Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2016 - 1 S 183/15

bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2014 - 8 K 4260/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Verfügung des Landratsamts Tübingen, mit der die Entscheidung ihres Bürgermeisters, die von ihr für Feuerwehreinsätze im neu gebauten Tunnel der B 27 beschafften 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras wieder zu veräußern, beanstandet wurde.
Im Rahmen von planfestgestellten Ausbauarbeiten der Bundesstraße B 27 wurde auf der Gemarkung der Klägerin ein 482 m langer zweiröhriger Lärmschutztunnel gebaut. Der dieser Baumaßnahme zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss enthielt keine Regelung hinsichtlich der Kosten der vorhabenbedingten Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der westlichen Tunnelröhre am 15.03.2012 fand am 26.10.2011 eine Besprechung mit verschiedenen Behördenvertretern statt. Hierbei wies der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen darauf hin, dass die Feuerwehr der Klägerin zur fachgerechten Brandbekämpfung im Tunnel eine Erweiterung der Ausrüstung benötige (Langzeit-Pressluftatmer, Wärmebildkameras usw.) und für die Einsatzkräfte eine entsprechende Ausbildung notwendig werde; außerdem würden weitere Kosten für Wartung und Ersatzbeschaffung dieser erweiterten Ausrüstung anfallen. Ferner wurde festgestellt, dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Die Frage der Kostenübernahme sei unter Berücksichtigung der im November 2009 geänderten Regelungen (§ 3 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 FwG) noch zu klären.
Mit Schreiben vom 02.11.2011 teilte der Bürgermeister der Klägerin dem Landratsamt mit, dass sich die Kosten der wegen des Tunnels anzuschaffenden Gesamtausstattung für die Feuerwehr auf rund 162.000,-- EUR beliefen, die Ausbildungskosten ohne Reisekosten und Lohnausfall auf rund 33.000,--EUR. Da das Landratsamt im Auftrag des Bundes als Tunnelbetreiber zuständig sei, werde davon ausgegangen, dass die Kostenübernahme durch das Landratsamt erfolge, welches wiederum die entsprechenden Kosten an den Bund weitergeben könne. Da die Zeit bis zur Inbetriebnahme dränge, werde um Mitteilung gebeten, bis wann die Freiwillige Feuerwehr die notwendigen Ausstattungsgegenstände in Empfang nehmen könne.
Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2011 mit, dass die Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen hierzu mitgeteilt habe, dass die Klägerin die erforderliche besondere Ausstattung beschaffen und Schulungen veranlassen könne. Die Rechnungen würden vom Baureferat des Regierungspräsidiums Tübingen bezahlt.
Nachdem dieses Schreiben des Landratsamts an die Klägerin abgesandt wurde, erhielt das Landratsamt am 09.11.2011 eine E-Mail des Regierungspräsidiums Tübingen des Inhalts, dass das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenübernahme für die besondere Ausstattung verlangt habe. Das Ministerium wolle noch einen Vermerk anfertigen, anhand dessen eine endgültige Entscheidung über die Kostentragung erfolgen werde. Unabhängig davon müsse die Klägerin in jedem Fall die Beschaffung der besonderen Ausstattung und die erforderlichen Schulungen veranlassen. Mit E-Mail vom 11.11.2011 teilte das Regierungspräsidium dem Landratsamt weiter mit, dass das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur bei einer Dienstbesprechung am 10.11.2011 mitgeteilt habe, dass das Feuerwehrgesetz den Träger der Straßenbaulast entgegen der bisher vom Regierungspräsidium vertretenen Auffassung nicht verpflichte, für die Kosten besonderer Ausrüstung oder besonderer Ausbildungsmaßnahmen aufzukommen. Es werde deshalb dringend dazu geraten, die Klägerin entsprechend zu informieren und keine rechtsverbindlichen Festlegungen zu treffen.
Mit Schreiben vom 16.11.2011 wandte sich das Landratsamt an das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mit der Bitte, die eingenommene Haltung hinsichtlich der Kostenübernahme für die besondere Ausrüstung der Feuerwehr nochmals zu überprüfen. Zur Begründung wurde unter anderem auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG verwiesen sowie auf den Umstand, dass die Klägerin bereits mehrfach die aus dem Tunnelbau resultierenden Folgelasten getragen habe, so etwa allein für notwendige Änderungen an Kanal- und Wasserleitungen über 4 Mio. EUR. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere Belastung der Gemeinde mit Kosten, die sich ausschließlich aus dem Betrieb des Tunnels ergeben würden, nicht zu vermitteln.
Ausweislich einer E-Mail des Regierungspräsidiums Tübingen an das Landratsamt vom 20.12.2011 fand am 19.12.2011 eine Besprechung mit Vertretern des Landratsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und der Klägerin statt. Dabei habe die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums erklärt, dass sie - unter Vorbehalt - für die Erstbeschaffung der notwendigen Ausstattung in Vorleistung treten werde, bis die Rechtslage geklärt sei. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur habe signalisiert, dass nicht kurzfristig mit einer Klärung zu rechnen sei. Die Klägerin könne nach dem neuen Feuerwehrgesetz die Zahlungspflicht auf den Eigentümer und den Besitzer von Anlagen verlagern. Deshalb werde die Gemeinde an den Eigentümer (Bund) und an den Besitzer der Anlage (Landratsamt als UVB) in Kürze einen Verpflichtungsbescheid entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG senden. Darauf aufbauend werde die Gemeinde die Ausrüstung selbst bestellen und die Mittel via Kostenbescheid vom Regierungspräsidium zurückfordern.
Die Klägerin erließ daraufhin am 22.12.2011 Bescheide gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Landratsamt Tübingen, mit denen die Adressaten, gestützt auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem dazu verpflichtet wurden, die für die Brandbekämpfung im Tunnel der B 27 erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen und zu unterhalten.
Die Bundesrepublik, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch, zu dessen Begründung unter anderen geltend gemacht wurde, dass es sich bei der Tätigkeit der Straßenbauverwaltung um eine hoheitliche Tätigkeit handle. In diesen Zuständigkeitsbereich dürften Ordnungsbehörden nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eingreifen, an der es hier fehle. Der Widerspruch werde lediglich aus diesem formalen Grund erhoben. Den sich aus dem Feuerwehrgesetz ergebenden rechtlichen Verpflichtungen werde das Regierungspräsidium gemeinsam mit dem Landratsamt durch Abschluss einer Vereinbarung mit der Gemeinde Rechnung tragen.
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Auch das Landratsamt legte gegen die Verfügung der Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Land, vertreten durch das Landratsamt Tübingen, nicht Besitzer der Anlage sei, sondern allein der Bund, weil dieser im Rahmen der Auftragsverwaltung weitreichende Weisungsrechte habe, die keine andere Besitzzuordnung zuließen. Deshalb seien Land und Landkreis keine geeigneten Adressaten einer Verfügung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG.
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Über diese Widersprüche von Bund und Land ist bisher noch nicht entschieden worden.
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Mit E-Mail vom 11.01.2012 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Landratsamt unter anderem mit, dass wegen der landesweiten Bedeutung der Fragestellung das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Absicht habe, die Rechtslage gutachtlich klären zu lassen. Ein entsprechendes Gutachten wurde - soweit ersichtlich - nicht vorgelegt.
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Eine vom Regierungspräsidium Tübingen ausgearbeitete Vereinbarung zwischen dem Land und der Klägerin über eine vorläufige Kostentragung für die vorhabenbedingte Feuerwehrausstattung, bis die Rechtslage endgültig geklärt ist, kam zunächst wegen noch offener haushaltsrechtlicher Fragen und dann endgültig nicht zustande, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Schreiben vom 09.02.2012 an das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgeführt hatte, dass eine Zwischenfinanzierung der aus Sicht der Klägerin erforderlichen Sonderausrüstung zu Lasten des Bundeshaushalts nicht möglich sei, da hierfür keine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliege. Die Sicherstellung der Feuerwehreinsatzbereitschaft liege allein in der Verantwortung und der Zuständigkeit der Klägerin. Die Ausstattung der Feuerwehren mit besonderen Ausrüstungsgegenständen zur Bekämpfung von Bränden in Straßentunneln gehöre zu der den Ländern zugewiesenen Aufgabe der Brandvorsorge. Sie sei nicht Teil der Straßenbaulast. Deshalb seien diese Kosten nach dem in Art. 104a Abs. 1 GG verankerten Prinzip der Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung von den Ländern zu tragen. Die Inbetriebnahme der ersten Röhre des Tunnels der B 27 liege allein in der Zuständigkeit des Landratsamts Tübingen als Straßenbaubehörde. Die fehlende Ausrüstung der Feuerwehr der Klägerin stehe einer Verkehrsfreigabe nicht zwingend entgegen.
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Am 15.02.2012 fand eine weitere Besprechung unter Teilnahme von Vertretern des Innenministeriums Baden-Württemberg, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, des Regierungspräsidiums Tübingen, des Landratsamts Tübingen und der Klägerin statt. Hierbei führte der Landesbranddirektor aus, dass Kommunen mit der besonderen Gefahrensituation von Straßentunneln überfordert seien. Mit der Novellierung des Feuerwehrgesetzes habe man solche Objekte wie den fraglichen Tunnel in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 1 FwG mit einbeziehen wollen. Das Innenministerium befürworte deshalb eine gerichtliche Klärung. Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur teilte mit, dass die Rechtsfragen ausgiebig mit dem Bundesministerium erörtert worden seien. Aufgrund der Position des Bundesministeriums sei eine Zwischenfinanzierung aus dem Straßenbauhaushalt des Landes nicht zulässig. Der Bürgermeister der Klägerin stellte klar, dass ein großes Interesse daran bestehe, die erste Tunnelröhre am 15.03.2012 in Betrieb gehen zu lassen. Deshalb werde dem Gemeinderat die Vorfinanzierung der zusätzlichen Feuerwehrausrüstung (24 Langzeitatemgeräte, 6 Wärmebildkameras, Kosten rund 100.000 EUR) durch die Gemeinde vorgeschlagen und zwar vorbehaltlich einer verbindlichen gerichtlichen Klärung der Kostentragungspflicht.
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Der Gemeinderat der Klägerin fasste daraufhin am 16.02.2012 den Beschluss, diese zusätzliche Feuerwehrausrüstung anzuschaffen und zwar vorbehaltlich einer verbindlichen gerichtlichen Klärung der Kostentragungspflicht. Anschließend wurden diese Geräte angeschafft, für die Kosten in Höhe von 97.609,-- EUR entstanden sind.
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In einer E-Mail vom 09.03.2012 führte das Landratsamt Tübingen aus, dass die von der Klägerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassenen Verfügungen nicht geeignet seien, eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Als einzig gangbarer Weg werde eine Leistungsklage der Klägerin gegen den Bund angesehen. Eine solche Klage würde vom Landratsamt und dem Regierungspräsidium unterstützt werden, auch das Innenministerium habe in Aussicht gestellt, insoweit ein Rechtsgutachten einzuholen.
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Der Bürgermeister der Klägerin teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 05.07.2012 mit, dass leider alle bisherigen Versuche, zumindest einen Teil der Kosten der von der Gemeinde angeschafften Feuerwehrausrüstung erstattet zu bekommen, gescheitert seien. In der Besprechung vom 15.02.2012 sei die Gemeinde ausdrücklich angehalten worden, in Vorleistung zu gehen, um die Inbetriebnahme des Tunnels zu ermöglichen. Dies erweise sich nunmehr als außerordentlich problematisch, weil ein Anspruch auf Beschaffung durch einen Dritten, wie ihn das Feuerwehrgesetz regele, nicht mehr geltend gemacht werden könne und ein Anspruch auf Kostenerstattung im Feuerwehrgesetz nicht geregelt sei. Angesichts des hochkarätigen Teilnehmerkreises der Besprechung habe die Gemeinde erwarten können, besser beraten zu werden. Hätte sie damals die Beschaffung verweigert, wäre wahrscheinlich eine schnelle und unbürokratische Lösung gefunden worden, die den Gemeindehaushalt nicht derart belastet hätte. Deshalb sei beabsichtigt, die angeschaffte Feuerwehrausrüstung ab dem 25.07.2012 wieder zu veräußern. Damit bestehe ausreichend Gelegenheit, entsprechende Ersatzgegenstände anzuschaffen und der Gemeinde zu überlassen. So könne eine Sicherheitslücke in zeitlicher Hinsicht beim Betrieb des Tunnels vermieden werden.
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Auf dem am 10.07.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben wurde vom Ersten Landesbeamten vermerkt, dass der Brief mit dem Landratsamt vorbesprochen und von der Klägerin als letzter Weg gesehen werde, die Frage der Kostenträgerschaft gerichtlich klären zu lassen; das Landratsamt solle ein Veräußerungsverbot erlassen, wogegen die Klägerin klagen werde.
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Das Landratsamt teilte der Klägerin mit E-Mail vom 31.07.2012 unter anderem mit, dass beabsichtigt sei, die mitgeteilte Entscheidung, die vorhabenbedingt beschaffte Feuerwehrausrüstung wieder zu veräußern, zu beanstanden. Die Gemeinde sei gesetzlich verpflichtet ihre Feuerwehr so auszustatten, dass sie auch Brände im Tunnel der B 27 erfolgreich bekämpfen könne. Die einmal beschaffte notwendige Ausrüstung könne daher nicht wieder ersatzlos veräußert werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob sie die Beschaffung auf Dritte hätte abwälzen können, da dies nicht geschehen sei.
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Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31.07.2012 erklärte der Bürgermeister der Klägerin gegenüber dem Landratsamt, dass die beabsichtigte Veräußerung auf seiner Anordnung beruhe. Er stütze sich hierbei auf einen Gemeinderatsbeschluss, wonach die Gemeinde den Rechtsweg beschreiten solle, um zu erreichen, dass die Feuerwehrausrüstung von Dritten bezahlt werde. Außerdem ließ die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 02.08.2012 mitteilen, dass der Erwerb der Gegenstände allein auf einer unzutreffenden Beratung durch sämtliche Fachkräfte, die hierbei beteiligt gewesen seien, verursacht worden sei. Deshalb sei es für die Klägerin unzumutbar, sie dazu zu zwingen, die entsprechenden Geräte zu behalten.
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Mit Bescheid vom 09.08.2012 beanstandete das Landratsamt Tübingen gegenüber der Klägerin die Anordnung des Bürgermeisters, die von der Klägerin für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, ihre Feuerwehr auf ihre Kosten so leistungsfähig aufzustellen und auszustatten, dass sie alle sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Gefahren erfolgreich bekämpfen könne. Der Straßentunnel der B 27 gehöre zu ihren örtlichen Verhältnissen. Diese Leistungsfähigkeit wäre nach einer Veräußerung nicht mehr gewährleistet, da einerseits an der Notwendigkeit der Feuerwehrausstattung keine begründeten Zweifel bestünden und andererseits es keinen anderen Beschaffungsverpflichteten gebe, der rechtzeitig für Ersatz sorgen würde. So lange ein Dritter seiner Verpflichtung noch nicht nachgekommen sei, bleibe es bei der Verantwortung der Gemeinde. Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassenen Verfügungen seien nicht rechtmäßig, weil eine Gemeinde als Hoheitsträger das Land oder den Bund als anderen Hoheitsträger in dessen Hoheitsbereich nicht verpflichten könne, es sei denn, dies wäre gesetzlich speziell zugelassen. Außerdem könne mit einem Landesgesetz der Bund ohnehin nicht verpflichtet werden. Denn der abwehrende Brandschutz sei Aufgabe des Landes und nicht des Bundes. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Verfügungen auch nicht durchgesetzt. Sie habe vielmehr die Beschaffung selbst durchgeführt, wenn auch mit dem Vorsatz, anschließend die Kostenfrage rechtlich klären zu lassen. Damit hätten sich ihre Verfügungen erledigt, weshalb auch dahinstehen könne, ob diese rechtmäßig gewesen seien. Eine Veräußerung der inzwischen vorhandenen Ausrüstung stelle einen Verstoß der Rechtspflichten der Klägerin aus den §§ 2 und 3 FwG dar.
22 
Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei seinerzeit davon ausgegangen, dass die Beschaffung der vorhabenbedingten Feuerwehrausstattung Sache des Bundes sei und das Feuerwehrgesetz eine Grundlage dafür enthalte, den Bund entsprechend zu verpflichten. Nur aufgrund einer fehlerhaften Beratung habe sie die Gegenstände selbst angeschafft. Damals sei offensichtlich übersehen worden, dass das Feuerwehrgesetz trotz der neu aufgenommenen Beschaffungsverpflichtung Dritter keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung enthalte. Bei einer sachgerechten Beratung hätte sie versuchen können, den Beschaffungsanspruch durchzusetzen. Selbst wenn sie dabei unterlegen wäre, würde das Feuerwehrgesetz deutlich machen, dass der Landesgesetzgeber insoweit keine Beschaffungspflicht der Gemeinde angenommen habe. Wenn es keine Anschaffungsverpflichtung für sie gegeben habe, könne es auch keine Verpflichtung geben, die bereits angeschafften Gegenstände behalten zu müssen. Außerdem müsse sie unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung so gestellt werden, wie sie bei richtiger Beratung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie die Gegenstände nicht selbst beschafft, sondern die Beschaffung auf den Bund oder das Land abgewälzt.
23 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurück. Die Pflicht der Klägerin, die Ausrüstungsgegenstände nicht nur zu beschaffen, sondern diese auch zu behalten, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG. Mit dieser Verpflichtung stehe der vorgesehene Verkauf der Gegenstände nicht im Einklang. Dies könne allenfalls dann anders gesehen werden, wenn im nahtlosen Anschluss eine anderweitige Beschaffung dieser für die Brandbekämpfung im Tunnel notwendigen Gegenstände gesichert wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. So lange eine Übertragung der Beschaffungspflicht nicht wirksam erfolgt sei, bleibe es bei der Beschaffungs- und Unterhaltspflicht der Gemeinde. Auf die Frage, ob eine Übertragung der Beschaffung auf die Straßenbauverwaltung von Bund oder Land hier überhaupt möglich gewesen wäre, komme es nicht mehr an. Der Argumentation, die Klägerin habe die Gerätschaften lediglich aufgrund fehlerhafter Beratung beziehungsweise deshalb beschafft, weil ihr eine anschließende Kostenerstattung in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Beratung fehlerfrei erfolgt wäre, hätte sie diese Gegenstände anschaffen müssen, wenn und solange sie diese Pflicht nicht wirksam abgewälzt hätte. Die Beschaffung entspreche also der tatsächlichen Rechtslage und könne nicht auf eine Falschberatung zurückgeführt werden. Im Rahmen des Ermessens sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem fraglichen Tunnel um ein Bauwerk handle, das gerade auch der Klägerin zugutekomme, und dass die hier in Frage stehenden Beträge die Klägerin nicht vor finanziell unlösbare Probleme stellten.
24 
Mit der am 01.12.2012 erhobenen Klage vertiefte die Klägerin ihren Rechtstandpunkt, dass sie für die Sonderausstattung nicht beschaffungspflichtig gewesen sei und ihre rechtmäßigen Beschaffungsverfügungen nur durch die Falschberatung von Land und Bund obsolet geworden seien. Sie könne die beschafften Gegenstände daher auch jederzeit wieder veräußern. Ergänzend machte sie geltend, dass auch im Fall der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG die Gemeinden hinsichtlich der vorhabenbedingten Feuerwehrausrüstung jedenfalls auf der finanziellen Ebene zu entlasten seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Regelungszweck der Vorschrift, wonach der Verursacher einer Gefahr auch verpflichtet sei, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Außerdem habe sie die Verpflichtung zur Beschaffung der Gegenstände auf Anraten des Regierungspräsidiums wirksam abgewälzt. Wieso ihr dann gleichwohl geraten worden sei, die Gegenstände selbst zu beschaffen, erschließe sich nicht. Diese Beschaffung hätte man nie anregen dürfen. Deshalb bestehe auch die Absicht, die Beschaffungsverfügungen weiter zu verfolgen.
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Mit Schreiben vom 24.01.2013 bat die Klägerin das Landratsamt unter Hinweis auf mit dem Bund geführte Verhandlungen über eine Lösung nach Art. 106 Abs. 8 GG um das Ruhen der Widerspruchsverfahren betreffend die Beschaffungsverfügungen. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht erklärte ihr Prozessbevollmächtigter, dass der Bund einen Ausgleich nach Art. 106 Abs. 8 GG inzwischen abgelehnt habe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beanstandung auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO rechtmäßig erfolgt sei, weil die Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die vorhabenbedingt angeschaffte Feuerwehrausrüstung ab dem 25.07.2012 wieder zu veräußern, rechtswidrig sei. Die Klägerin habe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Diese Pflicht bestehe unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und werde durch eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht beseitigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG habe die Klägerin insbesondere die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. Was an Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich sei, richte sich nach dem örtlichen Gefahrenpotential. Die Gemeindefeuerwehr müsse personell und sachlich in der Lage sein, in ihrem Bereich alle Aufgaben nach § 2 FwG erfüllen zu können. Zu den maßgebenden örtlichen Verhältnissen zählten unter anderem die im Gemeindegebiet gelegenen Verkehrswege, zu denen wiederum auch eine unterirdische Verkehrsanlage wie der neu gebaute Tunnel der B 27 gehöre. Dass dieser Tunnel die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Klägerin mit bestimme, liege auf der Hand; eine originäre Zuständigkeit der Straßenbaulastträger bestehe insoweit nicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft sei, dass die von der Klägerin beschafften 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras erforderlich seien, um Feuerwehreinsätze im neu gebauten Tunnel der B 27 leisten zu können. Folglich müsse nach dem Feuerwehrgesetz diese Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr jederzeit zur Verfügung stehen. Das Interesse der Klägerin, nach einer Veräußerung dieser Feuerwehrausrüstung diese mittels einer Anordnung des Bürgermeisters nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG möglicherweise wieder beschaffen zu können, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Angesichts der hohen Wertigkeit der Aufgaben, die der Feuerwehr nach § 2 FwG obliegen, sei nach dem Feuerwehrgesetz der jederzeitigen Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr der Vorrang einzuräumen vor ihren fiskalischen Interessen. Dass die Klägerin sich aufgrund der von ihr als Vorfinanzierung gedachten Anschaffung der vorhabenbedingten Feuerwehrausrüstung insoweit in eine rechtlich ungünstige Position begeben habe, als § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nach seinem Wortlaut der Gemeinde keinen Anspruch auf finanzielle Beteiligung für den Fall einräume, dass sie die zusätzlich benötigte Ausrüstung selbst beschafft habe, und äußerst fraglich sei, ob die Vorschrift eine Beschaffungsanordnung decke, mit der nur das Ziel verfolgt werde, die bereits von der Gemeinde auf eigene Kosten angeschaffte zusätzlich benötigte Ausrüstung wieder veräußern zu können, sei unerheblich.
27 
Am 16.01.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Beschaffungspflicht der Gemeinde ausgegangen sei. Dagegen spreche schon der Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG, wonach der Gemeinde ausdrücklich ermöglicht werde, von Dritten die Beschaffung zu verlangen. Dieser Dritte beschaffe die notwendigen Ausrüstungsgegenstände nicht für die Gemeinde, sondern für sich selbst. Er unterstütze daher nicht nur die Feuerwehr, sondern erfülle eine eigene Beschaffungspflicht zu seinen eigenen Gunsten. Darüber hinaus könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass eine Veräußerung der Ausrüstungsgegenstände nicht erfolgen dürfe, solange nicht für nahtlosen Ersatz gesorgt sei. Denn es sei für das Landratsamt ein Leichtes, die Ausrüstungsgegenstände in Erfüllung der nach wie vor bestehenden Beschaffungsverfügung zu beschaffen, also gewissermaßen in einem Atemzug die Erlaubnis zur Veräußerung zu erteilen und die Gegenstände zu erwerben. Die fehlende Bestandskraft der Verfügung stehe dem nicht entgegen, weil diese zum einen sofort vollziehbar sei, zum anderen die Entscheidung über den hiergegen erhobenen Widerspruch seit mehr als drei Jahren ausstehe. Davon abgesehen komme es auf die Erwerbsmöglichkeit nicht einmal entscheidend an, weil der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände in Vollzug der Verfügung schon seit langem hätte erworben haben müssen. Auch im öffentlichen Recht gelte der Grundsatz von Treu und Glauben, der es hier verbiete, zunächst unter rechtswidriger Negation der eigenen Verantwortung und versuchter Überwälzung auf einen anderen dafür zu sorgen, dass ein anderer etwas anschaffe, was man selbst hätte anschaffen müssen, um danach das Mittel der Rechtsaufsicht dafür zu nutzen, sich weiter aus der Verantwortung zu stehlen. Die Klägerin habe die Ausrüstung nur deshalb gekauft, weil ihr von Landratsamt, Regierungspräsidium und Ministerien vermittelt worden sei, dass der Bund ihr die Kosten erstatten werde. Das Land hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach erfolgter Beschaffung nicht mehr bestehe. Schließlich überzeuge auch der Gedanke der nahtlosen Ersatzbeschaffung nicht. So werde der Tunnel ja nicht etwa deshalb gesperrt, weil nach einem Einsatz das Gerät, sei es verschleiß- oder zerstörungsbedingt, ersetzt werden müsse.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2014 - 8 K 4260/12 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 09.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.11.2012 aufzuheben,
die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass die Grundpflicht der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG nicht durch die gegenüber dem Land und dem Bund ergangenen Beschaffungsanordnungen erloschen sei. Eine solche Anordnung wirke insoweit nur entlastend für die Gemeinde. An der Auffassung, wonach die Klägerin die streitige Feuerwehrausrüstung nicht habe veräußern dürfen, solange ein nahtloser Ersatz nicht gewährleistet gewesen sei, werde festgehalten. Die Klägerin gehe zu Unrecht von einer Beschaffungspflicht des Landratsamt aufgrund der Anordnung des Bürgermeisters aus, denn diese sei nicht bestandskräftig. Im Übrigen spreche Einiges für die Rechtswidrigkeit der Beschaffungsanordnung, weil der vom Verwaltungsgericht gegen eine Inanspruchnahme des Bundes angeführte Verstoß gegen Art. 104a Abs. 1 GG über Art. 104a Abs. 2 GG auf das Land übertragbar sei. Das Landratsamt habe daher weder eine eigene Verpflichtung rechtswidrig negiert noch diese fälschlicherweise auf die Klägerin abgewälzt. Schließlich könne die Argumentation der Klägerin zur nahtlosen Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände nicht nachvollzogen werden. Die notwendige Feuerwehrausrüstung müsse von ihr ständig vorgehalten werden. Wäre die Beschaffung nicht oder nur mit Verzögerung erfolgt, wäre der Tunnel mit hoher Wahrscheinlichkeit so lange auch nicht eröffnet worden, was unter anderem in der Besprechung vom 15.02.2012 allen Beteiligten deutlich gemacht worden sei.
33 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beanstandungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 09.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
37 
1. Für die Anfechtung der Beanstandungsverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitsache folgt schon aus dem Verhältnis der Über- und Unterordnung (vgl. GSOGB, Beschl. v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368), in dem sich das Land als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt - und die beaufsichtigte Gemeinde - Klägerin - gegenüberstehen. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl sich die Klägerin auf das ihr verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung beruft (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV). Denn Gegenstand des Rechtstreits ist nicht die Beachtung und Auslegung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie, sondern die Auslegung und Anwendung von Normen, die zwar das Selbstverwaltungsrecht begrenzen, die aber selbst nichtverfassungsrechtlicher Art sind, nämlich der Bestimmungen über die Aufgaben der Gemeinden als Träger der Feuerwehr und deren Einschränkungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG). Die Anfechtung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht ist auch nicht anderen als den Verwaltungsgerichten gesetzlich zugewiesen.
38 
2. Das Begehren der Klägerin ist als Anfechtungsklage statthaft, denn es ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Beanstandungsverfügung ist ein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Ihr kommt unmittelbare Außenwirkung zu, da die Klägerin durch die Beanstandung als Selbstverwaltungskörperschaft und in dieser Eigenschaft als Trägerin eigener Rechte und Pflichten betroffen ist. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz obliegen den Gemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgaben (§ 1 Abs. 3 FwG; vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 Rn. 4), zu deren Erfüllung sie gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GemO) und bei denen sich die Aufsicht grundsätzlich darauf beschränkt, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (§ 118 Abs. 1 GemO). Die Beanstandung einer gemeindlichen Anordnung, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung ergangen ist, beruht auf der Feststellung, dass die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen ihres freien Wirkens überschritten hat und dadurch ihre Maßnahme im Wege der Rechtsaufsicht korrigierbar geworden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120). Sie ist daher eine verbindliche Einzelregelung mit der generellen Eignung, in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde einzugreifen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Band 3, § 125 Rn. 4), und als solche als Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. § 125 GemO).
39 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die rechtsaufsichtliche Beanstandung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist unzweifelhaft, dass die Klägerin die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz innerhalb der gesetzlichen Schranken in eigener Verantwortung erfüllen darf, ihr auf diesem Gebiet also das Selbstverwaltungsrecht zusteht. Denn bei diesen Aufgaben handelt es sich - wie dargelegt - um weisungsfreie Pflichtaufgaben. Das Recht der Klägerin, diese Aufgaben weisungsfrei auszuführen, war durch die Beanstandungsverfügung des Landratsamts verletzbar und ist nach den Behauptungen der Klägerin auch beeinträchtigt. Denn wenn sich die Klägerin, wie sie vorträgt, in den Grenzen, die § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG ihrer Selbstverwaltung setzt, gehalten hat, durfte die Rechtsaufsicht nicht durch Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, in den Selbstverwaltungsbereich eindringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963, a.a.O.).
40 
4. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin vor Klageerhebung erfolglos das Widerspruchsverfahren durchlaufen (§ 68 Abs. 1 VwGO) und ist die Klagefrist gewahrt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II.
41 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beanstandung der Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, ist rechtmäßig und verletzt daher nicht das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin.
42 
1. Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG können die Aufsichtsbehörden jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach dem Feuerwehrgesetz überprüfen. Bei der Überwachung der Ausrüstung der Feuerwehren können sie die Aufsichtsmittel der Gemeindeordnung einsetzen. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Satz 2 FwG, der eine abschließende Aufzählung der Aufsichtsmittel - die Anforderung von Berichten, örtliche Prüfungen und die Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen - lediglich für die Überwachung des Leistungsstands und der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren vornimmt (vgl. Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auf., § 22 Rn. 15 f.). Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Das Beanstandungsrecht wegen eines Gesetzesverstoßes dient als Maßnahme der Kommunalaufsicht (§§ 118 ff. GemO) der Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung (Art. 75 Abs. 1 LV). Für die Kommunalaufsicht gilt, dass sie die Rechte der Kommunen zu schützen und deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreude zu fördern hat (§ 118 Abs. 3 GemO); die Kommunalaufsicht darf sich nicht zu einer „Einmischungsaufsicht“ entwickeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 602/83 u.a. -, BVerfGE 78, 331). Als Korrelat zu der im Rahmen der Gesetze gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung ist sie auf die Sicherung dieser Gesetzesbindung begrenzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 700/13 -, juris).
43 
2. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Beanstandungsrechts sind hier erfüllt. Die vom Landratsamt Tübingen als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde (§ 119 Satz 1 GemO; § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) beanstandete Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG). Durch diese Bestimmungen wird die Gemeinde verpflichtet, ihre Feuerwehr gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen (vgl. Senat, Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237). Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FwG, bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen (Nr. 1) und zur Rettung von Menschen und Tieren aus bedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (Nr. 2). Was zur Erfüllung dieser Aufgaben an Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich ist, richtet sich nach „den örtlichen Verhältnissen“, das heißt nach dem im Gemeindegebiet (vgl. dazu Senat, Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.) bestehenden Gefahrenpotential (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 5, 11). Maßgebend für die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr sind danach nicht nur Größe und Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern auch Kriterien wie die räumliche Aufteilung des zu schützenden Bereichs, die Brandbelastung der in ihm vorhandenen Gebäude und Anlagen, die Verkehrswege und der Verkehrsumfang, topografische und klimatische Verhältnisse oder die Löschwasserversorgung (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 11; Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 5; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003 - 7 K 513/02 -, n.v.). Hingegen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Hinblick auf die öffentliche Bedeutung der Aufgaben außer Betracht bleiben (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 1 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur vergleichbaren Regelung des § 4 FwG in seiner ursprünglichen Fassung v. 06.02.1956, abgedr. in der Beilage 1055 im Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen des Landtags von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode 1952 bis 1956).
45 
b) Nach diesem Maßstab stellt sich die von der Klägerin beabsichtigte ersatzlose Veräußerung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG dar. Die Ausrüstungsgegenstände sind nach den örtlichen Verhältnissen der Klägerin für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlich (aa), weshalb sie für die Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sein müssen (bb). Diese Verpflichtung ist nicht dadurch entfallen, dass der Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassen hat (cc).
46 
aa) Die Erforderlichkeit der Ausrüstungsgegenstände für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Lärmschutztunnel der B 27 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Tunnel gehört als unterirdische Verkehrsanlage zu den die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet (mit-)prä-genden Verkehrswegen und fällt daher in den Aufgabenbereich der Klägerin nach § 3 Abs. 1 FwG. Die von ihr erworbenen 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras sind für einen sachgerechten Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Tunnel auch erforderlich. Hierzu hat der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung zur Inbetriebnahme und Wartung des Tunnels am 26.10.2011 ausgeführt, dass die Feuerwehr der Klägerin zur fachgerechten Brandbekämpfung im Tunnel eine Erweiterung ihrer Ausrüstung um Langzeit-Pressluftatmer und Wärmebildkameras benötige, und dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Den konkreten (Mindest-)Bedarf von 24 Langzeit-Pressluftatmern und sechs Wärmebildkameras begründete er in einer Übersicht „Ausstattung / Ausbildung Tunnelfeuerwehr“ vom 27.10.2011 ohne Weiteres nachvollziehbar damit, dass die Feuerwehr von zwei Portalen mit zwei Staffeln zu je sechs Mann in den Tunnel einrücke und jedes Portal über drei Wärmebildkameras verfügen müsse (vgl. hierzu Arbeitskreis Tunneleinsatz Baden-Württemberg, Empfehlungen zur Einsatztaktik in Straßentunneln, Ausgabe: 10/2014, S. 4). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde von den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
47 
Eine originäre Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast für die B 27 (§ 5 Abs. 1 FStrG) beziehungsweise des Beklagten als mit der Verwaltung der Bundesstraße beauftragte Körperschaft (Art. 90 Abs. 2 GG) für die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände besteht nicht. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Straßenbaulastträger ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zudem hat er dafür einzustehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 4 Satz 1 FStrG); er ist bei Bau und Betrieb der Anlage an den geltenden Sicherheitsstandard gebunden, dessen Anforderungen durch die anerkannten Regeln der Technik konkretisiert werden (vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 4 Rn. 31 m.w.N.). Die Straßenbaulast beschränkt sich indes auf das, was erforderlich ist, um die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen; die Befriedigung von Erfordernissen, die über diesen Zweck hinausgehen, ist nicht mehr ihr Gegenstand (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 13 Rn. 23). Die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen („abwehrender Brandschutz“) zählt danach nicht mehr zum Inhalt der Straßenbaulast, weil sie nicht der Sicherheit der Straßenbenutzung, sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, NVwZ-RR 1997, 350). Dem Träger der Straßenbaulast obliegt demzufolge auch nicht die Beschaffung und Unterhaltung der hierfür erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 23.09.2009 - 7 KS 122/05 -, DÖV 2010, 129: Notfallverantwortlichkeit des Tunnelbetreibers nach § 4 Satz 1 FStrG i.V.m. den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln lediglich für die Kommunikation mit den Feuerwehr- und Rettungsdiensten und den Tunnelbetrieb, d.h. die Bedienung der Betriebseinrichtungen wie Beleuchtung, Belüftung, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Stromversorgung u.a.).
48 
bb) Sind die 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich, so müssen diese Ausrüstungsgegenstände für die Feuerwehr der Klägerin auch jederzeit verfügbar sein. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG, wonach die Gemeinde die erforderlichen Feuerwehrausrüstungen nicht nur zu „beschaffen“, sondern auch zu „unterhalten“, das heißt durch Instandhaltungs- und -setzungsmaßnahmen dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern hat (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 20; vgl. auch zum straßenrechtlichen Unterhaltungsbegriff Lau, UPR 2015, 361: „[D]ie Unterhaltung im engeren Sinn [umfasst] Maßnahmen zur Fernhaltung (Instandhaltung) oder Beseitigung (Instandsetzung) von Abnutzungserscheinungen oder durch äußere Einflüsse bewirkte Schäden, während die Unterhaltung im weiteren Sinn den Ersatz einer abgenutzten Anlage durch eine neuwertige (Erneuerung) sowie die Neuerrichtung einer zerstörten Anlage in veränderter oder unveränderter Form (Wiederherstellung) beinhaltet.“). Zum anderen ist es für eine effektive Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen unerlässlich, dass die erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel nach der Alarmierung so schnell wie möglich an der Einsatzstelle einsatzbereit zur Verfügung stehen (vgl. Innenministerium Baden-Württemberg/ Landesfeuerwehrverband, Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, S. 15). Dies setzt voraus, dass die von der Gemeinde beschaffte Feuerwehrausrüstung für die Einsatzkräfte jederzeit verfügbar ist (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 19). Eine ersatzlose Veräußerung der von der Klägerin erworbenen Ausrüstungsgegenstände lässt sich folglich mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG nicht vereinbaren.
49 
cc) Die Verpflichtung der Klägerin zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ist auch nicht dadurch entfallen, dass ihr Bürgermeister auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen erlassen hat.
50 
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG kann der Bürgermeister Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Fall eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Diese im Ermessen des Bürgermeisters stehenden Anordnungen sollen zum einen das Verursacherprinzip wirksam werden lassen (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 22), zum anderen dienen sie der wirtschaftlichen Entlastung der Gemeinde. Die Gemeindefeuerwehr soll durch Maßnahmen der Eigentümer und Besitzer in die Lage versetzt werden, auf bestimmte, im Gesetz definierte, besonders gefahrbringende Ereignisse effizient und schnell reagieren zu können, ohne den Gemeindehaushalt und damit die Allgemeinheit über Gebühr zu belasten (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 32 f.).
51 
Die Möglichkeit, Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zu treffen, lässt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die Pflichten der Gemeinde nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FwG nicht entfallen. Bei den Verpflichtungen, die den Eigentümern oder Besitzern von besonders gefahrgeneigten Grundstücken und baulichen Anlagen auferlegt werden können, handelt es sich um bloße Unterstützungshandlungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (so ausdr. LT-Drs. 14/5103, S. 32). Die Gemeinde wird insoweit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben lediglich entlastet (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003, a.a.O.). Diese Entlastungswirkung tritt, soweit die Beschaffung von nach den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlichen Ausrüstungsgegenständen in Rede steht, erst dann ein, wenn die Ausrüstungsgegenstände von dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer tatsächlich beschafft worden sind und infolgedessen für die Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Denn andernfalls wäre die Gemeindefeuerwehr hinsichtlich der betroffenen Grundstücke und baulichen Anlagen zur Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen nicht imstande, obwohl ihr diese Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG obliegen.
52 
Die Klägerin ist danach durch die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen ihres Bürgermeisters gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras entlastet worden. Denn sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte sind diesen Anordnungen (bislang) nicht nachgekommen. Eine (Ersatz-)Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände im unmittelbaren Anschluss an ihre Veräußerung durch die Klägerin steht ebenfalls nicht zu erwarten, weil sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnung Widerspruch erhoben und dies jeweils damit begründet haben, dass sie von der Klägerin nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG in Anspruch genommen werden könnten. Ob diese Rechtsauffassungen zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die Anordnungen mangels ausdrücklicher normativer Gestattung nicht zwangsweise durchsetzen kann (§ 22 LVwVG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.04.2001 - 10 S 2483/00 -, VBlBW 2001, 496). Der Klägerin stand und steht, soweit sich Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht auf administrativem Weg klären lassen, der Weg der Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.). Einen eventuellen - trotz fehlender gesetzlicher Regelung nicht von vornherein ausgeschlossenen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2013 - 20 A 433/11 -, DVBl 2014, 49) - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände kann sie mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Entsprechendes gilt für den von ihr geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.
53 
3. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere steht ihrem Einschreiten nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
54 
a) Das Ergreifen der Maßnahmen nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO steht im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Rechtsaufsichtsbehörde zu beachten, dass ein Einschreiten nur im öffentlichen Interesse zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.04.1989 - 1 S 1635/88 -, NVwZ 1990, 185). Liegt ein öffentliches Interesse vor, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmen. Sie hat dabei die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses am Einschreiten im Einzelfall ebenso zu berücksichtigen wie den jeweils hohen Rang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie andererseits (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O. § 118 Rn. 37). Mit Blick auf § 118 Abs. 1 GemO dürfen die von ihr ergriffenen Maßnahmen nur so weit gehen, als dies zur Erreichung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.10.1972 - IV 72/72 -, VRspr. 25, 86).
55 
b) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landratsamts Tübingen, die Anordnung des Bürgermeisters, die von der Klägerin für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, zu beanstanden, frei von Ermessensfehlern. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Ausrüstungsgegenstände für die Einsatzkräfte der klägerischen Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sind, damit diese ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erfüllen kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Einschreitens in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Erwägungen im Widerspruchsbescheid - ausreichend begründet. Eine fehlerhafte Betätigung des Entschließungs- oder des Auswahlermessens ist nicht feststellbar.
56 
aa) Die Begründung einer Ermessensentscheidung soll die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, erkennen lassen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die Ausübung des Beanstandungsrechts der Rechtsaufsichtsbehörde ist ausreichend begründet, wenn in der Verfügung dargetan ist, dass der Beschluss oder die Anordnung der Gemeinde das Recht verletzt und die Behörde ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für geboten hält (Senat, Urt. v. 25.04.1989, a.a.O.). Diesem Erfordernis genügt die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Landratsamt hat eingehend und sorgfältig dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin rechtswidrig ist. Zum Handlungsermessen heißt es im Widerspruchsbescheid, die Beanstandung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die feuerwehrrechtlich unzulässige Veräußerung der Ausrüstungsgegenstände zu verhindern. Ergänzend hat das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Tunnel der B 27 um ein Bauwerk handle, das gerade auch der Klägerin zugutekomme, und dass die Klägerin nicht vor finanziell unlösbare Probleme gestellt werde. Mehr an Begründung ist von Rechts wegen nicht zu verlangen.
57 
bb) Das Interesse der Klägerin an der Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände musste die Rechtsaufsichtsbehörde nicht berücksichtigen, weil - wie dargelegt - die Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Gemeindefeuerwehr nach § 3 Abs. 1 FwG unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit besteht und ein sich aus der Nichtbefolgung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten ergangenen Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG eventuell ergebender Kostenerstattungsanspruch gesondert zu verfolgen wäre. Davon abgesehen ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung einer jederzeit leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr der Vorrang vor den fiskalischen Interessen der Klägerin einzuräumen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin stand dem Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
59 
Dabei kann dahinstehen, ob das auf die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Hinsicht überhaupt Einschränkungen unterliegt (vgl. Kunze/Bronner/ Katz, a.a.O. § 121 Rn. 7; vgl. auch zur Verwirkung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1961 - IV 39/61 -, ESVGH 11, 88 und v. 25.01.1965 - IV 69/64 -, ESVGH 15, 6 einerseits; SächsOVG, Urt. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06 -, LKV 2008, 130 andererseits). Denn jedenfalls ist hier für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nichts erkennbar. Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 46 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
60 
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin das schutzwürdige Vertrauen hervorgerufen, er werde ihre Verpflichtung zur Beschaffung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras erfüllen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ausrüstungsgegenstände im Februar 2012 war der Klägerin bekannt, dass diese für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich sind, und dass nur im Fall ihrer Verfügbarkeit für die Einsatzkräfte die erste Tunnelröhre - wie beabsichtigt -am 15.03.2012 in Betrieb genommen werden würde. Dies geht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 02.11.2011 hervor, in dem die Ausführungen des Bezirksbrandmeisters beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 26.10.2011 wiedergegeben werden und als Feststellung mitgeteilt wird, dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Infolge der Widersprüche gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG wusste die Klägerin ebenfalls, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch der Beklagte diesen Anordnungen nachkommen würden, bevor ihre Verpflichtung hierzu nicht letztverbindlich durch die Gerichte geklärt worden ist. Dementsprechend enthielt der Entwurf der vom Regierungspräsidium Tübingen ausgearbeiteten „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ die Aussage, dass derzeit nicht endgültig geklärt sei, ob die § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zugrunde liegende Verpflichtung auch die Straßenbaulastträger von Straßentunneln umfasse, und sah in § 2 vor, dass die Klägerin bis zur Einsatzübung am 10.03.2012 die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände auf eigene Rechnung beschaffe. Die Klägerin durfte somit vor einer - noch ausstehenden - gerichtlichen Klärung der Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände bis zur beabsichtigten Inbetriebnahme der ersten Tunnelröhre im März 2012 beschaffen oder im Fall der späteren (Wieder-)Veräußerung ersetzen werde.
61 
Auch einen Vertrauenstatbestand des Inhalts, dass er in jedem Fall die Kosten für die von der Klägerin beschafften Ausrüstungsgegenstände erstatten werde, hat der Beklagte nicht gesetzt. Zwar hatte das Landratsamt Tübingen der Klägerin unter dem 08.11.2011 zunächst mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die besondere Ausrüstung nach Aussage der Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen vom dortigen Baureferat ersetzt würden. Diese Äußerung hat das Regierungspräsidium indes bereits mit E-Mail an das Landratsamt vom 11.11.2011 korrigiert, indem es diesem die Rechtsauffassung des Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte, dass das Feuerwehrgesetz die Träger der Straßenbaulast nicht verpflichte, für die Kosten besonderer Ausrüstung aufzukommen; hiervon wurde die Klägerin spätestens durch das ihr nachrichtlich überlassene Schreiben des Landratsamts an das Ministerium vom 16.11.2011 unterrichtet. Dementsprechend erklärte sich die Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 19.12.2011 nur „unter Vorbehalt“ bereit, für die Erstbeschaffung der notwendigen Ausrüstung in Vorleistung zu treten, und war auch in § 5 des Entwurfs der „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ eine Kostenübernahme für die Ausrüstung lediglich „[b]is zur endgültigen Klärung der Rechtslage zur Finanzierung der Kosten … unter Vorbehalt“ vorgesehen. Diese Aussage hatte ebenfalls keinen Bestand, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter dem 09.02.2012 mitgeteilt hatte, dass einer Zwischenfinanzierung der besonderen Ausrüstung zu Lasten des Bundeshaushalts nicht zugestimmt werden könne. Auch hiervon erhielt die Klägerin noch vor dem Erwerb der 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras Kenntnis, nämlich in der Besprechung am 15.02.2012, in der sich die Teilnehmer darauf verständigten, dass die Klägerin die zusätzliche Feuerwehrausrüstung vorbehaltlich einer - noch ausstehenden - verbindlichen Klärung der Kostentragungspflicht vorfinanzieren solle. Danach durfte die Klägerin weder bei der Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände noch zum Zeitpunkt der Anordnung ihres Bürgermeisters, diese wieder zu veräußern, auf eine Kostenübernahme durch den Beklagten vertrauen.
62 
Sonstige Gründe, aufgrund deren die Ausübung des Beanstandungsrechts durch die Rechtsaufsichtsbehörde als treuwidrig zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach dem Vorstehenden nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Fragen, ob die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zur Beschaffung der besonderen Ausrüstungsgegenstände verpflichtet werden können oder ob sie jedenfalls die hierfür erforderlichen Kosten zu erstatten haben, fehlerhaft beraten hätte; die insoweit ungeklärte Rechtslage war allen Beteiligten jederzeit bewusst. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass mit der Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters - wenngleich untauglich - (auch) der Zweck verfolgt wurde, zur Frage der Kostenträgerschaft eine gerichtliche Klärung zu erreichen. Denn ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tübingen vom 20.07.2012 hat sie diese Situation in Absprache mit dem Landratsamt selbst herbeigeführt.
63 
dd) Schließlich sind Ermessensfehler auch im Hinblick auf die Wahl des Mittels nicht feststellbar. Die Beanstandung ist, da andere Aufsichtsmittel, mit denen die Rechtsaufsichtsbehörde das von ihr zulässigerweise verfolgte Ziel hätte erreichen können, nicht vorlagen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin vereinbar.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht zu entsprechen. Hierfür ist schon deshalb kein Raum, weil die Erstattungsfähigkeit von durch das Widerspruchsverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten zwingend eine - hier fehlende - Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06 -, NVwZ 2008, 324).
65 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
66 
Beschluss vom 12. Juli 2016
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 68.326,30 EUR festgesetzt.
68 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Bedeutung der Sache bemisst sich hier nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der mit Klage begehrten Aufhebung der Beanstandungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Bezifferung dieses Interesses orientiert sich der Senat am (Wieder-)Verkaufswert der von ihr beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras, für den er zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 16.01.2015 einen Betrag von (97.609,-- EUR - 29.282,70 EUR <30% Wertverlust> =) 68.326,30 EUR veranschlagt.
69 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beanstandungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 09.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
37 
1. Für die Anfechtung der Beanstandungsverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitsache folgt schon aus dem Verhältnis der Über- und Unterordnung (vgl. GSOGB, Beschl. v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368), in dem sich das Land als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt - und die beaufsichtigte Gemeinde - Klägerin - gegenüberstehen. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl sich die Klägerin auf das ihr verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung beruft (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV). Denn Gegenstand des Rechtstreits ist nicht die Beachtung und Auslegung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie, sondern die Auslegung und Anwendung von Normen, die zwar das Selbstverwaltungsrecht begrenzen, die aber selbst nichtverfassungsrechtlicher Art sind, nämlich der Bestimmungen über die Aufgaben der Gemeinden als Träger der Feuerwehr und deren Einschränkungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG). Die Anfechtung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht ist auch nicht anderen als den Verwaltungsgerichten gesetzlich zugewiesen.
38 
2. Das Begehren der Klägerin ist als Anfechtungsklage statthaft, denn es ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Beanstandungsverfügung ist ein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Ihr kommt unmittelbare Außenwirkung zu, da die Klägerin durch die Beanstandung als Selbstverwaltungskörperschaft und in dieser Eigenschaft als Trägerin eigener Rechte und Pflichten betroffen ist. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz obliegen den Gemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgaben (§ 1 Abs. 3 FwG; vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 Rn. 4), zu deren Erfüllung sie gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GemO) und bei denen sich die Aufsicht grundsätzlich darauf beschränkt, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (§ 118 Abs. 1 GemO). Die Beanstandung einer gemeindlichen Anordnung, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung ergangen ist, beruht auf der Feststellung, dass die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen ihres freien Wirkens überschritten hat und dadurch ihre Maßnahme im Wege der Rechtsaufsicht korrigierbar geworden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120). Sie ist daher eine verbindliche Einzelregelung mit der generellen Eignung, in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde einzugreifen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Band 3, § 125 Rn. 4), und als solche als Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. § 125 GemO).
39 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die rechtsaufsichtliche Beanstandung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist unzweifelhaft, dass die Klägerin die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz innerhalb der gesetzlichen Schranken in eigener Verantwortung erfüllen darf, ihr auf diesem Gebiet also das Selbstverwaltungsrecht zusteht. Denn bei diesen Aufgaben handelt es sich - wie dargelegt - um weisungsfreie Pflichtaufgaben. Das Recht der Klägerin, diese Aufgaben weisungsfrei auszuführen, war durch die Beanstandungsverfügung des Landratsamts verletzbar und ist nach den Behauptungen der Klägerin auch beeinträchtigt. Denn wenn sich die Klägerin, wie sie vorträgt, in den Grenzen, die § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG ihrer Selbstverwaltung setzt, gehalten hat, durfte die Rechtsaufsicht nicht durch Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, in den Selbstverwaltungsbereich eindringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963, a.a.O.).
40 
4. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin vor Klageerhebung erfolglos das Widerspruchsverfahren durchlaufen (§ 68 Abs. 1 VwGO) und ist die Klagefrist gewahrt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II.
41 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beanstandung der Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, ist rechtmäßig und verletzt daher nicht das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin.
42 
1. Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG können die Aufsichtsbehörden jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach dem Feuerwehrgesetz überprüfen. Bei der Überwachung der Ausrüstung der Feuerwehren können sie die Aufsichtsmittel der Gemeindeordnung einsetzen. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Satz 2 FwG, der eine abschließende Aufzählung der Aufsichtsmittel - die Anforderung von Berichten, örtliche Prüfungen und die Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen - lediglich für die Überwachung des Leistungsstands und der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren vornimmt (vgl. Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auf., § 22 Rn. 15 f.). Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Das Beanstandungsrecht wegen eines Gesetzesverstoßes dient als Maßnahme der Kommunalaufsicht (§§ 118 ff. GemO) der Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung (Art. 75 Abs. 1 LV). Für die Kommunalaufsicht gilt, dass sie die Rechte der Kommunen zu schützen und deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreude zu fördern hat (§ 118 Abs. 3 GemO); die Kommunalaufsicht darf sich nicht zu einer „Einmischungsaufsicht“ entwickeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 602/83 u.a. -, BVerfGE 78, 331). Als Korrelat zu der im Rahmen der Gesetze gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung ist sie auf die Sicherung dieser Gesetzesbindung begrenzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 700/13 -, juris).
43 
2. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Beanstandungsrechts sind hier erfüllt. Die vom Landratsamt Tübingen als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde (§ 119 Satz 1 GemO; § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) beanstandete Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG). Durch diese Bestimmungen wird die Gemeinde verpflichtet, ihre Feuerwehr gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen (vgl. Senat, Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237). Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FwG, bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen (Nr. 1) und zur Rettung von Menschen und Tieren aus bedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (Nr. 2). Was zur Erfüllung dieser Aufgaben an Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich ist, richtet sich nach „den örtlichen Verhältnissen“, das heißt nach dem im Gemeindegebiet (vgl. dazu Senat, Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.) bestehenden Gefahrenpotential (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 5, 11). Maßgebend für die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr sind danach nicht nur Größe und Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern auch Kriterien wie die räumliche Aufteilung des zu schützenden Bereichs, die Brandbelastung der in ihm vorhandenen Gebäude und Anlagen, die Verkehrswege und der Verkehrsumfang, topografische und klimatische Verhältnisse oder die Löschwasserversorgung (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 11; Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 5; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003 - 7 K 513/02 -, n.v.). Hingegen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Hinblick auf die öffentliche Bedeutung der Aufgaben außer Betracht bleiben (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 1 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur vergleichbaren Regelung des § 4 FwG in seiner ursprünglichen Fassung v. 06.02.1956, abgedr. in der Beilage 1055 im Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen des Landtags von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode 1952 bis 1956).
45 
b) Nach diesem Maßstab stellt sich die von der Klägerin beabsichtigte ersatzlose Veräußerung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG dar. Die Ausrüstungsgegenstände sind nach den örtlichen Verhältnissen der Klägerin für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlich (aa), weshalb sie für die Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sein müssen (bb). Diese Verpflichtung ist nicht dadurch entfallen, dass der Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassen hat (cc).
46 
aa) Die Erforderlichkeit der Ausrüstungsgegenstände für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Lärmschutztunnel der B 27 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Tunnel gehört als unterirdische Verkehrsanlage zu den die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet (mit-)prä-genden Verkehrswegen und fällt daher in den Aufgabenbereich der Klägerin nach § 3 Abs. 1 FwG. Die von ihr erworbenen 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras sind für einen sachgerechten Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Tunnel auch erforderlich. Hierzu hat der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung zur Inbetriebnahme und Wartung des Tunnels am 26.10.2011 ausgeführt, dass die Feuerwehr der Klägerin zur fachgerechten Brandbekämpfung im Tunnel eine Erweiterung ihrer Ausrüstung um Langzeit-Pressluftatmer und Wärmebildkameras benötige, und dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Den konkreten (Mindest-)Bedarf von 24 Langzeit-Pressluftatmern und sechs Wärmebildkameras begründete er in einer Übersicht „Ausstattung / Ausbildung Tunnelfeuerwehr“ vom 27.10.2011 ohne Weiteres nachvollziehbar damit, dass die Feuerwehr von zwei Portalen mit zwei Staffeln zu je sechs Mann in den Tunnel einrücke und jedes Portal über drei Wärmebildkameras verfügen müsse (vgl. hierzu Arbeitskreis Tunneleinsatz Baden-Württemberg, Empfehlungen zur Einsatztaktik in Straßentunneln, Ausgabe: 10/2014, S. 4). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde von den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
47 
Eine originäre Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast für die B 27 (§ 5 Abs. 1 FStrG) beziehungsweise des Beklagten als mit der Verwaltung der Bundesstraße beauftragte Körperschaft (Art. 90 Abs. 2 GG) für die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände besteht nicht. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Straßenbaulastträger ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zudem hat er dafür einzustehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 4 Satz 1 FStrG); er ist bei Bau und Betrieb der Anlage an den geltenden Sicherheitsstandard gebunden, dessen Anforderungen durch die anerkannten Regeln der Technik konkretisiert werden (vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 4 Rn. 31 m.w.N.). Die Straßenbaulast beschränkt sich indes auf das, was erforderlich ist, um die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen; die Befriedigung von Erfordernissen, die über diesen Zweck hinausgehen, ist nicht mehr ihr Gegenstand (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 13 Rn. 23). Die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen („abwehrender Brandschutz“) zählt danach nicht mehr zum Inhalt der Straßenbaulast, weil sie nicht der Sicherheit der Straßenbenutzung, sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, NVwZ-RR 1997, 350). Dem Träger der Straßenbaulast obliegt demzufolge auch nicht die Beschaffung und Unterhaltung der hierfür erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 23.09.2009 - 7 KS 122/05 -, DÖV 2010, 129: Notfallverantwortlichkeit des Tunnelbetreibers nach § 4 Satz 1 FStrG i.V.m. den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln lediglich für die Kommunikation mit den Feuerwehr- und Rettungsdiensten und den Tunnelbetrieb, d.h. die Bedienung der Betriebseinrichtungen wie Beleuchtung, Belüftung, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Stromversorgung u.a.).
48 
bb) Sind die 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich, so müssen diese Ausrüstungsgegenstände für die Feuerwehr der Klägerin auch jederzeit verfügbar sein. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG, wonach die Gemeinde die erforderlichen Feuerwehrausrüstungen nicht nur zu „beschaffen“, sondern auch zu „unterhalten“, das heißt durch Instandhaltungs- und -setzungsmaßnahmen dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern hat (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 20; vgl. auch zum straßenrechtlichen Unterhaltungsbegriff Lau, UPR 2015, 361: „[D]ie Unterhaltung im engeren Sinn [umfasst] Maßnahmen zur Fernhaltung (Instandhaltung) oder Beseitigung (Instandsetzung) von Abnutzungserscheinungen oder durch äußere Einflüsse bewirkte Schäden, während die Unterhaltung im weiteren Sinn den Ersatz einer abgenutzten Anlage durch eine neuwertige (Erneuerung) sowie die Neuerrichtung einer zerstörten Anlage in veränderter oder unveränderter Form (Wiederherstellung) beinhaltet.“). Zum anderen ist es für eine effektive Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen unerlässlich, dass die erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel nach der Alarmierung so schnell wie möglich an der Einsatzstelle einsatzbereit zur Verfügung stehen (vgl. Innenministerium Baden-Württemberg/ Landesfeuerwehrverband, Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, S. 15). Dies setzt voraus, dass die von der Gemeinde beschaffte Feuerwehrausrüstung für die Einsatzkräfte jederzeit verfügbar ist (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 19). Eine ersatzlose Veräußerung der von der Klägerin erworbenen Ausrüstungsgegenstände lässt sich folglich mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG nicht vereinbaren.
49 
cc) Die Verpflichtung der Klägerin zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ist auch nicht dadurch entfallen, dass ihr Bürgermeister auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen erlassen hat.
50 
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG kann der Bürgermeister Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Fall eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Diese im Ermessen des Bürgermeisters stehenden Anordnungen sollen zum einen das Verursacherprinzip wirksam werden lassen (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 22), zum anderen dienen sie der wirtschaftlichen Entlastung der Gemeinde. Die Gemeindefeuerwehr soll durch Maßnahmen der Eigentümer und Besitzer in die Lage versetzt werden, auf bestimmte, im Gesetz definierte, besonders gefahrbringende Ereignisse effizient und schnell reagieren zu können, ohne den Gemeindehaushalt und damit die Allgemeinheit über Gebühr zu belasten (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 32 f.).
51 
Die Möglichkeit, Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zu treffen, lässt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die Pflichten der Gemeinde nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FwG nicht entfallen. Bei den Verpflichtungen, die den Eigentümern oder Besitzern von besonders gefahrgeneigten Grundstücken und baulichen Anlagen auferlegt werden können, handelt es sich um bloße Unterstützungshandlungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (so ausdr. LT-Drs. 14/5103, S. 32). Die Gemeinde wird insoweit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben lediglich entlastet (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003, a.a.O.). Diese Entlastungswirkung tritt, soweit die Beschaffung von nach den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlichen Ausrüstungsgegenständen in Rede steht, erst dann ein, wenn die Ausrüstungsgegenstände von dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer tatsächlich beschafft worden sind und infolgedessen für die Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Denn andernfalls wäre die Gemeindefeuerwehr hinsichtlich der betroffenen Grundstücke und baulichen Anlagen zur Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen nicht imstande, obwohl ihr diese Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG obliegen.
52 
Die Klägerin ist danach durch die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen ihres Bürgermeisters gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras entlastet worden. Denn sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte sind diesen Anordnungen (bislang) nicht nachgekommen. Eine (Ersatz-)Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände im unmittelbaren Anschluss an ihre Veräußerung durch die Klägerin steht ebenfalls nicht zu erwarten, weil sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnung Widerspruch erhoben und dies jeweils damit begründet haben, dass sie von der Klägerin nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG in Anspruch genommen werden könnten. Ob diese Rechtsauffassungen zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die Anordnungen mangels ausdrücklicher normativer Gestattung nicht zwangsweise durchsetzen kann (§ 22 LVwVG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.04.2001 - 10 S 2483/00 -, VBlBW 2001, 496). Der Klägerin stand und steht, soweit sich Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht auf administrativem Weg klären lassen, der Weg der Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.). Einen eventuellen - trotz fehlender gesetzlicher Regelung nicht von vornherein ausgeschlossenen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2013 - 20 A 433/11 -, DVBl 2014, 49) - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände kann sie mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Entsprechendes gilt für den von ihr geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.
53 
3. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere steht ihrem Einschreiten nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
54 
a) Das Ergreifen der Maßnahmen nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO steht im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Rechtsaufsichtsbehörde zu beachten, dass ein Einschreiten nur im öffentlichen Interesse zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.04.1989 - 1 S 1635/88 -, NVwZ 1990, 185). Liegt ein öffentliches Interesse vor, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmen. Sie hat dabei die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses am Einschreiten im Einzelfall ebenso zu berücksichtigen wie den jeweils hohen Rang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie andererseits (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O. § 118 Rn. 37). Mit Blick auf § 118 Abs. 1 GemO dürfen die von ihr ergriffenen Maßnahmen nur so weit gehen, als dies zur Erreichung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.10.1972 - IV 72/72 -, VRspr. 25, 86).
55 
b) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landratsamts Tübingen, die Anordnung des Bürgermeisters, die von der Klägerin für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, zu beanstanden, frei von Ermessensfehlern. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Ausrüstungsgegenstände für die Einsatzkräfte der klägerischen Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sind, damit diese ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erfüllen kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Einschreitens in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Erwägungen im Widerspruchsbescheid - ausreichend begründet. Eine fehlerhafte Betätigung des Entschließungs- oder des Auswahlermessens ist nicht feststellbar.
56 
aa) Die Begründung einer Ermessensentscheidung soll die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, erkennen lassen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die Ausübung des Beanstandungsrechts der Rechtsaufsichtsbehörde ist ausreichend begründet, wenn in der Verfügung dargetan ist, dass der Beschluss oder die Anordnung der Gemeinde das Recht verletzt und die Behörde ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für geboten hält (Senat, Urt. v. 25.04.1989, a.a.O.). Diesem Erfordernis genügt die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Landratsamt hat eingehend und sorgfältig dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin rechtswidrig ist. Zum Handlungsermessen heißt es im Widerspruchsbescheid, die Beanstandung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die feuerwehrrechtlich unzulässige Veräußerung der Ausrüstungsgegenstände zu verhindern. Ergänzend hat das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Tunnel der B 27 um ein Bauwerk handle, das gerade auch der Klägerin zugutekomme, und dass die Klägerin nicht vor finanziell unlösbare Probleme gestellt werde. Mehr an Begründung ist von Rechts wegen nicht zu verlangen.
57 
bb) Das Interesse der Klägerin an der Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände musste die Rechtsaufsichtsbehörde nicht berücksichtigen, weil - wie dargelegt - die Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Gemeindefeuerwehr nach § 3 Abs. 1 FwG unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit besteht und ein sich aus der Nichtbefolgung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten ergangenen Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG eventuell ergebender Kostenerstattungsanspruch gesondert zu verfolgen wäre. Davon abgesehen ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung einer jederzeit leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr der Vorrang vor den fiskalischen Interessen der Klägerin einzuräumen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin stand dem Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
59 
Dabei kann dahinstehen, ob das auf die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Hinsicht überhaupt Einschränkungen unterliegt (vgl. Kunze/Bronner/ Katz, a.a.O. § 121 Rn. 7; vgl. auch zur Verwirkung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1961 - IV 39/61 -, ESVGH 11, 88 und v. 25.01.1965 - IV 69/64 -, ESVGH 15, 6 einerseits; SächsOVG, Urt. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06 -, LKV 2008, 130 andererseits). Denn jedenfalls ist hier für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nichts erkennbar. Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 46 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
60 
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin das schutzwürdige Vertrauen hervorgerufen, er werde ihre Verpflichtung zur Beschaffung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras erfüllen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ausrüstungsgegenstände im Februar 2012 war der Klägerin bekannt, dass diese für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich sind, und dass nur im Fall ihrer Verfügbarkeit für die Einsatzkräfte die erste Tunnelröhre - wie beabsichtigt -am 15.03.2012 in Betrieb genommen werden würde. Dies geht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 02.11.2011 hervor, in dem die Ausführungen des Bezirksbrandmeisters beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 26.10.2011 wiedergegeben werden und als Feststellung mitgeteilt wird, dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Infolge der Widersprüche gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG wusste die Klägerin ebenfalls, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch der Beklagte diesen Anordnungen nachkommen würden, bevor ihre Verpflichtung hierzu nicht letztverbindlich durch die Gerichte geklärt worden ist. Dementsprechend enthielt der Entwurf der vom Regierungspräsidium Tübingen ausgearbeiteten „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ die Aussage, dass derzeit nicht endgültig geklärt sei, ob die § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zugrunde liegende Verpflichtung auch die Straßenbaulastträger von Straßentunneln umfasse, und sah in § 2 vor, dass die Klägerin bis zur Einsatzübung am 10.03.2012 die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände auf eigene Rechnung beschaffe. Die Klägerin durfte somit vor einer - noch ausstehenden - gerichtlichen Klärung der Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände bis zur beabsichtigten Inbetriebnahme der ersten Tunnelröhre im März 2012 beschaffen oder im Fall der späteren (Wieder-)Veräußerung ersetzen werde.
61 
Auch einen Vertrauenstatbestand des Inhalts, dass er in jedem Fall die Kosten für die von der Klägerin beschafften Ausrüstungsgegenstände erstatten werde, hat der Beklagte nicht gesetzt. Zwar hatte das Landratsamt Tübingen der Klägerin unter dem 08.11.2011 zunächst mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die besondere Ausrüstung nach Aussage der Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen vom dortigen Baureferat ersetzt würden. Diese Äußerung hat das Regierungspräsidium indes bereits mit E-Mail an das Landratsamt vom 11.11.2011 korrigiert, indem es diesem die Rechtsauffassung des Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte, dass das Feuerwehrgesetz die Träger der Straßenbaulast nicht verpflichte, für die Kosten besonderer Ausrüstung aufzukommen; hiervon wurde die Klägerin spätestens durch das ihr nachrichtlich überlassene Schreiben des Landratsamts an das Ministerium vom 16.11.2011 unterrichtet. Dementsprechend erklärte sich die Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 19.12.2011 nur „unter Vorbehalt“ bereit, für die Erstbeschaffung der notwendigen Ausrüstung in Vorleistung zu treten, und war auch in § 5 des Entwurfs der „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ eine Kostenübernahme für die Ausrüstung lediglich „[b]is zur endgültigen Klärung der Rechtslage zur Finanzierung der Kosten … unter Vorbehalt“ vorgesehen. Diese Aussage hatte ebenfalls keinen Bestand, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter dem 09.02.2012 mitgeteilt hatte, dass einer Zwischenfinanzierung der besonderen Ausrüstung zu Lasten des Bundeshaushalts nicht zugestimmt werden könne. Auch hiervon erhielt die Klägerin noch vor dem Erwerb der 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras Kenntnis, nämlich in der Besprechung am 15.02.2012, in der sich die Teilnehmer darauf verständigten, dass die Klägerin die zusätzliche Feuerwehrausrüstung vorbehaltlich einer - noch ausstehenden - verbindlichen Klärung der Kostentragungspflicht vorfinanzieren solle. Danach durfte die Klägerin weder bei der Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände noch zum Zeitpunkt der Anordnung ihres Bürgermeisters, diese wieder zu veräußern, auf eine Kostenübernahme durch den Beklagten vertrauen.
62 
Sonstige Gründe, aufgrund deren die Ausübung des Beanstandungsrechts durch die Rechtsaufsichtsbehörde als treuwidrig zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach dem Vorstehenden nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Fragen, ob die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zur Beschaffung der besonderen Ausrüstungsgegenstände verpflichtet werden können oder ob sie jedenfalls die hierfür erforderlichen Kosten zu erstatten haben, fehlerhaft beraten hätte; die insoweit ungeklärte Rechtslage war allen Beteiligten jederzeit bewusst. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass mit der Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters - wenngleich untauglich - (auch) der Zweck verfolgt wurde, zur Frage der Kostenträgerschaft eine gerichtliche Klärung zu erreichen. Denn ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tübingen vom 20.07.2012 hat sie diese Situation in Absprache mit dem Landratsamt selbst herbeigeführt.
63 
dd) Schließlich sind Ermessensfehler auch im Hinblick auf die Wahl des Mittels nicht feststellbar. Die Beanstandung ist, da andere Aufsichtsmittel, mit denen die Rechtsaufsichtsbehörde das von ihr zulässigerweise verfolgte Ziel hätte erreichen können, nicht vorlagen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin vereinbar.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht zu entsprechen. Hierfür ist schon deshalb kein Raum, weil die Erstattungsfähigkeit von durch das Widerspruchsverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten zwingend eine - hier fehlende - Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06 -, NVwZ 2008, 324).
65 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
66 
Beschluss vom 12. Juli 2016
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 68.326,30 EUR festgesetzt.
68 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Bedeutung der Sache bemisst sich hier nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der mit Klage begehrten Aufhebung der Beanstandungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Bezifferung dieses Interesses orientiert sich der Senat am (Wieder-)Verkaufswert der von ihr beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras, für den er zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 16.01.2015 einen Betrag von (97.609,-- EUR - 29.282,70 EUR <30% Wertverlust> =) 68.326,30 EUR veranschlagt.
69 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2016 - 1 S 183/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2016 - 1 S 183/15 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104a


(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergeb

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 3 Straßenbaulast


(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 4 Sicherheitsvorschriften


Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaube

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2016 - 1 S 183/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 1 S 2740/08

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2016 - 4 CE 16.2063

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2016 in Nr. I und Nr. II aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Feststellung, dass sie bis zu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Sept. 2016 - M 7 E 16.1534

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz im Fliegerhorstgelände (für die in dem dem Antrag vom 4. April 2016 beigefügten Lageplan blau umrandete Fläche) vorläufig bis zu einer ersti

Referenzen

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Beitrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine dem Zollernalbkreis angehörende Gemeinde, begehrt vom beklagten Landkreis Reutlingen Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Feuerwehr während der Ausrufung des Katastrophenfalls durch das Landratsamt Reutlingen.
In der Nacht von Samstag, den 10.08.2002, auf Sonntag, den 11.08.2002, gingen über der Stadt Reutlingen schwere Regelfälle nieder, die das ganze Stadtgebiet überfluteten. Am Samstagabend um 22:03 Uhr forderte die Stadt Reutlingen die freiwillige Feuerwehr der Klägerin im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Unwettereinsatz ein. Die Klägerin entsandte daraufhin zwei Abteilungen ihrer freiwilligen Feuerwehr, welche vor Ort die Aufgabe hatten, ein gewerbliches Gebäude, das unter Wasser stand, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer zu pumpen. Der Einsatz endete am Sonntagmorgen um 08:30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt Reutlingen u. a. für das Stadtgebiet von Reutlingen der Katastrophenfall festgestellt, der von 23:50 Uhr (10.08.2002) bis 06:35 Uhr (11.08.2002) dauerte. Wegen der Erstattung von Aufwendungen für den Maschinen- und Personaleinsatz hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt Reutlingen gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt Reutlingen ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Wegen der nichtgedeckten Kosten in Höhe von 1.653,68 EUR nahm die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21.10.2002 gemäß § 33 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - den beklagten Landkreis in Anspruch. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Klage des Beklagten hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - 9 K 1840/04 - den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31.08.2004 auf und führte zur Begründung aus, § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden, noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 07.12.2007 - 1 S 1255/06 - zurückgewiesen, weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Am 31.01.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen. Mit Urteil vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag in der Hauptforderung entsprochen sowie Zinsen aus dem geforderten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Die darin genannten Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend mache, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt Reutlingen ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden seien. Eine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin bestehe nicht. Als solche komme lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem gehe jedoch das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis vor. Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 sei die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasse, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt seien, sofern sie - wie hier - durch Einsatzkräfte vorgenommen worden seien und - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - im Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus der Sicht des Beklagten sinnvoll gewesen sei. Gegenteiliges sei insoweit nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe ab Rechtshängigkeit; hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Am 06.10.2008 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten, da es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG scheide aus, da hier eindeutig geregelt sei, dass die Landkreise nur die Kosten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe. Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz, so dass eine Kostenerstattung durch den beklagten Landkreis ausscheide. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang seien rechtsfehlerhaft, da gerade das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis auf landesrechtliche Kostenregelungen, mithin auf das Feuerwehrgesetz verweise; hieraus wiederum den Umkehrschluss zurück zum Landeskatastrophenschutzgesetz zu ziehen, könne nicht Sinn und Zweck der Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz sein. Dies bedeute, dass für die Entschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrhelfer die Landkreise die Kosten nicht zu tragen hätten. Die Kostentragung erfolge vielmehr nach § 3 Abs. 1 FwG durch die Gemeinde. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Im Verhältnis zum Beklagten liege eindeutig eine Spontanhilfe vor, die jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründeten. Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass Katastrophenalarm ausgelöst worden sei. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde schaffe. Hieraus ergebe sich, dass auch im Katastrophenfall die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigten. Entscheidend sei, dass nach Auslösung des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei, noch der Feuerwehr der Klägerin gegenüber eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Katastrophenschutzbehörde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus den beiden Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
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Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Beitrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine dem Zollernalbkreis angehörende Gemeinde, begehrt vom beklagten Landkreis Reutlingen Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Feuerwehr während der Ausrufung des Katastrophenfalls durch das Landratsamt Reutlingen.
In der Nacht von Samstag, den 10.08.2002, auf Sonntag, den 11.08.2002, gingen über der Stadt Reutlingen schwere Regelfälle nieder, die das ganze Stadtgebiet überfluteten. Am Samstagabend um 22:03 Uhr forderte die Stadt Reutlingen die freiwillige Feuerwehr der Klägerin im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Unwettereinsatz ein. Die Klägerin entsandte daraufhin zwei Abteilungen ihrer freiwilligen Feuerwehr, welche vor Ort die Aufgabe hatten, ein gewerbliches Gebäude, das unter Wasser stand, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer zu pumpen. Der Einsatz endete am Sonntagmorgen um 08:30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt Reutlingen u. a. für das Stadtgebiet von Reutlingen der Katastrophenfall festgestellt, der von 23:50 Uhr (10.08.2002) bis 06:35 Uhr (11.08.2002) dauerte. Wegen der Erstattung von Aufwendungen für den Maschinen- und Personaleinsatz hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt Reutlingen gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt Reutlingen ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Wegen der nichtgedeckten Kosten in Höhe von 1.653,68 EUR nahm die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21.10.2002 gemäß § 33 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - den beklagten Landkreis in Anspruch. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Klage des Beklagten hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - 9 K 1840/04 - den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31.08.2004 auf und führte zur Begründung aus, § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden, noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 07.12.2007 - 1 S 1255/06 - zurückgewiesen, weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Am 31.01.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen. Mit Urteil vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag in der Hauptforderung entsprochen sowie Zinsen aus dem geforderten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Die darin genannten Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend mache, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt Reutlingen ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden seien. Eine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin bestehe nicht. Als solche komme lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem gehe jedoch das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis vor. Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 sei die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasse, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt seien, sofern sie - wie hier - durch Einsatzkräfte vorgenommen worden seien und - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - im Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus der Sicht des Beklagten sinnvoll gewesen sei. Gegenteiliges sei insoweit nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe ab Rechtshängigkeit; hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Am 06.10.2008 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten, da es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG scheide aus, da hier eindeutig geregelt sei, dass die Landkreise nur die Kosten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe. Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz, so dass eine Kostenerstattung durch den beklagten Landkreis ausscheide. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang seien rechtsfehlerhaft, da gerade das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis auf landesrechtliche Kostenregelungen, mithin auf das Feuerwehrgesetz verweise; hieraus wiederum den Umkehrschluss zurück zum Landeskatastrophenschutzgesetz zu ziehen, könne nicht Sinn und Zweck der Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz sein. Dies bedeute, dass für die Entschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrhelfer die Landkreise die Kosten nicht zu tragen hätten. Die Kostentragung erfolge vielmehr nach § 3 Abs. 1 FwG durch die Gemeinde. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Im Verhältnis zum Beklagten liege eindeutig eine Spontanhilfe vor, die jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründeten. Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass Katastrophenalarm ausgelöst worden sei. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde schaffe. Hieraus ergebe sich, dass auch im Katastrophenfall die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigten. Entscheidend sei, dass nach Auslösung des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei, noch der Feuerwehr der Klägerin gegenüber eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Katastrophenschutzbehörde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus den beiden Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.