Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 19 E 6426/15
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2015 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Antragsgegnerin hat zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in ihrer Verfügung vom 6. November 2015 entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmende vorläufige Interessenabwägung – zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der baldigen Wirkung der Rücknahme der Einbürgerung – fällt aber zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach einer – dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden – summarischen Prüfung (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 125, 152, 158) dürfte die genannte Verfügung, mit der nach § 35 Abs. 1 StAG die Einbürgerung des Antragstellers in den deutschen Staatsverband rückwirkend auf den 12. September 2014 zurückgenommen wurde, jedenfalls derzeit rechtswidrig sein. Zwar dürften die formellen (1.) und die materiellen (2.) Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Entscheidung ist aber ermessensfehlerhaft ergangen (3.). Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt daher das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin (4.).
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1. Die formellen Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung vom 12. September 2014 waren erfüllt. Insbesondere erfolgte die Rücknahme, die am 9. November 2015 im Wege der Zustellung des Bescheides bekanntgegeben wurde, innerhalb der Fünf-Jahresfrist nach § 35 Abs. 3 StAG. Der Antragsteller war auch – mit Schreiben vom 6. Juli 2015 – zur beabsichtigten Rücknahme angehört worden.
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2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG dürften ebenfalls vorliegen: Die Einbürgerung dürfte rechtswidrig gewesen sein (a.) und der Antragsteller dürfte sie durch arglistige Täuschung erwirkt haben (b.).
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a. Die nach § 10 StAG vorgenommene (Anspruchs-)Einbürgerung des Antragstellers dürfte nach summarischer Prüfung rechtswidrig i.S.v. § 35 Abs. 1 StAG gewesen sein. Zwar dürfte es nicht an einer der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG fehlen (aa.). Der Einbürgerung dürfte aber das Einbürgerungsverbot des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegengestanden haben (bb.).
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aa. Zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe am 12. September 2014 dürften sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG vorgelegen haben. Insbesondere dürfte es nicht an dem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderlichen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Erklärung zu etwaigen verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten (sog. Loyalitätserklärung) fehlen. Hierbei dürfte es sich bloß um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung handeln (vgl. zum Folgenden Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht – GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 StAG Rn. 134 ff., insbesondere Rn. 135 m.w.N. auch zur Gegenansicht und Rn. 136, 141 ff. mit entstehungsgeschichtlichen Argumenten; siehe ferner VG Köln, Urt. v. 13.4.2011 – 10 K 201/10, juris Rn. 41 ff.). Wenn bereits im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden wäre, ob das abgegebene Bekenntnis bzw. die Loyalitätserklärung inhaltlich zutreffend ist, würde § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keine eigenständige Bedeutung haben. Dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG – über die Anforderungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hinaus – eine verfassungsfreundliche Gesinnung als materielle Voraussetzung der Einbürgerung konstituiert, dürfte nicht nahe liegen. Jenseits innerer, nicht überprüfbarer mentaler Vorbehalte kann die Frage, ob ein Bekenntnis oder eine Loyalitätserklärung „wahrheitsgemäß“ ist, sinnvoll nur anhand tatsächlicher Anhaltspunkte geprüft und entschieden werden und zwar im Rahmen der Prüfung von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
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bb. Nach Aktenlage dürfte der Einbürgerung zum Zeitpunkt ihres Vollzuges am 12. September 2014 ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegengestanden haben. Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. Die in dieser Vorschrift zum Einbürgerungsverbot zusammengefassten Voraussetzungen bezwecken, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ein bloßes „Lippenbekenntnis“ nicht für die Einbürgerung ausreicht. Die Vorschrift bewirkt eine Vorverlagerung des Schutzes der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Schutzgüter weit in das Vorfeld konkreter Sicherheitsgefährdungen. Zweck der Bestimmung ist es, die Einbürgerung etwa von radikalen Islamisten auch dann verhindern zu können, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können, aber zumindest der begründete Verdacht besteht, dass Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützt werden, die für den deutschen Staat wesentlich sind (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 18 f. zur gleich lautenden Vorgängerregelung des bis zum 31.12.2004 geltenden § 86 Nr. 2 AuslG; BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 – 5 C 24/08, juris Rn. 15).
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Bei summarischer Prüfung dürften zumindest im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorgebrachten Anknüpfungstatsachen und vor dem Hintergrund der herabgesetzten Anforderungen an ihren Nachweis tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller verfassungsfeindliche bzw. extremistische Bestrebungen (1) unterstützt (2) hat.
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(1) Bei den Bestrebungen, mit denen sich der Antragsteller beschäftigt haben soll, handelt es sich um verfassungsfeindliche bzw. extremistische Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Der Nachweis, dass eine Organisation derartige Ziele verfolgt, hat als geführt zu gelten, wenn und sobald sie vereinsrechtlich verboten worden ist (vgl. GK-StAR, § 11 StAG Rn. 71). Dies ist mit Blick auf die jihadistisch-salafistische Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) der Fall. Mit Verfügung vom 12. September 2014 hat der Bundesminister des Innern die Betätigung des IS verboten (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 21.4.2015 – 1 K 14.1546, juris Rn. 36 zur terroristischen Betätigung des IS gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.). Der IS verfolgt zudem Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Derartige Bestrebungen liegen bereits dann vor, wenn eine Organisation zwar nicht im Bundesgebiet Gewalt anwendet, wohl aber im Herkunftsland – wie hier in Syrien und im Irak – gewaltförmig agiert. Zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehört das Bestreben, Gewaltanwendung jedenfalls außerhalb von staatlich getragenen bewaffneten Interventionen nach Maßgabe der UN-Charta als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Interessen und Ziele umfassend zu bannen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.9.2004 – 10 K 6189/03, juris Rn. 30). Aufgrund der Aufrufe des IS an seine Unterstützer, im westlichen Ausland Anschläge zu begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014, S. 26 f., 32; siehe auch die Terroranschläge am 13. November 2015 in Paris, zu denen sich der IS bekannte), verfolgt der IS gleichzeitig Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
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Der jihadistische Salafismus stellt auch im Übrigen eine Bestrebung dar, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 19.11.2015 – 5 K 480/14, juris Rn. 72; VG Minden, Urt. v. 27.10.2015 – 8 K 1220/15, juris Rn. 27 ff.). Der Salafismus verfolgt das Ziel, Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte" Ordnung angesehen und propagiert wird, umzugestalten und befürwortet dabei die Anwendung von Gewalt (entgegen § 4 Abs. 2 lit. f] BVerfSchG: Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft). Für Salafisten ist Allah der einzige Souverän und die Scharia das von ihm offenbarte – und damit einzig legitime – Gesetz (entgegen § 4 Abs. 2 lit. b] BVerfSchG: Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht). Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion". Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Die Volkssouveränität als wesentliches Element der Demokratie westlicher Prägung (vgl. § 4 Abs. 2 lit. a] und lit. d] BVerfSchG) ist demnach unvereinbar mit dem religiös argumentierenden Salafismus. Die salafistische Ideologie widerspricht in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. zum Vorstehenden Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014, S. 40 f.; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2014, S. 137 f.). Auch weitere von dem Antragsteller vermeintlich bei Facebook mit einem „Like“ versehene Organisationen verfolgen derartige Bestrebungen: Bei der „al-Nusra-Front“ handelt es sich um einen Ableger der Terrororganisation al-Qaida (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014, S. 33 f.). Die in Nigeria äußerst brutal agierende Organisation „Boko Haram“ legte im März 2015 ihren Treueeid auf den selbsternannten IS-Kalifen Baghdadi ab (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014, S. 36). Die Hamburger „Dawa“(= Missionierung)-Gruppen werden ebenso wie die Gruppen „Lies! Hamburg“ und „Jesus im Islam“ aufgrund ihrer Nähe zur salafistischen Szene vom Hamburger Verfassungsschutz beobachtet (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014, S. 43 ff.).
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(2) Aufgrund der summarischen Prüfung und Würdigung der in den vorliegenden Akten enthaltenen Feststellungen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ungeachtet verschiedener Zweifel in tatsächlicher Hinsicht vieles dafür spricht, dass der Antragsteller bereits im Zeitraum vor der Einbürgerung derartige Bestrebungen unterstützt hat.
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Ausgehend vom obengenannten Zweck der Bestimmung, einer Vorverlagerung des Schutzes der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Schutzgüter, ist eine Unterstützung jede eigene Handlung, die für Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 – 5 C 24/08, juris Rn. 16; Urt. v. 22.2.2007 – 5 C 20/05, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.2005 – 3 Bf 172/04, juris Rn. 64; vgl. auch VGH München, Urt. v. 27.5.2003 – 5 B 01 1805, juris Rn. 32 zu § 86 Nr. 2 AuslG a.F.). Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.2005 – 3 Bf 172/04, juris Rn. 64). Als Unterstützungshandlungen gelten etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 5.3.2008 – 5 B 05.1449, juris Rn. 48; Urt. v. 27.5.2003 – 5 B 01.1805, juris Rn. 32; GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96.2). Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an, weil schon die Erhöhung des Gefährdungspotentials dieser Bestrebungen verhindert werden soll (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 5.12.2007 – 1 K 1851/06, juris Rn. 20). Die Handlung muss dem Betroffenen nicht subjektiv vorwerfbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2008 – 5 N 19.06, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 10.11.2005 – 12 S 1696/05, juris Rn. 26). Daher ist auch unerheblich, ob die maßgeblichen Handlungen strafrechtlich relevant sind (vgl. GK-StAR, § 11 StAG Rn. 65). Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 – 5 C 24.08, juris Rn. 16; Urt. v. 22.2.2007 – 5 C 20/05, juris Rn. 18).
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Das Vorliegen einer Unterstützungshandlung muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht (vgl. VGH München, Urt. v. 5.3.2008 – 5 B 05.1449, juris Rn. 48; GK-StAR, § 11 StAG Rn. 66 f.). Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Annahme darf nicht „aus der Luft" gegriffen bzw. willkürlich sein. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, sind konkrete auf den Einbürgerungsbewerber bezogene Umstände, die von der Einbürgerungsbehörde dargelegt und einer Beweisführung zugänglich gemacht werden müssen.
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Für die Rücknahme unbeachtlich sind dabei Aktivitäten, die der Eingebürgerte erst nach Vollzug der Einbürgerung aufnimmt. Sie indizieren ohne Hinzutreten weiterer, dann aber selbständig zu beurteilender Umstände wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Sinneswandels auch nicht, dass der Eingebürgerte weitere (nicht bekannte) Aktivitäten bereits vor der Einbürgerung entfaltet hat (vgl. GK-StAR, § 10 StAG Rn. 155). Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Eingebürgerte erst (und nur) nach Vollzug der Einbürgerung verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt hat, ist die Einbürgerung rechtmäßig. Die Rücknahme gemäß § 35 StAG scheidet dann aus. Der Widerruf einer rechtmäßigen Einbürgerung ist vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Insoweit ist vorliegend zu unterscheiden zwischen Aktivitäten, die vor dem Zeitpunkt des Einbürgerungsvollzugs – hier dem 12. September 2014 – und solchen, die erst danach entfaltet wurden. Der weitestgehend pauschale Verweis der Antragsgegnerin auf die Klageerwiderung in dem parallel anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 3103/15, in dem sich der Antragsteller u.a. gegen die Entziehung seines Passes wendet, ist deshalb nicht zielführend. Im Rahmen der §§ 7, 8 PassG kommt es anders als im Rahmen von § 35 StAG darauf an, ob im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (bzw. im Klageverfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Bei der Passentziehung handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. § 35 StAG ermöglicht hingegen die Rücknahme erschlichener oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise erwirkter Einbürgerungen und die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände (vgl. eingehend BVerfG, Urt. v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben liegen Anknüpfungstatsachen für Unterstützungshandlungen im obigen Sinn vor. Hierzu im Einzelnen:
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(a) Der Umstand, dass der Antragsteller dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) seit Ende 2014 in Zusammenhang mit einer im Internet aktiven Dawah-Gruppe mit Bezug zum IS bekannt gewesen ist, wie es im Bescheid zur Passentziehung heißt, ist zwar kein relevanter Anknüpfungspunkt, denn nähere Angaben dazu, inwiefern der Antragsteller diese Gruppe unterstützt hat, liegen nicht vor.
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(b) Auch eine von der Antragsgegnerin behauptete Ausreisebereitschaft des Antragstellers nach Syrien – um sich dort dem IS anzuschließen – dürfte als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Unterstützungshandlung nicht ausreichen. Die Ausreisebereitschaft wird von der Antragsgegnerin ausschließlich auf die Aussage einer Frau H gestützt, mit der der Antragsteller über verschiedene Kommunikationsplattformen im Internet Kontakt gehabt haben soll. Nach Angaben des LKA Baden-Württemberg sei Frau H selbst Sympathisantin des IS. Im Telefonbuch ihres Mobiltelefons wurde eine Nummer gefunden, die dem Antragsteller zuzuordnen ist. Frau H konnte in ihrer Zeugenbefragung teilweise zutreffende Angaben über den Antragsteller machen (Alter, Wohnort, Aussehen, Herkunft). Es erscheint danach durchaus plausibel, dass sie Kontakt zu dem Antragsteller hatte und er ihr gegenüber geäußert hat, nach Syrien reisen zu wollen, obwohl der IS „schlecht“ sei. Während sich in der Akte des LKA Baden-Württemberg von anderen Chats, die Frau H mit Sympathisanten des IS geführt haben soll, Screenshots finden, ist dies für den vermeintlichen Chat mit dem Antragsteller jedoch nicht der Fall. Es ist auch nicht klar, ob Frau H die Äußerung in einem WhatsApp-Chat, über ask.fm oder über ein anderes Portal oder einen anderen Kommunikationsweg getätigt hat. Aus der Akte des LKA Baden-Württemberg zur Befragung von Frau H am 19. Dezember 2014 ergibt sich zudem nicht, wann (vor oder nach Vollzug der Einbürgerung) das entsprechende Gespräch stattgefunden haben soll. In einem Gesprächsvermerk des LfV (Beleg 5 zur Stellungnahme vom 4.9.2015) heißt es, dass die Äußerung im Dezember 2014 und damit nach Vollzug der Einbürgerung erfolgte. Die in der Akte des LKA Baden-Württemberg dokumentierte Aussage dürfte für sich genommen – insbesondere auch wegen ihrer inhaltlichen Widersprüchlichkeit – daher nicht als Anhaltspunkt reichen. Der Sachverhalt wäre ggf. in einem Hauptsacheverfahren durch Vernehmung der Frau H als Zeugin aufzuklären.
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(c) Bei der Gewahrsamnahme des Antragstellers am 10. Oktober 2014 handelt es sich um einen Vorgang, der nach dem Vollzug der Einbürgerung stattfand und damit isoliert betrachtet nicht herangezogen werden kann. Im Übrigen bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller im Oktober 2014 an den gewaltsamen Ausschreitungen zwischen kurdischen Volkszugehörigen und Angehörigen der islamistischen Szene in St. Georg beteiligt hat. Die Ausschreitungen fanden am 7. und 8. Oktober 2014 statt. Der Antragsteller wurde laut Polizeibericht am 10. Oktober 2014 vor der Moschee „M“ nach Beendigung des dortigen Freitagsgebetes „als Teil einer relevanten Personengruppe festgestellt“ und aufgrund einer bei ihm aufgefundenen Sturmhaube in Gewahrsam genommen, weil befürchtet wurde, dass er „bei weiteren Zusammenrottungen seine Identität durch das Tragen der Sturmhaube verschleiern will“. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Antragsteller ein konkretes Verhalten beabsichtigt haben könnte, das den o.g. Bestrebungen förderlich gewesen wäre. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es am 10. Oktober 2014 überhaupt zu Ausschreitungen – wie am 7. und 8. Oktober 2014 – gekommen ist oder kommen sollte (vgl. auch Lageinformation aktuelle Entwicklung Kurden vs. IS, Gerichtsakte 19 K 3103/15, Bl. 108 ff.). Die Personenkontrollen am 10. Oktober 2014 hat die Polizei offenbar unter dem Eindruck der Geschehnisse vom 7. und 8. Oktober 2014 durchgeführt. Die bloße Anwesenheit des Antragstellers vor einer Moschee in einem Gebiet, in dem es Tage zuvor zu Ausschreitungen gekommen ist, dürfte für sich genommen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Unterstützungshandlung darstellen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei dem Antragsteller eine Sturmhaube gefunden wurde. Im Eilverfahren 19 E 3104/15 hatte der Antragsteller vorgetragen, dass es sich bei der angeblichen Sturmhaube um einen Gesichtsschutz handele, den er beim Kart fahren kurz vor der Gewahrsamnahme getragen habe. Auch der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe den Imbiss seines Vaters besuchen wollen, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dieser ist nur wenige hundert Meter von der Moschee entfernt. Eine Berücksichtigung der Gewahrsamnahme wäre nur im Rahmen einer Gesamtschau mit Blick auf die vom Antragsteller gegenüber den Polizisten getätigten Äußerungen (Erkundigung nach Uhrzeit und Himmelsrichtung zur Orientierung Richtung Mekka) möglich, soweit es um die Konversion des Antragstellers zum Islam geht (siehe dazu unten).
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(d) Tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen des Antragstellers für verfassungsfeindliche bzw. extremistische Bestrebungen dürften sich aber aus dessen Aktivitäten im Internet ergeben.
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Es spricht aufgrund der Stellungnahme des LfV vom 4. September 2015 vieles dafür, dass das Profil „A R“ dem Antragsteller zuzuordnen ist. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass jemand aus dem Bekannten- oder Freundeskreis des Antragstellers die Profile bei Facebook und ask.fm eingerichtet hatte. Das LfV hat aber herausgearbeitet, dass der Name „A R“ auch von einem Profil auf der Plattform ask.fm benutzt worden ist, bei dem ein Foto des Antragstellers als Profilbild sichtbar war. Laut eines Gesprächsvermerks des LfV (Beleg 5 zur Stellungnahme vom 4.9.2015) haben zudem der Vater und der Onkel des Antragstellers geäußert, dass die problematischen Inhalte auf der Facebook-Seite „nur aus Spaß im Rahmen seiner letzten Geburtstagsfeier hochgeladen worden“ seien, was als weiteres Indiz dafür herangezogen werden kann, dass das Profil tatsächlich dem Antragsteller zuzuordnen ist. Zudem wurden sämtliche Facebook-Profile gelöscht, nachdem der LfV den Vater und den Onkel des Antragstellers Ende Januar 2015 mit den problematischen Inhalten konfrontiert hatte. Gleichwohl besteht über die Zuordnung des Profils „A R“ nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Gewissheit.
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Das Facebook-Profil „A R“ weist eine Vielzahl an Einträgen und Bildern sowie „Likes“ für solche Einträge und Bilder auf, die gewaltverherrlichend die Kämpfer des IS glorifizieren und den bewaffneten Jihad als Pflicht jedes gläubigen Muslims darstellen. Unter anderem wurde am 25. Oktober 2014 als Profilbild das Bild eines bewaffneten Jihadisten veröffentlicht, der vor einer schwarzen Flagge mit arabischen Schriftzeichen (womöglich der Flagge des IS) und Flammen steht. Dies könnte darauf hindeuten, dass sich der Antragsteller selbst als eine Art „Glaubenskrieger“ ansieht. Am 23. Oktober 2014 wurde ein Bild eingestellt, das eine neue Form der Evolution suggeriert, die beim Kleinkind beginnt und in der Zuwendung zum Glauben mündet, zum „Glaubenskrieger“ führt und ihr Finale im Märtyrertum (symbolisiert durch einen grünen Vogel) findet. Es finden sich „Likes“ für Einträge von Personen, die nach Syrien gereist sind, um sich dort dem IS anzuschließen, z.B. für einen Eintrag von M B vom 20. Januar 2015, in dem dieser in Syrien gefallene „Märtyrer“ würdigt und „Likes“ für Bilder, mit denen Siege von „Glaubenskriegern“ in Syrien gefeiert werden. Es findet sich weiter ein „Like“ für den IS-Propaganda-Film „The Flames of War“, der massive Gewaltdarstellungen enthält. Weiter finden sich „Likes“ für die Organisationen „Lies! Hamburg“, „Hamburg Dawah Movement“, „Boko Haram“, „al-Nusra-Front“, „Jesus im Islam Hamburg“ sowie sonstige Inhalte mit Bezug zum Islam.
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Der Unterstützungsbegriff des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dürfte derartige Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter als öffentliche Befürwortung von verfassungsfeindlichen und extremistischen Bestrebungen umfassen. Diese Art von Sympathiewerbung, bei der der allgemeinen Verurteilung der Gräueltaten des IS das Bild eines gerechtfertigten und notwendigen Kampfes entgegensetzt wird, dürfte sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IS auswirken. Durch das Veröffentlichen von entsprechenden Inhalten in sozialen Netzwerken nimmt das radikale Gedankengut an Verbreitung zu. Der Veröffentlichende betätigt sich damit als Teil der Propagandamaschinerie der verfassungsfeindlichen und extremistischen Bestrebungen. Dies dürfte nicht nur für eigene Einträge, sondern auch für „Likes“ gelten. Einträge, die mit einem „Like“ versehen werden, sind danach auf der Facebook-Seite desjenigen sichtbar, der den Eintrag „geliked“ hat. Die Möglichkeit der jihadistisch-salafistischen Bestrebungen, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen bzw. „Kämpfer“ anzuwerben, erhöht sich. Die potentielle Gefährlichkeit des jihadistischen Salafismus wird dadurch gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt, denn die Radikalisierung potentieller „Glaubenskrieger“ verläuft oftmals über das Internet. Hierzu heißt es im Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014, S. 34 f.:
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„2014 stand die salafistische Szene im Mittelpunkt der Beobachtung des Hamburger Verfassungsschutzes. Die Zahl der Salafisten, die den bewaffneten Jihad (Heiliger Krieg) befürworten stieg um mehr als das Dreifache von 70 auf 240 an. Zusammen mit den in Hamburg aktiven politischen Salafisten beträgt das salafistische Gesamtpotenzial mittlerweile rund 400 Personen (2013: 240). Der Anstieg insbesondere der jihadistisch orientierten Salafisten ist sowohl auf eine verbesserte Einblickstiefe des Verfassungsschutzes nach einer weiteren Schwerpunktsetzung seit Sommer 2014 als auch auf eine schnell zunehmende Radikalisierung speziell jüngerer Erwachsener zurückzuführen.
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Eine entscheidende Rolle bei der Radikalisierung kommt den Ereignissen in den Krisenregionen Syrien und Irak zu, medial transportiert über soziale Netzwerke. Insbesondere junge Menschen, die auf der Suche nach Vorbildern sind und die zum Beispiel in Familien ohne Vater aufwachsen, ohne Integration in ihr soziales Umfeld sind und Brüche in ihrer Biografie haben, möglicherweise auch Probleme in der Schule, bei der Ausbildung oder der Arbeitsstelle, lassen sich für die militärischen Erfolge des „Islamischen Staates“ (IS) begeistern und haben der jihadistischen Szene einen Zulauf verschafft.
(….)
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Diese rasante Steigerung ist auch auf die erfolgreichen Propagandastrategien der Salafisten zurückzuführen, mit denen sie in professioneller Weise für ihre Ziele werben. Vor allem über das Internet werden die salafistischen Ideologieinhalte in Form von Webseiten und Videosequenzen transportiert. Als weitere Aktionsformen werden im Rahmen der „Straßenmission“ unter anderem Infotische auf öffentlichen Plätzen und Vortragsveranstaltungen durchgeführt. Gerade für junge Menschen stellen diese Propagandastrategien die ersten Berührungspunkte zum Salafismus dar.“
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Nach Angaben des LfV soll der Antragsteller über das Profil „A R“ zudem schwerpunktmäßig mit Personen befreundet sein, die der jihadistisch-salafistischen Szene in Hamburg zugeordnet werden können. Persönliche Kontakte oder Freundschaften des Betroffenen mit Personen, die sicherheitsgefährdende Aktivitäten entfalten, können tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bilden. Erforderlich ist aber, dass die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht und der Betroffene mit der Einstellung des Freundes/der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 17.6.2010 – 5 K 1466/09, juris Rn. 21). Ob dies hier der Fall ist, kann vom Gericht derzeit nicht abschließend bewertet werden, da sich weitergehende Erkenntnisse über die einzelnen Personen nicht in den Stellungnahmen des LfV befinden. Auffällig ist aber, dass es sich bei den Kontakten offenbar – zumindest teilweise – nicht nur um bloße Internetbekanntschaften handelt. Einige der Facebook-Freunde, die vom LfV der jihadistisch-salafistischen Szene zugerechnet werden, gehören auch nach Angaben der Familie des Antragstellers zu seinen besten Freunden (und wohnen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft).
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Diese Handlungen dürften auch gegen den Antragsteller verwendet werden können. Zwar sind nach Angaben des LfV die Facebook-Aktivitäten vor allem bei der Auswertung des Facebook-Profils (erst) am 26. Januar 2015 festgestellt worden. Viele der veröffentlichten Beiträge stammen aus der Zeit nach Vollzug der Einbürgerung am 12. September 2014. Auch soweit vor dem 12. September 2014 veröffentlichte Beiträge mit einem „Like“ versehen worden sind, ist nicht auszuschließen, dass dies erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen ist. In den meisten Fällen ist den vom LfV gefertigten Ausdrucken das Datum des „Like“ nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt überwiegend für den Zeitpunkt der Aufnahme der Freundschaften zu vermeintlichen Mitgliedern der jihadistisch-salafistischen Szene. Unklarheiten in Bezug auf den Zeitpunkt einer Unterstützungshandlung dürften zu Lasten der Antragsgegnerin gehen.
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Folgende Inhalte stammen aber ohne Zweifel aus einem Zeitraum vor dem Vollzug der Einbürgerung:
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Zunächst finden sich diverse Inhalte, die Sympathien für den muslimischen Glauben zum Ausdruck bringen, wie z.B. die Veröffentlichung eines Profilfotos am 3. April 2014 mit der Inschrift „Ich bezeuge, dass niemand mit Recht angebetet wird außer Allah und dass Muhammad Sallallamu Alleihi wa Sallam der Gesandte Allahs ist“, eines Profilfotos am 11. Juni und 21. August 2013 mit der Inschrift „Ich bin ein Muslim, der Islam ist perfekt, ich bin es nicht. Wenn ich einen Fehler mache, so gib mir die Schuld, nicht dem Islam…“ und eines Profilfotos am 27. Juni 2013 mit der Inschrift „La ilaha illa Allah“. Diese Beiträge deuten als solche nicht auf Unterstützungshandlungen hin. Der Umstand, dass der Antragsteller zum Islam konvertiert sein könnte, dürfte aber im Rahmen einer Gesamtschau als Indiz einzubeziehen sein (siehe dazu unten).
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Mit einigen Facebook-Freunden ist „A R“ bereits seit 2013 befreundet. Inwieweit einzelne dieser Personen der jihadistisch-salafistischen Szene zugeordnet werden können, wäre in einem Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass im Freundesbereich des Profils Überschneidungen mit dem Klarnamenprofil des Antragstellers bestehen (teilweise ebenfalls seit 2013) und auch diese Personen laut LfV der jihadistisch-salafistischen Szene angehören sollen.
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Im Juni 2013 wurden die Facebook-Seiten „PierreVogel.de“ und „Al-Haqq News“ mit einem „Like“ versehen. Pierre Vogel ist ein deutscher salafistischer Prediger, der vom evangelischen Christentum zum sunnitischen Islam konvertiert ist (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 225; Verfassungsschutzbericht Hamburg 2013, S. 31; s.a. Wikipedia-Eintrag „Pierre Vogel“, Abruf v. 19.2.2016). Er war Mitglied des inzwischen aufgelösten salafistischen Vereins „Einladung zum Paradies“ (kurz EZP), der vom Verfassungsschutz beobachtet wurde (vgl. Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2014, S. 139). Bei „Al Haqq“ dürfte es sich um „Asa’ib Ahl al-Haqq“ handeln, eine paramilitärisch geführte, schiitische Extremistengruppe im Irak und Syrien (vgl. http://www.theguar-dian.com/world/2014/mar/12/iraq-battle-dead-valley-peace-syria; s.a. Wikipedia-Eintrag „Asa’ib Ahl al-Haqq“, Abruf jeweils v. 19.2.2016).
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Auf einem am 24. August 2014 eingestellten Profilbild, das mit „A R al Indi“ (der Zusatz „al Indi“ könnte auf die indischen Wurzeln der Familie des Antragstellers hindeuten) überschrieben ist, wird ein muskulöser Mann in schwarzer Kleidung, mit schwarzem Bart und dunkler Sonnenbrille dargestellt. Es soll sich wohl um eine Art „Glaubenskrieger“ handeln. Gewissermaßen hinter oder auf der linken Schulter des Mannes ist ein schwarzes Banner zu erkennen. Das schwarze Banner ist eine Flagge, die von vielen islamistischen Terrororganisationen wie al-Qaida sowie dem IS benutzt wird (vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/kobane-islamischer-staat-macht-angst-mit-schwarzer -flagge-a-995797.html.; s.a. Wikipedia-Eintrag „Schwarzes Banner“, Abruf jeweils v. 19.2.2016). Auf dem Gürtel des Mannes befinden sich zwei gekreuzte Säbel. Die Säbel gelten als ein Symbol des Islam und als Erkennungszeichen islamischer Kämpfer (vgl. Wikipedia-Eintrag „Scimitar“ – Synonym für Säbel –, Abruf v. 19.2.2016). Mit der Darstellung des portraitierten Mannes als nahezu übernatürlich stark wird suggeriert, dass man als „Glaubenskrieger“ so sei – womöglich gar zu neuer Stärke finde, wenn man für den IS kämpfe. Ein derartiges Bild kann andere junge Männer, die auf der Suche nach Orientierung im Leben sind, beeinflussen und sie dazu bringen, sich einer radikalen islamistischen Gruppierung wie dem IS anzuschließen (s.o. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2014 zur von islamistischer Propaganda in sozialen Netzwerken im Internet ausgehenden Gefahr).
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Die ohne Zweifel vor dem Vollzug der Einbürgerung veröffentlichten Inhalte und „Likes“ dürften bereits für die Bejahung von relevanten Unterstützungshandlungen genügen. Die Anhaltspunkte gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG müssen nach Art und Gewicht geeignet sein, eine dauernde Identifikation des Betroffenen mit den verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen zu indizieren (vgl. GK-StAR, § 11 StAG Rn. 98). Dieses Mindestmaß an Nachhaltigkeit dürfte mit Blick auf die vor dem 12. September 2014 veröffentlichten Inhalte und „Likes“ erfüllt sein. Zwischen den „Likes“ für „PierreVogel.de“ und „Al Haqq“ im Juni 2013 und der Veröffentlichung des Profilbildes im August 2014 ist mehr als ein Jahr vergangen. Letzteres Bild ist – wie dargelegt – eindeutig dahingehend zu interpretieren, dass sich der Veröffentlichende mit radikalen islamistischen Gruppierungen wie dem IS identifiziert.
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Selbst wenn man diese einzelnen Anhaltspunkte für sich genommen nicht ausreichen ließe, genügt es aber jedenfalls, dass die Gesamtschau aller vorhandenen Anhaltspunkte die Annahme der Unterstützung verfassungsfeindlicher und extremistischer Bestrebungen rechtfertigt (vgl. VG Köln, Urt. v. 13.4.2011 – 10 K 201/10, juris Rn. 32). Insoweit darf im Rahmen einer Gesamtschau auf die sonstigen Einträge, „Likes“ und Kontakte des Antragstellers bei Facebook wohl ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung zurückgegriffen werden. Mit dem Verbot der Heranziehung verfassungsfeindlicher und extremistischer Unterstützungshandlungen, die erst nach Vollzug der Einbürgerung vorgenommen werden, soll der Gefahr begegnet werden, dass eine Einbürgerung zurückgenommen wird, obwohl sich der Betroffene erst nach seiner Einbürgerung aufgrund eines Sinneswandels radikalisiert. Zeigt sich bei Betrachtung von Aktivitäten vor der Einbürgerung und danach hingegen – wie vorliegend – eine gewisse Konstanz, besteht diese Gefahr nicht. Die späteren Aktivitäten zeigen nur, dass der Antragsteller auch nach dem Vollzug seiner Einbürgerung in seinem radikalen Gedankengut verhaftet gewesen sein dürfte.
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Ähnlich zu beurteilen sind insoweit die Auszüge aus dem ask.fm-Profil von „A R“. Dass das Profil dem Antragsteller zuzuordnen ist, hat der LfV plausibel dargelegt, ohne dass der Nachweis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als geführt gilt. Folgende Indizien sprechen aber dafür: Der Profilinhaber gibt an, dass er aus Indien komme (die Familie des Antragstellers hat nach eigenen Angaben indische Wurzeln) und „sehr nah dran“ an zwei benannten Personen wohne, die tatsächlich in der Nachbarschaft des Antragstellers wohnten. Zudem besuche er eine Moschee am Hauptbahnhof (tatsächlich wurde er am 10. Oktober 2014 vor einer Moschee in der Nähe des Hauptbahnhofes angetroffen, siehe oben). Auf dem Gruppenbild der ask.fm-Gruppe „I f D“, in der sich nach Angaben des LfV Profile jihadistischer Salafisten zusammengeschlossen hatten, findet sich ein Bild des Antragstellers mit dem Namenszug „A R“. Die Einträge auf dem Profil dürften teilweise von ca. Anfang September 2014 (vgl. Ausdruck vom 1.10.2014) stammen. Inhaltlich befassen sich die Einträge im Wesentlichen mit allgemeinen Fragen zum Islam und der Auslegung des Korans.
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(e) Weiter liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zum Islam konvertiert ist. Damit wird das Argument des Antragstellers, er sei Hindu und unterstütze schon deswegen keine jihadistisch-salafistischen Bestrebungen, entkräftet. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich unabhängig von den vermeintlichen Internetaktivitäten des Antragstellers. Im Verfahren 19 E 3104/15 hatte der Schulleiter des von dem Antragsteller besuchten Gymnasiums eine E-Mail vorgelegt, in der der Antragsteller und ein Schulkollege darum bitten, an Freitagen den Unterricht früher verlassen zu dürfen, um am Gebet in einer Moschee teilnehmen zu dürfen. An der Aussagekraft der E-Mail bestehen aber Zweifel, da der Schulkollege später eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wonach es bei der Freistellung nur um ihn und nicht um den Antragsteller gegangen sei. Der Antragsteller sei gläubiger Hindu und nicht zum Islam konvertiert. Die Eltern des Antragstellers sind nach eigenen Angaben Hindus. Der Vater und der Onkel haben geäußert, von einer Konversion des Antragstellers nichts bemerkt zu haben. Auf der anderen Seite haben sie im Rahmen einer Befragung anlässlich der Konfrontation mit möglichen Plänen des Antragstellers, nach Syrien auszureisen, angegeben, der Reisepass des Antragstellers sei vorsorglich aufgrund „eines unguten Gefühls“ in einem Bankschließfach deponiert worden und bei dem Antragsteller könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich „den falschen Freunden“ angeschlossen habe. Der Sachverhalt bedürfte insoweit weiterer Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren. Könnte dem Antragsteller nachgewiesen werden, dass er zum Islam konvertiert ist, würde dieser Umstand – auch in Verbindung mit den wohl anlässlich seiner Gewahrsamnahme vor der Moschee am 10. Oktober 2014 getätigten Aussagen (Erkundigung nach Uhrzeit und Himmelsrichtung zur Orientierung Richtung Mekka) – den Verdacht erhärten, dass die Einträge auf dem Facebook- und dem ask.fm-Profil tatsächlich von ihm stammen und der Unterstützung jihadistisch-salafistischer Bestrebungen dienen sollten.
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b. Soweit die Einbürgerung danach rechtswidrig ist, ist sie auch durch arglistige Täuschung i.S.v. § 35 Abs. 1 StAG erwirkt worden. Als arglistige Täuschung wird bereits die wahrheitswidrige Beantwortung einer an den Einbürgerungsbewerber gestellten Frage angesehen (vgl. GK-StAR, § 35 StAG Rn. 41). In seiner Befragung zum Einbürgerungsantrag vom 14. April 2014 hat der Antragsteller sämtliche Fragen, die darauf abzielten festzustellen, ob er verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen unterstützt hat, mit „nein“ angekreuzt. Zugleich hat er eine entsprechende Loyalitätserklärung abgegeben. Wenn er die Unterstützungshandlungen erst nach Abgabe der Erklärung, aber noch vor Vollzug der Einbürgerung aufgenommen haben sollte, hätte er die Antragsgegnerin darüber aufklären müssen. Für die Begehungsform der arglistigen Täuschung in der Alternative des Verschweigens von Tatsachen reicht es, dass der Betreffende Tatsachen verschweigt und dabei weiß oder in Kauf nimmt, dass diese verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 3.12.2012 – 11 K 1038/12, Rn. 42 f.). Zudem hat der Antragsteller bei Entgegennahme der Einbürgerungsurkunde am 12. September 2014 die Erklärung unterschrieben, dass sich keine Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse ergeben hätten, die der Einbürgerung entgegenstehen könnten. In der Niederschrift über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 12. September 2014 hat der Antragsteller u.a. die Erklärung unterschrieben, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne.
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Der Antragsteller dürfte seine Einbürgerung durch die Falschbeantwortung der Fragen bzw. das Verschweigen dieser Umstände auch arglistig erwirkt haben. Es dürfte für den Antragsteller aus Laiensicht völlig klar gewesen sein, dass seine Einbürgerung ausgeschlossen gewesen wäre, wenn der Antragsgegnerin die Umstände, aus denen sich der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben hätte, offenbar geworden wären.
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3. Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme gemäß § 35 Abs. 1 StAG vorliegen dürften, dürfte der Bescheid aber jedenfalls derzeit ermessensfehlerhaft i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO sein und wäre zumindest von daher aufzuheben. § 35 Abs. 1 StAG stellt die Entscheidung der Behörde in ihr Ermessen, ohne dass eine bestimmte Entscheidung intendiert ist (a.). Ob die Antragsgegnerin dementgegen von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist und bereits deswegen ein Ermessensfehler vorliegt, kann dahinstehen (b.). Denn jedenfalls hat sie ihr Ermessen auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (c.). Das Gericht war weder gehalten, der Antragsgegnerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ermessenserwägungen zu ergänzen, noch dazu in der Lage, zu antizipieren, ob die Antragsgegnerin den Ermessensfehler im Widerspruchsverfahren heilen wird (d.).
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a. Die Rücknahmeentscheidung ergeht gemäß § 35 Abs. 1 StAG nach freiem Ermessen. Die Ermessensausübung ist durch das Gesetz nicht dahin intendiert, dass von einem Erlass nur ausnahmsweise dann abgesehen werden darf, wenn besondere, berücksichtigungsfähige und gewichtige Gründe dies rechtfertigen. Für die Auffassung, dass etwa nur eine den Fällen des § 8 Abs. 2 StAG vergleichbare Härte ein Absehen von der Rücknahme rechtfertigen kann, bietet das StAG keine Grundlage (vgl. ausführlich OVG Saarlouis, Urt. v. 24.2.2011 – 1 A 327/10, NVwZ-RR 2011, 654, 657 f.; VG Wiesbaden, Urt. v. 15.6.2015 – 6 K 168/15, NVwZ-RR 2015, 915, 916). Auch wenn dem Begünstigten „Vertrauensschutz“ aufgrund arglistiger Täuschung zu versagen sein sollte, würde dies nicht zu einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf „Null“ führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 – 3 C 18.77, BVerwGE 57, 1, 4 Rn. 133). Die Behörde hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung die nach Lage der Dinge maßgeblichen privaten Belange und die öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. GK-StAR, § 35 StAG Rn. 108 f.; s.a. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 35 StAG Rn. 42 f.). Bei der Identifizierung der schutzwürdigen privaten Belange ist insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in das Ermessen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2008 – 5 C 4/07, NVwZ 2008, 685, 686; vgl. auch OVG Saarlouis, Urt. v. 24.2.2011 – 1 A 327/10, NVwZ-RR 2011, 654, 659 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 9.8.2007 – 13 S 2885/06, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.10.2006 – 5 B 15.03, juris Rn. 27). Ein weiterer zu berücksichtigender Umstand ist die Integration des Betroffenen in die deutschen Lebensverhältnisse (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9. 9. 2003 – 1 C 6/03, NVwZ 2004, 487, 489). Insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist regelmäßig – und dies gilt in besonderem Maße, wenn sie von langjähriger Erwerbstätigkeit begleitet wird – ein aussagekräftiger Indikator für die Integration in das gesellschaftliche Umfeld, deren Förderung durch Einräumung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten ein Hauptanliegen der Einbürgerung ist. Die Berücksichtigung der Gesamtdauer des Aufenthalts als ein je nach zeitlichem Umfang und Begleitumständen mehr oder minder gewichtiger privater Belang trägt daher dazu bei, die privaten Belange und das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände einzelfallbezogen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 24.2.2011 – 1 A 327/10, NVwZ-RR 2011, 654, 659 f.). Genauso können die sich für den Betroffenen ergebenden Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet und die Folgen der möglichen Rückkehr in das Herkunftsland zu berücksichtigen sein.
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b. Offen bleiben kann, ob Prämisse der Ermessensausübung der Antragsgegnerin die Annahme war, dass § 35 Abs. 1 StAG ein intendiertes Ermessen vorgibt und schon deswegen ein Ermessensfehler vorliegt. Darauf deuten einige Formulierungen in der Begründung des Bescheides hin. Die Antragsgegnerin formuliert auf S. 6 des Bescheides, die Maßnahme sei „Notwendigkeit dessen, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämissen auf Missachtung ihrer selbst setzen darf (…)“. „Zu berücksichtigende schutzwürdige Interessen des Begünstigten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten“, lägen nicht vor. Die Rücknahme bedeute „auch aus anderen Gründen keine außergewöhnliche Härte, die die Entscheidung zu Gunsten des Begünstigten beeinflussen könnte.“ Es entsteht der Eindruck, dass die Antragsgegnerin meint, die von ihr zu treffende Ermessensentscheidung müsse in der Regel zur Rücknahme der Einbürgerung führen und nur besondere Gründe könnten ausnahmsweise ein Absehen von einer Rücknahme rechtfertigen.
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c. Jedenfalls hat es die Antragsgegnerin versäumt, die gegen eine Rücknahme der Einbürgerung sprechenden – den konkreten Einzelfall prägenden – persönlichen schutzwürdigen Belange des Antragstellers in ihre Ermessensentscheidung einzustellen. Den besonderen Lebensumständen des Antragstellers wird die Begründung der Antragsgegnerin nicht gerecht. So dürfte ein durchgreifender Ermessensfehler bereits darin zu sehen sein, dass die Antragsgegnerin die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers (über zehn Jahre, davor Aufenthaltsgestattung/Duldungen) in der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt hat. Diesen Umstand erwähnt die Antragsgegnerin auf S. 7 der Begründung des Bescheides lediglich in dem Kontext, dass auch zwischenzeitlich die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG nicht vorlägen. Ebenso wenig verhält sie sich zu der eventuellen Abwägungsrelevanz der Tatsache, dass der Antragsteller, der seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland lebt (auch seine Eltern und sein Bruder leben hier), das Gymnasium besucht, voraussichtlich in diesem Jahr sein Abitur absolvieren wird und somit bedeutende Integrationsleistungen erbracht hat. Zudem lässt die Antragsgegnerin die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Rücknahme der Einbürgerung für den Antragsteller außer Betracht. Die Antragsgegnerin weist zwar daraufhin, dass mit der Rücknahme der Einbürgerung zugleich die früher erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt und nicht rückwirkend auflebt, stellt diesen Umstand aber nicht als einen Belang, der gegen eine Rücknahme der Einbürgerung sprechen könnte, in die Abwägung ein. Vielmehr deutet sie mit der Äußerung an, dass – wie auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers befürchtet –, dem Antragsteller nach Vollzug der Rücknahme der Einbürgerung nicht ohne Weiteres erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde. Dass dem Antragsteller deshalb unter Umständen eine Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan, dessen Staatsangehörigkeit er weiter besitzt, drohen könnte, und welche Folgen damit für den Antragsteller, der mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht vertraut ist, verbunden wären, lässt die Antragsgegnerin außen vor.
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d. Das Gericht war nicht gehalten, der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit zu geben, gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen insoweit zu ergänzen und den Ermessensfehler zu heilen. Für eine Anwendung dieser Vorschrift dürfte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Bedarf bestehen (vgl. VGH Wiesbaden, Beschl. v. 26.3.04 – 8 TG 721/04, juris Rn. 42; zweifelnd VG Chemnitz, Beschl. v. 29.1.1999 – 1 K 1996/96, NVwZ-RR 1998, 414). Für die Frage, ob ein der Behörde eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist, ist nämlich nicht entscheidend auf den Erstbescheid, sondern maßgeblich auf die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung, also auf den hier noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abzustellen. Soweit es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache ankommt, sind indes die Chancen für die Heilung des Ermessensmangels zu berücksichtigen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 114 Rn. 12e). Wie hier die Antragsgegnerin ihr Ermessen im Widerspruchsverfahren – auch vor dem Hintergrund womöglich zu leistender weiterer Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren – ausüben wird, kann das Gericht allerdings nicht antizipieren. Es ist jedenfalls nicht so, dass aufgrund besonderer Umstände des Falles ausgeschlossen ist, dass die Antragsgegnerin bei sachgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu einem anderen Ergebnis als im Ausgangsbescheid kommen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse und vor dem Hintergrund, dass die Unterstützungshandlungen des Antragstellers – mögen sie auch tatbestandsgemäß sein – im Vergleich zu anderen denkbaren Unterstützungshandlungen (z.B. aktive Mitarbeit in einer Organisation) weniger schwer wiegen.
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4. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse, vielmehr steht das öffentliche Interesse einer Vollziehung entgegen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 967 m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschl. v. 18.10.2005 – 6 VR 5/05, NVwZ 2006, 214, 215). Dass die Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübt und damit den mit Blick auf die Verfügung vom 6. November 2015 bestehenden Ermessensfehler heilt, ändert hieran nichts (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.7.2009 – 1 B 89/09, juris Rn. 11). Es besteht auch keine Veranlassung für eine zeitliche Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO im Vorgriff auf einen möglichen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid bis zu dessen Erlass (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.7.2009 – 1 B 89/09, juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin kann nämlich, wenn durch den Erlass eines rechtmäßigen Widerspruchsbescheids erstmals ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts begründet wird, einen Antrag auf Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 42.1 Streitwertkatalog (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164). In einem Hauptsachestreitverfahren wäre wegen der Bedeutung einer Einbürgerung der Streitwert in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen. Dieser Betrag ist in Anbetracht der Vorläufigkeit dieses Verfahrens wiederum zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 19 E 6426/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 19 E 6426/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen; - b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; - c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, - b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, - c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, - d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, - e)
die Unabhängigkeit der Gerichte, - f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und - g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 in B. geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
3Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt mit ihren Eltern - ebenfalls marokkanische Staatsangehörige - sowie ihren Geschwistern in B. . Am 24. Juni 1998 stellte ihr die Stadt B. eine bis zu ihrem sechzehnten Geburtstag (00.00.0000) befristete Aufenthaltserlaubnis aus. Am 20. Mai 2010 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Schulbescheinigung der Städtischen Gemeinschaftshauptschule (GHS) C. vom 8. Oktober 2009, wonach sie die Jahrgangsstufe 7 besuchte, die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. In der aus diesem Anlass durchgeführten sicherheitsrechtlichen Befragung gab die Klägerin u.a. an, dass sie sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet aufhalte. Sämtliche Fragen nach Kontakten zu den in der Anlage zur Befragung gelisteten Gruppen und Organisationen verneinte die Klägerin. Die Klägerin erhielt zunächst Fiktionsbescheinigungen. Nach Vorlage ihres am 7. Mai 2010 vom Konsulat in E. ausgestellten marokkanischen Passes erteilte die Stadt B. ihr am 6. September 2010 die Niederlassungserlaubnis.
4Zwei Tage später, unter dem 8. September 2010 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung nach § 10 StAG. Beigefügt waren unter anderem ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 22. Juni 2010 und eine Meldebestätigung vom 6. September 2010, wonach die Mutter der Klägerin seit 1988 und die Klägerin seit ihrer Geburt in B. gemeldet waren. Zu ihrer Schulbildung machte die Klägerin im Formblattantrag ebenso wie im handschriftlichen Lebenslauf vom 19. Mai 2010 folgende Angaben:
52000 – 2005 Grundschule
62005 – 2009 Realschule
72009 – 2010 Hauptschule.
8Sie legte Zeugnisse der GHS C. vor betreffend das Schuljahr 2009/2010, 1. und 2. Halbjahr sowie eine Schulbescheinigung der GHS C. vom 8. Oktober 2009, wonach sie die Jahrgangsstufe 7 besuchte. Weiter gab sie an, seit ihrer Geburt in B. zu leben. Die Loyalitätserklärung ist von ihr unter dem 8. September 2010 unterschrieben, nachdem sie mit Datum vom 16. Mai 2010 die "Erklärung zum Einbürgerungsantrag" unterzeichnet hatte, in der sie unter Ziffer 4 bestätigte, über die Bedeutung der Loyalitätserklärung belehrt worden zu sein.
9Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 bat die Einbürgerungsbehörde um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung sowie Kopien der Schulzeugnisse des jeweils zweiten Schulhalbjahres der Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009. Unter dem 6. September 2011 erinnerte die Behörde an die Vorlage. Die Klägerin gab am 28. September 2011 bei der Einbürgerungsbehörde u.a. folgende Unterlagen ab: Anmeldebestätigung zum Einbürgerungstest, Schulbescheinigung der GHS C. vom 22. September 2011, Zeugnisse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule H. bis einschließlich Klasse 4 (wobei sich aus dem vorgelegten Zeugnis der Klasse 4 ergibt, dass die Klägerin auf Wunsch ihrer Eltern die Klasse 4 wiederholte), Zeugnisse der I. -K. -Realschule für das Schuljahr 2005/2006, 1. und 2. Halbjahr sowie Zeugnisse der GHS C. , betreffend die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011, jeweils 1. und 2. Halbjahr.
10Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 sowie vom 26. Oktober 2011 bat die Einbürgerungsbehörde erneut um Kopien der Schulzeugnisse der Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009. Einen mit der Einbürgerungsbehörde vereinbarten Termin am 23. November 2011 nahm die Klägerin nicht wahr, teilte aber telefonisch mit, dass sie in diesen drei Schuljahren wegen familiärer Probleme keine Schule besucht habe.
11Die Einbürgerungsbehörde wandte sich daraufhin an die Schulen und erhielt telefonisch folgende Auskünfte: Die I. -K. -Realschule erklärte, die Klägerin habe die Schule nur im Schuljahr 2005/2006 besucht. Sie sei von ihrem Vater ordnungsgemäß abgemeldet worden, mit der Begründung, dass sich seine Tochter seit den Sommerferien in Marokko aufhalte. Die GHS C. erklärte, die Klägerin sei erstmals für das Schuljahr 2009/2010 angemeldet worden mit der Angabe, dass sie bis zur Klasse 8 die Schule in Marokko besucht habe. Aufgrund ihres Leistungsstandes sei sie in die Klasse 7 aufgenommen worden.
12In der Folgezeit prüfte die Ausländerbehörde der Beklagten, ob der Aufenthaltstitel wegen des - aufgrund der Auskünfte der Schulen vermuteten - Auslandsaufenthalts der Klägerin erloschen war und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme der Niederlassungserlaubnis an. Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6. Februar 2012, sie habe sich seit dem Ende des Schuljahres 2005/2006 bis zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 nicht in Marokko, sondern ununterbrochen in Deutschland aufgehalten. Die Schulabmeldung im Sommer 2006 sei wegen Differenzen mit der Schulleitung der Realschule erfolgt, die darauf beruhten, dass sie aus religiösen Gründen nicht am Sport- und Schwimmunterricht habe teilnehmen wollen. Tatsächlich habe sie sich in den drei fraglichen Schuljahren zu Hause aufgehalten, dort gelernt und Kurse der C1. -Moschee besucht. Diese Angaben wiederholte die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. März 2012. Sie ließ weiter vortragen: Mehrere B1. Schulen hätten ihre Aufnahme abgelehnt, wegen ihrer Weigerung am Sportunterricht teilzunehmen. Die Klägerin legte ihre Person betreffende Patientenkarteien verschiedener Ärzte und eine Leistungsliste der E1. O. vor, die ‑ auch - im fraglichen Zeitraum Behandlungen der Klägerin ausweisen. Weiter übersandte sie Kopien des Reisepasses ihrer Mutter, in den sie bis zu ihrem sechzehnten Lebensjahr eingetragen war und eine Bescheinigung des "J. B. (C1. -Moschee) e.V." vom 3. Februar 2012. In dieser ist ausgeführt, dass die Klägerin sich im Schuljahr 1999/2000 eingeschrieben habe und auch im Schuljahr 2011/2012 ausgesprochen aktiv am Unterricht teilnimmt. Das Stundenvolumen habe fünf Wochenstunden betragen. Sie sei in Arabisch und Islamischer Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet worden. Auch im laufenden Schuljahr 2011/2012 nehme sie ausgesprochen aktiv am Unterricht teil. Die Klägerin legte zudem eine Erklärung der Kindertagesstätte St. K1. vom 3. April 2012 vor, wonach sie ihre Schwester B2. G. , geboren am 00.00.0000 während ihrer Kindergartenzeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2010 nachmittags "meist" abgeholt habe. Schließlich legte sie Zeugnisse der Schule der B3. Moschee B. (C2.------straße 0) vor, zunächst in arabischer Sprache betreffend die Schuljahre 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009, später in übersetzter Form ohne das Schuljahr 2005/2006 sowie eine Erklärung dieser Moschee vom 25. Dezember 2009, wonach sie jeden Dienstag und Freitag von 9.00 Uhr morgens bis 13.00 Uhr nachmittags, also acht Stunden in der Woche die Schule besuchte.
13Die Ausländerbehörde kam sodann ausweislich eines Aktenvermerks vom 9. Januar 2013 zum Ergebnis, dass ein Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht nachweisbar sei und deshalb die Niederlassungserlaubnis nicht aufgehoben werden könne.
14Die Klägerin legte der Einbürgerungsbehörde zwischenzeitlich einen bestandenen Einbürgerungstest (23 von 33 Punkten) vom 14. November 2011 vor und bat um Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Weiter legte sie Schulzeugnisse der GHS C. vor für das Schuljahr 2011/2012 (1. und 2. Halbjahr) und das Schuljahr 2012/2013 (1. Halbjahr) sowie eine Aufnahmebestätigung des D. -Gymnasiums in B. für das Schuljahr 2013/2014.
15Die von der Beklagten am 6. Oktober 2011, 26. März 2013 und 6. Mai 2013 durchgeführten Sicherheitsabfragen ergaben jeweils keine Erkenntnisse in Bezug auf die Klägerin.
16Mit Anhörungsschreiben vom 4. Oktober 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG abzulehnen. Aufgrund der Unterlagen, die sie der Ausländerbehörde vorgelegt habe, sei nicht nachgewiesen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten acht Jahren im Bundesgebiet gehabt habe. Ein rechtmäßiger Aufenthalt indiziere nicht gleichzeitig einen gewöhnlichen Aufenthalt. Für den Einbürgerungsanspruch müsse aber der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthalt in den letzten acht Jahren vor der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ununterbrochen bestanden haben. Es sei davon auszugehen, dass sie von 2006 bis 2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Marokko gehabt habe. Es bestünden mit Blick auf die Verletzung der Schulpflicht auch Zweifel, ob eine Integration in den deutschen Staatsverband erfolgt sei.
17Mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. Februar 2014, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Klägerin habe sich ausweislich der gegenüber den Schulen abgegebenen Erklärungen ihres Vaters von August 2006 bis August 2009 nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik sei deshalb unterbrochen. Im Hinblick auf ihren Schulbesuch seien ihre Angaben im Einbürgerungsverfahren und gegenüber der Ausländerbehörde widersprüchlich. Die Verletzung der Schulpflicht begründe Zweifel an der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse. Im Übrigen stehe der Sozialhilfebezug der Familie einer Einbürgerung entgegen. Härtegründe im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor.
18Die Klägerin hat am 12. März 2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor: Der Sozialhilfebezug der Familie könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie noch Schülerin sei und bei ihren Eltern lebe. Ihre Integration sei durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest nachgewiesen. Die Bescheinigungen der Kindertagesstätte St. K1. vom 3. April 2012 und der B3. Moschee vom 25. Dezember 2009 sowie die sonstigen der Ausländerbehörde vorgelegten Unterlagen bestätigten, dass sie sich in den Schuljahren 2006 bis 2009 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zu diesem Ergebnis sei auch die Ausländerbehörde gekommen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2014 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Sie weist nochmals auf Widersprüche im Vortrag der Klägerin hin und äußert Zweifel an der Bereitschaft der Klägerin, sich in die Gesellschaft und Kultur der Bundesrepublik einzufügen.
24Nachdem dem Gericht durch Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft B. , Az. 00 bekannt geworden war, dass die Klägerin seit 1. September 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden von dem "J. Zentrum B. (C1. Moschee) e.V." beschäftigt worden war, hat die Klägerin eine Bescheinigung des Vereins vom 13. Oktober 2015 vorgelegt, wonach sie seit 1. Juli 2013 nicht mehr als Lehrerin für die Moschee tätig ist. Weiter hat die Klägerin auf Nachfrage der Kammer u.a. noch folgende Unterlagen vorgelegt:
25- Ein Schulabgangszeugnis des D. Gymnasiums vom 31. März 2014, das den Schulbesuch vom 1. August 2013 bis 31. März 2014 bestätigt , allerdings keine Leistungsbewertung enthält und mit der Bemerkung endet: "Aufgrund der Fehlzeiten sind Aminas Leistungen nicht bewertbar. Sie verlässt das D. Gymnasium um eine Berufsausbildung zu beginnen."
26- Zeugnisse des Berufskollegs T. /T1. , Bildungsgang Berufliches Gymnasium für Gesundheit, Schuljahr 2014/2015, 1. und 2. Halbjahr sowie eine Schulbescheinigung des Berufskollegs vom 11. August 2015.
27Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
28Der vom Gericht eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28. September 2015 weist keine Eintragungen aus. Das Gericht hat eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums B. , Abteilung Staatsschutz vom 9. Oktober 2015 sowie ein Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 eingeholt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Ausländer- und Einbürgerungsakte der Klägerin, Ausländerakten ihrer Eltern) sowie des beigezogenen Verfahrens Staatsanwaltschaft B. , Az. 00 verwiesen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
32Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Überzeugung der Kammer ist die von der Klägerin abgegebene Bekenntnis- und Loyalitätserklärung inhaltlich nicht zutreffend, denn die Klägerin hat keine entsprechende innere Haltung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG)
33Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der derzeit gültigen Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386), in Kraft getreten am 1. August 2015. Die Klägerin hat den Einbürgerungsantrag am 8. September 2010 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 40c StAG (30. März 2007) gestellt.
34Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er die in den Nr. 1 bis 7 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen der Nr. 2 bis 7 (1.) sowie ein seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt (2.) liegen vor, nicht aber die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (3.).
35(1.) Unstreitig erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5., 6. und 7. StAG. Sie ist ausweislich des eingeholten Bundeszentralregisterauszugs vom 28. September 2015 strafrechtlich unbescholten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Die Klägerin spricht fließend und akzentfrei Deutsch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Mit dem erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest vom 14. November 2011 hat sie nachgewiesen, dass sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1 StAG).
36Von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der marokkanischen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG abzusehen, weil die Klägerin ihre Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Ihr Heimatstaat Marokko verweigert regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
37Vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. April 2008 - 8 K 815/06 -, juris, Rn. 42; ebenso: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, Stand 1. Juni 2015 - VAH-StAG -, Ziffer 12.1.2.2.
38Entgegen der Auffassung der Einbürgerungsbehörde erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StAG. Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Familie bezieht sie zwar Leistungen nach dem SGB II. Sie hat die Inanspruchnahme der Leistungen jedoch normativ nicht zu vertreten, da sie derzeit noch die Schule besucht. Das Sozialrecht anerkennt als Grund, die eigene Arbeitskraft nicht einzusetzen, eigene Ausbildungsaktivitäten, soweit sie den Schulbesuch auch - wie hier - weiterführender Schulen und die Erstausbildung betreffen.
39Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. September 2012 - 11 K 410/12 -, juris, Rn. 21; Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 260.2; VAH-StAG, Ziffer 10.1.1.3.
40Auch kann ihr die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch ihre unterhaltspflichtigen Eltern nicht zugerechnet werden; eine Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung existiert nicht.
41Vgl. VAH-StAG, Ziffer 10.1.1.3.
42Weiter erfüllt die Klägerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG, denn sie verfügt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).
43(2.) Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung eines seit acht Jahren rechtmäßigen (a) und gewöhnlichen (b) Aufenthalts in der Bundesrepublik.
44(a) Der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist oder er kraft Gesetzes als erlaubt gilt, sofern nicht besondere aufenthaltsrechtliche Befreiungstatbestände greifen. Maßgebend ist das Aufenthaltsrecht.
45Vgl. Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 110 m.w.N.
46Die Klägerin ist seit 24. Juni 1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, seit 6. September 2010 besitzt sie eine wirksame, bestandskräftige Niederlassungserlaubnis. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Aufenthaltstitels (§§ 44, 43 Abs. 3 LVwVfG) bestehen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist mangels entsprechender Zuständigkeit nicht befugt - auch nicht im Rahmen einer Inzidentprüfung - darüber zu entscheiden, ob der Aufenthaltstitel nach § 51 AufenthG erloschen ist (vgl. auch § 17 StAG). Vorliegend ist die Ausländerbehörde nach entsprechender Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist und dass kein Aufhebungsgrund vorliegt. An diese Entscheidung ist die Einbürgerungsbehörde und im Streit um die Einbürgerung auch das Gericht gebunden.
47Vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde: Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 114; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Mai 2012 ‑ 19 E 700/11 -, juris, Rn.8.
48(b) Trotz erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in den letzten acht Jahren ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch davon auszugehen, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b StAG im fraglichen Zeitraum im Inland war. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in den §§ 8 und 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hat im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101). Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Positiv formuliert ist maßgeblich, wo der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person liegt, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt im Übrigen eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Verhältnisse voraus.
49Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 28.10 -, juris, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 -, juris, Rn. 10f; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 ‑ 19 A 2380/12 -, juris, Rn. 12.
50Bei Kindern und Jugendlichen, die in aller Regel - wie die Klägerin - einen eigenen Hausstand nicht führen, ist im Regelfall auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt und damit darauf abzustellen, ob die tatsächliche Betreuungsperson ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet hat. Grundsätzlich teilen Kinder und Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Eltern und zwar auch dann, wenn sie mit Rückkehrabsicht vorübergehend außerhalb der Familie untergebracht sind.
51Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 107.
52Ausgehend von diesen Maßstäben hat und hatte die Klägerin - unabhängig davon, ob sie sich nach der Abmeldung von der Realschule am Ende des Schuljahres 2005/2006 und bis zu ihrem erneuten Schulbesuch ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 an der GHS C. zeitweise im Heimatland bzw. im Ausland aufgehalten hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehalten. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen betreffend ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik während der Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sind zwar lückenhaft und teilweise wenig glaubhaft. Unstreitig hat die Klägerin bis zum Beginn der Sommerferien am 8. August 2006 die Realschule besucht. Der erste Nachweis für einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet findet sich durch dokumentierte Arztbesuche vom 14. Dezember 2006 (Dr. H1. ) und vom 18. Dezember 2006 (Dr. T2. und H2. ). Die Bescheinigung des Kindergartens erfasst erst den Zeitraum ab 1. Oktober 2007. Der Beweiswert der - nach Angaben der Klägerin - von der B3. Moschee, C2.------straße 0 ausgestellten Zeugnisse und der Erklärung der Moschee vom 25. Dezember 2009 ist höchst zweifelhaft. Die in der C2.------straße 0 gelegenen Räumlichkeiten (ehemalige Tanzschule) wurden bis etwa Mitte oder Ende 2009 als Moschee genutzt, bekannt unter den Namen B4. S. Moschee oder S. Moschee.
53Vgl. Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015; Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015; Bericht des Journalisten Albrecht Metzger; "Unter strengen Brüdern", abrufbar unter www.zeit.de.
54Der Trägerverein Islamischer Kulturverein B. e.V. (N. B3. ) ist mit dem Vereinssitz C2.------straße 0 aktuell noch im Vereinsregister des Amtsgerichts B. eingetragen; Leiter des Vereins ist ausweislich des Vereinsregisters der Vater der Klägerin, P. G. . Warum der auf der Erklärung vom 25. Dezember 2009 befindliche Stempel der Moschee im Gegensatz zur Angabe im Absender die C2.------straße 0 als Anschrift angibt, ist nicht nachvollziehbar. Auffällig ist weiter, dass zunächst ein Zeugnis dieser Moschee auch für das Schuljahr 2005/2006 in arabischer Sprache vorgelegt wurde, obwohl die Klägerin in diesem Schuljahr unstreitig noch die Realschule besucht hat und sie folglich die ausweislich der Erklärung der Moschee vom 25. Dezember 2009 im Vormittagsbereich liegenden Stunden der Moscheeschule nicht besucht haben kann. Nach der Aufforderung der Behörde, Übersetzungen vorzulegen, wurden dann nur noch übersetzte Zeugnisse der Moschee für die fraglichen drei Schuljahre eingereicht. Die Bescheinigung der C1. -Moschee vom 3. Februar 2012 geht auf die streitigen Schuljahre nicht ein. Die vom Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2012 angekündigten und von der Behörde angemahnten detaillierten Nachweise für den Besuch der Schule der C1. -Moschee wurden nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie - entgegen ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. März 2012 ‑ in dieser Zeit keinen Unterricht der C1. -Moschee besucht habe. Selbst wenn die damals zwölfjährige Klägerin sich aber in den vier Monaten zwischen Beendigung des Schuljahres 2005/2006 und dem ersten dokumentierten Arztbesuch Mitte Dezember 2006 nicht in der Bundesrepublik aufgehalten haben sollte, ist dies gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG unschädlich, denn nach dieser Vorschrift wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen und aufgrund des - unbestrittenen - Aufenthalts der Familie der Klägerin in Deutschland ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin jedenfalls weiterhin in Deutschland war. Für das Jahr 2007 sind zwar auffallend wenig Arztbesuche dokumentiert, der erste am 26. Oktober 2007 (Dr. H1. ). Seit 1. Oktober 2007 soll die Klägerin nach der Kindegartenbescheinigung vom 3. April 2012 nachmittags meist ihre kleine Schwester abgeholt haben. Allerdings gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die zwölfjährige Klägerin nach Dezember 2006 ausgereist und dann im Laufe des Jahres 2007 wieder eingereist wäre. Der alte Pass der Mutter, in den die Klägerin damals eingetragen war, liegt nicht mehr vor. Für 2008 und 2009 sind so viele Arztbesuche dokumentiert, dass hier von einem Inlandsaufenthalt auszugehen ist. Da offensichtlich weder die Klägerin noch ihre Familie ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik aufzugeben beabsichtigen und die erziehungsberechtigten Eltern durchgängig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben, geht die Kammer davon aus, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin zwischen ihrem zwölften und vierzehnten Lebensjahr im Bundesgebiet durchgängig bestanden hat, wobei offen bleiben kann, ob sie sich zeitweise im Ausland aufgehalten hat.
55(3.) Es fehlt jedoch zur Überzeugung der Kammer an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG.
56Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
57Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind.
58Vgl. Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 11 StAG Rn. 108.
59Dies sind
60• das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
61• die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
62• das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
63• die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
64• die Unabhängigkeit der Gerichte,
65• der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
66• die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
67Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für das Staatswesen zu verhindern, bedingt, das Verfassungstreuebekenntnis und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StAG als materielle Einbürgerungsvoraussetzung zu verstehen, also zu verlangen, dass die Erklärungen inhaltlich richtig sein müssen.
68Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Urteile vom 7. März 2013 - 1 S 617/12 - (nicht veröffentlicht) und vom 20. Februar 2008 - 13 S 1169/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2012 - 5 B 11.732 -, juris; offen gelassen vom BVerwG, Beschl. v. 08. Dezember 2008 ‑ 5 B 58.08 -, juris und vom OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 19 E 8/12 -, juris, Rn. 5f.; für materielle Voraussetzung Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 10 StAG Rn. 15; differenzierend Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 135.
69Maßgeblich ist auch insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, das heißt entscheidend ist nicht, ob die bei Stellung des Einbürgerungsantrags am 8. September 2010 sechzehnjährige Klägerin damals den Inhalt des von ihr unterschriebenen Bekenntnisses und der abgegebenen Loyalitätserklärung verstanden und ein entsprechendes Bewusstsein entwickelt hatte, sondern ob sie heute eine entsprechende innere Einstellung hat. Die Kammer hat - insbesondere nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung - die Überzeugung gewonnen, dass dies nicht der Fall ist.
70(a) Zweifel, ob das Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ihre Loyalitätserklärung tatsächlich inhaltlich zutreffend sind, ergeben sich zunächst daraus, dass die Klägerin im gesamten sich über mehrere Jahre hinziehenden Einbürgerungsverfahren immer wieder falsche Angaben gemacht und auch in der mündlichen Verhandlung nicht offen diese Angaben klargestellt hat. So hat sie sowohl im Formblattantrag vom 8. September 2010 als auch im handschriftlichen Lebenslauf vom 19. Mai 2010 angegeben, von 2005 bis 2009 die Realschule besucht zu haben. Tatsächlich hat sie erst mit Beginn des Schuljahres 2009, also etwa ein Dreivierteljahr vor Abfassung des Lebenslaufs nach dreijähriger "Pause" den Schulbesuch wieder aufgenommen. Sie hat insoweit bewusst eine falsche Angabe gemacht. Auf mehrfache konkrete Nachfragen der Einbürgerungsbehörde nach den Zeugnissen für die drei fehlenden Schuljahre hat sie schließlich im November 2011 - zwischenzeitlich war die Klägerin siebzehn Jahre alt - telefonisch der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt, dass sie wegen familiärer Probleme von 2007 bis 2009 keine Schule besucht habe. Auch diese Erklärung war - nach der späteren eigenen Einlassung der Klägerin - nicht korrekt, denn sie gibt heute an, aus religiösen Gründen keine Schule besucht zu haben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mehrfach betont hat, sie habe den Schulbesuch nur und ausschließlich deshalb verweigert, weil sie nicht am Schwimmunterricht habe teilnehmen wollen, gegen den Sportunterricht habe sie nie Einwendungen gehabt, ihre Entscheidung, den Schulbesuch an der GHS C. wieder aufzunehmen, habe sie deshalb getroffen, weil dort zwar Sportunterricht, aber kein Schwimmunterricht erteilt wurde, begegnet selbst dies Zweifeln, denn ausweislich der Zeugnisse der GHS C. der Schuljahre 2009/2010, 1. und 2. Halbjahr sowie 2010/2011 1. Halbjahr, hat die Klägerin offensichtlich auch nicht am Sportunterricht teilgenommen. Jedenfalls wurden ihre Leistungen nicht bewertet. Dies fügt sich ein in das Bild, das sich aus den von der Klägerin zu den Verwaltungsakten gereichten Karteieinträgen der Arztpraxis Dr. T2. und H2. ergibt. Dort ist unter dem 9. April 2009 vermerkt: "Wichtige ist Bewegung, fast keine wegen Tradizion bei moslemischen Religion." Unter dem 22. Oktober 2009 ist u.a. vermerkt: "kein Sport ist auch kein Ausweg, wird immer weniger Leistungsfähig und Beweglich". Unter dem gleichen Datum ist notiert, dass eine Bescheinigung ausgestellt wurde "kein Sport bis Endejahres". Warum also die Möglichkeit an der GHS C. Sportunterricht ohne Schwimmen absolvieren zu können, ausschlaggebendes Motiv für die Wiederaufnahme des Schulbesuchs gewesen sein soll - so die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung -, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
71Unter dem Druck der von der Ausländerbehörde in den Blick genommenen Aufhebung der Niederlassungserlaubnis hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren betreffend die Schuljahre 2005/2006 bis 2009/2010 am 29. April 2012 eidesstattlich u.a. versichert, sie habe in diesen Jahren Kurse der C1. -Moschee in B. besucht. Wie bereits oben ausgeführt wurden die vom Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2012 angekündigten und von der Behörde angemahnten detaillierten Nachweise für den Besuch der Schule der C1. -Moschee nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass sie in der fraglichen Zeit keinen Unterricht der C1. -Moschee - gelegen in der Q. -Q1. -Straße 0 - besucht habe, sondern ausschließlich den Unterricht in der damals in der C2.------straße 0 gelegenen B3. Moschee. Wie es zu dieser "Verwechslung" der beiden deutlich voneinander entfernt liegenden Moscheen gekommen ist, konnte die Klägerin nicht erklären. Auf den Vorhalt, wie eine Moschee Schule in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr, dienstags und freitags - so die Erklärung der B3. Moschee vom 25. Dezember 2009 - schulpflichtige Kinder - nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung etwa fünfzehn Schüler im Alter von circa dreizehn bis fünfzehn Jahren -unterrichten könne, verwickelte sich die Klägerin in weitere Widersprüche und erklärte der Unterricht habe nur am Wochenende stattgefunden; zunächst sei sie auch der Auffassung gewesen, der Unterricht sei nachmittags gewesen.
72Es erscheint bereits fraglich, ob ein Einbürgerungsbewerber der - wie die Klägerin - im Einbürgerungs- und selbst im Gerichtsverfahren bewusst falsche Angaben macht, als loyal gegenüber dem Aufnahmestaat angesehen werden kann.
73(b) Jedenfalls ist die Kammer mit Blick auf die - von der Klägerin teilweise selbst eingeräumten - Verbindungen der Klägerin zur B3. Moschee (auch B4. S. Moschee oder S. Moschee) in der C2.------straße 0 sowie zur N1. J1. B5. Moschee in der K2. Straße 00 überzeugt, dass ihr formal abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ihre Loyalitätserklärung nicht von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islam zumindest sehr nahe steht; vieles spricht dafür, dass sie eine Anhängerin dieser Ausrichtung ist.
74Salafisten verfolgen das Ziel, Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte“ Ordnung angesehen und propagiert wird, umzugestalten. Für Salafisten ist Allah der einzige Souverän und die Scharia das von ihm offenbarte - und damit einzig legitime - Gesetz. Sie wollen die deutsche Gesellschaft entsprechend ihrer Vorschriften missionieren. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche "Religion". Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Die Volkssouveränität als wesentliches Element der Demokratie westlicher Prägung ist demnach unvereinbar mit dem religiös argumentierenden Salafismus. Die salafistische Ideologie widerspricht in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
75Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, S. 137 f.
76Die B3. Moschee (auch B4. S. Moschee oder S. Moschee) in der C2.------straße 0 war die Nachfolgerin der B4. S. Moschee B. in der S1.-----straße 0, die im Jahr 2003 als Treffpunkt salafistisch-extremistisch orientierter Personen im Raum B. bekannt geworden ist. Die salafistisch-extremistische Ausrichtung der Moschee C2.------straße 0 belegt eindrucksvoll der Bericht des Journalisten Albrecht Metzger vom 27. März 2008 "Unter strengen Brüdern" über seinen zehntägigen Aufenthalt in der Moschee im August 2007, also zu einem Zeitpunkt zu dem die Klägerin dort die Schule besucht haben will.
77Näheres zur Gründung der Moschee und zur Stellung des Vaters der Klägerin: Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015.
78Mitte/Ende 2009 - zu diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin ihren Schulbesuch wieder auf - wurden die Moscheeräumlichkeiten in der C2.------straße 0 in B. aufgegeben. Es kam zu Differenzen der verantwortlichen Personen, die auch staatsanwaltliche Ermittlungen nach sich zogen. Es erfolgte die Anmietung von Räumen in der P1.---straße 00 und die Umbenennung zur Imam N1. Moschee sowie im Jahr 2013 zur Abspaltung eines Teils der Moscheegemeinde und Gründung der N1. J1. B5. Moschee in der K2. Straße 0. Sowohl das Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 als auch die Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015 weisen auf die Verbindungen des Vaters der Klägerin zur Imam N1. Moschee in der P1.---straße hin. Seit 13. November 2014 ist der Vater der Klägerin jedenfalls als Vorsitzender des Trägervereins der N1. J1. B5. Moschee in der K2. Straße 0, die Islamische kulturelle Vereinigung N2. N1. J1. B5. e.V. im Vereinsregister eingetragen. Nach dem Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 wird in beiden Moscheen eine salafistisch-extremistische Strömung vertreten. Auch die Vorgänger-Vereine seien stets als extremistische Objekte im Sinne des Verfassungsschutzes eingeschätzt worden. Aufgrund der extremistischen Bezüge würden die Vereine vom Verfassungsschutz beobachtet.
79Vgl. auch NRW-Innenminister Jäger bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2014 wonach etwa 20 der 850 Moscheegemeinden in Nordrhein-Westfalen als salafistisch eingestuft werden und der Schwerpunkt dieser Gruppen auf der Schiene Aachen, Köln, Bonn, Düsseldorf und dem Ruhrgebiet liegt; Artikel vom 8. Juni 2015, "Gefahr durch Salafisten und Rechtsextreme wächst", abrufbar unter www.aachener-zeitung.de.
80Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung um Stellungnahme zu den Auskünften des Verfassungsschutzes gebeten worden. Sie hat dazu erklärt:
81"Ich habe das gelesen und habe es anschließend in die Ecke gelegt und gelacht. So wie die Muslime präsentiert werden in den Medien, handelt es sich bei den Salafisten um ganz schreckliche Menschen. Die Medien stellen alles ganz extrem dar. Ich fühle mich dann als die Betroffene, die unter dem schlechten Ruf leidet."
82Eine inhaltliche Auseinandersetzung, insbesondere auch mit der Darstellung ihres Vaters in den Verfassungsschutzberichten, vor allem in der Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015, hat sie - nach dem Eindruck der Kammer bewusst - vermieden. Insbesondere hat sie nicht die Gelegenheit genutzt, sich von der in den Berichten dargestellten Ausrichtung der Moscheen zu distanzieren. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, den Medien vorzuwerfen, die Muslime in ein schlechtes Licht zu rücken. Vor dem Hintergrund der Rolle ihres Vaters in den oben genannten Moscheen und mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin - nach ihrer eigenen Darstellung - über einen Zeitraum von drei Schuljahren regelmäßig wöchentlich die B3. Moschee (auch B4. S. Moschee oder S. Moschee) in der C2.------straße 0 besucht haben will und heute - ebenfalls nach ihren eigenen Angaben - neben der C1. -Moschee auch die Moschee K2. Straße besucht, erscheint ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Ahnung, welche Denkweisen in den einzelnen Moscheen vertreten werde, geradezu lebensfremd; die religiösen Ausrichtungen des Islam seien zu Hause "kein Thema"; sie seien keine "streng religiöse Familie"; sie wisse auch gar nicht genau, was Salafismus sei. Die 1994 geborene Klägerin war seit dem Schuljahr 1999/2000 in der C1. -Schule des "J. Zentrum B. (C1. -Moschee) e.V." eingeschrieben. Ausweislich der Bescheinigung des Vereins vom 3. Februar 2012 wurde sie mit fünf Wochenstunden in den Fächern Arabisch sowie Islamische Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet und nahm jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 "ausgesprochen aktiv am Unterricht teil". Sie war von 1. September 2012 bis 1. Juli 2013 von dem Trägerverein der C1. -Moschee mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden selbst als Lehrerin beschäftigt; nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung will sie allerdings niemals Koranunterricht erteilt haben. Ausweislich der Homepage der C1. -Moschee besteht die Aufgabe der Schule in der Vermittlung der arabischen Sprache und der islamischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Mit Blick auf diesen Sachverhalt glaubt die Kammer der Klägerin nicht, dass sie so unwissend ist, wie sie vorgibt. Auffallend sind auch ihre kurzen, aufgesetzt wirkenden Antworten betreffend zentrale Diskussionsthemen im Islam und in der Gesellschaft, wie die Stellung von Mann und Frau oder die Konversion von Moslems oder die Bedeutung der Scharia.
83Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass Deutschland das "für sie Gewohnte" sei und dass sie Deutschland als ihr Heimatland betrachte, glaubt die Kammer der Klägerin durchaus, dass sie die Vorzüge des deutschen Staates schätzt. Dazu passt auch ihre - mit Blick auf die Behauptung, sie sei nie in Marokko gewesen allerdings erstaunliche - Bemerkung, sie könnte nicht in Marokko leben wegen der dortigen Verhältnisse im Gesundheitswesen und wegen des Umgangs miteinander. Der von der Klägerin gelobte Sozialstaat in der Bundesrepublik gehört indes nicht zu den prägenden Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Auffällig ist auch, dass die Klägerin betont hat, dass sie die deutschen Gesetze beachte, solange sie hier lebe, weil "man ansonsten nicht voran kommt". Dies belegt zwar die in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gekommene Zielstrebigkeit der Klägerin, nicht aber eine glaubhafte Verinnerlichung und Hinwendung zu den Grundprinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
84Schließlich lässt der Umstand, dass die in der Bundesrepublik geborene Klägerin sich nach Überzeugung der Kammer seit ihrer Kindheit ausschließlich in streng islamistisch oder salafistisch orientierten Kreisen bewegt, auch keine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der islamistischen Haltung der Klägerin zu.
85Ob der Einbürgerung daneben der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht, kann offenbleiben.
86Schließlich kommt auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG nicht in Betracht, wenn - wie hier - kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vorliegt. Nach Nr. 8.1.2.5 VAH-StAG - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus.
87Vgl. VGH Ba-Wü, Urteil vom 7. März 2013 - 1 S 617/12 -, S. 22 m.w.N.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Ziffer 2. der Verfügung des Beklagten vom 18.03.2015 wird vollständig und Ziff. 3 insoweit aufgehoben, als sie sich auch auf erlaubnisfreie Waffen bezieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 29.05.1979 in E. geborene Kläger ist seit dem 01.01.2009 Sportschütze im Polizeischießverein PSV E. . Auf seinen Antrag hin stellte der Beklagte ihm am 03.08.2012 eine Waffenbesitzkarte aus, in die eine Pistole eingetragen war. Im Zuge der zuvor durchgeführten Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers wurde ihm bekannt, dass in der Vergangenheit gegen diesen mehrere Ermittlungsverfahren anhängig waren, darunter eines wegen Beleidigung und Bedrohung, die jedoch sämtlich eingestellt wurden. Darüber hinaus erfuhr er durch eine Abfrage, dass der Kläger im Februar 2012 anlässlich einer Verkehrskontrolle, als er sich ohne Kfz-Papiere auf dem Weg zur Moschee befand, den Polizeibeamtinnen nahegelegt hat, ihn nicht anzusehen, sondern in eine andere Richtung zu schauen. Er sei gläubiger Moslem und habe eine Haddsch durchgeführt. Diese Erkenntnisse standen seinerzeit nach Einschätzung des Beklagten der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen.
3Bei einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Angelegenheit wurden von der Polizei am 09.11.2012 die Pistole und die zugehörige Munition sowie ein PTB-Revolver zunächst sichergestellt, am 13.11.2012 jedoch wieder an ihn zurückgegeben.
4Im September 2014 erhielt ein Mitarbeiter des Beklagten in einem vertraulichen Gespräch den Hinweis, dass der Kläger vor einiger Zeit eine Wallfahrt nach Mekka unternommen habe und später nochmals nach Mekka gereist sei, wobei er den deutsch-islamistischen Prediger Q. W. begleitet haben solle. Seither sei er in seinem Erscheinungsbild sehr traditionell wie auch seine Ehefrau, die die Burka trage. Aus seinem religiösen Umfeld sei er bereits mehrmals gebeten worden, sein Äußeres zu ändern, was er jedoch abgelehnt habe. Auf Anfrage teilte die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. mit, dass der Kläger dort als Anhänger der islamistischen Szene seit Jahren bekannt sei. Die Zugehörigkeit zur islamistischen Szene sei belegt. Es würden diesbezüglich zahlreiche Hinweise mit mehreren Überprüfungsvorgängen existieren. Hierbei war auch die Äußerung der Leiterin der Kindertagesstätte in M. , die der Sohn des Klägers besucht, erfasst. Diese gab an, dass der Sohn im Kindergarten geäußert habe, dass sein Vater jetzt eine Pistole gekauft habe. Auch sei der Kläger radikaler Islamist und Gegner der Jeziden aus M. . Jezidische Mütter hätten sich vor kurzem überrascht geäußert, dass er in der Kita sei. Der Kläger sei doch befreundet mit dem Q. W. . Die hätten doch im Internet verbreitet, dass sie alle getötet werden sollten. Über die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. wurden darüber hinaus die Teilnahme des Klägers an einer Benefizveranstaltung des salafistisch geprägten Vereins „Helfen in Not“, die zunächst versehentlich auf den 29.09.2014 datiert wurde, tatsächlich aber am 29.09.2013 stattfand, sowie die Teilnahme an einem Grillfest der „Ansaar C. “ im S. Park am 22.06.2014 aktenkundig. Diese Gruppierung - so die Staatsschutzabteilung - unterhalte enge Kontakte zu „Ansaar E1. “, die wiederum Verbindungen zur islamistischen Szene im ganzen Bundesgebiet habe. Deshalb stehe sie im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtungen.
5Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und einem Waffenverbot an. In einem nachfolgenden Gespräch mit der Leiterin der Kindertagesstätte in M. , Frau C1. , wies diese einen Mitarbeiter des Beklagten darauf hin, dass die Eltern der in dem Kindergarten betreuten jezidischen Kinder ihre Ängste geäußert hätten, die sie gegenüber dem Kläger hegen würden. Dieser solle auf einer arabischen Internetseite in einer Filmsequenz zu sehen gewesen sein, in der er die Taten des IS gewürdigt habe und wo er auch persönlich schmähend und mit Todesdrohungen gegen Kurden gesprochen haben solle. Diese Seite im Internet sei inzwischen jedoch gelöscht worden. Der Kläger habe ihr nach einem Besuch der Moschee in M. eine Anzahl von Koranausgaben zum ständigen Verbleib mit in den Kindergarten gebracht. Diese seien noch in Folie eingeschweißt gewesen. Sie hätten denen geglichen, die von den Salafisten in den Städten verteilt würden. Auch sei ihr aufgefallen, dass der Sohn des Klägers im Kindergarten „richtig Krieg“ spiele. Nicht einfach nur so, wie Kinder das schon mal täten, sondern in einer Form, die auf sie erschreckend echt und geschult gewirkt hätte. In einem späteren Telefongespräch wies Frau C1. den Beklagten darauf hin, dass sie sich von dem Kläger unter Druck gesetzt fühle. Er habe in zwei Gesprächen von ihr verlangt, dass sie ihre Angaben hinsichtlich seiner Waffe zurücknehme bzw. abschwäche. Er habe ihr mit einer Anzeige wegen Verleumdung gedroht.
6Durch seinen Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger zu den beabsichtigten waffenrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2014 Stellung. Er wies darauf hin, er werde aufgrund seines Äußeren vorverurteilt. Er sei Mitglied der DiTiB-Moschee in M. . Aus den Akten lasse sich nicht erkennen, inwiefern ihm ein Bezug zur islamistischen Szene nachgewiesen werden könne. Die angesprochene Polizeikontrolle habe sechs Monate vor Erteilung seiner Waffenbesitzkarte stattgefunden. Sie sei den Behörden bekannt gewesen und hätte seinerzeit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entgegengestanden. Im Übrigen habe er den Polizistinnen dabei nicht gesagt, sie sollten nicht in seine Richtung schauen. Er habe sie nur gebeten, nicht mit der Taschenlampe aus kürzester Entfernung in sein Gesicht zu strahlen. Es sei für ihn eine unangenehme Situation gewesen, aufgrund seines Äußeren wie ein „Verbrecher“ behandelt und provoziert worden zu sein. Wenn sein Sohn im Kindergarten von dem Kauf einer Pistole im Kindergarten gesprochen habe, könne er sich dies nur dadurch erklären, dass er von seinem Sohn unbemerkt beobachtet worden sei, als er die Waffe vor dem Schießtraining in seinen Waffenkoffer gepackt habe. Er habe auch ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis mit Jeziden, mit denen er schon seit 1998 in einem Haus lebe. Als Autohändler habe er auch viele jezidisch-kurdische Kunden, sein Sohn habe jezidische Freunde. In der Kita habe es noch nie Probleme gegeben. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau die große Pilgerfahrt nach Mekka im Jahre 2010 vollzogen und damit eine der fünf Pflichten eines jeden Moslems erfüllt. Danach habe er sich aus religiöser Überzeugung einen Vollbart wachsen lassen, der über die Jahre hinweg länger geworden sei. Ab Mai 2010 habe er dann zunächst aus gesundheitlichen Gründen, später aus Bequemlichkeit eine weite Hose getragen. Weil er von der Pilgerfahrt 2010 so begeistert gewesen sei, habe er 2012 allein noch die kleine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen. Dabei sei er nicht mit Q. W. zusammen gewesen. Seine Ehefrau trage keine Burka, sondern lediglich ein Kopftuch. Er sei weder radikaler Islamist noch predige er Gewalt gegen Andersgläubige. Er gehöre auch keiner radikalen Strömung oder Vereinigung an. Er habe niemals an demonstrativen Aktivitäten der salafistischen Szene teilgenommen und plane dies auch nicht. Eine Trennung von Männern und Frauen bei Veranstaltungen, eine Teilnahme an einem Grillfest oder einer Benefizveranstaltung können nicht als Indiz für eine salafistische Ausrichtung herangezogen werden. Er sei auch nie bei einer solchen Veranstaltung in C3. gewesen. Er habe nicht gewusst, dass „Ansaar C. “ enge Kontakte zu „Ansaar E1. “ unterhalte und diese im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtung stehe.
7Auf Bitten des Klägers teilte der Leiter des PSV E. dem Beklagten mit, dass der Kläger ein respektiertes Vereinsmitglied, zuverlässig, freundlich und gut integriert sei, wenngleich einige Vereinsmitglieder vor einiger Zeit Anstoß an seinem Äußeren genommen hätten.
8Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (1.) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition für unbefristete Zeit (2.). Gleichzeitig ordnete er die Unbrauchbarmachung seiner Waffen bzw. die Überlassung an einen Berechtigten an und forderte den Kläger auf, ihm einen Nachweis hierüber vorzulegen (3.). Schließlich ordnete er noch die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Ziffer 2. und 3. an. Zur Begründung führte er mit umfangreichen Darlegungen aus, dass die Zugehörigkeit des Klägers zur islamistischen Szene aktenkundig sei und er durch sein Verhalten zeige, dass er verfassungsfeindliche Gedanken hege, auch wenn er nicht Mitglied in einer Vereinigung sei, die verfassungswidrige Bestrebungen verfolge. Die Zugehörigkeit zur islamistischen Szene rechtfertige auch die Annahme, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Besitz von erlaubnisfreien Waffen fehle. Das aus diesem Grunde ausgesprochene Waffenverbot setze als Präventionsmaßnahme nicht voraus, dass der Kläger bereits eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig eingesetzt habe. Vielmehr sei durch sein Verhalten und seine Lebenseinstellung zu befürchten, dass er mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen werde.
9Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 30.04.2015 die vorliegende Klage erhoben.
10Auf Anfrage des Gerichts hat die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. über den Beklagten am 23.10.2015 ergänzend mitgeteilt, dass sich der Kläger am 20.07.2014 auf der ersten LIES-Veranstaltung im Sato Festsaal in Köln-Kalk befunden habe. Dort seien als Redner Q. W. , J. B. O. , T. F. - F1. alias B1. E2. und B2. C4. zugegen gewesen. Die Veranstaltung sei durch den Staatsschutz L. aufgeklärt worden. Dabei seien auch die Kennzeichen der dort abgestellten Pkw notiert worden. Eins davon habe dem Kläger als Halter zugeordnet werden können. Im Nachgang zu der Veranstaltung seien Fotos bei Facebook veröffentlicht worden. Auf einem der Fotos sei auch der Kläger zu erkennen. Darüber hinaus habe der Kläger am 08.06.2015 an einer Veranstaltung in Bad Salzuflen teilgenommen. Dort habe der Islamwissenschaftler aus C5. , B3. N. , zu einem Gespräch/einer Diskussion zum Thema Salafismus eingeladen. Im Laufe der Veranstaltung sei es zu Störungen durch fünf Personen gekommen. Es seien Äußerungen gegen Herrn N. gefallen, die dieser als bedrohlich empfunden habe. Eine der störenden Personen sei der Kläger gewesen. Der Organisator der Veranstaltung habe ihn anhand von Lichtbildern wiedererkannt und den Eindruck gehabt, dass er der Sprecher oder Anführer der Gruppe gewesen sei. Darüber hinaus wird noch von einer Streitigkeit und einer vom Kläger ausgesprochenen Bedrohung mit den Worten „Wenn meine Familie nicht hier wäre, dann würde ich dich umbringen“ berichtet.
11In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich ausgesagt, er erfahre von den Veranstaltungen, an denen er teilnehme, über das Internet oder werde über Facebook oder WhatsApp hiervon benachrichtigt. Er gehe zu derartigen Veranstaltungen, weil er Autohändler sei und auf diese Weise Geschäftsbeziehungen pflegen könne. Außerdem gebe es bei den großen Veranstaltungen die Möglichkeit, besser als anderswo weite Kleidung und Gebetsteppiche, Datteln und dergleichen zu kaufen. Bei der Veranstaltung in L. /Kalk habe es sich um ein „Fastenbrechen“ gehandelt. Damals seien seine Frau und seine Kinder schon in der Türkei gewesen. Er sei allein gewesen und niemand habe für ihn kochen können. Deshalb habe er eine Einladung angenommen und sei mit Freunden dorthin gefahren, zumal er auch dort seine Hinweise auf seinen Autohandel an den abgestellten Pkw habe anbringen dürfen. Er habe nicht gedacht, dass es sich hierbei in irgendeiner Form um etwas Verbotenes handeln könnte. Vielmehr habe er sich vergewissert, dass er durch seine Teilnahme nicht gegen deutsche Gesetze verstoße. Bei der LIES-Kampagne habe er zehn Koran-Ausgaben mitgenommen, weil er von anderen um Überlassung von Koran-Ausgaben gebeten worden sei. Auf Wunsch habe er auch einige im Kindergarten abgegeben. Hierzu sei es nur gekommen, weil die DiTiB-Moschee in M. keine deutschen Koran-Ausgaben mehr vorrätig gehabt habe, die sie an den Kindergarten hätte abgeben können. Da sei er auf Bitten der Moschee eingesprungen und habe dort wunschgemäß vier seiner Exemplare abgegeben. Er habe nie Gelder an die Organisation „Helfen in Not“ gespendet. Auch sei dort kein Eintritt verlangt worden. Ebenso wenig habe er bei der Veranstaltung von Ansaar C. Geld bezahlt oder gespendet. Von den drei nachgewiesenen Veranstaltungen abgesehen habe er niemals salafistische Redner wie Q. W. „live“ gehört. Sein Interesse habe auch niemals den Rednern gegolten, sondern vielmehr seinen Geschäften. Die Reden könne er einfacher über YouTube anhören, wenn er es wolle. Zu Salafisten habe er allenfalls geschäftliche Kontakte.
12Vor dem Jahre 2010 sei er eher „Wochenendmoslem“ gewesen. Dann sei er auf Bitten seiner Frau mit ihr zur Haddsch nach Saudi-Arabien gegangen und habe bereits im Vorfeld eine Bewusstseinsveränderung an sich wahrgenommen. Er habe die emotionale und spirituelle Wirkung erfahren, die mit der Reise nach Mekka zusammenhing. Er habe sich in der Folgezeit stärker mit dem Islam befasst und sich bemüht, streng nach den islamischen Gesetzen zu leben, was auch im Hinblick auf Alkohol, Zigaretten und dergleichen gelte. Wegen dieser spirituellen Erfahrung habe er nochmals nach Saudi-Arabien reisen wollen und sei deshalb im Jahr 2012 und im Jahr 2013 jeweils für zwei Wochen allein auf kleine Pilgerfahrten gegangen, einmal nach Mekka und einmal nach Medina. Man könne die Empfindungen nicht erklären, sondern nur selbst wahrnehmen, die einen dazu veranlassen würden, solche Reisen zu machen. Er wolle weder in Saudi-Arabien, wo man sich ohnehin nur drei Monate aufhalten dürfe, noch in Deutschland unter der Scharia, die hier ja gar nicht zulässig sei, leben. Er sei in Deutschland groß geworden und wolle hier nach der demokratischen Grundordnung im Einklang mit den Gesetzen sein Leben führen.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2015 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält an seiner Bewertung in dem Widerrufsbescheid fest und nimmt auf seine dortige ausführliche Begründung Bezug.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
21Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 18.03.2015 die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen hat, begegnet seine Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG). Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese wird in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG im Regelfall für solche Personen verneint, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch waffenrechtliche Erlaubnisse nicht auch noch von staatlicher Seite scheinbar oder tatsächlich sanktioniert wird.
23So Apel/Bushard, Waffenrecht, 3. Aufl., § 5 RZ 37.
24Wann verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, die verfolgt oder unterstützt werden, kann aus den Regelungen des § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie aus § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) hergeleitet werden. Nach den dort enthaltenen Legaldefinitionen zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
25Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nur die in diesem Sinne verfolgten politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkung zu entfalten. Sie erfordern ein aktives Vorgehen ihrer Realisierung. Kein Bestandteil des Merkmals „Bestrebung“ ist jedoch ein „aktiv kämpferisches“ Verhalten. Auch definiert das Gesetz den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Verhaltensweisen erlaubt sind oder nicht.
26So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris.
27Erfasst werden davon Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Dabei müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg einer Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten.
28So ebenfalls BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei extremistischen Salafisten - diesem Personenkreis ordnet der Beklagte den Kläger letztlich zu - die Einschätzung gerechtfertigt, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung verfolgen. Nach dem Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014 verstehen extremistische Salafisten die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Die Volkssouveränität als wesentliches Element der Demokratie westlicher Prägung ist demnach unvereinbar mit dem religiös argumentierenden Salafismus. Vertreter dieser Ideologie behaupten, dass alle gesellschaftlichen Probleme nur durch eine uneingeschränkte Anwendung von Koran und Sunna sowie eine entsprechend strikte Ausrichtung des Lebens gelöst werden können. Dazu zählt die konsequente Anwendung der „Scharia“ nach salafistischer Auslegung. Sie fordern eine rigide Trennung von Mann und Frau, nicht nur in der Moschee, sondern insgesamt im öffentlichen Raum. Eine gemeinsame schulische Erziehung von Jungen und Mädchen wird grundsätzlich abgelehnt. Sie grenzen Frauen auf den heimischen Bereich ein. Berufstätigkeit von Frauen wird abgelehnt. Frauen sollen sich ganz auf den Haushalt und die Kindererziehung konzentrieren. Sie sind nach diesem Wertebild nominell gleichwertig, aber keinesfalls gleichberechtigt … Die salafistische Ideologie widerspricht somit in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus führt sie zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Dies birgt aufgrund der propagierten feindlichen Einstellungen gegenüber der übrigen Gesellschaft ein großes Konfliktpotential und beeinträchtigt das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben. Im Jahr 2014 waren in Nordrhein-Westfalen mindestens 1.900 extremistische Salafisten bekannt, davon rund 1.600 politische Salafisten und 300 gewaltorientierte.
30So der Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014, S. 136 bis 138.
31Diese Grundpfeiler der salafistischen Ideologie stehen auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts in einem fundamentalen Widerspruch zu einem Kernprinzip der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, weil die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und die Rechtssetzung in einem politischen Prozess nach bestimmten demokratischen Verfahrensregeln erfolgt. Zudem widerspricht die Stellung der Frau nach dem vom Salafismus propagierten fundamentalistischen Verständnis des Islam dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
32So auch VG Aachen, Urteil vom 26.02.2015 - 1 K 1395/14 -, juris, bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 A 807/15 -, juris.
33Derartige salafistische verfassungsfeindliche Bestrebungen hat der Kläger, wenn nicht gar selbst verfolgt, so doch zumindest in den letzten fünf Jahren unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie er von sich behauptet - der salafistischen Szene zuzurechnenden Vereinigungen keine finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Deren verfassungsfeindliche Bestrebungen können auch durch die „bloße“ Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt werden. Hierzu hat das VG München ausgeführt, dass insoweit zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG zwar keine einschlägige Rechtsprechung vorhanden sei. Der Rechtsprechung im Übrigen lasse sich aber entnehmen, dass die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen einschneidende sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertige, weil dies den Schluss auf die Unterstützung von gesetzlich missbilligten Bestrebungen zulasse.
34So VG München, Urteil vom 13.11.2013 - M 7 K 12.2797 -, juris.
35Dieser Auffassung folgt das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.07.2010 z.B. ausgeführt, dass die Beobachtung einzelner Personen durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist, wenn deren Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wolle nach seinem Zweck helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gingen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstünden und sie ganz oder teilweise beseitigen wollten. Ebenso gefährlich könnten Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern würden, ohne dies zu erkennen. Eine derartige Person, die nicht merke, wofür sie missbraucht werde, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter.
36So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O. unter Hinweis auf
37BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04 -.
38In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Ergreifung ausländerrechtlicher Maßnahmen wegen Unterstützung des internationalen Terrorismus jede Tätigkeit als ausreichend angesehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der inkriminierten Vereinigung auswirkt. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördere, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke, ohne dass es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele oder eine subjektive Vorwerfbarkeit ankomme.
39So BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, juris.
40Ein Unterstützen könne dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringe und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitere und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beitrage.
41So wiederum BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.
42Diese Darlegungen müssen ‑ auch insoweit folgt das Gericht dem bereits zitierten Urteil des VG München - bei der Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG berücksichtigt werden. Ein Unterstützen setzt deshalb nicht voraus, dass sich bei dem Betreffenden bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Deshalb muss die Unterstützungshandlung auch nicht in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlauben, dass der Waffenbesitzer seine Waffen künftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn der Gesetzgeber hat lediglich auf das Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgestellt, nicht jedoch einen Waffenbezug als weitere Voraussetzung aufgestellt.
43Nach Auffassung des Gerichts unterstützt der Kläger in diesem Sinne auch den extremistischen Salafismus. Nachgewiesenermaßen hat er am 22.06.2014 an einem Grillfest der „Ansaar C. “, im S. Park teilgenommen. Diese Organisation hält enge Kontakte zu „Ansaar E1. “ und steht nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Angaben des Staatsschutzes C. im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtungen. „Ansaar E1. “ wiederum unterhält Verbindungen zur islamistischen Szene im ganzen Bundesgebiet. Bei dem Grillfest wurden Männer und Frauen durch einen zwei Meter hohen Zaun voneinander getrennt. Auf dem Rasen wurden die Gebetsteppiche ausgebreitet. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem schon genannten Bericht (S. 142 f.) handelt es sich bei dem im Jahr 2012 in E1. gegründeten Verein „Ansaar E1. e.V.“ nach eigenem Verständnis um einen Hilfsbund zur Unterstützung notleidender Glaubensgeschwister im In- und Ausland. Der Verein führt auch die Bezeichnung „Ansaar international“. Er ist fest mit der deutschen Salafistenszene verwoben. Er unterstützt Hilfsprojekte für bedürftige Muslime weltweit. Innerhalb Deutschland verfügt die Organisation über mehrere sog. „Ansaar International Teams“, die im Namen des Vereins Spenden sammeln, Werbeaktionen durchführen und im Internet mit eigenen Facebook-Auftritten für sich werben.
44Darüber hinaus nahm der Kläger am 29.09.2013 in I. an einer Veranstaltung der Organisation „Helfen in Not“ teil. Nach dem Verfassungsschutzbericht bezeichnet sich dieser Verein mit Sitz in O1. als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime. Im Vordergrund seiner Aktivitäten steht die Hilfe für die vom Bürgerkrieg betroffenen Menschen in Syrien. Er machte im Berichtsjahr 2014 durch Benefizveranstaltungen auf sich aufmerksam, bei denen für in Not geratene Muslime in Syrien, aber auch in anderen Regionen der Welt gesammelt wurde. Bei diesen Veranstaltungen traten regelmäßig Prediger auf, die fest in der salafistischen Szene verwurzelt sind. Dazu gehörten auch Prediger, die dem gewaltaffinen Spektrum des Salafismus in Nordrhein-Westfalen zuzuordnen ist. Der Verein hat medizinische Güter und Kleidung in mehreren Hilfskonvois nach Syrien gebracht. In diesem Zusammenhang traten ebenfalls Personen des salafistischen Spektrums in Erscheinung, die die Konvois begleiteten oder organisatorisch in die Abwicklung der Transporte eingebunden waren (S. 143 des Verfassungsschutzberichtes).
45Des Weiteren ist die Teilnahme des Klägers an der 1. LIES-Veranstaltung am 20.07.2014 in Köln-Kalk belegt. Als Redner waren dort u.a. auch Q. W. und J. B. O. anwesend. Die Veranstaltung wurde durch den Staatsschutz L. aufgeklärt. Im Nachgang wurden Fotos bei Facebook veröffentlicht, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden und auf denen auch der Kläger zu sehen ist. Im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen (S. 138) wird Q. W. als bundesweit agierender salafistischer Prediger bezeichnet, der aus Nordrhein-Westfalen stammt und hier seinen schwerpunktmäßigen Wirkungskreis hat. Seine Kundgebungen wurden im Internet beworben und von Angehörigen der jeweiligen örtlichen Salafistenszene angemeldet. Der in L. lebende salafistische Prediger J. B. O. bildet mit seinem Netzwerk „die wahre Religion“ einen Schwerpunkt des politischen Salafismus, wobei eindeutig Bezüge zum extremistischen Salafismus erkennbar sind. In der Öffentlichkeit tritt dieses Netzwerk durch die Verteilung von deutschsprachigen Koranexemplaren unter dem Label „LIES“ bzw. „Haus des Qurans“ hervor. Dabei sind die Aktionen ähnlich wie ein Franchise-System organisiert. Eine Zentralstelle leitet an, die Verantwortlichkeit für die Aktion vor Ort übernehmen autarke lokale Akteure. Ihr Ziel ist nicht die tatsächliche Konversion aller in Deutschland lebenden Menschen zum Islam, sondern das Provozieren medialer und staatlicher Reaktionen. Koranverteilungen sind zwar ‑ so der Verfassungsschutzbericht weiter ‑ grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Verteilungen im Rahmen der „LIES-Kampagne“ sind jedoch eindeutig als salafistisch-extremistische Aktionsform zu werten und dienen einem Heranführen junger Menschen an die extremistische Szene. In diesem Zusammenhang ist auch die Teilnahme des Klägers an der „LIES-Veranstaltung“ in Köln-Kalk zu sehen. Der Bezug zu der „LIES-Aktion“ ist den hierzu geposteten Fotos unzweideutig zu entnehmen. Es handelte sich dabei, auch dies lassen die Fotos erkennen, um einen überschaubaren Teilnehmerkreis, nicht um eine Großveranstaltung. Auf einem der Fotos ist auch der Kläger zu erkennen. Ein weiteres Foto zeigt den Redner Q. W. . Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger von dieser Veranstaltung zehn in Folie eingeschweißte deutsche Koranausgaben mitgenommen, um sie an andere Menschen weiter zu verteilen. Dies war dem Beklagten zwar bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt, ist hier aber dennoch nicht außer Acht zu lassen, weil es zum Einen im unmittelbaren Zusammenhang mit der schon damals bekannten Abgabe von Koranausgaben im Kindergarten steht, zum Anderen aber auch das in den Blick zu nehmende Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers und seinen Unterstützungshandlungen abrundet.
46Damit hat der Kläger im Sinne der oben beschriebenen Grundsätze salafistische und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Er gibt zwar vor, nichts von Verbindungen der „Ansaar-C. “ und des Vereins „Helfen in Not“ zur salafistischen und islamistischen Szene zu wissen. Diese Einlassung vermag das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Wandel von einem früher eher gemäßigten Moslem („Wochenendmoslem“) hin zu einem streng gläubigen Moslem geschildert. Danach begann seine innere Wandlung kurz vor seiner Ausreise zur Haddsch nach Mekka in Saudi-Arabien und war aufgrund seiner emotionalen und spirituellen Erfahrung so bestimmend für ihn, dass er fortan beschloss, in jeder Hinsicht streng nach den islamischen Gesetzen zu leben, er hat sich einen langen Bart wachsen lassen und trägt seither nur noch weite Kleidung. Er richtet sich nach den Vorgaben des Koran aus und hat im Jahre 2012 und nochmals im Jahre 2013 jeweils für zwei Wochen erneut kleine Pilgerfahrten nach Saudi-Arabien, einmal nach Mekka und einmal nach Medina unternommen. Seine extrem strenggläubige Grundhaltung wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerke schon im Februar 2012 deutlich, als er anlässlich einer Verkehrskontrolle die Polizistin unter Hinweis darauf, dass er die Haddsch unternommen habe und streng gläubiger Moslem sei, bat, ihn nicht anzusehen, sondern in eine andere Richtung zu blicken. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, von Veranstaltungen wie den oben beschriebenen über das Internet zu erfahren oder in vielfältiger Weise über Facebook oder WhatsApp hiervon benachrichtigt zu werden. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass dem Kläger im Vorfeld der Teilnahme an solchen Veranstaltungen entgangen ist, dass diese einen Bezug zur salafistischen Szene haben, da sich den Einladungen und Hinweisen im Internet auf diese Veranstaltungen schon an den Berichten zu den Hilfsleistungen und der Wortwahl der Einladungen, gepaart mit Hinweisen auf die getrennte Unterbringung von Männern und Frauen in verschiedenen Hallen, entnehmen lässt, dass es sich hierbei um Betreiber und Organisatoren handelt, die eine extrem streng gläubige Auffassung des Koran vertreten. Insofern nimmt das Gericht dem Kläger auch nicht ab, dass er zu derartigen Großveranstaltungen nur gegangen sei, um hierbei Geschäftskontakte als Autohändler zu pflegen. Diese könnten auch auf anderen Großveranstaltungen erreicht werden, die keinen Bezug zur salafistischen Szene haben. Auch der Hinweis des Klägers, auf diesen Veranstaltungen könne man besser als anderswo Gebetsteppiche, weite Hosen und Datteln kaufen, ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass er nicht genau über die salafistischen Bezüge dieser Veranstaltungen in I. und C. informiert war und hieran nicht gerade wegen ihrer extremistischen Ausrichtung teilgenommen hat. Nur hierdurch wird seine mehrfach in der Verhandlung betonte Aussage erklärbar, er habe sich jeweils im Vorfeld von Veranstaltungen erkundigt, ob diese mit den deutschen Gesetzen in Einklang stehen oder er sich durch eine Teilnahme strafbar mache. Einer solchen Nachfrage hätte es nicht bedurft, hätte der Kläger tatsächlich keine Kenntnis von dem salafistischen Bezug der Veranstaltungen gehabt. Insbesondere belegt aber die Teilnahme des Klägers an der ersten „LIES-Veranstaltung“ in Köln-Kalk seine Nähe zur salafistischen Szene und durch die Mitnahme von zehn Koranausgaben auch seine konkrete Unterstützung der extremistischen Islamisten. Wenn er seine Teilnahme hieran in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären versuchte, er sei lediglich zum „Fastenbrechen“ nach Ende des Ramadan eingeladen worden und habe dieser Einladung Folge geleistet, weil seine Ehefrau sich schon in der Türkei befunden habe und für ihn nicht habe kochen können, so ist dieser Erklärungsversuch schlicht abwegig. Die Abwesenheit seiner Ehefrau kann ihn zwar genötigt haben, außerhalb seines eigenen Zuhauses zusammen mit anderen Moslems das „Fastenbrechen“ zu begehen. Dies hätte jedoch auch in seinem Wohnort M. im Zusammenhang mit Angehörigen der DiTiB-Moschee, sonstigen Freunden oder Verwandten geschehen können. Eine Reise zu dieser speziellen Veranstaltung nach Köln-Kalk, bei der bekannte salafistische Extremisten als Redner auftraten, ist mit der Tradition des „Fastenbrechens“ nicht erklärbar. Schon gar nicht kann hiermit erläutert werden, warum der Kläger zehn Ausgaben des Koran im Rahmen der „LIES-Kampagne“ mitgenommen hat, die er in dem vom Verfassungsschutzbericht beschriebenen Sinne des Franchise-Systems weiterleiten wollte. Es mag zwar sein, dass er entsprechende Exemplare im Kindergarten in M. nur verteilt hat, weil die DiTiB-Moschee über keine deutschsprachigen Ausgaben des Koran mehr verfügte, die Leitung des Kindergartens bei der DiTiB-Moschee jedoch eine solche angefragt hatte. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass er bei der „LIES-Kampagne“ in Köln-Kalk nach seinem eigenen Bekunden zehn der dort vorhandenen Koranausgaben zur Weiterverteilung an andere Personen mitgenommen und damit diese Aktion unterstützt hat.
47Das besondere Interesse des Klägers am Salafismus wird auch durch seine Teilnahme an der Diskussions- und Gesprächsrunde zum Thema Salafismus am 08.06.2015 in Bad Salzuflen belegt, zu der der Islamwissenschaftler B3. N. aus C5. eingeladen war und bei der es nach Angaben des Staatsschutzes C. zu störenden Zwischenrufen insbesondere auch durch den Kläger kam, die von Herrn N. zum Teil als bedrohlich empfunden wurden.
48Dass der Kläger betont, in Deutschland nach der demokratischen Grundordnung in Einklang mit den deutschen Gesetzen leben zu wollen, ändert nichts an der oben dargelegten Einschätzung seiner Unterstützungstätigkeit. Zum einen kann es sich hierbei um ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handeln, das nicht mit seiner inneren Überzeugung übereinstimmt und nur aus Opportunitätsgründen abgegeben wurde. Zum anderen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dargelegt worden, die insoweit auch auf den Kläger zutreffen kann und die auf die Gefährlichkeit von Personen hinweist, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, objektiv aber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 07.2010 a.a.O.
50Da das Gericht schon durch die Teilnahme des Klägers an den zunächst genannten Veranstaltungen seine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der extremistischen Salafisten als gegeben ansieht, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger darüber hinaus in der Vergangenheit auch zusammen mit Q. W. auf jezidenfeindlichen Videos zu sehen war, was die jezidischen Mütter im Kindergarten in M. angstvoll berichtet haben, was aber, da die entsprechende Internetseite gelöscht ist, nicht mehr nachweisbar ist. Außer Acht bleiben können deshalb auch die Rückschlüsse der Leiterin des Kindergartens aus den Äußerungen und Verhaltensweisen des Sohnes des Klägers.
51Insofern ist eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a WaffG gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Abweichen von der Regelvermutung dieser Norm gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Damit begegnet der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.
52Soweit sich der Kläger gegen das in Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Waffenverbot wendet, hat seine Klage jedoch Erfolg. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zwar untersagt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen hierbei Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund. Allerdings wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit in Betracht kommt, sondern nur, soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, in dem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zu Tage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Deshalb sind Anordnungen nach diesen Vorschriften insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwenden von Waffen begangen werden.
53So BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, juris.
54Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die von dem Beklagten ausgesprochene Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Kläger ‑ wie oben dargelegt ‑ wegen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht seine Gefährlichkeit, die allein ein Waffenverbot rechtfertigen könnte. Da er wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der damit verbundenen Anordnung der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung seiner Waffe nicht mehr über eine Waffe verfügt und legal auch eine solche nicht mehr erwerben kann, hat das ausgesprochene Waffenverbot in erster Linie Bedeutung im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen. Dass durch den fortdauernden Besitz des Klägers auch erlaubnisfreier Waffen eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde, ist nicht naheliegend. Der Kläger ist in der Vergangenheit nicht nachweisbar durch eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, aufgefallen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein Waffenverbot nicht voraussetzt, dass der Betroffene bereits eine Waffe oder Munition im Sinne des Waffengesetzes missbräuchlich oder leichtfertig eingesetzt hat. Anders als der Beklagte sieht das Gericht in der Zugehörigkeit des Klägers zur islamistischen Szene allerdings noch keinen zwingenden Hinweis darauf, dass allein aus diesem Grunde die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen für die Zukunft besteht. Auch hat er bislang nicht mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen Straftaten begangen. Da ihm zudem vom vorsitzenden Leiter der Schießsportabteilung des Polizeischießvereins M1. -E. e.V. vom 11.03.2015 bescheinigt wurde, ein respektiertes Vereinsmitglied, zuverlässig, freundlich und gut integriert zu sein, sind keine Gründe ersichtlich, die die Verhängung des Waffenverbots als unausweichlich und somit zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Sicherheit geboten erscheinen lassen. Ziffer 2 der Verfügung vom 18.03.2015 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
55Dies hat auch Auswirkungen auf Ziffer 3 der Verfügung, mit der der Beklagte angeordnet hat, dass der Kläger seine Waffen, auch erlaubnisfreie, dauerhaft unbrauchbar machen lassen oder sie dauerhaft einem Berechtigten überlassen muss. Soweit sich diese Anordnung auf erlaubnispflichtige Waffen bezieht, ist die Verfügung nach zulässigem Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die erlaubnisfreien Waffen und die hierzu gehörige Munition ist die Anordnung nach dem oben Gesagten dagegen nicht gerechtfertigt.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 901/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 9.9.2009 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2010 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 901/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 9.9.2009 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2010 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. August 2006 - 11 K 4702/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 901/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 9.9.2009 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2010 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.