Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Nov. 2018 - W 8 K 18.926

bei uns veröffentlicht am12.11.2018

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen) auf Herausgabe von zwei Pferden.

1. Der Beklagte untersagte - unter anderem bezogen auf die streitgegenständlichen Pferde „U* …“ und „P* …“ - dem Lebensgefährten der Klägerin als Halter mit Bescheid vom 6. Februar 2018 das Halten und Betreuen von Pferden und verpflichtete ihn weiter, zu dulden, dass ihm die Pferde weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft werden.

Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren seitens des Lebensgefährten der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie die dagegen erhobene Klage (siehe VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 - W 8 S 18.206 - juris; U.v. 16.7.2018 - W 8 K 18.205 - juris). Im Klageverfahren wurde lediglich - bei Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs wegen des entgegenstehenden (damaligen) Eigentums der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 wurde die Klägerin als Zeugin einvernommen. Sie erklärte dort, sie sei Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der beiden Pferde „U* …“ und „P* …“. Das Pferd „P* …“ habe ihr ihr Lebensgefährte zum Geburtstag 2016 geschenkt. Das Pferd „U* …“ hätten sie und ihr Lebensgefährte zusammen gekauft.

Die Beklagtenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018, die Pferde seien mittlerweile an Dritte verkauft und übereignet worden.

2. Am 16. Juli 2018 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

  • 1.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre beiden Pferde „U* …“, geb. 24.Oktober 2014, und „P* …“, geb. 15. Mai 2015, wieder zurückzugeben.

  • 2.Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Begründung gab die Klägerin zu Protokoll an: Am 15. März 2018 seien ihr ihre beiden Pferde weggenommen und ein paar Tage später über Facebook veräußert worden. Die Pferde hätten eine Woche später umgestellt werden sollen. Dies sei dem Landratsamt auch mitgeteilt worden. Dem Landratsamt sei auch mitgeteilt worden, dass der Halter (ihr Lebensgefährte) nicht der Besitzer der Pferde sei.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018:

- Die Klage wird abgewiesen.

- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Herausgabe der Ponys sei nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Eigentümerin der Ponys sei. Sie habe bezüglich des Pferdes „P* …“ bislang zu keiner Zeit einen Kaufvertrag vorgelegt. Im Übrigen sei das Eigentum an den Ponys auf den Käufer der Ponys übergegangen. Die Veräußerungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 sei ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Ponys auf das Landratsamt übergehe. Demgemäß habe das Eigentum an den Ponys auch rechtswirksam auf den Käufer übertragen werden können. Zudem dürfe keine Herausgabe der Tiere erfolgen, wenn zu befürchten sei, dass die Tiere wieder an den bisherigen, unzuverlässigen Halter gelangen könnten. Da die Klägerin mit dem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft stehe und beide auch gemeinsam wohnten, bestehe die Gefahr, dass die Ponys mit Herausgabe an die Klägerin wieder dem Zugriff des Lebensgefährten als gerichtlich bestätigten unzuverlässigen Tierhalter ausgesetzt seien.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 lehnte das Gericht den Sofortantrag der Klägerin auf Herausgabe der Pferde ab (VG Würzburg, B.v. 26.07.2018 - W 8 E 18.927 - juris).

Am 9. August 2018 erhob die Klägerin im Verfahren W 8 K 18.1040 Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 26. Juli 2018, in dem sie unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Duldung der Wegnahme, Unterbringung und Veräußerung ihrer Pferde verpflichtet wurde. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.927) und die Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.1040 sowie die Akten der früheren Verfahren betreffend die Klägerin W 5 K 16.293 und W 5 S 16.298 sowie betreffend den Lebensgefährten W 8 K 18.205 und W 8 S18.206 bzw. den Vater W 8 K 18.1115 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskosten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage auf Herausgabe der Pferde hat nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Gericht hat schon im Sofortverfahren (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.07.2018 - W 8 E 18.927 - juris Rn 22 ff., S. 7 f. des Beschlussabdrucks) ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Herausgabeanspruch als Eigentümerin hat. Der Beklagte hat aufgrund der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 6. Februar 2018, den sie gegen den Lebensgefährten der Klägerin als Halter der Tiere gerichtet hat, in Form eines Verwaltungsakts die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung erhalten und infolgedessen auch die Ponys an Dritte übereignet. Hinzu kommt, dass der Beklagte mittlerweile einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erlassen hat, der sofort vollziehbar ist. Damit spricht Alles dafür, dass die Klägerin mittlerweile ihr Eigentum verloren hat. Darüber hinaus schlägt zu Buche, dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr Besitzer der beiden Pferde ist, so dass ein unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen ihn ohnedies ins Leere geht.

Darüber hinaus und unabhängig davon sprechen durchgreifende tierschutzrechtliche Gründe gegen eine Herausgabe der Pferde an die Klägerin. Dazu hat das Gericht schon im Sofortverfahren auf S. 10 des Beschlussabdrucks ausdrücklich ausgeführt (VG Würzburg, B.v. 26.07.2018 - W 8 E 18.927 - juris Rn. 30):

„Darüber hinaus ist weiter zu erwägen, dass einer Rückgabe der Pferde an die Klägerin auch tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen könnten. Denn wie in den Verfahren gegen den Lebensgefährten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 - W 8 S 18.206 - juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 - W 8 K 18.205) ausgeführt, waren die Tiere beim Lebensgefährten der Klägerin unter tierschutzwidrigen Umständen untergebracht und versorgt, worauf diesem auch die Haltung und Betreuung der Pferde untersagt wurde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin ausgesagt, dass sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Pferde zu versorgen. Demnach darf der Lebensgefährte der Klägerin die Betreuung der Pferde von Rechts wegen nicht mehr übernehmen und die Klägerin selbst kann dies aus gesundheitlichen Gründen nicht. Darüber hinaus hat die Klägerin als Eigentümerin in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung durch den Lebensgefährten zu unterbinden. Bei einer Rückgabe der Pferde an die Klägerin müsste aber eine mangelfreie Tierhaltung gewährleistet sein, die den Anforderungen des § 2 TierSchG gerecht wird. Insoweit hat die Antragstellerin keine belastbaren und konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gemacht und auch nicht erklärt, wie sie in der Folgezeit eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten können will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - KommunalPraxis BY 2016, 309 - juris). Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 - 20 B 1748/08 - juris; vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2008 - 11 K 645/08 - juris). Bei Herausgabe wäre zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden wie vor der Wegnahme. Unter diesen Vorzeichen steht einer Rückgabe der Pferde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 - B 1 E 13.384 - juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 - 6 L 14/09 - juris).“

An dem vorstehenden Befund und den damit verbundenen Rechtsfolgen hat sich bis heute nichts geändert. Die Klägerin hat weder gegenüber der Behörde noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass sie in der Vergangenheit versucht habe, die tierschutzwidrige Haltung zu verbessern. Sie hat auch keine dahingehende Einsicht gezeigt. Die Klägerin hat weiter bis heute nicht plausibel erklärt, dass und wie sie bei einer theoretischen Rückgabe für eine tierschutzgemäße Haltung der beiden Pferde sorgen will und kann.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt Deggendorf angeordneten „Fortnahme des Braunbären Ben“ und der Heranziehung des sog. „Bärenwagens“ zum Transport des Bären.

Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen und ist Eigentümer und Halter des 1994 geborenen, ca. 350 kg schweren europäischen Braunbären Ben, für den er nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Bescheinigung erhalten hat, dass der Bär „in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde“. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen, ist ihm zuletzt mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015 erteilt worden. Mit Bescheid vom 15. März 2016 wurde diese Erlaubnis bezüglich des Braunbären Ben wegen „anderweitiger Unterbringung“ widerrufen; hiergegen wurde vom Antragsteller Widerspruch erhoben. Die Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen: Nummer 6 „Haltung der Tiere: Tierart Braunbär -Haltungseinrichtung: Bärenwagen, Maße 8,34 m x 2,30 m x 2,48 m (LxBxH), ein Außengehege von mindestens 75 m2 und ein Badebecken mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m (Mindesttiefe 80 cm)“. In der folgenden Nummer ist geregelt, dass „nur Gastspielorte anzufahren sind, bei denen sichergestellt ist, dass die geforderten Außengehege aufgebaut werden können“. Weiterhin besitzt der Antragsteller eine sicherheitsrechtliche Erlaubnis der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016 zur Haltung des Braunbären Ben nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Diese Erlaubnis wurde u. a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass der Käfig des Bären so „abzusperren“ ist, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können.

Am 14. März 2016 ordnete das Landratsamt Deggendorf gegenüber dem Antragsteller mündlich die Fortnahme des Bären Ben und des Bärenwagens an. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2016 den Sofortvollzug der mündlichen Anordnung aus formellen Gründen aufgehoben und die Herausgabe des Bären Ben und des Bärenwagens an den Antragsteller angeordnet.

Mit Bescheid vom 17. März 2016 bestätigte das Landratsamt Deggendorf die am 14. März 2016 mündlich angeordnete „Fortnahme des Braunbären Ben“ und Heranziehung des sog. Bärenwagens zum Transport des Bären und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bär sei wiederholt erheblich vernachlässigt worden, was zu länger anhaltenden Leiden geführt habe. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben könnten am Standort Plattling nicht erfüllt werden. Deshalb sei die Wegnahme des Bären anzuordnen gewesen. Zum Transport des Bären habe der sog. Bärenwagen herangezogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Bärenhaltung sei bislang von den Amtstierärzten nicht beanstandet worden. Die Größe des Bärenwagens entspreche den Vorgaben im Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015. Es sei falsch, dass Ben in einer extra abgetrennten und abschließbaren Box in Dunkelheit im Transportwagen gehalten worden sei; es existiere ein vergittertes Fenster. Ben sei am 13. März 2016 nach der Ankunft am Festplatz in Plattling, gegen 15:00 Uhr, vom Antragsteller versorgt worden. Ben habe aber geschlafen; er habe nicht trinken wollen. Der Antragsteller habe dann gewartet, bis sein Sohn gegen 18:00 Uhr Wagen und Schlafwagen auf dem Festplatz aufgestellt habe. Am 14. März 2016 sei Ben von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr alleine im Wagen gewesen und habe dort geschlafen; er sei im Augenblick in seiner Winterschlafphase. Der Antragsteller habe immer Futter und Wasser dabei und tränke Ben, wenn er mit 20 km/h auf dem Transport unterwegs sei. Das Außengehege habe noch gar nicht aufgebaut werden können, weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid sei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller seit 1994 mit dem Bären im Zirkus auftrete und damit seinen Lebensunterhalt verdiene. Im Übrigen würden die im Raum stehenden Beanstandungen der Amtstierärztin durch das am 19. März 2016 im Bärenpark erstellte Gutachten des Tierarztes w. entscheidend widerlegt. In diesem Gutachten sei nämlich die Feststellung getroffen worden, dass Ben ein klinisch unauffälliges, gesundes und dem Alter entsprechend entwickeltes Tier sei, das bei der Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art gezeigt habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sowie die Beschlagnahme des Bärenwagens aufzuheben und die sofortige Rückführung des Bären Ben und die Rückgabe des Bärenwagens einschließlich des darin enthaltenen Zirkusmaterials an den Antragsteller anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der Bärenhaltung sei es - durch amtstierärztliche Begutachtungen belegt - mehrfach zu schwerwiegenden Verstößen gegen die zugrunde liegende Unterbringungsanordnung sowie gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gekommen. Dadurch sei Ben erheblich vernachlässigt worden; es seien ihm länger andauernde Leiden zugefügt worden. Es gebe zudem erhebliche Anhaltspunkte, die auf schwerwiegende strukturelle Defizite bei der Tierhaltung durch den Antragsteller hindeuten würden und Anlass zur Besorgnis gäben, dass auch künftig mit erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist.

Der Bärenwagen des Antragstellers genüge nicht den tierschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Erfordernissen. Der Bärenwagen sei nämlich geringfügig kleiner als mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vorgeschrieben und halte die in der Zirkusleitlinie vorgegebene Mindestgröße von 24 m2 eines Käfigwagens für einen Bären mit einer Größe von über 2 Metern nicht annähernd ein. Eine Vermessung mit einem kalibrierten Lasermessgerät habe folgende Größen ergeben: Separierungsbox: 3,26 m x 2,32 m = 7,56 rrP; Außenbox: 4,95 m x 2,32 m = 11, 49 rrP. Abgesehen davon würden dessen Türen nach außen aufschlagen, obwohl nach analoger Anwendung der Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung nur ein Aufschlagen entgegen der Fluchtrichtung sicher wäre. Hinzu komme, dass weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Bär auch künftig in der abgedunkelten Box von lediglich 7,56 m2 gehalten werde, etwa wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt werde.

Es seien zudem strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in den Fällen zu beobachten, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden dürfe oder in denen das Außengehege - das nach der Zirkusleitlinie mindestens 500 m2 groß sein müsse, weil Ben nur noch selten im Zirkus auftrete und auch ansonsten nicht erkennbar sei, dass er täglich verhaltensgerecht beschäftigt werde - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden dürfe. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass der Bär auch künftig in derartigen Fällen ohne das vorgeschriebene Außengehege auf einer Fläche von 7,56 m2 in abgedunkelter Umgebung im Zirkuswagen, der an einem anderen Ort als dem Gastspielort abgestellt werde, über lange Zeiträume gehalten werde.

Abgesehen davon genüge das Außengehege nicht den notwendigen Sicherheitsstandards, da die eingesetzten handelsüblichen Bauzaunmatten, die mittels eins handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt würden, vom Bären zumindest in Ausnahmesituationen umgerannt werden könnten. Es sei daher zu erwarten, dass künftig dem Antragsteller die Aufstellung des Außengeheges aus sicherheitsrechtlichen Gründen vermehrt untersagt werde.

Angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und seiner Uneinsichtigkeit biete dieser keine Gewähr dafür, dass die notwendigen tierschutzrechtlichen Auflagen künftig eingehalten würden, zumal der Antragsteller über keine geeigneten anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheine. Vielmehr erscheine es angesichts des Versuchs, den Zirkuswagen mit dem Bären den Behördenmitarbeitern zu entziehen, sogar nicht ausgeschlossen, dass der Bär bei einer Rückgabe an den Antragsteller dauerhaft dem Zugriff deutscher Behörden entzogen werde. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da frühere - mildere - Maßnahmen keinen durchgreifenden Erfolg gezeigt hätten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 17. März 2016 zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der angefochtene Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme des Bären auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und hinsichtlich der Heranziehung des Bärenwagens gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Damit überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, so dass eine sofortige Rückführung des Bären sowie Rückgabe des Bärenwagens gegenwärtig ausscheidet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rückgabe des im Bärenwagen aufbewahrten Zirkusmaterials begehrt, fehlt seinem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass Zirkusmaterial überhaupt beschlagnahmt oder seine Herausgabe vom Landratsamt gefordert und verweigert worden ist.

a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bärenhaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse (§ 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG) gekommen sein dürfte, wodurch der Bär erheblich vernachlässigt wurde und ihm länger andauernde, vermeidbare Leiden zugefügt wurden, so dass die Fortnahme des Bären gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

In Plattling war der Bär - wie der Antragsteller eingeräumt hat - vom 13. März 2016 15:00 Uhr bis zur Wegnahme am 14. März 2016 11:00 Uhr innerhalb des frei zugänglichen Bärenwagens in einem nach den Angaben im vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegten Gutachten des Tierarztes w. vom 19. März 2016 höchstens 3,52 m x 2,41 m großen abgetrennten Bereich bei geschlossener Seitenklappe untergebracht; in dem laut o.g. Gutachten maximal 5 m x 2,41m großen vergitterten Außenbereich des Bärenwagens waren Bauzaunelemente und weitere Utensilien eingelagert, so dass er für den Bären nicht zugänglich war. Entgegen der Behauptung des Antragstellers im Beschwerdevorbringen hat der abgetrennte Bereich des Bärenwagens kein „vergittertes Fenster“ und ist ohne Lichteinfall, wie dem o.g. Gutachten des Tierarztes w. und den in den Gerichtsakten befindlichen Lichtbildern zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass dem Bären keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stand und auch 20 Stunden nach Ankunft am Festplatz in Plattling noch immer kein Außengehege aufgebaut war.

Weiterhin hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Landratsamts, denen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten wird, (wiederholt) Gastspielorte angefahren, bei denen nicht sichergestellt war, dass das geforderte Außengehege aufgebaut werden konnte. Vor der Anreise nach Plattling hat der Antragsteller in Fürstenfeldbruck gastiert, obwohl er seinen Bären aufgrund eines Wildtierverbots dorthin nicht mitnehmen durfte und kein anderweitiger geeigneter Unterbringungsort zur Verfügung stand. Darüber hinaus unterließ er es, vor der Anreise nach Weißenburg-Gunzenhausen und Plattling zu klären, ob er dort ein Außengehege für einen Bären aufstellen darf.

Nach der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7 und B.v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.) wurde Ben durch die oben geschilderte reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen abgetrennten Bereich des Bärenwagens ohne Beschäftigung und ohne Zugang zu einem Außengehege mit Badebecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt. Ohne vernünftigen Grund i. S.v. § 1 Nr. 2 TierSchG wurden ihm länger andauernde erhebliche Leiden i. S. d. Tierschutzrechts zugefügt, weil er durch die Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben konnte und nicht erhielt, was er zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt. Sein Wohlbefinden wurde über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 3.11.2004 - 1 S 2279/04 - RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 -10 S 3230/91 - juris Rn. 23 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 17ff;).

Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin unzutreffend wäre, wurden im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Insbesondere steht die Einlassung des Antragstellers, der Bär sei nach Beurteilung des Tierarztes w. vom 19. März 2016 klinisch unauffällig, gesund und dem Alter entsprechend entwickelt und habe keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art erkennen lassen, dazu nicht in Widerspruch. Denn damit werden keine Aussagen zur Haltung durch den Antragsteller gemacht. Leiden setzen nicht voraus, dass Tiere krank oder verletzt sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 23).

Auch die - im Widerspruch zu dem mit Schriftsatz vom 17. März 2016 behaupteten geplanten Auftritt des Bären bei der Premiere am selben Tag stehende - Einlassung, der Bär sei in der Winterschlafphase, schlafe deshalb sehr viel und benötige daher nicht mehr Platz, kann daran nichts ändern, weil sie unzutreffend sein dürfte. Dies ist bereits der Stellungnahme der Amtstierärztin zu entnehmen. In dieser Stellungnahme ist ausgeführt, dass der Bär keinesfalls die für das Ende der Winterruhe typische starke Gewichtsabnahme, struppiges Fell und verklebte Augen zeigt, sondern sich in außerordentlich guter Futterkondition befindet und nach Öffnung des Käfigs aktiv wurde und Interesse an seiner Umwelt zeigte. Abgesehen davon wäre ein Winterschlaf im Zirkus schon deshalb schwer vorstellbar, weil ein Verfallen in Winterruhe durch die fortwährenden Reiseaktivitäten und die damit verbundenen ständigen Störungen kaum möglich erscheint. Die Stellungnahmen des vom Antragsteller beauftragten Tierarztes w. können die Einschätzung der Amtstierärztin schon deswegen nicht in Frage stellen, weil sie widersprüchlich sind. Einerseits wurde nämlich am 19. März 2016 ein sehr guter Ernährungszustand und ein kräftiger gut bemuskelter Körperbau des Bären festgestellt - andererseits wurde in der Stellungnahme vom 18. April 2016 ausgeführt, dass „ein Problem in der Beurteilung des Bemuskelungszustands“ gesehen werde.

Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Außengelände nach dem Vorbringen des Antragstellers noch „gar nicht aufgebaut“ habe werden können, „weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen war“, zu einer anderen Beurteilung führen. Der zeitgerechte Aufbau liegt vielmehr in der Organisationssphäre des Zirkus. Unabhängig davon dürfte ein verstrichener Zeitraum von 20 Stunden nach Ankunft des Bären in Plattling ohnehin nicht mehr den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Zurverfügungstellung eines Außengeheges genügen.

Schließlich steht auch der bestandskräftige Bescheid des Landkreises AlzeyWorms vom 12. Oktober 2015, mit dem dem Antragsteller die tierschutzrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, Tiere gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, dem Erlass der angefochtenen Anordnung nicht entgegen. Zwar entfaltet ein Verwaltungsakt, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2016 - 4 B 1.16 -juris Rn. 4). Diese sog. Tatbestandswirkung gilt auch gegenüber einem Gericht, soweit der Bescheid nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351/354, 355). Trotz seines Widerrufs u. a. bezüglich des Braunbären Ben mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 15. März 2016 ist der Bescheid vom 12. Oktober 2015 noch wirksam, weil der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid eingelegt hat. Jedoch unterschreitet die Größe des abgetrennten Bereichs des Bärenwagens, in dem Ben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Plattling gehalten wurde, auch die im Bescheid vom 12. Oktober 2015 vorgegebenen Mindestmaße für den Bärenwagen erheblich. Zudem sind nach dem Bescheid als weitere Haltungseinrichtungen das Vorhandensein eines Außengeheges von mindestens 75 m2 und eines Badebeckens mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm erforderlich.

b) Auch die anderweitige Unterbringung des Bären dürfte rechtmäßig sein, weil sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen lässt, dass er eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Bären diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme eines Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und 9 B 06.9 B 06.2992 - juris Rn. 25).

Gegenwärtig erscheint der Antragsteller nicht in der Lage zu sein, die oben genannten Missstände kurzfristig zu beheben. Zum einen muss mangels anderweitiger Anhaltspunkte und Darlegungen des Antragstellers damit gerechnet werden, dass der Bär auch in Zukunft in dem abgedunkelten, abgetrennten Bereich des Bärenwagens gehalten wird, wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt wird. Zum anderen bestehen nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegentritt, beim Betrieb des Antragstellers strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in Fällen, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden darf oder in denen das Außengehege aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden darf. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterbringung in Zukunft in diesen Fällen erfolgen soll, weil der Antragsteller keine belastbaren Angaben über das etwaige Vorhandensein eines festen Quartiers gemacht hat und über keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheint, die während dieser Zeit eine artgerechte Unterbringung gewährleisten könnten.

Es kommt hinzu, dass es darüber hinaus nicht hinreichend gesichert erscheint, dass der Antragsteller überhaupt über ein Freigehege verfügt, das geeignet ist, an den jeweiligen Orten, an denen sich der Bär befindet, aufgebaut zu werden und das eine hinreichende Ausbruchsicherheit gewährleistet. Denn ausweislich der Feststellung des Landratsamts Deggendorf vom 14. März 2016 besteht das gegenwärtig mitgeführte Außengehege lediglich aus handelsüblichen Bauzaunmatten, die nicht im Erdboden verankert werden, sondern auf kleine Isolierplatten gestellt und mittels eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Gitter nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung eines gefährlichen Tieres wildlebender Art entsprechen.

2. Auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2016 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach dem Zweck des Tierschutzgesetzes liegt es im öffentlichen Interesse, Leben und Wohlbefinden der Tiere aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weiterhin darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Diese Schutzzwecke stehen angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Tierschutz beimisst und der auch von breiten Bevölkerungsschichten getragen wird, grundsätzlich nicht zur Disposition (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2004 - 25 CS 04.20 - juris Rn. 9). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass bei einer Rückgabe des Bären eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Antragsteller auf Dauer sichergestellt ist.

Für das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids sprechen zusätzlich auch sicherheitsrechtliche Aspekte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, verwendet der Antragsteller zur Erstellung des notwendigen Außengeheges lediglich einen einfachen, handelsüblichen Bauzaun, der auf kleine verschiebbare Isolierplatten gestellt werden muss und mit Hilfe eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt wird. Bei dieser Konstruktion ist es zumindest bei unvorhersehbaren Situationen, die im Zusammenhang mit der Haltung wilder Tiere und gerade in Zusammenhang mit der Zurschaustellung des Tieres und dem Zugang eines größeren Personenkreises zur Betrachtung auch naheliegen, nicht ausgeschlossen, dass der Bär sich auch durch Strom nicht vom Umrennen des Geheges abhalten lässt. Bei Verwendung dieses Außengitters besteht somit eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben von Zirkusangehörigen, Zuschauern und unbeteiligten Personen. Gleiches gilt hinsichtlich des Bärentransportwagens, weil die vergitterten Türen - wie vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen und näher ausgeführt wurde - nicht nach innen, sondern nach außen und somit in Fluchtrichtung aufschlagen, so dass ein Schließen der Tür gegen den Druck des Bären nicht möglich ist. Es kommt hinzu, dass durch einen kleinen Spalt am hinteren Teil des Anhängers zum Bärenwagen zum Bären hineingefasst werden kann. Dadurch könnten sich insbesondere Kinder schwerste Verletzungen zuziehen, zumal der Antragsteller - wie nach Aktenlage zuletzt in Plattling - die sicherheitsrechtliche Auflage im Bescheid der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016, den Käfig so abzusperren, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können, jedenfalls nicht durchgehend beachtet.

Demgegenüber stehen auf Seiten des Antragstellers nur ideelle und wirtschaftliche Interessen im Raum. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass bei einer Nichtrückgabe des Bären die wirtschaftliche Existenz seines Zirkusbetriebs gefährdet ist. Dies wäre bei dem tierschutzrechtlich genehmigten Umfang seines Tierbestands auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem hat der Bär nach den Angaben eines Zirkusmitglieds vom 17. März 2016 gegenüber einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Plattling ohnehin fast keine Auftritte mehr im Zirkus und wird nur noch gelegentlich ins Zirkuszelt geführt. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Tierhalters, vorläufig im Besitz seines Bären bleiben zu können, zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).