Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05

bei uns veröffentlicht am14.03.2005

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Die Antragstellerin betreibt in ... ein Netz auf Basis der so genannten Powerline Communications (PLC)-Technologie, das angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Die Technik ist leitungsgebunden und sieht eine Datenübertragung durch die Luft nicht vor. Die Nutzer erhalten Zugang, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Gleichwohl werden beim Betrieb von PLC-Netzen auch elektromagnetische Felder außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht gegen Funkwellen abgeschirmt sind und gleich Antennen elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.
Mit Schreiben vom 25.08.2002 wandte sich der Beigeladene, der Bewohner des Anwesens ... in ... ist, an die Bundesregierung, da in seiner Wohnung wegen starker breitbandiger Funkstörungen seit Ende Juni 2002 kein Kurzwellenempfang mehr möglich sei. Die Funkstörungen gingen von nahezu allen PLC-Straßenverteilerkästen in ... aus. Das Schreiben wurde an die RegTP weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2002 an die RegTP beklagte der Beigeladene erneut die Störung des Kurzwellenempfangs durch die PLC-Technik.
Am 06.03.2003 führte die RegTP daraufhin im Beisein des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der MAnet GmbH, der damaligen Betreiberin des Powerline-Netzes, in der Wohnung des Beigeladenen Messungen durch.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 übermittelte die RegTP der MAnet GmbH die Messergebnisse vom 06.03.2003 und stellte fest, ihres Erachtens seien die Powerline-Signale als Quelle für die Empfangsbeeinträchtigung des Amateurfunk-Kurzwellenempfangs identifiziert worden. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass tatsächlich Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen. Zur Behebung der Störungen sei beabsichtigt, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angegeben. Am 16.12.2003 fand eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Namen der MAnet GmbH eine schriftliche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung ab. Unter dem 08.03.2004 legte er der RegTP eine auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der MAnet GmbH vor. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2004 teilte er mit, dass die MAnet GmbH den Betrieb der Powerline-Anlage abgegeben habe und neuer Betreiber die Antragstellerin sei. Solle die Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigt sein, könne eine neue Anhörung der Antragstellerin durchgeführt werden. Zugleich legte er eine wiederum auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der Antragstellerin vor.
Mit Schreiben vom 06.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, erließ die RegTP gegenüber der Antragstellerin einen Gebührenbescheid über 1000,-- EUR auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Ziff. 6 TKG i.V.m. § 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sowie eine weitere Verfügung mit folgendem Tenor:
„Ich fordere Sie (daher) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auf, die Powerline-Anlage im Bereich der... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) nicht überschritten werden und die Einhaltung der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bis zum 04.02.2005 gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Sollten Sie dem bis zum vorgenannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den vorgenannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen haben, dass die von Ihnen betriebene Powerline-Anlage in diesem Bereich die NB 30 der FreqBZPV einhält.“
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Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 28.01.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
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Mit ihrem ebenfalls am 28.01.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
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Es fehle an einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Die Störungsmeldung des Beigeladenen sei mit Schreiben vom 25.08.2002 erfolgt. Seither laufe das Verfahren bei der RegTP. Aus der Bearbeitungsdauer sei erkennbar, dass auch seitens der RegTP eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesehen worden sei. Im Verhältnis zu der Zeit zwischen der Stellungnahme der MAnet GmbH am 28.01.2004 und dem Bescheid vom 06.01.2005 sei die Frist zur Vollziehung der Maßnahme erkennbar zu kurz und unangemessen.
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Die Bescheide seien auch offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits eine wirksame Anhörung, denn der Bescheid richte sich an sie, obwohl sie bis heute nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei gegenüber der MAnet GmbH, der früheren Betreiberin, erfolgt. Die beiden Gesellschaften seien unterschiedliche juristische Personen. Die Geschäftsführer seien unterschiedlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte identisch sei, lasse nicht die Notwendigkeit der Anhörung entfallen. Zudem entspreche der Bescheid - was den Inhalt der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage angehe - nicht der in der Anhörung vom 23.10.2003 angekündigten Maßnahme. Die in der Tabelle im Bescheid aufgeführten Werte seien im Rahmen der Anhörung nicht genannt worden. Am 03.05.2004 sei eine Nachmessung erfolgt. Weder sie noch die MAnet GmbH noch der Bevollmächtigte seien davon unterrichtet worden. Über das Ergebnis liege ihr bis heute keine Information vor. Auch dieses hätte im Rahmen der Anhörung bereitgestellt werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Messungen teilzunehmen, die Methoden zu prüfen und selbst Aufzeichnungen zu fertigen. Anschließend hätten die Protokolle übergeben werden müssen.
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Der Bescheid sei nicht hinreichend konkretisiert, denn es sei nicht erkennbar, was genau die auferlegte Verpflichtung sei. Die Formulierung „im Bereich der ...“ lasse nicht erkennen, ob damit das Grundstück oder auch dessen Umgebung und gegebenenfalls welche Entfernung gemeint sei. Auch die räumliche Ausdehnung auf dem Grundstück sei nicht erkennbar (Höhe über, Tiefe unter Erdoberfläche). Fatal sei diese Unbestimmtheit insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten. Nicht geregelt sei zudem, wie dieser Nachweis zu führen sein solle. Die Verpflichtung sei damit nicht vollziehbar. Es sei auch nicht geregelt, welche Frequenzen entstört werden sollten. Der Bescheid sei zu unbestimmt bzw. wegen der uferlosen Weite unverhältnismäßig und unzumutbar.
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Der Bescheid stütze sich in seiner Begründung wesentlich auf Rec. ITU-R BS.703 sowie Rec. ITU-P372-6. Dabei handele es sich um Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union). Die Empfehlungen seien unverbindliche Empfehlungen und keine Rechtsnormen in Deutschland, nicht auf Deutsch verfügbar (§ 23 VwVfG), in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht, nicht mit Fundstelle und Aktualität genau bezeichnet und teilweise sogar überholt. Daher dürften diese Empfehlungen nicht Gegenstand einer deutschen Verwaltungsentscheidung sein.
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Es fehle rechtliches Gehör, denn eine Anhörung der Vertreter der MAnet GmbH sei zwar in den Räumen der RegTP erfolgt. Jedoch seien weder die dort vorgebrachten noch die schriftlich niedergelegten Argumente sorgfältig erwogen worden.
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Die RegTP habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Behörde habe nach § 24 Abs. 2 VwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Vielmehr leide der Bescheid schon in sich an erheblichen logischen Fehlern, Unstimmigkeiten und einseitigen Wertungen. Die RegTP wäre dazu verpflichtet gewesen, die genaue Anzahl, Gerätetyp etc. der Empfangseinrichtungen des Störungsmelders zu erheben. Auch verschleiere der Wortlaut des Bescheides, dass die Erdung über das Stromnetz erfolgt sei. Es liege nahe, dass damit die angeblichen Störungen an den Empfänger weitergegeben würden. Derartige Störungen könne man aber nicht untersagen. Der Störungsmeldende könne nicht verlangen, dass ihm sein Stromversorger eine signalfreie Erdungsleitung zur Verfügung stelle.
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Im Bescheid werde ausdrücklich erklärt, dass Mindestnutzfeldstärken im Amateurfunk nicht definiert seien. Ungeachtet dessen werde maßgeblich zur Begründung des Bescheides auf die Mindestnutzfeldstärke abgestellt.
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Andere Störquellen seien nicht zuverlässig ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar, welche Geräte abgeschaltet worden seien, ob diese nicht bloß in einen Stand-by-Zustand versetzt worden seien und wie die angebliche Vollständigkeit geprüft worden sei. Auch bezüglich batteriebetriebener Geräte gebe es keinen Hinweis. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich in den anderen Wohnungen im Hause oder in Nachbarhäusern Störquellen befänden. In den umliegenden Wohnungen seien erkennbar keine Geräte abgeschaltet worden. Zudem nutze nicht nur sie das Stromnetz zur Nachrichtenübertragung. Auch dies hätte überprüft werden müssen. Es gebe vielfältige Angebote, ganz ähnliche technische Lösungen zu nutzen. Nur ein Beispiel sei das Unternehmen D., welches unter dem Begriff Microlink d-LAN eine PLC-Technologie für jedermann anbiete.
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Die Messungen seien anzuzweifeln. Der Bescheid verwende den Begriff „Audio-Fingerabdruck“. Es handele sich jedoch nicht um eine zuverlässige, anerkannte Methode zur Identifikation von Signalen. Die Identifikation könne nicht ernsthaft auf den rein subjektiven Höreindruck eines Mitarbeiters gestützt werden. Im Bescheid werde dargelegt, die Kausalität der PLC-Nutzung folge daraus, dass ohne Datenübertragung durch PLC keine Störsignale bestünden, mit Datenübertragung aber lastabhängige Störsignale festzustellen seien. Es bleibe aber offen, wie die Lastabhängigkeit ermittelt worden sei. Wahrscheinlich handele es sich um Vermutungen.
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Entlastende Elemente seien missachtet worden. Das Powerline-Signal sei ein breitbandiges Signal, welches über das Frequenzspektrum 2 - 19 MHz relativ gleichmäßig abstrahle. Wenn man eine Störung durch Powerline behaupte, müsse diese Störung im ganzen Frequenzbereich vorhanden sein. Dass sie auf 5,452 MHz nicht gemessen worden sei, beweise, dass bei den anderen Messungen zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen müssten. Die Messfrequenzen von 7,05 MHz und 5 MHz seien von den angeblich gestörten Frequenzen (6,005 MHz und 6,075 MHz) weiter weg als die zu ihren Gunsten sprechende Messung bei 5,452 MHz. Die Daten in Tabelle 2 seien dagegen nicht verwertbar, weil es sich nicht um stumme Frequenzen (Frequenzen, die keinem Nutzer zugewiesen sind) handele, sondern um solche, die dem Amateurfunk offen stünden. Tatsächlich sei keine Störung vorhanden, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen würde. Aus der Messvorschrift 322MV05 ergebe sich, dass eine Messung zwingend eine Störung voraussetze. Ohne Störung habe keine Messung zu erfolgen. Die Gebühr für die Messung könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Der Störungsmelder setze keine geeignete Antenne ein.
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Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie setze Geräte ein, die die europaweit gültige CE-Kennzeichnung hätten und die den Vorgaben des EMVG entsprächen. Das EMVG sei die Umsetzung der EMV-Richtlinie. Alle Geräte, die diesen Vorgaben entsprächen, dürften aber auch betrieben werden. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie die RegTP mit der NB 30 versuche, verstoße gegen das Gesetz und gegen die Richtlinie. Die NB 30 sei daher unwirksam und keine taugliche Grundlage der Bescheide.
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Komme man nicht zur Auffassung, dass die Bescheide offensichtlich rechtswidrig seien, so sei die überwiegende Erfolgsaussicht aber im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen. Auch dies führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rein vorsorglich werde auf die Situation bei offenen Erfolgsaussichten eingegangen. Sie habe derzeit ca. 5.000 Kunden in Mannheim. In dem Gebiet, in dem sie derzeit PLC anbiete, lägen ca. 90.000 Haushalte. Auf ihrer Seite bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, diesen Dienst weiter und ohne Einschränkung betreiben zu können. Auf der anderen Seite stehe ein einziger Funkamateur. Dieser könnte zudem mit wenigen einfachen Maßnahmen der angeblichen Störung ausweichen. Er könnte durch eine dem Stand der Technik entsprechende, optimal aufgebaute und geerdete Antenne seine Empfangsqualität deutlich verbessern. Soweit der Empfang eines Senders über Kurzwelle angeblich gestört sei, könne er diesen in bester Qualität über UKW empfangen. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen des Eigentumsschutzes durch Art. 14 GG geschützt werde, sei betroffen. Ein vollzogener Bescheid hätte zudem Symbolwirkung für andere Funkamateure. Diese würde der Störungsmelder über den Deutschen Amateur-Radio Club e.V. (DARC) sehr schnell unterrichten. Dann wären unabsehbare Folgewirkungen für sie zu erwarten. Zusätzlich sei auf Seiten der Kunden die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen. Die Interessenabwägung müsse daher eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen.
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Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und in ihrem Widerspruch.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2005 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Den Anforderungen des § 28 VwVfG habe sie durch die förmliche Anhörung der MAnet GmbH genügt. Auch der Antragstellerin sei in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden Weise Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Sinn der Anhörung werde von der Antragstellerin falsch verstanden. Sie habe keineswegs einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides vorzulegen. Gegenstand des Anhörungsverfahrens seien nicht Rechtsgrundlagen und Rechtsansichten oder der genaue Wortlaut des Tenors. Eine Unterrichtung der Antragstellerin über die Durchführung neuerlicher Messungen sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie die Antragstellerin nicht informieren können, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Betreiberwechsel noch nicht informiert gewesen sei. Der Bescheid beruhe auf einer gültigen und ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 64 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG und Abs. 1 Nr. 2 der NB 30 zur FreqBZPV). An die Grenzwerte der NB 30 habe sich die Antragstellerin zu halten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie habe mit der Formulierung des Tenors der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, eine drohende Abschaltungsanordnung abzuwenden. Um möglichst wenige Beschränkungen aufzuerlegen, sei bewusst offen formuliert worden. Da sie nur eingeschränkte Kenntnis von der Topologie des PLC-Netzes habe, sei die flexible Formulierung gewählt worden. Dass die Methode des Nachweises nicht genannt worden sei, sei unbedenklich. Der Antragstellerin seien die Methoden zur Überprüfung der Stärke elektromagnetischer Felder bekannt. Sie wäre im Übrigen bereits mit einer Anzeige über die Durchführung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen zufrieden. Selbst wenn man den Tenor indes als zu unbestimmt ansähe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie sei unabhängig von der Anordnung zur Einhaltung der Grenzwerte der NB 30 verpflichtet. Von ihr werde daher lediglich eine Information gefordert, über die sie ohnehin jederzeit verfügen sollte, egal wie sie die Formulierung des Bescheidtenors verstehen möge. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Die Antragstellerin sei Nutzerin von Frequenzen (§ 3 Nr. 9 TKG). Sie nutze die Frequenzen, ohne dass sie ihr zugeteilt wären oder die freizügige Nutzung gestattet sei. Es seien mehrfach Messungen vorgenommen worden, die Störungen durch PLC nachgewiesen hätten. Nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob andere Frequenznutzer gestört würden. Von ihrem nach § 64 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessen habe sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Für die Interessen der Antragstellerin und ihrer Kunden habe gesprochen, dass aus dem betroffenen Gebiet bisher nur die Störungsmeldung des Beigeladenen vorliege. Gegen sie habe hingegen gesprochen, dass sie trotz Kenntnis der Problematik und der Grenzwertüberschreitung nichts unternommen habe, ihr Netz zu verbessern. Die Folgen eines Einschreitens gegen die Antragstellerin seien als gering einzuschätzen. Durch Nachbesserungen am Netz (z.B. Einbau zusätzlicher Repeater), die das eigentliche Ziel des Bescheides seien, könnten allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen entstehen, welche ohne wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer blieben. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Problematik der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen sei der Antragstellerin seit geraumer Zeit bekannt, nicht zuletzt aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund des langen Vorlaufs sei eine Umsetzungsfrist von einem Monat ausreichend. Wegen des kleinen betroffenen Bereichs seien umfangreiche Arbeiten, welche eine längere Befristung erforderlich machen könnten, nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es sei nur ein kleiner Abschnitt der ...straße mit wohl kaum mehr als einer Handvoll Kunden betroffen. Dem Interesse der Antragstellerin gegenüber stünden die berechtigten Frequenznutzer. Diese könnten als Funkamateure oder Radiohörer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Auf Kurzwellenbändern würden aber auch sicherheitsrelevante Funkdienste abgewickelt. Bislang seien solche Dienste zwar noch nicht nachweislich beeinträchtigt worden, wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit müsse eine Störung jedoch bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Schließlich sei noch zu bemerken, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 137 Abs. 1 TKG ergebe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten der vorliegenden Art bestehe. Daher gebühre bei Interessengleichheit dem Vollzug der Vorrang (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.01.1992 - 3 M 2/92 -).
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Der Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor, ein Bescheid auf der Grundlage des EMVG und des TKG sei dringend erforderlich. Es lägen Störungen durch PLC vor. Die Funkstörungen seien durch die Messungen der RegTP eindeutig identifiziert worden. Auch der Südwestrundfunk (SWR) habe umfangreiche Messungen durchgeführt und habe die Störungsverursachung durch PLC festgestellt. Die von ihm verwendeten Empfangsgeräte seien für den Kurzwellenempfang geeignet. Konsens mit der Antragstellerin bestehe nur darin, dass die NB 30 als Grundlage der Störungsbeseitigung nicht in Betracht komme. Die Anwendung der darin genannten Störgrenzwerte hätte zur Folge, dass Funkstörungen fest zementiert würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten der RegTP (vier Aktenordner) sowie die Schriftsätze der Beteiligten, auch in dem anhängigen Klageverfahren des Beigeladenen gegen die RegTP (11 K 3763/04) verwiesen.
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II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, denn er ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
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1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der RegTP vom 06.01.2005 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig, weil das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. zu diesem Begriff VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, VBlBW 2004, 352). Ist bei Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages das Vorverfahren noch nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführt oder gar - wie hier - noch nicht einmal eingeleitet worden, so ist der gerichtliche Antrag unzulässig. Bei der in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderten Voraussetzung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die sich von einer sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzung durch ihre fehlende Nachholbarkeit nach Anhängigwerden unterscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1992 - 2 S 3215/91 -, VBlBW 1992, 374; Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, 990). Es kam deshalb nicht in Betracht, der Antragstellerin Gelegenheit zu einer entsprechenden Nachholung zu geben. Da hier auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eingreift, bleibt es insoweit bei der Unzulässigkeit des Antrags.
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2. Soweit der Aussetzungsantrag die auf § 64 Abs. 2 TKG (BGBl. I 2004, 1190 ff.) gestützte Anordnung der RegTP betrifft, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist statthaft, da gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.
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Der Antrag hat allerdings insoweit in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Anordnung der RegTP vom 06.01.2005 erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Vollziehung hätte auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.
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Die Anordnung der RegTP findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG. Danach kann die RegTP zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
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a) Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG wurde entsprochen. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. In der Anhörungsmitteilung muss deutlich gemacht werden, dass darin die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss ferner - damit die Anhörung als ordnungsgemäße Anhörung anzusehen ist - den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung und zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RdNr. 34). Ändern sich nach der Anhörung die Tatsachen für die Entscheidung wesentlich, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Eine erneute Anhörung kann ferner notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 36). Von der in § 28 Abs. 1 VwVfG genannten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sind die Nennung der Rechtsgrundlagen und die Erörterung von Rechtsfragen zu unterscheiden. Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten VA nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 39). Die Behörde genügt ihrer Anhörungspflicht nicht, wenn sie über den Tatsachenvortrag des Beteiligten hinweggeht; sie hat ihn vielmehr bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und für die Entscheidung ernsthaft (also nicht nur formal) in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist - wie die Gerichte - den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Anhörung muss den Beteiligten eine qualifizierte Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ermöglichen. Sie soll aber im Ergebnis nicht dazu dienen, die Beteiligten in umfassender Weise über die Erwägungen der entscheidenden Behörde zu informieren, sondern dient der Unterrichtung der Behörde (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RdNr. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 40).
40 
Gemessen daran liegt ein Verletzung des § 28 VwVfG nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen und beabsichtigt sei, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EMVG - BGBl. I 1998, 2882 ff.). Ferner fand am 16.12.2003 eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt. Diese Maßnahmen zur Anhörung der MAnet GmbH wirken auch gegen die Antragstellerin, da sie in das laufende Verwaltungsverfahren eingetreten ist. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die MAnet GmbH und die Antragstellerin sich von demselben Bevollmächtigten vertreten ließen. Auf die genauen gesellschafts- und schuldrechtlichen Modalitäten, nach denen der Übergang des PLC-Betriebs von der MAnet GmbH auf die Antragstellerin erfolgte, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf eine Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der beiden juristischen Personen. Die Anhörung ließ darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher Sachverhalt (elektromagnetische Störungen durch den PLC-Betrieb in bestimmten Frequenzbereichen) von Seiten der RegTP zugrunde gelegt wurde und welche Konsequenz daran geknüpft werden sollte (Anordnung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung). Die hier angegriffene Verfügung vom 06.01.2005 hob auf die gleichen Störungen ab und enthielt dem Wesen nach nichts anderes als die angekündigte Anordnung. Unerheblich ist dagegen der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage, da dieser zu keiner grundlegenden Änderung des Verfügungsinhalts führte, insbesondere aus Sicht der Antragstellerin keinen Anlass zu neuen Überlegungen gab. Die Anhörung war auch nicht insoweit unzureichend, als die in der Verfügung genannten Messergebnisse noch nicht vollständig mitgeteilt wurden. Die in einer ergänzenden Tabelle (Seite 3 oben der Verfügung) aufgeführten Messergebnisse lassen keine wesentliche Neubewertung der Sachlage zu. Das Anhörungsrecht der Antragstellerin war daher nicht eingeschränkt. Ob daneben die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwaige Anhörungsfehler geheilt haben könnte (vgl. zu dieser Frage OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606), muss daher nicht entschieden werden. Über die Nachmessung vom 03.05.2004 musste die RegTP die Antragstellerin nicht unterrichten, da die Nachmessung die früheren Feststellungen lediglich bestätigte und die RegTP auch zu keiner neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlasste.
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b) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es der Verfügung vom 06.01.2005 an Bestimmtheit mangele oder die Anordnung gar nicht vollziehbar sei. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestimmt meint, dass der Regelungsgegenstand im Sinne des § 35 VwVfG, wie er in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommen soll, festgelegt wird. Sichergestellt muss sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 10). Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 11). Durch den Begriff hinreichend bestimmt wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 12).
42 
Die Verfügung der RegTP ist bei Anwendung dieser Maßstäbe sowohl im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich als auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen innerhalb dieses räumlichen Bereichs hinreichend bestimmt. Mit dem Ausdruck „im Bereich der ...“ bringt die RegTP für die Antragstellerin erkennbar zum Ausdruck, dass eine Störung der Frequenzordnung verhindert werden soll, welche die Bewohner des Hauses ... bei einer rechtmäßigen Frequenznutzung oder beim Empfang rechtmäßiger Frequenznutzungen beeinträchtigen könnte. Es kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewohner des Hauses ... aus ihren Wohnungen ungestört Rundfunk empfangen sowie dem Amateurfunkhobby nachgehen können sollen. Zum „Bereich“ der ... gehören dabei nicht nur die Innenräume, sondern auch der Außenbereich, soweit dort von den Bewohnern Antennen angebracht sind. All dies ergibt sich daraus, dass - wie der Antragstellerin bekannt ist - der Beigeladene als Bewohner des Anwesens ... einen maßgeblichen Anstoß für die Verfügung vom 06.01.2005 gegeben hat. Die Bestimmtheit der Verfügung ist auch nicht zu beanstanden, soweit mit ihr angeordnet wird, die Powerline-Anlage sei „so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der FreqBZPV nicht überschritten werden“. Das damit angesprochene Ziel der Anordnung ist klar, denn die entsprechenden Grenzwerte sind eindeutig normiert und für die Antragstellerin zugänglich. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil der Antragstellerin die Wahl des Mittels überlassen bleibt, um das in der Verfügung genannte Ziel zu erreichen. Dass die Wahl des Mittels zur Beseitigung einer Störung dem Adressaten einer Verfügung überlassen bleiben kann, ist im Grundsatz allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164; Knack, a.a.O., § 37 RdNr. 17 f.). Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die nicht nur technische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, sondern auch unternehmerische Entscheidungen voraussetzen, wobei nur die Antragstellerin über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt. Würde die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme im Einzelnen von der RegTP vorweggenommen, wäre ihre Verfügung wohl unverhältnismäßig. Nicht zu unbestimmt ist es schließlich auch, wenn der Antragstellerin geboten wird, die Einhaltung der NB 30 nachzuweisen (vgl. Satz 1 des Verfügungstenors) oder die Anlage solange abzuschalten, bis nachgewiesen ist, dass die Anlage die NB 30 einhält (vgl. Satz 2 des Verfügungstenors). Die Anordnung eines „Nachweises“ könnte zwar so missdeutet werden, dass die Antragstellerin erschöpfende Messergebnisse vorzulegen hätte. Dies könnte letztlich auf etwas Unmögliches hinauslaufen, da nicht klar wäre, wie viele Mess-Standorte gewählt werden müssten. Auch würde ein allumfassender Nachweis seitens der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zu allen Wohnungen im Hause ... voraussetzen. Eine solche Deutung des Begriffes „nachweisen“ verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch, da es der RegTP nur darum geht, Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihrer Anordnung nachgekommen wurde. Eine Kontrollmessung könnte dann von ihrer Seite durchgeführt werden. Dieser Sinngehalt ist der Anordnung auch hinreichend deutlich zu entnehmen.
43 
c) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung zum Schutze der Frequenzordnung dürften gegeben sein. Nach Auffassung der Kammer ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... in ... auszugehen. Die Frequenzordnung ist gestört, weil von der Antragstellerin bestimmte Frequenzen in Anspruch genommen werden, ohne dass eine entsprechende Frequenzzuteilung erfolgt ist und ohne dass eine von einer individuellen Zuteilung unabhängige („freizügige“) Nutzung zulässig ist.
44 
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. In § 53 Abs. 1 TKG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 2 TKG werden in dem Frequenzbereichszuweisungsplan die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Der Plan enthält unter anderem auch Festlegungen über freizügige Frequenznutzungen in und längs von Leitern (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG). Von der Verordnungsermächtigung des § 53 Abs. 1 TKG wurde mit der FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2499 ff.) Gebrauch gemacht. Der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen (vgl. § 2 Abs. 1 FreqBZPV). Die NB 30 zur FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2550 f.) legt fest, unter welchen Voraussetzungen in und längs von Leitern Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Danach ist eine freizügige Nutzung unter anderem nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte (Tabelle 1 zur NB 30) nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 „Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz“ (Fundstelle: Amtsblatt der RegTP 2001, 3794 ff.).
45 
Für die Anordnung der RegTP besteht damit eine taugliche Rechtsgrundlage. Die NB 30 dürfte in jeder Hinsicht verfassungs-, insbesondere grundrechtskonform sein (vgl. Reinhardt, Powerline: Verfassungs-, verwaltungs- und telekommunikationsrechtliche Probleme, 2003, S. 138). Eine Unvereinbarkeit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung macht auch die Antragstellerin nicht geltend; sie ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch die europarechtlichen Bedenken gegen die Normierung der NB 30 teilt die Kammer indes - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht. Die Anwendung der NB 30 verstößt hier insbesondere wohl weder gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) noch gegen die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R & TTE-RL) oder gegen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Informations-RL).
46 
Die EMV-RL wird durch die Anwendung der NB 30 nicht verletzt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin Geräte einsetzt, die mit der europaweit gültigen CE (Communauté Européenne) - Kennzeichnung versehen sind. Für diese Geräte gilt - jedenfalls soweit es sich nicht um Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, für die nach Art. 20 Abs. 2 der R & TTE-RL die R & TTE-RL eine speziellere Regelung enthält (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 197) - die auf die EMV-RL zurückgehende Konformitätsvermutung des § 6 Abs. 6 EMVG. Diese Vermutung kann gemäß § 6 Abs. 8 EMVG (vgl. auch Buchstabe j) des Anhangs III zur EMV-RL) grundsätzlich auch auf Netze Anwendung finden. Von den an dem Netz der Antragstellerin angeschlossenen Geräten, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, gehen die Funkstörungen jedoch nicht aus (vgl. dazu, dass die PLC-Modems als solche keine Emissionsprobleme verursachen: Reinhardt, a.a.O., S. 223). Die Emissionen gehen vielmehr auf die Stromleitungen zurück, die nicht wie spezielle Datenleitungen geschirmt sind. Auf die Nutzung von PLC auf Stromleitungen erstreckt sich die Konformitätsvermutung des EMVG und der EMV-RL nicht, denn diese bewegt sich jedenfalls außerhalb der Angaben der Leitungshersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. Reinhardt, a.a.O., S. 160 f.). Auf das Stromnetz als PLC-Netz wurden von seinem Hersteller nicht die in § 3 Abs. 2 EMVG / Art. 7 Abs. 1 a) und b) EMV-RL genannten Normen angewandt, so dass nicht vermutet wird, die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 EMVG / Art. 4 EMV-RL seien eingehalten (vgl. § 3 Abs. 3 EMVG / Art. 7 Abs. 1 EMV-RL). Die NB 30 war in Bezug auf das PLC-Netz auch nicht nach dem in Art. 7 Abs. 2 EMV-RL geregelten Verfahren gegenüber der Kommission zu notifizieren, da auf die NB 30 keine Konformitätsvermutung gestützt werden soll. Der Regelung des Art. 7 EMV-RL kann keine generelle Notifizierungspflicht für nationale Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entnommen werden. Die Notifizierungspflicht tritt vielmehr nur ein, wenn auf eine nationale Regelung die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 EMV-RL gestützt werden soll (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 198 f., die deshalb die NB 30 für gänzlich unanwendbar halten). Diese Einschränkung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EMV-RL, da Abs. 2 der Vorschrift die Mitteilung an die Kommission ausdrücklich auf nationale Normen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b) bezieht. Ob die NB 30 auch insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, als sie sich auf Geräte mit CE-Kennzeichnung beziehen oder Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Kennzeichnung sein soll, ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Unvereinbarkeit lediglich die Unanwendbarkeit der NB 30 in den entsprechenden Fällen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnte, während die Geltung der NB 30 für den vorliegenden Fall (Beschränkung eines PLC-Netzes, das keine CE-Kennzeichnung für den verfolgten Nutzungszweck hat) unberührt bliebe.
47 
Von der Anwendbarkeit der NB 30 ist hier ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass die Beschränkung der PLC-Anlage mittelbare Wirkungen für den Betrieb von CE-zertifizierten Geräten an dem betroffenen PLC-Netz hat. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 R & TTE-RL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese mit dem in Anhang VII der Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Behinderung in Bezug auf die CE-zertifizierten Geräte könnte angenommen werden, obwohl sich die Anordnung nicht direkt auf deren Einsatz, sondern nur auf den Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäß verwendeten Netzes bezieht, an das diese Geräte angeschlossen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff (eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung) in die Warenverkehrsfreiheit bei allen Maßnahmen vor, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 - Dassonville -, Slg. 1974, 837, Tz. 5). Die Beschränkungen der NB 30 sind jedoch wohl durch Art. 7 Abs. 2 R & TTE-RL gerechtfertigt, denn nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Regelung der NB 30 erscheint im Lichte der widerstreitenden Interessen und der Einschätzungsprärogative des Normgebers auch nicht unverhältnismäßig (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 201 ff.).
48 
Die NB 30 ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informations-RL unanwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Informations-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Artikels 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Informations-RL nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Abs. 1 bei der Kommission an. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob es sich bei der NB 30 um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handelt. Art. 1 Nr. 9 Informations-RL fasst unter dem Begriff „technische Vorschrift“ technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften zusammen. Eine Spezifikation schreibt nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Informations-RL Merkmale für ein Erzeugnis vor, eine „sonstige Vorschrift" ist gemäß Art. 1 Nr. 3 Informations-RL eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Die NB 30 bezieht sich lediglich auf die freizügige Nutzung von Frequenzen und weist nur einen mittelbaren Bezug zu den dabei verwendbaren „Erzeugnissen“ auf. Geht man jedoch angesichts der Schutzweite der Warenverkehrsfreiheit, der die Richtlinie dienen soll, davon aus, dass die NB 30 eine „technische Vorschrift“ bildet, so liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Informations-RL jedenfalls eine Ausnahme von den Verfahrenspflichten der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Informations-RL vor. Die NB 30 kann für sich nämlich Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, insbesondere Art. 3 und Art. 4 i.V.m. Anhang III EMV-RL.
49 
Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der RegTP bilden hingegen nicht die im Bescheid zitierten Empfehlungen der ITU. Diese wurden lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt, ohne dass darauf entscheidend abgestellt worden wäre. Die deutsche Amtssprache (§ 23 VwVfG) wurde damit nicht verlassen.
50 
Die Antragstellerin macht geltend, ihre PLC-Anlage verursache entsprechend der maßgeblichen Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 keine elektromagnetischen Wellen außerhalb des Bereiches freizügiger Nutzung. Die Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen gemäß der Tabelle 1 zur NB 30 werden jedoch nach den vorliegenden Messergebnissen der RegTP überschritten. Messungen wurden in der ... von Mitarbeitern der RegTP am 06.03.2003 sowie am 03.05.2004 vorgenommen. Auf den Frequenzen 6,005 MHz und 7,05 MHz wurden sowohl in der Wohnung des Beigeladenen als auch bei Messungen auf dem Bürgersteig Störungen gemessen, in der Wohnung des Beigeladenen außerdem auf der Frequenz 5 MHz. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Störungen durch den Betrieb der PLC-Anlage der Antragstellerin verursacht werden. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden erst mit der Aufnahme des PLC-Betriebs der MAnet GmbH bei seinen Amateurfunkaktivitäten gestört wurde. Die elektromagnetischen Emissionen von PLC-Systemen sind vielmehr als technisches Problem seit vielen Jahren bekannt. Es existieren - wie den Beteiligten bekannt ist - umfangreiche Publikationen zu diesem Problemfeld (vgl. neben den von den Beteiligten vorgelegten Artikeln aus dem Internet z.B. Dostert, Powerline-Kommunikation, 2000; Hrasnica/Haidine/Lehnert, Broadband Powerline Communications, 2004; Kistner/Pauler, Powerline auf dem Prüfstand, Funkschau 10/1999, S. 28 ff.; aus juristischer Sicht: Koenig/Capito, TMR 2002, 195 ff.; Reinhardt, a.a.O.). Andere Störquellen wurden bei den Messungen der RegTP weitestgehend ausgeschlossen. Zum einen wurden in der Wohnung des Beigeladenen nach Aussage der RegTP umstehende Elektrogeräte ausgeschaltet. Zum anderen erfolgten auch Messungen auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen ..., so dass spezielle Einflüsse in der Wohnung des Beigeladenen ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass die Störungen von elektrischen Geräten in Nachbarwohnungen, von ausgeschalteten Geräten des Beigeladenen im Stand-by-Betrieb oder im Batteriebetrieb, von privat genutzten Powerline-Geräten, der Erdungsleitung oder anderen Quellen ausgegangen sein sollen. Eine Verfälschung der Messergebnisse durch die Stromversorgung des Messempfängers über das Stromnetz wurde ausgeschlossen, indem ein kalibrierter batteriebetriebener Messempfänger verwendet wurde. Bei einer Erdung über die Heizung oder den Schutzleiter traten nach Angaben der RegTP gleiche Störungen auf. Hinzu kommt, dass die Audio-Signale (sog. „Audio-Fingerabdruck“), die in der Wohnung des Beigeladenen festgestellt wurden, mit den vor dem Stromverteiler in der ... aufgenommenen Signalen verglichen wurden. Dabei wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Wenn es sich auch bei dem Höreindruck um ein ungenaues Verfahren handeln mag, so kommt diesem doch eine Indizwirkung zu. Die Messungen wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der RegTP von jeweils mindestens zwei Kräften mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Messung von Powerline-Anlagen durchgeführt. Ein weiteres Indiz für die Störquelleneigenschaft der Powerline-Anlage liefert der Eindruck der Abhängigkeit zwischen Störintensität und Netzlast, der allerdings nur mittels einer Abfrage des Betriebsmodus durch telefonischen Kontakt und eine Protokollierung gewonnen werden konnte. Auf die Qualität der Empfangseinrichtungen des Beigeladenen (Anzahl, Gerätetyp usw.) kommt es im Übrigen von vornherein nicht an, da die RegTP Messungen mit eigenen Geräten vornahm und ihre Verfügung auf den Schutz der Frequenzordnung stützt, die ein von der individuellen Beeinträchtigung des Beigeladenen unabhängiges Rechtsgut darstellt. Nach all dem fällt der RegTP auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG zur Last, da umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Insbesondere wurden entlastende Momente nicht unterdrückt. Dem Fehlen einer Störung auf der Frequenz 5,452 MHz, das von der Antragstellerin festgestellt wurde, wurde allerdings im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen, da auch ein breitbandiges Signal nicht im gesamten Frequenzbereich einen gleichen Pegel aufweisen müsse. Angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die für die PLC-Anlage als Störquelle sprechen, bewertet auch das Gericht die Messung der Antragstellerin als nicht entscheidend. Endgültige Gewissheit über die Störquelle könnte wohl nur eine Abschaltung des Powerline-Netzes verschaffen, zu der die Antragstellerin jedoch nicht bereit war.
51 
d) Ist danach von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage auszugehen, erfolgte die Anordnung der RegTP auch ermessensfehlerfrei. Es trifft nicht zu, dass die Argumente der MAnet GmbH gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden seien. Den Einlassungen der MAnet GmbH, in deren verfahrensrechtliche Stellung die Antragstellerin eingerückt ist, wurde zwar nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 28.01.2004 äußerte diese nämlich, die geplante Maßnahme gegen den Powerline-Betrieb sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, während die RegTP gleichwohl gegen die Verwendung der PLC-Anlage einschritt. In der Verfügung vom 06.01.2005 wird jedoch eingehend dargelegt, dass und warum nach Auffassung der RegTP eine Störung durch die PLC-Nutzung vorliege und die getroffene Anordnung das mildeste Mittel zur Abhilfe sei. Auf die Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 28.01.2004 musste nicht vollständig eingegangen werden. Bei dem Bezug der Anordnung auf den Bereich ... hat sich die RegTP von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich ein Bewohner dieses Gebäudes von der PLC-Technologie massiv gestört fühlt. Wenn sie auch mit der Verfügung keinen Individualschutz bezweckte, sondern einen Schutz der im öffentlichen Interesse zu wahrenden Frequenzordnung, so war es ihr dadurch nicht verwehrt, den Umfang ihrer Anordnung zunächst an dem besonderen Bedürfnis des Beigeladenen auszurichten. Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der Anordnung nimmt ihr insbesondere nicht die Geeignetheit zum Schutz der Frequenzordnung. Die Anordnung ist geeignet, die auftretenden Störungen der Frequenzordnung lokal wirksam zu unterbinden und damit zumindest im Bereich ... einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Frequenzordnung mit jeder Maßnahme überörtlich und umfassend zu schützen, gebietet § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht. Die Verfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und trifft die Antragstellerin nicht unnötig schwer, denn die RegTP hat ihr die Wahl des (sie am wenigsten belastenden) Mittels zur Beseitigung der Frequenzstörung überlassen. Die Anordnung trifft die Antragstellerin ferner nicht unangemessen hart. Die Anordnung der RegTP ist räumlich eng begrenzt auf den Bereich der.... Damit dürfte aller Voraussicht nach gewährleistet sein, dass die Antragstellerin ihr Powerline-Netz nicht vollständig oder auch nur in größeren Teilen abschalten muss, sondern eine lokale Lösung installieren kann, die es ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es dürfte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Betriebs, außerdem wohl nur für eine geringe Zahl von Nutzern eintreten. Im Bescheid der RegTP (Seite 5) wird dargelegt, dass es technisch möglich sei, die Grenzwerte der NB 30 durch eine Reduzierung des Pegels und / oder Zwischenschaltung weiterer Repeater (Signalverstärker) auch ohne Abschaltung des PLC-Netzes (oder eines Teils davon) einzuhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da allein die Antragstellerin die detaillierte Topologie ihres Netzes und dessen technische Ausgestaltung im Einzelnen kennt, wäre sie jedoch gehalten gewesen darzulegen, warum die Senkung der elektromagnetischen Störfrequenzen in einem eng begrenzten Bereich wie dem der ... nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte. Die grundsätzliche technische Möglichkeit, ein Powerline-Signal abzuschwächen und es gleichwohl mit Hilfe von Repeatern über eine größere Strecke zu transportieren, dürfte auch die Antragstellerin ohne weiteres anerkennen (vgl. dazu etwa Reinhardt, a.a.O., S. 54). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Einsatz einer großen Zahl von Repeatern einen relativ hohen technischen und finanziellen Aufwand begründen und die Fehleranfälligkeit eines Systems erhöhen kann, da beim Ausfall eines einzigen Repeaters ein ganzer Leitungsstrang lahm gelegt sein kann (Reinhardt, a.a.O., S. 54, zu der wirtschaftlichen und technischen Schwierigkeit einer Herabsetzung der Emissionen auch Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 200). Auf der anderen Seite betrifft die Verfügung der RegTP nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Powerline-Netz der Antragstellerin. Dies dürfte zum einen bedeuten, dass die technische Aufrüstung des betroffenen Abschnittes im Verhältnis zum Gesamtnetz nicht allzu teuer käme. Zum anderen dürfte auch die Ausfallsicherheit der Anlage nicht wesentlich leiden, weil die Daten beim Ausfall des von der RegTP ins Auge gefassten Netzabschnittes für die meisten Nutzer über andere Leitungswege umgeleitet werden könnten. Die Anordnung ist auch dann zumutbar, wenn man in Rechnung stellt, dass sich weitere Amateurfunker zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die Antragstellerin ermutigt fühlen könnten und die RegTP weitere (punktuelle) Verfügungen gleichen Inhalts erlassen könnte. Nach den Angaben der RegTP haben sich bislang nur sehr wenige Bewohner ... bei ihr über den Powerline-Betrieb beschwert. Die Zahl interessierter Amateurfunker oder Kurzwellenhörer, die ein Vorgehen gegen die Antragstellerin einfordern könnten, ist eher als gering einzuschätzen. Jedenfalls ist die „Symbolwirkung“ des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend dargelegt, zumal es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das keine endgültige Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit von PLC treffen kann. Des Weiteren bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegenüber der RegTP die elektromagnetische Verträglichkeit ihres Netzes im schlimmsten Falle durch eine kurzzeitige Abschaltung nachzuweisen. An einem rechtswidrigen Betrieb der Anlage bestünde hingegen auch unter Berücksichtigung des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials kein schutzwürdiges Interesse.
52 
Schließlich ist auch die von der RegTP in ihrer Verfügung gesetzte Frist von etwa einem Monat nicht unangemessen kurz. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Antragstellerin seit geraumer Zeit über die Emissionsprobleme des PLC-Betriebes im Allgemeinen und über das gegen sie laufende Verfahren der RegTP im Besonderen informiert war. Bereits im Jahre 2002 wurde die RegTP vom Beigeladenen auf eine Störung durch die Powerline-Anlage der MAnet GmbH hingewiesen. Am 06.03.2003 fanden unter Beteiligung von Mitarbeitern der MAnet GmbH Messungen statt. Im Herbst des Jahres 2003 wurde die MAnet GmbH angehört und eine Anordnung zur Einhaltung bestimmter Frequenzen in Aussicht gestellt. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin (damals der MAnet GmbH) am 28.01.2004 eine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, musste die Antragstellerin jederzeit mit der angekündigten Anordnung seitens der RegTP rechnen.
53 
Ob sich die Verfügung der RegTP neben § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auch auf § 8 Abs. 6 EMVG stützen ließe, kann dahingestellt bleiben.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung der RegTP wurde ein Wert von 10.000,-- EUR angesetzt; hinzu kam der Wert für den angegriffenen Gebührenbescheid (¼ der Gebührenhöhe gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Sonstige Literatur

 
55 
Rechtsmittelbelehrung:
56 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
57 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
58 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05 zitiert 29 §§.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 55 Frequenzzuteilung


(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unt

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln


Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 137 Rechtsmittel


(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt. (3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 23 Amtssprache


(1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begr

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 53 Frequenzzuweisung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In d

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers


(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden. (2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;2. ist „Gerät“ a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrie

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme


Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme


(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befug

Frequenzgebührenverordnung - FGebV | § 1 Erheben von Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen. (2) (weggefallen) (3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terre

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2004 - 2 S 340/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Januar 2004 - 2 K 2658/03 - geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kostenbescheide der A
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2005 - 11 K 233/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 1 S 234/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelad

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2006 - 1 S 787/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regul

Referenzen

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(2) (weggefallen)

(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.

(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.

(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Januar 2004 - 2 K 2658/03 - geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kostenbescheide der Antragsgegnerin vom 26. September 2003 und vom 31. Oktober 2003 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Gebührenfestsetzung, die einem ihren Antrag auf Akteneinsicht ablehnenden Ausgangsbescheid und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin beigefügt ist. Ihrem Antrag festzustellen, dass ihrem Widerspruch gegen den die Gebühren festsetzenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukomme, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.1.2004 stattgegeben.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz - hier dem von den Antragstellern auch gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -gegenüber den genannten Kostenbescheiden nicht stattgeben dürfen.
Der Antrag ist allerdings statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der nach § 80 Abs. 6 VwGO geforderte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser auch abgelehnt worden.
Die in Rede stehenden Bescheide sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn es handelt sich um die Anforderung von öffentlich-rechtlichen Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Kosten (vgl. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu den angesprochenen „Kosten“ gehören auch die in Rede stehenden Gebühren. Beim Kostenbegriff wird allgemein nach Gebühren und Auslagen getrennt. Allgemeinem Verständnis entsprechend ist daher eine Zuordnung der Verwaltungsgebühren zu den Kosten naheliegend (vgl. etwa OVG Hamburg, B. v. 4.5.2000, NVwZ-Beil. I 2000, 146; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. A., § 80 RdNrn 62 ff.; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 118; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 RdNr. 64, je m.w.N.). Sind Verwaltungskosten (Gebühren) dementsprechend in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen, so haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen diese Gebühren festsetzenden Bescheid (Verwaltungskostenbescheid) nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig keine aufschiebende Wirkung.
Diese sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergebende Rechtsfolge wird unter verschiedenen Annahmen in Literatur und Rechtsprechung hinterfragt. So sollen unter den Begriff der Kosten nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur selbständige, isolierte Kostenanforderungen fallen. Gemeint ist damit die Anforderung von Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in Ansatz kommen (Puttler a.a.O.; Schoch a.a.O.). Ob sich auf Grund dieser Forderung eine weitergehende Einschränkung des Kostenbegriffs ergeben muss, demnach namentlich solche Kosten ausscheiden, die im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergehen (so Puttler a.a.O.; kritisch hierzu Emrich NVwZ 200, 163, 165 m.w.N. zum Streitstand), bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses im Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht angelegte Verständnis wird aus einer Abhängigkeit des Verwaltungskostenentscheids von der Sachentscheidung hergeleitet, die regelmäßig und so auch hier in dieser Tragweite nicht gegeben ist.
Eine Akzessorietät zwischen Sachentscheidung und dem ihr gegenüber eigenständigen Verwaltungskostenentscheid (vgl. dazu Eschenbach/Koch, KStZ 1998, 21; ferner VGH BW, Urteil vom 8.2.1991, VBlBW 1991, 303, 304) ist (nur) gegeben mit Blick auf dessen materiell-rechtliche Voraussetzung: er muss im Zusammenhang mit einer Amtshandlung ergehen, die kraft Gesetzes gebührenpflichtig vorgenommen wird. Da die Verwaltungskostenentscheidung und die Sachentscheidung (Amtshandlung) verschiedene rechtliche Schicksale haben können, die auch von der jeweiligen Interessenlage des Betroffenen abhängig sind, ist eine Verbindung zwischen ihnen nicht gefordert (dazu Emrich a.a.O.). Allerdings darf das Verwaltungskostenrecht einen sog. Anfechtungsverbund gesetzlich vorgeben mit der Folge, dass die Anfechtung der Sachentscheidung zugleich auch die des Verwaltungskostenentscheids mitumfasst. Diese Anordnung ist in § 22 Abs. 1 2. HS VwKostG (Bund) und in entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen erfolgt (Nachweise bei Eschenbach/Koch, a.a.O. S. 22); in Baden-Württemberg fehlt sie jedoch. Das maßgebliche Landesgebührengesetz sieht sie nicht vor.
Allerdings wird auch bei fehlender gesetzlicher Regelung eines Anfechtungsverbundes angenommen, dass sich die Anfechtung der Sachentscheidung regelmäßig zugleich auch auf die Verwaltungskostenentscheidung erstrecke (vgl. dazu Schlabach, Verwaltungskostenrecht, LGebG § 15 RdNr. 16; Schoch a.a.O. RdNr. 119; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 691 m. Nachweisen aus Rspr. und Lit.).
Der erkennende Gerichtshof hat dazu - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - entschieden, dass die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsentscheid auch im Zusammenwirken mit der (eigenständigen) Gebührenfestsetzung keine Anforderung von „Kosten“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellt (VGH BW, Beschluss vom 4.5.1987, NVwZ 1987, 1087 = VBlBW 1988, 19 m.w.N.). Mit dieser Bestimmung seien lediglich „selbständige“ Kostenansprüche erfasst. Es entspreche einer vom Senat geteilten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, solche Verwaltungsgebühren, die einem an einem (förmlichen) Verwaltungsverfahren oder Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO Beteiligten auferlegt werden (nicht den öffentlichen Abgaben, sondern), den öffentlichen Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzurechnen, jedoch Rechtsmitteln gegen die Anforderung solcher Geldleistungen in Anwendung der letztgenannten Bestimmung nur dann den Wegfall der aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn es sich um isolierte, selbständige Kostenansprüche handele und nicht um solche, die auf Grund einer mit der Sachentscheidung in dem jeweiligen Verwaltungs- oder Vorverfahren im Zusammenhang stehenden Kostenentscheidung verlangt werden, und die daher nicht noch von deren rechtlichem Schicksal abhängen (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26.3. 1984 - 14 S 2640/83 -, ESVGH 34, 222 = VBIBW 1984, 245 = NVwZ 1985, 202, unter Hinweis auf die Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 1.7. 1971 - V 176/71 - KStZ 1972, 59, v. 14.2. 1979 - XI 4241/78 -und v. 17. 12. 1981 - 2 S 1938/81 -; ferner: OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.2. 1974, OVGE 30, 382; OVG NW, Beschluss v. 29. 8. 1975, OVGE 31, 193, 195; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 80 RdNr. 19; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 80 RdNr. 19). Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Streit wegen der Entscheidung in der Sache selbst im Wege der Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage ausgetragen werde. Für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung sei maßgebend der enge Zusammenhang zwischen Sachentscheidung und Gebührenentscheidung. Er bestehe aber unabhängig davon, welche Klageart für die Verfolgung des Sachinteresses einschlägig sei. Auch bei einer Verpflichtungsklage seien die Gebührenentscheidungen vom Bestand des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids, die bei einem Erfolg des Verpflichtungsbegehrens aufgehoben werden, abhängig.
Der mit Abgabestreitigkeiten befasste Senat hat sich dem Gedanken einer Abhängigkeit zwischen Sach- und Verwaltungskostenentscheid ersichtlich angeschlossen (vgl. bereits Beschl. v. 17. 12. 1981 - 2 S 1938/81 -). Eine Auseinandersetzung mit dem Kostenbegriff und der Problematik der Akzessorietät war indes regelmäßig nicht geboten, da dem Senat in aller Regel auch nur solche Fallgestaltungen unterbreitet waren, bei denen den Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zukam.
10 
An der vom Verwaltungsgericht herangezogenen, im Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 4.5.1987, a.a.O., vertretenen Ansicht wird für den anhängigen Fall eines sog. Verpflichtungswiderspruchs nicht festgehalten. Wie dargelegt, ist eine Abhängigkeit der Verwaltungskostentscheidung von der Sachentscheidung materiell-rechtlich nur insoweit angelegt, als der Umstand, dass eine gebührenpflichtige (und wirksame, nicht nichtige) Sachentscheidung ergangen sein muss, für die Verwaltungskostenentscheidung vorauszusetzen ist. Eine notwendige Verbindung des gegen die jeweilige Entscheidung gerichteten Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage folgt daraus noch nicht. Ist diese Verbindung gesetzlich angelegt (oder mit der h.M. als Akzessorietät anzunehmen), wirkt sie sich auf die Frage aus, ab wann die Bestandskraft beider Entscheidungen zusammen eintritt. Mit Blick auf die sich aus § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ergebende Frage nach der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Kostenanforderung muss es dagegen bei der eindeutigen gesetzlichen Regelung verbleiben. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - ungeachtet eines nicht einheitlichen Begründungsansatzes - dementsprechend auch allgemein anerkannt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage immer dann entfällt, wenn auch der Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu die oben Genannten und auch J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. A., § 80 RdNr. 23; P. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, § 80 RdNr. 25; ferner OVG NW, Beschluss vom 15.5.2003, DÖV 2003, 864; HessVGH, Beschluss vom 13.3.1997, NVwZ-RR 1998, 463, vgl. auch die Nachweise bei Emrich a.a.O.).
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Akzessorietät gesehen und sich der genannten Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 4.5.1987 nur deshalb angeschlossen, weil es um die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und um die Prozessökonomie gehe. Ersteres verliert an Tragfähigkeit, berücksichtigt man die dem Wortlaut nach eindeutige Vorgabe in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Letzteres ist nicht mit dem Hinweis auf eine sich anderenfalls aufdrängende Prüfung auch der Rechtmäßigkeit der eigentlichen Sachentscheidung zu begründen. Materielle Voraussetzung der Gebührenfestsetzung ist, wie dargelegt, die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Jedenfalls im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die eigenständige Verwaltungskostenentscheidung ist schon wegen des „summarischen“ Charakters des Verfahrens die rechtliche Prüfung auf die Wirksamkeit der Amtshandlung zu beschränken und nicht auch darauf zu erstrecken, ob die Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig oder rechtswidrig vorgenommen ist.
12 
Das nach allem als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die jeweiligen Kostenbescheide zulässige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist jedoch nicht begründet.
13 
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Letzteres ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung dann nicht  steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Ferner ist nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
14 
Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar. Aber auch für eine Annahme der genannten Zweifel besteht kein Grund. Wie dargelegt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung (hier das Auskunfts- und Akteneinsichtsverlangen) hier nicht an. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren (für Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) sind nicht vorgetragen und auf Grund der Aktenlage auch nicht erkennbar.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 abs. 1, § 159 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.

(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
2.
sie verfügbar sind,
3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn

1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.

(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;
2.
ist „Gerät“
a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden,
c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht,
e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder
f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;
3.
ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden;
4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;
5.
ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
6.
ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
7.
ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
8.
sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt;
11.
ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
12.
ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13.
ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt;
14.
ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
15.
sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
16.
ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind;
17.
ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss;
18.
ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien89/686/EWGund 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG,98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt;
21.
ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist;
22.
ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken;
23.
ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
24.
ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
25.
ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;
26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
27.
ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
28.
ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen;
29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.