Tenor

Der Beklagte - Landratsamt Ortenaukreis - wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5.2.2007 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahr 1991 im Irak geborener irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der Kläger reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder im März 1997 in das Bundesgebiet ein. Auf ihren hier gestellten Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.1997 festgestellt, dass hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) vorliegen. Ab dem 30.06.1997 wurden dem Kläger jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Unter dem 6.6.2005 erhielt er eine bis zum 29.6.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, deren Gültigkeit zunächst bis zum 26.06.2009 verlängert wurde. Am 30.04.2008 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger besucht zur Zeit - nach erfolgreichem Abschluss der Hauptschule und es Berufsvorbereitungsjahrs - im zweiten Jahr die Kaufmännische Berufsfachschule in ....
Am 5.2.2007 stellte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis einen Einbürgerungsantrag, zu dessen Begründung er auf seine Integration und die persönlichen und beruflichen Perspektiven in Deutschland verwies. Auf die Bitte um Vorlage einer irakischen Geburtsurkunde oder eines anderen Identitätspapiers legte der Kläger dar, dass er solche Papiere weder über die irakische Botschaft noch über Verwandte im Irak besorgen könne. Gleichzeitig legte er eine eidesstattliche Versicherung seiner Eltern vor, mit welcher diese seine Abstammung, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort bestätigten.
Mit Bescheid vom 7.11.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das hierauf beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klageverfahren gegen diesen Bescheid (A 7 K 2465/07) wurde im Einverständnis der dortigen Beteiligten mit Beschluss vom 25.04.2008 zum Ruhen gebracht.
Mit Schreiben vom 15.11.2007 teilte das Landratsamt Ortenaukreis dem Kläger mit, dass das Einbürgerungsverfahren auf der Grundlage eines Erlasses des Innenministeriums vom 28.07.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt werde.
Daraufhin ließ der Kläger unter dem 27.05.2008 vortragen, sein Einbürgerungsverfahren sei von seiner Anerkennung als Flüchtling unabhängig, da er der Privilegierung nach § 31 Abs. 1 AsylVfG nicht bedürfe. Insbesondere sei er bereit, aus der irakischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden und die hierfür notwendigen Handlungen vorzunehmen. Im Hinblick hierauf begehre er zunächst eine Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit.
Am 01.07.2008 gab der Kläger die Loyalitätserklärung ab und wies die hierfür notwendigen Kenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nach.
Nachdem der Kläger den Beklagten unter dem 26.6.2008 erneut zu einer Entscheidung zumindest über eine Einbürgerungszusicherung aufgefordert hatte, hat er am 16.7.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, da der Beklagte seit mehr als drei Monaten nicht über den Einbürgerungsantrag entschieden habe und kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde gegeben sei. Ihm stehe nach § 10 StAG ein Rechtsanspruch auf die beantragte Einbürgerungszusicherung zu, da er - abgesehen von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit - alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs erfülle und der Einbürgerung auch kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegenstehe. Der Ausgang des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens sei für den Anspruch ohne Belang, da er sich im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht auf die Statusberechtigung eines Flüchtlings berufe und keiner privilegierten Einbürgerung bedürfe.
Der Kläger beantragt,
10 
den Beklagten - Landratsamt Ortenaukreis - zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5.2.2007 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es trägt vor, es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass die Behörde bislang nicht über den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entschieden habe. Der Ausgang des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei weniger für die Frage der Hinnahme der Mehrstaatigkeit des Klägers von Bedeutung, da die beabsichtigte Entlassung des Klägers aus der irakischen Staatsangehörigkeit zur Zeit mangels Volljährigkeit und mangelnder Verwaltungsstrukturen im Irak nicht möglich sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass im Falle der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Klägers auch dessen Aufenthaltsrecht widerrufen werden könne, womit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung entfalle. Es sei davon auszugehen, dass über die Regelung des § 73 Abs 2c AsylVfG auch Einbürgerungen verhindert werden sollten, die auf der Grundlage des Aufenthaltstitels begehrt werden, der seinerseits allein auf der Grundlage des materiell ungerechtfertigten Flüchtlingsstatus beruhe. Die Behörde könne und dürfe im Einbürgerungsverfahren vor der mit dem asylrechtlichen Widerrufsverfahren begründeten Änderung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers nicht die Augen verschließen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssten über den Zeitpunkt der Einbürgerung hinaus möglichst dauerhaft erfüllt sein, so dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -) ein vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung zumindest dann gerechtfertigt sei, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass eine Einbürgerungsvoraussetzung möglicherweise nach der Einbürgerung wieder wegfallen würde.
14 
Mit Beschluss vom 1.8.2008 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet.
15 
Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Einbürgerungsakte des Landratsamts Ortenaukreis ( 1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Klageakte.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO; § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
1. Die Klage ist nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte seit mehr als drei Monaten weder über den Einbürgerungsantrag noch über den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entschieden hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einbürgerungsbewerber seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränken kann, wenn diese Zusicherung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit des Bewerbers und damit der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2). Dabei reicht es aus, dass der Einbürgerungsbewerber - wie der Kläger dies mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.05.2008 getan hat - während des Antragsverfahrens die Bereitschaft erklärt, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die für die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Schritte zu unternehmen. Denn in diesem Fall enthält der Antrag auf Einbürgerung als Minus auch den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11.07.2007 - 1 A 224/07 -, juris).
18 
Entgegen seinem Vortrag ist dem Beklagten nicht nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einzuräumen. Es besteht kein zureichender Grund dafür, dass der Abschluss dieses Verfahrens abgewartet wird, bevor über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zusicherung der Einbürgerung entschieden wird. Der Ausgang dieses Widerrufsverfahrens ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ohne Einfluss.
19 
Ein solcher Einfluss bestünde allenfalls dann, wenn der Kläger eine Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bisherigen irakischen Staatsangehörigkeit begehren und er sich deshalb auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG berufen müsste (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189). Dies ist jedoch - unabhängig davon, ob nicht bereits ein anderer Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 StAG vorliegt - nicht der Fall, da der Kläger allein einen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung geltend macht, die unter den Vorbehalt der Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit gestellt ist.
20 
Ein zureichender Grund für eine Fristsetzung nach § 75 Satz 3 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers entscheiden kann, wenn die Rechtstellung des Klägers als Flüchtling erloschen ist. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG knüpft allein an das Bestehen eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und - in Nr. 2 - an den Charakter des Aufenthaltsrechts an. Maßgeblich ist somit die Integration in der Vergangenheit und dass berechtigte Vertrauen auf den Fortbestand derselben. Eine Anforderung, dass der Fortbestand des Aufenthaltsrechts ausländerrechtlich auch auf unabsehbare Zukunft gesichert wäre, ist nicht erhoben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 73 Abs. 2c AsylVfG. Denn diese Regelung ist allein darauf beschränkt, die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfallen zu lassen, solange ein Verfahren über den Widerruf oder die Rücknahme des Asylstatus eines Ausländers anhängig ist. Eine Wirkung, nach welcher im Einbürgerungsverfahren auch ein dem Asyl- oder Flüchtlingsstatus akzessorischer Aufenthaltstitel unbeachtlich bleiben soll, lässt sich der Norm nach ihrem klaren Wortlaut nicht entnehmen. Selbst wenn man - mit dem Beklagten - auf der Grundlage der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -) einen verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraum der Einbürgerungsbehörde anerkennen würde, mit einer Entscheidung über die Einbürgerung zuzuwarten, wenn der Fortbestand einer Einbürgerungsvoraussetzung unsicher ist, wären die Voraussetzungen für ein solches Zuwarten hier deshalb nicht gegeben, weil der zukünftige Wegfall des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers alles andere als konkret absehbar ist. So ist die Entscheidung über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers erst nach der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Klägers möglich (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 73 Abs. 6; 72 Abs. 2 AsylVfG), wobei das entsprechende Klageverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2008 - 7 K 2465/07 - zum Ruhen gebracht worden ist. Vor allem aber stünde der Widerruf der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, die bei ihrer Entscheidung neben dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf eines zum Flüchtlingsstatus akzessorischen Aufenthaltsrechts auch die gleichgewichtigen, insbesondere über Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgestalteten gegenläufigen Belange des Klägers berücksichtigen müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442 = ZAR 2006, 414 unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom 16.6.2005 - 60654/00 - ), der sich seit seinem siebten Lebensjahr für bereits 11 Jahre ohne Unterbrechungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich hier sowohl über eine einwandfreie schulische Laufbahn als auch sonst in einem hohen Maße integriert hat.
21 
2. Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, d.h. auf die unter die Bedingung des Fortbestands der maßgeblichen Sach- und Rechtslage gestellte Zusage des Beklagten, ihn im Falle der Aufgabe seiner irakischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverbund einzubürgern.
22 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 10 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Hiernach besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung jedenfalls dann, wenn abgesehen von der fortbestehenden bisherigen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 und vom 20.10.2005, 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268, InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079; Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG Rn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 317).
23 
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben, wobei nach § 40c StAG auf seinen Einbürgerungsantrag noch die Regelungen in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten.
24 
Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG (alter und neuer Fassung) an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung erfüllt, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (alter und neuer Fassung) verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind. Daneben verfügt er mit der nach § 9 Abs. 2 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnis auch über einen Aufenthaltstitel, der von einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (alter und neuer Fassung) genannten Aufenthaltszwecke unabhängig ist. Auch liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG (alter und neuer Fassung) erfüllt sind. Schließlich verfügt der Kläger bereits über die Schulbildung auch über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, sodass er auch den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG (neue Fassung) bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (alte Fassung) ebenfalls erfüllt sein dürften (zu letzterem BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268 = InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70). Soweit der Kläger den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (alte Fassung) von diesem Erfordernis abzusehen, da der Kläger das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen dürfte er seine Bedürftigkeit auch nicht nicht zu vertreten haben, da er zur Zeit noch in der Berufsschulausbildung ist.
25 
Zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind auch keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG gegeben, so dass nach alldem der Einbürgerungsanspruch vorbehaltlich der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - alte und neue Fassung) und damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Einbürgerungszusicherung gegeben ist.
26 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO; § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
1. Die Klage ist nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte seit mehr als drei Monaten weder über den Einbürgerungsantrag noch über den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entschieden hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einbürgerungsbewerber seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränken kann, wenn diese Zusicherung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit des Bewerbers und damit der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2). Dabei reicht es aus, dass der Einbürgerungsbewerber - wie der Kläger dies mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.05.2008 getan hat - während des Antragsverfahrens die Bereitschaft erklärt, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die für die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Schritte zu unternehmen. Denn in diesem Fall enthält der Antrag auf Einbürgerung als Minus auch den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11.07.2007 - 1 A 224/07 -, juris).
18 
Entgegen seinem Vortrag ist dem Beklagten nicht nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einzuräumen. Es besteht kein zureichender Grund dafür, dass der Abschluss dieses Verfahrens abgewartet wird, bevor über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zusicherung der Einbürgerung entschieden wird. Der Ausgang dieses Widerrufsverfahrens ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ohne Einfluss.
19 
Ein solcher Einfluss bestünde allenfalls dann, wenn der Kläger eine Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bisherigen irakischen Staatsangehörigkeit begehren und er sich deshalb auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG berufen müsste (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189). Dies ist jedoch - unabhängig davon, ob nicht bereits ein anderer Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 StAG vorliegt - nicht der Fall, da der Kläger allein einen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung geltend macht, die unter den Vorbehalt der Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit gestellt ist.
20 
Ein zureichender Grund für eine Fristsetzung nach § 75 Satz 3 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers entscheiden kann, wenn die Rechtstellung des Klägers als Flüchtling erloschen ist. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG knüpft allein an das Bestehen eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und - in Nr. 2 - an den Charakter des Aufenthaltsrechts an. Maßgeblich ist somit die Integration in der Vergangenheit und dass berechtigte Vertrauen auf den Fortbestand derselben. Eine Anforderung, dass der Fortbestand des Aufenthaltsrechts ausländerrechtlich auch auf unabsehbare Zukunft gesichert wäre, ist nicht erhoben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 73 Abs. 2c AsylVfG. Denn diese Regelung ist allein darauf beschränkt, die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfallen zu lassen, solange ein Verfahren über den Widerruf oder die Rücknahme des Asylstatus eines Ausländers anhängig ist. Eine Wirkung, nach welcher im Einbürgerungsverfahren auch ein dem Asyl- oder Flüchtlingsstatus akzessorischer Aufenthaltstitel unbeachtlich bleiben soll, lässt sich der Norm nach ihrem klaren Wortlaut nicht entnehmen. Selbst wenn man - mit dem Beklagten - auf der Grundlage der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -) einen verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraum der Einbürgerungsbehörde anerkennen würde, mit einer Entscheidung über die Einbürgerung zuzuwarten, wenn der Fortbestand einer Einbürgerungsvoraussetzung unsicher ist, wären die Voraussetzungen für ein solches Zuwarten hier deshalb nicht gegeben, weil der zukünftige Wegfall des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers alles andere als konkret absehbar ist. So ist die Entscheidung über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers erst nach der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Klägers möglich (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 73 Abs. 6; 72 Abs. 2 AsylVfG), wobei das entsprechende Klageverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2008 - 7 K 2465/07 - zum Ruhen gebracht worden ist. Vor allem aber stünde der Widerruf der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, die bei ihrer Entscheidung neben dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf eines zum Flüchtlingsstatus akzessorischen Aufenthaltsrechts auch die gleichgewichtigen, insbesondere über Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgestalteten gegenläufigen Belange des Klägers berücksichtigen müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442 = ZAR 2006, 414 unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom 16.6.2005 - 60654/00 - ), der sich seit seinem siebten Lebensjahr für bereits 11 Jahre ohne Unterbrechungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich hier sowohl über eine einwandfreie schulische Laufbahn als auch sonst in einem hohen Maße integriert hat.
21 
2. Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, d.h. auf die unter die Bedingung des Fortbestands der maßgeblichen Sach- und Rechtslage gestellte Zusage des Beklagten, ihn im Falle der Aufgabe seiner irakischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverbund einzubürgern.
22 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 10 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Hiernach besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung jedenfalls dann, wenn abgesehen von der fortbestehenden bisherigen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 und vom 20.10.2005, 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268, InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079; Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG Rn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 317).
23 
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben, wobei nach § 40c StAG auf seinen Einbürgerungsantrag noch die Regelungen in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten.
24 
Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG (alter und neuer Fassung) an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung erfüllt, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (alter und neuer Fassung) verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind. Daneben verfügt er mit der nach § 9 Abs. 2 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnis auch über einen Aufenthaltstitel, der von einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (alter und neuer Fassung) genannten Aufenthaltszwecke unabhängig ist. Auch liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG (alter und neuer Fassung) erfüllt sind. Schließlich verfügt der Kläger bereits über die Schulbildung auch über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, sodass er auch den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG (neue Fassung) bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (alte Fassung) ebenfalls erfüllt sein dürften (zu letzterem BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268 = InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70). Soweit der Kläger den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (alte Fassung) von diesem Erfordernis abzusehen, da der Kläger das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen dürfte er seine Bedürftigkeit auch nicht nicht zu vertreten haben, da er zur Zeit noch in der Berufsschulausbildung ist.
25 
Zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind auch keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG gegeben, so dass nach alldem der Einbürgerungsanspruch vorbehaltlich der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - alte und neue Fassung) und damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Einbürgerungszusicherung gegeben ist.
26 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Okt. 2008 - 2 K 1296/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Okt. 2008 - 2 K 1296/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Okt. 2008 - 2 K 1296/08 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Okt. 2008 - 2 K 1296/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Okt. 2008 - 2 K 1296/08 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Juli 2007 - 1 A 224/07

bei uns veröffentlicht am 11.07.2007

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2006 – 2 K 69/06 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2005 - 12 S 1695/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Jan. 2005 - 13 S 2549/03

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft. Hinsichtlich des

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2006 – 2 K 69/06 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Der am ... geborene Kläger, ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei wegen seines Engagements für eine Kosovo-Republik mehrfach inhaftiert worden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger Klage. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Demokratischen Bundes von Kosovo (LDK) – Zweigstelle des Saarlandes – vor, wonach er u.a. Vorstandsmitglied des LDK für das Saarland und Delegat der Zweigstelle des LDK Deutschland sei. Mit Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 31.08.1995 – 5 K 729/94.A – wurde das Bundesamt verpflichtet, den Kläger (und seine Ehefrau) als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat über mehrere Jahre hinweg politisch aktiv für die Selbständigkeit der Republik Kosovo eingetreten zu sein. Er sei Mitglied einer im Jahre 1991 gegründeten Organisation für Volksverteidigung gewesen, deren Ziel die Selbstverteidigung für den Fall eines serbischen Überfalls gewesen sei. Neben seinem Engagement in dieser Organisation sei er auch im Vorstand eines Zweiges des LDK gewesen. Auch in Deutschland betätige er sich in exponierter Stellung im LDK.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger mit Bescheid vom 16.10.1995 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Gemeinsame Ausländerbehörde beim Landrat in Saarlouis erteilte unter dem 27.10.1995 dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis aus.

Unter dem 20.05.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. In dem Antrag erklärte er u.a., dass er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Mit Bescheid vom 26.01.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers und seiner Ehefrau als Asylberechtigte ebenso wie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung heißt es, mit dem Einmarsch der KFOR im Juni 1999 habe das damalige Verfolgerregime unter Slobodan Milosevic die Staatsgewalt über den Kosovo verloren. Stattdessen hätten die Vereinten Nationen die Macht übernommen und übten sie durch UNMIK (Zivilverwaltung), KFOR (Streitkräfte) und eine internationale Polizeitruppe aus. Aufgrund dieser gravierenden Veränderungen seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr gegeben. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen auch mit Blick auf die behauptete Feindschaft zwischen dem Kläger und der Gruppe um Ibrahim Rugova nicht vor.

Gegen diesen Bescheid haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 – 10 K 27/04.A – rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (zuvor § 53 Abs. 6 AuslG) gerichtete Begehren des Klägers und seiner Ehefrau ist durch Beschluss der 10. Kammer abgetrennt und zum Ruhen gebracht worden (Gesch.-Nr. 10 K 46/06.A). In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, angesichts der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu der maßgeblich veränderten Situation im Kosovo führe es zu keiner anderen Bewertung, dass der Kläger wegen seines politischen Engagements und seiner schriftstellerischen Äußerungen nunmehr befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort sowohl seitens der ehemaligen serbischen Machthaber als auch aus bestimmten Kreisen der albanischen Unabhängigkeitsbewegung bedroht zu werden. Dies gelte auch für von dem Kläger befürchtete Übergriffe seitens albanischer Gruppierungen, die sich möglicherweise an ihm rächen wollten, weil er gegen die Gruppe um den verstorbenen ehemaligen Parteivorsitzenden des LDK und 1. Präsidenten des Kosovo, Ibrahim Rugova, Stellung genommen habe und in einigen seiner Schriften, etwa in dem Buch mit dem Titel „Der Clown der Unabhängigkeit“, Ibrahim Rugova lächerlich gemacht habe.

In dem Einbürgerungsverfahren teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, der Kläger sei seit Anfang 1998 im Zusammenhang mit Aktivitäten der UCK/LPK bzw. PDK im Saarland festgestellt worden und könne unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse als Aktivist und Führungsfunktionär der Organisation angesehen werden. Im Einzelnen heißt es:

- im Februar 1998 sei der Kläger bei einer Veranstaltung in Homburg als Ansprechpartner der LPK genannt worden;

- im Mai 1998 habe er an einem Treffen von LPK-Anhängern in St. Ingbert teilgenommen und sei Veranstalter/Organisator dieser Veranstaltung gewesen;

- im Januar 1999 sei er als Organisator und Veranstalter einer LPK-Versammlung in Schiffweiler genannt worden;

- im Februar 1999 sei er als einer von mehreren Führungspersönlichkeiten der LPK im Saarland genannt worden, die auch für Spendengeldsammlungen der UCK/LPK verantwortlich seien;

- im März 1999 sei er Teilnehmer einer öffentlichen Kundgebung der LPK in A-Stadt gewesen, bei der zur Unterstützung der UCK aufgefordert und die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes betont worden sei; bei dieser Veranstaltung sei er auch als Redner in Erscheinung getreten;

- im Juni 1999 sei er als LPK-Funktionär mit dem Zuständigkeitsbereich St. Ingbert genannt worden und auch Leiter einer Gedenkveranstaltung für einen getöteten UCK-Kommandanten gewesen;

- im Mai 2000 sei er als „früherer saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied“ genannt geworden, der gegenüber Reportern der albanischen Tageszeitung „Koha Ditore“ als Sprecher bzw. Vorsitzender der PDK für den Bereich Deutschland in Erscheinung trete. Dem Artikel zufolge habe er Grüße führender PDK-Mitglieder aus Deutschland überbracht und seine Landsleute gelobt, „die Krieg geführt hätten“;

- im März 2002 sei er bei einer Mitgliederversammlung der PDK in Homburg erneut zum ersten Vorsitzenden der PDK gewählt worden.

Zu diesen Erkenntnissen angehört, erwiderte der Kläger, es sei richtig, dass er sich bemüht habe, seine Bekanntheit in den schweren Jahren zwischen 1997 und 2000 in den Dienst seiner alten Heimat zu stellen. Die PDK sei im Kosovo eine legale Partei, die in der Volksvertretung mit etwa 30 Abgeordneten vertreten sei und Ansprechpartner insbesondere auch für die UNMIK und die deutschen Funktionsträger im Kosovo sei. Er sei am 04.03.2001 zum Führer der PDK-Gruppe im Saarland gewählt worden, die sich jedoch im März 2002 wieder aufgelöst habe. Er habe verbal den Kampf im Kosovo, auch den bewaffneten Widerstand, unterstützt. Seine positiven Äußerungen während seiner früheren Aktivitäten im Bereich von LPK und PDK zum kämpferischen Einsatz seiner Landsleute dürften nicht als verfassungsfeindliche Bestrebung fehlinterpretiert werden. Das militärische Eingreifen im Kosovo zugunsten der albanischen Bevölkerung sei von der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt worden. Er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Mit Blick auf den beabsichtigten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und als Zeichen seiner Integration habe er von der PDK und einem Engagement in dieser Gruppe Abstand genommen.

Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerung ab. Zur Begründung heißt es, bei der „Volksbewegung von Kosovo“ – LPK – handele es sich nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2002 um eine militante linksextremistische Organisation, deren Ziel die Errichtung eines großalbanischen Staates sei, der Albanien, Kosovo, Teile Südserbiens und angrenzende Teile von Mazedonien, Montenegro und Griechenland umfassen solle. Damit verfolgten auch die in Deutschland lebenden Anhänger der LPK Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die LPK gelte als eine linksextremistische, nationalistische Partei, welche als Sammelbecken ehemaliger UCK-Kämpfer angesehen werden könne. Sie unterhalte auch in Deutschland eine Sektion. Deren Funktionäre seien für bestimmte Regionen zuständig und sollten in dem Allgemeinen albanischen Arbeiter- und Kulturverein für die Sache der LPK werben und zu Spenden aufrufen. Als politische Nachfolgeorganisation der UCK seit 1999 die „Partei für den demokratischen Fortschritt Kosovos“ (PPDK) gegründet worden, die im Jahre 2000 in Demokratische Partei Kosovo (PDK) umbenannt worden sei. Diese Partei gelte als LPK nah; Teile der UCK seien in die Führung der PDK integriert. Ehemalige UCK-Kämpfer bildeten die Führungselite.

Aufgrund der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, die der Kläger dem Grunde nach nicht bestreite, lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die genannten Bestrebungen der UCK/LPK bzw. PDK unterstütze. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf verschiedenen Versammlungen, die von der LPK organisiert gewesen seien, für den bewaffneten Kampf eingetreten sei. Damit bestehe ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht und eine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG komme mangels eines besonderen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung nicht in Frage. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 11.08.2005 zugestellt.

Am 12.09.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Richtig sei, dass er von März 2001 bis März 2002 Vorsitzender einer kleinen Gruppe von 25 bis 27 PDK-Mitgliedern gewesen sei, die sich dann aufgelöst habe. Die Parteiführung der im Parlament Kosovos vertretenen PDK werde bei den westeuropäischen und amerikanischen Partnern offiziell empfangen und als Gesprächspartner anerkannt. Richtig sei auch, dass er im Jahr 1999 eine Trauerfeier in Wadgassen-Hostenbach besucht habe, zu der er von der dort lebenden Familie eines im Kosovokonflikt getöteten UCK-Kommandanten eingeladen worden sei. Gewaltanwendungen gegen die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deren auswärtige Belange habe er zu keinem Zeitpunkt befürwortet. Es könne sein, dass an Versammlungen des albanischen Vereins, an denen er in den Jahren 1998/99 teilgenommen habe, auch Aktivisten der LPK teilgenommen hätten. Soweit er von irgendjemandem als Ansprechpartner für die LPK genannt worden sei, sei dies ohne sein Wissen und ohne Autorisierung geschehen. Angesichts seines Rufs und seines guten Namens sei es denkbar, dass sich irgendjemand durch die Nennung seines Namens mit fremden Federn habe schmücken wollen. Die Versammlung in Homburg habe allen Albanern offen gestanden, um sich über die aktuelle Lage im Kosovo zu informieren. Die LPK habe bei der Organisation dieser Versammlung überhaupt keine Rolle gespielt. Er habe über lange Zeit dem Gedankengut des LDK nahe gestanden. Aus seiner Sicht sei die PDK keine Partei mit grundsätzlich anderem Gedankengut. Er habe sich ihr nur angeschlossen und den Vorsitz des saarländischen Landesverbandes übernommen, weil er sich von der PDK eine frischere und dynamischere Politik versprochen habe. Für die Auflösung des PDK-Landesverbandes Saar im März 2002 sei ausschlaggebend gewesen, dass sich sowohl er als auch die wenigen weiteren verbliebenen Leistungsträger entschlossen hätten, in Deutschland zu bleiben und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und ergänzend vorgebracht, dem Kläger sei eine herausgehobene Stellung innerhalb der LPK und PDK zu attestieren. Seine Nennung als Ansprechpartner und Führungspersönlichkeit, seine aktive Mitwirkung bei der Organisation von Treffen und Spendensammlungen, sein Auftreten als Redner bei Versammlungen und in den Medien sowie seine Wahl zum Vorsitzenden der PDK ließen den Schluss zu, dass über ein Mitläufertum hinaus eine aktive Unterstützung der betreffenden Organisationen nachgewiesen sei. Selbst wenn der Kläger kein förmliches Mitglied der LPK gewesen sei, belegten die ausgeübten Tätigkeiten, dass er in hervorgehobener Funktion für die LPK tätig geworden sei. Gerade die Vielzahl der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, in denen dem Kläger stets eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisationen bestätigt werde, belege die Vorhaltung, dass er als aktiver Unterstützer tätig geworden sei. Dass er sich von der früheren Verfolgung der politischen Ziele der LPK/PDK abgewandt habe, bringe der Kläger nicht zum Ausdruck.

Außerdem hat der Beklagte eine weitere Erklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 vorgelegt, wonach der Kläger 1998 als Gründer und Organisator der LPK bekannt geworden sei und zumindest 1999 Kontakte zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt habe. Darüber hinaus sei er in den Transfer von Spendengeldern für die Organisation involviert gewesen und habe die LPK durch eigene Spendenzahlungen unterstützt.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.09.2006 - 2 K 69/06 -, dem Kläger zugestellt am 26.10.2006, ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Angesichts der Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht, der lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht verlange, sei davon auszugehen, dass die dem Kläger vorgehaltenen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der LPK zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes ausreichten. Eine Abwendung des Klägers von den früheren Unterstützungshandlungen zugunsten der LPK könne nicht angenommen werden.

Auf den am 24.11.2006 eingegangenen Antrag, der am 27.12.2006 begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2007 - 1 Q 48/06 - die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 06.06.2007 eingegangen.

Der Kläger trägt vor, die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgestellten Behauptungen seien falsch. Dabei sei es mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, dass er mit Behauptungen konfrontiert werde, die wegen angeblicher Geheimhaltungsinteressen nicht hinterfragt werden dürften. Er sei weder Mitglied der LPK gewesen noch sei ihm überhaupt eine Gruppe der LPK im Saarland bekannt. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er an Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen möglicherweise auch Mitglieder der LPK anwesend gewesen seien. Die ihm bekannten Personen seien keine LPK-Mitglieder gewesen. Er habe auch niemals Kontakt zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt. Mit der Finanzierung der LPK oder UCK habe er nicht das Geringste zu tun gehabt. Er habe sich ausschließlich an Spendensammlungen für humanitäre Zwecke für den Kosovo beteiligt, zunächst im Rahmen des LDK und später für den Fonds „Geburtsort ruft“. Er habe jedoch niemals Geld für militärische oder paramilitärische Organisationen gespendet. Es könne kein Ausdruck von Terrorismus sein, wenn man es befürworte, dass sich die Bevölkerung selbst verteidige. Er habe sich lobend über die Selbstverteidigung der Albaner im Kosovo und die Unterstützung durch die NATO geäußert. Auch seine Satire über Rugowa könne seiner Einbürgerung nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern,

hilfsweise,

dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, alle von ihm vorgetragenen tatsächlichen Vorhaltungen seien unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens vom Verwaltungsgericht aufgegriffen und unter Einbeziehung der amtlichen Erklärung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kläger habe dem in der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles entgegenhalten können; vielmehr habe er sogar einräumen müssen, dass die Vorhaltungen des Beklagten zutreffend seien. Der Kläger habe auch keine Abwendung von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten glaubhaft gemacht. Er habe sich gerade nicht auf Grund innerer Überzeugungsbildung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen abgewandt. Belege für die vom Landesamt für Verfassungsschutz gemachten Auskünfte könnten aus Gründen der Gefährdung der Arbeitsweise des Landesamtes nicht vorgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2007 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 5 K 729/94.A, 10 K 27/04.A und 10 K 46/06.A und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 
Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
11 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
18 
Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2006 – 2 K 69/06 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Der am ... geborene Kläger, ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei wegen seines Engagements für eine Kosovo-Republik mehrfach inhaftiert worden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger Klage. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Demokratischen Bundes von Kosovo (LDK) – Zweigstelle des Saarlandes – vor, wonach er u.a. Vorstandsmitglied des LDK für das Saarland und Delegat der Zweigstelle des LDK Deutschland sei. Mit Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 31.08.1995 – 5 K 729/94.A – wurde das Bundesamt verpflichtet, den Kläger (und seine Ehefrau) als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat über mehrere Jahre hinweg politisch aktiv für die Selbständigkeit der Republik Kosovo eingetreten zu sein. Er sei Mitglied einer im Jahre 1991 gegründeten Organisation für Volksverteidigung gewesen, deren Ziel die Selbstverteidigung für den Fall eines serbischen Überfalls gewesen sei. Neben seinem Engagement in dieser Organisation sei er auch im Vorstand eines Zweiges des LDK gewesen. Auch in Deutschland betätige er sich in exponierter Stellung im LDK.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger mit Bescheid vom 16.10.1995 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Gemeinsame Ausländerbehörde beim Landrat in Saarlouis erteilte unter dem 27.10.1995 dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis aus.

Unter dem 20.05.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. In dem Antrag erklärte er u.a., dass er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Mit Bescheid vom 26.01.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers und seiner Ehefrau als Asylberechtigte ebenso wie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung heißt es, mit dem Einmarsch der KFOR im Juni 1999 habe das damalige Verfolgerregime unter Slobodan Milosevic die Staatsgewalt über den Kosovo verloren. Stattdessen hätten die Vereinten Nationen die Macht übernommen und übten sie durch UNMIK (Zivilverwaltung), KFOR (Streitkräfte) und eine internationale Polizeitruppe aus. Aufgrund dieser gravierenden Veränderungen seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr gegeben. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen auch mit Blick auf die behauptete Feindschaft zwischen dem Kläger und der Gruppe um Ibrahim Rugova nicht vor.

Gegen diesen Bescheid haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 – 10 K 27/04.A – rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (zuvor § 53 Abs. 6 AuslG) gerichtete Begehren des Klägers und seiner Ehefrau ist durch Beschluss der 10. Kammer abgetrennt und zum Ruhen gebracht worden (Gesch.-Nr. 10 K 46/06.A). In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, angesichts der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu der maßgeblich veränderten Situation im Kosovo führe es zu keiner anderen Bewertung, dass der Kläger wegen seines politischen Engagements und seiner schriftstellerischen Äußerungen nunmehr befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort sowohl seitens der ehemaligen serbischen Machthaber als auch aus bestimmten Kreisen der albanischen Unabhängigkeitsbewegung bedroht zu werden. Dies gelte auch für von dem Kläger befürchtete Übergriffe seitens albanischer Gruppierungen, die sich möglicherweise an ihm rächen wollten, weil er gegen die Gruppe um den verstorbenen ehemaligen Parteivorsitzenden des LDK und 1. Präsidenten des Kosovo, Ibrahim Rugova, Stellung genommen habe und in einigen seiner Schriften, etwa in dem Buch mit dem Titel „Der Clown der Unabhängigkeit“, Ibrahim Rugova lächerlich gemacht habe.

In dem Einbürgerungsverfahren teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, der Kläger sei seit Anfang 1998 im Zusammenhang mit Aktivitäten der UCK/LPK bzw. PDK im Saarland festgestellt worden und könne unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse als Aktivist und Führungsfunktionär der Organisation angesehen werden. Im Einzelnen heißt es:

- im Februar 1998 sei der Kläger bei einer Veranstaltung in Homburg als Ansprechpartner der LPK genannt worden;

- im Mai 1998 habe er an einem Treffen von LPK-Anhängern in St. Ingbert teilgenommen und sei Veranstalter/Organisator dieser Veranstaltung gewesen;

- im Januar 1999 sei er als Organisator und Veranstalter einer LPK-Versammlung in Schiffweiler genannt worden;

- im Februar 1999 sei er als einer von mehreren Führungspersönlichkeiten der LPK im Saarland genannt worden, die auch für Spendengeldsammlungen der UCK/LPK verantwortlich seien;

- im März 1999 sei er Teilnehmer einer öffentlichen Kundgebung der LPK in A-Stadt gewesen, bei der zur Unterstützung der UCK aufgefordert und die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes betont worden sei; bei dieser Veranstaltung sei er auch als Redner in Erscheinung getreten;

- im Juni 1999 sei er als LPK-Funktionär mit dem Zuständigkeitsbereich St. Ingbert genannt worden und auch Leiter einer Gedenkveranstaltung für einen getöteten UCK-Kommandanten gewesen;

- im Mai 2000 sei er als „früherer saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied“ genannt geworden, der gegenüber Reportern der albanischen Tageszeitung „Koha Ditore“ als Sprecher bzw. Vorsitzender der PDK für den Bereich Deutschland in Erscheinung trete. Dem Artikel zufolge habe er Grüße führender PDK-Mitglieder aus Deutschland überbracht und seine Landsleute gelobt, „die Krieg geführt hätten“;

- im März 2002 sei er bei einer Mitgliederversammlung der PDK in Homburg erneut zum ersten Vorsitzenden der PDK gewählt worden.

Zu diesen Erkenntnissen angehört, erwiderte der Kläger, es sei richtig, dass er sich bemüht habe, seine Bekanntheit in den schweren Jahren zwischen 1997 und 2000 in den Dienst seiner alten Heimat zu stellen. Die PDK sei im Kosovo eine legale Partei, die in der Volksvertretung mit etwa 30 Abgeordneten vertreten sei und Ansprechpartner insbesondere auch für die UNMIK und die deutschen Funktionsträger im Kosovo sei. Er sei am 04.03.2001 zum Führer der PDK-Gruppe im Saarland gewählt worden, die sich jedoch im März 2002 wieder aufgelöst habe. Er habe verbal den Kampf im Kosovo, auch den bewaffneten Widerstand, unterstützt. Seine positiven Äußerungen während seiner früheren Aktivitäten im Bereich von LPK und PDK zum kämpferischen Einsatz seiner Landsleute dürften nicht als verfassungsfeindliche Bestrebung fehlinterpretiert werden. Das militärische Eingreifen im Kosovo zugunsten der albanischen Bevölkerung sei von der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt worden. Er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Mit Blick auf den beabsichtigten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und als Zeichen seiner Integration habe er von der PDK und einem Engagement in dieser Gruppe Abstand genommen.

Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerung ab. Zur Begründung heißt es, bei der „Volksbewegung von Kosovo“ – LPK – handele es sich nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2002 um eine militante linksextremistische Organisation, deren Ziel die Errichtung eines großalbanischen Staates sei, der Albanien, Kosovo, Teile Südserbiens und angrenzende Teile von Mazedonien, Montenegro und Griechenland umfassen solle. Damit verfolgten auch die in Deutschland lebenden Anhänger der LPK Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die LPK gelte als eine linksextremistische, nationalistische Partei, welche als Sammelbecken ehemaliger UCK-Kämpfer angesehen werden könne. Sie unterhalte auch in Deutschland eine Sektion. Deren Funktionäre seien für bestimmte Regionen zuständig und sollten in dem Allgemeinen albanischen Arbeiter- und Kulturverein für die Sache der LPK werben und zu Spenden aufrufen. Als politische Nachfolgeorganisation der UCK seit 1999 die „Partei für den demokratischen Fortschritt Kosovos“ (PPDK) gegründet worden, die im Jahre 2000 in Demokratische Partei Kosovo (PDK) umbenannt worden sei. Diese Partei gelte als LPK nah; Teile der UCK seien in die Führung der PDK integriert. Ehemalige UCK-Kämpfer bildeten die Führungselite.

Aufgrund der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, die der Kläger dem Grunde nach nicht bestreite, lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die genannten Bestrebungen der UCK/LPK bzw. PDK unterstütze. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf verschiedenen Versammlungen, die von der LPK organisiert gewesen seien, für den bewaffneten Kampf eingetreten sei. Damit bestehe ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht und eine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG komme mangels eines besonderen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung nicht in Frage. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 11.08.2005 zugestellt.

Am 12.09.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Richtig sei, dass er von März 2001 bis März 2002 Vorsitzender einer kleinen Gruppe von 25 bis 27 PDK-Mitgliedern gewesen sei, die sich dann aufgelöst habe. Die Parteiführung der im Parlament Kosovos vertretenen PDK werde bei den westeuropäischen und amerikanischen Partnern offiziell empfangen und als Gesprächspartner anerkannt. Richtig sei auch, dass er im Jahr 1999 eine Trauerfeier in Wadgassen-Hostenbach besucht habe, zu der er von der dort lebenden Familie eines im Kosovokonflikt getöteten UCK-Kommandanten eingeladen worden sei. Gewaltanwendungen gegen die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deren auswärtige Belange habe er zu keinem Zeitpunkt befürwortet. Es könne sein, dass an Versammlungen des albanischen Vereins, an denen er in den Jahren 1998/99 teilgenommen habe, auch Aktivisten der LPK teilgenommen hätten. Soweit er von irgendjemandem als Ansprechpartner für die LPK genannt worden sei, sei dies ohne sein Wissen und ohne Autorisierung geschehen. Angesichts seines Rufs und seines guten Namens sei es denkbar, dass sich irgendjemand durch die Nennung seines Namens mit fremden Federn habe schmücken wollen. Die Versammlung in Homburg habe allen Albanern offen gestanden, um sich über die aktuelle Lage im Kosovo zu informieren. Die LPK habe bei der Organisation dieser Versammlung überhaupt keine Rolle gespielt. Er habe über lange Zeit dem Gedankengut des LDK nahe gestanden. Aus seiner Sicht sei die PDK keine Partei mit grundsätzlich anderem Gedankengut. Er habe sich ihr nur angeschlossen und den Vorsitz des saarländischen Landesverbandes übernommen, weil er sich von der PDK eine frischere und dynamischere Politik versprochen habe. Für die Auflösung des PDK-Landesverbandes Saar im März 2002 sei ausschlaggebend gewesen, dass sich sowohl er als auch die wenigen weiteren verbliebenen Leistungsträger entschlossen hätten, in Deutschland zu bleiben und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und ergänzend vorgebracht, dem Kläger sei eine herausgehobene Stellung innerhalb der LPK und PDK zu attestieren. Seine Nennung als Ansprechpartner und Führungspersönlichkeit, seine aktive Mitwirkung bei der Organisation von Treffen und Spendensammlungen, sein Auftreten als Redner bei Versammlungen und in den Medien sowie seine Wahl zum Vorsitzenden der PDK ließen den Schluss zu, dass über ein Mitläufertum hinaus eine aktive Unterstützung der betreffenden Organisationen nachgewiesen sei. Selbst wenn der Kläger kein förmliches Mitglied der LPK gewesen sei, belegten die ausgeübten Tätigkeiten, dass er in hervorgehobener Funktion für die LPK tätig geworden sei. Gerade die Vielzahl der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, in denen dem Kläger stets eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisationen bestätigt werde, belege die Vorhaltung, dass er als aktiver Unterstützer tätig geworden sei. Dass er sich von der früheren Verfolgung der politischen Ziele der LPK/PDK abgewandt habe, bringe der Kläger nicht zum Ausdruck.

Außerdem hat der Beklagte eine weitere Erklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 vorgelegt, wonach der Kläger 1998 als Gründer und Organisator der LPK bekannt geworden sei und zumindest 1999 Kontakte zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt habe. Darüber hinaus sei er in den Transfer von Spendengeldern für die Organisation involviert gewesen und habe die LPK durch eigene Spendenzahlungen unterstützt.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.09.2006 - 2 K 69/06 -, dem Kläger zugestellt am 26.10.2006, ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Angesichts der Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht, der lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht verlange, sei davon auszugehen, dass die dem Kläger vorgehaltenen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der LPK zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes ausreichten. Eine Abwendung des Klägers von den früheren Unterstützungshandlungen zugunsten der LPK könne nicht angenommen werden.

Auf den am 24.11.2006 eingegangenen Antrag, der am 27.12.2006 begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2007 - 1 Q 48/06 - die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 06.06.2007 eingegangen.

Der Kläger trägt vor, die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgestellten Behauptungen seien falsch. Dabei sei es mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, dass er mit Behauptungen konfrontiert werde, die wegen angeblicher Geheimhaltungsinteressen nicht hinterfragt werden dürften. Er sei weder Mitglied der LPK gewesen noch sei ihm überhaupt eine Gruppe der LPK im Saarland bekannt. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er an Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen möglicherweise auch Mitglieder der LPK anwesend gewesen seien. Die ihm bekannten Personen seien keine LPK-Mitglieder gewesen. Er habe auch niemals Kontakt zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt. Mit der Finanzierung der LPK oder UCK habe er nicht das Geringste zu tun gehabt. Er habe sich ausschließlich an Spendensammlungen für humanitäre Zwecke für den Kosovo beteiligt, zunächst im Rahmen des LDK und später für den Fonds „Geburtsort ruft“. Er habe jedoch niemals Geld für militärische oder paramilitärische Organisationen gespendet. Es könne kein Ausdruck von Terrorismus sein, wenn man es befürworte, dass sich die Bevölkerung selbst verteidige. Er habe sich lobend über die Selbstverteidigung der Albaner im Kosovo und die Unterstützung durch die NATO geäußert. Auch seine Satire über Rugowa könne seiner Einbürgerung nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern,

hilfsweise,

dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, alle von ihm vorgetragenen tatsächlichen Vorhaltungen seien unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens vom Verwaltungsgericht aufgegriffen und unter Einbeziehung der amtlichen Erklärung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kläger habe dem in der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles entgegenhalten können; vielmehr habe er sogar einräumen müssen, dass die Vorhaltungen des Beklagten zutreffend seien. Der Kläger habe auch keine Abwendung von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten glaubhaft gemacht. Er habe sich gerade nicht auf Grund innerer Überzeugungsbildung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen abgewandt. Belege für die vom Landesamt für Verfassungsschutz gemachten Auskünfte könnten aus Gründen der Gefährdung der Arbeitsweise des Landesamtes nicht vorgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2007 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 5 K 729/94.A, 10 K 27/04.A und 10 K 46/06.A und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 
Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
11 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
18 
Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.