Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln Inhaltsverzeichnis

(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

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published on 03/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckba
published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelad
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