Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2006 - 1 S 787/05

bei uns veröffentlicht am07.02.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 06.01.2005 nicht mehr weiterverfolgt und sich auf den Antrag bezüglich der Sachentscheidung im dem anderen Bescheid vom selben Tag - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr sachdienlich in dessen Gestalt - beschränkt, ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägung das private Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, das von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 TKG) angenommene gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheinen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest als offen. Vor diesem Hintergrund gebührt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
II.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Regulierungsbehörde - deren Aufgaben werden nunmehr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 ) - der Antragstellerin unter Berufung auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22.06.2004 (BGBl I, 1190) über die Frequenzordnung (§§ 52 ff. TKG) aufgegeben, in einem bestimmten örtlichen Bereich um die Wohnung des Beigeladenen beim Betrieb ihres PLC (Power Line Communication - Kommunikation über Stromleitungen) - Netzes die in der Nebenbestimmung (NB) 30 Abs. 1 Nr. 2 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) vorgesehenen Grenzwerte für Störfeldstärken einzuhalten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung begegnet Bedenken.
1. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der Messungen durchgreifen, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Störungen des Kurzwellenrundfunkempfangs beim Beigeladenen auf eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch den Betrieb des PLC-Netzes zurückgeführt hat. Denn es spricht bereits viel dafür, dass die Anwendbarkeit der NB 30, auf der die Verfügung beruht, im vorliegenden Fall aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesperrt ist.
2. Die Regulierungsbehörde stützt die streitige Anordnung auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 TKG, wonach die Regulierungsbehörde, die die Frequenznutzung überwacht, zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen kann. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bedarf nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG jede Frequenznutzung - hierzu zählt jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) - einer vorherigen Frequenzzuteilung auf der Grundlage einer Frequenzbereichszuweisung für Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie eines Frequenznutzungsplans (§§ 53 f. TKG). Abweichende Regelungen über eine freizügige Frequenznutzung in und längs von Leitern ohne vorherige Frequenzzuteilung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 TKG) können aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in dem von der Bundesregierung erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplan getroffen werden. Auf dieser Grundlage legt der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV in NB 30 fest, unter welchen Voraussetzungen Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Eine freizügige Nutzung ist demnach u. a. nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte nicht überschreitet.
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung samt der NB 30 ist von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Informations-RL - (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), der Kommission als technische Vorschrift i.S. von Art. 1 Nr. 11 notifiziert worden und erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 9 Abs. 2) in Kraft getreten.
Insoweit ist - im Gegensatz zur insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung in der FreqBZPV vom 26.04.2001 (BGBl. I, 778) - den Verfahrensvorschriften Genüge getan, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Folge hat, dass die betreffende Bestimmung von den Behörden und Gerichten des Mitgliedsstaates nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - C-194/94 - CIA Security International SA, Slg. 1996 I, 2201, Randnr. 48, 54, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1993 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ; im Anschluss hieran zuletzt Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 - Lidl Italia Srl, Randnr. 22 f., zur Richtlinie 98/34; Callies/Ruffert, Kommentar EUV, EGV, § 249 EGV Randnr. 78a).
3. Informationspflichten werden indessen auch in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-RL - (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) normiert; diese Richtlinie ist weiterhin anzuwenden, da die am 19.01.2005 in Kraft getretene Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24) die letztgenannte Richtlinie erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufhebt (Art. 14 Satz 1).
Es spricht viel dafür, dass die NB 30 auch vom Anwendungsbereich der EMV-RL erfasst wird (a), die Verfahrenspflichten nach dieser Richtlinie neben denjenigen aus der Informations-RL stehen (b), die NB 30 nach Art. 7 EMV-RL zu notifizieren ist (c), und ein Verstoß gegen die so begründeten Verfahrenspflichten in gleicher Weise sanktioniert wird wie bei der Informations-RL (d). Die Klärung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen ist zwar letztlich dem EuGH vorbehalten; eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977, C-107/76, Slg. 1977 I, 957, Randnr. 6; vom 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 1982 I, 3723 Randnr. 10), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht angezeigt.
10 
a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich auch bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art. 4 EMV-RL nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte - hierzu zählt die Richtlinie in Anhang III j) auch Telekommunikationsnetze -, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann; sie legt insbesondere die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet fest. Diese Schutzanforderungen werden in Art. 4 a) EMV-RL näher umschrieben. Danach müssen die Geräte so hergestellt werden, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger Geräte möglich ist. In den Begründungserwägungen wird u. a. festgehalten, dass die nationalen Vorschriften, die insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Grenzwerten für elektromagnetische Störungen ein bestimmtes Schutzniveau sicherstellen sollen, harmonisiert werden müssen. Die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen wird damit ersichtlich auch als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet. Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern (§ 53 Abs. 2 Satz 3 TKG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 FreqBZPV) regelt, geht es - soweit ersichtlich - jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch zwar - in Grenzen - unvermeidlichen, aber im Vergleich zur „originären“ Frequenznutzung bei Funkdiensten, denen bestimmte Frequenzbereiche zugewiesen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 FreqBZPV), letztlich unerwünschten Abstrahlungen. Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur (drahtgebundenen) Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten - mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verseilter/verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz - bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlungen zur Folge hat (siehe hierzu der Vergleich der Techniken in EEC Report 24: PLT, DSL, cable communications (including cable TV), LANs and their effect on radio services, May 2003, S. 16 ff.). Die Europäische Kommission - Generaldirektion Unternehmen - geht in ihrem an die europäische Normierungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI gerichteten Normungsauftrag vom 07.08.2001 (M 313) ohne weiteres davon aus, dass die Problematik der von ortsfesten Einrichtungen wie Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störungen im Funkverkehr die Schaffung harmonisierter Normen auf der Grundlage der EMV-RL erfordere (siehe hierzu auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1, wo unter Bezugnahme auf dieses Mandat von der “EMV von TK-Netzen“ die Rede ist). Ergänzend ist zum Beleg einer vom jetzigen Vortrag abweichenden Einordnung seitens der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das störungsfreie Nebeneinander von Funk- und Kabeldiensten in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post herausgegebenen Leitfaden vom Juni 2000 unter dem Titel „Elektromagnetische Verträglichkeit von TV-Kabelnetzen“ dargestellt und darin auch auf die mittlerweile in der NB 30 normierten Grenzwerte verwiesen wird.
11 
b) In der EMV-RL wird den Mitgliedsstaaten neben den in Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 auf Einzelmaßnahmen bezogenen Unterrichtungspflichten in Art. 7 Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht auferlegt; diese betrifft nationale Normen, die bei Fehlen harmonisierter Normen nach Auffassung des Mitgliedstaats den Schutzanforderungen nach Art. 4. EMV-RL entsprechen (Art. 7 Abs. 1 b), und unterwirft diese dem in Art. 8 Abs. 2 geregelten Kontrollverfahren. Diese Mitteilungspflicht tritt ausweislich der unterschiedlich ausgeformten Reaktionsmöglichkeiten der Kommission selbstständig neben die Verfahrenspflichten, die sich aus der Informations-RL ergeben.
12 
c) Die Voraussetzungen der Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EMV-RL dürften auch hinsichtlich der NB 30 vorliegen. Denn die NB 30 beschreibt die Anforderungen für eine nach Maßgabe des Art. 4 a) EMV-RL noch hinzunehmende Ausstrahlungsfestigkeit des für die Datenübertragung benutzten Stromnetzes. Zwar ist die Bestimmung mit ihren Grenzwerten nur ergebnisbezogen und legt keine spezifizierten technischen Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Kabel und die Konfiguration des Netzes fest. Auch wenn sie insoweit unvollkommen sein mag (siehe auch Bundesgesetzagentur, Tätigkeitsbericht 2004/2005 vom Dezember 2005, 15.9.1), so schließt dies indessen nicht aus, auf die Einhaltung der Vorschrift eine Konformitätsvermutung nach Art. 7 Abs. 1 EMV-RL zu stützen (vgl. hierzu Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <198>).
13 
Dieser Pflicht dürfte die Antragsgegnerin nicht genügt haben. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Maßgabe der Informations-RL der Kommission notifiziert worden ist. Denn Mitteilungspflichten aufgrund unterschiedlicher Richtlinien stehen isoliert nebeneinander; es spricht nämlich viel dafür, dass sie die ihnen zukommende spezifische Anstoßwirkung nur dann entfalten, wenn die Mitteilung in streng formalisierter Weise auf eine je genau benannte Richtlinie bezogen ist.
14 
d) Beim Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dürfte es sich bei Anlegung der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln, der die Unanwendbarkeit der nicht ordnungsgemäß notifizierten Vorschrift nach sich zieht (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195 <199>). Der Zweck dieser Pflicht erschöpft sich nämlich nicht darin, die Kommission lediglich von der jeweiligen Vorschrift in Kenntnis zu setzen, ohne Reaktionsmöglichkeiten der Kommission zu spezifizieren; dies könnte die Sanktion der Unanwendbarkeit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-380/87 - Enichem Base Spa, Slg. 1989 I, 2491, Randnr. 19 ff.; Urteil vom 06.06.2002 - C-159/00 - Sapod Audic -, Slg. 2002 I, 5031, Randnr. 62). Vielmehr ermöglicht das in Art. 8 Abs. 2 EMV-RL vorgesehene Verfahren eine präventive Kontrolle der nationalen Normen seitens der Kommission und im Anschluss daran die Feststellung, ob bei ihnen von der Vermutung einer Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen des Art. 4 EMV-RL auszugehen ist und die Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgen darf.
15 
4. Angesichts dieser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer auf die frequenzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gestützten Verfügung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, nicht allein im Interesse der Abwehr abstrakter Gefahren zur Einhaltung der Grenzwerte ihr PLC-Netz ggfs. durch wirtschaftlich aufwändige Maßnahmen - etwa durch die Verringerung der Sendepegel und den Einbau einer größeren Anzahl von Repeatern - modifizieren zu müssen. Insbesondere eine Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste behauptet die Antragsgegnerin nicht. Das demgegenüber konkrete Interesse des Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen. Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des „nachträglichen Störungsmanagements“ nach § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 18.09.1998 (BGBl. I, 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art. 6 Abs. 1) zu (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen - 2005/292/EG - , Erwägungsgrund Nr. 6). Die Antragstellerin kann in diesem Rahmen allerdings nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG); denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration nicht erstreckt werden (siehe hierzu ECC Report 24, S. 17; BAKOM, NT-2721, Inverkehrbringen und/oder Betreiben von PLC-Anlagen in der Schweiz, Ausgabe 1.4, Ziff. 5.2). Die Empfehlung der Kommission vom 6. April 2005 trägt dem in Ziff. 3 Rechnung und macht die Konformitätsvermutung - wie auch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 EMVG - von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes abhängig. Gerade dieses Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden. Dies setzt jedoch immer die Würdigung der gegenläufigen Interessen des Verursachers der elektromagnetischen Störung und des Gestörten voraus, die sich auch dann nicht erübrigt, wenn im Anschluss an Empfehlungen internationaler Expertengremien die Grenzwerte der NB 30 zur Bestimmung der zulässigen Spitzenwerte der Störfeldstärken herangezogen werden. Eine Prüfung, ob seitens des Beigeladenen Möglichkeiten einer Verbesserung der Empfangsbedingungen durch relativ einfache Maßnahmen bestehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen (vgl. zu den Vorschlägen auf internationaler Ebene ECC Recommendation (05)04, Criteria for the assessment of radio inferences caused by radiated disturbances from wire-line telecommunication networks, vom 22.06.2005).
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05

bei uns veröffentlicht am 14.03.2005

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt. Gründe   1  I
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 1 S 234/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelad

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Die Antragstellerin betreibt in ... ein Netz auf Basis der so genannten Powerline Communications (PLC)-Technologie, das angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Die Technik ist leitungsgebunden und sieht eine Datenübertragung durch die Luft nicht vor. Die Nutzer erhalten Zugang, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Gleichwohl werden beim Betrieb von PLC-Netzen auch elektromagnetische Felder außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht gegen Funkwellen abgeschirmt sind und gleich Antennen elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.
Mit Schreiben vom 25.08.2002 wandte sich der Beigeladene, der Bewohner des Anwesens ... in ... ist, an die Bundesregierung, da in seiner Wohnung wegen starker breitbandiger Funkstörungen seit Ende Juni 2002 kein Kurzwellenempfang mehr möglich sei. Die Funkstörungen gingen von nahezu allen PLC-Straßenverteilerkästen in ... aus. Das Schreiben wurde an die RegTP weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2002 an die RegTP beklagte der Beigeladene erneut die Störung des Kurzwellenempfangs durch die PLC-Technik.
Am 06.03.2003 führte die RegTP daraufhin im Beisein des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der MAnet GmbH, der damaligen Betreiberin des Powerline-Netzes, in der Wohnung des Beigeladenen Messungen durch.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 übermittelte die RegTP der MAnet GmbH die Messergebnisse vom 06.03.2003 und stellte fest, ihres Erachtens seien die Powerline-Signale als Quelle für die Empfangsbeeinträchtigung des Amateurfunk-Kurzwellenempfangs identifiziert worden. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass tatsächlich Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen. Zur Behebung der Störungen sei beabsichtigt, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angegeben. Am 16.12.2003 fand eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Namen der MAnet GmbH eine schriftliche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung ab. Unter dem 08.03.2004 legte er der RegTP eine auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der MAnet GmbH vor. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2004 teilte er mit, dass die MAnet GmbH den Betrieb der Powerline-Anlage abgegeben habe und neuer Betreiber die Antragstellerin sei. Solle die Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigt sein, könne eine neue Anhörung der Antragstellerin durchgeführt werden. Zugleich legte er eine wiederum auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der Antragstellerin vor.
Mit Schreiben vom 06.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, erließ die RegTP gegenüber der Antragstellerin einen Gebührenbescheid über 1000,-- EUR auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Ziff. 6 TKG i.V.m. § 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sowie eine weitere Verfügung mit folgendem Tenor:
„Ich fordere Sie (daher) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auf, die Powerline-Anlage im Bereich der... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) nicht überschritten werden und die Einhaltung der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bis zum 04.02.2005 gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Sollten Sie dem bis zum vorgenannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den vorgenannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen haben, dass die von Ihnen betriebene Powerline-Anlage in diesem Bereich die NB 30 der FreqBZPV einhält.“
10 
Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 28.01.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
11 
Mit ihrem ebenfalls am 28.01.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
12 
Es fehle an einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Die Störungsmeldung des Beigeladenen sei mit Schreiben vom 25.08.2002 erfolgt. Seither laufe das Verfahren bei der RegTP. Aus der Bearbeitungsdauer sei erkennbar, dass auch seitens der RegTP eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesehen worden sei. Im Verhältnis zu der Zeit zwischen der Stellungnahme der MAnet GmbH am 28.01.2004 und dem Bescheid vom 06.01.2005 sei die Frist zur Vollziehung der Maßnahme erkennbar zu kurz und unangemessen.
13 
Die Bescheide seien auch offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits eine wirksame Anhörung, denn der Bescheid richte sich an sie, obwohl sie bis heute nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei gegenüber der MAnet GmbH, der früheren Betreiberin, erfolgt. Die beiden Gesellschaften seien unterschiedliche juristische Personen. Die Geschäftsführer seien unterschiedlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte identisch sei, lasse nicht die Notwendigkeit der Anhörung entfallen. Zudem entspreche der Bescheid - was den Inhalt der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage angehe - nicht der in der Anhörung vom 23.10.2003 angekündigten Maßnahme. Die in der Tabelle im Bescheid aufgeführten Werte seien im Rahmen der Anhörung nicht genannt worden. Am 03.05.2004 sei eine Nachmessung erfolgt. Weder sie noch die MAnet GmbH noch der Bevollmächtigte seien davon unterrichtet worden. Über das Ergebnis liege ihr bis heute keine Information vor. Auch dieses hätte im Rahmen der Anhörung bereitgestellt werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Messungen teilzunehmen, die Methoden zu prüfen und selbst Aufzeichnungen zu fertigen. Anschließend hätten die Protokolle übergeben werden müssen.
14 
Der Bescheid sei nicht hinreichend konkretisiert, denn es sei nicht erkennbar, was genau die auferlegte Verpflichtung sei. Die Formulierung „im Bereich der ...“ lasse nicht erkennen, ob damit das Grundstück oder auch dessen Umgebung und gegebenenfalls welche Entfernung gemeint sei. Auch die räumliche Ausdehnung auf dem Grundstück sei nicht erkennbar (Höhe über, Tiefe unter Erdoberfläche). Fatal sei diese Unbestimmtheit insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten. Nicht geregelt sei zudem, wie dieser Nachweis zu führen sein solle. Die Verpflichtung sei damit nicht vollziehbar. Es sei auch nicht geregelt, welche Frequenzen entstört werden sollten. Der Bescheid sei zu unbestimmt bzw. wegen der uferlosen Weite unverhältnismäßig und unzumutbar.
15 
Der Bescheid stütze sich in seiner Begründung wesentlich auf Rec. ITU-R BS.703 sowie Rec. ITU-P372-6. Dabei handele es sich um Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union). Die Empfehlungen seien unverbindliche Empfehlungen und keine Rechtsnormen in Deutschland, nicht auf Deutsch verfügbar (§ 23 VwVfG), in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht, nicht mit Fundstelle und Aktualität genau bezeichnet und teilweise sogar überholt. Daher dürften diese Empfehlungen nicht Gegenstand einer deutschen Verwaltungsentscheidung sein.
16 
Es fehle rechtliches Gehör, denn eine Anhörung der Vertreter der MAnet GmbH sei zwar in den Räumen der RegTP erfolgt. Jedoch seien weder die dort vorgebrachten noch die schriftlich niedergelegten Argumente sorgfältig erwogen worden.
17 
Die RegTP habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Behörde habe nach § 24 Abs. 2 VwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Vielmehr leide der Bescheid schon in sich an erheblichen logischen Fehlern, Unstimmigkeiten und einseitigen Wertungen. Die RegTP wäre dazu verpflichtet gewesen, die genaue Anzahl, Gerätetyp etc. der Empfangseinrichtungen des Störungsmelders zu erheben. Auch verschleiere der Wortlaut des Bescheides, dass die Erdung über das Stromnetz erfolgt sei. Es liege nahe, dass damit die angeblichen Störungen an den Empfänger weitergegeben würden. Derartige Störungen könne man aber nicht untersagen. Der Störungsmeldende könne nicht verlangen, dass ihm sein Stromversorger eine signalfreie Erdungsleitung zur Verfügung stelle.
18 
Im Bescheid werde ausdrücklich erklärt, dass Mindestnutzfeldstärken im Amateurfunk nicht definiert seien. Ungeachtet dessen werde maßgeblich zur Begründung des Bescheides auf die Mindestnutzfeldstärke abgestellt.
19 
Andere Störquellen seien nicht zuverlässig ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar, welche Geräte abgeschaltet worden seien, ob diese nicht bloß in einen Stand-by-Zustand versetzt worden seien und wie die angebliche Vollständigkeit geprüft worden sei. Auch bezüglich batteriebetriebener Geräte gebe es keinen Hinweis. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich in den anderen Wohnungen im Hause oder in Nachbarhäusern Störquellen befänden. In den umliegenden Wohnungen seien erkennbar keine Geräte abgeschaltet worden. Zudem nutze nicht nur sie das Stromnetz zur Nachrichtenübertragung. Auch dies hätte überprüft werden müssen. Es gebe vielfältige Angebote, ganz ähnliche technische Lösungen zu nutzen. Nur ein Beispiel sei das Unternehmen D., welches unter dem Begriff Microlink d-LAN eine PLC-Technologie für jedermann anbiete.
20 
Die Messungen seien anzuzweifeln. Der Bescheid verwende den Begriff „Audio-Fingerabdruck“. Es handele sich jedoch nicht um eine zuverlässige, anerkannte Methode zur Identifikation von Signalen. Die Identifikation könne nicht ernsthaft auf den rein subjektiven Höreindruck eines Mitarbeiters gestützt werden. Im Bescheid werde dargelegt, die Kausalität der PLC-Nutzung folge daraus, dass ohne Datenübertragung durch PLC keine Störsignale bestünden, mit Datenübertragung aber lastabhängige Störsignale festzustellen seien. Es bleibe aber offen, wie die Lastabhängigkeit ermittelt worden sei. Wahrscheinlich handele es sich um Vermutungen.
21 
Entlastende Elemente seien missachtet worden. Das Powerline-Signal sei ein breitbandiges Signal, welches über das Frequenzspektrum 2 - 19 MHz relativ gleichmäßig abstrahle. Wenn man eine Störung durch Powerline behaupte, müsse diese Störung im ganzen Frequenzbereich vorhanden sein. Dass sie auf 5,452 MHz nicht gemessen worden sei, beweise, dass bei den anderen Messungen zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen müssten. Die Messfrequenzen von 7,05 MHz und 5 MHz seien von den angeblich gestörten Frequenzen (6,005 MHz und 6,075 MHz) weiter weg als die zu ihren Gunsten sprechende Messung bei 5,452 MHz. Die Daten in Tabelle 2 seien dagegen nicht verwertbar, weil es sich nicht um stumme Frequenzen (Frequenzen, die keinem Nutzer zugewiesen sind) handele, sondern um solche, die dem Amateurfunk offen stünden. Tatsächlich sei keine Störung vorhanden, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen würde. Aus der Messvorschrift 322MV05 ergebe sich, dass eine Messung zwingend eine Störung voraussetze. Ohne Störung habe keine Messung zu erfolgen. Die Gebühr für die Messung könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Der Störungsmelder setze keine geeignete Antenne ein.
22 
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie setze Geräte ein, die die europaweit gültige CE-Kennzeichnung hätten und die den Vorgaben des EMVG entsprächen. Das EMVG sei die Umsetzung der EMV-Richtlinie. Alle Geräte, die diesen Vorgaben entsprächen, dürften aber auch betrieben werden. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie die RegTP mit der NB 30 versuche, verstoße gegen das Gesetz und gegen die Richtlinie. Die NB 30 sei daher unwirksam und keine taugliche Grundlage der Bescheide.
23 
Komme man nicht zur Auffassung, dass die Bescheide offensichtlich rechtswidrig seien, so sei die überwiegende Erfolgsaussicht aber im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen. Auch dies führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rein vorsorglich werde auf die Situation bei offenen Erfolgsaussichten eingegangen. Sie habe derzeit ca. 5.000 Kunden in Mannheim. In dem Gebiet, in dem sie derzeit PLC anbiete, lägen ca. 90.000 Haushalte. Auf ihrer Seite bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, diesen Dienst weiter und ohne Einschränkung betreiben zu können. Auf der anderen Seite stehe ein einziger Funkamateur. Dieser könnte zudem mit wenigen einfachen Maßnahmen der angeblichen Störung ausweichen. Er könnte durch eine dem Stand der Technik entsprechende, optimal aufgebaute und geerdete Antenne seine Empfangsqualität deutlich verbessern. Soweit der Empfang eines Senders über Kurzwelle angeblich gestört sei, könne er diesen in bester Qualität über UKW empfangen. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen des Eigentumsschutzes durch Art. 14 GG geschützt werde, sei betroffen. Ein vollzogener Bescheid hätte zudem Symbolwirkung für andere Funkamateure. Diese würde der Störungsmelder über den Deutschen Amateur-Radio Club e.V. (DARC) sehr schnell unterrichten. Dann wären unabsehbare Folgewirkungen für sie zu erwarten. Zusätzlich sei auf Seiten der Kunden die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen. Die Interessenabwägung müsse daher eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen.
24 
Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und in ihrem Widerspruch.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2005 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 anzuordnen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Den Anforderungen des § 28 VwVfG habe sie durch die förmliche Anhörung der MAnet GmbH genügt. Auch der Antragstellerin sei in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden Weise Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Sinn der Anhörung werde von der Antragstellerin falsch verstanden. Sie habe keineswegs einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides vorzulegen. Gegenstand des Anhörungsverfahrens seien nicht Rechtsgrundlagen und Rechtsansichten oder der genaue Wortlaut des Tenors. Eine Unterrichtung der Antragstellerin über die Durchführung neuerlicher Messungen sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie die Antragstellerin nicht informieren können, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Betreiberwechsel noch nicht informiert gewesen sei. Der Bescheid beruhe auf einer gültigen und ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 64 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG und Abs. 1 Nr. 2 der NB 30 zur FreqBZPV). An die Grenzwerte der NB 30 habe sich die Antragstellerin zu halten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie habe mit der Formulierung des Tenors der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, eine drohende Abschaltungsanordnung abzuwenden. Um möglichst wenige Beschränkungen aufzuerlegen, sei bewusst offen formuliert worden. Da sie nur eingeschränkte Kenntnis von der Topologie des PLC-Netzes habe, sei die flexible Formulierung gewählt worden. Dass die Methode des Nachweises nicht genannt worden sei, sei unbedenklich. Der Antragstellerin seien die Methoden zur Überprüfung der Stärke elektromagnetischer Felder bekannt. Sie wäre im Übrigen bereits mit einer Anzeige über die Durchführung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen zufrieden. Selbst wenn man den Tenor indes als zu unbestimmt ansähe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie sei unabhängig von der Anordnung zur Einhaltung der Grenzwerte der NB 30 verpflichtet. Von ihr werde daher lediglich eine Information gefordert, über die sie ohnehin jederzeit verfügen sollte, egal wie sie die Formulierung des Bescheidtenors verstehen möge. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Die Antragstellerin sei Nutzerin von Frequenzen (§ 3 Nr. 9 TKG). Sie nutze die Frequenzen, ohne dass sie ihr zugeteilt wären oder die freizügige Nutzung gestattet sei. Es seien mehrfach Messungen vorgenommen worden, die Störungen durch PLC nachgewiesen hätten. Nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob andere Frequenznutzer gestört würden. Von ihrem nach § 64 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessen habe sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Für die Interessen der Antragstellerin und ihrer Kunden habe gesprochen, dass aus dem betroffenen Gebiet bisher nur die Störungsmeldung des Beigeladenen vorliege. Gegen sie habe hingegen gesprochen, dass sie trotz Kenntnis der Problematik und der Grenzwertüberschreitung nichts unternommen habe, ihr Netz zu verbessern. Die Folgen eines Einschreitens gegen die Antragstellerin seien als gering einzuschätzen. Durch Nachbesserungen am Netz (z.B. Einbau zusätzlicher Repeater), die das eigentliche Ziel des Bescheides seien, könnten allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen entstehen, welche ohne wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer blieben. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Problematik der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen sei der Antragstellerin seit geraumer Zeit bekannt, nicht zuletzt aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund des langen Vorlaufs sei eine Umsetzungsfrist von einem Monat ausreichend. Wegen des kleinen betroffenen Bereichs seien umfangreiche Arbeiten, welche eine längere Befristung erforderlich machen könnten, nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es sei nur ein kleiner Abschnitt der ...straße mit wohl kaum mehr als einer Handvoll Kunden betroffen. Dem Interesse der Antragstellerin gegenüber stünden die berechtigten Frequenznutzer. Diese könnten als Funkamateure oder Radiohörer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Auf Kurzwellenbändern würden aber auch sicherheitsrelevante Funkdienste abgewickelt. Bislang seien solche Dienste zwar noch nicht nachweislich beeinträchtigt worden, wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit müsse eine Störung jedoch bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Schließlich sei noch zu bemerken, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 137 Abs. 1 TKG ergebe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten der vorliegenden Art bestehe. Daher gebühre bei Interessengleichheit dem Vollzug der Vorrang (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.01.1992 - 3 M 2/92 -).
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
den Antrag abzulehnen.
32 
Er trägt vor, ein Bescheid auf der Grundlage des EMVG und des TKG sei dringend erforderlich. Es lägen Störungen durch PLC vor. Die Funkstörungen seien durch die Messungen der RegTP eindeutig identifiziert worden. Auch der Südwestrundfunk (SWR) habe umfangreiche Messungen durchgeführt und habe die Störungsverursachung durch PLC festgestellt. Die von ihm verwendeten Empfangsgeräte seien für den Kurzwellenempfang geeignet. Konsens mit der Antragstellerin bestehe nur darin, dass die NB 30 als Grundlage der Störungsbeseitigung nicht in Betracht komme. Die Anwendung der darin genannten Störgrenzwerte hätte zur Folge, dass Funkstörungen fest zementiert würden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten der RegTP (vier Aktenordner) sowie die Schriftsätze der Beteiligten, auch in dem anhängigen Klageverfahren des Beigeladenen gegen die RegTP (11 K 3763/04) verwiesen.
34 
II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, denn er ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
35 
1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der RegTP vom 06.01.2005 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig, weil das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. zu diesem Begriff VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, VBlBW 2004, 352). Ist bei Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages das Vorverfahren noch nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführt oder gar - wie hier - noch nicht einmal eingeleitet worden, so ist der gerichtliche Antrag unzulässig. Bei der in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderten Voraussetzung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die sich von einer sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzung durch ihre fehlende Nachholbarkeit nach Anhängigwerden unterscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1992 - 2 S 3215/91 -, VBlBW 1992, 374; Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, 990). Es kam deshalb nicht in Betracht, der Antragstellerin Gelegenheit zu einer entsprechenden Nachholung zu geben. Da hier auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eingreift, bleibt es insoweit bei der Unzulässigkeit des Antrags.
36 
2. Soweit der Aussetzungsantrag die auf § 64 Abs. 2 TKG (BGBl. I 2004, 1190 ff.) gestützte Anordnung der RegTP betrifft, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist statthaft, da gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.
37 
Der Antrag hat allerdings insoweit in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Anordnung der RegTP vom 06.01.2005 erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Vollziehung hätte auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.
38 
Die Anordnung der RegTP findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG. Danach kann die RegTP zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
39 
a) Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG wurde entsprochen. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. In der Anhörungsmitteilung muss deutlich gemacht werden, dass darin die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss ferner - damit die Anhörung als ordnungsgemäße Anhörung anzusehen ist - den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung und zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RdNr. 34). Ändern sich nach der Anhörung die Tatsachen für die Entscheidung wesentlich, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Eine erneute Anhörung kann ferner notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 36). Von der in § 28 Abs. 1 VwVfG genannten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sind die Nennung der Rechtsgrundlagen und die Erörterung von Rechtsfragen zu unterscheiden. Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten VA nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 39). Die Behörde genügt ihrer Anhörungspflicht nicht, wenn sie über den Tatsachenvortrag des Beteiligten hinweggeht; sie hat ihn vielmehr bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und für die Entscheidung ernsthaft (also nicht nur formal) in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist - wie die Gerichte - den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Anhörung muss den Beteiligten eine qualifizierte Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ermöglichen. Sie soll aber im Ergebnis nicht dazu dienen, die Beteiligten in umfassender Weise über die Erwägungen der entscheidenden Behörde zu informieren, sondern dient der Unterrichtung der Behörde (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RdNr. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 40).
40 
Gemessen daran liegt ein Verletzung des § 28 VwVfG nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen und beabsichtigt sei, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EMVG - BGBl. I 1998, 2882 ff.). Ferner fand am 16.12.2003 eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt. Diese Maßnahmen zur Anhörung der MAnet GmbH wirken auch gegen die Antragstellerin, da sie in das laufende Verwaltungsverfahren eingetreten ist. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die MAnet GmbH und die Antragstellerin sich von demselben Bevollmächtigten vertreten ließen. Auf die genauen gesellschafts- und schuldrechtlichen Modalitäten, nach denen der Übergang des PLC-Betriebs von der MAnet GmbH auf die Antragstellerin erfolgte, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf eine Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der beiden juristischen Personen. Die Anhörung ließ darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher Sachverhalt (elektromagnetische Störungen durch den PLC-Betrieb in bestimmten Frequenzbereichen) von Seiten der RegTP zugrunde gelegt wurde und welche Konsequenz daran geknüpft werden sollte (Anordnung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung). Die hier angegriffene Verfügung vom 06.01.2005 hob auf die gleichen Störungen ab und enthielt dem Wesen nach nichts anderes als die angekündigte Anordnung. Unerheblich ist dagegen der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage, da dieser zu keiner grundlegenden Änderung des Verfügungsinhalts führte, insbesondere aus Sicht der Antragstellerin keinen Anlass zu neuen Überlegungen gab. Die Anhörung war auch nicht insoweit unzureichend, als die in der Verfügung genannten Messergebnisse noch nicht vollständig mitgeteilt wurden. Die in einer ergänzenden Tabelle (Seite 3 oben der Verfügung) aufgeführten Messergebnisse lassen keine wesentliche Neubewertung der Sachlage zu. Das Anhörungsrecht der Antragstellerin war daher nicht eingeschränkt. Ob daneben die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwaige Anhörungsfehler geheilt haben könnte (vgl. zu dieser Frage OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606), muss daher nicht entschieden werden. Über die Nachmessung vom 03.05.2004 musste die RegTP die Antragstellerin nicht unterrichten, da die Nachmessung die früheren Feststellungen lediglich bestätigte und die RegTP auch zu keiner neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlasste.
41 
b) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es der Verfügung vom 06.01.2005 an Bestimmtheit mangele oder die Anordnung gar nicht vollziehbar sei. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestimmt meint, dass der Regelungsgegenstand im Sinne des § 35 VwVfG, wie er in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommen soll, festgelegt wird. Sichergestellt muss sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 10). Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 11). Durch den Begriff hinreichend bestimmt wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 12).
42 
Die Verfügung der RegTP ist bei Anwendung dieser Maßstäbe sowohl im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich als auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen innerhalb dieses räumlichen Bereichs hinreichend bestimmt. Mit dem Ausdruck „im Bereich der ...“ bringt die RegTP für die Antragstellerin erkennbar zum Ausdruck, dass eine Störung der Frequenzordnung verhindert werden soll, welche die Bewohner des Hauses ... bei einer rechtmäßigen Frequenznutzung oder beim Empfang rechtmäßiger Frequenznutzungen beeinträchtigen könnte. Es kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewohner des Hauses ... aus ihren Wohnungen ungestört Rundfunk empfangen sowie dem Amateurfunkhobby nachgehen können sollen. Zum „Bereich“ der ... gehören dabei nicht nur die Innenräume, sondern auch der Außenbereich, soweit dort von den Bewohnern Antennen angebracht sind. All dies ergibt sich daraus, dass - wie der Antragstellerin bekannt ist - der Beigeladene als Bewohner des Anwesens ... einen maßgeblichen Anstoß für die Verfügung vom 06.01.2005 gegeben hat. Die Bestimmtheit der Verfügung ist auch nicht zu beanstanden, soweit mit ihr angeordnet wird, die Powerline-Anlage sei „so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der FreqBZPV nicht überschritten werden“. Das damit angesprochene Ziel der Anordnung ist klar, denn die entsprechenden Grenzwerte sind eindeutig normiert und für die Antragstellerin zugänglich. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil der Antragstellerin die Wahl des Mittels überlassen bleibt, um das in der Verfügung genannte Ziel zu erreichen. Dass die Wahl des Mittels zur Beseitigung einer Störung dem Adressaten einer Verfügung überlassen bleiben kann, ist im Grundsatz allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164; Knack, a.a.O., § 37 RdNr. 17 f.). Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die nicht nur technische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, sondern auch unternehmerische Entscheidungen voraussetzen, wobei nur die Antragstellerin über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt. Würde die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme im Einzelnen von der RegTP vorweggenommen, wäre ihre Verfügung wohl unverhältnismäßig. Nicht zu unbestimmt ist es schließlich auch, wenn der Antragstellerin geboten wird, die Einhaltung der NB 30 nachzuweisen (vgl. Satz 1 des Verfügungstenors) oder die Anlage solange abzuschalten, bis nachgewiesen ist, dass die Anlage die NB 30 einhält (vgl. Satz 2 des Verfügungstenors). Die Anordnung eines „Nachweises“ könnte zwar so missdeutet werden, dass die Antragstellerin erschöpfende Messergebnisse vorzulegen hätte. Dies könnte letztlich auf etwas Unmögliches hinauslaufen, da nicht klar wäre, wie viele Mess-Standorte gewählt werden müssten. Auch würde ein allumfassender Nachweis seitens der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zu allen Wohnungen im Hause ... voraussetzen. Eine solche Deutung des Begriffes „nachweisen“ verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch, da es der RegTP nur darum geht, Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihrer Anordnung nachgekommen wurde. Eine Kontrollmessung könnte dann von ihrer Seite durchgeführt werden. Dieser Sinngehalt ist der Anordnung auch hinreichend deutlich zu entnehmen.
43 
c) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung zum Schutze der Frequenzordnung dürften gegeben sein. Nach Auffassung der Kammer ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... in ... auszugehen. Die Frequenzordnung ist gestört, weil von der Antragstellerin bestimmte Frequenzen in Anspruch genommen werden, ohne dass eine entsprechende Frequenzzuteilung erfolgt ist und ohne dass eine von einer individuellen Zuteilung unabhängige („freizügige“) Nutzung zulässig ist.
44 
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. In § 53 Abs. 1 TKG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 2 TKG werden in dem Frequenzbereichszuweisungsplan die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Der Plan enthält unter anderem auch Festlegungen über freizügige Frequenznutzungen in und längs von Leitern (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG). Von der Verordnungsermächtigung des § 53 Abs. 1 TKG wurde mit der FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2499 ff.) Gebrauch gemacht. Der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen (vgl. § 2 Abs. 1 FreqBZPV). Die NB 30 zur FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2550 f.) legt fest, unter welchen Voraussetzungen in und längs von Leitern Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Danach ist eine freizügige Nutzung unter anderem nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte (Tabelle 1 zur NB 30) nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 „Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz“ (Fundstelle: Amtsblatt der RegTP 2001, 3794 ff.).
45 
Für die Anordnung der RegTP besteht damit eine taugliche Rechtsgrundlage. Die NB 30 dürfte in jeder Hinsicht verfassungs-, insbesondere grundrechtskonform sein (vgl. Reinhardt, Powerline: Verfassungs-, verwaltungs- und telekommunikationsrechtliche Probleme, 2003, S. 138). Eine Unvereinbarkeit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung macht auch die Antragstellerin nicht geltend; sie ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch die europarechtlichen Bedenken gegen die Normierung der NB 30 teilt die Kammer indes - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht. Die Anwendung der NB 30 verstößt hier insbesondere wohl weder gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) noch gegen die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R & TTE-RL) oder gegen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Informations-RL).
46 
Die EMV-RL wird durch die Anwendung der NB 30 nicht verletzt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin Geräte einsetzt, die mit der europaweit gültigen CE (Communauté Européenne) - Kennzeichnung versehen sind. Für diese Geräte gilt - jedenfalls soweit es sich nicht um Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, für die nach Art. 20 Abs. 2 der R & TTE-RL die R & TTE-RL eine speziellere Regelung enthält (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 197) - die auf die EMV-RL zurückgehende Konformitätsvermutung des § 6 Abs. 6 EMVG. Diese Vermutung kann gemäß § 6 Abs. 8 EMVG (vgl. auch Buchstabe j) des Anhangs III zur EMV-RL) grundsätzlich auch auf Netze Anwendung finden. Von den an dem Netz der Antragstellerin angeschlossenen Geräten, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, gehen die Funkstörungen jedoch nicht aus (vgl. dazu, dass die PLC-Modems als solche keine Emissionsprobleme verursachen: Reinhardt, a.a.O., S. 223). Die Emissionen gehen vielmehr auf die Stromleitungen zurück, die nicht wie spezielle Datenleitungen geschirmt sind. Auf die Nutzung von PLC auf Stromleitungen erstreckt sich die Konformitätsvermutung des EMVG und der EMV-RL nicht, denn diese bewegt sich jedenfalls außerhalb der Angaben der Leitungshersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. Reinhardt, a.a.O., S. 160 f.). Auf das Stromnetz als PLC-Netz wurden von seinem Hersteller nicht die in § 3 Abs. 2 EMVG / Art. 7 Abs. 1 a) und b) EMV-RL genannten Normen angewandt, so dass nicht vermutet wird, die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 EMVG / Art. 4 EMV-RL seien eingehalten (vgl. § 3 Abs. 3 EMVG / Art. 7 Abs. 1 EMV-RL). Die NB 30 war in Bezug auf das PLC-Netz auch nicht nach dem in Art. 7 Abs. 2 EMV-RL geregelten Verfahren gegenüber der Kommission zu notifizieren, da auf die NB 30 keine Konformitätsvermutung gestützt werden soll. Der Regelung des Art. 7 EMV-RL kann keine generelle Notifizierungspflicht für nationale Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entnommen werden. Die Notifizierungspflicht tritt vielmehr nur ein, wenn auf eine nationale Regelung die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 EMV-RL gestützt werden soll (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 198 f., die deshalb die NB 30 für gänzlich unanwendbar halten). Diese Einschränkung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EMV-RL, da Abs. 2 der Vorschrift die Mitteilung an die Kommission ausdrücklich auf nationale Normen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b) bezieht. Ob die NB 30 auch insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, als sie sich auf Geräte mit CE-Kennzeichnung beziehen oder Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Kennzeichnung sein soll, ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Unvereinbarkeit lediglich die Unanwendbarkeit der NB 30 in den entsprechenden Fällen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnte, während die Geltung der NB 30 für den vorliegenden Fall (Beschränkung eines PLC-Netzes, das keine CE-Kennzeichnung für den verfolgten Nutzungszweck hat) unberührt bliebe.
47 
Von der Anwendbarkeit der NB 30 ist hier ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass die Beschränkung der PLC-Anlage mittelbare Wirkungen für den Betrieb von CE-zertifizierten Geräten an dem betroffenen PLC-Netz hat. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 R & TTE-RL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese mit dem in Anhang VII der Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Behinderung in Bezug auf die CE-zertifizierten Geräte könnte angenommen werden, obwohl sich die Anordnung nicht direkt auf deren Einsatz, sondern nur auf den Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäß verwendeten Netzes bezieht, an das diese Geräte angeschlossen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff (eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung) in die Warenverkehrsfreiheit bei allen Maßnahmen vor, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 - Dassonville -, Slg. 1974, 837, Tz. 5). Die Beschränkungen der NB 30 sind jedoch wohl durch Art. 7 Abs. 2 R & TTE-RL gerechtfertigt, denn nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Regelung der NB 30 erscheint im Lichte der widerstreitenden Interessen und der Einschätzungsprärogative des Normgebers auch nicht unverhältnismäßig (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 201 ff.).
48 
Die NB 30 ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informations-RL unanwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Informations-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Artikels 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Informations-RL nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Abs. 1 bei der Kommission an. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob es sich bei der NB 30 um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handelt. Art. 1 Nr. 9 Informations-RL fasst unter dem Begriff „technische Vorschrift“ technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften zusammen. Eine Spezifikation schreibt nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Informations-RL Merkmale für ein Erzeugnis vor, eine „sonstige Vorschrift" ist gemäß Art. 1 Nr. 3 Informations-RL eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Die NB 30 bezieht sich lediglich auf die freizügige Nutzung von Frequenzen und weist nur einen mittelbaren Bezug zu den dabei verwendbaren „Erzeugnissen“ auf. Geht man jedoch angesichts der Schutzweite der Warenverkehrsfreiheit, der die Richtlinie dienen soll, davon aus, dass die NB 30 eine „technische Vorschrift“ bildet, so liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Informations-RL jedenfalls eine Ausnahme von den Verfahrenspflichten der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Informations-RL vor. Die NB 30 kann für sich nämlich Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, insbesondere Art. 3 und Art. 4 i.V.m. Anhang III EMV-RL.
49 
Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der RegTP bilden hingegen nicht die im Bescheid zitierten Empfehlungen der ITU. Diese wurden lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt, ohne dass darauf entscheidend abgestellt worden wäre. Die deutsche Amtssprache (§ 23 VwVfG) wurde damit nicht verlassen.
50 
Die Antragstellerin macht geltend, ihre PLC-Anlage verursache entsprechend der maßgeblichen Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 keine elektromagnetischen Wellen außerhalb des Bereiches freizügiger Nutzung. Die Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen gemäß der Tabelle 1 zur NB 30 werden jedoch nach den vorliegenden Messergebnissen der RegTP überschritten. Messungen wurden in der ... von Mitarbeitern der RegTP am 06.03.2003 sowie am 03.05.2004 vorgenommen. Auf den Frequenzen 6,005 MHz und 7,05 MHz wurden sowohl in der Wohnung des Beigeladenen als auch bei Messungen auf dem Bürgersteig Störungen gemessen, in der Wohnung des Beigeladenen außerdem auf der Frequenz 5 MHz. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Störungen durch den Betrieb der PLC-Anlage der Antragstellerin verursacht werden. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden erst mit der Aufnahme des PLC-Betriebs der MAnet GmbH bei seinen Amateurfunkaktivitäten gestört wurde. Die elektromagnetischen Emissionen von PLC-Systemen sind vielmehr als technisches Problem seit vielen Jahren bekannt. Es existieren - wie den Beteiligten bekannt ist - umfangreiche Publikationen zu diesem Problemfeld (vgl. neben den von den Beteiligten vorgelegten Artikeln aus dem Internet z.B. Dostert, Powerline-Kommunikation, 2000; Hrasnica/Haidine/Lehnert, Broadband Powerline Communications, 2004; Kistner/Pauler, Powerline auf dem Prüfstand, Funkschau 10/1999, S. 28 ff.; aus juristischer Sicht: Koenig/Capito, TMR 2002, 195 ff.; Reinhardt, a.a.O.). Andere Störquellen wurden bei den Messungen der RegTP weitestgehend ausgeschlossen. Zum einen wurden in der Wohnung des Beigeladenen nach Aussage der RegTP umstehende Elektrogeräte ausgeschaltet. Zum anderen erfolgten auch Messungen auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen ..., so dass spezielle Einflüsse in der Wohnung des Beigeladenen ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass die Störungen von elektrischen Geräten in Nachbarwohnungen, von ausgeschalteten Geräten des Beigeladenen im Stand-by-Betrieb oder im Batteriebetrieb, von privat genutzten Powerline-Geräten, der Erdungsleitung oder anderen Quellen ausgegangen sein sollen. Eine Verfälschung der Messergebnisse durch die Stromversorgung des Messempfängers über das Stromnetz wurde ausgeschlossen, indem ein kalibrierter batteriebetriebener Messempfänger verwendet wurde. Bei einer Erdung über die Heizung oder den Schutzleiter traten nach Angaben der RegTP gleiche Störungen auf. Hinzu kommt, dass die Audio-Signale (sog. „Audio-Fingerabdruck“), die in der Wohnung des Beigeladenen festgestellt wurden, mit den vor dem Stromverteiler in der ... aufgenommenen Signalen verglichen wurden. Dabei wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Wenn es sich auch bei dem Höreindruck um ein ungenaues Verfahren handeln mag, so kommt diesem doch eine Indizwirkung zu. Die Messungen wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der RegTP von jeweils mindestens zwei Kräften mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Messung von Powerline-Anlagen durchgeführt. Ein weiteres Indiz für die Störquelleneigenschaft der Powerline-Anlage liefert der Eindruck der Abhängigkeit zwischen Störintensität und Netzlast, der allerdings nur mittels einer Abfrage des Betriebsmodus durch telefonischen Kontakt und eine Protokollierung gewonnen werden konnte. Auf die Qualität der Empfangseinrichtungen des Beigeladenen (Anzahl, Gerätetyp usw.) kommt es im Übrigen von vornherein nicht an, da die RegTP Messungen mit eigenen Geräten vornahm und ihre Verfügung auf den Schutz der Frequenzordnung stützt, die ein von der individuellen Beeinträchtigung des Beigeladenen unabhängiges Rechtsgut darstellt. Nach all dem fällt der RegTP auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG zur Last, da umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Insbesondere wurden entlastende Momente nicht unterdrückt. Dem Fehlen einer Störung auf der Frequenz 5,452 MHz, das von der Antragstellerin festgestellt wurde, wurde allerdings im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen, da auch ein breitbandiges Signal nicht im gesamten Frequenzbereich einen gleichen Pegel aufweisen müsse. Angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die für die PLC-Anlage als Störquelle sprechen, bewertet auch das Gericht die Messung der Antragstellerin als nicht entscheidend. Endgültige Gewissheit über die Störquelle könnte wohl nur eine Abschaltung des Powerline-Netzes verschaffen, zu der die Antragstellerin jedoch nicht bereit war.
51 
d) Ist danach von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage auszugehen, erfolgte die Anordnung der RegTP auch ermessensfehlerfrei. Es trifft nicht zu, dass die Argumente der MAnet GmbH gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden seien. Den Einlassungen der MAnet GmbH, in deren verfahrensrechtliche Stellung die Antragstellerin eingerückt ist, wurde zwar nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 28.01.2004 äußerte diese nämlich, die geplante Maßnahme gegen den Powerline-Betrieb sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, während die RegTP gleichwohl gegen die Verwendung der PLC-Anlage einschritt. In der Verfügung vom 06.01.2005 wird jedoch eingehend dargelegt, dass und warum nach Auffassung der RegTP eine Störung durch die PLC-Nutzung vorliege und die getroffene Anordnung das mildeste Mittel zur Abhilfe sei. Auf die Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 28.01.2004 musste nicht vollständig eingegangen werden. Bei dem Bezug der Anordnung auf den Bereich ... hat sich die RegTP von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich ein Bewohner dieses Gebäudes von der PLC-Technologie massiv gestört fühlt. Wenn sie auch mit der Verfügung keinen Individualschutz bezweckte, sondern einen Schutz der im öffentlichen Interesse zu wahrenden Frequenzordnung, so war es ihr dadurch nicht verwehrt, den Umfang ihrer Anordnung zunächst an dem besonderen Bedürfnis des Beigeladenen auszurichten. Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der Anordnung nimmt ihr insbesondere nicht die Geeignetheit zum Schutz der Frequenzordnung. Die Anordnung ist geeignet, die auftretenden Störungen der Frequenzordnung lokal wirksam zu unterbinden und damit zumindest im Bereich ... einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Frequenzordnung mit jeder Maßnahme überörtlich und umfassend zu schützen, gebietet § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht. Die Verfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und trifft die Antragstellerin nicht unnötig schwer, denn die RegTP hat ihr die Wahl des (sie am wenigsten belastenden) Mittels zur Beseitigung der Frequenzstörung überlassen. Die Anordnung trifft die Antragstellerin ferner nicht unangemessen hart. Die Anordnung der RegTP ist räumlich eng begrenzt auf den Bereich der.... Damit dürfte aller Voraussicht nach gewährleistet sein, dass die Antragstellerin ihr Powerline-Netz nicht vollständig oder auch nur in größeren Teilen abschalten muss, sondern eine lokale Lösung installieren kann, die es ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es dürfte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Betriebs, außerdem wohl nur für eine geringe Zahl von Nutzern eintreten. Im Bescheid der RegTP (Seite 5) wird dargelegt, dass es technisch möglich sei, die Grenzwerte der NB 30 durch eine Reduzierung des Pegels und / oder Zwischenschaltung weiterer Repeater (Signalverstärker) auch ohne Abschaltung des PLC-Netzes (oder eines Teils davon) einzuhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da allein die Antragstellerin die detaillierte Topologie ihres Netzes und dessen technische Ausgestaltung im Einzelnen kennt, wäre sie jedoch gehalten gewesen darzulegen, warum die Senkung der elektromagnetischen Störfrequenzen in einem eng begrenzten Bereich wie dem der ... nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte. Die grundsätzliche technische Möglichkeit, ein Powerline-Signal abzuschwächen und es gleichwohl mit Hilfe von Repeatern über eine größere Strecke zu transportieren, dürfte auch die Antragstellerin ohne weiteres anerkennen (vgl. dazu etwa Reinhardt, a.a.O., S. 54). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Einsatz einer großen Zahl von Repeatern einen relativ hohen technischen und finanziellen Aufwand begründen und die Fehleranfälligkeit eines Systems erhöhen kann, da beim Ausfall eines einzigen Repeaters ein ganzer Leitungsstrang lahm gelegt sein kann (Reinhardt, a.a.O., S. 54, zu der wirtschaftlichen und technischen Schwierigkeit einer Herabsetzung der Emissionen auch Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 200). Auf der anderen Seite betrifft die Verfügung der RegTP nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Powerline-Netz der Antragstellerin. Dies dürfte zum einen bedeuten, dass die technische Aufrüstung des betroffenen Abschnittes im Verhältnis zum Gesamtnetz nicht allzu teuer käme. Zum anderen dürfte auch die Ausfallsicherheit der Anlage nicht wesentlich leiden, weil die Daten beim Ausfall des von der RegTP ins Auge gefassten Netzabschnittes für die meisten Nutzer über andere Leitungswege umgeleitet werden könnten. Die Anordnung ist auch dann zumutbar, wenn man in Rechnung stellt, dass sich weitere Amateurfunker zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die Antragstellerin ermutigt fühlen könnten und die RegTP weitere (punktuelle) Verfügungen gleichen Inhalts erlassen könnte. Nach den Angaben der RegTP haben sich bislang nur sehr wenige Bewohner ... bei ihr über den Powerline-Betrieb beschwert. Die Zahl interessierter Amateurfunker oder Kurzwellenhörer, die ein Vorgehen gegen die Antragstellerin einfordern könnten, ist eher als gering einzuschätzen. Jedenfalls ist die „Symbolwirkung“ des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend dargelegt, zumal es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das keine endgültige Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit von PLC treffen kann. Des Weiteren bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegenüber der RegTP die elektromagnetische Verträglichkeit ihres Netzes im schlimmsten Falle durch eine kurzzeitige Abschaltung nachzuweisen. An einem rechtswidrigen Betrieb der Anlage bestünde hingegen auch unter Berücksichtigung des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials kein schutzwürdiges Interesse.
52 
Schließlich ist auch die von der RegTP in ihrer Verfügung gesetzte Frist von etwa einem Monat nicht unangemessen kurz. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Antragstellerin seit geraumer Zeit über die Emissionsprobleme des PLC-Betriebes im Allgemeinen und über das gegen sie laufende Verfahren der RegTP im Besonderen informiert war. Bereits im Jahre 2002 wurde die RegTP vom Beigeladenen auf eine Störung durch die Powerline-Anlage der MAnet GmbH hingewiesen. Am 06.03.2003 fanden unter Beteiligung von Mitarbeitern der MAnet GmbH Messungen statt. Im Herbst des Jahres 2003 wurde die MAnet GmbH angehört und eine Anordnung zur Einhaltung bestimmter Frequenzen in Aussicht gestellt. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin (damals der MAnet GmbH) am 28.01.2004 eine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, musste die Antragstellerin jederzeit mit der angekündigten Anordnung seitens der RegTP rechnen.
53 
Ob sich die Verfügung der RegTP neben § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auch auf § 8 Abs. 6 EMVG stützen ließe, kann dahingestellt bleiben.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung der RegTP wurde ein Wert von 10.000,-- EUR angesetzt; hinzu kam der Wert für den angegriffenen Gebührenbescheid (¼ der Gebührenhöhe gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Sonstige Literatur

 
55 
Rechtsmittelbelehrung:
56 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
57 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
58 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2.
durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3.
von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
4.
ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.

(4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.

(5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.

(1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten und Sprachkommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu können.

(2) Für den Fall, dass eine Leistung nach Absatz 1 nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(3) Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur festlegen.

(4) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Beendigung des Vertrages das Restguthaben.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;
2.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
3.
„Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
4.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
5.
„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
6.
„Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste;
7.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
8.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
9.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
10.
„digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
11.
„drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste;
12.
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
13.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
14.
„Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen;
15.
„Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
16.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
17.
„funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
18.
„gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
19.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
20.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
21.
„Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß BeschlussC/2019/4147der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses2002/622/EG(ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
22.
„harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind;
23.
„Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)2015/2120des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie2002/22/EGund der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24.
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
25.
„Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses oder des Endgerätes ermöglicht;
26.
„Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
27.
„Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28.
„Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
29.
„Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
30.
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
31.
„Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind;
32.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
34.
„Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35.
„Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
36.
„Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
37.
„nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
38.
„Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
39.
„Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
40.
„nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
41.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
42.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
43.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
44.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
45.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
46.
„Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
47.
„Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48.
„Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
49.
„Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
50.
„Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
51.
„Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
52.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
53.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
54.
„sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe;
55.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht;
56.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
57.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
58.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a)
Internetzugangsdienste,
b)
interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
62.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;
63.
„telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird;
64.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
66.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
67.
„Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
68.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
69.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon, ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war;
70.
„Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind;
71.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
72.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird;
73.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
74.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten; dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
75.
„Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
76.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
77.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
78.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
79.
„Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf

1.
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste und
2.
die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

1.
unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3.
klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5.
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen;
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
8.
Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.