Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz im Fliegerhorstgelände (für die in dem dem Antrag vom 4. April 2016 beigefügten Lageplan blau umrandete Fläche) vorläufig bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin 2/3, die Antragstellerin 1/3 zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer vorbeugenden Feststellungsverfügung.

Die Antragsgegnerin unterhält seit 1956 im Gemeindegebiet der Antragstellerin den Fliegerhorst Fürstenfeldbruck als Bundeswehreinrichtung. Am 30. September 2003 stellte die Antragsgegnerin den militärischen Flugbetrieb ein und löste die für den Flugbetrieb notwendigen Teileinheiten auf. Das Gelände wird weiterhin durch Dienststellen der Bundeswehr sowie durch zivile Nutzer genutzt. Die Schließung und Entwidmung der Basis ist frühestens für 2019 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 erhob die Antragstellerin Klage (M 7 K 16.1526) mit dem Antrag festzustellen, dass die Antragsgegnerin bis zur Entwidmung des militärisch gewidmeten Fliegerhorstes Fürstenfeldbruck für die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan blau umrandet eingezeichnete Flächen nicht für den abwehrenden Brandschutz zuständig ist. Weiter wurde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt,

festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan blau umrandet eingezeichnete Flächen nicht für den abwehrenden Brandschutz zuständig ist.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie sei für den abwehrenden Brandschutz für das Fliegerhorstgelände nicht zuständig, soweit es sich noch um gewidmetes Militärgelände handle. Ihr sei im Jahr 2013 von der Antragsgegnerin eine Auflistung der damaligen zivilen Nutzung übermittelt worden, die genauen militärischen und sonstigen Nutzungen entzögen sich darüber hinaus weitestgehend ihrer Kenntnis, da das Areal nach wie vor der militärischen Geheimhaltung unterliege und vollständig eingezäunt sei. Es existierten nur drei Zufahrtsmöglichkeiten zum Fliegerhorstgelände, zwei davon seien beschrankt und nicht frei zugänglich, eine Zufahrt sei dauerhaft verschlossen. Ein Betreten bzw. Befahren des Militärgeländes sei erst nach vorheriger Personenkontrolle und lediglich in begleiteter Form möglich. Im Flächennutzungsplan der Antragstellerin sei die Fläche des Fliegerhorstes als „Baufläche für den Gemeindebedarf“ dargestellt und infolge der militärischen Widmungsbestimmung der kommunalen Gebiets- und Planungshoheit entzogen. Die Anwesen innerhalb des Fliegerhorstes seien nicht Bestandteil der kommunalen Straßennamen- und Hausnummernsatzung. Der abwehrende Brandschutz für das Fliegerhorstareal sei in der Vergangenheit federführend von der Antragsgegnerin gewährleistet worden. Nach den Erkenntnissen eines mit der Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans beauftragten Ingenieurbüros seien die denkbaren, an einer Straße gelegenen Einsatzstellen innerhalb des Fliegerhorstes aktuell nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 10-minütigen Hilfsfrist nach Eingang einer Meldung zu erreichen. Daher sei voraussichtlich die Errichtung eines zweiten Feuerwehrgerätehauses notwendig, mit dessen Inbetriebnahme frühestens im Jahr 2019 gerechnet werden könne. Das Einhalten der Hilfsfrist sei bereits aktuell schon nicht möglich, da die jederzeitige ungehinderte Zufahrt zum Gelände aufgrund der bestehenden Einlasskontrollen und der mangelnden Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen nicht gewährleistet sei. Der Antragstellerin lägen weder hinreichend zuverlässige Pläne noch die erforderlichen Rettungs- und Fluchtpläne vor. Auf Anfrage, wie viele Personen sich in dem umzäunten Areal befänden, sei mitgeteilt worden, dass die Zahl der im militärischen Sicherheitsbereich befindlichen Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilisten vertraulich sei. Auf die Bitte des Regierungspräsidenten von Oberbayern, die Bundesfeuerwehr noch für ein bis zwei weitere Jahre im Fliegerhorst zu stationieren, sei mitgeteilt worden, dass eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht realisiert werden könne, da es sich bei den Feuerwehrleuten der Bundesfeuerwehr um extrem kritische personelle Ressourcen handle und das bislang am Fliegerhorst eingesetzte Personal daher zum 1. April 2016 in andere Bundesfeuerwehren versetzt und dort sofort in Schichtplanungen eingebunden werde. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den abwehrenden Brandschutz bei bundeswehreigenen Liegenschaften ergebe sich aus Art. 30, 70, 83 GG. Da der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den abwehrenden Brandschutz für Einrichtungen der Verteidigung habe, könnten die Länder hierzu keine Regelungen treffen. Art. 1 BayFwG finde damit keine Anwendung auf derartige gewidmete Verteidigungsanlagen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1996 (1 C 33/94) gemachte Einschränkung, wonach diese Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung der Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung den abwehrenden Brandschutz nur umfasse, soweit dies zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret geboten sei, stehe dem nicht entgegen. In der genannten Entscheidung nehme das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst eine Zuordnung verschiedenster denkbarer Bundeswehreinrichtungen vor und nehme eine Verteidigungsanlage im Sinne der grundgesetzlichen Kompetenzvorschriften nur dann an, wenn „militärische Besonderheiten“ vorlägen. Vorliegend sei das Gelände förmlich militärisch gewidmet, unterliege immer noch der militärischen Geheimhaltung und sei aufgrund der Umzäunung sowie der Zugangsbeschränkungen nicht für jedermann frei zugänglich. Die Antragstellerin könne aus eigener Rechtszuständigkeit keinerlei Erhebungen zum dort vorhandenen Bau- und Nutzungsbestand anstellen und, solange die Widmung noch bestehe, keinerlei baurechtliche Maßnahmen treffen. Es liege auf der Hand, dass im Falle einer bestehenden Widmung eine Aufteilung der im Fliegerhorst befindlichen Gebäude, Nutzungen und Liegenschaften nach der konkreten Nutzung nicht sachgerecht sei, sondern eine einheitliche Bewertung des gewidmeten Areals als Verteidigungsanlage anzunehmen sei. Nur durch einen entsprechenden Entwidmungsakt könne eine Aufgabenzuständigkeit der Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz auf dem Fliegerhorstgelände entstehen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den abwehrenden Brandschutz bislang auch nach Einstellung des Flugbetriebs weiter wahrgenommen habe. Ein sachlicher Grund für die Beendigung dieser Praxis vor der förmlichen Entwidmung sei nicht ersichtlich. In dem zum 31. März 2016 angekündigten Abzug der Bundesfeuerwehreinheit ohne eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob der Brandschutz durch die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt auch übernommen werden könne und ohne der Antragstellerin eine angemessene Übergangszeit zuzugestehen, schaffe die Antragsgegnerin eine bislang nicht bestehende Gefährdungslage. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer vorbeugenden Feststellungsverfügung nach § 123 VwGO. Die Klärung der Zuständigkeitsfrage für den abwehrenden Brandschutz auf dem Gelände des Fliegerhorstes sei in besonderer Weise eilbedürftig, da die Antragsgegnerin den Abzug der Feuerwehr ab dem 1. April 2016 angekündigt habe. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache könne nicht zugemutet werden.

Mit Schreiben vom 19. April 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Es werde bestritten, dass die Antragstellerin die Nutzungen des Geländes nicht kenne, da hierzu mehrere Besprechungen mit Vertretern der Antragstellerin durchgeführt worden seien. Die Anzahl der Personen, die sich auf dem Gelände befinde, sei der Regierung von Oberbayern mitgeteilt worden. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Zufahrtsmodalitäten zum Gelände gölten für den Normalbetrieb, nicht aber in Not- und Unglücksfällen. Es werde bestritten, dass der Antragstellerin keine zuverlässigen Pläne für das streitbefangene Gelände und für Rettungs- und Fluchtwege vorlägen. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde. Die Bundeswehrfeuerwehr auf dem ehemaligen Fliegerhorst sei zum 31. Dezember 2015 aufgelöst worden. Dies sei der Antragstellerin seit mindestens Juni 2014 angekündigt worden. Insoweit könne der Antrag keinen Erfolg mehr haben, da die Bundeswehrfeuerwehr nicht mehr vor Ort sei und eine Sicherung des Status quo, wie ihn die Antragstellerin begehre, faktisch nicht mehr möglich sei. Die zum 31. Dezember 2015 durchgeführte Auflösung der Bundesfeuerwehr sei seit Juni 2014 durch intensive Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbauverwaltung, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Vertretern der Stadt Fürstenfeldbruck, dem Feuerwehrreferenten der Stadt Fürstenfeldbruck, dem Leiter der Integrierten Leitstelle Fürstenfeldbruck sowie den Dienststellen der Bundeswehr am Standort vorbereitet worden. In letzter Zeit sei ein Maßnahmenkatalog erarbeitet worden, der als Grundlage für eine reibungslose Übergabe der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes diene. Die Schlüsselgewalt und der ungehinderte Zugang zur Liegenschaft und den Gebäuden sei dabei berücksichtigt worden. Neben der Erstellung von Feuerwehrplänen als einsatzunterstützende Hilfsmittel sei durch technische und organisatorische Maßnahmen die Schaffung einer unverzüglichen Zugänglichkeit für die kommunale Feuerwehr sowohl für das Areal des ehemaligen Fliegerhorstes als auch zu den Gebäuden sichergestellt. Die Gebäude seien mit Brandmeldeanlagen und entsprechenden Feuerwehrschlüsseldepots versehen. Seitens der Bundeswehr habe das Angebot bestanden, die Vertreter der örtlich umliegenden kommunalen Feuerwehren in die Infrastruktur des Fliegerhorstes intensiv einzuweisen. Hierfür seien bis zum 1. April 2016 vier Funktionen der Bundesfeuerwehr als Nachkommando vorgehalten worden. Die Antragstellerin könne daher nicht nachvollziehbar argumentieren, dass ihr keine angemessene Übergangszeit zugestanden worden sei. Die Bundeswehr unterhalte seit dem 31. Dezember 2015 bzw. dem 1. April 2016 am Standort Fürstenfeldbruck weder materielle noch personelle Ressourcen für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes. Die Versetzung des Personals sei erforderlich gewesen, um den abwehrenden Brandschutz an anderen Standorten sicherzustellen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Zuständigkeit und Nichteinhaltung der Hilfsfristen seien nicht nachvollziehbar. Für die Asylbewerberunterkünfte, die bereits im September 2014 in einem unbürokratisch und schnell durch die Bundeswehr abgegebenen Teil des Kasernengeländes in Fürstenfeldbruck eingerichtet worden seien, stelle die Kommune bereits den abwehrenden Brandschutz seit der Abgabe sicher. Zudem sei die Stadt Fürstenfeldbruck auch für den abwehrenden Brandschutz für das der Bundeswehrliegenschaft gegenüberliegende Gewerbegebiet zuständig. Insofern sei es unverständlich, warum die Antragstellerin den abwehrenden Brandschutz nicht auch für die Bundeswehrliegenschaft wahrnehmen könne. Das Problem mit der Einhaltung von Hilfsfristen könne nicht der Antragsgegnerin angelastet werden. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Dezember 1996 bestehe die Pflicht zum Vorhalten einer Bundesfeuerwehr nur an solchen Standorten, an denen es der militärische Geheimschutz, die Durchführung des militärischen Auftrages oder ein spezielles militärisches Gefahrenpotential erfordere. Die Bundeswehrfeuerwehr Fürstenfeldbruck sei ursprünglich aus Gründen der militärischen Auftragserfüllung zur Absicherung des Flugbetriebes aufgestellt worden, welcher am 30. September 2003 endgültig eingestellt worden sei. Die Regierung von Oberbayern habe der Bundeswehr im Jahr 2004 mitgeteilt, dass besondere Brandgefahren aufgrund der Größe, Lage, der Anzahl der Beschäftigten sowie der baulichen Beschaffenheit der Gebäude und damit die Voraussetzungen zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayFwG vorlägen. Die Bundeswehr habe der Regierung daraufhin im Jahr 2005 geantwortet, dass wegen der bestehenden Brand- und Gefahrenpotentiale der baulichen Anlagen weiterhin zeitlich befristet eine Bundeswehrfeuerwehr vorgehalten werde. Die Beseitigung diese Mängel sei der Regierung von Oberbayern am 1. Oktober 2015 mitgeteilt worden. Mit der Schließung des Flugplatzes vor über 10 Jahren und der Beseitigung der brandschutzrechtlichen Defizite seien die Gründe für die Unterhaltung einer Bundeswehrfeuerwehr weggefallen. Auch besondere militärische Gefahrenpotentiale seien stillgelegt, abgezogen oder beseitigt worden. Daher gebe es keinen sachlichen Grund für eine ausnahmsweise Zuständigkeit der Bundeswehr für den abwehrenden Brandschutz. Darüber hinaus verkenne die Antragstellerin, dass es sich bei dem betroffenen Kasernengelände gerade nicht um ein solches handele, das der militärischen Geheimhaltung unterliege. Vielmehr handele es sich dabei um eine sog. militärischen Sicherheitsbereich im Sinne des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw). Ein formeller Akt der Entwidmung sei nicht notwendig, um die grundsätzliche Zuständigkeit der Antragstellerin für den Brandschutz zu begründen. Von einer sofortigen Auflösung der Bundeswehrfeuerwehr im Jahr 2003 sei abgesehen worden, um die Liegenschaft im vorbeugenden baulichen Brandschutz zu ertüchtigen, Gefahrenquellen zu minimieren und der Kommune ein angemessenes Zeitfenster zur Planung der Gefahrenabwehr einzuräumen. Die Antragstellerin könne daher keinesfalls damit gehört werden, dass ihr die Übernahme der Aufgabe nicht rechtzeitig angekündigt worden sei. Seit 2003 seien weit über 10 Jahre vergangen und der konkrete Termin des 31. Dezember 2015 sei auch mindestens 18 Monate vohrer angekündigt worden. Der Antragsgegnerin könne nicht zugemutet werden, dass die Antragstellerin abwarte, bis die Bundesfeuerwehr abgezogen sei, um diese dann im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichten zu wollen, wieder Kapazitäten aufzubauen, die vor Ort nicht mehr vorhanden seien. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 erwiderte die Antragstellerin, dass ihr bislang keine vollständige und aktuelle Aufstellung aller militärischen und zivilen Nutzungen innerhalb des Fliegerhorsts zugegangen und keine umfassende Pläne vorgelegt worden seien. Eine Einweisung in die Infrastruktur habe bis heute nicht stattgefunden. Nach wie vor sei ein Lotsendienst zur Auffindbarkeit von Gebäude und Nutzungen erforderlich, da das Gelände nicht Teil der Straßenbenennungssatzung sei und alle Straßen im Areal „Straße der Luftwaffe“ hießen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach alle besonderen militärischen Gefahrenpotentiale wie die Lagerung von Munition etc. stillgelegt, abgezogen und beseitigt worden seien, erscheine nicht glaubwürdig. Darüber hinaus gehe aus einem als Anlage beigefügten Schreiben hervor, dass dort heute noch Gefahrstoffe verwendet würden und die Lagerung, Verwendung und Entsorgung dieser Gefahrstoffe entsprechend den zivilen Vorgaben durchgeführt und überwacht werde. In rechtlicher Hinsicht sei der Antragsgegnerin entgegenzutreten, soweit diese einen Anordnungsgrund ablehne. Ein Antrag habe nicht früher gestellt werden müssen, da bis zuletzt versucht worden sei, im Verhandlunsgwege die Antragsgegnerin vom Abzug der bundeswehreigenen Feuerwehr abzuhalten. Soweit die Antragsgegnerin den Eindruck erwecken wolle, dass seit Juni 2014 zwischen den Parteien Einverständnis über die Übernahme des Brandschutzes bestanden habe, sei dies unzutreffend. Der Anordnungsanspruch bestehe. Die Erfüllung der landesgesetzlich auferlegten Pflicht nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sei für dieses Areal schlicht unmöglich. Bauordnungsrechtliche Anordnungen und tatsächliche Handlungen seien erst ab der Aufgabe der militärischen Widmung möglich. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin den sicherheitsbedenklichen Zustand hinsichtlich des abwehrenden Brandschutzes nicht verursacht habe.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 nahm die Antragsgegnerin Stellung und führte aus, dass nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs in 2003 entschieden worden sei, wegen der bestehenden Brand- und Gefahrpotentiale gemäß einer Gefahranalyse zunächst „temporär“ unter „grundsätzlicher periodischer Prüfungen der weiteren Notwendigkeit“ weiterhin eine Bundeswehrfeuerwache vorzuhalten. Ende September 2013 sei in einem internen Schreiben der Regierung von Oberbyayern festgestellt worden, dass die Mängel weitestgehend beseitigt seien (BA Bl. 36). Daraufhin seien konkrete Abstimmungsgespräche mit der Antragstellerin aufgenommen worden. Seit Frühjahr 2015 bestehe das Angebot durch die Bundeswehr für die zuständigen und benachbarten freiwilligen Feuerwehren, sie in das Gelände und die besonderen Gebäude der Bundeswehrliegenschaft einzuweisen, am 17. Dezember 2015 seien der Antragstellerin die Feuerwehrpläne übergeben worden, ferner sei die Brandmeldeanlage auf die Integrierte Leitstelle der Kommune aufgeschaltet worden. Bis auf drei Ausnahmen seien die zivilen Mitbenutzungsverträge mit Ablauf des 31. Dezember 2015 gekündigt worden; die Wohnungen im Vereinsheim seien nicht kündbar. Die militärischen Nutzungen seien die Offizierschule der Luftwaffe, der Sektor für Informationstechnik 1, verschiedene Zentren (Luft- und Raumfahrtmedizin Luftwaffe, Geoinformationswesen, Bundeswehrdienstleitung, Sanitätsversorgung) sowie Militärpfarrämter. Die in der Liegenschaft gelagerte Munition diene der Inübunghaltung der auf dem Gelände stationierten Soldaten, werde in Munitionsbehältern gelagert und sei so bemessen, dass selbst bei vollständiger Explosion des Inhalts nichts nach außen dringe. Von der Munition gehe aufgrund verschiedener Maßnahmen kein erhöhtes Gefahrpotential aus. Vergleichbare Munitionslager gebe es in fast allen Dienststellen im Geschäfstbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der abwehrende Brandschutz werde in der überwiegenden Mehrzahl dieser Dienststellen von kommunalen Feuerwehren sichergestellt. Die Lagerung der Gefahrstoffe erfolge unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und stelle kein militärisches Gefahrpotential dar. Die Behauptung, wegen der Zufahrtsmodalität könnte die kommunale Feuerwehr im Brandfall die Unglückstelle nicht erreichen, werde nachdrücklich bestritten. Eine Hinderung der Antragstellerin zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes bis zur Entwidmung des Areals in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht liege nicht vor.

Am 27. Juli 2016 fand eine mündliche Verhandlung zum Hauptsacheverfahren M 7 K 16.1526 statt, in der unter anderem die Tatsache einer angenommenen Zuständigkeit der Bundeswehrfeuerwehr nach Aufgabe des Flugbetriebs, die Einhaltung der Hilfsfrist durch die Feuerwehr der Antragstellerin und eine mögliche Verlängerung der Übergangsfrist für die Übergabe der Brandschutzzuständigkeit thematisiert wurden.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 trug die Antragsgegnerin vor, dass zum Zeitpunkt der Auflösung der Bundeswehrfeuerwehr kein sachlicher Grund bestanden habe, der Antragstellerin eine längere als die eingeräumte Übergangsfrist zu gewährleisten. Für die Bemessung der Übergangsfrist zur Übernahme des Brandschutzes auf dem Gelände des ehemaligen Fliegerhorstes sei zu berücksichtigen, dass die kommunale Feuerwehr schon immer für den Brandschutz für das in der Nähe befindliche Gewerbegebiet zuständig sei, sie zudem seit September 2014 den Brandschutz für die Erstaufnahmeeinrichtung auf dem abgegrenzten Kasernengelände wahrnehme, ferner die in der Gefahrenanalyse der Regierung von Oberbayern festgestellten Mängel beseitigt worden seien und das Bundeswehrgelände keine besonderen Gefahrenquellen aufweise. Aus der Nichteinhaltung der Hilfsfrist könne die Erforderlichkeit einer längeren Übergangsfrist nicht abgeleitet werden. Die Feuerwehr F... könne nach Angaben der örtlichen Presse nur ca. 30% ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb der Hilfsfrist erreichen, 70% hingegen würden innerhalb von 12 Minuten erreicht. Das Kasernengelände sei vergleichbar mit einem zivilen Gebäude wie etwa einer Schule oder größeren Arztpraxis und daher den gleichen Risiken ausgesetzt wie 70% der zivilen Bevölkerung Fürstenfeldbrucks. Aus der Nichteinhaltung der Hilfsfrist könne keine besondere Gefährdung hergeleitet werden. Die Antragsgegnerin sei der Meinung, dass die Hilfsfrist allenfalls geringfügig überschritten werde, was hinnehmbar sei. Eine Gefahrenlage rühre auch nicht daher, dass die Feuerwehr sich auf dem Gelände zum Einsatzort bewegen müsse. Bei Auslösen des Alarms durch eine Brandmeldeanlage seien die Gebäude bei der Integrierten Leitstelle mit GPS-Daten/Geo-Daten hinterlegt. Für die übrigen Fälle müsse sich die Feuerwehr Ortskenntnisse über die Liegenschaft aneignen, wobei ihr Feuerwehrpläne vorlägen, ein Lotsendienst gestellt werden könne und die Gebäude in Quadranten eingeteilt seien, die eine Auffindbarkeit erleichterten. Die Feuerwehren E... und G... erreichten das Haupttor bzw. die gegenüberliegende Einfahrt in weniger als 10 Minuten. Die Anordnung einer längeren Übergangsfrist sei auch nicht geeignet, zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Hilfsfrist beizutragen. Dafür sei die Verlegung des bestehenden Gerätehauses bzw. ein Neubau eines zweiten Hauses erforderlich, für dessen Planung und Realisierung 5 Jahren realistisch erschienen. Die Antragstellerin lehne eine relativ schnell realisierbare Errichtung eines provisorischen Gerätehauses ab, ebenso das Angebot einer kostenlosen Nutzung des Gerätehauses im Fliegerhorst, da sich dieses im eingezäunten Militärgelände befinde. Vor diesem Hintergrund könne die Antragstellerin nicht ernsthaft eine Übergangsfrist bis zur Errichtung eines neuen Gerätehauses fordern, da sie es in der Hand hätte, den Zeitpunkt der Übernahme selbst zu bestimmen. Sie sei für den abwehrenden Brandschutz zuständig und müsse erforderlichenfalls Maßnahmen (Dienstwohnungen für ehrenamtliche Feuerwehrleute in der Nähe des Gerätehauses, Auswahl von Feuerwehrleuten, die in der Nähe des Gerätehauses arbeiteten) ergreifen, um den Brandschutz sicherzustellen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie zur Umsetzung entsprechendes veranlasst habe, obwohl ihr seit langem bekannt sei, dass die Bundeswehr ihre Feuerwehr abziehen werde. Der abwehrende Brandschutz sei nach Art. 1 BayFwG als Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis ausgestaltet. Pflichtaufgaben, die die Leistungsfähigkeit überstiegen, seien in kommunaler Zusammenarbeit zu erüllen. Dazu habe die Antragstellerin nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum dies im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Aufgrund der ungünstigen Lage der Feuerwache hätte die Antragstellerin bereits 2005 (Einstellung des Flugbetriebs und Entscheidung der Bundeswehr, die Bundeswehrfeuerwache lediglich „temporär“ weiter vorzuhalten), spätestens jedoch im Juni 2014 Maßnahmen einleiten müssen. Der Antrag der vorbeugenden Feststellungsverfügung sei gerichtet auf eine Verweigerung der Aufgabenerfüllung und führe im Erfolgsfall dazu, dass ein Feuerwehreinsatz im Brandfall nicht stattfinde. Die Bundeswehr habe ihre Feuerwehrleute abgezogen, eine kurzfristige Aufstellung gehe mangels Kapazität mit Einschränkungen an anderen Standorten einher, ferner bestünden dienstrechtliche Probleme bei der Versetzung. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stelle sich nunmehr als rechtsmissbräuchlich dar und lasse einen etwaigen Verfügungsanspruch verwirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren M 7 K 16.1526 verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin eine vorläufige Feststellung zur Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz in einer Bundeswehrliegenschaft begehrt, ist zulässig und größtenteils begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten statthaft sein (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2010 - 11 CE 09.7212 - juris Rn. 28; HessVGH, B. v. 12.10.1989 - 3 TG 2633/89 - juris Rn. 14 m. w. N.; OVG Lüneburg, B. v. 4.4.2012 - 8 ME 49/12 - juris Rn. 21 m. w. N.; a.A. OVG NRW, B. v. 25.4.1996 - 15 B 2786/95 - juris Rn. 13). Das Gericht trifft im Rahmen der einstweiligen Anordnung Regelungen nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO).

Es besteht ein Anordnungsgrund, da eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde. Eine einstweilige Anordnung ist vorliegend „aus anderen Gründen“ (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO; vgl. BayVGH, B. v. 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 - juris Rn. 14) nötig. Die Klärung der Frage, wer für den abwehrenden Brandschutz in der Liegenschaft zuständig ist, ist besonders dringlich, da hochrangige schutzwürdige Belange Dritter (Leib und Leben der sich auf dem Gelände befindlichen Personen) berührt sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Stellung des Antrags nach § 123 VwGO am 4. April 2016 nicht dazu, dass eine prozessuale Verwirkung eingetreten ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.1.2012 - 5 S 196/12 - juris Rn. 9). Die Parteien haben zunächst in Verhandlungen über die Frage der Brandschutzzuständigkeit gestanden, eine gütliche Streitbeilegung angestrebt und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden gesucht (vgl. BA Bl. 78). Als ersichtlich wurde, dass eine einvernehmliche Lösung nicht zu erreichen war, hat die Antragstellerin den Rechtsweg bestritten. Ein treuwidriges Verhalten, das einem Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegenstehen könnte, liegt darin nicht. Dass die Antragsgegnerin mittlerweile ihre Bundeswehrfeuerwehr schon abgezogen hat, ist kein Umstand, der der Antragstellerin angelastet werden kann. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Abzug in Kenntnis der differierenden Ansichten zur Zuständigkeit angeordnet.

Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch, dass sie bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache für den abwehrenden Brandschutz auf dem genauer bezeichneten Fliegerhorstgelände nicht zuständig ist, glaubhaft gemacht. Das Gericht ist zwar nach dem derzeitigem Sach- und Kenntnisstand der Auffassung, dass viel dafür spricht, dass der abwehrende Brandschutz in der Liegenschaft zukünftig durch die Antragstellerin wahrzunehmen sein wird. Die Kammer nimmt allerdings für eine Übergangszeit eine fortbestehende Brandschutzzuständigkeit des Bundes für das ehemalige Fliegerhorstgelände an. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Brandschutzzuständigkeit in Einrichtungen der Bundeswehr (U. v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris) aus, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30 GG). Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz verleiht dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen. Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 14). In Bayern bestimmt Art. 1 BayFwG dementsprechend, dass die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst zu sorgen haben und zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung der Streitkräfte (Art. 87 a GG) und die Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG) erfasst den abwehrenden Brandschutz für Liegenschaften und Anlagen der Bundeswehr nur in dem zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret gebotenen Umfang (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 15). Soweit deshalb nicht Besonderheiten des Verteidigungsauftrags bundeswehreigenen Brandschutz konkret erfordern, verbleibt es bei der Länderzuständigkeit (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 20). Der Bund hat die Kompetenz beim Brandschutz in Bezug auf „militärspezifische“ Gefahren, während die Vorkehrungen für das allgemeine, jedermann treffende Risiko von Brand- und Unglücksfällen den Ländern obliegt (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 23; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.7.2016 - 1 S 183/15 - juris Rn. 47 mit ähnlichen Erwägungen zur Brandschutzzuständigkeit auf Bundesfernstraßen).

Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. - juris Rn. 24) stellt weiter fest, dass die Bestimmung der Brandschutzzuständigkeit im Einzelfall anhand einer an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder ausgerichteten Abwägung zwischen den Erfordernissen wirksamer Verteidigung und der Leistungsfähigkeit der nach Maßgabe der nach Landesrecht zu treffenden Vorkehrungen des abwehrenden Brandschutzes erfolgt. Für die Abwägung bieten die Gesichtspunkte des militärischen Geheimschutzes, der Durchführung des militärischen Auftrags und eines speziellen militärischen Gefahrenpotentials eine Orientierungshilfe, ohne die Entscheidung abschließend zu steuern (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Bestimmung der Brandschutzzuständigkeit auf dem Gelände eines noch militärisch gewidmeten ehemaligen Fliegerhorstes, auf dem der Flugbetrieb im Jahr 2003 eingestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat nach Einstellung des Flugbetriebs zunächst aus verschiedenen Gründen den abwehrenden Brandschutz in der Liegenschaft selbst weiter wahrgenommen und vertritt die Auffassung, dass seit ihres Abzugs der Bundeswehrfeuerwehr zum 31. Dezember 2015 bzw. 1. April 2016 nunmehr die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz zuständig sei. Als Gründe für die weitere Wahrnehmung des Brandschutzes durch die Bundeswehrfeuerwehr nach Einstellung des Flugbetriebs in der Liegenschaft hat das Bundesministerium der Verteidigung in einem Schreiben an die Regierung von Oberbayern vom 3. März 2005 (BA Bl. 25) mitgeteilt, „dass das Bundesministerium der Verteidigung entschieden hat, den Brandschutz der Fliegerhorstkaserne Fürstenfeldbruck - wegen der Bedeutung der Einrichtung der Liegenschaft für die Erfüllung des Auftrages der Bundeswehr - weiterhin mit einer Bundeswehrfeuerwehr wahrzunehmen. Entscheidungserheblich war insbesondere auch, dass sich im Betrieb der Kaserne verschiedene Brandgefahrenpotentiale summieren und kommunale Feuerwehren die gesetzlichen Hilfsfristen nicht sicherstellen können. Die Vorhaltung der Bundeswehrfeuerwehr erfolgt temporär und unterliegt grundsätzlich periodischen Prüfungen ihrer weiteren Notwendigkeit.“ Damit hat die Antragsgegnerin auch nach Aufgabe des Flugbetriebs weiter eine originäre Zuständigkeit des Bundes für den abwehrenden Brandschutz angenommen.

Zwar hat die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2004 an die Antragsgegnerin das Erfordernis einer Werkfeuerwehr thematisiert (BA Bl. 17-24). Gleichwohl ist der darauf bezugnehmenden Antwort der Antragsgegnerin vom 3. März 2005 nicht eine Bereitschaft zur freiwillige Errichtung einer Werksfeuerwehr zu entnehmen, sondern vielmehr die Erklärung, eine Bundeswehrfeuerwehr aus eigener Brandschutzzuständigkeit beizubehalten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Schreibens nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, wonach es auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung ankommt, ferner darauf, wie ihn der Adressat nach Treu und Glauben verstehen durfte (BVerwG, B. v. 13.9.1999 - 11 B 14/99 - juris Rn. 2; BGH, U. v. 3.2. 1967 - VI ZR 114/65 - juris Rn. 14). In dem Antwortschreiben wird nicht auf das detaillierte Vorbringen der Regierung zur Werksfeuerwehr eingegangen, sondern allgemein und ohne Bezugnahme zu einer Werksfeuerwehr erklärt, den Brandschutz „weiterhin“ mit einer Bundeswehrfeuerwehr wahrzunehmen. Auch hat der Empfänger des Schreibens, die Regierung von Oberbayern, den Inhalt in diesem Sinne aufgefasst, dass der Bund weiterhin seine Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz angenommen hat (vgl. Äußerung des Vertreters der im Verfahren M 7 K 16.1526 beigeladenen Regierung von Oberbayern in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 zum Verfahren M 7 K 16.1526) und hat keine Anerkennung einer Werkfeuerwehr (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) vorgenommen.

Nach ihrem Schreiben war die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass die mangelnde Hilfsfristeinhaltung durch kommunale Feuerwehren für ein so großes Gelände ein relevanter Punkt bei der Frage der Brandschutzzuständigkeit war und eine weitere Wahrnehmung des Brandschutzes durch die Bundeswehr rechtfertigte. In ihrem Zeitplan zur geplanten Übergabe des Brandschutzes an die Antragstellerin hat sie diesen Belang indes nicht berücksichtigt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mängel bei der Einhaltung der Hilfsfrist durch die kommunale Feuerwehr kein Hinderungsgrund für die Auflösung der Bundeswehrfeuerwehr seien (BA Bl. 40, 41). Dies ist vor dem Hintergrund des Schreibens vom 3. März 2005 nicht nachvollziehbar.

Die Hilfsfrist ist in Nr. 1.1. der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2013, Az. ID1-2211.50-162, enthalten und lautet: „Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).“

Die Feuerwehr der Antragstellerin kann derzeit die Hilfsfrist für das Fliegerhorstgelände nicht einhalten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt auch nicht eine lediglich geringfügige Hilfsfristüberschreitung vor. Die Antragstellerin geht bei der Berechnung der Hilfsfrist davon aus, dass der Passus in der Vollzugsbekanntmachung „jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle“ so zu verstehen sei, dass damit nur eine öffentliche Straße gemeint sein könne, so dass bei der Berechnung auf das Haupttor bzw. das gegenüberliegende Tor zum Kasernengelände abzustellen sei. Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Hintergrund der 10-minütigen Hilfsfrist ist folgender: Sie entspricht den einschlägigen Erfahrungen bei der Brandbekämpfung und ist eine allgemein anerkannte Richtschnur für die Beurteilung, ob die Feuerwehren rechtzeitig am Schadensort sind (BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 4 ZB 08.3007 - juris Rn. 9). Nur wenn die für den Ersteinsatz zuständige Feuerwehr innerhalb dieses Zeitraums am Schadensort eintrifft, ist eine bestmögliche Brandbekämpfung möglich (BayVGH, a. a. O.; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 41. Lieferung Stand Januar 2016, Art. 1 Rn. 54). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung findet zum einen im Wortlaut der Vollzugsbekanntmachung keine Stütze, da darin nicht von einer öffentlichen Straße (vgl. § 2 StrG) gesprochen wird, zum anderen würde sie dem Sinn und Zweck der Hilfsfrist zuwiderlaufen. Denn nach dieser Auslegung würde eine weitaus längere Frist bis zum Eintreffen am Schadensort in Kauf genommen, je nachdem wie weit der Brandherd vom Tor entfernt auf dem Kasernengelände gelegen ist. Für einen ausreichenden Brandschutz ist es aber notwendig, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um ein Schadenfeuer auf den Herd (Entstehungsort) zu beschränken und wirksam zu bekämpfen (BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 4 ZB 08.3007 - juris Rn. 7; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 1 Rn. 42). Dass es nicht auf das Tor zum Bundeswehrgelände ankommt, hat im Übrigen auch die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben an die Bundeswehr im Jahr 2005 angenommen, in dem sie ausführt, dass die Hilfsfrist nicht eingehalten werden könne, da zur Anfahrtszeit zum Tor noch die Zeit dazu komme, die die Feuerwehr zum Schadensort im Fliegerhorst benötige, was zu Hilfsfristen von 15 Minuten führen könne (BA Bl. 18).

Die Nichteinhaltung der Hilfsfrist durch die gemeindliche Feuerwehr in Bezug auf die Bundeswehrliegenschaft führt dazu, dass die Feuerwehr nicht im notwendigen Umfang aufgestellt ist (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 1 Rn. 54) und daher nicht leistungsfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht nennt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Brandschutzzuständigkeit in Einrichtungen der Bundeswehr (U. v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris Rn. 24) die Leistungsfähigkeit der nach Maßgabe der nach Landesrecht zu treffenden Vorkehrungen des abwehrenden Brandschutzes als Kriterium, das mit den Erfordernissen wirksamer Verteidigung in Abwägung gebracht werden muss. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls aufgrund der derzeit fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, für das streitbefangene Gebiet den Brandschutz sicherzustellen, die Antragsgegnerin für den Brandschutz vorläufig weiter zuständig ist. Der Antragstellerin muss eine angemessene Übergangszeit eingeräumt werden, die ihr die Möglichkeit eröffnet, eine für das nach geplanter Übergabe der Brandschutzzuständigkeit vergrößerte Gebiet leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen.

Die Kammer ist der Auffassung, ohne sich im Eilverfahren zur Dauer der einzuräumenden Übergangsfrist abschließend zu äußern, dass die einzuräumende Übergangsfrist derzeit noch andauert und trifft daher die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung. Für die Übergangsfrist sind folgende Eckdaten relevant: Nach Einstellung des Flugbetriebs 2003 bestand zunächst noch keine Veranlassung, die Mängel bezüglich der Hilfsfristeneinhaltung im Hinblick auf das Gebiet des Fliegerhorstes zu beheben, da die Bundeswehrfeuerwehr den abwehrenden Brandschutz weiter wahrgenommen hat. Am 24. Juni 2014 (BA Bl. 38) fand ein erstes Gespräch zwischen den Parteien zur geplanten Übergabe des Brandschutzes statt; in der Folge wurde ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans beauftragt, der die Errichtung einer zweiten Feuerwache vorsieht, um die Hilfsfristproblematik im nordöstlichen und östlichen Stadtgebiet sowie dem Fliegerhorstgelände zu beheben (vgl. Feuerwehrbedarfsplan S. 15).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat es die Antragstellerin nicht in der Hand, die Brandschutzzuständigkeit und deren Übergang auf sie dadurch selbst zu bestimmen, indem sie die Behebung der Hilfsfristenproblematik (etwa den Bau eines zweiten Feuerwehrhauses) verzögert. Das Gericht sieht es nämlich lediglich als erforderlich an, der Antragstellerin eine Übergangsfrist zu gewähren, die sich an einer zügigen Behebung der Hilfsfristproblematik orientiert und nicht an der tatsächlichen Dauer. Es wird daher nicht darauf ankommen, in welchem Zeitraum die Antragstellerin nach ihren Planungen ein zweites Feuerwehrhaus errichtet. Es muss lediglich ein Zeitraum zugestanden werden, in dem es zumutbar erscheint, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung der Hilfsfrist zu ergreifen. Sollte die Antragstellerin nach der ihr weiter einzuräumenden Übergangszeit nicht in der Lage sein, die Hilfsfristen einzuhalten, hat sie ggf. andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausrückzeit zu verkürzen (etwa personelle Maßnahmen, wie die Einstellung hauptamtlichen Personals). Der Rechtsgedanken der Zumutbarkeit kommt auch in anderen Bereichen des Feuerwehrrechts zum Tragen. So legt etwa § 14 Abs. 6 AVBayFwG fest, dass für die Entscheidung über die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten nicht nur die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene, sondern auch die der Gemeinde zumutbare Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr zu berücksichtigen ist. Hintergrund der Vorschrift ist, dass es andernfalls die Gemeinde in der Hand hätte, durch eine Reduzierung der Stärke und Ausrüstung der Feuerwehr eine Werkfeuerwehr erzwingen zu können (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 15 Rn. 86). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es entscheidungserheblich auf die Entwidmung des Bundeswehrgeländes ankommt, ist dies nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein notwendiges und sachgerechtes Kriterium. Aus den von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 2016 vorgelegten Unterlagen (Anlage 15) ergibt sich im Übrigen, dass in den meisten Liegenschaften der Bundeswehr der Brandschutz durch die kommunalen Feuerwehren sichergestellt wird.

Soweit die Antragsgegnerin Einwände gegen eine verlängerte Übergangsfrist vorbringt, dringt sie nicht durch. Der Hinweis, dass Probleme bei der Hilfsfristeneinhaltung auch im Übrigen Gemeindegebiet bestünden, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies unerheblich ist bei der Frage der Übernahme des Brandschutzes für eine große Fläche, für die bisher keine Zuständigkeit bestand. Soweit eingewandt wird, dass die Antragstellerin für den Brandschutz auf dem aus dem Militärgelände ausgegliederten Gebiet der Asylunterkunft zuständig sei, begehrt sie hierfür in einem anderen Verfahren die Einrichtung einer Werkfeuerwehr (M 7 K 16.2001).

Auch ist der Antragsgegnerin nicht zu folgen, wenn sie meint, dass die Feuerwehren E... und G... im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit (Art. 57 Abs. 3 GO) herangezogen werden müssten, um die Hilfsfristeinhaltung sicherzustellen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Feuerwehren die Hilfsfrist bezogen auf das Gebiet des Fliegerhorstes tatsächlich einhalten können, wie die Antragsgegnerin unter Verweis auf den von der Antragstellerin vorgelegten Sachstandsbericht eines Ingenieurbüros vom 15. Juli 2015 behauptet. Diesem lässt sich entnehmen, dass bei der Berechnung der Hilfsfrist für die genannten Feuerwehren mangels Vorliegens von realen Einsatzwerten nur fiktive Werte angesetzt werden können, wobei von der geringstmöglichen Ausrückzeit ausgegangen wird. Eine Aussage über die tatsächliche Ausrückzeit lässt sich damit nicht treffen. Ferner kommt erneut die oben erörterte Problematik der Bestimmung des Ortes für die Berechnung der Hilfsfrist zum Tragen. Für das Haupttor kann nach dem Bericht die Hilfsfrist eingehalten werden, für andere Messpunkte in der Liegenschaft (etwa die Offiziersschule) hingegen nicht. Die Verpflichtung zur kommunalen Zusammenarbeit zur Sicherstellung der Hilfsfrist ist abgesehen davon auch deshalb zweifelhaft, da der Feuergrundschutz durch die Gemeinde selbst sicherzustellen ist, mithin eine strikte Gemeindebezogenheit bei den grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr herrscht (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 1 Rn. 15). Die Einhaltung der Hilfsfrist dürfte zu diesen grundlegenden Aufgaben der gemeindlichen Feuerwehr gehören.

Im Übrigen war der Antrag abzuweisen, soweit die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Das Gericht hält eine Übergangsregelung zunächst bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, in der das Gericht entscheiden wird, von wem und ggf. ab wann der Brandschutz in der Liegenschaft sicherzustellen ist, für ausreichend.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2016 - 1 S 183/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Jan. 2012 - 5 S 196/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2012

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festge

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach Verweisung durch das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 2 K 289/12) der beschließende Gerichtshof zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Mit der begehrten einstweiligen Anordnung will der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der beigeladenen Vorhabenträgerin vorläufig weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof - insbesondere den bevorstehenden Abriss des Südflügels - als dem urheberrechtlich geschützten Werk seines Großvaters - des Architekten Paul Bonatz - zu untersagen, bis über seinen beim Eisenbahn-Bundesamt am 24.01.2012 gestellten Antrag entschieden ist, dem Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 („Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“) vom 28.01.2005 eine Nebenbestimmung beizufügen, nach der solche Maßnahmen erst zulässig sein sollen, wenn auch die Planfeststellungsabschnitte 1.3 („Filderbahnhof“) und 1.6b („Abstellbahnhof“) unanfechtbar planfestgestellt sind.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht (der Hauptsache), auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Voraussetzungen für eine solche, hier allein in Rede stehende Sicherungsanordnung liegen nicht vor.
Dem Antragsteller fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis (entspr. § 42 Abs. 2 VwGO). Das von seinem Großvater als Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs ererbte Urheberrecht (vgl. § 28 Abs. 1 UrhG) scheidet im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 - 4 B 200.93 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 201). Denn dieses wird von der öffentlich-rechtlichen Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nicht erfasst. Insofern kommt eine Verletzung des Urheberrechts durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in Betracht. Aus diesem Grunde brauchte die Planfeststellungsbehörde ihm auch bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung zu tragen. Soweit im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - (DVBl 2011, 440) von „missachteten“ Urheberrechten die Rede ist, bezog sich dies auf die davon zu unterscheidende urheberrechtliche Interessenabwägung.
Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller seinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG) zunächst auch - wenngleich erfolglos - im Zivilrechtswege geltend gemacht (vgl. § 104 UrhG). Mit seinem nunmehr gestellten Antrag auf nachträgliche „Schutzauflagen“ nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beruft er sich der Sache nach eben auf den ihm von den ordentlichen Gerichten bereits rechtskräftig abgesprochenen Anspruch. Dass dieser nur mehr auf eine vorläufige Unterlassung (Baustopp bis zur Unanfechtbarkeit der noch ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse) gerichtet ist, ändert nichts. Auch einem solchen Antrag hätte im Zivilrechtsweg ggf. entsprochen werden können, wenn den Eigentümerinteressen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nur dann höheres Gewicht als dem geltend gemachten Urheberinteresse zugekommen wäre, wenn die bei einer Abschnittsbildung im Schienenwegerecht trotz des Erfordernisses eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) nicht völlig auszuschließende Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos ausgeräumt ist. Dass der Antragsteller dies vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht hat, vermittelt ihm noch keine Antragsbefugnis für das vorliegende Antragsverfahren.
Darüber hinaus bestehen Zweifel am erforderlichen Anordnungsgrund (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. A. 2011, § 123 Rn. 26) bzw. unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Verwirkung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <22. Erg.lfg. 2011>, § 123 Rn. 111). So hat der Antragsteller mit der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs im Verwaltungsrechtsweg bis zum 26.01.2012 zugewartet, obwohl ihm bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 bekannt war, dass im Zuge seiner Verwirklichung weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfechtbarkeit weiterer Planfeststellungsabschnitte abgewartet werden müsste. Auch wenn sich das Risiko der Entstehung eines Planungstorsos aufgrund der vom Antragsteller angeführten „neuen Tatsachen“ (fehlende Planfeststellungsreife der Abschnitte 1.3 u. 1.6b, Unwägbarkeiten bei der Verwirklichung der Maßnahmen S 21 plus, Einwände gegen die „Misch“-Finanzierung des Vorhabens) erhöht haben sollte, waren ihm diese Umstände doch nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit April 2009 bzw. seit 2010 bekannt. Insbesondere war nach der Verlautbarung der Beigeladenen vom 14.09.2011 mit dem Rückbau des Südflügels nach Durchführung der Volksabstimmung am 28.11.2011 nunmehr jederzeit zu rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller gleichwohl erstmals am 24.01.2012 zu erkennen gab, das urheberrechtliche Änderungsverbot (vgl. § 39 Abs. 1 UrhG) nunmehr auch im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen, weckt Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. lässt sein prozessuales Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. Aus denselben Erwägungen hatte seinerzeit auch das Oberlandesgericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen den Abriss des Nordflügels mangels eines Verfügungsgrundes abgelehnt (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639). Warum dem Antragsteller eine weitere Bedenkzeit“ zuzubilligen gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Der Eilantrag des Antragstellers hätte allerdings auch dann - wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs - keinen Erfolg haben können, wenn sein ererbtes Urheberrecht grundsätzlich Anknüpfungspunkt für den am 24.01.2006 gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt geltend gemachten Anspruch auf Beifügung einer Nebenbestimmung sein könnte. Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Antragsteller mit seinem Urheberinteresse ohnehin bereits materiell präkludiert wäre. So erscheint zweifelhaft, ob er sich in seinem Einwendungsschreiben vom 20.10.2002 bereits auf das ererbte Urheberrecht seines Großvaters berufen hatte. Zwar hatte er Einwendungen „als Architekt und Enkel von Paul Bonatz“ erhoben, jedoch mit keinem Wort auf das ihm als Architekt durchaus bekannte urheberrechtliche Änderungsverbot hingewiesen. Vielmehr hatte er lediglich auf die Bedeutung des Hauptbahnhofs als geschütztes Kulturdenkmal hingewiesen.
Doch auch dann, wenn damit der Sache nach bereits das Urheberrecht thematisiert worden sein sollte (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 17 O 42/10 -, ZUM-RD 2010, 491), fehlte es offensichtlich an einem Anordnungsanspruch. So hat der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihm ein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme der begehrten Nebenbestimmung in den auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zustehen könnte. Soweit der Antragsteller auf die noch nicht abgeschlossenen Planänderungsverfahren verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil die bestandskräftige Zulassung der Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof von diesen Verfahren ersichtlich unberührt blieb.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf einen vorläufigen Baustopp nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG stützen. Denn in der von ihm gewünschten Nebenbestimmung kann ersichtlich keine nachträgliche „Schutzauflage“ bzw. „Schutzvorkehrung“ (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) gesehen werden. Vielmehr steht, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 28.01.2012 nunmehr selbst ausführt, eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Rede, da nicht lediglich nachteilige „Auswirkungen“ des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst - teilweise -, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden soll (vgl. zu einer entsprechenden Nebenbestimmung BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Eine solche Nebenbestimmung kann dem Vorhabenträger aber in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG nur unter den weiteren, für einen Teilwiderruf bzw. eine Teilrücknahme geltenden Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG auferlegt werden (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 21). Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung bzw. Teilaufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen könnte, hat dieser mit seinen bloßen Zweifeln an der weiteren Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Verfahren mit Rücksicht auf die geltend gemachten Urheberinteressen wiederaufzugreifen wäre. So sind noch nicht einmal Wiederaufnahmegründe i. S. des § 51 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, die außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. § 72 Abs. 1 VwVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen könnten. Hinzukommt auch in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller, nachdem ihm die von ihm angeführten „neuen Tatsachen“ bekannt geworden waren, Jahre lang, mithin deutlich mehr als drei Monate Zeit gelassen hat (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), um auf die Notwendigkeit einer solchen Nebenbestimmung hinzuwirken.
10 
Nach alledem konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Senat hält auch im vorliegenden Verfahren den vom Oberlandesgericht Stuttgart im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639) festgesetzten Streitwert für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2014 - 8 K 4260/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Verfügung des Landratsamts Tübingen, mit der die Entscheidung ihres Bürgermeisters, die von ihr für Feuerwehreinsätze im neu gebauten Tunnel der B 27 beschafften 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras wieder zu veräußern, beanstandet wurde.
Im Rahmen von planfestgestellten Ausbauarbeiten der Bundesstraße B 27 wurde auf der Gemarkung der Klägerin ein 482 m langer zweiröhriger Lärmschutztunnel gebaut. Der dieser Baumaßnahme zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss enthielt keine Regelung hinsichtlich der Kosten der vorhabenbedingten Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der westlichen Tunnelröhre am 15.03.2012 fand am 26.10.2011 eine Besprechung mit verschiedenen Behördenvertretern statt. Hierbei wies der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen darauf hin, dass die Feuerwehr der Klägerin zur fachgerechten Brandbekämpfung im Tunnel eine Erweiterung der Ausrüstung benötige (Langzeit-Pressluftatmer, Wärmebildkameras usw.) und für die Einsatzkräfte eine entsprechende Ausbildung notwendig werde; außerdem würden weitere Kosten für Wartung und Ersatzbeschaffung dieser erweiterten Ausrüstung anfallen. Ferner wurde festgestellt, dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Die Frage der Kostenübernahme sei unter Berücksichtigung der im November 2009 geänderten Regelungen (§ 3 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 FwG) noch zu klären.
Mit Schreiben vom 02.11.2011 teilte der Bürgermeister der Klägerin dem Landratsamt mit, dass sich die Kosten der wegen des Tunnels anzuschaffenden Gesamtausstattung für die Feuerwehr auf rund 162.000,-- EUR beliefen, die Ausbildungskosten ohne Reisekosten und Lohnausfall auf rund 33.000,--EUR. Da das Landratsamt im Auftrag des Bundes als Tunnelbetreiber zuständig sei, werde davon ausgegangen, dass die Kostenübernahme durch das Landratsamt erfolge, welches wiederum die entsprechenden Kosten an den Bund weitergeben könne. Da die Zeit bis zur Inbetriebnahme dränge, werde um Mitteilung gebeten, bis wann die Freiwillige Feuerwehr die notwendigen Ausstattungsgegenstände in Empfang nehmen könne.
Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2011 mit, dass die Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen hierzu mitgeteilt habe, dass die Klägerin die erforderliche besondere Ausstattung beschaffen und Schulungen veranlassen könne. Die Rechnungen würden vom Baureferat des Regierungspräsidiums Tübingen bezahlt.
Nachdem dieses Schreiben des Landratsamts an die Klägerin abgesandt wurde, erhielt das Landratsamt am 09.11.2011 eine E-Mail des Regierungspräsidiums Tübingen des Inhalts, dass das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenübernahme für die besondere Ausstattung verlangt habe. Das Ministerium wolle noch einen Vermerk anfertigen, anhand dessen eine endgültige Entscheidung über die Kostentragung erfolgen werde. Unabhängig davon müsse die Klägerin in jedem Fall die Beschaffung der besonderen Ausstattung und die erforderlichen Schulungen veranlassen. Mit E-Mail vom 11.11.2011 teilte das Regierungspräsidium dem Landratsamt weiter mit, dass das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur bei einer Dienstbesprechung am 10.11.2011 mitgeteilt habe, dass das Feuerwehrgesetz den Träger der Straßenbaulast entgegen der bisher vom Regierungspräsidium vertretenen Auffassung nicht verpflichte, für die Kosten besonderer Ausrüstung oder besonderer Ausbildungsmaßnahmen aufzukommen. Es werde deshalb dringend dazu geraten, die Klägerin entsprechend zu informieren und keine rechtsverbindlichen Festlegungen zu treffen.
Mit Schreiben vom 16.11.2011 wandte sich das Landratsamt an das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mit der Bitte, die eingenommene Haltung hinsichtlich der Kostenübernahme für die besondere Ausrüstung der Feuerwehr nochmals zu überprüfen. Zur Begründung wurde unter anderem auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG verwiesen sowie auf den Umstand, dass die Klägerin bereits mehrfach die aus dem Tunnelbau resultierenden Folgelasten getragen habe, so etwa allein für notwendige Änderungen an Kanal- und Wasserleitungen über 4 Mio. EUR. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere Belastung der Gemeinde mit Kosten, die sich ausschließlich aus dem Betrieb des Tunnels ergeben würden, nicht zu vermitteln.
Ausweislich einer E-Mail des Regierungspräsidiums Tübingen an das Landratsamt vom 20.12.2011 fand am 19.12.2011 eine Besprechung mit Vertretern des Landratsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und der Klägerin statt. Dabei habe die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums erklärt, dass sie - unter Vorbehalt - für die Erstbeschaffung der notwendigen Ausstattung in Vorleistung treten werde, bis die Rechtslage geklärt sei. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur habe signalisiert, dass nicht kurzfristig mit einer Klärung zu rechnen sei. Die Klägerin könne nach dem neuen Feuerwehrgesetz die Zahlungspflicht auf den Eigentümer und den Besitzer von Anlagen verlagern. Deshalb werde die Gemeinde an den Eigentümer (Bund) und an den Besitzer der Anlage (Landratsamt als UVB) in Kürze einen Verpflichtungsbescheid entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG senden. Darauf aufbauend werde die Gemeinde die Ausrüstung selbst bestellen und die Mittel via Kostenbescheid vom Regierungspräsidium zurückfordern.
Die Klägerin erließ daraufhin am 22.12.2011 Bescheide gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Landratsamt Tübingen, mit denen die Adressaten, gestützt auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem dazu verpflichtet wurden, die für die Brandbekämpfung im Tunnel der B 27 erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen und zu unterhalten.
Die Bundesrepublik, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch, zu dessen Begründung unter anderen geltend gemacht wurde, dass es sich bei der Tätigkeit der Straßenbauverwaltung um eine hoheitliche Tätigkeit handle. In diesen Zuständigkeitsbereich dürften Ordnungsbehörden nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eingreifen, an der es hier fehle. Der Widerspruch werde lediglich aus diesem formalen Grund erhoben. Den sich aus dem Feuerwehrgesetz ergebenden rechtlichen Verpflichtungen werde das Regierungspräsidium gemeinsam mit dem Landratsamt durch Abschluss einer Vereinbarung mit der Gemeinde Rechnung tragen.
10 
Auch das Landratsamt legte gegen die Verfügung der Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Land, vertreten durch das Landratsamt Tübingen, nicht Besitzer der Anlage sei, sondern allein der Bund, weil dieser im Rahmen der Auftragsverwaltung weitreichende Weisungsrechte habe, die keine andere Besitzzuordnung zuließen. Deshalb seien Land und Landkreis keine geeigneten Adressaten einer Verfügung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG.
11 
Über diese Widersprüche von Bund und Land ist bisher noch nicht entschieden worden.
12 
Mit E-Mail vom 11.01.2012 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Landratsamt unter anderem mit, dass wegen der landesweiten Bedeutung der Fragestellung das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Absicht habe, die Rechtslage gutachtlich klären zu lassen. Ein entsprechendes Gutachten wurde - soweit ersichtlich - nicht vorgelegt.
13 
Eine vom Regierungspräsidium Tübingen ausgearbeitete Vereinbarung zwischen dem Land und der Klägerin über eine vorläufige Kostentragung für die vorhabenbedingte Feuerwehrausstattung, bis die Rechtslage endgültig geklärt ist, kam zunächst wegen noch offener haushaltsrechtlicher Fragen und dann endgültig nicht zustande, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Schreiben vom 09.02.2012 an das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgeführt hatte, dass eine Zwischenfinanzierung der aus Sicht der Klägerin erforderlichen Sonderausrüstung zu Lasten des Bundeshaushalts nicht möglich sei, da hierfür keine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliege. Die Sicherstellung der Feuerwehreinsatzbereitschaft liege allein in der Verantwortung und der Zuständigkeit der Klägerin. Die Ausstattung der Feuerwehren mit besonderen Ausrüstungsgegenständen zur Bekämpfung von Bränden in Straßentunneln gehöre zu der den Ländern zugewiesenen Aufgabe der Brandvorsorge. Sie sei nicht Teil der Straßenbaulast. Deshalb seien diese Kosten nach dem in Art. 104a Abs. 1 GG verankerten Prinzip der Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung von den Ländern zu tragen. Die Inbetriebnahme der ersten Röhre des Tunnels der B 27 liege allein in der Zuständigkeit des Landratsamts Tübingen als Straßenbaubehörde. Die fehlende Ausrüstung der Feuerwehr der Klägerin stehe einer Verkehrsfreigabe nicht zwingend entgegen.
14 
Am 15.02.2012 fand eine weitere Besprechung unter Teilnahme von Vertretern des Innenministeriums Baden-Württemberg, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, des Regierungspräsidiums Tübingen, des Landratsamts Tübingen und der Klägerin statt. Hierbei führte der Landesbranddirektor aus, dass Kommunen mit der besonderen Gefahrensituation von Straßentunneln überfordert seien. Mit der Novellierung des Feuerwehrgesetzes habe man solche Objekte wie den fraglichen Tunnel in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 1 FwG mit einbeziehen wollen. Das Innenministerium befürworte deshalb eine gerichtliche Klärung. Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur teilte mit, dass die Rechtsfragen ausgiebig mit dem Bundesministerium erörtert worden seien. Aufgrund der Position des Bundesministeriums sei eine Zwischenfinanzierung aus dem Straßenbauhaushalt des Landes nicht zulässig. Der Bürgermeister der Klägerin stellte klar, dass ein großes Interesse daran bestehe, die erste Tunnelröhre am 15.03.2012 in Betrieb gehen zu lassen. Deshalb werde dem Gemeinderat die Vorfinanzierung der zusätzlichen Feuerwehrausrüstung (24 Langzeitatemgeräte, 6 Wärmebildkameras, Kosten rund 100.000 EUR) durch die Gemeinde vorgeschlagen und zwar vorbehaltlich einer verbindlichen gerichtlichen Klärung der Kostentragungspflicht.
15 
Der Gemeinderat der Klägerin fasste daraufhin am 16.02.2012 den Beschluss, diese zusätzliche Feuerwehrausrüstung anzuschaffen und zwar vorbehaltlich einer verbindlichen gerichtlichen Klärung der Kostentragungspflicht. Anschließend wurden diese Geräte angeschafft, für die Kosten in Höhe von 97.609,-- EUR entstanden sind.
16 
In einer E-Mail vom 09.03.2012 führte das Landratsamt Tübingen aus, dass die von der Klägerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassenen Verfügungen nicht geeignet seien, eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Als einzig gangbarer Weg werde eine Leistungsklage der Klägerin gegen den Bund angesehen. Eine solche Klage würde vom Landratsamt und dem Regierungspräsidium unterstützt werden, auch das Innenministerium habe in Aussicht gestellt, insoweit ein Rechtsgutachten einzuholen.
17 
Der Bürgermeister der Klägerin teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 05.07.2012 mit, dass leider alle bisherigen Versuche, zumindest einen Teil der Kosten der von der Gemeinde angeschafften Feuerwehrausrüstung erstattet zu bekommen, gescheitert seien. In der Besprechung vom 15.02.2012 sei die Gemeinde ausdrücklich angehalten worden, in Vorleistung zu gehen, um die Inbetriebnahme des Tunnels zu ermöglichen. Dies erweise sich nunmehr als außerordentlich problematisch, weil ein Anspruch auf Beschaffung durch einen Dritten, wie ihn das Feuerwehrgesetz regele, nicht mehr geltend gemacht werden könne und ein Anspruch auf Kostenerstattung im Feuerwehrgesetz nicht geregelt sei. Angesichts des hochkarätigen Teilnehmerkreises der Besprechung habe die Gemeinde erwarten können, besser beraten zu werden. Hätte sie damals die Beschaffung verweigert, wäre wahrscheinlich eine schnelle und unbürokratische Lösung gefunden worden, die den Gemeindehaushalt nicht derart belastet hätte. Deshalb sei beabsichtigt, die angeschaffte Feuerwehrausrüstung ab dem 25.07.2012 wieder zu veräußern. Damit bestehe ausreichend Gelegenheit, entsprechende Ersatzgegenstände anzuschaffen und der Gemeinde zu überlassen. So könne eine Sicherheitslücke in zeitlicher Hinsicht beim Betrieb des Tunnels vermieden werden.
18 
Auf dem am 10.07.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben wurde vom Ersten Landesbeamten vermerkt, dass der Brief mit dem Landratsamt vorbesprochen und von der Klägerin als letzter Weg gesehen werde, die Frage der Kostenträgerschaft gerichtlich klären zu lassen; das Landratsamt solle ein Veräußerungsverbot erlassen, wogegen die Klägerin klagen werde.
19 
Das Landratsamt teilte der Klägerin mit E-Mail vom 31.07.2012 unter anderem mit, dass beabsichtigt sei, die mitgeteilte Entscheidung, die vorhabenbedingt beschaffte Feuerwehrausrüstung wieder zu veräußern, zu beanstanden. Die Gemeinde sei gesetzlich verpflichtet ihre Feuerwehr so auszustatten, dass sie auch Brände im Tunnel der B 27 erfolgreich bekämpfen könne. Die einmal beschaffte notwendige Ausrüstung könne daher nicht wieder ersatzlos veräußert werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob sie die Beschaffung auf Dritte hätte abwälzen können, da dies nicht geschehen sei.
20 
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31.07.2012 erklärte der Bürgermeister der Klägerin gegenüber dem Landratsamt, dass die beabsichtigte Veräußerung auf seiner Anordnung beruhe. Er stütze sich hierbei auf einen Gemeinderatsbeschluss, wonach die Gemeinde den Rechtsweg beschreiten solle, um zu erreichen, dass die Feuerwehrausrüstung von Dritten bezahlt werde. Außerdem ließ die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 02.08.2012 mitteilen, dass der Erwerb der Gegenstände allein auf einer unzutreffenden Beratung durch sämtliche Fachkräfte, die hierbei beteiligt gewesen seien, verursacht worden sei. Deshalb sei es für die Klägerin unzumutbar, sie dazu zu zwingen, die entsprechenden Geräte zu behalten.
21 
Mit Bescheid vom 09.08.2012 beanstandete das Landratsamt Tübingen gegenüber der Klägerin die Anordnung des Bürgermeisters, die von der Klägerin für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, ihre Feuerwehr auf ihre Kosten so leistungsfähig aufzustellen und auszustatten, dass sie alle sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Gefahren erfolgreich bekämpfen könne. Der Straßentunnel der B 27 gehöre zu ihren örtlichen Verhältnissen. Diese Leistungsfähigkeit wäre nach einer Veräußerung nicht mehr gewährleistet, da einerseits an der Notwendigkeit der Feuerwehrausstattung keine begründeten Zweifel bestünden und andererseits es keinen anderen Beschaffungsverpflichteten gebe, der rechtzeitig für Ersatz sorgen würde. So lange ein Dritter seiner Verpflichtung noch nicht nachgekommen sei, bleibe es bei der Verantwortung der Gemeinde. Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassenen Verfügungen seien nicht rechtmäßig, weil eine Gemeinde als Hoheitsträger das Land oder den Bund als anderen Hoheitsträger in dessen Hoheitsbereich nicht verpflichten könne, es sei denn, dies wäre gesetzlich speziell zugelassen. Außerdem könne mit einem Landesgesetz der Bund ohnehin nicht verpflichtet werden. Denn der abwehrende Brandschutz sei Aufgabe des Landes und nicht des Bundes. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Verfügungen auch nicht durchgesetzt. Sie habe vielmehr die Beschaffung selbst durchgeführt, wenn auch mit dem Vorsatz, anschließend die Kostenfrage rechtlich klären zu lassen. Damit hätten sich ihre Verfügungen erledigt, weshalb auch dahinstehen könne, ob diese rechtmäßig gewesen seien. Eine Veräußerung der inzwischen vorhandenen Ausrüstung stelle einen Verstoß der Rechtspflichten der Klägerin aus den §§ 2 und 3 FwG dar.
22 
Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei seinerzeit davon ausgegangen, dass die Beschaffung der vorhabenbedingten Feuerwehrausstattung Sache des Bundes sei und das Feuerwehrgesetz eine Grundlage dafür enthalte, den Bund entsprechend zu verpflichten. Nur aufgrund einer fehlerhaften Beratung habe sie die Gegenstände selbst angeschafft. Damals sei offensichtlich übersehen worden, dass das Feuerwehrgesetz trotz der neu aufgenommenen Beschaffungsverpflichtung Dritter keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung enthalte. Bei einer sachgerechten Beratung hätte sie versuchen können, den Beschaffungsanspruch durchzusetzen. Selbst wenn sie dabei unterlegen wäre, würde das Feuerwehrgesetz deutlich machen, dass der Landesgesetzgeber insoweit keine Beschaffungspflicht der Gemeinde angenommen habe. Wenn es keine Anschaffungsverpflichtung für sie gegeben habe, könne es auch keine Verpflichtung geben, die bereits angeschafften Gegenstände behalten zu müssen. Außerdem müsse sie unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung so gestellt werden, wie sie bei richtiger Beratung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie die Gegenstände nicht selbst beschafft, sondern die Beschaffung auf den Bund oder das Land abgewälzt.
23 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurück. Die Pflicht der Klägerin, die Ausrüstungsgegenstände nicht nur zu beschaffen, sondern diese auch zu behalten, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG. Mit dieser Verpflichtung stehe der vorgesehene Verkauf der Gegenstände nicht im Einklang. Dies könne allenfalls dann anders gesehen werden, wenn im nahtlosen Anschluss eine anderweitige Beschaffung dieser für die Brandbekämpfung im Tunnel notwendigen Gegenstände gesichert wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. So lange eine Übertragung der Beschaffungspflicht nicht wirksam erfolgt sei, bleibe es bei der Beschaffungs- und Unterhaltspflicht der Gemeinde. Auf die Frage, ob eine Übertragung der Beschaffung auf die Straßenbauverwaltung von Bund oder Land hier überhaupt möglich gewesen wäre, komme es nicht mehr an. Der Argumentation, die Klägerin habe die Gerätschaften lediglich aufgrund fehlerhafter Beratung beziehungsweise deshalb beschafft, weil ihr eine anschließende Kostenerstattung in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Beratung fehlerfrei erfolgt wäre, hätte sie diese Gegenstände anschaffen müssen, wenn und solange sie diese Pflicht nicht wirksam abgewälzt hätte. Die Beschaffung entspreche also der tatsächlichen Rechtslage und könne nicht auf eine Falschberatung zurückgeführt werden. Im Rahmen des Ermessens sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem fraglichen Tunnel um ein Bauwerk handle, das gerade auch der Klägerin zugutekomme, und dass die hier in Frage stehenden Beträge die Klägerin nicht vor finanziell unlösbare Probleme stellten.
24 
Mit der am 01.12.2012 erhobenen Klage vertiefte die Klägerin ihren Rechtstandpunkt, dass sie für die Sonderausstattung nicht beschaffungspflichtig gewesen sei und ihre rechtmäßigen Beschaffungsverfügungen nur durch die Falschberatung von Land und Bund obsolet geworden seien. Sie könne die beschafften Gegenstände daher auch jederzeit wieder veräußern. Ergänzend machte sie geltend, dass auch im Fall der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG die Gemeinden hinsichtlich der vorhabenbedingten Feuerwehrausrüstung jedenfalls auf der finanziellen Ebene zu entlasten seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Regelungszweck der Vorschrift, wonach der Verursacher einer Gefahr auch verpflichtet sei, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Außerdem habe sie die Verpflichtung zur Beschaffung der Gegenstände auf Anraten des Regierungspräsidiums wirksam abgewälzt. Wieso ihr dann gleichwohl geraten worden sei, die Gegenstände selbst zu beschaffen, erschließe sich nicht. Diese Beschaffung hätte man nie anregen dürfen. Deshalb bestehe auch die Absicht, die Beschaffungsverfügungen weiter zu verfolgen.
25 
Mit Schreiben vom 24.01.2013 bat die Klägerin das Landratsamt unter Hinweis auf mit dem Bund geführte Verhandlungen über eine Lösung nach Art. 106 Abs. 8 GG um das Ruhen der Widerspruchsverfahren betreffend die Beschaffungsverfügungen. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht erklärte ihr Prozessbevollmächtigter, dass der Bund einen Ausgleich nach Art. 106 Abs. 8 GG inzwischen abgelehnt habe.
26 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beanstandung auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO rechtmäßig erfolgt sei, weil die Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die vorhabenbedingt angeschaffte Feuerwehrausrüstung ab dem 25.07.2012 wieder zu veräußern, rechtswidrig sei. Die Klägerin habe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Diese Pflicht bestehe unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und werde durch eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht beseitigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG habe die Klägerin insbesondere die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. Was an Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich sei, richte sich nach dem örtlichen Gefahrenpotential. Die Gemeindefeuerwehr müsse personell und sachlich in der Lage sein, in ihrem Bereich alle Aufgaben nach § 2 FwG erfüllen zu können. Zu den maßgebenden örtlichen Verhältnissen zählten unter anderem die im Gemeindegebiet gelegenen Verkehrswege, zu denen wiederum auch eine unterirdische Verkehrsanlage wie der neu gebaute Tunnel der B 27 gehöre. Dass dieser Tunnel die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Klägerin mit bestimme, liege auf der Hand; eine originäre Zuständigkeit der Straßenbaulastträger bestehe insoweit nicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft sei, dass die von der Klägerin beschafften 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras erforderlich seien, um Feuerwehreinsätze im neu gebauten Tunnel der B 27 leisten zu können. Folglich müsse nach dem Feuerwehrgesetz diese Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr jederzeit zur Verfügung stehen. Das Interesse der Klägerin, nach einer Veräußerung dieser Feuerwehrausrüstung diese mittels einer Anordnung des Bürgermeisters nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG möglicherweise wieder beschaffen zu können, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Angesichts der hohen Wertigkeit der Aufgaben, die der Feuerwehr nach § 2 FwG obliegen, sei nach dem Feuerwehrgesetz der jederzeitigen Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr der Vorrang einzuräumen vor ihren fiskalischen Interessen. Dass die Klägerin sich aufgrund der von ihr als Vorfinanzierung gedachten Anschaffung der vorhabenbedingten Feuerwehrausrüstung insoweit in eine rechtlich ungünstige Position begeben habe, als § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nach seinem Wortlaut der Gemeinde keinen Anspruch auf finanzielle Beteiligung für den Fall einräume, dass sie die zusätzlich benötigte Ausrüstung selbst beschafft habe, und äußerst fraglich sei, ob die Vorschrift eine Beschaffungsanordnung decke, mit der nur das Ziel verfolgt werde, die bereits von der Gemeinde auf eigene Kosten angeschaffte zusätzlich benötigte Ausrüstung wieder veräußern zu können, sei unerheblich.
27 
Am 16.01.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Beschaffungspflicht der Gemeinde ausgegangen sei. Dagegen spreche schon der Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG, wonach der Gemeinde ausdrücklich ermöglicht werde, von Dritten die Beschaffung zu verlangen. Dieser Dritte beschaffe die notwendigen Ausrüstungsgegenstände nicht für die Gemeinde, sondern für sich selbst. Er unterstütze daher nicht nur die Feuerwehr, sondern erfülle eine eigene Beschaffungspflicht zu seinen eigenen Gunsten. Darüber hinaus könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass eine Veräußerung der Ausrüstungsgegenstände nicht erfolgen dürfe, solange nicht für nahtlosen Ersatz gesorgt sei. Denn es sei für das Landratsamt ein Leichtes, die Ausrüstungsgegenstände in Erfüllung der nach wie vor bestehenden Beschaffungsverfügung zu beschaffen, also gewissermaßen in einem Atemzug die Erlaubnis zur Veräußerung zu erteilen und die Gegenstände zu erwerben. Die fehlende Bestandskraft der Verfügung stehe dem nicht entgegen, weil diese zum einen sofort vollziehbar sei, zum anderen die Entscheidung über den hiergegen erhobenen Widerspruch seit mehr als drei Jahren ausstehe. Davon abgesehen komme es auf die Erwerbsmöglichkeit nicht einmal entscheidend an, weil der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände in Vollzug der Verfügung schon seit langem hätte erworben haben müssen. Auch im öffentlichen Recht gelte der Grundsatz von Treu und Glauben, der es hier verbiete, zunächst unter rechtswidriger Negation der eigenen Verantwortung und versuchter Überwälzung auf einen anderen dafür zu sorgen, dass ein anderer etwas anschaffe, was man selbst hätte anschaffen müssen, um danach das Mittel der Rechtsaufsicht dafür zu nutzen, sich weiter aus der Verantwortung zu stehlen. Die Klägerin habe die Ausrüstung nur deshalb gekauft, weil ihr von Landratsamt, Regierungspräsidium und Ministerien vermittelt worden sei, dass der Bund ihr die Kosten erstatten werde. Das Land hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach erfolgter Beschaffung nicht mehr bestehe. Schließlich überzeuge auch der Gedanke der nahtlosen Ersatzbeschaffung nicht. So werde der Tunnel ja nicht etwa deshalb gesperrt, weil nach einem Einsatz das Gerät, sei es verschleiß- oder zerstörungsbedingt, ersetzt werden müsse.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2014 - 8 K 4260/12 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 09.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.11.2012 aufzuheben,
die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass die Grundpflicht der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG nicht durch die gegenüber dem Land und dem Bund ergangenen Beschaffungsanordnungen erloschen sei. Eine solche Anordnung wirke insoweit nur entlastend für die Gemeinde. An der Auffassung, wonach die Klägerin die streitige Feuerwehrausrüstung nicht habe veräußern dürfen, solange ein nahtloser Ersatz nicht gewährleistet gewesen sei, werde festgehalten. Die Klägerin gehe zu Unrecht von einer Beschaffungspflicht des Landratsamt aufgrund der Anordnung des Bürgermeisters aus, denn diese sei nicht bestandskräftig. Im Übrigen spreche Einiges für die Rechtswidrigkeit der Beschaffungsanordnung, weil der vom Verwaltungsgericht gegen eine Inanspruchnahme des Bundes angeführte Verstoß gegen Art. 104a Abs. 1 GG über Art. 104a Abs. 2 GG auf das Land übertragbar sei. Das Landratsamt habe daher weder eine eigene Verpflichtung rechtswidrig negiert noch diese fälschlicherweise auf die Klägerin abgewälzt. Schließlich könne die Argumentation der Klägerin zur nahtlosen Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände nicht nachvollzogen werden. Die notwendige Feuerwehrausrüstung müsse von ihr ständig vorgehalten werden. Wäre die Beschaffung nicht oder nur mit Verzögerung erfolgt, wäre der Tunnel mit hoher Wahrscheinlichkeit so lange auch nicht eröffnet worden, was unter anderem in der Besprechung vom 15.02.2012 allen Beteiligten deutlich gemacht worden sei.
33 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beanstandungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 09.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
37 
1. Für die Anfechtung der Beanstandungsverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitsache folgt schon aus dem Verhältnis der Über- und Unterordnung (vgl. GSOGB, Beschl. v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368), in dem sich das Land als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt - und die beaufsichtigte Gemeinde - Klägerin - gegenüberstehen. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl sich die Klägerin auf das ihr verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung beruft (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV). Denn Gegenstand des Rechtstreits ist nicht die Beachtung und Auslegung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie, sondern die Auslegung und Anwendung von Normen, die zwar das Selbstverwaltungsrecht begrenzen, die aber selbst nichtverfassungsrechtlicher Art sind, nämlich der Bestimmungen über die Aufgaben der Gemeinden als Träger der Feuerwehr und deren Einschränkungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG). Die Anfechtung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht ist auch nicht anderen als den Verwaltungsgerichten gesetzlich zugewiesen.
38 
2. Das Begehren der Klägerin ist als Anfechtungsklage statthaft, denn es ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Beanstandungsverfügung ist ein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Ihr kommt unmittelbare Außenwirkung zu, da die Klägerin durch die Beanstandung als Selbstverwaltungskörperschaft und in dieser Eigenschaft als Trägerin eigener Rechte und Pflichten betroffen ist. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz obliegen den Gemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgaben (§ 1 Abs. 3 FwG; vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 Rn. 4), zu deren Erfüllung sie gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GemO) und bei denen sich die Aufsicht grundsätzlich darauf beschränkt, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (§ 118 Abs. 1 GemO). Die Beanstandung einer gemeindlichen Anordnung, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung ergangen ist, beruht auf der Feststellung, dass die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen ihres freien Wirkens überschritten hat und dadurch ihre Maßnahme im Wege der Rechtsaufsicht korrigierbar geworden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120). Sie ist daher eine verbindliche Einzelregelung mit der generellen Eignung, in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde einzugreifen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Band 3, § 125 Rn. 4), und als solche als Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. § 125 GemO).
39 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die rechtsaufsichtliche Beanstandung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist unzweifelhaft, dass die Klägerin die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz innerhalb der gesetzlichen Schranken in eigener Verantwortung erfüllen darf, ihr auf diesem Gebiet also das Selbstverwaltungsrecht zusteht. Denn bei diesen Aufgaben handelt es sich - wie dargelegt - um weisungsfreie Pflichtaufgaben. Das Recht der Klägerin, diese Aufgaben weisungsfrei auszuführen, war durch die Beanstandungsverfügung des Landratsamts verletzbar und ist nach den Behauptungen der Klägerin auch beeinträchtigt. Denn wenn sich die Klägerin, wie sie vorträgt, in den Grenzen, die § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG ihrer Selbstverwaltung setzt, gehalten hat, durfte die Rechtsaufsicht nicht durch Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, in den Selbstverwaltungsbereich eindringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963, a.a.O.).
40 
4. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin vor Klageerhebung erfolglos das Widerspruchsverfahren durchlaufen (§ 68 Abs. 1 VwGO) und ist die Klagefrist gewahrt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II.
41 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beanstandung der Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, ist rechtmäßig und verletzt daher nicht das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin.
42 
1. Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG können die Aufsichtsbehörden jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach dem Feuerwehrgesetz überprüfen. Bei der Überwachung der Ausrüstung der Feuerwehren können sie die Aufsichtsmittel der Gemeindeordnung einsetzen. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Satz 2 FwG, der eine abschließende Aufzählung der Aufsichtsmittel - die Anforderung von Berichten, örtliche Prüfungen und die Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen - lediglich für die Überwachung des Leistungsstands und der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren vornimmt (vgl. Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auf., § 22 Rn. 15 f.). Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Das Beanstandungsrecht wegen eines Gesetzesverstoßes dient als Maßnahme der Kommunalaufsicht (§§ 118 ff. GemO) der Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung (Art. 75 Abs. 1 LV). Für die Kommunalaufsicht gilt, dass sie die Rechte der Kommunen zu schützen und deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreude zu fördern hat (§ 118 Abs. 3 GemO); die Kommunalaufsicht darf sich nicht zu einer „Einmischungsaufsicht“ entwickeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 602/83 u.a. -, BVerfGE 78, 331). Als Korrelat zu der im Rahmen der Gesetze gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung ist sie auf die Sicherung dieser Gesetzesbindung begrenzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 700/13 -, juris).
43 
2. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Beanstandungsrechts sind hier erfüllt. Die vom Landratsamt Tübingen als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde (§ 119 Satz 1 GemO; § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) beanstandete Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG). Durch diese Bestimmungen wird die Gemeinde verpflichtet, ihre Feuerwehr gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen (vgl. Senat, Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237). Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FwG, bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen (Nr. 1) und zur Rettung von Menschen und Tieren aus bedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (Nr. 2). Was zur Erfüllung dieser Aufgaben an Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich ist, richtet sich nach „den örtlichen Verhältnissen“, das heißt nach dem im Gemeindegebiet (vgl. dazu Senat, Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.) bestehenden Gefahrenpotential (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 5, 11). Maßgebend für die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr sind danach nicht nur Größe und Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern auch Kriterien wie die räumliche Aufteilung des zu schützenden Bereichs, die Brandbelastung der in ihm vorhandenen Gebäude und Anlagen, die Verkehrswege und der Verkehrsumfang, topografische und klimatische Verhältnisse oder die Löschwasserversorgung (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 11; Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 5; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003 - 7 K 513/02 -, n.v.). Hingegen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Hinblick auf die öffentliche Bedeutung der Aufgaben außer Betracht bleiben (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 1 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur vergleichbaren Regelung des § 4 FwG in seiner ursprünglichen Fassung v. 06.02.1956, abgedr. in der Beilage 1055 im Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen des Landtags von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode 1952 bis 1956).
45 
b) Nach diesem Maßstab stellt sich die von der Klägerin beabsichtigte ersatzlose Veräußerung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG dar. Die Ausrüstungsgegenstände sind nach den örtlichen Verhältnissen der Klägerin für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlich (aa), weshalb sie für die Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sein müssen (bb). Diese Verpflichtung ist nicht dadurch entfallen, dass der Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassen hat (cc).
46 
aa) Die Erforderlichkeit der Ausrüstungsgegenstände für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Lärmschutztunnel der B 27 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Tunnel gehört als unterirdische Verkehrsanlage zu den die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet (mit-)prä-genden Verkehrswegen und fällt daher in den Aufgabenbereich der Klägerin nach § 3 Abs. 1 FwG. Die von ihr erworbenen 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras sind für einen sachgerechten Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Tunnel auch erforderlich. Hierzu hat der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung zur Inbetriebnahme und Wartung des Tunnels am 26.10.2011 ausgeführt, dass die Feuerwehr der Klägerin zur fachgerechten Brandbekämpfung im Tunnel eine Erweiterung ihrer Ausrüstung um Langzeit-Pressluftatmer und Wärmebildkameras benötige, und dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Den konkreten (Mindest-)Bedarf von 24 Langzeit-Pressluftatmern und sechs Wärmebildkameras begründete er in einer Übersicht „Ausstattung / Ausbildung Tunnelfeuerwehr“ vom 27.10.2011 ohne Weiteres nachvollziehbar damit, dass die Feuerwehr von zwei Portalen mit zwei Staffeln zu je sechs Mann in den Tunnel einrücke und jedes Portal über drei Wärmebildkameras verfügen müsse (vgl. hierzu Arbeitskreis Tunneleinsatz Baden-Württemberg, Empfehlungen zur Einsatztaktik in Straßentunneln, Ausgabe: 10/2014, S. 4). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde von den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
47 
Eine originäre Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast für die B 27 (§ 5 Abs. 1 FStrG) beziehungsweise des Beklagten als mit der Verwaltung der Bundesstraße beauftragte Körperschaft (Art. 90 Abs. 2 GG) für die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände besteht nicht. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Straßenbaulastträger ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zudem hat er dafür einzustehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 4 Satz 1 FStrG); er ist bei Bau und Betrieb der Anlage an den geltenden Sicherheitsstandard gebunden, dessen Anforderungen durch die anerkannten Regeln der Technik konkretisiert werden (vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 4 Rn. 31 m.w.N.). Die Straßenbaulast beschränkt sich indes auf das, was erforderlich ist, um die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen; die Befriedigung von Erfordernissen, die über diesen Zweck hinausgehen, ist nicht mehr ihr Gegenstand (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 13 Rn. 23). Die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen („abwehrender Brandschutz“) zählt danach nicht mehr zum Inhalt der Straßenbaulast, weil sie nicht der Sicherheit der Straßenbenutzung, sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, NVwZ-RR 1997, 350). Dem Träger der Straßenbaulast obliegt demzufolge auch nicht die Beschaffung und Unterhaltung der hierfür erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 23.09.2009 - 7 KS 122/05 -, DÖV 2010, 129: Notfallverantwortlichkeit des Tunnelbetreibers nach § 4 Satz 1 FStrG i.V.m. den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln lediglich für die Kommunikation mit den Feuerwehr- und Rettungsdiensten und den Tunnelbetrieb, d.h. die Bedienung der Betriebseinrichtungen wie Beleuchtung, Belüftung, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Stromversorgung u.a.).
48 
bb) Sind die 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich, so müssen diese Ausrüstungsgegenstände für die Feuerwehr der Klägerin auch jederzeit verfügbar sein. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG, wonach die Gemeinde die erforderlichen Feuerwehrausrüstungen nicht nur zu „beschaffen“, sondern auch zu „unterhalten“, das heißt durch Instandhaltungs- und -setzungsmaßnahmen dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern hat (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 20; vgl. auch zum straßenrechtlichen Unterhaltungsbegriff Lau, UPR 2015, 361: „[D]ie Unterhaltung im engeren Sinn [umfasst] Maßnahmen zur Fernhaltung (Instandhaltung) oder Beseitigung (Instandsetzung) von Abnutzungserscheinungen oder durch äußere Einflüsse bewirkte Schäden, während die Unterhaltung im weiteren Sinn den Ersatz einer abgenutzten Anlage durch eine neuwertige (Erneuerung) sowie die Neuerrichtung einer zerstörten Anlage in veränderter oder unveränderter Form (Wiederherstellung) beinhaltet.“). Zum anderen ist es für eine effektive Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen unerlässlich, dass die erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel nach der Alarmierung so schnell wie möglich an der Einsatzstelle einsatzbereit zur Verfügung stehen (vgl. Innenministerium Baden-Württemberg/ Landesfeuerwehrverband, Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, S. 15). Dies setzt voraus, dass die von der Gemeinde beschaffte Feuerwehrausrüstung für die Einsatzkräfte jederzeit verfügbar ist (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 19). Eine ersatzlose Veräußerung der von der Klägerin erworbenen Ausrüstungsgegenstände lässt sich folglich mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG nicht vereinbaren.
49 
cc) Die Verpflichtung der Klägerin zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ist auch nicht dadurch entfallen, dass ihr Bürgermeister auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen erlassen hat.
50 
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG kann der Bürgermeister Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Fall eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Diese im Ermessen des Bürgermeisters stehenden Anordnungen sollen zum einen das Verursacherprinzip wirksam werden lassen (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 22), zum anderen dienen sie der wirtschaftlichen Entlastung der Gemeinde. Die Gemeindefeuerwehr soll durch Maßnahmen der Eigentümer und Besitzer in die Lage versetzt werden, auf bestimmte, im Gesetz definierte, besonders gefahrbringende Ereignisse effizient und schnell reagieren zu können, ohne den Gemeindehaushalt und damit die Allgemeinheit über Gebühr zu belasten (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 32 f.).
51 
Die Möglichkeit, Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zu treffen, lässt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die Pflichten der Gemeinde nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FwG nicht entfallen. Bei den Verpflichtungen, die den Eigentümern oder Besitzern von besonders gefahrgeneigten Grundstücken und baulichen Anlagen auferlegt werden können, handelt es sich um bloße Unterstützungshandlungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (so ausdr. LT-Drs. 14/5103, S. 32). Die Gemeinde wird insoweit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben lediglich entlastet (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003, a.a.O.). Diese Entlastungswirkung tritt, soweit die Beschaffung von nach den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlichen Ausrüstungsgegenständen in Rede steht, erst dann ein, wenn die Ausrüstungsgegenstände von dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer tatsächlich beschafft worden sind und infolgedessen für die Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Denn andernfalls wäre die Gemeindefeuerwehr hinsichtlich der betroffenen Grundstücke und baulichen Anlagen zur Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen nicht imstande, obwohl ihr diese Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG obliegen.
52 
Die Klägerin ist danach durch die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen ihres Bürgermeisters gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras entlastet worden. Denn sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte sind diesen Anordnungen (bislang) nicht nachgekommen. Eine (Ersatz-)Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände im unmittelbaren Anschluss an ihre Veräußerung durch die Klägerin steht ebenfalls nicht zu erwarten, weil sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnung Widerspruch erhoben und dies jeweils damit begründet haben, dass sie von der Klägerin nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG in Anspruch genommen werden könnten. Ob diese Rechtsauffassungen zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die Anordnungen mangels ausdrücklicher normativer Gestattung nicht zwangsweise durchsetzen kann (§ 22 LVwVG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.04.2001 - 10 S 2483/00 -, VBlBW 2001, 496). Der Klägerin stand und steht, soweit sich Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht auf administrativem Weg klären lassen, der Weg der Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.). Einen eventuellen - trotz fehlender gesetzlicher Regelung nicht von vornherein ausgeschlossenen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2013 - 20 A 433/11 -, DVBl 2014, 49) - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände kann sie mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Entsprechendes gilt für den von ihr geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.
53 
3. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere steht ihrem Einschreiten nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
54 
a) Das Ergreifen der Maßnahmen nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO steht im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Rechtsaufsichtsbehörde zu beachten, dass ein Einschreiten nur im öffentlichen Interesse zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.04.1989 - 1 S 1635/88 -, NVwZ 1990, 185). Liegt ein öffentliches Interesse vor, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmen. Sie hat dabei die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses am Einschreiten im Einzelfall ebenso zu berücksichtigen wie den jeweils hohen Rang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie andererseits (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O. § 118 Rn. 37). Mit Blick auf § 118 Abs. 1 GemO dürfen die von ihr ergriffenen Maßnahmen nur so weit gehen, als dies zur Erreichung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.10.1972 - IV 72/72 -, VRspr. 25, 86).
55 
b) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landratsamts Tübingen, die Anordnung des Bürgermeisters, die von der Klägerin für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, zu beanstanden, frei von Ermessensfehlern. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Ausrüstungsgegenstände für die Einsatzkräfte der klägerischen Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sind, damit diese ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erfüllen kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Einschreitens in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Erwägungen im Widerspruchsbescheid - ausreichend begründet. Eine fehlerhafte Betätigung des Entschließungs- oder des Auswahlermessens ist nicht feststellbar.
56 
aa) Die Begründung einer Ermessensentscheidung soll die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, erkennen lassen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die Ausübung des Beanstandungsrechts der Rechtsaufsichtsbehörde ist ausreichend begründet, wenn in der Verfügung dargetan ist, dass der Beschluss oder die Anordnung der Gemeinde das Recht verletzt und die Behörde ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für geboten hält (Senat, Urt. v. 25.04.1989, a.a.O.). Diesem Erfordernis genügt die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Landratsamt hat eingehend und sorgfältig dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin rechtswidrig ist. Zum Handlungsermessen heißt es im Widerspruchsbescheid, die Beanstandung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die feuerwehrrechtlich unzulässige Veräußerung der Ausrüstungsgegenstände zu verhindern. Ergänzend hat das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Tunnel der B 27 um ein Bauwerk handle, das gerade auch der Klägerin zugutekomme, und dass die Klägerin nicht vor finanziell unlösbare Probleme gestellt werde. Mehr an Begründung ist von Rechts wegen nicht zu verlangen.
57 
bb) Das Interesse der Klägerin an der Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände musste die Rechtsaufsichtsbehörde nicht berücksichtigen, weil - wie dargelegt - die Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Gemeindefeuerwehr nach § 3 Abs. 1 FwG unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit besteht und ein sich aus der Nichtbefolgung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten ergangenen Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG eventuell ergebender Kostenerstattungsanspruch gesondert zu verfolgen wäre. Davon abgesehen ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung einer jederzeit leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr der Vorrang vor den fiskalischen Interessen der Klägerin einzuräumen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin stand dem Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
59 
Dabei kann dahinstehen, ob das auf die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Hinsicht überhaupt Einschränkungen unterliegt (vgl. Kunze/Bronner/ Katz, a.a.O. § 121 Rn. 7; vgl. auch zur Verwirkung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1961 - IV 39/61 -, ESVGH 11, 88 und v. 25.01.1965 - IV 69/64 -, ESVGH 15, 6 einerseits; SächsOVG, Urt. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06 -, LKV 2008, 130 andererseits). Denn jedenfalls ist hier für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nichts erkennbar. Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 46 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
60 
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin das schutzwürdige Vertrauen hervorgerufen, er werde ihre Verpflichtung zur Beschaffung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras erfüllen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ausrüstungsgegenstände im Februar 2012 war der Klägerin bekannt, dass diese für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich sind, und dass nur im Fall ihrer Verfügbarkeit für die Einsatzkräfte die erste Tunnelröhre - wie beabsichtigt -am 15.03.2012 in Betrieb genommen werden würde. Dies geht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 02.11.2011 hervor, in dem die Ausführungen des Bezirksbrandmeisters beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 26.10.2011 wiedergegeben werden und als Feststellung mitgeteilt wird, dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Infolge der Widersprüche gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG wusste die Klägerin ebenfalls, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch der Beklagte diesen Anordnungen nachkommen würden, bevor ihre Verpflichtung hierzu nicht letztverbindlich durch die Gerichte geklärt worden ist. Dementsprechend enthielt der Entwurf der vom Regierungspräsidium Tübingen ausgearbeiteten „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ die Aussage, dass derzeit nicht endgültig geklärt sei, ob die § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zugrunde liegende Verpflichtung auch die Straßenbaulastträger von Straßentunneln umfasse, und sah in § 2 vor, dass die Klägerin bis zur Einsatzübung am 10.03.2012 die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände auf eigene Rechnung beschaffe. Die Klägerin durfte somit vor einer - noch ausstehenden - gerichtlichen Klärung der Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände bis zur beabsichtigten Inbetriebnahme der ersten Tunnelröhre im März 2012 beschaffen oder im Fall der späteren (Wieder-)Veräußerung ersetzen werde.
61 
Auch einen Vertrauenstatbestand des Inhalts, dass er in jedem Fall die Kosten für die von der Klägerin beschafften Ausrüstungsgegenstände erstatten werde, hat der Beklagte nicht gesetzt. Zwar hatte das Landratsamt Tübingen der Klägerin unter dem 08.11.2011 zunächst mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die besondere Ausrüstung nach Aussage der Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen vom dortigen Baureferat ersetzt würden. Diese Äußerung hat das Regierungspräsidium indes bereits mit E-Mail an das Landratsamt vom 11.11.2011 korrigiert, indem es diesem die Rechtsauffassung des Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte, dass das Feuerwehrgesetz die Träger der Straßenbaulast nicht verpflichte, für die Kosten besonderer Ausrüstung aufzukommen; hiervon wurde die Klägerin spätestens durch das ihr nachrichtlich überlassene Schreiben des Landratsamts an das Ministerium vom 16.11.2011 unterrichtet. Dementsprechend erklärte sich die Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 19.12.2011 nur „unter Vorbehalt“ bereit, für die Erstbeschaffung der notwendigen Ausrüstung in Vorleistung zu treten, und war auch in § 5 des Entwurfs der „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ eine Kostenübernahme für die Ausrüstung lediglich „[b]is zur endgültigen Klärung der Rechtslage zur Finanzierung der Kosten … unter Vorbehalt“ vorgesehen. Diese Aussage hatte ebenfalls keinen Bestand, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter dem 09.02.2012 mitgeteilt hatte, dass einer Zwischenfinanzierung der besonderen Ausrüstung zu Lasten des Bundeshaushalts nicht zugestimmt werden könne. Auch hiervon erhielt die Klägerin noch vor dem Erwerb der 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras Kenntnis, nämlich in der Besprechung am 15.02.2012, in der sich die Teilnehmer darauf verständigten, dass die Klägerin die zusätzliche Feuerwehrausrüstung vorbehaltlich einer - noch ausstehenden - verbindlichen Klärung der Kostentragungspflicht vorfinanzieren solle. Danach durfte die Klägerin weder bei der Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände noch zum Zeitpunkt der Anordnung ihres Bürgermeisters, diese wieder zu veräußern, auf eine Kostenübernahme durch den Beklagten vertrauen.
62 
Sonstige Gründe, aufgrund deren die Ausübung des Beanstandungsrechts durch die Rechtsaufsichtsbehörde als treuwidrig zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach dem Vorstehenden nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Fragen, ob die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zur Beschaffung der besonderen Ausrüstungsgegenstände verpflichtet werden können oder ob sie jedenfalls die hierfür erforderlichen Kosten zu erstatten haben, fehlerhaft beraten hätte; die insoweit ungeklärte Rechtslage war allen Beteiligten jederzeit bewusst. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass mit der Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters - wenngleich untauglich - (auch) der Zweck verfolgt wurde, zur Frage der Kostenträgerschaft eine gerichtliche Klärung zu erreichen. Denn ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tübingen vom 20.07.2012 hat sie diese Situation in Absprache mit dem Landratsamt selbst herbeigeführt.
63 
dd) Schließlich sind Ermessensfehler auch im Hinblick auf die Wahl des Mittels nicht feststellbar. Die Beanstandung ist, da andere Aufsichtsmittel, mit denen die Rechtsaufsichtsbehörde das von ihr zulässigerweise verfolgte Ziel hätte erreichen können, nicht vorlagen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin vereinbar.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht zu entsprechen. Hierfür ist schon deshalb kein Raum, weil die Erstattungsfähigkeit von durch das Widerspruchsverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten zwingend eine - hier fehlende - Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06 -, NVwZ 2008, 324).
65 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
66 
Beschluss vom 12. Juli 2016
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 68.326,30 EUR festgesetzt.
68 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Bedeutung der Sache bemisst sich hier nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der mit Klage begehrten Aufhebung der Beanstandungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Bezifferung dieses Interesses orientiert sich der Senat am (Wieder-)Verkaufswert der von ihr beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras, für den er zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 16.01.2015 einen Betrag von (97.609,-- EUR - 29.282,70 EUR <30% Wertverlust> =) 68.326,30 EUR veranschlagt.
69 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beanstandungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 09.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
37 
1. Für die Anfechtung der Beanstandungsverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitsache folgt schon aus dem Verhältnis der Über- und Unterordnung (vgl. GSOGB, Beschl. v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368), in dem sich das Land als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt - und die beaufsichtigte Gemeinde - Klägerin - gegenüberstehen. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl sich die Klägerin auf das ihr verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung beruft (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV). Denn Gegenstand des Rechtstreits ist nicht die Beachtung und Auslegung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie, sondern die Auslegung und Anwendung von Normen, die zwar das Selbstverwaltungsrecht begrenzen, die aber selbst nichtverfassungsrechtlicher Art sind, nämlich der Bestimmungen über die Aufgaben der Gemeinden als Träger der Feuerwehr und deren Einschränkungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG). Die Anfechtung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht ist auch nicht anderen als den Verwaltungsgerichten gesetzlich zugewiesen.
38 
2. Das Begehren der Klägerin ist als Anfechtungsklage statthaft, denn es ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Beanstandungsverfügung ist ein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Ihr kommt unmittelbare Außenwirkung zu, da die Klägerin durch die Beanstandung als Selbstverwaltungskörperschaft und in dieser Eigenschaft als Trägerin eigener Rechte und Pflichten betroffen ist. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz obliegen den Gemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgaben (§ 1 Abs. 3 FwG; vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 Rn. 4), zu deren Erfüllung sie gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GemO) und bei denen sich die Aufsicht grundsätzlich darauf beschränkt, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (§ 118 Abs. 1 GemO). Die Beanstandung einer gemeindlichen Anordnung, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung ergangen ist, beruht auf der Feststellung, dass die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen ihres freien Wirkens überschritten hat und dadurch ihre Maßnahme im Wege der Rechtsaufsicht korrigierbar geworden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120). Sie ist daher eine verbindliche Einzelregelung mit der generellen Eignung, in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde einzugreifen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Band 3, § 125 Rn. 4), und als solche als Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. § 125 GemO).
39 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die rechtsaufsichtliche Beanstandung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist unzweifelhaft, dass die Klägerin die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz innerhalb der gesetzlichen Schranken in eigener Verantwortung erfüllen darf, ihr auf diesem Gebiet also das Selbstverwaltungsrecht zusteht. Denn bei diesen Aufgaben handelt es sich - wie dargelegt - um weisungsfreie Pflichtaufgaben. Das Recht der Klägerin, diese Aufgaben weisungsfrei auszuführen, war durch die Beanstandungsverfügung des Landratsamts verletzbar und ist nach den Behauptungen der Klägerin auch beeinträchtigt. Denn wenn sich die Klägerin, wie sie vorträgt, in den Grenzen, die § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG ihrer Selbstverwaltung setzt, gehalten hat, durfte die Rechtsaufsicht nicht durch Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, in den Selbstverwaltungsbereich eindringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.05.1963, a.a.O.).
40 
4. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin vor Klageerhebung erfolglos das Widerspruchsverfahren durchlaufen (§ 68 Abs. 1 VwGO) und ist die Klagefrist gewahrt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II.
41 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beanstandung der Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, ist rechtmäßig und verletzt daher nicht das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin.
42 
1. Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FwG können die Aufsichtsbehörden jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach dem Feuerwehrgesetz überprüfen. Bei der Überwachung der Ausrüstung der Feuerwehren können sie die Aufsichtsmittel der Gemeindeordnung einsetzen. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Satz 2 FwG, der eine abschließende Aufzählung der Aufsichtsmittel - die Anforderung von Berichten, örtliche Prüfungen und die Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen - lediglich für die Überwachung des Leistungsstands und der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren vornimmt (vgl. Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auf., § 22 Rn. 15 f.). Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Das Beanstandungsrecht wegen eines Gesetzesverstoßes dient als Maßnahme der Kommunalaufsicht (§§ 118 ff. GemO) der Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung (Art. 75 Abs. 1 LV). Für die Kommunalaufsicht gilt, dass sie die Rechte der Kommunen zu schützen und deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreude zu fördern hat (§ 118 Abs. 3 GemO); die Kommunalaufsicht darf sich nicht zu einer „Einmischungsaufsicht“ entwickeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 602/83 u.a. -, BVerfGE 78, 331). Als Korrelat zu der im Rahmen der Gesetze gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung ist sie auf die Sicherung dieser Gesetzesbindung begrenzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 700/13 -, juris).
43 
2. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Beanstandungsrechts sind hier erfüllt. Die vom Landratsamt Tübingen als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde (§ 119 Satz 1 GemO; § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) beanstandete Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin, die für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG). Durch diese Bestimmungen wird die Gemeinde verpflichtet, ihre Feuerwehr gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen (vgl. Senat, Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237). Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FwG, bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen (Nr. 1) und zur Rettung von Menschen und Tieren aus bedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (Nr. 2). Was zur Erfüllung dieser Aufgaben an Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich ist, richtet sich nach „den örtlichen Verhältnissen“, das heißt nach dem im Gemeindegebiet (vgl. dazu Senat, Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.) bestehenden Gefahrenpotential (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 5, 11). Maßgebend für die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr sind danach nicht nur Größe und Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern auch Kriterien wie die räumliche Aufteilung des zu schützenden Bereichs, die Brandbelastung der in ihm vorhandenen Gebäude und Anlagen, die Verkehrswege und der Verkehrsumfang, topografische und klimatische Verhältnisse oder die Löschwasserversorgung (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 11; Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 5; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003 - 7 K 513/02 -, n.v.). Hingegen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Hinblick auf die öffentliche Bedeutung der Aufgaben außer Betracht bleiben (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 1 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur vergleichbaren Regelung des § 4 FwG in seiner ursprünglichen Fassung v. 06.02.1956, abgedr. in der Beilage 1055 im Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen des Landtags von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode 1952 bis 1956).
45 
b) Nach diesem Maßstab stellt sich die von der Klägerin beabsichtigte ersatzlose Veräußerung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG dar. Die Ausrüstungsgegenstände sind nach den örtlichen Verhältnissen der Klägerin für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlich (aa), weshalb sie für die Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sein müssen (bb). Diese Verpflichtung ist nicht dadurch entfallen, dass der Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG erlassen hat (cc).
46 
aa) Die Erforderlichkeit der Ausrüstungsgegenstände für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Lärmschutztunnel der B 27 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Tunnel gehört als unterirdische Verkehrsanlage zu den die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet (mit-)prä-genden Verkehrswegen und fällt daher in den Aufgabenbereich der Klägerin nach § 3 Abs. 1 FwG. Die von ihr erworbenen 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras sind für einen sachgerechten Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Tunnel auch erforderlich. Hierzu hat der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung zur Inbetriebnahme und Wartung des Tunnels am 26.10.2011 ausgeführt, dass die Feuerwehr der Klägerin zur fachgerechten Brandbekämpfung im Tunnel eine Erweiterung ihrer Ausrüstung um Langzeit-Pressluftatmer und Wärmebildkameras benötige, und dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Den konkreten (Mindest-)Bedarf von 24 Langzeit-Pressluftatmern und sechs Wärmebildkameras begründete er in einer Übersicht „Ausstattung / Ausbildung Tunnelfeuerwehr“ vom 27.10.2011 ohne Weiteres nachvollziehbar damit, dass die Feuerwehr von zwei Portalen mit zwei Staffeln zu je sechs Mann in den Tunnel einrücke und jedes Portal über drei Wärmebildkameras verfügen müsse (vgl. hierzu Arbeitskreis Tunneleinsatz Baden-Württemberg, Empfehlungen zur Einsatztaktik in Straßentunneln, Ausgabe: 10/2014, S. 4). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde von den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
47 
Eine originäre Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast für die B 27 (§ 5 Abs. 1 FStrG) beziehungsweise des Beklagten als mit der Verwaltung der Bundesstraße beauftragte Körperschaft (Art. 90 Abs. 2 GG) für die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände besteht nicht. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Straßenbaulastträger ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zudem hat er dafür einzustehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 4 Satz 1 FStrG); er ist bei Bau und Betrieb der Anlage an den geltenden Sicherheitsstandard gebunden, dessen Anforderungen durch die anerkannten Regeln der Technik konkretisiert werden (vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 4 Rn. 31 m.w.N.). Die Straßenbaulast beschränkt sich indes auf das, was erforderlich ist, um die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen; die Befriedigung von Erfordernissen, die über diesen Zweck hinausgehen, ist nicht mehr ihr Gegenstand (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 13 Rn. 23). Die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen („abwehrender Brandschutz“) zählt danach nicht mehr zum Inhalt der Straßenbaulast, weil sie nicht der Sicherheit der Straßenbenutzung, sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, NVwZ-RR 1997, 350). Dem Träger der Straßenbaulast obliegt demzufolge auch nicht die Beschaffung und Unterhaltung der hierfür erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 23.09.2009 - 7 KS 122/05 -, DÖV 2010, 129: Notfallverantwortlichkeit des Tunnelbetreibers nach § 4 Satz 1 FStrG i.V.m. den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln lediglich für die Kommunikation mit den Feuerwehr- und Rettungsdiensten und den Tunnelbetrieb, d.h. die Bedienung der Betriebseinrichtungen wie Beleuchtung, Belüftung, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Stromversorgung u.a.).
48 
bb) Sind die 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich, so müssen diese Ausrüstungsgegenstände für die Feuerwehr der Klägerin auch jederzeit verfügbar sein. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG, wonach die Gemeinde die erforderlichen Feuerwehrausrüstungen nicht nur zu „beschaffen“, sondern auch zu „unterhalten“, das heißt durch Instandhaltungs- und -setzungsmaßnahmen dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern hat (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 20; vgl. auch zum straßenrechtlichen Unterhaltungsbegriff Lau, UPR 2015, 361: „[D]ie Unterhaltung im engeren Sinn [umfasst] Maßnahmen zur Fernhaltung (Instandhaltung) oder Beseitigung (Instandsetzung) von Abnutzungserscheinungen oder durch äußere Einflüsse bewirkte Schäden, während die Unterhaltung im weiteren Sinn den Ersatz einer abgenutzten Anlage durch eine neuwertige (Erneuerung) sowie die Neuerrichtung einer zerstörten Anlage in veränderter oder unveränderter Form (Wiederherstellung) beinhaltet.“). Zum anderen ist es für eine effektive Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen unerlässlich, dass die erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel nach der Alarmierung so schnell wie möglich an der Einsatzstelle einsatzbereit zur Verfügung stehen (vgl. Innenministerium Baden-Württemberg/ Landesfeuerwehrverband, Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, S. 15). Dies setzt voraus, dass die von der Gemeinde beschaffte Feuerwehrausrüstung für die Einsatzkräfte jederzeit verfügbar ist (vgl. Surwald/Ernst, a.a.O. § 3 Rn. 19). Eine ersatzlose Veräußerung der von der Klägerin erworbenen Ausrüstungsgegenstände lässt sich folglich mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FwG nicht vereinbaren.
49 
cc) Die Verpflichtung der Klägerin zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ist auch nicht dadurch entfallen, dass ihr Bürgermeister auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen erlassen hat.
50 
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG kann der Bürgermeister Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Fall eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Diese im Ermessen des Bürgermeisters stehenden Anordnungen sollen zum einen das Verursacherprinzip wirksam werden lassen (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 22), zum anderen dienen sie der wirtschaftlichen Entlastung der Gemeinde. Die Gemeindefeuerwehr soll durch Maßnahmen der Eigentümer und Besitzer in die Lage versetzt werden, auf bestimmte, im Gesetz definierte, besonders gefahrbringende Ereignisse effizient und schnell reagieren zu können, ohne den Gemeindehaushalt und damit die Allgemeinheit über Gebühr zu belasten (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 32 f.).
51 
Die Möglichkeit, Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zu treffen, lässt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die Pflichten der Gemeinde nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FwG nicht entfallen. Bei den Verpflichtungen, die den Eigentümern oder Besitzern von besonders gefahrgeneigten Grundstücken und baulichen Anlagen auferlegt werden können, handelt es sich um bloße Unterstützungshandlungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (so ausdr. LT-Drs. 14/5103, S. 32). Die Gemeinde wird insoweit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben lediglich entlastet (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O. § 3 Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2003, a.a.O.). Diese Entlastungswirkung tritt, soweit die Beschaffung von nach den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlichen Ausrüstungsgegenständen in Rede steht, erst dann ein, wenn die Ausrüstungsgegenstände von dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer tatsächlich beschafft worden sind und infolgedessen für die Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Denn andernfalls wäre die Gemeindefeuerwehr hinsichtlich der betroffenen Grundstücke und baulichen Anlagen zur Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen nicht imstande, obwohl ihr diese Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG obliegen.
52 
Die Klägerin ist danach durch die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen ihres Bürgermeisters gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras entlastet worden. Denn sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte sind diesen Anordnungen (bislang) nicht nachgekommen. Eine (Ersatz-)Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände im unmittelbaren Anschluss an ihre Veräußerung durch die Klägerin steht ebenfalls nicht zu erwarten, weil sowohl die Bundesrepublik als auch der Beklagte gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnung Widerspruch erhoben und dies jeweils damit begründet haben, dass sie von der Klägerin nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG in Anspruch genommen werden könnten. Ob diese Rechtsauffassungen zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die Anordnungen mangels ausdrücklicher normativer Gestattung nicht zwangsweise durchsetzen kann (§ 22 LVwVG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.04.2001 - 10 S 2483/00 -, VBlBW 2001, 496). Der Klägerin stand und steht, soweit sich Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht auf administrativem Weg klären lassen, der Weg der Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.). Einen eventuellen - trotz fehlender gesetzlicher Regelung nicht von vornherein ausgeschlossenen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2013 - 20 A 433/11 -, DVBl 2014, 49) - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände kann sie mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Entsprechendes gilt für den von ihr geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.
53 
3. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere steht ihrem Einschreiten nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
54 
a) Das Ergreifen der Maßnahmen nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO steht im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Rechtsaufsichtsbehörde zu beachten, dass ein Einschreiten nur im öffentlichen Interesse zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.04.1989 - 1 S 1635/88 -, NVwZ 1990, 185). Liegt ein öffentliches Interesse vor, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmen. Sie hat dabei die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses am Einschreiten im Einzelfall ebenso zu berücksichtigen wie den jeweils hohen Rang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie andererseits (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O. § 118 Rn. 37). Mit Blick auf § 118 Abs. 1 GemO dürfen die von ihr ergriffenen Maßnahmen nur so weit gehen, als dies zur Erreichung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.10.1972 - IV 72/72 -, VRspr. 25, 86).
55 
b) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landratsamts Tübingen, die Anordnung des Bürgermeisters, die von der Klägerin für Feuerwehreinsätze im Tunnel der B 27 beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras ersatzlos wieder zu veräußern, zu beanstanden, frei von Ermessensfehlern. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Ausrüstungsgegenstände für die Einsatzkräfte der klägerischen Gemeindefeuerwehr jederzeit verfügbar sind, damit diese ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erfüllen kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Einschreitens in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Erwägungen im Widerspruchsbescheid - ausreichend begründet. Eine fehlerhafte Betätigung des Entschließungs- oder des Auswahlermessens ist nicht feststellbar.
56 
aa) Die Begründung einer Ermessensentscheidung soll die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, erkennen lassen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die Ausübung des Beanstandungsrechts der Rechtsaufsichtsbehörde ist ausreichend begründet, wenn in der Verfügung dargetan ist, dass der Beschluss oder die Anordnung der Gemeinde das Recht verletzt und die Behörde ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für geboten hält (Senat, Urt. v. 25.04.1989, a.a.O.). Diesem Erfordernis genügt die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Landratsamt hat eingehend und sorgfältig dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Anordnung des Bürgermeisters der Klägerin rechtswidrig ist. Zum Handlungsermessen heißt es im Widerspruchsbescheid, die Beanstandung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die feuerwehrrechtlich unzulässige Veräußerung der Ausrüstungsgegenstände zu verhindern. Ergänzend hat das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Tunnel der B 27 um ein Bauwerk handle, das gerade auch der Klägerin zugutekomme, und dass die Klägerin nicht vor finanziell unlösbare Probleme gestellt werde. Mehr an Begründung ist von Rechts wegen nicht zu verlangen.
57 
bb) Das Interesse der Klägerin an der Erstattung der Kosten für die von ihr beschafften Ausrüstungsgegenstände musste die Rechtsaufsichtsbehörde nicht berücksichtigen, weil - wie dargelegt - die Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Gemeindefeuerwehr nach § 3 Abs. 1 FwG unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit besteht und ein sich aus der Nichtbefolgung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten ergangenen Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG eventuell ergebender Kostenerstattungsanspruch gesondert zu verfolgen wäre. Davon abgesehen ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung einer jederzeit leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr der Vorrang vor den fiskalischen Interessen der Klägerin einzuräumen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin stand dem Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
59 
Dabei kann dahinstehen, ob das auf die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Hinsicht überhaupt Einschränkungen unterliegt (vgl. Kunze/Bronner/ Katz, a.a.O. § 121 Rn. 7; vgl. auch zur Verwirkung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1961 - IV 39/61 -, ESVGH 11, 88 und v. 25.01.1965 - IV 69/64 -, ESVGH 15, 6 einerseits; SächsOVG, Urt. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06 -, LKV 2008, 130 andererseits). Denn jedenfalls ist hier für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nichts erkennbar. Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 46 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
60 
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin das schutzwürdige Vertrauen hervorgerufen, er werde ihre Verpflichtung zur Beschaffung der 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras erfüllen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ausrüstungsgegenstände im Februar 2012 war der Klägerin bekannt, dass diese für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz im Tunnel der B 27 erforderlich sind, und dass nur im Fall ihrer Verfügbarkeit für die Einsatzkräfte die erste Tunnelröhre - wie beabsichtigt -am 15.03.2012 in Betrieb genommen werden würde. Dies geht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 02.11.2011 hervor, in dem die Ausführungen des Bezirksbrandmeisters beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 26.10.2011 wiedergegeben werden und als Feststellung mitgeteilt wird, dass zur Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 eine einsatzbereite und mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattete Feuerwehr gewährleistet werden müsse. Infolge der Widersprüche gegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG wusste die Klägerin ebenfalls, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch der Beklagte diesen Anordnungen nachkommen würden, bevor ihre Verpflichtung hierzu nicht letztverbindlich durch die Gerichte geklärt worden ist. Dementsprechend enthielt der Entwurf der vom Regierungspräsidium Tübingen ausgearbeiteten „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ die Aussage, dass derzeit nicht endgültig geklärt sei, ob die § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zugrunde liegende Verpflichtung auch die Straßenbaulastträger von Straßentunneln umfasse, und sah in § 2 vor, dass die Klägerin bis zur Einsatzübung am 10.03.2012 die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände auf eigene Rechnung beschaffe. Die Klägerin durfte somit vor einer - noch ausstehenden - gerichtlichen Klärung der Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände bis zur beabsichtigten Inbetriebnahme der ersten Tunnelröhre im März 2012 beschaffen oder im Fall der späteren (Wieder-)Veräußerung ersetzen werde.
61 
Auch einen Vertrauenstatbestand des Inhalts, dass er in jedem Fall die Kosten für die von der Klägerin beschafften Ausrüstungsgegenstände erstatten werde, hat der Beklagte nicht gesetzt. Zwar hatte das Landratsamt Tübingen der Klägerin unter dem 08.11.2011 zunächst mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die besondere Ausrüstung nach Aussage der Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen vom dortigen Baureferat ersetzt würden. Diese Äußerung hat das Regierungspräsidium indes bereits mit E-Mail an das Landratsamt vom 11.11.2011 korrigiert, indem es diesem die Rechtsauffassung des Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte, dass das Feuerwehrgesetz die Träger der Straßenbaulast nicht verpflichte, für die Kosten besonderer Ausrüstung aufzukommen; hiervon wurde die Klägerin spätestens durch das ihr nachrichtlich überlassene Schreiben des Landratsamts an das Ministerium vom 16.11.2011 unterrichtet. Dementsprechend erklärte sich die Straßenbauverwaltung beim Regierungspräsidium Tübingen in der Besprechung vom 19.12.2011 nur „unter Vorbehalt“ bereit, für die Erstbeschaffung der notwendigen Ausrüstung in Vorleistung zu treten, und war auch in § 5 des Entwurfs der „Vereinbarung über die Beschaffung und Unterhaltung von besonderen Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr zur Bekämpfung von Gefahren bei Ereignissen im Lärmschutztunnel in Dußlingen“ eine Kostenübernahme für die Ausrüstung lediglich „[b]is zur endgültigen Klärung der Rechtslage zur Finanzierung der Kosten … unter Vorbehalt“ vorgesehen. Diese Aussage hatte ebenfalls keinen Bestand, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter dem 09.02.2012 mitgeteilt hatte, dass einer Zwischenfinanzierung der besonderen Ausrüstung zu Lasten des Bundeshaushalts nicht zugestimmt werden könne. Auch hiervon erhielt die Klägerin noch vor dem Erwerb der 24 Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras Kenntnis, nämlich in der Besprechung am 15.02.2012, in der sich die Teilnehmer darauf verständigten, dass die Klägerin die zusätzliche Feuerwehrausrüstung vorbehaltlich einer - noch ausstehenden - verbindlichen Klärung der Kostentragungspflicht vorfinanzieren solle. Danach durfte die Klägerin weder bei der Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände noch zum Zeitpunkt der Anordnung ihres Bürgermeisters, diese wieder zu veräußern, auf eine Kostenübernahme durch den Beklagten vertrauen.
62 
Sonstige Gründe, aufgrund deren die Ausübung des Beanstandungsrechts durch die Rechtsaufsichtsbehörde als treuwidrig zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach dem Vorstehenden nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Fragen, ob die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG zur Beschaffung der besonderen Ausrüstungsgegenstände verpflichtet werden können oder ob sie jedenfalls die hierfür erforderlichen Kosten zu erstatten haben, fehlerhaft beraten hätte; die insoweit ungeklärte Rechtslage war allen Beteiligten jederzeit bewusst. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass mit der Beanstandung der Anordnung ihres Bürgermeisters - wenngleich untauglich - (auch) der Zweck verfolgt wurde, zur Frage der Kostenträgerschaft eine gerichtliche Klärung zu erreichen. Denn ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tübingen vom 20.07.2012 hat sie diese Situation in Absprache mit dem Landratsamt selbst herbeigeführt.
63 
dd) Schließlich sind Ermessensfehler auch im Hinblick auf die Wahl des Mittels nicht feststellbar. Die Beanstandung ist, da andere Aufsichtsmittel, mit denen die Rechtsaufsichtsbehörde das von ihr zulässigerweise verfolgte Ziel hätte erreichen können, nicht vorlagen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin vereinbar.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht zu entsprechen. Hierfür ist schon deshalb kein Raum, weil die Erstattungsfähigkeit von durch das Widerspruchsverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten zwingend eine - hier fehlende - Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06 -, NVwZ 2008, 324).
65 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
66 
Beschluss vom 12. Juli 2016
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 68.326,30 EUR festgesetzt.
68 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Bedeutung der Sache bemisst sich hier nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der mit Klage begehrten Aufhebung der Beanstandungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Bezifferung dieses Interesses orientiert sich der Senat am (Wieder-)Verkaufswert der von ihr beschafften 24 Langzeit-Pressluftatmer und sechs Wärmebildkameras, für den er zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 16.01.2015 einen Betrag von (97.609,-- EUR - 29.282,70 EUR <30% Wertverlust> =) 68.326,30 EUR veranschlagt.
69 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.