Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 1 S 234/11

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem beigeladenen Unternehmen, das Internetzugänge über das Stromnetz mittels eines sogenannten Access-PLC-Netzes anbietet, Maßnahmen anzuordnen, um den ungestörten Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung zu sichern.
Der Kläger ist Funkamateur und betreibt sein Hobby in seiner Wohnung in der ... in ... Sowohl für Zwecke des Amateurfunks als auch für den Empfang internationaler Kurzwellen-Radiosender im 49 m-Band nutzt er diverse Funk-Sende- und Empfangssysteme sowie ergänzende technische Zusatzsysteme.
Die Beigeladene betreibt in ... ein Netz auf Basis der sogenannten Powerline-Communications-Technologie (Access-PLC-Netz), das den daran angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Bei dieser Technik erhalten die Nutzer Zugang zum Internet, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Das PLC-System wird auch für Zwecke des SmartMetering (intelligente, fernabfragbare Strom- und Gaszähler) und SmartGrids (intelligente Stromnetze mit Verbrauchs- und Laststeuerungsoptimierung) eingesetzt. Durch den Betrieb des PLC-Netzes werden in gewissem Maße elektromagnetische Felder auch außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht oder nur eingeschränkt gegen Funkwellen abgeschirmt sind und deshalb elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.
Nach eigenen Angaben stellte der Kläger erstmals im Juli 2000 Störungen des Kurzwellenempfangs fest, die er auf die kurz zuvor aufgenommene Netznutzung der damaligen ... GmbH (später ... GmbH; jetzt ... GmbH) zurückführte. Mit zahlreichen Schreiben forderte er von der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP - und später von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Bundesnetzagentur - ein Vorgehen gegen die Beigeladene, um einen störungsfreien Empfang von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunksignalen in seiner Wohnung sicherzustellen. Er leitete zu diesem Zweck ein erstes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ein, das nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 18.04.2005 - 11 K 3763/04 - eingestellt wurde.
Die RegTP führte auf Veranlassung des Klägers Messungen zur Ermittlung der elektromagnetischen Abstrahlung des Access-PLC-Netzes der Beigeladenen durch. Mit Verfügung vom 06.01.2005 gab die RegTP der Beigeladenen unter Berufung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG vom 22.06.2004, BGBl. I S. 1190, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.06.2013, BGBI. I S. 1602) auf, ihre PLC-Anlage im Bereich der ... in ...... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV vom 28.09.2004, BGBl. I S. 2499, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22.04.2010, BGBI. I S. 446, aufgehoben durch § 5 Satz 2 der Frequenzverordnung vom 27.08.2013, BGBl. I S. 3326) nicht überschritten werden, und die Einhaltung nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 14.03.2005 (- 11 K 233/05 - juris) ab. Der erkennende Senat ordnete mit Beschluss vom 07.02.2006 (- 1 S 787/05 - juris) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen die Verfügung an und äußerte Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. In den Gründen der Entscheidung verwies der Senat auf die Möglichkeit, einen Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit (sog. nachträgliches Störungsmanagement) zu suchen.
Mit Verfügung vom 20.11.2006 hob die Bundesnetzagentur daraufhin ihre Anordnung vom 06.01.2005 auf und führte aus, sie beabsichtige, gegenüber der Beigeladenen ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (vom 18.09.1998, BGBl. I S. 2882; im Folgenden zitiertes Nachfolgegesetz: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG - vom 26.02.2008, BGBl. I S. 220, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.04.2012, BGBl. I S. 606) einzuleiten. Hierauf wurde das Klageverfahren der jetzigen Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid vom 06.01.2005 für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 07.12.2006 - 11 K 1474/05 - eingestellt.
Mit Schreiben vom 25.02.2006 forderte der Kläger die Bundesnetzagentur auf, „Maßnahmen auf der Grundlage von EMVG/TKG durchzuführen", damit die Funkstörungen im Bereich seiner Wohnung beseitigt würden. In der Folgezeit führte die Bundesnetzagentur weitere Messungen durch, sah sich aufgrund der Messergebnisse aber nicht zu erneuten Maßnahmen gegen die Beigeladene veranlasst.
Am 17.04.2007 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er nutze die Kurzwelle zum Empfang von Rundfunksendungen und von Amateurfunkaussendungen. Da er über keinen Telefonanschluss verfüge, habe diese Form der Telekommunikation elementare und nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Bedeutung für ihn. Ziel der Klage sei es, dass die Beklagte Maßnahmen ergreife, damit er den Kurzwellenfunk wieder ungestört nutzen könne. Angesichts der schon über Jahre ertragenen Störungen erscheine es erforderlich, die Beklagte zu einem Einschreiten zu verpflichten. Auf welche Art und in welchem Umfang die Beklagte dann tätig werde, bleibe ihrem Auswahlermessen überlassen. Es bestehe aber kein Spielraum mehr hinsichtlich des „Ob" des Einschreitens. Als Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten der Beklagten kämen § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 4 EMVG, § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG, § 4 SchuTSEV sowie § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG in Betracht. Diese Normen, deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt seien, hätten drittschützenden Charakter. Das Entschließungsermessen für ein Einschreiten zu seinen Gunsten sei auf Null reduziert. In einer Vielzahl von Messungen in den Jahren 2002 bis 2007 sei die Störung durch das PLC-Netz unter Verletzung der Grenzwerte bestätigt worden. Erst bei Messungen der Bundesnetzagentur im Oktober 2007 und Mai 2008 hätten plötzlich keine Störungen mehr festgestellt werden können, obwohl er unverändert oder gar intensiver als früher beeinträchtigt werde. An der Ordnungsmäßigkeit und damit der Aussagekraft der am 15.05.2008 durchgeführten Messungen bestünden erhebliche Zweifel.
Mit Schreiben vom 04.09.2008 (nach Klageerhebung) teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, die am 15.05.2008 durchgeführten Messungen ihres Prüf- und Messdienstes hätten ergeben, dass die Werte der zulässigen elektrischen Feldstärke für die Ausstrahlungen des Access-PLC-Systems nach der Messvorschrift RegTP 322 MV 05, Teil 1 (bzw. der Empfehlung ECC-REC <05> 04) in seiner Wohnung eingehalten würden. Gleiches gelte für die Messung der Störspannung und den Vergleich dieser Messwerte mit dem Grenzwert der Fachgrundnorm nach CISPR 22 / Klasse B. Nachdem einfache Abhilfemaßnahmen nicht erkennbar seien und weitere Schritte gegen den Betreiber des Access-PLC-Netzes aufgrund der angegebenen Messwerte ausschieden, werde die Bearbeitung der Störungsmeldung eingestellt.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte im Wesentlichen aus, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Ein Anspruch auf Einschreiten gegen einen Dritten komme nur in Betracht, wenn die Eingriffsnorm drittschützenden Charakter aufweise und sich nur eine Handlungsalternative der Behörde (nämlich das Einschreiten) als objektiv rechtmäßig erweise. Ordnungsrechtliche Eingriffsnormen räumten gemäß dem Opportunitätsprinzip der Verwaltung Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Diese Ermessensspielräume könnten nur bei einer hohen Gefahrenintensität oder der Gefährdung eines hochrangigen Rechtsguts so verengt sein, dass wegen Ermessensreduzierung auf Null nur noch eine behördliche Handlungsalternative als objektiv rechtmäßig in Betracht komme. Das gelte auch für die hier in Rede stehende Befugnis nach dem EMVG. Es könne dahinstehen, ob die einschlägigen Normen des EMVG drittschützende Wirkung entfalteten. Jedenfalls fehle es an einer Ermessensreduzierung auf Null. Im Rahmen der Klagebefugnis sei erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen würden, nach denen eine solche immerhin möglich sei. Diesen Anforderungen werde die Klagebegründung nicht gerecht. Allein der Umstand, dass der Kläger an der Ausübung des Amateurfunks gehindert sei, stelle keine Gefährdung eines so hochrangigen Rechtsgutes dar, dass damit ein Anspruch auf Einschreiten begründet werden könne. Soweit der Kläger eigene Messergebnisse anführe, könne nicht festgestellt werden, ob diese belastbar seien. Eine Verpflichtung zum Einschreiten könne daraus nicht hergeleitet werden. Die am 15.05.2008 in der Wohnung des Klägers durchgeführten Messungen hätten ergeben, dass die Ausstrahlung des Netzes der Beigeladenen die Werte der zulässigen elektrischen Feldstärke einhalte. Gleiches gelte für die vorgenommene Messung der Störspannung.
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Die Beigeladene trat der Klage ebenfalls entgegen. Sie machte geltend, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da sie maßgeblich auf Betreiben des Deutschen Amateur Radio Clubs e. V. - DARC - erhoben worden sei, der diesem Verfahren erhebliche (politische) Bedeutung beimesse. Gerichtliche Verfahren dienten jedoch ausschließlich der Durchsetzung individueller Rechtspositionen. Die Beklagte habe zudem zu Recht ausgeführt, dass keine Beeinträchtigungen festgestellt worden seien und es damit schon an einer Eingriffsbefugnis fehle. Erst recht komme eine „Ermessensreduzierung auf Null" nicht in Betracht. Ferner verfüge der Kläger nicht über eine dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstung. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG, da er keine Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, sondern ausschließlich Maßnahmen zum Schutz seiner persönlichen Installation begehre. § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG gebe der Beklagten lediglich die Befugnis, unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen. Der Kläger habe sich derartigen Abhilfemaßnahmen auf seiner Seite bisher stets verweigert. Im Übrigen setze die Beigeladene ausschließlich Geräte in ihrem Netz ein, die über eine CE-Kennzeichnung verfügten und für die damit der Nachweis der Konformität mit den einschlägigen EU-Normen erbracht sei.
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Mit Urteil vom 20.10.2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, inwieweit der Kläger beim Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung durch elektromagnetische Störeinflüsse beeinträchtigt sei und inwieweit der Betrieb der Access-PLC-Anlage der Beigeladenen dafür im Einzelnen ursächlich sei. Denn die Beklagte habe es jedenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt, Anordnungen gegenüber der Beigeladene zum Schutz der Nutzung von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten in der Wohnung des Klägers zu treffen. Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger begehrte Einschreiten kämen mehrere telekommunikationsrechtliche Vorschriften in Betracht, die der Bundesnetzagentur bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen allesamt ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen eröffneten. Verstöße gegen drittschützende Bestimmungen des öffentlichen Rechts begründeten bei einer derartigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht ohne weiteres einen vollausgebildeten Rechtsanspruch des in geschützten Rechten beeinträchtigten Dritten auf behördliches Einschreiten. Die Behörde müsse nach Maßgabe des Opportunitätsgrundsatzes, d.h. ohne strikte Verpflichtung zum Einschreiten, nur auf der Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entschließung über das Ob und Wie des Einschreitens, handeln. Für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung könne neben anderen Umständen auch das Ausmaß oder die Schwere der Störung oder Gefährdung eine maßgebende Bedeutung haben. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung könne eine Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten unter Umständen sogar als schlechthin ermessensfehlerhaft erscheinen. Praktisch könne deshalb die rechtlich gegebene Ermessensfreiheit derart zusammenschrumpfen, dass nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten, denkbar sei und höchstens für das Wie des Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde offenbleibe.
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Nach diesen Grundsätzen könne offen bleiben, inwieweit der Kläger beim Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung durch elektromagnetische Störeinflüsse beeinträchtigt sei und inwieweit der Betrieb der Access-PLC-Anlage der Beigeladenen dafür im Einzelnen ursächlich sei. Die Beklagte sei aufgrund ihrer letzten Messergebnisse zwar der Auffassung, es liege schon tatbestandlich keine Störung vor, so dass sie „an sich" keinen Anlass zu einer Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegen die Beigeladene sehe. Die Beklagte habe aber bereits schriftsätzlich sinngemäß erklärt und in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie aufgrund einer umfassenden Abwägung aller beteiligten Interessen unabhängig von etwaigen weiteren Messergebnissen nicht gegen die Beigeladene einzuschreiten gewillt sei. Sie habe damit hilfsweise ihr Ermessen für den Fall ausgeübt, dass eine von der Beigeladenen verursachte Störung des Empfangs von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten in der Wohnung des Klägers vorliege, und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, ihr Einschreiten sei auch für diesen Fall nicht gerechtfertigt. Diese Ermessensausübung, die in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise (nur) ergänzt worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger, dem mit Beschluss vom 04.08.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen ermessensfehlerhaft abgelehnt. Sie habe - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - kein Ermessen ausgeübt, weil sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, es fehle mangels Vorliegens einer Störung an der Grundlage für ein Einschreiten. Damit liege ein Ermessensausfall vor. Die Aussagekraft der von der Beklagten durchgeführten Messungen werde bestritten. Die maßgeblichen Messvorschriften seien nicht oder nur mangelhaft angewandt worden. Die Wahl des Messortes sei fehlerhaft. Die Messung müsse nicht in der Wohnung des Klägers, sondern dort erfolgen, wo erfahrungsgemäß mit den höchsten Störaussendungen zu rechnen sei. Zudem müssten vergleichende Messungen bei eingeschalteter bzw. ausgeschalteter PLC-Anlage durchgeführt werden. Etwaige Manipulationen durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen könnten nur ausgeschlossen werden, wenn kontrolliert werden könne, ob und in welchem Umfang die Anlage der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Messungen genutzt werde.
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Jedenfalls führe die unvollständige und unkorrekte Sachverhaltsermittlung zu einem Ermessensdefizit. Es fehle an gesicherten Feststellungen, in welchem Umfang die Frequenzbereiche des Funkempfangs beeinträchtigt werden. Ohne Aufklärung der Störintensität sei eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens nicht denkbar. Ebenso fehle es an tragfähigen Feststellungen dazu, welche Abhilfemaßnahmen seitens der Beigeladenen möglich wären, mit welchem finanziellen und technischen Aufwand derartige Maßnahmen zu realisieren wären und wie viele Kunden der Beigeladenen hiervon betroffen wären. Ohne entsprechende Feststellungen sei nicht überprüfbar, welchen Sachverhalt die Beklagte ihrer hilfsweisen Ermessensausübung zugrunde gelegt habe. Zu berücksichtigen sei bei der Ermessensausübung auch, dass es sich bei den Störungen durch die Beigeladene nicht um eine zulässige Frequenznutzung, sondern um eine Störung als Nebenfolge der Nutzung eines für Datenübertragung mangels Abschirmung nicht geeigneten und ursprünglich nicht gedachten Trägers (Stromkabel) handele. Zudem nutze die Beigeladene die entsprechenden Frequenzen ohne die erforderliche Zuteilung (§ 53 TKG). Dass die Endgeräte zum Betrieb des PLC-Netzes über eine CE-Kennzeichnung verfügten, bedeute nicht, dass die PLC-Anlage insgesamt mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG übereinstimme. Aus § 12 EMVG ergäben sich ergänzende Anforderungen an die Konformität, die nicht dokumentiert seien.
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Der Kläger habe einen Anspruch auf Einschreiten, zumindest jedoch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Ein Nichteinschreiten würde den Kläger in seinem Recht auf freien Informationszugang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 GRCh verletzen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Allgemein zugänglich seien auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang nur über Kurzwelle möglich sei. Der Kläger müsse sich daher nicht auf den Empfang von Rundfunksendungen über andere Frequenzbereiche verweisen lassen. Hinsichtlich des Amateurfunks gebe es ohnehin keine Empfangsalternativen. Der Amateurfunkdienst sei durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG ausdrücklich geschützt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die notwendigen Frequenzen offen zu halten und unzulässige Störungen zu unterbinden. Eine solche Verpflichtung ergebe sich völkerrechtlich auch aus Art. 15 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (ITU Radio Regulations).
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Falls der Senat zu der Auffassung gelange, dass zum heutigen Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch nicht mehr gerechtfertigt sei, solle zumindest die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten festgestellt werden. Ein Feststellungsinteresse bestehe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Solange die Beigeladene vor Ort einen Internetzugang oder Dienste wie SmartMetering und SmartGrids über die Nutzung des hierfür ungeeigneten Stromnetzes anbiete, bestehe die Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Beeinträchtigungen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.10.2009 - 11 K 1385/07 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 04.09.2008 zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 25.02.2006 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der ungestörten Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten in der ... in ... gegenüber der Beigeladenen anzuordnen,
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hilfsweise, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden,
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höchst hilfsweise festzustellen, dass die mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 04.09.2008 ausgesprochene Ablehnung seines Antrags vom 25.02.2006 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Bundesnetzagentur habe ihre Amtsermittlungspflicht erfüllt und sei auf der Basis ihrer fundierten Sachverhaltsermittlung in Gestalt der vorgenommenen Messungen zu dem Schluss gekommen, dass die Nutzung der PLC-Anlage zu keiner Grenzwertüberschreitung und damit zu keinem Rechtsverstoß führe, der sie zu einem Einschreiten berechtigen würde. Die Messung im Mai 2008 sei hinsichtlich der Störfeldstärke auf der Grundlage der internen Messvorschrift „Reg TP 322 MV 05 Teil 1“ erfolgt. Als Grenzwert für die Bewertung elektromagnetischer Störungen enthalte diese Messvorschrift die Grenzwerte der Empfehlung ECC (05)04 der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT). Hinsichtlich der Messung der Störspannung sei der Standard CISPR 22 herangezogen worden. Im Auftrag der EU-Kommission habe das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) diese internationale Norm des Internationalen Sonderkomitees für Funkstörungen (Comité international spécial des perturbations radioélectriques) als EN 55022 angenommen. Gleichzeitig sei anerkannt worden, dass diese Norm die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien 1999/5/EG und 2004/108/EG abdecke. Die herangezogenen Messvorschriften deckten somit auch die grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 EMVG ab, der die europäischen Vorgaben in nationales Recht umsetze. Für heute durchzuführende Messungen gelte in der Sache das Gleiche. § 4 SchuTSEV i.V.m. Anlagen 2 und 3 lege konkrete Grenzwerte für die Störfeldstärke und konkrete Messvorschriften fest, die identisch mit den Grenzwerten der „Reg TP 322 MV 05 Teil 1“ seien.
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Die Beklagte habe auch hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt, die nicht zu beanstanden seien. Schon bei einer abstrakten Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen überwögen die Interessen der Beigeladenen. Zwar könne der Kläger sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen; er verfolge allerdings im Gegensatz zur Beigeladenen keine wirtschaftlichen oder beruflichen Zwecke. Zudem seien die Interessen der an das PLC-Netz der Beigeladenen angeschlossenen Privatkunden zu berücksichtigen, die sich ebenfalls auf Art. 5 GG berufen könnten.
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Eine weitere, in der Nähe der klägerischen Wohnung am 10.05.2010 durchgeführte Messung habe ergeben, dass eine ganze Reihe von deutsch- und englischsprachigen Kurzwellen-Rundfunksendern dort störungsfrei bzw. brauchbar zu empfangen seien. Etwaige Beeinträchtigungen des Amateurfunkempfangs müsse der Kläger hinnehmen. Auf der anderen Seite wäre der Beigeladenen die Abschaltung eines ganzen Straßenzuges vom PLC-Netz zur Beseitigung der behaupteten Störungen nicht zumutbar, weil diese dadurch aufgrund ihres Geschäftsmodells im Kernbereich ihrer grundrechtlichen Positionen betroffen wäre.
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Jedenfalls liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor, im Rahmen derer die Bundesnetzagentur zu einem Einschreiten verpflichtet werden könnte. Allein das private Interesse am Amateurfunk könne im Rahmen einer Abwägung in keinem Fall dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückzustehen hätten.
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Der Hilfsantrag sei unabhängig davon unzulässig, ob das Begehren des Klägers auf ein Tätigwerden der Beklagten durch Realakt oder Verwaltungsakt gerichtet sei. Im erstgenannten Fall wäre der Feststellungsantrag bereits aufgrund des Vorranges der Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Im letztgenannten Fall fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein konkretes Weiterverfolgungsinteresse sei zu verneinen, weil sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich durch den Erlass der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV - vom 13.05.2009 geändert. Diese enthalte eigene Grenzwerte, die bei entsprechenden Sachverhalten zur Anwendung kämen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich die elektromagnetischen Störungen, hätten sich nach dem eigenen Bekunden des Klägers verändert, was dieser auf Kundenabwanderungen zu Lasten der Beigeladenen zurückführe.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und trägt ergänzend vor: Aufgrund von Änderungen, Weiterentwicklungen und Optimierungen im Netz würden die maßgeblichen Grenzwerte in der klägerischen Wohnung nicht überschritten. Dies hätten die letzten Messungen der Beklagten gezeigt. Die Empfangsanlage des Klägers entspreche auch nicht dem Stand der Technik. Durch Einrichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Empfangsanlage - etwa durch eine Dachantenne - könne er seine Empfangsmöglichkeiten verbessern. Die von der Beigeladenen eingesetzten Geräte entsprächen in vollem Umfang den einschlägigen EU-Richtlinien. Schließlich sei die vorsorgliche hilfsweise Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die PLC-Technik werde seit dem Jahr 2000 in ... eingesetzt. In dieser Zeit habe sich lediglich der Kläger gestört gefühlt. In der Umgebung der Wohnung des Klägers finde nur eine geringe, relativ gleichmäßig verteilte Nutzung des PLC-Systems statt. Das PLC-System werde dort - und zwar im Haus ... - ausschließlich zur Zählerfernauslesung genutzt. Der dadurch entstehende Datenverkehr sei verschwindend gering. Die Ausführungen des Klägers zur Durchführung der Messungen beruhten auf einer Fehlinterpretation der zitierten Messvorschrift der Beklagten.
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In der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2012 hat der Senat einen Augenschein in der Wohnung des Klägers eingenommen, um beim Betrieb der vom Kläger genutzten Funkempfangsgeräte einen Eindruck von den beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle und beim Empfang von Amateurfunksignalen auftretenden Funkstörungen zu gewinnen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf das Augenscheinsprotokoll vom 30.07.2012 verwiesen.
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Am 18.09.2012 hat der Senat beschlossen, zum Beweis der Tatsachen,
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1. dass in der Wohnung des Klägers in der ... in ...... sowohl beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle im 49 m-Band und den Rundfunkfrequenzen darüber als auch beim Senden und Empfangen von Kurzwellen-Signalen im Rahmen des Amateurfunkdienstes auf Frequenzen oberhalb des 49 m-Bandes Funkstörungen in einer Stärke auftreten, die die Nutzung dieser Form der Telekommunikation praktisch unmöglich machen,
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2. dass die von der Beigeladenen betriebene PLC-Technik zu einer Abstrahlung eines elektromagnetischen Feldes über die insoweit nicht abgeschirmten Stromleitungen führt und
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3. dass die unter Ziff. 2 bezeichneten Abstrahlungen kausal sind für die unter Ziff. 1 bezeichneten Störungen,
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ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zum Sachverständigen wurde Herr Dipl.-Ing. ...... bestimmt. Der Sachverständige wurde nach entsprechender Verständigung der Beteiligten hierüber gebeten, die Beweiserhebung durch Messungen der Störfeldstärke gemäß den Vorgaben der Anlagen 2 und 3 der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) durchzuführen.
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Nachdem die Beigeladene dargelegt hatte, dass ein kurzfristiges Ausschalten mit anschließendem erneuten Einschalten ihres PLC-Netzes in der Umgebung der klägerischen Wohnung wegen des damit verbundenen Aufwands schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, wurde dem Sachverständigen mit Schreiben vom 27.06.2013 aufgegeben, auf den ohne entsprechende Mitwirkung der Beigeladenen nicht möglichen Ein-/Aus-Vergleich bei den Messungen zu verzichten und zunächst unter Durchführung der dazu erforderlichen Messungen die in der Wohnung des Klägers auftretenden Funkstörungen zu ermitteln und ein Gutachten zu I. 1 des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012 zu erstatten.
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Auf der Grundlage der Vorgaben des Senats führte der Sachverständige am 04.12.2013 in der Wohnung des Klägers die erforderlichen Messungen der Störfeldstärken in dem PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz durch und erstattete am 28.02.2014 sein Sachverständigengutachten zu Ziff. 1 des Beweisbeschlusses. Bei insgesamt zwölf verschiedenen Frequenzen, bei denen er Überschreitungen der durch die SchuTSEV definierten zulässigen Grenzwerte feststellte, führte er manuelle Nachmessungen durch. Bei vier der zwölf nachgemessenen Frequenzen konnte ein - teilweise nur sehr schwaches - Radiosignal identifiziert werden. Bei den übrigen acht Frequenzen waren akustisch nur unterschiedliche Brumm-, Rausch- und Piepgeräusche wahrnehmbar. Charakteristische Muster bei den gemessenen Signalpegeln und Messdiagrammverläufen, die im Vergleich mit den im EMV-Labor ermittelten, von einem PLC-System hervorgerufenen Störmustern eine Störbeeinflussung durch PLC-Signale wahrscheinlich erscheinen lassen würde, konnten während den Messungen nicht erkannt werden. Die vom Kläger bei der Frequenz 15,2 MHz mit Hilfe seines mobilen Rundfunkempfängers und seines Amateurfunkempfängers akustisch vorgeführten Knattergeräusche stufte der Sachverständige nicht als charakteristische Störgeräusche, wie sie von PLC-Systemen hervorgerufen werden können, ein, da sie im Rahmen der akustischen Wahrnehmbarkeit sehr konstant und nicht zeitvariant waren. Eine Beeinträchtigung der Amateurfunk-Sendeaktivität des Klägers schloss der Sachverständige aus physikalischen Gründen aus, da die beim Senden am Abstrahlort erzeugten Feldstärken um mehrere Zehnerpotenzen über den Störfeldstärken lägen, die von einem PLC-System überhaupt erzeugt werden könnten. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass anhand der durchgeführten Messungen eine Störbeeinflussung des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs durch das von der Beigeladenen betriebene PLC-System nicht habe nachgewiesen werden können. Durch die Messungen seien an einigen Frequenzen im PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz Überschreitungen der durch die SchuTSEV vorgegebenen Grenzwerte festgestellt worden. Die Quelle dieser Störsignale habe zum Teil nicht identifiziert werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Beiträge zu diesen Störungen auch von dem durch die Beigeladene betriebenen PLC-System geliefert würden. Eine belastbare Aussage, inwieweit das von der Beigeladenen betriebene PLC-System Störungen des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs in der Wohnung des Klägers hervorrufe, könne nur über das gezielte Aktivieren und Deaktivieren des PLC-Systems und den Vergleich der in jedem der beiden Betriebszustände durch Messungen ermittelten Feldstärkediagramme erreicht werden.
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Der Kläger trägt zum Ergebnis der Beweiserhebung vor: Das Sachverständigengutachten habe den Nachweis erbracht, dass in der Wohnung des Klägers sowohl beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle im 49 m-Band als auch beim Empfangen von Kurzwellensignalen im Rahmen des Amateurfunkdienstes auf Frequenzen oberhalb des 49 m-Bandes Funkstörungen in einer Stärke aufträten, die die Nutzung dieser Form der Telekommunikation praktisch unmöglich machten. Gemäß ADDX, Radiokurier - weltweit hören, Hörfahrplan Deutsch (Stand: 31.12.2013) - hätten im Messzeitraum zahlreiche Sender aus aller Welt sogar in deutscher Sprache gesendet. Aus der Tabelle des Gutachtens über den Höreindruck bei Nachmessungen an Einzelfrequenzen gehe jedoch hervor, dass Funkstörungen in einer Stärke aufträten, die den Empfang dieser Sender praktisch unmöglich mache. Die im Gutachten dargestellten Störpegel überschritten auch das Niveau der durch ERC-Report 069 bekannten, durch Menschen verursachten, elektromagnetischen Störungen. Um für den Kurzwellenrundfunkempfang eine hinreichende Empfangsgüte des Nutzsignals am Empfängereingang zu erreichen, sei gemäß RECOMMENDATION ITU-R BS.703 eine Nutzfeldstärke von 40 dB (µV/m) mit einem Schutzabstand von 26 dB (µV/m) als Mindestwert des Verhältnisses zwischen Nutzsignal und Störsignal am Empfängereingang erforderlich. Mithin sei ein maximaler Störpegel von 40 - 26 = 14 dB (µV/m) gerade noch tolerabel. Infolge der durch das Gutachten festgestellten Störfeldstärken könne diese Forderung zur Empfangsgüte jedoch nur noch für besonders stark einfallende Sendesignale erfüllt werden. Ein Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes sei als Folge des nicht mehr bestimmungsgemäß möglichen Funkempfangs ausgeschlossen. Gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst sei es nämlich vor dem Senden erforderlich, mit dem Kurzwellenempfangsgerät zu überprüfen und sicherzustellen, dass die ausgewählte Frequenz für eine Aussendung zur Verfügung steht. Es werde beantragt, die Beweiserhebung gemäß den Ziffern 2 und 3 des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012 fortzusetzen.
41 
Die Beklagte hält eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich. Hinsichtlich des Empfangs von Rundfunkaussendungen komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass selbst auf den Frequenzen, auf denen sich Grenzwert-überschreitungen zeigten, der Empfang von Rundfunksendern grundsätzlich trotz der Störungen möglich sei. Hinsichtlich des Empfangs von Amateurfunksignalen lasse sich aus dem Gutachten ableiten, dass von den zwölf Frequenzen, bei denen aufgrund festgestellter Überschreitungen der Grenzwerte manuelle Nachmessungen erfolgten, nur eine Frequenz in den Frequenzbereich des Amateurfunks falle. Eine Vielzahl der übrigen Frequenzen, auf denen Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden seien, befinde sich weder in den Frequenzbereichen des Amateurfunks noch in Frequenzbereichen, die dem Rundfunk zugewiesen seien. Zudem sei nicht das PLC-System der Beigeladenen verantwortlich für etwaige Störungen. Wie der Gutachter festgestellt habe, hätten die von PLC-Systemen hervorgerufenen Störmuster einer Störbeeinflussung nicht erkannt werden können. Rechtlich sei zu berücksichtigen, dass der Amateurfunk vom Anwendungsbereich des EMVG ausgenommen sei. Der Funkamateur werde durch § 7 Abs. 2 AFuG von den Anforderungen des EMVG an die Störfestigkeit von Betriebsmitteln befreit. Der Ausgleich mit elektromagnetischen Aussendungen anderer Betriebsmittel werde dadurch erreicht, dass der Funkamateur elektromagnetische Störungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AFuG hinnehmen müsse. Dieser Systematik folgend existierten für die Amateurfunkbereiche keine Grenzwerte, deren Überschreitung ein Eingreifen zugunsten des Funkdienstes erforderlich mache. Die Grenzwerte und die Eingriffsermächtigungen der SchuTSEV gälten nicht für den Amateurfunkdienst. Für Rundfunkdienste könnten die Grenzwerte der SchuTSEV hingegen herangezogen werden. Insoweit sei jedoch zu beachten, dass Rundfunkaussendungen nur empfangs- und damit schutzwürdig seien, wenn sie am Empfangsgerät eine Mindestnutzfeldstärke von 40 bis 45 dB (µV/m) aufwiesen. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen folge, dass bloße, punktuelle Grenzwertüberschreitungen nicht ausreichten, um ein Einschreiten der Beklagten zu rechtfertigen.
42 
Die Beigeladene hält eine weitere Beweiserhebung ebenfalls für nicht erforderlich, da die Beweisfrage Ziff. 1 abschließend verneint sei. Lediglich an drei Stellen könne überhaupt über eine Störung und über eine Überschreitung von Grenzwerten nachgedacht werden. Die dort festgestellten Störgeräusche seien jedoch nicht PLC-typisch, so dass von einem anderen Störverursacher auszugehen sei. Die übrigen festgestellten Grenzwertüberschreitungen beträfen keine für den Kurzwellenrundfunk oder den Amateurfunk genutzten Frequenzen. Zu beanstanden sei, dass der Sachverständige die Messergebnisse nicht entsprechend den Vorgaben der SchuTSEV korrigiert habe, wie dies bei Unterschreitung der Normmessentfernung wegen zu kleiner Räumlichkeiten geboten sei.
43 
In der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 wurde der Sachverständige zu seinem schriftlichen Gutachten vom 28.02.2014 angehört. Hierzu wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.
44 
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 nach der Anhörung des Sachverständigen verkündetem Beschluss wurden die Ziffern 2 und 3 des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012 aufgehoben. Ein auf die Vorgehensweise bei der weiteren Beweiserhebung nach Ziffern 2 und 3 des Beweisbeschlusses bezogener Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.
45 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den Verfahren 11 K 3763/04, 11 K 233/05, 11 K 1474/05 und 11 K 1385/07 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
46 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde zwar erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereicht, doch war dem Kläger - wie mit Beschluss vom 04.08.2011 geschehen - gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Inhaltlich entspricht die Berufungsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
47 
Gegenstand der Berufung sind der vom Kläger als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag, der als Minus - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedurft hätte - einen Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats enthält, sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag.
II.
48 
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Verpflichtung zum Einschreiten und auf Neubescheidung gerichtet ist, zu Recht als zulässig (1.), aber unbegründet (2.) erachtet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals - höchst hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seines auf Einschreiten gerichteten Antrags rechtswidrig war, ist die Klage bereits unzulässig (3.).
49 
1. Die Klage ist zulässig, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten bzw. auf Neubescheidung des Antrags des Klägers gerichtet ist.
50 
a) Der gestellte Klagantrag ist noch hinreichend bestimmt, auch soweit er über einen Bescheidungsantrag hinausgeht.
51 
Ein Klageantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Gericht eine Sachentscheidung hierüber möglich ist. Dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist auch dann genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Klagebegründung oder in Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 82 Rn. 10). Entspricht der im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so hat dies die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (BVerwG, Urt. v. 16.12.1998 - 11 A 44.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 24).
52 
Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 25.02.2006 „geeignete Maßnahmen zur Sicherung der ungestörten Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten in der ...... in ... gegenüber der Beigeladenen anzuordnen", genügt noch den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Unschädlich ist, dass keine konkreten Maßnahmen bezeichnet sind, denn es ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger bei seiner Antragstellung die Wahl des geeigneten Handlungsmittels der Behörde aufzuerlegen. Vielmehr geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der Beklagten im Rahmen ihres Tätigwerdens nach den von ihm benannten Rechtsgrundlagen für die Wahl des geeigneten Mittels ein Auswahlermessen eröffnet ist und es daher wenig aussichtsreich wäre, die Verpflichtung der Beklagten zu einem ganz bestimmten Vorgehen gegenüber der Beigeladenen erreichen zu wollen. Noch ausreichend ist auch die Bezeichnung des Begehrens, eine „ungestörte Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten" erwirken zu wollen. Zwar ist zweifelhaft, ob von der Beklagten verlangt werden kann, eine gänzlich ungestörte Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten gegenüber Dritten durchzusetzen oder ob der Kläger besser daran getan hätte, genauer zu bezeichnen, welches genaue Maß an Störung ihm unzumutbar erscheint. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht eine solche der bereits zur Unzulässigkeit der Klage führenden Unbestimmtheit des Klageantrags.
53 
b) Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
54 
Mangels Klagebefugnis unzulässig ist eine Klage nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154 <157> = juris Rn. 21; st. Rspr.). In diesem Sinne offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen hat.
55 
Voraussetzung für einen derartigen Anspruch auf behördliches Vorgehen gegen einen Dritten ist zunächst, dass die einschlägige Eingriffsnorm überhaupt individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungen auch der Effektuierung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem Bürger dienen. Daher vermögen sie insoweit Individualschutz zu vermitteln, als ihre Schutzgüter individualisiert sind, also bei Gefahren für Rechte und Rechtsgüter Einzelner. Ein subjektives öffentliches Recht (zunächst auf fehlerfreie Ermessensbetätigung) kommt außerdem auch in Betracht, wenn sich die individualschützende Wirkung aus der Verbindung der Eingriffsnorm mit einer individualschützenden Sachnorm ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen drohenden Rechtsverstoßes ist danach subjektivrechtlich relevant, wenn die Norm, deren Verletzung zu erwarten oder bereits eingetreten ist, ihrerseits individualschützend ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 89; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - 7 C 48.69 - BVerwGE 37, 112 = juris Rn. 14). Kann danach von einer individualschützenden Wirkung des Tatbestandes im eben beschriebenen Sinne ausgegangen werden, so hat der betroffene Dritte grundsätzlich einen Rechtsanspruch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf ein bestimmtes Handeln der zuständigen Behörde. Praktisch kann die rechtlich gegebene Ermessensfreiheit aber derart zusammenschrumpfen, dass nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten denkbar ist und höchstens für das Wie des Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde offenbleibt (BVerwG, Urt. v. 18.08.1960 - 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 = juris Rn. 10). Für die Klagebefugnis hinsichtlich eines Anspruchs auf Einschreiten reicht es nicht aus, dass der Kläger sich auf eine individualschützende Ermächtigungsnorm beruft und es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen erscheint, dass gerade er von ihrem Schutzzweck erfasst ist. Er muss, wenn er sich nicht auf einen Bescheidungsantrag beschränkt, vielmehr Tatsachen vortragen, nach denen eine Ermessensreduzierung immerhin möglich ist. Ob der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Einschreiten oder auf die begehrte hoheitliche Maßnahme hat, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 90).
56 
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Tatsachenvortrag des Klägers einen Anspruch auf Einschreiten immerhin möglich erscheinen. Der Kläger gibt nachvollziehbar an, beim Empfang von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten seit einigen Jahren elektromagnetischen Störungen ausgesetzt zu sein, die er auf den Betrieb des Access-PLC-Netzes der Beigeladenen zurückführt. Der Bundesnetzagentur sind gesetzliche Eingriffsbefugnisse an die Hand gegeben, um gegen Störungen durch elektromagnetische Unverträglichkeiten vorzugehen. Inwieweit die einschlägigen Eingriffsnormen im Einzelnen individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt sind, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls stehen hier individualisierte Schutzgüter des Klägers in Rede, denn es geht um die Abwehr von Gefahren für sein Recht auf Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang. Somit dürfte dem Kläger Individualschutz vermittelt werden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zumindest einer der Eingriffsnormen erfüllt sein könnten. Ebenso ist immerhin möglich, dass das Entschließungsermessen der Bundesnetzagentur zugunsten des Klägers - was ein Einschreiten gegen die Beigeladene als mögliche Störerin betrifft - auf Null reduziert sein könnte.
57 
c) Die Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
58 
Grundsätzlich sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 68 Abs. 2 VwGO). Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage aber abweichend von § 68 VwGO zulässig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.04.2007 war der Antrag des Klägers auf behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene, der spätestens in dem Schreiben vom 25.02.2006 hinreichend konkret formuliert war, noch nicht beschieden. Der Kläger hat somit eine Frist von über einem Jahr abgewartet, bevor er Klage erhob. Erst mit Schreiben vom 04.09.2008 teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, die Bearbeitung der Störungsmeldungen werde eingestellt. Unter diesen Umständen erfolgte die Klageerhebung nicht verfrüht. Unabhängig davon, ob dem Schreiben vom 04.09.2008 die Qualität eines Verwaltungsakts oder bloß diejenige einer formlosen Information zukommt, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Nachholung eines Vorverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 22 f.). Nach dem Inhalt des Schreibens vom 04.09.2008, mit dem ein weiteres Tätigwerden in dem von dem Kläger begehrten Sinn abgelehnt wurde, handelt es sich trotz der eher dagegen sprechenden Form um einen Verwaltungsakt. Diesen Ablehnungsbescheid konnte der Kläger in das vorliegende Verfahren, das auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Anordnungen gegen die Beigeladene gerichtet ist, einbeziehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 21).
59 
d) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben.
60 
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seiner Klage über das Maß seiner eigenen Betroffenheit hinaus allgemeine Interessen des Amateurfunkerwesens oder spezielle Interessen des DARC verfolgt. Die Klage ist unabhängig davon nicht rechtsmissbräuchlich. Solange der Kläger sich nicht lediglich zum Schein auf seine Rechte beruft, sondern eigene Rechte tatsächlich in Rede stehen, ist er bei der prozessualen Verfolgung dieser Rechte schutzwürdig (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 = juris Rn. 21). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk empfängt bzw. empfangen will und sich dabei gestört fühlt.
61 
e) Schließlich kann man dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage nicht mit Blick darauf absprechen, dass ihm zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen Beeinträchtigungen durch die Beigeladene zur Verfügung stehen mögen. Die Rechtsschutzmöglichkeit, von einer Behörde das Einschreiten gegen einen Störer zu verlangen, steht gleichberechtigt neben dem zivilprozessualen Vorgehen gegen den Störer im direkten Wege (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. § 40 Rn. 51 b).
62 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen weder einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
63 
a) § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG scheidet als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil die vom Kläger behaupteten Störungen nicht solche der Frequenzordnung sind. Nach dieser Vorschrift, auf die die damalige RegTP ihre Anordnung vom 06.01.2005 gestützt hatte, kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.02.2006 (- 1 S 787/05 - juris) Zweifel an einem Vorgehen auf dieser Rechtsgrundlage geäußert und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemeinschaftsrechtlich nach der RL 89/336/EG - EMV-RL - die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen primär als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet werde (a.a.O., juris Rn. 10, 15; anders noch die Vorinstanz: VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.03.2005 - 11 K 233/05 - juris Rn. 43 ff.).
64 
Die zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen verdeutlichen, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG als Rechtsgrundlage nicht (mehr) in Betracht kommt, weil es nicht um eine Störungder Frequenzordnung durch die Beigeladene, sondern um Störungen des Funkverkehrs geht, die von der leitungsgebundenen Frequenznutzung durch die Beigeladene möglicherweise ausgehen. Mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG - vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3658 S. 15) der Schutz von Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzung aus dem telekommunikationsrechtlichen Rahmen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in das EMVG übernommen worden. Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung heißt es (a.a.O. S. 15):
65 
„Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Es beinhaltet zwei Regelungsschwerpunkte: Zum einen setzt es europäisches Recht in nationales Recht um. Zum anderen definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt.
66 
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) aus dem Jahre 1998 wird durch das jetzt zu erlassende Gesetz ersetzt, um den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG des Rates und Parlaments vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390/ 24) zu folgen.“
67 
Auch die §§ 3 Nr. 9, 53 Abs. 2 TKG sind durch das Gesetz vom 03.05.2012 (BGBl. I S. 958) entsprechend angepasst worden. § 3 Nr. 9 Satz 2 TKG, wonach Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern war, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG galt, wurde aufgehoben. Der die Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffende § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG wurde ebenfalls gestrichen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/5707 S. 49) heißt es hierzu, § 3 Nr. 9 Satz 2 werde aufgehoben, um zu verdeutlichen, dass das Führen elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern nicht mehr von der Frequenzordnung des TKG umfasst ist, sondern im EMVG geregelt wird.
68 
b) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 14 Abs. 6 EMVG gestützt werden.
69 
Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze (Satz 2 Nr. 2) bzw. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen (Satz 2 Nr. 4), besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Nach Satz 3 kann sie ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur nach Satz 4 befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.
70 
In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 6 heißt es (a.a.O. S. 20):
71 
„Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 6 EMVG (alt) und füllt den in Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie eröffneten Freiraum für nationalstaatliche Regelungen zur Störungsbearbeitung aus.
72 
Neu gefasst wurden in Absatz 6 die Befugnisse der Bundesnetzagentur bei der Bearbeitung elektromagnetischer Störungen. Die Bundesnetzagentur ist in allen Fällen befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von bestehenden oder vorhersehbaren Störungen durchzuführen wie z. B. Messungen. Störungsfälle nach den Nummern 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur einseitig hoheitlich regeln, da hier hoch stehende Rechtsgüter gefährdet werden. Die Nummer 2 unterfallenden öffentlichen Telekommunikationsnetze bestimmen sich nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG. Die einseitig-hoheitliche Regelung nach Nummer 4 rechtfertigt sich dadurch, dass die elektromagnetische Unverträglichkeit durch ein Betriebsmittel verursacht wird, das nicht den grundlegenden Anforderungen des Gesetzes genügt und daher gar nicht erst in Betrieb hätte genommen werden dürfen.
73 
Elektromagnetische Unverträglichkeiten, bei denen die beteiligten Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen einhalten und keine hochwertigen Rechtsgüter ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen, werden von der Bundesnetzagentur zwar aufgeklärt; die Bundesnetzagentur trifft hier aber keine einseitigen Regelungen, sondern unterbreitet nur Abhilfevorschläge. Sofern sich die Beteiligten nicht über deren Umsetzungen einigen, ist die Verpflichtung zur Unterlassung der in der elektromagnetischen Unverträglichkeit liegenden Einwirkung auf das Eigentum auf zivilrechtlichem Wege von den Beteiligten durchzusetzen.
74 
Bei der Störungsbearbeitung legt die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 2 und 3 die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbesondere in harmonisierten Produktnormen.“
75 
Jedenfalls § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG vermittelt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht (aa)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt (bb)), weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die die Nutzung des Kurzwellenrundfunks und/oder des Amateurfunks in der Wohnung des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (cc)).
76 
aa) § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG vermittelt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht. Die Vorschrift, die der Bundesnetzagentur eine Eingriffsbefugnis verleiht, wenn beim Betreiben von Betriebsmitteln (u.a.) die grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 EMVG nicht eingehalten werden, bezweckt nicht nur den Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG soll auch dem Erwägungsgrund Nr. 2 der RL 2004/108/EG Rechnung tragen und speziell den Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten gegen elektromagnetische Störungen sichern (BT-Drucks. 16/3658 S. 17). Nach diesem Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
77 
Der Kläger, der seine Empfangsgeräte bestimmungsgemäß gebraucht, gehört zu dem durch § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG geschützten Personenkreis. Es wird nicht bestritten, dass er nach § 3 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997 (BGBl. I S. 1494), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuG - zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen ist und dass seine Amateurfunktätigkeit sich im Rahmen des Berechtigungsumfangs nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15.02.2005 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuV - hält.
78 
bb) Ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt, kann offen bleiben.
79 
Unzweifelhaft ist das PLC-Netz ein Betriebsmittel im Sinn des § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG. Betriebsmittel sind nach § 3 Nr. 1 EMVG Geräte und ortsfeste Anlagen. Gerät ist nach § 3 Nr. 2 lit. d EMVG u.a. eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen, die für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist. „Ortsfeste Anlage“ ist nach § 3 Nr. 3 EMVG eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden. Die Begriffsbestimmungen entsprechen denen in Art. 2 RL 2004/108/EG. Als Beispiele für Betriebsmittel werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3658 S. 16) ausdrücklich Funknetze, Stromnetze und Kabelnetze genannt. Zuvor galten Systeme zur Datenübertragung über Stromleitungen bereits nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 06.04.2005 zur elektronischen Breitbandkommunikation über Stromleitungen (2005/292/EG) als ortsfeste Anlagen.
80 
Ob das Access-PLC-Netz den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit in jeder Hinsicht genügt, erscheint fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Beigeladene dürfte insoweit nicht geltend machen können, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der RL 2004/108/EG auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen; denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration wohl nicht erstreckt werden (so - zu den Vorgängervorschriften - Senatsbeschluss vom 07.02.2006 - 1 S 787/05 - juris Rn. 15).
81 
An dieser Rechtslage dürfte sich nichts geändert haben. Auch nach der RL 2004/108/EG ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung vorgesehen (vgl. 19. Erwägungsgrund). Die Konformität der Access-PLC-Anlage kann daher nicht nach § 5 EMVG vermutet werden. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass die grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG einzuhalten sind. Es dürfte also darauf ankommen, ob die von einer solchen Anlage verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- oder Telekommunikationsgeräten nicht möglich ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG) und ob die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EMVG). Zudem muss die Anlage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EMVG so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EMVG übereinstimmt. Bedenken bestehen insoweit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen (vgl. Senatsbeschluss vom 07.02.2006 - 1 S 787/05 - a.a.O.; ebenso österr. VerwGH, Erk. v. 08.06.2006 - ZI 2005/03/0245 -).
82 
cc) Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit fest, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die die Nutzung des Kurzwellenrundfunks und/oder des Amateurfunks in der Wohnung des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
83 
(1) Die Vorgehensweise des Sachverständigen, der die erforderlichen Messungen der Störfeldstärken im gesamten PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz durchführte und bei insgesamt zwölf verschiedenen Frequenzen, bei denen er Überschreitungen der durch die SchuTSEV definierten zulässigen Grenzwerte feststellte, manuelle Nachmessungen durchführte, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, einen „akustischen Fingerabdruck“ am PLC-Netz der Beigeladenen zu nehmen, um von diesem ausgehende charakteristische Störmuster erkennen zu können. Vielmehr war es ausreichend, ein handelsübliches PLC-System zu installieren und Messungen der Störfeldstärke im nicht geschirmten Bereich des EMV-Labors vorzunehmen, um die von einem PLC-System ausgehenden Störungen messtechnisch und akustisch zu erfassen. Unerheblich ist, dass dieses System, anders als die von der Beigeladenen genutzte PLC-Anlage, mit sog. „Notches“ versehen ist, Abschwächungen auf bestimmten Frequenzbereichen, die ein Auftreten von Störungen auf diesen besonders geschützten Frequenzbereichen vermeiden sollen. Denn dies ändert nichts daran, dass außerhalb der durch die „Notches“ geschützten Bereiche PLC-typische Störmuster auftreten, die akustisch als Knatter- und Piepgeräusche deutlich wahrnehmbar sind, und die zeitlich in Abhängigkeit von den per PLC übertragenen Daten erheblich variieren (Gutachten S. 14). Derartige charakteristische Störgeräusche, die ohne Durchführung eines Ein-/Aus-Vergleichs aufgrund des akustischen Eindrucks eine eindeutige Zuordnung erlaubten, gingen in der Vergangenheit auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen aus (vgl. S. 9 f. des Schriftsatzes der RegTP vom 07.06.2005 im Verfahren 1 S 787/05, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nochmals vorgelegt als Anlage K 38).
84 
Soweit der Sachverständige im Übrigen von einzelnen Vorgaben der SchuTSEV abgewichen ist, hat er die Gründe dafür im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert.
85 
(2) Bei sechs der untersuchten Frequenzen im Bereich zwischen 1 und 30 MHz, in dem Störungen durch PLC-Anlagen auftreten können und auf denen die Grenzwerte der SchuTSEV überschritten wurden, handelt es sich um Frequenzen, die weder dem Rundfunk noch dem Amateurfunk zugewiesen sind, so dass eine Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten ausscheidet.
86 
(3) Auf einigen der Frequenzen, auf denen Radiosender identifiziert wurden, war deren Empfang ohne erhebliche Störungen möglich, d.h. die Grenzwertüberschreitungen wurden nicht durch ein Störsignal, sondern durch das Nutzsignal hervorgerufen (Gutachten S. 35, Antwort 2). Soweit auf Rundfunkfrequenzen keine Radiosender identifiziert werden konnten oder der Empfang durch starke Störgeräusche überlagert wurde, war ursächlich dafür die zu geringe Empfangsfeldstärke dieser Sender am Messort.
87 
(a) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations -, die für alle Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion verbindlich ist (vgl. Art. 4 Nr. 3 der ITU-Konstitution und Konvention, die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert wurde [BGBl. II 1996 S. 1306; BGBl. II 2005 S. 426]), ist für den fraglichen Frequenzbereich eine Mindestnutzfeldstärke am Empfangsort von 40 dB (µV/m) definiert. Nur Rundfunkaussendungen, die diese Mindestnutzfeldstärke erreichen, sind empfangs- und damit auch schutzwürdig. Dementsprechend kann sich die Verpflichtung zur Störungsbeseitigung in Art. 15 der ITU Radio Regulations (15.12 § 8) auch nur auf Störungen beziehen, die den Empfang schutzwürdiger Radiosender beeinträchtigen. Das Interesse des Klägers, auch Sender zu empfangen, die diese Mindestnutzfeldstärke nicht erreichen, ist rechtlich nicht geschützt. Es liegt bereits keine „elektromagnetische Unverträglichkeit“ im Sinn des § 14 Abs. 6 EMVG vor.
88 
(b) Eine Verursachung der - unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden -Störungen des Rundfunkempfangs durch das PLC-System der Beigeladenen kann zudem mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Sachverständige konnte zwar die jeweilige Störquelle nicht eindeutig identifizieren, jedoch konnte er keine PLC-typischen Störmuster, wie sie früher auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen verursacht wurden, erkennen (Gutachten S. 35, Antwort 4). Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hatte, eine belastbare Aussage, inwieweit das von der Beigeladenen betriebene PLC-System Störungen des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs in der Wohnung des Klägers hervorrufe, könne nur über das gezielte Aktivieren und Deaktivieren des PLC-Systems und den Vergleich der in jedem der beiden Betriebszustände durch Messungen ermittelten Feldstärkediagramme erreicht werden, hielt er daran im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht fest. Auch wenn er einen Verursachungsbeitrag des PLC-Systems nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen vermochte, sondern lediglich als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet hat, verbleiben zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von der PLC-Anlage der Beigeladenen in der Vergangenheit ausgegangenen Störungen die PLC-typischen Störmuster aufwiesen, keine vernünftigen Restzweifel, die eine weitere Sachaufklärung gebieten würden.
89 
(c) Eine weitere Sachaufklärung in der vom Kläger erstrebten Weise wäre auch, wie die Erörterung mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, tatsächlich unmöglich. Der Vertreter der Beigeladenen hat nachvollziehbar erläutert, dass die für den geforderten Ein-/Aus-Vergleich erforderliche partielle Abschaltung des PLC-Netzes derart zeitaufwendig ist, dass die Vergleichsmessungen bei eingeschaltetem und abgeschaltetem PLC-Netz keine belastbaren Ergebnisse liefern würden. Der Sachverständige hat daraufhin erklärt, dass unter diesen Voraussetzungen ein Ein-/Aus-Vergleich nicht zielführend wäre.
90 
(4) Hinsichtlich des Amateurfunkempfangs wurde lediglich auf der Frequenz 14,32 MHz eine Grenzwertüberschreitung festgestellt. Diese Frequenz gehört zu dem Frequenzbereich 14.250 - 14.350 kHz, der unter der lfd. Nr. 126 der Anlage zur Frequenzverordnung dem zivilen Amateurfunkdienst zugewiesen ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung erläutert, dass die Grenzwertüberschreitung nur die untersuchte Frequenz, nicht jedoch den gesamten Frequenzbereich betrifft. Es handelt sich also um eine punktuelle Störung. Eine Verursachung durch das PLC-System der Beigeladenen kann - ebenso wie hinsichtlich des Rundfunkempfangs - mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Akustisch war ein dauerhafter starker, hoher Brummton, verbunden mit kurzzeitigen Knackstörungen, zu vernehmen, also kein PLC-typisches Störmuster. Hinzu kommt, dass dem Kläger eine Vielzahl von dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen zur Verfügung steht (vgl. lfd. Nrn. 19, 37, 59, 86, 87, 125, 145, 168, 182, 211, 247 der Anlage zur Frequenzverordnung), wobei in den zwei letztgenannten Frequenzbereichen (Nr. 211: 144 - 146 MHz; Nr. 247: 430 - 440 MHz) überhaupt keine Störungen durch PLC-Anlagen auftreten können.
91 
dd) Nach dem soeben Ausgeführten liegen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger sich auf diese Vorschrift überhaupt berufen kann. Fraglich erscheint dies, weil ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage nur zum Schutz „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ in Betracht kommt. Dies spricht eher dagegen, dass dem einzelnen Bürger ein subjektives öffentliches Recht vermittelt werden soll.
92 
ee) § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG räumt der Beklagten keine Anordnungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten an einem bestimmten Ort auch unterhalb der Störungsschwelle „Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten“ veranlassen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers erlaubt diese Vorschrift lediglich das Unterbreiten von Abhilfevorschlägen, deren Umsetzung zwingend eine Einigung der Beteiligten voraussetzt (so BT-Drucks. 16/3658 S. 20).
93 
c) § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil diese Vorschrift dem Kläger kein subjektives öffentliches Recht vermittelt.
94 
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.
95 
Dies steht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 RL 2004/108/EG, wonach die zuständigen Behörden bei Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen können.
96 
Im Unterschied zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG, der zur Anordnung von Maßnahmen an einem bestimmten Ort, d.h. bei Auftreten einer konkreten, räumlich begrenzten Störung, ermächtigt, erlaubt § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG generelle Anordnungen für den Betrieb ortsfester Anlagen mit dem Ziel der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 EMVG. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Erlass einer solchen überschießenden, über die Beseitigung einer konkreten Störung hinausgehenden Anordnung hat der von einer Störung Betroffene nicht.
97 
d) Schließlich kann der Kläger sich nicht auf § 4 SchuTSEV stützen.
98 
Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur nach dieser Vorschrift für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. Die Störfeldstärken werden nach dem entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 1 Satz 2 SchuTSEV nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.
99 
Die SchuTSEV ist eine aufgrund von § 6 Abs. 3 EMVG erlassene Rechtsverordnung. § 6 Abs. 3 EMVG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung u.a. Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu treffen. Die Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 2 lit. b der RL 2004/108/EG um. In der Gesetzesbegründung heißt es (a.a.O. S. 18):
100 
„Öffentliche Telekommunikationsnetze sowie Sende- und Empfangsanlagen bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eines besonderen Schutzes vor den Auswirkungen elektromagnetischer Störungen. In Bezug auf die Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzungen auf Sende- und Empfangsanlagen wurde dieser Schutz bisher durch die Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sichergestellt und wird nun in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das EMVG überführt. Mit Hilfe der Verordnungsermächtigung können für eindeutig definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte festgelegt werden, die den ungestörten Betrieb solcher Anlagen sicherstellen, selbst wenn dadurch Einschränkungen für andere Betriebsmittel und eine Behinderung des Inverkehrbringens in Kauf genommen werden müssen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann präventiv überprüft und gegen jedes Betriebsmittel durchgesetzt werden. Weiter können auch besondere Regelungen für die Einzelfallbearbeitungen von Störungen zwischen leitergebundenen Frequenznutzungen und Funknutzungen getroffen werden wie etwa die Festschreibung von Grenzwerten, deren Einhaltung nur bei auftretenden Störungen durchzusetzen ist, oder ein genereller Vorrang bestimmter Nutzungen bei der Störungsbearbeitung.“
101 
Ebenso wie bei § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG erscheint fraglich, ob diese Vorschrift dem Verbraucher ein subjektives öffentliches Recht vermittelt, da Schutzzweck allein die Sicherheit öffentlicher Telekommunikationsnetze ist. Jedenfalls liegen die Eingriffsvoraussetzungen nicht vor, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die eine Überschreitung der in der SchuTSEV festgelegten Grenzwerte auf vom Kläger genutzten Rundfunk- und Amateurfunkfrequenzen verursachen.
102 
e) Aus den vom Kläger angeführten Grundrechten und völkerrechtlichen Be-stimmungen ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche.
103 
aa) Der störungsfreie Empfang von Kurzwellenrundfunk ist zwar grundsätzlich vom Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, das in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit steht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. Das Grundgesetz will eine möglichst umfassende Unterrichtung des Einzelnen gewährleisten. Kurzwellenrundfunk ist auch allgemein zugänglich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, denn dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 = juris Rn. 27 ff.; speziell zum Hörfunk/Rundfunk siehe BVerfG, Beschl. v. 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 = juris Rn. 14; Kammerbeschl. v. 19.12.1988 - 1 BvR 315/86 - NJW 1990, S. 311; Kammerbeschl. v. 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00 - NJW-RR 2005, S. 661 <662>). Allgemein zugänglich sind auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland technisch möglich ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 42/03 - BayVBl 2005, 691). Dabei dürfte es nicht auf die Empfangsmöglichkeit an einem bestimmten Ort, sondern darauf ankommen, ob der Sender im Bundesgebiet überhaupt von einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis empfangen werden kann.
104 
Es liegt jedoch kein Eingriff seitens der Beklagten vor. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein klassisches Abwehrrecht, welches den Einzelnen vor Eingriffen des Staates in sein Informationsrecht schützt (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 59 f. m.w.N.). Ein Eingriff in dieses Recht ist jede Maßnahme, die die Informationsaufnahme verbietet oder einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft. Technisch bedingte Empfangsbeeinträchtigungen, die daraus resultieren, dass ein Radiosender, auch wenn er grundsätzlich im Bundesgebiet empfangen werden kann, an einem bestimmten Ort nicht die für einen brauchbaren Empfang erforderliche Mindestnutzfeldstärke aufweist, stellen bereits keinen Eingriff in diesem Sinne dar. Zudem gingen etwaige Störungen des Empfangs durch elektromagnetische Störungen nicht von der Beklagten, sondern von Dritten aus. Zwar geht das BVerfG (Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 42/03 - a.a.O.) von einer Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit in das Zivilrecht aus. Eine solche Drittwirkung würde jedoch nicht die Beklagte, sondern den störenden Dritten binden.
105 
Soweit der Kläger unter Verweis auf Bullinger (Hdb. des Staatsrechts, 1. Aufl., Bd. VI, § 142 Rn. 155) meint, die Beklagte sei verpflichtet, ggf. durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Offenheit des Zugangs zu sichern, verkennt er, dass Bullinger sich auf die Pflicht des Staates zur Offenhaltung des Informationsmarktes zu Gunsten neuer Anbieter im Bereich von Presse, Rundfunk und Fernsehen bezieht. Dabei soll nicht der Beeinträchtigung von Frequenzen entgegengewirkt werden, sondern der Monopolbildung auf dem Informationsmarkt.
106 
Die Informationsfreiheit des Einzelnen ist zudem nicht grenzenlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken der „allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.01.2005, a.a.O., S. 662). Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des EMVG und der SchuTSEV eingehalten werden, ist daher ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit gerechtfertigt.
107 
bb) Aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GRCh ergibt sich nichts Abweichendes. Art. 10 Abs. 1 EMRK ist, soweit er die Informationsfreiheit gewährleistet, deckungsgleich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 11 ff.). Gleiches gilt für Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GRCh (vgl. Stern, in: Tettinger/Stern, GRCh, Art. 11 Rn. 29), dessen Anwendungsbereich gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta ebenfalls eröffnet ist, weil die Vorschriften des EMVG, auf deren Grundlage ein Einschreiten begehrt wird, in Umsetzung der RL 2004/108/EG erlassen worden sind, es also um die Durchführung von Unionsrecht geht.
108 
cc) Auch aus dem Völkerrecht folgen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Unabhängig davon, ob der Kläger sich auf Art. 15 (15.12 § 8) der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations - berufen kann, kann er jedenfalls kein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen verlangen, da - wie oben ausgeführt wurde - eine Verursachung etwaiger Störungen durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
109 
3. Für den höchst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, auf den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar ist, fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei Erledigung einer Anfechtungsklage ist ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Bei der Verpflichtungsklage tritt an die Stelle der konkreten Wiederholungsgefahr das konkrete Weiterverfolgungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit gleichen Gründen ablehnen wird. Es fehlt daher am Weiterverfolgungsinteresse, wenn sich nach der Ablehnung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und anzunehmen ist, dass die Behörde unter den geänderten Verhältnissen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen ablehnen wird (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 311 m.w.N.). Nachdem die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat, weil jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine durch das PLC-Netz der Beigeladenen verursachten Funkstörungen in einer solchen Intensität auftreten, dass der Kurzwellenempfang und der Amateurfunk erheblich beeinträchtigt sind, spricht vieles dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich - wie vom Kläger selbst vorgetragen - geändert haben, etwa durch Maßnahmen der Beigeladenen im PLC-Netz oder durch den Wechsel von Kunden der Beigeladenen zu anderen, nicht das ungeschirmte Stromnetz nutzenden Anbietern. Dann besteht aber lediglich eine abstrakte und nicht die erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, bei einer erneuten Änderung der Verhältnisse etwaige künftige Störungsmeldungen des Klägers zu bearbeiten und ggf. auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig zu werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Erklärung anzuzweifeln, nachdem die Beklagte auch im Jahr 2005, nachdem sie bei ihren Messungen Störungen festgestellt hatte, die durch das PLC-Netz der Beigeladenen verursacht wurden, dieser gegenüber Anordnungen zum Schutz des Klägers getroffen hat.
III.
110 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
111 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
112 
Beschluss vom 3. Juli 2014
113 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
114 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
46 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde zwar erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereicht, doch war dem Kläger - wie mit Beschluss vom 04.08.2011 geschehen - gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Inhaltlich entspricht die Berufungsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
47 
Gegenstand der Berufung sind der vom Kläger als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag, der als Minus - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedurft hätte - einen Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats enthält, sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag.
II.
48 
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Verpflichtung zum Einschreiten und auf Neubescheidung gerichtet ist, zu Recht als zulässig (1.), aber unbegründet (2.) erachtet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals - höchst hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seines auf Einschreiten gerichteten Antrags rechtswidrig war, ist die Klage bereits unzulässig (3.).
49 
1. Die Klage ist zulässig, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten bzw. auf Neubescheidung des Antrags des Klägers gerichtet ist.
50 
a) Der gestellte Klagantrag ist noch hinreichend bestimmt, auch soweit er über einen Bescheidungsantrag hinausgeht.
51 
Ein Klageantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Gericht eine Sachentscheidung hierüber möglich ist. Dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist auch dann genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Klagebegründung oder in Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 82 Rn. 10). Entspricht der im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so hat dies die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (BVerwG, Urt. v. 16.12.1998 - 11 A 44.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 24).
52 
Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 25.02.2006 „geeignete Maßnahmen zur Sicherung der ungestörten Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten in der ...... in ... gegenüber der Beigeladenen anzuordnen", genügt noch den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Unschädlich ist, dass keine konkreten Maßnahmen bezeichnet sind, denn es ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger bei seiner Antragstellung die Wahl des geeigneten Handlungsmittels der Behörde aufzuerlegen. Vielmehr geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der Beklagten im Rahmen ihres Tätigwerdens nach den von ihm benannten Rechtsgrundlagen für die Wahl des geeigneten Mittels ein Auswahlermessen eröffnet ist und es daher wenig aussichtsreich wäre, die Verpflichtung der Beklagten zu einem ganz bestimmten Vorgehen gegenüber der Beigeladenen erreichen zu wollen. Noch ausreichend ist auch die Bezeichnung des Begehrens, eine „ungestörte Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten" erwirken zu wollen. Zwar ist zweifelhaft, ob von der Beklagten verlangt werden kann, eine gänzlich ungestörte Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten gegenüber Dritten durchzusetzen oder ob der Kläger besser daran getan hätte, genauer zu bezeichnen, welches genaue Maß an Störung ihm unzumutbar erscheint. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht eine solche der bereits zur Unzulässigkeit der Klage führenden Unbestimmtheit des Klageantrags.
53 
b) Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
54 
Mangels Klagebefugnis unzulässig ist eine Klage nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154 <157> = juris Rn. 21; st. Rspr.). In diesem Sinne offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen hat.
55 
Voraussetzung für einen derartigen Anspruch auf behördliches Vorgehen gegen einen Dritten ist zunächst, dass die einschlägige Eingriffsnorm überhaupt individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungen auch der Effektuierung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem Bürger dienen. Daher vermögen sie insoweit Individualschutz zu vermitteln, als ihre Schutzgüter individualisiert sind, also bei Gefahren für Rechte und Rechtsgüter Einzelner. Ein subjektives öffentliches Recht (zunächst auf fehlerfreie Ermessensbetätigung) kommt außerdem auch in Betracht, wenn sich die individualschützende Wirkung aus der Verbindung der Eingriffsnorm mit einer individualschützenden Sachnorm ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen drohenden Rechtsverstoßes ist danach subjektivrechtlich relevant, wenn die Norm, deren Verletzung zu erwarten oder bereits eingetreten ist, ihrerseits individualschützend ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 89; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - 7 C 48.69 - BVerwGE 37, 112 = juris Rn. 14). Kann danach von einer individualschützenden Wirkung des Tatbestandes im eben beschriebenen Sinne ausgegangen werden, so hat der betroffene Dritte grundsätzlich einen Rechtsanspruch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf ein bestimmtes Handeln der zuständigen Behörde. Praktisch kann die rechtlich gegebene Ermessensfreiheit aber derart zusammenschrumpfen, dass nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten denkbar ist und höchstens für das Wie des Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde offenbleibt (BVerwG, Urt. v. 18.08.1960 - 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 = juris Rn. 10). Für die Klagebefugnis hinsichtlich eines Anspruchs auf Einschreiten reicht es nicht aus, dass der Kläger sich auf eine individualschützende Ermächtigungsnorm beruft und es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen erscheint, dass gerade er von ihrem Schutzzweck erfasst ist. Er muss, wenn er sich nicht auf einen Bescheidungsantrag beschränkt, vielmehr Tatsachen vortragen, nach denen eine Ermessensreduzierung immerhin möglich ist. Ob der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Einschreiten oder auf die begehrte hoheitliche Maßnahme hat, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 90).
56 
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Tatsachenvortrag des Klägers einen Anspruch auf Einschreiten immerhin möglich erscheinen. Der Kläger gibt nachvollziehbar an, beim Empfang von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten seit einigen Jahren elektromagnetischen Störungen ausgesetzt zu sein, die er auf den Betrieb des Access-PLC-Netzes der Beigeladenen zurückführt. Der Bundesnetzagentur sind gesetzliche Eingriffsbefugnisse an die Hand gegeben, um gegen Störungen durch elektromagnetische Unverträglichkeiten vorzugehen. Inwieweit die einschlägigen Eingriffsnormen im Einzelnen individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt sind, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls stehen hier individualisierte Schutzgüter des Klägers in Rede, denn es geht um die Abwehr von Gefahren für sein Recht auf Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang. Somit dürfte dem Kläger Individualschutz vermittelt werden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zumindest einer der Eingriffsnormen erfüllt sein könnten. Ebenso ist immerhin möglich, dass das Entschließungsermessen der Bundesnetzagentur zugunsten des Klägers - was ein Einschreiten gegen die Beigeladene als mögliche Störerin betrifft - auf Null reduziert sein könnte.
57 
c) Die Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
58 
Grundsätzlich sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 68 Abs. 2 VwGO). Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage aber abweichend von § 68 VwGO zulässig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.04.2007 war der Antrag des Klägers auf behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene, der spätestens in dem Schreiben vom 25.02.2006 hinreichend konkret formuliert war, noch nicht beschieden. Der Kläger hat somit eine Frist von über einem Jahr abgewartet, bevor er Klage erhob. Erst mit Schreiben vom 04.09.2008 teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, die Bearbeitung der Störungsmeldungen werde eingestellt. Unter diesen Umständen erfolgte die Klageerhebung nicht verfrüht. Unabhängig davon, ob dem Schreiben vom 04.09.2008 die Qualität eines Verwaltungsakts oder bloß diejenige einer formlosen Information zukommt, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Nachholung eines Vorverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 22 f.). Nach dem Inhalt des Schreibens vom 04.09.2008, mit dem ein weiteres Tätigwerden in dem von dem Kläger begehrten Sinn abgelehnt wurde, handelt es sich trotz der eher dagegen sprechenden Form um einen Verwaltungsakt. Diesen Ablehnungsbescheid konnte der Kläger in das vorliegende Verfahren, das auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Anordnungen gegen die Beigeladene gerichtet ist, einbeziehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 21).
59 
d) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben.
60 
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seiner Klage über das Maß seiner eigenen Betroffenheit hinaus allgemeine Interessen des Amateurfunkerwesens oder spezielle Interessen des DARC verfolgt. Die Klage ist unabhängig davon nicht rechtsmissbräuchlich. Solange der Kläger sich nicht lediglich zum Schein auf seine Rechte beruft, sondern eigene Rechte tatsächlich in Rede stehen, ist er bei der prozessualen Verfolgung dieser Rechte schutzwürdig (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 = juris Rn. 21). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk empfängt bzw. empfangen will und sich dabei gestört fühlt.
61 
e) Schließlich kann man dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage nicht mit Blick darauf absprechen, dass ihm zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen Beeinträchtigungen durch die Beigeladene zur Verfügung stehen mögen. Die Rechtsschutzmöglichkeit, von einer Behörde das Einschreiten gegen einen Störer zu verlangen, steht gleichberechtigt neben dem zivilprozessualen Vorgehen gegen den Störer im direkten Wege (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. § 40 Rn. 51 b).
62 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen weder einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
63 
a) § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG scheidet als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil die vom Kläger behaupteten Störungen nicht solche der Frequenzordnung sind. Nach dieser Vorschrift, auf die die damalige RegTP ihre Anordnung vom 06.01.2005 gestützt hatte, kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.02.2006 (- 1 S 787/05 - juris) Zweifel an einem Vorgehen auf dieser Rechtsgrundlage geäußert und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemeinschaftsrechtlich nach der RL 89/336/EG - EMV-RL - die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen primär als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet werde (a.a.O., juris Rn. 10, 15; anders noch die Vorinstanz: VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.03.2005 - 11 K 233/05 - juris Rn. 43 ff.).
64 
Die zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen verdeutlichen, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG als Rechtsgrundlage nicht (mehr) in Betracht kommt, weil es nicht um eine Störungder Frequenzordnung durch die Beigeladene, sondern um Störungen des Funkverkehrs geht, die von der leitungsgebundenen Frequenznutzung durch die Beigeladene möglicherweise ausgehen. Mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG - vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3658 S. 15) der Schutz von Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzung aus dem telekommunikationsrechtlichen Rahmen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in das EMVG übernommen worden. Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung heißt es (a.a.O. S. 15):
65 
„Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Es beinhaltet zwei Regelungsschwerpunkte: Zum einen setzt es europäisches Recht in nationales Recht um. Zum anderen definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt.
66 
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) aus dem Jahre 1998 wird durch das jetzt zu erlassende Gesetz ersetzt, um den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG des Rates und Parlaments vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390/ 24) zu folgen.“
67 
Auch die §§ 3 Nr. 9, 53 Abs. 2 TKG sind durch das Gesetz vom 03.05.2012 (BGBl. I S. 958) entsprechend angepasst worden. § 3 Nr. 9 Satz 2 TKG, wonach Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern war, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG galt, wurde aufgehoben. Der die Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffende § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG wurde ebenfalls gestrichen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/5707 S. 49) heißt es hierzu, § 3 Nr. 9 Satz 2 werde aufgehoben, um zu verdeutlichen, dass das Führen elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern nicht mehr von der Frequenzordnung des TKG umfasst ist, sondern im EMVG geregelt wird.
68 
b) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 14 Abs. 6 EMVG gestützt werden.
69 
Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze (Satz 2 Nr. 2) bzw. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen (Satz 2 Nr. 4), besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Nach Satz 3 kann sie ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur nach Satz 4 befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.
70 
In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 6 heißt es (a.a.O. S. 20):
71 
„Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 6 EMVG (alt) und füllt den in Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie eröffneten Freiraum für nationalstaatliche Regelungen zur Störungsbearbeitung aus.
72 
Neu gefasst wurden in Absatz 6 die Befugnisse der Bundesnetzagentur bei der Bearbeitung elektromagnetischer Störungen. Die Bundesnetzagentur ist in allen Fällen befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von bestehenden oder vorhersehbaren Störungen durchzuführen wie z. B. Messungen. Störungsfälle nach den Nummern 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur einseitig hoheitlich regeln, da hier hoch stehende Rechtsgüter gefährdet werden. Die Nummer 2 unterfallenden öffentlichen Telekommunikationsnetze bestimmen sich nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG. Die einseitig-hoheitliche Regelung nach Nummer 4 rechtfertigt sich dadurch, dass die elektromagnetische Unverträglichkeit durch ein Betriebsmittel verursacht wird, das nicht den grundlegenden Anforderungen des Gesetzes genügt und daher gar nicht erst in Betrieb hätte genommen werden dürfen.
73 
Elektromagnetische Unverträglichkeiten, bei denen die beteiligten Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen einhalten und keine hochwertigen Rechtsgüter ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen, werden von der Bundesnetzagentur zwar aufgeklärt; die Bundesnetzagentur trifft hier aber keine einseitigen Regelungen, sondern unterbreitet nur Abhilfevorschläge. Sofern sich die Beteiligten nicht über deren Umsetzungen einigen, ist die Verpflichtung zur Unterlassung der in der elektromagnetischen Unverträglichkeit liegenden Einwirkung auf das Eigentum auf zivilrechtlichem Wege von den Beteiligten durchzusetzen.
74 
Bei der Störungsbearbeitung legt die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 2 und 3 die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbesondere in harmonisierten Produktnormen.“
75 
Jedenfalls § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG vermittelt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht (aa)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt (bb)), weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die die Nutzung des Kurzwellenrundfunks und/oder des Amateurfunks in der Wohnung des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (cc)).
76 
aa) § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG vermittelt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht. Die Vorschrift, die der Bundesnetzagentur eine Eingriffsbefugnis verleiht, wenn beim Betreiben von Betriebsmitteln (u.a.) die grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 EMVG nicht eingehalten werden, bezweckt nicht nur den Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG soll auch dem Erwägungsgrund Nr. 2 der RL 2004/108/EG Rechnung tragen und speziell den Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten gegen elektromagnetische Störungen sichern (BT-Drucks. 16/3658 S. 17). Nach diesem Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
77 
Der Kläger, der seine Empfangsgeräte bestimmungsgemäß gebraucht, gehört zu dem durch § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG geschützten Personenkreis. Es wird nicht bestritten, dass er nach § 3 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997 (BGBl. I S. 1494), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuG - zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen ist und dass seine Amateurfunktätigkeit sich im Rahmen des Berechtigungsumfangs nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15.02.2005 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuV - hält.
78 
bb) Ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt, kann offen bleiben.
79 
Unzweifelhaft ist das PLC-Netz ein Betriebsmittel im Sinn des § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG. Betriebsmittel sind nach § 3 Nr. 1 EMVG Geräte und ortsfeste Anlagen. Gerät ist nach § 3 Nr. 2 lit. d EMVG u.a. eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen, die für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist. „Ortsfeste Anlage“ ist nach § 3 Nr. 3 EMVG eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden. Die Begriffsbestimmungen entsprechen denen in Art. 2 RL 2004/108/EG. Als Beispiele für Betriebsmittel werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3658 S. 16) ausdrücklich Funknetze, Stromnetze und Kabelnetze genannt. Zuvor galten Systeme zur Datenübertragung über Stromleitungen bereits nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 06.04.2005 zur elektronischen Breitbandkommunikation über Stromleitungen (2005/292/EG) als ortsfeste Anlagen.
80 
Ob das Access-PLC-Netz den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit in jeder Hinsicht genügt, erscheint fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Beigeladene dürfte insoweit nicht geltend machen können, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der RL 2004/108/EG auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen; denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration wohl nicht erstreckt werden (so - zu den Vorgängervorschriften - Senatsbeschluss vom 07.02.2006 - 1 S 787/05 - juris Rn. 15).
81 
An dieser Rechtslage dürfte sich nichts geändert haben. Auch nach der RL 2004/108/EG ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung vorgesehen (vgl. 19. Erwägungsgrund). Die Konformität der Access-PLC-Anlage kann daher nicht nach § 5 EMVG vermutet werden. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass die grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG einzuhalten sind. Es dürfte also darauf ankommen, ob die von einer solchen Anlage verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- oder Telekommunikationsgeräten nicht möglich ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG) und ob die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EMVG). Zudem muss die Anlage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EMVG so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EMVG übereinstimmt. Bedenken bestehen insoweit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen (vgl. Senatsbeschluss vom 07.02.2006 - 1 S 787/05 - a.a.O.; ebenso österr. VerwGH, Erk. v. 08.06.2006 - ZI 2005/03/0245 -).
82 
cc) Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit fest, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die die Nutzung des Kurzwellenrundfunks und/oder des Amateurfunks in der Wohnung des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
83 
(1) Die Vorgehensweise des Sachverständigen, der die erforderlichen Messungen der Störfeldstärken im gesamten PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz durchführte und bei insgesamt zwölf verschiedenen Frequenzen, bei denen er Überschreitungen der durch die SchuTSEV definierten zulässigen Grenzwerte feststellte, manuelle Nachmessungen durchführte, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, einen „akustischen Fingerabdruck“ am PLC-Netz der Beigeladenen zu nehmen, um von diesem ausgehende charakteristische Störmuster erkennen zu können. Vielmehr war es ausreichend, ein handelsübliches PLC-System zu installieren und Messungen der Störfeldstärke im nicht geschirmten Bereich des EMV-Labors vorzunehmen, um die von einem PLC-System ausgehenden Störungen messtechnisch und akustisch zu erfassen. Unerheblich ist, dass dieses System, anders als die von der Beigeladenen genutzte PLC-Anlage, mit sog. „Notches“ versehen ist, Abschwächungen auf bestimmten Frequenzbereichen, die ein Auftreten von Störungen auf diesen besonders geschützten Frequenzbereichen vermeiden sollen. Denn dies ändert nichts daran, dass außerhalb der durch die „Notches“ geschützten Bereiche PLC-typische Störmuster auftreten, die akustisch als Knatter- und Piepgeräusche deutlich wahrnehmbar sind, und die zeitlich in Abhängigkeit von den per PLC übertragenen Daten erheblich variieren (Gutachten S. 14). Derartige charakteristische Störgeräusche, die ohne Durchführung eines Ein-/Aus-Vergleichs aufgrund des akustischen Eindrucks eine eindeutige Zuordnung erlaubten, gingen in der Vergangenheit auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen aus (vgl. S. 9 f. des Schriftsatzes der RegTP vom 07.06.2005 im Verfahren 1 S 787/05, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nochmals vorgelegt als Anlage K 38).
84 
Soweit der Sachverständige im Übrigen von einzelnen Vorgaben der SchuTSEV abgewichen ist, hat er die Gründe dafür im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert.
85 
(2) Bei sechs der untersuchten Frequenzen im Bereich zwischen 1 und 30 MHz, in dem Störungen durch PLC-Anlagen auftreten können und auf denen die Grenzwerte der SchuTSEV überschritten wurden, handelt es sich um Frequenzen, die weder dem Rundfunk noch dem Amateurfunk zugewiesen sind, so dass eine Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten ausscheidet.
86 
(3) Auf einigen der Frequenzen, auf denen Radiosender identifiziert wurden, war deren Empfang ohne erhebliche Störungen möglich, d.h. die Grenzwertüberschreitungen wurden nicht durch ein Störsignal, sondern durch das Nutzsignal hervorgerufen (Gutachten S. 35, Antwort 2). Soweit auf Rundfunkfrequenzen keine Radiosender identifiziert werden konnten oder der Empfang durch starke Störgeräusche überlagert wurde, war ursächlich dafür die zu geringe Empfangsfeldstärke dieser Sender am Messort.
87 
(a) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations -, die für alle Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion verbindlich ist (vgl. Art. 4 Nr. 3 der ITU-Konstitution und Konvention, die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert wurde [BGBl. II 1996 S. 1306; BGBl. II 2005 S. 426]), ist für den fraglichen Frequenzbereich eine Mindestnutzfeldstärke am Empfangsort von 40 dB (µV/m) definiert. Nur Rundfunkaussendungen, die diese Mindestnutzfeldstärke erreichen, sind empfangs- und damit auch schutzwürdig. Dementsprechend kann sich die Verpflichtung zur Störungsbeseitigung in Art. 15 der ITU Radio Regulations (15.12 § 8) auch nur auf Störungen beziehen, die den Empfang schutzwürdiger Radiosender beeinträchtigen. Das Interesse des Klägers, auch Sender zu empfangen, die diese Mindestnutzfeldstärke nicht erreichen, ist rechtlich nicht geschützt. Es liegt bereits keine „elektromagnetische Unverträglichkeit“ im Sinn des § 14 Abs. 6 EMVG vor.
88 
(b) Eine Verursachung der - unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden -Störungen des Rundfunkempfangs durch das PLC-System der Beigeladenen kann zudem mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Sachverständige konnte zwar die jeweilige Störquelle nicht eindeutig identifizieren, jedoch konnte er keine PLC-typischen Störmuster, wie sie früher auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen verursacht wurden, erkennen (Gutachten S. 35, Antwort 4). Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hatte, eine belastbare Aussage, inwieweit das von der Beigeladenen betriebene PLC-System Störungen des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs in der Wohnung des Klägers hervorrufe, könne nur über das gezielte Aktivieren und Deaktivieren des PLC-Systems und den Vergleich der in jedem der beiden Betriebszustände durch Messungen ermittelten Feldstärkediagramme erreicht werden, hielt er daran im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht fest. Auch wenn er einen Verursachungsbeitrag des PLC-Systems nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen vermochte, sondern lediglich als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet hat, verbleiben zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von der PLC-Anlage der Beigeladenen in der Vergangenheit ausgegangenen Störungen die PLC-typischen Störmuster aufwiesen, keine vernünftigen Restzweifel, die eine weitere Sachaufklärung gebieten würden.
89 
(c) Eine weitere Sachaufklärung in der vom Kläger erstrebten Weise wäre auch, wie die Erörterung mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, tatsächlich unmöglich. Der Vertreter der Beigeladenen hat nachvollziehbar erläutert, dass die für den geforderten Ein-/Aus-Vergleich erforderliche partielle Abschaltung des PLC-Netzes derart zeitaufwendig ist, dass die Vergleichsmessungen bei eingeschaltetem und abgeschaltetem PLC-Netz keine belastbaren Ergebnisse liefern würden. Der Sachverständige hat daraufhin erklärt, dass unter diesen Voraussetzungen ein Ein-/Aus-Vergleich nicht zielführend wäre.
90 
(4) Hinsichtlich des Amateurfunkempfangs wurde lediglich auf der Frequenz 14,32 MHz eine Grenzwertüberschreitung festgestellt. Diese Frequenz gehört zu dem Frequenzbereich 14.250 - 14.350 kHz, der unter der lfd. Nr. 126 der Anlage zur Frequenzverordnung dem zivilen Amateurfunkdienst zugewiesen ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung erläutert, dass die Grenzwertüberschreitung nur die untersuchte Frequenz, nicht jedoch den gesamten Frequenzbereich betrifft. Es handelt sich also um eine punktuelle Störung. Eine Verursachung durch das PLC-System der Beigeladenen kann - ebenso wie hinsichtlich des Rundfunkempfangs - mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Akustisch war ein dauerhafter starker, hoher Brummton, verbunden mit kurzzeitigen Knackstörungen, zu vernehmen, also kein PLC-typisches Störmuster. Hinzu kommt, dass dem Kläger eine Vielzahl von dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen zur Verfügung steht (vgl. lfd. Nrn. 19, 37, 59, 86, 87, 125, 145, 168, 182, 211, 247 der Anlage zur Frequenzverordnung), wobei in den zwei letztgenannten Frequenzbereichen (Nr. 211: 144 - 146 MHz; Nr. 247: 430 - 440 MHz) überhaupt keine Störungen durch PLC-Anlagen auftreten können.
91 
dd) Nach dem soeben Ausgeführten liegen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger sich auf diese Vorschrift überhaupt berufen kann. Fraglich erscheint dies, weil ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage nur zum Schutz „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ in Betracht kommt. Dies spricht eher dagegen, dass dem einzelnen Bürger ein subjektives öffentliches Recht vermittelt werden soll.
92 
ee) § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG räumt der Beklagten keine Anordnungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten an einem bestimmten Ort auch unterhalb der Störungsschwelle „Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten“ veranlassen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers erlaubt diese Vorschrift lediglich das Unterbreiten von Abhilfevorschlägen, deren Umsetzung zwingend eine Einigung der Beteiligten voraussetzt (so BT-Drucks. 16/3658 S. 20).
93 
c) § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil diese Vorschrift dem Kläger kein subjektives öffentliches Recht vermittelt.
94 
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.
95 
Dies steht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 RL 2004/108/EG, wonach die zuständigen Behörden bei Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen können.
96 
Im Unterschied zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG, der zur Anordnung von Maßnahmen an einem bestimmten Ort, d.h. bei Auftreten einer konkreten, räumlich begrenzten Störung, ermächtigt, erlaubt § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG generelle Anordnungen für den Betrieb ortsfester Anlagen mit dem Ziel der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 EMVG. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Erlass einer solchen überschießenden, über die Beseitigung einer konkreten Störung hinausgehenden Anordnung hat der von einer Störung Betroffene nicht.
97 
d) Schließlich kann der Kläger sich nicht auf § 4 SchuTSEV stützen.
98 
Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur nach dieser Vorschrift für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. Die Störfeldstärken werden nach dem entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 1 Satz 2 SchuTSEV nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.
99 
Die SchuTSEV ist eine aufgrund von § 6 Abs. 3 EMVG erlassene Rechtsverordnung. § 6 Abs. 3 EMVG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung u.a. Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu treffen. Die Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 2 lit. b der RL 2004/108/EG um. In der Gesetzesbegründung heißt es (a.a.O. S. 18):
100 
„Öffentliche Telekommunikationsnetze sowie Sende- und Empfangsanlagen bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eines besonderen Schutzes vor den Auswirkungen elektromagnetischer Störungen. In Bezug auf die Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzungen auf Sende- und Empfangsanlagen wurde dieser Schutz bisher durch die Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sichergestellt und wird nun in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das EMVG überführt. Mit Hilfe der Verordnungsermächtigung können für eindeutig definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte festgelegt werden, die den ungestörten Betrieb solcher Anlagen sicherstellen, selbst wenn dadurch Einschränkungen für andere Betriebsmittel und eine Behinderung des Inverkehrbringens in Kauf genommen werden müssen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann präventiv überprüft und gegen jedes Betriebsmittel durchgesetzt werden. Weiter können auch besondere Regelungen für die Einzelfallbearbeitungen von Störungen zwischen leitergebundenen Frequenznutzungen und Funknutzungen getroffen werden wie etwa die Festschreibung von Grenzwerten, deren Einhaltung nur bei auftretenden Störungen durchzusetzen ist, oder ein genereller Vorrang bestimmter Nutzungen bei der Störungsbearbeitung.“
101 
Ebenso wie bei § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG erscheint fraglich, ob diese Vorschrift dem Verbraucher ein subjektives öffentliches Recht vermittelt, da Schutzzweck allein die Sicherheit öffentlicher Telekommunikationsnetze ist. Jedenfalls liegen die Eingriffsvoraussetzungen nicht vor, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die eine Überschreitung der in der SchuTSEV festgelegten Grenzwerte auf vom Kläger genutzten Rundfunk- und Amateurfunkfrequenzen verursachen.
102 
e) Aus den vom Kläger angeführten Grundrechten und völkerrechtlichen Be-stimmungen ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche.
103 
aa) Der störungsfreie Empfang von Kurzwellenrundfunk ist zwar grundsätzlich vom Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, das in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit steht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. Das Grundgesetz will eine möglichst umfassende Unterrichtung des Einzelnen gewährleisten. Kurzwellenrundfunk ist auch allgemein zugänglich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, denn dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 = juris Rn. 27 ff.; speziell zum Hörfunk/Rundfunk siehe BVerfG, Beschl. v. 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 = juris Rn. 14; Kammerbeschl. v. 19.12.1988 - 1 BvR 315/86 - NJW 1990, S. 311; Kammerbeschl. v. 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00 - NJW-RR 2005, S. 661 <662>). Allgemein zugänglich sind auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland technisch möglich ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 42/03 - BayVBl 2005, 691). Dabei dürfte es nicht auf die Empfangsmöglichkeit an einem bestimmten Ort, sondern darauf ankommen, ob der Sender im Bundesgebiet überhaupt von einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis empfangen werden kann.
104 
Es liegt jedoch kein Eingriff seitens der Beklagten vor. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein klassisches Abwehrrecht, welches den Einzelnen vor Eingriffen des Staates in sein Informationsrecht schützt (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 59 f. m.w.N.). Ein Eingriff in dieses Recht ist jede Maßnahme, die die Informationsaufnahme verbietet oder einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft. Technisch bedingte Empfangsbeeinträchtigungen, die daraus resultieren, dass ein Radiosender, auch wenn er grundsätzlich im Bundesgebiet empfangen werden kann, an einem bestimmten Ort nicht die für einen brauchbaren Empfang erforderliche Mindestnutzfeldstärke aufweist, stellen bereits keinen Eingriff in diesem Sinne dar. Zudem gingen etwaige Störungen des Empfangs durch elektromagnetische Störungen nicht von der Beklagten, sondern von Dritten aus. Zwar geht das BVerfG (Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 42/03 - a.a.O.) von einer Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit in das Zivilrecht aus. Eine solche Drittwirkung würde jedoch nicht die Beklagte, sondern den störenden Dritten binden.
105 
Soweit der Kläger unter Verweis auf Bullinger (Hdb. des Staatsrechts, 1. Aufl., Bd. VI, § 142 Rn. 155) meint, die Beklagte sei verpflichtet, ggf. durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Offenheit des Zugangs zu sichern, verkennt er, dass Bullinger sich auf die Pflicht des Staates zur Offenhaltung des Informationsmarktes zu Gunsten neuer Anbieter im Bereich von Presse, Rundfunk und Fernsehen bezieht. Dabei soll nicht der Beeinträchtigung von Frequenzen entgegengewirkt werden, sondern der Monopolbildung auf dem Informationsmarkt.
106 
Die Informationsfreiheit des Einzelnen ist zudem nicht grenzenlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken der „allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.01.2005, a.a.O., S. 662). Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des EMVG und der SchuTSEV eingehalten werden, ist daher ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit gerechtfertigt.
107 
bb) Aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GRCh ergibt sich nichts Abweichendes. Art. 10 Abs. 1 EMRK ist, soweit er die Informationsfreiheit gewährleistet, deckungsgleich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 11 ff.). Gleiches gilt für Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GRCh (vgl. Stern, in: Tettinger/Stern, GRCh, Art. 11 Rn. 29), dessen Anwendungsbereich gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta ebenfalls eröffnet ist, weil die Vorschriften des EMVG, auf deren Grundlage ein Einschreiten begehrt wird, in Umsetzung der RL 2004/108/EG erlassen worden sind, es also um die Durchführung von Unionsrecht geht.
108 
cc) Auch aus dem Völkerrecht folgen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Unabhängig davon, ob der Kläger sich auf Art. 15 (15.12 § 8) der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations - berufen kann, kann er jedenfalls kein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen verlangen, da - wie oben ausgeführt wurde - eine Verursachung etwaiger Störungen durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
109 
3. Für den höchst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, auf den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar ist, fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei Erledigung einer Anfechtungsklage ist ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Bei der Verpflichtungsklage tritt an die Stelle der konkreten Wiederholungsgefahr das konkrete Weiterverfolgungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit gleichen Gründen ablehnen wird. Es fehlt daher am Weiterverfolgungsinteresse, wenn sich nach der Ablehnung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und anzunehmen ist, dass die Behörde unter den geänderten Verhältnissen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen ablehnen wird (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 311 m.w.N.). Nachdem die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat, weil jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine durch das PLC-Netz der Beigeladenen verursachten Funkstörungen in einer solchen Intensität auftreten, dass der Kurzwellenempfang und der Amateurfunk erheblich beeinträchtigt sind, spricht vieles dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich - wie vom Kläger selbst vorgetragen - geändert haben, etwa durch Maßnahmen der Beigeladenen im PLC-Netz oder durch den Wechsel von Kunden der Beigeladenen zu anderen, nicht das ungeschirmte Stromnetz nutzenden Anbietern. Dann besteht aber lediglich eine abstrakte und nicht die erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, bei einer erneuten Änderung der Verhältnisse etwaige künftige Störungsmeldungen des Klägers zu bearbeiten und ggf. auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig zu werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Erklärung anzuzweifeln, nachdem die Beklagte auch im Jahr 2005, nachdem sie bei ihren Messungen Störungen festgestellt hatte, die durch das PLC-Netz der Beigeladenen verursacht wurden, dieser gegenüber Anordnungen zum Schutz des Klägers getroffen hat.
III.
110 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
111 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
112 
Beschluss vom 3. Juli 2014
113 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
114 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

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Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräte

Gesetz über den Amateurfunk


Amateurfunkgesetz - AFuG 1997

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 53 Frequenzzuweisung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In d

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers


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Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers


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Amateurfunkgesetz - AFuG 1997 | § 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung


(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen


Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;2. ist „Gerät“ a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrie

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme


Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV | § 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen


(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Mess

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 14 Einführer oder Händler als Hersteller


Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er 1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich

Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV | § 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze


Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldst

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme


(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befug

Frequenzverordnung - FreqV | § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2010 (BGBl. I S. 446) geänd

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2006 - 1 S 787/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regul

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05

bei uns veröffentlicht am 14.03.2005

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt. Gründe   1  I
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 1 S 234/11.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Mai 2015 - 13 A 2134/14

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2010 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, außer Kraft.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Die Antragstellerin betreibt in ... ein Netz auf Basis der so genannten Powerline Communications (PLC)-Technologie, das angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Die Technik ist leitungsgebunden und sieht eine Datenübertragung durch die Luft nicht vor. Die Nutzer erhalten Zugang, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Gleichwohl werden beim Betrieb von PLC-Netzen auch elektromagnetische Felder außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht gegen Funkwellen abgeschirmt sind und gleich Antennen elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.
Mit Schreiben vom 25.08.2002 wandte sich der Beigeladene, der Bewohner des Anwesens ... in ... ist, an die Bundesregierung, da in seiner Wohnung wegen starker breitbandiger Funkstörungen seit Ende Juni 2002 kein Kurzwellenempfang mehr möglich sei. Die Funkstörungen gingen von nahezu allen PLC-Straßenverteilerkästen in ... aus. Das Schreiben wurde an die RegTP weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2002 an die RegTP beklagte der Beigeladene erneut die Störung des Kurzwellenempfangs durch die PLC-Technik.
Am 06.03.2003 führte die RegTP daraufhin im Beisein des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der MAnet GmbH, der damaligen Betreiberin des Powerline-Netzes, in der Wohnung des Beigeladenen Messungen durch.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 übermittelte die RegTP der MAnet GmbH die Messergebnisse vom 06.03.2003 und stellte fest, ihres Erachtens seien die Powerline-Signale als Quelle für die Empfangsbeeinträchtigung des Amateurfunk-Kurzwellenempfangs identifiziert worden. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass tatsächlich Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen. Zur Behebung der Störungen sei beabsichtigt, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angegeben. Am 16.12.2003 fand eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Namen der MAnet GmbH eine schriftliche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung ab. Unter dem 08.03.2004 legte er der RegTP eine auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der MAnet GmbH vor. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2004 teilte er mit, dass die MAnet GmbH den Betrieb der Powerline-Anlage abgegeben habe und neuer Betreiber die Antragstellerin sei. Solle die Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigt sein, könne eine neue Anhörung der Antragstellerin durchgeführt werden. Zugleich legte er eine wiederum auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der Antragstellerin vor.
Mit Schreiben vom 06.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, erließ die RegTP gegenüber der Antragstellerin einen Gebührenbescheid über 1000,-- EUR auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Ziff. 6 TKG i.V.m. § 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sowie eine weitere Verfügung mit folgendem Tenor:
„Ich fordere Sie (daher) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auf, die Powerline-Anlage im Bereich der... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) nicht überschritten werden und die Einhaltung der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bis zum 04.02.2005 gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Sollten Sie dem bis zum vorgenannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den vorgenannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen haben, dass die von Ihnen betriebene Powerline-Anlage in diesem Bereich die NB 30 der FreqBZPV einhält.“
10 
Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 28.01.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
11 
Mit ihrem ebenfalls am 28.01.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
12 
Es fehle an einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Die Störungsmeldung des Beigeladenen sei mit Schreiben vom 25.08.2002 erfolgt. Seither laufe das Verfahren bei der RegTP. Aus der Bearbeitungsdauer sei erkennbar, dass auch seitens der RegTP eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesehen worden sei. Im Verhältnis zu der Zeit zwischen der Stellungnahme der MAnet GmbH am 28.01.2004 und dem Bescheid vom 06.01.2005 sei die Frist zur Vollziehung der Maßnahme erkennbar zu kurz und unangemessen.
13 
Die Bescheide seien auch offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits eine wirksame Anhörung, denn der Bescheid richte sich an sie, obwohl sie bis heute nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei gegenüber der MAnet GmbH, der früheren Betreiberin, erfolgt. Die beiden Gesellschaften seien unterschiedliche juristische Personen. Die Geschäftsführer seien unterschiedlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte identisch sei, lasse nicht die Notwendigkeit der Anhörung entfallen. Zudem entspreche der Bescheid - was den Inhalt der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage angehe - nicht der in der Anhörung vom 23.10.2003 angekündigten Maßnahme. Die in der Tabelle im Bescheid aufgeführten Werte seien im Rahmen der Anhörung nicht genannt worden. Am 03.05.2004 sei eine Nachmessung erfolgt. Weder sie noch die MAnet GmbH noch der Bevollmächtigte seien davon unterrichtet worden. Über das Ergebnis liege ihr bis heute keine Information vor. Auch dieses hätte im Rahmen der Anhörung bereitgestellt werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Messungen teilzunehmen, die Methoden zu prüfen und selbst Aufzeichnungen zu fertigen. Anschließend hätten die Protokolle übergeben werden müssen.
14 
Der Bescheid sei nicht hinreichend konkretisiert, denn es sei nicht erkennbar, was genau die auferlegte Verpflichtung sei. Die Formulierung „im Bereich der ...“ lasse nicht erkennen, ob damit das Grundstück oder auch dessen Umgebung und gegebenenfalls welche Entfernung gemeint sei. Auch die räumliche Ausdehnung auf dem Grundstück sei nicht erkennbar (Höhe über, Tiefe unter Erdoberfläche). Fatal sei diese Unbestimmtheit insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten. Nicht geregelt sei zudem, wie dieser Nachweis zu führen sein solle. Die Verpflichtung sei damit nicht vollziehbar. Es sei auch nicht geregelt, welche Frequenzen entstört werden sollten. Der Bescheid sei zu unbestimmt bzw. wegen der uferlosen Weite unverhältnismäßig und unzumutbar.
15 
Der Bescheid stütze sich in seiner Begründung wesentlich auf Rec. ITU-R BS.703 sowie Rec. ITU-P372-6. Dabei handele es sich um Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union). Die Empfehlungen seien unverbindliche Empfehlungen und keine Rechtsnormen in Deutschland, nicht auf Deutsch verfügbar (§ 23 VwVfG), in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht, nicht mit Fundstelle und Aktualität genau bezeichnet und teilweise sogar überholt. Daher dürften diese Empfehlungen nicht Gegenstand einer deutschen Verwaltungsentscheidung sein.
16 
Es fehle rechtliches Gehör, denn eine Anhörung der Vertreter der MAnet GmbH sei zwar in den Räumen der RegTP erfolgt. Jedoch seien weder die dort vorgebrachten noch die schriftlich niedergelegten Argumente sorgfältig erwogen worden.
17 
Die RegTP habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Behörde habe nach § 24 Abs. 2 VwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Vielmehr leide der Bescheid schon in sich an erheblichen logischen Fehlern, Unstimmigkeiten und einseitigen Wertungen. Die RegTP wäre dazu verpflichtet gewesen, die genaue Anzahl, Gerätetyp etc. der Empfangseinrichtungen des Störungsmelders zu erheben. Auch verschleiere der Wortlaut des Bescheides, dass die Erdung über das Stromnetz erfolgt sei. Es liege nahe, dass damit die angeblichen Störungen an den Empfänger weitergegeben würden. Derartige Störungen könne man aber nicht untersagen. Der Störungsmeldende könne nicht verlangen, dass ihm sein Stromversorger eine signalfreie Erdungsleitung zur Verfügung stelle.
18 
Im Bescheid werde ausdrücklich erklärt, dass Mindestnutzfeldstärken im Amateurfunk nicht definiert seien. Ungeachtet dessen werde maßgeblich zur Begründung des Bescheides auf die Mindestnutzfeldstärke abgestellt.
19 
Andere Störquellen seien nicht zuverlässig ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar, welche Geräte abgeschaltet worden seien, ob diese nicht bloß in einen Stand-by-Zustand versetzt worden seien und wie die angebliche Vollständigkeit geprüft worden sei. Auch bezüglich batteriebetriebener Geräte gebe es keinen Hinweis. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich in den anderen Wohnungen im Hause oder in Nachbarhäusern Störquellen befänden. In den umliegenden Wohnungen seien erkennbar keine Geräte abgeschaltet worden. Zudem nutze nicht nur sie das Stromnetz zur Nachrichtenübertragung. Auch dies hätte überprüft werden müssen. Es gebe vielfältige Angebote, ganz ähnliche technische Lösungen zu nutzen. Nur ein Beispiel sei das Unternehmen D., welches unter dem Begriff Microlink d-LAN eine PLC-Technologie für jedermann anbiete.
20 
Die Messungen seien anzuzweifeln. Der Bescheid verwende den Begriff „Audio-Fingerabdruck“. Es handele sich jedoch nicht um eine zuverlässige, anerkannte Methode zur Identifikation von Signalen. Die Identifikation könne nicht ernsthaft auf den rein subjektiven Höreindruck eines Mitarbeiters gestützt werden. Im Bescheid werde dargelegt, die Kausalität der PLC-Nutzung folge daraus, dass ohne Datenübertragung durch PLC keine Störsignale bestünden, mit Datenübertragung aber lastabhängige Störsignale festzustellen seien. Es bleibe aber offen, wie die Lastabhängigkeit ermittelt worden sei. Wahrscheinlich handele es sich um Vermutungen.
21 
Entlastende Elemente seien missachtet worden. Das Powerline-Signal sei ein breitbandiges Signal, welches über das Frequenzspektrum 2 - 19 MHz relativ gleichmäßig abstrahle. Wenn man eine Störung durch Powerline behaupte, müsse diese Störung im ganzen Frequenzbereich vorhanden sein. Dass sie auf 5,452 MHz nicht gemessen worden sei, beweise, dass bei den anderen Messungen zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen müssten. Die Messfrequenzen von 7,05 MHz und 5 MHz seien von den angeblich gestörten Frequenzen (6,005 MHz und 6,075 MHz) weiter weg als die zu ihren Gunsten sprechende Messung bei 5,452 MHz. Die Daten in Tabelle 2 seien dagegen nicht verwertbar, weil es sich nicht um stumme Frequenzen (Frequenzen, die keinem Nutzer zugewiesen sind) handele, sondern um solche, die dem Amateurfunk offen stünden. Tatsächlich sei keine Störung vorhanden, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen würde. Aus der Messvorschrift 322MV05 ergebe sich, dass eine Messung zwingend eine Störung voraussetze. Ohne Störung habe keine Messung zu erfolgen. Die Gebühr für die Messung könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Der Störungsmelder setze keine geeignete Antenne ein.
22 
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie setze Geräte ein, die die europaweit gültige CE-Kennzeichnung hätten und die den Vorgaben des EMVG entsprächen. Das EMVG sei die Umsetzung der EMV-Richtlinie. Alle Geräte, die diesen Vorgaben entsprächen, dürften aber auch betrieben werden. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie die RegTP mit der NB 30 versuche, verstoße gegen das Gesetz und gegen die Richtlinie. Die NB 30 sei daher unwirksam und keine taugliche Grundlage der Bescheide.
23 
Komme man nicht zur Auffassung, dass die Bescheide offensichtlich rechtswidrig seien, so sei die überwiegende Erfolgsaussicht aber im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen. Auch dies führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rein vorsorglich werde auf die Situation bei offenen Erfolgsaussichten eingegangen. Sie habe derzeit ca. 5.000 Kunden in Mannheim. In dem Gebiet, in dem sie derzeit PLC anbiete, lägen ca. 90.000 Haushalte. Auf ihrer Seite bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, diesen Dienst weiter und ohne Einschränkung betreiben zu können. Auf der anderen Seite stehe ein einziger Funkamateur. Dieser könnte zudem mit wenigen einfachen Maßnahmen der angeblichen Störung ausweichen. Er könnte durch eine dem Stand der Technik entsprechende, optimal aufgebaute und geerdete Antenne seine Empfangsqualität deutlich verbessern. Soweit der Empfang eines Senders über Kurzwelle angeblich gestört sei, könne er diesen in bester Qualität über UKW empfangen. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen des Eigentumsschutzes durch Art. 14 GG geschützt werde, sei betroffen. Ein vollzogener Bescheid hätte zudem Symbolwirkung für andere Funkamateure. Diese würde der Störungsmelder über den Deutschen Amateur-Radio Club e.V. (DARC) sehr schnell unterrichten. Dann wären unabsehbare Folgewirkungen für sie zu erwarten. Zusätzlich sei auf Seiten der Kunden die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen. Die Interessenabwägung müsse daher eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen.
24 
Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und in ihrem Widerspruch.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2005 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 anzuordnen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Den Anforderungen des § 28 VwVfG habe sie durch die förmliche Anhörung der MAnet GmbH genügt. Auch der Antragstellerin sei in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden Weise Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Sinn der Anhörung werde von der Antragstellerin falsch verstanden. Sie habe keineswegs einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides vorzulegen. Gegenstand des Anhörungsverfahrens seien nicht Rechtsgrundlagen und Rechtsansichten oder der genaue Wortlaut des Tenors. Eine Unterrichtung der Antragstellerin über die Durchführung neuerlicher Messungen sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie die Antragstellerin nicht informieren können, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Betreiberwechsel noch nicht informiert gewesen sei. Der Bescheid beruhe auf einer gültigen und ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 64 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG und Abs. 1 Nr. 2 der NB 30 zur FreqBZPV). An die Grenzwerte der NB 30 habe sich die Antragstellerin zu halten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie habe mit der Formulierung des Tenors der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, eine drohende Abschaltungsanordnung abzuwenden. Um möglichst wenige Beschränkungen aufzuerlegen, sei bewusst offen formuliert worden. Da sie nur eingeschränkte Kenntnis von der Topologie des PLC-Netzes habe, sei die flexible Formulierung gewählt worden. Dass die Methode des Nachweises nicht genannt worden sei, sei unbedenklich. Der Antragstellerin seien die Methoden zur Überprüfung der Stärke elektromagnetischer Felder bekannt. Sie wäre im Übrigen bereits mit einer Anzeige über die Durchführung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen zufrieden. Selbst wenn man den Tenor indes als zu unbestimmt ansähe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie sei unabhängig von der Anordnung zur Einhaltung der Grenzwerte der NB 30 verpflichtet. Von ihr werde daher lediglich eine Information gefordert, über die sie ohnehin jederzeit verfügen sollte, egal wie sie die Formulierung des Bescheidtenors verstehen möge. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Die Antragstellerin sei Nutzerin von Frequenzen (§ 3 Nr. 9 TKG). Sie nutze die Frequenzen, ohne dass sie ihr zugeteilt wären oder die freizügige Nutzung gestattet sei. Es seien mehrfach Messungen vorgenommen worden, die Störungen durch PLC nachgewiesen hätten. Nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob andere Frequenznutzer gestört würden. Von ihrem nach § 64 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessen habe sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Für die Interessen der Antragstellerin und ihrer Kunden habe gesprochen, dass aus dem betroffenen Gebiet bisher nur die Störungsmeldung des Beigeladenen vorliege. Gegen sie habe hingegen gesprochen, dass sie trotz Kenntnis der Problematik und der Grenzwertüberschreitung nichts unternommen habe, ihr Netz zu verbessern. Die Folgen eines Einschreitens gegen die Antragstellerin seien als gering einzuschätzen. Durch Nachbesserungen am Netz (z.B. Einbau zusätzlicher Repeater), die das eigentliche Ziel des Bescheides seien, könnten allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen entstehen, welche ohne wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer blieben. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Problematik der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen sei der Antragstellerin seit geraumer Zeit bekannt, nicht zuletzt aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund des langen Vorlaufs sei eine Umsetzungsfrist von einem Monat ausreichend. Wegen des kleinen betroffenen Bereichs seien umfangreiche Arbeiten, welche eine längere Befristung erforderlich machen könnten, nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es sei nur ein kleiner Abschnitt der ...straße mit wohl kaum mehr als einer Handvoll Kunden betroffen. Dem Interesse der Antragstellerin gegenüber stünden die berechtigten Frequenznutzer. Diese könnten als Funkamateure oder Radiohörer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Auf Kurzwellenbändern würden aber auch sicherheitsrelevante Funkdienste abgewickelt. Bislang seien solche Dienste zwar noch nicht nachweislich beeinträchtigt worden, wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit müsse eine Störung jedoch bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Schließlich sei noch zu bemerken, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 137 Abs. 1 TKG ergebe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten der vorliegenden Art bestehe. Daher gebühre bei Interessengleichheit dem Vollzug der Vorrang (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.01.1992 - 3 M 2/92 -).
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
den Antrag abzulehnen.
32 
Er trägt vor, ein Bescheid auf der Grundlage des EMVG und des TKG sei dringend erforderlich. Es lägen Störungen durch PLC vor. Die Funkstörungen seien durch die Messungen der RegTP eindeutig identifiziert worden. Auch der Südwestrundfunk (SWR) habe umfangreiche Messungen durchgeführt und habe die Störungsverursachung durch PLC festgestellt. Die von ihm verwendeten Empfangsgeräte seien für den Kurzwellenempfang geeignet. Konsens mit der Antragstellerin bestehe nur darin, dass die NB 30 als Grundlage der Störungsbeseitigung nicht in Betracht komme. Die Anwendung der darin genannten Störgrenzwerte hätte zur Folge, dass Funkstörungen fest zementiert würden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten der RegTP (vier Aktenordner) sowie die Schriftsätze der Beteiligten, auch in dem anhängigen Klageverfahren des Beigeladenen gegen die RegTP (11 K 3763/04) verwiesen.
34 
II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, denn er ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
35 
1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der RegTP vom 06.01.2005 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig, weil das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. zu diesem Begriff VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, VBlBW 2004, 352). Ist bei Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages das Vorverfahren noch nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführt oder gar - wie hier - noch nicht einmal eingeleitet worden, so ist der gerichtliche Antrag unzulässig. Bei der in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderten Voraussetzung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die sich von einer sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzung durch ihre fehlende Nachholbarkeit nach Anhängigwerden unterscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1992 - 2 S 3215/91 -, VBlBW 1992, 374; Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, 990). Es kam deshalb nicht in Betracht, der Antragstellerin Gelegenheit zu einer entsprechenden Nachholung zu geben. Da hier auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eingreift, bleibt es insoweit bei der Unzulässigkeit des Antrags.
36 
2. Soweit der Aussetzungsantrag die auf § 64 Abs. 2 TKG (BGBl. I 2004, 1190 ff.) gestützte Anordnung der RegTP betrifft, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist statthaft, da gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.
37 
Der Antrag hat allerdings insoweit in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Anordnung der RegTP vom 06.01.2005 erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Vollziehung hätte auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.
38 
Die Anordnung der RegTP findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG. Danach kann die RegTP zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
39 
a) Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG wurde entsprochen. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. In der Anhörungsmitteilung muss deutlich gemacht werden, dass darin die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss ferner - damit die Anhörung als ordnungsgemäße Anhörung anzusehen ist - den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung und zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RdNr. 34). Ändern sich nach der Anhörung die Tatsachen für die Entscheidung wesentlich, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Eine erneute Anhörung kann ferner notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 36). Von der in § 28 Abs. 1 VwVfG genannten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sind die Nennung der Rechtsgrundlagen und die Erörterung von Rechtsfragen zu unterscheiden. Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten VA nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 39). Die Behörde genügt ihrer Anhörungspflicht nicht, wenn sie über den Tatsachenvortrag des Beteiligten hinweggeht; sie hat ihn vielmehr bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und für die Entscheidung ernsthaft (also nicht nur formal) in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist - wie die Gerichte - den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Anhörung muss den Beteiligten eine qualifizierte Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ermöglichen. Sie soll aber im Ergebnis nicht dazu dienen, die Beteiligten in umfassender Weise über die Erwägungen der entscheidenden Behörde zu informieren, sondern dient der Unterrichtung der Behörde (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RdNr. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 40).
40 
Gemessen daran liegt ein Verletzung des § 28 VwVfG nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen und beabsichtigt sei, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EMVG - BGBl. I 1998, 2882 ff.). Ferner fand am 16.12.2003 eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt. Diese Maßnahmen zur Anhörung der MAnet GmbH wirken auch gegen die Antragstellerin, da sie in das laufende Verwaltungsverfahren eingetreten ist. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die MAnet GmbH und die Antragstellerin sich von demselben Bevollmächtigten vertreten ließen. Auf die genauen gesellschafts- und schuldrechtlichen Modalitäten, nach denen der Übergang des PLC-Betriebs von der MAnet GmbH auf die Antragstellerin erfolgte, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf eine Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der beiden juristischen Personen. Die Anhörung ließ darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher Sachverhalt (elektromagnetische Störungen durch den PLC-Betrieb in bestimmten Frequenzbereichen) von Seiten der RegTP zugrunde gelegt wurde und welche Konsequenz daran geknüpft werden sollte (Anordnung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung). Die hier angegriffene Verfügung vom 06.01.2005 hob auf die gleichen Störungen ab und enthielt dem Wesen nach nichts anderes als die angekündigte Anordnung. Unerheblich ist dagegen der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage, da dieser zu keiner grundlegenden Änderung des Verfügungsinhalts führte, insbesondere aus Sicht der Antragstellerin keinen Anlass zu neuen Überlegungen gab. Die Anhörung war auch nicht insoweit unzureichend, als die in der Verfügung genannten Messergebnisse noch nicht vollständig mitgeteilt wurden. Die in einer ergänzenden Tabelle (Seite 3 oben der Verfügung) aufgeführten Messergebnisse lassen keine wesentliche Neubewertung der Sachlage zu. Das Anhörungsrecht der Antragstellerin war daher nicht eingeschränkt. Ob daneben die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwaige Anhörungsfehler geheilt haben könnte (vgl. zu dieser Frage OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606), muss daher nicht entschieden werden. Über die Nachmessung vom 03.05.2004 musste die RegTP die Antragstellerin nicht unterrichten, da die Nachmessung die früheren Feststellungen lediglich bestätigte und die RegTP auch zu keiner neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlasste.
41 
b) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es der Verfügung vom 06.01.2005 an Bestimmtheit mangele oder die Anordnung gar nicht vollziehbar sei. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestimmt meint, dass der Regelungsgegenstand im Sinne des § 35 VwVfG, wie er in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommen soll, festgelegt wird. Sichergestellt muss sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 10). Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 11). Durch den Begriff hinreichend bestimmt wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 12).
42 
Die Verfügung der RegTP ist bei Anwendung dieser Maßstäbe sowohl im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich als auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen innerhalb dieses räumlichen Bereichs hinreichend bestimmt. Mit dem Ausdruck „im Bereich der ...“ bringt die RegTP für die Antragstellerin erkennbar zum Ausdruck, dass eine Störung der Frequenzordnung verhindert werden soll, welche die Bewohner des Hauses ... bei einer rechtmäßigen Frequenznutzung oder beim Empfang rechtmäßiger Frequenznutzungen beeinträchtigen könnte. Es kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewohner des Hauses ... aus ihren Wohnungen ungestört Rundfunk empfangen sowie dem Amateurfunkhobby nachgehen können sollen. Zum „Bereich“ der ... gehören dabei nicht nur die Innenräume, sondern auch der Außenbereich, soweit dort von den Bewohnern Antennen angebracht sind. All dies ergibt sich daraus, dass - wie der Antragstellerin bekannt ist - der Beigeladene als Bewohner des Anwesens ... einen maßgeblichen Anstoß für die Verfügung vom 06.01.2005 gegeben hat. Die Bestimmtheit der Verfügung ist auch nicht zu beanstanden, soweit mit ihr angeordnet wird, die Powerline-Anlage sei „so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der FreqBZPV nicht überschritten werden“. Das damit angesprochene Ziel der Anordnung ist klar, denn die entsprechenden Grenzwerte sind eindeutig normiert und für die Antragstellerin zugänglich. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil der Antragstellerin die Wahl des Mittels überlassen bleibt, um das in der Verfügung genannte Ziel zu erreichen. Dass die Wahl des Mittels zur Beseitigung einer Störung dem Adressaten einer Verfügung überlassen bleiben kann, ist im Grundsatz allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164; Knack, a.a.O., § 37 RdNr. 17 f.). Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die nicht nur technische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, sondern auch unternehmerische Entscheidungen voraussetzen, wobei nur die Antragstellerin über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt. Würde die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme im Einzelnen von der RegTP vorweggenommen, wäre ihre Verfügung wohl unverhältnismäßig. Nicht zu unbestimmt ist es schließlich auch, wenn der Antragstellerin geboten wird, die Einhaltung der NB 30 nachzuweisen (vgl. Satz 1 des Verfügungstenors) oder die Anlage solange abzuschalten, bis nachgewiesen ist, dass die Anlage die NB 30 einhält (vgl. Satz 2 des Verfügungstenors). Die Anordnung eines „Nachweises“ könnte zwar so missdeutet werden, dass die Antragstellerin erschöpfende Messergebnisse vorzulegen hätte. Dies könnte letztlich auf etwas Unmögliches hinauslaufen, da nicht klar wäre, wie viele Mess-Standorte gewählt werden müssten. Auch würde ein allumfassender Nachweis seitens der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zu allen Wohnungen im Hause ... voraussetzen. Eine solche Deutung des Begriffes „nachweisen“ verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch, da es der RegTP nur darum geht, Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihrer Anordnung nachgekommen wurde. Eine Kontrollmessung könnte dann von ihrer Seite durchgeführt werden. Dieser Sinngehalt ist der Anordnung auch hinreichend deutlich zu entnehmen.
43 
c) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung zum Schutze der Frequenzordnung dürften gegeben sein. Nach Auffassung der Kammer ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... in ... auszugehen. Die Frequenzordnung ist gestört, weil von der Antragstellerin bestimmte Frequenzen in Anspruch genommen werden, ohne dass eine entsprechende Frequenzzuteilung erfolgt ist und ohne dass eine von einer individuellen Zuteilung unabhängige („freizügige“) Nutzung zulässig ist.
44 
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. In § 53 Abs. 1 TKG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 2 TKG werden in dem Frequenzbereichszuweisungsplan die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Der Plan enthält unter anderem auch Festlegungen über freizügige Frequenznutzungen in und längs von Leitern (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG). Von der Verordnungsermächtigung des § 53 Abs. 1 TKG wurde mit der FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2499 ff.) Gebrauch gemacht. Der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen (vgl. § 2 Abs. 1 FreqBZPV). Die NB 30 zur FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2550 f.) legt fest, unter welchen Voraussetzungen in und längs von Leitern Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Danach ist eine freizügige Nutzung unter anderem nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte (Tabelle 1 zur NB 30) nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 „Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz“ (Fundstelle: Amtsblatt der RegTP 2001, 3794 ff.).
45 
Für die Anordnung der RegTP besteht damit eine taugliche Rechtsgrundlage. Die NB 30 dürfte in jeder Hinsicht verfassungs-, insbesondere grundrechtskonform sein (vgl. Reinhardt, Powerline: Verfassungs-, verwaltungs- und telekommunikationsrechtliche Probleme, 2003, S. 138). Eine Unvereinbarkeit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung macht auch die Antragstellerin nicht geltend; sie ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch die europarechtlichen Bedenken gegen die Normierung der NB 30 teilt die Kammer indes - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht. Die Anwendung der NB 30 verstößt hier insbesondere wohl weder gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) noch gegen die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R & TTE-RL) oder gegen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Informations-RL).
46 
Die EMV-RL wird durch die Anwendung der NB 30 nicht verletzt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin Geräte einsetzt, die mit der europaweit gültigen CE (Communauté Européenne) - Kennzeichnung versehen sind. Für diese Geräte gilt - jedenfalls soweit es sich nicht um Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, für die nach Art. 20 Abs. 2 der R & TTE-RL die R & TTE-RL eine speziellere Regelung enthält (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 197) - die auf die EMV-RL zurückgehende Konformitätsvermutung des § 6 Abs. 6 EMVG. Diese Vermutung kann gemäß § 6 Abs. 8 EMVG (vgl. auch Buchstabe j) des Anhangs III zur EMV-RL) grundsätzlich auch auf Netze Anwendung finden. Von den an dem Netz der Antragstellerin angeschlossenen Geräten, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, gehen die Funkstörungen jedoch nicht aus (vgl. dazu, dass die PLC-Modems als solche keine Emissionsprobleme verursachen: Reinhardt, a.a.O., S. 223). Die Emissionen gehen vielmehr auf die Stromleitungen zurück, die nicht wie spezielle Datenleitungen geschirmt sind. Auf die Nutzung von PLC auf Stromleitungen erstreckt sich die Konformitätsvermutung des EMVG und der EMV-RL nicht, denn diese bewegt sich jedenfalls außerhalb der Angaben der Leitungshersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. Reinhardt, a.a.O., S. 160 f.). Auf das Stromnetz als PLC-Netz wurden von seinem Hersteller nicht die in § 3 Abs. 2 EMVG / Art. 7 Abs. 1 a) und b) EMV-RL genannten Normen angewandt, so dass nicht vermutet wird, die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 EMVG / Art. 4 EMV-RL seien eingehalten (vgl. § 3 Abs. 3 EMVG / Art. 7 Abs. 1 EMV-RL). Die NB 30 war in Bezug auf das PLC-Netz auch nicht nach dem in Art. 7 Abs. 2 EMV-RL geregelten Verfahren gegenüber der Kommission zu notifizieren, da auf die NB 30 keine Konformitätsvermutung gestützt werden soll. Der Regelung des Art. 7 EMV-RL kann keine generelle Notifizierungspflicht für nationale Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entnommen werden. Die Notifizierungspflicht tritt vielmehr nur ein, wenn auf eine nationale Regelung die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 EMV-RL gestützt werden soll (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 198 f., die deshalb die NB 30 für gänzlich unanwendbar halten). Diese Einschränkung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EMV-RL, da Abs. 2 der Vorschrift die Mitteilung an die Kommission ausdrücklich auf nationale Normen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b) bezieht. Ob die NB 30 auch insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, als sie sich auf Geräte mit CE-Kennzeichnung beziehen oder Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Kennzeichnung sein soll, ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Unvereinbarkeit lediglich die Unanwendbarkeit der NB 30 in den entsprechenden Fällen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnte, während die Geltung der NB 30 für den vorliegenden Fall (Beschränkung eines PLC-Netzes, das keine CE-Kennzeichnung für den verfolgten Nutzungszweck hat) unberührt bliebe.
47 
Von der Anwendbarkeit der NB 30 ist hier ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass die Beschränkung der PLC-Anlage mittelbare Wirkungen für den Betrieb von CE-zertifizierten Geräten an dem betroffenen PLC-Netz hat. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 R & TTE-RL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese mit dem in Anhang VII der Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Behinderung in Bezug auf die CE-zertifizierten Geräte könnte angenommen werden, obwohl sich die Anordnung nicht direkt auf deren Einsatz, sondern nur auf den Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäß verwendeten Netzes bezieht, an das diese Geräte angeschlossen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff (eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung) in die Warenverkehrsfreiheit bei allen Maßnahmen vor, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 - Dassonville -, Slg. 1974, 837, Tz. 5). Die Beschränkungen der NB 30 sind jedoch wohl durch Art. 7 Abs. 2 R & TTE-RL gerechtfertigt, denn nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Regelung der NB 30 erscheint im Lichte der widerstreitenden Interessen und der Einschätzungsprärogative des Normgebers auch nicht unverhältnismäßig (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 201 ff.).
48 
Die NB 30 ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informations-RL unanwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Informations-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Artikels 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Informations-RL nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Abs. 1 bei der Kommission an. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob es sich bei der NB 30 um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handelt. Art. 1 Nr. 9 Informations-RL fasst unter dem Begriff „technische Vorschrift“ technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften zusammen. Eine Spezifikation schreibt nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Informations-RL Merkmale für ein Erzeugnis vor, eine „sonstige Vorschrift" ist gemäß Art. 1 Nr. 3 Informations-RL eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Die NB 30 bezieht sich lediglich auf die freizügige Nutzung von Frequenzen und weist nur einen mittelbaren Bezug zu den dabei verwendbaren „Erzeugnissen“ auf. Geht man jedoch angesichts der Schutzweite der Warenverkehrsfreiheit, der die Richtlinie dienen soll, davon aus, dass die NB 30 eine „technische Vorschrift“ bildet, so liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Informations-RL jedenfalls eine Ausnahme von den Verfahrenspflichten der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Informations-RL vor. Die NB 30 kann für sich nämlich Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, insbesondere Art. 3 und Art. 4 i.V.m. Anhang III EMV-RL.
49 
Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der RegTP bilden hingegen nicht die im Bescheid zitierten Empfehlungen der ITU. Diese wurden lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt, ohne dass darauf entscheidend abgestellt worden wäre. Die deutsche Amtssprache (§ 23 VwVfG) wurde damit nicht verlassen.
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Die Antragstellerin macht geltend, ihre PLC-Anlage verursache entsprechend der maßgeblichen Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 keine elektromagnetischen Wellen außerhalb des Bereiches freizügiger Nutzung. Die Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen gemäß der Tabelle 1 zur NB 30 werden jedoch nach den vorliegenden Messergebnissen der RegTP überschritten. Messungen wurden in der ... von Mitarbeitern der RegTP am 06.03.2003 sowie am 03.05.2004 vorgenommen. Auf den Frequenzen 6,005 MHz und 7,05 MHz wurden sowohl in der Wohnung des Beigeladenen als auch bei Messungen auf dem Bürgersteig Störungen gemessen, in der Wohnung des Beigeladenen außerdem auf der Frequenz 5 MHz. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Störungen durch den Betrieb der PLC-Anlage der Antragstellerin verursacht werden. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden erst mit der Aufnahme des PLC-Betriebs der MAnet GmbH bei seinen Amateurfunkaktivitäten gestört wurde. Die elektromagnetischen Emissionen von PLC-Systemen sind vielmehr als technisches Problem seit vielen Jahren bekannt. Es existieren - wie den Beteiligten bekannt ist - umfangreiche Publikationen zu diesem Problemfeld (vgl. neben den von den Beteiligten vorgelegten Artikeln aus dem Internet z.B. Dostert, Powerline-Kommunikation, 2000; Hrasnica/Haidine/Lehnert, Broadband Powerline Communications, 2004; Kistner/Pauler, Powerline auf dem Prüfstand, Funkschau 10/1999, S. 28 ff.; aus juristischer Sicht: Koenig/Capito, TMR 2002, 195 ff.; Reinhardt, a.a.O.). Andere Störquellen wurden bei den Messungen der RegTP weitestgehend ausgeschlossen. Zum einen wurden in der Wohnung des Beigeladenen nach Aussage der RegTP umstehende Elektrogeräte ausgeschaltet. Zum anderen erfolgten auch Messungen auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen ..., so dass spezielle Einflüsse in der Wohnung des Beigeladenen ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass die Störungen von elektrischen Geräten in Nachbarwohnungen, von ausgeschalteten Geräten des Beigeladenen im Stand-by-Betrieb oder im Batteriebetrieb, von privat genutzten Powerline-Geräten, der Erdungsleitung oder anderen Quellen ausgegangen sein sollen. Eine Verfälschung der Messergebnisse durch die Stromversorgung des Messempfängers über das Stromnetz wurde ausgeschlossen, indem ein kalibrierter batteriebetriebener Messempfänger verwendet wurde. Bei einer Erdung über die Heizung oder den Schutzleiter traten nach Angaben der RegTP gleiche Störungen auf. Hinzu kommt, dass die Audio-Signale (sog. „Audio-Fingerabdruck“), die in der Wohnung des Beigeladenen festgestellt wurden, mit den vor dem Stromverteiler in der ... aufgenommenen Signalen verglichen wurden. Dabei wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Wenn es sich auch bei dem Höreindruck um ein ungenaues Verfahren handeln mag, so kommt diesem doch eine Indizwirkung zu. Die Messungen wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der RegTP von jeweils mindestens zwei Kräften mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Messung von Powerline-Anlagen durchgeführt. Ein weiteres Indiz für die Störquelleneigenschaft der Powerline-Anlage liefert der Eindruck der Abhängigkeit zwischen Störintensität und Netzlast, der allerdings nur mittels einer Abfrage des Betriebsmodus durch telefonischen Kontakt und eine Protokollierung gewonnen werden konnte. Auf die Qualität der Empfangseinrichtungen des Beigeladenen (Anzahl, Gerätetyp usw.) kommt es im Übrigen von vornherein nicht an, da die RegTP Messungen mit eigenen Geräten vornahm und ihre Verfügung auf den Schutz der Frequenzordnung stützt, die ein von der individuellen Beeinträchtigung des Beigeladenen unabhängiges Rechtsgut darstellt. Nach all dem fällt der RegTP auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG zur Last, da umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Insbesondere wurden entlastende Momente nicht unterdrückt. Dem Fehlen einer Störung auf der Frequenz 5,452 MHz, das von der Antragstellerin festgestellt wurde, wurde allerdings im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen, da auch ein breitbandiges Signal nicht im gesamten Frequenzbereich einen gleichen Pegel aufweisen müsse. Angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die für die PLC-Anlage als Störquelle sprechen, bewertet auch das Gericht die Messung der Antragstellerin als nicht entscheidend. Endgültige Gewissheit über die Störquelle könnte wohl nur eine Abschaltung des Powerline-Netzes verschaffen, zu der die Antragstellerin jedoch nicht bereit war.
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d) Ist danach von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage auszugehen, erfolgte die Anordnung der RegTP auch ermessensfehlerfrei. Es trifft nicht zu, dass die Argumente der MAnet GmbH gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden seien. Den Einlassungen der MAnet GmbH, in deren verfahrensrechtliche Stellung die Antragstellerin eingerückt ist, wurde zwar nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 28.01.2004 äußerte diese nämlich, die geplante Maßnahme gegen den Powerline-Betrieb sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, während die RegTP gleichwohl gegen die Verwendung der PLC-Anlage einschritt. In der Verfügung vom 06.01.2005 wird jedoch eingehend dargelegt, dass und warum nach Auffassung der RegTP eine Störung durch die PLC-Nutzung vorliege und die getroffene Anordnung das mildeste Mittel zur Abhilfe sei. Auf die Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 28.01.2004 musste nicht vollständig eingegangen werden. Bei dem Bezug der Anordnung auf den Bereich ... hat sich die RegTP von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich ein Bewohner dieses Gebäudes von der PLC-Technologie massiv gestört fühlt. Wenn sie auch mit der Verfügung keinen Individualschutz bezweckte, sondern einen Schutz der im öffentlichen Interesse zu wahrenden Frequenzordnung, so war es ihr dadurch nicht verwehrt, den Umfang ihrer Anordnung zunächst an dem besonderen Bedürfnis des Beigeladenen auszurichten. Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der Anordnung nimmt ihr insbesondere nicht die Geeignetheit zum Schutz der Frequenzordnung. Die Anordnung ist geeignet, die auftretenden Störungen der Frequenzordnung lokal wirksam zu unterbinden und damit zumindest im Bereich ... einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Frequenzordnung mit jeder Maßnahme überörtlich und umfassend zu schützen, gebietet § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht. Die Verfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und trifft die Antragstellerin nicht unnötig schwer, denn die RegTP hat ihr die Wahl des (sie am wenigsten belastenden) Mittels zur Beseitigung der Frequenzstörung überlassen. Die Anordnung trifft die Antragstellerin ferner nicht unangemessen hart. Die Anordnung der RegTP ist räumlich eng begrenzt auf den Bereich der.... Damit dürfte aller Voraussicht nach gewährleistet sein, dass die Antragstellerin ihr Powerline-Netz nicht vollständig oder auch nur in größeren Teilen abschalten muss, sondern eine lokale Lösung installieren kann, die es ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es dürfte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Betriebs, außerdem wohl nur für eine geringe Zahl von Nutzern eintreten. Im Bescheid der RegTP (Seite 5) wird dargelegt, dass es technisch möglich sei, die Grenzwerte der NB 30 durch eine Reduzierung des Pegels und / oder Zwischenschaltung weiterer Repeater (Signalverstärker) auch ohne Abschaltung des PLC-Netzes (oder eines Teils davon) einzuhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da allein die Antragstellerin die detaillierte Topologie ihres Netzes und dessen technische Ausgestaltung im Einzelnen kennt, wäre sie jedoch gehalten gewesen darzulegen, warum die Senkung der elektromagnetischen Störfrequenzen in einem eng begrenzten Bereich wie dem der ... nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte. Die grundsätzliche technische Möglichkeit, ein Powerline-Signal abzuschwächen und es gleichwohl mit Hilfe von Repeatern über eine größere Strecke zu transportieren, dürfte auch die Antragstellerin ohne weiteres anerkennen (vgl. dazu etwa Reinhardt, a.a.O., S. 54). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Einsatz einer großen Zahl von Repeatern einen relativ hohen technischen und finanziellen Aufwand begründen und die Fehleranfälligkeit eines Systems erhöhen kann, da beim Ausfall eines einzigen Repeaters ein ganzer Leitungsstrang lahm gelegt sein kann (Reinhardt, a.a.O., S. 54, zu der wirtschaftlichen und technischen Schwierigkeit einer Herabsetzung der Emissionen auch Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 200). Auf der anderen Seite betrifft die Verfügung der RegTP nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Powerline-Netz der Antragstellerin. Dies dürfte zum einen bedeuten, dass die technische Aufrüstung des betroffenen Abschnittes im Verhältnis zum Gesamtnetz nicht allzu teuer käme. Zum anderen dürfte auch die Ausfallsicherheit der Anlage nicht wesentlich leiden, weil die Daten beim Ausfall des von der RegTP ins Auge gefassten Netzabschnittes für die meisten Nutzer über andere Leitungswege umgeleitet werden könnten. Die Anordnung ist auch dann zumutbar, wenn man in Rechnung stellt, dass sich weitere Amateurfunker zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die Antragstellerin ermutigt fühlen könnten und die RegTP weitere (punktuelle) Verfügungen gleichen Inhalts erlassen könnte. Nach den Angaben der RegTP haben sich bislang nur sehr wenige Bewohner ... bei ihr über den Powerline-Betrieb beschwert. Die Zahl interessierter Amateurfunker oder Kurzwellenhörer, die ein Vorgehen gegen die Antragstellerin einfordern könnten, ist eher als gering einzuschätzen. Jedenfalls ist die „Symbolwirkung“ des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend dargelegt, zumal es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das keine endgültige Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit von PLC treffen kann. Des Weiteren bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegenüber der RegTP die elektromagnetische Verträglichkeit ihres Netzes im schlimmsten Falle durch eine kurzzeitige Abschaltung nachzuweisen. An einem rechtswidrigen Betrieb der Anlage bestünde hingegen auch unter Berücksichtigung des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials kein schutzwürdiges Interesse.
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Schließlich ist auch die von der RegTP in ihrer Verfügung gesetzte Frist von etwa einem Monat nicht unangemessen kurz. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Antragstellerin seit geraumer Zeit über die Emissionsprobleme des PLC-Betriebes im Allgemeinen und über das gegen sie laufende Verfahren der RegTP im Besonderen informiert war. Bereits im Jahre 2002 wurde die RegTP vom Beigeladenen auf eine Störung durch die Powerline-Anlage der MAnet GmbH hingewiesen. Am 06.03.2003 fanden unter Beteiligung von Mitarbeitern der MAnet GmbH Messungen statt. Im Herbst des Jahres 2003 wurde die MAnet GmbH angehört und eine Anordnung zur Einhaltung bestimmter Frequenzen in Aussicht gestellt. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin (damals der MAnet GmbH) am 28.01.2004 eine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, musste die Antragstellerin jederzeit mit der angekündigten Anordnung seitens der RegTP rechnen.
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Ob sich die Verfügung der RegTP neben § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auch auf § 8 Abs. 6 EMVG stützen ließe, kann dahingestellt bleiben.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung der RegTP wurde ein Wert von 10.000,-- EUR angesetzt; hinzu kam der Wert für den angegriffenen Gebührenbescheid (¼ der Gebührenhöhe gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
57 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
58 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 06.01.2005 nicht mehr weiterverfolgt und sich auf den Antrag bezüglich der Sachentscheidung im dem anderen Bescheid vom selben Tag - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr sachdienlich in dessen Gestalt - beschränkt, ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägung das private Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, das von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 TKG) angenommene gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheinen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest als offen. Vor diesem Hintergrund gebührt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
II.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Regulierungsbehörde - deren Aufgaben werden nunmehr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 ) - der Antragstellerin unter Berufung auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22.06.2004 (BGBl I, 1190) über die Frequenzordnung (§§ 52 ff. TKG) aufgegeben, in einem bestimmten örtlichen Bereich um die Wohnung des Beigeladenen beim Betrieb ihres PLC (Power Line Communication - Kommunikation über Stromleitungen) - Netzes die in der Nebenbestimmung (NB) 30 Abs. 1 Nr. 2 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) vorgesehenen Grenzwerte für Störfeldstärken einzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung begegnet Bedenken.
1. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der Messungen durchgreifen, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Störungen des Kurzwellenrundfunkempfangs beim Beigeladenen auf eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch den Betrieb des PLC-Netzes zurückgeführt hat. Denn es spricht bereits viel dafür, dass die Anwendbarkeit der NB 30, auf der die Verfügung beruht, im vorliegenden Fall aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesperrt ist.
2. Die Regulierungsbehörde stützt die streitige Anordnung auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 TKG, wonach die Regulierungsbehörde, die die Frequenznutzung überwacht, zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen kann. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bedarf nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG jede Frequenznutzung - hierzu zählt jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) - einer vorherigen Frequenzzuteilung auf der Grundlage einer Frequenzbereichszuweisung für Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie eines Frequenznutzungsplans (§§ 53 f. TKG). Abweichende Regelungen über eine freizügige Frequenznutzung in und längs von Leitern ohne vorherige Frequenzzuteilung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 TKG) können aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in dem von der Bundesregierung erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplan getroffen werden. Auf dieser Grundlage legt der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV in NB 30 fest, unter welchen Voraussetzungen Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Eine freizügige Nutzung ist demnach u. a. nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte nicht überschreitet.
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung samt der NB 30 ist von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Informations-RL - (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), der Kommission als technische Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 11 notifiziert worden und erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 9 Abs. 2) in Kraft getreten.
Insoweit ist - im Gegensatz zur insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung in der FreqBZPV vom 26.04.2001 (BGBl. I, 778) - den Verfahrensvorschriften Genüge getan, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Folge hat, dass die betreffende Bestimmung von den Behörden und Gerichten des Mitgliedsstaates nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - C-194/94 - CIA Security International SA, Slg. 1996 I, 2201, Randnr. 48, 54, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1993 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ; im Anschluss hieran zuletzt Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 - Lidl Italia Srl, Randnr. 22 f., zur Richtlinie 98/34; Callies/Ruffert, Kommentar EUV, EGV, § 249 EGV Randnr. 78a).
3. Informationspflichten werden indessen auch in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-RL - (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) normiert; diese Richtlinie ist weiterhin anzuwenden, da die am 19.01.2005 in Kraft getretene Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24) die letztgenannte Richtlinie erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufhebt (Art. 14 Satz 1).
Es spricht viel dafür, dass die NB 30 auch vom Anwendungsbereich der EMV-RL erfasst wird (a), die Verfahrenspflichten nach dieser Richtlinie neben denjenigen aus der Informations-RL stehen (b), die NB 30 nach Art. 7 EMV-RL zu notifizieren ist (c), und ein Verstoß gegen die so begründeten Verfahrenspflichten in gleicher Weise sanktioniert wird wie bei der Informations-RL (d). Die Klärung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen ist zwar letztlich dem EuGH vorbehalten; eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977, C-107/76, Slg. 1977 I, 957, Randnr. 6; vom 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 1982 I, 3723 Randnr. 10), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht angezeigt.
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a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich auch bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art. 4 EMV-RL nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte - hierzu zählt die Richtlinie in Anhang III j) auch Telekommunikationsnetze -, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann; sie legt insbesondere die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet fest. Diese Schutzanforderungen werden in Art. 4 a) EMV-RL näher umschrieben. Danach müssen die Geräte so hergestellt werden, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger Geräte möglich ist. In den Begründungserwägungen wird u. a. festgehalten, dass die nationalen Vorschriften, die insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Grenzwerten für elektromagnetische Störungen ein bestimmtes Schutzniveau sicherstellen sollen, harmonisiert werden müssen. Die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen wird damit ersichtlich auch als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet. Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern (§ 53 Abs. 2 Satz 3 TKG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 FreqBZPV) regelt, geht es - soweit ersichtlich - jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch zwar - in Grenzen - unvermeidlichen, aber im Vergleich zur „originären“ Frequenznutzung bei Funkdiensten, denen bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 FreqBZPV), letztlich unerwünschten Abstrahlungen. Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur (drahtgebundenen) Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten - mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verseilter/verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz - bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlungen zur Folge hat (siehe hierzu der Vergleich der Techniken in EEC Report 24: PLT, DSL, cable communications (including cable TV), LANs and their effect on radio services, May 2003, S. 16 ff.). Die Europäische Kommission - Generaldirektion Unternehmen - geht in ihrem an die europäische Normierungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI gerichteten Normungsauftrag vom 07.08.2001 (M 313) ohne weiteres davon aus, dass die Problematik der von ortsfesten Einrichtungen wie Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störungen im Funkverkehr die Schaffung harmonisierter Normen auf der Grundlage der EMV-RL erfordere (siehe hierzu auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1, wo unter Bezugnahme auf dieses Mandat von der “EMV von TK-Netzen“ die Rede ist). Ergänzend ist zum Beleg einer vom jetzigen Vortrag abweichenden Einordnung seitens der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das störungsfreie Nebeneinander von Funk- und Kabeldiensten in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post herausgegebenen Leitfaden vom Juni 2000 unter dem Titel „Elektromagnetische Verträglichkeit von TV-Kabelnetzen“ dargestellt und darin auch auf die mittlerweile in der NB 30 normierten Grenzwerte verwiesen wird.
11 
b) In der EMV-RL wird den Mitgliedsstaaten neben den in Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 auf Einzelmaßnahmen bezogenen Unterrichtungspflichten in Art. 7 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht auferlegt; diese betrifft nationale Normen, die bei Fehlen harmonisierter Normen nach Auffassung des Mitgliedstaats den Schutzanforderungen nach Art. 4. EMV-RL entsprechen (Art. 7 Abs. 1 b), und unterwirft diese dem in Art. 8 Abs. 2 geregelten Kontrollverfahren. Diese Mitteilungspflicht tritt ausweislich der unterschiedlich ausgeformten Reaktionsmöglichkeiten der Kommission selbstständig neben die Verfahrenspflichten, die sich aus der Informations-RL ergeben.
12 
c) Die Voraussetzungen der Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EMV-RL dürften auch hinsichtlich der NB 30 vorliegen. Denn die NB 30 beschreibt die Anforderungen für eine nach Maßgabe des Art. 4 a) EMV-RL noch hinzunehmende Ausstrahlungsfestigkeit des für die Datenübertragung benutzten Stromnetzes. Zwar ist die Bestimmung mit ihren Grenzwerten nur ergebnisbezogen und legt keine spezifizierten technischen Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Kabel und die Konfiguration des Netzes fest. Auch wenn sie insoweit unvollkommen sein mag (siehe auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1), so schließt dies indessen nicht aus, auf die Einhaltung der Vorschrift eine Konformitätsvermutung nach Art. 7 Abs. 1 EMV-RL zu stützen (vgl. hierzu Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <198>).
13 
Dieser Pflicht dürfte die Antragsgegnerin nicht genügt haben. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Maßgabe der Informations-RL der Kommission notifiziert worden ist. Denn Mitteilungspflichten aufgrund unterschiedlicher Richtlinien stehen isoliert nebeneinander; es spricht nämlich viel dafür, dass sie die ihnen zukommende spezifische Anstoßwirkung nur dann entfalten, wenn die Mitteilung in streng formalisierter Weise auf eine je genau benannte Richtlinie bezogen ist.
14 
d) Beim Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dürfte es sich bei Anlegung der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln, der die Unanwendbarkeit der nicht ordnungsgemäß notifizierten Vorschrift nach sich zieht (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <199>). Der Zweck dieser Pflicht erschöpft sich nämlich nicht darin, die Kommission lediglich von der jeweiligen Vorschrift in Kenntnis zu setzen, ohne Reaktionsmöglichkeiten der Kommission zu spezifizieren; dies könnte die Sanktion der Unanwendbarkeit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-380/87 - Enichem Base Spa, Slg. 1989 I, 2491, Randnr. 19 ff.; Urteil vom 06.06.2002 - C-159/00 - Sapod Audic -, Slg. 2002 I, 5031, Randnr. 62). Vielmehr ermöglicht das in Art. 8 Abs. 2 EMV-RL vorgesehene Verfahren eine präventive Kontrolle der nationalen Normen seitens der Kommission und im Anschluss daran die Feststellung, ob bei ihnen von der Vermutung einer Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen des Art. 4 EMV-RL auszugehen ist und die Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgen darf.
15 
4. Angesichts dieser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer auf die frequenzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gestützten Verfügung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, nicht allein im Interesse der Abwehr abstrakter Gefahren zur Einhaltung der Grenzwerte ihr PLC-Netz ggfs. durch wirtschaftlich aufwändige Maßnahmen - etwa durch die Verringerung der Sendepegel und den Einbau einer größeren Anzahl von Repeatern - modifizieren zu müssen. Insbesondere eine Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste behauptet die Antragsgegnerin nicht. Das demgegenüber konkrete Interesse des Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen. Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des „nachträglichen Störungsmanagements“ nach § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 18.09.1998 (BGBl. I, 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art. 6 Abs. 1) zu (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen - 2005/292/EG - , Erwägungsgrund Nr. 6). Die Antragstellerin kann in diesem Rahmen allerdings nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG); denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration nicht erstreckt werden (siehe hierzu ECC Report 24, S. 17; BAKOM, NT-2721, Inverkehrbringen und/oder Betreiben von PLC-Anlagen in der Schweiz, Ausgabe 1.4, Ziff. 5.2). Die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 trägt dem in Ziff. 3 Rechnung und macht die Konformitätsvermutung - wie auch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 EMVG - von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes abhängig. Gerade dieses Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden. Dies setzt jedoch immer die Würdigung der gegenläufigen Interessen des Verursachers der elektromagnetischen Störung und des Gestörten voraus, die sich auch dann nicht erübrigt, wenn im Anschluss an Empfehlungen internationaler Expertengremien die Grenzwerte der NB 30 zur Bestimmung der zulässigen Spitzenwerte der Störfeldstärken herangezogen werden. Eine Prüfung, ob seitens des Beigeladenen Möglichkeiten einer Verbesserung der Empfangsbedingungen durch relativ einfache Maßnahmen bestehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen (vgl. zu den Vorschlägen auf internationaler Ebene ECC Recommendation (05)04, Criteria for the assessment of radio inferences caused by radiated disturbances from wire-line telecommunication networks, vom 22.06.2005).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Die Antragstellerin betreibt in ... ein Netz auf Basis der so genannten Powerline Communications (PLC)-Technologie, das angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Die Technik ist leitungsgebunden und sieht eine Datenübertragung durch die Luft nicht vor. Die Nutzer erhalten Zugang, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Gleichwohl werden beim Betrieb von PLC-Netzen auch elektromagnetische Felder außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht gegen Funkwellen abgeschirmt sind und gleich Antennen elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.
Mit Schreiben vom 25.08.2002 wandte sich der Beigeladene, der Bewohner des Anwesens ... in ... ist, an die Bundesregierung, da in seiner Wohnung wegen starker breitbandiger Funkstörungen seit Ende Juni 2002 kein Kurzwellenempfang mehr möglich sei. Die Funkstörungen gingen von nahezu allen PLC-Straßenverteilerkästen in ... aus. Das Schreiben wurde an die RegTP weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2002 an die RegTP beklagte der Beigeladene erneut die Störung des Kurzwellenempfangs durch die PLC-Technik.
Am 06.03.2003 führte die RegTP daraufhin im Beisein des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der MAnet GmbH, der damaligen Betreiberin des Powerline-Netzes, in der Wohnung des Beigeladenen Messungen durch.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 übermittelte die RegTP der MAnet GmbH die Messergebnisse vom 06.03.2003 und stellte fest, ihres Erachtens seien die Powerline-Signale als Quelle für die Empfangsbeeinträchtigung des Amateurfunk-Kurzwellenempfangs identifiziert worden. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass tatsächlich Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen. Zur Behebung der Störungen sei beabsichtigt, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angegeben. Am 16.12.2003 fand eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Namen der MAnet GmbH eine schriftliche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung ab. Unter dem 08.03.2004 legte er der RegTP eine auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der MAnet GmbH vor. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2004 teilte er mit, dass die MAnet GmbH den Betrieb der Powerline-Anlage abgegeben habe und neuer Betreiber die Antragstellerin sei. Solle die Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigt sein, könne eine neue Anhörung der Antragstellerin durchgeführt werden. Zugleich legte er eine wiederum auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der Antragstellerin vor.
Mit Schreiben vom 06.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, erließ die RegTP gegenüber der Antragstellerin einen Gebührenbescheid über 1000,-- EUR auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Ziff. 6 TKG i.V.m. § 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sowie eine weitere Verfügung mit folgendem Tenor:
„Ich fordere Sie (daher) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auf, die Powerline-Anlage im Bereich der... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) nicht überschritten werden und die Einhaltung der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bis zum 04.02.2005 gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Sollten Sie dem bis zum vorgenannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den vorgenannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen haben, dass die von Ihnen betriebene Powerline-Anlage in diesem Bereich die NB 30 der FreqBZPV einhält.“
10 
Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 28.01.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
11 
Mit ihrem ebenfalls am 28.01.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
12 
Es fehle an einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Die Störungsmeldung des Beigeladenen sei mit Schreiben vom 25.08.2002 erfolgt. Seither laufe das Verfahren bei der RegTP. Aus der Bearbeitungsdauer sei erkennbar, dass auch seitens der RegTP eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesehen worden sei. Im Verhältnis zu der Zeit zwischen der Stellungnahme der MAnet GmbH am 28.01.2004 und dem Bescheid vom 06.01.2005 sei die Frist zur Vollziehung der Maßnahme erkennbar zu kurz und unangemessen.
13 
Die Bescheide seien auch offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits eine wirksame Anhörung, denn der Bescheid richte sich an sie, obwohl sie bis heute nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei gegenüber der MAnet GmbH, der früheren Betreiberin, erfolgt. Die beiden Gesellschaften seien unterschiedliche juristische Personen. Die Geschäftsführer seien unterschiedlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte identisch sei, lasse nicht die Notwendigkeit der Anhörung entfallen. Zudem entspreche der Bescheid - was den Inhalt der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage angehe - nicht der in der Anhörung vom 23.10.2003 angekündigten Maßnahme. Die in der Tabelle im Bescheid aufgeführten Werte seien im Rahmen der Anhörung nicht genannt worden. Am 03.05.2004 sei eine Nachmessung erfolgt. Weder sie noch die MAnet GmbH noch der Bevollmächtigte seien davon unterrichtet worden. Über das Ergebnis liege ihr bis heute keine Information vor. Auch dieses hätte im Rahmen der Anhörung bereitgestellt werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Messungen teilzunehmen, die Methoden zu prüfen und selbst Aufzeichnungen zu fertigen. Anschließend hätten die Protokolle übergeben werden müssen.
14 
Der Bescheid sei nicht hinreichend konkretisiert, denn es sei nicht erkennbar, was genau die auferlegte Verpflichtung sei. Die Formulierung „im Bereich der ...“ lasse nicht erkennen, ob damit das Grundstück oder auch dessen Umgebung und gegebenenfalls welche Entfernung gemeint sei. Auch die räumliche Ausdehnung auf dem Grundstück sei nicht erkennbar (Höhe über, Tiefe unter Erdoberfläche). Fatal sei diese Unbestimmtheit insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten. Nicht geregelt sei zudem, wie dieser Nachweis zu führen sein solle. Die Verpflichtung sei damit nicht vollziehbar. Es sei auch nicht geregelt, welche Frequenzen entstört werden sollten. Der Bescheid sei zu unbestimmt bzw. wegen der uferlosen Weite unverhältnismäßig und unzumutbar.
15 
Der Bescheid stütze sich in seiner Begründung wesentlich auf Rec. ITU-R BS.703 sowie Rec. ITU-P372-6. Dabei handele es sich um Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union). Die Empfehlungen seien unverbindliche Empfehlungen und keine Rechtsnormen in Deutschland, nicht auf Deutsch verfügbar (§ 23 VwVfG), in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht, nicht mit Fundstelle und Aktualität genau bezeichnet und teilweise sogar überholt. Daher dürften diese Empfehlungen nicht Gegenstand einer deutschen Verwaltungsentscheidung sein.
16 
Es fehle rechtliches Gehör, denn eine Anhörung der Vertreter der MAnet GmbH sei zwar in den Räumen der RegTP erfolgt. Jedoch seien weder die dort vorgebrachten noch die schriftlich niedergelegten Argumente sorgfältig erwogen worden.
17 
Die RegTP habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Behörde habe nach § 24 Abs. 2 VwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Vielmehr leide der Bescheid schon in sich an erheblichen logischen Fehlern, Unstimmigkeiten und einseitigen Wertungen. Die RegTP wäre dazu verpflichtet gewesen, die genaue Anzahl, Gerätetyp etc. der Empfangseinrichtungen des Störungsmelders zu erheben. Auch verschleiere der Wortlaut des Bescheides, dass die Erdung über das Stromnetz erfolgt sei. Es liege nahe, dass damit die angeblichen Störungen an den Empfänger weitergegeben würden. Derartige Störungen könne man aber nicht untersagen. Der Störungsmeldende könne nicht verlangen, dass ihm sein Stromversorger eine signalfreie Erdungsleitung zur Verfügung stelle.
18 
Im Bescheid werde ausdrücklich erklärt, dass Mindestnutzfeldstärken im Amateurfunk nicht definiert seien. Ungeachtet dessen werde maßgeblich zur Begründung des Bescheides auf die Mindestnutzfeldstärke abgestellt.
19 
Andere Störquellen seien nicht zuverlässig ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar, welche Geräte abgeschaltet worden seien, ob diese nicht bloß in einen Stand-by-Zustand versetzt worden seien und wie die angebliche Vollständigkeit geprüft worden sei. Auch bezüglich batteriebetriebener Geräte gebe es keinen Hinweis. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich in den anderen Wohnungen im Hause oder in Nachbarhäusern Störquellen befänden. In den umliegenden Wohnungen seien erkennbar keine Geräte abgeschaltet worden. Zudem nutze nicht nur sie das Stromnetz zur Nachrichtenübertragung. Auch dies hätte überprüft werden müssen. Es gebe vielfältige Angebote, ganz ähnliche technische Lösungen zu nutzen. Nur ein Beispiel sei das Unternehmen D., welches unter dem Begriff Microlink d-LAN eine PLC-Technologie für jedermann anbiete.
20 
Die Messungen seien anzuzweifeln. Der Bescheid verwende den Begriff „Audio-Fingerabdruck“. Es handele sich jedoch nicht um eine zuverlässige, anerkannte Methode zur Identifikation von Signalen. Die Identifikation könne nicht ernsthaft auf den rein subjektiven Höreindruck eines Mitarbeiters gestützt werden. Im Bescheid werde dargelegt, die Kausalität der PLC-Nutzung folge daraus, dass ohne Datenübertragung durch PLC keine Störsignale bestünden, mit Datenübertragung aber lastabhängige Störsignale festzustellen seien. Es bleibe aber offen, wie die Lastabhängigkeit ermittelt worden sei. Wahrscheinlich handele es sich um Vermutungen.
21 
Entlastende Elemente seien missachtet worden. Das Powerline-Signal sei ein breitbandiges Signal, welches über das Frequenzspektrum 2 - 19 MHz relativ gleichmäßig abstrahle. Wenn man eine Störung durch Powerline behaupte, müsse diese Störung im ganzen Frequenzbereich vorhanden sein. Dass sie auf 5,452 MHz nicht gemessen worden sei, beweise, dass bei den anderen Messungen zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen müssten. Die Messfrequenzen von 7,05 MHz und 5 MHz seien von den angeblich gestörten Frequenzen (6,005 MHz und 6,075 MHz) weiter weg als die zu ihren Gunsten sprechende Messung bei 5,452 MHz. Die Daten in Tabelle 2 seien dagegen nicht verwertbar, weil es sich nicht um stumme Frequenzen (Frequenzen, die keinem Nutzer zugewiesen sind) handele, sondern um solche, die dem Amateurfunk offen stünden. Tatsächlich sei keine Störung vorhanden, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen würde. Aus der Messvorschrift 322MV05 ergebe sich, dass eine Messung zwingend eine Störung voraussetze. Ohne Störung habe keine Messung zu erfolgen. Die Gebühr für die Messung könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Der Störungsmelder setze keine geeignete Antenne ein.
22 
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie setze Geräte ein, die die europaweit gültige CE-Kennzeichnung hätten und die den Vorgaben des EMVG entsprächen. Das EMVG sei die Umsetzung der EMV-Richtlinie. Alle Geräte, die diesen Vorgaben entsprächen, dürften aber auch betrieben werden. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie die RegTP mit der NB 30 versuche, verstoße gegen das Gesetz und gegen die Richtlinie. Die NB 30 sei daher unwirksam und keine taugliche Grundlage der Bescheide.
23 
Komme man nicht zur Auffassung, dass die Bescheide offensichtlich rechtswidrig seien, so sei die überwiegende Erfolgsaussicht aber im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen. Auch dies führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rein vorsorglich werde auf die Situation bei offenen Erfolgsaussichten eingegangen. Sie habe derzeit ca. 5.000 Kunden in Mannheim. In dem Gebiet, in dem sie derzeit PLC anbiete, lägen ca. 90.000 Haushalte. Auf ihrer Seite bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, diesen Dienst weiter und ohne Einschränkung betreiben zu können. Auf der anderen Seite stehe ein einziger Funkamateur. Dieser könnte zudem mit wenigen einfachen Maßnahmen der angeblichen Störung ausweichen. Er könnte durch eine dem Stand der Technik entsprechende, optimal aufgebaute und geerdete Antenne seine Empfangsqualität deutlich verbessern. Soweit der Empfang eines Senders über Kurzwelle angeblich gestört sei, könne er diesen in bester Qualität über UKW empfangen. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen des Eigentumsschutzes durch Art. 14 GG geschützt werde, sei betroffen. Ein vollzogener Bescheid hätte zudem Symbolwirkung für andere Funkamateure. Diese würde der Störungsmelder über den Deutschen Amateur-Radio Club e.V. (DARC) sehr schnell unterrichten. Dann wären unabsehbare Folgewirkungen für sie zu erwarten. Zusätzlich sei auf Seiten der Kunden die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen. Die Interessenabwägung müsse daher eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen.
24 
Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und in ihrem Widerspruch.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2005 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Den Anforderungen des § 28 VwVfG habe sie durch die förmliche Anhörung der MAnet GmbH genügt. Auch der Antragstellerin sei in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden Weise Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Sinn der Anhörung werde von der Antragstellerin falsch verstanden. Sie habe keineswegs einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides vorzulegen. Gegenstand des Anhörungsverfahrens seien nicht Rechtsgrundlagen und Rechtsansichten oder der genaue Wortlaut des Tenors. Eine Unterrichtung der Antragstellerin über die Durchführung neuerlicher Messungen sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie die Antragstellerin nicht informieren können, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Betreiberwechsel noch nicht informiert gewesen sei. Der Bescheid beruhe auf einer gültigen und ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 64 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG und Abs. 1 Nr. 2 der NB 30 zur FreqBZPV). An die Grenzwerte der NB 30 habe sich die Antragstellerin zu halten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie habe mit der Formulierung des Tenors der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, eine drohende Abschaltungsanordnung abzuwenden. Um möglichst wenige Beschränkungen aufzuerlegen, sei bewusst offen formuliert worden. Da sie nur eingeschränkte Kenntnis von der Topologie des PLC-Netzes habe, sei die flexible Formulierung gewählt worden. Dass die Methode des Nachweises nicht genannt worden sei, sei unbedenklich. Der Antragstellerin seien die Methoden zur Überprüfung der Stärke elektromagnetischer Felder bekannt. Sie wäre im Übrigen bereits mit einer Anzeige über die Durchführung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen zufrieden. Selbst wenn man den Tenor indes als zu unbestimmt ansähe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie sei unabhängig von der Anordnung zur Einhaltung der Grenzwerte der NB 30 verpflichtet. Von ihr werde daher lediglich eine Information gefordert, über die sie ohnehin jederzeit verfügen sollte, egal wie sie die Formulierung des Bescheidtenors verstehen möge. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Die Antragstellerin sei Nutzerin von Frequenzen (§ 3 Nr. 9 TKG). Sie nutze die Frequenzen, ohne dass sie ihr zugeteilt wären oder die freizügige Nutzung gestattet sei. Es seien mehrfach Messungen vorgenommen worden, die Störungen durch PLC nachgewiesen hätten. Nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob andere Frequenznutzer gestört würden. Von ihrem nach § 64 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessen habe sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Für die Interessen der Antragstellerin und ihrer Kunden habe gesprochen, dass aus dem betroffenen Gebiet bisher nur die Störungsmeldung des Beigeladenen vorliege. Gegen sie habe hingegen gesprochen, dass sie trotz Kenntnis der Problematik und der Grenzwertüberschreitung nichts unternommen habe, ihr Netz zu verbessern. Die Folgen eines Einschreitens gegen die Antragstellerin seien als gering einzuschätzen. Durch Nachbesserungen am Netz (z.B. Einbau zusätzlicher Repeater), die das eigentliche Ziel des Bescheides seien, könnten allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen entstehen, welche ohne wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer blieben. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Problematik der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen sei der Antragstellerin seit geraumer Zeit bekannt, nicht zuletzt aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund des langen Vorlaufs sei eine Umsetzungsfrist von einem Monat ausreichend. Wegen des kleinen betroffenen Bereichs seien umfangreiche Arbeiten, welche eine längere Befristung erforderlich machen könnten, nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es sei nur ein kleiner Abschnitt der ...straße mit wohl kaum mehr als einer Handvoll Kunden betroffen. Dem Interesse der Antragstellerin gegenüber stünden die berechtigten Frequenznutzer. Diese könnten als Funkamateure oder Radiohörer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Auf Kurzwellenbändern würden aber auch sicherheitsrelevante Funkdienste abgewickelt. Bislang seien solche Dienste zwar noch nicht nachweislich beeinträchtigt worden, wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit müsse eine Störung jedoch bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Schließlich sei noch zu bemerken, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 137 Abs. 1 TKG ergebe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten der vorliegenden Art bestehe. Daher gebühre bei Interessengleichheit dem Vollzug der Vorrang (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.01.1992 - 3 M 2/92 -).
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
den Antrag abzulehnen.
32 
Er trägt vor, ein Bescheid auf der Grundlage des EMVG und des TKG sei dringend erforderlich. Es lägen Störungen durch PLC vor. Die Funkstörungen seien durch die Messungen der RegTP eindeutig identifiziert worden. Auch der Südwestrundfunk (SWR) habe umfangreiche Messungen durchgeführt und habe die Störungsverursachung durch PLC festgestellt. Die von ihm verwendeten Empfangsgeräte seien für den Kurzwellenempfang geeignet. Konsens mit der Antragstellerin bestehe nur darin, dass die NB 30 als Grundlage der Störungsbeseitigung nicht in Betracht komme. Die Anwendung der darin genannten Störgrenzwerte hätte zur Folge, dass Funkstörungen fest zementiert würden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten der RegTP (vier Aktenordner) sowie die Schriftsätze der Beteiligten, auch in dem anhängigen Klageverfahren des Beigeladenen gegen die RegTP (11 K 3763/04) verwiesen.
34 
II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, denn er ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
35 
1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der RegTP vom 06.01.2005 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig, weil das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. zu diesem Begriff VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, VBlBW 2004, 352). Ist bei Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages das Vorverfahren noch nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführt oder gar - wie hier - noch nicht einmal eingeleitet worden, so ist der gerichtliche Antrag unzulässig. Bei der in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderten Voraussetzung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die sich von einer sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzung durch ihre fehlende Nachholbarkeit nach Anhängigwerden unterscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1992 - 2 S 3215/91 -, VBlBW 1992, 374; Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, 990). Es kam deshalb nicht in Betracht, der Antragstellerin Gelegenheit zu einer entsprechenden Nachholung zu geben. Da hier auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eingreift, bleibt es insoweit bei der Unzulässigkeit des Antrags.
36 
2. Soweit der Aussetzungsantrag die auf § 64 Abs. 2 TKG (BGBl. I 2004, 1190 ff.) gestützte Anordnung der RegTP betrifft, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist statthaft, da gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.
37 
Der Antrag hat allerdings insoweit in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Anordnung der RegTP vom 06.01.2005 erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Vollziehung hätte auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.
38 
Die Anordnung der RegTP findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG. Danach kann die RegTP zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
39 
a) Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG wurde entsprochen. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. In der Anhörungsmitteilung muss deutlich gemacht werden, dass darin die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss ferner - damit die Anhörung als ordnungsgemäße Anhörung anzusehen ist - den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung und zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RdNr. 34). Ändern sich nach der Anhörung die Tatsachen für die Entscheidung wesentlich, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Eine erneute Anhörung kann ferner notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 36). Von der in § 28 Abs. 1 VwVfG genannten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sind die Nennung der Rechtsgrundlagen und die Erörterung von Rechtsfragen zu unterscheiden. Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten VA nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 39). Die Behörde genügt ihrer Anhörungspflicht nicht, wenn sie über den Tatsachenvortrag des Beteiligten hinweggeht; sie hat ihn vielmehr bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und für die Entscheidung ernsthaft (also nicht nur formal) in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist - wie die Gerichte - den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Anhörung muss den Beteiligten eine qualifizierte Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ermöglichen. Sie soll aber im Ergebnis nicht dazu dienen, die Beteiligten in umfassender Weise über die Erwägungen der entscheidenden Behörde zu informieren, sondern dient der Unterrichtung der Behörde (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RdNr. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 40).
40 
Gemessen daran liegt ein Verletzung des § 28 VwVfG nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen und beabsichtigt sei, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EMVG - BGBl. I 1998, 2882 ff.). Ferner fand am 16.12.2003 eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt. Diese Maßnahmen zur Anhörung der MAnet GmbH wirken auch gegen die Antragstellerin, da sie in das laufende Verwaltungsverfahren eingetreten ist. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die MAnet GmbH und die Antragstellerin sich von demselben Bevollmächtigten vertreten ließen. Auf die genauen gesellschafts- und schuldrechtlichen Modalitäten, nach denen der Übergang des PLC-Betriebs von der MAnet GmbH auf die Antragstellerin erfolgte, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf eine Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der beiden juristischen Personen. Die Anhörung ließ darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher Sachverhalt (elektromagnetische Störungen durch den PLC-Betrieb in bestimmten Frequenzbereichen) von Seiten der RegTP zugrunde gelegt wurde und welche Konsequenz daran geknüpft werden sollte (Anordnung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung). Die hier angegriffene Verfügung vom 06.01.2005 hob auf die gleichen Störungen ab und enthielt dem Wesen nach nichts anderes als die angekündigte Anordnung. Unerheblich ist dagegen der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage, da dieser zu keiner grundlegenden Änderung des Verfügungsinhalts führte, insbesondere aus Sicht der Antragstellerin keinen Anlass zu neuen Überlegungen gab. Die Anhörung war auch nicht insoweit unzureichend, als die in der Verfügung genannten Messergebnisse noch nicht vollständig mitgeteilt wurden. Die in einer ergänzenden Tabelle (Seite 3 oben der Verfügung) aufgeführten Messergebnisse lassen keine wesentliche Neubewertung der Sachlage zu. Das Anhörungsrecht der Antragstellerin war daher nicht eingeschränkt. Ob daneben die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwaige Anhörungsfehler geheilt haben könnte (vgl. zu dieser Frage OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606), muss daher nicht entschieden werden. Über die Nachmessung vom 03.05.2004 musste die RegTP die Antragstellerin nicht unterrichten, da die Nachmessung die früheren Feststellungen lediglich bestätigte und die RegTP auch zu keiner neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlasste.
41 
b) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es der Verfügung vom 06.01.2005 an Bestimmtheit mangele oder die Anordnung gar nicht vollziehbar sei. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestimmt meint, dass der Regelungsgegenstand im Sinne des § 35 VwVfG, wie er in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommen soll, festgelegt wird. Sichergestellt muss sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 10). Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 11). Durch den Begriff hinreichend bestimmt wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 12).
42 
Die Verfügung der RegTP ist bei Anwendung dieser Maßstäbe sowohl im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich als auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen innerhalb dieses räumlichen Bereichs hinreichend bestimmt. Mit dem Ausdruck „im Bereich der ...“ bringt die RegTP für die Antragstellerin erkennbar zum Ausdruck, dass eine Störung der Frequenzordnung verhindert werden soll, welche die Bewohner des Hauses ... bei einer rechtmäßigen Frequenznutzung oder beim Empfang rechtmäßiger Frequenznutzungen beeinträchtigen könnte. Es kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewohner des Hauses ... aus ihren Wohnungen ungestört Rundfunk empfangen sowie dem Amateurfunkhobby nachgehen können sollen. Zum „Bereich“ der ... gehören dabei nicht nur die Innenräume, sondern auch der Außenbereich, soweit dort von den Bewohnern Antennen angebracht sind. All dies ergibt sich daraus, dass - wie der Antragstellerin bekannt ist - der Beigeladene als Bewohner des Anwesens ... einen maßgeblichen Anstoß für die Verfügung vom 06.01.2005 gegeben hat. Die Bestimmtheit der Verfügung ist auch nicht zu beanstanden, soweit mit ihr angeordnet wird, die Powerline-Anlage sei „so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der FreqBZPV nicht überschritten werden“. Das damit angesprochene Ziel der Anordnung ist klar, denn die entsprechenden Grenzwerte sind eindeutig normiert und für die Antragstellerin zugänglich. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil der Antragstellerin die Wahl des Mittels überlassen bleibt, um das in der Verfügung genannte Ziel zu erreichen. Dass die Wahl des Mittels zur Beseitigung einer Störung dem Adressaten einer Verfügung überlassen bleiben kann, ist im Grundsatz allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164; Knack, a.a.O., § 37 RdNr. 17 f.). Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die nicht nur technische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, sondern auch unternehmerische Entscheidungen voraussetzen, wobei nur die Antragstellerin über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt. Würde die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme im Einzelnen von der RegTP vorweggenommen, wäre ihre Verfügung wohl unverhältnismäßig. Nicht zu unbestimmt ist es schließlich auch, wenn der Antragstellerin geboten wird, die Einhaltung der NB 30 nachzuweisen (vgl. Satz 1 des Verfügungstenors) oder die Anlage solange abzuschalten, bis nachgewiesen ist, dass die Anlage die NB 30 einhält (vgl. Satz 2 des Verfügungstenors). Die Anordnung eines „Nachweises“ könnte zwar so missdeutet werden, dass die Antragstellerin erschöpfende Messergebnisse vorzulegen hätte. Dies könnte letztlich auf etwas Unmögliches hinauslaufen, da nicht klar wäre, wie viele Mess-Standorte gewählt werden müssten. Auch würde ein allumfassender Nachweis seitens der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zu allen Wohnungen im Hause ... voraussetzen. Eine solche Deutung des Begriffes „nachweisen“ verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch, da es der RegTP nur darum geht, Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihrer Anordnung nachgekommen wurde. Eine Kontrollmessung könnte dann von ihrer Seite durchgeführt werden. Dieser Sinngehalt ist der Anordnung auch hinreichend deutlich zu entnehmen.
43 
c) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung zum Schutze der Frequenzordnung dürften gegeben sein. Nach Auffassung der Kammer ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... in ... auszugehen. Die Frequenzordnung ist gestört, weil von der Antragstellerin bestimmte Frequenzen in Anspruch genommen werden, ohne dass eine entsprechende Frequenzzuteilung erfolgt ist und ohne dass eine von einer individuellen Zuteilung unabhängige („freizügige“) Nutzung zulässig ist.
44 
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. In § 53 Abs. 1 TKG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 2 TKG werden in dem Frequenzbereichszuweisungsplan die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Der Plan enthält unter anderem auch Festlegungen über freizügige Frequenznutzungen in und längs von Leitern (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG). Von der Verordnungsermächtigung des § 53 Abs. 1 TKG wurde mit der FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2499 ff.) Gebrauch gemacht. Der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen (vgl. § 2 Abs. 1 FreqBZPV). Die NB 30 zur FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2550 f.) legt fest, unter welchen Voraussetzungen in und längs von Leitern Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Danach ist eine freizügige Nutzung unter anderem nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte (Tabelle 1 zur NB 30) nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 „Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz“ (Fundstelle: Amtsblatt der RegTP 2001, 3794 ff.).
45 
Für die Anordnung der RegTP besteht damit eine taugliche Rechtsgrundlage. Die NB 30 dürfte in jeder Hinsicht verfassungs-, insbesondere grundrechtskonform sein (vgl. Reinhardt, Powerline: Verfassungs-, verwaltungs- und telekommunikationsrechtliche Probleme, 2003, S. 138). Eine Unvereinbarkeit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung macht auch die Antragstellerin nicht geltend; sie ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch die europarechtlichen Bedenken gegen die Normierung der NB 30 teilt die Kammer indes - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht. Die Anwendung der NB 30 verstößt hier insbesondere wohl weder gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) noch gegen die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R & TTE-RL) oder gegen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Informations-RL).
46 
Die EMV-RL wird durch die Anwendung der NB 30 nicht verletzt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin Geräte einsetzt, die mit der europaweit gültigen CE (Communauté Européenne) - Kennzeichnung versehen sind. Für diese Geräte gilt - jedenfalls soweit es sich nicht um Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, für die nach Art. 20 Abs. 2 der R & TTE-RL die R & TTE-RL eine speziellere Regelung enthält (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 197) - die auf die EMV-RL zurückgehende Konformitätsvermutung des § 6 Abs. 6 EMVG. Diese Vermutung kann gemäß § 6 Abs. 8 EMVG (vgl. auch Buchstabe j) des Anhangs III zur EMV-RL) grundsätzlich auch auf Netze Anwendung finden. Von den an dem Netz der Antragstellerin angeschlossenen Geräten, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, gehen die Funkstörungen jedoch nicht aus (vgl. dazu, dass die PLC-Modems als solche keine Emissionsprobleme verursachen: Reinhardt, a.a.O., S. 223). Die Emissionen gehen vielmehr auf die Stromleitungen zurück, die nicht wie spezielle Datenleitungen geschirmt sind. Auf die Nutzung von PLC auf Stromleitungen erstreckt sich die Konformitätsvermutung des EMVG und der EMV-RL nicht, denn diese bewegt sich jedenfalls außerhalb der Angaben der Leitungshersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. Reinhardt, a.a.O., S. 160 f.). Auf das Stromnetz als PLC-Netz wurden von seinem Hersteller nicht die in § 3 Abs. 2 EMVG / Art. 7 Abs. 1 a) und b) EMV-RL genannten Normen angewandt, so dass nicht vermutet wird, die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 EMVG / Art. 4 EMV-RL seien eingehalten (vgl. § 3 Abs. 3 EMVG / Art. 7 Abs. 1 EMV-RL). Die NB 30 war in Bezug auf das PLC-Netz auch nicht nach dem in Art. 7 Abs. 2 EMV-RL geregelten Verfahren gegenüber der Kommission zu notifizieren, da auf die NB 30 keine Konformitätsvermutung gestützt werden soll. Der Regelung des Art. 7 EMV-RL kann keine generelle Notifizierungspflicht für nationale Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entnommen werden. Die Notifizierungspflicht tritt vielmehr nur ein, wenn auf eine nationale Regelung die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 EMV-RL gestützt werden soll (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 198 f., die deshalb die NB 30 für gänzlich unanwendbar halten). Diese Einschränkung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EMV-RL, da Abs. 2 der Vorschrift die Mitteilung an die Kommission ausdrücklich auf nationale Normen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b) bezieht. Ob die NB 30 auch insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, als sie sich auf Geräte mit CE-Kennzeichnung beziehen oder Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Kennzeichnung sein soll, ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Unvereinbarkeit lediglich die Unanwendbarkeit der NB 30 in den entsprechenden Fällen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnte, während die Geltung der NB 30 für den vorliegenden Fall (Beschränkung eines PLC-Netzes, das keine CE-Kennzeichnung für den verfolgten Nutzungszweck hat) unberührt bliebe.
47 
Von der Anwendbarkeit der NB 30 ist hier ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass die Beschränkung der PLC-Anlage mittelbare Wirkungen für den Betrieb von CE-zertifizierten Geräten an dem betroffenen PLC-Netz hat. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 R & TTE-RL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese mit dem in Anhang VII der Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Behinderung in Bezug auf die CE-zertifizierten Geräte könnte angenommen werden, obwohl sich die Anordnung nicht direkt auf deren Einsatz, sondern nur auf den Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäß verwendeten Netzes bezieht, an das diese Geräte angeschlossen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff (eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung) in die Warenverkehrsfreiheit bei allen Maßnahmen vor, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 - Dassonville -, Slg. 1974, 837, Tz. 5). Die Beschränkungen der NB 30 sind jedoch wohl durch Art. 7 Abs. 2 R & TTE-RL gerechtfertigt, denn nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Regelung der NB 30 erscheint im Lichte der widerstreitenden Interessen und der Einschätzungsprärogative des Normgebers auch nicht unverhältnismäßig (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 201 ff.).
48 
Die NB 30 ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informations-RL unanwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Informations-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Artikels 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Informations-RL nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Abs. 1 bei der Kommission an. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob es sich bei der NB 30 um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handelt. Art. 1 Nr. 9 Informations-RL fasst unter dem Begriff „technische Vorschrift“ technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften zusammen. Eine Spezifikation schreibt nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Informations-RL Merkmale für ein Erzeugnis vor, eine „sonstige Vorschrift" ist gemäß Art. 1 Nr. 3 Informations-RL eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Die NB 30 bezieht sich lediglich auf die freizügige Nutzung von Frequenzen und weist nur einen mittelbaren Bezug zu den dabei verwendbaren „Erzeugnissen“ auf. Geht man jedoch angesichts der Schutzweite der Warenverkehrsfreiheit, der die Richtlinie dienen soll, davon aus, dass die NB 30 eine „technische Vorschrift“ bildet, so liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Informations-RL jedenfalls eine Ausnahme von den Verfahrenspflichten der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Informations-RL vor. Die NB 30 kann für sich nämlich Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, insbesondere Art. 3 und Art. 4 i.V.m. Anhang III EMV-RL.
49 
Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der RegTP bilden hingegen nicht die im Bescheid zitierten Empfehlungen der ITU. Diese wurden lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt, ohne dass darauf entscheidend abgestellt worden wäre. Die deutsche Amtssprache (§ 23 VwVfG) wurde damit nicht verlassen.
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Die Antragstellerin macht geltend, ihre PLC-Anlage verursache entsprechend der maßgeblichen Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 keine elektromagnetischen Wellen außerhalb des Bereiches freizügiger Nutzung. Die Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen gemäß der Tabelle 1 zur NB 30 werden jedoch nach den vorliegenden Messergebnissen der RegTP überschritten. Messungen wurden in der ... von Mitarbeitern der RegTP am 06.03.2003 sowie am 03.05.2004 vorgenommen. Auf den Frequenzen 6,005 MHz und 7,05 MHz wurden sowohl in der Wohnung des Beigeladenen als auch bei Messungen auf dem Bürgersteig Störungen gemessen, in der Wohnung des Beigeladenen außerdem auf der Frequenz 5 MHz. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Störungen durch den Betrieb der PLC-Anlage der Antragstellerin verursacht werden. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden erst mit der Aufnahme des PLC-Betriebs der MAnet GmbH bei seinen Amateurfunkaktivitäten gestört wurde. Die elektromagnetischen Emissionen von PLC-Systemen sind vielmehr als technisches Problem seit vielen Jahren bekannt. Es existieren - wie den Beteiligten bekannt ist - umfangreiche Publikationen zu diesem Problemfeld (vgl. neben den von den Beteiligten vorgelegten Artikeln aus dem Internet z.B. Dostert, Powerline-Kommunikation, 2000; Hrasnica/Haidine/Lehnert, Broadband Powerline Communications, 2004; Kistner/Pauler, Powerline auf dem Prüfstand, Funkschau 10/1999, S. 28 ff.; aus juristischer Sicht: Koenig/Capito, TMR 2002, 195 ff.; Reinhardt, a.a.O.). Andere Störquellen wurden bei den Messungen der RegTP weitestgehend ausgeschlossen. Zum einen wurden in der Wohnung des Beigeladenen nach Aussage der RegTP umstehende Elektrogeräte ausgeschaltet. Zum anderen erfolgten auch Messungen auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen ..., so dass spezielle Einflüsse in der Wohnung des Beigeladenen ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass die Störungen von elektrischen Geräten in Nachbarwohnungen, von ausgeschalteten Geräten des Beigeladenen im Stand-by-Betrieb oder im Batteriebetrieb, von privat genutzten Powerline-Geräten, der Erdungsleitung oder anderen Quellen ausgegangen sein sollen. Eine Verfälschung der Messergebnisse durch die Stromversorgung des Messempfängers über das Stromnetz wurde ausgeschlossen, indem ein kalibrierter batteriebetriebener Messempfänger verwendet wurde. Bei einer Erdung über die Heizung oder den Schutzleiter traten nach Angaben der RegTP gleiche Störungen auf. Hinzu kommt, dass die Audio-Signale (sog. „Audio-Fingerabdruck“), die in der Wohnung des Beigeladenen festgestellt wurden, mit den vor dem Stromverteiler in der ... aufgenommenen Signalen verglichen wurden. Dabei wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Wenn es sich auch bei dem Höreindruck um ein ungenaues Verfahren handeln mag, so kommt diesem doch eine Indizwirkung zu. Die Messungen wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der RegTP von jeweils mindestens zwei Kräften mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Messung von Powerline-Anlagen durchgeführt. Ein weiteres Indiz für die Störquelleneigenschaft der Powerline-Anlage liefert der Eindruck der Abhängigkeit zwischen Störintensität und Netzlast, der allerdings nur mittels einer Abfrage des Betriebsmodus durch telefonischen Kontakt und eine Protokollierung gewonnen werden konnte. Auf die Qualität der Empfangseinrichtungen des Beigeladenen (Anzahl, Gerätetyp usw.) kommt es im Übrigen von vornherein nicht an, da die RegTP Messungen mit eigenen Geräten vornahm und ihre Verfügung auf den Schutz der Frequenzordnung stützt, die ein von der individuellen Beeinträchtigung des Beigeladenen unabhängiges Rechtsgut darstellt. Nach all dem fällt der RegTP auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG zur Last, da umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Insbesondere wurden entlastende Momente nicht unterdrückt. Dem Fehlen einer Störung auf der Frequenz 5,452 MHz, das von der Antragstellerin festgestellt wurde, wurde allerdings im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen, da auch ein breitbandiges Signal nicht im gesamten Frequenzbereich einen gleichen Pegel aufweisen müsse. Angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die für die PLC-Anlage als Störquelle sprechen, bewertet auch das Gericht die Messung der Antragstellerin als nicht entscheidend. Endgültige Gewissheit über die Störquelle könnte wohl nur eine Abschaltung des Powerline-Netzes verschaffen, zu der die Antragstellerin jedoch nicht bereit war.
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d) Ist danach von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage auszugehen, erfolgte die Anordnung der RegTP auch ermessensfehlerfrei. Es trifft nicht zu, dass die Argumente der MAnet GmbH gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden seien. Den Einlassungen der MAnet GmbH, in deren verfahrensrechtliche Stellung die Antragstellerin eingerückt ist, wurde zwar nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 28.01.2004 äußerte diese nämlich, die geplante Maßnahme gegen den Powerline-Betrieb sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, während die RegTP gleichwohl gegen die Verwendung der PLC-Anlage einschritt. In der Verfügung vom 06.01.2005 wird jedoch eingehend dargelegt, dass und warum nach Auffassung der RegTP eine Störung durch die PLC-Nutzung vorliege und die getroffene Anordnung das mildeste Mittel zur Abhilfe sei. Auf die Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 28.01.2004 musste nicht vollständig eingegangen werden. Bei dem Bezug der Anordnung auf den Bereich ... hat sich die RegTP von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich ein Bewohner dieses Gebäudes von der PLC-Technologie massiv gestört fühlt. Wenn sie auch mit der Verfügung keinen Individualschutz bezweckte, sondern einen Schutz der im öffentlichen Interesse zu wahrenden Frequenzordnung, so war es ihr dadurch nicht verwehrt, den Umfang ihrer Anordnung zunächst an dem besonderen Bedürfnis des Beigeladenen auszurichten. Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der Anordnung nimmt ihr insbesondere nicht die Geeignetheit zum Schutz der Frequenzordnung. Die Anordnung ist geeignet, die auftretenden Störungen der Frequenzordnung lokal wirksam zu unterbinden und damit zumindest im Bereich ... einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Frequenzordnung mit jeder Maßnahme überörtlich und umfassend zu schützen, gebietet § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht. Die Verfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und trifft die Antragstellerin nicht unnötig schwer, denn die RegTP hat ihr die Wahl des (sie am wenigsten belastenden) Mittels zur Beseitigung der Frequenzstörung überlassen. Die Anordnung trifft die Antragstellerin ferner nicht unangemessen hart. Die Anordnung der RegTP ist räumlich eng begrenzt auf den Bereich der.... Damit dürfte aller Voraussicht nach gewährleistet sein, dass die Antragstellerin ihr Powerline-Netz nicht vollständig oder auch nur in größeren Teilen abschalten muss, sondern eine lokale Lösung installieren kann, die es ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es dürfte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Betriebs, außerdem wohl nur für eine geringe Zahl von Nutzern eintreten. Im Bescheid der RegTP (Seite 5) wird dargelegt, dass es technisch möglich sei, die Grenzwerte der NB 30 durch eine Reduzierung des Pegels und / oder Zwischenschaltung weiterer Repeater (Signalverstärker) auch ohne Abschaltung des PLC-Netzes (oder eines Teils davon) einzuhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da allein die Antragstellerin die detaillierte Topologie ihres Netzes und dessen technische Ausgestaltung im Einzelnen kennt, wäre sie jedoch gehalten gewesen darzulegen, warum die Senkung der elektromagnetischen Störfrequenzen in einem eng begrenzten Bereich wie dem der ... nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte. Die grundsätzliche technische Möglichkeit, ein Powerline-Signal abzuschwächen und es gleichwohl mit Hilfe von Repeatern über eine größere Strecke zu transportieren, dürfte auch die Antragstellerin ohne weiteres anerkennen (vgl. dazu etwa Reinhardt, a.a.O., S. 54). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Einsatz einer großen Zahl von Repeatern einen relativ hohen technischen und finanziellen Aufwand begründen und die Fehleranfälligkeit eines Systems erhöhen kann, da beim Ausfall eines einzigen Repeaters ein ganzer Leitungsstrang lahm gelegt sein kann (Reinhardt, a.a.O., S. 54, zu der wirtschaftlichen und technischen Schwierigkeit einer Herabsetzung der Emissionen auch Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 200). Auf der anderen Seite betrifft die Verfügung der RegTP nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Powerline-Netz der Antragstellerin. Dies dürfte zum einen bedeuten, dass die technische Aufrüstung des betroffenen Abschnittes im Verhältnis zum Gesamtnetz nicht allzu teuer käme. Zum anderen dürfte auch die Ausfallsicherheit der Anlage nicht wesentlich leiden, weil die Daten beim Ausfall des von der RegTP ins Auge gefassten Netzabschnittes für die meisten Nutzer über andere Leitungswege umgeleitet werden könnten. Die Anordnung ist auch dann zumutbar, wenn man in Rechnung stellt, dass sich weitere Amateurfunker zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die Antragstellerin ermutigt fühlen könnten und die RegTP weitere (punktuelle) Verfügungen gleichen Inhalts erlassen könnte. Nach den Angaben der RegTP haben sich bislang nur sehr wenige Bewohner ... bei ihr über den Powerline-Betrieb beschwert. Die Zahl interessierter Amateurfunker oder Kurzwellenhörer, die ein Vorgehen gegen die Antragstellerin einfordern könnten, ist eher als gering einzuschätzen. Jedenfalls ist die „Symbolwirkung“ des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend dargelegt, zumal es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das keine endgültige Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit von PLC treffen kann. Des Weiteren bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegenüber der RegTP die elektromagnetische Verträglichkeit ihres Netzes im schlimmsten Falle durch eine kurzzeitige Abschaltung nachzuweisen. An einem rechtswidrigen Betrieb der Anlage bestünde hingegen auch unter Berücksichtigung des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials kein schutzwürdiges Interesse.
52 
Schließlich ist auch die von der RegTP in ihrer Verfügung gesetzte Frist von etwa einem Monat nicht unangemessen kurz. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Antragstellerin seit geraumer Zeit über die Emissionsprobleme des PLC-Betriebes im Allgemeinen und über das gegen sie laufende Verfahren der RegTP im Besonderen informiert war. Bereits im Jahre 2002 wurde die RegTP vom Beigeladenen auf eine Störung durch die Powerline-Anlage der MAnet GmbH hingewiesen. Am 06.03.2003 fanden unter Beteiligung von Mitarbeitern der MAnet GmbH Messungen statt. Im Herbst des Jahres 2003 wurde die MAnet GmbH angehört und eine Anordnung zur Einhaltung bestimmter Frequenzen in Aussicht gestellt. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin (damals der MAnet GmbH) am 28.01.2004 eine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, musste die Antragstellerin jederzeit mit der angekündigten Anordnung seitens der RegTP rechnen.
53 
Ob sich die Verfügung der RegTP neben § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auch auf § 8 Abs. 6 EMVG stützen ließe, kann dahingestellt bleiben.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung der RegTP wurde ein Wert von 10.000,-- EUR angesetzt; hinzu kam der Wert für den angegriffenen Gebührenbescheid (¼ der Gebührenhöhe gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Sonstige Literatur

 
55 
Rechtsmittelbelehrung:
56 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
57 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
58 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung

1.
eines personengebundenen Rufzeichens,
2.
eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3.
eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
4.
eines Rufzeichens für Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.

(5) Die im Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;
2.
ist „Gerät“
a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden,
c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht,
e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder
f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;
3.
ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden;
4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;
5.
ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
6.
ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
7.
ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
8.
sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt;
11.
ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
12.
ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13.
ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt;
14.
ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
15.
sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
16.
ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind;
17.
ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss;
18.
ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien89/686/EWGund 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG,98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt;
21.
ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist;
22.
ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken;
23.
ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
24.
ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
25.
ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;
26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
27.
ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
28.
ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen;
29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 06.01.2005 nicht mehr weiterverfolgt und sich auf den Antrag bezüglich der Sachentscheidung im dem anderen Bescheid vom selben Tag - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr sachdienlich in dessen Gestalt - beschränkt, ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägung das private Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, das von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 TKG) angenommene gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheinen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest als offen. Vor diesem Hintergrund gebührt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
II.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Regulierungsbehörde - deren Aufgaben werden nunmehr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 ) - der Antragstellerin unter Berufung auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22.06.2004 (BGBl I, 1190) über die Frequenzordnung (§§ 52 ff. TKG) aufgegeben, in einem bestimmten örtlichen Bereich um die Wohnung des Beigeladenen beim Betrieb ihres PLC (Power Line Communication - Kommunikation über Stromleitungen) - Netzes die in der Nebenbestimmung (NB) 30 Abs. 1 Nr. 2 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) vorgesehenen Grenzwerte für Störfeldstärken einzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung begegnet Bedenken.
1. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der Messungen durchgreifen, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Störungen des Kurzwellenrundfunkempfangs beim Beigeladenen auf eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch den Betrieb des PLC-Netzes zurückgeführt hat. Denn es spricht bereits viel dafür, dass die Anwendbarkeit der NB 30, auf der die Verfügung beruht, im vorliegenden Fall aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesperrt ist.
2. Die Regulierungsbehörde stützt die streitige Anordnung auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 TKG, wonach die Regulierungsbehörde, die die Frequenznutzung überwacht, zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen kann. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bedarf nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG jede Frequenznutzung - hierzu zählt jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) - einer vorherigen Frequenzzuteilung auf der Grundlage einer Frequenzbereichszuweisung für Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie eines Frequenznutzungsplans (§§ 53 f. TKG). Abweichende Regelungen über eine freizügige Frequenznutzung in und längs von Leitern ohne vorherige Frequenzzuteilung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 TKG) können aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in dem von der Bundesregierung erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplan getroffen werden. Auf dieser Grundlage legt der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV in NB 30 fest, unter welchen Voraussetzungen Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Eine freizügige Nutzung ist demnach u. a. nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte nicht überschreitet.
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung samt der NB 30 ist von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Informations-RL - (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), der Kommission als technische Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 11 notifiziert worden und erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 9 Abs. 2) in Kraft getreten.
Insoweit ist - im Gegensatz zur insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung in der FreqBZPV vom 26.04.2001 (BGBl. I, 778) - den Verfahrensvorschriften Genüge getan, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Folge hat, dass die betreffende Bestimmung von den Behörden und Gerichten des Mitgliedsstaates nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - C-194/94 - CIA Security International SA, Slg. 1996 I, 2201, Randnr. 48, 54, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1993 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ; im Anschluss hieran zuletzt Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 - Lidl Italia Srl, Randnr. 22 f., zur Richtlinie 98/34; Callies/Ruffert, Kommentar EUV, EGV, § 249 EGV Randnr. 78a).
3. Informationspflichten werden indessen auch in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-RL - (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) normiert; diese Richtlinie ist weiterhin anzuwenden, da die am 19.01.2005 in Kraft getretene Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24) die letztgenannte Richtlinie erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufhebt (Art. 14 Satz 1).
Es spricht viel dafür, dass die NB 30 auch vom Anwendungsbereich der EMV-RL erfasst wird (a), die Verfahrenspflichten nach dieser Richtlinie neben denjenigen aus der Informations-RL stehen (b), die NB 30 nach Art. 7 EMV-RL zu notifizieren ist (c), und ein Verstoß gegen die so begründeten Verfahrenspflichten in gleicher Weise sanktioniert wird wie bei der Informations-RL (d). Die Klärung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen ist zwar letztlich dem EuGH vorbehalten; eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977, C-107/76, Slg. 1977 I, 957, Randnr. 6; vom 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 1982 I, 3723 Randnr. 10), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht angezeigt.
10 
a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich auch bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art. 4 EMV-RL nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte - hierzu zählt die Richtlinie in Anhang III j) auch Telekommunikationsnetze -, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann; sie legt insbesondere die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet fest. Diese Schutzanforderungen werden in Art. 4 a) EMV-RL näher umschrieben. Danach müssen die Geräte so hergestellt werden, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger Geräte möglich ist. In den Begründungserwägungen wird u. a. festgehalten, dass die nationalen Vorschriften, die insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Grenzwerten für elektromagnetische Störungen ein bestimmtes Schutzniveau sicherstellen sollen, harmonisiert werden müssen. Die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen wird damit ersichtlich auch als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet. Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern (§ 53 Abs. 2 Satz 3 TKG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 FreqBZPV) regelt, geht es - soweit ersichtlich - jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch zwar - in Grenzen - unvermeidlichen, aber im Vergleich zur „originären“ Frequenznutzung bei Funkdiensten, denen bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 FreqBZPV), letztlich unerwünschten Abstrahlungen. Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur (drahtgebundenen) Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten - mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verseilter/verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz - bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlungen zur Folge hat (siehe hierzu der Vergleich der Techniken in EEC Report 24: PLT, DSL, cable communications (including cable TV), LANs and their effect on radio services, May 2003, S. 16 ff.). Die Europäische Kommission - Generaldirektion Unternehmen - geht in ihrem an die europäische Normierungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI gerichteten Normungsauftrag vom 07.08.2001 (M 313) ohne weiteres davon aus, dass die Problematik der von ortsfesten Einrichtungen wie Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störungen im Funkverkehr die Schaffung harmonisierter Normen auf der Grundlage der EMV-RL erfordere (siehe hierzu auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1, wo unter Bezugnahme auf dieses Mandat von der “EMV von TK-Netzen“ die Rede ist). Ergänzend ist zum Beleg einer vom jetzigen Vortrag abweichenden Einordnung seitens der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das störungsfreie Nebeneinander von Funk- und Kabeldiensten in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post herausgegebenen Leitfaden vom Juni 2000 unter dem Titel „Elektromagnetische Verträglichkeit von TV-Kabelnetzen“ dargestellt und darin auch auf die mittlerweile in der NB 30 normierten Grenzwerte verwiesen wird.
11 
b) In der EMV-RL wird den Mitgliedsstaaten neben den in Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 auf Einzelmaßnahmen bezogenen Unterrichtungspflichten in Art. 7 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht auferlegt; diese betrifft nationale Normen, die bei Fehlen harmonisierter Normen nach Auffassung des Mitgliedstaats den Schutzanforderungen nach Art. 4. EMV-RL entsprechen (Art. 7 Abs. 1 b), und unterwirft diese dem in Art. 8 Abs. 2 geregelten Kontrollverfahren. Diese Mitteilungspflicht tritt ausweislich der unterschiedlich ausgeformten Reaktionsmöglichkeiten der Kommission selbstständig neben die Verfahrenspflichten, die sich aus der Informations-RL ergeben.
12 
c) Die Voraussetzungen der Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EMV-RL dürften auch hinsichtlich der NB 30 vorliegen. Denn die NB 30 beschreibt die Anforderungen für eine nach Maßgabe des Art. 4 a) EMV-RL noch hinzunehmende Ausstrahlungsfestigkeit des für die Datenübertragung benutzten Stromnetzes. Zwar ist die Bestimmung mit ihren Grenzwerten nur ergebnisbezogen und legt keine spezifizierten technischen Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Kabel und die Konfiguration des Netzes fest. Auch wenn sie insoweit unvollkommen sein mag (siehe auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1), so schließt dies indessen nicht aus, auf die Einhaltung der Vorschrift eine Konformitätsvermutung nach Art. 7 Abs. 1 EMV-RL zu stützen (vgl. hierzu Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <198>).
13 
Dieser Pflicht dürfte die Antragsgegnerin nicht genügt haben. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Maßgabe der Informations-RL der Kommission notifiziert worden ist. Denn Mitteilungspflichten aufgrund unterschiedlicher Richtlinien stehen isoliert nebeneinander; es spricht nämlich viel dafür, dass sie die ihnen zukommende spezifische Anstoßwirkung nur dann entfalten, wenn die Mitteilung in streng formalisierter Weise auf eine je genau benannte Richtlinie bezogen ist.
14 
d) Beim Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dürfte es sich bei Anlegung der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln, der die Unanwendbarkeit der nicht ordnungsgemäß notifizierten Vorschrift nach sich zieht (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <199>). Der Zweck dieser Pflicht erschöpft sich nämlich nicht darin, die Kommission lediglich von der jeweiligen Vorschrift in Kenntnis zu setzen, ohne Reaktionsmöglichkeiten der Kommission zu spezifizieren; dies könnte die Sanktion der Unanwendbarkeit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-380/87 - Enichem Base Spa, Slg. 1989 I, 2491, Randnr. 19 ff.; Urteil vom 06.06.2002 - C-159/00 - Sapod Audic -, Slg. 2002 I, 5031, Randnr. 62). Vielmehr ermöglicht das in Art. 8 Abs. 2 EMV-RL vorgesehene Verfahren eine präventive Kontrolle der nationalen Normen seitens der Kommission und im Anschluss daran die Feststellung, ob bei ihnen von der Vermutung einer Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen des Art. 4 EMV-RL auszugehen ist und die Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgen darf.
15 
4. Angesichts dieser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer auf die frequenzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gestützten Verfügung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, nicht allein im Interesse der Abwehr abstrakter Gefahren zur Einhaltung der Grenzwerte ihr PLC-Netz ggfs. durch wirtschaftlich aufwändige Maßnahmen - etwa durch die Verringerung der Sendepegel und den Einbau einer größeren Anzahl von Repeatern - modifizieren zu müssen. Insbesondere eine Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste behauptet die Antragsgegnerin nicht. Das demgegenüber konkrete Interesse des Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen. Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des „nachträglichen Störungsmanagements“ nach § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 18.09.1998 (BGBl. I, 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art. 6 Abs. 1) zu (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen - 2005/292/EG - , Erwägungsgrund Nr. 6). Die Antragstellerin kann in diesem Rahmen allerdings nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG); denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration nicht erstreckt werden (siehe hierzu ECC Report 24, S. 17; BAKOM, NT-2721, Inverkehrbringen und/oder Betreiben von PLC-Anlagen in der Schweiz, Ausgabe 1.4, Ziff. 5.2). Die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 trägt dem in Ziff. 3 Rechnung und macht die Konformitätsvermutung - wie auch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 EMVG - von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes abhängig. Gerade dieses Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden. Dies setzt jedoch immer die Würdigung der gegenläufigen Interessen des Verursachers der elektromagnetischen Störung und des Gestörten voraus, die sich auch dann nicht erübrigt, wenn im Anschluss an Empfehlungen internationaler Expertengremien die Grenzwerte der NB 30 zur Bestimmung der zulässigen Spitzenwerte der Störfeldstärken herangezogen werden. Eine Prüfung, ob seitens des Beigeladenen Möglichkeiten einer Verbesserung der Empfangsbedingungen durch relativ einfache Maßnahmen bestehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen (vgl. zu den Vorschlägen auf internationaler Ebene ECC Recommendation (05)04, Criteria for the assessment of radio inferences caused by radiated disturbances from wire-line telecommunication networks, vom 22.06.2005).
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 06.01.2005 nicht mehr weiterverfolgt und sich auf den Antrag bezüglich der Sachentscheidung im dem anderen Bescheid vom selben Tag - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr sachdienlich in dessen Gestalt - beschränkt, ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägung das private Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, das von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 TKG) angenommene gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheinen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest als offen. Vor diesem Hintergrund gebührt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
II.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Regulierungsbehörde - deren Aufgaben werden nunmehr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 ) - der Antragstellerin unter Berufung auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22.06.2004 (BGBl I, 1190) über die Frequenzordnung (§§ 52 ff. TKG) aufgegeben, in einem bestimmten örtlichen Bereich um die Wohnung des Beigeladenen beim Betrieb ihres PLC (Power Line Communication - Kommunikation über Stromleitungen) - Netzes die in der Nebenbestimmung (NB) 30 Abs. 1 Nr. 2 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) vorgesehenen Grenzwerte für Störfeldstärken einzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung begegnet Bedenken.
1. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der Messungen durchgreifen, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Störungen des Kurzwellenrundfunkempfangs beim Beigeladenen auf eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch den Betrieb des PLC-Netzes zurückgeführt hat. Denn es spricht bereits viel dafür, dass die Anwendbarkeit der NB 30, auf der die Verfügung beruht, im vorliegenden Fall aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesperrt ist.
2. Die Regulierungsbehörde stützt die streitige Anordnung auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 TKG, wonach die Regulierungsbehörde, die die Frequenznutzung überwacht, zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen kann. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bedarf nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG jede Frequenznutzung - hierzu zählt jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) - einer vorherigen Frequenzzuteilung auf der Grundlage einer Frequenzbereichszuweisung für Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie eines Frequenznutzungsplans (§§ 53 f. TKG). Abweichende Regelungen über eine freizügige Frequenznutzung in und längs von Leitern ohne vorherige Frequenzzuteilung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 TKG) können aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in dem von der Bundesregierung erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplan getroffen werden. Auf dieser Grundlage legt der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV in NB 30 fest, unter welchen Voraussetzungen Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Eine freizügige Nutzung ist demnach u. a. nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte nicht überschreitet.
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung samt der NB 30 ist von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Informations-RL - (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), der Kommission als technische Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 11 notifiziert worden und erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 9 Abs. 2) in Kraft getreten.
Insoweit ist - im Gegensatz zur insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung in der FreqBZPV vom 26.04.2001 (BGBl. I, 778) - den Verfahrensvorschriften Genüge getan, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Folge hat, dass die betreffende Bestimmung von den Behörden und Gerichten des Mitgliedsstaates nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - C-194/94 - CIA Security International SA, Slg. 1996 I, 2201, Randnr. 48, 54, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1993 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ; im Anschluss hieran zuletzt Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 - Lidl Italia Srl, Randnr. 22 f., zur Richtlinie 98/34; Callies/Ruffert, Kommentar EUV, EGV, § 249 EGV Randnr. 78a).
3. Informationspflichten werden indessen auch in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-RL - (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) normiert; diese Richtlinie ist weiterhin anzuwenden, da die am 19.01.2005 in Kraft getretene Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24) die letztgenannte Richtlinie erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufhebt (Art. 14 Satz 1).
Es spricht viel dafür, dass die NB 30 auch vom Anwendungsbereich der EMV-RL erfasst wird (a), die Verfahrenspflichten nach dieser Richtlinie neben denjenigen aus der Informations-RL stehen (b), die NB 30 nach Art. 7 EMV-RL zu notifizieren ist (c), und ein Verstoß gegen die so begründeten Verfahrenspflichten in gleicher Weise sanktioniert wird wie bei der Informations-RL (d). Die Klärung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen ist zwar letztlich dem EuGH vorbehalten; eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977, C-107/76, Slg. 1977 I, 957, Randnr. 6; vom 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 1982 I, 3723 Randnr. 10), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht angezeigt.
10 
a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich auch bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art. 4 EMV-RL nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte - hierzu zählt die Richtlinie in Anhang III j) auch Telekommunikationsnetze -, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann; sie legt insbesondere die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet fest. Diese Schutzanforderungen werden in Art. 4 a) EMV-RL näher umschrieben. Danach müssen die Geräte so hergestellt werden, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger Geräte möglich ist. In den Begründungserwägungen wird u. a. festgehalten, dass die nationalen Vorschriften, die insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Grenzwerten für elektromagnetische Störungen ein bestimmtes Schutzniveau sicherstellen sollen, harmonisiert werden müssen. Die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen wird damit ersichtlich auch als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet. Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern (§ 53 Abs. 2 Satz 3 TKG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 FreqBZPV) regelt, geht es - soweit ersichtlich - jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch zwar - in Grenzen - unvermeidlichen, aber im Vergleich zur „originären“ Frequenznutzung bei Funkdiensten, denen bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 FreqBZPV), letztlich unerwünschten Abstrahlungen. Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur (drahtgebundenen) Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten - mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verseilter/verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz - bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlungen zur Folge hat (siehe hierzu der Vergleich der Techniken in EEC Report 24: PLT, DSL, cable communications (including cable TV), LANs and their effect on radio services, May 2003, S. 16 ff.). Die Europäische Kommission - Generaldirektion Unternehmen - geht in ihrem an die europäische Normierungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI gerichteten Normungsauftrag vom 07.08.2001 (M 313) ohne weiteres davon aus, dass die Problematik der von ortsfesten Einrichtungen wie Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störungen im Funkverkehr die Schaffung harmonisierter Normen auf der Grundlage der EMV-RL erfordere (siehe hierzu auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1, wo unter Bezugnahme auf dieses Mandat von der “EMV von TK-Netzen“ die Rede ist). Ergänzend ist zum Beleg einer vom jetzigen Vortrag abweichenden Einordnung seitens der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das störungsfreie Nebeneinander von Funk- und Kabeldiensten in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post herausgegebenen Leitfaden vom Juni 2000 unter dem Titel „Elektromagnetische Verträglichkeit von TV-Kabelnetzen“ dargestellt und darin auch auf die mittlerweile in der NB 30 normierten Grenzwerte verwiesen wird.
11 
b) In der EMV-RL wird den Mitgliedsstaaten neben den in Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 auf Einzelmaßnahmen bezogenen Unterrichtungspflichten in Art. 7 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht auferlegt; diese betrifft nationale Normen, die bei Fehlen harmonisierter Normen nach Auffassung des Mitgliedstaats den Schutzanforderungen nach Art. 4. EMV-RL entsprechen (Art. 7 Abs. 1 b), und unterwirft diese dem in Art. 8 Abs. 2 geregelten Kontrollverfahren. Diese Mitteilungspflicht tritt ausweislich der unterschiedlich ausgeformten Reaktionsmöglichkeiten der Kommission selbstständig neben die Verfahrenspflichten, die sich aus der Informations-RL ergeben.
12 
c) Die Voraussetzungen der Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EMV-RL dürften auch hinsichtlich der NB 30 vorliegen. Denn die NB 30 beschreibt die Anforderungen für eine nach Maßgabe des Art. 4 a) EMV-RL noch hinzunehmende Ausstrahlungsfestigkeit des für die Datenübertragung benutzten Stromnetzes. Zwar ist die Bestimmung mit ihren Grenzwerten nur ergebnisbezogen und legt keine spezifizierten technischen Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Kabel und die Konfiguration des Netzes fest. Auch wenn sie insoweit unvollkommen sein mag (siehe auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1), so schließt dies indessen nicht aus, auf die Einhaltung der Vorschrift eine Konformitätsvermutung nach Art. 7 Abs. 1 EMV-RL zu stützen (vgl. hierzu Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <198>).
13 
Dieser Pflicht dürfte die Antragsgegnerin nicht genügt haben. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Maßgabe der Informations-RL der Kommission notifiziert worden ist. Denn Mitteilungspflichten aufgrund unterschiedlicher Richtlinien stehen isoliert nebeneinander; es spricht nämlich viel dafür, dass sie die ihnen zukommende spezifische Anstoßwirkung nur dann entfalten, wenn die Mitteilung in streng formalisierter Weise auf eine je genau benannte Richtlinie bezogen ist.
14 
d) Beim Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dürfte es sich bei Anlegung der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln, der die Unanwendbarkeit der nicht ordnungsgemäß notifizierten Vorschrift nach sich zieht (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <199>). Der Zweck dieser Pflicht erschöpft sich nämlich nicht darin, die Kommission lediglich von der jeweiligen Vorschrift in Kenntnis zu setzen, ohne Reaktionsmöglichkeiten der Kommission zu spezifizieren; dies könnte die Sanktion der Unanwendbarkeit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-380/87 - Enichem Base Spa, Slg. 1989 I, 2491, Randnr. 19 ff.; Urteil vom 06.06.2002 - C-159/00 - Sapod Audic -, Slg. 2002 I, 5031, Randnr. 62). Vielmehr ermöglicht das in Art. 8 Abs. 2 EMV-RL vorgesehene Verfahren eine präventive Kontrolle der nationalen Normen seitens der Kommission und im Anschluss daran die Feststellung, ob bei ihnen von der Vermutung einer Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen des Art. 4 EMV-RL auszugehen ist und die Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgen darf.
15 
4. Angesichts dieser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer auf die frequenzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gestützten Verfügung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, nicht allein im Interesse der Abwehr abstrakter Gefahren zur Einhaltung der Grenzwerte ihr PLC-Netz ggfs. durch wirtschaftlich aufwändige Maßnahmen - etwa durch die Verringerung der Sendepegel und den Einbau einer größeren Anzahl von Repeatern - modifizieren zu müssen. Insbesondere eine Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste behauptet die Antragsgegnerin nicht. Das demgegenüber konkrete Interesse des Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen. Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des „nachträglichen Störungsmanagements“ nach § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 18.09.1998 (BGBl. I, 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art. 6 Abs. 1) zu (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen - 2005/292/EG - , Erwägungsgrund Nr. 6). Die Antragstellerin kann in diesem Rahmen allerdings nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG); denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration nicht erstreckt werden (siehe hierzu ECC Report 24, S. 17; BAKOM, NT-2721, Inverkehrbringen und/oder Betreiben von PLC-Anlagen in der Schweiz, Ausgabe 1.4, Ziff. 5.2). Die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 trägt dem in Ziff. 3 Rechnung und macht die Konformitätsvermutung - wie auch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 EMVG - von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes abhängig. Gerade dieses Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden. Dies setzt jedoch immer die Würdigung der gegenläufigen Interessen des Verursachers der elektromagnetischen Störung und des Gestörten voraus, die sich auch dann nicht erübrigt, wenn im Anschluss an Empfehlungen internationaler Expertengremien die Grenzwerte der NB 30 zur Bestimmung der zulässigen Spitzenwerte der Störfeldstärken herangezogen werden. Eine Prüfung, ob seitens des Beigeladenen Möglichkeiten einer Verbesserung der Empfangsbedingungen durch relativ einfache Maßnahmen bestehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen (vgl. zu den Vorschlägen auf internationaler Ebene ECC Recommendation (05)04, Criteria for the assessment of radio inferences caused by radiated disturbances from wire-line telecommunication networks, vom 22.06.2005).
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Die Antragstellerin betreibt in ... ein Netz auf Basis der so genannten Powerline Communications (PLC)-Technologie, das angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Die Technik ist leitungsgebunden und sieht eine Datenübertragung durch die Luft nicht vor. Die Nutzer erhalten Zugang, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Gleichwohl werden beim Betrieb von PLC-Netzen auch elektromagnetische Felder außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht gegen Funkwellen abgeschirmt sind und gleich Antennen elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.
Mit Schreiben vom 25.08.2002 wandte sich der Beigeladene, der Bewohner des Anwesens ... in ... ist, an die Bundesregierung, da in seiner Wohnung wegen starker breitbandiger Funkstörungen seit Ende Juni 2002 kein Kurzwellenempfang mehr möglich sei. Die Funkstörungen gingen von nahezu allen PLC-Straßenverteilerkästen in ... aus. Das Schreiben wurde an die RegTP weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2002 an die RegTP beklagte der Beigeladene erneut die Störung des Kurzwellenempfangs durch die PLC-Technik.
Am 06.03.2003 führte die RegTP daraufhin im Beisein des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der MAnet GmbH, der damaligen Betreiberin des Powerline-Netzes, in der Wohnung des Beigeladenen Messungen durch.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 übermittelte die RegTP der MAnet GmbH die Messergebnisse vom 06.03.2003 und stellte fest, ihres Erachtens seien die Powerline-Signale als Quelle für die Empfangsbeeinträchtigung des Amateurfunk-Kurzwellenempfangs identifiziert worden. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass tatsächlich Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen. Zur Behebung der Störungen sei beabsichtigt, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angegeben. Am 16.12.2003 fand eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Namen der MAnet GmbH eine schriftliche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung ab. Unter dem 08.03.2004 legte er der RegTP eine auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der MAnet GmbH vor. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2004 teilte er mit, dass die MAnet GmbH den Betrieb der Powerline-Anlage abgegeben habe und neuer Betreiber die Antragstellerin sei. Solle die Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigt sein, könne eine neue Anhörung der Antragstellerin durchgeführt werden. Zugleich legte er eine wiederum auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der Antragstellerin vor.
Mit Schreiben vom 06.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, erließ die RegTP gegenüber der Antragstellerin einen Gebührenbescheid über 1000,-- EUR auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Ziff. 6 TKG i.V.m. § 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sowie eine weitere Verfügung mit folgendem Tenor:
„Ich fordere Sie (daher) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auf, die Powerline-Anlage im Bereich der... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) nicht überschritten werden und die Einhaltung der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bis zum 04.02.2005 gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Sollten Sie dem bis zum vorgenannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den vorgenannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen haben, dass die von Ihnen betriebene Powerline-Anlage in diesem Bereich die NB 30 der FreqBZPV einhält.“
10 
Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 28.01.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
11 
Mit ihrem ebenfalls am 28.01.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
12 
Es fehle an einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Die Störungsmeldung des Beigeladenen sei mit Schreiben vom 25.08.2002 erfolgt. Seither laufe das Verfahren bei der RegTP. Aus der Bearbeitungsdauer sei erkennbar, dass auch seitens der RegTP eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesehen worden sei. Im Verhältnis zu der Zeit zwischen der Stellungnahme der MAnet GmbH am 28.01.2004 und dem Bescheid vom 06.01.2005 sei die Frist zur Vollziehung der Maßnahme erkennbar zu kurz und unangemessen.
13 
Die Bescheide seien auch offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits eine wirksame Anhörung, denn der Bescheid richte sich an sie, obwohl sie bis heute nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei gegenüber der MAnet GmbH, der früheren Betreiberin, erfolgt. Die beiden Gesellschaften seien unterschiedliche juristische Personen. Die Geschäftsführer seien unterschiedlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte identisch sei, lasse nicht die Notwendigkeit der Anhörung entfallen. Zudem entspreche der Bescheid - was den Inhalt der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage angehe - nicht der in der Anhörung vom 23.10.2003 angekündigten Maßnahme. Die in der Tabelle im Bescheid aufgeführten Werte seien im Rahmen der Anhörung nicht genannt worden. Am 03.05.2004 sei eine Nachmessung erfolgt. Weder sie noch die MAnet GmbH noch der Bevollmächtigte seien davon unterrichtet worden. Über das Ergebnis liege ihr bis heute keine Information vor. Auch dieses hätte im Rahmen der Anhörung bereitgestellt werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Messungen teilzunehmen, die Methoden zu prüfen und selbst Aufzeichnungen zu fertigen. Anschließend hätten die Protokolle übergeben werden müssen.
14 
Der Bescheid sei nicht hinreichend konkretisiert, denn es sei nicht erkennbar, was genau die auferlegte Verpflichtung sei. Die Formulierung „im Bereich der ...“ lasse nicht erkennen, ob damit das Grundstück oder auch dessen Umgebung und gegebenenfalls welche Entfernung gemeint sei. Auch die räumliche Ausdehnung auf dem Grundstück sei nicht erkennbar (Höhe über, Tiefe unter Erdoberfläche). Fatal sei diese Unbestimmtheit insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten. Nicht geregelt sei zudem, wie dieser Nachweis zu führen sein solle. Die Verpflichtung sei damit nicht vollziehbar. Es sei auch nicht geregelt, welche Frequenzen entstört werden sollten. Der Bescheid sei zu unbestimmt bzw. wegen der uferlosen Weite unverhältnismäßig und unzumutbar.
15 
Der Bescheid stütze sich in seiner Begründung wesentlich auf Rec. ITU-R BS.703 sowie Rec. ITU-P372-6. Dabei handele es sich um Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union). Die Empfehlungen seien unverbindliche Empfehlungen und keine Rechtsnormen in Deutschland, nicht auf Deutsch verfügbar (§ 23 VwVfG), in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht, nicht mit Fundstelle und Aktualität genau bezeichnet und teilweise sogar überholt. Daher dürften diese Empfehlungen nicht Gegenstand einer deutschen Verwaltungsentscheidung sein.
16 
Es fehle rechtliches Gehör, denn eine Anhörung der Vertreter der MAnet GmbH sei zwar in den Räumen der RegTP erfolgt. Jedoch seien weder die dort vorgebrachten noch die schriftlich niedergelegten Argumente sorgfältig erwogen worden.
17 
Die RegTP habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Behörde habe nach § 24 Abs. 2 VwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Vielmehr leide der Bescheid schon in sich an erheblichen logischen Fehlern, Unstimmigkeiten und einseitigen Wertungen. Die RegTP wäre dazu verpflichtet gewesen, die genaue Anzahl, Gerätetyp etc. der Empfangseinrichtungen des Störungsmelders zu erheben. Auch verschleiere der Wortlaut des Bescheides, dass die Erdung über das Stromnetz erfolgt sei. Es liege nahe, dass damit die angeblichen Störungen an den Empfänger weitergegeben würden. Derartige Störungen könne man aber nicht untersagen. Der Störungsmeldende könne nicht verlangen, dass ihm sein Stromversorger eine signalfreie Erdungsleitung zur Verfügung stelle.
18 
Im Bescheid werde ausdrücklich erklärt, dass Mindestnutzfeldstärken im Amateurfunk nicht definiert seien. Ungeachtet dessen werde maßgeblich zur Begründung des Bescheides auf die Mindestnutzfeldstärke abgestellt.
19 
Andere Störquellen seien nicht zuverlässig ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar, welche Geräte abgeschaltet worden seien, ob diese nicht bloß in einen Stand-by-Zustand versetzt worden seien und wie die angebliche Vollständigkeit geprüft worden sei. Auch bezüglich batteriebetriebener Geräte gebe es keinen Hinweis. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich in den anderen Wohnungen im Hause oder in Nachbarhäusern Störquellen befänden. In den umliegenden Wohnungen seien erkennbar keine Geräte abgeschaltet worden. Zudem nutze nicht nur sie das Stromnetz zur Nachrichtenübertragung. Auch dies hätte überprüft werden müssen. Es gebe vielfältige Angebote, ganz ähnliche technische Lösungen zu nutzen. Nur ein Beispiel sei das Unternehmen D., welches unter dem Begriff Microlink d-LAN eine PLC-Technologie für jedermann anbiete.
20 
Die Messungen seien anzuzweifeln. Der Bescheid verwende den Begriff „Audio-Fingerabdruck“. Es handele sich jedoch nicht um eine zuverlässige, anerkannte Methode zur Identifikation von Signalen. Die Identifikation könne nicht ernsthaft auf den rein subjektiven Höreindruck eines Mitarbeiters gestützt werden. Im Bescheid werde dargelegt, die Kausalität der PLC-Nutzung folge daraus, dass ohne Datenübertragung durch PLC keine Störsignale bestünden, mit Datenübertragung aber lastabhängige Störsignale festzustellen seien. Es bleibe aber offen, wie die Lastabhängigkeit ermittelt worden sei. Wahrscheinlich handele es sich um Vermutungen.
21 
Entlastende Elemente seien missachtet worden. Das Powerline-Signal sei ein breitbandiges Signal, welches über das Frequenzspektrum 2 - 19 MHz relativ gleichmäßig abstrahle. Wenn man eine Störung durch Powerline behaupte, müsse diese Störung im ganzen Frequenzbereich vorhanden sein. Dass sie auf 5,452 MHz nicht gemessen worden sei, beweise, dass bei den anderen Messungen zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen müssten. Die Messfrequenzen von 7,05 MHz und 5 MHz seien von den angeblich gestörten Frequenzen (6,005 MHz und 6,075 MHz) weiter weg als die zu ihren Gunsten sprechende Messung bei 5,452 MHz. Die Daten in Tabelle 2 seien dagegen nicht verwertbar, weil es sich nicht um stumme Frequenzen (Frequenzen, die keinem Nutzer zugewiesen sind) handele, sondern um solche, die dem Amateurfunk offen stünden. Tatsächlich sei keine Störung vorhanden, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen würde. Aus der Messvorschrift 322MV05 ergebe sich, dass eine Messung zwingend eine Störung voraussetze. Ohne Störung habe keine Messung zu erfolgen. Die Gebühr für die Messung könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Der Störungsmelder setze keine geeignete Antenne ein.
22 
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie setze Geräte ein, die die europaweit gültige CE-Kennzeichnung hätten und die den Vorgaben des EMVG entsprächen. Das EMVG sei die Umsetzung der EMV-Richtlinie. Alle Geräte, die diesen Vorgaben entsprächen, dürften aber auch betrieben werden. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie die RegTP mit der NB 30 versuche, verstoße gegen das Gesetz und gegen die Richtlinie. Die NB 30 sei daher unwirksam und keine taugliche Grundlage der Bescheide.
23 
Komme man nicht zur Auffassung, dass die Bescheide offensichtlich rechtswidrig seien, so sei die überwiegende Erfolgsaussicht aber im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen. Auch dies führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rein vorsorglich werde auf die Situation bei offenen Erfolgsaussichten eingegangen. Sie habe derzeit ca. 5.000 Kunden in Mannheim. In dem Gebiet, in dem sie derzeit PLC anbiete, lägen ca. 90.000 Haushalte. Auf ihrer Seite bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, diesen Dienst weiter und ohne Einschränkung betreiben zu können. Auf der anderen Seite stehe ein einziger Funkamateur. Dieser könnte zudem mit wenigen einfachen Maßnahmen der angeblichen Störung ausweichen. Er könnte durch eine dem Stand der Technik entsprechende, optimal aufgebaute und geerdete Antenne seine Empfangsqualität deutlich verbessern. Soweit der Empfang eines Senders über Kurzwelle angeblich gestört sei, könne er diesen in bester Qualität über UKW empfangen. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen des Eigentumsschutzes durch Art. 14 GG geschützt werde, sei betroffen. Ein vollzogener Bescheid hätte zudem Symbolwirkung für andere Funkamateure. Diese würde der Störungsmelder über den Deutschen Amateur-Radio Club e.V. (DARC) sehr schnell unterrichten. Dann wären unabsehbare Folgewirkungen für sie zu erwarten. Zusätzlich sei auf Seiten der Kunden die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen. Die Interessenabwägung müsse daher eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen.
24 
Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und in ihrem Widerspruch.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2005 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 anzuordnen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Den Anforderungen des § 28 VwVfG habe sie durch die förmliche Anhörung der MAnet GmbH genügt. Auch der Antragstellerin sei in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden Weise Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Sinn der Anhörung werde von der Antragstellerin falsch verstanden. Sie habe keineswegs einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides vorzulegen. Gegenstand des Anhörungsverfahrens seien nicht Rechtsgrundlagen und Rechtsansichten oder der genaue Wortlaut des Tenors. Eine Unterrichtung der Antragstellerin über die Durchführung neuerlicher Messungen sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie die Antragstellerin nicht informieren können, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Betreiberwechsel noch nicht informiert gewesen sei. Der Bescheid beruhe auf einer gültigen und ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 64 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG und Abs. 1 Nr. 2 der NB 30 zur FreqBZPV). An die Grenzwerte der NB 30 habe sich die Antragstellerin zu halten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie habe mit der Formulierung des Tenors der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, eine drohende Abschaltungsanordnung abzuwenden. Um möglichst wenige Beschränkungen aufzuerlegen, sei bewusst offen formuliert worden. Da sie nur eingeschränkte Kenntnis von der Topologie des PLC-Netzes habe, sei die flexible Formulierung gewählt worden. Dass die Methode des Nachweises nicht genannt worden sei, sei unbedenklich. Der Antragstellerin seien die Methoden zur Überprüfung der Stärke elektromagnetischer Felder bekannt. Sie wäre im Übrigen bereits mit einer Anzeige über die Durchführung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen zufrieden. Selbst wenn man den Tenor indes als zu unbestimmt ansähe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie sei unabhängig von der Anordnung zur Einhaltung der Grenzwerte der NB 30 verpflichtet. Von ihr werde daher lediglich eine Information gefordert, über die sie ohnehin jederzeit verfügen sollte, egal wie sie die Formulierung des Bescheidtenors verstehen möge. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Die Antragstellerin sei Nutzerin von Frequenzen (§ 3 Nr. 9 TKG). Sie nutze die Frequenzen, ohne dass sie ihr zugeteilt wären oder die freizügige Nutzung gestattet sei. Es seien mehrfach Messungen vorgenommen worden, die Störungen durch PLC nachgewiesen hätten. Nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob andere Frequenznutzer gestört würden. Von ihrem nach § 64 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessen habe sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Für die Interessen der Antragstellerin und ihrer Kunden habe gesprochen, dass aus dem betroffenen Gebiet bisher nur die Störungsmeldung des Beigeladenen vorliege. Gegen sie habe hingegen gesprochen, dass sie trotz Kenntnis der Problematik und der Grenzwertüberschreitung nichts unternommen habe, ihr Netz zu verbessern. Die Folgen eines Einschreitens gegen die Antragstellerin seien als gering einzuschätzen. Durch Nachbesserungen am Netz (z.B. Einbau zusätzlicher Repeater), die das eigentliche Ziel des Bescheides seien, könnten allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen entstehen, welche ohne wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer blieben. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Problematik der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen sei der Antragstellerin seit geraumer Zeit bekannt, nicht zuletzt aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund des langen Vorlaufs sei eine Umsetzungsfrist von einem Monat ausreichend. Wegen des kleinen betroffenen Bereichs seien umfangreiche Arbeiten, welche eine längere Befristung erforderlich machen könnten, nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es sei nur ein kleiner Abschnitt der ...straße mit wohl kaum mehr als einer Handvoll Kunden betroffen. Dem Interesse der Antragstellerin gegenüber stünden die berechtigten Frequenznutzer. Diese könnten als Funkamateure oder Radiohörer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Auf Kurzwellenbändern würden aber auch sicherheitsrelevante Funkdienste abgewickelt. Bislang seien solche Dienste zwar noch nicht nachweislich beeinträchtigt worden, wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit müsse eine Störung jedoch bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Schließlich sei noch zu bemerken, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 137 Abs. 1 TKG ergebe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten der vorliegenden Art bestehe. Daher gebühre bei Interessengleichheit dem Vollzug der Vorrang (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.01.1992 - 3 M 2/92 -).
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
den Antrag abzulehnen.
32 
Er trägt vor, ein Bescheid auf der Grundlage des EMVG und des TKG sei dringend erforderlich. Es lägen Störungen durch PLC vor. Die Funkstörungen seien durch die Messungen der RegTP eindeutig identifiziert worden. Auch der Südwestrundfunk (SWR) habe umfangreiche Messungen durchgeführt und habe die Störungsverursachung durch PLC festgestellt. Die von ihm verwendeten Empfangsgeräte seien für den Kurzwellenempfang geeignet. Konsens mit der Antragstellerin bestehe nur darin, dass die NB 30 als Grundlage der Störungsbeseitigung nicht in Betracht komme. Die Anwendung der darin genannten Störgrenzwerte hätte zur Folge, dass Funkstörungen fest zementiert würden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten der RegTP (vier Aktenordner) sowie die Schriftsätze der Beteiligten, auch in dem anhängigen Klageverfahren des Beigeladenen gegen die RegTP (11 K 3763/04) verwiesen.
34 
II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, denn er ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
35 
1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der RegTP vom 06.01.2005 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig, weil das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. zu diesem Begriff VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, VBlBW 2004, 352). Ist bei Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages das Vorverfahren noch nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführt oder gar - wie hier - noch nicht einmal eingeleitet worden, so ist der gerichtliche Antrag unzulässig. Bei der in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderten Voraussetzung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die sich von einer sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzung durch ihre fehlende Nachholbarkeit nach Anhängigwerden unterscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1992 - 2 S 3215/91 -, VBlBW 1992, 374; Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, 990). Es kam deshalb nicht in Betracht, der Antragstellerin Gelegenheit zu einer entsprechenden Nachholung zu geben. Da hier auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eingreift, bleibt es insoweit bei der Unzulässigkeit des Antrags.
36 
2. Soweit der Aussetzungsantrag die auf § 64 Abs. 2 TKG (BGBl. I 2004, 1190 ff.) gestützte Anordnung der RegTP betrifft, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist statthaft, da gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.
37 
Der Antrag hat allerdings insoweit in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Anordnung der RegTP vom 06.01.2005 erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Vollziehung hätte auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.
38 
Die Anordnung der RegTP findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG. Danach kann die RegTP zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
39 
a) Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG wurde entsprochen. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. In der Anhörungsmitteilung muss deutlich gemacht werden, dass darin die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss ferner - damit die Anhörung als ordnungsgemäße Anhörung anzusehen ist - den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung und zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RdNr. 34). Ändern sich nach der Anhörung die Tatsachen für die Entscheidung wesentlich, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Eine erneute Anhörung kann ferner notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 36). Von der in § 28 Abs. 1 VwVfG genannten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sind die Nennung der Rechtsgrundlagen und die Erörterung von Rechtsfragen zu unterscheiden. Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten VA nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 39). Die Behörde genügt ihrer Anhörungspflicht nicht, wenn sie über den Tatsachenvortrag des Beteiligten hinweggeht; sie hat ihn vielmehr bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und für die Entscheidung ernsthaft (also nicht nur formal) in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist - wie die Gerichte - den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Anhörung muss den Beteiligten eine qualifizierte Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ermöglichen. Sie soll aber im Ergebnis nicht dazu dienen, die Beteiligten in umfassender Weise über die Erwägungen der entscheidenden Behörde zu informieren, sondern dient der Unterrichtung der Behörde (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RdNr. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 40).
40 
Gemessen daran liegt ein Verletzung des § 28 VwVfG nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen und beabsichtigt sei, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EMVG - BGBl. I 1998, 2882 ff.). Ferner fand am 16.12.2003 eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt. Diese Maßnahmen zur Anhörung der MAnet GmbH wirken auch gegen die Antragstellerin, da sie in das laufende Verwaltungsverfahren eingetreten ist. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die MAnet GmbH und die Antragstellerin sich von demselben Bevollmächtigten vertreten ließen. Auf die genauen gesellschafts- und schuldrechtlichen Modalitäten, nach denen der Übergang des PLC-Betriebs von der MAnet GmbH auf die Antragstellerin erfolgte, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf eine Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der beiden juristischen Personen. Die Anhörung ließ darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher Sachverhalt (elektromagnetische Störungen durch den PLC-Betrieb in bestimmten Frequenzbereichen) von Seiten der RegTP zugrunde gelegt wurde und welche Konsequenz daran geknüpft werden sollte (Anordnung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung). Die hier angegriffene Verfügung vom 06.01.2005 hob auf die gleichen Störungen ab und enthielt dem Wesen nach nichts anderes als die angekündigte Anordnung. Unerheblich ist dagegen der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage, da dieser zu keiner grundlegenden Änderung des Verfügungsinhalts führte, insbesondere aus Sicht der Antragstellerin keinen Anlass zu neuen Überlegungen gab. Die Anhörung war auch nicht insoweit unzureichend, als die in der Verfügung genannten Messergebnisse noch nicht vollständig mitgeteilt wurden. Die in einer ergänzenden Tabelle (Seite 3 oben der Verfügung) aufgeführten Messergebnisse lassen keine wesentliche Neubewertung der Sachlage zu. Das Anhörungsrecht der Antragstellerin war daher nicht eingeschränkt. Ob daneben die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwaige Anhörungsfehler geheilt haben könnte (vgl. zu dieser Frage OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606), muss daher nicht entschieden werden. Über die Nachmessung vom 03.05.2004 musste die RegTP die Antragstellerin nicht unterrichten, da die Nachmessung die früheren Feststellungen lediglich bestätigte und die RegTP auch zu keiner neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlasste.
41 
b) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es der Verfügung vom 06.01.2005 an Bestimmtheit mangele oder die Anordnung gar nicht vollziehbar sei. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestimmt meint, dass der Regelungsgegenstand im Sinne des § 35 VwVfG, wie er in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommen soll, festgelegt wird. Sichergestellt muss sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 10). Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 11). Durch den Begriff hinreichend bestimmt wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 12).
42 
Die Verfügung der RegTP ist bei Anwendung dieser Maßstäbe sowohl im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich als auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen innerhalb dieses räumlichen Bereichs hinreichend bestimmt. Mit dem Ausdruck „im Bereich der ...“ bringt die RegTP für die Antragstellerin erkennbar zum Ausdruck, dass eine Störung der Frequenzordnung verhindert werden soll, welche die Bewohner des Hauses ... bei einer rechtmäßigen Frequenznutzung oder beim Empfang rechtmäßiger Frequenznutzungen beeinträchtigen könnte. Es kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewohner des Hauses ... aus ihren Wohnungen ungestört Rundfunk empfangen sowie dem Amateurfunkhobby nachgehen können sollen. Zum „Bereich“ der ... gehören dabei nicht nur die Innenräume, sondern auch der Außenbereich, soweit dort von den Bewohnern Antennen angebracht sind. All dies ergibt sich daraus, dass - wie der Antragstellerin bekannt ist - der Beigeladene als Bewohner des Anwesens ... einen maßgeblichen Anstoß für die Verfügung vom 06.01.2005 gegeben hat. Die Bestimmtheit der Verfügung ist auch nicht zu beanstanden, soweit mit ihr angeordnet wird, die Powerline-Anlage sei „so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der FreqBZPV nicht überschritten werden“. Das damit angesprochene Ziel der Anordnung ist klar, denn die entsprechenden Grenzwerte sind eindeutig normiert und für die Antragstellerin zugänglich. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil der Antragstellerin die Wahl des Mittels überlassen bleibt, um das in der Verfügung genannte Ziel zu erreichen. Dass die Wahl des Mittels zur Beseitigung einer Störung dem Adressaten einer Verfügung überlassen bleiben kann, ist im Grundsatz allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164; Knack, a.a.O., § 37 RdNr. 17 f.). Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die nicht nur technische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, sondern auch unternehmerische Entscheidungen voraussetzen, wobei nur die Antragstellerin über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt. Würde die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme im Einzelnen von der RegTP vorweggenommen, wäre ihre Verfügung wohl unverhältnismäßig. Nicht zu unbestimmt ist es schließlich auch, wenn der Antragstellerin geboten wird, die Einhaltung der NB 30 nachzuweisen (vgl. Satz 1 des Verfügungstenors) oder die Anlage solange abzuschalten, bis nachgewiesen ist, dass die Anlage die NB 30 einhält (vgl. Satz 2 des Verfügungstenors). Die Anordnung eines „Nachweises“ könnte zwar so missdeutet werden, dass die Antragstellerin erschöpfende Messergebnisse vorzulegen hätte. Dies könnte letztlich auf etwas Unmögliches hinauslaufen, da nicht klar wäre, wie viele Mess-Standorte gewählt werden müssten. Auch würde ein allumfassender Nachweis seitens der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zu allen Wohnungen im Hause ... voraussetzen. Eine solche Deutung des Begriffes „nachweisen“ verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch, da es der RegTP nur darum geht, Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihrer Anordnung nachgekommen wurde. Eine Kontrollmessung könnte dann von ihrer Seite durchgeführt werden. Dieser Sinngehalt ist der Anordnung auch hinreichend deutlich zu entnehmen.
43 
c) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung zum Schutze der Frequenzordnung dürften gegeben sein. Nach Auffassung der Kammer ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... in ... auszugehen. Die Frequenzordnung ist gestört, weil von der Antragstellerin bestimmte Frequenzen in Anspruch genommen werden, ohne dass eine entsprechende Frequenzzuteilung erfolgt ist und ohne dass eine von einer individuellen Zuteilung unabhängige („freizügige“) Nutzung zulässig ist.
44 
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. In § 53 Abs. 1 TKG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 2 TKG werden in dem Frequenzbereichszuweisungsplan die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Der Plan enthält unter anderem auch Festlegungen über freizügige Frequenznutzungen in und längs von Leitern (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG). Von der Verordnungsermächtigung des § 53 Abs. 1 TKG wurde mit der FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2499 ff.) Gebrauch gemacht. Der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen (vgl. § 2 Abs. 1 FreqBZPV). Die NB 30 zur FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2550 f.) legt fest, unter welchen Voraussetzungen in und längs von Leitern Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Danach ist eine freizügige Nutzung unter anderem nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte (Tabelle 1 zur NB 30) nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 „Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz“ (Fundstelle: Amtsblatt der RegTP 2001, 3794 ff.).
45 
Für die Anordnung der RegTP besteht damit eine taugliche Rechtsgrundlage. Die NB 30 dürfte in jeder Hinsicht verfassungs-, insbesondere grundrechtskonform sein (vgl. Reinhardt, Powerline: Verfassungs-, verwaltungs- und telekommunikationsrechtliche Probleme, 2003, S. 138). Eine Unvereinbarkeit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung macht auch die Antragstellerin nicht geltend; sie ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch die europarechtlichen Bedenken gegen die Normierung der NB 30 teilt die Kammer indes - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht. Die Anwendung der NB 30 verstößt hier insbesondere wohl weder gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) noch gegen die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R & TTE-RL) oder gegen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Informations-RL).
46 
Die EMV-RL wird durch die Anwendung der NB 30 nicht verletzt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin Geräte einsetzt, die mit der europaweit gültigen CE (Communauté Européenne) - Kennzeichnung versehen sind. Für diese Geräte gilt - jedenfalls soweit es sich nicht um Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, für die nach Art. 20 Abs. 2 der R & TTE-RL die R & TTE-RL eine speziellere Regelung enthält (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 197) - die auf die EMV-RL zurückgehende Konformitätsvermutung des § 6 Abs. 6 EMVG. Diese Vermutung kann gemäß § 6 Abs. 8 EMVG (vgl. auch Buchstabe j) des Anhangs III zur EMV-RL) grundsätzlich auch auf Netze Anwendung finden. Von den an dem Netz der Antragstellerin angeschlossenen Geräten, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, gehen die Funkstörungen jedoch nicht aus (vgl. dazu, dass die PLC-Modems als solche keine Emissionsprobleme verursachen: Reinhardt, a.a.O., S. 223). Die Emissionen gehen vielmehr auf die Stromleitungen zurück, die nicht wie spezielle Datenleitungen geschirmt sind. Auf die Nutzung von PLC auf Stromleitungen erstreckt sich die Konformitätsvermutung des EMVG und der EMV-RL nicht, denn diese bewegt sich jedenfalls außerhalb der Angaben der Leitungshersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. Reinhardt, a.a.O., S. 160 f.). Auf das Stromnetz als PLC-Netz wurden von seinem Hersteller nicht die in § 3 Abs. 2 EMVG / Art. 7 Abs. 1 a) und b) EMV-RL genannten Normen angewandt, so dass nicht vermutet wird, die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 EMVG / Art. 4 EMV-RL seien eingehalten (vgl. § 3 Abs. 3 EMVG / Art. 7 Abs. 1 EMV-RL). Die NB 30 war in Bezug auf das PLC-Netz auch nicht nach dem in Art. 7 Abs. 2 EMV-RL geregelten Verfahren gegenüber der Kommission zu notifizieren, da auf die NB 30 keine Konformitätsvermutung gestützt werden soll. Der Regelung des Art. 7 EMV-RL kann keine generelle Notifizierungspflicht für nationale Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entnommen werden. Die Notifizierungspflicht tritt vielmehr nur ein, wenn auf eine nationale Regelung die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 EMV-RL gestützt werden soll (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 198 f., die deshalb die NB 30 für gänzlich unanwendbar halten). Diese Einschränkung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EMV-RL, da Abs. 2 der Vorschrift die Mitteilung an die Kommission ausdrücklich auf nationale Normen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b) bezieht. Ob die NB 30 auch insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, als sie sich auf Geräte mit CE-Kennzeichnung beziehen oder Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Kennzeichnung sein soll, ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Unvereinbarkeit lediglich die Unanwendbarkeit der NB 30 in den entsprechenden Fällen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnte, während die Geltung der NB 30 für den vorliegenden Fall (Beschränkung eines PLC-Netzes, das keine CE-Kennzeichnung für den verfolgten Nutzungszweck hat) unberührt bliebe.
47 
Von der Anwendbarkeit der NB 30 ist hier ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass die Beschränkung der PLC-Anlage mittelbare Wirkungen für den Betrieb von CE-zertifizierten Geräten an dem betroffenen PLC-Netz hat. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 R & TTE-RL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese mit dem in Anhang VII der Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Behinderung in Bezug auf die CE-zertifizierten Geräte könnte angenommen werden, obwohl sich die Anordnung nicht direkt auf deren Einsatz, sondern nur auf den Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäß verwendeten Netzes bezieht, an das diese Geräte angeschlossen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff (eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung) in die Warenverkehrsfreiheit bei allen Maßnahmen vor, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 - Dassonville -, Slg. 1974, 837, Tz. 5). Die Beschränkungen der NB 30 sind jedoch wohl durch Art. 7 Abs. 2 R & TTE-RL gerechtfertigt, denn nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Regelung der NB 30 erscheint im Lichte der widerstreitenden Interessen und der Einschätzungsprärogative des Normgebers auch nicht unverhältnismäßig (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 201 ff.).
48 
Die NB 30 ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informations-RL unanwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Informations-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Artikels 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Informations-RL nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Abs. 1 bei der Kommission an. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob es sich bei der NB 30 um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handelt. Art. 1 Nr. 9 Informations-RL fasst unter dem Begriff „technische Vorschrift“ technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften zusammen. Eine Spezifikation schreibt nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Informations-RL Merkmale für ein Erzeugnis vor, eine „sonstige Vorschrift" ist gemäß Art. 1 Nr. 3 Informations-RL eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Die NB 30 bezieht sich lediglich auf die freizügige Nutzung von Frequenzen und weist nur einen mittelbaren Bezug zu den dabei verwendbaren „Erzeugnissen“ auf. Geht man jedoch angesichts der Schutzweite der Warenverkehrsfreiheit, der die Richtlinie dienen soll, davon aus, dass die NB 30 eine „technische Vorschrift“ bildet, so liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Informations-RL jedenfalls eine Ausnahme von den Verfahrenspflichten der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Informations-RL vor. Die NB 30 kann für sich nämlich Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, insbesondere Art. 3 und Art. 4 i.V.m. Anhang III EMV-RL.
49 
Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der RegTP bilden hingegen nicht die im Bescheid zitierten Empfehlungen der ITU. Diese wurden lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt, ohne dass darauf entscheidend abgestellt worden wäre. Die deutsche Amtssprache (§ 23 VwVfG) wurde damit nicht verlassen.
50 
Die Antragstellerin macht geltend, ihre PLC-Anlage verursache entsprechend der maßgeblichen Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 keine elektromagnetischen Wellen außerhalb des Bereiches freizügiger Nutzung. Die Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen gemäß der Tabelle 1 zur NB 30 werden jedoch nach den vorliegenden Messergebnissen der RegTP überschritten. Messungen wurden in der ... von Mitarbeitern der RegTP am 06.03.2003 sowie am 03.05.2004 vorgenommen. Auf den Frequenzen 6,005 MHz und 7,05 MHz wurden sowohl in der Wohnung des Beigeladenen als auch bei Messungen auf dem Bürgersteig Störungen gemessen, in der Wohnung des Beigeladenen außerdem auf der Frequenz 5 MHz. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Störungen durch den Betrieb der PLC-Anlage der Antragstellerin verursacht werden. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden erst mit der Aufnahme des PLC-Betriebs der MAnet GmbH bei seinen Amateurfunkaktivitäten gestört wurde. Die elektromagnetischen Emissionen von PLC-Systemen sind vielmehr als technisches Problem seit vielen Jahren bekannt. Es existieren - wie den Beteiligten bekannt ist - umfangreiche Publikationen zu diesem Problemfeld (vgl. neben den von den Beteiligten vorgelegten Artikeln aus dem Internet z.B. Dostert, Powerline-Kommunikation, 2000; Hrasnica/Haidine/Lehnert, Broadband Powerline Communications, 2004; Kistner/Pauler, Powerline auf dem Prüfstand, Funkschau 10/1999, S. 28 ff.; aus juristischer Sicht: Koenig/Capito, TMR 2002, 195 ff.; Reinhardt, a.a.O.). Andere Störquellen wurden bei den Messungen der RegTP weitestgehend ausgeschlossen. Zum einen wurden in der Wohnung des Beigeladenen nach Aussage der RegTP umstehende Elektrogeräte ausgeschaltet. Zum anderen erfolgten auch Messungen auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen ..., so dass spezielle Einflüsse in der Wohnung des Beigeladenen ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass die Störungen von elektrischen Geräten in Nachbarwohnungen, von ausgeschalteten Geräten des Beigeladenen im Stand-by-Betrieb oder im Batteriebetrieb, von privat genutzten Powerline-Geräten, der Erdungsleitung oder anderen Quellen ausgegangen sein sollen. Eine Verfälschung der Messergebnisse durch die Stromversorgung des Messempfängers über das Stromnetz wurde ausgeschlossen, indem ein kalibrierter batteriebetriebener Messempfänger verwendet wurde. Bei einer Erdung über die Heizung oder den Schutzleiter traten nach Angaben der RegTP gleiche Störungen auf. Hinzu kommt, dass die Audio-Signale (sog. „Audio-Fingerabdruck“), die in der Wohnung des Beigeladenen festgestellt wurden, mit den vor dem Stromverteiler in der ... aufgenommenen Signalen verglichen wurden. Dabei wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Wenn es sich auch bei dem Höreindruck um ein ungenaues Verfahren handeln mag, so kommt diesem doch eine Indizwirkung zu. Die Messungen wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der RegTP von jeweils mindestens zwei Kräften mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Messung von Powerline-Anlagen durchgeführt. Ein weiteres Indiz für die Störquelleneigenschaft der Powerline-Anlage liefert der Eindruck der Abhängigkeit zwischen Störintensität und Netzlast, der allerdings nur mittels einer Abfrage des Betriebsmodus durch telefonischen Kontakt und eine Protokollierung gewonnen werden konnte. Auf die Qualität der Empfangseinrichtungen des Beigeladenen (Anzahl, Gerätetyp usw.) kommt es im Übrigen von vornherein nicht an, da die RegTP Messungen mit eigenen Geräten vornahm und ihre Verfügung auf den Schutz der Frequenzordnung stützt, die ein von der individuellen Beeinträchtigung des Beigeladenen unabhängiges Rechtsgut darstellt. Nach all dem fällt der RegTP auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG zur Last, da umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Insbesondere wurden entlastende Momente nicht unterdrückt. Dem Fehlen einer Störung auf der Frequenz 5,452 MHz, das von der Antragstellerin festgestellt wurde, wurde allerdings im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen, da auch ein breitbandiges Signal nicht im gesamten Frequenzbereich einen gleichen Pegel aufweisen müsse. Angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die für die PLC-Anlage als Störquelle sprechen, bewertet auch das Gericht die Messung der Antragstellerin als nicht entscheidend. Endgültige Gewissheit über die Störquelle könnte wohl nur eine Abschaltung des Powerline-Netzes verschaffen, zu der die Antragstellerin jedoch nicht bereit war.
51 
d) Ist danach von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage auszugehen, erfolgte die Anordnung der RegTP auch ermessensfehlerfrei. Es trifft nicht zu, dass die Argumente der MAnet GmbH gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden seien. Den Einlassungen der MAnet GmbH, in deren verfahrensrechtliche Stellung die Antragstellerin eingerückt ist, wurde zwar nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 28.01.2004 äußerte diese nämlich, die geplante Maßnahme gegen den Powerline-Betrieb sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, während die RegTP gleichwohl gegen die Verwendung der PLC-Anlage einschritt. In der Verfügung vom 06.01.2005 wird jedoch eingehend dargelegt, dass und warum nach Auffassung der RegTP eine Störung durch die PLC-Nutzung vorliege und die getroffene Anordnung das mildeste Mittel zur Abhilfe sei. Auf die Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 28.01.2004 musste nicht vollständig eingegangen werden. Bei dem Bezug der Anordnung auf den Bereich ... hat sich die RegTP von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich ein Bewohner dieses Gebäudes von der PLC-Technologie massiv gestört fühlt. Wenn sie auch mit der Verfügung keinen Individualschutz bezweckte, sondern einen Schutz der im öffentlichen Interesse zu wahrenden Frequenzordnung, so war es ihr dadurch nicht verwehrt, den Umfang ihrer Anordnung zunächst an dem besonderen Bedürfnis des Beigeladenen auszurichten. Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der Anordnung nimmt ihr insbesondere nicht die Geeignetheit zum Schutz der Frequenzordnung. Die Anordnung ist geeignet, die auftretenden Störungen der Frequenzordnung lokal wirksam zu unterbinden und damit zumindest im Bereich ... einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Frequenzordnung mit jeder Maßnahme überörtlich und umfassend zu schützen, gebietet § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht. Die Verfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und trifft die Antragstellerin nicht unnötig schwer, denn die RegTP hat ihr die Wahl des (sie am wenigsten belastenden) Mittels zur Beseitigung der Frequenzstörung überlassen. Die Anordnung trifft die Antragstellerin ferner nicht unangemessen hart. Die Anordnung der RegTP ist räumlich eng begrenzt auf den Bereich der.... Damit dürfte aller Voraussicht nach gewährleistet sein, dass die Antragstellerin ihr Powerline-Netz nicht vollständig oder auch nur in größeren Teilen abschalten muss, sondern eine lokale Lösung installieren kann, die es ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es dürfte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Betriebs, außerdem wohl nur für eine geringe Zahl von Nutzern eintreten. Im Bescheid der RegTP (Seite 5) wird dargelegt, dass es technisch möglich sei, die Grenzwerte der NB 30 durch eine Reduzierung des Pegels und / oder Zwischenschaltung weiterer Repeater (Signalverstärker) auch ohne Abschaltung des PLC-Netzes (oder eines Teils davon) einzuhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da allein die Antragstellerin die detaillierte Topologie ihres Netzes und dessen technische Ausgestaltung im Einzelnen kennt, wäre sie jedoch gehalten gewesen darzulegen, warum die Senkung der elektromagnetischen Störfrequenzen in einem eng begrenzten Bereich wie dem der ... nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte. Die grundsätzliche technische Möglichkeit, ein Powerline-Signal abzuschwächen und es gleichwohl mit Hilfe von Repeatern über eine größere Strecke zu transportieren, dürfte auch die Antragstellerin ohne weiteres anerkennen (vgl. dazu etwa Reinhardt, a.a.O., S. 54). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Einsatz einer großen Zahl von Repeatern einen relativ hohen technischen und finanziellen Aufwand begründen und die Fehleranfälligkeit eines Systems erhöhen kann, da beim Ausfall eines einzigen Repeaters ein ganzer Leitungsstrang lahm gelegt sein kann (Reinhardt, a.a.O., S. 54, zu der wirtschaftlichen und technischen Schwierigkeit einer Herabsetzung der Emissionen auch Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 200). Auf der anderen Seite betrifft die Verfügung der RegTP nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Powerline-Netz der Antragstellerin. Dies dürfte zum einen bedeuten, dass die technische Aufrüstung des betroffenen Abschnittes im Verhältnis zum Gesamtnetz nicht allzu teuer käme. Zum anderen dürfte auch die Ausfallsicherheit der Anlage nicht wesentlich leiden, weil die Daten beim Ausfall des von der RegTP ins Auge gefassten Netzabschnittes für die meisten Nutzer über andere Leitungswege umgeleitet werden könnten. Die Anordnung ist auch dann zumutbar, wenn man in Rechnung stellt, dass sich weitere Amateurfunker zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die Antragstellerin ermutigt fühlen könnten und die RegTP weitere (punktuelle) Verfügungen gleichen Inhalts erlassen könnte. Nach den Angaben der RegTP haben sich bislang nur sehr wenige Bewohner ... bei ihr über den Powerline-Betrieb beschwert. Die Zahl interessierter Amateurfunker oder Kurzwellenhörer, die ein Vorgehen gegen die Antragstellerin einfordern könnten, ist eher als gering einzuschätzen. Jedenfalls ist die „Symbolwirkung“ des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend dargelegt, zumal es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das keine endgültige Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit von PLC treffen kann. Des Weiteren bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegenüber der RegTP die elektromagnetische Verträglichkeit ihres Netzes im schlimmsten Falle durch eine kurzzeitige Abschaltung nachzuweisen. An einem rechtswidrigen Betrieb der Anlage bestünde hingegen auch unter Berücksichtigung des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials kein schutzwürdiges Interesse.
52 
Schließlich ist auch die von der RegTP in ihrer Verfügung gesetzte Frist von etwa einem Monat nicht unangemessen kurz. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Antragstellerin seit geraumer Zeit über die Emissionsprobleme des PLC-Betriebes im Allgemeinen und über das gegen sie laufende Verfahren der RegTP im Besonderen informiert war. Bereits im Jahre 2002 wurde die RegTP vom Beigeladenen auf eine Störung durch die Powerline-Anlage der MAnet GmbH hingewiesen. Am 06.03.2003 fanden unter Beteiligung von Mitarbeitern der MAnet GmbH Messungen statt. Im Herbst des Jahres 2003 wurde die MAnet GmbH angehört und eine Anordnung zur Einhaltung bestimmter Frequenzen in Aussicht gestellt. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin (damals der MAnet GmbH) am 28.01.2004 eine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, musste die Antragstellerin jederzeit mit der angekündigten Anordnung seitens der RegTP rechnen.
53 
Ob sich die Verfügung der RegTP neben § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auch auf § 8 Abs. 6 EMVG stützen ließe, kann dahingestellt bleiben.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung der RegTP wurde ein Wert von 10.000,-- EUR angesetzt; hinzu kam der Wert für den angegriffenen Gebührenbescheid (¼ der Gebührenhöhe gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Sonstige Literatur

 
55 
Rechtsmittelbelehrung:
56 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
57 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
58 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung

1.
eines personengebundenen Rufzeichens,
2.
eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3.
eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
4.
eines Rufzeichens für Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.

(5) Die im Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;
2.
ist „Gerät“
a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden,
c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht,
e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder
f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;
3.
ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden;
4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;
5.
ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
6.
ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
7.
ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
8.
sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt;
11.
ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
12.
ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13.
ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt;
14.
ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
15.
sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
16.
ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind;
17.
ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss;
18.
ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien89/686/EWGund 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG,98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt;
21.
ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist;
22.
ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken;
23.
ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
24.
ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
25.
ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;
26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
27.
ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
28.
ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen;
29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 06.01.2005 nicht mehr weiterverfolgt und sich auf den Antrag bezüglich der Sachentscheidung im dem anderen Bescheid vom selben Tag - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr sachdienlich in dessen Gestalt - beschränkt, ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägung das private Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, das von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 TKG) angenommene gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheinen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest als offen. Vor diesem Hintergrund gebührt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
II.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Regulierungsbehörde - deren Aufgaben werden nunmehr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 ) - der Antragstellerin unter Berufung auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22.06.2004 (BGBl I, 1190) über die Frequenzordnung (§§ 52 ff. TKG) aufgegeben, in einem bestimmten örtlichen Bereich um die Wohnung des Beigeladenen beim Betrieb ihres PLC (Power Line Communication - Kommunikation über Stromleitungen) - Netzes die in der Nebenbestimmung (NB) 30 Abs. 1 Nr. 2 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) vorgesehenen Grenzwerte für Störfeldstärken einzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung begegnet Bedenken.
1. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der Messungen durchgreifen, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Störungen des Kurzwellenrundfunkempfangs beim Beigeladenen auf eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch den Betrieb des PLC-Netzes zurückgeführt hat. Denn es spricht bereits viel dafür, dass die Anwendbarkeit der NB 30, auf der die Verfügung beruht, im vorliegenden Fall aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesperrt ist.
2. Die Regulierungsbehörde stützt die streitige Anordnung auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 TKG, wonach die Regulierungsbehörde, die die Frequenznutzung überwacht, zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen kann. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bedarf nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG jede Frequenznutzung - hierzu zählt jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) - einer vorherigen Frequenzzuteilung auf der Grundlage einer Frequenzbereichszuweisung für Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie eines Frequenznutzungsplans (§§ 53 f. TKG). Abweichende Regelungen über eine freizügige Frequenznutzung in und längs von Leitern ohne vorherige Frequenzzuteilung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 TKG) können aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in dem von der Bundesregierung erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplan getroffen werden. Auf dieser Grundlage legt der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV in NB 30 fest, unter welchen Voraussetzungen Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Eine freizügige Nutzung ist demnach u. a. nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte nicht überschreitet.
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung samt der NB 30 ist von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Informations-RL - (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), der Kommission als technische Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 11 notifiziert worden und erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 9 Abs. 2) in Kraft getreten.
Insoweit ist - im Gegensatz zur insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung in der FreqBZPV vom 26.04.2001 (BGBl. I, 778) - den Verfahrensvorschriften Genüge getan, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Folge hat, dass die betreffende Bestimmung von den Behörden und Gerichten des Mitgliedsstaates nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - C-194/94 - CIA Security International SA, Slg. 1996 I, 2201, Randnr. 48, 54, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1993 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ; im Anschluss hieran zuletzt Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 - Lidl Italia Srl, Randnr. 22 f., zur Richtlinie 98/34; Callies/Ruffert, Kommentar EUV, EGV, § 249 EGV Randnr. 78a).
3. Informationspflichten werden indessen auch in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-RL - (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) normiert; diese Richtlinie ist weiterhin anzuwenden, da die am 19.01.2005 in Kraft getretene Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24) die letztgenannte Richtlinie erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufhebt (Art. 14 Satz 1).
Es spricht viel dafür, dass die NB 30 auch vom Anwendungsbereich der EMV-RL erfasst wird (a), die Verfahrenspflichten nach dieser Richtlinie neben denjenigen aus der Informations-RL stehen (b), die NB 30 nach Art. 7 EMV-RL zu notifizieren ist (c), und ein Verstoß gegen die so begründeten Verfahrenspflichten in gleicher Weise sanktioniert wird wie bei der Informations-RL (d). Die Klärung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen ist zwar letztlich dem EuGH vorbehalten; eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977, C-107/76, Slg. 1977 I, 957, Randnr. 6; vom 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 1982 I, 3723 Randnr. 10), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht angezeigt.
10 
a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich auch bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art. 4 EMV-RL nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte - hierzu zählt die Richtlinie in Anhang III j) auch Telekommunikationsnetze -, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann; sie legt insbesondere die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet fest. Diese Schutzanforderungen werden in Art. 4 a) EMV-RL näher umschrieben. Danach müssen die Geräte so hergestellt werden, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger Geräte möglich ist. In den Begründungserwägungen wird u. a. festgehalten, dass die nationalen Vorschriften, die insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Grenzwerten für elektromagnetische Störungen ein bestimmtes Schutzniveau sicherstellen sollen, harmonisiert werden müssen. Die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen wird damit ersichtlich auch als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet. Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern (§ 53 Abs. 2 Satz 3 TKG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 FreqBZPV) regelt, geht es - soweit ersichtlich - jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch zwar - in Grenzen - unvermeidlichen, aber im Vergleich zur „originären“ Frequenznutzung bei Funkdiensten, denen bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 FreqBZPV), letztlich unerwünschten Abstrahlungen. Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur (drahtgebundenen) Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten - mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verseilter/verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz - bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlungen zur Folge hat (siehe hierzu der Vergleich der Techniken in EEC Report 24: PLT, DSL, cable communications (including cable TV), LANs and their effect on radio services, May 2003, S. 16 ff.). Die Europäische Kommission - Generaldirektion Unternehmen - geht in ihrem an die europäische Normierungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI gerichteten Normungsauftrag vom 07.08.2001 (M 313) ohne weiteres davon aus, dass die Problematik der von ortsfesten Einrichtungen wie Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störungen im Funkverkehr die Schaffung harmonisierter Normen auf der Grundlage der EMV-RL erfordere (siehe hierzu auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1, wo unter Bezugnahme auf dieses Mandat von der “EMV von TK-Netzen“ die Rede ist). Ergänzend ist zum Beleg einer vom jetzigen Vortrag abweichenden Einordnung seitens der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das störungsfreie Nebeneinander von Funk- und Kabeldiensten in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post herausgegebenen Leitfaden vom Juni 2000 unter dem Titel „Elektromagnetische Verträglichkeit von TV-Kabelnetzen“ dargestellt und darin auch auf die mittlerweile in der NB 30 normierten Grenzwerte verwiesen wird.
11 
b) In der EMV-RL wird den Mitgliedsstaaten neben den in Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 auf Einzelmaßnahmen bezogenen Unterrichtungspflichten in Art. 7 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht auferlegt; diese betrifft nationale Normen, die bei Fehlen harmonisierter Normen nach Auffassung des Mitgliedstaats den Schutzanforderungen nach Art. 4. EMV-RL entsprechen (Art. 7 Abs. 1 b), und unterwirft diese dem in Art. 8 Abs. 2 geregelten Kontrollverfahren. Diese Mitteilungspflicht tritt ausweislich der unterschiedlich ausgeformten Reaktionsmöglichkeiten der Kommission selbstständig neben die Verfahrenspflichten, die sich aus der Informations-RL ergeben.
12 
c) Die Voraussetzungen der Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EMV-RL dürften auch hinsichtlich der NB 30 vorliegen. Denn die NB 30 beschreibt die Anforderungen für eine nach Maßgabe des Art. 4 a) EMV-RL noch hinzunehmende Ausstrahlungsfestigkeit des für die Datenübertragung benutzten Stromnetzes. Zwar ist die Bestimmung mit ihren Grenzwerten nur ergebnisbezogen und legt keine spezifizierten technischen Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Kabel und die Konfiguration des Netzes fest. Auch wenn sie insoweit unvollkommen sein mag (siehe auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1), so schließt dies indessen nicht aus, auf die Einhaltung der Vorschrift eine Konformitätsvermutung nach Art. 7 Abs. 1 EMV-RL zu stützen (vgl. hierzu Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <198>).
13 
Dieser Pflicht dürfte die Antragsgegnerin nicht genügt haben. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Maßgabe der Informations-RL der Kommission notifiziert worden ist. Denn Mitteilungspflichten aufgrund unterschiedlicher Richtlinien stehen isoliert nebeneinander; es spricht nämlich viel dafür, dass sie die ihnen zukommende spezifische Anstoßwirkung nur dann entfalten, wenn die Mitteilung in streng formalisierter Weise auf eine je genau benannte Richtlinie bezogen ist.
14 
d) Beim Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dürfte es sich bei Anlegung der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln, der die Unanwendbarkeit der nicht ordnungsgemäß notifizierten Vorschrift nach sich zieht (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <199>). Der Zweck dieser Pflicht erschöpft sich nämlich nicht darin, die Kommission lediglich von der jeweiligen Vorschrift in Kenntnis zu setzen, ohne Reaktionsmöglichkeiten der Kommission zu spezifizieren; dies könnte die Sanktion der Unanwendbarkeit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-380/87 - Enichem Base Spa, Slg. 1989 I, 2491, Randnr. 19 ff.; Urteil vom 06.06.2002 - C-159/00 - Sapod Audic -, Slg. 2002 I, 5031, Randnr. 62). Vielmehr ermöglicht das in Art. 8 Abs. 2 EMV-RL vorgesehene Verfahren eine präventive Kontrolle der nationalen Normen seitens der Kommission und im Anschluss daran die Feststellung, ob bei ihnen von der Vermutung einer Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen des Art. 4 EMV-RL auszugehen ist und die Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgen darf.
15 
4. Angesichts dieser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer auf die frequenzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gestützten Verfügung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, nicht allein im Interesse der Abwehr abstrakter Gefahren zur Einhaltung der Grenzwerte ihr PLC-Netz ggfs. durch wirtschaftlich aufwändige Maßnahmen - etwa durch die Verringerung der Sendepegel und den Einbau einer größeren Anzahl von Repeatern - modifizieren zu müssen. Insbesondere eine Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste behauptet die Antragsgegnerin nicht. Das demgegenüber konkrete Interesse des Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen. Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des „nachträglichen Störungsmanagements“ nach § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 18.09.1998 (BGBl. I, 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art. 6 Abs. 1) zu (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen - 2005/292/EG - , Erwägungsgrund Nr. 6). Die Antragstellerin kann in diesem Rahmen allerdings nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG); denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration nicht erstreckt werden (siehe hierzu ECC Report 24, S. 17; BAKOM, NT-2721, Inverkehrbringen und/oder Betreiben von PLC-Anlagen in der Schweiz, Ausgabe 1.4, Ziff. 5.2). Die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 trägt dem in Ziff. 3 Rechnung und macht die Konformitätsvermutung - wie auch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 EMVG - von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes abhängig. Gerade dieses Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden. Dies setzt jedoch immer die Würdigung der gegenläufigen Interessen des Verursachers der elektromagnetischen Störung und des Gestörten voraus, die sich auch dann nicht erübrigt, wenn im Anschluss an Empfehlungen internationaler Expertengremien die Grenzwerte der NB 30 zur Bestimmung der zulässigen Spitzenwerte der Störfeldstärken herangezogen werden. Eine Prüfung, ob seitens des Beigeladenen Möglichkeiten einer Verbesserung der Empfangsbedingungen durch relativ einfache Maßnahmen bestehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen (vgl. zu den Vorschlägen auf internationaler Ebene ECC Recommendation (05)04, Criteria for the assessment of radio inferences caused by radiated disturbances from wire-line telecommunication networks, vom 22.06.2005).
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 06.01.2005 nicht mehr weiterverfolgt und sich auf den Antrag bezüglich der Sachentscheidung im dem anderen Bescheid vom selben Tag - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr sachdienlich in dessen Gestalt - beschränkt, ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägung das private Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, das von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 TKG) angenommene gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheinen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest als offen. Vor diesem Hintergrund gebührt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
II.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Regulierungsbehörde - deren Aufgaben werden nunmehr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 ) - der Antragstellerin unter Berufung auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22.06.2004 (BGBl I, 1190) über die Frequenzordnung (§§ 52 ff. TKG) aufgegeben, in einem bestimmten örtlichen Bereich um die Wohnung des Beigeladenen beim Betrieb ihres PLC (Power Line Communication - Kommunikation über Stromleitungen) - Netzes die in der Nebenbestimmung (NB) 30 Abs. 1 Nr. 2 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) vorgesehenen Grenzwerte für Störfeldstärken einzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung begegnet Bedenken.
1. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der Messungen durchgreifen, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Störungen des Kurzwellenrundfunkempfangs beim Beigeladenen auf eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch den Betrieb des PLC-Netzes zurückgeführt hat. Denn es spricht bereits viel dafür, dass die Anwendbarkeit der NB 30, auf der die Verfügung beruht, im vorliegenden Fall aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesperrt ist.
2. Die Regulierungsbehörde stützt die streitige Anordnung auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 TKG, wonach die Regulierungsbehörde, die die Frequenznutzung überwacht, zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen kann. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bedarf nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG jede Frequenznutzung - hierzu zählt jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) - einer vorherigen Frequenzzuteilung auf der Grundlage einer Frequenzbereichszuweisung für Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie eines Frequenznutzungsplans (§§ 53 f. TKG). Abweichende Regelungen über eine freizügige Frequenznutzung in und längs von Leitern ohne vorherige Frequenzzuteilung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 TKG) können aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in dem von der Bundesregierung erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplan getroffen werden. Auf dieser Grundlage legt der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV in NB 30 fest, unter welchen Voraussetzungen Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Eine freizügige Nutzung ist demnach u. a. nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte nicht überschreitet.
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung samt der NB 30 ist von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Informations-RL - (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), der Kommission als technische Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 11 notifiziert worden und erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 9 Abs. 2) in Kraft getreten.
Insoweit ist - im Gegensatz zur insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung in der FreqBZPV vom 26.04.2001 (BGBl. I, 778) - den Verfahrensvorschriften Genüge getan, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Folge hat, dass die betreffende Bestimmung von den Behörden und Gerichten des Mitgliedsstaates nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - C-194/94 - CIA Security International SA, Slg. 1996 I, 2201, Randnr. 48, 54, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1993 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ; im Anschluss hieran zuletzt Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 - Lidl Italia Srl, Randnr. 22 f., zur Richtlinie 98/34; Callies/Ruffert, Kommentar EUV, EGV, § 249 EGV Randnr. 78a).
3. Informationspflichten werden indessen auch in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-RL - (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) normiert; diese Richtlinie ist weiterhin anzuwenden, da die am 19.01.2005 in Kraft getretene Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24) die letztgenannte Richtlinie erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufhebt (Art. 14 Satz 1).
Es spricht viel dafür, dass die NB 30 auch vom Anwendungsbereich der EMV-RL erfasst wird (a), die Verfahrenspflichten nach dieser Richtlinie neben denjenigen aus der Informations-RL stehen (b), die NB 30 nach Art. 7 EMV-RL zu notifizieren ist (c), und ein Verstoß gegen die so begründeten Verfahrenspflichten in gleicher Weise sanktioniert wird wie bei der Informations-RL (d). Die Klärung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen ist zwar letztlich dem EuGH vorbehalten; eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977, C-107/76, Slg. 1977 I, 957, Randnr. 6; vom 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 1982 I, 3723 Randnr. 10), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht angezeigt.
10 
a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich auch bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art. 4 EMV-RL nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte - hierzu zählt die Richtlinie in Anhang III j) auch Telekommunikationsnetze -, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann; sie legt insbesondere die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet fest. Diese Schutzanforderungen werden in Art. 4 a) EMV-RL näher umschrieben. Danach müssen die Geräte so hergestellt werden, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger Geräte möglich ist. In den Begründungserwägungen wird u. a. festgehalten, dass die nationalen Vorschriften, die insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Grenzwerten für elektromagnetische Störungen ein bestimmtes Schutzniveau sicherstellen sollen, harmonisiert werden müssen. Die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen wird damit ersichtlich auch als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet. Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern (§ 53 Abs. 2 Satz 3 TKG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 FreqBZPV) regelt, geht es - soweit ersichtlich - jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch zwar - in Grenzen - unvermeidlichen, aber im Vergleich zur „originären“ Frequenznutzung bei Funkdiensten, denen bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 FreqBZPV), letztlich unerwünschten Abstrahlungen. Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur (drahtgebundenen) Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten - mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verseilter/verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz - bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlungen zur Folge hat (siehe hierzu der Vergleich der Techniken in EEC Report 24: PLT, DSL, cable communications (including cable TV), LANs and their effect on radio services, May 2003, S. 16 ff.). Die Europäische Kommission - Generaldirektion Unternehmen - geht in ihrem an die europäische Normierungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI gerichteten Normungsauftrag vom 07.08.2001 (M 313) ohne weiteres davon aus, dass die Problematik der von ortsfesten Einrichtungen wie Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störungen im Funkverkehr die Schaffung harmonisierter Normen auf der Grundlage der EMV-RL erfordere (siehe hierzu auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1, wo unter Bezugnahme auf dieses Mandat von der “EMV von TK-Netzen“ die Rede ist). Ergänzend ist zum Beleg einer vom jetzigen Vortrag abweichenden Einordnung seitens der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das störungsfreie Nebeneinander von Funk- und Kabeldiensten in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post herausgegebenen Leitfaden vom Juni 2000 unter dem Titel „Elektromagnetische Verträglichkeit von TV-Kabelnetzen“ dargestellt und darin auch auf die mittlerweile in der NB 30 normierten Grenzwerte verwiesen wird.
11 
b) In der EMV-RL wird den Mitgliedsstaaten neben den in Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 auf Einzelmaßnahmen bezogenen Unterrichtungspflichten in Art. 7 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht auferlegt; diese betrifft nationale Normen, die bei Fehlen harmonisierter Normen nach Auffassung des Mitgliedstaats den Schutzanforderungen nach Art. 4. EMV-RL entsprechen (Art. 7 Abs. 1 b), und unterwirft diese dem in Art. 8 Abs. 2 geregelten Kontrollverfahren. Diese Mitteilungspflicht tritt ausweislich der unterschiedlich ausgeformten Reaktionsmöglichkeiten der Kommission selbstständig neben die Verfahrenspflichten, die sich aus der Informations-RL ergeben.
12 
c) Die Voraussetzungen der Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EMV-RL dürften auch hinsichtlich der NB 30 vorliegen. Denn die NB 30 beschreibt die Anforderungen für eine nach Maßgabe des Art. 4 a) EMV-RL noch hinzunehmende Ausstrahlungsfestigkeit des für die Datenübertragung benutzten Stromnetzes. Zwar ist die Bestimmung mit ihren Grenzwerten nur ergebnisbezogen und legt keine spezifizierten technischen Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Kabel und die Konfiguration des Netzes fest. Auch wenn sie insoweit unvollkommen sein mag (siehe auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1), so schließt dies indessen nicht aus, auf die Einhaltung der Vorschrift eine Konformitätsvermutung nach Art. 7 Abs. 1 EMV-RL zu stützen (vgl. hierzu Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <198>).
13 
Dieser Pflicht dürfte die Antragsgegnerin nicht genügt haben. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Maßgabe der Informations-RL der Kommission notifiziert worden ist. Denn Mitteilungspflichten aufgrund unterschiedlicher Richtlinien stehen isoliert nebeneinander; es spricht nämlich viel dafür, dass sie die ihnen zukommende spezifische Anstoßwirkung nur dann entfalten, wenn die Mitteilung in streng formalisierter Weise auf eine je genau benannte Richtlinie bezogen ist.
14 
d) Beim Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dürfte es sich bei Anlegung der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln, der die Unanwendbarkeit der nicht ordnungsgemäß notifizierten Vorschrift nach sich zieht (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <199>). Der Zweck dieser Pflicht erschöpft sich nämlich nicht darin, die Kommission lediglich von der jeweiligen Vorschrift in Kenntnis zu setzen, ohne Reaktionsmöglichkeiten der Kommission zu spezifizieren; dies könnte die Sanktion der Unanwendbarkeit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-380/87 - Enichem Base Spa, Slg. 1989 I, 2491, Randnr. 19 ff.; Urteil vom 06.06.2002 - C-159/00 - Sapod Audic -, Slg. 2002 I, 5031, Randnr. 62). Vielmehr ermöglicht das in Art. 8 Abs. 2 EMV-RL vorgesehene Verfahren eine präventive Kontrolle der nationalen Normen seitens der Kommission und im Anschluss daran die Feststellung, ob bei ihnen von der Vermutung einer Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen des Art. 4 EMV-RL auszugehen ist und die Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgen darf.
15 
4. Angesichts dieser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer auf die frequenzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gestützten Verfügung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, nicht allein im Interesse der Abwehr abstrakter Gefahren zur Einhaltung der Grenzwerte ihr PLC-Netz ggfs. durch wirtschaftlich aufwändige Maßnahmen - etwa durch die Verringerung der Sendepegel und den Einbau einer größeren Anzahl von Repeatern - modifizieren zu müssen. Insbesondere eine Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste behauptet die Antragsgegnerin nicht. Das demgegenüber konkrete Interesse des Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen. Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des „nachträglichen Störungsmanagements“ nach § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 18.09.1998 (BGBl. I, 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art. 6 Abs. 1) zu (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen - 2005/292/EG - , Erwägungsgrund Nr. 6). Die Antragstellerin kann in diesem Rahmen allerdings nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG); denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration nicht erstreckt werden (siehe hierzu ECC Report 24, S. 17; BAKOM, NT-2721, Inverkehrbringen und/oder Betreiben von PLC-Anlagen in der Schweiz, Ausgabe 1.4, Ziff. 5.2). Die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 trägt dem in Ziff. 3 Rechnung und macht die Konformitätsvermutung - wie auch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 EMVG - von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes abhängig. Gerade dieses Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden. Dies setzt jedoch immer die Würdigung der gegenläufigen Interessen des Verursachers der elektromagnetischen Störung und des Gestörten voraus, die sich auch dann nicht erübrigt, wenn im Anschluss an Empfehlungen internationaler Expertengremien die Grenzwerte der NB 30 zur Bestimmung der zulässigen Spitzenwerte der Störfeldstärken herangezogen werden. Eine Prüfung, ob seitens des Beigeladenen Möglichkeiten einer Verbesserung der Empfangsbedingungen durch relativ einfache Maßnahmen bestehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen (vgl. zu den Vorschlägen auf internationaler Ebene ECC Recommendation (05)04, Criteria for the assessment of radio inferences caused by radiated disturbances from wire-line telecommunication networks, vom 22.06.2005).
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.