Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Nov. 2016 - 7 K 978/16

published on 30/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Nov. 2016 - 7 K 978/16
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Tenor

Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 01.08.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.01.2016, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 GemO festgestellt und seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat zugestimmt wurde.
Der Kläger wurde bei den Kommunalwahlen am 25.05.2014 in den Gemeinderat der Beklagten gewählt. Vom 10.07.2014 bis 31.12.2015 war er auch Ortsvorsteher des Ortsteils ... Zwischen dem Kläger und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats, vor allem aber dem Bürgermeister der Beklagten, kam es in der Vergangenheit mehrfach zu Auseinandersetzungen. In der Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 17.12.2015 gab der Kläger schließlich eine Erklärung ab, in der er „aus Protest gegen das Verhalten und Agieren von Bürgermeister ...“ sein Amt als Ortsvorsteher in ... niederlegte. Zugleich erklärte er:
„Ebenfalls werde ich zum 31.12. meine Tätigkeit als Mitglied dieses Gemeinderats beenden.“
In einer E-Mail vom 18.12.2015 an den Landrat des Landkreises ... sowie an den Bürgermeister der Beklagten wiederholte er seine Rücktrittserklärung von seinem Amt als Gemeinderatsmitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 22.12.2015 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass nach den Vorgaben der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ein Gemeinderatsmitglied nicht allein durch einseitige Erklärung aus dem Gremium ausscheiden könne, sondern auch eine Anerkennung eines wichtigen Grundes durch einen Gemeinderatsbeschluss erfolgen müsse. Er werte seine Rücktrittserklärung als Antrag im Sinne der Gemeindeordnung.
Mit E-Mail vom 28.12.2015 an die Gemeinderatsmitglieder der Beklagten äußerte sich der Kläger zu dem Schreiben vom 22.12.2015 unter anderem dahingehend, dass er im Fall der Ablehnung seines Ausscheidens durch den Gemeinderat gegen einen entsprechenden Beschluss Widerspruch einlegen werde.
Am 21.01.2016 fand eine Gemeinderatssitzung der Beklagten statt, bei der unter anderem der Antrag des Klägers, aus dem Gemeinderat auszuscheiden, zur Entscheidung stand. Im Rahmen dieser Sitzung gab der Kläger erneut eine Stellungnahme ab. Zusammengefasst trug er vor, nicht in jedem Fall aus dem Gemeinderat ausscheiden zu wollen. Er mache dies davon abhängig, dass „in diesem Gremium Demokratie, Recht und Gesetz respektiert und ausgeübt“ würden. An der anschließenden Beratung und Beschlussfassung nahm der Kläger nicht teil. Es erging ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 GemO bestätigt und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zugestimmt wurde. Nach dem Beschluss teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass er nun nicht mehr Gemeinderatsmitglied sei.
Mit E-Mail vom 21.01.2016 an den Bürgermeister der Beklagten legte der Kläger Widerspruch gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Beschluss wegen seiner fehlenden Mitwirkung wegen Verstoßes gegen Befangenheitsvorschriften rechtswidrig sei. Außerdem habe er keinen Antrag auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat gestellt und es liege auch kein wichtiger Grund für sein Ausscheiden vor.
Mit Schreiben vom 05.02.2016 teilte das Landratsamt ... mit, dass es den Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 für rechtmäßig halte, die Entscheidung über das Ausscheiden des Klägers am 21.01.2016 wirksam geworden sei und es kein Rechtsmittel bei antragsgemäßer Entscheidung gebe.
Mit am 22.02.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage war zunächst als Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen den Gemeinderat der Beklagten und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses, auf Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers im Gemeinderat sowie auf Unterlassen des Vollzuges des Gemeinderatsbeschlusses gerichtet.
10 
Mit der Klage stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. In seinem Beschluss vom 11.03.2016 (7 K 979/16) führte das Verwaltungsgericht Stuttgart aus, dass es sich bei dem „Widerruf“ der Bestellung als Gemeinderatsmitglied um einen Verwaltungsakt handle, gegen den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei. Es lehnte den Antrag aber als unzulässig ab, da dem Kläger wegen seines widersprüchlichen Verhaltens ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger sei durch die Entscheidung des Beklagten nicht beschwert, da sie entsprechend dem Antrag des Klägers ergangen sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Klägers half der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss 31.05.2016 (1 S 650/16) ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers fest. Er teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten über das Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat um einen feststellenden Verwaltungsakt der Beklagten handle und damit kein Kommunalverfassungsstreitverfahren vorliege. Allerdings fehle es an der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts. Er erkannte auch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an. Das Verwaltungsgericht habe im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Kläger sich trotz bewusster Herbeiführung der Entscheidung über sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat auf deren Rechtswidrigkeit berufen kann und ob ggf. die von ihm geltend gemachten Umstände die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Mit Verfügung vom 29.06.2016 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.01.2016 an. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2016 erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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Mit Bescheid vom 01.08.2016 wies das Landratsamt ... den Widerspruch des Klägers gegen den Gemeinderatsbeschluss zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Widerspruch zwar zulässig sei. Insbesondere mangele es dem Kläger nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, indem er zunächst sein Ausscheiden beantragt und später gegen den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss Rechtsmittel eingelegt habe. Er könne sich daher wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses berufen. Daneben sei aber auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO gegeben, da der Kläger als Grund für sein Ausscheiden einen Gewissenskonflikt benannt habe. Auch liege kein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften vor, da der Kläger hinsichtlich der Entscheidung über sein Ausscheiden befangen gewesen und daher ordnungsgemäß von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen worden sei.
12 
Mit Beschluss vom 17.08.2016 (7 K 4084/16) gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antrag des Klägers vom 11.07.2016 statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte es an, dass es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO für das Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat mangeln dürfte und der Kläger sich auch materiell-rechtlich auf diese Norm berufen könne. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben dürfte ausscheiden, da die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GemO nicht zur Disposition des Klägers stehe.
13 
Im Klageverfahren lässt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass er in seiner Stellungnahme am 17.12.2015 keinen Antrag auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat gestellt habe. Vielmehr habe es sich dabei um politisch pointierte Aussagen gehandelt. Bereits deshalb sei der Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 rechtswidrig. Daneben ergebe sich die Rechtswidrigkeit auch aus § 18 Abs. 6 GemO, da der Kläger, obwohl er befangen gewesen sei, eine Stellungnahme abgegeben habe. Darüber hinaus liege auch kein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO vor.
14 
Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 hat der Kläger seine Anträge dahingehend geändert, dass er nun gegen den Verwaltungsakt der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vorgehen will.
15 
Der Kläger beantragt nunmehr,
16 
den Verwaltungsakt der Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 01.08.2016 aufzuheben,
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt vor, dass der Kläger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat in der Stellungnahme vom 17.12.2015 beantragt und im weiteren Verlauf diesen Antrag auch nicht zurückgenommen habe. Außerdem läge auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 GemO vor. Indem der Kläger erklärt habe, nicht an künftigen Verfehlungen mitschuldig sein zu wollen, und dem Gemeinderat vorgeworfen habe, Demokratie, Recht und Gesetz missachtet zu haben, habe er einen Gewissenskonflikt zum Ausdruck gebracht. Ein solcher Gewissenskonflikt stelle einen wichtigen Grund dar. Der Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Befangenheitsvorschriften rechtswidrig. Der Kläger sei befangen gewesen und sei deshalb ordnungsgemäß vor der Beratung vom Tisch abgerückt. Seine zuvor erfolgte Stellungnahme sei nicht Teil der Beratung gewesen.
20 
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Beklagten ein Widerrufsrecht bis zum 21.12.2016 eingeräumt worden ist. Die Beteiligten haben für den Fall des Widerrufs auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Mit am 21.12.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte den Vergleich widerrufen.
21 
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung von einer Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens in eine Anfechtungsklage gegen den Beklagten ist zulässig, weil sie sachdienlich ist (vgl. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Sie dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten und vermeidet weitere Prozesse (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1978 - V C 85.77 -, juris; VGH BW, B. v. 15.04.2013 - 2 S 512/13 -, juris).
24 
Die geänderte Klage ist zulässig und begründet.
I.
25 
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 handelt es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt, da hierdurch eine Regelung über das Ausscheiden des Klägers mit Außenwirkung getroffen werden soll (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff; B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -). Dem Kläger fehlt, obwohl der Ausschluss aus dem Gemeinderat auf seinem eigenen Antrag beruht, auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, die materielle Rechtslage gerichtlich klären zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -).
II.
26 
Der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 31 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 1 GemO.
28 
Offen bleiben kann, ob der Gemeinderatsbeschluss der Beklagten wegen Verstoßes gegen Befangenheitsvorschriften gem. § 18 Abs. 6 GemO rechtswidrig ist.
29 
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO für das Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat nicht vor. Danach ist für das Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Antrag des Gemeinderatsmitglieds und das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich.
30 
1. Der Kläger hat zwar einen Antrag in diesem Sinne gestellt. Er hat in der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2015 explizit von seinem Rücktritt als Gemeinderatsmitglied gesprochen. Dies hat er mit E-Mail vom 18.12.2015 an den Landrat des Landkreises ... und den Bürgermeister der Beklagten nochmals bekräftigt. Hinzu kommt seine E-Mail an die Mitglieder des Gemeinderats vom 28.12.2015, in der er sogar konkret auf § 16 Abs. 1 GemO eingeht. Dabei spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, dass der Kläger in seinen Erklärungen das Wort „Antrag“ nicht verwendet hat. Seine Erklärungen sind als Antrag im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO auszulegen, da sie in diesem Sinne verstanden werden mussten. Maßgeblich für die Auslegung seiner Erklärungen ist insoweit in analoger Anwendung von §§133, 157 BGB ein objektiver Empfängerhorizont, da es sich bei dem Antrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Der Kläger hat hier klar gegenüber dem Gemeinderat der Beklagten zum Ausdruck gebracht, nicht mehr Mitglied des Gemeinderats der Beklagten sein zu wollen, indem er seinen Rücktritt erklärte und dies auch mehrfach bestätigte. Dagegen ist für eine Rücknahme dieses Antrags nichts ersichtlich. In seiner Erklärung vom 21.01.2016 erwähnt er zwar, nicht in jedem Fall aus dem Gemeinderat ausscheiden zu wollen. Eine explizite und definitive Antragsrücknahme kann darin aber nicht gesehen werden.
31 
2. Allerdings fehlt es an einem wichtigen Grund für das Ausscheiden. Ein in § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO ausdrücklich erwähnter Grund ist hier nicht ersichtlich. Zwar ist die Aufzählung dort nicht abschließend. Jedoch liegt auch kein unbenannter wichtiger Grund vor.
32 
Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen voll gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Auslegung des Begriffs ist vor allem die Funktion von § 16 Abs. 1 GemO zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 GemO haben Bürger eine Wahl in den Gemeinderat anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben. Ein Ausscheiden ist daher nur ausnahmsweise möglich sein. Dementsprechend ist der Begriff des wichtigen Grundes eng auszulegen. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das private Interesse des Gemeinderatsmitglieds am Ausscheiden höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Fortsetzung seines Amtes (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.). Ein solches überwiegendes Interesse des Gemeinderatsmitglieds ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gewissensentscheidung ihm das Fortführen des Amtes unmöglich macht und es diese auch glaubhaft macht (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.; B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -). Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage für sich als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, E. v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45; VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.).
33 
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger aber nicht erfüllt. Zwar benennt er in seiner Erklärung vom 17.12.2015 als Hauptgrund für sein Ausscheiden, dass im Gemeinderat der Beklagten „eine demokratische, an rechtsstaatlichen Prinzipien orientierte und auf die Gemeindeordnung basierende Zusammenarbeit nicht möglich“ sei. Dass diese Situation aber für den Kläger derart zwingend ist, dass ihm die Ausübung seines Amtes unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt seine Erklärung vom 21.01.2016, dass er nicht in jedem Fall aus dem Gemeinderat ausscheiden wollte. Der Kläger kritisiert mit seinen Aussagen politische und rechtliche Entscheidungen des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Beklagten. Solche Meinungsverschiedenheiten können aber regelmäßig keinen wichtigen Grund i. S. v. § 16 Abs. 1 GemO darstellen (vgl. VGH BW, U. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris). Sie sind im Wege politischer Diskussion innerhalb des Gemeinderats bzw. durch die Einlegung von Rechtsbehelfen zu klären.
34 
Der Kläger kann sich auch auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses berufen. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Kläger durch seinen Antrag die Entscheidung über sein Ausscheiden bewusst herbeigeführt. Er verstrickt sich auch in Widersprüchlichkeiten, wenn er zunächst in seiner E-Mail vom 28.12.2016 Rechtsmittel androht, wenn der Gemeinderat sein Ausscheiden ablehnen sollte, später aber gegen einen seinem Antrag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss Widerspruch einlegt. Die Geltendmachung einer materiellen Rechtsposition kann aber nur nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Kläger über sie disponieren kann bzw. wenn nicht öffentliche Interessen ihre Geltendmachung erfordern (vgl. für die Befugnis polizeilichen Einschreitens VGH BW, U. v. 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, juris). Legt man diese Voraussetzungen hier zugrunde, verstößt die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Entscheidung des Gemeinderats gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 1 GemO liegt im öffentlichen Interesse. Der Gemeinderat hat durch seine Entscheidung sicherzustellen, dass er vorschriftsmäßig besetzt ist und damit seine Funktionsfähigkeit erhalten bleibt (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.; B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -). Dabei hat er objektiv anhand der gesetzlichen Wertungen zu entscheiden. Wie bereits erwähnt besteht nach § 15 Abs. 1 GemO grundsätzlich eine Pflicht zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit, was auch für Gemeinderatsmitglieder gilt. Diese Pflicht besteht nur in Ausnahmefällen nicht. Das soll der Gemeinderat bei seiner Entscheidung prüfen. § 16 Abs. 1 GemO bietet dem Gemeinderat dagegen nicht die Möglichkeit, nur auf Grund eines Antrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes Gemeinderatsmitglieder beispielsweise wegen politischer Differenzen auszuschließen. Aus dieser im öffentlichen Interesse liegenden Funktion der Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 1 GemO folgt, dass sich auch ein Gemeinderatsmitglied, das sich womöglich zuvor widersprüchlich verhalten hat, auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses berufen kann. Die Durchsetzung der hinter § 16 Abs. 1 GemO stehenden öffentlichen Interessen erfordert hier die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geltend zu machen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung von einer Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens in eine Anfechtungsklage gegen den Beklagten ist zulässig, weil sie sachdienlich ist (vgl. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Sie dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten und vermeidet weitere Prozesse (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1978 - V C 85.77 -, juris; VGH BW, B. v. 15.04.2013 - 2 S 512/13 -, juris).
24 
Die geänderte Klage ist zulässig und begründet.
I.
25 
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 handelt es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt, da hierdurch eine Regelung über das Ausscheiden des Klägers mit Außenwirkung getroffen werden soll (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff; B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -). Dem Kläger fehlt, obwohl der Ausschluss aus dem Gemeinderat auf seinem eigenen Antrag beruht, auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, die materielle Rechtslage gerichtlich klären zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -).
II.
26 
Der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 31 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 1 GemO.
28 
Offen bleiben kann, ob der Gemeinderatsbeschluss der Beklagten wegen Verstoßes gegen Befangenheitsvorschriften gem. § 18 Abs. 6 GemO rechtswidrig ist.
29 
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO für das Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat nicht vor. Danach ist für das Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Antrag des Gemeinderatsmitglieds und das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich.
30 
1. Der Kläger hat zwar einen Antrag in diesem Sinne gestellt. Er hat in der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2015 explizit von seinem Rücktritt als Gemeinderatsmitglied gesprochen. Dies hat er mit E-Mail vom 18.12.2015 an den Landrat des Landkreises ... und den Bürgermeister der Beklagten nochmals bekräftigt. Hinzu kommt seine E-Mail an die Mitglieder des Gemeinderats vom 28.12.2015, in der er sogar konkret auf § 16 Abs. 1 GemO eingeht. Dabei spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, dass der Kläger in seinen Erklärungen das Wort „Antrag“ nicht verwendet hat. Seine Erklärungen sind als Antrag im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO auszulegen, da sie in diesem Sinne verstanden werden mussten. Maßgeblich für die Auslegung seiner Erklärungen ist insoweit in analoger Anwendung von §§133, 157 BGB ein objektiver Empfängerhorizont, da es sich bei dem Antrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Der Kläger hat hier klar gegenüber dem Gemeinderat der Beklagten zum Ausdruck gebracht, nicht mehr Mitglied des Gemeinderats der Beklagten sein zu wollen, indem er seinen Rücktritt erklärte und dies auch mehrfach bestätigte. Dagegen ist für eine Rücknahme dieses Antrags nichts ersichtlich. In seiner Erklärung vom 21.01.2016 erwähnt er zwar, nicht in jedem Fall aus dem Gemeinderat ausscheiden zu wollen. Eine explizite und definitive Antragsrücknahme kann darin aber nicht gesehen werden.
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2. Allerdings fehlt es an einem wichtigen Grund für das Ausscheiden. Ein in § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO ausdrücklich erwähnter Grund ist hier nicht ersichtlich. Zwar ist die Aufzählung dort nicht abschließend. Jedoch liegt auch kein unbenannter wichtiger Grund vor.
32 
Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen voll gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Auslegung des Begriffs ist vor allem die Funktion von § 16 Abs. 1 GemO zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 GemO haben Bürger eine Wahl in den Gemeinderat anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben. Ein Ausscheiden ist daher nur ausnahmsweise möglich sein. Dementsprechend ist der Begriff des wichtigen Grundes eng auszulegen. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das private Interesse des Gemeinderatsmitglieds am Ausscheiden höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Fortsetzung seines Amtes (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.). Ein solches überwiegendes Interesse des Gemeinderatsmitglieds ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gewissensentscheidung ihm das Fortführen des Amtes unmöglich macht und es diese auch glaubhaft macht (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.; B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -). Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage für sich als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, E. v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45; VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.).
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Diese Voraussetzungen sind beim Kläger aber nicht erfüllt. Zwar benennt er in seiner Erklärung vom 17.12.2015 als Hauptgrund für sein Ausscheiden, dass im Gemeinderat der Beklagten „eine demokratische, an rechtsstaatlichen Prinzipien orientierte und auf die Gemeindeordnung basierende Zusammenarbeit nicht möglich“ sei. Dass diese Situation aber für den Kläger derart zwingend ist, dass ihm die Ausübung seines Amtes unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt seine Erklärung vom 21.01.2016, dass er nicht in jedem Fall aus dem Gemeinderat ausscheiden wollte. Der Kläger kritisiert mit seinen Aussagen politische und rechtliche Entscheidungen des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Beklagten. Solche Meinungsverschiedenheiten können aber regelmäßig keinen wichtigen Grund i. S. v. § 16 Abs. 1 GemO darstellen (vgl. VGH BW, U. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris). Sie sind im Wege politischer Diskussion innerhalb des Gemeinderats bzw. durch die Einlegung von Rechtsbehelfen zu klären.
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Der Kläger kann sich auch auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses berufen. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Kläger durch seinen Antrag die Entscheidung über sein Ausscheiden bewusst herbeigeführt. Er verstrickt sich auch in Widersprüchlichkeiten, wenn er zunächst in seiner E-Mail vom 28.12.2016 Rechtsmittel androht, wenn der Gemeinderat sein Ausscheiden ablehnen sollte, später aber gegen einen seinem Antrag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss Widerspruch einlegt. Die Geltendmachung einer materiellen Rechtsposition kann aber nur nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Kläger über sie disponieren kann bzw. wenn nicht öffentliche Interessen ihre Geltendmachung erfordern (vgl. für die Befugnis polizeilichen Einschreitens VGH BW, U. v. 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, juris). Legt man diese Voraussetzungen hier zugrunde, verstößt die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Entscheidung des Gemeinderats gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 1 GemO liegt im öffentlichen Interesse. Der Gemeinderat hat durch seine Entscheidung sicherzustellen, dass er vorschriftsmäßig besetzt ist und damit seine Funktionsfähigkeit erhalten bleibt (vgl. VGH BW, U. v. 19.09.1983 - 1 S 2590/82 -, VBlBW 1984, 291 ff.; B. v. 31.05.2016 - 1 S 650/16 -). Dabei hat er objektiv anhand der gesetzlichen Wertungen zu entscheiden. Wie bereits erwähnt besteht nach § 15 Abs. 1 GemO grundsätzlich eine Pflicht zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit, was auch für Gemeinderatsmitglieder gilt. Diese Pflicht besteht nur in Ausnahmefällen nicht. Das soll der Gemeinderat bei seiner Entscheidung prüfen. § 16 Abs. 1 GemO bietet dem Gemeinderat dagegen nicht die Möglichkeit, nur auf Grund eines Antrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes Gemeinderatsmitglieder beispielsweise wegen politischer Differenzen auszuschließen. Aus dieser im öffentlichen Interesse liegenden Funktion der Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 1 GemO folgt, dass sich auch ein Gemeinderatsmitglied, das sich womöglich zuvor widersprüchlich verhalten hat, auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses berufen kann. Die Durchsetzung der hinter § 16 Abs. 1 GemO stehenden öffentlichen Interessen erfordert hier die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geltend zu machen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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published on 01/04/2008 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.