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| Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist statthaft und als Gestaltungsklage gegenüber dem angekündigten Feststellungsantrag vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist in der Sache darauf gerichtet, einen höheren Förderbetrag zu erhalten. Er begehrt damit einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Aufhebung des versagenden Teils des Schlussbescheids. |
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| Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel auch nicht im Wege der Anfechtung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 erreichen. Der Schlussbescheid enthält keine Kürzung, bei deren Aufhebung der ursprünglich bewilligte Betrag von 2.500 Euro gleichsam wiederauflebt. Denn der Schlussbescheid stellt nicht etwa den Eintritt einer auflösenden Bedingung fest; vielmehr stand der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Fördersumme unter einem Vorbehalt (dazu unten II.1; zur Diskussion des Regelungsgehalts von Zuwendungs- und Schlussbescheiden vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris, BVerwGE 152, 211; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 1.16 - juris; BayVGH , Beschl. v. 19.06.2017 - 13a ZB 16.1675 - juris, entgegen VGH BW, Urt. v. 29.07.2008 - 9 S 2810/06 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.07.2013, 4 B 13.727, juris; jeweils m.w.N.). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aufgrund des am 25.11.2014 bewilligten Investitionsgutscheins A für die Kosten, die ihm durch das KIT - Karlsruher Institut für Technologie - in Rechnung gestellt worden sind. Der Schlussbescheid vom 14.12.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| 1. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Förderung oder auf eine erneute Bescheidung folgt nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014. |
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| a) Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro rechtsverbindlich zugesichert worden ist. Denn der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Dieser - grundsätzlich zulässige - Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde eine vorläufige Regelung durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), ohne an die Voraussetzungen der §§ 48 ff LVwVfG gebunden zu sein. Deshalb hat der vorläufige Verwaltungsakt nur eine eingeschränkte Bindungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris). |
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| Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt war der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Förderhöhe nur vorläufig; etwas anderes wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde eine Zuwendung unbestimmt und zukunftsoffen „von bis zu …“ gewährt hat. Ferner wurde im Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt und von der Vorlage von Verwendungsnachweisen abhängig ist. Außerdem wurde die Nebenbestimmung Ziff. 2.1 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Damit enthält der Bewilligungsbescheid keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich eine verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung dem Grunde nach und die Festlegung der Modalitäten für die nachfolgende Bestimmung eines endgültigen Förderbetrags. Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 hat der Beklagte hinsichtlich des Zuwendungsbetrags von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Fördersumme hat der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 seine Wirkung mithin dadurch verloren, dass er durch den Schlussbescheid vom 14.12.2015 ersetzt worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). |
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| b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid schon deshalb kein Anspruch auf eine höhere Förderung, weil der Kläger die dort verbindlich geregelten Fördervoraussetzungen und Verfahrensmodalitäten nicht eingehalten hat. Im Bewilligungsbescheid wird ausdrücklich und in hervorgehobener Weise geregelt, dass ausschließlich die Dienstleistungen des Unternehmens TOR gefördert werden und dass eine Änderung oder ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts vom zuständigen Ministerium noch vor der Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Beauftragung des KIT war demnach nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt und wurde auch nicht rechtzeitig, nämlich vor der Beauftragung, beantragt und genehmigt. Bei allen streitgegenständlichen Rechnungen erfolgte die Beauftragung bereits vor dem Schreiben vom 11.09.2015, mit dem der Kläger den Wechsel zum KIT zumindest indirekt angezeigt hat. Der Einwand des Klägers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe noch keine offiziellen Aufträge erteilen wollen, greift nicht durch. Denn die von ihm vorgelegten Schreiben an das KIT vom 18.08., 04.09. und 16.09.2015 enthalten als Betreff allesamt den Begriff „Auftrag“. Auch die Leistungen erfolgten überwiegend vor der Änderungsanzeige vom 11.09.2015. Namentlich in der Rechnung vom 18.08.2015 ist nicht davon die Rede - wie der Kläger geltend macht - , dass Einzelheiten nach dem Urlaub des zuständigen Mitarbeiters der Materialprüfungsanstalt, Herrn L., geregelt werden sollten; vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der Kläger ohne weiteres von einer Erledigung des Auftrags ausging („Bitte geben Sie mir über die Erledigung Bescheid.“). Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass es von einer großzügigen Handhabung der Verfahrensmodalitäten durch das Ministerium ausging und das Genehmigungserfordernis nicht als Hindernis für eine Beauftragung des KIT verstanden hat. |
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| 2. Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Zuschusses folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch den Beklagten geübten Verwaltungspraxis. |
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| Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - und v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 - juris; VGH BW, Urt. v. 18.11.2014 - 10 S 847/12 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 14. 11.2009 - 12 A 605/08 -, juris). |
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| Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, wie es hier mittels des Merkblattes „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen - Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg - Stand August 2014“ erfolgt ist, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt (VGH BW, Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - juris). |
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| Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. |
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| Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Merkblatt zum Ausdruck kommt, erfolgt die Zuwendung aus Innovationsgutscheinen nur für die F&E-Einrichtungen, die im Antrag genannt und ausdrücklich genehmigt worden sind. Verbindliche Verträge und Aufträge dürfen nicht vor der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt worden sein (vgl. Merkblatt S. 1 letzter Unterpunkt, S. 8 oben). Zwar verhält sich das Merkblatt - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich zu der Frage eines Dienstleister-Wechsels während des Projekts. Die Handhabung dieser Fallkonstellation durch das zuständigen Ministerium kommt aber im Bewilligungsbescheid und dem dem Kläger übersandten Hinweisblatt „Stolpersteine“ eindeutig zum Ausdruck. Danach ist auch bei einer Änderung des Dienstleisters während eines geförderten Projekts eine vorherige Genehmigung erforderlich. Weiter heißt es: „Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert.“ |
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| Ein Gleichheitsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis beim zuständigen Ministerium von diesem Grundsatz abweicht und Dienstleisterwechsel ohne vorherige Genehmigung auch nachträglich akzeptiert werden. Die Beklagten-Vertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Förderung in vergleichbaren Fällen - ebenso wie im Fall des Klägers - regelmäßig abgelehnt wird. Die Kammer hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen; auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. |
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| Allerdings kann im Einzelfall ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von Förderrichtlinien oder von einer Behördenpraxis abgewichen werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Darüber hinaus sind die Verwaltungsgerichte trotz ihrer eingeschränkten Kompetenz bei der Interpretation von Förderrichtlinien befugt, entsprechend § 114 VwGO zu prüfen, ob die Ermessensausübung der Behörde bei Versagung einer Förderung sachwidrig oder unverhältnismäßig war (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 2053/03 - juris m.w.N.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 - juris). |
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| Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung eines Zuschusses für die Rechnungen c) - e) frei von Ermessensfehlern. Es kann offenbleiben, ob die Beauftragung des KIT grundsächlich förderfähig gewesen wäre oder ob sie - wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung andeutete - letztlich vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des gewählten Dienstleisters durch die Behörde ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine reine Verfahrensvorschrift oder bloße Förmlichkeit; sondern eine (formale) Fördervoraussetzung. Auch bei der ursprünglichen Antragstellung muss die Wahl des Dienstleisters bereits erfolgt sein; dieser ist im Antragsformular anzugeben. Die Anträge werden vom Innovationsausschuss inhaltlich bewertet. Die Zuwendungszusage erfolgt nur für einen bestimmten, im Einzelnen konkretisierten Dienstleister. Welche Einrichtungen als F&E-Dienstleister konsultiert werden können, ist im Merkblatt im Einzelnen geregelt; in Grenzfällen bewertet der Innovationsausschuss die Akzeptanz oder den Ausschluss von Dienstleistern (S. 6). Ein Vertragsabschluss oder eine Beauftragung vor der Bewilligung wird im Merkblatt mehrfach ausgeschlossen (S. 1, S. 8). Damit ist die Wahl und die Benennung eines F&E-Dienstleisters eine wesentliche Fördervoraussetzung. Der Investitionsgutschein stellt die Wahl des Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers, sondern macht die Gewährung der Zuwendung wesentlich von der zu beauftragenden Einrichtung abhängig. Dies ist auch sachgerecht, da es bei der in Rede stehenden Subvention gerade um die Förderung der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geht. Damit ist ein Wechsel des Dienstleisters oder die Beauftragung eines weiteren Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers gestellt, sondern eine wesentliche Änderung der Zuwendungsbedingungen. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung eines Dienstleisterwechsels verhindert insoweit, dass die Behörde bei einem einmal begonnenen Projekt vor vollendete Tatsachen gestellt und damit letztlich der Landeshaushalt unkontrolliert belastet wird. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Anerkennung von Verwendungsnachweisen bei Änderung des Dienstleisters grundsätzlich von der Einhaltung der genannten Anzeigepflichten abhängig macht. |
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| Auch im konkreten Fall des Klägers sind keine Besonderheiten ersichtlich, die diese Verwaltungspraxis ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen oder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sogar eine Abweichung gebieten könnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Einhaltung der Anzeigepflicht dem Kläger aus Zeitgründen unzumutbar war; immerhin erstreckten sich die jeweiligen Beauftragungen des KIT über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Darüber hinaus mag zwar bei der Durchführung der Beprobungen wegen unvorhersehbarem Niedrigwasser Eile geboten gewesen sein; die Analysierung der Sand- und Kiesproben als solche war aber - wie auch der Kläger einräumt - nicht eilbedürftig. Nicht zuletzt war es dem Kläger auch möglich, den Bewilligungszeitraum rechtzeitig verlängern zu lassen. |
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| Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Er ist mehrfach ausdrücklich auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung jedweder Änderung des Dienstleisters hingewiesen worden. Auch aus dem Umstand, dass die Rechnungen des KIT bei früheren Innovationsgutscheinen unstrittig anerkannt worden sind, kann er nichts für sich herleiten, weil die Förderprojekte voneinander unabhängig sind. So wird im Merkblatt ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei wiederholter Förderung von Unternehmen, die bereits einen Gutschein erhalten haben, um ein vom bereits geförderten Projekt unabhängiges Innovationsvorhaben handeln muss (S. 5). |
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| Mit seinem Einwand, das Ministerium habe im Hinblick auf die unbestrittene Förderfähigkeit des Gesamtprojekts Entscheidungsspielräume, verkennt der Kläger, dass die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit des Projekts und des hierfür in Anspruch genommenen Dienstleisters auf der ersten Stufe der Bewilligung des Innovationsgutscheins dem Grunde nach stattfindet, während auf der zweiten Stufe des Schlussbescheids nur noch die abschließende verwaltungstechnische Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise und die Schlussrechnung stattfindet. Auf dieser Ebene ist eine erneute fachliche Beurteilung, die ggf. sogar die Einbeziehung des Innovationsausschusses erfordern würde, nicht mehr vorgesehen. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers, ist die Versagung eines weiteren Zuschusses auch nicht wegen seiner geringen Höhe als unverhältnismäßig anzusehen. Ungeachtet der Belastung des Landeshaushalts auch durch kleinere Beträge ist der begehrte Zuschuss in Höhe von 678 Euro im Vergleich zu der Förderhöchstsumme von 2.500 Euro keineswegs unerheblich. |
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| Nach alldem ist die Klage abzuweisen. |
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