Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Sept. 2016 - W 1 K 16.627

published on 07/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Sept. 2016 - W 1 K 16.627
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger und seine Ehefrau sind beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. Mit Beihilfeantrag vom 17. Dezember 2014, eingegangen beim Beklagten am 19. Dezember 2014, begehrte der Kläger u. a. Beihilfe für eine Rechnung vom 2. Januar 2014 in Höhe von 6,25 Euro für das Händedesinfektionsmittel Sterillium. Des Weiteren wurde eine Beihilfe in Form einer Pflegepauschale nach § 32 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) für die Ehefrau des Klägers für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 305,00 Euro beantragt.

Mit Beihilfebescheid vom 23. Dezember 2014 wurde dem Kläger Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.130,05 Euro gewährt. Für die beiden o.g. Positionen wurde - neben anderen Positionen, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind - eine Beihilfe abgelehnt. Hinsichtlich des Produktes Sterillium wurde darauf hingewiesen, dass nur die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes beihilfefähig seien. Beihilfe könne nicht gewährt werden, da es sich um kein apothekenpflichtiges Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz handele (§ 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV). Hinsichtlich der pauschalen Pflegebeihilfe wurde die Ablehnung damit begründet, dass Beihilfe nur dann gewährt werden könne, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung einer Rechnung beantragt werde (Art. 96 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG und § 48 Abs. 6 BayBhV). Maßgebend für die Jahresfrist sei das Eingangsdatum bei der Beihilfefestsetzungsstelle. Die pauschale Pflegebeihilfe habe wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015, eingegangen beim Beklagten am 21. Januar 2015, ließ der Kläger Widerspruch erheben und - soweit im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich - vortragen, dass das Händedesinfektionsmittel Sterillium als Pflegehilfsmittel benötigt werde. Hinsichtlich der Pflegebeihilfe erläuterte der Kläger, die Pflegeeinstufung seiner Ehefrau sei am 2. April 2014 rückwirkend zum 14. Oktober 2013 erfolgt. Aus seiner Sicht könne daher das Pflegegeld für Oktober 2013 noch bis April 2015 beantragt werden. Beigefügt wurde dem Widerspruchsschreiben ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 2. April 2014, in dem diesem mitgeteilt wird, dass für seine Ehefrau ab dem 14. Oktober 2003 aufgrund der Einstufung in Pflegestufe 1 (erhebliche Betreuungsbedürftigkeit) mit erhöhtem allgemeinem Betreuungsbedarf ein monatliches Pflegegeld i. H. v. 305,00 Euro gezahlt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 10. Juni 2015, wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, bezüglich der hier streitgegenständlichen Positionen jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erläutert, bei dem Präparat Sterillium handele es sich nicht um ein Arzneimittel i. S. d. § 18 BayBhV, da dieses in Deutschland nicht als apothekenpflichtiges Arzneimittel zugelassen sei. Darüber hinaus stelle dieses ein Produkt dar, durch das Güter des täglichen Bedarfs ersetzt würden, § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV. Hierunter seien z. B. auch die Aufwendungen für Körperpflegemittel zu fassen. Derartige Präparate seien aus den Dienstbezügen zu bestreiten. Im Hinblick auf die Pflegebeihilfe wurde erläutert, eine Beihilfe könne nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dem Entstehen der Aufwendungen beantragt werde. Die Aufwendungen (häusliche Pflege) seien im Monat Oktober 2013 entstanden, jedoch erst im Dezember 2014 und damit nach Ablauf eines Jahres ab Entstehen der Aufwendungen beantragt worden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG nicht vor. Unwissenheit über die Rechtslage stelle keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar, da jeder Beamte gehalten sei, sich über die Voraussetzungen einer Antragstellung zu informieren. Ein Nachweis, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Aufwendungen rechtzeitig geltend zu machen, sei nicht vorgelegt worden.

II.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 3. Juli 2015, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 132,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Januar 2014 sowie vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 3,42 Euro zu bezahlen.

Weiterhin wurde beantragt, falls der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkenne, durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, bei dem Präparat Sterillium handele es sich um ein erforderliches Pflegehilfsmittel, da der Kläger an Inkontinenz leide und es für die Pflegenden unabdingbar sei, sich die Hände sterilisieren zu können. Der Beklagte führe unzutreffend aus, dass der Kläger das Desinfektionsmittel aus medizinischen Gründen benötige. Auch liege kein Gut des täglichen Bedarfs vor, da dieses Präparat allenfalls bei der pflegerischen oder medizinischen Berufsausübung verwendet werde. Pflegehilfsmittel seien nach § 35 BayBhV beihilfefähig, die Zulassung als apothekenpflichtiges Arzneimittel spiele hierbei keine Rolle. Im Hinblick auf die Pflegepauschale für Oktober 2013 erklärte der Kläger, § 48 Abs. 6 BayBhV unterscheide zwischen dem Entstehen einer Aufwendung und dem Ausstellen einer Rechnung. Der Fristbeginn für das Entstehen einer Aufwendung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV werde in § 48 Abs. 6 BayBHV für den Regelfall auch entsprechend der Beklagtenmeinung geregelt. Im Falle einer Ersteinstufung in eine Pflegestufe mit rückwirkender Wirkung durch die Pflegekasse handele es sich jedoch nicht um einen solchen Regelfall fortlaufender Pflegegeldzahlung. Darüber hinaus beschränke sich § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV explizit auf Aufwendungen nach § 15 SGB XI, für Aufwendungen nach § 45a SGB XI - wie im vorliegenden Falle - sehe § 32 Abs. 2 BayBhV mit Satz 3 aber ausdrücklich eine von Satz 2 abweichende Regelung vor, die von der in § 48 Abs. 6 BayBhV getroffenen Pflegegeldfristenregelung nicht umfasst sei. Es sei daher im vorliegenden Fall die allgemeine Jahresfrist für das Entstehen einer Aufwendung oder das Ausstellen einer Rechnung anzuwenden. Der Kläger stellt darüber hinaus die Frage, was zu gelten habe, wenn die Pflegekasse für die rückwirkende Pflegestufenfestsetzung länger als ein Jahr benötige. Das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne in solchen Fällen keine angemessene Abhilfe schaffen. In der vorliegenden Konstellation sei es dem Kläger analog zum Datum einer Rechnung erst mit Datum des Bescheides der Pflegekasse möglich, dem Anspruch auf Auszahlung des zustehenden Pflegegeldes Geltung zu verschaffen. Daher liege das Datum für das Entstehen der Aufwendung für das Pflegegeld für den Monat Oktober 2013 frühestens auf dem 2. April 2014, dem Datum des Krankenkassenbescheides.

Ergänzend ließ der Kläger mit Schriftsätzen vom 27. August 2015 sowie 12. Juli 2016 vortragen, der Beklagte stelle hinsichtlich des Produktes Sterillium ausschließlich auf krankheitsbedingte Aufwendungen ab, obwohl es um eine pflegebedingte Aufwendungen handele. Im Regelfall einer laufenden monatlichen Leistung der Pauschale für häusliche Pflege handele es sich um eine nicht datierte Aufwendung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 BayBhV ziele darauf ab, für datierte und nicht datierte Aufwendungen eine einheitliche 1- Jahresfrist für alle anfallenden Aufwendungen zu gewähren. Bei dem Sonderfall einer Erstverbescheidung einer Pflegestufe handele es sich um eine über das Bescheiddatum klar datierte Aufwendung, anders als im Falle der weiteren monatlichen laufenden Leistungen der Pflegepauschale. In diesem Sonderfall müsse § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV mit einer Jahresfrist ab dem Ergehen des Bescheides der Pflegekasse - hier also dem 2. April 2014 - zur Anwendung kommen. Der Kläger habe mit dem Pflegekassenbescheid über einen datierten Beleg analog § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV verfügt und habe nicht erkennen können, dass dieser Beleg vor Ablauf der Jahresfrist ab dem Bescheiddatum habe eingereicht werden müssen. Zudem habe die Einschränkung des § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV auf die gegebene Situation des Klägers gerade nicht zugetroffen. Darüber hinaus stehe der sich auf die Pflegepauschale beziehende Passus des § 48 Abs. 6 BayBhV im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers des SGB XI, soweit darin die monatliche Leistung einer Pflegepauschale eingeschränkt werde. Auch sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht anzunehmen, da im Falle einer Pflegebedürftigkeit besonders hohe Maßstäbe anzusetzen seien. Schließlich würden Bezügeberechtigte gegenüber anderen Pflegebedürftigen dadurch benachteiligt, dass nicht bezügeberechtigten Pflegebedürftigen die ihnen nach dem SGB XI zustehende monatliche Pflegepauschale ohne zusätzliche Antragstellung oder Fristeinhaltung ausbezahlt werde.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Präparat Sterillium um kein Hilfsmittel i. S. d. § 21 BayBhV handele. Gleichfalls liege kein Arznei- und Verbandmittel oder Medizinprodukt i. S. d. § 18 Satz 1 BayBhV vor. Auch ein Funktionsarzneimittel i. S. d. § 3 Nr. 2 Medizinproduktegesetz liege nicht vor, da der Vorgang der Desinfektion nicht auf die Beeinflussung physiologischer Funktionen des menschlichen Körpers gerichtet sei und es auch an einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung auf dem Weg hierzu fehle. Zum Pflegegeld für den Monat Oktober 2013 führte der Beklagte aus, die klägerische Auffassung berücksichtige nicht, dass die Entstehung der Aufwendungen maßgeblich für den Fristbeginn sei. Entstanden seien die Aufwendungen (häusliche Pflege) aber bereits im Monat Oktober 2013 und nicht erst im April 2014.

Auf richterlichen Hinweis vom 1. Juni 2016 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2016, dass die begehrte Beihilfe für das Produkt Sterillium mit Beihilfebescheid vom 15. Juni 2016 in Höhe von 4,38 Euro gewährt worden sei. Auf Anfrage des Gerichts hinsichtlich einer Teilerledigungserklärung erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016, der Antrag auf Anerkenntnisurteil aus dem Schriftsatz vom 1. Juli 2015 werde aufrechterhalten. Hierzu teilte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mit, ein Anerkenntnisurteil könne nicht ergehen, da kein Anerkenntnis erklärt worden sei, vielmehr liege eine Erledigung der Hauptsache vor. Es wurde darüber hinaus darauf verwiesen, dass der entsprechende Beihilfebetrag bereits an den Kläger ausbezahlt worden sei. Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 erklärte der Klägervertreter sodann hinsichtlich des Desinfektionsmittels Sterillium höchst vorsorglich und ersatzweise eine Teilerledigung, falls das Gericht seinen vorstehenden Ausführungen nicht zustimmen könne. Hierin führte der Kläger im Kern aus, er sei der Auffassung, dass der Beklagte durch sein prozessuales Verhalten eine konkludente Anerkennung abgegeben habe. Auch bestehe ein öffentliches und persönliches Interesse daran, die Leistungspflicht hinsichtlich des Produkts Sterillium gerade durch ein Urteil auch für die Zukunft zu bestätigen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31. August 2016 der Teilerledigungserklärung zugestimmt.

Mit Schreiben vom 27. August 2015 hat der Kläger seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Einverständnis mit Schreiben vom 29. April 2016 erteilt.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den Einzelrichter angehört. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 12. Juni 2016 erklärt, dass die rechtlichen Auswirkungen einer Übertragung auf den Einzelrichter für ihn nicht abschätzbar seien. Der Rechtsstreit habe zudem grundsätzliche Bedeutung, da festzustellen sei, ob der Verordnungsgeber durch die streitgegenständliche Fristenregelung das Grundgesetz verletze. Er bestehe daher kein Einverständnis mit einer Übertragung auf den Einzelrichter.

Mit Beschluss der Kammer vom 5. September 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Rechtsstreit konnte darüber hinaus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, nachdem die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beteiligten wurden zuvor hierzu angehört. Einer Übertragung stand auch nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend sein Einverständnis zur Übertragung des Rechtsstreit auf den Einzelrichter nicht erteilt hat, da ein solches - anders als die Anhörung - keine Übertragungsvoraussetzung darstellt. Die von dem Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die besondere Situation pflegebedürftiger Menschen vermag das Gericht nicht zu erkennen, da der vorliegende Rechtsstreit weder in rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher noch in sonstiger Hinsicht Auswirkungen auf eine größere Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis haben wird (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 6 Rn. 9). Es handelt sich vielmehr um eine durch die Umstände des Einzelfalls gekennzeichnete Fallgestaltung, der über den Einzelfall hinaus keine allgemeine Bedeutung zukommt.

Die mit Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2015 als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Beklagten im Sinne einer Verpflichtungsklage dazu zu verpflichten, Beihilfe in beantragter Höhe zu gewähren.

I.

Soweit die Klage im Hinblick auf das Begehren einer Beihilfegewährung für das Pflegehilfsmittel Sterillium übereinstimmend durch die Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger hat eine wirksame Erledigungserklärung abgegeben; er hat rechtlich zulässig die Rechtsbedingung aufgestellt (vgl. hierzu BGH, U. v. 27.04.2001 - 3 StR 502/99 - juris), dass seine Teilerledigungserklärung nicht gelten solle, wenn das Verhalten des Beklagten ein (konkludentes) Anerkenntnis darstelle. Ein solches Anerkenntnis hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht abgegeben, so dass die Teilerledigungserklärung des Klägers Wirksamkeit entfaltet. Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 307 ZPO ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - ganz oder teilweise - besteht. Gegenstand des Anerkenntnisses ist der prozessuale Anspruch selbst. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig und bedingungslos abgegeben werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 307 Rn. 1 ff.). Ein solches eindeutiges Anerkenntnis des geltend gemachten (Teil-) Anspruches ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte eine Beihilfe für das Produkt Sterillium mit Bescheid vom 15. Juni 2016 nachträglich gewährt. Jedoch wird hieraus nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ersichtlich, dass dadurch der prozessuale Anspruch selbst anerkannt werden sollte. Auch lässt sich dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2016 diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 ausdrücklich erklärt, er habe kein Anerkenntnis erklärt. Eine bloße Abhilfeentscheidung ohne weitergehende Anhaltspunkte in der Sache genügt nach Überzeugung des Gerichts nicht den hohen Anforderungen an die Eindeutigkeit, die vorliegen müssen, um ein prozessuales Anerkenntnis annehmen zu können. Schließlich vermag das Gericht auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Anspruchs gerade durch ein (Anerkenntnis-) Urteil bestehe, um den Anspruch auch für die Zukunft festzuschreiben. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO nur denselben Streitgegenstand betrifft, mit jedem neuen Beihilfeantrag jedoch - auch soweit dasselbe Produkt betroffen ist - ein neuer Streitgegenstand entsteht. Das Gericht geht unabhängig von vorstehenden Ausführungen jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Falle einer beantragten Beihilfe für das Produkt Sterillium künftig bei unveränderter Sach- und Rechtslage und sofern das Produkt als Pflegehilfsmittel verwendet wird an der mit Bescheid vom 15. Juni 2016 getroffenen Entscheidung einer Beihilfegewährung orientieren wird. Entsprechend der nach alledem wirksamen übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen war das Verfahren einzustellen, soweit eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt war.

II.

Soweit über die Klage nach vorstehenden Ausführungen noch zu entscheiden war, ist sie zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 ist - soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege für den Monat Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Entscheidung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris m. w. N.).

1. Im vorliegenden Fall richtet sich die Gewährung einer Beihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a BayBhV i. d. F. vom 11. März 2011. Danach wird bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen eine Pauschalbeihilfe gewährt, die sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI richtet und ab dem 1. Januar 2012 in der hier einschlägigen Pflegestufe I (vgl. Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 2.4.2014) 235,00 Euro pro Monat beträgt. § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayBhV i. d. F. vom 29. Juli 2014, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, sieht dagegen bei Personen, die die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen (wie die Ehefrau des Klägers), abweichend von Satz 2 der Vorschrift eine Pflegepauschale i. H. v. monatlich 305,00 Euro vor. Die letztgenannte Vorschrift ist jedoch - entgegen der klägerischen Ansicht - im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese erst am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, während sich die streitbefangene Pflegepauschale auf den Monat Oktober 2013 bezieht, so dass die während dieses Zeitraums geltende Rechtslage, mithin die Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

2. Ein Beihilfeanspruch aus § 32 Abs. 2 BayBHV scheidet vorliegend jedoch - unabhängig von dessen Höhe - bereits deshalb zur Gänze aus, da die bestehende Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs vom Kläger nicht eingehalten wurde und der Anspruch somit erloschen ist. Mithin kann das Gericht hier die von der Beklagtenseite weiterhin aufgeworfene Frage dahinstehen lassen, ob der Kläger die aus Sicht des Beklagten erforderliche Abrechnung der privaten Pflegeversicherung für den Monat Oktober 2013 vorgelegt hat.

Nach Maßgabe des § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist (bezüglich dieser reinen Verfahrensvorschrift ist nach Auffassung des Gerichts für die maßgebliche Rechtslage auf den Zeitpunkt der Beihilfeantragstellung abzustellen, was in der Sache jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich ist, da die genannte Vorschrift in ihrem Wortlaut identisch mit der Vorgängervorschrift des § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV i. d. F. vom 11.3.2011 ist, welche mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten ist), wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei Beihilfen wie der hier streitgegenständlichen Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV ist für den Fristbeginn gemäß § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV (in Kraft getreten am 1.10.2014, ebenfalls wortgleich mit der Vorgängervorschrift des § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBHV i. d. F. vom 11.3.2011) der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat daher zu Recht die am 17. Dezember 2014 begehrte Pauschalbeihilfe für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013 wegen Fristablaufs abgelehnt, da insoweit die Jahresfrist am 1. November 2013 begonnen und mit Ablauf des 31. Oktober 2014 geendet hat. Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Länder und Kommunen, Bd. 2, § 48 Anm. 10).

Der Kläger vermag auch nicht mit seiner Argumentation durchzudringen, dass bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Pflegestufe § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV nicht zur Anwendung kommen könne, da mit einem solchen Festsetzungsbescheid ein datiertes Schriftstück vorliege, welches allein die Anwendung § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBHV und somit einen Fristbeginn mit dem Datum des Festsetzungsbescheides rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem Schreiben der privaten Pflegeversicherung, mit dem erstmals eine Pflegestufe gewährt wird, weder um eine Rechnung i. S. des § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV handelt noch entstehen hierdurch Aufwendungen i. S. der genannten Vorschrift. Der Verordnungsgeber hat vielmehr mit § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV, gestützt auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Bayer. Beamtengesetz (BayBG), den Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist im Falle der Pauschalbeihilfen bei häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen ausdrücklich geregelt. Hiernach soll nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers für den Beginn der Frist der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, maßgeblich sein. Dass im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Pflegestufe etwas anderes gelten soll, lässt sich weder der gesetzlichen Grundlage noch der Verordnungsvorschrift entnehmen. Es lässt sich darüber hinaus den genannten Vorschriften auch nicht entnehmen, dass im Falle einer rückwirkenden Pflegestufenfestsetzung dem Antragsteller jeweils ein Zeitraum von einem vollen Jahr für die Bearbeitung seines Beihilfeantrages verbleiben müsste. Soweit in einem Ausnahmefall erforderlich, böte das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend Möglichkeit, einer derartigen Situation angemessen gerecht zu werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung für den Fristbeginn bei pauschalen Pflegebeihilfen in § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBHV verbietet sich - auch im Falle einer erstmaligen rückwirkenden Pflegestufenfestsetzung - bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine Analogie zu § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBHV mit einem Fristbeginn ab dem Datum des erstmaligen Bescheides der Pflegekasse.

Etwas anderes würde darüber hinaus aber auch dann nicht gelten, wenn man entgegen obiger Ausführungen annehmen würde, dass eine Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. hätte gewährt werden müssen, wie es der Kläger vertritt (vgl. aber auch Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 2, § 32 Anm. 3 Abs. 2). Denn auch in dieser Fallkonstellation würde die aus Sicht des Gerichts sodann gebotene analoge Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten dann im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 7.9.2015 - 3 ZB 12.1941 - juris Rn. 22). Dies zugrunde gelegt, liegt vorliegend eine Regelungslücke vor, da die Regelung für den Fristbeginn bei Pauschalbeihilfen ihrem Wortlaut nach nur Beihilfen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV n. F., nicht jedoch solche nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. erfasst. Es handelt sich hierbei nach Überzeugung des Gerichts auch um eine planwidrige Regelungslücke, da vorliegend von einem versehentlichen Regelungsversäumnis des Verordnungsgebers auszugehen ist. Denn die gesonderte Regelung zum Fristbeginn bei Pauschalbeihilfen galt bereits vor der Einführung des § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV zum 1. Oktober 2014. Offensichtlich hat der Verordnungsgeber die bestehende Sonderregelung für den Fristbeginn bei Pauschalbeihilfen in § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV im Sinne eines Redaktionsversehens sodann nicht um den Satz 3 des § 32 Abs. 2 BayBhV ergänzt. Schließlich besteht auch eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf den Beginn der Ausschlussfrist in den beiden Konstellationen der Sätze 2 und 3 des § 32 Abs. 2 BayBhV, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Normgeber die Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV auch auf § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Verordnungsgeber mit § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV ganz offensichtlich von der gesetzlichen Möglichkeit des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG Gebrauch gemacht hat und hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Ausschlussfrist nach Art. 96 Abs. 3a BayBG bei Pauschalbeihilfen eine konkretisierende Regelung treffen wollte und getroffen hat. Auch bei dem zum 1. Oktober 2014 eingefügten Satz 3 des § 32 Abs. 2 BayBhV handelt es sich um eine solche Pauschalbeihilfe bei häuslicher Pflege, die lediglich im Hinblick auf den Zahlbetrag von Satz 2 abweichende höhere Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI gewährt, jedoch dem Grunde nach keinerlei eigenständige und von Satz 2 abweichende Regelung trifft. Ein sachlichen Grund, warum der Verordnungsgeber in dieser Konstellation eine andere Regelung hätte treffen sollen als bei der lediglich betragsmäßig niedrigeren Pauschalbeihilfe des § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, wird in keiner Weise ersichtlich. Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich auch die nachfolgenden Sätze 4 bis 6 des § 32 Abs. 2 BayBhV wiederum sowohl auf die Konstellation nach Satz 2 als auch auf die nach Satz 3 beziehen (Anrechnung von Pflegegeld aus einer privaten oder sozialen Pflegeversicherung, hälftige Gewährung bei nicht pflegeversicherten Personen, Sonderregelung bei Verhinderung und Kurzzeitpflege etc.). In der Gesamtschau erscheint es allein sachgerecht, die Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 auch auf die Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. analog anzuwenden.

3. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen kann eine Beihilfe nur noch gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG vorliegen. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, wobei nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v. 8.3.1983 - 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923). Soweit der Kläger vorträgt, er sei angesichts des datierten Pflegekassenbescheides nicht auf die Idee gekommen, einen Beihilfeantrag vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum dieses Schriftstücks stellen zu müssen, so vermag dies ein fehlendes Verschulden des Klägers bzw. seines mittels General- und Vorsorgevollmacht ausgestatteten Vertreters nicht zu begründen. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, ebenso nicht ein verschuldeter Rechtsirrtum. Im Einzelfall kann ein Rechtsirrtum aber auch unverschuldet sein (z. B. durch die falsche Auskunft einer Behörde). Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Betroffenen weder möglich noch zumutbar war, sich in der ihm verbleibenden Zeit fachgerecht beraten zu lassen. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6). Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften und Fristen zu belehren, lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - juris Rn. 16), zumal sich vorliegend der Beginn der Ausschlussfrist der gesetzlichen Regelung eindeutig entnehmen lässt. Soweit der für den Kläger handelnde Vertreter keine hinreichende Sach- und Rechtkenntnis hatte, hätte diesen vorliegend die Pflicht getroffen, sich rechtskundig zu machen. Dieser Verpflichtung er jedoch nicht nachgekommen. Er hat es offensichtlich unterlassen, sich nach etwaigen Ausschlussfristen und deren Laufzeiten im Beihilferecht bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu erkundigen (vgl. insoweit BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7). Dies hätte im Übrigen auch für den Fall gegolten, wenn vorliegend eine Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. einschlägig gewesen wäre, welche in § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV nicht ausdrücklich erwähnt wird. Allein aufgrund der oben dargestellten großen inhaltlichen Nähe der beiden Konstellationen nach § 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBhV hätte sich dem Kläger(-vertreter) zumindest die Frage aufdrängen müssen, welcher Fristbeginn im Falle des Satzes 3 einschlägig ist, und er hätte sich dementsprechend bei der Beihilfefestsetzungsstelle diesbezüglich informieren müssen. Da dieser seinen insoweit bestehenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden. Anderweitige Wiedereinsetzungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

4. Die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayBhV steht darüber hinaus mit höherrangigem Recht im Einklang. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 3a, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BayBG und hält sich innerhalb der dort aufgestellten Voraussetzungen und Grenzen. Darüber hinaus besitzt der Freistaat Bayern das Recht zur Gesetzgebung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbeamten, Art. 70 Abs. 1 GG. Insofern obliegt es allein seiner Gesetzgebungskompetenz, den Bereich der Beihilfen für seine Landesbeamten unter Einschluss etwaiger Ausschlussfristen und deren Beginn zu regeln. Der vorgetragene Umstand, dass bei den Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung eine andere, einfachere Handhabung im Rahmen der Auszahlung der Pauschalbeihilfen als im System der staatlichen Beihilfe erfolgt, vermag vorliegend kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen und lässt sich durch die signifikanten Wesensunterschiede zwischen dem System der privaten Pflegeversicherung und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - juris Rn. 9). Aufgrund dieser Wesensunterschiede ist darin auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV oder die Fürsorgepflicht des Beklagten zu erblicken.

5. Nach alledem war die Klage - soweit über diese noch zu entscheiden war - abzuweisen, so dass auch der geltend gemachte Zinsanspruch als akzessorischer Nebenanspruch nicht begründet ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen, wie er offensichtlich geltend gemacht werden soll, ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung i. S. einer vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht bzw. wenn ein solcher Zinsanspruch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris Rn. 44 ff.). Beide Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (BVerwG a. a. O.). Ein etwaiger Anspruch auf Prozesszinsen nach § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert - wie erwähnt - daran, dass eine Hauptforderung nicht gegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und insoweit eingestellten Teiles des Verfahrens war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ergeht insoweit eine einheitliche Kostenentscheidung mit dem streitig entschiedenen Teil des Verfahrens. Zwar wäre die Klage hinsichtlich der begehrten Beihilfe für das Produkt Sterillium voraussichtlich erfolgreich gewesen, da Abschnitt VI der Bayer. Beihilfeverordnung im Gegensatz zu dessen Abschnitt IV keine dem von der Beklagtenseite herangezogenen § 18 BayBHV entsprechende „Ausschlussvorschrift“ enthält. Jedoch wäre der Beklagte bezogen auf den gesamten Streitgegenstand einschließlich der begehrten Pflegebeihilfe nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Beihilfe für das Produkt Sterillium weniger als 5% des Streitwertes ausmacht. Daher waren dem Kläger die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Gänze aufzuerlegen.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

V.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 132,66 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.
published on 07/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.
published on 27/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen im wöch
published on 27/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.
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published on 31/01/2018 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 gewährte weitere Beihilfe in Höhe von 50,75 EUR Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpun
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Annotations

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.