Amateurfunkgesetz - AFuG 1997 | § 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung

1.
eines personengebundenen Rufzeichens,
2.
eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3.
eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
4.
eines Rufzeichens für Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.

(5) Die im Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Amateurfunkverordnung - AFuV 2005 | § 13 Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen


(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten St
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 46 Anbieterwechsel und Umzug


(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nich

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen


(1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Amateurfunkgesetz - AFuG 1997 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 1 S 234/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelad

Referenzen

(1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit...