Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2015 - 3 K 431/15.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauverfügung des Beklagten.
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Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Am l. R. ... in N. (Flur ..., Flurstück .../14). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ober dem langen Rech“ der Stadt N., welcher keine Festsetzungen über die Höhe von Einfriedungen enthält. Das Baugrundstück fällt infolge einer vorhandenen Hanglage zum nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (Flur ... Flurstück .../4) hin über mehrere Meter ab.
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Anlässlich einer am 23. Mai 2013 durchgeführten Baukontrolle stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück der Kläger grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen hin eine rund 2,70 m hohe Stützmauer aus leicht versetzten begrünten Hangflorsteinen errichtet worden war.
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Der Beklagte forderte die Kläger mit Bescheiden vom 24. Juli 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds auf, innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bestandskraft die Stützmauer auf eine Höhe von maximal 2 m zurückzubauen und das dahinter befindliche Gelände gegen Abrutschen zu sichern. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stützmauer verstoße gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, da sie mit einer Höhe von rund 2,70 m die maximal zulässige Höhe von 2 m deutlich überschreite. Weder die Tatsache, dass die Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zur Grenze einen Abstand von mehr als 5 m einhielten, noch ein möglicherweise zu Gunsten der Stadt N. bestehendes Wegerecht entbinde von der der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen. Deren Übernahme auf das Grundstück des Beigeladenen komme mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung nicht in Betracht. Die Stützmauer sei weder unter Erteilung einer Abweichung genehmigungsfähig noch habe sie der Beigeladene geduldet.
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Mit ihrem am 24. August 2013 erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, die standsichere Mauer sei in der Höhe notwendig, um den dahinter liegenden Hang gegen das Abrutschen zum Nachbarn hin abzusichern. Der Beigeladene habe die Stützmauer bislang hingenommen. Er sei ursprünglich Eigentümer der Baugrundstücke gewesen und habe mit dem Verkauf an den Bauträger Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Ein Rückbau sei nur mit extrem hohem Aufwand möglich. Im Übrigen sei ein Einschreiten nach 12 Jahren verjährt.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde über den angefochten Bescheid hinaus ausgeführt, der angeordnete Rückbau sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es nicht darauf an, dass von der Stützmauer keine Gefährdungen für das Grundstück des Beigeladenen ausgingen. Eine Abweichung nach § 69 LBauO könne nicht erteilt werden, da es an einer besonderen Situation im Einzelfall fehle. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus der von den Klägern geschilderten Hanglage, denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Verzicht auf eine Stützmauer in besagter Höhe zu einer Unbebaubarkeit des klägerischen Grundstücks führe. Allein die infolge der Stützmauer mögliche größere Ausnutzung des Grundstücks rechtfertige keine Abweichung. Da ein Verstoß gegen § 8 LBauO und damit gegen eine nachbarschützende Vorschrift vorliege, sei das Ermessen hin zu einer Pflicht zum Einschreiten hin verdichtet. Die Rückbauverfügung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. März 2015 haben die Kläger am 17. April 2015 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Das Nachbargrundstück werde durch die Stützmauer nur geringfügig beschränkt. Geländeveränderungen seien durch den Bauträger vorgenommen worden. Diese seien aufgrund der hängigen Geländetopographie notwendig gewesen.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass die streitgegenständliche Stützmauer gegen § 8 LBauO verstoße und auch nicht im Wege einer Abweichung zugelassen werden könne. Sie sei formell und materiell illegal und verletze ihn in seinen nachbarschützenden Rechten. Er habe sein Recht auf Einschreiten nicht verwirkt, denn er habe sich bereits 2002 gegen die Errichtung überhöhter Stützmauern auf den Nachbargrundstücken gewandt. Eine Verjährung nachbarlicher Rechte sei nicht möglich. Abgrabungen auf seinem Grundstücke hätten nicht stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rückbauverfügungen des Beklagten vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 18. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückbauverfügung ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen. Auf tatbestandlicher Seite erfordert dies, dass die bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde und gegen materielle baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; ist das Vorhaben genehmigungsfrei (§§ 62, 67 LBauO), reicht die materielle Rechtswidrigkeit aus. Auf der Rechtsfolgenseite ist zudem erforderlich, dass die Bauaufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a) Die Streitgegenständliche Stützmauer ist formell illegal. Sie bedarf gemäß § 61 LBauO einer Baugenehmigung, da sie höher als 2 m errichtet wurde (Umkehrschluss aus § 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst b) LBauO). Eine Baugenehmigung wurde den Klägern unstreitig nicht erteilt.
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b) Die Stützmauer ist auch materiell illegal, denn sie verletzt § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, weil sie die dort enthaltene Höhenbegrenzung von 2 m überschreitet.
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Nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO sind Einfriedungen und Stützmauern außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten ohne eigene Abstandflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden bis zum 2 m Höhe zulässig. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber für die genannten baulichen Anlagen eine spezielle, abschließende Regelung des Abstandsflächenrechts aufgestellt, die einen Rückgriff auf andere Bestimmungen des § 8 LBauO – insbesondere in Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 – ausschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. März 2001 – 8 A 12042/00.OVG –, juris Rn. 37; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, juris Rn. 7). Dies hat zur Folge, dass Einfriedungen und Stützmauern nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert sind, wenn sie die in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO genannte – abschließende – Höhenbegrenzung von 2 m einhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O. = juris Rn. 37). Angesichts dieser gesetzlichen Systematik kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob und inwieweit die grenzständige Stützmauer sich auf die Belichtungsverhältnisse des Nachbargrundstücks auswirkt. Ebensowenig lässt die Gesetzessystematik eine Vergleichsbetrachtung in dem Sinne zu, dass andere abstandsflächenrechtlich zulässige Grenzgestaltungen (etwa in Form von Abböschungen) die Belichtungsinteressen des Nachbarn nachhaltiger berühren würden.
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Unterer Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO ist – soweit eine Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 Hs. 1 LBauO nicht erfolgt ist – grundsätzlich die natürliche, an die Einfriedung angrenzende Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück (OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 8). Die natürliche Geländeoberfläche bleibt für die Errichtung von Einfriedungen oder Stützmauern nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auch dann maßgeblich, wenn im Grenzbereich Veränderungen der Geländeoberfläche – sei es auf dem Baugrundstück selbst, sei es auf dem Nachbargrundstück – vorgenommen wurden. Allerdings bedarf die Anwendung von § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO in diesen Fällen vor dem Hintergrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses einer an Sinn und Zweck der Abstandsflächennorm orientierten Anpassung. Angesichts dessen, dass der Nachbar eine bis zu 2 m hohe Einfriedung oder Stützmauer an der Grundstücksgrenze hinzunehmen hat und (lediglich) darüber hinausgehende Anlagen beseitigt verlangen kann, führt dies dazu, dass in den Fällen, in denen der Bauherr sein Grundstück durch Aufschüttung verändert hat, bei der Höhenbegrenzung für Stützmauern oder Einfriedungen die Geländeoberfläche auf dem Nachbargrundstück als unterer Bezugspunkt heranzuziehen ist. Im Übrigen kann zur zweckentsprechenden Anpassung der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO enthaltenen Grundaussage in atypischen Fallgestaltungen auch die Erteilung einer Abweichung nach § 69 LBauO in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 12; Jeromin, a.a.O. § 8 Rn. 114).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen, überschreitet die streitgegenständliche Stützmauer der Kläger zum Grundstück der Beigeladenen hin das in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO genannte Höhenmaß von 2 m und verstößt damit gegen eine Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt haben, wurde ihr Grundstück zum Grundstück des Beigeladenen hin aufgeschüttet, so dass für die Ermittlung der Höhenbegrenzung der vorgenannten Vorschrift die an die Grundstücksgrenze angrenzende Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beilgeladenen als unterer Bezugspunkt abzustellen ist. Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, das Grundstück des Beigeladenen sei im Grenzbereich im Zuge der Errichtung ihres Hauses seinerseits um zwischen 50 cm und 1 m abgegraben und planiert und nach dem Ende der Bauarbeiten nicht wieder aufgefüllt worden, so dass die Stützmauern tiefer als auf dem natürlichen Geländeverlauf errichtet worden seien, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass sowohl Beklagter wie Beigeladener dem nachdrücklich entgegengetreten sind, haben die Kläger dies nicht näher substantiiert. Anhaltspunkte für eine Abgrabung auf dem Grundstück des Beigeladenen ergeben sich insbesondere nicht aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbild, welches das Gelände während der Baumaßnahme zeigt. Diesem Lichtbild kann lediglich entnommen werden, dass das Gelände im Bereich des Baukörpers geebnet und im Anschluss daran zum Grundstück des Beigeladenen hin abgeböscht wurde. Ausweislich der dem Bauantrag des Klägers zu 2) vom 4. September 2002 beigefügten Schnittzeichnung sollte die Stützmauer von dem natürlichen Geländeverlauf in abgetreppter Form in eine Höhe bis 3 m aufsteigen. Ist mithin für die Ermittlung der Höhe der Stützmauer von der Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen auszugehen, weist die Mauer eine Höhe von etwa 2,70 m bei einem Neigungswinkel von 70° bis 80° auf und überschreitet das Höchstmaß des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO um rund 70 cm.
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c) Die angegriffene Rückbauanordnung ist auch unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte sich der der Beklagte zur Anordnung des Rückbaus der Einfriedung entschließen, denn bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das der Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Satz 1 LBauO zustehende Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, dass – zur Wahrung der Rechte des Nachbarn – nur noch die Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes verbleibt (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130 = juris Rn. 29, und vom 22. September 2000 – 1 A 10962/00.OVG –, NVwZ-RR 2001, 290 = juris Rn. 16). Eine solche Ermessensreduktion auf Null tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 6; Urteil vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11062/05.OVG –, S. 8 UA). Diese Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben.
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Die überhöhte Einfriedung kann nicht im Wege einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO zugelassen werden, da es bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hierfür fehlt.
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Aus den Tatbestandsmerkmalen des § 69 Abs. 1 LBauO ergeben sich hinreichend klare Maßstäbe, wann eine Abweichung zugelassen werden darf. Maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Eine derartige Lage ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Um dies sachgerecht beurteilen zu können, sind stets die mit der gesetzlichen Anforderung verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüber zu stellen, die im Einzelfall für die Abweichung streiten (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ 2000, 580 = juris Rn. 25). Ebenso sind die betroffenen nachbarlichen Interessen zu gewichten und angemessen zu würdigen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, umso gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll gar von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, sind die entgegenstehenden Rechte des Nachbarn materiell mitentscheidend. Eine Abweichung kommt in einer derartigen Situation nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen. Stehen weder der Zweck der gesetzlichen Anforderung noch die nachbarlichen Interessen unüberwindbar entgegen, ist zu prüfen, ob die Abweichung mit den konkret betroffenen öffentlichen Belangen, also allen im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen, zu vereinbaren ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 2001 – 8 B 10855/01.OVG –, S. 4 BA).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Versagung der Zulassung einer Abweichung durch den Beklagten nicht zu beanstanden, denn es fehlt bereits an einer atypischen Sondersituation, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigt. Zwar kann eine eine Abweichung rechtfertigende atypische Sondersituation auch in Besonderheiten der Geländetopografie begründet sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 22 B 07.143 –, juris Rn. 39; OVG NW, Beschluss vom 5. März 2007 – 10 B 274/07 –, NVwZ-RR 2007, 501 = juris Rn. 17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die zur Begründung der Abweichung angeführte Geländetpopografie nicht nur das Grundstück der Kläger, sondern gleichermaßen weitere Grundstücke in vergleichbarer Situation betrifft, so dass schon aus diesem Grunde an einem für eine Abweichung erforderlichen atypischen Einzelfall fehlen dürfte. Überdies werden vergleichbare Geländesituationen in einer durch hängiges Gelände geprägten Region wie Rheinhessen in einer Vielzahl von Fällen vorkommen, so dass sie letztlich deren Bebaubarkeit prägen. Zwar bedingt der vorhandene, durch eine Hanglage zum Grundstück des Beigeladenen geprägte Geländeverlauf, dass das Grundstück der Kläger bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben nur eingeschränkt nutzbar ist, wie insbesondere das vorgelegte Lichtbild, aber auch die Schnittzeichnung dokumentieren. Dies ist jedoch Ausfluss der vorhandenen Geländestruktur, die regelmäßig die Bebaubarkeit eines Grundstücks bestimmt und als vorgegeben hinzunehmen ist. Vorliegend führen weder Geländestruktur noch Größe oder Zuschnitt des Grundstücks dazu, dass dieses bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften unbebaubar wäre; hiergegen sprechen eindeutig das vorgelegte Lichtbild sowie die Schnittzeichnung, und auch die Kläger haben derartiges nicht dargetan. Hingegen kann der bloße Wunsch des Eigentümers, sein Grundstück (und dessen Freibereich) stärker nutzen zu können als es die Abstandsflächenvorschriften erlauben, keine atypische Einzelfallsituation begründen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 39; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 7 A 2761/06 –, juris Rn. 35, und Beschluss vom 5. März 2007, a.a.O. Rn. 17).
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Die Rückbauverfügung erweist sich auch ansonsten nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte habe vor dem Hintergrund der vorhandenen Geländesituation keinen angemessenen Interessenausgleich zwischen ihnen und dem Beigeladenen vorgenommen, übersehen sie, dass dieser Interessenausgleich bereits durch den Gesetzgeber in der abstandsflächenrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO erfolgt ist. Jeder Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass den gesetzlichen Anforderungen auf seinem Baugrundstück Rechnung getragen wird. Etwas anderes kann auch nicht mit Blick auf den Einwand gelten, die vorhandene Stützmauer sei für den Beigeladenen hinsichtlich der Belichtungssituation günstiger, als wenn die Stützmauer auf 2 m gekürzt und das dahinter liegende Gelände in einem Winkel von 45° abgeböscht würde. Abgesehen davon, dass eine solche Veränderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der dann (für die Böschung) anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO nicht gleichsam auf der Hand liegt, sondern einer Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf, müsste der Beigeladene im Falle einer baulichen Zulässigkeit die sich dann bestehende Belichtungssituation in Bezug auf sein Grundstück hinnehmen. Dies wäre die Folge der gesetzgeberischen Systematik des § 8 LBauO.
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Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass das Recht des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten verjährt oder verwirkt ist. Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen weder der Verjährung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. April 2013 – 2 ZB 12.1210 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 11 L 1419/15 –, juris Rn. 28) noch der Verwirkung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, AS 41, 181 = juris Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 1. April 2008 – 10 S 1388/06 –, NVwZ-RR 2008, 696 = juris Rn. 50 m.w.N.). Ungeachtet dessen hat der Beklagte aber auch nicht durch vorangegangenes positives Tun bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der dazu geführt hätte, dass diese im Vertrauen auf ein Nichteinschreiten nicht unerhebliche und nur schwer rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hätten (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O. = juris Rn. 34 m.w.N.). Vielmehr hat der Beklagte – wie nicht zuletzt das das Baugrundstück Am l. R. ... (Flur ..., Flurstück .../13) betreffende Verfahren 3 K 1262/10.MZ zeigt – in der Vergangenheit in Ausübung seiner bauaufsichtlichen Befugnisse zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er gegen eine Überschreitung der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO normierten Höhenbegrenzung einschreiten wird. Auch von einer Verwirkung seiner Nachbarrechte durch den Beigeladenen kann keine Rede sein; auch dieser hat bereits 2002 bekundet, eine Überschreitung des Höhenmaßes von 2 m durch die streitgegenständliche Stützmauer nicht hinnehmen zu wollen.
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Soweit die Kläger schließlich geltend machen, der angeordnete Rückbau erweise sich im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen Kosten als unverhältnismäßig, können sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Aus der Höhe der Rückbaukosten kann, wenn durch die Errichtung einer baulichen Anlage gegen Vorschriften des materiellen Baurechts – zumal wenn diese nachbarschützend sind – verstoßen wurde und der Rückbau das geeignete und erforderliche Mittel zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände ist, kein Umstand hergeleitet werden, der ausnahmsweise zu einem Ermessensfehler bei Erlass der erforderlichen Beseitigungsanordnung führen könnte (OVG Berlin, Beschluss vom 27. November 2001 – 2 N 27.01 –, BRS 64 Nr. 11 = juris Rn. 10).
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2) Auch die in den streitgegenständlichen Verfügungen enthaltene Verpflichtung zur Absicherung des hinter den Stützmauern gelegenen Geländes gegen Abrutschen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet als Annex zu dem angeordneten Rückbau der Stützmauer auf das Maß von 2 m ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 i.V.m. § 59 LBauO und ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hat er einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten gegenüber den Klägern erworben.
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Das Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2015
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1. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Beigeladenen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO).
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2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2015 - 3 K 431/15.MZ
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2015 - 3 K 431/15.MZ zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. April 2015 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2381/15 erhobenen Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin – 11 K 2381/15 - gegen den Gebührenbescheid vom 23. Februar 2015 ist nach § 80 Absatz 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Gebührenbescheid des Antragsgegners, mit dem Verwaltungsgebühren für den Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung, mithin öffentliche Abgaben angefordert werden, ist nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Die Antragstellerin hat auch vor der Stellung des vorliegenden Eilantrags mit Schreiben vom 27. März 2015 bei dem Antragsgegner erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Absatz 6 Satz 1, Absatz 4 VwGO.
6Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7Nach § 80 Absatz 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 23. Februar 2015 - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
8Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: der Klage im Verfahren 11 K 2381/15) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Dabei können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -, juris und www.nrwe.de, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 4 L 865/12 -, juris, Rn 5.
10In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht bejahen. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Tatsachen, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 sprechen würden.
11Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
12Danach erhebt der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Sowohl die in der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 erfolgte Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Anlage als auch die Untersagung der rechtswidrigen Nutzung sind gebührenpflichtige Amtshandlungen im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs, vgl. Tarifstellen 2.8.2.1 und 2.8.2.2. Die vorgenommene Berechnung der Gebühren erfolgte unter Anwendung der „Dienstanweisung des Kreis Kleves über die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren (Rahmengebühren) aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW“ unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung für die Antragstellerin und hält sich im Gebührenrahmen der o.g. Tarifstellen. Sie ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Antragstellerin im Übrigen auch selbst keine Einwendungen erhoben.
13Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für ihren Antrag, die sich alle gegen die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 (Klageverfahren 11 K 2380/15) richten, lassen nicht den Schluss zu, dass der Gebührenbescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist.
14Zwar setzt eine rechtmäßige Gebührenerhebung, was auch in § 14 Absatz 2 Satz 1 GebG NRW zum Ausdruck kommt, nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen voraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen worden ist,
15vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 – 10 S 2850/10 -, juris, Rn 17; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 215/12.KO -, juris Rn 30; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 5 K 4898/10 -, juris, Rn 49 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 5 L 559/08 -, juris, Rn 10.
16Die vom Antragsgegner vorgenommenen Amtshandlungen sind aber bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
17Sowohl die Nutzungsuntersagung als auch die Beseitigungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
18Für eine Nutzungsuntersagung genügt grundsätzlich schon die formelle Illegalität, also die Nutzung einer Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es regelmäßig nicht an,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 -, juris, Rn 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: November 2014, § 61 Rn 46 m.w.N.
20Auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel - den Feststellungen des Antragsgegners in den Ortsbesichtigungen am 14. Oktober 2014 und 13. Februar 2015 und den jeweils gefertigten Lichtbildern - ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Freiflächen des Grundstücks S. M.---straße 90 als Lager- bzw. Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW genutzt werden. Denn die Freiflächen werden in unterschiedlichem (wechselnden) Umfang zur Lagerung bzw. zum Abstellen von verschiedenen abgemeldeten Fahrzeugen und Anhängern genutzt. Die Flächen dienen damit ihrer objektiven Zweckbestimmung nach als Abstellfläche bzw. Lagerplatz. Bei der Ortsbesichtigung am 14. Oktober 2014 wurden auf dem Grundstück mind. 7 abgemeldete PKW vorgefunden. Ein unmittelbar neben dem Wohnhaus abgestellter nicht angemeldeter PKW (Renault) wurde zudem mit einem „zu verkaufen“-Schild zum Kauf angeboten. Auch bei der Ortsbesichtigung am 13. Februar 2015 wurden mehrere abgestellte, nicht angemeldete PKWs vorgefunden, bei denen es sich überwiegend um andere Fahrzeuge als noch im Oktober 2014 handelte. Auch bei dieser Ortsbesichtigung standen zwei PKWs zum Verkauf. Ob die Fahrzeuge im Eigentum der Antragstellerin stehen und zu ihrem an anderer Stelle betriebenen Gebrauchtwagenhandel gehören oder aber - wie die Antragstellerin, allerdings ohne diese Angaben im Ansatz zu substantiieren, behauptet – im Eigentum des Mieters des Grundstücks S. M.---straße 90 bzw. seiner Tochter stehen, kann offen bleiben. Für das Vorliegen einer Lager- bzw. Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW kommt es schon nach dem Wortlaut der Norm weder auf die Eigentumsverhältnisse an den abgestellten Gegenständen noch auf den – privaten oder gewerblichen – Zweck der Nutzung als Lager- oder Abstellfläche an. Selbst wenn es sich bei den abgemeldeten Fahrzeugen teilweise um Ralleyfahrzeuge der Tochter des Mieters handeln würde, was durch die Fotos der Ortstermine allerdings nicht bestätigt wird, läge eine - private - Nutzung der Freiflächen als Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW vor. Dafür, dass es sich bei den abgestellten abgemeldeten Fahrzeugen um solche der Antragstellerin selbst handelt, spricht aus Sicht des Gerichts allerdings nachdrücklich, dass in den zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen jeweils dieselbe Handy-Nummer (0000-00000000) angegeben war, die die Antragstellerin in ihrem angemeldeten Gebrauchtwagenhandel am N.------weg 148 in S1. zur Kontaktaufnahme für Interessenten ausgehängt hat, dass der Antragsgegner seit Abmeldung des Gebrauchtwagenhandels der Antragstellerin auf dem Grundstück S. M.---straße 90 zum 31. Januar 2014 dort bei allen Ortsbesichtigungen verschiedene abgemeldete Fahrzeuge vorgefunden hat und dass der Fahrzeugbestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwischen den beiden letzten Ortsbesichtigungen, also innerhalb von 4 Monaten, fast vollständig gewechselt hat.
21Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks als Lager- und Abstellfläche ist auch nach § 63 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW genehmigungsbedürftig, da sie nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach §§ 65 bis 67 BauO NRW, wegen der Lage im Außenbereich insbesondere nicht nach § 65 Absatz 1 Nr. 26 BauO NRW, zählt.
22Eine Genehmigung der Nutzung als Lager- bzw. Abstellfläche wurde – was zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich nicht streitig ist – zu keinem Zeitpunkt erteilt, so dass die Nutzung der baulichen Anlage formell illegal erfolgt und die Bauaufsichtsbehörde daher zum Einschreiten berechtigt war. Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Nutzungsaufnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist, sich ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit also nachgerade aufdrängt. Letzteres ist nur der Fall, wenn bereits der entsprechende Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 10 A 36/07 – n.v.; Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 -, juris Rn 6 m.w.N.
24Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem bescheidungsfähigen Bauantrag. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. April 2015 ein als Bauantrag bezeichnetes Schreiben bei dem Antragsgegner eingereicht hat, betraf dieses – ungeachtet der erkennbar fehlenden erforderlichen Bauvorlagen i.S.v. § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 BauPrüfVO – jedenfalls nur die Erteilung einer Baugenehmigung für die auf dem Flurstück 142 errichtete Halle.
25Auch die Beseitigungsanordnung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.
26Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden darf, wenn also die bauliche Anlage weder genehmigt worden, noch zu irgend einem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Bei nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kommt es allein auf die materielle Legalität an,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 214/10 - , juris, Rn 35 m.w.N.
28Die auf dem Grundstück vorhandene ca. 16 Meter mal 28 Meter große Halle, die aus Holz und Wellblechen errichtet worden ist, ist zunächst formell illegal. Da die hier streitgegenständliche Errichtung der Halle ersichtlich nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben im Sinne von §§ 65 bis 67 BauO NRW zählt, bedurfte sie nach § 63 Absatz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Eine solche Baugenehmigung wurde – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nicht erteilt.
29Daraus, dass der Antragsgegner den vorherigen Eigentümer des Grundstücks nicht wegen der illegal errichteten Halle in Anspruch genommen hat, kann die Antragstellerin nichts herleiten. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden. Eine sog. aktive Duldung des baurechtswidrigen Zustandes liegt mangels schriftlicher Zusicherung ebenfalls nicht vor,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 A 690/14 – juris, Rn 10 ff., m.w.N.; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 61 Rn 40, 41 m.w.N.
31Aus dem mit Schreiben vom 2. April 2015 bei dem Antragsgegner gestellten Bauantrag ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dieser – ungeachtet der fehlenden, für eine Bescheidung aber erforderlichen Bauvorlagen i.S.v. § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 BauPrüfVO – jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig wäre.
32Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig und daher auch materiell illegal errichtet worden.
33Die Halle liegt im Außenbereich im Sinne von § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der baulichen Anlage nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind zwar im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt dabei einen Mindestumfang an landwirtschaftlicher Betätigung voraus, der durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist. Die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung sind hierfür wichtiges Indiz,
34vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, juris, Rn 10 und 12 m.w.N.
35Die Antragstellerin selbst unterhält ersichtlich keine Landwirtschaft i.S.v. von § 201 BauGB. Dafür, dass der Mieter der Antragstellerin Landwirtschaft in diesem Sinne betreibt, ist ebenfalls nichts erkennbar. Es ist weder dargelegt, noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass er überhaupt über landwirtschaftliche Flächen verfügt, zu deren Bewirtschaftung die streitgegenständliche Halle benötigt werden könnte. Sollte die streitgegenständliche Halle – wie die Antragstellerin ohne substantiierende Angaben behauptet – von ihrem Mieter tatsächlich zur Unterstellung noch vorhandener landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge verwendet werden, ergäbe sich daraus nichts anderes. Das bloße Vorhandensein solcher Fahrzeuge reicht – mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs, dem diese dienen könnten – zur Begründung einer privilegierten Nutzung nicht aus.
36Die private Haltung von Reitpferden erfüllt als bloße Liebhaberei ebenfalls nicht den Tatbestand der Landwirtschaft,
37vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 1692/02 -, juris, Rn 36 m.w.N.
38Da auch sonst keiner der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB gegeben ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können zwar sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind bei der gebotenen summarischen Prüfung aber ebenfalls nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan weist nach Angaben des Antragsgegners das Grundstück der Antragstellerin als Fläche für die Landwirtschaft aus. Dieser Funktionszuweisung entspricht das Vorhaben – wie ausgeführt – gerade nicht und beeinträchtigt damit einen öffentlichen Belang i.S.v. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
39Ermessensfehler sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere richtet sich die Ordnungsverfügung auch an den richtigen Adressaten. Da es bei der Ordnungsverfügung letztlich um die Nutzung und Beseitigung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin geht, ist ihre Inanspruchnahme als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin gemäß § 18 Absatz 1 OBG nicht zu beanstanden. Dass das Grundstück vermietet ist, berührt die Rechtmäßigkeit der gegen die Antragstellerin gerichteten Ordnungsverfügung nicht und spielt allenfalls bei deren Vollstreckung eine Rolle.
40Die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides hat schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann,
41vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 116 m.w.N.
42Hinreichende Anhaltspunkte dafür dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
43Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
44Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert von 1.300 Euro im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens nur zu ¼ angesetzt worden ist.
Tenor
Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.