Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 gewährte weitere Beihilfe in Höhe von 50,75 EUR Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Nachzahlung der Beihilfeleistung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für sich selbst und ihren verstorbenen Ehemann weitere Beihilfeleistungen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Beamter des Beklagten. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemanns geworden. Sowohl der verstorbene Ehemann als auch die Klägerin selbst sind beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde sowohl von der Klägerin als auch von ihrem verstorbenen Ehemann eine Generalvollmacht für alle Rechtshandlungen, auch über den Tod hinaus, erteilt.

Mit Beihilfeanträgen vom 22. September 2016 und 28. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin u.a. eine Beihilfe für Kompressen im Wert von jeweils 5,85 € (Rezepte vom 9. Mai 2016 sowie 18. August 2016 für den verstorbenen Ehemann der Klägerin), für das Medikament ASS 100 im Wert von jeweils 3,20 € (Rezepte vom 19. Oktober 2015 und 18. Januar 2016 für die Klägerin) sowie für Bepanthen Augen- und Nasensalbe im Wert von 6,31 € (Rezept vom 14. Dezember 2015 für die Klägerin).

Hierfür setzte der Beklagte mit zwei Beihilfebescheiden vom 21. Dezember 2016 eine Beihilfe jeweils dergestalt fest, dass der Rechnungsbetrag mit dem Bemessungssatz von 70% multipliziert wurde und sodann von dem Ergebnis 3,00 EUR bzw. dort, wo das Ergebnis unter 3,00 EUR lag, der errechnete Beihilfebetrag in Abzug gebracht wurde. Demzufolge errechnete sich eine Beihilfe (entsprechend der oben genannten Reihenfolge der Arznei- und Verbandmittel) von 1,10 EUR, 1,10 EUR, 0,00 EUR, 0,00 EUR und 1,42 EUR. Hinsichtlich der Abzugsbeträge verwies der Beklagte auf die gesetzliche Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG.

Darüber hinaus beantragte der Klägerbevollmächtigte mit Beihilfeantrag vom 22. September 2016 eine Beihilfe für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 über 72,50 EUR für eine Hin- und Rückfahrt der Klägerin am 29. September 2015 vom Wohnort B** … zum Medizinischen Versorgungszentrum Bad Neustadt. Dort fand ausweislich einer Rechnung des Prof. K. vom 30. September 2015, Facharzt für Hämatologie/Onkologie, eine ärztliche Untersuchung statt, die folgende ärztliche Leistungen umfasste: Blutentnahme, Blutbild, Beratung, Ganzkörperstatus, Entwicklungstest standardisiert ECOG. Als Diagnose wurde angegeben: Plasmozytom (Multiples Myelom) ohne Angabe einer (kompletten) Remission, Niereninsuffizienz, Anämie bei Neubildung a.n.k.

Hierfür lehnte der Beklagte mit Beihilfebescheid vom 21. Dezember 2016 eine Beihilfegewährung unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV ab.

Gegen die ablehnenden Entscheidungen ließ die Klägerin am 23. Januar 2017 Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbeteiligung falsch berechnet worden sei. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG sei die festgesetzte Beihilfe um 3,00 EUR je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe, zu mindern. Der Gesetzgeber unterscheide bewusst und unmissverständlich zwischen der festgesetzten Beihilfe (als Ergebnis der Multiplikation aus Aufwendung und Bemessungssatz) und der tatsächlich gewährten Beihilfe. Laut Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG betrage die zu tragende Eigenbeteiligung bei Aufwendungen kleiner oder gleich 8,56 € (Bemessungssatz 70%) zwischen 2,99 EUR und 0,00 EUR. Der Beklagte habe entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Eigenbeteiligung von jeweils 3,00 EUR bzw. in voller Höhe der festgesetzten Beihilfe einbehalten. Der Klägerbevollmächtigte begehrt diesbezüglich eine weitere Beihilfe i.H.v. 4,93 €.

Hinsichtlich der Rechnung für die Taxifahrt verwies der Klägerbevollmächtigte auf eine entsprechende Beihilfegewährung mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2016, in dem anerkannt worden sei, dass es sich um Fahrtkosten zur onkologischen Chemotherapie gehandelt habe; hieran müsse sich der Beklagte auch nunmehr festhalten lassen. Der Rechnung des Onkologen sei die eindeutige Diagnose „Plasmazytom (Multiples Myelom) ohne Angabe einer kompletten Remission“ zu entnehmen. Die Fahrtkosten seien zu übernehmen, auch wenn bei dem konkreten Arztbesuch kein Chemotherapeutikum verabreicht worden sei, denn bei der Klägerin werde gleichwohl eine länger andauernde Chemotherapie durchgeführt. Aufgrund des hohen Alters und der Niereninsuffizienz der Klägerin habe der behandelnde Arzt entschieden, die Verabreichung des Chemotherapeutikums vorerst auszusetzen und erst dann wieder aufzunehmen, wenn die Verschlechterung des Blutbildes dies ratsam erscheinen lasse. Die Chemotherapie insgesamt sei damit keineswegs beendet gewesen. In § 26 BayBhV bzw. den Verwaltungsvorschriften hierzu werde eine Fahrtkostenerstattung bei Chemotherapie auch ohne vorherige Genehmigung anerkannt; die Verabreichung eines Chemotherapeutikums werde darin nicht verlangt.

Der Kläger hat nach Erledigung weiterer ursprünglich erhobener Klagegegenstände sinngemäß beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Dezember 2016 zu bezahlen, weitere 50,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Dezember 2016 im Wege eines Anerkenntnisurteils, wenn der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BayBG die festgesetzte Beihilfe um die Eigenbeteiligung von 3,00 EUR je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel zu kürzen sei. Die von der Klägerseite vorgenommene Berechnung widerspreche dem Sinn und Zweck der Beihilfevorschrift. Nach § 26 Nr. 5 BayBhV seien Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle beihilfefähig; die Genehmigung gelte gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 26 BayBhV als erteilt bei schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Nachweis der Pflegestufen 2 oder 3 oder bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie. Laut ärztlicher Transportanweisung vom 29. September 2015 und Arztrechnung vom 30. September 2015 habe es sich vorliegend nicht um eine onkologische Chemotherapie gehandelt. Bei der Klägerin liege darüber hinaus nur Pflegestufe 1 und kein Schwerbehindertenausweis vor. In sonstigen Fällen bedürfe es für die Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen einer vorherigen Genehmigung, die erteilt werden solle, wenn die individuelle Beeinträchtigung den zuvor genannten behördlich oder versicherungsrechtlich anerkannten Behinderungen gleichgestellt werden könne. Die klägerseitig angeführte früher bereits erstattete Taxirechnung entfalte keine Bindungswirkung.

Mit Beihilfebescheiden vom 9. Mai 2017 sowie 10. Juli 2017 hat der Beklagte weiteren ursprünglich erhobenen Klagebegehren (Beihilfegewährung für ein Infusionsbesteck sowie einen Hausnotruf) abgeholfen, woraufhin der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und das Verfahren durch Beschluss des Gerichts vom 29. September 2017 abgetrennt und eingestellt wurde (Az. W 1 K 17.1170).

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Eigenbeteiligung im Umfang von 2,87 EUR zurückgenommen. Hieraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss des Gerichts vom 3. November 2017 insoweit abgetrennt und eingestellt (Az. W 1 K 17.1293).

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 wurde dem Begehren der Klägerin hinsichtlich der beantragten Beihilfegewährung für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 abgeholfen. Auf Nachfrage des Gerichts wurde eine diesbezügliche Erledigungserklärung vom Klägerbevollmächtigten ausdrücklich nicht abgegeben, sondern der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017.

Mit Beschluss vom 9. November 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Sie ist nur zu einem geringfügigen Teil begründet, soweit die Klägerin Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung für die nachträglich gewährte Beihilfe i.H.v. 50,75 EUR für eine Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 betreffend Fahrtkosten zum medizinischen Versorgungszentrum Bad Neustadt begehrt hat. Im Hinblick auf eine Beihilfeleistung für diese Taxirechnung ist der Rechtsstreit durch den Abhilfebescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2017 in der Hauptsache erledigt. Die insoweit weiterhin aufrechterhaltene Klage ist unzulässig; die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Verurteilung des Beklagten im Wege eines Anerkenntnisurteils. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen in Form geringerer Abzüge im Rahmen der Eigenbeteiligung. Die beiden angegriffenen Beihilfebescheide vom 21. Dezember 2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juni 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris; U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris, jeweils m.w.N.), mithin hier auf die Rezepte und Rechnungen vom 5. Oktober 2015, 21. Oktober 2015, 15. Dezember 2015, 19. Januar 2016, 9. Mai 2016 sowie 18. August 2016.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert für die geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der sie selbst betreffenden Eigenbeteiligungen und die Fahrtkosten vom 29. September 2015 ist die Klägerin nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBhV selbst beihilfeberechtigt. Die zu Lebzeiten ihres Ehemannes entstandenen Beihilfeansprüche sind mit dessen Tod auf die Klägerin übergegangen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.4.2010 - 2 C 77/08 – juris). Diese ist entsprechend der glaubhaften und unbestrittenen Aussagen des Klägerbevollmächtigten entsprechend dem notariellen Erbvertrag vom 3. November 2009 Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Der Klägerbevollmächtigte ist entsprechend der General- und Vorsorgevollmacht vom 3. November 2009 bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen, auch gegenüber Gerichten, für die Klägerin vorzunehmen. Überdies hat auch der verstorbene Ehemann der Klägerin unter dem 3. November 2009 dem Klägerbevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus reichen sollte, erteilt, welche dazu legitimiert, die Erben hinsichtlich des Nachlasses zu vertreten (vgl. Palandt, BGB, Auflage, § 168 Rn. 4).

2. Soweit die Klägerin die Übernahme der Fahrtkosten für die Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 begehrt, so ist diesbezüglich durch die Bewilligung von Beihilfe in gesetzlicher Höhe mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache eingetreten. Der Klägerin fehlt vor diesem Hintergrund für die weitere Geltendmachung des Begehrens im Wege der Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, so dass die ausdrücklich aufrecht erhaltene Klage unzulässig ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 161 Rn. 7). Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, zulässig. Denn der Klägerbevollmächtigte hat einen derartigen Antrag auf Feststellung, dass die Nichterteilung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war und der Beklagte zur positiven Verbescheidung verpflichtet gewesen wäre, bereits nicht gestellt, sondern ausdrücklich ein Anerkenntnisurteil beantragt. Zum anderen liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse nicht vor. Der Klägerbevollmächtigte hat diesbezüglich nichts dargelegt; insbesondere hat er für eine konkrete Wiederholungsgefahr nichts vorgetragen. Überdies müssten für eine Wiederholungsgefahr die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 102, 86a m.w.N.). Inwieweit künftig Arzt- und Taxirechnungen des gleichen Inhalts ergehen würden und hierbei der verordnende Arzt zudem wiederum (versehentlich, wie die Klägerin meint, vgl. Bl. 62 d.A.) das Feld Dialyse nicht angekreuzt (was offenbar letztlich zur Ablehnung geführt hat), erscheint völlig ungewiss, so dass abgesehen von einem gänzlich fehlenden Klägervortrag hierzu von einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht auszugehen ist.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann die Klägerin auch keine Verpflichtung des Beklagten im Wege des Anerkenntnisurteils verlangen. Ein solches Anerkenntnis hat der Beklagte vorliegend nicht abgegeben. Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - ganz oder teilweise - besteht. Gegenstand des Anerkenntnisses ist der prozessuale Anspruch selbst. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig und bedingungslos abgegeben werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rn. 1 ff.). Ein solches eindeutiges Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruches ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte eine Beihilfe für die streitgegenständliche Taxirechnung mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 nachträglich gewährt. Jedoch wird hieraus nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ersichtlich, dass dadurch der prozessuale Anspruch selbst anerkannt werden sollte. Auch lässt sich dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2017 diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte auf telefonische Anfrage am 30. Januar 2018 ausdrücklich erklärt, er habe kein Anerkenntnis erklärt. Eine bloße Abhilfeentscheidung ohne weitergehende Anhaltspunkte in der Sache genügt nach Überzeugung des Gerichts nicht den hohen Anforderungen an die Eindeutigkeit, die vorliegen müssen, um ein prozessuales Anerkenntnis annehmen zu können. Schließlich besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Anspruchs gerade durch ein (Anerkenntnis-) Urteil, um etwa den Anspruch auch für die Zukunft festzuschreiben. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO nur denselben Streitgegenstand betrifft, mit jedem neuen Beihilfeantrag jedoch – auch soweit die gleiche Leistung betroffen ist – ein neuer Streitgegenstand entsteht. Das Gericht geht unabhängig von vorstehenden Ausführungen jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Falle künftiger Taxirechnungen für Fahrten zu einer Chemotherapie bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage an der mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 getroffenen Entscheidung einer Beihilfegewährung orientieren wird (vgl. zum Ganzen auch bereits VG Würzburg, U.v. 7.9.2016 – W 1 K 16.627 – juris).

Soweit die Klägerin allerdings Prozesszinsen für Beihilfeleistungen i.H.v. 50,75 EUR aus der Taxirechnung vom 5. Oktober 2015 beantragt hat, ist der Rechtsstreit nicht erledigt, da der Beklagte mit seinem Bescheid vom 5. Dezember 2017 keine Zinsen gewährt hat. Daher besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Klage ist insoweit weiterhin zulässig und dem Grunde nach auch begründet, nachdem der Beklagte dem Begehren zur Zahlung einer weiteren Beihilfeleistung mit o.g. Bescheid nachgekommen ist. Überdies entspricht es offensichtlich auch der ständigen Übung beim Beklagten (Art. 3 GG), dass die erforderliche Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung nach § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV bei Fahrten zur onkologischen Chemotherapie als erteilt gilt (vgl. insoweit VV zu § 26 BayBhV Nr. 2.c)) und eine solche Fahrt vom Beklagten – wie die frühere Bewilligungspraxis zeigt – regelmäßig auch dann angenommen wird, wenn bei einem Patienten – wie vorliegend – eine Chemotherapie grundsätzlich durchgeführt wird, jedoch beim konkreten Arztbesuch nur eine Kontrolluntersuchung stattfinden kann und ein Chemotherapeutikum nicht verabreicht wird.

Der Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 14). Insoweit ist der Zinsantrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 17. Januar 2017 nach § 88 VwGO als Antrag auf Gewährung von Prozesszinsen auszulegen. Ein weitergehender Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht, da ein solcher nur dann in Betracht käme, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung im Sinne einer vertraglichen Leistungspflicht handeln würde, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, bzw. wenn ein solcher Zinsanspruch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gegeben wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1/13 S – juris). Beide Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Daher ist der Zinsanspruch nicht – wie beantragt – bereits ab dem 21. Dezember 2016 begründet, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Januar 2017 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (vgl. insoweit auch bereits den Beschluss des Gerichts vom 29.9.2017 in dem vom hiesigen Verfahren abgetrennten Verfahren W 1 K 17.1170).

3. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Eigenbeteiligung hinsichtlich der Aufwendungen aus den Rezepten vom 9. Mai 2016, 18. August 2016, 19. Oktober 2015, 14. Dezember 2015 und 18. Januar 2016 mit geringeren Werten festgesetzt wird und der Klägerin daraufhin eine höhere Beihilfe ausgezahlt wird. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist die festgesetzte Beihilfe um drei Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung).

Diese Vorschrift hat der Beklagte bei den hier streitgegenständlichen Aufwendungen rechtsfehlerfrei ausgelegt und angewendet. Dass der Wortlaut der zitierten Vorschrift grundsätzlich auch die Auslegung zulässt, wie sie die Klägerin ihrer Klage zu Grunde legt, führt nicht zu der Annahme eines höheren Beihilfeanspruchs, da der Gesetzgeber nach Überzeugung des Gerichts die vom Beklagten seiner Rechtsanwendung zu Grunde gelegte Auslegung gewollt und zum Inhalt der o.g. Vorschrift gemacht hat. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wie er sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt. Darin wird ausgeführt, dass die Eigenbeteiligung pro verordnetem Präparat auf drei Euro festgelegt wird. Hierdurch soll eine Steuerungswirkung im Rahmen der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen erreicht werden. Die einheitliche Festsetzung eines Abzugsbetrages von drei Euro pro verordnetem Medikament diene dem Ziel, den Festsetzungsaufwand zu minimieren, der nach der bisherigen Systematik prozentual berechnet worden sei (vgl. LT-Drs. 15/6302, S. 7 f.). Hieraus kann hinreichend eindeutig das gesetzgeberische Ziel entnommen werden, dass ein einheitlicher Abzugsbetrag von drei Euro pro Medikament in Abzug gebracht werden soll, um eine Steuerungswirkung bei der Inanspruchnahme von Medikamenten zu erreichen. Diesem Ziel ist bei der Gesetzesanwendung so weit wie möglich Rechnung zu tragen, so dass die Eigenbeteiligung ausschließlich in den Fällen auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, in denen der Auszahlungsbetrag der Beihilfe unter drei Euro läge, um dadurch zu verhindern, dass sich für den Beihilfeberechtigten ein negativer Saldo und damit gegebenenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung oder eine Verrechnung mit anderweitig gewährter Beihilfe ergibt. Ausschließlich in diesen Fällen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers Anlass, von dem einheitlichen Abzugsbetrag von drei Euro abzusehen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Klägerin würde demgegenüber ersichtlich dazu führen, dass in einer größeren Zahl von Fällen ein geringerer Abzugsbetrag als drei Euro zum Tragen käme. Zudem ergäbe sich dabei auch ein höherer Festsetzungsaufwand als bei der vom Beklagten praktizierten Gesetzesauslegung (mag er auch geringfügig sein), da ein weiterer Rechenschritt erforderlich wäre, um den Betrag zu bestimmen, der dem Beihilfeberechtigten zu verbleiben hat. Beides würde dem skizzierten gesetzgeberischen Ziel, wie es in der Gesetzesbegründung seinen Ausdruck gefunden hat, widersprechen. Dass es hierbei in Einzelfällen zu keiner Auszahlung einer Beihilfeleistung mehr kommt, da diese durch die Eigenbeteiligung bis auf Null reduziert wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen, insbesondere wird dadurch nicht das System der Beihilfe ad absurdum geführt, wie die Klägerin meint. Vielmehr tritt dadurch bei besonders kostengünstigen Medikamenten die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung augenscheinlich zutage. Im Gegensatz dazu lässt sich der Zweck, den die Klägerin der Vorschrift beimessen will, nämlich dem Beihilfeberechtigten im Falle verhältnismäßig geringer Aufwendungen stets einen Beihilfeanspruch in mindestens gleicher Höhe wie die in Abzug gebrachte Eigenbeteiligung zu erhalten, der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Eigenbeteiligungsvorschrift steht entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang. Zwar ist es regelmäßig so, dass unterschiedliche Begrifflichkeiten in einem Gesetz auch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt derselben nahelegen. Dies ist jedoch keineswegs zwingend der Fall. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorliegend insbesondere auch, dass die Begriffe „festgesetzte Beihilfe“ und „tatsächlich gewährte Beihilfe“ nicht legal definiert sind. Vielmehr ist der Begriff der „tatsächlich gewährten Beihilfe“ in den vorliegend streitigen Fällen mit der „festgesetzten Beihilfe“ inhaltlich identisch. Wie bereits ausgeführt, soll der 2. Halbsatz des Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG lediglich verhindern, dass der Beihilfeberechtigte bei einem Zahlbetrag von weniger als drei Euro mit einem höheren Abzugsbetrag belastet wird als diesem als Beihilfe von seinem Dienstherrn zusteht.

Für einen Fall des Unterbleibens der Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift erscheint hier angemessen, da der Beklagte nur hinsichtlich der geringfügigen Zinsforderung unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Jan. 2018 - W 1 K 17.75 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Sept. 2016 - W 1 K 16.627

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 C 77/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin will die von ihr beglichenen beihilfefähigen Aufwendungen erstattet haben, die ihrer verstorbenen Tante entstanden sind. Die Tante war als Witw

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin will die von ihr beglichenen beihilfefähigen Aufwendungen erstattet haben, die ihrer verstorbenen Tante entstanden sind. Die Tante war als Witwe eines Beamten beihilfeberechtigt. Sie ist von der Klägerin und deren Ehemann zu gleichen Teilen beerbt worden.

2

Der Beklagte lehnte die Erstattung der Aufwendungen ab, weil sie durch den Nachlass gedeckt seien. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass anderen Erben eines Beihilfeberechtigten als dessen Ehegatten und Kindern beihilfefähige Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 der saarländischen Beihilfeverordnung nur dann erstattet würden, wenn der Nachlass zur Deckung nicht ausreiche.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. April 2008 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2007 zu verpflichten, die beantragte Beihilfe an die Klägerin, hilfsweise an die Klägerin und ihren Ehemann zur gesamten Hand, zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist überwiegend begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der beantragten Beihilfe an sie und ihren Ehemann zur gesamten Hand abgelehnt hat. Insoweit stellt es sich auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar (1). Unbegründet ist die Revision dagegen, soweit die Klägerin einen Erstattungsanspruch aus § 18 Abs. 2 der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung, BhVO SL) vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (ABl. S. 329) herleitet (2).

6

Das Landesbeamtenrecht ist unverändert nach § 127 Nr. 2 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt, revisibles Recht. Die Befugnis des Bundesgesetzgebers zur Anordnung dieser Fortgeltung ergibt sich aus dessen konkurrierender Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Diese Kompetenz umfasst die Entscheidung, Bundesgerichten auch die Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung von Landesrecht zuzuweisen. Art. 99 GG schränkt diese Befugnis des Bundesgesetzgebers nicht ein, sondern eröffnet den Ländern lediglich die Möglichkeit, Zuständigkeiten von Bundesgerichten im Bereich des Landesrechts auch durch Landesgesetz zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1960 - 2 BvF 5/58 - BVerfGE 10, 285 <292, 301 f.>).

7

1. Die Klägerin hat als Miterbin Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe an die Erbengemeinschaft (§ 2039 Abs. 1 BGB). Der Beihilfeanspruch ihrer verstorbenen Tante ist nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Bei der Geltendmachung dieses Beihilfeanspruchs durch den im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag handelt es sich nicht um eine nach § 142 Abs.1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung. Vielmehr war dieser Anspruch von dem Klagebegehren umfasst.

8

a) Die beihilfeberechtigte Erblasserin hat den Beihilfeanspruch zu Lebzeiten erworben, weil die beihilfefähigen Aufwendungen für sie erbracht worden sind. Bereits das Entstehen einer beihilfefähigen Aufwendung löst den Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dieser Aufwendung aus (Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG 8 C 334.63 - BVerwGE 21, 258 <261>). Die Aufwendungen und damit der Beihilfeanspruch entstehen, wenn der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO SL). Der Anspruch setzt keinen Beihilfeantrag voraus. Deutlich wird dies auch in der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO SL. Danach erlischt der Anspruch, wenn die Jahresfrist für die Antragstellung verstrichen ist. Daraus folgt, dass der Beihilfeanspruch unabhängig von einem Antrag entstanden ist. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Beihilfe, die finanzielle Belastung des Berechtigten ergänzend zu der von diesem im Rahmen der Eigenvorsorge abgeschlossenen Versicherung auszugleichen. Die Zahlungsverpflichtungen des Beihilfeberechtigten aus den von ihm mit den Leistungserbringern abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen entstehen bereits, wenn diese ihre jeweilige Hauptpflicht erfüllt haben.

9

b) Der Beihilfeanspruch der Tante ist nach § 1922 Abs. 1 BGB auf deren Erben übergegangen. Zwar schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO SL die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen aus. Diese Vorschrift ist jedoch mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nichtig und auch nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.

10

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot folgt, dass der parlamentarische Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung der die Alimentation ergänzenden Fürsorge im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Tod des Beamten und seiner Angehörigen zumindest die tragenden Strukturprinzipien selbst regelt. Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt dies nicht nur die Festlegung, welche Risiken erfasst, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben, sondern auch, für welche weiteren Personen der Beamte Beihilfeleistungen beanspruchen kann (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <106 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <21 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <235 f.> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 und vom 3. Juni 2009 - BVerwG 2 C 27.08 - Buchholz 237.7 § 88 NWLBG Nr. 6 = NVwZ-RR 2009, 895). Für Regelungen über den Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ist aus folgenden Gründen eine gesetzliche Grundlage erforderlich:

11

Bei der Frage der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs ist die grundrechtliche Gewährleistung des Erbrechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Die Erbrechtsgarantie ergänzt die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung. Dem Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, entspricht das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie. Allerdings sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Einschränkung des Erbrechts im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie an einen Vermögensübergang anknüpfen, weiter gehend als die zur Einschränkung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 188/03 - BVerfGE 112, 332 <348 f.>).

12

Auch vermögenswerte öffentlich-rechtliche Ansprüche können durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Staat den betreffenden Anspruch nicht allein in Erfüllung seiner allgemeinen Fürsorgepflicht eingeräumt hat, sondern dieser auf einer Leistung des Berechtigten beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 <193>, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 <32 f.>). Gleiches gilt für die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten erdienten Ansprüche des Beamten. Hierzu gehören Beihilfeansprüche, die die Regelalimentation ergänzen und wie diese in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der vom Beamten geschuldeten Dienstleistung stehen.

13

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94).

14

Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <101> und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - a.a.O. S. 232, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. - DVBl 2007, 1493 <1494> = NVwZ 2008, 66 ff., BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - a.a.O. S. 279 f., stRspr). Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheitsfällen, auf deren Erstattung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht.

15

Ergänzt die Beihilfe in besonderen Belastungssituationen die Regelalimentation, so schuldet sie der Dienstherr ebenso wie diese als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die ihm übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - a.a.O. S. 79 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <317>; BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 Nr. 8 = NVwZ 2004, 634).

16

Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund der Gewährung von Beihilfen schließt es aus, den Beihilfeanspruch, der zudem wegen der vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen regelmäßig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, unabhängig von einer ausreichenden gesetzlichen Regelung als unvererblich anzusehen. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich ist (Urteile vom 25. April 1963 - BVerwG 8 C 216.63 - BVerwGE 16, 68 <69 f.>, vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <296>, vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 55.72 - Buchholz 238.91 - Nr. 14 BhV Nr. 4 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3), gibt der Senat auf.

17

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats sollten zwar rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge auf den Erben des Berechtigten übergehen, der sie ergänzende Beihilfeanspruch dagegen nicht. Ferner wurde ein Beihilfeanspruch ausnahmsweise als vererblich angesehen, wenn er vor dem Tod des Berechtigten bescheidmäßig festgesetzt, aber noch nicht ausbezahlt war (Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2). Andererseits sollte der Beihilfeanspruch nicht vererblich sein, wenn der Berechtigte zwar einen Antrag gestellt hatte, dieser aber noch nicht beschieden war. Damit hing die Vererblichkeit des Anspruchs von Umständen ab, auf die der Berechtigte keinen Einfluss hatte. Dies galt in erster Linie für die Bearbeitung seines Antrags durch die zuständige Beihilfestelle, aber auch für die Stellung von Rechnungen durch die Leistungserbringer, die der Berechtigte seinem Beihilfeantrag zum Nachweis der Aufwendungen beifügen muss.

18

§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO genügt nicht dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Zwar ist § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996, ABl. 1997 S. 301, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, ABl. S. 474, 530 - SBG) durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (ABl. S. 1450) mit Wirkung ab dem 27. Juli 2007 mit dem Ziel wesentlich geändert worden, die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Beihilfeverordnung an die Vorgaben des Urteils des Senats vom 17. Juni 2004 (a.a.O. S. 110) anzupassen. Die wesentlichen beihilferechtlichen Grundentscheidungen sollten bereits in der Norm enthalten sein und damit vom Gesetzgeber getroffen und verantwortet werden (LT-Drucks. 13/1314, S. 1 und 8). Aber auch diese Fassung des § 98 SBG enthielt ebenso wie die bis zum 27. Juli 2007 maßgebliche Fassung dieser Bestimmung keine Vorgaben des Gesetzgebers zur Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs. Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage war § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO SL damit im hier relevanten Zeitraum nichtig und konnte den Übergang des Beihilfeanspruchs der Tante der Klägerin auf die Erbengemeinschaft am Todestag nicht ausschließen.

19

Die Nichtigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO SL lässt die Anwendbarkeit der sonstigen Vorschriften der Beihilfeverordnung des Saarlandes im Zeitraum bis zum Tod der Tante der Klägerin grundsätzlich unberührt. Allerdings waren auch die übrigen Bestimmungen der Beihilfeverordnung des Saarlandes mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage nichtig. Denn die frühere Fassung des § 98 SBG genügte nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs, sondern auch im Übrigen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes (vgl. die zu § 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz ergangenen Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30).

20

Aber auch das Gesetz vom 4. Juli 2007 bewirkte im Zeitraum bis zum Tod der Tante der Klägerin insoweit keine Veränderung, weil die Beihilfeverordnung nicht auf dieser Grundlage neu erlassen worden ist. Das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage kann eine Rechtsverordnung nicht heilen, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 172/77 - VersR 1979, 541 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, § 38 III 5, S. 672; Uhle, Parlament und Rechtsverordnung, S. 159 f.; Nierhaus, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 80 Rn. 411). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass im Augenblick der Ausfertigung einer Norm die Kompetenz zu ihrem Erlass in Geltung gestanden haben muss (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/71 - BVerfGE 34, 9 <21, 24>; Kammerbeschluss vom 25. Februar 1999 - 1 BvR 1472/91, 1 BvR 1510/91 - NJW 1999, 3404 <3405>). Die Rechtsverordnung wird erst wirksam, wenn sie aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage neu erlassen worden ist.

21

Indes sind nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - a.a.O. S. 111 sowie vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - a.a.O. und - BVerwG 2 C 12.07 - a.a.O.) die Vorschriften der Beihilfeverordnung, soweit sie keine Ausschlüsse oder Beschränkungen des Beihilfeanspruchs regeln, grundsätzlich weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere Zustand einträte, dass der Beamte und seine Familie ohne jeden Anspruch auf Beihilfe in einem Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall blieben.

22

c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der saarländische Landesgesetzgeber vorgeben kann, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind. Er wird jedenfalls den grundrechtlichen Schutz des Erbrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das daraus folgende Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben. Danach erscheint zumindest fraglich, ob es für den Ausschluss der Vererblichkeit ungeachtet des Gesamtwertes und der Zusammensetzung des Nachlasses bereits ausreicht, dass dieser die beihilfefähigen Aufwendungen deckt.

23

2. Den weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe zu den im Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Tante entstandenen Aufwendungen an sie selbst das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

24

Als Grundlage für diesen Anspruch kommt allein § 18 Abs. 2 BhVO SL in Betracht. Auch diese Vorschrift ist nichtig und nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden. Weder aus der früheren Fassung des § 98 SBG noch aus der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 2007 ergibt sich eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des § 18 Abs. 2 BhVO SL. Auch steht diese Bestimmung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO SL geregelten Ausschluss der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs. Die in § 18 Abs. 2 BhVO SL geregelten Ansprüche knüpfen an den Umstand an, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten mit dessen Tod untergeht, und gewähren demjenigen, der Aufwendungen für den verstorbenen Beihilfeberechtigten bezahlt hat, einen eigenständigen Beihilfeanspruch. Ist der Beihilfeanspruch aber vererblich, ist kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen. Deshalb kommt es auf den Begriff der Belastung im Sinne von § 18 Abs. 2 BhVO SL nicht an.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger und seine Ehefrau sind beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. Mit Beihilfeantrag vom 17. Dezember 2014, eingegangen beim Beklagten am 19. Dezember 2014, begehrte der Kläger u. a. Beihilfe für eine Rechnung vom 2. Januar 2014 in Höhe von 6,25 Euro für das Händedesinfektionsmittel Sterillium. Des Weiteren wurde eine Beihilfe in Form einer Pflegepauschale nach § 32 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) für die Ehefrau des Klägers für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 305,00 Euro beantragt.

Mit Beihilfebescheid vom 23. Dezember 2014 wurde dem Kläger Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.130,05 Euro gewährt. Für die beiden o.g. Positionen wurde - neben anderen Positionen, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind - eine Beihilfe abgelehnt. Hinsichtlich des Produktes Sterillium wurde darauf hingewiesen, dass nur die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes beihilfefähig seien. Beihilfe könne nicht gewährt werden, da es sich um kein apothekenpflichtiges Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz handele (§ 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV). Hinsichtlich der pauschalen Pflegebeihilfe wurde die Ablehnung damit begründet, dass Beihilfe nur dann gewährt werden könne, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung einer Rechnung beantragt werde (Art. 96 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG und § 48 Abs. 6 BayBhV). Maßgebend für die Jahresfrist sei das Eingangsdatum bei der Beihilfefestsetzungsstelle. Die pauschale Pflegebeihilfe habe wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015, eingegangen beim Beklagten am 21. Januar 2015, ließ der Kläger Widerspruch erheben und - soweit im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich - vortragen, dass das Händedesinfektionsmittel Sterillium als Pflegehilfsmittel benötigt werde. Hinsichtlich der Pflegebeihilfe erläuterte der Kläger, die Pflegeeinstufung seiner Ehefrau sei am 2. April 2014 rückwirkend zum 14. Oktober 2013 erfolgt. Aus seiner Sicht könne daher das Pflegegeld für Oktober 2013 noch bis April 2015 beantragt werden. Beigefügt wurde dem Widerspruchsschreiben ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 2. April 2014, in dem diesem mitgeteilt wird, dass für seine Ehefrau ab dem 14. Oktober 2003 aufgrund der Einstufung in Pflegestufe 1 (erhebliche Betreuungsbedürftigkeit) mit erhöhtem allgemeinem Betreuungsbedarf ein monatliches Pflegegeld i. H. v. 305,00 Euro gezahlt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 10. Juni 2015, wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, bezüglich der hier streitgegenständlichen Positionen jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erläutert, bei dem Präparat Sterillium handele es sich nicht um ein Arzneimittel i. S. d. § 18 BayBhV, da dieses in Deutschland nicht als apothekenpflichtiges Arzneimittel zugelassen sei. Darüber hinaus stelle dieses ein Produkt dar, durch das Güter des täglichen Bedarfs ersetzt würden, § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV. Hierunter seien z. B. auch die Aufwendungen für Körperpflegemittel zu fassen. Derartige Präparate seien aus den Dienstbezügen zu bestreiten. Im Hinblick auf die Pflegebeihilfe wurde erläutert, eine Beihilfe könne nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dem Entstehen der Aufwendungen beantragt werde. Die Aufwendungen (häusliche Pflege) seien im Monat Oktober 2013 entstanden, jedoch erst im Dezember 2014 und damit nach Ablauf eines Jahres ab Entstehen der Aufwendungen beantragt worden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG nicht vor. Unwissenheit über die Rechtslage stelle keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar, da jeder Beamte gehalten sei, sich über die Voraussetzungen einer Antragstellung zu informieren. Ein Nachweis, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Aufwendungen rechtzeitig geltend zu machen, sei nicht vorgelegt worden.

II.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 3. Juli 2015, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 132,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Januar 2014 sowie vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 3,42 Euro zu bezahlen.

Weiterhin wurde beantragt, falls der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkenne, durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, bei dem Präparat Sterillium handele es sich um ein erforderliches Pflegehilfsmittel, da der Kläger an Inkontinenz leide und es für die Pflegenden unabdingbar sei, sich die Hände sterilisieren zu können. Der Beklagte führe unzutreffend aus, dass der Kläger das Desinfektionsmittel aus medizinischen Gründen benötige. Auch liege kein Gut des täglichen Bedarfs vor, da dieses Präparat allenfalls bei der pflegerischen oder medizinischen Berufsausübung verwendet werde. Pflegehilfsmittel seien nach § 35 BayBhV beihilfefähig, die Zulassung als apothekenpflichtiges Arzneimittel spiele hierbei keine Rolle. Im Hinblick auf die Pflegepauschale für Oktober 2013 erklärte der Kläger, § 48 Abs. 6 BayBhV unterscheide zwischen dem Entstehen einer Aufwendung und dem Ausstellen einer Rechnung. Der Fristbeginn für das Entstehen einer Aufwendung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV werde in § 48 Abs. 6 BayBHV für den Regelfall auch entsprechend der Beklagtenmeinung geregelt. Im Falle einer Ersteinstufung in eine Pflegestufe mit rückwirkender Wirkung durch die Pflegekasse handele es sich jedoch nicht um einen solchen Regelfall fortlaufender Pflegegeldzahlung. Darüber hinaus beschränke sich § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV explizit auf Aufwendungen nach § 15 SGB XI, für Aufwendungen nach § 45a SGB XI - wie im vorliegenden Falle - sehe § 32 Abs. 2 BayBhV mit Satz 3 aber ausdrücklich eine von Satz 2 abweichende Regelung vor, die von der in § 48 Abs. 6 BayBhV getroffenen Pflegegeldfristenregelung nicht umfasst sei. Es sei daher im vorliegenden Fall die allgemeine Jahresfrist für das Entstehen einer Aufwendung oder das Ausstellen einer Rechnung anzuwenden. Der Kläger stellt darüber hinaus die Frage, was zu gelten habe, wenn die Pflegekasse für die rückwirkende Pflegestufenfestsetzung länger als ein Jahr benötige. Das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne in solchen Fällen keine angemessene Abhilfe schaffen. In der vorliegenden Konstellation sei es dem Kläger analog zum Datum einer Rechnung erst mit Datum des Bescheides der Pflegekasse möglich, dem Anspruch auf Auszahlung des zustehenden Pflegegeldes Geltung zu verschaffen. Daher liege das Datum für das Entstehen der Aufwendung für das Pflegegeld für den Monat Oktober 2013 frühestens auf dem 2. April 2014, dem Datum des Krankenkassenbescheides.

Ergänzend ließ der Kläger mit Schriftsätzen vom 27. August 2015 sowie 12. Juli 2016 vortragen, der Beklagte stelle hinsichtlich des Produktes Sterillium ausschließlich auf krankheitsbedingte Aufwendungen ab, obwohl es um eine pflegebedingte Aufwendungen handele. Im Regelfall einer laufenden monatlichen Leistung der Pauschale für häusliche Pflege handele es sich um eine nicht datierte Aufwendung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 BayBhV ziele darauf ab, für datierte und nicht datierte Aufwendungen eine einheitliche 1- Jahresfrist für alle anfallenden Aufwendungen zu gewähren. Bei dem Sonderfall einer Erstverbescheidung einer Pflegestufe handele es sich um eine über das Bescheiddatum klar datierte Aufwendung, anders als im Falle der weiteren monatlichen laufenden Leistungen der Pflegepauschale. In diesem Sonderfall müsse § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV mit einer Jahresfrist ab dem Ergehen des Bescheides der Pflegekasse - hier also dem 2. April 2014 - zur Anwendung kommen. Der Kläger habe mit dem Pflegekassenbescheid über einen datierten Beleg analog § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV verfügt und habe nicht erkennen können, dass dieser Beleg vor Ablauf der Jahresfrist ab dem Bescheiddatum habe eingereicht werden müssen. Zudem habe die Einschränkung des § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV auf die gegebene Situation des Klägers gerade nicht zugetroffen. Darüber hinaus stehe der sich auf die Pflegepauschale beziehende Passus des § 48 Abs. 6 BayBhV im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers des SGB XI, soweit darin die monatliche Leistung einer Pflegepauschale eingeschränkt werde. Auch sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht anzunehmen, da im Falle einer Pflegebedürftigkeit besonders hohe Maßstäbe anzusetzen seien. Schließlich würden Bezügeberechtigte gegenüber anderen Pflegebedürftigen dadurch benachteiligt, dass nicht bezügeberechtigten Pflegebedürftigen die ihnen nach dem SGB XI zustehende monatliche Pflegepauschale ohne zusätzliche Antragstellung oder Fristeinhaltung ausbezahlt werde.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Präparat Sterillium um kein Hilfsmittel i. S. d. § 21 BayBhV handele. Gleichfalls liege kein Arznei- und Verbandmittel oder Medizinprodukt i. S. d. § 18 Satz 1 BayBhV vor. Auch ein Funktionsarzneimittel i. S. d. § 3 Nr. 2 Medizinproduktegesetz liege nicht vor, da der Vorgang der Desinfektion nicht auf die Beeinflussung physiologischer Funktionen des menschlichen Körpers gerichtet sei und es auch an einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung auf dem Weg hierzu fehle. Zum Pflegegeld für den Monat Oktober 2013 führte der Beklagte aus, die klägerische Auffassung berücksichtige nicht, dass die Entstehung der Aufwendungen maßgeblich für den Fristbeginn sei. Entstanden seien die Aufwendungen (häusliche Pflege) aber bereits im Monat Oktober 2013 und nicht erst im April 2014.

Auf richterlichen Hinweis vom 1. Juni 2016 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2016, dass die begehrte Beihilfe für das Produkt Sterillium mit Beihilfebescheid vom 15. Juni 2016 in Höhe von 4,38 Euro gewährt worden sei. Auf Anfrage des Gerichts hinsichtlich einer Teilerledigungserklärung erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016, der Antrag auf Anerkenntnisurteil aus dem Schriftsatz vom 1. Juli 2015 werde aufrechterhalten. Hierzu teilte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mit, ein Anerkenntnisurteil könne nicht ergehen, da kein Anerkenntnis erklärt worden sei, vielmehr liege eine Erledigung der Hauptsache vor. Es wurde darüber hinaus darauf verwiesen, dass der entsprechende Beihilfebetrag bereits an den Kläger ausbezahlt worden sei. Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 erklärte der Klägervertreter sodann hinsichtlich des Desinfektionsmittels Sterillium höchst vorsorglich und ersatzweise eine Teilerledigung, falls das Gericht seinen vorstehenden Ausführungen nicht zustimmen könne. Hierin führte der Kläger im Kern aus, er sei der Auffassung, dass der Beklagte durch sein prozessuales Verhalten eine konkludente Anerkennung abgegeben habe. Auch bestehe ein öffentliches und persönliches Interesse daran, die Leistungspflicht hinsichtlich des Produkts Sterillium gerade durch ein Urteil auch für die Zukunft zu bestätigen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31. August 2016 der Teilerledigungserklärung zugestimmt.

Mit Schreiben vom 27. August 2015 hat der Kläger seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Einverständnis mit Schreiben vom 29. April 2016 erteilt.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den Einzelrichter angehört. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 12. Juni 2016 erklärt, dass die rechtlichen Auswirkungen einer Übertragung auf den Einzelrichter für ihn nicht abschätzbar seien. Der Rechtsstreit habe zudem grundsätzliche Bedeutung, da festzustellen sei, ob der Verordnungsgeber durch die streitgegenständliche Fristenregelung das Grundgesetz verletze. Er bestehe daher kein Einverständnis mit einer Übertragung auf den Einzelrichter.

Mit Beschluss der Kammer vom 5. September 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Rechtsstreit konnte darüber hinaus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, nachdem die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beteiligten wurden zuvor hierzu angehört. Einer Übertragung stand auch nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend sein Einverständnis zur Übertragung des Rechtsstreit auf den Einzelrichter nicht erteilt hat, da ein solches - anders als die Anhörung - keine Übertragungsvoraussetzung darstellt. Die von dem Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die besondere Situation pflegebedürftiger Menschen vermag das Gericht nicht zu erkennen, da der vorliegende Rechtsstreit weder in rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher noch in sonstiger Hinsicht Auswirkungen auf eine größere Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis haben wird (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 6 Rn. 9). Es handelt sich vielmehr um eine durch die Umstände des Einzelfalls gekennzeichnete Fallgestaltung, der über den Einzelfall hinaus keine allgemeine Bedeutung zukommt.

Die mit Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2015 als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Beklagten im Sinne einer Verpflichtungsklage dazu zu verpflichten, Beihilfe in beantragter Höhe zu gewähren.

I.

Soweit die Klage im Hinblick auf das Begehren einer Beihilfegewährung für das Pflegehilfsmittel Sterillium übereinstimmend durch die Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger hat eine wirksame Erledigungserklärung abgegeben; er hat rechtlich zulässig die Rechtsbedingung aufgestellt (vgl. hierzu BGH, U. v. 27.04.2001 - 3 StR 502/99 - juris), dass seine Teilerledigungserklärung nicht gelten solle, wenn das Verhalten des Beklagten ein (konkludentes) Anerkenntnis darstelle. Ein solches Anerkenntnis hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht abgegeben, so dass die Teilerledigungserklärung des Klägers Wirksamkeit entfaltet. Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 307 ZPO ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - ganz oder teilweise - besteht. Gegenstand des Anerkenntnisses ist der prozessuale Anspruch selbst. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig und bedingungslos abgegeben werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 307 Rn. 1 ff.). Ein solches eindeutiges Anerkenntnis des geltend gemachten (Teil-) Anspruches ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte eine Beihilfe für das Produkt Sterillium mit Bescheid vom 15. Juni 2016 nachträglich gewährt. Jedoch wird hieraus nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ersichtlich, dass dadurch der prozessuale Anspruch selbst anerkannt werden sollte. Auch lässt sich dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2016 diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 ausdrücklich erklärt, er habe kein Anerkenntnis erklärt. Eine bloße Abhilfeentscheidung ohne weitergehende Anhaltspunkte in der Sache genügt nach Überzeugung des Gerichts nicht den hohen Anforderungen an die Eindeutigkeit, die vorliegen müssen, um ein prozessuales Anerkenntnis annehmen zu können. Schließlich vermag das Gericht auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Anspruchs gerade durch ein (Anerkenntnis-) Urteil bestehe, um den Anspruch auch für die Zukunft festzuschreiben. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO nur denselben Streitgegenstand betrifft, mit jedem neuen Beihilfeantrag jedoch - auch soweit dasselbe Produkt betroffen ist - ein neuer Streitgegenstand entsteht. Das Gericht geht unabhängig von vorstehenden Ausführungen jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Falle einer beantragten Beihilfe für das Produkt Sterillium künftig bei unveränderter Sach- und Rechtslage und sofern das Produkt als Pflegehilfsmittel verwendet wird an der mit Bescheid vom 15. Juni 2016 getroffenen Entscheidung einer Beihilfegewährung orientieren wird. Entsprechend der nach alledem wirksamen übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen war das Verfahren einzustellen, soweit eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt war.

II.

Soweit über die Klage nach vorstehenden Ausführungen noch zu entscheiden war, ist sie zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 ist - soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege für den Monat Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Entscheidung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris m. w. N.).

1. Im vorliegenden Fall richtet sich die Gewährung einer Beihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a BayBhV i. d. F. vom 11. März 2011. Danach wird bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen eine Pauschalbeihilfe gewährt, die sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI richtet und ab dem 1. Januar 2012 in der hier einschlägigen Pflegestufe I (vgl. Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 2.4.2014) 235,00 Euro pro Monat beträgt. § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayBhV i. d. F. vom 29. Juli 2014, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, sieht dagegen bei Personen, die die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen (wie die Ehefrau des Klägers), abweichend von Satz 2 der Vorschrift eine Pflegepauschale i. H. v. monatlich 305,00 Euro vor. Die letztgenannte Vorschrift ist jedoch - entgegen der klägerischen Ansicht - im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese erst am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, während sich die streitbefangene Pflegepauschale auf den Monat Oktober 2013 bezieht, so dass die während dieses Zeitraums geltende Rechtslage, mithin die Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

2. Ein Beihilfeanspruch aus § 32 Abs. 2 BayBHV scheidet vorliegend jedoch - unabhängig von dessen Höhe - bereits deshalb zur Gänze aus, da die bestehende Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs vom Kläger nicht eingehalten wurde und der Anspruch somit erloschen ist. Mithin kann das Gericht hier die von der Beklagtenseite weiterhin aufgeworfene Frage dahinstehen lassen, ob der Kläger die aus Sicht des Beklagten erforderliche Abrechnung der privaten Pflegeversicherung für den Monat Oktober 2013 vorgelegt hat.

Nach Maßgabe des § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist (bezüglich dieser reinen Verfahrensvorschrift ist nach Auffassung des Gerichts für die maßgebliche Rechtslage auf den Zeitpunkt der Beihilfeantragstellung abzustellen, was in der Sache jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich ist, da die genannte Vorschrift in ihrem Wortlaut identisch mit der Vorgängervorschrift des § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV i. d. F. vom 11.3.2011 ist, welche mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten ist), wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei Beihilfen wie der hier streitgegenständlichen Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV ist für den Fristbeginn gemäß § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV (in Kraft getreten am 1.10.2014, ebenfalls wortgleich mit der Vorgängervorschrift des § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBHV i. d. F. vom 11.3.2011) der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat daher zu Recht die am 17. Dezember 2014 begehrte Pauschalbeihilfe für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013 wegen Fristablaufs abgelehnt, da insoweit die Jahresfrist am 1. November 2013 begonnen und mit Ablauf des 31. Oktober 2014 geendet hat. Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Länder und Kommunen, Bd. 2, § 48 Anm. 10).

Der Kläger vermag auch nicht mit seiner Argumentation durchzudringen, dass bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Pflegestufe § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV nicht zur Anwendung kommen könne, da mit einem solchen Festsetzungsbescheid ein datiertes Schriftstück vorliege, welches allein die Anwendung § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBHV und somit einen Fristbeginn mit dem Datum des Festsetzungsbescheides rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem Schreiben der privaten Pflegeversicherung, mit dem erstmals eine Pflegestufe gewährt wird, weder um eine Rechnung i. S. des § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV handelt noch entstehen hierdurch Aufwendungen i. S. der genannten Vorschrift. Der Verordnungsgeber hat vielmehr mit § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV, gestützt auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Bayer. Beamtengesetz (BayBG), den Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist im Falle der Pauschalbeihilfen bei häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen ausdrücklich geregelt. Hiernach soll nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers für den Beginn der Frist der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, maßgeblich sein. Dass im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Pflegestufe etwas anderes gelten soll, lässt sich weder der gesetzlichen Grundlage noch der Verordnungsvorschrift entnehmen. Es lässt sich darüber hinaus den genannten Vorschriften auch nicht entnehmen, dass im Falle einer rückwirkenden Pflegestufenfestsetzung dem Antragsteller jeweils ein Zeitraum von einem vollen Jahr für die Bearbeitung seines Beihilfeantrages verbleiben müsste. Soweit in einem Ausnahmefall erforderlich, böte das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend Möglichkeit, einer derartigen Situation angemessen gerecht zu werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung für den Fristbeginn bei pauschalen Pflegebeihilfen in § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBHV verbietet sich - auch im Falle einer erstmaligen rückwirkenden Pflegestufenfestsetzung - bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine Analogie zu § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBHV mit einem Fristbeginn ab dem Datum des erstmaligen Bescheides der Pflegekasse.

Etwas anderes würde darüber hinaus aber auch dann nicht gelten, wenn man entgegen obiger Ausführungen annehmen würde, dass eine Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. hätte gewährt werden müssen, wie es der Kläger vertritt (vgl. aber auch Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 2, § 32 Anm. 3 Abs. 2). Denn auch in dieser Fallkonstellation würde die aus Sicht des Gerichts sodann gebotene analoge Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten dann im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 7.9.2015 - 3 ZB 12.1941 - juris Rn. 22). Dies zugrunde gelegt, liegt vorliegend eine Regelungslücke vor, da die Regelung für den Fristbeginn bei Pauschalbeihilfen ihrem Wortlaut nach nur Beihilfen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV n. F., nicht jedoch solche nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. erfasst. Es handelt sich hierbei nach Überzeugung des Gerichts auch um eine planwidrige Regelungslücke, da vorliegend von einem versehentlichen Regelungsversäumnis des Verordnungsgebers auszugehen ist. Denn die gesonderte Regelung zum Fristbeginn bei Pauschalbeihilfen galt bereits vor der Einführung des § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV zum 1. Oktober 2014. Offensichtlich hat der Verordnungsgeber die bestehende Sonderregelung für den Fristbeginn bei Pauschalbeihilfen in § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV im Sinne eines Redaktionsversehens sodann nicht um den Satz 3 des § 32 Abs. 2 BayBhV ergänzt. Schließlich besteht auch eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf den Beginn der Ausschlussfrist in den beiden Konstellationen der Sätze 2 und 3 des § 32 Abs. 2 BayBhV, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Normgeber die Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV auch auf § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Verordnungsgeber mit § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV ganz offensichtlich von der gesetzlichen Möglichkeit des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG Gebrauch gemacht hat und hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Ausschlussfrist nach Art. 96 Abs. 3a BayBG bei Pauschalbeihilfen eine konkretisierende Regelung treffen wollte und getroffen hat. Auch bei dem zum 1. Oktober 2014 eingefügten Satz 3 des § 32 Abs. 2 BayBhV handelt es sich um eine solche Pauschalbeihilfe bei häuslicher Pflege, die lediglich im Hinblick auf den Zahlbetrag von Satz 2 abweichende höhere Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI gewährt, jedoch dem Grunde nach keinerlei eigenständige und von Satz 2 abweichende Regelung trifft. Ein sachlichen Grund, warum der Verordnungsgeber in dieser Konstellation eine andere Regelung hätte treffen sollen als bei der lediglich betragsmäßig niedrigeren Pauschalbeihilfe des § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, wird in keiner Weise ersichtlich. Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich auch die nachfolgenden Sätze 4 bis 6 des § 32 Abs. 2 BayBhV wiederum sowohl auf die Konstellation nach Satz 2 als auch auf die nach Satz 3 beziehen (Anrechnung von Pflegegeld aus einer privaten oder sozialen Pflegeversicherung, hälftige Gewährung bei nicht pflegeversicherten Personen, Sonderregelung bei Verhinderung und Kurzzeitpflege etc.). In der Gesamtschau erscheint es allein sachgerecht, die Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 auch auf die Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. analog anzuwenden.

3. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen kann eine Beihilfe nur noch gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG vorliegen. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, wobei nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v. 8.3.1983 - 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923). Soweit der Kläger vorträgt, er sei angesichts des datierten Pflegekassenbescheides nicht auf die Idee gekommen, einen Beihilfeantrag vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum dieses Schriftstücks stellen zu müssen, so vermag dies ein fehlendes Verschulden des Klägers bzw. seines mittels General- und Vorsorgevollmacht ausgestatteten Vertreters nicht zu begründen. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, ebenso nicht ein verschuldeter Rechtsirrtum. Im Einzelfall kann ein Rechtsirrtum aber auch unverschuldet sein (z. B. durch die falsche Auskunft einer Behörde). Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Betroffenen weder möglich noch zumutbar war, sich in der ihm verbleibenden Zeit fachgerecht beraten zu lassen. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6). Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften und Fristen zu belehren, lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - juris Rn. 16), zumal sich vorliegend der Beginn der Ausschlussfrist der gesetzlichen Regelung eindeutig entnehmen lässt. Soweit der für den Kläger handelnde Vertreter keine hinreichende Sach- und Rechtkenntnis hatte, hätte diesen vorliegend die Pflicht getroffen, sich rechtskundig zu machen. Dieser Verpflichtung er jedoch nicht nachgekommen. Er hat es offensichtlich unterlassen, sich nach etwaigen Ausschlussfristen und deren Laufzeiten im Beihilferecht bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu erkundigen (vgl. insoweit BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7). Dies hätte im Übrigen auch für den Fall gegolten, wenn vorliegend eine Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BayBhV n. F. einschlägig gewesen wäre, welche in § 48 Abs. 6 Satz 2 BayBhV nicht ausdrücklich erwähnt wird. Allein aufgrund der oben dargestellten großen inhaltlichen Nähe der beiden Konstellationen nach § 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBhV hätte sich dem Kläger(-vertreter) zumindest die Frage aufdrängen müssen, welcher Fristbeginn im Falle des Satzes 3 einschlägig ist, und er hätte sich dementsprechend bei der Beihilfefestsetzungsstelle diesbezüglich informieren müssen. Da dieser seinen insoweit bestehenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden. Anderweitige Wiedereinsetzungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

4. Die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayBhV steht darüber hinaus mit höherrangigem Recht im Einklang. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 3a, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BayBG und hält sich innerhalb der dort aufgestellten Voraussetzungen und Grenzen. Darüber hinaus besitzt der Freistaat Bayern das Recht zur Gesetzgebung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbeamten, Art. 70 Abs. 1 GG. Insofern obliegt es allein seiner Gesetzgebungskompetenz, den Bereich der Beihilfen für seine Landesbeamten unter Einschluss etwaiger Ausschlussfristen und deren Beginn zu regeln. Der vorgetragene Umstand, dass bei den Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung eine andere, einfachere Handhabung im Rahmen der Auszahlung der Pauschalbeihilfen als im System der staatlichen Beihilfe erfolgt, vermag vorliegend kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen und lässt sich durch die signifikanten Wesensunterschiede zwischen dem System der privaten Pflegeversicherung und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - juris Rn. 9). Aufgrund dieser Wesensunterschiede ist darin auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV oder die Fürsorgepflicht des Beklagten zu erblicken.

5. Nach alledem war die Klage - soweit über diese noch zu entscheiden war - abzuweisen, so dass auch der geltend gemachte Zinsanspruch als akzessorischer Nebenanspruch nicht begründet ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen, wie er offensichtlich geltend gemacht werden soll, ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung i. S. einer vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht bzw. wenn ein solcher Zinsanspruch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris Rn. 44 ff.). Beide Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (BVerwG a. a. O.). Ein etwaiger Anspruch auf Prozesszinsen nach § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert - wie erwähnt - daran, dass eine Hauptforderung nicht gegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und insoweit eingestellten Teiles des Verfahrens war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ergeht insoweit eine einheitliche Kostenentscheidung mit dem streitig entschiedenen Teil des Verfahrens. Zwar wäre die Klage hinsichtlich der begehrten Beihilfe für das Produkt Sterillium voraussichtlich erfolgreich gewesen, da Abschnitt VI der Bayer. Beihilfeverordnung im Gegensatz zu dessen Abschnitt IV keine dem von der Beklagtenseite herangezogenen § 18 BayBHV entsprechende „Ausschlussvorschrift“ enthält. Jedoch wäre der Beklagte bezogen auf den gesamten Streitgegenstand einschließlich der begehrten Pflegebeihilfe nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Beihilfe für das Produkt Sterillium weniger als 5% des Streitwertes ausmacht. Daher waren dem Kläger die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Gänze aufzuerlegen.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

V.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 132,66 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.