Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75

published on 31/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 gewährte weitere Beihilfe in Höhe von 50,75 EUR Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Nachzahlung der Beihilfeleistung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für sich selbst und ihren verstorbenen Ehemann weitere Beihilfeleistungen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Beamter des Beklagten. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemanns geworden. Sowohl der verstorbene Ehemann als auch die Klägerin selbst sind beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde sowohl von der Klägerin als auch von ihrem verstorbenen Ehemann eine Generalvollmacht für alle Rechtshandlungen, auch über den Tod hinaus, erteilt.

Mit Beihilfeanträgen vom 22. September 2016 und 28. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin u.a. eine Beihilfe für Kompressen im Wert von jeweils 5,85 € (Rezepte vom 9. Mai 2016 sowie 18. August 2016 für den verstorbenen Ehemann der Klägerin), für das Medikament ASS 100 im Wert von jeweils 3,20 € (Rezepte vom 19. Oktober 2015 und 18. Januar 2016 für die Klägerin) sowie für Bepanthen Augen- und Nasensalbe im Wert von 6,31 € (Rezept vom 14. Dezember 2015 für die Klägerin).

Hierfür setzte der Beklagte mit zwei Beihilfebescheiden vom 21. Dezember 2016 eine Beihilfe jeweils dergestalt fest, dass der Rechnungsbetrag mit dem Bemessungssatz von 70% multipliziert wurde und sodann von dem Ergebnis 3,00 EUR bzw. dort, wo das Ergebnis unter 3,00 EUR lag, der errechnete Beihilfebetrag in Abzug gebracht wurde. Demzufolge errechnete sich eine Beihilfe (entsprechend der oben genannten Reihenfolge der Arznei- und Verbandmittel) von 1,10 EUR, 1,10 EUR, 0,00 EUR, 0,00 EUR und 1,42 EUR. Hinsichtlich der Abzugsbeträge verwies der Beklagte auf die gesetzliche Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG.

Darüber hinaus beantragte der Klägerbevollmächtigte mit Beihilfeantrag vom 22. September 2016 eine Beihilfe für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 über 72,50 EUR für eine Hin- und Rückfahrt der Klägerin am 29. September 2015 vom Wohnort B** … zum Medizinischen Versorgungszentrum Bad Neustadt. Dort fand ausweislich einer Rechnung des Prof. K. vom 30. September 2015, Facharzt für Hämatologie/Onkologie, eine ärztliche Untersuchung statt, die folgende ärztliche Leistungen umfasste: Blutentnahme, Blutbild, Beratung, Ganzkörperstatus, Entwicklungstest standardisiert ECOG. Als Diagnose wurde angegeben: Plasmozytom (Multiples Myelom) ohne Angabe einer (kompletten) Remission, Niereninsuffizienz, Anämie bei Neubildung a.n.k.

Hierfür lehnte der Beklagte mit Beihilfebescheid vom 21. Dezember 2016 eine Beihilfegewährung unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV ab.

Gegen die ablehnenden Entscheidungen ließ die Klägerin am 23. Januar 2017 Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbeteiligung falsch berechnet worden sei. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG sei die festgesetzte Beihilfe um 3,00 EUR je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe, zu mindern. Der Gesetzgeber unterscheide bewusst und unmissverständlich zwischen der festgesetzten Beihilfe (als Ergebnis der Multiplikation aus Aufwendung und Bemessungssatz) und der tatsächlich gewährten Beihilfe. Laut Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG betrage die zu tragende Eigenbeteiligung bei Aufwendungen kleiner oder gleich 8,56 € (Bemessungssatz 70%) zwischen 2,99 EUR und 0,00 EUR. Der Beklagte habe entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Eigenbeteiligung von jeweils 3,00 EUR bzw. in voller Höhe der festgesetzten Beihilfe einbehalten. Der Klägerbevollmächtigte begehrt diesbezüglich eine weitere Beihilfe i.H.v. 4,93 €.

Hinsichtlich der Rechnung für die Taxifahrt verwies der Klägerbevollmächtigte auf eine entsprechende Beihilfegewährung mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2016, in dem anerkannt worden sei, dass es sich um Fahrtkosten zur onkologischen Chemotherapie gehandelt habe; hieran müsse sich der Beklagte auch nunmehr festhalten lassen. Der Rechnung des Onkologen sei die eindeutige Diagnose „Plasmazytom (Multiples Myelom) ohne Angabe einer kompletten Remission“ zu entnehmen. Die Fahrtkosten seien zu übernehmen, auch wenn bei dem konkreten Arztbesuch kein Chemotherapeutikum verabreicht worden sei, denn bei der Klägerin werde gleichwohl eine länger andauernde Chemotherapie durchgeführt. Aufgrund des hohen Alters und der Niereninsuffizienz der Klägerin habe der behandelnde Arzt entschieden, die Verabreichung des Chemotherapeutikums vorerst auszusetzen und erst dann wieder aufzunehmen, wenn die Verschlechterung des Blutbildes dies ratsam erscheinen lasse. Die Chemotherapie insgesamt sei damit keineswegs beendet gewesen. In § 26 BayBhV bzw. den Verwaltungsvorschriften hierzu werde eine Fahrtkostenerstattung bei Chemotherapie auch ohne vorherige Genehmigung anerkannt; die Verabreichung eines Chemotherapeutikums werde darin nicht verlangt.

Der Kläger hat nach Erledigung weiterer ursprünglich erhobener Klagegegenstände sinngemäß beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Dezember 2016 zu bezahlen, weitere 50,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Dezember 2016 im Wege eines Anerkenntnisurteils, wenn der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BayBG die festgesetzte Beihilfe um die Eigenbeteiligung von 3,00 EUR je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel zu kürzen sei. Die von der Klägerseite vorgenommene Berechnung widerspreche dem Sinn und Zweck der Beihilfevorschrift. Nach § 26 Nr. 5 BayBhV seien Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle beihilfefähig; die Genehmigung gelte gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 26 BayBhV als erteilt bei schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Nachweis der Pflegestufen 2 oder 3 oder bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie. Laut ärztlicher Transportanweisung vom 29. September 2015 und Arztrechnung vom 30. September 2015 habe es sich vorliegend nicht um eine onkologische Chemotherapie gehandelt. Bei der Klägerin liege darüber hinaus nur Pflegestufe 1 und kein Schwerbehindertenausweis vor. In sonstigen Fällen bedürfe es für die Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen einer vorherigen Genehmigung, die erteilt werden solle, wenn die individuelle Beeinträchtigung den zuvor genannten behördlich oder versicherungsrechtlich anerkannten Behinderungen gleichgestellt werden könne. Die klägerseitig angeführte früher bereits erstattete Taxirechnung entfalte keine Bindungswirkung.

Mit Beihilfebescheiden vom 9. Mai 2017 sowie 10. Juli 2017 hat der Beklagte weiteren ursprünglich erhobenen Klagebegehren (Beihilfegewährung für ein Infusionsbesteck sowie einen Hausnotruf) abgeholfen, woraufhin der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und das Verfahren durch Beschluss des Gerichts vom 29. September 2017 abgetrennt und eingestellt wurde (Az. W 1 K 17.1170).

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Eigenbeteiligung im Umfang von 2,87 EUR zurückgenommen. Hieraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss des Gerichts vom 3. November 2017 insoweit abgetrennt und eingestellt (Az. W 1 K 17.1293).

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 wurde dem Begehren der Klägerin hinsichtlich der beantragten Beihilfegewährung für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 abgeholfen. Auf Nachfrage des Gerichts wurde eine diesbezügliche Erledigungserklärung vom Klägerbevollmächtigten ausdrücklich nicht abgegeben, sondern der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017.

Mit Beschluss vom 9. November 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Sie ist nur zu einem geringfügigen Teil begründet, soweit die Klägerin Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung für die nachträglich gewährte Beihilfe i.H.v. 50,75 EUR für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 betreffend Fahrtkosten zum medizinischen Versorgungszentrum Bad Neustadt begehrt hat. Im Hinblick auf eine Beihilfeleistung für diese Taxirechnung ist der Rechtsstreit durch den Abhilfebescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2017 in der Hauptsache erledigt. Die insoweit weiterhin aufrechterhaltene Klage ist unzulässig; die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Verurteilung des Beklagten im Wege eines Anerkenntnisurteils. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen in Form geringerer Abzüge im Rahmen der Eigenbeteiligung. Die beiden angegriffenen Beihilfebescheide vom 21. Dezember 2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juni 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris; U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris, jeweils m.w.N.), mithin hier auf die Rezepte und Rechnungen vom 5. Oktober 2015, 21. Oktober 2015, 15. Dezember 2015, 19. Januar 2016, 9. Mai 2016 sowie 18. August 2016.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert für die geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der sie selbst betreffenden Eigenbeteiligungen und die Fahrtkosten vom 29. September 2015 ist die Klägerin nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBhV selbst beihilfeberechtigt. Die zu Lebzeiten ihres Ehemannes entstandenen Beihilfeansprüche sind mit dessen Tod auf die Klägerin übergegangen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.4.2010 - 2 C 77/08 – juris). Diese ist entsprechend der glaubhaften und unbestrittenen Aussagen des Klägerbevollmächtigten entsprechend dem notariellen Erbvertrag vom 3. November 2009 Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Der Klägerbevollmächtigte ist entsprechend der General- und Vorsorgevollmacht vom 3. November 2009 bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen, auch gegenüber Gerichten, für die Klägerin vorzunehmen. Überdies hat auch der verstorbene Ehemann der Klägerin unter dem 3. November 2009 dem Klägerbevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus reichen sollte, erteilt, welche dazu legitimiert, die Erben hinsichtlich des Nachlasses zu vertreten (vgl. Palandt, BGB, Auflage, § 168 Rn. 4).

2. Soweit die Klägerin die Übernahme der Fahrtkosten für die Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 begehrt, so ist diesbezüglich durch die Bewilligung von Beihilfe in gesetzlicher Höhe mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache eingetreten. Der Klägerin fehlt vor diesem Hintergrund für die weitere Geltendmachung des Begehrens im Wege der Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, so dass die ausdrücklich aufrecht erhaltene Klage unzulässig ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 161 Rn. 7). Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, zulässig. Denn der Klägerbevollmächtigte hat einen derartigen Antrag auf Feststellung, dass die Nichterteilung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war und der Beklagte zur positiven Verbescheidung verpflichtet gewesen wäre, bereits nicht gestellt, sondern ausdrücklich ein Anerkenntnisurteil beantragt. Zum anderen liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse nicht vor. Der Klägerbevollmächtigte hat diesbezüglich nichts dargelegt; insbesondere hat er für eine konkrete Wiederholungsgefahr nichts vorgetragen. Überdies müssten für eine Wiederholungsgefahr die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 102, 86a m.w.N.). Inwieweit künftig Arzt- und Taxirechnungen des gleichen Inhalts ergehen würden und hierbei der verordnende Arzt zudem wiederum (versehentlich, wie die Klägerin meint, vgl. Bl. 62 d.A.) das Feld Dialyse nicht angekreuzt (was offenbar letztlich zur Ablehnung geführt hat), erscheint völlig ungewiss, so dass abgesehen von einem gänzlich fehlenden Klägervortrag hierzu von einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht auszugehen ist.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann die Klägerin auch keine Verpflichtung des Beklagten im Wege des Anerkenntnisurteils verlangen. Ein solches Anerkenntnis hat der Beklagte vorliegend nicht abgegeben. Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - ganz oder teilweise - besteht. Gegenstand des Anerkenntnisses ist der prozessuale Anspruch selbst. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig und bedingungslos abgegeben werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rn. 1 ff.). Ein solches eindeutiges Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruches ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte eine Beihilfe für die streitgegenständliche Taxirechnung mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 nachträglich gewährt. Jedoch wird hieraus nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ersichtlich, dass dadurch der prozessuale Anspruch selbst anerkannt werden sollte. Auch lässt sich dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2017 diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte auf telefonische Anfrage am 30. Januar 2018 ausdrücklich erklärt, er habe kein Anerkenntnis erklärt. Eine bloße Abhilfeentscheidung ohne weitergehende Anhaltspunkte in der Sache genügt nach Überzeugung des Gerichts nicht den hohen Anforderungen an die Eindeutigkeit, die vorliegen müssen, um ein prozessuales Anerkenntnis annehmen zu können. Schließlich besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Anspruchs gerade durch ein (Anerkenntnis-) Urteil, um etwa den Anspruch auch für die Zukunft festzuschreiben. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO nur denselben Streitgegenstand betrifft, mit jedem neuen Beihilfeantrag jedoch – auch soweit die gleiche Leistung betroffen ist – ein neuer Streitgegenstand entsteht. Das Gericht geht unabhängig von vorstehenden Ausführungen jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Falle künftiger Taxirechnungen für Fahrten zu einer Chemotherapie bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage an der mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 getroffenen Entscheidung einer Beihilfegewährung orientieren wird (vgl. zum Ganzen auch bereits VG Würzburg, U.v. 7.9.2016 – W 1 K 16.627 – juris).

Soweit die Klägerin allerdings Prozesszinsen für Beihilfeleistungen i.H.v. 50,75 EUR aus der Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 beantragt hat, ist der Rechtsstreit nicht erledigt, da der Beklagte mit seinem Bescheid vom 5. Dezember 2017 keine Zinsen gewährt hat. Daher besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Klage ist insoweit weiterhin zulässig und dem Grunde nach auch begründet, nachdem der Beklagte dem Begehren zur Zahlung einer weiteren Beihilfeleistung mit o.g. Bescheid nachgekommen ist. Überdies entspricht es offensichtlich auch der ständigen Übung beim Beklagten (Art. 3 GG), dass die erforderliche Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung nach § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV bei Fahrten zur onkologischen Chemotherapie als erteilt gilt (vgl. insoweit VV zu § 26 BayBhV Nr. 2.c)) und eine solche Fahrt vom Beklagten – wie die frühere Bewilligungspraxis zeigt – regelmäßig auch dann angenommen wird, wenn bei einem Patienten – wie vorliegend – eine Chemotherapie grundsätzlich durchgeführt wird, jedoch beim konkreten Arztbesuch nur eine Kontrolluntersuchung stattfinden kann und ein Chemotherapeutikum nicht verabreicht wird.

Der Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 14). Insoweit ist der Zinsantrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 17. Januar 2017 nach § 88 VwGO als Antrag auf Gewährung von Prozesszinsen auszulegen. Ein weitergehender Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht, da ein solcher nur dann in Betracht käme, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung im Sinne einer vertraglichen Leistungspflicht handeln würde, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, bzw. wenn ein solcher Zinsanspruch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gegeben wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1/13 S – juris). Beide Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Daher ist der Zinsanspruch nicht – wie beantragt – bereits ab dem 21. Dezember 2016 begründet, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Januar 2017 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (vgl. insoweit auch bereits den Beschluss des Gerichts vom 29.9.2017 in dem vom hiesigen Verfahren abgetrennten Verfahren W 1 K 17.1170).

3. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Eigenbeteiligung hinsichtlich der Aufwendungen aus den Rezepten vom 9. Mai 2016, 18. August 2016, 19. Oktober 2015, 14. Dezember 2015 und 18. Januar 2016 mit geringeren Werten festgesetzt wird und der Klägerin daraufhin eine höhere Beihilfe ausgezahlt wird. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist die festgesetzte Beihilfe um drei Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung).

Diese Vorschrift hat der Beklagte bei den hier streitgegenständlichen Aufwendungen rechtsfehlerfrei ausgelegt und angewendet. Dass der Wortlaut der zitierten Vorschrift grundsätzlich auch die Auslegung zulässt, wie sie die Klägerin ihrer Klage zu Grunde legt, führt nicht zu der Annahme eines höheren Beihilfeanspruchs, da der Gesetzgeber nach Überzeugung des Gerichts die vom Beklagten seiner Rechtsanwendung zu Grunde gelegte Auslegung gewollt und zum Inhalt der o.g. Vorschrift gemacht hat. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wie er sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt. Darin wird ausgeführt, dass die Eigenbeteiligung pro verordnetem Präparat auf drei Euro festgelegt wird. Hierdurch soll eine Steuerungswirkung im Rahmen der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen erreicht werden. Die einheitliche Festsetzung eines Abzugsbetrages von drei Euro pro verordnetem Medikament diene dem Ziel, den Festsetzungsaufwand zu minimieren, der nach der bisherigen Systematik prozentual berechnet worden sei (vgl. LT-Drs. 15/6302, S. 7 f.). Hieraus kann hinreichend eindeutig das gesetzgeberische Ziel entnommen werden, dass ein einheitlicher Abzugsbetrag von drei Euro pro Medikament in Abzug gebracht werden soll, um eine Steuerungswirkung bei der Inanspruchnahme von Medikamenten zu erreichen. Diesem Ziel ist bei der Gesetzesanwendung so weit wie möglich Rechnung zu tragen, so dass die Eigenbeteiligung ausschließlich in den Fällen auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, in denen der Auszahlungsbetrag der Beihilfe unter drei Euro läge, um dadurch zu verhindern, dass sich für den Beihilfeberechtigten ein negativer Saldo und damit gegebenenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung oder eine Verrechnung mit anderweitig gewährter Beihilfe ergibt. Ausschließlich in diesen Fällen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers Anlass, von dem einheitlichen Abzugsbetrag von drei Euro abzusehen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Klägerin würde demgegenüber ersichtlich dazu führen, dass in einer größeren Zahl von Fällen ein geringerer Abzugsbetrag als drei Euro zum Tragen käme. Zudem ergäbe sich dabei auch ein höherer Festsetzungsaufwand als bei der vom Beklagten praktizierten Gesetzesauslegung (mag er auch geringfügig sein), da ein weiterer Rechenschritt erforderlich wäre, um den Betrag zu bestimmen, der dem Beihilfeberechtigten zu verbleiben hat. Beides würde dem skizzierten gesetzgeberischen Ziel, wie es in der Gesetzesbegründung seinen Ausdruck gefunden hat, widersprechen. Dass es hierbei in Einzelfällen zu keiner Auszahlung einer Beihilfeleistung mehr kommt, da diese durch die Eigenbeteiligung bis auf Null reduziert wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen, insbesondere wird dadurch nicht das System der Beihilfe ad absurdum geführt, wie die Klägerin meint. Vielmehr tritt dadurch bei besonders kostengünstigen Medikamenten die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung augenscheinlich zutage. Im Gegensatz dazu lässt sich der Zweck, den die Klägerin der Vorschrift beimessen will, nämlich dem Beihilfeberechtigten im Falle verhältnismäßig geringer Aufwendungen stets einen Beihilfeanspruch in mindestens gleicher Höhe wie die in Abzug gebrachte Eigenbeteiligung zu erhalten, der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Eigenbeteiligungsvorschrift steht entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang. Zwar ist es regelmäßig so, dass unterschiedliche Begrifflichkeiten in einem Gesetz auch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt derselben nahelegen. Dies ist jedoch keineswegs zwingend der Fall. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorliegend insbesondere auch, dass die Begriffe „festgesetzte Beihilfe“ und „tatsächlich gewährte Beihilfe“ nicht legal definiert sind. Vielmehr ist der Begriff der „tatsächlich gewährten Beihilfe“ in den vorliegend streitigen Fällen mit der „festgesetzten Beihilfe“ inhaltlich identisch. Wie bereits ausgeführt, soll der 2. Halbsatz des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG lediglich verhindern, dass der Beihilfeberechtigte bei einem Zahlbetrag von weniger als drei Euro mit einem höheren Abzugsbetrag belastet wird als diesem als Beihilfe von seinem Dienstherrn zusteht.

Für einen Fall des Unterbleibens der Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift erscheint hier angemessen, da der Beklagte nur hinsichtlich der geringfügigen Zinsforderung unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.
published on 29/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin will die von ihr beglichenen beihilfefähigen Aufwendungen erstattet haben, die ihrer verstorbenen Tante entstanden sind. Die Tante war als Witw
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.