Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

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Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 10 Bevollmächtigter des Herstellers


(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 14 Einführer oder Händler als Hersteller


Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er 1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit


Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräte

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juni 2015 - 9 C 25/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung sogenannter EMV-Beiträge, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagne

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 1 S 234/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

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bei uns veröffentlicht am 16.08.2013

Tenor I. Die Berufungen der Parteien gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 212/12 – werden zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil und d

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bei uns veröffentlicht am 14.03.2005

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 10.250,-- festgesetzt. Gründe   1  I

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