Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt ... zu seiner Vertretung beigeordnet, soweit mit der Beschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung in dem Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 2. März 2009 beantragt wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Oktober 2009 - 2 K 1203/09 - teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisung in dem Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 2. März 2009 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Dem Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller kann, wie sich aus seiner dahingehenden Erklärung ergibt, die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - auch in Raten - nicht aufbringen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.
Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, hat die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weswegen ihm hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.10.2009, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 02.03.2009 wiederherzustellen (Rücknahme der in dem Bescheid näher bezeichneten Aufenthaltstitel; Ausweisung) bzw. anzuordnen (Abschiebungsandrohung), ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der dem Antragsteller am 20.11.2003, 22.01.2004 und am 23.12.2004 erteilten Aufenthaltserlaubnisse und der am 28.12.2006 erteilten Niederlassungserlaubnis in dem Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 02.03.2009 wiederherzustellen (1.). Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 02.03.2009 anzuordnen (2.). Hingegen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung wiederherzustellen, weil diese sich als voraussichtlich rechtswidrig erweist und das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (3.).
1. a) Die Rücknahme der Aufenthaltstitel, die dem Antragsteller zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen deutschen Ehefrau J. T. erteilt worden waren, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Der Antragsteller hatte bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Gegen ihn wurde deshalb vom Amtsgericht Lindau mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 06.04.2009 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verhängt. Nachdem die Rechtmäßigkeit der Rücknahme als solche im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wird, verweist der Senat zur weiteren Begründung insoweit auf die Ausführungen in dem Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 02.03.2009 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass die Falschangaben des Antragstellers kausal für die Erteilung der Aufenthaltstitel gewesen seien und dass verhindert werden solle, dass der Antragsteller trotz Rücknahme der rechtswidrig erlangten Aufenthaltstitel in tatsächlicher Hinsicht besser stehe als ein Ausländer, der richtige und umfassende Angaben gemacht habe und infolgedessen kein Aufenthaltsrecht erhalte.
c) Die Sofortvollzugsanordnung der Rücknahmeentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vermag kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.01.1997 - 11 S 3170/96 - InfAuslR 1997, 200, vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193). In der Regel besteht ein besonderes öffentliches Interesse, die Rücknahme einer durch wahrheitswidrige Angaben des Ausländers über die eheliche Lebensgemeinschaft rechtswidrig erwirkten Aufenthaltserlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären, damit der Ausländer aufenthaltsrechtlich nicht besser gestellt ist als wenn er richtige Angaben gemacht hätte (vgl. Beschl. v. 16.01.1997 - 11 S 3170/96 - a.a.O.).
Daran gemessen ist das besondere Vollzugsinteresse hier zu bejahen. Es wäre allerdings dann in Frage gestellt, wenn dem Antragsteller wegen der am 30.03.2009 geschlossenen Ehe mit einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen, die seit dem 04.03.2009 mit einem Umfang von 20 Wochenstunden als Kassiererin in Bregenz (Österreich) arbeitet, ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der Europäischen Union zustünde, welches einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würde. Dies ist indes nicht der Fall.
Zwar macht die Ehefrau als Grenzgängerin von der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV (ex-Art. 39 EG) Gebrauch (EuGH, Urt. v. 21.02.2006 - Rs. C-152/03 [Ritter-Coulais] - Slg. 2006, I-1711 Rn. 31 m.w.N. = NJW 2006, 1045 und Urt. v. 10.09.2009 - Rs. C-269/07 [Kommission/Deutschland] - DVBl 2009, 1375). Aus dem Status der Ehefrau als Arbeitnehmerin im Sinne des Rechts der Europäischen Union folgt jedoch nicht, dass auch der Familiennachzug zu ihr sich nach Unionsrecht richtet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - und auch nicht dem der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie - unterfällt. Das FreizügG/EU findet nach seinem § 1 Anwendung auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige, nicht jedoch auf die Familienangehörigen deutscher Unionsbürger. Auch die Richtlinie 2004/38/EG gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie für deren Familienangehörige. Nichts anderes ergibt sich aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach ist Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (Urt. v. 25.07.2008 - Rs. C-127/08 [Metock u.a.] - Slg. 2008, I-06241 = InfAuslR 2008, 377). Es bleibt somit bei der in Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG formulierten Voraussetzung, dass der Unionsbürger sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben oder sich dort aufhalten muss. Die Ehefrau des Antragstellers ist jedoch deutsche Staatsangehörige und hält sich im Bundesgebiet auf.
Aus den in der Beschwerdebegründung weiter angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich ebenfalls nicht, dass dem Antragsteller ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - sei es auf primärrechtlicher oder auf sekundärrechtlicher Grundlage - zustehen könnte.
10 
Die Rechtssache „Eind“ (Urt. v. 11.12.2007 - Rs. C-291/05 - Slg. 2007, I-10719 = InfAuslR 2008, 114) betrifft den Familiennachzug in Rückkehrfällen, d.h. in Fällen, in denen ein Unionsbürger sich für längere Zeit als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat und dann mit einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, der unmittelbar aus einem Drittstaat zu ihm gezogen ist, in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Da es sich nicht um einen Rückkehrfall handelt, geht auch der Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 08.07.2008 (- 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444) fehl, in dem der Senat die Frage offengelassen hatte, ob ein die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 21 Abs. 1 AEUV) eröffnender Sachverhalt auch dann vorliegen kann, wenn der Unionsbürger sich nur für kurze Zeit zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Im Übrigen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass bei einem nur kurzfristigen Aufenthalt des Unionsbürgers von bis zu drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat aus Art. 21 Abs. 1 AEUV kein Recht zum längerfristigen Aufenthalt des dort geheirateten Ehegatten im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers folgt (Beschl. v. 25.01.2010 - 11 S 2181/09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Schließlich kann der Antragsteller aus der Entscheidung „Carpenter“ (Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-60/00 - Slg. 2006, I-06279 = InfAuslR 2002, 373) kein Aufenthaltsrecht herleiten. Die Entscheidung betraf den Familiennachzug zu einem Unionsbürger, der als selbstständiger Unternehmer grenzüberschreitend Dienstleistungen erbrachte. Nach dem vom Gerichtshof zugrundegelegten Sachverhalt wickelte er einen erheblichen Teil seines Geschäfts mit Anzeigenkunden ab, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten hatten und reiste zu Geschäftszwecken wiederholt in diese anderen Mitgliedstaaten (a.a.O. Rn. 14). Im Ausgangsrechtsstreit war unwidersprochen vorgetragen worden, dass diese Geschäftsreisen notwendig seien und dass sie dem Unionsbürger erleichtert würden, seit seine Ehefrau für die Kinder aus erster Ehe sorge, so dass ihre Ausweisung das Recht ihres Ehemannes auf Erbringung und Empfang von Dienstleistungen beschränken würde (a.a.O. Rn. 17). Ausgehend davon hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Trennung der Eheleute sich nachteilig auf ihr Familienleben und auf die Bedingungen auswirken würde, unter denen Herr Carpenter eine Grundfreiheit wahrnimmt (a.a.O. Rn. 39). Zudem hat der Gerichtshof betont, dass die dort verfügte Ausweisung Art. 8 EMRK verletze, da die Ehefrau nur gegen Einwanderungsgesetze verstoßen habe (a.a.O. Rn. 44). Von zentraler Bedeutung war für den EuGH somit, dass der Familiennachzug die Ausübung einer Grundfreiheit erleichtert und der nachziehende Familienangehörige nicht gegen Strafgesetze verstoßen hatte. Die vorliegende Fallgestaltung ist eine grundlegend andere. Es ist nicht erkennbar, dass die Anwesenheit des Antragstellers dessen Ehefrau die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin in Österreich erleichtern würde. Zudem hat der Antragsteller sich mittels einer Scheinehe einen langjährigen Aufenthalt erschlichen und ist deshalb rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass seine Ehefrau davon absehen könnte, tagsüber in Bregenz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn der Antragsteller nicht freizügigkeitsberechtigt ist.
12 
Nach alledem ist der Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für den Antragsteller nicht eröffnet. Die Anwendung des nationalen Aufenthaltsrechts verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.1995 – 13 S 329/95 – NJW 1996, 72 m.w.N.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 03.07.2001 – 10 B 10646/01 – InfAuslR 2001, 429; Senatsbeschluss vom 09.03.2004 – 11 S 1518/03 – juris; BVerwG, Beschl. v. 01.04.2004 – 6 B 5.04 – GewArch 2004, 488; HessVGH, Beschl. v. 23.10.2006 – 7 TG 2317/06 – InfAuslR 2007, 95; Epe in GK-AufenthG, § 2 FreizügG/EU Rn. 49 m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Kommentar, D 1 § 3 Rn. 20; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 3 FreizügG/EU Rn. 4; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 3 I Rn. 250; Stein, in: AK-GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 83; a.A. Schwanenflügel, NVwZ 1993, 285; Heun, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 11; Osterloh, in: Sachs, GG, 35. Aufl., Art. 3 Rn. 71; Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 3 Rn. 4a).
13 
2. Nachdem die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers durch Rücknahme gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erloschen ist und jedenfalls vor einer Ausreise auch kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht, sind auch keine Rechtsfehler der auf § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung ersichtlich.
14 
3. Hingegen hat die Beschwerde Erfolg, soweit mit ihr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die auf § 55 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG gestützte Ausweisung beantragt wird.
15 
a) Für diesen Antrag kann ein Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Antragsteller bereits aufgrund der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Rücknahme der Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung keine zusätzliche Beschwer enthalte. Dies wäre nur dann richtig, wenn die Abschiebungsandrohung ausschließlich auf die infolge der Rücknahme der Aufenthaltstitel eingetretene Ausreisepflicht gestützt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Abschiebungsandrohung knüpft nach der Begründung unter V. des Bescheids vom 02.03.2009 ausdrücklich - kumulativ - daran an, dass der Antragsteller infolge der Rücknahme der Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und der Ausweisung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und somit zur Ausreise verpflichtet sei. Damit tritt neben die auf der Rücknahme der Aufenthaltstitel fußende vollziehbare Ausreisepflicht mit der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund der Ausweisung eine zusätzliche und selbstständige Beschwer. Der Antragsgegner kann die Abschiebung sowohl unter Berufung auf die durch die Rücknahme der Aufenthaltstitel entstandene vollziehbare Ausreisepflicht als auch gestützt auf die durch die Ausweisung entstandene vollziehbare Ausreisepflicht vollziehen. Bei dieser Sachlage besteht ein Rechtsschutzinteresse auch für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 20.01.2004 - 12 TG 3204/03 - EZAR 622 Nr. 42). Nimmt die Ausländerbehörde zwei mögliche Vollstreckungsgrundlagen für sich in Anspruch, ist es nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gebot der „Waffengleichheit“ geboten, dass der Ausländer sich mittels eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen beide Vollstreckungsgrundlagen zur Wehr setzen kann (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschl. v. 11.09.2008 - 11 S 2042/08 - VBlBW 2009, 37).
16 
Am Rechtsschutzinteresse fehlt es voraussichtlich auch nicht deshalb, weil der Antragsteller vorübergehend in die Türkei ausgereist ist, um seine jetzige Ehefrau zu heiraten. Zwar dürfte er nunmehr auch aufgrund der unerlaubten Wiedereinreise kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), es ist aber nicht ersichtlich, dass er mit der lediglich vorübergehenden Ausreise seiner Ausreisepflicht nachkommen wollte. Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit der vorübergehenden Ausreise die ursprüngliche Ausreiseverpflichtung als erfüllt ansieht und von der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung keinen Gebrauch mehr machen will.
17 
b) Die Ausweisung erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt und daher besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt. Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft wurde im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage der von dem Antragsteller und von seiner Ehefrau unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 11.11.2009 hinreichend glaubhaft gemacht. Etwa noch bestehende Zweifel können im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich daran anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden.
18 
Der Antragsteller darf daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8) liegen schwerwiegende Gründe im Sinne des mit § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wortgleichen § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, die voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist dabei an den Ausweisungszwecken auszurichten. Soll durch die Ausweisung eine von dem ausgewiesenen Ausländer ausgehende Gefahr neuer Verfehlungen abgewehrt werden, sind die genannten Anforderungen unter zwei Voraussetzungen gegeben: Zum einen muss dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Hier kommt dem Ausweisungsanlass kein hinreichendes Gewicht zu. Verlangt wird insoweit im Allgemeinen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die in ihrem Schweregrad den Ist- oder Regelausweisungstatbeständen der §§ 53, 54 AufenthG zumindest nahe kommt (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, A 1 § 56 Rn. 43 m.w.N.). Eine Geldstrafe bietet grundsätzlich keinen ausreichenden Ausweisungsanlass (Hailbronner, a.a.O. Rn. 44). Gegen den Antragsteller wurde lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen eines aufenthaltsrechtlichen Vergehens verhängt. Bei dieser Sachlage kommt dem Ausweisungsanlass auch mit Blick auf die generalpräventiven Ausweisungsgründe, auf die die Ausweisung zusätzlich gestützt wird, wohl kein besonderes Gewicht zu.
III.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193 m.w.N.). Da die Rücknahmeentscheidung und die Ausweisung unabhängig voneinander zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen (vgl. § 51 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 AufenthG), ist für beide Streitgegenstände jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO festzusetzen.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 11 S 2482/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 11 S 2482/09 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 11 S 2482/09 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2010 - 11 S 2181/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2010

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 - 8 K 987/09 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens a

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Sept. 2008 - 11 S 2042/08

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. Er hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragstellers

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2008 - 11 S 1041/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2008 - 6 K 522/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstell

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2007 - 11 S 1702/07

bei uns veröffentlicht am 29.11.2007

Tenor Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2005 - 11 S 1170/04

bei uns veröffentlicht am 11.02.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2004 - 2 K 451/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2004 - 11 S 1518/03

bei uns veröffentlicht am 09.03.2004

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 - 7 K 791/03 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für d

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2004 - 2 K 451/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 16.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - ihrerseits zulässigen - Anträgen der Antragsteller (serbisch-montenegrinische Staatsangehörige - Mutter und 3 Kinder - albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo) zu Recht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche bzw. - jetzt - ihrer Klagen (2 K 1041/04) gegen den Widerruf ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG und die Abschiebungsandrohungen im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.1.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.4.2004 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Auch nach Auffassung des Senats gebührt dem Interesse der Antragsteller an der den gesetzlichen Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer asylbedingt nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran, dass sie infolge der sofortigen Vollziehung das Bundesgebiet sofort verlassen müssen.
1.1 Das erforderliche und in den Regelfällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung ist gegenwärtig nicht gegeben. Dieses Interesse muss bei belastenden Verwaltungsakten, die durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung von Ausländern eingreifen, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. 7.1973 - 1 BvR 23/73 - und - 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382 und Kammerbeschluss vom 25.1.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397 - zur Ausweisung -) und konkret festgestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 = InfAuslR 1997, 358). Zu dieser Kategorie aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte gehört auch der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 AuslG. Diese Regelung ist in ihren belastenden Wirkungen mit einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. mit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vergleichbar, so dass auf die zur Qualität des Sofortvollzugsinteresses bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ergangene Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshof zurückgegriffen werden kann. Auch strukturell haben beide Regelungen Wesentliches gemeinsam. Auch beim Widerruf ergibt sich die Dringlichkeit einer Vollziehung nicht schon daraus, dass diese Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt. Denn sie ist, wie die nachträgliche Befristung, kein Instrument zur Gefahrenabwehr, sondern bringt das den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Ausländer- wie des Aufenthaltsgesetzes zugrunde liegende allgemeine öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung von Ausländern zur Geltung, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (mehr) erfüllen. Dieser Zweck wird indessen weitgehend auch trotz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfüllt. Denn die Wirksamkeit des den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Widerrufs wird durch Widerspruch und Klage nicht berührt, unbeachtet deren aufschiebender Wirkung (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG; ebenso § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller sind daher seit der Zustellung der Widerrufsverfügung vom 16.1.2004 auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam beendet (§ 43 Abs. 1 und 2 LVwVfG i.V.m.  § 44 Abs. 1 Satz 1 AuslG; ebenso nach neuem Recht: § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und die Antragsteller sind seither nach § 42 Abs. 1 AuslG (= § 50 Abs. 1 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet. Eine aufenthaltsrechtlich unerwünschte rechtliche Verfestigung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet könnte daher - ebenso wie bei der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung nicht eintreten (vgl. zu all dem VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 a.a.O; zur Abhängigkeit rechtlich schutzwürdiger Integration von rechtmäßigem Aufenthalt vgl. auch Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, AuAS 2004, 27 = InfAuslR 2004, 70). Dass die Ausreisepflicht bei Anfechtung der Widerrufsentscheidung wegen § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG (= § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Regelfall nicht vollziehbar und die Verlassenspflicht damit nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, hat der Gesetzgeber hingenommen; dies zeigt ein Vergleich mit der Regelung bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel, wo Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (vgl.  § 72 Abs. 1 AuslG [ebenso § 84 Abs. 1 Nr.1 AufenthG] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; zu diesem Gesichtspunkt ausführlich auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 a.a.O.).
1.2. Aus dem dargelegten Regelungsgefüge folgt, dass es vorliegend eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (noch strenger - Erfordernis „unabweisbaren“ Handlungsbedarfs -, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, InfAuslR 1992, 6 ff., zum besonderen Sofortvollzugsinteresse bei der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62). Ein derartiges Interesse an der sofortigen Ausreise der Antragsteller vermag der Senat gegenwärtig nicht zu erkennen. Die Antragsteller sind nicht straffällig geworden, sondern leben sozial angepasst und unauffällig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung besteht daher ersichtlich nicht. Mit dieser Entscheidung ist - dem Gebot möglichster Beschleunigung gehorchend (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 a.a.O.) - noch in diesem Jahr zu rechnen, nachdem der Berichterstatter beim Verwaltungsgericht telefonisch eine mündliche Verhandlung noch im ersten Halbjahr in Aussicht gestellt hat. Innerhalb dieses zeitlich engen Rahmens dürfte aller Voraussicht nach auch mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Ehemanns und Vaters der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (bzw. - in deren Fortsetzung - auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz) zu rechnen sein. Der Senat beabsichtigt zudem, die in dieser Sache zugelassene Berufung (11 S 924/04) alsbald zu terminieren und hierbei die Möglichkeiten für eine vergleichsweise Regelung des weiteren Aufenthaltsstatus der Familie der Antragsteller auszuloten. Ein besonderes Bedürfnis, dass die Antragsteller bis zur zeitlich absehbaren Entscheidung in diesen für ihr weiteres Schicksal bedeutsamen Verfahren das Bundesgebiet verlassen müssen, ist derzeit nicht ersichtlich. Dieses Bedürfnis lässt sich auch nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen herleiten. Denn die Antragstellerin zu 1 ist als Reinigungskraft berufstätig und wird wohl ab April zusätzlich wieder saisonal im Hotelgewerbe arbeiten. Ferner erscheint es aufgrund seiner bisherigen beruflichen Biografie durchaus möglich, dass auch der Ehemann und Vater der Antragsteller wieder eine Beschäftigung findet und daher der Lebensunterhalt der Familie (zuzüglich Kindergeld) weitgehend aus Eigenmitteln gesichert werden kann. Auch generalpräventive Erwägungen (Gewährleistung einer durchgehenden Behördenpraxis im Sinne schneller Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf asylbezogener Aufenthaltstitel zur Verhinderung unerwünschter Einwanderung) rechtfertigen die sofortige Vollziehung der Widerrufsentscheidung nicht, nachdem - zum einen - die Zuwanderung hierfür geeigneter Ausländer nach der ab dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage im öffentlichen Interesse partiell erleichtert werden soll und - zum anderen - der Antragsgegner nach Aktenlage wohl auch selbst nicht beabsichtigt, die Antragsteller in nächster Zeit abzuschieben.
1.3 Auf die Erfolgsaussicht der Klage gegen die Widerrufsverfügung kommt es nach all dem im Beschwerdeverfahren nicht entscheidend an. Der Senat kann daher offen lassen, ob die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ermessensfehler durch den Widerspruchsbescheid vollständig behoben worden sind, ob der Antragsgegner durchweg von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Prämissen ausgegangen ist und ob sich der Widerruf letztlich als verhältnismäßig erweist. Diese Prüfung wird im Hauptsacheverfahren im Einzelnen vorzunehmen sein. Derzeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Widerrufsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist.
2. Haben die Rechtsmittel der Antragsteller gegenüber der Widerrufsentscheidung aufschiebende Wirkung, so ist auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar erfordert die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 42 Abs.1 AuslG/ § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. Urteil des Senats vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342). Jedoch wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG = § 50 Abs. 3 AufenthG). Darüber hinaus führt die Nichtvollziehbarkeit der Grundverfügung dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten kann. (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG a.F, 5 ZPO entsprechend in Verbindung mit § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718ff.). Dabei war je Antragsteller der volle Auffangstreitwert von 4.000,-- EUR anzusetzen, da es um den Verlust eines Aufenthaltsrechts geht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K 1140/07 - geändert.

Die Anträge auf Wiederherstellung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2007 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, nachdem die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Zwar unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, weil die Antragsgegnerin die Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Mit der zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.09.2007 vorgelegten - undatierten - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2007 ausgeführt hat, dürfte der deutsche Ehemann jedenfalls der Antragstellerin zu 1 gegenüber unterhaltspflichtig sein. Zum einsatzpflichtigen Vermögen der Antragstellerin gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 4 BGB). Die Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich leistungsfähig ist und die Geltendmachung des Anspruchs nach Lage des Einzelfalls zumutbar und alsbald durchsetzbar ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Auch die Angaben über die Unterstützung durch die Schwester sowie zu den Wohnkosten sind unsubstantiiert. Nachdem die Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 05.11.2007 zur Ergänzung ihres unvollständigen Antrags aufgefordert wurden, darf die Ablehnung der Bewilligung auf die Unvollständigkeit der Anträge gestützt werden (vgl. Bader u.a., a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.07.2007, in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) angeordnet hat, hat Erfolg.
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung das private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von den Folgen des Vollzugs dieser Verfügung verschont zu bleiben. Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.05.2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen gerichteten Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - voraussichtlich rechtmäßig (1.). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegeben (2.). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (3.).
1. a) Die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzen, wenn die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind. So liegt es hier:
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 mit ihrem deutschen Ehemann besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls seit Februar 2007 nicht mehr. Der deutsche Ehemann strebt die Scheidung an. Anhaltspunkte für Versöhnungsbemühungen oder eine nur vorübergehende Trennung werden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich zwischenzeitlich die Trennung weiter vertieft, nachdem die Antragsteller seit dem 13.09.2007 nicht mehr im Haus des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 wohnen.
Damit sind seit Februar 2007 die Voraussetzungen (vgl. §§ 27, 28 AufenthG) für die der Antragstellerin zu 1 zwecks Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen, die ihr erstmals in Form eines drei Monate gültigen Einreisevisums am 23.05.2005 und anschließend am 23.06.2005 in Form einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt und die auf den vor Ablauf der Geltungsdauer gestellten Verlängerungsantrag bis zum 30.05.2008 verlängert wurde. Ebenso sind die Voraussetzungen für die dem am 12.03.1992 geborenen Antragsteller zu 2 zum Familiennachzug mit der Mutter erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfallen.
b) Das der Antragsgegnerin damit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, die Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zu verkürzen, hat diese ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Sie hat insbesondere mit der Befristungsentscheidung nicht gegen den das Ermessen beschränkenden, aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
10 
Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller ohne die Verkürzungsentscheidung noch bis zum 30.05.2008 gültig gewesen wären, kann nicht davon die Rede sein, der Aufenthalt werde unnötigerweise um eine nur noch sehr geringe Frist verkürzt, obwohl er ansonsten ohnehin alsbald durch Fristablauf sein für den Ausländer voraussehbares und insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kalkulierbares Ende gefunden hätte.
11 
Die Verkürzungsentscheidung erweist sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 nach § 31 AufenthG verneint.
12 
Die Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft "seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet" bestanden hat". Die Antragstellerin zu 1 hat ihren Ehemann am 22.02.2005 in Russland geheiratet. Sie reiste zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.06.2005 in die Bundesrepublik ein. Zum Zeitpunkt der jedenfalls im Februar 2007 erfolgten Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft also gerade erst ein Jahr und acht Monate im Bundesgebiet.
13 
Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen "besonderen Härte" fehlt es aller Voraussicht nach. Eine solche liegt laut § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine "erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange" droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der "Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist" (2. Alternative). Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint, vielmehr muss eine "besondere" Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Der Fall der Antragsteller stellt weder nach der 1. Alternative noch nach der 2. Alternative einen solchen Härtefall dar.
14 
Gegen die Behauptung der Antragstellerin zu 1, sie werde im Falle einer Abschiebung nach Russland finanziell und sozial vor das Nichts gestellt, nachdem sie dort alle Verbindungen und Beziehungen aufgegeben habe, spricht eindeutig der von ihrem Ehemann gegenüber der Antragsgegnerin dargelegte, anhand von Kontoauszügen belegte Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 bis Weihnachten 2006 insgesamt achtmal zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2, für jeweils mehrere Wochen auf Kosten ihres Ehemannes nach Russland geflogen ist, durch viele Ferngespräche nach Russland erhebliche Telefonkosten verursacht und in Russland offenbar auch mit Mitteln des Ehemannes eine Eigentumswohnung renoviert und unterhalten hat. Im Übrigen wäre selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1 keine besondere Härte gegeben, weil sich ihre Situation auch dann nicht signifikant von der anderer Zuwanderer mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer unterscheidet. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, teilt sie mit allen Ausländern, die nach einem kurzen Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. Mittellos wäre sie zudem nicht, da sie gegebenenfalls bis zu einer Scheidung und auch danach Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen kann, soweit ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, kann auch schon deshalb keine besondere Härte begründen, weil sie bei einem Verbleib in Deutschland in gleicher Weise bestehen würde, sobald keine Unterhaltsansprüche mehr gegeben sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 B 22/05 - juris).
15 
Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 ist ebenfalls kein von dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal seiner Mutter unabhängiges Aufenthaltsrecht erkennbar.
16 
Der Antragsteller zu 2 kann kein Aufenthaltsrecht vom Ehemann seiner Mutter ableiten, nachdem dieser die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Entgegen der Beschwerdeerwiderung sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Anerkennung der Vaterschaft vor einem russischen Standesbeamten am 25.02.2005 hat nicht zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Ein vor dem 01.07.1993 von einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geborenes Kind konnte durch vollendete Legitimation, d.h. durch Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts schon zum 01.07.1998 entfallen, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund mehr eintreten konnte. Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung erfolgten vorliegend zu einem Zeitpunkt, als es eine Legitimation im deutschen Recht nicht mehr gab. In Betracht kommt allein ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil der Antragsteller zu 2 nicht seit drei Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen des § 5 StAG können auch nicht mehr eintreten, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit Urteil vom 30.03.2007 festgestellt hat, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 nicht der Vater des Antragstellers zu 2 ist. Damit fehlt es an einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Dieses Urteil ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung seit dem 23.08.2007 rechtskräftig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung kann die Vaterschaftsanerkennung vom 25.02.2005 im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsinstitute sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Standesamt bzw. Gericht) nicht (auch) als Adoption angesehen werden (vgl. zur Anerkennung der Vaterschaft Art. 48 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 - FGB -, abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, und zur Adoption Art. 124 ff. FGB, a.a.O.). Damit kommt auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG nicht in Betracht.
17 
Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller den Verhältnissen in Russland so entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse so integriert wären, dass ihnen - anders als anderen Ausländern mit vergleichbar kurzem Aufenthalt - der Aufbau einer Existenzgrundlage in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein könnte.
18 
2. Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Verkürzungsentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern am 03.03.2007 begangenen Straftat deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege, und dass die Antragsteller unberechtigt eine im Eigentum der Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 stehende Wohnung bewohnten, weshalb bereits ein Klageverfahren auf Herausgabe dieser Wohnung anhängig sei.
19 
Die Sofortvollzugsanordnung der nachträglichen Fristverkürzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62 <63> und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275). Das besondere Vollzugsinteresse kann daher nicht damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Fristverkürzung offensichtlich rechtmäßig ist, begründet daher als solche kein besonderes Vollzugsinteresse (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/06 - VBlBW 1997, 390). Vielmehr bedarf es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 - zum Widerruf eines Aufenthaltstitels).
20 
Daran gemessen ist das besondere Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Soweit die Antragsgegnerin auf die von den Antragstellern am 03.03.2007 begangene Straftat abgestellt hat, hat sich die von ihr daran geknüpfte Prognose einer Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Person des Antragstellers zu 2 zwischenzeitlich bestätigt. Die Antragstellerin zu 1 hatte am 03.03.2007 ihrem damals 14-jährigen Sohn wissentlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis gestattet. Sie wurde deshalb vom Amtsgericht ...-... mit Urteil vom 11.05.2007 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller zu 2 wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und verwarnt. Ihm wurde auferlegt, 20 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamts zu erbringen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller zweimal wegen Körperverletzung angezeigt: Am 04.05.2007 erstattete die Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 Anzeige bei dem Polizeirevier ..., da sie am 02.05.2007 von dem Antragsteller zu 2 während eines Streites umgestoßen worden sei. Hierbei habe sie Verletzungen im Brust- und Rückenbereich erlitten. Am 25.06.2007 zeigte der Stiefvater des Antragstellers zu 2 bei dem Polizeirevier ... an, dass dieser ihn während eines Streites unvermittelt in den Schwitzkasten genommen habe und zu Boden habe bringen wollen. Ferner habe der Antragsteller zu 2 damit gedroht, ihn gemeinsam mit anderen Jugendlichen zusammenzuschlagen. Ungeachtet des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung dieser Körperverletzung absah, belegt die Strafanzeige doch, dass der Antragsteller sich durch die von dem Amtsgericht...-... ausgesprochene Verwarnung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Die Anzeigen wegen Körperverletzung deuten auf ein gewisses Aggressionspotential bei dem Antragsteller zu 2 hin, welches die Prognose erneuter Straffälligkeit während des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens zu rechtfertigen vermag.
21 
Für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses spricht weiter der bemerkenswert geringe Grad der Integration der Antragsteller im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1 auch nur den Versuch unternommen hätte, einen Arbeitsplatz zu finden und sich wirtschaftlich zu integrieren. Der Prozesskostenhilfeantrag belegt, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht verlässlich gesichert ist. Ob und wie lange sie von ihrer Schwester noch in einem Maße unterstützt wird, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen auskommt, erscheint offen. Schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet werden nicht geltend gemacht. Demgegenüber belegen die auf Kosten ihres Ehemannes unternommenen jeweils mehrwöchigen Reisen nach Russland, die Kontaktpflege dorthin mittels Telefonaten sowie der Umstand, dass sie dort offenbar eine Eigentumswohnung unterhält, eine fortbestehende starke Verbindung in ihre Heimat. Auch der Antragsteller zu 2 weist nur unzureichende Integrationsleistungen auf. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hat er erst seit 18.09.2006 die Schule besucht. Dies legt den Schluss nahe, dass er nach der Einreise über ein Jahr lang seiner Schulpflicht nicht genügt hat. Ob er in der Lage ist, die Hauptschule in Deutschland erfolgreich zu beenden, erscheint fraglich. Nachweise über die schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsteller zu 2 in der Lage wäre, einen Schulabschluss in Deutschland zu erlangen. Nachdem ihm unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, liegt es bei objektiver Betrachtung auch in seinem eigenen Interesse, die Reintegration in seinem Heimatland nicht weiter hinauszuzögern und die Schulzeit baldmöglichst in Russland zu einem Abschluss zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2 den größten Teil seiner Schulzeit in Russland verbracht hat, erscheint ein Schulerfolg, der eine Grundlage für den Einstieg in das Berufsleben bietet, dort eher gewährleistet als in Deutschland. Die Gefahr einer weiteren Entwurzelung ist bei minderjährigen Ausländern vor dem Hintergrund des immer zu berücksichtigenden Kindeswohls durchaus in die Erwägungen einzustellen.
22 
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Einzelfalles ist das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Trägt ein Ausländer nicht oder nur unzureichend zu seiner Integration bei, so ist sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens geringer zu gewichten. Demgegenüber tritt in diesen Fällen der Gesetzeszweck der Begrenzung des Zuzugs (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in den Vordergrund und vermag das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen.
23 
Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes, der bereits für den vorläufigen Rechtsschutz wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung), steht der Bejahung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gegeben sind und dem Aufschubinteresse der Antragsteller nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
24 
3. Bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung, so erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Mit der sofort vollziehbaren Befristung des Aufenthalts ist der legale Aufenthalt der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids erloschen, so dass sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sind und die Ausreisepflicht zugleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung Russlands als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten (§ 59 Abs. 3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) war nicht unverhältnismäßig kurz, sondern ausreichend, um ihnen die Abwicklung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2008 - 6 K 522/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2008 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt

Gründe

 
I.
Die 1987 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Förderation. Sie reiste erstmals am 17.10.2007 in das Bundesgebiet ein. Dabei war sie im Besitz eines Reisepasses der Russischen Föderation mit einem am 05.10.2007 vom deutschen Generalkonsulat in Nowosibirsk ausgestellten Schengen-Visum, gültig vom 15.10.2007 bis zum 13.11.2007 für eine einmalige Einreise und einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen mit dem Vermerk "Besuchs-/Geschäftsvisum Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Am 29.10.2007 schloss die Antragstellerin in Ærøskøbing/Dänemark vor dem Bürgermeister der Kommune Ærø die Ehe mit dem in Rastatt wohnhaften deutschen Staatsangehörigen ..... Zwei Tage später sprach sie mit ihrem Ehemann bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vor. Sie legte ihren Reisepass sowie einen Trauschein über die Eheschließung vor und meldete sich rückwirkend zum 17.10.2007 mit Wohnsitz bei ihrem Ehemann an. Der Sachbearbeiter der Behörde hielt in einem Aktenvermerk fest: Die Antragstellerin verfüge über keine Deutschkenntnisse; er habe sie darüber belehrt, dass sie mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Ablauf ihres Visums zur Ausreise verpflichtet sei. Mit Telefax vom 14.11.2007 beantragten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Am 12.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, setzte der Antragstellerin eine Ausreisefrist bis 06.03.2008 und drohte ihr für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Russland an. Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wurde bislang nicht entschieden.
Am 27.02.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 26.03.2008 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde legt die Antragstellerin dar: Sie habe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 3 oder Nr. 5 AufenthV Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Einhaltung der Visumpflicht. Sprachkenntnissen seien nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 44 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 44a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie § 4 Abs. 2 IntV nicht erforderlich, weil sie seit 2004 an einer Hochschule in Krasnojarsk studiere und ihre Ausbildung in Deutschland in gesicherter wirtschaftlicher Situation mit dem Abschlussziel Bürokauffrau fortsetzen werde. Ungeachtet dessen habe sie in einem Jugendintegrationskurs Ende Mai 2008 die Prüfung "Start Deutsch 1 / telc Deutsch A 1" bestanden. Die Voraussetzungen des Anspruchs seien nach der Einreise in den Schengen-Raum entstanden, was nach § 39 Nr. 3 AufenthV genüge. Die Einholung eines Visums sei zudem nach § 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich, weil wegen der Gefahr der Verschlimmerung einer depressiven Erkrankung im Falle der Abschiebung sowie ihrer krankheitsbedingten Angewiesenheit auf Betreuung und Fürsorge ihres Ehemannes ein Abschiebungsverbot und damit ein Duldungsanspruch bestehe. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausgeübt. Wegen des Abschiebungsverbots sei ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und legt ergänzend dar: Der nachträgliche Erwerb von Sprachkenntnissen ändere nichts an der Visumpflicht. Die Auffassung, dass mit "Einreise" in § 39 Nr. 3 AufenthV die Einreise in den Schengen-Raum gemeint sei, sei nach Systematik und Wortlaut der Vorschrift nicht zu rechtfertigen. Ein von Sprachkenntnissen und nationaler Visumpflicht unabhängiges Aufenthaltsrecht sei schließlich auch nicht daraus abzuleiten, dass der deutsche Ehemann zur Eheschließung in Dänemark sein Recht auf Freizügigkeit nach Art.18 Abs. 1 EG wahrgenommen habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
A.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist begründet. Der auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statthafte (1.) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, soweit die Prüfungsbefugnis des Senats reicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage begründet. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin nach § 80 Abs. 1 VwGO hat deutlich größeres Gewicht als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie der damit verbundenen Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG (2.).
1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Allerdings setzt die Statthaftigkeit eines solchen Eilantrags nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG voraus, dass der ablehnte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fiktion des Fortbestands des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat (Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81 m. w. N.). Letzteres könnte hier insoweit zweifelhaft sein, als der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erst am Tag nach Ablauf des Schengen-Visums und damit verspätet einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Denn da sich die Antragstellerin aufgrund eines Aufenthaltstitels - des Schengen-Visums (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, konnte ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allenfalls eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen. Diese Vorschrift sieht jedoch - anders als § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen rechtmäßigen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel - nicht vor, dass auch die verspätete Antragstellung eine Duldungsfiktion oder vergleichbare Rechtswirkungen im Sinne eines vorläufigen verfahrenabhängigen Bleiberechts erzeugt. Ob § 81 Abs. 4 AufenthG gleichwohl auch bei verspäteter Antragstellung anwendbar ist, zumindest bei - wie hier - "geringfügiger" Verspätung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2006 - 18 B 120/06 - InfAuslR 2006, 448), oder ob insoweit eine wertungswidersprüchliche planwidrige Regelungslücke vorliegt, die durch analoge Anwendung von § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geschlossen werden muss (vgl. Hailbronner, AuslR, § 81 AufenthG - Stand August 2006 - Rn. 27 f. auch m. w. N. zum Streitstand), bedarf im vorliegenden Fall indes keiner Entscheidung. Denn die Antragstellerin dürfte schon vor Ablauf des Schengen-Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt haben. Der Senat geht bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage anhand der Akten und des Vortrags der Beteiligten davon aus, dass die Antragstellerin bereits anlässlich ihrer Vorsprache auf der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 31.10.2007 mündlich - zumindest aber konkludent durch Vorlage des Reisepasses und des Trauscheins sowie die gleichzeitige Wohnsitzanmeldung bei ihrem Ehemann - einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem - bei der Vorsprache anwesenden - deutschen Ehemann gestellt hat. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin anlässlich dieser Vorsprache die besondere Erteilungsvoraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einhaltung der Visumpflicht (§ 5 Abs. 2 AufenthG) geprüft hat (vgl. § 24 Abs. 1 LVwVfG), wozu ohne Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wohl keine Veranlassung bestanden hätte (§ 22 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 81 Abs. 1 AufenthG). Ob seine anschließende mündliche Belehrung über die Pflicht zur Ausreise nach Ablauf des Schengen-Visums als - konkludente - Ablehnung des Antrags zu verstehen war, kann dahinstehen. Denn diese Ablehnung wäre wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nichtig (§ 44 Abs. 1 LVwVfG; vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG § 77 Rn. 36 m. w. N.) und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG), so dass dadurch auch die - bis zum Ablauf des Schengen-Visums aufschiebend bedingte - Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht hätte erlöschen können.
2. Das deutlich größere Gewicht des Aufschubinteresses der Antragstellerin folgt daraus, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug - zumindest - offen erscheint und der Antragstellerin sowie ihrem Ehemann bei dieser Ausgangslage die mit einer sofortigen Vollziehung des Erlöschens der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG und dem Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung einhergehenden Nachteile für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht zumutbar sind. Die Antragstellerin dürfte nunmehr alle besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 AufenthG erfüllen und Anhaltspunkte dafür, dass eine allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, sind jedenfalls derzeit nicht erkennbar (a)). Die weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 AufenthG) dürfte nach § 39 Nr. 3 AufenthV unanwendbar sein, jedenfalls aber kann von ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, was die Behörde bislang noch nicht erwogen hat (b)).
Offen bleiben kann hiernach, ob die Antragstellerin nach der Rückkehr mit ihrem Ehemann aus Dänemark auch als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 EG (i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, ein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumpflicht unabhängiges (vgl. EuGH, Urt. v. 14.04.2005, Rs. C-157/03 - Kommission/Spanien - Slg. 2005 I-2911 = InfAuslR 2005, 229 Rn. 37 f.; Urt. v. 25.07.2002, Rs. C-459/99 - MRAX - Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417 Rn. 56) und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG ableiten kann, weil ein die Anwendung dieser Bestimmung eröffnender grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und die Versagung eines Aufenthaltsrechts für sie „abschreckende Wirkung“ in Bezug auf die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts ihres Ehemannes haben könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2007, Rs. C-291/05 - Eind - NVwZ 2008, 402 Rn. 37 ff.; Urt. v. 09.01.2007, Rs. C-1/05 - Yungying Jia - NVwZ 2007, 432; Urt. v. 23.09.2003, Rs. C-109/01 – Akrich – Slg. 2003 I-9607 = InfAuslR 2003, 409 Rn. 50 ff.; Urt. v. 07.07.1992, Rs. C-370/90 - Singh - Slg. 1992 I-4265 = NVwZ 1993, 261 Rn. 19 ff.). Unerheblich ist im übrigen entgegen der Beschwerdebegründung, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden könnte, weil sie das bislang nicht beantragt hat (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG).
a) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 AufenthG dürften - jetzt - alle erfüllt sein.
Die Antragstellerin ist Ehegattin eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, ohne dass Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet begründet sind, und beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet. Auch die weitere Voraussetzung, dass die Antragstellerin sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist nunmehr offensichtlich erfüllt, so dass dahinstehen kann, ob diese Voraussetzung - wie die Beschwerdebegründung meint - nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 44 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 44a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie § 4 Abs. 2 IntV unbeachtlich ist. Denn die Antragstellerin hat nach dem Zeugnis des Internationalen Bundes Jugendmigrationsdienst Karlsruhe vom 28.05.2008 in dem von ihr seit April 2008 besuchten Jugendintegrationskurs am 27.05.2008 die Deutschprüfung "A 1" nach den vom Goetheinstitut und der telc gGmbH entwickelten Prüfungsmaterialien "Start Deutsch 1 / telc Deutsch A 1" mit der Note "2,0 (gut)" bestanden. Mit diesem Zertifikat, das die Sprachkompetenz der ersten Stufe A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens attestiert (vgl. http://www.goethe.de/z/50/ commeuro/303.htm und http://www.telc.net), hat die Antragstellerin ihre Befähigung, sich auf "einfache Art", mithin auf lediglich rudimentäre Weise (vgl. BR-Drs. 224/07 S. 299), in deutscher Sprache verständigen zu können, zweifelsfrei nachgewiesen.
10 
Der Senat darf den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretenen Erwerb hinreichender deutscher Sprachkenntnisse als offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsache berücksichtigen; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt das nicht aus. Zwar ist die Prüfungsbefugnis des Senats nach dieser Vorschrift auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eintreten, sind aber jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie - wie hier - offensichtlich sind (Bader in Bader u. a., VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 36; ähnlich BayVGH, Beschl. v. 27.08.2002 - 8 CS 02.1514 - NVwZ 2003, 154 <155>; HessVGH, Beschl. v. 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 146 Rn. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzer, VwGO, § 146 - Stand September 2004 - Rn. 15; noch weitergehend Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 146 Rn. 29; a. A. Redeker/von Oertzen, VwGO. 14. Aufl., § 146 Rn. 22, 25 und wohl auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 114). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt in derartigen Fällen nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht (vgl. - auch zu weiteren Ausnahmen - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - VBlBW 2008, 223; Beschl. v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - NVwZ-RR 2006, 849; Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323).
11 
Schließlich steht auch weder fest, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, der Antragstellerin die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde (§ 27 Abs. 1 a Nr. 1 und 2 AufenthG). Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sind nach Aktenlage wohl erfüllt, soweit von diesen nicht ohnehin nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgewichen werden soll. Insbesondere ist derzeit weder hinreichend ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin bereits 24 Tage nach Ausstellung des Schengen-Visums die Ehe mit Herrn .... geschlossen hat und sie sich anschließend rückwirkend auf den Tag ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2007 mit Wohnsitz bei Herrn .... angemeldet hat, könnte aber der - von der Antragsgegnerin bislang freilich nicht geäußerte - Verdacht naheliegen, dass die Antragstellerin bereits bei der Beantragung des Schengen-Visums zur Eheschließung mit Herrn .... und damit auch zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschlossen war, dies jedoch nicht offenbart, sondern über ihren Aufenthaltszweck in Deutschland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung des Schengen-Visums gemacht hat. In diesem Falle käme ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Das lässt sich anhand der vorliegenden Ausländerakten jedoch nicht hinreichend sicher feststellen, weil weder der Visumantrag beigezogen noch Herr .... zu den Umständen der Eheschließung und dazu befragt wurde, seit wann er die Antragstellerin kennt. Das wird im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nachzuholen sein.
12 
b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte auch die Nichterfüllung der weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung einer Einreise mit dem erforderlichen nationalen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis - zumindest nicht unüberwindbar - im Wege stehen.
13 
Für über drei Monate hinausgehende (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) längerfristige Aufenthalte ist allerdings - soweit nicht Europäisches Gemeinschaftsrecht entgegensteht, was wie dargelegt offen bleiben kann - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegebenenfalls einer Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§§ 31 ff. AufenthV). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt setzt daher voraus, dass der Ausländer mit dem entsprechenden nationalen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG), wobei sich die Erforderlichkeit des Visums nach dem Aufenthaltszweck des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber nach dem bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck bestimmt (Senatsbeschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323 m. w. N.). Diese - auch mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbare (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris m.w.N.) - nationale Visumpflicht gilt allerdings nicht, soweit der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. §§ 39 ff. AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen kann (Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - juris). Außerdem kann von ihrer Erfüllung nach Ermessen abgesehen werden, wenn die - sonstigen - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
14 
Gemessen daran spricht bereits viel dafür, dass die Antragstellerin nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 AufenthV berechtigt sein könnte, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Entgegen der Beschwerdebegründung liegt ein Fall des § 39 Nr. 5 AufenthV allerdings schon mangels "Eheschließung im Bundesgebiet" offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin dürfte indes wohl nach § 39 Nr. 3 AufenthV von der Visumpflicht befreit sein (aa)). Ungeachtet dessen kann aber nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG von der Einhaltung der Visumpflicht abgesehen werden (bb)).
15 
aa) Nach § 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29.08.2007 geltenden Fassung (siehe Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970 <2051>) kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle (z. B. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist (sichtvermerksfreie Drittausländer, sog. Positivstaater) und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
16 
Die Vorschrift befreit nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer ("Positivstaater", vgl. § 15 AufenthV i. V. m. Art. 20 SDÜ) - zu denen die Antragstellerin nicht gehört -, sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Satzbau der Vorschrift ist insoweit freilich nicht eindeutig. Denn der Halbsatz "oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt" könnte sich, da er ohne neues Subjekt ("er") beginnt, auch auf die zu Beginn der Nr. 3 genannten sichtvermerksfreien Drittausländer beziehen. Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Norm sprechen indes für eine eigenständige Alternative. Die Vorschrift soll sowohl sichtvermerksfreien Drittausländern als auch jedem Inhaber eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den Übergang vom Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt ohne vorherige Ausreise ermöglichen. Sie knüpft an entsprechende detaillierte Befreiungstatbestände in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG an und vereinfacht diese im Sinne einer Deregulierung zu zwei Tatbestandsalternativen (vgl. BR-Drs. 731/04 S. 182 f.). Eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf sichtvermerksfreie Drittausländer liefe dieser Zielsetzung zuwider. Da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung, auf den insoweit ebenso wie bei § 39 Nr. 5 AufenthV (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - juris) abzustellen sein dürfte, im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) war, ist § 39 Nr. 3 AufenthV anwendbar.
17 
Im Fall der Antragstellerin dürfte auch die Voraussetzung des § 39 Nr. 3 AufenthV erfüllt sein, dass "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind". Dieses seit dem 29.08.2007 geltende eingrenzende Tatbestandsmerkmal - zuvor genügte die "Erfüllung" der Anspruchsvoraussetzungen ohne Begrenzung auf einen Zeitpunkt nach der Einreise - stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausländer vor der Einreise keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf (a. A. Hailbronner, a. a. O. § 5 AufenthG - Stand Juni 2008 - Rn. 55). Mit der Neufassung soll "klargestellt werden, das die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kann über ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden" (BT-Drs. 16/5065 S. 476). Dabei hatte der Gesetzgeber Fälle im Blick, in denen ein Schengen-Visum zu touristischen Zwecken ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wird, der Ausländer jedoch entgegen dem von ihm im Visumantrag angegeben Zweck von vornherein einen Daueraufenthalt beabsichtigt; beispielhaft wurde gerade auch auf Eheschließungen mit Deutschen in Dänemark verwiesen. Mit der Änderung sollte deshalb "klargestellt werden, dass die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann." Derartige subjektive (Missbrauchs-)Absichten als Ausschlussgrund haben im Wortlaut des neu gefassten § 39 Nr. 3 AufenthV, der allein auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen abstellt, freilich keinerlei Ausdruck gefunden. Der Gesetzgeber unterstellt vielmehr vereinfachend, dass ein missbräuchlicher Zweckwechsel bei Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise auszuschließen sei. Darauf, ob der Ausländer, insbesondere entgegen seinen Angaben im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt, etwa zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens, beabsichtigt hat, kommt es nach dem eindeutigen und daher auch keiner teleologisch reduzierenden Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV mithin nicht an. Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können allenfalls zum Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen (siehe oben a) am Ende). Der Begriff "Einreise" dürfte sich insoweit freilich nicht - wie die Beschwerdebegründung annimmt - auf das gemeinsame Gebiet der Schengen-Staaten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 AufenthV) beziehen (so aber Benassi, InfAuslR 2008, 127<129>; ausdrücklich offen gelassen im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - InfAuslR 2008, 129 <131>). Dagegen sprechen der auf die Befreiung von der n a t i o n a l e n Visumpflicht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) beschränkte Sinn und Zweck bzw. der entsprechend begrenzte sachliche Anwendungsbereich des § 39 AufenthV und der Eingangswortlaut dieser Vorschrift, wonach der Ausländer den Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt "im Bundesgebiet" einholen kann. Da § 39 Nr. 3 AufenthV eine Ausnahme von der nationalen Visumpflicht für einen längerfristigen Aufenthalt regelt, dürfte ein anderes Verständnis des Begriffs "Einreise" wohl auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten sein, zumal Visumpflichten für längerfristige Aufenthalte nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind und Art. 18 Satz 1 SDÜ ausdrücklich bestimmt, dass Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer nationale Visa sind, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen Rechtsvorschriften erteilt werden. Das bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohnehin nach der letzten Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet entstanden sein dürften.
18 
Maßgebend ist insoweit die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung. Das folgt sowohl aus den Gesetzesmaterialien (BR-Drs. 731/04 S. 182 f.; BT-Drs. 16/5065 S. 476) als auch aus der Anknüpfung an § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG. Käme es darauf an, dass jede Voraussetzung nach der Einreise entstanden sein muss, wären etwa in Fällen der Eheschließung im Bundesgebiet nur Ehen privilegiert, bei denen beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einreise des ausländischen Ehegatten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weil die einzelne Anspruchsvoraussetzung der Vollendung des 18. Lebensjahres beider Ehegatten (§ 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nur in einem solchen Falle "nach der Einreise entstehen" könnte. Ein derart enges Verständnis der Norm widerspräche Sinn und Zweck der Privilegierung und wäre auch von der Neufassung der Vorschrift nicht intendiert. Denn mit dem Abstellen auf die Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise sollte lediglich klargestellt werden, dass die Vergünstigung nur gilt, wenn d e r A n s p r u c h nach der Einreise entsteht (BT-Drs. 16/5065, S. 476). Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsteht indes erst, wenn sämtliche dafür erforderlichen besonderen und allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV nur die Erfüllung der Visumpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ausgenommen ist. Anders als nach § 39 Nr. 5 AufenthV werden insoweit auch nicht nur einzelne Anspruchsfälle wie die Eheschließung im Bundesgebiet oder die Geburt eines Kindes während des Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern alle Fälle privilegiert, in denen der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entsteht. Auch enthält § 39 Nr. 3 AufenthV im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DVAuslG keine Begrenzung mehr dergestalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden sein müssen. Diese größere Reichweite entspricht dem Kompromisscharakter der Vorschrift, die einerseits Verfahrenserleichterungen für Ausländer und andererseits dem legitimen Interesse des Staates an der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren angemessen Rechnung tragen soll (BR-Drs. 731/04, a. a. O.).
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Gemessen daran, dürften die Voraussetzungen des Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb n a c h ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden sein, weil sie die erforderliche Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), erst im Mai 2008 im Bundesgebiet erworben hat. Auch dürfte sie wohl erst nach dieser Einreise die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufgenommen haben. Die vor jener Einreise in Dänemark erfolgte Eheschließung ist zwar eine notwendige, für sich genommen jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für den Familiennachzug. Denn für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären - ehelichen - Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetztes kommt es nicht auf das bloße formale Band der Ehe, sondern darauf an, ob tatsächlich eine familiäre - eheliche - Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht (§ 27 Abs. 1 AufenthG).
20 
bb) Aber selbst wenn § 39 Nr. 3 AufenthV nicht anwendbar sein sollte, könnte von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) jedenfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, soweit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung - wie oben dargelegt - erfüllt sind. Die Antragsgegnerin bzw. die Widerspruchsbehörde haben das danach eröffnete Ermessen bislang nicht ausgeübt. Dafür, dass dies zugunsten der Antragstellerin geschieht, könnte die Erlasslage sprechen. Denn nach der die Ausländerbehörden des Landes Baden-Württemberg bindenden Verwaltungsvorschrift in Abschnitt A Nr. 5.2.2 der "Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005" - Stand 10.03.2008 - "soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss". Darauf liefe ein Nichtabsehen von der Visumpflicht im Falle der Antragstellerin wohl hinaus. Andererseits lässt § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aber möglicherweise auch Raum für die Berücksichtigung anderer Gesichtpunkte, wie etwa der Frage, ob ein sogenannter Nachentschluss vorliegt (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323). Ungeachtet dessen ist das Ermessen in jedem Falle unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und berührter Grundrechte, insbesondere des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, auszuüben. Das wird im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
B.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 - 8 K 987/09 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die am … 1984 geborene Antragstellerin zu 1, eine russische Staatsangehörige, begehrt mit ihrer Beschwerde weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung. Sie reiste am 15.10.2008 mittels eines am 15.09.2008 beantragten und von 15.10.2008 bis 13.11.2008 gültigen Schengen-Visum zum Besuch ihrer in Calw lebenden Großmutter in das Bundesgebiet ein, heiratete am 23.10.2008 in Dänemark den deutschen Antragsteller zu 2 und beantragte am 12.11.2008 anwaltlich vertreten bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.v.m. § 39 Nr. 3 AufenthV“. Die Antragsgegnerin zog die Visumunterlagen bei, aus denen sich u. a. ergibt, dass die Antragstellerin zu 1 über die Ausweisungsvorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG belehrt worden ist. Im Rahmen der Befragung zum Verdacht einer Scheinehe gab die Antragstellerin zu 1 an, dass sie ihren Mann schon „seit Sommer 2007“ kenne und sich schon „im September 2008“ zur Heirat entschlossen habe. Vor der Einreise seiner Ehefrau hatte sich der Antragsteller zu 2 bei der Antragsgegnerin über ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung erkundigt. Mit Bescheid vom 23.03.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Aufenthaltserlaubnisantrag ab und drohte der Antragstellerin zu 1 die Abschiebung in die russische Föderation an. Über den Widerspruch der Antragsteller hiergegen vom 27.04.2009 wurde bislang nicht entschieden. Am 15.04.2009 hatte die Antragstellerin zu 1 die Sprachprüfung „Start Deutsch 1 (A 1)“ beim Goethe-Institut in Schwäbisch-Hall bestanden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 14.09.2009 ab. Auf die Beschwerden der Antragsteller vom 01.10.2009 hatte die Antragsgegnerin zunächst im Hinblick auf eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1 ein Vergleichsangebot unterbreitet, das sie nach Mitteilung über die zwischenzeitlich erfolgte Fehlgeburt am 15.01.2010 jedoch wieder zurücknahm. Sie tritt den Beschwerden entgegen.
II.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2009 sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Antrag zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Abschiebung der Antragstellerin zu 1 vor Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids ist von höherem Gewicht als das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragsteller. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht vollumfänglich zutreffend dargelegt. Da die Antragsteller mit der Beschwerde gegenüber ihrer Argumentation im Antragsverfahren im Wesentlichen keine neuen Argumente vorbringen, weist der Senat dieselbe zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens sei nur Folgendes ergänzt: Soweit die Antragsteller die geforderte Nachholung des Visumverfahren unter Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums als „leere Förmlichkeit“ und Verstoß insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 GG ablehnen, sei darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht die nationale Visumpflicht als mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar beurteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239). Im Falle der Antragsteller ist im Übrigen keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens erkennbar, nachdem insbesondere die behauptete „ernstliche Erkrankung“ der Antragstellerin zu 1 bis heute nicht weiter belegt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die vorgelegten AU-Bescheinigungen, der Überweisungs-/Abrechnungsschein und das Neurexan-Rezept die behauptete gravierende Erkrankung der Antragstellerin zu 1 auch nicht annähernd hinreichend belegen. Infolgedessen ist auch ihr Vortrag zum angeblich krankheitsbedingten „zwingenden Angewiesensein auf den Beistand des Ehemannes“ nicht hinreichend substantiiert.
Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 39 Nr. 3 AufenthV stellen sich nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen dürften. Bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht im konkreten Einzelfall alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1, als sie im Visumverfahren ihre offenbar bereits zuvor gefasste Absicht zur Heirat des Antragstellers zu 2 und den angestrebten Daueraufenthalt in Deutschland verschwieg, im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht und damit einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat. Somit hat sie auch nach der ausländerrechtlich beachtlichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2007 - 11 S 1640/06 - NJW 2007, 2506) Eheschließung in Dänemark keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, weil es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. Hiervon muss im konkreten Einzelfall voraussichtlich auch nicht im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Auch die Auslegung und konkrete Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Lasten der Antragsteller ist nicht zu beanstanden. Dies alles hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt.
Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Union. Die Antragstellerin zu 1 kann insbesondere nach der Rückkehr mit ihrem Ehemann aus Dänemark auch als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 EG (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, kein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumpflicht unabhängiges (vgl. EuGH, Urteil vom 14.04.2005, Rs. C-157/03, Rn. 37 f. - Kommission/Spanien - InfAuslR 2005, 229; Urteil vom 25.07.2002, Rs. C-459/99, Rn. 56 - MRAX - InfAuslR 2002, 417) und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG bzw. - seit 01.12.2009 - Art. 21 Abs. 1 AEUV ableiten (noch offengelassen im Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - ZAR 2008, 399). Denn im Gegensatz zur Konstellation im Fall Eind (EuGH, Urteil vom 11.12.2007, Rs. C-291/05) liegt kein „echter Rückkehrer-Fall“ vor, d.h. der Antragsteller zu 2 hatte keinen längerfristigen Aufenthalt in Dänemark oder gar seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt. Er hatte sich vielmehr nur wenige Tage dort aufgehalten, im Wesentlichen um die Antragstellerin zu 1 unter bürokratisch vereinfachten Verhältnissen zu heiraten. Auch wenn Primärrecht grundsätzlich nicht durch sekundärrechtliche Bestimmungen determiniert werden kann, ist insoweit doch - nach den auch im Visumrecht allgemein anerkannten Regeln - ähnlich dem System von Art. 6 und Art. 7 der Unionsbürger-Richtlinie zwischen einem Aufenthalt von bis zu und über drei Monaten zu unterscheiden. Jedenfalls bei einem nur kurzfristigen Aufenthalt des Unionsbürgers von bis zu drei Monaten im EU-Ausland folgt aus Art. 21 Abs. 1 AEUV kein Recht zum längerfristigen Aufenthalt des dort geheirateten Ehegatten im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Freizügigkeitsrecht zum kurzfristigen Aufenthalt im EU-Ausland dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, dass dem während des Kurzaufenthalts geheirateten Ehegatten hernach kein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat eingeräumt wird. Die aus dem effet-utile-Grundsatz folgende Erwägung des EuGH im Urteil Eind (dort Rn. 35-37), die Verweigerung eines solchen längerfristigen Aufenthaltsrechts könnte bezüglich des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers „abschreckende Wirkung“ entfalten, greift bei Kurzaufenthalten in aller Regel nicht. Niemand wird gerade deshalb auf die Durchführung etwa einer touristischen Reise verzichten, weil ein im EU-Ausland geheirateter Drittstaater später im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers keinen längerfristigen Aufenthalt genehmigt bekommt. Das eine hat mit dem anderen vielmehr nichts zu tun, wie im Übrigen auch der vorliegende Fall exemplarisch illustriert. Die Antragsteller haben sich nicht davon abschrecken lassen, für einen Kurzaufenthalt nach Dänemark zu fahren und dort zu heiraten, obwohl Vieles dafür sprach, dass die Antragstellerin zu 1 hernach ohne Durchführung eines Visumverfahrens kein sofortiges längerfristiges Daueraufenthaltsrecht, das sich im Übrigen auch nicht aus der Inanspruchnahme der (passiven) Dienstleistungsfreiheit in Dänemark ableiten lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 07.09.2004, Rs. C-456/02, Rn. 28 - Trojani - und vom 19.10.2004, Rs. C-200/02, Rn. 22 - Zhu und Chen -), eingeräumt bekommen kann. Ob die Antragstellerin zu 1 entsprechend des EuGH-Urteils Eind aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erworben hätte, wenn ihr Mann über drei Monate in Dänemark gewesen wäre, kann offen bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 - 7 K 791/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten und fristgerecht sowie den gesetzlichen Anforderungen (unter Stellung eines bestimmten Antrags) entsprechend begründeten - Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine Veranlassung, den zulässigen Anträgen der Antragstellerinnen stattzugeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners (Landratsamt Emmendingen) vom 27.3. und vom 2.5.2003 anzuordnen, mit denen ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (u.a.) in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Bescheid vom 2.5.2003), einer Aufenthaltsbefugnis und einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Indien bis spätestens 30.4.2003 angedroht wurde (Bescheid vom 27.3.2003). Das öffentliche Interesse an der - den gesetzlichen Regelfall bildenden - sofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Bescheide erweisen sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass die Widersprüche voraussichtlich zurückzuweisen sein werden.
Die Antragstellerinnen, zwei 1980 geborene indische Staatsangehörige, wuchsen dort in ärmlichen Verhältnissen auf. Sie werden seit vielen Jahren von den Eheleuten B. betreut, die sie in ein katholisches indisches Internat brachten und für ihre Ausbildung sorgten. Auf Einladung und auf Kosten der Eheleute B. hielten sich die Antragstellerinnen  seit  1991  mehrfach - teilweise mit hier verlängerten Touristenvisa und anschließenden kürzeren Duldungen - in Deutschland auf. Die letzte Einreise mit einem  Visum fand im Juli 2000 statt. Die Visa wurden einmal verlängert,  die  - weitere - Verlängerung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 19.12.2000 ab. Den hiergegen durch die Eheleute B eingelegten Widerspruch nahmen die Antragstellerinnen zurück, nachdem ihnen - nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch Persönlichkeiten des politischen Lebens -  das deutsche Generalkonsulat in Straßburg, wohin sie sich begeben hatten, am 23.4.2001 mit Zustimmung der Ausländerbehörde Aufenthaltsbewilligungen bis zum 10.4.2002 für eine Au-pair-Tätigkeit bei der Familie H. (Antragstellerin zu 1.) und der Familie B. (Antragstellerin zu 2.) erteilt hatte; die Antragstellerinnen wurden gleichzeitig belehrt, dass nach Beendigung dieses Aufenthaltszwecks eine Rückkehr unumgänglich sei. Am 2.4.2002 beantragten die Antragstellerinnen eine „Verlängerung des Aufenthaltsvisums“ und am 24.4.2002 eine „Visumsverlängerung...vorab“ für eine geplante bis 3.6.2002 andauernde Frankreichreise; letzterem entsprach der Antragsgegner, indem er die Aufenthaltsbewilligungen  „zum Zwecke einer Urlaubsreise...“ bis 5.6.2002 verlängerte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 28.11.2002 wurden die Antragstellerinnen von den Eheleuten B. adoptiert.  Am 19.2.2003 wurden die Antragstellerinnen zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Anträge auf Visumsverlängerung angehört. Unter dem 24.3.2003 beantragten die Antragstellerinnen, nunmehr vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG, (wegen der engen Bindungen an die Eheleute B. und wegen des selbstlosen Einsatzes der Adoptiveltern), hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV (Berufsausbildung im Hotel- bzw. im Gartenbaubereich) zu erteilen. Diese Anträge sowie die Anträge vom 2.4.2002 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.3.2003 ab und drohte den Antragstellerinnen zugleich die Abschiebung nach Indien nach dem 30.4.2003 an. Hiergegen legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein und beantragten „in Ergänzung“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG, da inzwischen (seit der letzten Einreise der Antragstellerinnen im Juli 2000) eine intensive familiäre Lebensgemeinschaft mit den Adoptiveltern B. gewachsen sei, deren Namen sie inzwischen auch trügen. Auch diese Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.5.2003 ab und die Antragstellerinnen legten Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
Mit ihren gerichtlichen Eilanträgen vom 23.4./13.5.2003 haben die Antragstellerinnen beantragt, die aufschiebende Wirkung  der Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.3.2003 und vom  2.5.2003 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, sie abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 24.6.2003 abgelehnt, weil an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel bestünden. Eine vorrangig in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG aufgrund der Erwachsenenadoption scheide aus, da es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK - zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern eine Beistandsgemeinschaft im Sinne eines besonderen gegenseitigen Angewiesenseins bestehe.  Auch aus dem Zusammenleben mit den Adoptiveltern seit Juli 2000 könne kein Daueraufenthaltsrecht hergeleitet werden. Vor dem Hintergrund der seitherigen Aufenthaltsgestaltung (Erklärungen der Rückkehrbereitschaft, Hinweise der Ausländerbehörde) hätten sich die Antragstellerinnen redlicherweise nur auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt einrichten können. Keine andere Bewertung ergebe sich aus dem Vorbringen, den jetzigen Adoptiveltern sei schon 1992 das Sorgerecht übertragen worden. Auch in der Zeit bis Juli 2000 sei keine dauerhafte familiäre Lebensgemeinschaft begründet worden, vielmehr seien die Antragstellerinnen immer wieder freiwillig nach Indien zurückgekehrt. Der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - führe zu keiner anderen Entscheidung, da sich der dortige Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom vorliegenden unterscheide. Eine Aufenthaltsgenehmigung könne auch nicht nach anderen Vorschriften, insbesondere nicht nach § 30 Abs. 2 AuslG, erteilt werden, da diese Bestimmung ebenfalls das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte erfordere. Eine von den Antragstellerinnen beantragte mündliche Verhandlung sei im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten, zumal die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten umfassend erörtert sei.
Die umfangreiche Beschwerdebegründung der Antragstellerinnen (Schriftsätze vom 9.7., 17.7., 25.7., 30.7 und 16.9.2003, jeweils mit Anlagen), auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen.
Bei  sinngemäßer Auslegung anhand der Begründung sind die Anträge der Antragstellerinnen nunmehr streitgegenständlich (noch) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG und (hilfsweise) einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG sowie gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden des Antragsgegners vom 28.3. und vom 3.5.2003 anzuordnen; am früheren Begehren einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken oder als Au-pair-Mädchen halten die Antragstellerinnen ersichtlich nicht mehr fest. Dies ist aus der Beschwerdebegründung zu schließen, wonach die „zwar gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“; dies sei ein weiterer Grund dafür gewesen, „dass die formelle Adoption erfolgte und der Wunsch entstand, die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen“
Mit diesem Inhalt sind die Anträge zwar zulässig, insbesondere steht den Antragstellerinnen jeweils das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dieses ergibt sich hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da diese durch die Ablehnung erloschene Fiktionswirkung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder aufleben würde (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 sowie dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71, und vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - ). Das Rechtsschutzinteresse folgt jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen entfiele, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung -  festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). Für ihren Antrag gegenüber der Abschiebungsandrohung entsteht den Antragstellerinnen ein rechtlicher Vorteil zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; dazu [unter Erörterung der früheren Rechtslage nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F.] Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rdnr. 70 sowie FN 125) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003 a.a.O.). Darüber hinaus würde die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu führen, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten könnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden (Grund)Verwaltungsakten ausschließt, findet auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangs-vollstreckung keine Anwendung; einer analogen Anwendung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und deren eine enge Auslegung gebietender Ausnahmecharakter entgegen.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Aufgrund der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (dazu 1.) als auch die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG (dazu 3.) und die Abschiebungsandrohung (dazu 4.) mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Auch der von den Antragstellerinnen gerügte Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben oder gegen deutsches Verfassungsrecht wegen der sog. „Inländerdiskriminierung“ ist nicht gegeben (dazu 2.). Daher kommt dem öffentlichen (Regel)Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerinnen und deren Adoptiveltern zu.  Diese Aussage zur negativen Erfolgsaussicht der Anträge lässt sich ohne weiteres anhand der Akten und des ausführlichen Vortrags der Beteiligten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren treffen, ohne dass es einer - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin untunlichen - mündlichen Verhandlung bedarf.
1. Nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG kann „sonstigen“ Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen, - wie den von den Eheleuten B. als Erwachsene (mit 22 Jahren) an Kindes Statt angenommenen Antragstellerinnen - nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zu Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dieser Anspruch scheitert mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits aus Rechtsgründen.
a) Zwar steht dem Begehren der Antragstellerinnen nicht schon der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG entgegen. Denn die Antragstellerinnen verfügten bei ihrer Einreise aus Indien im Juli 2000 über ein gültiges Besuchervisum und waren bei ihrer - letzten - Einreise aus Frankreich am 10.4.2001 im Besitz einer mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Antragsgegners als Visum für 90 Tage erteilten Aufenthaltsbewilligung (als Au-pair-Mädchen) des deutschen Generalkonsulats Straßburg, die zudem anschließend durch das Landratsamt E. des Antragsgegners bis zum 10.4.2002 verlängert wurde.
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b) Die Antragstellerinnen müssen sich, abgesehen davon, dass es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 22 AuslG fehlt (dazu unten unter 3.), mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch die Rechtsschranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegenhalten lassen. Danach kann Ausländern, die - wie die Antragstellerinnen - zuvor Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden Zweck erhalten hatten (hier: Zunächst ein Jahr für die Tätigkeit als Au-pair-Mädchen  nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV; danach Verlängerung bis zum 5.6.2002 „zum Zweck einer Urlaubsreise...“) und sich bei Antragstellung länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten (§ 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG), eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden. Dieser zwingende Versagungsgrund in Form einer befristeten Einreisesperre dient dem Zweck, den unmittelbaren und ohne vorherige Ausreise erfolgenden Übergang von einem dezidiert vorübergehenden Aufenthaltstitel in einen verfestigten Daueraufenthalt zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104); die Durchsetzung der auf Zeit und auf nachfolgende Ausreise angelegten Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung soll angemessen gesichert und es soll verhindert werden, dass die zeitliche Begrenzung eines so genehmigten Aufenthalts unterlaufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = VBlBW 1996, 49 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 65 f.). Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 ist insofern ein wichtiger Baustein innerhalb des - nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes - nach wie vor geltenden, und auf prinzipielle Zuwanderungsbegrenzung angelegten gesetzlichen Regelungssystems des Ausländergesetzes 1990 (vgl. Jakober/Welte, Ausländergesetz, Band 2, § 28 AuslG Rdnr. 47). Die Funktion dieser Vorschrift wird insofern zutreffend als die einer „Integrationsschranke“ umschrieben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AuslG, Rdnr. 3 m.w.N.). Diese einwanderungsbegrenzende Zielrichtung müssen sich auch die Antragstellerinnen entgegen halten lassen; darüber, ob sie noch in jeder Hinsicht zeitgemäß ist, hat der Senat nicht zu befinden.
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Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 kann nur in zwei Fällen durchbrochen werden, wenn der Betreffende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat oder wenn die Abweichung im öffentlichen Interesse liegt. Beide Ausnahmetatbestände sind bei den Antragstellerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit  nicht erfüllt.
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aa) Zunächst  können sich die Antragstellerinnen nicht auf einen „gesetzlichen“ Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Ein solcher  Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; eine Ermessensvorschrift genügt nicht, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355; Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185 = InfAuslR 1997, 391; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 = InfAuslR 1995, 223).  § 22 AuslG, eine Ermessensnorm, auf den die Antragstellerinnen sich berufen, vermag einen solchen unmittelbaren Anspruch daher nicht zu begründen, selbst wenn die - ermessenseröffnenden - Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen und das Ermessen im Lichte der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK auf eine stattgebende Entscheidung beschränkt wäre. Aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt ebenfalls kein unmittelbarer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Nach der Konzeption des Ausländergesetzes 1990 ist es vielmehr in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, in welcher Zahl, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Aufenthaltstitel Ausländern die Zuwanderung ermöglicht werden soll, wobei die öffentlichen und die familiären Belange gegeneinander abzuwägen sind. Dies ist für den Bereich des Familiennachzugs im Wege einer - auf Dauer angelegten - Aufenthaltserlaubnis durch das Regelungssystem der §§ 17 ff. AuslG mit seinen einerseits gebundenen und andererseits Ermessen eröffnenden Vorschriften geschehen; darüber hinaus wird der Schutz von Ehe und Familie - auf unterschiedlichem, nach Gewicht abgestuftem Schutzniveau - auch durch andere Typen von Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. insbesondere § 29 [Aufenthaltsbewilligung] und §§ 30 - 32 [Aufenthaltsbefugnis]) sowie letztlich durch Duldungen (vgl. § 55 Abs. 2 und 3 AuslG) sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur solche Ausländer ohne vorherige Ausreise von der Aufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltserlaubnis überwechseln können, die wegen besonders schützenswerter familiärer Bindungen unmittelbar anspruchsberechtigt sind; dies sind im wesentlichen die Ehegatten und  minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehöriger oder gesichert aufenthaltsberechtigter ausländischer Staatsangehöriger sowie der ausländische Elternteil eines minderjährigen Deutschen (vgl. §§ 18 - 21 und 23 AuslG). Demgegenüber wird erwachsenen Familienangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren oder sind, der sofortige Übergang in eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG verwehrt.
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Darauf, ob - wie die Antragstellerinnen geltend machen - die nach § 22 AuslG erforderliche außergewöhnliche Härte überhaupt vorliegt (dazu verneinend unter 2.) und ob sie im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG erst nach der (Wieder)Einreise ins Bundesgebiet eingetreten ist, kommt es nicht an. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG befreit nur von der allgemeinen Visumspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG und der hierauf bezogenen Sperre des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, nicht jedoch von der Schranke des § 28 Abs. 2 Satz 3 AuslG.  Dies  ergibt sich schon aus dem begrenzten Umfang der dem
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§ 9 DV-AuslG zugrundeliegenden Ermächtigungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift im unmittelbaren Anschluss an § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG folgt, dass sie sich nur auf Dispense von der allgemeinen Visumspflicht und die darauf bezogene allgemeine Schranke des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezieht, nicht aber auf den - weitergehenden und einen anderen Sachverhalt betreffenden - speziellen Versagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 3.1.1995 - Bs V 345/94 -, AuAS 1995, 110 und im Ergebnis auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 46). An diese beschränkte Ermächtigungskompetenz hat sich der Verordnungsgeber auch gehalten. Dies ergibt sich vornehmlich aus den in § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 DV-AuslG getroffenen Befreiungsregelungen im Fall eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei nachträglichem Erwerb eines gebundenen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung oder durch Kindernachzug nach §§ 17,18, 20 und 23 AuslG. All diese Fallgruppen sind nämlich - als Ausprägungen eines „gesetzlichen Anspruchs“ im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG einer eigenständigen Ausnahmeregelung zugeführt. Auch an anderer Stelle zeigen sich die nicht zu vereinbarenden Unterschiede beider Vorschriften. So setzt  § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht notwendig voraus, dass die den „gesetzlichen Anspruch“ ausfüllenden Tatsachen (Eheschließung) erst nach der Einreise eingetreten sein müssen (anders § 9 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 DV-AuslG) und geht auch mit dem Ausnahmetatbestand des „öffentlichen Interesses“ an der Aufenthaltserlaubnis über die Fallgruppen des § 9 Abs. 2 DV-AuslG deutlich hinaus. Schließlich sind auch die Regelungen über Art, Qualität und Dauer des jeweils erforderlichen bzw. die Anwendung ausschließenden (rechtmäßigen) Aufenthalts nicht miteinander in Einklang zu bringen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG einerseits, § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG andererseits). All dies belegt, dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber der unterschiedlichen Anwendungsbereiche des § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 9 DV-AuslG und des § 28 Abs. 3 AuslG sehr wohl bewusst war. Damit können die Antragstellerinnen die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG überwinden.
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bb) Die Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht im „öffentlichen Interesse“ im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Dabei muss es sich um ein übergeordnetes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder politischer Art handeln, das bei abwägender Betrachtung Vorrang vor dem gesetzlichen Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hat, dass über die Aufenthaltsbewilligung kein Daueraufenthaltsrecht erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 1 B 82.97 - InfAuslR 1997, 1007).  Die Pflicht zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG als solche fällt nicht darunter. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung zum - ersten - Ausnahmefall des gesetzesunmittelbaren Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, nur in besonders gelagerten engen Fallgruppen gewährt, im Fall des Nachzugs erwachsener Familienangehöriger nach § 22 AuslG aber versagt. Dieses detaillierte und ausdifferenzierte Regelungsgefüge kann nicht durch Einstufung des Verfassungsgebots zum Schutz von Ehe und Familie als öffentliches (Rechtsverwirklichungs)Interesse umgangen werden. Vielmehr sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Verwirklichung von Ehe und Familie als privater Belang zu würdigen, zu dem öffentliche Interessen in auszugleichenden Gegensatz treten können; dass Ehe und Familie unter dem staatlichen Schutz gemäß Art. 6 GG stehen und die Verwirklichung dieses Schutzes im Einzelfall im Rahmen anderer Bestimmungen als im öffentlichen Interesse liegend gelten mag, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
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Gemessen daran fehlt den Belangen der Antragstellerinnen die Qualität eines öffentlichen Interesses. Ein entwicklungspolitisches Interesse an einem sich ununterbrochen anschließenden Daueraufenthalt liegt jedenfalls im allein maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Ausbildung in Deutschland mit entwicklungspolitischem Nutzen für Indien durchlaufen die Antragstellerinnen derzeit nicht; sie haben auch nicht dargelegt, dass ihnen eine solche Ausbildung jederzeit - bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen - nachweislich offen steht. Die frühere Tätigkeit als Haushaltshilfen im Rahmen eines Au-pair-Arbeitsverhältnisses kann nicht als entwicklungshilfepolitisch wertvoll eingestuft werden, ganz abgesehen davon, dass die insofern zulässige Höchstdauer von einem Jahr nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV ausgeschöpft ist. Die Antragstellerinnen berufen sich  im Kern vielmehr „nur“ noch auf das Bestehen einer engen, sich zunehmend intensivierenden  Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B., ihren Pflege- und seit 2002 auch rechtlichen Eltern (vgl. § 1754 BGB), mithin auf ein zwar vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasstes, gleichwohl aus der Sicht des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG aber privates/persönliches Interesse. Dafür, dass die Antragstellerinnen und ihre Pflegeeltern etwa gegen- oder wechselseitig - etwa wegen Pflegebedürftigkeit - auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sind, wird nichts vorgetragen und ist auch  nichts ersichtlich. Daher kann der Senat offen lassen, ob in einem solchen  Fall des  gesteigerten familiären Angewiesenseins das „private “Interesse  ausnahmsweise in ein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG umschlagen könnte (bejahend GK-AuslR, § 28 AuslG Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; verneinend Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rdnr. 64; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
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Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerinnen sich gegebenenfalls auf § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG berufen könnten, wonach in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbewilligung auch für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden kann. Denn die Antragstellerinnen verfolgen ihre früher angekündigte Absicht, eine für Indien berufsqualifizierende Ausbildung im Hotelgewerbe (Antragstellerin zu 1.) oder im Gartenbau (Antragstellerin zu 2.) zu absolvieren, was durchaus im entwicklungspolitischen öffentlichen Interesse liegen könnte, gegenwärtig nicht weiter. Im Beschwerdeverfahren haben sie diesbezüglich vorgetragen, dass die „zuvor gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“ (Schriftsatz vom 30.7.2003).
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2. Die Antragstellerinnen können einen Anspruch auf Erteilung der Nachzugserlaubnis schließlich auch nicht aus EU-Recht herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerinnen die Nachzugsvoraussetzungen für (Drittstaats)Angehörige von EU-Marktbürgern - d.h. Staatsangehörigen eines EU-Staates, die sich auf die speziellen wirtschaftlichen Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer, aus der Niederlassung oder als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen berufen können - erfüllen (vgl. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG) oder ob ihnen ein Nachzugsrecht für (Drittstaats)Angehörige von sonstigen EU-Bürgern nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 und 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG - bzw. der dahinterstehenden und umgesetzten EU-Bestimmungen (RL Nr. 90/364 vom 28.6.1990) - zusteht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr oder Frau B. in Wahrnehmung der speziellen Freizügigkeitsrechte eine - die Marktbürgerschaft  erst auslösende - grenzüberschreitende Tätigkeit entfaltet haben. Zum anderen sind die Eheleute B. auch nicht privilegierte - sonstige freizügigkeitsberechtigte - Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, sondern deutsche Staatsangehörige. Als Inländer fallen sie nach der Entscheidung des nationalen deutschen Gesetzgebers damit nicht unter die Vergünstigungen des Angehörigenprivilegs nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und der Freizügigkeitsverordnung. Diese Ungleichbehandlung ist nach nationalem Recht nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe zu rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber bei Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht. Wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises - ist im Übrigen schon zweifelhaft, ob überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Auch europarechtlich begegnen diese aufenthaltsrechtlichen Benachteiligungen von EU-Bürgern durch ihren Mitgliedsstaat (sog. Inländerdiskriminierung) keinen grundlegenden Bedenken, denn eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert (dazu eingehend Harms, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 170 Rdnr. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen des EUGH). Dies macht - für das allgemeine Recht auf Familienzusammenführung - auch die neue Richtlinie 2003/86 des Rats vom 22.9.2003 (Abl. L 251/12 v. 3.10.2003) deutlich, die bis Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie - außerhalb der sog. Kleinfamilie aus Ehegatten und minderjährigen Kindern - (u.a.) auch volljährigen unverheirateten Kindern den Nachzug zu den Eltern gestatten (vgl. Vorspann Abs. 10 sowie Kap. II Art. 4 Abs. 2b) und Kap. IV). Die hier angesprochenen Fragen sind im Übrigen eingehend vom erkennenden Gerichtshof abgehandelt worden. Mit Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72 = BWVPr 1995, 282 hat der Gerichtshof zutreffend entschieden, dass weder das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1, Art. 39, 48 Abs. 2 EGV = Art. 39 Abs. 2 EG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten, drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben, mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EG-Ausländer aufenthaltsrechtlich gleichzustellen. Auf die dortigen Gründe, denen der Senat folgt und mit denen sich die Beschwerdebegründung nicht auseinandersetzt, wird verwiesen.
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3. Nach alldem könnte den Belangen der Antragstellerinnen, soweit sie sich auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eheleuten B. nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, die befristete Einreisesperre des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG stelle sich als unzumutbare Trennung dar, vom Inland aus grundsätzlich nur durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Absätze 2 - 4 AuslG und - bei nur vorübergehenden Härtefällen - gegebenenfalls auch durch eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O. zum Verhältnis des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG und einem möglichen Rechtsanspruch nach § 23 Abs. 1, 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG). Nach einer Ausreise hätten sie, worauf der Senat hinweist, darüber hinaus die Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG zu bemühen. Gegebenenfalls wäre - von Indien aus - auch an eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums für Aus- und Weiterbildung aus entwicklungspolitischen Gründen zu denken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Fallgruppen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG scheidet bei den Antragstellerinnen ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG schon deswegen aus, weil sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Es kommt vielmehr nur ein - von den Antragstellerinnen auch sachdienlich so  beantragter - Anspruch aus § 30 Abs. 2 AuslG in Betracht.  Danach könnte den sich bei Antragstellung rechtmäßig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) hier aufhaltenden Antragstellerinnen aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen (Nr. 1) und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Nr. 2). Diese - kumulativ erforderlichen - Rechtsvoraussetzungen sind im insofern maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht erfüllt, so dass die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners  im Ergebnis zutreffend ist.
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a) Zwar scheidet für die Antragstellerinnen derzeit die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung - sei es in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (siehe oben), sei es in Form einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung als Au-pair-Mädchen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV), sei es, jedenfalls in der Regel, in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu einem geänderten Aufenthaltszweck - aus.
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b) Jedoch vermag der Senat unter Würdigung des gesamten Geschehensablaufs nicht zu erkennen, dass das Verlassen des Bundesgebiets für die Antragstellerinnen aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt der familiären Beziehung zu den Adoptiveltern eine „außergewöhnliche Härte“ darstellt, wobei für die Auslegung dieses Begriffs auf die Grundsätze zum gleichlautenden Begriff in § 22 AuslG zurückgegriffen werden kann.  Der Senat verweist zur Begründung insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ergänzt diese wie folgt:
22 
aa) Ein außergewöhnlicher Härtefall ergibt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zunächst nicht schon aus der Adoption der Antragstellerinnen im November 2002 und die dem nachfolgende Entwicklung. Zwar steht auch die durch Erwachsenenadoption begründete Familie  unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung mit der Folge, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm (auch) bei der Auslegung offener Tatbestände wie der der §§ 22 und 30 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen ist. Diese Schutzwirkungen sind jedoch ihrer abgestuften Bedeutung entsprechend zu gewichten. Die durch Erwachsenenadoption begründete Familie kommt - anders als die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern - als Erziehungsgemeinschaft grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht. Sie ist im Regelfall auch nicht auf eine vertiefte Lebensgemeinschaft, sondern auf eine Begegnungsgemeinschaft - möglicherweise mit Elementen einer Haus-gemeinschaft - angelegt. Als Begegnungsgemeinschaft kann sie durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden. In diesem Fall ist die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, VBlBW 1990, 212 = InfAuslR  1990,74). Gleiches gilt, wenn die Adoptivfamilie zwischen Erwachsenen zwar über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehend als dauerhafte Hausgemeinschaft geführt werden soll bzw. geführt wird, jedoch im Einzelfall keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG,  Senatsbeschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195). Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099;  VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).  
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Von einer diesen Anforderungen entsprechenden vertieften familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern ist aber nicht auszugehen, auch nicht unter Berücksichtigung des Zeitraums seit der letzten Einreise im Juli 2000. Zwar leben die Antragstellerinnen seither  überwiegend im Haushalt der Eheleute B., so dass nunmehr eine gewollte und praktizierte Hausgemeinschaft gegeben sein dürfte. Ein einseitiges oder wechselseitiges Angewiesensein im Sinne einer - den Kernbereich der Familie bildenden - Beistandsgemeinschaft lag und liegt indessen nicht vor. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerinnen oder die im mittleren Lebensalter stehenden Eheleute B. in körperlicher oder psychischer Hinsicht zu irgendeiner Zeit einer qualifizierten Hilfe oder Betreuung bedurften und dass derartige Hilfe geleistet wurde. Zwischen den Antragstellerinnen und den Eheleuten B. war und ist derzeit auch  keine sich als rechtlich schutzwürdig darstellende Erziehungsgemeinschaft begründet. Denn die Antragstellerinnen waren bei der letzten Einreise aus Indien im Juli 2000 schon 20 Jahre und  bei der Adoption bereits 22 Jahre alt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiges vorheriges Sorgerecht der Eheleute B. - insbesondere deren Personensorge (dazu noch nachfolgend bb.) -, welches das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Entscheidung bei der Ausbildungs- und Berufswahl umfasst (vgl. § 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1, 1631a BGB), seit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 1998 beendet war.
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Bei einer all dies berücksichtigenden Gesamtwürdigung stellte und stellt sich die Beziehung zwischen den Familienmitgliedern als eine - wenn auch intensive - Begegnungsgemeinschaft dar. Bei dieser Bewertung verkennt der Senat keineswegs den vorbildlichen langjährigen und uneigennützigen Einsatz der Eheleute B. für die Entwicklung der aus armen Elternhäusern stammenden Antragstellerinnen. Gerade diese Bemühungen der Eheleute B. sprechen jedoch für eine Begegnungsgemeinschaft. Denn sie waren ganz wesentlich darauf gerichtet, den Antragstellerinnen das Rüstzeug für ein gesichertes und selbstbestimmtes eigenständiges Leben in ihrer indischen Heimat mitzugeben. Diesen Zweck der Vorbereitung auf eine gesicherte Existenz in Indien haben die Eheleute B. über Jahre hinweg vielfach und durchgängig zum Ausdruck gebracht, wobei ihnen die Vorläufigkeit des Aufenthalts der Antragstellerinnen stets bewusst war. Beispielhaft dafür steht etwa der Antrag der Eheleute B. auf Aufenthaltsverlängerung vom 4.10.2000. Darin legten sie den bisherigen Werdegang der Antragstellerinnen dar, die „zur Zeit“ in Deutschland lebten und baten um Verlängerung des damaligen Visums, „bis wir eine neue Schule mit Internatsplatz gefunden haben“. In einem weiteren Antrag vom  21.11.2000 erklärten die Eheleute B., es entspreche ihren „ethischen und sozialen Zielvorstellungen, den Mädchen einen guten Start für ein Leben in ihrem Heimatland Indien zu ermöglichen“ und baten um eine Aufenthaltsverlängerung, um die Mädchen durch ein Praktikum für das Fach Hotel- und Gaststättengewerbe auf eine Tätigkeit bei der gleichen Hotelkette in Indien zu qualifizieren, für die sie aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und Kultur „natürlich beste Voraussetzungen“ mitbrächten. In einer beigefügten Anlage über den „Werdegang unserer Pflegschaft“ gaben sie ebenfalls als Ziel an, die Mädchen durch „gründliche Ausbildung in Deutschland“ in die Lage zu versetzen, „ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, um damit auch ihre Familien zu unterstützen“. In einem anderen Schreiben vom 15.12.2000 warb Herr B. wiederum um Unterstützung für die Durchführung des Praktikums und stellte „nochmals und wiederholt“ klar, dass „keine Einwanderung der beiden Mädchen angestrebt“ werde. Nachdem sich das Praktikum rechtlich nicht verwirklichen lies, kam es zur Erteilung der auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligungen der Antragstellerinnen als Au-pair-Mädchen, wobei sie am 4.5.2001 ausdrücklich belehrt wurden, dass danach eine Rückkehr nach Indien unumgänglich sei. Die Eheleute B. bemühten sich in der Folgezeit um eine weitere Aufenthaltsverlängerung, wobei als Grund erneut ein Praktikum in der Gastronomie angegeben wurde und Herr B. ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde vom April 2003 erklärte, die Mädchen würden „spätestens im April 2003 ausreisen, um dann in Goa (Indien) in der Hotelkette A... zu arbeiten“. Auch nach der Adoption hielten die Eheleute B. und die Antragstellerinnen zunächst noch eindeutig an der  Absicht einer berufsqualifizierenden Ausbildung (im Hotel- bzw. Gartenbaubereich) im „entwicklungspolitischen Interesse“ fest und gingen von einer anschließenden Rückkehr nach Indien aus (vgl. Antrag vom 24.3.2003) Auch im Antrag vom 25.4.2003 ließen die Antragstellerinnen erklären, dass sie deswegen auf die „Fortführung der Lebensgemeinschaft angewiesen“ seien, weil sie sich „noch in der Ausbildung“ befänden. Erst danach - nachdem sich die Ausbildungsabsicht nicht verwirklichen ließ - schwenkten die Antragstellerinnen und die Eheleute B. in ihren Erklärungen auf das - heute im Vordergrund stehende - Ziel eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet um. Diesen aufgrund der zunehmenden Dauer des Zusammenlebens entstandenen Wunsch kann der Senat menschlich gut nachvollziehen. Er reicht jedoch nicht aus, um die familiären Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern auch rechtlich über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus zu heben und ihnen das Gewicht einer Bestandsgemeinschaft zu verleihen. Die - zweifellos intensive - Begegnungsgemeinschaft kann hinreichend auch ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis aufrecht erhalten werden. Die Antragstellerinnen und die Eheleute B. haben jederzeit die Möglichkeit, sich wie bisher gegenseitig mit Touristenvisa auch über längere Zeiträume zu besuchen, ohne dass dem unzumutbare Hindernisse entgegenstehen. Diese Besuchsaufenthalte können nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Satz 1 AuslG jährlich mit einer Gesamtdauer von drei Monaten stattfinden. Der Senat hält es auch für keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Ausbildung im Touristikbereich, für die sie durch ihre deutschen Sprach- und Kulturkenntnisse qualifiziert sind, auch in einem internationalen Hotel in Indien absolvieren können. Dort können sie von den Eheleuten B. wie bisher unterstützt werden. Im Übrigen ist hinsichtlich des rechtlichen Gewichts des Zeitraums des bisherigen Zusammenlebens auf § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG zu verweisen. Danach sind dann, wenn ein Ausländer - wie hier - nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
25 
bb) Eine außergewöhnliche familiäre Härte wird entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht unter Einbeziehung der der Adoption und der Einreise im Jahr 2000 vorangegangenen Beziehungen der Antragstellerinnen zu den Eheleuten B. begründet. Der Senat hat insofern zwar keine Zweifel an den Schilderungen der Eheleute B. (insbesondere im „Werdegang unserer Pflegschaft“ vom 21.11.2000 und den eidesstattlichen Versicherungen vom 13.7.2003), dass diese die Antragstellerinnen seit 1988 kennen und sie seither von Deutschland aus intensiv und uneigennützig betreuten und finanziell unterstützten, dass sie die Antragstellerinnen bis zum Schulabschluss in katholischen Internaten in Indien unterbrachten, dass während dieser Zeit regelmäßig gegenseitige Besuche stattfanden und die Antragstellerinnen dabei auch einmal für ein Jahr eine deutsche Hauptschule besuchten und dass die Antragstellerinnen den Eheleuten B. im Laufe der Zeit „wie eigene Töchter ans Herz gewachsen“ sind. Der Senat geht  auch davon aus, dass die Mütter der Antragstellerinnen den Eheleuten B. 1992 durch privatschriftliche Erklärung deren Vertretung („Custody“) übertrugen (vgl. Erklärung vom 12.1.1992) und die Eheleute B. in Ausübung dieser Vertretung jedenfalls faktisch bis zum Eintritt der Volljährigkeit wesentliche Elemente der Personensorge (Schulausbildung, Aufenthaltsbestimmung) wahrnahmen. Auch hieraus kann jedoch mit dem Verwaltungsgericht nicht geschlossen werden, dass eine Beistandsgemeinschaft entstanden ist, deren Trennung sich als außergewöhnliche Härte darstellt. Denn ungeachtet der Steuerung grundlegender Ausbildungsziele durch die Eheleute B. bestand während der damaligen Zeit keine häusliche Lebensgemeinschaft in Deutschland. Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Antragstellerinnen war während der gesamten Zeit vielmehr nach wie vor Indien, wo auch ihre natürlichen Eltern leben. Die jeweiligen - auch längeren - Besuche bei den Eheleuten B. hatten immer nur vorläufigen Charakter. Auch eine - mit der häuslichen Gemeinschaft gekoppelte - „alltägliche“ Erziehungsgemeinschaft mit Schwerpunkt in Deutschland war nicht gegeben. Dieser Zuschnitt der Beziehungen entsprach dem damals - wie auch später -  erklärten Ziel, den Antragstellerinnen in ihrem Heimatland zu einer gesicherten persönlichen und beruflichen Existenz zu verhelfen, nicht aber eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufzubauen. Zur näheren Begründung kann auf die obigen Ausführungen (Rückschlüsse aus dem Geschehen nach der Einreise) und auf die aus den Ausländerakten ersichtliche Korrespondenz in der Zeit von 1995 bis Juli 2000 verwiesen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, wie er dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Beschluss des  erkennenden Gerichtshofs vom 25.5.2002 (- 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 = InfAuslR 2002, 470) zugrunde lag. Im dort zu entscheidenden Fall lebte der Antragsteller bereits als Minderjähriger mehrere Jahre dauerhaft in der Familie seines Onkels in einer „ ...faktisch bestehenden Eltern-Kind-Situation“, der dann später durch die Erwachsenen-Adoption „Rechnung getragen“ wurde (vgl. Beschlussabdruck  S. 5). Nur wegen „dieser Sachlage“ (einer bereits vor der Volljährigkeit bestehenden gefestigten familiären Lebensgemeinschaft) hat der Gerichtshof „auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern“ anerkannt. Im vorliegenden Fall war der Adoption der Antragstellerinnen jedoch keine auf Dauer angelegte umfassende Haus- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B. in Deutschland vorangegangen.
26 
4. Auch gegen die Abschiebungsandrohung sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 50 Abs. 1 bis 3 AuslG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellerinnen - als nunmehr Erwachsenen und trotz weiterer Unterstützung durch die Adoptiveltern - in Indien sehenden Auges schwere Nachteile für Leib und Leben drohen, sind nicht ersichtlich.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 14 Abs. 1 GKG.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. Er hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2008 - 3 K 718/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17. März 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller ausgewiesen wurde (I.), und angeordnet, soweit dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde (II. und III.).

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Wie sich aus Nachstehendem ergibt, hat die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht. Dem Antragsteller ist mithin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren, weil er - wie die dahingehende Erklärung zeigt - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO).
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2008 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bezüglich des Zielstaates Nigeria anzuordnen, was bei sachdienlicher Auslegung des Eilantrags insoweit allein begehrt wird (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), wie auch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren klargestellt hat.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, und zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners auch hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.03.2008 verfügte Ausweisung. Bei der im Eilverfahren angezeigten und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - der zur Zeit im psychiatrischen Krankenhaus in Emmendingen untergebrachte Antragsteller soll am 23.09.2008 nach Nigeria abgeschoben werden - bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, der Antragsteller sei am 01.09.2007 i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und daher unabhängig vom Sofortvollzug der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig. Aus diesem Grund kann das Rechtsschutzinteresse daher nicht verneint werden. Es kann aber auch nicht verneint werden, weil der Antragsteller nach der erlaubten Einreise und schon vor Erlass der Ausweisung aus anderen Gründen kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist.
a) Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller erlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Ausweislich der in den Akten enthaltenen Passkopien war der Antragsteller am 20.02.2002 legal mittels eines italienischen nationalen Visums Typ “D“ (vgl. Art. 18 SDÜ i. d. F. der VO 1091/2001/EG) zum Familiennachzug, gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern, zur Mutter nach Italien eingereist. Dort absolvierte er nach den Feststellungen des Landgerichts Freiburg im Urteil vom 03.04.2008 - 3 KLs 230 Js 31378/07 AK 1/08 - einen Sprachkurs und eine Ausbildung zum Elektriker, die er 2004 erfolgreich abschloss. In der Folgezeit arbeitete er in Verona an verschiedenen Arbeitsplätzen, zuletzt bis Juli 2007 bei einem Verlag, und war dort unstreitig im Besitz einer bis 04.04.2007 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“). Nach Auskunft der Ausländerbehörde Verona an das italienische Konsulat in Freiburg vom 11.03.2008 hatte der Antragsteller am 03.04.2007 in Verona einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Ob dieser Antrag eine Erlaubnisfiktion ausgelöst hat, wie sie vergleichbar etwa § 81 Abs. 4 AufenthG regelt, ist nicht hinreichend geklärt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat dies unter Bezugnahme auf die Auskunft eines italienischen Rechtsanwalts sowie Vorlage von italienischen Rechtsakten substantiiert behauptet. Unklar ist weiter, ob der Antragsteller nicht vielleicht auf seinen Verlängerungsantrag eine italienische unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat und wann dies geschehen sein könnte. In den Behördenakten (AS 313) ist jedenfalls ein Schreiben der Bundespolizei Weil am Rhein vom 17.12.2007 enthalten, wonach die italienischen Behörden mitgeteilt hätten: „Der o. g. ... besitzt in Italien eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Zu welchem Zeitpunkt er diese Aufenthaltserlaubnis ausgestellt bekommen hat, wurde uns nicht mitgeteilt.“
Vor diesem Hintergrund ist es gut möglich, dass der von Italien über Frankreich nach Deutschland eingereiste Antragsteller am 01.09.2007 nicht i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist ist, weil er für diese Einreise und einen anschließenden dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 15 AufenthV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.06.1990 (BGBl II S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung 1931/2006/EG v. 20.12.2006 (ABl. L 405, S. 1) - SDÜ -, vom Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels befreit war. Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 1 SDÜ) sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Der Antragsteller war bis 04.04.2007 im Besitz eines für Art. 21 Abs. 1 SDÜ ausreichenden italienischen Aufenthaltstitels und könnte dies aufgrund einer danach erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch bei seiner Einreise gewesen sein. Sein italienisches Aufenthaltsrecht könnte er am 01.09.2007 auch hinreichend durch die im Vernehmungsvermerk des Bundespolizeiamts Weil am Rhein vom 11.10.2007 aufgeführte „italienische ID-Card“ dokumentiert haben. Der Antragsteller ist zudem Inhaber eines bis 09.01.2012 gültigen nigerianischen Nationalpasses, der für Art. 21 Abs. 1 SDÜ genügt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Name auf der nationalen Ausschreibungsliste notiert war. Der in Bezug genommene Art. 5 SDÜ wurde zwar durch Art. 39 Abs. 1 der Verordnung 562/2006/EG über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen vom 15.03.2006 (ABl. L 105, S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - aufgehoben. Jedoch gelten die Bezugnahmen auf die Art. 2 bis 8 SDÜ als Bezugnahmen auf den Schengener Grenzkodex (Art. 39 Abs. 3 SGK). Nach dem mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SGK sind weitere Einreisevoraussetzungen:
- Der Betroffene muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen (a),
- er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (c) und
- er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (e).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei seiner Einreise in das Bundesgebiet die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Am 01.09.2007 war der Antragsteller jedenfalls u. a. im Besitz eines gültigen Reisepasses. Er hat bei der Vernehmung am 11.10.2007 angegeben, am 01.09.2007 zum Zwecke eines fünfwöchigen Besuches bei seinem in Dortmund lebenden Cousin eingereist zu sein. Hierfür, sowie zur Heimreise nach Verona, verfügte er damals offenbar über ausreichende Mittel. Da er in Italien nach Aktenlage nie straffällig geworden war, gab es keine Anhaltspunkte für eine Gefahr i. S. v. Art. 5 Buchst. e SGK.
10 
b) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht verneint werden, weil der Antragsteller schon vor Erlass der Ausweisung gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, weil die Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 SDÜ am 01.12.2007 abgelaufen ist und der Antragsteller - offenbar bis heute - keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Abschiebung allein wegen und zusammen mit der Ausweisung, nicht aber wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 SDÜ angedroht, die im angefochtenen Bescheid vom 17.03.2008 nicht erwähnt wird. Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses würde in dieser Konstellation gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot der “Waffengleichheit“ verstoßen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 - InfAuslR 1997, 363; Hess. VGH, Beschluss vom 20.01.2004 - 12 TG 3204/03 - juris). Zwar kann die Ausländerbehörde wählen, auf welcher von mehreren möglichen Vollstreckungsgrundlagen sie den Aufenthalt eines Ausländers zwangsweise beenden möchte. Entscheidet sie sich jedoch für eine dieser Grundlagen und erlässt sie diesbezüglich einen sofort vollziehbaren Bescheid, muss sich der Ausländer mittels eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht zuletzt aus Gründen des Rechtsscheines - hiergegen zur Wehr setzen können. Der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierte vorläufige Rechtsschutz kann dann nicht allein mit dem theoretischen Argument versagt werden, die Abschiebung könnte auch aus anderen, von der Ausländerbehörde dafür aber nicht konkret in Anspruch genommenen Rechtsgründen vollzogen werden. Anderenfalls wäre der so Betroffene Vollzugsmaßnahmen gegebenenfalls schutzlos ausgeliefert, weil ihm eine Abschiebung auf dieser weiteren Grundlage jedenfalls vorerst nicht ernsthaft droht und ihm gerichtliche Hilfe gegen die bevorstehende Abschiebung auf der ersten Grundlage mit Hinweis auf die auch sonst bestehende Ausreisepflicht versagt wird.
11 
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet. Für die - formell ordnungsgemäß begründete (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung besteht bereits kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezüglich der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung in Bezug auf Nigeria anzuordnen, weil die Rechtmäßigkeit dieser Zielstaatsbezeichnung ernstlich zweifelhaft ist.
12 
a) Die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers ist unter Beachtung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise zulässig und bedarf mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eines besonderen, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehenden öffentlichen Interesses. Denn der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Es muss daher die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, ZAR 2007, 243). Davon kann nach Auffassung des Senats jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden, selbst wenn er zugunsten des Antragsgegners die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unterstellte. Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 03.04.2008 - 3 KLs 230 Js 31378/07 AK 1/08 - gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In einem solchen Krankenhaus wird der Antragsteller seither festgehalten und behandelt. Nach Aktenlage wird er demnach voraussichtlich erst dann wieder frei kommen, wenn hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung eine Besserung dahingehend eingetreten ist, dass - jedenfalls im Bundesgebiet - die Begehung der vom Landgericht befürchteten weiteren erheblichen Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung derzeit aus Rechtsgründen auch gar nicht geeignet, jedenfalls aber nicht nötig sein dürfte, um die von der Behörde bekämpfte Gefahr weiterer Straftaten des Antragstellers durch Vollstreckung der gesetzlichen Ausreisepflicht zu verhindern. Denn da der Antragsteller schon vor Erlass der Ausweisung gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausreisepflichtig geworden und bis heute geblieben ist (siehe oben 1 b)), dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung - jedenfalls derzeit - keine zusätzliche Vollziehbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht begründen und damit entgegen der Annahme der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht zu einer weiteren Vollstreckungsgrundlage führen. Denn eine Vollziehbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht infolge der Vollziehbarkeit einer Ausweisung tritt nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nur dann ein, wenn der Ausländer "durch" die Ausweisung als "sonstiger Verwaltungsakt" i. S. dieser Vorschrift "nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird". Das ist etwa der Fall, wenn der Ausländer bei Erlass der Ausweisung im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels war, der durch die - rechtsgestaltende - Ausweisung erlischt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor.
13 
Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Ausweisung vom Antragsgegner im Wesentlichen auf die Schuldvorwürfe in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 21.01.2008 gestützt wurde. Nach den Ausführungen des Landgerichts Freiburg im Urteil vom 03.04.2008 ist dem Antragsteller diesbezüglich jedoch keine Schuld vorzuwerfen, weil er sich im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen befunden hatte (§ 20 StGB). Dies mag für die ausweisungsspezifische Frage der Gefahrenabwehr im Einzelfall ohne ausschlaggebende Relevanz sein. Nach den unwidersprochenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zeigt dessen Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus zwischenzeitlich jedoch guten Erfolg. Ob vor diesem Hintergrund die Ausweisung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch heute noch (zum maßgebenden Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20) als rechtsfehlerfrei beurteilt werden kann, ist mindestens offen.
14 
b) Auch die Bezeichnung des Zielstaates Nigeria in der Abschiebungsandrohung könnte gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, juris). Denn diesbezüglich kommt, unabhängig davon, dass Mutter und Geschwister des Antragstellers in Italien leben und auch sein Lebensmittelpunkt dort ist, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ernstlich in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2007 dargelegt, dass die beim Antragsteller diagnostizierte paranoide Schizophrenie in Nigeria allenfalls bei Kostentragung durch ihn selbst behandelt werden könnte. Ausweislich seines Prozesskostenhilfeantrags verfügt der Antragsteller derzeit nicht über entsprechende Mittel. Anhaltspunkte dafür, dass Mutter oder Geschwister Behandlungskosten tragen könnten und würden, sind nach Aktenlage nicht gegeben. Im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.04.2008 - 3 KLs 230 Js 31378/07 AK 1/08 - ist unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten xx. x. dargelegt, dass „ohne konsequente Behandlung eine weitere Verschlechterung der psychischen Erkrankung“ des Antragstellers zu erwarten ist. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Verschlechterung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber nicht alsbald nach der Abschiebung in Nigeria eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33), sieht der Senat aufgrund der zitierten Ausführungen des Sachverständigengutachtens xx. x. keine hinreichende Grundlage.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Von einer Verdoppelung des Streitwerts entsprechend der Rechtsprechung bei im Inland für einen längerfristigen Aufenthalt erteilter Aufenthaltsgenehmigung (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 -, juris, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR-NF 019 Nr. 5) wird abgesehen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller gemäß Art. 96 SDÜ im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausschreiben wird. Aufgrund der hier im Streit stehenden deutschen ausländerrechtlichen Maßnahmen erscheint deshalb auch die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltsrechtes nicht wegen der partiellen Sperrwirkung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 SDÜ gefährdet.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K 1140/07 - geändert.

Die Anträge auf Wiederherstellung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2007 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, nachdem die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Zwar unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, weil die Antragsgegnerin die Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Mit der zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.09.2007 vorgelegten - undatierten - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2007 ausgeführt hat, dürfte der deutsche Ehemann jedenfalls der Antragstellerin zu 1 gegenüber unterhaltspflichtig sein. Zum einsatzpflichtigen Vermögen der Antragstellerin gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 4 BGB). Die Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich leistungsfähig ist und die Geltendmachung des Anspruchs nach Lage des Einzelfalls zumutbar und alsbald durchsetzbar ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Auch die Angaben über die Unterstützung durch die Schwester sowie zu den Wohnkosten sind unsubstantiiert. Nachdem die Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 05.11.2007 zur Ergänzung ihres unvollständigen Antrags aufgefordert wurden, darf die Ablehnung der Bewilligung auf die Unvollständigkeit der Anträge gestützt werden (vgl. Bader u.a., a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.07.2007, in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) angeordnet hat, hat Erfolg.
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung das private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von den Folgen des Vollzugs dieser Verfügung verschont zu bleiben. Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.05.2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen gerichteten Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - voraussichtlich rechtmäßig (1.). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegeben (2.). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (3.).
1. a) Die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzen, wenn die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind. So liegt es hier:
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 mit ihrem deutschen Ehemann besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls seit Februar 2007 nicht mehr. Der deutsche Ehemann strebt die Scheidung an. Anhaltspunkte für Versöhnungsbemühungen oder eine nur vorübergehende Trennung werden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich zwischenzeitlich die Trennung weiter vertieft, nachdem die Antragsteller seit dem 13.09.2007 nicht mehr im Haus des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 wohnen.
Damit sind seit Februar 2007 die Voraussetzungen (vgl. §§ 27, 28 AufenthG) für die der Antragstellerin zu 1 zwecks Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen, die ihr erstmals in Form eines drei Monate gültigen Einreisevisums am 23.05.2005 und anschließend am 23.06.2005 in Form einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt und die auf den vor Ablauf der Geltungsdauer gestellten Verlängerungsantrag bis zum 30.05.2008 verlängert wurde. Ebenso sind die Voraussetzungen für die dem am 12.03.1992 geborenen Antragsteller zu 2 zum Familiennachzug mit der Mutter erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfallen.
b) Das der Antragsgegnerin damit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, die Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zu verkürzen, hat diese ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Sie hat insbesondere mit der Befristungsentscheidung nicht gegen den das Ermessen beschränkenden, aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
10 
Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller ohne die Verkürzungsentscheidung noch bis zum 30.05.2008 gültig gewesen wären, kann nicht davon die Rede sein, der Aufenthalt werde unnötigerweise um eine nur noch sehr geringe Frist verkürzt, obwohl er ansonsten ohnehin alsbald durch Fristablauf sein für den Ausländer voraussehbares und insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kalkulierbares Ende gefunden hätte.
11 
Die Verkürzungsentscheidung erweist sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 nach § 31 AufenthG verneint.
12 
Die Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft "seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet" bestanden hat". Die Antragstellerin zu 1 hat ihren Ehemann am 22.02.2005 in Russland geheiratet. Sie reiste zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.06.2005 in die Bundesrepublik ein. Zum Zeitpunkt der jedenfalls im Februar 2007 erfolgten Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft also gerade erst ein Jahr und acht Monate im Bundesgebiet.
13 
Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen "besonderen Härte" fehlt es aller Voraussicht nach. Eine solche liegt laut § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine "erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange" droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der "Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist" (2. Alternative). Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint, vielmehr muss eine "besondere" Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Der Fall der Antragsteller stellt weder nach der 1. Alternative noch nach der 2. Alternative einen solchen Härtefall dar.
14 
Gegen die Behauptung der Antragstellerin zu 1, sie werde im Falle einer Abschiebung nach Russland finanziell und sozial vor das Nichts gestellt, nachdem sie dort alle Verbindungen und Beziehungen aufgegeben habe, spricht eindeutig der von ihrem Ehemann gegenüber der Antragsgegnerin dargelegte, anhand von Kontoauszügen belegte Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 bis Weihnachten 2006 insgesamt achtmal zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2, für jeweils mehrere Wochen auf Kosten ihres Ehemannes nach Russland geflogen ist, durch viele Ferngespräche nach Russland erhebliche Telefonkosten verursacht und in Russland offenbar auch mit Mitteln des Ehemannes eine Eigentumswohnung renoviert und unterhalten hat. Im Übrigen wäre selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1 keine besondere Härte gegeben, weil sich ihre Situation auch dann nicht signifikant von der anderer Zuwanderer mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer unterscheidet. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, teilt sie mit allen Ausländern, die nach einem kurzen Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. Mittellos wäre sie zudem nicht, da sie gegebenenfalls bis zu einer Scheidung und auch danach Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen kann, soweit ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, kann auch schon deshalb keine besondere Härte begründen, weil sie bei einem Verbleib in Deutschland in gleicher Weise bestehen würde, sobald keine Unterhaltsansprüche mehr gegeben sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 B 22/05 - juris).
15 
Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 ist ebenfalls kein von dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal seiner Mutter unabhängiges Aufenthaltsrecht erkennbar.
16 
Der Antragsteller zu 2 kann kein Aufenthaltsrecht vom Ehemann seiner Mutter ableiten, nachdem dieser die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Entgegen der Beschwerdeerwiderung sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Anerkennung der Vaterschaft vor einem russischen Standesbeamten am 25.02.2005 hat nicht zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Ein vor dem 01.07.1993 von einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geborenes Kind konnte durch vollendete Legitimation, d.h. durch Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts schon zum 01.07.1998 entfallen, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund mehr eintreten konnte. Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung erfolgten vorliegend zu einem Zeitpunkt, als es eine Legitimation im deutschen Recht nicht mehr gab. In Betracht kommt allein ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil der Antragsteller zu 2 nicht seit drei Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen des § 5 StAG können auch nicht mehr eintreten, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit Urteil vom 30.03.2007 festgestellt hat, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 nicht der Vater des Antragstellers zu 2 ist. Damit fehlt es an einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Dieses Urteil ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung seit dem 23.08.2007 rechtskräftig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung kann die Vaterschaftsanerkennung vom 25.02.2005 im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsinstitute sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Standesamt bzw. Gericht) nicht (auch) als Adoption angesehen werden (vgl. zur Anerkennung der Vaterschaft Art. 48 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 - FGB -, abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, und zur Adoption Art. 124 ff. FGB, a.a.O.). Damit kommt auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG nicht in Betracht.
17 
Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller den Verhältnissen in Russland so entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse so integriert wären, dass ihnen - anders als anderen Ausländern mit vergleichbar kurzem Aufenthalt - der Aufbau einer Existenzgrundlage in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein könnte.
18 
2. Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Verkürzungsentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern am 03.03.2007 begangenen Straftat deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege, und dass die Antragsteller unberechtigt eine im Eigentum der Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 stehende Wohnung bewohnten, weshalb bereits ein Klageverfahren auf Herausgabe dieser Wohnung anhängig sei.
19 
Die Sofortvollzugsanordnung der nachträglichen Fristverkürzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62 <63> und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275). Das besondere Vollzugsinteresse kann daher nicht damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Fristverkürzung offensichtlich rechtmäßig ist, begründet daher als solche kein besonderes Vollzugsinteresse (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/06 - VBlBW 1997, 390). Vielmehr bedarf es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 - zum Widerruf eines Aufenthaltstitels).
20 
Daran gemessen ist das besondere Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Soweit die Antragsgegnerin auf die von den Antragstellern am 03.03.2007 begangene Straftat abgestellt hat, hat sich die von ihr daran geknüpfte Prognose einer Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Person des Antragstellers zu 2 zwischenzeitlich bestätigt. Die Antragstellerin zu 1 hatte am 03.03.2007 ihrem damals 14-jährigen Sohn wissentlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis gestattet. Sie wurde deshalb vom Amtsgericht ...-... mit Urteil vom 11.05.2007 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller zu 2 wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und verwarnt. Ihm wurde auferlegt, 20 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamts zu erbringen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller zweimal wegen Körperverletzung angezeigt: Am 04.05.2007 erstattete die Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 Anzeige bei dem Polizeirevier ..., da sie am 02.05.2007 von dem Antragsteller zu 2 während eines Streites umgestoßen worden sei. Hierbei habe sie Verletzungen im Brust- und Rückenbereich erlitten. Am 25.06.2007 zeigte der Stiefvater des Antragstellers zu 2 bei dem Polizeirevier ... an, dass dieser ihn während eines Streites unvermittelt in den Schwitzkasten genommen habe und zu Boden habe bringen wollen. Ferner habe der Antragsteller zu 2 damit gedroht, ihn gemeinsam mit anderen Jugendlichen zusammenzuschlagen. Ungeachtet des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung dieser Körperverletzung absah, belegt die Strafanzeige doch, dass der Antragsteller sich durch die von dem Amtsgericht...-... ausgesprochene Verwarnung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Die Anzeigen wegen Körperverletzung deuten auf ein gewisses Aggressionspotential bei dem Antragsteller zu 2 hin, welches die Prognose erneuter Straffälligkeit während des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens zu rechtfertigen vermag.
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Für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses spricht weiter der bemerkenswert geringe Grad der Integration der Antragsteller im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1 auch nur den Versuch unternommen hätte, einen Arbeitsplatz zu finden und sich wirtschaftlich zu integrieren. Der Prozesskostenhilfeantrag belegt, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht verlässlich gesichert ist. Ob und wie lange sie von ihrer Schwester noch in einem Maße unterstützt wird, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen auskommt, erscheint offen. Schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet werden nicht geltend gemacht. Demgegenüber belegen die auf Kosten ihres Ehemannes unternommenen jeweils mehrwöchigen Reisen nach Russland, die Kontaktpflege dorthin mittels Telefonaten sowie der Umstand, dass sie dort offenbar eine Eigentumswohnung unterhält, eine fortbestehende starke Verbindung in ihre Heimat. Auch der Antragsteller zu 2 weist nur unzureichende Integrationsleistungen auf. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hat er erst seit 18.09.2006 die Schule besucht. Dies legt den Schluss nahe, dass er nach der Einreise über ein Jahr lang seiner Schulpflicht nicht genügt hat. Ob er in der Lage ist, die Hauptschule in Deutschland erfolgreich zu beenden, erscheint fraglich. Nachweise über die schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsteller zu 2 in der Lage wäre, einen Schulabschluss in Deutschland zu erlangen. Nachdem ihm unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, liegt es bei objektiver Betrachtung auch in seinem eigenen Interesse, die Reintegration in seinem Heimatland nicht weiter hinauszuzögern und die Schulzeit baldmöglichst in Russland zu einem Abschluss zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2 den größten Teil seiner Schulzeit in Russland verbracht hat, erscheint ein Schulerfolg, der eine Grundlage für den Einstieg in das Berufsleben bietet, dort eher gewährleistet als in Deutschland. Die Gefahr einer weiteren Entwurzelung ist bei minderjährigen Ausländern vor dem Hintergrund des immer zu berücksichtigenden Kindeswohls durchaus in die Erwägungen einzustellen.
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Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Einzelfalles ist das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Trägt ein Ausländer nicht oder nur unzureichend zu seiner Integration bei, so ist sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens geringer zu gewichten. Demgegenüber tritt in diesen Fällen der Gesetzeszweck der Begrenzung des Zuzugs (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in den Vordergrund und vermag das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen.
23 
Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes, der bereits für den vorläufigen Rechtsschutz wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung), steht der Bejahung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gegeben sind und dem Aufschubinteresse der Antragsteller nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
24 
3. Bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung, so erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Mit der sofort vollziehbaren Befristung des Aufenthalts ist der legale Aufenthalt der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids erloschen, so dass sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sind und die Ausreisepflicht zugleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung Russlands als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten (§ 59 Abs. 3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) war nicht unverhältnismäßig kurz, sondern ausreichend, um ihnen die Abwicklung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.