Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Okt. 2010 - 11 K 4710/09

bei uns veröffentlicht am07.10.2010

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der Kläger zu 1 ist 1962 geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er reiste 1986 mit einem falschen Pass ins Bundesgebiet ein und wurde auf seinen Antrag vom 22.03.1986 mit Bescheid vom 11.11.1987 als Asylberechtigter anerkannt. Seit 24.12.1987 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis.
Der Kläger zu 2 wurde 1995 geboren und entstammt der ersten, 1999 geschiedenen Ehe des Klägers zu 1, der auch das Sorgerecht ausübt. Der Kläger zu 2 ist ebenfalls iranischer Staatsangehöriger und im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung.
Die Kläger zu 1 beantragte am 28.07.2005 für sich und den Kläger zu 2 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er legte Nachweise über seine Einkünfte aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnisse und seine Rentenansprüche vor. Außerdem gab der Kläger zu 1 am 05.06.2006 die sog. Loyalitätserklärung ab. Die vom Beklagten eingeholten Auskünfte bei den Polizeibehörden und beim Bundeszentralregister führten zu keinen belastenden Ergebnissen. Ein Verfahren zum Widerruf der Asylberechtigung des Klägers zu 1 wurde nicht eingeleitet.
Mit Erlass vom 09.02.2006 forderte das IM Bad.-Württ. unter Hinweis auf verschiedene Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz den Beklagten auf, den Kläger zu 1 anzuhören und ihm im Hinblick auf die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erkenntnisse beinhalteten die Teilnahme des Klägers zu 1 an Demonstrationen der Volksmodjahedin am 20.06.1992 in Heidelberg, an Versammlungen am 05.07.1992 und am 13.03.1994 in Stuttgart, am 18.10.1992 in Heidelberg, an Veranstaltungen am 16.07.1994 in Stuttgart, am 26.05.2002 in Karlsruhe, am 17.06.2004 in Frankreich und am 02.01.2004 sowie am 10.02.2005 in Berlin, außerdem die Anmeldung von zahlreichen Informationsständen der Volksmodjahedin am 10.06.1988 in Karlsruhe sowie weiterer Informationsstände zwischen 1993 und 1995. Es wurde auf den revolutionär-marxistisch-islamistischen Charakter der Volksmodjahedin und ihrer Organisationen und auf ihre totalitär-undemokratischen Strukturen hingewiesen, deren bewaffnete Kräfte 2002 im Iran einen Guerillakampf geführt hätten, um Anhänger für einen gewaltsamen Umsturz zu mobilisieren.
In einem Aktenvermerk vom 26.07.2006 notierte der Beklagte über die am Tage zuvor erfolgte Anhörung, der Kläger zu 1 streite seine bisherigen politischen Aktivitäten in seiner Studienzeit nicht ab. Derzeit engagiere er sich für das Zentrum zur Integration iranischer Emigranten in Stuttgart. Er wende sich gegen die Atompolitik des Iran, die Unterdrückung der Menschenrechte und der Frauen. Seine frühere Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen der Volksmodjahedin seien nicht gesetzeswidrig gewesen, von seiner Einstellung her verfolge er nur verfassungsgemäße Ziele und habe auch deshalb keine Probleme mit der Loyalitätserklärung gehabt. Er distanziere sich von jeglichen verbotenen Handlungen des NWRI, er würde sich auch von der Organisation distanzieren, unterstütze deren Aktivitäten jedoch seit geraumer Zeit nicht mehr. - In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2007 führte der Kläger zu 1 außerdem aus: Er habe niemals an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und lehne Gewaltanwendung strikt ab, er habe sich stets für die parlamentarische Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte eingesetzt und unterstütze nur solche Kräfte, die sich zu diesen Zielen bekennten, als Opfer des islamischen Fundamentalismus werbe er für einen toleranten Islam. Sein derzeitiges Engagement verfolge nur die Ziele, die deutsche Öffentlichkeit für die Menschenrechtsverletzungen im Iran zu sensibilisieren und vehement gegen das iranische Atomprogramm vorzugehen. Für diese Ziele setze sich auch des NWRI ein, weshalb er ihn unterstütze, genauso wie er andere Bewegungen mit dieser Zielsetzung unterstützen werde. Die Ziele des NWRI würden weltweit auch von zahlreichen westlichen Parlamentariern unterstützt.
Mit Erlass vom 11.02.2008 verweigerte das IM Bad.-Württ. die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers zu 1. Es wiederholte die gegen den Kläger zu 1 vorliegenden Erkenntnisse und wies ergänzend darauf hin, der Kläger zu 1 habe im Asylverfahren erklärt, er sei schon im Iran Anhänger der Volksmodjahedin und für sie tätig gewesen, in Deutschland habe er Kontakte zu ihnen unterhalten und an Veranstaltungen zwischen 1986 und 1987, vornehmlich in Bonn, teilgenommen. - Die Erklärungen des Klägers zu 1 hierzu seien widersprüchlich, so habe er 2006 erklärt, den NWRI nicht mehr zu unterstützen, während er 2007 erklärt habe, er unterstütze den NWRI weiterhin. Die Stellungnahme überzeuge nicht, zumindest könne sie nicht als Abwenden im Sinne des StAG anerkannt werden.
Nachdem die Sachbearbeiterin des Beklagten ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnungsentscheidung in einem Vermerk vom 12.02.2008 nieder gelegt hatte, lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Einbürgerung mit Bescheid vom 24.04.2008 ab und zwar im wesentlichen unter Ausführung der Gründe, die dem Erlass des IM Bad.-Württ. vom 11.02.2008 zugrunde lagen. Danach habe der Kläger zu 1 Bestrebungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt, von welchen er sich auch nicht abgewendet habe. Ergänzend wurde ausgeführt, es komme auch keine Ermessenseinbürgerung in Betracht, weil der Ausschlussgrund das Ermessen der Behörde reduziere. Da eine selbständige Entlassung des Klägers zu 2 aus der iranischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei, komme auch keine Einbürgerung des Klägers zu 2 in Betracht.
Hiergegen ließen die Kläger am 16.05.2008 Widerspruch erheben und zur Begründung vorbringen: Nach der Rechtsprechung des BVerwG müsse die Behörde, um eine Unterstützungshandlung annehmen zu können, auch feststellen, dass der Einbürgerungsbewerber nach seinem Wissensstand als verfassungsfeindlich feststehende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste. Dafür trage die Behörde die materielle Beweislast. Der Kläger zu 1 habe darauf hingewiesen, nie an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele stets abgelehnt zu haben. Die Veranstaltungen und Versammlungen, an welchen der Kläger zu 1 teilgenommen habe, hätten nicht erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, auch der Einsatz für die Streichung der MEK von der Liste des EU-Rates über terroristische Organisationen könne im Hinblick auf die Feststellung des EuGH vom 12.12.2006 kaum ins Gewicht fallen.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beharrte das IM Bad.-Württ. mit Erlass vom 22.07.2009 auf seiner vom Landesamt für Verfassungsschutz bezogenen Einschätzung. Mit Bescheid vom 26.11.2009 wies deshalb das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Übernahme der Ausführungen des IM Bad.-Württ. zurück und führte ergänzend dazu noch aus: Die Einbürgerungsvoraussetzungen für den Kläger zu 2 lägen nicht vor, insbesondere nicht die Voraussetzungen für eine vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Rahmen einer Einbürgerung nach § 8 StAG.
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Am 21.12.2009 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird auf die vom iranischen Regime ausgehenden Gefahren, wegen welcher Sanktionen der USA und der EU beraten würden, auf die Legitimität des dagegen gerichteten Widerstands der Volksmodjahedin und auf das Widerstandsrecht nach dem Grundgesetz hingewiesen. Außerdem wird auf ein Gutachten des früheren Verfassungsrichters Hassemer Bezug genommen.
12 
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die Klage nicht erwidert.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2010 hat das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn K. vom Landesamt für Verfassungsschutz als (sachverständigen) Zeugen vom Hörensagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
18 
Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
19 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
21 
Die - zulässige - Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
22 
Die Frage, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. 08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - -). Im Falle der Kläger findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da sie die Einbürgerungsanträge im Juli 2005 gestellt haben.
23 
1. Der Kläger zu 1 hat danach einen Einbürgerungsanspruch nach der insgesamt günstigeren Regelung des § 10 Abs. 1 StAG a.F. Dieser Anspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. , der durch die Neuregelung insoweit keine Veränderung gefunden hat, ausgeschlossen.
24 
Danach ist die Einbürgerung (u.a. dann) zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
25 
Zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehört das Bestreben, Gewaltanwendung jedenfalls außerhalb von staatlich getragenen bewaffneten Interventionen nach Maßgabe der UN-Charta als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Interessen und Ziele umfassend zu bannen (Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht -GK-StAR-, Anm. 127 und 131 zu § 11 StAG). Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, liegen bereits dann vor, wenn eine Organisation zwar nicht im Bundesgebiet Gewalt anwendet oder vorbereitet, wohl aber im Herkunftsland gewaltförmig agiert oder – als politische Exilorganisation – dortige entsprechende Bestrebungen durch Propaganda, Sammeln und Überweisen von Spenden oder Anwerbung von Kämpfern unterstützt (Berlit, a.a.O., Rn. 131; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111/01 -, ). Hierunter fallen Anschläge mit Waffen oder Sprengstoff gegen Personen oder Sachen sowie die unter Einsatz von Gewalt erfolgende Eintreibung von Mitteln für die Organisation, wie Spendenerzwingung. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören z.B. die Waffenbeschaffung oder das Sammeln oder Bereitstellen hierfür erforderlicher Geldmittel (Berlit, a.a.O., Anm. 129, 130).
26 
Dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111 /01 - -; VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - - ; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003, - 5 B 01.1805 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, - a.a.O. -). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2008, - 13 S 298/06 -).
27 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urteil vom 22.02.2007, - a.a.O.-; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, - 3 Bf 172/04 -, -; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.03.2006, - 1 R 1/06 -, ).
28 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, ). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - -).
29 
Nach den o.a. Grundsätzen erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Handlungen überwiegend die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG.
30 
Zumindest bis 2001/2003 gehörten die Volksmodjahedin bzw. ihre Auslandsorganisationen in Deutschland und auch anderswo in Europa (MEK) zu den Organisationen, die derartige Bestrebungen verfolgt haben (vgl. VG Hamburg, Urteile v. 30.09.2004, 10 K 4177/03, - 10 K 6189/03 -; Urteil vom 08.02.2005, - 10 K 1706/03 -; Urteil vom 06.02.2007, - 10 K 1773/06 -; Urteil vom 12.05.2009, - 10 K 906/08 -; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2005, - 2 A 103.03 -; vgl. auch Berlit, aaO., Anm. 132).
31 
Der Kläger zu 1 hat Bestrebungen dieser Gruppierung im o.g. Sinne auch (aktiv) unterstützt. Er hatte bereits im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren (am 15.09.1987) angegeben, er habe auch in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu den Volksmodjahedin, er habe an drei Demonstrationen teilgenommen jeweils aus Anlass des 30. Khordad, an seinem Aufenthaltsort verteile er die Zeitung "Freiheit für Iran". Er habe einen Informationsstand der Volksmodjahedin in Geislingen angemeldet, auf einer Veranstaltung zum Tag des Flüchtlings habe er als Anhänger der Volksmodjahedin gesprochen, worüber in der Lokalzeitung berichtet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 mehrfach auch die Aktivitäten eingeräumt, die ihm aufgrund der Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegen gehalten worden sind. Dazu zählen die Teilnahme an einer Demonstration 1992 in Heidelberg, die Teilnahme an drei Versammlungen der Volksmodjahedin zwischen 1992 und 1994 in Heidelberg und Stuttgart, die Teilnahme an fünf Veranstaltungen der Volksmodjahedin zwischen 1994 und 2005 in Stuttgart, Karlsruhe, Berlin und Frankreich, sowie die Anmeldung von Informationsständen der Volksmodjahedin in den Jahren zwischen 1988 und 1995.
32 
Diese Aktivitäten sind eindeutig als Unterstützungshandlungen für die o.g. Bestrebungen anzusehen. Es handelte sich dabei um weit mehr als nur die gelegentliche Unterstützung einzelner Ziele wie Gewaltlosigkeit, Einhaltung der Menschen- bzw. der Frauenrechte, Verhinderung der nuklearen Bewaffnung durch den Iran, wie der Kläger zu 1 dies nunmehr geltend macht. Vielmehr waren die Unterstützungshandlungen geeignet, die seinerzeit noch unmittelbar auf den bewaffneten Kampf gerichteten Aktivitäten der Volksmodjahedin auch in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen und durch Gewinnung von Sympathisanten und Anhängern von hier aus zu unterstützen. Als hierauf gerichtet müssen die vom Kläger zu 1 beantragten und/oder geführten Informationsstände für die Volksmodjahedin angesehen werden. Gleiches muss für Versammlungen der Volksmodjahedin gelten. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz angeführten Versammlungen hatten eindeutig zumindest werbenden Charakter für den damaligen bewaffneten Kampf der Volksmodjahedin. Dasselbe muss zumindest teilweise auch für die von den Volksmodjahedin ausgerichteten Veranstaltungen gelten, an denen der Kläger zu 1 teilgenommen hat und bei welchen für die Teilnahme an Demonstrationen, um Spenden für die Finanzierung der militärischen Einheit oder für die Unterstützung des Nationalen Widerstandsrates Iran (NWRI) geworben wurde. Damit ist auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der Volksmodjahedin zu bejahen. Der Einwand des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht wissen können, was Gegenstand der Versammlungen oder Veranstaltungen sein würde, ist unglaubhaft, insbesondere bei Versammlungen der Volksmodjahedin dürfte deren Anlass und Gegenstand jedem Teilnehmer schon im Voraus bekannt gewesen sein. Auch hat der Kläger zu 1 nicht dargelegt, dass und ggfs. wie er seine nur partielle und zieldifferenzierende Unterstützung damals nach außen hin so zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Teilnahme an den Veranstaltungen nicht bereits als Unterstützungshandlung angelastet werden könnte. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, es habe sich bei den Veranstaltungen überhaupt nicht im solche der Volksmodjahedin gehandelt, sondern um solche der iranischen Opposition in Deutschland, was schon seine Stellungnahme vom 29.07.2007 deutlich machte. Der Kläger zu 1 hatte zudem bereit in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) von Exilgruppierungen der Volksmodjahedin gesprochen. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Veranstaltungen den Volksmodjahedin zugeschrieben, die als Exilorganisation (MEK) schon von der Gründung an die größte Gruppierung innerhalb des Nationalen Widerstandsrats ausmachen (s. dazu noch die nachfolgenden Ausführungen). Schließlich waren die vom Landesamt für Verfassungsschutz dargestellten Versammlungen nicht zuletzt gerade zur Unterstützung des bewaffneten Arms der Volksmodjahedin im Iran (bzw. später im Irak: die sog. NLA) durchgeführt worden.
33 
Die Berücksichtigung dieser dem Kläger zu 1 anzulastenden Umstände in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbeschränktes Einbürgerungshindernis aus (vgl. Berlit, aaO., Anm. 150). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Aktivitäten des Klägers zu 1 in dem "Zentrum zur Integration iranischer Emigranten" in Stuttgart als eben solche Unterstützungshandlung anzusehen sind, vorliegend nicht mehr an. Allerdings ist dazu zu bemerken, dass der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht in der Lage war, Tatsachen für die Annahme zu bezeichnen, die für Bestrebungen dieses Vereins im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG sprechen könnten. Daher sind diese Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verwertbar.
34 
Der Kläger zu 1 hat sich auch nicht individuell von den somit einbürgerungsrelevanten Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin, von denen hiernach auszugehen ist, glaubhaft abgewandt.
35 
Ein Abwenden iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -). Weiter ist die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.). Der Einbürgerungsbewerber muss andererseits zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Die Umstände, die seine Abwendung belegen, hat der Einbürgerungsbewerber so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann aber dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004, - aaO.-). Der bloße Zeitablauf allein kann ein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten jedoch bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004 a.a.O. und Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ 2006, 484). Auch die Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 a.a.O. und Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 -).
36 
Der Kläger zu 1 hat dazu in seinen Stellungnahmen (insbesondere vom 29.07.2007) zu den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ausgeführt, er selbst habe nie an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele stets abgelehnt. Die Veranstaltungen und Versammlungen, an denen er teilgenommen habe, hätten nicht erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er setze sich für eine parlamentarische Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte und einen toleranten Islam ein. Nach seiner Überzeugung setze sich der NWRI, zu welchem auch die Volksmodjahedin gehörten, für diese Ziele ein und deshalb unterstütze er ihn. - Diese Äußerung lässt vermuten, dass der Kläger zu 1 sich zwar über die Bedeutung seiner früheren Aktivitäten als objektive Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin nicht im Klaren ist, ändert jedoch an deren - objektiver - Bewertung nichts. Die aktive Betätigung des Einbürgerungsbewerbers in einer Organisation, die Ziele iSd § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. verfolgt, reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für die Annahme des Ausschlussgrundes aus. Sie ist unabhängig von den Motiven des Einbürgerungsbewerbers für Beitritt und Tätigkeit in dieser Organisation und es ist unerheblich, ob die Organisation neben den zu beanstandenden auch nicht zu beanstandende Ziele verfolgt und Aktivitäten entfaltet, wie im Bereich der Kulturpflege oder der sozialen/humanitären Unterstützung (vgl. Berlit, aaO., Anm. 71 f.). Eine Reflexion in Bezug auf das eigene Handelns als Unterstützungshandlung sowie auf die Bestrebungen der Volksmodjahedin in der Zeit bis etwa 2001/2003 hat der Kläger zu 1 ebensowenig erkennen lassen wie die Einsicht in den Umstand, dass sein Verhalten zumindest objektiv geeignet war, die damaligen Bestrebungen der Volksmodjahedin zu fördern. Daher kann von einer Abwendung als Ergebnis eines individuellen Erkenntnisprozesses nicht ausgegangen werden.
37 
Jedoch sprechen diese Äußerungen und die weiteren Umstände dafür, dass der Kläger zu 1 die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung der iranischen Opposition in Europa, die den Exilgruppen der Volksmodjahedin bzw. dem NWRI zugeordnet werden, nachvollzogen hat und sich insoweit auf die veränderten Rahmenbedingungen berufen kann. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. angesprochene Tätigkeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jew. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - -). Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - -). In diesem Sinne kann sich der Kläger zu 1 darauf berufen, dass sich die im NWRI repräsentierten iranischen Exilgruppen, insbesondere auch der MEK, inzwischen von der Anwendung von Gewalt als Mittel zum angestrebten Regimewechsels im Iran abgewendet haben und dies zur Überzeugung des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der geschaffenen Fakten - glaubhaft ist (vgl. dazu schon VG Berlin, Urteil vom 17.04.2008, - VG 23 X 27.06 -. n.v.). Dies ergibt sich aus folgenden Feststellungen, die auf allgemein zugänglichen oder ins Verfahren eingeführten Quellen beruhen:
38 
Die ursprünglich gegen das Schah-Regime gerichtete Vereinigung der Volksmodjahedin entwickelte sich zunächst zu einer linksislamischen Massenbewegung und kämpfte in der iranischen Revolution gemeinsam mit Anhängern des iranischen Revolutionsführers Chomeini, dessen Machtapparat sie später jedoch - insbesondere nach einer Massendemonstration am 20.06.1981 - selbst verfolgte. Dadurch wurde die Organisation in den Untergrund gezwungen und antwortete zunächst mit Anschlägen auf Repräsentanten des neuen Staates. Die Organisation wurde im Iran schließlich zerschlagen. 1981 wurde in Paris der NWRI gegründet, der nach dem Sturz der Machthaber im Iran eine Übergangsregierung bilden sollte. Der NRWI bestand vor allem aus den Volksmodjahedin und einigen kleineren iranischen Exilgruppen. Das vom NWRI veröffentlichte Programm unterschied sich in wesentlichen Teilen von den Zielsetzungen der Volksmodjahedin im Iran und verfolgte u.a. die Trennung von Kirche und Staat, die Wiederherstellung der Grundrechte, die Verstaatlichung aller ausländischen Wirtschaftsunternehmen, die Durchführung einer Landreform, eine Alphabetisierungskampagne, den Schutz nationaler Minderheiten. Alle entscheidenden Positionen wurden und werden von Mitgliedern der Volksmodjahedin (MEK) bekleidet.
39 
Die Nationale Befreiungsarmee (NLA) wurde 1987 gegründet und begann, mit Unterstützung von Saddam Hussein vom Irak aus, den Iran zu bekämpfen. Ziel war der Sturz der klerikalen Herrschaft im Iran. Bis 2000 wurden durch NLA-Kommandos Angriffe auf Militär- und Polizeigebäude und Anschläge auf Repräsentanten des iranischen Staates durchgeführt. Dazu wurden in öffentlichen Veranstaltungen in Europa, so auch in Deutschland, neue Kämpfer rekrutiert. Im Irak-Krieg wurde die NLA allerdings entwaffnet und seit 2003 befinden sich ca. 3800 NLA-Angehörige im heute einzigen Volksmodjahedin-Lager "Ashraf" nahe Bagdad, ursprünglich unter amerikanischer, heute unter irakischer Aufsicht, mit dem Status von "geschützten Personen".
40 
In Europa bemühte sich der NWRI um Anerkennung als legale iranische Opposition. MEK und NLA wurden im Jahr 2002 von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen, der NWRI wurde dabei jedoch ausdrücklich ausgenommen. Seither bemühte sich der NWRI insbesondere darum, die Streichung der Untergliederungen aus der Liste zu erreichen. Auch seine politischen Ziele wurden revidiert. Seit Oktober 2003 fordert er, dass in einem Referendum über die künftige Staatsform des Iran entschieden werden soll, was in klarem Kontrast zum angestrebten militärischen Sturz des iranischen Regimes mit Hilfe der NLA in den 90er Jahren steht (vgl. zu allem: "Imagewandel der Volksmodjahedin Iran", Landesamt für Verfassungsschutz NRW, August 2005, www.im.nrw.de). Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt im Bericht für 2008 (S. 256 ff.) dazu weiter aus, die Organisation konzentriere ihre Aktivitäten auf politische Ziele in Westeuropa und den USA. Dabei komme dem NWRI die führende Rolle zu. Die aktuellen Aktionen des NWRI seien weiterhin durch Gewaltfreiheit gekennzeichnet. Die Organisation wolle als demokratische iranische Oppositionsbewegung wahrgenommen werden.
41 
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat der EuGH einer Klage des NWRI bzw. der MEK auf Streichung von der Liste der terroristischen Organisationen stattgegeben (Az. T-228/02). Die darauf ergangene Entscheidung des Ministerrats vom 30.01.2007, die Volksmodjahedin Iran erneut auf die Terrorismus-Liste zu nehmen bzw. zu belassen, beruhte auf der unzutreffenden Einschätzung, das Urteil sei von einem reinen und heilbaren Verfahrensfehler bei der Aufnahme der Volksmodjahedin in die Liste ausgegangen, und führte zu einer weiteren Klage, der der EuGH wiederum - mit Urteil vom 23.10.2008 (T-256/07) - stattgab. Erneut befolgte der Ministerrat diese Anordnung nicht (Ministerratsbeschluss vom 15.07.2008), sodass der EuGH ein drittes Mal, nämlich mit Urteil vom 03.12.2009 (T-284/08), entscheiden musste und den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15.07.2008 zur Durchführung von Art.2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG für nichtig erklärte, soweit er die People's Mojahedin Organization of Iran betraf . In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei festzustellen, dass nicht rechtlich hinreichend erwiesen sei, dass der angefochtene Beschluss im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden sei und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. - Maßgeblich in allen drei Verfahren war die Feststellung des EuGH, dass der Ministerrat nicht substantiiert zur Rechtfertigung seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Liste vorgetragen habe, dem Gericht habe nichts vorgelegen, was es hätte rechtlich prüfen können. Als Folge hätten sich die Kläger auch nicht zu den Vorwürfen äußern können, ihr Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sei dadurch verletzt worden (vgl. dazu Bernd Häusler, Die Organisation der Volksmodjahedin Iran - ein Fall für die Wissenschaft?, Anlage 1 zum Erlass des Regierungspräsidium Stuttgart vom 22.07.2009, Bl. 80 ff. der Behördenakten).
42 
In ihrer Erwiderung auf den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom November 2008 ("BfV Bericht - Ignoranz eines legitimen Volkswiderstandes"), S. 12. ff. bekräftigte der (allerdings an den Feststellungen interessierte) NWRI den Gewaltverzicht und führte aus:
43 
"Im Zusammenhang mit den 'Volksmodjahedin ist zu beachten, dass der PMOI-Führungsrat den Vorschlag zur Einstellung militärischer Operationen im Iran auf dem Sonderparteitag vom Juni 2001 - also 4 Monate vor dem 11. September - einbrachte und die Vollversammlung den entsprechenden Beschluss fasste. Noch im Juli 2001 setzte der PMOI-Führungsrat diesen Beschluss im Inland durch und die Volksmodjahedin beendeten ihre Operationen im Iran. Nach einem "Entwaffnungs- und Konsolidierungsabkommen" im Mai 2003 übergaben die PMOI-Mitglieder den US-geführten Koalitionskräften ihre sämtlichen Waffen freiwillig.
44 
Dazu kommt noch, dass ebenfalls im Juli 2004 die Generalsekretärin und alle Mitglieder des Führungsrates und der Organisation in einer Erklärung den Terrorismus verurteilt und sich abermals von Gewalt distanzierten. Diese Stellungnahme wurde auch von Vertretern der Koalitionskräfte und der US-Regierung bestätigt. Darauf begründet sich der Rechtsstatus der iranischen Volksmodjahedin, die sich in Ashraf City aufhalten, als von der Vierten Genfer Konvention geschützte Personen. Sie haben bereits damals ihre Verpflichtung zu einem Referendum für den Regimewechsel des Mullahregimes unterstrichen..."
45 
Diese kritisch zu hinterfragenden Verlautbarungen des NWRI entsprechen jedoch den Erkenntnissen, die schon zur Streichung der Volksmodjahedin von der Liste terroristischer Organisationen in Groß-Britannien geführt hatten. Diese beruhten auf einem förmlichen Erkenntnisverfahren der Proscribed Organisations Appeal Commission (POAC) vom 30.11.2007, das zu dem Ergebnis gekommen war, die Volksmodjahedin hätten seit August 2001 keinerlei terroristische Akte mehr verübt, sie hätten ihre militärischen Strukturen bis Ende 2002 aufgelöst und seit August 2002 keine Gewalt verherrlichenden Äußerungen mehr verlautbaren lassen, sie seien seit Mai 2003 entwaffnet, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rekonstruktion ihrer militärischen Macht und keinerlei Anlass für einen Verdacht, Personen für militärische oder terroristische Aktionen zu rekrutieren oder gar auszubilden (zitiert nach Häusler, aaO.).
46 
Auch der frühere Verfassungsrichter Hassemer, der im Auftrag des NWRI und anderer iranischer Exilgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder untersucht hat (veröffentlicht unter www.ncr-iran.org/de/images/stories/2009/pdf/gutachten-endfassung.pdf), kommt zu dem Ergebnis, dass Indizien für tatsächliche, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von solchen Bestrebungen (im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG) des NWRI zumindest seit 2001/2002/2003 nicht vorliegen, die er auf den Seiten 94 bis 97 im einzelnen aufführt (auf welche Bezug genommen wird) und von welchen neben bereits genannten Umständen zumindest folgende besondere Erwähnung verdienen: So wurden in Deutschland zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des NWRI und der MEK usw. eingestellt, der Generalbundesstaatsanwalt beim BGH habe in einem Ermittlungsverfahren die Übernahme der Ermittlungen im Hinblick auf §§ 129, 129a StGB abgelehnt; das VG Köln habe darauf hingewiesen, dass zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der MEK keine Verbotsverfügung des BMI ergangen sei (Urteil vom 22.09.2005, - 16 K 6059/03.A-); der Britische Supreme Court of Judicature, Court of Appeal, habe den Antrag der britischen Innenministerin vom September 2006, das Verbot der MEK nicht aufheben zu müssen, abgewiesen (Urteil vom 07.05.2008 - 2007/9516-), u.a. weil auch die Sichtung von nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht den Schluss zulasse, die MEK beabsichtige, künftig zum Terrorismus zurückzukehren; schließlich habe die Präsidentin des NWRI bei einem Besuch des Mahnmals der Judenverfolgung am 25.11.2008 in Berlin Blumen niedergelegt, was auch wegen der anti-israelischen Haltung der derzeitigen iranischen Staatsführung bemerkenswert und von rechtlicher Bedeutung sei.
47 
Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen „Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran“ (Stand: Juni 2010) vom 28.07.2010 sowie der Dokumente, die über die Datenbank des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Gericht zugänglich sind. Infolgedessen erscheint es gerechtfertigt und folgerichtig, dass inzwischen sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch das Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ. (im Übrigen zum Beispiel auch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) im jeweiligen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2009 auf eine die Volksmodjahedin betreffende Berichterstattung verzichtet haben, worauf der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Soweit noch vertreten wird, der Gewaltverzicht sei nicht echt und entspringe rein taktischen Überlegungen, eine Reaktivierung der NLA-Kämpfer im Lager Ashraf sei jederzeit möglich oder der militärische Kampf werde fortgesetzt usf. (vgl. dazu beispielsweise Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, aaO.; Verfassungsschutzbericht 2009 des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg, „Für einen guten Zweck - NWRI missbraucht Spendengelder“, 2010, http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail. php/lbm1.c.341980.de: „ein Teil der Mittel dient dazu, den militärischen Kampf zu finanzieren“), fehlt es dort an der Benennung von Tatsachengrundlagen, die diese Schlussfolgerungen belegen könnten.
48 
Mit der Darlegung seiner eigenen Einstellung und die Gewaltfreiheit der von ihm unterstützten exil-iranischen Vereinigungen, die im Wesentlichen den dargelegten, seither propagierten politischen Zielen und Mitteln des NWRI und der ihn tragenden Verbände entspricht, hat der Kläger zu 1 glaubhaft gemacht, dass er einen kollektiven Umdenkungsprozess mitgetragen bzw. nachvollzogen hat, der ihm im Sinne einer Abwendungshaltung zugute kommt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Abkehr von seinen früheren Aktivitäten für die Volksmodjahedin nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf sein Einbürgerungsverfahren beruht, was sich auch daraus ergibt, dass die dem Kläger zu 1 entgegen gehaltenen Aktivitäten (jedenfalls die Teilnahme an Demonstrationen für die Streichung der MEK von der Terrorliste der EU) bis ins Jahr 2005 reichte, also bis in den Zeitraum der vorliegenden Antragstellung. Außerdem hat der Kläger zu 1 nie die Aktivitäten als solche geleugnet. An der individuell gewaltfreien Haltung des Klägers zu 1, dem auch keine derartigen Handlungen vorgeworfen worden sind, hat das Gericht ohnehin keinen Zweifel.
49 
Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch keine Zweifel an der Validität des vom Kläger abgelegten Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F.
50 
Damit kann der Kläger zu 1 seine Einbürgerung beanspruchen. Die Erfüllung der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG a.F. steht vorliegend nicht in Frage, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2010 ausdrücklich bestätigt hat. Dabei legt das Gericht für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 vom 24.08.2010 zugrunde, wonach sich seither in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dem als Asylberechtigten anerkannten Kläger ist auch eine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG nicht abzuverlangen. Weitere Gründe nach § 11 StAG, die einem Einbürgerungsanspruch entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht eingewandt worden.
51 
2. Der Anspruch des Klägers zu 2 richtet sich ebenfalls nach § 10 StAG nach dem Günstigkeitsprinzip.
52 
Der Kläger zu 2 erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Norm. Er besitzt seit seiner Geburt eine Aufenthaltserlaubnis und hat somit seither hier seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Er verfügt er über einen Unterhaltsanspruch zumindest dem Kläger zu 1 gegenüber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), allerdings muss der noch nicht 16-jährige und damit unter 23-jährige Kläger zu 2 wegen der günstigeren Regelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 3 StAG 2004 noch nicht seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die altersgemäße Sprachentwicklung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit S. 2 StAG 2007) kann - auch aufgrund des nachgewiesenen Schulbesuchs - unterstellt werden, allerdings hat auch der Beklagte keine abweichenden und auch keine aktuellen Feststellungen hierzu getroffen. Der Kläger zu 2 muss weiterhin auch keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung iSd § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG 2007 vorweisen, weil er nach Maßgabe von § 80 AufenthG noch nicht handlungsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 StAG 2007).
53 
Schließlich kann der Kläger zu 2 beanspruchen, unter Hinnahme seiner iranischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden, weil ihm die Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. StAG; vgl. dazu Ziff. 2 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.10.2006 zur Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger - Az 5-1015 -).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
55 
Beschluss vom 22.10.2010
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
20 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
21 
Die - zulässige - Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
22 
Die Frage, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. 08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - -). Im Falle der Kläger findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da sie die Einbürgerungsanträge im Juli 2005 gestellt haben.
23 
1. Der Kläger zu 1 hat danach einen Einbürgerungsanspruch nach der insgesamt günstigeren Regelung des § 10 Abs. 1 StAG a.F. Dieser Anspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. , der durch die Neuregelung insoweit keine Veränderung gefunden hat, ausgeschlossen.
24 
Danach ist die Einbürgerung (u.a. dann) zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
25 
Zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehört das Bestreben, Gewaltanwendung jedenfalls außerhalb von staatlich getragenen bewaffneten Interventionen nach Maßgabe der UN-Charta als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Interessen und Ziele umfassend zu bannen (Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht -GK-StAR-, Anm. 127 und 131 zu § 11 StAG). Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, liegen bereits dann vor, wenn eine Organisation zwar nicht im Bundesgebiet Gewalt anwendet oder vorbereitet, wohl aber im Herkunftsland gewaltförmig agiert oder – als politische Exilorganisation – dortige entsprechende Bestrebungen durch Propaganda, Sammeln und Überweisen von Spenden oder Anwerbung von Kämpfern unterstützt (Berlit, a.a.O., Rn. 131; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111/01 -, ). Hierunter fallen Anschläge mit Waffen oder Sprengstoff gegen Personen oder Sachen sowie die unter Einsatz von Gewalt erfolgende Eintreibung von Mitteln für die Organisation, wie Spendenerzwingung. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören z.B. die Waffenbeschaffung oder das Sammeln oder Bereitstellen hierfür erforderlicher Geldmittel (Berlit, a.a.O., Anm. 129, 130).
26 
Dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111 /01 - -; VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - - ; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003, - 5 B 01.1805 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, - a.a.O. -). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2008, - 13 S 298/06 -).
27 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urteil vom 22.02.2007, - a.a.O.-; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, - 3 Bf 172/04 -, -; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.03.2006, - 1 R 1/06 -, ).
28 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, ). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - -).
29 
Nach den o.a. Grundsätzen erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Handlungen überwiegend die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG.
30 
Zumindest bis 2001/2003 gehörten die Volksmodjahedin bzw. ihre Auslandsorganisationen in Deutschland und auch anderswo in Europa (MEK) zu den Organisationen, die derartige Bestrebungen verfolgt haben (vgl. VG Hamburg, Urteile v. 30.09.2004, 10 K 4177/03, - 10 K 6189/03 -; Urteil vom 08.02.2005, - 10 K 1706/03 -; Urteil vom 06.02.2007, - 10 K 1773/06 -; Urteil vom 12.05.2009, - 10 K 906/08 -; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2005, - 2 A 103.03 -; vgl. auch Berlit, aaO., Anm. 132).
31 
Der Kläger zu 1 hat Bestrebungen dieser Gruppierung im o.g. Sinne auch (aktiv) unterstützt. Er hatte bereits im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren (am 15.09.1987) angegeben, er habe auch in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu den Volksmodjahedin, er habe an drei Demonstrationen teilgenommen jeweils aus Anlass des 30. Khordad, an seinem Aufenthaltsort verteile er die Zeitung "Freiheit für Iran". Er habe einen Informationsstand der Volksmodjahedin in Geislingen angemeldet, auf einer Veranstaltung zum Tag des Flüchtlings habe er als Anhänger der Volksmodjahedin gesprochen, worüber in der Lokalzeitung berichtet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 mehrfach auch die Aktivitäten eingeräumt, die ihm aufgrund der Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegen gehalten worden sind. Dazu zählen die Teilnahme an einer Demonstration 1992 in Heidelberg, die Teilnahme an drei Versammlungen der Volksmodjahedin zwischen 1992 und 1994 in Heidelberg und Stuttgart, die Teilnahme an fünf Veranstaltungen der Volksmodjahedin zwischen 1994 und 2005 in Stuttgart, Karlsruhe, Berlin und Frankreich, sowie die Anmeldung von Informationsständen der Volksmodjahedin in den Jahren zwischen 1988 und 1995.
32 
Diese Aktivitäten sind eindeutig als Unterstützungshandlungen für die o.g. Bestrebungen anzusehen. Es handelte sich dabei um weit mehr als nur die gelegentliche Unterstützung einzelner Ziele wie Gewaltlosigkeit, Einhaltung der Menschen- bzw. der Frauenrechte, Verhinderung der nuklearen Bewaffnung durch den Iran, wie der Kläger zu 1 dies nunmehr geltend macht. Vielmehr waren die Unterstützungshandlungen geeignet, die seinerzeit noch unmittelbar auf den bewaffneten Kampf gerichteten Aktivitäten der Volksmodjahedin auch in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen und durch Gewinnung von Sympathisanten und Anhängern von hier aus zu unterstützen. Als hierauf gerichtet müssen die vom Kläger zu 1 beantragten und/oder geführten Informationsstände für die Volksmodjahedin angesehen werden. Gleiches muss für Versammlungen der Volksmodjahedin gelten. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz angeführten Versammlungen hatten eindeutig zumindest werbenden Charakter für den damaligen bewaffneten Kampf der Volksmodjahedin. Dasselbe muss zumindest teilweise auch für die von den Volksmodjahedin ausgerichteten Veranstaltungen gelten, an denen der Kläger zu 1 teilgenommen hat und bei welchen für die Teilnahme an Demonstrationen, um Spenden für die Finanzierung der militärischen Einheit oder für die Unterstützung des Nationalen Widerstandsrates Iran (NWRI) geworben wurde. Damit ist auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der Volksmodjahedin zu bejahen. Der Einwand des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht wissen können, was Gegenstand der Versammlungen oder Veranstaltungen sein würde, ist unglaubhaft, insbesondere bei Versammlungen der Volksmodjahedin dürfte deren Anlass und Gegenstand jedem Teilnehmer schon im Voraus bekannt gewesen sein. Auch hat der Kläger zu 1 nicht dargelegt, dass und ggfs. wie er seine nur partielle und zieldifferenzierende Unterstützung damals nach außen hin so zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Teilnahme an den Veranstaltungen nicht bereits als Unterstützungshandlung angelastet werden könnte. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, es habe sich bei den Veranstaltungen überhaupt nicht im solche der Volksmodjahedin gehandelt, sondern um solche der iranischen Opposition in Deutschland, was schon seine Stellungnahme vom 29.07.2007 deutlich machte. Der Kläger zu 1 hatte zudem bereit in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) von Exilgruppierungen der Volksmodjahedin gesprochen. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Veranstaltungen den Volksmodjahedin zugeschrieben, die als Exilorganisation (MEK) schon von der Gründung an die größte Gruppierung innerhalb des Nationalen Widerstandsrats ausmachen (s. dazu noch die nachfolgenden Ausführungen). Schließlich waren die vom Landesamt für Verfassungsschutz dargestellten Versammlungen nicht zuletzt gerade zur Unterstützung des bewaffneten Arms der Volksmodjahedin im Iran (bzw. später im Irak: die sog. NLA) durchgeführt worden.
33 
Die Berücksichtigung dieser dem Kläger zu 1 anzulastenden Umstände in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbeschränktes Einbürgerungshindernis aus (vgl. Berlit, aaO., Anm. 150). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Aktivitäten des Klägers zu 1 in dem "Zentrum zur Integration iranischer Emigranten" in Stuttgart als eben solche Unterstützungshandlung anzusehen sind, vorliegend nicht mehr an. Allerdings ist dazu zu bemerken, dass der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht in der Lage war, Tatsachen für die Annahme zu bezeichnen, die für Bestrebungen dieses Vereins im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG sprechen könnten. Daher sind diese Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verwertbar.
34 
Der Kläger zu 1 hat sich auch nicht individuell von den somit einbürgerungsrelevanten Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin, von denen hiernach auszugehen ist, glaubhaft abgewandt.
35 
Ein Abwenden iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -). Weiter ist die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.). Der Einbürgerungsbewerber muss andererseits zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Die Umstände, die seine Abwendung belegen, hat der Einbürgerungsbewerber so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann aber dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004, - aaO.-). Der bloße Zeitablauf allein kann ein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten jedoch bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004 a.a.O. und Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ 2006, 484). Auch die Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 a.a.O. und Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 -).
36 
Der Kläger zu 1 hat dazu in seinen Stellungnahmen (insbesondere vom 29.07.2007) zu den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ausgeführt, er selbst habe nie an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele stets abgelehnt. Die Veranstaltungen und Versammlungen, an denen er teilgenommen habe, hätten nicht erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er setze sich für eine parlamentarische Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte und einen toleranten Islam ein. Nach seiner Überzeugung setze sich der NWRI, zu welchem auch die Volksmodjahedin gehörten, für diese Ziele ein und deshalb unterstütze er ihn. - Diese Äußerung lässt vermuten, dass der Kläger zu 1 sich zwar über die Bedeutung seiner früheren Aktivitäten als objektive Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin nicht im Klaren ist, ändert jedoch an deren - objektiver - Bewertung nichts. Die aktive Betätigung des Einbürgerungsbewerbers in einer Organisation, die Ziele iSd § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. verfolgt, reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für die Annahme des Ausschlussgrundes aus. Sie ist unabhängig von den Motiven des Einbürgerungsbewerbers für Beitritt und Tätigkeit in dieser Organisation und es ist unerheblich, ob die Organisation neben den zu beanstandenden auch nicht zu beanstandende Ziele verfolgt und Aktivitäten entfaltet, wie im Bereich der Kulturpflege oder der sozialen/humanitären Unterstützung (vgl. Berlit, aaO., Anm. 71 f.). Eine Reflexion in Bezug auf das eigene Handelns als Unterstützungshandlung sowie auf die Bestrebungen der Volksmodjahedin in der Zeit bis etwa 2001/2003 hat der Kläger zu 1 ebensowenig erkennen lassen wie die Einsicht in den Umstand, dass sein Verhalten zumindest objektiv geeignet war, die damaligen Bestrebungen der Volksmodjahedin zu fördern. Daher kann von einer Abwendung als Ergebnis eines individuellen Erkenntnisprozesses nicht ausgegangen werden.
37 
Jedoch sprechen diese Äußerungen und die weiteren Umstände dafür, dass der Kläger zu 1 die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung der iranischen Opposition in Europa, die den Exilgruppen der Volksmodjahedin bzw. dem NWRI zugeordnet werden, nachvollzogen hat und sich insoweit auf die veränderten Rahmenbedingungen berufen kann. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. angesprochene Tätigkeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jew. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - -). Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - -). In diesem Sinne kann sich der Kläger zu 1 darauf berufen, dass sich die im NWRI repräsentierten iranischen Exilgruppen, insbesondere auch der MEK, inzwischen von der Anwendung von Gewalt als Mittel zum angestrebten Regimewechsels im Iran abgewendet haben und dies zur Überzeugung des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der geschaffenen Fakten - glaubhaft ist (vgl. dazu schon VG Berlin, Urteil vom 17.04.2008, - VG 23 X 27.06 -. n.v.). Dies ergibt sich aus folgenden Feststellungen, die auf allgemein zugänglichen oder ins Verfahren eingeführten Quellen beruhen:
38 
Die ursprünglich gegen das Schah-Regime gerichtete Vereinigung der Volksmodjahedin entwickelte sich zunächst zu einer linksislamischen Massenbewegung und kämpfte in der iranischen Revolution gemeinsam mit Anhängern des iranischen Revolutionsführers Chomeini, dessen Machtapparat sie später jedoch - insbesondere nach einer Massendemonstration am 20.06.1981 - selbst verfolgte. Dadurch wurde die Organisation in den Untergrund gezwungen und antwortete zunächst mit Anschlägen auf Repräsentanten des neuen Staates. Die Organisation wurde im Iran schließlich zerschlagen. 1981 wurde in Paris der NWRI gegründet, der nach dem Sturz der Machthaber im Iran eine Übergangsregierung bilden sollte. Der NRWI bestand vor allem aus den Volksmodjahedin und einigen kleineren iranischen Exilgruppen. Das vom NWRI veröffentlichte Programm unterschied sich in wesentlichen Teilen von den Zielsetzungen der Volksmodjahedin im Iran und verfolgte u.a. die Trennung von Kirche und Staat, die Wiederherstellung der Grundrechte, die Verstaatlichung aller ausländischen Wirtschaftsunternehmen, die Durchführung einer Landreform, eine Alphabetisierungskampagne, den Schutz nationaler Minderheiten. Alle entscheidenden Positionen wurden und werden von Mitgliedern der Volksmodjahedin (MEK) bekleidet.
39 
Die Nationale Befreiungsarmee (NLA) wurde 1987 gegründet und begann, mit Unterstützung von Saddam Hussein vom Irak aus, den Iran zu bekämpfen. Ziel war der Sturz der klerikalen Herrschaft im Iran. Bis 2000 wurden durch NLA-Kommandos Angriffe auf Militär- und Polizeigebäude und Anschläge auf Repräsentanten des iranischen Staates durchgeführt. Dazu wurden in öffentlichen Veranstaltungen in Europa, so auch in Deutschland, neue Kämpfer rekrutiert. Im Irak-Krieg wurde die NLA allerdings entwaffnet und seit 2003 befinden sich ca. 3800 NLA-Angehörige im heute einzigen Volksmodjahedin-Lager "Ashraf" nahe Bagdad, ursprünglich unter amerikanischer, heute unter irakischer Aufsicht, mit dem Status von "geschützten Personen".
40 
In Europa bemühte sich der NWRI um Anerkennung als legale iranische Opposition. MEK und NLA wurden im Jahr 2002 von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen, der NWRI wurde dabei jedoch ausdrücklich ausgenommen. Seither bemühte sich der NWRI insbesondere darum, die Streichung der Untergliederungen aus der Liste zu erreichen. Auch seine politischen Ziele wurden revidiert. Seit Oktober 2003 fordert er, dass in einem Referendum über die künftige Staatsform des Iran entschieden werden soll, was in klarem Kontrast zum angestrebten militärischen Sturz des iranischen Regimes mit Hilfe der NLA in den 90er Jahren steht (vgl. zu allem: "Imagewandel der Volksmodjahedin Iran", Landesamt für Verfassungsschutz NRW, August 2005, www.im.nrw.de). Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt im Bericht für 2008 (S. 256 ff.) dazu weiter aus, die Organisation konzentriere ihre Aktivitäten auf politische Ziele in Westeuropa und den USA. Dabei komme dem NWRI die führende Rolle zu. Die aktuellen Aktionen des NWRI seien weiterhin durch Gewaltfreiheit gekennzeichnet. Die Organisation wolle als demokratische iranische Oppositionsbewegung wahrgenommen werden.
41 
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat der EuGH einer Klage des NWRI bzw. der MEK auf Streichung von der Liste der terroristischen Organisationen stattgegeben (Az. T-228/02). Die darauf ergangene Entscheidung des Ministerrats vom 30.01.2007, die Volksmodjahedin Iran erneut auf die Terrorismus-Liste zu nehmen bzw. zu belassen, beruhte auf der unzutreffenden Einschätzung, das Urteil sei von einem reinen und heilbaren Verfahrensfehler bei der Aufnahme der Volksmodjahedin in die Liste ausgegangen, und führte zu einer weiteren Klage, der der EuGH wiederum - mit Urteil vom 23.10.2008 (T-256/07) - stattgab. Erneut befolgte der Ministerrat diese Anordnung nicht (Ministerratsbeschluss vom 15.07.2008), sodass der EuGH ein drittes Mal, nämlich mit Urteil vom 03.12.2009 (T-284/08), entscheiden musste und den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15.07.2008 zur Durchführung von Art.2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG für nichtig erklärte, soweit er die People's Mojahedin Organization of Iran betraf . In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei festzustellen, dass nicht rechtlich hinreichend erwiesen sei, dass der angefochtene Beschluss im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden sei und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. - Maßgeblich in allen drei Verfahren war die Feststellung des EuGH, dass der Ministerrat nicht substantiiert zur Rechtfertigung seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Liste vorgetragen habe, dem Gericht habe nichts vorgelegen, was es hätte rechtlich prüfen können. Als Folge hätten sich die Kläger auch nicht zu den Vorwürfen äußern können, ihr Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sei dadurch verletzt worden (vgl. dazu Bernd Häusler, Die Organisation der Volksmodjahedin Iran - ein Fall für die Wissenschaft?, Anlage 1 zum Erlass des Regierungspräsidium Stuttgart vom 22.07.2009, Bl. 80 ff. der Behördenakten).
42 
In ihrer Erwiderung auf den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom November 2008 ("BfV Bericht - Ignoranz eines legitimen Volkswiderstandes"), S. 12. ff. bekräftigte der (allerdings an den Feststellungen interessierte) NWRI den Gewaltverzicht und führte aus:
43 
"Im Zusammenhang mit den 'Volksmodjahedin ist zu beachten, dass der PMOI-Führungsrat den Vorschlag zur Einstellung militärischer Operationen im Iran auf dem Sonderparteitag vom Juni 2001 - also 4 Monate vor dem 11. September - einbrachte und die Vollversammlung den entsprechenden Beschluss fasste. Noch im Juli 2001 setzte der PMOI-Führungsrat diesen Beschluss im Inland durch und die Volksmodjahedin beendeten ihre Operationen im Iran. Nach einem "Entwaffnungs- und Konsolidierungsabkommen" im Mai 2003 übergaben die PMOI-Mitglieder den US-geführten Koalitionskräften ihre sämtlichen Waffen freiwillig.
44 
Dazu kommt noch, dass ebenfalls im Juli 2004 die Generalsekretärin und alle Mitglieder des Führungsrates und der Organisation in einer Erklärung den Terrorismus verurteilt und sich abermals von Gewalt distanzierten. Diese Stellungnahme wurde auch von Vertretern der Koalitionskräfte und der US-Regierung bestätigt. Darauf begründet sich der Rechtsstatus der iranischen Volksmodjahedin, die sich in Ashraf City aufhalten, als von der Vierten Genfer Konvention geschützte Personen. Sie haben bereits damals ihre Verpflichtung zu einem Referendum für den Regimewechsel des Mullahregimes unterstrichen..."
45 
Diese kritisch zu hinterfragenden Verlautbarungen des NWRI entsprechen jedoch den Erkenntnissen, die schon zur Streichung der Volksmodjahedin von der Liste terroristischer Organisationen in Groß-Britannien geführt hatten. Diese beruhten auf einem förmlichen Erkenntnisverfahren der Proscribed Organisations Appeal Commission (POAC) vom 30.11.2007, das zu dem Ergebnis gekommen war, die Volksmodjahedin hätten seit August 2001 keinerlei terroristische Akte mehr verübt, sie hätten ihre militärischen Strukturen bis Ende 2002 aufgelöst und seit August 2002 keine Gewalt verherrlichenden Äußerungen mehr verlautbaren lassen, sie seien seit Mai 2003 entwaffnet, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rekonstruktion ihrer militärischen Macht und keinerlei Anlass für einen Verdacht, Personen für militärische oder terroristische Aktionen zu rekrutieren oder gar auszubilden (zitiert nach Häusler, aaO.).
46 
Auch der frühere Verfassungsrichter Hassemer, der im Auftrag des NWRI und anderer iranischer Exilgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder untersucht hat (veröffentlicht unter www.ncr-iran.org/de/images/stories/2009/pdf/gutachten-endfassung.pdf), kommt zu dem Ergebnis, dass Indizien für tatsächliche, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von solchen Bestrebungen (im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG) des NWRI zumindest seit 2001/2002/2003 nicht vorliegen, die er auf den Seiten 94 bis 97 im einzelnen aufführt (auf welche Bezug genommen wird) und von welchen neben bereits genannten Umständen zumindest folgende besondere Erwähnung verdienen: So wurden in Deutschland zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des NWRI und der MEK usw. eingestellt, der Generalbundesstaatsanwalt beim BGH habe in einem Ermittlungsverfahren die Übernahme der Ermittlungen im Hinblick auf §§ 129, 129a StGB abgelehnt; das VG Köln habe darauf hingewiesen, dass zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der MEK keine Verbotsverfügung des BMI ergangen sei (Urteil vom 22.09.2005, - 16 K 6059/03.A-); der Britische Supreme Court of Judicature, Court of Appeal, habe den Antrag der britischen Innenministerin vom September 2006, das Verbot der MEK nicht aufheben zu müssen, abgewiesen (Urteil vom 07.05.2008 - 2007/9516-), u.a. weil auch die Sichtung von nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht den Schluss zulasse, die MEK beabsichtige, künftig zum Terrorismus zurückzukehren; schließlich habe die Präsidentin des NWRI bei einem Besuch des Mahnmals der Judenverfolgung am 25.11.2008 in Berlin Blumen niedergelegt, was auch wegen der anti-israelischen Haltung der derzeitigen iranischen Staatsführung bemerkenswert und von rechtlicher Bedeutung sei.
47 
Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen „Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran“ (Stand: Juni 2010) vom 28.07.2010 sowie der Dokumente, die über die Datenbank des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Gericht zugänglich sind. Infolgedessen erscheint es gerechtfertigt und folgerichtig, dass inzwischen sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch das Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ. (im Übrigen zum Beispiel auch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) im jeweiligen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2009 auf eine die Volksmodjahedin betreffende Berichterstattung verzichtet haben, worauf der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Soweit noch vertreten wird, der Gewaltverzicht sei nicht echt und entspringe rein taktischen Überlegungen, eine Reaktivierung der NLA-Kämpfer im Lager Ashraf sei jederzeit möglich oder der militärische Kampf werde fortgesetzt usf. (vgl. dazu beispielsweise Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, aaO.; Verfassungsschutzbericht 2009 des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg, „Für einen guten Zweck - NWRI missbraucht Spendengelder“, 2010, http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail. php/lbm1.c.341980.de: „ein Teil der Mittel dient dazu, den militärischen Kampf zu finanzieren“), fehlt es dort an der Benennung von Tatsachengrundlagen, die diese Schlussfolgerungen belegen könnten.
48 
Mit der Darlegung seiner eigenen Einstellung und die Gewaltfreiheit der von ihm unterstützten exil-iranischen Vereinigungen, die im Wesentlichen den dargelegten, seither propagierten politischen Zielen und Mitteln des NWRI und der ihn tragenden Verbände entspricht, hat der Kläger zu 1 glaubhaft gemacht, dass er einen kollektiven Umdenkungsprozess mitgetragen bzw. nachvollzogen hat, der ihm im Sinne einer Abwendungshaltung zugute kommt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Abkehr von seinen früheren Aktivitäten für die Volksmodjahedin nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf sein Einbürgerungsverfahren beruht, was sich auch daraus ergibt, dass die dem Kläger zu 1 entgegen gehaltenen Aktivitäten (jedenfalls die Teilnahme an Demonstrationen für die Streichung der MEK von der Terrorliste der EU) bis ins Jahr 2005 reichte, also bis in den Zeitraum der vorliegenden Antragstellung. Außerdem hat der Kläger zu 1 nie die Aktivitäten als solche geleugnet. An der individuell gewaltfreien Haltung des Klägers zu 1, dem auch keine derartigen Handlungen vorgeworfen worden sind, hat das Gericht ohnehin keinen Zweifel.
49 
Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch keine Zweifel an der Validität des vom Kläger abgelegten Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F.
50 
Damit kann der Kläger zu 1 seine Einbürgerung beanspruchen. Die Erfüllung der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG a.F. steht vorliegend nicht in Frage, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2010 ausdrücklich bestätigt hat. Dabei legt das Gericht für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 vom 24.08.2010 zugrunde, wonach sich seither in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dem als Asylberechtigten anerkannten Kläger ist auch eine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG nicht abzuverlangen. Weitere Gründe nach § 11 StAG, die einem Einbürgerungsanspruch entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht eingewandt worden.
51 
2. Der Anspruch des Klägers zu 2 richtet sich ebenfalls nach § 10 StAG nach dem Günstigkeitsprinzip.
52 
Der Kläger zu 2 erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Norm. Er besitzt seit seiner Geburt eine Aufenthaltserlaubnis und hat somit seither hier seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Er verfügt er über einen Unterhaltsanspruch zumindest dem Kläger zu 1 gegenüber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), allerdings muss der noch nicht 16-jährige und damit unter 23-jährige Kläger zu 2 wegen der günstigeren Regelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 3 StAG 2004 noch nicht seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die altersgemäße Sprachentwicklung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit S. 2 StAG 2007) kann - auch aufgrund des nachgewiesenen Schulbesuchs - unterstellt werden, allerdings hat auch der Beklagte keine abweichenden und auch keine aktuellen Feststellungen hierzu getroffen. Der Kläger zu 2 muss weiterhin auch keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung iSd § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG 2007 vorweisen, weil er nach Maßgabe von § 80 AufenthG noch nicht handlungsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 StAG 2007).
53 
Schließlich kann der Kläger zu 2 beanspruchen, unter Hinnahme seiner iranischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden, weil ihm die Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. StAG; vgl. dazu Ziff. 2 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.10.2006 zur Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger - Az 5-1015 -).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
55 
Beschluss vom 22.10.2010
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Okt. 2010 - 11 K 4710/09 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


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Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Strafgesetzbuch - StGB | § 129 Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden


(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitli

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 80 Handlungsfähigkeit


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbe

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
10 
Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
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Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
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Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
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Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Am 4.1.2001 beantragte er den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 25.6.2001 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung mit der Überschrift: „Selbsterklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“. In der Erklärung heißt es u.a. unter Ziffer 1: „ ... Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“ sowie im letzten Absatz: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“ Die Unterzeichnung erfolgte im Rahmen einer von der PKK initiierten so genannten „Identitätskampagne“. Die unterzeichneten Formulare wurden am 2.7.2001 in der Staatskanzlei und am 16.7.2001 im Landtag des Saarlandes überreicht.

Zu der Unterzeichnung der Erklärung im Verwaltungsverfahren angehört, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.5.2003 geltend, sich in der Vergangenheit überhaupt nicht politisch betätigt, weder an Demonstrationen teilgenommen noch in Verbindung zu einem der Kurdenvereine gestanden zu haben. Die Erklärung, deren Initiatoren er nicht kenne, habe er nach der Arbeit auf die Schnelle unterschrieben, ohne den Inhalt gelesen zu haben. Er sei seinerzeit von einer ihm unbekannten Person kurdischer Herkunft angesprochen und gefragt worden, ob er bereit sei, sich zum Kurdentum zu bekennen, was er bejaht habe und weshalb er die ihm vorgelegte Erklärung unterschrieben habe. Er sei in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und beabsichtige, seine deutsche Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe, zu heiraten.

Mit Bescheid vom 16.3.2004 wurde der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, wegen der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Rahmen der Identitätskampagne der PKK sei der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze beziehungsweise unterstützt habe, lägen vor. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der unterschriebenen Erklärung. Aus der Überschrift, der Aussage in Nr. 1 des Formblatts, der PKK zugehörig zu sein, sowie dem letzten Satz, das Verbot der PKK nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung dafür zu übernehmen, ergebe sich, dass der jeweilige Zeichner sich zu den Zielen der PKK bekenne oder zumindest deren Sympathisant sei. Nicht von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass von dem Kläger selbst keine konkreten Gefährdungshandlungen ausgingen. Es genüge, dass er durch die Unterzeichnung seine Sympathien für die Ziele der PKK zum Ausdruck gebracht habe, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Mit der Unterzeichnung habe sich der Kläger weiter in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Loyalitätserklärung gesetzt. Deswegen bestehe an einer Einbürgerung kein staatliches Interesse mehr. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von den die Einbürgerung ausschließenden Bestrebungen abgewandt zu haben. Die Einlassung des Klägers, er habe die Erklärung nur oberflächlich gelesen und nicht in Kenntnis des vollen Inhalts unterzeichnet, müsse als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Überschrift der Erklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“ deutlich abgehoben über dem Text und zudem in größerer Schrift und Fettdruck platziert sei. Aus dem Vorbringen des Klägers, der qualifiziert darlegungs- und beweispflichtig sei, könne nichts entnommen werden, was eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Einlassung vermittele. Aus diesen Erwägungen heraus scheide auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus.

Hiergegen hat der Kläger am 1.4.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nochmals betont, eine unpolitische Person zu sein. Im Übrigen lägen der saarländischen Staatsanwaltschaft insgesamt 1900 Anzeigen hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung vor. Es sei beabsichtigt, diese Verfahren einzustellen mit Ausnahme von etwa 100 Fällen betreffend Täter, die bereits wiederholt aufgefallen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er seinen Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach mit der Unterzeichnung der so genannten „PKK-Selbsterklärung“ in jedem Fall die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Betreffende unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen. Von daher sei der Kläger gehalten, sein Vorbringen, die vorgenannte Erklärung ungelesen unterschrieben zu haben und selbst verfassungstreu zu sein, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen. Auch wenn eine entsprechende Beweisführung außerordentlich schwierig sei, seien insoweit dennoch hohe Anforderungen zu stellen. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, dass die behauptete abweichende innere Haltung oder der Vortrag, das Unterschriebene nicht genau gelesen zu haben, zutreffend sei. Hierfür habe der Kläger bislang keine hinreichenden Umstände vorgetragen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.4.2005 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - lägen unstreitig vor. Der zwischen den Beteiligten allein streitige Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - stehe dem Einbürgerungsbegehren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. Zwar habe der Kläger mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK im Sinne des vorgenannten Ausschlusstatbestandes einen tatsächlichen Anhaltspunkt geliefert, der die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Der Kläger habe jedoch zur Überzeugung der Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt habe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass vor der Unterzeichnung der Erklärung irgendwie geartete Verbindungen des Klägers zur PKK nicht festgestellt worden seien. Von daher deute bereits seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, mit der PKK (seither) nichts mehr zu tun gehabt zu haben, indiziell im Sinne eines „Klügerwerdens“ darauf hin, dass er, hätte er um die Folgen gewusst, die Selbsterklärung nicht unterschrieben hätte und in Zukunft von entsprechenden Handlungen absehen werde. Von besonderem und letztlich durchschlagendem Gewicht sei des Weiteren, dass seit der einbürgerungsschädlichen Handlung des Klägers erhebliche Zeit, nämlich nahezu vier Jahre, vergangen sei, ohne dass dem Landesamt für Verfassungsschutz neue Erkenntnisse über weitere einschlägige Aktivitäten des Klägers vorlägen. Angesichts des eher geringen Gewichts der in Rede stehenden, einmaligen Unterschriftsleistung einerseits und des Zeitfaktors andererseits, nämlich der mehrjährigen Unauffälligkeit des Klägers in staatsschutzrechtlicher Hinsicht, habe der Kläger im Sinne von § 11 Nr. 2 StAG glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger die seither verstrichene Zeit dazu genutzt habe, seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse weiter voranzutreiben, was durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Juli 2003, mit der er mittlerweile zwei Kinder habe, nach außen dokumentiert werde.

Das Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 13.5.2005 zugestellt worden. Am 8.6.2005 hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, der vom Kläger begehrten Einbürgerung stehe weiterhin § 86 Nr. 2 AuslG beziehungsweise § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, als die die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht angesehen worden sei, abgewandt zu haben. An eine derartige Glaubhaftmachung seien insbesondere angesichts des hier vorliegenden Urkundenbeweises besondere Anforderungen zu stellen, denen die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände nicht genügten. Vielmehr deute die Tatsache, dass der Kläger die Unterschrift zu einem Zeitpunkt geleistet habe, zu dem er bereits die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt gehabt habe, darauf hin, dass ihm die Ziele der PKK aufgrund seiner kurdischen Herkunft weiter am Herzen lägen und er sie auch als Deutscher weiterhin habe unterstützen wollen. Demgegenüber besagten der bloße Zeitablauf seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung sowie das Fehlen neuer Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über einschlägige Aktivitäten des Klägers nichts, zumal die PKK ohnehin in den letzten Jahren ihre Tätigkeit zumindest in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt beziehungsweise sogar ganz eingestellt habe.

Zudem habe es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers bei der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Rahmen einer groß angelegten Aktion der PKK um eine Aktivität von erheblichem Gewicht gehandelt. Dass die Strafverfolgungsbehörden dahingehende Ermittlungsverfahren in zahlreichen Fällen - so auch dem des Klägers - gemäß § 153 StPO eingestellt hätten, sei unerheblich. Die Bewertung der Strafverfolgungsbehörden könne auf das Einbürgerungsverfahren nicht übertragen werden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Unterstützung der PKK urkundlich belegt sei, müsse sich die Glaubhaftmachung einer Abkehr bis zur Gewissheit verdichten, um die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu bejahen. Hierzu reiche ein Zeitraum von vier Jahren, während dessen keine weiteren Aktivitäten des Klägers festgestellt worden seien, nicht aus. Auch eine „Integration“ in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse durch die Gründung einer Familie belege für sich gar nichts.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorangegangenes Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt er hinzu, bereits im Jahre 1987 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Anfang der 90iger Jahre als Asylberechtigter anerkannt worden zu sein. Während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe er - abgesehen von der PKK-Selbsterklärung - keinerlei Kontakte zu PKK-Gruppen gehabt oder deren Bestrebungen in irgendeiner Form mitgetragen. Er habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Sowohl beruflich als auch privat sei er in die bundesdeutschen Verhältnisse voll integriert. Seine Familie werde von ihrer Umwelt als deutsch angesehen. Er selbst sei nicht vorbestraft und habe sich bisher gesetzestreu verhalten. Der ihm im vorliegenden Verfahren allein vorgeworfenen Unterzeichnung einer so genannten PKK-Selbsterklärung komme kein erhebliches Gewicht zu, zumal auch die Strafverfolgungsbehörden dies als geringfügig im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO bewertet und demzufolge von einer Strafverfolgung abgesehen hätten.

An die Einzelheiten der Unterschriftsleistung könne er sich heute kaum noch erinnern. Er wisse aber noch, dass damals eine ganze Gruppe von Leuten zusammengestanden habe und alle unterschrieben hätten, so dass er selbst der Auffassung gewesen sei, einer guten Sache zu dienen. Den Text habe er nicht wahrgenommen.

Er sehe die Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat an und wolle dort als deutscher Staatsbürger leben, zumal seine Ehefrau und seine Kinder Deutsche seien.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass seit dem Datum der so genannten Selbsterklärung inzwischen viereinhalb Jahre vergangen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, der Strafakten 29 Js 2051/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Dokumente Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
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Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
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Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
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Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
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Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
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Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
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Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
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Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
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Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
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Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahr 1963 in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der Kläger reiste im September 1979 zu seinem bereits seit langem in Deutschland ansässigen Vater in das Bundesgebiet ein; ihm wurden zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Nach einer Ausbildung zum Schlosser nahm der Kläger verschiedene Arbeitsstellen an; zuletzt war er beschäftigt bei der Technischen Entwicklungsgesellschaft für Armaturen mbH in Graben-Neudorf; er befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Am 16.8.1985 erhielt der Kläger durch das Landratsamt Karlsruhe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; wenig später schloss er in der Türkei die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen noch vier im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau leben. Die älteste Tochter ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Am 2.8.1989 erhielt der Kläger schließlich eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist nicht vorbestraft.
Am 9.3.2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Karlsruhe einen Einbürgerungsantrag; die Erklärung über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterzeichnete er am 1.3.2000 und erneut am 15.1.2001. Auch seine Ehefrau und die Kinder beantragten die Einbürgerung; diese Anträge wurden aber einvernehmlich zurückgestellt.
Nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg im Einbürgerungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hatte, es stimme der Einbürgerung nicht zu, lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 28.5.2001 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die Stellungnahme des Innenministeriums, die damit begründet worden war, der Kläger sei Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaften Milli-Görüs (IGMG) in Philippsburg, und diese Vereinigung sei eine extremistische islamische Organisation, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährde.
Der Kläger war von 1989 bis 1991 Sekretär der lokalen Gliederung (Philippsburg) der AMTG (Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.), der Vorläuferorganisation der IGMG. Von 1992 bis 1995 war er Mitglied in der IGMG, 1995/1996 Vorstandsvorsitzender, von 1996 bis 2000 einfaches Mitglied, von 2000 bis 2004 erneut Vorsitzender und seit 2004 wieder einfaches Mitglied.
Der gegen die Ablehnungsverfügung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid führt aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Klägers vor. Daher komme auch keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Die IGMG habe totalitäre, islamistische Tendenzen und übe auch antisemitische Agitation aus. Der Kläger sei nicht nur ein Mitläufer dieser Vereinigung, sondern jahrelanger Funktionär und habe sich von ihren Zielen und Vorstellungen in keiner Weise distanziert.
Mit der am 3.9.2001 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9.3.2000 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
10 
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, ihm gehe es bei der Vereinstätigkeit um die religiöse Grundversorgung der Muslime in Philippsburg und um die Verbesserung der sozialen Situation der Muslime dort. Nach ihrer Satzung sei die IGMG loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie beachte insbesondere das im Koran verankerte Toleranzgebot. Er unterstütze mit seiner Tätigkeit die Integration der Muslime, insbesondere biete er Jugendlichen in der Gemeinde verschiedene Freizeitmöglichkeiten an. Dass die IGMG, die 240.000 Muslime in Deutschland betreue, einseitig auf die türkisch-islamische Politik ausgerichtet und ein Integrationshindernis sei, sei unzutreffend.
11 
Das beklagte Land hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Kläger und seinen Beistand … (Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretender Generalsekretär des IGMG-Bundesverbands) angehört. Auf das Ergebnis der Anhörung wird verwiesen.
14 
Mit Urteil vom 26.2.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es seien keine Anknüpfungstatsachen zu erkennen, die die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten des Klägers rechtfertigen könnten. Allein aus der Stellung des Klägers als Vorsitzendem des Ortsvereins Philippsburg der IGMG lasse sich nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger verfolge oder unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet seien. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass der Kläger mit angeblichen verfassungsfeindlichen Einstellungen und Verlautbarungen der IGMG nicht übereinstimme, und zudem lasse sich die IGMG nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in ihrer Gesamtheit als eindeutig extremistisch bzw. verfassungsfeindlich einstufen. Auch spreche nichts dafür, dass der Kläger sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unter einem inneren Vorbehalt oder ohne eine konkrete Vorstellung von der Bedeutung dieses Begriffs abgegeben habe.
15 
Mit Beschluss vom 20.11.2003 hat der Senat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen; nach Zustellung des Beschlusses am 2.12.2003 hat der Beklagte die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung durch den Vorsitzenden (Verfügung vom 17.12.2003: bis zum 16.1.2004) am 13.1.2004 begründet und den Antrag gestellt,
16 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.2.2003 – 4 K 2234/01 - die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
17 
Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der IGMG handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine verfassungsfeindliche Organisation, und es lägen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder der Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Die Zielsetzung der IGMG sei bereits in den angefochtenen Bescheiden ausreichend aufgezeigt worden; sie ergebe sich auch aus den Verfassungsschutzberichten, die sich auf die IGMG bezögen, und aus der Rechtsprechung zu § 86 Nr. 2 AuslG. Die IGMG könne nicht isoliert von der gesamten Milli-Görüs-Bewegung beurteilt werden; dies ergebe sich aus zahlreichen organisatorischen und personellen Verflechtungen und Veröffentlichungen, insbesondere in der Zeitung „Milli Gazete“. In verschiedenen Artikeln dieser Zeitung offenbare sich die extremistische Ideologie der IGMG, was auch entsprechende Verfassungsschutzberichte ausgelöst habe. Der von der IGMG viel zitierte Generationswechsel habe die Organisation inhaltlich und programmatisch nicht tatsächlich verändert; es gehe um eine von der Türkei ausgehende Bewegung zugunsten der Durchsetzung des Islamismus. Soweit die IGMG sich nach außen hin moderat verhalte, handle es sich um taktisches, interessengeleitetes Verhalten, das der Verschleierung des wahren Programms diene.
18 
Der Kläger habe sich als (früheres) Vorstandsmitglied von Philippsburg die Aktivitäten der IGMG zuzurechnen; der Ortsverein führe gemeinsame Veranstaltungen mit dem Landesverband durch und sei auch formell (satzungsmäßig) dem Dachverband unterworfen. Die IGMG-Zentrale bediene sich sogenannter Gebietsvorsitzender und Exekutivräte der einzelnen Gebiete und Abteilungen; ein Vorsitzender eines Ortsvereins könne nicht unabhängig von der Zentrale handeln (Ziff. 8.5 der Vereinssatzung). Eine kritische Distanz des Klägers zu seinem Dachverband und dessen Zielen sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Nach seiner Auffassung kann die IGMG nicht als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet werden; es handle sich um eine Organisation, die aus dem traditionellen islamischen Spektrum im Bundesgebiet hervorgegangen sei, die Sichtweise der Gründergeneration jedoch überwunden habe oder auf dem Weg dorthin sei. Der nunmehr bestimmende Einfluss der zweiten Generation richte die Organisation nach ihren Zielen und Aktivitäten auf die Integration der türkischen muslimischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft aus. Verfassungsschutzberichte allein genügten noch nicht, um im konkreten Fall einen tatsachengestützten hinreichenden Tatverdacht nach § 86 Nr. 2 AuslG zu begründen; dies gelte erst recht bei sog. ambivalenten Organisationen und ihren Mitgliedern. Man müsse die Organisation selbst und in einem zweiten Schritt auch die persönlichen Umstände des Einbürgerungsbewerbers und sein Verhalten bewerten. Wenn eine Organisation moderat auftrete, treffe die Behörde dementsprechend eine gesteigerte Nachweislast. Die erforderliche Gesamtschau umfasse die Beurteilung der Satzung, des Programms oder offizieller Verlautbarungen der Organisation, ebenso aber auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Taten von Funktionären und Anhängern sowie das Schulungs- und Propagandamaterial; vereinzelte „entgleisende“ Äußerungen seien irrelevant.
22 
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien werde zu Unrecht behauptet, die nach außen moderat auftretende IGMG lasse ein vorbehaltloses Bekenntnis zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung vermissen. Es gebe eine Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG, in denen diese vorbehaltlos die bestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung  anerkenne. Es handle sich hier um eine auch in der Satzung zum Ausdruck kommende Selbstverständlichkeit. Was man der IGMG konkret vorwerfe, bleibe diffus. Der sog. zweiten Generation gehe es anders als der Gründungsgeneration nicht um die Entwicklung in der Türkei, sondern vorrangig um die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Situation der hier lebenden türkischstämmigen Bevölkerung; von den zehn Präsidiumsmitgliedern seien sechs im Bundesgebiet geboren oder im Kindesalter eingereist. Dieser Generation gehöre auch der Kläger an. Im übrigen werde bestritten, dass die „Milli Gazete“ Sprachrohr der IGMG sei; die IGMG habe eine eigene, monatlich erscheinende Verbandszeitung (Milli-Görüs-Perspektive). Diese Zeitung werde anders als die Milli Gazete von den Verfassungsschutzämtern nicht ausgewertet. Selbst wenn lokale Gliederungen der IGMG Anzeigen in der Milli Gazete schalteten, könne daraus nicht der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG insgesamt abgeleitet werden; nicht autorisierte oder bestätigte Beiträge in der Milli Gazete sprächen nicht gegen die IGMG. Die geschichtliche Entwicklung der IGMG und ihrer Vororganisationen zeige, dass sich die extremistischeren Tendenzen abgespalten hätten und im Jahr 1984 in die als „Kalifatsstaat“ bezeichnete Organisation „abgewandert“ seien. Die zentrale Aufgabe der IGMG sei die religiöse Betreuung der Muslime in Deutschland; Einschätzungen der Mitgliederstärke schwankten zwischen ca. 27.000 bis 75.000 Mitgliedern. Es könnten nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit Tatsachen im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG erschlossen werden, sondern es bedürfe der die Einzelperson betreffenden Bewertung. Hierauf habe auch der Bundesinnenminister im Jahr 2001 hingewiesen.
23 
Was die rechtliche Seite angehe, so müsse ein entsprechender „Verdacht“ verfassungsfeindlicher Ziele oder Tätigkeiten jedenfalls tatsachengestützt sein und den individuellen Einbürgerungsbewerber betreffen. Es gehe hier um Grundrechtsausübung nicht nur in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf das Glaubensgrundrecht des Art. 4 GG. Dies beschränke die Auslegung des Tatbestands der Einbürgerungshindernisse. Selbst bei einem verfassungsfeindlichen Charakter einer Organisation stelle nicht jedes Mitglied ein Sicherheitsrisiko dar. Im vorliegenden Fall könne aber die Annahme, die IGMG verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden. Die Unterscheidung zwischen bloßer Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit sei insofern unergiebig, vor allem wenn die betreffende Organisation insgesamt kein homogenes Bild biete. Der Behörde obliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis dazu, dass auch aus der Sicht des Klägers eine ihm zurechenbare Unterstützung einer der in § 11 StAG inkriminierten Bestrebungen gegeben sei. Eine Position wie die des Klägers, der sich für die Überwindung traditioneller Strukturen und Ziele innerhalb  der Organisation einsetze, sei rechtlich geradezu zu fördern. Auch insofern wirke sich der Generationswechsel innerhalb der IGMG aus; die IGMG werde ihre Zielgruppe, insbesondere die türkische Jugend in Deutschland, auf Dauer nicht an sich binden, wenn sie auf die tiefgreifenden soziokulturellen Veränderungen innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe nicht reagiere. Auch die wissenschaftlichen Äußerungen zur IGMG hätten deren Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt und positiv bewertet. Dies gelte etwa für Äußerungen von … aus den Jahren 1996 und 1999 und des Islamwissenschaftlers … aus dem Jahr 2002. Solche positiven Entwicklungen nehme der Beklagte nicht ausreichend zur Kenntnis. Inzwischen sei die Fixierung auf den Blick der Gründergeneration weitgehend aufgehoben. Angesichts der auch von der Bundesregierung geförderten harmonischen Eingliederung der muslimischen Zuwanderer und ihrer in Deutschland aufgewachsenen Kinder in die deutsche Gesellschaft sei eine Ausgrenzung über die Staatsangehörigkeit kontraproduktiv; im Gegenteil könne die IGMG als Integrationspotential genützt werden.
24 
In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger neben umfangreichen Rechtsausführungen Beweisanträge zu Einzelfragen betr. die IGMG, ihre Zielsetzungen, ihre innere Struktur und ihr Verhältnis zu Publikationsorganen angekündigt. Hierzu hat über das Innenministerium Baden-Württemberg das Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen.
25 
In einem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Parallelverfahren sind Gutachten zur Frage der Einschätzung der IGMG erstattet worden (Az. VG Gelsenkirchen: 17 K 5862/02; Sachverständigengutachten von Prof. Dr. …, Frankfurt/Oder; Prof. Dr. …, Marburg). Mit den Beteiligten hat der Senat vereinbart, dass von Seiten des Gerichts nicht selbst Gutachtensaufträge erteilt werden, sondern dass die Gutachten auch in anderer Form (Urkundenbeweis) in das hier anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden können. Infolge eines  Befangenheitsantrags gegen die Gutachterin Dr. … im Gelsenkirchener Verfahren hat sich das Verfahren weiter verzögert; die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.7.2006) ist mit der Beschwerde angegriffen worden, die durch Beschluss des OVG Münster vom 18.9.2007 (19 E 826/06) zurückgewiesen worden ist. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 29.11.2007 in dem erwähnten Parallelverfahren den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet; die Berufung ist zugelassen, aber nicht eingelegt worden.
26 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger ausführlich angehört. Außerdem hat der Senat den Generalsekretär der IGMG, Herrn …, sowie Herrn … vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen.
27 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Landratsamts Karlsruhe (Ausländerakten und Einbürgerungsakten) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Widerspruchsakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor; auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die dem Senat bereits vorliegenden Urteile betr. die IGMG verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Zusätzlich hat der Senat neben den im Verfahren in Gelsenkirchen erstatteten Gutachten ... und … ... auch Verfassungsschutzberichte des Bundes (zuletzt: für 2007) und einzelner Bundesländer, insbesondere der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen (jeweils für 2007) und die IGMG betreffende  Zeitungsartikel  in das Verfahren eingeführt, die im einzelnen in der der Niederschrift beigefügten Liste aufgeführt sind.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
43 
In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
44 
Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
45 
Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
47 
2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
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In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
44 
Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
45 
Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
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2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
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Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
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1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
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a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
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Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
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Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Am 4.1.2001 beantragte er den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 25.6.2001 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung mit der Überschrift: „Selbsterklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“. In der Erklärung heißt es u.a. unter Ziffer 1: „ ... Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“ sowie im letzten Absatz: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“ Die Unterzeichnung erfolgte im Rahmen einer von der PKK initiierten so genannten „Identitätskampagne“. Die unterzeichneten Formulare wurden am 2.7.2001 in der Staatskanzlei und am 16.7.2001 im Landtag des Saarlandes überreicht.

Zu der Unterzeichnung der Erklärung im Verwaltungsverfahren angehört, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.5.2003 geltend, sich in der Vergangenheit überhaupt nicht politisch betätigt, weder an Demonstrationen teilgenommen noch in Verbindung zu einem der Kurdenvereine gestanden zu haben. Die Erklärung, deren Initiatoren er nicht kenne, habe er nach der Arbeit auf die Schnelle unterschrieben, ohne den Inhalt gelesen zu haben. Er sei seinerzeit von einer ihm unbekannten Person kurdischer Herkunft angesprochen und gefragt worden, ob er bereit sei, sich zum Kurdentum zu bekennen, was er bejaht habe und weshalb er die ihm vorgelegte Erklärung unterschrieben habe. Er sei in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und beabsichtige, seine deutsche Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe, zu heiraten.

Mit Bescheid vom 16.3.2004 wurde der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, wegen der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Rahmen der Identitätskampagne der PKK sei der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze beziehungsweise unterstützt habe, lägen vor. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der unterschriebenen Erklärung. Aus der Überschrift, der Aussage in Nr. 1 des Formblatts, der PKK zugehörig zu sein, sowie dem letzten Satz, das Verbot der PKK nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung dafür zu übernehmen, ergebe sich, dass der jeweilige Zeichner sich zu den Zielen der PKK bekenne oder zumindest deren Sympathisant sei. Nicht von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass von dem Kläger selbst keine konkreten Gefährdungshandlungen ausgingen. Es genüge, dass er durch die Unterzeichnung seine Sympathien für die Ziele der PKK zum Ausdruck gebracht habe, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Mit der Unterzeichnung habe sich der Kläger weiter in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Loyalitätserklärung gesetzt. Deswegen bestehe an einer Einbürgerung kein staatliches Interesse mehr. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von den die Einbürgerung ausschließenden Bestrebungen abgewandt zu haben. Die Einlassung des Klägers, er habe die Erklärung nur oberflächlich gelesen und nicht in Kenntnis des vollen Inhalts unterzeichnet, müsse als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Überschrift der Erklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“ deutlich abgehoben über dem Text und zudem in größerer Schrift und Fettdruck platziert sei. Aus dem Vorbringen des Klägers, der qualifiziert darlegungs- und beweispflichtig sei, könne nichts entnommen werden, was eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Einlassung vermittele. Aus diesen Erwägungen heraus scheide auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus.

Hiergegen hat der Kläger am 1.4.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nochmals betont, eine unpolitische Person zu sein. Im Übrigen lägen der saarländischen Staatsanwaltschaft insgesamt 1900 Anzeigen hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung vor. Es sei beabsichtigt, diese Verfahren einzustellen mit Ausnahme von etwa 100 Fällen betreffend Täter, die bereits wiederholt aufgefallen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er seinen Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach mit der Unterzeichnung der so genannten „PKK-Selbsterklärung“ in jedem Fall die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Betreffende unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen. Von daher sei der Kläger gehalten, sein Vorbringen, die vorgenannte Erklärung ungelesen unterschrieben zu haben und selbst verfassungstreu zu sein, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen. Auch wenn eine entsprechende Beweisführung außerordentlich schwierig sei, seien insoweit dennoch hohe Anforderungen zu stellen. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, dass die behauptete abweichende innere Haltung oder der Vortrag, das Unterschriebene nicht genau gelesen zu haben, zutreffend sei. Hierfür habe der Kläger bislang keine hinreichenden Umstände vorgetragen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.4.2005 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - lägen unstreitig vor. Der zwischen den Beteiligten allein streitige Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - stehe dem Einbürgerungsbegehren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. Zwar habe der Kläger mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK im Sinne des vorgenannten Ausschlusstatbestandes einen tatsächlichen Anhaltspunkt geliefert, der die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Der Kläger habe jedoch zur Überzeugung der Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt habe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass vor der Unterzeichnung der Erklärung irgendwie geartete Verbindungen des Klägers zur PKK nicht festgestellt worden seien. Von daher deute bereits seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, mit der PKK (seither) nichts mehr zu tun gehabt zu haben, indiziell im Sinne eines „Klügerwerdens“ darauf hin, dass er, hätte er um die Folgen gewusst, die Selbsterklärung nicht unterschrieben hätte und in Zukunft von entsprechenden Handlungen absehen werde. Von besonderem und letztlich durchschlagendem Gewicht sei des Weiteren, dass seit der einbürgerungsschädlichen Handlung des Klägers erhebliche Zeit, nämlich nahezu vier Jahre, vergangen sei, ohne dass dem Landesamt für Verfassungsschutz neue Erkenntnisse über weitere einschlägige Aktivitäten des Klägers vorlägen. Angesichts des eher geringen Gewichts der in Rede stehenden, einmaligen Unterschriftsleistung einerseits und des Zeitfaktors andererseits, nämlich der mehrjährigen Unauffälligkeit des Klägers in staatsschutzrechtlicher Hinsicht, habe der Kläger im Sinne von § 11 Nr. 2 StAG glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger die seither verstrichene Zeit dazu genutzt habe, seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse weiter voranzutreiben, was durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Juli 2003, mit der er mittlerweile zwei Kinder habe, nach außen dokumentiert werde.

Das Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 13.5.2005 zugestellt worden. Am 8.6.2005 hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, der vom Kläger begehrten Einbürgerung stehe weiterhin § 86 Nr. 2 AuslG beziehungsweise § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, als die die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht angesehen worden sei, abgewandt zu haben. An eine derartige Glaubhaftmachung seien insbesondere angesichts des hier vorliegenden Urkundenbeweises besondere Anforderungen zu stellen, denen die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände nicht genügten. Vielmehr deute die Tatsache, dass der Kläger die Unterschrift zu einem Zeitpunkt geleistet habe, zu dem er bereits die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt gehabt habe, darauf hin, dass ihm die Ziele der PKK aufgrund seiner kurdischen Herkunft weiter am Herzen lägen und er sie auch als Deutscher weiterhin habe unterstützen wollen. Demgegenüber besagten der bloße Zeitablauf seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung sowie das Fehlen neuer Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über einschlägige Aktivitäten des Klägers nichts, zumal die PKK ohnehin in den letzten Jahren ihre Tätigkeit zumindest in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt beziehungsweise sogar ganz eingestellt habe.

Zudem habe es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers bei der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Rahmen einer groß angelegten Aktion der PKK um eine Aktivität von erheblichem Gewicht gehandelt. Dass die Strafverfolgungsbehörden dahingehende Ermittlungsverfahren in zahlreichen Fällen - so auch dem des Klägers - gemäß § 153 StPO eingestellt hätten, sei unerheblich. Die Bewertung der Strafverfolgungsbehörden könne auf das Einbürgerungsverfahren nicht übertragen werden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Unterstützung der PKK urkundlich belegt sei, müsse sich die Glaubhaftmachung einer Abkehr bis zur Gewissheit verdichten, um die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu bejahen. Hierzu reiche ein Zeitraum von vier Jahren, während dessen keine weiteren Aktivitäten des Klägers festgestellt worden seien, nicht aus. Auch eine „Integration“ in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse durch die Gründung einer Familie belege für sich gar nichts.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorangegangenes Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt er hinzu, bereits im Jahre 1987 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Anfang der 90iger Jahre als Asylberechtigter anerkannt worden zu sein. Während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe er - abgesehen von der PKK-Selbsterklärung - keinerlei Kontakte zu PKK-Gruppen gehabt oder deren Bestrebungen in irgendeiner Form mitgetragen. Er habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Sowohl beruflich als auch privat sei er in die bundesdeutschen Verhältnisse voll integriert. Seine Familie werde von ihrer Umwelt als deutsch angesehen. Er selbst sei nicht vorbestraft und habe sich bisher gesetzestreu verhalten. Der ihm im vorliegenden Verfahren allein vorgeworfenen Unterzeichnung einer so genannten PKK-Selbsterklärung komme kein erhebliches Gewicht zu, zumal auch die Strafverfolgungsbehörden dies als geringfügig im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO bewertet und demzufolge von einer Strafverfolgung abgesehen hätten.

An die Einzelheiten der Unterschriftsleistung könne er sich heute kaum noch erinnern. Er wisse aber noch, dass damals eine ganze Gruppe von Leuten zusammengestanden habe und alle unterschrieben hätten, so dass er selbst der Auffassung gewesen sei, einer guten Sache zu dienen. Den Text habe er nicht wahrgenommen.

Er sehe die Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat an und wolle dort als deutscher Staatsbürger leben, zumal seine Ehefrau und seine Kinder Deutsche seien.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass seit dem Datum der so genannten Selbsterklärung inzwischen viereinhalb Jahre vergangen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, der Strafakten 29 Js 2051/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Dokumente Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahr 1963 in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der Kläger reiste im September 1979 zu seinem bereits seit langem in Deutschland ansässigen Vater in das Bundesgebiet ein; ihm wurden zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Nach einer Ausbildung zum Schlosser nahm der Kläger verschiedene Arbeitsstellen an; zuletzt war er beschäftigt bei der Technischen Entwicklungsgesellschaft für Armaturen mbH in Graben-Neudorf; er befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Am 16.8.1985 erhielt der Kläger durch das Landratsamt Karlsruhe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; wenig später schloss er in der Türkei die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen noch vier im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau leben. Die älteste Tochter ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Am 2.8.1989 erhielt der Kläger schließlich eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist nicht vorbestraft.
Am 9.3.2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Karlsruhe einen Einbürgerungsantrag; die Erklärung über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterzeichnete er am 1.3.2000 und erneut am 15.1.2001. Auch seine Ehefrau und die Kinder beantragten die Einbürgerung; diese Anträge wurden aber einvernehmlich zurückgestellt.
Nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg im Einbürgerungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hatte, es stimme der Einbürgerung nicht zu, lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 28.5.2001 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die Stellungnahme des Innenministeriums, die damit begründet worden war, der Kläger sei Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaften Milli-Görüs (IGMG) in Philippsburg, und diese Vereinigung sei eine extremistische islamische Organisation, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährde.
Der Kläger war von 1989 bis 1991 Sekretär der lokalen Gliederung (Philippsburg) der AMTG (Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.), der Vorläuferorganisation der IGMG. Von 1992 bis 1995 war er Mitglied in der IGMG, 1995/1996 Vorstandsvorsitzender, von 1996 bis 2000 einfaches Mitglied, von 2000 bis 2004 erneut Vorsitzender und seit 2004 wieder einfaches Mitglied.
Der gegen die Ablehnungsverfügung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid führt aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Klägers vor. Daher komme auch keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Die IGMG habe totalitäre, islamistische Tendenzen und übe auch antisemitische Agitation aus. Der Kläger sei nicht nur ein Mitläufer dieser Vereinigung, sondern jahrelanger Funktionär und habe sich von ihren Zielen und Vorstellungen in keiner Weise distanziert.
Mit der am 3.9.2001 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9.3.2000 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
10 
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, ihm gehe es bei der Vereinstätigkeit um die religiöse Grundversorgung der Muslime in Philippsburg und um die Verbesserung der sozialen Situation der Muslime dort. Nach ihrer Satzung sei die IGMG loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie beachte insbesondere das im Koran verankerte Toleranzgebot. Er unterstütze mit seiner Tätigkeit die Integration der Muslime, insbesondere biete er Jugendlichen in der Gemeinde verschiedene Freizeitmöglichkeiten an. Dass die IGMG, die 240.000 Muslime in Deutschland betreue, einseitig auf die türkisch-islamische Politik ausgerichtet und ein Integrationshindernis sei, sei unzutreffend.
11 
Das beklagte Land hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Kläger und seinen Beistand … (Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretender Generalsekretär des IGMG-Bundesverbands) angehört. Auf das Ergebnis der Anhörung wird verwiesen.
14 
Mit Urteil vom 26.2.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es seien keine Anknüpfungstatsachen zu erkennen, die die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten des Klägers rechtfertigen könnten. Allein aus der Stellung des Klägers als Vorsitzendem des Ortsvereins Philippsburg der IGMG lasse sich nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger verfolge oder unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet seien. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass der Kläger mit angeblichen verfassungsfeindlichen Einstellungen und Verlautbarungen der IGMG nicht übereinstimme, und zudem lasse sich die IGMG nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in ihrer Gesamtheit als eindeutig extremistisch bzw. verfassungsfeindlich einstufen. Auch spreche nichts dafür, dass der Kläger sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unter einem inneren Vorbehalt oder ohne eine konkrete Vorstellung von der Bedeutung dieses Begriffs abgegeben habe.
15 
Mit Beschluss vom 20.11.2003 hat der Senat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen; nach Zustellung des Beschlusses am 2.12.2003 hat der Beklagte die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung durch den Vorsitzenden (Verfügung vom 17.12.2003: bis zum 16.1.2004) am 13.1.2004 begründet und den Antrag gestellt,
16 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.2.2003 – 4 K 2234/01 - die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
17 
Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der IGMG handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine verfassungsfeindliche Organisation, und es lägen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder der Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Die Zielsetzung der IGMG sei bereits in den angefochtenen Bescheiden ausreichend aufgezeigt worden; sie ergebe sich auch aus den Verfassungsschutzberichten, die sich auf die IGMG bezögen, und aus der Rechtsprechung zu § 86 Nr. 2 AuslG. Die IGMG könne nicht isoliert von der gesamten Milli-Görüs-Bewegung beurteilt werden; dies ergebe sich aus zahlreichen organisatorischen und personellen Verflechtungen und Veröffentlichungen, insbesondere in der Zeitung „Milli Gazete“. In verschiedenen Artikeln dieser Zeitung offenbare sich die extremistische Ideologie der IGMG, was auch entsprechende Verfassungsschutzberichte ausgelöst habe. Der von der IGMG viel zitierte Generationswechsel habe die Organisation inhaltlich und programmatisch nicht tatsächlich verändert; es gehe um eine von der Türkei ausgehende Bewegung zugunsten der Durchsetzung des Islamismus. Soweit die IGMG sich nach außen hin moderat verhalte, handle es sich um taktisches, interessengeleitetes Verhalten, das der Verschleierung des wahren Programms diene.
18 
Der Kläger habe sich als (früheres) Vorstandsmitglied von Philippsburg die Aktivitäten der IGMG zuzurechnen; der Ortsverein führe gemeinsame Veranstaltungen mit dem Landesverband durch und sei auch formell (satzungsmäßig) dem Dachverband unterworfen. Die IGMG-Zentrale bediene sich sogenannter Gebietsvorsitzender und Exekutivräte der einzelnen Gebiete und Abteilungen; ein Vorsitzender eines Ortsvereins könne nicht unabhängig von der Zentrale handeln (Ziff. 8.5 der Vereinssatzung). Eine kritische Distanz des Klägers zu seinem Dachverband und dessen Zielen sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Nach seiner Auffassung kann die IGMG nicht als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet werden; es handle sich um eine Organisation, die aus dem traditionellen islamischen Spektrum im Bundesgebiet hervorgegangen sei, die Sichtweise der Gründergeneration jedoch überwunden habe oder auf dem Weg dorthin sei. Der nunmehr bestimmende Einfluss der zweiten Generation richte die Organisation nach ihren Zielen und Aktivitäten auf die Integration der türkischen muslimischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft aus. Verfassungsschutzberichte allein genügten noch nicht, um im konkreten Fall einen tatsachengestützten hinreichenden Tatverdacht nach § 86 Nr. 2 AuslG zu begründen; dies gelte erst recht bei sog. ambivalenten Organisationen und ihren Mitgliedern. Man müsse die Organisation selbst und in einem zweiten Schritt auch die persönlichen Umstände des Einbürgerungsbewerbers und sein Verhalten bewerten. Wenn eine Organisation moderat auftrete, treffe die Behörde dementsprechend eine gesteigerte Nachweislast. Die erforderliche Gesamtschau umfasse die Beurteilung der Satzung, des Programms oder offizieller Verlautbarungen der Organisation, ebenso aber auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Taten von Funktionären und Anhängern sowie das Schulungs- und Propagandamaterial; vereinzelte „entgleisende“ Äußerungen seien irrelevant.
22 
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien werde zu Unrecht behauptet, die nach außen moderat auftretende IGMG lasse ein vorbehaltloses Bekenntnis zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung vermissen. Es gebe eine Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG, in denen diese vorbehaltlos die bestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung  anerkenne. Es handle sich hier um eine auch in der Satzung zum Ausdruck kommende Selbstverständlichkeit. Was man der IGMG konkret vorwerfe, bleibe diffus. Der sog. zweiten Generation gehe es anders als der Gründungsgeneration nicht um die Entwicklung in der Türkei, sondern vorrangig um die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Situation der hier lebenden türkischstämmigen Bevölkerung; von den zehn Präsidiumsmitgliedern seien sechs im Bundesgebiet geboren oder im Kindesalter eingereist. Dieser Generation gehöre auch der Kläger an. Im übrigen werde bestritten, dass die „Milli Gazete“ Sprachrohr der IGMG sei; die IGMG habe eine eigene, monatlich erscheinende Verbandszeitung (Milli-Görüs-Perspektive). Diese Zeitung werde anders als die Milli Gazete von den Verfassungsschutzämtern nicht ausgewertet. Selbst wenn lokale Gliederungen der IGMG Anzeigen in der Milli Gazete schalteten, könne daraus nicht der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG insgesamt abgeleitet werden; nicht autorisierte oder bestätigte Beiträge in der Milli Gazete sprächen nicht gegen die IGMG. Die geschichtliche Entwicklung der IGMG und ihrer Vororganisationen zeige, dass sich die extremistischeren Tendenzen abgespalten hätten und im Jahr 1984 in die als „Kalifatsstaat“ bezeichnete Organisation „abgewandert“ seien. Die zentrale Aufgabe der IGMG sei die religiöse Betreuung der Muslime in Deutschland; Einschätzungen der Mitgliederstärke schwankten zwischen ca. 27.000 bis 75.000 Mitgliedern. Es könnten nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit Tatsachen im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG erschlossen werden, sondern es bedürfe der die Einzelperson betreffenden Bewertung. Hierauf habe auch der Bundesinnenminister im Jahr 2001 hingewiesen.
23 
Was die rechtliche Seite angehe, so müsse ein entsprechender „Verdacht“ verfassungsfeindlicher Ziele oder Tätigkeiten jedenfalls tatsachengestützt sein und den individuellen Einbürgerungsbewerber betreffen. Es gehe hier um Grundrechtsausübung nicht nur in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf das Glaubensgrundrecht des Art. 4 GG. Dies beschränke die Auslegung des Tatbestands der Einbürgerungshindernisse. Selbst bei einem verfassungsfeindlichen Charakter einer Organisation stelle nicht jedes Mitglied ein Sicherheitsrisiko dar. Im vorliegenden Fall könne aber die Annahme, die IGMG verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden. Die Unterscheidung zwischen bloßer Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit sei insofern unergiebig, vor allem wenn die betreffende Organisation insgesamt kein homogenes Bild biete. Der Behörde obliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis dazu, dass auch aus der Sicht des Klägers eine ihm zurechenbare Unterstützung einer der in § 11 StAG inkriminierten Bestrebungen gegeben sei. Eine Position wie die des Klägers, der sich für die Überwindung traditioneller Strukturen und Ziele innerhalb  der Organisation einsetze, sei rechtlich geradezu zu fördern. Auch insofern wirke sich der Generationswechsel innerhalb der IGMG aus; die IGMG werde ihre Zielgruppe, insbesondere die türkische Jugend in Deutschland, auf Dauer nicht an sich binden, wenn sie auf die tiefgreifenden soziokulturellen Veränderungen innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe nicht reagiere. Auch die wissenschaftlichen Äußerungen zur IGMG hätten deren Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt und positiv bewertet. Dies gelte etwa für Äußerungen von … aus den Jahren 1996 und 1999 und des Islamwissenschaftlers … aus dem Jahr 2002. Solche positiven Entwicklungen nehme der Beklagte nicht ausreichend zur Kenntnis. Inzwischen sei die Fixierung auf den Blick der Gründergeneration weitgehend aufgehoben. Angesichts der auch von der Bundesregierung geförderten harmonischen Eingliederung der muslimischen Zuwanderer und ihrer in Deutschland aufgewachsenen Kinder in die deutsche Gesellschaft sei eine Ausgrenzung über die Staatsangehörigkeit kontraproduktiv; im Gegenteil könne die IGMG als Integrationspotential genützt werden.
24 
In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger neben umfangreichen Rechtsausführungen Beweisanträge zu Einzelfragen betr. die IGMG, ihre Zielsetzungen, ihre innere Struktur und ihr Verhältnis zu Publikationsorganen angekündigt. Hierzu hat über das Innenministerium Baden-Württemberg das Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen.
25 
In einem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Parallelverfahren sind Gutachten zur Frage der Einschätzung der IGMG erstattet worden (Az. VG Gelsenkirchen: 17 K 5862/02; Sachverständigengutachten von Prof. Dr. …, Frankfurt/Oder; Prof. Dr. …, Marburg). Mit den Beteiligten hat der Senat vereinbart, dass von Seiten des Gerichts nicht selbst Gutachtensaufträge erteilt werden, sondern dass die Gutachten auch in anderer Form (Urkundenbeweis) in das hier anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden können. Infolge eines  Befangenheitsantrags gegen die Gutachterin Dr. … im Gelsenkirchener Verfahren hat sich das Verfahren weiter verzögert; die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.7.2006) ist mit der Beschwerde angegriffen worden, die durch Beschluss des OVG Münster vom 18.9.2007 (19 E 826/06) zurückgewiesen worden ist. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 29.11.2007 in dem erwähnten Parallelverfahren den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet; die Berufung ist zugelassen, aber nicht eingelegt worden.
26 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger ausführlich angehört. Außerdem hat der Senat den Generalsekretär der IGMG, Herrn …, sowie Herrn … vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen.
27 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Landratsamts Karlsruhe (Ausländerakten und Einbürgerungsakten) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Widerspruchsakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor; auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die dem Senat bereits vorliegenden Urteile betr. die IGMG verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Zusätzlich hat der Senat neben den im Verfahren in Gelsenkirchen erstatteten Gutachten ... und … ... auch Verfassungsschutzberichte des Bundes (zuletzt: für 2007) und einzelner Bundesländer, insbesondere der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen (jeweils für 2007) und die IGMG betreffende  Zeitungsartikel  in das Verfahren eingeführt, die im einzelnen in der der Niederschrift beigefügten Liste aufgeführt sind.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
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Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
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Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
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In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
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Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
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Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
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2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
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3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
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Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
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Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
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Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
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In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
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Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
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Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
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2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
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3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10 
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.