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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt. |
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| Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| 1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen. |
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| a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen. |
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| Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung. |
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| Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996). |
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| b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40). |
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| Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. |
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| bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht. |
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| cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen. |
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| Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat. |
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| dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten. |
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| Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte. |
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| Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen. |
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| Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte. |
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| Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte. |
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| 2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte. |
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| 3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen. |
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| b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht. |
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| c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist. |
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| d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll. |
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| Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt. |
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| 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten. |
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| 5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. |
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| Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können. |
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| Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein. |
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| Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde. |
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| 6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten. |
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| Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird. |
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| Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. |
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| Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen. |
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| 7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 18. Dezember 2007 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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