken und schon von daher auch in dem erforderlichen Maße wirtschaftlich integriert (vgl. zu § 2 Abs. 3 AufenthG GK-AufenthG § 2 Rn. 38 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gerade mit Rücksicht auf die von ihnen bereits erworbenen Bildungsabschlüsse und ihre weiteren Planungen ein Mehr nicht erwartet werden kann. Denn die aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland bildungs- und auch integrationspolitisch erwünschten qualifizierten Abschlüsse bedingen notwendiger Weise, dass die Betreffenden erst in einem höheren Alter in der Lage sein werden, ein breiteres und solideres finanzielles und wirtschaftliches Fundament zu legen. Andernfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der schlechter Qualifizierte, der aber bereits voll im Arbeitsleben steht, eher als integriert anzusehen wäre und daher tendenziell privilegiert würde. Die Klägerin Ziffer 6, die wie gezeigt ebenfalls in nächster Zukunft einen qualifizierten Bildungsabschluss erreichen wird, ist allerdings noch von den Unterhaltsleistungen des Vaters abhängig. Da dieser jedoch gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht auszureisen hat und auch nicht ausreisen wird, ist ihr Lebensunterhalt gesichert und wiederum unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten derjenigen Ausländer, die - politisch erwünscht - qualifizierte Bildungsabschlüsse erwerben wollen und auch eine realistische Chance hierzu haben, auch von einer, wenn auch durchaus schwachen wirtschaftlichen Integration auszugehen.
47 
Abgesehen und unabhängig davon ist jedoch noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger Ziffer 3 wird für sein beabsichtigtes Hochschulstudium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben. Denn mit Ablauf des 12.10.2006 wird er nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG aus eigener Erwerbstätigkeit Förderansprüche haben, sofern sein Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen liegen sollte. Denn er ist dann seit fünf Jahren (ununterbrochen) rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es - entgegen er ursprünglichen Fassung des Gesetzes v. 26.08.1971 (BGBl. I 1409) nicht mehr an (vgl. zu den Anforderungen an Art und Umfang der Erwerbstätigkeit OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.10.1991 - 16 A 1577791 - FamRZ 1992, 867). Unabhängig davon besteht eine Anspruchsberechtigung auch über die langjährige Erwerbstätigkeit des Vaters nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Diese Fördermaßnahmen stellen auch keine für die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG schädlichen öffentlichen Leistungen dar (a.A. wohl Hailbronner, AuslR, § 2 AufenthG Rn. 22). Dies folgt zwar in erster Linie nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 3 AufenthG, erschließt sich aber direkt aus den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Wenn das Gesetz in § 8 Abs. 2 (nicht privilegierten) Ausländern nach bestimmten Mindestbeschäftigungszeiten gesetzliche Förderungsansprüche einräumt, so kommt darin zum Ausdruck, dass dieser Personenkreis nach der Wertung des Gesetzgebers deshalb förderungswürdig ist, weil er in bestimmtem Umfang durch seine Erwerbstätigkeit mit dazu beigetragen hat, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind (vgl. ausdrücklich BT-Drucks. VI/1975 zu § 8). Ausgehend hiervon würde es aber einen systematischen Widerspruch bedeuten, wenn man andererseits solchen Ausländern ein Aufenthaltsrecht verweigern wollte mit der Folge, dass bei typisierender Betrachtungsweise diese Ansprüche dann in Ermangelung eines Aufenthalts nicht realisiert werden könnten.
48 
Die Ausbildung des Klägers Ziffer 4 wäre gleichermaßen zu beurteilen, weil der Besuch des Abendgymnasiums auch dann eine förderungsfähige Ausbildung darstellt, wenn er weiter bei seinem Eltern wohnt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1a BAföG).
49 
Nicht förderungsfähig wäre allerdings die gegenwärtige Ausbildung der Klägerin Ziffer 6 auf dem Wirtschaftsgymnasium, weil sie noch bei ihren Eltern wohnt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr., Abs. 1a i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Würden die Eltern allerdings das Land verlassen müssen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.08.1985 - 16 B 1211/85 - InfAuslR 1986, 15) würde sie nicht mehr zusammen mit ihren Eltern leben und daher eine förderungsfähige Ausbildung vorliegen.
50 
Mit ihrem früheren Heimatland Pakistan verbindet die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 nach ihrer überzeugenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung und ihren hier deutlich gewordenen hiesigen Lebensverhältnissen nichts, auch wenn sie, wie die mündliche Verhandlung auch ergeben hat, ihre Muttersprache noch ausreichend beherrschen. Ein Hineinwachsen der Kläger Ziffer 3, 4 und 6, die sich während der sie prägenden Lebensjahre in Deutschland aufgehalten haben und hier vollkommen integriert sind, in die derzeitigen Lebensumstände in Pakistan, das sie seit ihrer Einreise nicht mehr gesehen haben, ist unter diesen Umständen von vornherein zumindest ganz außerordentlich erschwert. Es leuchtet bei der geschilderten Sachlage ohne weiteres ein, dass sie Pakistan nicht (mehr) als ihre Heimat betrachten.
51 
Der Aufenthalt der Kläger Ziffer 3, 4 und 6 war auch, wenn nur vorübergehend legalisiert worden, weshalb die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob auch in den Fällen, in denen zu keinem Zeitpunkt zu einer Legalisierung gekommen war, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, offen bleiben kann (vgl. zu alledem Hoppe ZAR 2006, 125).
52 
Eine andere Beurteilung ist aber hinsichtlich der Kläger Ziffer 1 und 2 geboten, auch wenn sie sich lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben. Denn sie waren beider Einreise bereits 41 bzw. 42 Jahre alt. Hinzu kommt, dass der Kläger Ziffer 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sich in der deutschen Sprache mündlich nur sehr unvollkommen aktiv verständlich machen kann, während die Klägerin Ziffer 2 allenfalls über ausreichende passive Sprachkenntnisse verfügt, weshalb von einer gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht die Rede sein kann und ihnen daher eine Rückkehr nach Pakistan grundsätzlich zuzumuten ist.
53 
Der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass etwaige sonstige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote mit Rücksicht auf die §§ 4 und 42 AsylVfG hier keiner Prüfung zugänglich sind.
54 
In einer Sondersituation befindet sich allerdings der 16-jährige Kläger Ziffer 5, der noch minderjährig ist und unter der elterlichen Personensorge steht. Er befindet sich im Ausgangspunkt zwar in einer Lage, die der seiner Geschwister durchaus vergleichbar ist, weshalb das Gericht zu seinen Gunsten unterstellt, dass er jedenfalls in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. aber im Folgenden unter d.).
55 
d) Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Absatz 2 dieser Norm nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition gegen das Recht des Konventionsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.9.2004 NVwZ 2005, 1046). Bei Vornahme dieser Abwägung ist die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts der Kläger Ziffer 3, 4 und 6 als unverhältnismäßig zu qualifizieren und damit von einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen, weil ihnen als Volljährigen, wie bereits oben ausgeführt, eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zugemutet werden kann.
56 
Ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann insbesondere dann notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch wiederholtes Stellen von unbegründeten Asylanträgen oder die Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Davon, dass die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 Bemühungen der Behörde, sie in ihr früheres Heimatland abzuschieben, unterlaufen hätten, kann nicht gesprochen werden. Zwar wurden in ihrem Fall mehrfach - im Hinblick auf die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich wenig aussichtsreiche - Folgeanträge gestellt, was an sich zu Bedenken Anlass geben könnte. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nicht auf diese zurückzuführen war. Denn die Kläger waren die ganze Zeit über, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 04.02.2002 rechtskräftig festgestellt hatte, unverschuldet nicht im Besitz von Passpapieren.
57 
Für den Kläger Ziffer 5 ist jedoch das Ansinnen, zusammen mit seinen Eltern nach Pakistan zurückzukehren, im Ergebnis noch nicht unverhältnismäßig. Denn bei minderjährigen Kindern ist die Situation der Eltern mit in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, dass Kinder, solange sie nicht volljährig sind, nicht nur regelmäßig deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilen, sondern darüber hinaus auf deren Unterstützung bei den im Falle der Rückkehr erforderlichen Integrationsleistungen verwiesen werden dürfen. Gerade in diesen Fällen wären, wenn, wie hier, bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist, erhebliche einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde und damit im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05). Deshalb kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auch in diesen Fallkonstellationen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, wenn etwa offenkundig kein Elternteil die erforderliche Unterstützung leisten kann, wofür hier jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin Ziffer 2 sind ersichtlich nicht von dieser Qualität, ist doch betont worden, dass sie den Haushalt der Familie führt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Ziffer 5 angesichts der mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse seiner Eltern sich mit diesen Zeit seines Lebens in der Muttersprache verständigt hat und daher über eine ausreichende Sprachkompetenz verfügt, um sich - nach einer sicherlich schwierigen Übergangszeit - mit seinen Eltern in Pakistan einzuleben.
58 
e) Da, wie dargelegt, mit Ausnahme des Passbesitzes die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und gültige Pässe gegenwärtig nicht zu erlangen sind, vom Passbesitz nach § 5 Abs. 3 AufenthG darüber hinaus auch im Ermessenswege abgesehen werden kann und die Abschiebung im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG länger als 18 Monate ausgesetzt wurde, dürften, soweit gegenwärtig abzusehen ist, der Verlängerung keine tragfähigen (Ermessens-) Gründe entgegenstehen.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
28 
Soweit die Klagen in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO entspr.).
29 
Die Klagen sind hinsichtlich der Kläger Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 mit dem nunmehr gestellten Bescheidungsantrag zulässig. Die Klage des Klägers Ziffer 3 ist nach dessen während des Klageverfahrens erfolgten Umzugs in den Zuständigkeitsbereich der Stadt als isolierte Anfechtungsklage zulässig (vgl. GK-AufenthG § 81 Rn. 94 m.w.N.).
30 
Sämtliche Klagen haben auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtswidrig. Die Kläger Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 können auch beanspruchen, dass der Beklagte über ihre Verlängerungsanträge erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
31 
Allein denkbare Rechtsgrundlage für die begehrten Verlängerungen der den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse ist vorliegend § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
32 
1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Kläger Ziffer 3 bis 6 wegen Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert sind und dieser Hinderungsgrund auch seine Ursache in keinem schuldhaften Verhalten ihrerseits hat. Sie sind auch seit Zustellung der Entscheidung vom 30.12.2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Gültigkeit der ihnen erteilten Pässe hat mit dem 14.03.2005 geendet, eine Verlängerung erfolgte nicht. Die Kläger Ziffer 3 bis 6 haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass ihnen jedenfalls aktuell heute gar nicht mehr bewusst war, dass ihre Pässe - anders als die ihrer Eltern - bereits abgelaufen waren. Diese Unkenntnis hat ihre nachvollziehbare Ursache darin, dass das Landratsamt am 07.06.2005 sämtliche Pässe einbehalten hatte. Eine wie auch immer geartete Aufforderung des Landratsamts an die Kläger, sich um eine Verlängerung ihrer Pässe zu bemühen, ist in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zwar waren und sind die Kläger gem. § 56 Nr. 1 AufenthV verpflichtet, sich rechtzeitig um eine Verlängerung zu bemühen. Auch wenn man davon ausgeht, dass sie ursprünglich kurz vor Ablauf der Gültigkeit und in der Zeit bis zum 07.06.2005 ein Verschuldensvorwurf getroffen hat, so kann dies angesichts der Einbehaltung der Pässe sowie des Fehlens eines jeden Hinweises durch das Landratsamt in der Folgezeit heute nicht mehr gelten. Abgesehen davon ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die pakistanische Auslandsvertretung die Pässe überhaupt verlängern würde. Denn die Passausstellung war im Oktober 2003 ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Ausländerbehörde eine Zusicherung gegeben hatte, sie werde im Falle der Passausstellung einen Aufenthaltstitel erteilen, ein Verfahrensablauf, der der Kammer aus einer Reihe anderer Verfahren pakistanischer Staatsangehörigen bekannt geworden ist, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehören. Da aber nunmehr der Beklagte den Klägern explizit keinen weiteren Aufenthaltstitel erteilt und erteilen will und damit für die pakistanischen Behörden die „Geschäftsgrundlage“ für die Erteilung von Passpapieren entfallen ist, ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb nunmehr - abweichend von der bisherigen Praxis - Solches doch möglich sein sollte. Das Landratsamt, das in den vergangenen 13 Monaten ständig im Besitz der abgelaufenen Pässe war, hat auch nichts unternommen, ggf. auf eine andere Praxis der pakistanischen Behörden hinzuwirken.
33 
Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit an dieser Praxis etwas ändern wird, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass das Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfallen könnte. Da die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt wurde, ist das Ermessen der Beklagten nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG eingeschränkt. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (mit Ausnahme der Erfüllung der Passpflicht) stehen bei den Klägern im Übrigen nicht in Frage.
34 
Die Kläger Ziffer 1 und 2 verfügen zwar über gültige Pässe. Da der Kläger Ziffer 5 jedoch noch minderjährig ist, und seine Trennung von den Eltern mit Art. 6 GG nicht vereinbar wäre, steht ihnen aus Art. 6 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis zur Seite (vgl. zum Aspekt der rechtlichen Unmöglichkeit im Hinblick auf vorrangige Bestimmungen des Grundgesetzes oder der anderweitigen Bestimmungen der EMRK VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.02.2006 - 13 S 2250/05 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG -juris; HessVGH, B.v. 15.02.2006 - TG 106/06 - juris).
35 
2. Den Klägern Ziffer 3, 4 und 6 steht abgesehen davon auch ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitendes rechtliches Abschiebungshindernis zur Seite. Bei den übrigen Klägern ist dies indessen nicht der Fall.
36 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
37 
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2005, a.a.O, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
38 
Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse („Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit ab („Entwurzelung“). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen tendenziell der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05) . Dies gilt jedoch möglicherweise nicht ausnahmslos (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2006 - 13 S 2250/05 - ).
39 
b) Die unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigenden persönlichen Verhältnisse der Kläger stellen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gegenwärtig wie folgt dar:
40 
Der Kläger Ziffer 1 ist im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Er befindet sich seit 14.09.1998 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T und verdient als Vollzeitkraft zuletzt monatlich zwischen 1.500,- und 1.700,- netto.
41 
Die Klägerin Ziffer 2 ist nicht erwerbstätig.
42 
Der Kläger Ziffer 3, der nicht mehr mit seiner Familie zusammenlebt, ist im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung und steht als Teilzeitkraft seit 13.10.2001 bei der Firma T in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitslohn betrug zuletzt während der Schulzeit etwa 550,- EUR netto, während der Schulferien zwischen 800,- und 900,- EUR netto. Er besuchte seit September 2002 das Wirtschaftsgymnasium in und hat im Juni diesen Jahres das Abitur abgelegt. Für das Wintersemester 2006/7 hat er sich um einen Studienplatz im Fach Rechtswissenschaften beworben.
43 
Der Kläger Ziffer 4 ist ebenfalls im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung und steht seit 13.10.2001 als Vollzeitkraft in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T. Er verdient gegenwärtig während der Schulzeit etwa 600,- EUR netto, in den schulfreien Zeiten zwischen 700,- und 800,- EUR netto. Er besucht nach dem Hauptschulabschluss daneben seit dem Jahre 2005 das Abendgymnasium in. Bei planmäßigem Verlauf wird er das Abitur im Juni 2009 ablegen.
44 
Der Kläger Ziffer 5 ist nicht erwerbstätig. Er hat den Hauptschulabschluss erworben und besucht gegenwärtig im ersten von zwei Schuljahren die Wirtschaftsschule mit dem Ziel der Mittleren Reife.
45 
Die Klägerin Ziffer 6 besucht gegenwärtig die 12. Klasse des Wirtschaftsgymnasiums in und wird voraussichtlich im Juni 2007 das Abitur ablegen. Sie beabsichtigt, sofern es die Noten erlauben, ein Psychologiestudium aufnehmen. Sie ist nicht erwerbstätig.
46 
c) Nach vorgenannten Grundsätzen ist für die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 - 1. Alt. - EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Die Kläger waren bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet 7, 8 und 5 Jahre alt. Sie halten sich seit nunmehr 15 bzw. 14 Jahren - und damit den größten und sie in wesentlichem Maße prägenden Teil ihres Lebens - in Deutschland auf. Der Kläger Ziffer 3 hat mit dem Abitur nicht nur einen höheren Bildungsabschluss erlangt, er hat auch realistische Pläne, darauf aufbauend einen akademischen Abschluss zu erwerben. Darüber hinaus hat er sich durch seinen kürzlich erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Wohnung weitergehend von seinem familiären insbesondere noch durch die Eltern geprägten Umfeld gelöst und einen weiteren Schritt in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik getan. Wenn der Kläger Ziffer 4 und die Klägerin Ziffer 6 auch mit ihrer schulischen Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten sind wie ihr Bruder, so haben sie doch durch ihre bisherige Ausbildung und den gegenwärtigen Stand ein ebenfalls hohes Maß an Integrationsfähigkeit und Integrationsbereitschaft dokumentiert, das nach Lage der Dinge ebenfalls zu einem höheren Bildungsabschluss führen wird. Sie verfügen über perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache und haben nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gerade auch schulbezogen vielfältige Kontakte zu deutschen Mitschülern, aber auch Mitschülern nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Die Kläger Ziffer 3 und 4 sind infolge ihrer nahezu fünf Jahre dauernden Erwerbstätigkeit mittlerweile nach den Maßstäben des SGB II bzw. SGB XII auch in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken und schon von daher auch in dem erforderlichen Maße wirtschaftlich integriert (vgl. zu § 2 Abs. 3 AufenthG GK-AufenthG § 2 Rn. 38 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gerade mit Rücksicht auf die von ihnen bereits erworbenen Bildungsabschlüsse und ihre weiteren Planungen ein Mehr nicht erwartet werden kann. Denn die aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland bildungs- und auch integrationspolitisch erwünschten qualifizierten Abschlüsse bedingen notwendiger Weise, dass die Betreffenden erst in einem höheren Alter in der Lage sein werden, ein breiteres und solideres finanzielles und wirtschaftliches Fundament zu legen. Andernfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der schlechter Qualifizierte, der aber bereits voll im Arbeitsleben steht, eher als integriert anzusehen wäre und daher tendenziell privilegiert würde. Die Klägerin Ziffer 6, die wie gezeigt ebenfalls in nächster Zukunft einen qualifizierten Bildungsabschluss erreichen wird, ist allerdings noch von den Unterhaltsleistungen des Vaters abhängig. Da dieser jedoch gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht auszureisen hat und auch nicht ausreisen wird, ist ihr Lebensunterhalt gesichert und wiederum unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten derjenigen Ausländer, die - politisch erwünscht - qualifizierte Bildungsabschlüsse erwerben wollen und auch eine realistische Chance hierzu haben, auch von einer, wenn auch durchaus schwachen wirtschaftlichen Integration auszugehen.
47 
Abgesehen und unabhängig davon ist jedoch noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger Ziffer 3 wird für sein beabsichtigtes Hochschulstudium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben. Denn mit Ablauf des 12.10.2006 wird er nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG aus eigener Erwerbstätigkeit Förderansprüche haben, sofern sein Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen liegen sollte. Denn er ist dann seit fünf Jahren (ununterbrochen) rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es - entgegen er ursprünglichen Fassung des Gesetzes v. 26.08.1971 (BGBl. I 1409) nicht mehr an (vgl. zu den Anforderungen an Art und Umfang der Erwerbstätigkeit OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.10.1991 - 16 A 1577791 - FamRZ 1992, 867). Unabhängig davon besteht eine Anspruchsberechtigung auch über die langjährige Erwerbstätigkeit des Vaters nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Diese Fördermaßnahmen stellen auch keine für die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG schädlichen öffentlichen Leistungen dar (a.A. wohl Hailbronner, AuslR, § 2 AufenthG Rn. 22). Dies folgt zwar in erster Linie nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 3 AufenthG, erschließt sich aber direkt aus den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Wenn das Gesetz in § 8 Abs. 2 (nicht privilegierten) Ausländern nach bestimmten Mindestbeschäftigungszeiten gesetzliche Förderungsansprüche einräumt, so kommt darin zum Ausdruck, dass dieser Personenkreis nach der Wertung des Gesetzgebers deshalb förderungswürdig ist, weil er in bestimmtem Umfang durch seine Erwerbstätigkeit mit dazu beigetragen hat, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind (vgl. ausdrücklich BT-Drucks. VI/1975 zu § 8). Ausgehend hiervon würde es aber einen systematischen Widerspruch bedeuten, wenn man andererseits solchen Ausländern ein Aufenthaltsrecht verweigern wollte mit der Folge, dass bei typisierender Betrachtungsweise diese Ansprüche dann in Ermangelung eines Aufenthalts nicht realisiert werden könnten.
48 
Die Ausbildung des Klägers Ziffer 4 wäre gleichermaßen zu beurteilen, weil der Besuch des Abendgymnasiums auch dann eine förderungsfähige Ausbildung darstellt, wenn er weiter bei seinem Eltern wohnt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1a BAföG).
49 
Nicht förderungsfähig wäre allerdings die gegenwärtige Ausbildung der Klägerin Ziffer 6 auf dem Wirtschaftsgymnasium, weil sie noch bei ihren Eltern wohnt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr., Abs. 1a i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Würden die Eltern allerdings das Land verlassen müssen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.08.1985 - 16 B 1211/85 - InfAuslR 1986, 15) würde sie nicht mehr zusammen mit ihren Eltern leben und daher eine förderungsfähige Ausbildung vorliegen.
50 
Mit ihrem früheren Heimatland Pakistan verbindet die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 nach ihrer überzeugenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung und ihren hier deutlich gewordenen hiesigen Lebensverhältnissen nichts, auch wenn sie, wie die mündliche Verhandlung auch ergeben hat, ihre Muttersprache noch ausreichend beherrschen. Ein Hineinwachsen der Kläger Ziffer 3, 4 und 6, die sich während der sie prägenden Lebensjahre in Deutschland aufgehalten haben und hier vollkommen integriert sind, in die derzeitigen Lebensumstände in Pakistan, das sie seit ihrer Einreise nicht mehr gesehen haben, ist unter diesen Umständen von vornherein zumindest ganz außerordentlich erschwert. Es leuchtet bei der geschilderten Sachlage ohne weiteres ein, dass sie Pakistan nicht (mehr) als ihre Heimat betrachten.
51 
Der Aufenthalt der Kläger Ziffer 3, 4 und 6 war auch, wenn nur vorübergehend legalisiert worden, weshalb die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob auch in den Fällen, in denen zu keinem Zeitpunkt zu einer Legalisierung gekommen war, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, offen bleiben kann (vgl. zu alledem Hoppe ZAR 2006, 125).
52 
Eine andere Beurteilung ist aber hinsichtlich der Kläger Ziffer 1 und 2 geboten, auch wenn sie sich lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben. Denn sie waren beider Einreise bereits 41 bzw. 42 Jahre alt. Hinzu kommt, dass der Kläger Ziffer 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sich in der deutschen Sprache mündlich nur sehr unvollkommen aktiv verständlich machen kann, während die Klägerin Ziffer 2 allenfalls über ausreichende passive Sprachkenntnisse verfügt, weshalb von einer gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht die Rede sein kann und ihnen daher eine Rückkehr nach Pakistan grundsätzlich zuzumuten ist.
53 
Der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass etwaige sonstige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote mit Rücksicht auf die §§ 4 und 42 AsylVfG hier keiner Prüfung zugänglich sind.
54 
In einer Sondersituation befindet sich allerdings der 16-jährige Kläger Ziffer 5, der noch minderjährig ist und unter der elterlichen Personensorge steht. Er befindet sich im Ausgangspunkt zwar in einer Lage, die der seiner Geschwister durchaus vergleichbar ist, weshalb das Gericht zu seinen Gunsten unterstellt, dass er jedenfalls in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. aber im Folgenden unter d.).
55 
d) Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Absatz 2 dieser Norm nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition gegen das Recht des Konventionsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.9.2004 NVwZ 2005, 1046). Bei Vornahme dieser Abwägung ist die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts der Kläger Ziffer 3, 4 und 6 als unverhältnismäßig zu qualifizieren und damit von einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen, weil ihnen als Volljährigen, wie bereits oben ausgeführt, eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zugemutet werden kann.
56 
Ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann insbesondere dann notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch wiederholtes Stellen von unbegründeten Asylanträgen oder die Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Davon, dass die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 Bemühungen der Behörde, sie in ihr früheres Heimatland abzuschieben, unterlaufen hätten, kann nicht gesprochen werden. Zwar wurden in ihrem Fall mehrfach - im Hinblick auf die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich wenig aussichtsreiche - Folgeanträge gestellt, was an sich zu Bedenken Anlass geben könnte. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nicht auf diese zurückzuführen war. Denn die Kläger waren die ganze Zeit über, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 04.02.2002 rechtskräftig festgestellt hatte, unverschuldet nicht im Besitz von Passpapieren.
57 
Für den Kläger Ziffer 5 ist jedoch das Ansinnen, zusammen mit seinen Eltern nach Pakistan zurückzukehren, im Ergebnis noch nicht unverhältnismäßig. Denn bei minderjährigen Kindern ist die Situation der Eltern mit in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, dass Kinder, solange sie nicht volljährig sind, nicht nur regelmäßig deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilen, sondern darüber hinaus auf deren Unterstützung bei den im Falle der Rückkehr erforderlichen Integrationsleistungen verwiesen werden dürfen. Gerade in diesen Fällen wären, wenn, wie hier, bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist, erhebliche einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde und damit im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05). Deshalb kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auch in diesen Fallkonstellationen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, wenn etwa offenkundig kein Elternteil die erforderliche Unterstützung leisten kann, wofür hier jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin Ziffer 2 sind ersichtlich nicht von dieser Qualität, ist doch betont worden, dass sie den Haushalt der Familie führt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Ziffer 5 angesichts der mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse seiner Eltern sich mit diesen Zeit seines Lebens in der Muttersprache verständigt hat und daher über eine ausreichende Sprachkompetenz verfügt, um sich - nach einer sicherlich schwierigen Übergangszeit - mit seinen Eltern in Pakistan einzuleben.
58 
e) Da, wie dargelegt, mit Ausnahme des Passbesitzes die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und gültige Pässe gegenwärtig nicht zu erlangen sind, vom Passbesitz nach § 5 Abs. 3 AufenthG darüber hinaus auch im Ermessenswege abgesehen werden kann und die Abschiebung im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG länger als 18 Monate ausgesetzt wurde, dürften, soweit gegenwärtig abzusehen ist, der Verlängerung keine tragfähigen (Ermessens-) Gründe entgegenstehen.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.
Der Kläger Ziffer 1 wurde am 12.04.1960, die Klägerin Ziffer 2 am 01.01.1966, der Kläger Ziffer 3 am 05.08.1985, die Klägerin Ziffer 4 am 29.09.1986, der Kläger Ziffer 5 am 15.09.1988, der Kläger Ziffer 6 am 30.10.1990 und der Kläger Ziffer 7 am 28.10.1996 geboren.
Die Kläger Ziffer 1 und 2 sind die Eltern der übrigen Kläger.
Im Jahre 1987 reisten die Kläger Ziffer 1 bis 4 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 04.07.1987 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 15.04.1988 ab. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage wurde durch Urteil vom 29.11.1990 abgewiesen (A 8 K 8346/88). Mit Beschluss vom 22.06.1992 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (A 12 S 369/91).
Bereits am 18.09.1991 beantragten die Kläger Ziffer 1 bis 4 erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Gewährung von Abschiebungsschutz, nachdem sie bereits mit Schriftsatz vom 21.06.1991 an das Landratsamt Esslingen um Abschiebungsschutz nach den §§ 51 und 53 AuslG nachgesucht hatten. Mit Bescheid vom 22.03.1995 entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich der Kläger Ziffer 1 bis 4, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. In der Begründung des Bescheids wurde auch Bezug genommen auf einen mit Schriftsätzen vom 13.07. und 24.07.1992 erneut gestellten Antrag, die Kläger Ziffer 1 bis 4 als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen. Die von den Klägern Ziffer 1 bis 4 insoweit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 25.10.1996 (A 18 K 13001/95) ab. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorgelegen hatten.
Am 09.05.1997 stellten die Kläger Ziffer 1 bis 4 erneut Asylanträge. Mit Bescheid vom 18.03.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Bereits mit Bescheid vom 07.05.1997 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asylerstanträge der Kläger Ziffer 5 bis 7 vom 21.02.1997 abgelehnt. Die von sämtlichen Klägern zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen wies dieses mit Urteil vom 12.02.1999 (A 18 K 12454/98) ab. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart lag hinsichtlich der Kläger Ziffer 1 bis 4 die Feststellung zugrunde, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen und auch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen als Gefälligkeitsaussage bewertet werden müsse, weshalb die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorliegen. Der zum Verwaltungsgericht Baden-Württemberg gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss vom 30.06.1999 (A 12 S 1050/90) abgelehnt.
Am 24.02.1997 beantragten alle Kläger die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Mit Bescheid vom 20.05.1997 lehnte das Landratsamt Esslingen die Anträge ab. Die Entscheidung wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.01.1998 bestätigt. Am 16.06.1999 beantragten die Kläger erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheiden vom 31.08.1999 lehnte das Landratsamt Esslingen die Anträge ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 26.01.2000 ab. Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage verpflichtete dieses den Beklagten durch Urteil vom 09.05.2000 (18 K 1359/00), über die Anträge der Kläger erneut zu entscheiden. Durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.03.2003 (13 S 1917/01) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert und die Klagen abgewiesen. Die zum Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.06.2003 (1 B 150.03).
Am 19.12.2001 stellten sämtliche Kläger erneut Asylanträge. Mit zwei Bescheiden vom 21.01.2002 (die Kläger Ziffer 1 bis 3 sowie 5 bis 7 betreffend) und mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2002 (die Klägerin Ziffer 4 betreffend) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Die hingegen von den Klägern Ziffer 1 bis 2 sowie 5 bis 7 zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen (A 18 K 10277/02) wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 30.09.2003 ab. Der Entscheidung lag die Feststellung zugrunde, dass die Aussagen der beiden in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen in den entscheidungserheblichen Aspekten unglaubhaft und deshalb nicht geeignet seien, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die vom Kläger Ziffer 3 erhobene Klage (A 18 K 10281/02) wurde ebenfalls durch Urteil vom 30.09.2003 abgewiesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von der Klägerin Ziffer 4 erhobenen Klage (A 8 K 10279/02). Die insoweit gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschlüsse vom 11.11.2003 als unzulässig zurück.
Am 07.08.2003 sollten die Kläger abgeschoben werden. Die Abschiebung wurde jedoch wegen eines Formfehlers abgebrochen. Am 11.08.2003 unternahm die Klägerin Ziffer 4 einen Suizidversuch.
10 
Am 08.12.2005 stellten sämtliche Kläger einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Diabetes mellitus sowie die chronische obstruktive Lungenerkrankung des Klägers Ziffer 1 in der Türkei nicht behandelbar seien und erneut eine Suizidgefahr der Klägerin Ziffer 4 bestehe. Mit Bescheiden vom 22.12.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abänderung der nach dem alten Recht ergangenen Bescheide hinsichtlich der negativen Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab und führte zur Begründung aus, dass sich der Sachvortrag auf einer Wiederholung der bereits im früheren Asylfolgeverfahren vorgetragenen Gründe beschränke. Im Übrigen müsse, wie bereits im früheren Verfahren festgestellt, von einer Behandelbarkeit ausgegangen werden.
11 
Sämtliche Kläger erhoben hiergegen Klagen zum Verwaltungsgericht Stuttgart (A 9 K 13660/05 u.a.), die am 14.02.2006 zurückgenommen wurden.
12 
Bereits im September 2003 hatten die Kläger eine Petition eingereicht mit dem Ziel, ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Im März 2005 entschied der Petitionsausschuss, dass der Petition nicht abgeholfen werde. Im Juli 2005 wandten sich die Kläger an die Härtefallkommission, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG zu erhalten. Im November 2005 entschied die Härtefallkommission, kein Härtefallersuchen an das Innenministerium zu richten. Im Dezember reichten die Kläger erneut eine Petition ein, der der Petitionsausschuss im Januar 2006 wiederum nicht abhalf.
13 
Am 21.11.2005 beantragten die Kläger beim Landratsamt Esslingen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
14 
Mit Beschlüssen vom 23.01.2006 (9 K 437/06 u.a.) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, im Hinblick auf das anhängige Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Kläger abzusehen. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde änderte der Verwaltungsgerichtshof durch Beschlüsse vom 30.08.2006 (13 S 405/06 u.a.) die Beschlüsse und lehnte die Anträge ab.
15 
Mit Entscheidung vom 14.02.2006 lehnte das Landratsamt Esslingen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab und führte zur Begründung aus: Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG scheide schon deshalb aus, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bindend entschieden habe, dass die Kläger nicht asylberechtigt seien, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 sowie des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Umstand, dass die Klägerin Ziffer 4 im Jahre 2003 nach einem Abschiebungsversuch einen Suizidversuch unternommen habe und mit einer Wiederholung eines solchen Suizidversuchs zu rechnen sei, führe nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis. Zum einen sei nicht geklärt, ob der Suizidversuch im Zusammenhang mit der Abschiebung erfolgt sei oder wegen familiärer Probleme unternommen worden sei. Zum anderen vermöge die latente Suizidalität deswegen kein Abschiebungshindernis zu begründen, weil derartige Gefahren durch entsprechende Vorkehrungen bei der Organisation der Abschiebung, wie z. B. die Begleitung durch einen Arzt und psychologisches Fachpersonal, Rechnung getragen werden könne. Auch die vorgetragene Krankheit des Klägers Ziffer 1 stelle kein rechtliches Abschiebungshindernis dar. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 22.12.2005 festgestellt, dass die Krankheit im Heimatland behandelbar sei. Nach § 25 Abs. 4 AufenthG könne einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so lange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit erforderten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht begehrten. Zudem seien dringende oder persönliche Gründe nicht erkennbar. Es könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, da die Kläger weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen gehindert seien, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die freiwillige Ausreise sei jederzeit möglich und auch zumutbar. Ein rechtlich begründetes Abschiebungshindernis folge auch nicht aus Art. 8 EMRK. Eine Aufenthaltsbeendigung hätte keine Verletzung des hierdurch geschützten Rechts auf ein Privatleben zur Folge. Es spreche schon vieles dafür, dass ein schützenswertes Privatleben voraussetze, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum ein ordnungsgemäßer und rechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen habe. Über einen solchen ordnungsgemäßen Aufenthalt hätten die Kläger zu keinem Zeitpunkt verfügt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines geschützten Privatlebens sein könne, so sei die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaats zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Die Kläger Ziffer 1 und 4 seien aber in der Türkei geboren und hätten bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 in der Türkei gelebt. Die Kläger Ziffer 1 und 2 sprächen nur schlecht deutsch, weshalb kein Anhaltspunkt für eine Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gegeben seien. Die Kläger Ziffer 5 bis 7 seien zwar in Deutschland geboren, es sei jedoch davon auszugehen, dass diese unter dem sprachlichen Aspekt in der Lage sein werden, sich in der Türkei zu integrieren. Das Hineinwachsen in die Lebensverhältnisse der Türkei werde für sie zwar Anfangs schwierig sein, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ihnen ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen könne. Insbesondere sei Kindern in diesem Alter durchaus zuzumuten, sich in die Lebensverhältnisse des Heimatlands einzuleben und dort eine Ausbildung zu absolvieren bzw. mit den hier erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten eine Arbeit zu suchen. Sie befänden sich in keiner anderen Situation als zahlreiche andere abgelehnte Asylbewerber. Weiterhin könne auch nicht von einer wirtschaftlichen Integration der Familie in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Die Kläger hätten über einen Zeitraum von beinahe 11 Jahren ihren Lebensunterhalt überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten und insgesamt ca. 105.000,-- EUR an Sozialleistungen erhalten. Der Kläger Ziffer 1 stehe zwar seit 1998 in einem Beschäftigungsverhältnis und auch der Kläger Ziffer 3 habe eine Ausbildung zum Bäcker absolviert, sei aber anschließend vom Lehrbetrieb nicht übernommen worden. Von Oktober bis Dezember 2005 habe er sogar ohne Genehmigung gearbeitet, weswegen gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei. Erst seit Januar 2006 habe er eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung als Bäckergeselle erhalten. Der Kläger Ziffer 5 habe ebenfalls keine Arbeitserlaubnis und sei trotzdem von Anfang August bis Ende September 2004 und von Anfang Februar 2005 bis Ende Dezember 2005 unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch gegen ihn seien Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Ob er augenblicklich einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei nicht bekannt. Weiterhin sei im September 2005 von der Klägerin Ziffer 4 ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt worden, der inzwischen abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde im Landkreis Esslingen seit 01.12.2004 für den Kläger Ziffer 7 für die Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit bei der Paulinenpflege in Kirchheim/Teck monatlich eine öffentliche Leistung in Höhe von 723,58 EUR gezahlt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG scheide ebenfalls aus. Hiernach könne ein Aufenthaltstitel nur zu einem Zweck erteilt werden, der im Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt sei. Der hier angestrebte Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen sei - wie bereits ausgeführt - in § 25 AufenthG abschließend geregelt.
16 
Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Bescheid vom 30.03.2006 - zugestellt am 05.04.2006 - zurück.
17 
Am 02.05.2006 haben die Kläger Klage erhoben.
18 
Zur Begründung tragen sie vor: Sie seien faktisch zu Inländern geworden und eine Rückkehr in die Türkei sei ihnen nicht zuzumuten. Die Familie sei in hohem Maße in Deutschland integriert, nehme keine öffentlichen Hilfen für den Lebensunterhalt in Anspruch. Sie verfüge über eine eigene Wohnung, arbeite und befinde sich in Schul- und Berufsausbildung. Die Kinder sprächen perfekt deutsch. Der Kläger Ziffer 3 sei mittlerweile seit Januar 2006 als Bäckergeselle beschäftigt. In der Zeit von Oktober bis Dezember 2005 habe er gearbeitet, während die Arbeitsgenehmigung beantragt gewesen sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass diese nicht erteilt worden sei. Der Kläger Ziffer 5 besuche die Schule und sei neben der Schule von August bis September einer Aushilfstätigkeit nachgekommen, wobei ebenfalls eine Arbeitserlaubnis beantragt worden sei. Die Klägerin Ziffer 4 habe einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gestellt, sie habe auch eine Ausbildungsstelle. Bisher sei die Arbeitserlaubnis jedoch noch nicht erteilt worden. Es sei richtig, dass sie im September 2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe. Dieser sei abgelehnt worden. Der Antrag werde nicht weiter verfolgt. Hinsichtlich der Klägerin Ziffer 4 sei noch zu berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit einem früheren Abschiebungsversuch im Jahre 2003 einen ernsthaften Suizidversuch unternommen habe, bei dem sie sich schwerste Verletzungen zugezogen habe. Aus einer vorliegenden ärztlichen Stellungnahme gehe hervor, dass mit einer Wiederholung eines Suizidversuchs im Falle einer erneuten Abschiebung durchaus zu rechnen sei. Die in den Anfangsjahren bezogenen Sozialleistungen könnten den Klägern nicht negativ angelastet werden, da sie seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten. Die Klägerin Ziffer 2 versorge die Familie. Insgesamt sei eine Beendigung des Aufenthalts der Kläger unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 14.02.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.04.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
21 
Der Beklagte ist der Klage aus den Gründen der angegriffenen Bescheide entgegengetreten.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
23 
Dem Gericht lagen die vom Landratsamt Esslingen geführten Ausländerakten der Kläger sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Anträge der Kläger abgelehnt. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse.
25 
Allein in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse ist vorliegend § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. § 25 Abs. 3 AufenthG scheidet schon deshalb aus, weil im Verhältnis zur Ausländerbehörde sowie zum Gericht infolge der negativen Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gem. § 42 AsylVfG bindend feststeht, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. zum Verständnis des § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 allein als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bzw. –hindernis BVerwG, U.v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – NVwZ 1997, 1127; U.v. 02.09.1997 – 9 C 40.96 – NVwZ 1998, 311). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. § 4 AsylVfG).
26 
Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels durch den Beklagten steht nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, weshalb den Klägern eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unmöglich oder aus Rechtsgründen unzumutbar ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris).
27 
1. a) Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch nicht für Familien) grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht abgeleitet werden kann, dass Ausländer oder Ausländerinnen sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Namentlich in seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (11103/03 - - NVwZ 2005, 1046) und vom 07.10.2004 (33743/03 - - NVwZ 2005, 1043 ) hat der EGMR ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. zu alledem auch BVerwG, U.v. 9.12.1997 – 1 C 19.96 – NVwZ 1998, 742; U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.98 – NVwZ 1999, 303; VGHBW, U.v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142; B.v. 10.5.2006 – 11 2345/05 – juris; HessVGH, B.v 15.2.2006 – 7 TG 106/06 – InfAuslR 2006, 217; U.v. 7,7,2006 – 7 UE 509/06 – juris; NdsOVG, B.v. 11.5.2006 – 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329; B.v. 1.9.2006 – 8 LA 101/06 – juris; OVG NW, B.v. 11.1.2006 – 18 B 44/06 – AuAS 2006, 144 Ls.). Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - - InfAuslR 2005, 349) ausnahmsweise auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v.18.1.2006 - a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
28 
b) In diesem Zusammenhang ist zunächst bereits grundsätzlich umstritten, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens überhaupt nur dann eröffnet ist, wenn der Aufenthaltsstaat den Aufenthalt (durch Erteilung eines Titels) positiv ermöglicht (so etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 – 8 LA 101/06 – juris; HessVGH, U.v. 7.7.2006 – 7 UE 509/06 – juris) und nicht nur (etwa durch Duldung oder aufgrund gesetzlicher Gestattung als Asylbewerber) ohne sein Zutun faktisch hingenommen hatte bzw. sogar hinnehmen musste. Ein völlig klares Bild lässt sich aus der sehr einzelfallbezogenen Spruchpraxis des EGMR hierzu nicht gewinnen (vgl. auch VGHBW, U.v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142 und letztlich offen gelassen). Auch wenn dieser erst jüngst in seinem Urteil vom 30.1.2006 (50435/99 - - InfAuslR 2006, 298) “daran erinnert, dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird,“ so stellte es nach Überzeugung der Kammer eine Überinterpretation dar, hieraus den zwingenden Schluss zu ziehen, schon der Schutzbereich sei im Falle der nicht erfolgten ausdrücklichen Legalisierung von vornherein nicht eröffnet. Ein solches Verständnis ist angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erforderlich und sinnvoll. Es stünde zudem einem einzelfallbezogenen gerechten Interessenausgleich oftmals entgegen und wäre auch im Einzelfall geeignet, die Wirksamkeit des konventionsrechtlichen Schutzes zu schmälern (so auch Hoppe, ZAR 2006, 125; Benassi, InfAuslR 2006, 397). Zudem würde eine vorschnelle Ausgrenzung aus dem Schutzbereich die Möglichkeit verbauen, den Fallkonstellationen angemessen Rechnung tragen zu können, in denen die Ausländerbehörde in der Vergangenheit über Jahre hin nur Duldungen erteilt hatte, obwohl im Grunde realistischerweise keine Abschiebungs- und Ausreisemöglichkeiten bestanden und daher eigentlich Aufenthaltstitel hätten erteilt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa auch für solche Fälle der Schutzbereich des Art. 8 Abs. EMRK von vornherein nicht eröffnet sein sollte. Allerdings ist der in diesem Zusammenhang teilweise erfolgte Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 16.06.2005 (60654/00 - - InfAuslR 2005, 349), wonach dieser explizit keine willentliche Legalisierung verlange (so etwa Benassi, InfAuslR 2006, 397), nicht überzeugend, weil die dortigen Beschwerdeführer jahrelang rechtmäßig in der früheren Sowjetunion (im Gebiet des heutigen Lettland) und auch danach noch in Lettland selbst gelebt hatten und ihnen erst später z.T. als staatenlos gewordene russische Volkszugehörige ein Aufenthaltsrecht bestritten worden war, nachdem sie nach 1989 aber sogar noch zeitlich befristete Aufenthaltstitel erhalten hatten (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 – 8 LA 101/06 m.w.N.).
29 
Sachgerecht ist es nach Auffassung der Kammer allein, den Schutzbereich durchaus nicht zu eng zu fassen und die Frage der Legalisierung als Element der Schrankendiskussion zu verstehen. Um aber von einem Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK sprechen zu können, das im Aufenthaltsstaat stattfindet, müssen – bei aller Unschärfe - zumindest zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss – quantitativ betrachtet - ein langjähriger Aufenthalt vorliegen. Sodann müssen - unter dem qualitativen Aspekt - bestimmte Integrationsleistungen erbracht worden sein, die es rechtfertigen, im Rahmen der Schranken des Absatzes 2 überhaupt in eine umfassende Interessen- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einzutreten und hier gewissermaßen eine Feinabstimmung vorzunehmen. Anders ausgedrückt: Der Schutzbereich ist dann nicht eröffnet, wenn es unter dem quantitativen und/oder qualitativen Aspekt auf der Hand liegt, dass phänotypisch nicht von einem „faktischen Inländer“ gesprochen werden kann und kein Anlass dafür besteht, überhaupt einzelfallbezogen der Frage nachzugehen, ob den Betroffenen eine Rückkehr in das Land ihrer Herkunft zugemutet werden kann.
30 
Eine solcher (negativer) Fall wird typischerweise in folgenden Fallkonstellationen anzunehmen sein:
31 
- Die Betroffenen halten sich erst so einen kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf, dass sich die Frage einer auf der Schrankenebene zu diskutierende Frage (vgl. im Folgenden) nach einer Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Herkunftslandes von vornherein nicht stellt. Es spricht hier einiges dafür, sich in etwa an dem 8-Jahreszeitraum des § 10 StAG zu orientieren, der vom Gesetzgeber für das Entstehen eines Einbürgerungsanspruchs vorausgesetzt wird (vgl. Hoppe ZAR 2006, 125 <130>; Benassi InfAuslR 2006, 397 <402>).
32 
- Die Betroffenen haben während des langjährigen Aufenthalts keinerlei wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen können und leben im Wesentlichen ununterbrochen und weitgehend vollständig von öffentlichen Unterstützungsleistungen.
33 
- Die Betroffenen haben keine nennenswerten Sprachkenntnisse erworben und haben demgemäß keinen nennenswerten engeren Bezug zu den Lebensverhältnissen des Landes.
34 
- Die Betroffenen sind durchgängig von Bagatellfällen abgesehen in erheblichem Umfang kriminell geworden (fahrlässige Tatbegehungen bedürfen hingegen der genauen Einzelfallbetrachtung).
35 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, in der Spruchpraxis des Gerichtshofs seien die Gesichtspunkte der Straffälligkeit oder der Sicherung des Lebensunterhalt nicht als schutzbereichsschädlich verstanden worden (so aber etwa Schild ANA-ZAR 2006, 29). Denn dieses trifft nur auf die grundlegend andere Fallkonstellation zu, in der ein bereits legalisierter langjähriger Aufenthalt beendet werden soll, sei es mit dem Mittel der Ausweisung, sei es mit dem der Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels; ganz abgesehen davon, dass regelmäßig das Schutzgut „Familie“ berührt war und sich dort diese Fragen von vornherein erst auf der Ebene des Art. 8 Abs. 2 EMRK stellen können. Im vorliegenden Zusammenhang geht es hingegen zunächst um die positive Feststellung eines überhaupt schützenswerten Privatlebens.
36 
c) Den (vielfältigen und vielschichtigen) Gründen für die lange Aufenthaltsdauer ist – von Evidenzfällen wiederum abgesehen – daher erst im Rahmen der Schranke nachzugehen. Hier kommt dem Aspekt einer erfolgten (willentlichen) Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat wesentliches Gewicht zu. Ist eine solche nicht erfolgt, muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung eine genaue Bewertung der Gründe für den faktischen Aufenthalt erfolgen. Hier kann eine große Bandbreite von Ursachen gegeben sein. Diese kann reichen von einer langjährigen zurechenbaren Vereitelung (wenn nicht gar Sabotierung) einer Aufenthaltsbeendigung bei gleichzeitig möglicher freiwilligen Ausreise bis zu einem Dauerzustand einer unverschuldet unmöglichen Abschiebung wie freiwilligen Ausreise. Dazwischen sind differenzierte Fallgestaltungen denkbar, in denen vielleicht zu bestimmten Zeiten eine freiwillige Ausreise und auch eine Abschiebung möglich waren, die Ausländerbehörde eine solche Möglichkeit jedoch über lange Zeit nicht wahrgenommen hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im eigentlichen Sinn eine Abschiebungsmöglichkeit nicht verwirkt werden kann, da es sich nach § 58 Abs. 1 AufenthG um eine Rechtspflicht handelt (vgl. OVG NW, B.v. 25.05.2005 – 18 B 1967/04 – juris), kann in zugespitzten Fällen eine Aufenthaltsbeendigung hier jedoch gleichwohl unverhältnismäßig werden und damit Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwider laufen.
37 
Ebenfalls erst auf der Schrankenebene ist zu prüfen, ob ein Wiedereinleben (bei Kindern oftmals eine erstmalige Integration) in die Verhältnisse des Herkunftslandes zumutbar ist. Es handelt sich – unter der Prämisse einer überhaupt erfolgten weitgehenden und fortgeschrittenen Integration in die Verhältnisse des Aufnahmestaats - hierbei um eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung, in deren Rahmen eine differenzierte Abwägung der persönlichen Belange der Betroffenen mit den öffentlichen einwanderungspolitischen Interessen stattfinden kann und muss.
38 
d) Im Rahmen der Schranken ausfüllenden Abwägung ist in der Regel eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts und einer erstmaligen Legalisierung verhältnismäßig und damit zulässig, wenn über Jahre hin eine an sich mögliche Aufenthaltsbeendigung immer wieder durch erkennbare aussichtlose Anträge an Behörden und Gerichte durchkreuzt wurden, sofern dieses zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem gemessen an Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbeendigung noch zumutbar war. Dies wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn, wie in der Praxis sehr häufig, Folgeanträge gestellt wurden, die von Behörden und Gerichten als nicht als asylverfahrensrelevant (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 95 ff.) behandelt wurden. Das Gleiche gilt für Petitionen, die unter realistischer Beurteilung der aktuellen praktizierten Ausländerpolitik im Land keinen Erfolg versprechen konnten. Nicht anders sind vorhersehbar aussichtlose Anträge nach § 23a AufenthG zu behandeln und zu beurteilen. Dabei können die Betroffenen in aller Regel nicht für sich ins Feld führen, dass es retrospektiv betrachtet in bestimmten Zwischenzeiträumen objektiv an sich möglich gewesen wäre, eine Abschiebung durchzuführen. Damit würde nicht genügend berücksichtigt, dass die Ausländerbehörden regelmäßig mit einer Vielzahl von Fällen befasst sind und auch aus Kapazitätsgründen zwangsläufig Schwerpunkte setzen müssen. Auch bliebe unbeachtet, dass mit jedem aussichtlosen Antrag, der jeweils in der Verantwortungssphäre der Betroffenen liegt, die Verfahren komplexer und unübersichtlicher werden können. In besonderen Ausnahmefällen mag eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein.
39 
Eine besondere Problematik besteht insoweit, als in der Mehrzahl der praktisch relevanten Fälle Eltern in der Vergangenheit in Ausübung ihres aus dem Recht der Personensorge fließenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt haben. Es ist hier in Anbetracht der Tatsache, dass die minderjährigen Kinder sich nicht nur familienrechtlich alle Maßnahmen der Personensorge zurechnen lassen müssen, sondern auch grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, nicht gerechtfertigt, den Kindern diese Maßnahmen im Regelfall nicht zuzurechnen (vgl. VGHBW, B.v. 10.05.2006 – 11 S 2354/05 – juris; VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 – 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; so aber wohl RhPfOVG, B.v. 24.02.2006 – 7 B 10020/06.OVG – InfAuslR 2006, 274; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 – 11 K 4809/03 – InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 – 11 K 5363/03 – InfAuslR 2006, 14), zumal ohnehin – gewissermaßen als Kehrseite - davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zurückkehren (müssen), sofern nicht den Eltern selbst die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu noch im Folgenden). Entsprechende Überlegungen gelten, wenn die Eltern – auch zulasten ihrer Kinder – ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitäts- oder Passpapieren in zurechenbarer Art und Weise nicht nachgekommen sind. Die Tatsache, dass die Kinder ab dem 16. Lebensjahr gem. § 80 Abs. 1 verfahrenshandlungsfähig waren, ändert bis zum Eintritt der Volljährigkeit nichts an dieser Bewertung, da die Personensorge und damit das hieraus fließende Aufenthaltsbestimmungsrecht davon nicht berührt werden. Die Fälle des § 35 Abs. 1 S. 1 und § 37 AufenthG sind hier ersichtlich nicht einschlägig. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG setzt als allein rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers gerade die vorangegangene durchgängige Legalisierung des Aufenthalts voraus. Auch die letztgenannte Vorschrift steht in einem völlig anderen rechtspolitischen Kontext und betrifft Rückkehrer, die regelmäßig vor ihrer Rückkehr bereits die Perspektive eines unbefristeten Aufenthaltsrechts hatten, und stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die rechtspolitisch umstrittenen und zweifelhaften Aktionen der Rückkehrförderung in den 80-er Jahren im Gefolge des „Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern“ (v. 28.11.1983 – BGBl. I 1377) dar, mit der Härten und Unzuträglichkeiten gemildert werden sollten (vgl. zur Vorläufervorschrift des § 16 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/6321, 59), weshalb aus ihr keine bestimmten Wertungen verallgemeinert werden können (so aber VG Stuttgart, U.v. 11.10.2005 – 11 K 5363/03 – a.a.O.).
40 
Eine differenziertere Beurteilung ist hingegen bei volljährig gewordenen Kindern geboten. Denn diese nehmen nicht mehr an dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal der Eltern teil, weil sie auch nicht mehr deren Personensorge unterliegen. Vor diesem Hintergrund kann und darf nach dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Familienverbund in den Herkunftsstaat zurückkehren und dort in demselben leben werden. Haben die Kinder nach Erlangung der Volljährigkeit keine – ihnen dann eigenständig zuzurechnende – Versuche mehr unternommen eine Aufenthaltsbeendigung zu durchkreuzen bzw. zu verhindern, und ggf. nunmehr sogar an der Beseitigung von Abschiebungshindernissen mitzuwirken versucht, und löst sich infolge dessen der unmittelbare zeitliche und sachliche Zusammenhang zu den früheren Handlungen der Eltern, so stößt eine weitergehende Zurechnung des Verhaltens der Eltern angesichts ihrer erlangten rechtlichen Selbstständigkeit an die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, sofern alle weiteren Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind und auch eine Rückkehr in das Herkunftsland aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Allerdings kann diese Sichtweise dann u.U. zu der Konsequenz führen, dass den Volljährigen ein Bleiberecht zukommt, während dies bei den Eltern und eventuell noch vorhandenen minderjährigen Geschwistern nicht der Fall ist (vgl. zu diesen noch im Folgenden). Eine hierdurch bewirkte Trennung der Familienmitglieder wäre jedoch, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, weder mit Art. 6 GG (vgl. BVerfG, B.v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 – NJW 1989, 2195; BVerfG (K), B.v. 01.03.2004 – 2 BvR 1570/03 – NVwZ 2004, 852) noch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, U.v. 17.04.2002 – 52853/99 - NJW 2004, 2147, der implizit eine Trennung von erwachsenen Kindern von Eltern und Geschwistern im Grundsatz nicht für problematisch erachtet und den festgestellten Konventionsverstoß allein aus der fehlenden Befristung der Ausweisung herleitete) unvereinbar.
41 
Ob im Übrigen eine Fallkonstellation des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben ist, in der eine Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland lebenden Ausländers in das Land seiner Herkunft einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben darstellen würde, hängt immer von zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ab. Zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse („Verwurzelung“) und zum anderen von der Zumutbarkeit einer (erstmaligen) Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“).
42 
Für die Integration des Ausländers in Deutschland streitende Gesichtspunkte sind dabei neben einer langjährigen Dauer des Aufenthalts: In Abhängigkeit vom jeweiligen Bildungsstand gute deutsche mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse; soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule und einer (qualifizierten) Berufsausbildung bzw. der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln (einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz), um den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Vorsätzliche Straftaten werden hier, von Bagatelldelikten (wie etwa vereinzelt gebliebene Beförderungserschleichungen oder Ladendiebstählen) abgesehen, regelmäßig entgegenstehen. Von Bedeutung kann hier auch die Feststellung sein, dass die Betreffenden über vielfältige und vielschichtige Beziehungen zu Menschen außerhalb ihrer eigenen landsmannschaftlich geprägten Gruppe verfügen.
43 
In diesem Zusammenhang ist weiter die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tendenziell entgegen, weil im Grundsatz die Betroffenen angesichts einer ausdrücklichen Verweigerung der Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat nicht darauf vertrauen durften, dass dieser den Aufenthalt letztlich doch hinnehmen werde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142; vgl. auch EGMR, U. v. 30.01.2006 - 50435/99 - - InfAuslR 2006, 298).
44 
Was die wirtschaftliche Integration betrifft, ist es nicht erforderlich, dass etwa eine besonders qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wird, sofern der Arbeitsplatz ungekündigt ist und prognostisch gesehen weiter bestehen bleiben wird, was insbesondere dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene den Arbeitsplatz schon lange innehat. Der Umstand, dass in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen wurden (insbesondere während eines durchlaufenden Asylverfahrens), ist unerheblich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Lebensphase zuverlässig und dauerhaft überwunden wurde.
45 
Dabei ist es erforderlich, dass die Betroffenen, sofern kein nennenswertes Vermögen vorliegt, nunmehr regelmäßig Einnahmen erzielen, die vom Umfang und der Stetigkeit ihres Zuflusses zuverlässig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder XII zuzüglich den Kosten für die Unterkunft liegen und nicht etwa ständig um diese Grenze oszillieren. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es hier in erster Linie nicht um die Anwendung des Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG geht, von der im Übrigen nach § 5 Abs. 3 AufenthG sogar im Ermessenswege abgesehen werden könnte, sondern vielmehr um die positive Feststellung einer unerlässlichen Integrations- bzw. Verwurzelungsvoraussetzung. Ausländer, die nicht nur vorübergehend in einer prekären wirtschaftlichen Situation leben, mögen sich zwar angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse namentlich auf dem Arbeitsmarkt in einer mit vielen deutschen Staatsangehörigen vergleichbaren Situation befinden, vom Aufbau einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Existenzgrundlage, die aufzugeben dem Ausländer nicht als verhältnismäßig und zumutbar angesonnen werden darf, kann jedoch bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Lagen die Einkünfte in der Vergangenheit – nicht nur ganz kurzfristig - unter dieser Grenze, ohne dass aber gesetzlich zustehende Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden, so steht dies möglicherweise dann nicht entgegen, wenn aufgrund einer sorgfältigen durch tragfähige Fakten getragenen Prognose zuverlässig vorhergesagt werden kann, dass – wegen der mit dem Wechsel vom Duldungsstatus in den des erlaubten Aufenthalts verbundenen Veränderungen – eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Es muss dann aber gewissermaßen ein Fall gegeben sein, in dem – etwa mit Rücksicht auf Bildung, Ausbildung sowie die darauf gründenden konkreten Erfahrungen bei der erfolglosen Stellensuche – eine wirtschaftliche Integration bereits im Kern angelegt ist und sich lediglich wegen des bisherigen Duldungsstatus nicht entfalten konnte. All dies dürfte allerdings oftmals nicht nur wegen der aktuell weiterhin hohen Arbeitslosigkeit, sondern auch im Hinblick auf das Nachrangprinzip des § 39 Abs. 2 S. 1 lit. b AufenthG nur schwer darzulegen und nachzuweisen sein. Ob eine solche Ausnahme zu machen ist, kann aber hier letztlich offen bleiben, weil, wie noch auszuführen sein wird, diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Der Einwand, man habe in der Vergangenheit tatsächlich ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen leben können, vermag die Feststellung einer unzureichenden wirtschaftlichen Integration nicht in Frage zu stellen, zumal jederzeit Ansprüche geltend gemacht werden könnten, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht von vornherein von geringem Gewicht ist (vgl. zum Bezug von Leistungen nach § 8 Abs. 2 BAföG VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 – 4 K 921/06 – InfAuslR 2006, 409). Hinzu kommt, dass bei einem Erwerbseinkommen unterhalb der vorgenannten Grenzen, auch wenn keine Sozialleistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden, mit guten Gründen damit gerechnet werden muss, dass die Betroffenen später auch bei einer kleineren Bedarfsgemeinschaft eine so geringe Altersrente beziehen werden, dass dann ein Bezug von Sozialleistungen unausweichlich sein wird. Auch hieraus wird deutlich, dass bei einer solchen Sachlage eine ausreichende wirtschaftliche Integration nicht besteht.
46 
Was die Unzumutbarkeit eines Wiedereinlebens in die Verhältnisse des Herkunftslandes oder im praktisch sehr häufigen Fall eines erstmaligen Einlebens in diese Verhältnisse betrifft, darf diese allerdings wohl nicht vorschnell schon mit dem Argument verneint werden, dass bei hier geborenen oder den wesentlichen Teil des Lebens hier aufgewachsenen Kindern noch ausreichende mündliche Sprachkenntnisse vorhanden seien (vgl. etwa VGHBW, U.v. 18.01.2006 – 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142; HessVGH, U.v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 - juris). Mit einer weitgehenden Reduzierung der Fragestellung auf diesen Aspekt wird die Problematik einer Rückkehr nur unzureichend erfasst und bewältigt. Denn oftmals bestehen Sprachkenntnisse zwar schon deshalb, weil gerade die Eltern eher über weniger gute Deutschkenntnisse verfügen und daher bei realistischer Betrachtungsweise in der Familie weitgehend die Muttersprache gesprochen wurde, auch wenn die Kinder mittlerweile perfekt oder gut deutsch sprechen. Bei genauerer Betrachtung wird sich aber häufig schnell ergeben, dass zwar durchaus noch gute oder wenigstens befriedigende mündliche Sprachkenntnisse bestehen, es aber bei der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit – in nachvollziehbarer Ermangelung einer diesbezüglichen Praxis - erhebliche Defizite gibt oder die Schriftsprache gar nicht mehr richtig beherrscht wird, wenn insbesondere noch hinzukommt, dass in der Muttersprache keine lateinischen Schriftzeichen verwendet werden. Gerade aber auch die schriftliche Artikulationsfähigkeit muss als ein wesentliches Integrationselement verstanden und angemessen gewürdigt werden. Daher muss im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Rückkehr bei lediglich festgestellter mündlicher Ausdrucksfähigkeit ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn nicht andere gewichtige Gesichtspunkte und öffentliche Interessen entgegen stehen.
47 
Minderjährige Kinder bedürfen aufgrund ihrer besonderen familien- und auch aufenthalts- und familienrechtlichen Stellung einer gesonderten Betrachtung (vgl. hierzu schon oben). Hier ist immer die Situation der Eltern mit in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, dass Kinder, solange sie nicht volljährig sind, nicht nur regelmäßig deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilen, sondern darüber hinaus – auch zur Vermeidung einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehr - auf deren familien- und sorgerechtlich zu erbringende Erziehungs- und Hilfeleistungen bei den im Falle der Rückkehr erforderlichen Integrationsbemühungen verwiesen werden dürfen. Gerade in diesen Fällen sind, wenn bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist bzw. ihnen die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, erhebliche, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig überwiegende und durchschlagende einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen nicht oder – wie sehr häufig - nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 – juris; a.A. VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 – 11 K 4809/03 – InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 – 11 K 5363/03 – InfAuslR 2006, 14, das explizit eine gemeinsame Betrachtung ablehnt). Deshalb kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auch in diesen Fallkonstellationen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, wenn etwa offenkundig kein Elternteil die erforderliche Unterstützung im Herkunftsland leisten kann (vgl. VG Stuttgart, U.v. 20.7.2006 – 4 K 921/06 – InfAuslR 2006, 409). Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der einheitlichen Betrachtung von Eltern und minderjährigen Kindern weniger auf das Element der Integration in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats abzielt, als vielmehr auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Denn in der Mehrzahl der praktisch relevanten Fälle kann realistischerweise von einer nicht gelungenen Integration der Eltern nicht auf eine ebenfalls nicht erfolgte Integration der Kinder geschlossen werden. Eine gemeinsame Betrachtung ist auch deshalb geboten, weil andernfalls der Aspekt der wirtschaftlichen Integration nicht umfassend und zutreffend gewürdigt werden würde. Denn in der Regel werden die minderjährigen Kinder wirtschaftlich nicht auf eigenen Beinen stehen, namentlich wenn sie noch in einer Ausbildung stehen. Es wäre auch nicht sachgerecht, letztlich den (unzulänglich integrierten) Eltern über die jedenfalls unter dem wirtschaftlichen Aspekt in keiner Weise integrierten minderjährigen Kindern mittelbar ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, weil sie für den Unterhalt der Kinder aufkommen müssen (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 – 4 K 921/06 – a.a.O.).
48 
2. Gemessen hieran stellt die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnisse jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Kläger im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
49 
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass sie sich inzwischen seit 1987 bzw. 1988, 1990 und 1996 faktisch im Bundesgebiet aufhalten und ihnen deshalb eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre.
50 
Bei den Klägern Ziffer 1 und 2 liegt dies schon allein deshalb auf der Hand, weil sie als Erwachsene in das Bundesgebiet eingereist sind, weshalb auch nach 19 Jahren mit einer Rückkehr ihnen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
51 
Im Übrigen steht bei allen Klägern der Annahme einer Unzumutbarkeit der Rückkehr entgegen, dass es ihnen spätestens seit dem 23.06.1992 und zu einer Zeit, zu der sie sich (maximal) fünf Jahre in der Bundesrepublik aufhielten, möglich und auch zumutbar war, wieder freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Denn mit Beschluss vom 22.06.1992 hatte der VGH Baden-Württemberg im ersten Asylverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des VG Stuttgart vom 29.11.1990 abgelehnt. In der Folgezeit hatten die Kläger durch bis zu vier Folge- und Wiederaufgreifensanträge, zwei Petitionen sowie einen Härtefallantrag, die erkennbar keine Aussichten auf Erfolg haben konnten, ihre zeitnahe Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert bzw. vereitelt. Hinsichtlich des ersten Folgeantrags vom 24.07.1992 hatte das VG Stuttgart im Urteil vom 25.10.1996 zweifelsfrei bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG verneint (vgl. zur Qualifizierung dieses Antrags als Folgeantrag VGHBW, U.v. 29.08.2001 - 13 S 1616/00 - UA S. 10). Das Gleiche gilt für den zweiten Folgeantrag vom 09.05.1997 (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.02.1999, in dem die Aussage des vernommenen Zeugen zudem als bloße und leicht durchschaubare Gefälligkeitsaussage gewertet wurde). Bezüglich des dritten Folgeantrags vom 19.12.2001 hatte das VG Stuttgart im Urteil vom 30.09.2003 zwar letztlich wohl doch offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorgelegen hatten, die Klage hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Aussagen der beiden Zeugen als in jeder Hinsicht vollständig unglaubhaft gewürdigt worden waren. Der letzte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (beschränkt auf die Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) wurde durch Bescheid des BAMF vom 22.12.2005 abgelehnt, weil die geltend gemachten Gründe bereits Gegenstand des Urteils vom 30.09.2003 gewesen waren. Im Übrigen wurden die insoweit zum VG Stuttgart erhobenen Klagen auch zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund müssen auch die beiden erfolglosen Petitionen vom September 2003 und Dezember 2005 gesehen werden, die nur in der Weise bewertet werden können, dass hier weitere - vorhersehbar - erfolglose Versuche unternommen wurden, um eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Hinsichtlich des Härtefallantrags gilt nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier auch die Kläger Ziffer 3 und 4 eigenständig zu einem Zeitpunkt selbst aktiv wurden, als sie bereits volljährig geworden waren. Daher erweist sich schon aus diesen Gründen das Ansinnen, in die Türkei zurückzukehren, nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man das von den Klägern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 12.02.1999 am 30.06.1999 bis zur Stellung des nächsten Folgeantrags am 19.12.2001 betriebene aufenthaltsrechtliche Verfahren ihnen nicht zum Nachteil gereichen lässt. Denn nach der dargestellten Vorgeschichte konnten sie jedenfalls, nachdem sie von dem – im Übrigen überzeugend begründeten – Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2003 erfahren hatten, nicht darauf vertrauen, ihr Aufenthalt könne noch legalisiert und eine Ausreise bzw. Abschiebung vermieden werden. Gleichwohl haben sie das dritte erkennbar aussichtlose Folgeverfahren weiter betrieben und unmittelbar danach noch eine Petition nachgeschoben.
52 
Folgt bereits hieraus, dass den Klägern eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht unzumutbar ist, so gilt dies umso mehr, als die Kläger Ziffer 1, 2 und 4 bis 7 auch über kein eigenständiges Einkommen verfügen, das nach den maßgeblichen oben dargestellten Grundsätzen die Annahme rechtfertigt, dass sie in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ausreichend integriert sind. Bei einem Nettoeinkommen des Klägers Ziffer 1 zwischen 929,64 und 1263,06 EUR monatlich und einem Kindergeldanspruch in Höhe von 462,- EUR sind die Kläger Ziffer 1, 2 und 4 bis 7 unter Berücksichtigung der Kosten für die Unterkunft in Höhe von 628,- EUR zwingend auf laufende Unterstützungsleistungen des Klägers Ziffer 3 in Höhe von 500,- bis 650 EUR monatlich angewiesen. Vermindert man die Kosten der Unterkunft, in der auch der Kläger Ziffer 3 wohnt, um dessen Anteil von 1/7 (d.h. etwa 90,- EUR) auf 538,- EUR, so beläuft sich sozialhilferechtliche Bedarf auf 2.194,-EUR und wird damit nicht einmal bei einer maximalen Unterstützungsleistung in Höhe von 650,- EUR durch den Kläger Ziffer 3 gedeckt. Abgesehen davon kann diese Unterstützungsleistung auch nicht als dauerhaft unterstellt werden, da der Kläger Ziffer 3 diese nur dann wird leisten können, wenn er in der Zukunft nicht selbst Unterhaltsleistungen gegenüber Angehörigen einer eventuell gegründeten eigenen Familie zu erbringen hat. Selbst wenn man den vom Kläger Ziffer 5 seit August diesen Jahres aus einer lediglich befristeten geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich 304,06 EUR erzielten Verdienst hinzunimmt, wäre der Bedarf nur bei Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen (allerdings dann in geringerer Höhe) des Klägers Ziffer 3 gedeckt. Dass sich infolge der Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status an den Einkommensverhältnissen des Klägers Ziffer 1 etwa Entscheidendes ändern könnte, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf dessen Ausbildung, Alter und gesundheitliche Situation (vgl. zu Letzterem das Vorbringen im letzten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens) - nicht ersichtlich. Zwar wurde im Übrigen vorgetragen, dass die Klägerin Ziffer 4 einen Ausbildungsplatz erhalten könne. Die Realisierung ihres Ausbildungswunsches und eine damit einher gehende Zunahme des Familieneinkommens setzte aber unabdingbar voraus, dass die erforderliche Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung nicht am Nachrangprinzip des § 39 Abs. 2 S. 1 lit. b AufenthG scheitert (vgl. auch Art. 7 S. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, der mit einer Legalisierung des Aufenthalts des Klägers Ziffer 1 grundsätzlich anwendbar wäre), was aber in Anbetracht der äußerst angespannten Lage auf dem Lehrstellenmarkt nicht von der Hand zu weisen ist. Aus alledem wird deutlich, dass aktuell und auch auf absehbare Zeit die dauerhafte Erzielung eines Einkommens, das zuverlässig über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt, nicht gewährleistet ist. Nichts anderes gilt für den Kläger Ziffer 5, dem seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge sein Arbeitgeber für den Fall einer Legalisierung des Aufenthalts eine weitergehende Beschäftigung, allerdings auch nur in Teilzeit, in Aussicht gestellt haben soll.
53 
Was die Situation der Klägerin Ziffer 4 im Übrigen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, das nach den vorliegenden polizeilichen Ermittlungsberichten nichts dafür spricht, dass der von ihr unternommene Suizidversuch im Wesentlichen durch den Abschiebungsversuch vom 07.08.2003 verursacht worden sein könnte, wobei dahin stehen kann, ob dieser Frage im vorliegenden Kontext überhaupt rechtliche Relevanz zukäme. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aussage der Klägerin Ziffer 2 gegenüber der Kriminalaußenstelle Kirchheim vom 11.08.2003, in der sie unmissverständlich auf bereits länger währende innerfamiliäre Konflikte hingewiesen hatte. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass im Falle einer ärztlichen Betreuung die Abschiebung nicht in einer Weise gestaltet werden könnte, dass etwaigen, im Übrigen für den heutigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise plausibel gemachten Risiken, hinreichend zuverlässig begegnet werden kann.
54 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Ausmaß der bei den Klägern Ziffer 3 bis 7 vorhandene Sprachkompetenz im Einzelnen nicht mehr an. Denn es zumindest davon auszugehen, dass sie sich mündlich in jeder Hinsicht ausreichend in der türkischen Sprache ausdrücken können. Selbst wenn die schriftliche Ausdrucksfähigkeit unvollkommen sein oder gar fehlen sollte, vermag dieser Umstand die vorgenannten Defizite nicht aufzuwiegen.
55 
Den minderjährigen Klägern Ziffer 6 und 7 ist unabhängig von dem Vorgesagten nach den dargelegten Grundsätzen die Rückkehr mit ihren Eltern zuzumuten.
56 
Soweit die Kläger erneut zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend machen, steht deren Berücksichtigung schon die aus den §§ 4 und 42 AsylVfG folgende Bindungswirkung der Entscheidungen des BAMF bzw. der angerufenen Gerichte entgegen, in denen diese Gründe im Übrigen bereits geprüft worden waren.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
24 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Anträge der Kläger abgelehnt. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse.
25 
Allein in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse ist vorliegend § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. § 25 Abs. 3 AufenthG scheidet schon deshalb aus, weil im Verhältnis zur Ausländerbehörde sowie zum Gericht infolge der negativen Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gem. § 42 AsylVfG bindend feststeht, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. zum Verständnis des § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 allein als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bzw. –hindernis BVerwG, U.v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – NVwZ 1997, 1127; U.v. 02.09.1997 – 9 C 40.96 – NVwZ 1998, 311). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. § 4 AsylVfG).
26 
Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels durch den Beklagten steht nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, weshalb den Klägern eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unmöglich oder aus Rechtsgründen unzumutbar ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris).
27 
1. a) Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch nicht für Familien) grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht abgeleitet werden kann, dass Ausländer oder Ausländerinnen sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Namentlich in seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (11103/03 - - NVwZ 2005, 1046) und vom 07.10.2004 (33743/03 - - NVwZ 2005, 1043 ) hat der EGMR ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. zu alledem auch BVerwG, U.v. 9.12.1997 – 1 C 19.96 – NVwZ 1998, 742; U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.98 – NVwZ 1999, 303; VGHBW, U.v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142; B.v. 10.5.2006 – 11 2345/05 – juris; HessVGH, B.v 15.2.2006 – 7 TG 106/06 – InfAuslR 2006, 217; U.v. 7,7,2006 – 7 UE 509/06 – juris; NdsOVG, B.v. 11.5.2006 – 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329; B.v. 1.9.2006 – 8 LA 101/06 – juris; OVG NW, B.v. 11.1.2006 – 18 B 44/06 – AuAS 2006, 144 Ls.). Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - - InfAuslR 2005, 349) ausnahmsweise auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v.18.1.2006 - a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
28 
b) In diesem Zusammenhang ist zunächst bereits grundsätzlich umstritten, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens überhaupt nur dann eröffnet ist, wenn der Aufenthaltsstaat den Aufenthalt (durch Erteilung eines Titels) positiv ermöglicht (so etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 – 8 LA 101/06 – juris; HessVGH, U.v. 7.7.2006 – 7 UE 509/06 – juris) und nicht nur (etwa durch Duldung oder aufgrund gesetzlicher Gestattung als Asylbewerber) ohne sein Zutun faktisch hingenommen hatte bzw. sogar hinnehmen musste. Ein völlig klares Bild lässt sich aus der sehr einzelfallbezogenen Spruchpraxis des EGMR hierzu nicht gewinnen (vgl. auch VGHBW, U.v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142 und letztlich offen gelassen). Auch wenn dieser erst jüngst in seinem Urteil vom 30.1.2006 (50435/99 - - InfAuslR 2006, 298) “daran erinnert, dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird,“ so stellte es nach Überzeugung der Kammer eine Überinterpretation dar, hieraus den zwingenden Schluss zu ziehen, schon der Schutzbereich sei im Falle der nicht erfolgten ausdrücklichen Legalisierung von vornherein nicht eröffnet. Ein solches Verständnis ist angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erforderlich und sinnvoll. Es stünde zudem einem einzelfallbezogenen gerechten Interessenausgleich oftmals entgegen und wäre auch im Einzelfall geeignet, die Wirksamkeit des konventionsrechtlichen Schutzes zu schmälern (so auch Hoppe, ZAR 2006, 125; Benassi, InfAuslR 2006, 397). Zudem würde eine vorschnelle Ausgrenzung aus dem Schutzbereich die Möglichkeit verbauen, den Fallkonstellationen angemessen Rechnung tragen zu können, in denen die Ausländerbehörde in der Vergangenheit über Jahre hin nur Duldungen erteilt hatte, obwohl im Grunde realistischerweise keine Abschiebungs- und Ausreisemöglichkeiten bestanden und daher eigentlich Aufenthaltstitel hätten erteilt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa auch für solche Fälle der Schutzbereich des Art. 8 Abs. EMRK von vornherein nicht eröffnet sein sollte. Allerdings ist der in diesem Zusammenhang teilweise erfolgte Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 16.06.2005 (60654/00 - - InfAuslR 2005, 349), wonach dieser explizit keine willentliche Legalisierung verlange (so etwa Benassi, InfAuslR 2006, 397), nicht überzeugend, weil die dortigen Beschwerdeführer jahrelang rechtmäßig in der früheren Sowjetunion (im Gebiet des heutigen Lettland) und auch danach noch in Lettland selbst gelebt hatten und ihnen erst später z.T. als staatenlos gewordene russische Volkszugehörige ein Aufenthaltsrecht bestritten worden war, nachdem sie nach 1989 aber sogar noch zeitlich befristete Aufenthaltstitel erhalten hatten (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 – 8 LA 101/06 m.w.N.).
29 
Sachgerecht ist es nach Auffassung der Kammer allein, den Schutzbereich durchaus nicht zu eng zu fassen und die Frage der Legalisierung als Element der Schrankendiskussion zu verstehen. Um aber von einem Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK sprechen zu können, das im Aufenthaltsstaat stattfindet, müssen – bei aller Unschärfe - zumindest zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss – quantitativ betrachtet - ein langjähriger Aufenthalt vorliegen. Sodann müssen - unter dem qualitativen Aspekt - bestimmte Integrationsleistungen erbracht worden sein, die es rechtfertigen, im Rahmen der Schranken des Absatzes 2 überhaupt in eine umfassende Interessen- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einzutreten und hier gewissermaßen eine Feinabstimmung vorzunehmen. Anders ausgedrückt: Der Schutzbereich ist dann nicht eröffnet, wenn es unter dem quantitativen und/oder qualitativen Aspekt auf der Hand liegt, dass phänotypisch nicht von einem „faktischen Inländer“ gesprochen werden kann und kein Anlass dafür besteht, überhaupt einzelfallbezogen der Frage nachzugehen, ob den Betroffenen eine Rückkehr in das Land ihrer Herkunft zugemutet werden kann.
30 
Eine solcher (negativer) Fall wird typischerweise in folgenden Fallkonstellationen anzunehmen sein:
31 
- Die Betroffenen halten sich erst so einen kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf, dass sich die Frage einer auf der Schrankenebene zu diskutierende Frage (vgl. im Folgenden) nach einer Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Herkunftslandes von vornherein nicht stellt. Es spricht hier einiges dafür, sich in etwa an dem 8-Jahreszeitraum des § 10 StAG zu orientieren, der vom Gesetzgeber für das Entstehen eines Einbürgerungsanspruchs vorausgesetzt wird (vgl. Hoppe ZAR 2006, 125 <130>; Benassi InfAuslR 2006, 397 <402>).
32 
- Die Betroffenen haben während des langjährigen Aufenthalts keinerlei wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen können und leben im Wesentlichen ununterbrochen und weitgehend vollständig von öffentlichen Unterstützungsleistungen.
33 
- Die Betroffenen haben keine nennenswerten Sprachkenntnisse erworben und haben demgemäß keinen nennenswerten engeren Bezug zu den Lebensverhältnissen des Landes.
34 
- Die Betroffenen sind durchgängig von Bagatellfällen abgesehen in erheblichem Umfang kriminell geworden (fahrlässige Tatbegehungen bedürfen hingegen der genauen Einzelfallbetrachtung).
35 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, in der Spruchpraxis des Gerichtshofs seien die Gesichtspunkte der Straffälligkeit oder der Sicherung des Lebensunterhalt nicht als schutzbereichsschädlich verstanden worden (so aber etwa Schild ANA-ZAR 2006, 29). Denn dieses trifft nur auf die grundlegend andere Fallkonstellation zu, in der ein bereits legalisierter langjähriger Aufenthalt beendet werden soll, sei es mit dem Mittel der Ausweisung, sei es mit dem der Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels; ganz abgesehen davon, dass regelmäßig das Schutzgut „Familie“ berührt war und sich dort diese Fragen von vornherein erst auf der Ebene des Art. 8 Abs. 2 EMRK stellen können. Im vorliegenden Zusammenhang geht es hingegen zunächst um die positive Feststellung eines überhaupt schützenswerten Privatlebens.
36 
c) Den (vielfältigen und vielschichtigen) Gründen für die lange Aufenthaltsdauer ist – von Evidenzfällen wiederum abgesehen – daher erst im Rahmen der Schranke nachzugehen. Hier kommt dem Aspekt einer erfolgten (willentlichen) Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat wesentliches Gewicht zu. Ist eine solche nicht erfolgt, muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung eine genaue Bewertung der Gründe für den faktischen Aufenthalt erfolgen. Hier kann eine große Bandbreite von Ursachen gegeben sein. Diese kann reichen von einer langjährigen zurechenbaren Vereitelung (wenn nicht gar Sabotierung) einer Aufenthaltsbeendigung bei gleichzeitig möglicher freiwilligen Ausreise bis zu einem Dauerzustand einer unverschuldet unmöglichen Abschiebung wie freiwilligen Ausreise. Dazwischen sind differenzierte Fallgestaltungen denkbar, in denen vielleicht zu bestimmten Zeiten eine freiwillige Ausreise und auch eine Abschiebung möglich waren, die Ausländerbehörde eine solche Möglichkeit jedoch über lange Zeit nicht wahrgenommen hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im eigentlichen Sinn eine Abschiebungsmöglichkeit nicht verwirkt werden kann, da es sich nach § 58 Abs. 1 AufenthG um eine Rechtspflicht handelt (vgl. OVG NW, B.v. 25.05.2005 – 18 B 1967/04 – juris), kann in zugespitzten Fällen eine Aufenthaltsbeendigung hier jedoch gleichwohl unverhältnismäßig werden und damit Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwider laufen.
37 
Ebenfalls erst auf der Schrankenebene ist zu prüfen, ob ein Wiedereinleben (bei Kindern oftmals eine erstmalige Integration) in die Verhältnisse des Herkunftslandes zumutbar ist. Es handelt sich – unter der Prämisse einer überhaupt erfolgten weitgehenden und fortgeschrittenen Integration in die Verhältnisse des Aufnahmestaats - hierbei um eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung, in deren Rahmen eine differenzierte Abwägung der persönlichen Belange der Betroffenen mit den öffentlichen einwanderungspolitischen Interessen stattfinden kann und muss.
38 
d) Im Rahmen der Schranken ausfüllenden Abwägung ist in der Regel eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts und einer erstmaligen Legalisierung verhältnismäßig und damit zulässig, wenn über Jahre hin eine an sich mögliche Aufenthaltsbeendigung immer wieder durch erkennbare aussichtlose Anträge an Behörden und Gerichte durchkreuzt wurden, sofern dieses zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem gemessen an Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbeendigung noch zumutbar war. Dies wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn, wie in der Praxis sehr häufig, Folgeanträge gestellt wurden, die von Behörden und Gerichten als nicht als asylverfahrensrelevant (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 95 ff.) behandelt wurden. Das Gleiche gilt für Petitionen, die unter realistischer Beurteilung der aktuellen praktizierten Ausländerpolitik im Land keinen Erfolg versprechen konnten. Nicht anders sind vorhersehbar aussichtlose Anträge nach § 23a AufenthG zu behandeln und zu beurteilen. Dabei können die Betroffenen in aller Regel nicht für sich ins Feld führen, dass es retrospektiv betrachtet in bestimmten Zwischenzeiträumen objektiv an sich möglich gewesen wäre, eine Abschiebung durchzuführen. Damit würde nicht genügend berücksichtigt, dass die Ausländerbehörden regelmäßig mit einer Vielzahl von Fällen befasst sind und auch aus Kapazitätsgründen zwangsläufig Schwerpunkte setzen müssen. Auch bliebe unbeachtet, dass mit jedem aussichtlosen Antrag, der jeweils in der Verantwortungssphäre der Betroffenen liegt, die Verfahren komplexer und unübersichtlicher werden können. In besonderen Ausnahmefällen mag eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein.
39 
Eine besondere Problematik besteht insoweit, als in der Mehrzahl der praktisch relevanten Fälle Eltern in der Vergangenheit in Ausübung ihres aus dem Recht der Personensorge fließenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt haben. Es ist hier in Anbetracht der Tatsache, dass die minderjährigen Kinder sich nicht nur familienrechtlich alle Maßnahmen der Personensorge zurechnen lassen müssen, sondern auch grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, nicht gerechtfertigt, den Kindern diese Maßnahmen im Regelfall nicht zuzurechnen (vgl. VGHBW, B.v. 10.05.2006 – 11 S 2354/05 – juris; VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 – 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; so aber wohl RhPfOVG, B.v. 24.02.2006 – 7 B 10020/06.OVG – InfAuslR 2006, 274; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 – 11 K 4809/03 – InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 – 11 K 5363/03 – InfAuslR 2006, 14), zumal ohnehin – gewissermaßen als Kehrseite - davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zurückkehren (müssen), sofern nicht den Eltern selbst die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu noch im Folgenden). Entsprechende Überlegungen gelten, wenn die Eltern – auch zulasten ihrer Kinder – ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitäts- oder Passpapieren in zurechenbarer Art und Weise nicht nachgekommen sind. Die Tatsache, dass die Kinder ab dem 16. Lebensjahr gem. § 80 Abs. 1 verfahrenshandlungsfähig waren, ändert bis zum Eintritt der Volljährigkeit nichts an dieser Bewertung, da die Personensorge und damit das hieraus fließende Aufenthaltsbestimmungsrecht davon nicht berührt werden. Die Fälle des § 35 Abs. 1 S. 1 und § 37 AufenthG sind hier ersichtlich nicht einschlägig. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG setzt als allein rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers gerade die vorangegangene durchgängige Legalisierung des Aufenthalts voraus. Auch die letztgenannte Vorschrift steht in einem völlig anderen rechtspolitischen Kontext und betrifft Rückkehrer, die regelmäßig vor ihrer Rückkehr bereits die Perspektive eines unbefristeten Aufenthaltsrechts hatten, und stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die rechtspolitisch umstrittenen und zweifelhaften Aktionen der Rückkehrförderung in den 80-er Jahren im Gefolge des „Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern“ (v. 28.11.1983 – BGBl. I 1377) dar, mit der Härten und Unzuträglichkeiten gemildert werden sollten (vgl. zur Vorläufervorschrift des § 16 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/6321, 59), weshalb aus ihr keine bestimmten Wertungen verallgemeinert werden können (so aber VG Stuttgart, U.v. 11.10.2005 – 11 K 5363/03 – a.a.O.).
40 
Eine differenziertere Beurteilung ist hingegen bei volljährig gewordenen Kindern geboten. Denn diese nehmen nicht mehr an dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal der Eltern teil, weil sie auch nicht mehr deren Personensorge unterliegen. Vor diesem Hintergrund kann und darf nach dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Familienverbund in den Herkunftsstaat zurückkehren und dort in demselben leben werden. Haben die Kinder nach Erlangung der Volljährigkeit keine – ihnen dann eigenständig zuzurechnende – Versuche mehr unternommen eine Aufenthaltsbeendigung zu durchkreuzen bzw. zu verhindern, und ggf. nunmehr sogar an der Beseitigung von Abschiebungshindernissen mitzuwirken versucht, und löst sich infolge dessen der unmittelbare zeitliche und sachliche Zusammenhang zu den früheren Handlungen der Eltern, so stößt eine weitergehende Zurechnung des Verhaltens der Eltern angesichts ihrer erlangten rechtlichen Selbstständigkeit an die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, sofern alle weiteren Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind und auch eine Rückkehr in das Herkunftsland aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Allerdings kann diese Sichtweise dann u.U. zu der Konsequenz führen, dass den Volljährigen ein Bleiberecht zukommt, während dies bei den Eltern und eventuell noch vorhandenen minderjährigen Geschwistern nicht der Fall ist (vgl. zu diesen noch im Folgenden). Eine hierdurch bewirkte Trennung der Familienmitglieder wäre jedoch, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, weder mit Art. 6 GG (vgl. BVerfG, B.v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 – NJW 1989, 2195; BVerfG (K), B.v. 01.03.2004 – 2 BvR 1570/03 – NVwZ 2004, 852) noch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, U.v. 17.04.2002 – 52853/99 - NJW 2004, 2147, der implizit eine Trennung von erwachsenen Kindern von Eltern und Geschwistern im Grundsatz nicht für problematisch erachtet und den festgestellten Konventionsverstoß allein aus der fehlenden Befristung der Ausweisung herleitete) unvereinbar.
41 
Ob im Übrigen eine Fallkonstellation des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben ist, in der eine Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland lebenden Ausländers in das Land seiner Herkunft einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben darstellen würde, hängt immer von zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ab. Zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse („Verwurzelung“) und zum anderen von der Zumutbarkeit einer (erstmaligen) Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“).
42 
Für die Integration des Ausländers in Deutschland streitende Gesichtspunkte sind dabei neben einer langjährigen Dauer des Aufenthalts: In Abhängigkeit vom jeweiligen Bildungsstand gute deutsche mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse; soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule und einer (qualifizierten) Berufsausbildung bzw. der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln (einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz), um den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Vorsätzliche Straftaten werden hier, von Bagatelldelikten (wie etwa vereinzelt gebliebene Beförderungserschleichungen oder Ladendiebstählen) abgesehen, regelmäßig entgegenstehen. Von Bedeutung kann hier auch die Feststellung sein, dass die Betreffenden über vielfältige und vielschichtige Beziehungen zu Menschen außerhalb ihrer eigenen landsmannschaftlich geprägten Gruppe verfügen.
43 
In diesem Zusammenhang ist weiter die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tendenziell entgegen, weil im Grundsatz die Betroffenen angesichts einer ausdrücklichen Verweigerung der Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat nicht darauf vertrauen durften, dass dieser den Aufenthalt letztlich doch hinnehmen werde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142; vgl. auch EGMR, U. v. 30.01.2006 - 50435/99 - - InfAuslR 2006, 298).
44 
Was die wirtschaftliche Integration betrifft, ist es nicht erforderlich, dass etwa eine besonders qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wird, sofern der Arbeitsplatz ungekündigt ist und prognostisch gesehen weiter bestehen bleiben wird, was insbesondere dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene den Arbeitsplatz schon lange innehat. Der Umstand, dass in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen wurden (insbesondere während eines durchlaufenden Asylverfahrens), ist unerheblich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Lebensphase zuverlässig und dauerhaft überwunden wurde.
45 
Dabei ist es erforderlich, dass die Betroffenen, sofern kein nennenswertes Vermögen vorliegt, nunmehr regelmäßig Einnahmen erzielen, die vom Umfang und der Stetigkeit ihres Zuflusses zuverlässig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder XII zuzüglich den Kosten für die Unterkunft liegen und nicht etwa ständig um diese Grenze oszillieren. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es hier in erster Linie nicht um die Anwendung des Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG geht, von der im Übrigen nach § 5 Abs. 3 AufenthG sogar im Ermessenswege abgesehen werden könnte, sondern vielmehr um die positive Feststellung einer unerlässlichen Integrations- bzw. Verwurzelungsvoraussetzung. Ausländer, die nicht nur vorübergehend in einer prekären wirtschaftlichen Situation leben, mögen sich zwar angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse namentlich auf dem Arbeitsmarkt in einer mit vielen deutschen Staatsangehörigen vergleichbaren Situation befinden, vom Aufbau einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Existenzgrundlage, die aufzugeben dem Ausländer nicht als verhältnismäßig und zumutbar angesonnen werden darf, kann jedoch bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Lagen die Einkünfte in der Vergangenheit – nicht nur ganz kurzfristig - unter dieser Grenze, ohne dass aber gesetzlich zustehende Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden, so steht dies möglicherweise dann nicht entgegen, wenn aufgrund einer sorgfältigen durch tragfähige Fakten getragenen Prognose zuverlässig vorhergesagt werden kann, dass – wegen der mit dem Wechsel vom Duldungsstatus in den des erlaubten Aufenthalts verbundenen Veränderungen – eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Es muss dann aber gewissermaßen ein Fall gegeben sein, in dem – etwa mit Rücksicht auf Bildung, Ausbildung sowie die darauf gründenden konkreten Erfahrungen bei der erfolglosen Stellensuche – eine wirtschaftliche Integration bereits im Kern angelegt ist und sich lediglich wegen des bisherigen Duldungsstatus nicht entfalten konnte. All dies dürfte allerdings oftmals nicht nur wegen der aktuell weiterhin hohen Arbeitslosigkeit, sondern auch im Hinblick auf das Nachrangprinzip des § 39 Abs. 2 S. 1 lit. b AufenthG nur schwer darzulegen und nachzuweisen sein. Ob eine solche Ausnahme zu machen ist, kann aber hier letztlich offen bleiben, weil, wie noch auszuführen sein wird, diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Der Einwand, man habe in der Vergangenheit tatsächlich ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen leben können, vermag die Feststellung einer unzureichenden wirtschaftlichen Integration nicht in Frage zu stellen, zumal jederzeit Ansprüche geltend gemacht werden könnten, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht von vornherein von geringem Gewicht ist (vgl. zum Bezug von Leistungen nach § 8 Abs. 2 BAföG VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 – 4 K 921/06 – InfAuslR 2006, 409). Hinzu kommt, dass bei einem Erwerbseinkommen unterhalb der vorgenannten Grenzen, auch wenn keine Sozialleistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden, mit guten Gründen damit gerechnet werden muss, dass die Betroffenen später auch bei einer kleineren Bedarfsgemeinschaft eine so geringe Altersrente beziehen werden, dass dann ein Bezug von Sozialleistungen unausweichlich sein wird. Auch hieraus wird deutlich, dass bei einer solchen Sachlage eine ausreichende wirtschaftliche Integration nicht besteht.
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Was die Unzumutbarkeit eines Wiedereinlebens in die Verhältnisse des Herkunftslandes oder im praktisch sehr häufigen Fall eines erstmaligen Einlebens in diese Verhältnisse betrifft, darf diese allerdings wohl nicht vorschnell schon mit dem Argument verneint werden, dass bei hier geborenen oder den wesentlichen Teil des Lebens hier aufgewachsenen Kindern noch ausreichende mündliche Sprachkenntnisse vorhanden seien (vgl. etwa VGHBW, U.v. 18.01.2006 – 13 S 2220/05 – ZAR 2006, 142; HessVGH, U.v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 - juris). Mit einer weitgehenden Reduzierung der Fragestellung auf diesen Aspekt wird die Problematik einer Rückkehr nur unzureichend erfasst und bewältigt. Denn oftmals bestehen Sprachkenntnisse zwar schon deshalb, weil gerade die Eltern eher über weniger gute Deutschkenntnisse verfügen und daher bei realistischer Betrachtungsweise in der Familie weitgehend die Muttersprache gesprochen wurde, auch wenn die Kinder mittlerweile perfekt oder gut deutsch sprechen. Bei genauerer Betrachtung wird sich aber häufig schnell ergeben, dass zwar durchaus noch gute oder wenigstens befriedigende mündliche Sprachkenntnisse bestehen, es aber bei der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit – in nachvollziehbarer Ermangelung einer diesbezüglichen Praxis - erhebliche Defizite gibt oder die Schriftsprache gar nicht mehr richtig beherrscht wird, wenn insbesondere noch hinzukommt, dass in der Muttersprache keine lateinischen Schriftzeichen verwendet werden. Gerade aber auch die schriftliche Artikulationsfähigkeit muss als ein wesentliches Integrationselement verstanden und angemessen gewürdigt werden. Daher muss im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Rückkehr bei lediglich festgestellter mündlicher Ausdrucksfähigkeit ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn nicht andere gewichtige Gesichtspunkte und öffentliche Interessen entgegen stehen.
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Minderjährige Kinder bedürfen aufgrund ihrer besonderen familien- und auch aufenthalts- und familienrechtlichen Stellung einer gesonderten Betrachtung (vgl. hierzu schon oben). Hier ist immer die Situation der Eltern mit in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, dass Kinder, solange sie nicht volljährig sind, nicht nur regelmäßig deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilen, sondern darüber hinaus – auch zur Vermeidung einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehr - auf deren familien- und sorgerechtlich zu erbringende Erziehungs- und Hilfeleistungen bei den im Falle der Rückkehr erforderlichen Integrationsbemühungen verwiesen werden dürfen. Gerade in diesen Fällen sind, wenn bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist bzw. ihnen die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, erhebliche, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig überwiegende und durchschlagende einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen nicht oder – wie sehr häufig - nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 – juris; a.A. VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 – 11 K 4809/03 – InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 – 11 K 5363/03 – InfAuslR 2006, 14, das explizit eine gemeinsame Betrachtung ablehnt). Deshalb kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auch in diesen Fallkonstellationen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, wenn etwa offenkundig kein Elternteil die erforderliche Unterstützung im Herkunftsland leisten kann (vgl. VG Stuttgart, U.v. 20.7.2006 – 4 K 921/06 – InfAuslR 2006, 409). Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der einheitlichen Betrachtung von Eltern und minderjährigen Kindern weniger auf das Element der Integration in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats abzielt, als vielmehr auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Denn in der Mehrzahl der praktisch relevanten Fälle kann realistischerweise von einer nicht gelungenen Integration der Eltern nicht auf eine ebenfalls nicht erfolgte Integration der Kinder geschlossen werden. Eine gemeinsame Betrachtung ist auch deshalb geboten, weil andernfalls der Aspekt der wirtschaftlichen Integration nicht umfassend und zutreffend gewürdigt werden würde. Denn in der Regel werden die minderjährigen Kinder wirtschaftlich nicht auf eigenen Beinen stehen, namentlich wenn sie noch in einer Ausbildung stehen. Es wäre auch nicht sachgerecht, letztlich den (unzulänglich integrierten) Eltern über die jedenfalls unter dem wirtschaftlichen Aspekt in keiner Weise integrierten minderjährigen Kindern mittelbar ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, weil sie für den Unterhalt der Kinder aufkommen müssen (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 – 4 K 921/06 – a.a.O.).
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2. Gemessen hieran stellt die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnisse jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Kläger im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
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Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass sie sich inzwischen seit 1987 bzw. 1988, 1990 und 1996 faktisch im Bundesgebiet aufhalten und ihnen deshalb eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre.
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Bei den Klägern Ziffer 1 und 2 liegt dies schon allein deshalb auf der Hand, weil sie als Erwachsene in das Bundesgebiet eingereist sind, weshalb auch nach 19 Jahren mit einer Rückkehr ihnen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
51 
Im Übrigen steht bei allen Klägern der Annahme einer Unzumutbarkeit der Rückkehr entgegen, dass es ihnen spätestens seit dem 23.06.1992 und zu einer Zeit, zu der sie sich (maximal) fünf Jahre in der Bundesrepublik aufhielten, möglich und auch zumutbar war, wieder freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Denn mit Beschluss vom 22.06.1992 hatte der VGH Baden-Württemberg im ersten Asylverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des VG Stuttgart vom 29.11.1990 abgelehnt. In der Folgezeit hatten die Kläger durch bis zu vier Folge- und Wiederaufgreifensanträge, zwei Petitionen sowie einen Härtefallantrag, die erkennbar keine Aussichten auf Erfolg haben konnten, ihre zeitnahe Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert bzw. vereitelt. Hinsichtlich des ersten Folgeantrags vom 24.07.1992 hatte das VG Stuttgart im Urteil vom 25.10.1996 zweifelsfrei bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG verneint (vgl. zur Qualifizierung dieses Antrags als Folgeantrag VGHBW, U.v. 29.08.2001 - 13 S 1616/00 - UA S. 10). Das Gleiche gilt für den zweiten Folgeantrag vom 09.05.1997 (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.02.1999, in dem die Aussage des vernommenen Zeugen zudem als bloße und leicht durchschaubare Gefälligkeitsaussage gewertet wurde). Bezüglich des dritten Folgeantrags vom 19.12.2001 hatte das VG Stuttgart im Urteil vom 30.09.2003 zwar letztlich wohl doch offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorgelegen hatten, die Klage hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Aussagen der beiden Zeugen als in jeder Hinsicht vollständig unglaubhaft gewürdigt worden waren. Der letzte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (beschränkt auf die Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) wurde durch Bescheid des BAMF vom 22.12.2005 abgelehnt, weil die geltend gemachten Gründe bereits Gegenstand des Urteils vom 30.09.2003 gewesen waren. Im Übrigen wurden die insoweit zum VG Stuttgart erhobenen Klagen auch zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund müssen auch die beiden erfolglosen Petitionen vom September 2003 und Dezember 2005 gesehen werden, die nur in der Weise bewertet werden können, dass hier weitere - vorhersehbar - erfolglose Versuche unternommen wurden, um eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Hinsichtlich des Härtefallantrags gilt nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier auch die Kläger Ziffer 3 und 4 eigenständig zu einem Zeitpunkt selbst aktiv wurden, als sie bereits volljährig geworden waren. Daher erweist sich schon aus diesen Gründen das Ansinnen, in die Türkei zurückzukehren, nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man das von den Klägern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 12.02.1999 am 30.06.1999 bis zur Stellung des nächsten Folgeantrags am 19.12.2001 betriebene aufenthaltsrechtliche Verfahren ihnen nicht zum Nachteil gereichen lässt. Denn nach der dargestellten Vorgeschichte konnten sie jedenfalls, nachdem sie von dem – im Übrigen überzeugend begründeten – Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2003 erfahren hatten, nicht darauf vertrauen, ihr Aufenthalt könne noch legalisiert und eine Ausreise bzw. Abschiebung vermieden werden. Gleichwohl haben sie das dritte erkennbar aussichtlose Folgeverfahren weiter betrieben und unmittelbar danach noch eine Petition nachgeschoben.
52 
Folgt bereits hieraus, dass den Klägern eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht unzumutbar ist, so gilt dies umso mehr, als die Kläger Ziffer 1, 2 und 4 bis 7 auch über kein eigenständiges Einkommen verfügen, das nach den maßgeblichen oben dargestellten Grundsätzen die Annahme rechtfertigt, dass sie in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ausreichend integriert sind. Bei einem Nettoeinkommen des Klägers Ziffer 1 zwischen 929,64 und 1263,06 EUR monatlich und einem Kindergeldanspruch in Höhe von 462,- EUR sind die Kläger Ziffer 1, 2 und 4 bis 7 unter Berücksichtigung der Kosten für die Unterkunft in Höhe von 628,- EUR zwingend auf laufende Unterstützungsleistungen des Klägers Ziffer 3 in Höhe von 500,- bis 650 EUR monatlich angewiesen. Vermindert man die Kosten der Unterkunft, in der auch der Kläger Ziffer 3 wohnt, um dessen Anteil von 1/7 (d.h. etwa 90,- EUR) auf 538,- EUR, so beläuft sich sozialhilferechtliche Bedarf auf 2.194,-EUR und wird damit nicht einmal bei einer maximalen Unterstützungsleistung in Höhe von 650,- EUR durch den Kläger Ziffer 3 gedeckt. Abgesehen davon kann diese Unterstützungsleistung auch nicht als dauerhaft unterstellt werden, da der Kläger Ziffer 3 diese nur dann wird leisten können, wenn er in der Zukunft nicht selbst Unterhaltsleistungen gegenüber Angehörigen einer eventuell gegründeten eigenen Familie zu erbringen hat. Selbst wenn man den vom Kläger Ziffer 5 seit August diesen Jahres aus einer lediglich befristeten geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich 304,06 EUR erzielten Verdienst hinzunimmt, wäre der Bedarf nur bei Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen (allerdings dann in geringerer Höhe) des Klägers Ziffer 3 gedeckt. Dass sich infolge der Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status an den Einkommensverhältnissen des Klägers Ziffer 1 etwa Entscheidendes ändern könnte, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf dessen Ausbildung, Alter und gesundheitliche Situation (vgl. zu Letzterem das Vorbringen im letzten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens) - nicht ersichtlich. Zwar wurde im Übrigen vorgetragen, dass die Klägerin Ziffer 4 einen Ausbildungsplatz erhalten könne. Die Realisierung ihres Ausbildungswunsches und eine damit einher gehende Zunahme des Familieneinkommens setzte aber unabdingbar voraus, dass die erforderliche Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung nicht am Nachrangprinzip des § 39 Abs. 2 S. 1 lit. b AufenthG scheitert (vgl. auch Art. 7 S. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, der mit einer Legalisierung des Aufenthalts des Klägers Ziffer 1 grundsätzlich anwendbar wäre), was aber in Anbetracht der äußerst angespannten Lage auf dem Lehrstellenmarkt nicht von der Hand zu weisen ist. Aus alledem wird deutlich, dass aktuell und auch auf absehbare Zeit die dauerhafte Erzielung eines Einkommens, das zuverlässig über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt, nicht gewährleistet ist. Nichts anderes gilt für den Kläger Ziffer 5, dem seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge sein Arbeitgeber für den Fall einer Legalisierung des Aufenthalts eine weitergehende Beschäftigung, allerdings auch nur in Teilzeit, in Aussicht gestellt haben soll.
53 
Was die Situation der Klägerin Ziffer 4 im Übrigen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, das nach den vorliegenden polizeilichen Ermittlungsberichten nichts dafür spricht, dass der von ihr unternommene Suizidversuch im Wesentlichen durch den Abschiebungsversuch vom 07.08.2003 verursacht worden sein könnte, wobei dahin stehen kann, ob dieser Frage im vorliegenden Kontext überhaupt rechtliche Relevanz zukäme. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aussage der Klägerin Ziffer 2 gegenüber der Kriminalaußenstelle Kirchheim vom 11.08.2003, in der sie unmissverständlich auf bereits länger währende innerfamiliäre Konflikte hingewiesen hatte. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass im Falle einer ärztlichen Betreuung die Abschiebung nicht in einer Weise gestaltet werden könnte, dass etwaigen, im Übrigen für den heutigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise plausibel gemachten Risiken, hinreichend zuverlässig begegnet werden kann.
54 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Ausmaß der bei den Klägern Ziffer 3 bis 7 vorhandene Sprachkompetenz im Einzelnen nicht mehr an. Denn es zumindest davon auszugehen, dass sie sich mündlich in jeder Hinsicht ausreichend in der türkischen Sprache ausdrücken können. Selbst wenn die schriftliche Ausdrucksfähigkeit unvollkommen sein oder gar fehlen sollte, vermag dieser Umstand die vorgenannten Defizite nicht aufzuwiegen.
55 
Den minderjährigen Klägern Ziffer 6 und 7 ist unabhängig von dem Vorgesagten nach den dargelegten Grundsätzen die Rückkehr mit ihren Eltern zuzumuten.
56 
Soweit die Kläger erneut zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend machen, steht deren Berücksichtigung schon die aus den §§ 4 und 42 AsylVfG folgende Bindungswirkung der Entscheidungen des BAMF bzw. der angerufenen Gerichte entgegen, in denen diese Gründe im Übrigen bereits geprüft worden waren.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.