Tenor

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten angeordnete Erstellung eines Sanierungsplans zur Verhinderung weiterer Salzeintragungen in den Boden und das Grundwasser durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich einer Kaliabraumhalde.
Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten von 1922/23 bis zur Einstellung des Betriebes im Jahre 1973 in dem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Buggingen im Rheintal Kalisalze ab. Seit 1923 wurden bei der Produktion anfallende salzhaltige Reststoffe beim Schacht I/II auf Halde abgelagert. Eine Untergrundbefestigung besteht nicht. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser eingetragen. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile besteht sie aber zu 80 v.H. aus Steinsalz und hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.
Erste Betreiberin war die Gewerkschaft B.. Mit Beschluss der Gewerkenversammlung vom 23.11.1970 wurde die Gewerkschaft B. gemäß §§ 63 ff. des Umwandlungsgesetzes in die Firma K. GmbH umgewandelt. Alleingesellschafterin war seinerzeit die Firma K. und S. GmbH, …. Letztere übernahm mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 die Firma K. … GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Am 27.08.1971 erfolgte eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (...). Im Jahr 1972 wurde das Vermögen der Aktiengesellschaft auf die Aktionärin S. AG übertragen. Noch im Jahr 1972 wurde deren Änderung in K. und S. AG, K., beschlossen. Am 09.03.1994 entstand aus dieser unter Änderung von Firma und Sitz die K. und S. Beteiligungs AG; letztere hat zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage auf die Klägerin umfirmiert.
Der Betrieb des Bergwerks wurde zum 30.04.1973 eingestellt. Am 13.09.1973 wurde dem zuständigen Landesbergamt die Stilllegung des Betriebs unter Vorlegung eines Abschlussbetriebsplanes angekündigt. Mit Verfügung vom 20.08.1974 ließ das Landesbergamt den Abschlussbetriebsplan unter Bedingungen und Auflagen zu. Bezüglich der Niederschlagsversickerung enthält der Abschlussbetriebsplan keine besonderen Bestimmungen. Unter dem Punkt 3.6 Halden befindet sich lediglich folgende Passage: „Am unteren Böschungsteil der am Schacht I/II befindlichen Halde wurden eine Anzahl von Stauden und Sträuchern gepflanzt, die eine teilweise bereits eingetretene Selbstbegrünung unterstützen sollen. Am oberen Teil der Halde muss die im Laufe der Zeit eintretende Verbesserung der oberen Tonschichten abgewartet werden.“ In der Folgezeit wurde das ehemalige Bergwerksgelände an verschiedene private Eigentümer veräußert; die heutigen Eigentümer des Haldengeländes erwarben es im Jahre 1985. Am Haldenkörper wurden teilweise Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen. Das ehemalige Bergwerksgelände wurde teilweise bebaut. Am 13.07.1988 wurde das Bergwerk aus der Bergaufsicht entlassen.
Das Problem des Salzeintrags in den Boden war den zuständigen Behörden und der Betreiberin des Bergwerks im Grundsatz bereits seit Ende der 60-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bekannt. Dabei lag jedoch das Augenmerk vornehmlich auf einer nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände eingeleitet worden waren, sowie vorübergehend auch auf der „Heitersheimer Halde“ bei Schacht III. Der Umfang der Salzeintragung durch die Halde und die dadurch entstehende massive Belastung gerade des nicht bodennahen Grundwassers wurden jedoch erst gegen Ende der achtziger Jahre im Zuge einer historischen Erkundung bekannt. Im Jahre 1991 wurden von behördlicher Seite in der Nähe der Halde zwei Grundwassermessstellen in 31 und 42 m Tiefe angelegt. Die im Abstrom der Halde gelegene Messstelle A wies bei Beprobungen im Jahre 1991 einen Wert von 1220 mg/l Chlorid, 1996 von 1122 mg/l und 1999 von 1094 mg/l Chlorid auf. Teilweise wurden sogar höhere Werte gemessen.
Mit Bescheid vom 19.02.1999 verpflichtete der Beklagte die K. und ... Beteiligungs-AG zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die Grundwasseruntersuchungen sollten eine halbjährige Beprobung einer bereits bestehenden Grundwassermessstelle auf die Parameter Natrium, Kalium und Chlor beinhalten (Ziffer 6). Für den Sanierungsplan wurden einzelne Erörterungspunkte und technische Maßstäbe vorgegeben. Das Landratsamt führte zur Begründung seines Bescheides aus: Die K. und ... Beteiligungs-AG sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergwerksbetreiberin für die von der Halde ausgehende Grundwassergefährdung polizeirechtlich verantwortlich. Rechtsgrundlage seien die §§ 22, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes. Die Kali- und Salz Beteiligungs-AG habe durch die Haldenablagerung die Grundwassergefahr verursacht. Die bergrechtliche Genehmigung des Kaliabbaus stünde der Inanspruchnahme nicht entgegen, da die Genehmigung nur insoweit Legalisierungswirkung entfalten könne, als eine Gefährdung aufgrund des damaligen Standes von Wissenschaft und Technik absehbar gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch der bergrechtliche Abschlussbetriebsplan stelle keine abschließende Regelung dar, die die Heranziehung als Handlungsstörerin hindere. Eine Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer komme wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr nicht in Frage.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 zurück. Dabei stützte es die angeordneten Maßnahmen auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz und führte weiter aus, das Bundesberggesetz sei nach der Entlassung aus der Bergaufsicht nicht anwendbar.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 03.04.2000 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und die Aufhebung des Bescheids (ausgenommen dessen Ziffer 6) sowie des Widerspruchsbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Haldenablagerung sei durch die jeweiligen bergrechtlichen Betriebspläne genehmigt gewesen und auch durch den Abschlussbetriebsplan genehmigt worden. Durch dieses behördlich genehmigte Verhalten habe sie die polizeiliche Gefahrengrenze daher nicht überschritten; eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin komme somit nicht in Betracht. Außerdem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug, weil der räumliche Geltungsbereich für den Sanierungsplan nicht erkennbar sei. Im Übrigen habe die Behörde die Möglichkeit, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, verwirkt, weil sie trotz Kenntnis der Salzeintragung die genannten Genehmigungen erteilt und die Klägerin über Jahre nicht zur Gefahrenabwehr herangezogen habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgetragen, das Bundesberggesetz sei nicht mehr anwendbar, nachdem das Werk Buggingen am 13.07.1988 aus der Bergaufsicht entlassen worden sei. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme seien die §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1, 2 BBodSchG, wonach die Klägerin auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firmen, die die Kalihalde betrieben hätten, in Anspruch genommen werden könne. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, und die Verfügung sei ermessensfehlerfrei. Schließlich kämen weder dem Betriebs- noch dem Abschlussbetriebsplan legalisierende Wirkung zu. Auch könne die Klägerin für sich weder das Rechtsinstitut der Verwirkung noch das der Verjährung in Anspruch nehmen, da in beiden Fällen ordnungsrechtliche Pflichten nicht Gegenstand eines Rechts- oder Anspruchsverlustes sein könnten.
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2002 abgewiesen. Die Anordnungen des Landratsamtes seien durch die Widerspruchsbehörde zutreffend auf das nunmehr in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz gestützt worden. Die Kalihalde Buggingen sei eine Altlast. Die Klägerin sei zu Recht als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verursacher der Ablagerungen in Anspruch genommen worden. Eine Legalisierung der Zustände durch die Entlassung aus der Bergaufsicht sei ebenso wenig eingetreten wie der Anspruch verwirkt worden sei.
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Der Senat hat auf die zugelassene Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22.02.2005 das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und auf den uneingeschränkten Aufhebungsantrag der Klägerin den Bescheid des Landratsamtes (einschließlich dessen Ziffer 6) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vor August 1972 scheide eine direkte Verursachung durch die Klägerin aus. Die Verursachungsbeiträge der infolge der Vermögensübernahme erloschenen früheren Bergwerksbetreiberin könnten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht zugerechnet werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasse zwar auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten seien. Ihre gebotene verfassungskonforme Auslegung schließe aber jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der 1980er Jahre aus. Da die Gesamtrechtsnachfolge bereits 1972 abgeschlossen gewesen sei, liege eine "echte" Rückwirkung vor, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme hier allenfalls eine unklare und verworrene Rechtslage in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden könne, sei umstritten. Eine unklare Rechtslage hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten könne allerdings erst ab Mitte der 1980er Jahre angenommen werden, als die Altlastenproblematik an Aktualität gewonnen habe. Bei verschiedenen Anlagebetreibern, die nacheinander tätig geworden seien, könne zwar auch derjenige zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe. Der angefochtene Bescheid sei aber deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die gesamte Zeit der Haldenbeschickung zugrunde gelegt habe.
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Auf die vom Senat zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16.03.2006 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes zur Sanierungspflicht eines Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchten auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung und verstießen auch nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
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Die Klägerin trägt nunmehr ergänzend und vertiefend noch vor: Zwar lasse sich heute nicht mehr exakt feststellen, wann aus dem auf der Halde gelagerten Material so viel Salz in den Untergrund gelangt sei, dass die wasserrechtliche Gefahrenschwelle überschritten gewesen sei. Es spreche aber Vieles dafür, dass dies bereits vor dem Zweiten Weltkrieg der Fall gewesen sei. Eine förmliche Genehmigung für die Anlage und den Betrieb des Bergwerks sei nicht auffindbar. Eine solche Entscheidung sei in den maßgeblichen Vorschriften des Berggesetzes vom 22.06.1890 auch nicht vorgesehen gewesen. § 61 BadBergG habe lediglich vorgesehen, dass der Bergwerksbesitzer verpflichtet gewesen sei, der Bergbehörde von der beabsichtigen Inbetriebsetzung vorher Anzeige zu machen. Nach § 62 BadBergG habe die Bergbehörde verlangen können, dass der Bergwerksbesitzer einen Betriebsplan vorzulegen habe, der dann von der Bergbehörde gemäß § 62 Abs. 2 BadBergG auf die in § 147 BadBergG festgelegten polizeilichen Gesichtspunkte zu prüfen gewesen sei. § 63 BadBergG habe schließlich bestimmt, dass der Bergwerksbesitzer zur Ausführung des Betriebsplans befugt gewesen sei, wenn die Bergbehörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlage des verlangten Betriebsplans Einspruch gegen denselben erhoben habe. Der Senat habe auf die Rechtsprechung des 1. Senats verwiesen, wonach es zweifelhaft sei, ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze der Legalisierungswirkung auf bergrechtliche Zulassungen von Betriebsplänen (noch dazu nach altem Recht) anwendbar seien. Der 1. Senat habe auf die erhöhten Gefahren hingewiesen, die mit Betriebshandlungen des Bergbaus, die in die Erdkruste eingriffen, verbunden seien. Es könne dahinstehen, ob diese Erwägungen über die besondere Gefährlichkeit des Bergbaus zuträfen. Bei zahlreichen Anlagen, die eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürften, sei das Gefährdungspotential sicher nicht geringer. In jedem Fall beschränke sich die besondere Gefährlichkeit des Bergbaus auf die unterirdischen Bergbauanlagen. Es sei hingegen nichts dafür ersichtlich, dass auch die beim Bergbau zwangsläufig anfallenden Halden, in denen das Abraummaterial abgelagert werde, ein außergewöhnliches Gefährdungspotential in sich bergen würden. Dass es nicht gerechtfertigt sei, bei Abraumhalden des Bergbaus von vornherein eine Legalisierungswirkung auch hinsichtlich der Halde abzulehnen, ergebe sich schon daraus, dass eine Legalisierungswirkung unbestritten dann gegeben wäre, wenn eine solche Halde nicht unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit dem Bergwerk, sondern unabhängig davon angelegt würde. Es handele sich dann um eine Aufschüttung, die nach Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig wäre. Einer Baugenehmigung käme aber eine Legalisierungswirkung in dem Sinne zu, dass nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann zusätzliche Anforderungen an das Bauvorhaben gestellt werden könnten, wenn die von dem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren für öffentliche Belange nicht vorhersehbar gewesen seien. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus § 58 Abs. 6 LBO. Es könnte dann aber für die Frage der Legalisierungswirkung einer Genehmigung keinen Unterschied machen, ob eine Halde im Zusammenhang mit einem Bergbauvorhaben zugelassen werde oder aber isoliert baurechtlich genehmigt werde. Der Senat habe darauf abgestellt, dass eine Legalisierungswirkung nur eintreten könne, wenn die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet habe. Der Senat wolle sich damit vermutlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, wonach eine immissionsschutzrechtliche bzw. gewerberechtliche Anzeige keine Legalisierungswirkung entfalte. Soweit aus den Akten ersichtlich, sei im vorliegenden Fall keine förmliche Anzeige der Inbetriebnahme nach § 61 BadBergG erfolgt. Vielmehr sei das Bergwerk vermutlich aufgrund der Konzessionen, die zunächst Herrn Dr. E. am 04.04.1916 erteilt worden und dann von den Gewerkschaften B. und M. am 20.04.1926 übernommen worden seien, betrieben worden. In den Konzessionsurkunden sei ausdrücklich festgehalten, dass der Schacht innerhalb von sechs Jahren angelegt und die Förderung von Kali innerhalb von weiteren vier Jahren aufgenommen werden müsse. Ferner sei den Gewerkschaften B. und M. am 20.04.1926 das Gewinnungsrecht eingeräumt worden. Die Erteilung der Konzessionen und des Gewinnungsrechts mit der Verpflichtung, das Bergwerk anzulegen und zu betreiben, habe eine förmliche Anzeige der Betriebsaufnahme überflüssig gemacht, zumal die Gewerkschaften B. und ... die einzelnen Maßnahmen zur Aufnahme der Kaliproduktion, insbesondere die Anlage des Schachts, laufend angezeigt hätten. In den Akten des Regierungspräsidiums Freiburg befinde sich ein Übersichtsplan des Kalibergwerks vom 12.08.1926, in dem auch die Halde eingetragen sei. Dieser Plan sei vom Badischen Revisions-Verein am 04.09.1926 für zulässig befunden worden. Bei einer Gesamtschau aller dieser dargestellten behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kalibergwerk Buggingen müsse davon ausgegangen werden, dass das Kalibergwerk nicht nur mit Kenntnis, sondern mit Zustimmung der damaligen Bergbehörden eingerichtet und betrieben worden sei, also ein genehmigtes Vorhaben darstelle. Dieser Genehmigung komme eine Legalisierungswirkung in dem Sinne zu, dass die bereits damals erkennbaren Beeinträchtigungen öffentlicher Belange von der Legalisierung erfasst worden seien und somit nicht rechtswidrig seien. Aus diesem Grund könne auch keine ordnungsrechtliche Verfügung ergehen. Die Genehmigung beziehe sich nicht nur auf das eigentliche Bergwerk, sondern ebenso auch auf die damit zwangsläufig verbundene Anlage einer Halde für das Abraummaterial. Es komme hinzu, dass das Bergamt Freiburg am 29.08.1941 einen Lageplan, der auch die Halde wiedergegeben habe, mit dem Vermerk „Bergpolizeilich geprüft“ versehen habe. Die Legalisierungswirkung einer Zulassungsentscheidung trete allerdings nur im Rahmen des Gegenstands, Inhalts und Umfangs der konkreten Regelungen des Genehmigungsbescheids ein. Die konkludente Zulassung eines Bergwerks nach dem Badischen Berggesetz habe insoweit eine Legalisierungswirkung, als die Prüfungskompetenz der Bergbehörde gereicht habe. Diese habe nach den §§ 62 Abs. 2, 147 BadBergG u.a. zu prüfen gehabt, ob das Bergwerk gemeinschädliche Einwirkungen zur Folge haben würde. Eine Gemeinschädlichkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn das Grundwasser beeinträchtigt werde. Das Badische Bergamt wäre somit verpflichtet gewesen, bei einer Prüfung der vom damaligen Betreiber eingereichten Pläne der Frage nachzugehen, ob durch die mit einem Bergwerk zwangsläufig verbundenen Aufschüttungen einer Halde eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität eintreten könne. Es sei auch damals bekannt gewesen, dass eine Zuführung von Salz in das Grundwasser die Nutzung des Grundwassers und damit das Trinkwasser beeinträchtigen und sogar unmöglich machen könne. Dass dieser Erkenntnis im Rahmen der konkludenten Genehmigung des Kaliabbaus keine Bedeutung beigemessen worden sei, habe nichts daran geändert, dass die von einer Abraumhalde ausgehende Gefährdung des Grundwassers Gegenstand der Zulassungsentscheidung gewesen sei und daher auch an der Legalisierungswirkung teilnehmen müsse. Bei der Frage, ob der Zulassungsentscheidung eine Legalisierungswirkung zukomme, könne der Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG nicht außer Betracht bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zulassung eines Bergwerks nach den Bestimmungen des früheren Badischen Berggesetzes keine Legalisierungswirkung entfaltet habe, könne dies für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem dadurch begründeten verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht mehr gelten. Es sei nämlich für den Betreiber eines Bergwerks, der außerordentlich hohe Kapitalinvestitionen vornehmen müsse, schlechterdings unzumutbar, diese Investitionen ohne eine gesicherte Rechtsposition vorzunehmen. Daher müsse das Badische Berggesetz wegen Art. 14 GG nunmehr so ausgelegt werden, dass der Betreiber eines Bergwerks vor nachträglichen Anforderungen, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien, geschützt sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass vorkonstitutionelle Vorschriften durch Art. 14 GG eine inhaltliche Anreicherung erfahren könnten, wenn sie nur so verfassungskonform seien. Eine Legalisierungswirkung ergebe sich ferner aus dem Abschlussbetriebsplan vom 30.11.1973, der vom Landesbergamt am 10.04.1974 zugelassen worden sei. Auch in Bezug auf den Abschlussbetriebsplan werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings angenommen, dass ihm keine Legalisierungswirkung zukomme. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Revisionsurteil ausgeführt, es sei kaum anzunehmen, dass nach dem Inhalt des Abschlussbetriebsplans die bis dahin aufgeschüttete Halde gebilligt und damit legalisiert worden sein könnte. Diese Einschätzung gehe wohl davon aus, dass im Abschlussbetriebsplan die Halde nur unter Ziff. 3.6 erwähnt worden sei, wobei es im Wesentlichen nur um die Demontage der Seilbahn und Bepflanzung des Haldengeländes gegangen sei. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch die aus der Halde ausgeschwemmten Salze werde nicht angesprochen. Hierauf komme es aber auch nicht an. Für den Umfang der Legalisierungswirkung sei nicht entscheidend, was die Behörde tatsächlich geprüft habe, es komme vielmehr ausschließlich darauf an, was sie hätte prüfen müssen. Zu dem von der Bergbehörde bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zu untersuchenden Prüfprogramm habe u.a. die Frage gezählt, ob von dem stillgelegten Bergewerk gemeinschädliche Einwirkungen ausgingen. Einwirkungen auf das Grundwasser seien gemeinschädliche Einwirkungen. Der Abschlussbetriebsplan diene zwar einerseits dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Beendigung des Bergbaus und dem Ausschluss vor Folgeschäden. Das Bergrecht sei aber inzwischen nicht mehr ein reines Ordnungsrecht, sondern Wirtschaftsverwaltungsrecht und habe dementsprechend auch die Belange des Bergbaubetriebs zu berücksichtigen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse an der verbindlichen Klärung, welche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nach der Einstellung des Bergbaubetriebs getroffen werden müssten. Zumindest insoweit diene der Abschlussbetriebsplan auch den Belangen des Bergbauunternehmens. Soweit es um bekannte schädliche Auswirkungen der Bergbauanlage gehe, müssten die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Soweit es sich dagegen um schädliche Auswirkungen handele, die bei der Aufstellung des Abschlussbetriebsplans nicht gesehen worden seien und auch nicht hätten gesehen werden können, könnten nachträgliche Anordnungen erfolgen. In dem Abschlussbetriebsplan sei zwar in Bezug auf eine Grundwasserbeeinträchtigung durch Salz, das aus der Halde ausgeschwemmt werde, keine spezielle Regelung getroffen. Das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung sei der Bergbehörde aber spätestens seit 1970 bekannt gewesen. Am 12.10.1970 habe das Bergamt nämlich dem Geologischen Landesamt seine Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen mitgeteilt. Am 12.11.1970 habe dann eine gemeinsame Besprechung von Gewerkschaft B., dem Geologischen Landesamt und dem Bergamt stattgefunden. Das Problem der Grundwasserverunreinigung durch Salzeintrag hätte also im Abschlussbetriebsplan geregelt werden können und hätte auch daher geregelt werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, könne nicht dazu führen, dass nunmehr eine auf das Bodenschutzgesetz gestützte Sanierungsanordnung erfolge.
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Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Salzeintrag in den Boden bereits seinerzeit erfolgt sei, als auch die Behörden die Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung durch die Abraumhalde nicht erkannt hätten. Erst recht könne man von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin nicht erwarten, dass sie klüger als die zuständigen Behörden seien. So sei im Abschlussbetriebsplan in Bezug auf die Halde lediglich vorgesehen gewesen, dass die Seilbahntürme und Betonfundamente zu entfernen seien und die Halde, soweit möglich, zu bepflanzen sei. Das Geologische Landesamt habe in einem Vermerk vom 25.05.1979 festgelegt, dass die Halde keine Gefahr darstelle. Das Geologische Landesamt habe sodann in der Besprechung vom 06.11.1979 ebenfalls festgestellt, dass die erhöhten Chloridwerte unbedenklich seien. Dies habe dazu geführt, dass über Jahre hinweg keine weiteren Untersuchungen über den Salzeintrag der Halde in das Grundwasser stattgefunden hätten. Das Geologische Landesamt habe noch mit Schreiben vom 23.11.1988 an das Regierungspräsidium Freiburg festgestellt, dass die Halde des Kalibergwerks Buggingen ungefährlich sei. Erst längere Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks hätten intensivere Untersuchungen über eine Grundwasserbeeinträchtigung stattgefunden. Sie habe den Kalibergbauabbau nur in der Zeit von 1970 bis 1973 betrieben und daher nur einen untergeordneten Beitrag zur Gefährdung des Grundwassers geleistet. Insbesondere sei die Gefahrenschwelle schon mehrere Jahrzehnte vor der Übernahme des Kalibergwerks überschritten worden. Es sei daher unverhältnismäßig, wenn ausschließlich sie für Maßnahmen des Bodenschutzes in Anspruch genommen werde. Zwar gehe es im vorliegenden Verfahren nur um die Durchführung einer Sondierungsbohrung sowie um die Erstellung eines Sanierungsplans und noch nicht um die wesentlich aufwändigere Sanierung der Halde. Aber auch die bereits jetzt in dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen seien nur dann verhältnismäßig, wenn es überhaupt einen Sinn mache, isoliert die Sanierung der Halde in Buggingen in Angriff zu nehmen, ohne zu prüfen, ob die Minimierung des Salzeintrags aus der Halde Buggingen die Grundwasserverhältnisse im Rheintal überhaupt nennenswert verbessern würden. Es müsse zunächst ein generelles Konzept zur Verminderung der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salz im Bereich südlich des Kaiserstuhls entwickelt werden, bei dem auch der Salzeintrag aus dem Kalibergbau im Elsass nicht auch außer Betracht bleiben könne. Es sei insbesondere mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn gegenüber den wesentlich schwerwiegenderen Grundwasserbelastungen nördlich und nordwestlich von Fessenheim nicht eingeschritten werde, zumal die im Grundwasserabstrom der Halde Buggingen nächst gelegene Wassergewinnungsanlage, der Tiefbrunnen Unterfeld Ost, nach den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten nur eine unter dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l liegende Chloridbelastung aufweise. Schließlich könne sie sich darauf berufen, dass die Befugnisse der Behörde, eine Sanierung der Halde zu verlangen, verwirkt seien. Eine Verwirkung trete ein, wenn der Betroffene aufgrund des Verhaltens der Behörde nicht mehr damit rechnen müsse, dass diese gegen ihn vorgehen werde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Besprechung am 31.08.1977, an der der Präsident des Geologischen Landesamts, Vertreter der Forstdirektion Freiburg und Vertreter der Klägerin teilgenommen hätten, sei vereinbart worden, dass die Halde als Zeugnis bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land erhalten bleiben solle. Insoweit übereinstimmend damit sei in einem Protokoll einer Befragung der Halde vom 05.09.1978 nochmals festgehalten, dass die Halde unverändert erhalten bleiben solle. Es sei lediglich über die Möglichkeit einer Begrünung diskutiert worden. Schließlich sei in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium vom 23.11.1988 festgehalten, dass mit Gefahren i. S. des § 90 Abs. 2 BBergG nicht mehr zu rechnen sei. Die Halde sei im Hinblick auf den Chloridgehalt unbedenklich und nach der Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 24.09.1979 sogar als schützenswertes Biotop einzustufen. Über die Einstufung der Halde als Biotop sei auch in der Presse berichtet worden. Auch in dem Bericht des Landesbergamts zur Entlassung aus der Bergaufsicht vom 13.07.1988 sei festgehalten, dass die Halde in Buggingen ein erhaltenswertes Biotop sei und die Oberfläche der Halde nicht verändert werden solle. Der Seite 9 des Berichts könne dann entnommen werden, dass der im Grundwasser gemessene erhöhte Chloridgehalt hygienisch unbedenklich sei. Selbst wenn die zuständigen Behörden nur die Halde Heitersheim sowie die nahe gelegene Kiesgrube im Blick gehabt hätten, so hätte sich ihnen das vergleichbare Gefahrenpotential der Halde Buggingen aufdrängen müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.10.2002 - 1 K 836/00 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 mit Ausnahme dessen Ziffer 6 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Im Hinblick auf die großen Mengen, die auf der Halde über Jahrzehnte hinweg abgelagert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass bereits vor 1973 schädliche Bodenverunreinigungen eingetreten seien. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Klägerin, die Gefahrenschwelle sei vermutlich bereits vor dem Zweiten Weltkrieg überschritten worden. Nach den vorliegenden Zahlen müsse davon ausgegangen werden, dass nach 1950 vermutlich mehr Material auf der Halde abgelagert worden sei als zuvor. Die Gefahrenschwelle werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei einer tatsächlichen Verwirklichung einer Gefahr durch den Schadenseintritt überschritten, sondern bereits von dem Zeitpunkt an, ab dem eine Sachlage gegeben sei, die bei ungehindertem Geschehensablauf zum Schadenseintritt führe. Dabei sei in den Fällen, in denen hohe Rechtsgüter, wie die Sauberkeit des Grundwassers, gefährdet seien, die Gefahrenschwelle bereits überschritten, wenn der Schaden irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ohne dass der Schadenseintritt schon unmittelbar bevorstehen müsse. Im Falle der Halde Buggingen sei die Gefahrenschwelle somit überschritten gewesen, als die abgelagerte Menge Abbaumaterial ausgereicht habe, um durch Regen und Witterungseinflüsse früher oder später soviel Salz in das Grundwasser gelangen zu lassen, dass die Grenzwerte überschritten würden. Den bergrechtlichen Akten sei zwar nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese kritische Größe erreicht gewesen sei. Es stehe jedoch fest, dass dies während des Betriebs durch die Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen der Fall gewesen sei. Denn zum einen sei nach Einstellung des Bergbaus 1973 kein Abraum mehr auf der Halde abgelagert worden. Zum anderen sei aber ab 1989 eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nachweisbar. Soweit die Gefahrenschwelle in den Jahren 1960 bis 1973 überschritten worden sei, habe eine Polizeipflicht der Rechtsvorgängerinnen aus einem Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG bestanden. Danach dürfen Stoffe nur so gelagert und abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen sei. Das Betreiben einer Berghalde mit grundwassergefährdenden Stoffen stelle eine solche Ablagerung dar. Gleichzeitig ergebe sich eine Polizeipflicht der Rechtsvorgängerinnen aus einem Verstoß gegen § 147 BadBergG, der in der gesamten Betriebszeit von 1922 bis 1973 anwendbar gewesen sei. § 147 BadBergG habe gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus verboten. Einwirkungen seien gemeinschädlich, wenn der Schaden, welcher der Gesamtheit durch den Bergbau erwachse, den Nutzen wesentlich überwiege. Die Gefahr einer Grundwasserversalzung durch die Halde habe den der Gesamtheit erwachsenen Nutzen überwogen. Die Bergbehörden wären somit nach § 149 BadBergG auch ermächtigt gewesen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Eine behördliche Genehmigung oder ein Betriebsplan, der die Halde umfasst habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Es existierten auch keine Hinweise darauf, dass es eine solche je gegeben haben könnte. Mangels Betriebsplans scheide auch eine Zulassungsfiktion nach § 63 BadBergG aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Legalisierungswirkung auch nicht aufgrund einer Gesamtschau einer Konzession von 1916 und eines - davon unabhängigen - Lageplans von 1926 eingetreten. Eine Legalisierungswirkung hätte allein dann eintreten können, wenn die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich genehmigt hätte. Bei den von der Klägerin zitierten Plänen aus dem Jahre 1926 und 1941 handele es sich um einfache Lagepläne, die mit einem Hauptbetriebsplan nichts zu tun hätten. Selbst wenn man einmal davon ausgehe, dass diese Lagepläne zu einer konkludenten Genehmigung führten, so wären die Behörden nicht gehindert gewesen, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, welche rechtliche Bedeutung einer Zulassungsfiktion nach § 63 BadBergG beizumessen sei, komme es hiernach nicht an, da es weder einen genehmigten Betriebsplan noch eine sonstige Genehmigung gegeben habe. Im Übrigen seien die Bergbehörden befugt gewesen, die erforderlichen bergpolizeilichen Maßnahmen auch dann zu treffen, wenn mit diesen die Ausführung eines Betriebsplans, gegen den kein Einspruch erhoben worden sei, verhindert würde. Schließlich spreche die Literatur auch einem genehmigten Betriebsplan eine Legalisierungswirkung im Hinblick auf die in §§ 147 ff. BadBergG genannten Gefahren ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht ausgeführt habe, sei der Abschlussbetriebsplan aus dem Jahre 1973 nicht geeignet, eine Legalisierungswirkung zu entfalten. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass der Umfang der Salzeintragung durch die Bugginger Halde nicht bereits bei Aufstellung des Abschlussplans bekannt gewesen, sondern erst gegen Ende der 1980-er Jahre bei historischen Erkundungen deutlich geworden sei. Das Gleiche gelte für die dadurch entstandene massive Belastung des nicht bodennahen Grundwassers. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe zwischen der Salzbelastung im tiefen rheinnahen Grundwasserleiter zwischen Fessenheim und Breisach einerseits und der Halde Buggingen andererseits kein relevanter räumlicher oder ursächlicher Zusammenhang. Großräumig sei davon auszugehen, dass von der Halde Buggingen relativ geringe Chloridfrachten bis in dem Raum Breisach gelangten. Umgekehrt gebe es aber keine Auswirkungen der Fessenheimer Fahne auf die Salzkontamination im für die Sanierungsanordnung relevanten Bereich. Die derzeit verfügbaren Grundwasser-Qualitätsdaten im Abstrom der Halde Buggingen belegten vielmehr eine Chloridbelastung, die von der Halde Buggingen ausgehe, bis in den Bereich von Grißheim reiche und dort die Wasserversorgung und sonstige Grundwassernutzungen, wie die Feldberegnung, gefährde; denn nur bei einem Chloridgehalt von <100 - 120 mg/l sei das Wasser uneingeschränkt für alle Kulturen im Rahmen der Feldberegnung unbedenklich geeignet. Darüber hinaus könne die Versalzung auch Auswirkungen auf den Kiesabbau in diesem Bereich haben. Es gehe somit in erster Linie darum, eine fortdauernde Salzkontamination durch das weitere Auslaugen der Halde zu verhindern, um das Grundwasser in dem genannten Bereich zu schützen. Das von der Klägerin genannte Schreiben vom 12.10.1970 sowie der vorgeschlagene Ortstermin am 12.11.1970 hätten sich auf die Halde Heitersheim bezogen. Eine Verwirkung komme schließlich nicht in Betracht. Das Gesamtproblem des Salzeintrags in den Boden sei den zuständigen Behörden wie auch der Betreiberin bereits in 60-er Jahren bekannt gewesen. Dabei habe jedoch nicht die Bugginger Halde im Vordergrund gestanden, sondern eine nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände geleitet worden seien.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Akten des Landratsamts, des ehemaligen Landesbergamts sowie des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit in der mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf die Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO126 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt.
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Die im Übrigen zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags fristgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
23 
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2002 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig.
24 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Maßnahmen aus dem im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Denn jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 unterliegt die hier zu beurteilende Abraumhalde nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten Prognose - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rdn. 19).
25 
2. Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
26 
3. Die geforderte Erstellung einer Sanierungsplanung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG, die Forderung, dieses durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG (vgl. auch zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Wegen der Ausbreitung der Versalzung des Grundwassers können von der Halde in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Insbesondere das Grundwasser ist als eine natürliche Lebensgrundlage gegen Verschmutzungen besonders zu schützen (vgl. Art. 20a GG; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03.09.2002, - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2002, 103). Zudem ist es nahe liegend, dass aufgrund des Ausmaßes der eingetretenen Grundwasserverschmutzungen ein abgestimmtes Vorgehen zur Sanierung der Altlast notwendig ist.
27 
4. Die Pflichtenstellung der Klägerin beruht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG auf ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksbetreiberinnen, die als unmittelbare Verursacherinnen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG alle wesentlichen Verursachungsbeiträge zu verantworten haben.
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Die materielle polizeiliche Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerinnen in Bezug auf das Grundwasser wurde zunächst durch die Bestimmung des § 149 Abs. 1 i.V.m. § 147 Satz 1 BadBergG unter dem Aspekt der „gemeinschädlichen Einwirkungen des Bergbaus“ und sodann ab 1960 zusätzlich durch § 34 Abs. 2 WHG begründet. Sie war bei realistischer Betrachtungsweise spätestens im Laufe der 1940-er Jahre eingetreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein nicht unwesentlicher Teil der Aufschüttungen erfolgt war. In diese Pflichtstellung ist nach den maßgeblichen dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Klägerin eingerückt, die nach der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in „Altfällen“ auf Rechtsnachfolger des Handlungsstörers anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG).
29 
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Überschreitens der Gefahrenschwelle ist nicht, wann der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten war, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führen wird, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern, wie dem Grundwasser, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
30 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass in der der Halde Buggingen im Abstrom nächstgelegenen Wassergewinnungsanlage früher wie auch aktuell jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung der maßgebliche Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l eingehalten wird. Die im Abstrom gemessenen Werte hatten vor Erlass der angegriffenen Verfügungen (vgl. „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 69) und haben aktuell (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2008) eine solche Dimension, dass nach dem vorgenannten Maßstab ohne weiteres auch eine hinreichende Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, der Schaden im Grundwasser ist ohnehin bereits eingetreten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel der Badischen Zeitung vom 14.03.2008 geltend macht, von der hier im Streit befindlichen Anordnung gänzlich abzusehen und gewissermaßen alles auf sich beruhen zu belassen. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Anordnung nicht eine Sanierung der Abraumhalde ist, sondern die Erstellung einer Sanierungsplanung, an deren Ende ggf. auch die Erkenntnis der zuständigen Behörde stehen kann, dass eine umfassende Sanierung nicht durchgeführt werden soll, weil diese etwa gemessen am Ertrag nicht mehr verhältnismäßig wäre. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war es (und ist es nach wie vor) ein legitimes gesetzlich gerechtfertigtes Ziel, eine solche Planung durchzuführen mit dem Ziel, durch eine ggf. durchzuführende Sanierung einen weiteren Eintrag in grundwasserführende Schichten zu verhindern bzw. diesen in der zeitlichen Dimension zu strecken und damit ebenfalls das Grundwasser zu entlasten (vgl. noch unten 6).
31 
Zu welchem Zeitpunkt genau die Gefahrenschwelle überschritten wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Eine in jeder Hinsicht präzise zeitliche Eingrenzung wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgericht gefordert, sofern man im Kontext einer noch vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. unter Ziffer 6) jedenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung bereits sehr lange zurück liegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen könnte, ob dies nun um 1939 (wie die Klägerin meint) oder erst nach dem Zweiten Weltkrieg (wovon der Beklagte ausgeht) der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand auch bei Einschaltung sachverständiger Hilfe kaum mehr möglich zu sein, hier zu weiteren tragfähigen Erkenntnissen zu kommen. Ein realistischer Ermittlungsansatz ist auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.
32 
Was die Auswahl der Klägerin betrifft, wird von ihr hiergegen nichts erinnert und auch nicht etwa auf die gegenwärtigen Eigentümer verwiesen. Dass diese nicht in Anspruch genommen wurden, kann nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris).
33 
5. Der Senat kann offen lassen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gewerbe- und Immissionsschutzrechts entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer sog. „Legalisierungswirkung“ entsprechender Genehmigungen bzw. Erlaubnisse auf das Bergrecht, insbesondere auf die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, übertragen werden können. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung mit den besseren Argumenten eine Übertragung abgelehnt, weil der bergrechtlichen Betriebszulassung lediglich eine Präventivkontrolle zukomme und sie insbesondere keine Sperre gegen auf § 71 BBergG gestützte erforderliche Anordnungen bilden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589 m.w.N.). Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ein irgendwie gearteter Legalisierungstatbestand, für den die Klägerin im Übrigen die materielle Beweislast trägt, nicht feststellbar ist. Eine lediglich faktische Duldung kann eine solche Wirkung nicht entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 - m.w.N).
34 
Nach dem für den früheren Betrieb allein maßgeblichen Badischen Berggesetz war aufgrund der §§ 61 ff. vor der Aufnahme des Betriebs ein Anzeige- und Vorlageverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die zuständige Behörde einem auf ihre Aufforderung vorgelegten Betriebsplan binnen einer Frist von vierzehn Tagen widersprechen konnte. Erfolgte innerhalb der Frist nach Vorlage kein Widerspruch, so trat gem. § 63 Abs. 1 eine Zulassungsfiktion ein. Erst die durch das Gesetz vom 18.05.1971 (GBl. 161) erfolgte und am 29.05.1971 in Kraft getretene Neufassung der §§ 62 ff. BadBergG führte ein förmliches bergrechtliches Zulassungsverfahren nach Maßgabe eines Betriebsplanes ein. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wäre dieses Zulassungsverfahren auch auf bereits im Betrieb befindliche Bergwerke anzuwenden gewesen, zumindest soweit eine Fiktion nicht eingetreten war. Unstreitig wurde allerdings auch hiernach (kurz vor Einstellung des Betriebs) keine Zulassung mehr vorgenommen.
35 
Vorliegend konnte selbst die Klägerin weder bei sich, noch in den umfangreichen Verwaltungsakten einen Betriebsplan auffinden, der der zuständigen Bergbehörde förmlich in einem Verfahren nach den §§ 61 ff. vorgelegt worden war und geeignet gewesen wäre, die Fiktion auszulösen. Die aufgefundenen Pläne vom 04.09.1926 und 29.08.1941 sind offensichtlich keine förmlichen Betriebspläne, sondern schlichte Lagepläne.
36 
Wenn die Klägerin nunmehr auf die Herrn Dr. E. unter dem 04.04.1916 bzw. der Gewerkschaft B. unter dem 20.04.1926 erteilten Konzessionen verweist, so verkennt sie deren Rechtscharakter. Diese Konzessionen, die auf § 34 BadBergG (in der 1916 geltenden Fassung) bzw. auf § 39c (der 1926 geltenden Fassung) beruhen, verleihen allein das sog. Bergwerkseigentum, das lediglich zivilrechtliche Bedeutung hat und vornehmlich die aus dem Bergwerksrecht fließenden Gewinnungsrechte vermittelt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus (auch nicht in einer von der Klägerin für richtig gehaltenen Gesamtschau) eine rechtlich geschützte, gegenüber polizeilichem Einschreiten immunisierende Rechtsstellung ableiten lassen sollte.
37 
Abgesehen davon hätte auch ein fiktiv zugelassener Betriebsplan unter der bergpolizeilichen Aufsicht nach den §§ 147 ff. BadBergG gestanden. § 149 Abs. 1 ermächtigte jedoch die Bergpolizei, zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus jederzeit die geeigneten (verhältnismäßigen) polizeilichen Maßnahmen zu treffen.
38 
Der noch unter dem rechtlichen Regime des Badischen Berggesetzes förmlich aufgrund der erst mit Wirkung vom 29.05.1971 eingeführten Bestimmung des § 66 zugelassene Abschlussbetriebsplan vermochte ebenfalls keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer Haftungsfreistellung herbeizuführen. Dies gilt schon deshalb, weil die Problematik eines Eintrags von Salzen in das Grundwasser in keiner Weise in dem Abschlussbetriebsplan geregelt worden war, insbesondere waren diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch nicht darin vorgesehen worden. Nur in diesem Umfang könnte jedoch überhaupt eine Legalisierungswirkung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine solche Wirkung auch in Bezug auf alle relevanten Gefahren eintritt, die vorhersehbar waren, so ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird (vgl. unten 9), aus den verwertbaren vorliegenden Unterlagen nicht deutlich geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt (am 20.08.1974) ein aussagekräftiger Ansatz dafür bestand, dass ein regelungsbedürftiges diesbezügliches Gefahrenpotential bestehen könnte. Weitere Ermittlungsansätze haben sich nach vollständiger Auswertung der Verwaltungsakten auch hier für den Senat nicht ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verblieb somit weiter in ihrer Pflichtenstellung nach § 149 Abs. 1 BadBergG (vgl. jetzt § 71 Abs. 1 BBergG), ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine - hier einmal zugunsten der Klägerin unterstellte - Legalisierungswirkung eines Abschlussbetriebsplans sich gegenüber § 149 Abs. 1 BadBergG durchzusetzen vermag (vgl. hierzu noch im Folgenden).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 14 GG nicht, erweiternd eine einfach-gesetzlich nach dem Badischen Berggesetz (wie auch nicht nach dem bereits unter dem Regime des Grundgesetzes erst am 21.08.1980 in Kraft getretenen Bundesberggesetz) für den Abschlussbetriebsplan gerade nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung zu entwickeln. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird vielmehr im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und v.a. der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme Rechnung getragen. Immerhin können beispielsweise nunmehr ausdrücklich gem. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG Anordnungen, die über die auf Grund eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, Voraussetzungen, die aber beim Grundwasserschutz ohne weiteres zu bejahen sind. Eine Einschränkung auf solche Fallkonstellationen, in denen die maßgebliche Gefahr vor Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht vorhersehbar war oder gar erst danach objektiv eingetreten ist, ist der Bestimmung nicht immanent. Selbst wenn man - insoweit nahe liegend - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine derartige Beschränkung auch in die Eingriffsbefugnis des § 149 Abs. 1 BadBergG hineinliest, würde sich hieraus somit für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge ergeben (vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allgemein noch unter 6). Im Übrigen ist das in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 23.08.1996 (4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384) nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen und weitergehende aus Art. 14 GG abzuleitende Anforderungen zu rechtfertigen. Es ging in dieser Entscheidung allein darum, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Einzelfällen im Lichte des Art. 14 GG in Betracht zu ziehen sein kann, nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen und deren Festsetzungen nachbarschützende Wirkungen beizumessen, auch wenn seinerzeit bei deren Erlass (vor Inkrafttreten des Grundsgesetzes) eine solche Wirkung nicht vorgesehen war.
40 
Auch die am 13.07.1988 erfolgte Entlassung aus der Bergaufsicht steht einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Entlassungsakts (Verwaltungs- oder Realakt) ist mit der Entlassung keine feststellende Regelung des Inhalts verbunden, dass der aktuelle Zustand ausdrücklich auch für die Zukunft abschließend sicherheitsrechtlich beurteilt und in diesem Sinne hingenommen wird. Die Entlassung und die mit ihr verbundene rechtlich (eingeschränkte) Tragweite müssen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesehen werden, nämlich der ordnungsrechtlichen Zuständigkeitsverlagerung. Der Entlassung liegt daher nur eine prognostische Beurteilung des Inhalts zugrunde, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine besondere bergrechtlich relevante Gefahr nicht mehr besteht und daher eine spezifisch bergrechtliche Überwachung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589). Diese Prognose bindet aber in keiner Weise die nunmehr zuständig gewordenen Behörden (vgl. zur Verwirkung noch Ziffer 9).
41 
6. Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar unverhältnismäßig, weil der frühere Haldenbetrieb für sich betrachtet wegen der mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Veränderungen insgesamt für die Salzauswaschungen nicht mehr allein verantwortlich ist. Dass wesentliche Verursachungsanteile auf die spätere Überplanung des Haldenbereichs sowie auf Eingriffe in diesen zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung, noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt von einer Inanspruchnahme der - nicht leistungsfähigen - jetzigen Eigentümer abgesehen hat (vgl. auch oben Ziffer 4).
42 
Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme auch nicht deshalb, weil fast alle wesentlichen Verursachungsbeiträge von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistet wurden und dies zudem auch schon vor sehr langer Zeit der Fall war. Denn immerhin hat sie infolge der Rechtsnachfolge sämtliche Vermögenswerte übernommen, die selbst aber - zumindest auch - auf der jahrzehntelangen wirtschaftlich profitablen Ausbeutung und Nutzung der Salzlager beruhen und auf diese zurückzuführen sind (vgl. Historische Erkundung des WWA Freiburg S. 12, Zahlentafel 1). Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwa darauf berufen, dass mit der Übernahme keinerlei wirtschaftlich relevanten Vermögenswerte übergegangen sind, auch wenn die Ausbeutung der Salzvorkommen zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass schließlich das gesamte Grundeigentum am Betrieb und der Halde von der Klägerin durch Verkauf wirtschaftlich verwertet wurde.
43 
Die Tatsache, dass mittlerweile seit dem erstmaligen Eintritt der grundwasserrelevanten Gefahr und sodann der endgültigen Betriebsstilllegung mehrere Jahrzehnte vergangen sind, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Bei den hier in den Blick zu nehmenden Auswaschungen aus Abraumhalden handelt es sich um eine bergbautypische Gefahr, die erst in den Folgejahren vor allem infolge der eingetretenen Erosionen sowie des zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, aber auch der besseren Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, in ihrer ganzen Dimension und Tragweite deutlich geworden ist. So wurden ein umfangreiches Mess- und Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung sowie die sog. historische Erkundung des Wasserwirtschaftsamts erst in den Jahren 1988/89 in Angriff genommen bzw. durchgeführt. Es entspräche vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Billigkeit, die Klägerin von ihrer Verantwortlichkeit freizustellen. Bei dieser Sachlage besteht auch heute noch ein ausreichend enger Zurechnungszusammenhang zu dem früheren gefahrverursachenden Bergbaubetrieb, der eine Inpflichtnahme nach wie vor nahe legt und damit nicht unverhältnismäßig macht.
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Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder – weitergehend - gar unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik im gesamten Oberrheintal ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt. Denn zum einen ist ein quantitativ erheblicher auf die Halde Buggingen zurückzuführender Eintrag in das Grundwasser festgestellt und unbestritten, was im Falle einer Sanierung für sich gesehen zumindest eine erhebliche Entlastung jedenfalls des örtlich gebundenen und geförderten Grundwassers erwarten lässt, wenn auch eine Belastung dieses Grundwassers weiter bestehen wird. In diesem Zusammenhang steht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht der Umstand entgegen, dass aktuell die nächst gelegene Wassergewinnungsanlage (Tiefbrunnen Unterfeld Ost) eine Chloridbelastung aufweist, die jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung noch unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung liegt. Denn aus den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten ergibt sich zweifelsfrei und eindrucksvoll, dass diese Wassergewinnungsanlage im Abstrom der Halde Buggingen liegt und die Fahne mit belastetem, weit über dem Grenzwert liegenden Grundwasser genau in die Richtung des Tiefbrunnens weist, wobei deren Spitze bis knapp 800 m an den Brunnen heranreicht. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte überzeugend auch darauf hin, dass nach fachlichen landwirtschaftlichen Grundsätzen nur bei einer Chloridbelastung von weniger als 100 bis 120 mg/l das Grundwasser uneingeschränkt zur Feldberegnung geeignet ist, was im maßgeblichen Gebiet im Hinblick auf zunehmende Sonderkulturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. zur Beeinträchtigung des Kiesabbaus auch Geologische Landesamt Baden-Württemberg, „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 82 f.). Hinzu kommt, dass zwischen der „Fessenheimer Fahne“, die quantitativ einen wesentlich größeren Verursachungsbeitrag leistet (vgl. „Sachstandsbericht“, 30.09.1997, S. 7 f. und 26 ff.), und der Salzkontamination im Bereich der Halde Buggingen gar kein unmittelbarer Zusammenhang derart besteht, dass das Gebiet um die Bugginger Halde von der „Fessenheimer Fahne“ betroffen wäre. Denn die Halde Buggingen liegt nicht im Abstrom der Fessenheimer Insel und den dort befindlichen ehemaligen Absetzbecken (vgl., Sachstandsbericht S. 7 und 70 f.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte, wie das im Übrigen im Zusammenhang mit der Halde Heitersheim mit der Klägerin gefundene einvernehmliche Vorgehen zeigt, auch in Bezug auf andere Schadstoffeinträge nicht untätig geblieben ist (vgl. auch die Aufstellung vom 27.02.1997). Die Belastungen im Zusammenhang mit der Fessenheimer Insel sind, was die räumliche Ausdehnung und auch das Maß der Verunreinigung betrifft, zwar sicherlich erheblich gravierender als im Bereich Buggingen. Insoweit vermag der Beklagte aber nicht unmittelbar gegenüber den Verursachern tätig zu werden, weil er in Frankreich keine Hoheitsgewalt ausüben kann und allenfalls ein im vollständigen Konsens mir französischen Behörden abgestimmtes Vorgehen möglich ist. Schon deshalb liegt in dem Vorgehen gegenüber der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin kein vollständiges regionales und grenzübergreifendes Sanierungskonzept als Voraussetzung einer kleinräumigen Sanierungsplanung reklamieren. Abgesehen davon stellt es, worauf bereits hingewiesen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet Buggingen nicht unmittelbar von der Fessenheimer Insel tangiert ist, ein legitimes Ziel dar, auch kleinräumige Verbesserungen anzustreben.
45 
Der Umstand, dass möglicherweise alle in den Jahren zwischen 1970 und 1988 befassten Behörden des Beklagten bei einem größeren Weitblick das Gefahrenpotential besser hätten abschätzen können, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Denn nach dem aktuellen Kenntnisstand über die damaligen Besprechungen und Erkenntnisse muss es sich, soweit dies aktenkundig geworden ist, um eine allseitige Einschätzung hinsichtlich der Ungefährlichkeit (auch auf Seiten der Klägerin) gehandelt haben (vgl. noch ausführlich unter Ziffer 9), weshalb die Frage nach weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eher theoretischer Natur und spekulativ geblieben ist, ohne die damalige Situation konkret und realistisch widerspiegeln zu können. Weitere Ermittlungsansätze haben sich für den Senat insoweit nicht ergeben; die Beteiligten haben solche auch nicht aufgezeigt.
46 
Schließlich ist - was das Ausmaß der konkret in den Blick zu nehmenden Belastung der Klägerin betrifft - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch zu bedenken, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung vorerst nicht die Sanierung der Halde selbst ist und mit ihrer Inpflichtnahme keine Präjudizierung für eine spätere Sanierung verbunden ist.
47 
7. Eine Heranziehung der Klägerin scheitert nicht daran, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es hier ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise auch durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist bei dieser Ausgangslage daher unbeachtlich.
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8. Auch eine Verjährung steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner Verjährung, insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regelungen aus (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris; B. v. 03.09.2002 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 2003, 103, B. v. 04.03.1996 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 1996, 387).
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9. Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber der Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt.
50 
Zunächst geht der Senat davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).
51 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte und durfte. Ganz abgesehen davon hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür deutlich machen können, dass infolge und aufgrund des in den Beklagten und sein Verhalten gesetzten Vertrauens Maßnahmen ins Werk gesetzt oder unterlassen worden sein könnten, aufgrund derer die (verspätete) Geltendmachung bei ihr - allein in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung - nicht nur allgemein zu Nachteilen und Belastungen führen würde, sondern dass diese darüber hinaus auch die zusätzlich festzustellende Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen würden. Die bloße Unterlassung, entsprechende Rückstellungen zu bilden, vermag in Anbetracht einer mit der Maßnahme verbundenen Belastung zwischen 10.000,- und 30.000,- EUR eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen.
52 
Zwar war unbestrittenermaßen jedenfalls seit Mitte/Ende der 1960-er Jahre generell ein erstes Problembewusstsein bei den zuständigen (auch französischen) Behörden entstanden, was die Versalzung des Rheins und die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers im Bereich des Oberrheintals betrifft (vgl. auch Historische Erkundung S. 3 ff.). Im Blick hatte man dabei aber in erster Linie die oberelsässischen Kaliminen und deren Salzeinleitungen in den Rhein. Eine akute Grundwassergefährdung von bedeutsamem Gewicht im deutschen Einzugsbereich wurde jedoch aufgrund erster Beprobungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Chlorid-Grenzwerte noch im Herbst 1970 nicht gesehen (vgl. LT-Drucks. V/3158 Schriftliche Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten G.). Zwar hatte das Landesbergamt in einem Schreiben an das Geologische Landesamt vom 12.10.1970 erste Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen formuliert (vgl. auch das Schreiben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg vom 28.01.2000, das auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nimmt und dieses zusammengefasst wiedergibt). Daraufhin fand auch am 12.11.1970 eine gemeinsame Besprechung des Geologischen Landesamts sowie des Landesbergamts mit Vertretern der Gewerkschaft B. statt. Diese konkreten Überlegungen bezogen sich im Übrigen gar nicht auf die hier ins Auge zu fassende Halde Buggingen, sondern auf die Halde in Heitersheim (sog. Schacht III). In der Folge wurden dann im Bereich der Halde Heitersheim vier Pegelbrunnen niedergebracht, wobei allerdings zunächst keine besorgniserregenden Werte festgestellt wurden. Man ging davon aus, dass die Belastung auf versickerndes Oberflächenwasser zurückzuführen sei und wollte das Problem durch eine gezielte Sammlung und Einleitung in die öffentliche Kanalisation lösen (vgl. Schreiben des Landesbergamts an das Landratsamt Müllheim vom 14.03.1972). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dahin gehend argumentiert werden, von der Halde Heitersheim hätten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Halde Buggingen gezogen werden können und müssen. In der Folgezeit wurde, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite mehr etwas veranlasst, insbesondere wurde die Problematik nicht im Abschlussbetriebsplan weiter erörtert, namentlich als regelungsbedürftig angesehen. In Ziffer 3.6 des Abschlussbetriebsplans ist man hinsichtlich beider Halden sogar davon ausgegangen, dass sich die oberen Tonschichten, die gerade eine erhebliche Auswaschung verhindern können, noch verbessern würden, jedenfalls solches möglich sei. Weitere Einzelheiten zu den damaligen Vorgängen lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
53 
Am 31.08.1977 wurde sowohl bei der Halde Buggingen wie auch der Halde Heitersheim ein Ortstermin durchgeführt, bei dem Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstverwaltung und der Klägerin zugegen waren. Gegen-stand der Erörterung war eine mögliche Rekultivierung der Halden. Im Ergebnisprotokoll vom 04.10.1977 wurde festgehalten, dass die Halde Buggingen in ihrer jetzigen Gestalt als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land unverändert erhalten bleiben solle. Weiter heißt es, dass ein Abtragen des Grates die inzwischen durch Auswaschen der Salze gebildete tonige Schutzschicht aufreißen, den Niederschlägen eine Angriffsfläche bieten und somit eine Gefahrenquelle darstellen würde. Hinsichtlich der Halde Heitersheim wird ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Zusammensetzung und flachen Form kein Umwelt- und Sicherheitsproblem. Am 05.09.1978 fand ein weiterer Ortstermin auf und bei der Halde Buggingen statt, an dem wiederum Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstdirektion sowie der Klägerin teilnahmen. In dem Ergebnisprotokoll wird ausgeführt, dass der Präsident des Geologischen Landesamts ein „Bodenkundliches Gutachten“ aus seinem Haus vom 17.05.1978 erläutert habe, wobei hieraus vier Punkte besonders hervorgehoben werden, die alle keine Schlüsse auf eine Gefährdung des Grundwassers zulassen. Gegenstand der Erörterung wie Gegenstand des Gutachtens war allein die ins Auge gefasste Rekultivierung der Halde, insbesondere deren Bepflanzung. Gerade die Tatsache, dass man in Übereinstimmung zwischen den Behörden des Beklagten und der Klägerin die Halde als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit erhalten wollte, macht unmissverständlich deutlich, dass keine Seite eine Grundwassergefährdung überhaupt nur für möglich gehalten hatte, jedenfalls anfängliche Bedenken als ausgeräumt betrachtet worden waren. Sollte hingegen bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem von ihr eingesetzten sicherlich auch fachkundigen Personal ein dem den beteiligten Behörden überlegenes Wissen vorhanden gewesen sein, dann wäre eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ohnehin nicht zulässig.
54 
Die in Ziffer 3.6. des Abschlussbetriebsplans geäußerte Erwartung, die tonhaltige Abdeckschicht werde sich in Zukunft möglicherweise noch verbessern, konnte sich allerdings in der Folgezeit nicht erfüllen, nachdem die Pläne einer Erhaltung der Halde offenbar aufgegeben wurden und die Klägerin im Jahre 1985 die fraglichen Grundstücke veräußerte und damit erheblichen Eingriffen in die Substanz der Halde aussetzte.
55 
Noch in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium Freiburg vom 23.11.1988 zur Vorbereitung der Entlassung aus der Bergaufsicht wird auf das Gutachten vom 17.05.1978 zustimmend Bezug genommen und dieses dahingehend wiedergegeben, dass die Halde des Werkes Buggingen als ungefährlich beurteilt worden sei. Auch wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass anlässlich eines am 06.11.1979 unter Vorsitz des Geologischen Landesamts geführten Gesprächs ausdrücklich die im Grundwasser festgestellten „abweichenden“ Chloridgehalte hygienisch als unbedenklich einzustufen seien. Allerdings bezog sich diese Aussage auch wiederum auf die hier nicht in Rede stehende Halde „Heitersheim“ (vgl. Schreiben des Geologischen Landesamts vom 27.10.1989 an das Regierungspräsidium Freiburg).
56 
Aus diesem spärlichen Befund und aus der Tatsache, dass bis zum Jahre 1988/89 die Fragestellung nicht mehr kritisch aufgegriffen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligte (und auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin) kein entsprechendes Problembewusstsein hatten. Aus einem Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.03.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr (S. 3 f.) ergibt sich allerdings, dass man Anfang bis Mitte des Jahres 1988 neben den Absetzbecken auch schon die Halden Buggingen und Heitersheim im Auge gehabt haben musste. Offenbar hat es aber dann noch einige Zeit bis in das Jahr 1989 gedauert, bis das gebotene Problembewusstsein bei den verantwortlichen Stellen Platz gegriffen hat.
57 
Insgesamt fällt auf, dass seit Schließung des Werkes das Augenmerk der befassten Behörden sich allenfalls auf die Halde Heitersheim, nicht aber die Halde Buggingen gerichtet hatte. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 28.01.2000 an das Regierungspräsidium Freiburg finden sich immerhin folgende bemerkenswerte Ausführungen: „…war der Bergverwaltung das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salzaustrag aus der Halde durchaus bekannt - explizit allerdings nur bezogen auf die Halde bei Schacht III. Warum die Bugginger Halde einer Prüfung hinsichtlich dieses Aspektes nicht auch unterzogen wurde, ist den Akten des Landesamts … nicht zu entnehmen.“ Allerdings ist hier anzumerken, dass nach den vorbeschriebenen weitgehend folgenlosen Abläufen und Maßnahmen in Bezug auf die Heitersheimer Halde kein Anhalt dafür besteht, dass sich bis Ende der 80-er Jahre eine erheblich abweichendes größeres Problembewusstsein zur Bugginger Halde entwickelt haben könnte.
58 
In diesem Zusammenhang ist, was die gesamte Problematik der Salzbelastung im Oberrheintal betrifft (auch was den hier maßgeblichen kleineren räumlichen Bereich Buggingen betrifft), abschließend noch auf folgenden Umstand hinzuweisen. Bei den späteren Erkundungen stellte sich nämlich heraus, dass die ausgewaschene Lauge sich aufgrund ihres gegenüber Wasser größeren spezifischen Gewichts gerade in den tieferen grundwasserführenden Schichten in den wirklich bedenklichen Konzentrationen angereichert hatte, was erst im Rahmen konsequenter und in größere Tiefen vordringende Beprobungen des Grundwassers hatte festgestellt werden können (vgl. Historische Erkundung, S. 21 f.). Lange Zeit war im Hinblick auf die maßgeblichen Werte der Trinkwasserverordnung im Übrigen auch selbst noch die Salzfracht des Rheinwassers als nicht unmittelbar besorgniserregend angesehen worden, während das Wohl der Fische eher im Vordergrund stand (vgl. Historische Erkundung, S. 3 und 20 f.).
59 
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Soweit in der mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf die Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO126 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt.
22 
Die im Übrigen zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags fristgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
23 
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2002 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig.
24 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Maßnahmen aus dem im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Denn jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 unterliegt die hier zu beurteilende Abraumhalde nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten Prognose - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rdn. 19).
25 
2. Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
26 
3. Die geforderte Erstellung einer Sanierungsplanung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG, die Forderung, dieses durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG (vgl. auch zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Wegen der Ausbreitung der Versalzung des Grundwassers können von der Halde in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Insbesondere das Grundwasser ist als eine natürliche Lebensgrundlage gegen Verschmutzungen besonders zu schützen (vgl. Art. 20a GG; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03.09.2002, - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2002, 103). Zudem ist es nahe liegend, dass aufgrund des Ausmaßes der eingetretenen Grundwasserverschmutzungen ein abgestimmtes Vorgehen zur Sanierung der Altlast notwendig ist.
27 
4. Die Pflichtenstellung der Klägerin beruht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG auf ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksbetreiberinnen, die als unmittelbare Verursacherinnen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG alle wesentlichen Verursachungsbeiträge zu verantworten haben.
28 
Die materielle polizeiliche Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerinnen in Bezug auf das Grundwasser wurde zunächst durch die Bestimmung des § 149 Abs. 1 i.V.m. § 147 Satz 1 BadBergG unter dem Aspekt der „gemeinschädlichen Einwirkungen des Bergbaus“ und sodann ab 1960 zusätzlich durch § 34 Abs. 2 WHG begründet. Sie war bei realistischer Betrachtungsweise spätestens im Laufe der 1940-er Jahre eingetreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein nicht unwesentlicher Teil der Aufschüttungen erfolgt war. In diese Pflichtstellung ist nach den maßgeblichen dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Klägerin eingerückt, die nach der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in „Altfällen“ auf Rechtsnachfolger des Handlungsstörers anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG).
29 
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Überschreitens der Gefahrenschwelle ist nicht, wann der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten war, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führen wird, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern, wie dem Grundwasser, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
30 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass in der der Halde Buggingen im Abstrom nächstgelegenen Wassergewinnungsanlage früher wie auch aktuell jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung der maßgebliche Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l eingehalten wird. Die im Abstrom gemessenen Werte hatten vor Erlass der angegriffenen Verfügungen (vgl. „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 69) und haben aktuell (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2008) eine solche Dimension, dass nach dem vorgenannten Maßstab ohne weiteres auch eine hinreichende Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, der Schaden im Grundwasser ist ohnehin bereits eingetreten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel der Badischen Zeitung vom 14.03.2008 geltend macht, von der hier im Streit befindlichen Anordnung gänzlich abzusehen und gewissermaßen alles auf sich beruhen zu belassen. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Anordnung nicht eine Sanierung der Abraumhalde ist, sondern die Erstellung einer Sanierungsplanung, an deren Ende ggf. auch die Erkenntnis der zuständigen Behörde stehen kann, dass eine umfassende Sanierung nicht durchgeführt werden soll, weil diese etwa gemessen am Ertrag nicht mehr verhältnismäßig wäre. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war es (und ist es nach wie vor) ein legitimes gesetzlich gerechtfertigtes Ziel, eine solche Planung durchzuführen mit dem Ziel, durch eine ggf. durchzuführende Sanierung einen weiteren Eintrag in grundwasserführende Schichten zu verhindern bzw. diesen in der zeitlichen Dimension zu strecken und damit ebenfalls das Grundwasser zu entlasten (vgl. noch unten 6).
31 
Zu welchem Zeitpunkt genau die Gefahrenschwelle überschritten wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Eine in jeder Hinsicht präzise zeitliche Eingrenzung wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgericht gefordert, sofern man im Kontext einer noch vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. unter Ziffer 6) jedenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung bereits sehr lange zurück liegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen könnte, ob dies nun um 1939 (wie die Klägerin meint) oder erst nach dem Zweiten Weltkrieg (wovon der Beklagte ausgeht) der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand auch bei Einschaltung sachverständiger Hilfe kaum mehr möglich zu sein, hier zu weiteren tragfähigen Erkenntnissen zu kommen. Ein realistischer Ermittlungsansatz ist auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.
32 
Was die Auswahl der Klägerin betrifft, wird von ihr hiergegen nichts erinnert und auch nicht etwa auf die gegenwärtigen Eigentümer verwiesen. Dass diese nicht in Anspruch genommen wurden, kann nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris).
33 
5. Der Senat kann offen lassen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gewerbe- und Immissionsschutzrechts entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer sog. „Legalisierungswirkung“ entsprechender Genehmigungen bzw. Erlaubnisse auf das Bergrecht, insbesondere auf die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, übertragen werden können. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung mit den besseren Argumenten eine Übertragung abgelehnt, weil der bergrechtlichen Betriebszulassung lediglich eine Präventivkontrolle zukomme und sie insbesondere keine Sperre gegen auf § 71 BBergG gestützte erforderliche Anordnungen bilden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589 m.w.N.). Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ein irgendwie gearteter Legalisierungstatbestand, für den die Klägerin im Übrigen die materielle Beweislast trägt, nicht feststellbar ist. Eine lediglich faktische Duldung kann eine solche Wirkung nicht entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 - m.w.N).
34 
Nach dem für den früheren Betrieb allein maßgeblichen Badischen Berggesetz war aufgrund der §§ 61 ff. vor der Aufnahme des Betriebs ein Anzeige- und Vorlageverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die zuständige Behörde einem auf ihre Aufforderung vorgelegten Betriebsplan binnen einer Frist von vierzehn Tagen widersprechen konnte. Erfolgte innerhalb der Frist nach Vorlage kein Widerspruch, so trat gem. § 63 Abs. 1 eine Zulassungsfiktion ein. Erst die durch das Gesetz vom 18.05.1971 (GBl. 161) erfolgte und am 29.05.1971 in Kraft getretene Neufassung der §§ 62 ff. BadBergG führte ein förmliches bergrechtliches Zulassungsverfahren nach Maßgabe eines Betriebsplanes ein. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wäre dieses Zulassungsverfahren auch auf bereits im Betrieb befindliche Bergwerke anzuwenden gewesen, zumindest soweit eine Fiktion nicht eingetreten war. Unstreitig wurde allerdings auch hiernach (kurz vor Einstellung des Betriebs) keine Zulassung mehr vorgenommen.
35 
Vorliegend konnte selbst die Klägerin weder bei sich, noch in den umfangreichen Verwaltungsakten einen Betriebsplan auffinden, der der zuständigen Bergbehörde förmlich in einem Verfahren nach den §§ 61 ff. vorgelegt worden war und geeignet gewesen wäre, die Fiktion auszulösen. Die aufgefundenen Pläne vom 04.09.1926 und 29.08.1941 sind offensichtlich keine förmlichen Betriebspläne, sondern schlichte Lagepläne.
36 
Wenn die Klägerin nunmehr auf die Herrn Dr. E. unter dem 04.04.1916 bzw. der Gewerkschaft B. unter dem 20.04.1926 erteilten Konzessionen verweist, so verkennt sie deren Rechtscharakter. Diese Konzessionen, die auf § 34 BadBergG (in der 1916 geltenden Fassung) bzw. auf § 39c (der 1926 geltenden Fassung) beruhen, verleihen allein das sog. Bergwerkseigentum, das lediglich zivilrechtliche Bedeutung hat und vornehmlich die aus dem Bergwerksrecht fließenden Gewinnungsrechte vermittelt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus (auch nicht in einer von der Klägerin für richtig gehaltenen Gesamtschau) eine rechtlich geschützte, gegenüber polizeilichem Einschreiten immunisierende Rechtsstellung ableiten lassen sollte.
37 
Abgesehen davon hätte auch ein fiktiv zugelassener Betriebsplan unter der bergpolizeilichen Aufsicht nach den §§ 147 ff. BadBergG gestanden. § 149 Abs. 1 ermächtigte jedoch die Bergpolizei, zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus jederzeit die geeigneten (verhältnismäßigen) polizeilichen Maßnahmen zu treffen.
38 
Der noch unter dem rechtlichen Regime des Badischen Berggesetzes förmlich aufgrund der erst mit Wirkung vom 29.05.1971 eingeführten Bestimmung des § 66 zugelassene Abschlussbetriebsplan vermochte ebenfalls keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer Haftungsfreistellung herbeizuführen. Dies gilt schon deshalb, weil die Problematik eines Eintrags von Salzen in das Grundwasser in keiner Weise in dem Abschlussbetriebsplan geregelt worden war, insbesondere waren diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch nicht darin vorgesehen worden. Nur in diesem Umfang könnte jedoch überhaupt eine Legalisierungswirkung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine solche Wirkung auch in Bezug auf alle relevanten Gefahren eintritt, die vorhersehbar waren, so ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird (vgl. unten 9), aus den verwertbaren vorliegenden Unterlagen nicht deutlich geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt (am 20.08.1974) ein aussagekräftiger Ansatz dafür bestand, dass ein regelungsbedürftiges diesbezügliches Gefahrenpotential bestehen könnte. Weitere Ermittlungsansätze haben sich nach vollständiger Auswertung der Verwaltungsakten auch hier für den Senat nicht ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verblieb somit weiter in ihrer Pflichtenstellung nach § 149 Abs. 1 BadBergG (vgl. jetzt § 71 Abs. 1 BBergG), ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine - hier einmal zugunsten der Klägerin unterstellte - Legalisierungswirkung eines Abschlussbetriebsplans sich gegenüber § 149 Abs. 1 BadBergG durchzusetzen vermag (vgl. hierzu noch im Folgenden).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 14 GG nicht, erweiternd eine einfach-gesetzlich nach dem Badischen Berggesetz (wie auch nicht nach dem bereits unter dem Regime des Grundgesetzes erst am 21.08.1980 in Kraft getretenen Bundesberggesetz) für den Abschlussbetriebsplan gerade nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung zu entwickeln. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird vielmehr im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und v.a. der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme Rechnung getragen. Immerhin können beispielsweise nunmehr ausdrücklich gem. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG Anordnungen, die über die auf Grund eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, Voraussetzungen, die aber beim Grundwasserschutz ohne weiteres zu bejahen sind. Eine Einschränkung auf solche Fallkonstellationen, in denen die maßgebliche Gefahr vor Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht vorhersehbar war oder gar erst danach objektiv eingetreten ist, ist der Bestimmung nicht immanent. Selbst wenn man - insoweit nahe liegend - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine derartige Beschränkung auch in die Eingriffsbefugnis des § 149 Abs. 1 BadBergG hineinliest, würde sich hieraus somit für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge ergeben (vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allgemein noch unter 6). Im Übrigen ist das in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 23.08.1996 (4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384) nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen und weitergehende aus Art. 14 GG abzuleitende Anforderungen zu rechtfertigen. Es ging in dieser Entscheidung allein darum, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Einzelfällen im Lichte des Art. 14 GG in Betracht zu ziehen sein kann, nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen und deren Festsetzungen nachbarschützende Wirkungen beizumessen, auch wenn seinerzeit bei deren Erlass (vor Inkrafttreten des Grundsgesetzes) eine solche Wirkung nicht vorgesehen war.
40 
Auch die am 13.07.1988 erfolgte Entlassung aus der Bergaufsicht steht einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Entlassungsakts (Verwaltungs- oder Realakt) ist mit der Entlassung keine feststellende Regelung des Inhalts verbunden, dass der aktuelle Zustand ausdrücklich auch für die Zukunft abschließend sicherheitsrechtlich beurteilt und in diesem Sinne hingenommen wird. Die Entlassung und die mit ihr verbundene rechtlich (eingeschränkte) Tragweite müssen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesehen werden, nämlich der ordnungsrechtlichen Zuständigkeitsverlagerung. Der Entlassung liegt daher nur eine prognostische Beurteilung des Inhalts zugrunde, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine besondere bergrechtlich relevante Gefahr nicht mehr besteht und daher eine spezifisch bergrechtliche Überwachung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589). Diese Prognose bindet aber in keiner Weise die nunmehr zuständig gewordenen Behörden (vgl. zur Verwirkung noch Ziffer 9).
41 
6. Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar unverhältnismäßig, weil der frühere Haldenbetrieb für sich betrachtet wegen der mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Veränderungen insgesamt für die Salzauswaschungen nicht mehr allein verantwortlich ist. Dass wesentliche Verursachungsanteile auf die spätere Überplanung des Haldenbereichs sowie auf Eingriffe in diesen zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung, noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt von einer Inanspruchnahme der - nicht leistungsfähigen - jetzigen Eigentümer abgesehen hat (vgl. auch oben Ziffer 4).
42 
Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme auch nicht deshalb, weil fast alle wesentlichen Verursachungsbeiträge von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistet wurden und dies zudem auch schon vor sehr langer Zeit der Fall war. Denn immerhin hat sie infolge der Rechtsnachfolge sämtliche Vermögenswerte übernommen, die selbst aber - zumindest auch - auf der jahrzehntelangen wirtschaftlich profitablen Ausbeutung und Nutzung der Salzlager beruhen und auf diese zurückzuführen sind (vgl. Historische Erkundung des WWA Freiburg S. 12, Zahlentafel 1). Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwa darauf berufen, dass mit der Übernahme keinerlei wirtschaftlich relevanten Vermögenswerte übergegangen sind, auch wenn die Ausbeutung der Salzvorkommen zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass schließlich das gesamte Grundeigentum am Betrieb und der Halde von der Klägerin durch Verkauf wirtschaftlich verwertet wurde.
43 
Die Tatsache, dass mittlerweile seit dem erstmaligen Eintritt der grundwasserrelevanten Gefahr und sodann der endgültigen Betriebsstilllegung mehrere Jahrzehnte vergangen sind, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Bei den hier in den Blick zu nehmenden Auswaschungen aus Abraumhalden handelt es sich um eine bergbautypische Gefahr, die erst in den Folgejahren vor allem infolge der eingetretenen Erosionen sowie des zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, aber auch der besseren Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, in ihrer ganzen Dimension und Tragweite deutlich geworden ist. So wurden ein umfangreiches Mess- und Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung sowie die sog. historische Erkundung des Wasserwirtschaftsamts erst in den Jahren 1988/89 in Angriff genommen bzw. durchgeführt. Es entspräche vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Billigkeit, die Klägerin von ihrer Verantwortlichkeit freizustellen. Bei dieser Sachlage besteht auch heute noch ein ausreichend enger Zurechnungszusammenhang zu dem früheren gefahrverursachenden Bergbaubetrieb, der eine Inpflichtnahme nach wie vor nahe legt und damit nicht unverhältnismäßig macht.
44 
Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder – weitergehend - gar unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik im gesamten Oberrheintal ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt. Denn zum einen ist ein quantitativ erheblicher auf die Halde Buggingen zurückzuführender Eintrag in das Grundwasser festgestellt und unbestritten, was im Falle einer Sanierung für sich gesehen zumindest eine erhebliche Entlastung jedenfalls des örtlich gebundenen und geförderten Grundwassers erwarten lässt, wenn auch eine Belastung dieses Grundwassers weiter bestehen wird. In diesem Zusammenhang steht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht der Umstand entgegen, dass aktuell die nächst gelegene Wassergewinnungsanlage (Tiefbrunnen Unterfeld Ost) eine Chloridbelastung aufweist, die jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung noch unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung liegt. Denn aus den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten ergibt sich zweifelsfrei und eindrucksvoll, dass diese Wassergewinnungsanlage im Abstrom der Halde Buggingen liegt und die Fahne mit belastetem, weit über dem Grenzwert liegenden Grundwasser genau in die Richtung des Tiefbrunnens weist, wobei deren Spitze bis knapp 800 m an den Brunnen heranreicht. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte überzeugend auch darauf hin, dass nach fachlichen landwirtschaftlichen Grundsätzen nur bei einer Chloridbelastung von weniger als 100 bis 120 mg/l das Grundwasser uneingeschränkt zur Feldberegnung geeignet ist, was im maßgeblichen Gebiet im Hinblick auf zunehmende Sonderkulturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. zur Beeinträchtigung des Kiesabbaus auch Geologische Landesamt Baden-Württemberg, „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 82 f.). Hinzu kommt, dass zwischen der „Fessenheimer Fahne“, die quantitativ einen wesentlich größeren Verursachungsbeitrag leistet (vgl. „Sachstandsbericht“, 30.09.1997, S. 7 f. und 26 ff.), und der Salzkontamination im Bereich der Halde Buggingen gar kein unmittelbarer Zusammenhang derart besteht, dass das Gebiet um die Bugginger Halde von der „Fessenheimer Fahne“ betroffen wäre. Denn die Halde Buggingen liegt nicht im Abstrom der Fessenheimer Insel und den dort befindlichen ehemaligen Absetzbecken (vgl., Sachstandsbericht S. 7 und 70 f.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte, wie das im Übrigen im Zusammenhang mit der Halde Heitersheim mit der Klägerin gefundene einvernehmliche Vorgehen zeigt, auch in Bezug auf andere Schadstoffeinträge nicht untätig geblieben ist (vgl. auch die Aufstellung vom 27.02.1997). Die Belastungen im Zusammenhang mit der Fessenheimer Insel sind, was die räumliche Ausdehnung und auch das Maß der Verunreinigung betrifft, zwar sicherlich erheblich gravierender als im Bereich Buggingen. Insoweit vermag der Beklagte aber nicht unmittelbar gegenüber den Verursachern tätig zu werden, weil er in Frankreich keine Hoheitsgewalt ausüben kann und allenfalls ein im vollständigen Konsens mir französischen Behörden abgestimmtes Vorgehen möglich ist. Schon deshalb liegt in dem Vorgehen gegenüber der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin kein vollständiges regionales und grenzübergreifendes Sanierungskonzept als Voraussetzung einer kleinräumigen Sanierungsplanung reklamieren. Abgesehen davon stellt es, worauf bereits hingewiesen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet Buggingen nicht unmittelbar von der Fessenheimer Insel tangiert ist, ein legitimes Ziel dar, auch kleinräumige Verbesserungen anzustreben.
45 
Der Umstand, dass möglicherweise alle in den Jahren zwischen 1970 und 1988 befassten Behörden des Beklagten bei einem größeren Weitblick das Gefahrenpotential besser hätten abschätzen können, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Denn nach dem aktuellen Kenntnisstand über die damaligen Besprechungen und Erkenntnisse muss es sich, soweit dies aktenkundig geworden ist, um eine allseitige Einschätzung hinsichtlich der Ungefährlichkeit (auch auf Seiten der Klägerin) gehandelt haben (vgl. noch ausführlich unter Ziffer 9), weshalb die Frage nach weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eher theoretischer Natur und spekulativ geblieben ist, ohne die damalige Situation konkret und realistisch widerspiegeln zu können. Weitere Ermittlungsansätze haben sich für den Senat insoweit nicht ergeben; die Beteiligten haben solche auch nicht aufgezeigt.
46 
Schließlich ist - was das Ausmaß der konkret in den Blick zu nehmenden Belastung der Klägerin betrifft - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch zu bedenken, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung vorerst nicht die Sanierung der Halde selbst ist und mit ihrer Inpflichtnahme keine Präjudizierung für eine spätere Sanierung verbunden ist.
47 
7. Eine Heranziehung der Klägerin scheitert nicht daran, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es hier ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise auch durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist bei dieser Ausgangslage daher unbeachtlich.
48 
8. Auch eine Verjährung steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner Verjährung, insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regelungen aus (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris; B. v. 03.09.2002 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 2003, 103, B. v. 04.03.1996 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 1996, 387).
49 
9. Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber der Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt.
50 
Zunächst geht der Senat davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).
51 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte und durfte. Ganz abgesehen davon hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür deutlich machen können, dass infolge und aufgrund des in den Beklagten und sein Verhalten gesetzten Vertrauens Maßnahmen ins Werk gesetzt oder unterlassen worden sein könnten, aufgrund derer die (verspätete) Geltendmachung bei ihr - allein in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung - nicht nur allgemein zu Nachteilen und Belastungen führen würde, sondern dass diese darüber hinaus auch die zusätzlich festzustellende Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen würden. Die bloße Unterlassung, entsprechende Rückstellungen zu bilden, vermag in Anbetracht einer mit der Maßnahme verbundenen Belastung zwischen 10.000,- und 30.000,- EUR eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen.
52 
Zwar war unbestrittenermaßen jedenfalls seit Mitte/Ende der 1960-er Jahre generell ein erstes Problembewusstsein bei den zuständigen (auch französischen) Behörden entstanden, was die Versalzung des Rheins und die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers im Bereich des Oberrheintals betrifft (vgl. auch Historische Erkundung S. 3 ff.). Im Blick hatte man dabei aber in erster Linie die oberelsässischen Kaliminen und deren Salzeinleitungen in den Rhein. Eine akute Grundwassergefährdung von bedeutsamem Gewicht im deutschen Einzugsbereich wurde jedoch aufgrund erster Beprobungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Chlorid-Grenzwerte noch im Herbst 1970 nicht gesehen (vgl. LT-Drucks. V/3158 Schriftliche Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten G.). Zwar hatte das Landesbergamt in einem Schreiben an das Geologische Landesamt vom 12.10.1970 erste Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen formuliert (vgl. auch das Schreiben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg vom 28.01.2000, das auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nimmt und dieses zusammengefasst wiedergibt). Daraufhin fand auch am 12.11.1970 eine gemeinsame Besprechung des Geologischen Landesamts sowie des Landesbergamts mit Vertretern der Gewerkschaft B. statt. Diese konkreten Überlegungen bezogen sich im Übrigen gar nicht auf die hier ins Auge zu fassende Halde Buggingen, sondern auf die Halde in Heitersheim (sog. Schacht III). In der Folge wurden dann im Bereich der Halde Heitersheim vier Pegelbrunnen niedergebracht, wobei allerdings zunächst keine besorgniserregenden Werte festgestellt wurden. Man ging davon aus, dass die Belastung auf versickerndes Oberflächenwasser zurückzuführen sei und wollte das Problem durch eine gezielte Sammlung und Einleitung in die öffentliche Kanalisation lösen (vgl. Schreiben des Landesbergamts an das Landratsamt Müllheim vom 14.03.1972). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dahin gehend argumentiert werden, von der Halde Heitersheim hätten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Halde Buggingen gezogen werden können und müssen. In der Folgezeit wurde, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite mehr etwas veranlasst, insbesondere wurde die Problematik nicht im Abschlussbetriebsplan weiter erörtert, namentlich als regelungsbedürftig angesehen. In Ziffer 3.6 des Abschlussbetriebsplans ist man hinsichtlich beider Halden sogar davon ausgegangen, dass sich die oberen Tonschichten, die gerade eine erhebliche Auswaschung verhindern können, noch verbessern würden, jedenfalls solches möglich sei. Weitere Einzelheiten zu den damaligen Vorgängen lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
53 
Am 31.08.1977 wurde sowohl bei der Halde Buggingen wie auch der Halde Heitersheim ein Ortstermin durchgeführt, bei dem Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstverwaltung und der Klägerin zugegen waren. Gegen-stand der Erörterung war eine mögliche Rekultivierung der Halden. Im Ergebnisprotokoll vom 04.10.1977 wurde festgehalten, dass die Halde Buggingen in ihrer jetzigen Gestalt als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land unverändert erhalten bleiben solle. Weiter heißt es, dass ein Abtragen des Grates die inzwischen durch Auswaschen der Salze gebildete tonige Schutzschicht aufreißen, den Niederschlägen eine Angriffsfläche bieten und somit eine Gefahrenquelle darstellen würde. Hinsichtlich der Halde Heitersheim wird ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Zusammensetzung und flachen Form kein Umwelt- und Sicherheitsproblem. Am 05.09.1978 fand ein weiterer Ortstermin auf und bei der Halde Buggingen statt, an dem wiederum Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstdirektion sowie der Klägerin teilnahmen. In dem Ergebnisprotokoll wird ausgeführt, dass der Präsident des Geologischen Landesamts ein „Bodenkundliches Gutachten“ aus seinem Haus vom 17.05.1978 erläutert habe, wobei hieraus vier Punkte besonders hervorgehoben werden, die alle keine Schlüsse auf eine Gefährdung des Grundwassers zulassen. Gegenstand der Erörterung wie Gegenstand des Gutachtens war allein die ins Auge gefasste Rekultivierung der Halde, insbesondere deren Bepflanzung. Gerade die Tatsache, dass man in Übereinstimmung zwischen den Behörden des Beklagten und der Klägerin die Halde als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit erhalten wollte, macht unmissverständlich deutlich, dass keine Seite eine Grundwassergefährdung überhaupt nur für möglich gehalten hatte, jedenfalls anfängliche Bedenken als ausgeräumt betrachtet worden waren. Sollte hingegen bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem von ihr eingesetzten sicherlich auch fachkundigen Personal ein dem den beteiligten Behörden überlegenes Wissen vorhanden gewesen sein, dann wäre eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ohnehin nicht zulässig.
54 
Die in Ziffer 3.6. des Abschlussbetriebsplans geäußerte Erwartung, die tonhaltige Abdeckschicht werde sich in Zukunft möglicherweise noch verbessern, konnte sich allerdings in der Folgezeit nicht erfüllen, nachdem die Pläne einer Erhaltung der Halde offenbar aufgegeben wurden und die Klägerin im Jahre 1985 die fraglichen Grundstücke veräußerte und damit erheblichen Eingriffen in die Substanz der Halde aussetzte.
55 
Noch in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium Freiburg vom 23.11.1988 zur Vorbereitung der Entlassung aus der Bergaufsicht wird auf das Gutachten vom 17.05.1978 zustimmend Bezug genommen und dieses dahingehend wiedergegeben, dass die Halde des Werkes Buggingen als ungefährlich beurteilt worden sei. Auch wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass anlässlich eines am 06.11.1979 unter Vorsitz des Geologischen Landesamts geführten Gesprächs ausdrücklich die im Grundwasser festgestellten „abweichenden“ Chloridgehalte hygienisch als unbedenklich einzustufen seien. Allerdings bezog sich diese Aussage auch wiederum auf die hier nicht in Rede stehende Halde „Heitersheim“ (vgl. Schreiben des Geologischen Landesamts vom 27.10.1989 an das Regierungspräsidium Freiburg).
56 
Aus diesem spärlichen Befund und aus der Tatsache, dass bis zum Jahre 1988/89 die Fragestellung nicht mehr kritisch aufgegriffen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligte (und auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin) kein entsprechendes Problembewusstsein hatten. Aus einem Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.03.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr (S. 3 f.) ergibt sich allerdings, dass man Anfang bis Mitte des Jahres 1988 neben den Absetzbecken auch schon die Halden Buggingen und Heitersheim im Auge gehabt haben musste. Offenbar hat es aber dann noch einige Zeit bis in das Jahr 1989 gedauert, bis das gebotene Problembewusstsein bei den verantwortlichen Stellen Platz gegriffen hat.
57 
Insgesamt fällt auf, dass seit Schließung des Werkes das Augenmerk der befassten Behörden sich allenfalls auf die Halde Heitersheim, nicht aber die Halde Buggingen gerichtet hatte. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 28.01.2000 an das Regierungspräsidium Freiburg finden sich immerhin folgende bemerkenswerte Ausführungen: „…war der Bergverwaltung das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salzaustrag aus der Halde durchaus bekannt - explizit allerdings nur bezogen auf die Halde bei Schacht III. Warum die Bugginger Halde einer Prüfung hinsichtlich dieses Aspektes nicht auch unterzogen wurde, ist den Akten des Landesamts … nicht zu entnehmen.“ Allerdings ist hier anzumerken, dass nach den vorbeschriebenen weitgehend folgenlosen Abläufen und Maßnahmen in Bezug auf die Heitersheimer Halde kein Anhalt dafür besteht, dass sich bis Ende der 80-er Jahre eine erheblich abweichendes größeres Problembewusstsein zur Bugginger Halde entwickelt haben könnte.
58 
In diesem Zusammenhang ist, was die gesamte Problematik der Salzbelastung im Oberrheintal betrifft (auch was den hier maßgeblichen kleineren räumlichen Bereich Buggingen betrifft), abschließend noch auf folgenden Umstand hinzuweisen. Bei den späteren Erkundungen stellte sich nämlich heraus, dass die ausgewaschene Lauge sich aufgrund ihres gegenüber Wasser größeren spezifischen Gewichts gerade in den tieferen grundwasserführenden Schichten in den wirklich bedenklichen Konzentrationen angereichert hatte, was erst im Rahmen konsequenter und in größere Tiefen vordringende Beprobungen des Grundwassers hatte festgestellt werden können (vgl. Historische Erkundung, S. 21 f.). Lange Zeit war im Hinblick auf die maßgeblichen Werte der Trinkwasserverordnung im Übrigen auch selbst noch die Salzfracht des Rheinwassers als nicht unmittelbar besorgniserregend angesehen worden, während das Wohl der Fische eher im Vordergrund stand (vgl. Historische Erkundung, S. 3 und 20 f.).
59 
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

Bundesberggesetz - BBergG | § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis


(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabe

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs


(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dien

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen


Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder kö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer


(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erfor

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hie

Bundesberggesetz - BBergG | § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik


(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13

Bundesberggesetz - BBergG | § 69 Allgemeine Aufsicht


(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). (1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere s

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und

Bundesberggesetz - BBergG | § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse


(1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben folgende Wertänderungen unberücksichtigt: 1. Werterhöhungen, die ausschließlich infolge des Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes eingetreten sind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung durchgeführt

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(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben folgende Wertänderungen unberücksichtigt:

1.
Werterhöhungen, die ausschließlich infolge des Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes eingetreten sind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung durchgeführt wird,
2.
Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Grundabtretung eingetreten sind,
3.
Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zur Vermeidung der Grundabtretung ein Kauf- oder Tauschangebot im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder ein Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, es sei denn, daß er Kapital oder Arbeit für die Werterhöhung aufgewendet hat,
4.
wertsteigernde Veränderungen, die ohne die erforderliche behördliche Anordnung, Genehmigung, Zulassung, Zustimmung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgenommen worden sind, es sei denn, daß sie ausschließlich der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gedient haben.

(2) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem abzutretenden Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Eine Vereinbarung, die mit Rücksicht auf ein in Vorbereitung befindliches Grundabtretungsverfahren oder die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens getroffen wird und die einen Dritten zum Gebrauch oder zur Nutzung des Gegenstandes der Grundabtretung berechtigt, bleibt bei der Festsetzung der Entschädigung insoweit unberücksichtigt, als sie von üblichen Vereinbarungen in vergleichbaren, nicht von einer Grundabtretung betroffenen Fällen auffällig abweicht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden ist, um eine Entschädigung zu erlangen.

(5) Ist eine Veränderung an dem Gegenstand der Grundabtretung, die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen wird, für dessen neuen Verwendungszweck nachteilig und war dieser Umstand dem Grundabtretungspflichtigen, der die Veränderung vorgenommen hat, bekannt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
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5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
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5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
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cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
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Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
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bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
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5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
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5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
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Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
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Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Beklagte beantragt nunmehr,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
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Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
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Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
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Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
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Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
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Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
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Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
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c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.