Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 2618/15.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
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Der 1986 geborene Kläger, Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, trat am 1. April 2011 als Feldwebelanwärter (Luftwaffe) in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich für 13 Jahre. Ziel war die Ausbildung zum Informations- und Kommunikationstechnik- und Netzwerkadministratorfeldwebel. Vom 5. April bis 30. Mai 2011 absolvierte er den Grundlehrgang zum Unteroffizier und vom 30. August 2011 bis zum 5. Januar 2012 den Feldwebellehrgang. Im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung wurde der Kläger vom 3. Mai 2012 bis 31. Januar 2014 zum IT-Systemelektroniker ausgebildet. Am 1. Juni 2014 wurde er zum Feldwebel befördert. Am 21. August 2014 beendete er seine Fachausbildung zum IT InfoÜtr Bw (IT Informationsübertragung Bundeswehr). Die Verpflichtungszeit des Klägers wurde am 26. August 2014 schlussendlich auf 13 Jahre festgesetzt (Blatt 21 Anerkennungsakte).
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Bereits im Februar und März 2014 stellte der Kläger erfolglos Versetzungsanträge mit dem Ziel einer heimatnäheren Stationierung.
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Am 23. September 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung beim ... der Bundeswehr ... und legte seine Gewissensgründe dar. In der Begründung seines Antrags führte er aus, dass er sich seit mehreren Monaten viel mit dem Thema Krieg und Waffen auseinander gesetzt habe. Aufgrund dieser Auseinandersetzung könne er den weiteren Dienst an der Waffe mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren.
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Erläuternd führte er aus, dass er bei seinen Eltern eine gewaltfreie Erziehung genossen habe. Es sei immer eine gewaltfreie Lösung von Konflikten im Rahmen von Gesprächen gefunden worden. Er würde in einem persönlichen Konflikt mit sich selbst stehen, müsse er wider sein Gewissen Gewalt in Form von Waffengewalt gegenüber Menschen ausüben. Von dieser Lebenseinstellung könne er niemals abrücken, da seine moralischen Werte mit dem Dienst an der Waffe in Konflikt zueinander stünden.
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Als auslösendes Ereignis führte er an, dass die Erfahrungen seines Großvaters, der kürzlich verstorben sei, im Zweiten Weltkrieg ihn zum Umdenken bewegt hätten. Sein Großvater sei kurz von dem Ende des Krieges als 13-jähriger „von der SS in die Wehrmacht“ eingezogen worden. Diese Erlebnisse seien so schlimm gewesen, dass der Großvater erst wenige Monate vor seinem Tod angefangen habe, darüber zu sprechen. Durch diese Schilderungen sei ihm erst bewusst geworden, welche Folgen Krieg, das Führen einer Waffe und das damit verbundene Leid beinhalten würden. Von diesen Erfahrungen habe sein Großvater auch schwere psychische Schäden davongetragen. Der Großvater habe ihm auch immer davon abgeraten, sich bei der Bundeswehr zu verpflichten, jedoch ohne ihm von seinen Erlebnissen zu berichten. Nach dessen Tod im Mai 2015 habe er sich an seine ausführlichen Worte erinnert und gemerkt, dass er jegliche Art von Krieg und Waffenanwendung verachte.
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Er habe sich, als er bei einem Schießtraining im März 2014 auf mehrere annähernd menschlich wirkende Pappziele habe schießen müssen, an die Worte des Großvaters erinnern müssen, wie schlimm es für ihn gewesen sei, auf Menschen zu schießen und welche Folgen das für ihn gehabt habe. Er – der Kläger - habe beim Schießen große Angst empfunden, da er sich vorgestellt habe, mit welchen Folgen er insbesondere im psychischen Bereich zu kämpfen habe, wenn er auf Menschen zielen und schießen müsste. Dieses von ihm verursachte Leid könne er nie mit seinem Gewissen und seinen moralischen Vorstellungen vereinbaren. Dieses Gefühl sei bei einem Lehrgang im August 2014 erneut bestätigt worden. Dabei sei mittels eines Schießsimulators geübt worden. Er habe die Geräusche der Waffen und die Kommandos der schießenden Soldaten nicht mehr ertragen können. Viele Soldaten würden zudem mit massiven psychischen Schäden nach Auslandseinsätzen zu kämpfen haben. Daran würden Familien zerbrechen, was für ihn das Schlimmste wäre.
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Zudem würde seine Aufgabe als Soldat gegen die Menschenwürde und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. Des Weiteren beruft er sich auf seinen katholischen Glauben. Die katholische Religion verbiete das Verletzen und Töten von Menschen. Da ihm die religiöse Erziehung äußerst wichtig sei, könne der weitere Dienst an der Waffe sein Selbstwertgefühl enorm schädigen. Er würde im krassen Konflikt zu dem stehen, was ihm durch die katholische Kirche und insbesondere durch seine Eltern beigebracht worden sei.
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Auch könne er sich nicht vorstellen, gegen die Länder Krieg zu führen, die er privat schon einmal bereist habe. Es sei für ihn unvorstellbar, jene Menschen zu schädigen, die ihn zuvor in ihrem Land freundlich aufgenommen hätten.
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Er stelle den Antrag erst jetzt, da ihm vorher nicht klar gewesen sei, dass jeder Soldat in der Lage sein müsse, auf andere Menschen zu schießen. Er habe die Vorstellung gehabt, dass seine Tätigkeit bei der Bundeswehr nur den IT-Bereich umfassen würde. Zudem habe er aufgrund seiner Situation im Zeitpunkt der Verpflichtung naiv gehandelt und sei sich des völligen Ausmaßes seines Handelns nicht bewusst gewesen. Er habe sein Studium vorzeitig aufgegeben und die Arbeitslosigkeit verhindern wollen. Er sei in die Bundeswehr eingetreten, um Menschen zu helfen. Dabei sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Menschen durch ihn Leid erfahren würden, damit er anderen Menschen helfe. Er habe sich damals den Dienst bei der Bundeswehr so vorgestellt, dass insbesondere Kameradschaft, Sport und die Arbeit mit IT-Geräten im Vordergrund stehen würden. Ihm sei erst im Laufe der Zeit bewusst geworden, dass es bei der Bundeswehr letztendlich nur um das Töten gehe.
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Durch diese hervorgerufenen Gewissenskonflikte habe er Albträume und finde keine Ruhe mehr.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 forderte die Beklagten den Kläger auf, sich ergänzend zu äußern, was dieser mit Schreiben vom 5. März 2015 in Bezug auf die einzelnen gestellten Fragen tat. Auslöser für seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei gewesen, als er sich ein weiteres Mal nach dem Tod des Großvaters an dessen Worte erinnert habe. Die Schilderungen über seine Erlebnisse im Zweiten Weltkrieg in der Wehrmacht seien so schlimm gewesen, dass er sich dafür entschieden habe, solche Erfahrungen und Erlebnisse nie selber durchleben zu müssen. Sein Großvater sei unter Zwang dem Elternhaus entrissen worden. „Unter der Ausbildung von SS-Soldaten“ sei der „Großvater in mehreren FLAK-Stellungen eingesetzt worden“. Hier habe er hautnah die Grausamkeiten erlebt. Ältere Erwachsene hätten versucht, zu fliehen. Um weitere Fluchtversuche zu unterbinden, sei demonstrativ vor allen herangezogenen Zivilisten ein Erschießungskommando durchgeführt worden. Ein ähnlicher Fluchtversuch sei ebenfalls entsprechend geahndet worden, jedoch mit dem Unterschied, dass kein Soldat den Flüchtling erschoss, sondern ein Kind. Beim nächsten Fluchtversuch wäre sein Großvater derjenige gewesen, der einen Menschen hätte erschießen müssen. Dazu sei es zum Glück nicht gekommen. Diese Erlebnisse seien für den Großvater so intensiv gewesen, dass er es nie zulassen würde, dass ein Teil seiner Familie sich einer Armee anschließen würde. Von diesen traumatischen und grausamen Erlebnissen habe er niemandem berichten wollen. Vor seinem Eintritt in die Bundeswehr habe der Großvater ihn immer davor gewarnt, mit den seelischen Konsequenzen leben zu müssen, die bei kriegerischen Aktivitäten entstünden. Diese Warnung habe er naiver Weise ignoriert.
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Den vorgehaltenen Widerspruch, dass ihn die gewaltfreie Erziehung nicht davon abgehalten habe, sich 13 Jahre bei der Bundeswehr zu verpflichten, erklärt er dahingehend, dass er damals gedacht habe, dass der Dienst an der Waffe nicht im Vordergrund stünde, sondern Aspekte wie Sport, Kameradschaft und vor allen Dingen die Arbeit mit IT-Geräten. In der Bundeswehrzeit habe er durch andere Kameraden erfahren, um was es sich bei einer EAKK-Ausbildung (Einsatzvorbereitende Ausbildung im Rahmen von Konfliktverhütung und Krisenbewältigung) handele. Er habe bisher immer die Vorstellung gehabt, dass andere Truppenteile wie z.B. Jäger sich damit befassten. Dies sei eine große Fehleinschätzung gewesen.
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Er habe nicht bereits früher einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, obwohl er seit vier Jahren Soldat sei, da er durch die Ausbildungszeit bei der Bundeswehr nie einen Eindruck habe gewinnen können, was im täglichen Dienstgeschehen vorgehe. Erst nachdem er eine längere Zeit in der Stammeinheit verbracht habe, hätte er einen Eindruck darüber gewinnen können, dass der Waffendienst im Vordergrund stünde und sein eigentliches Interesse, die IT, nur zweitrangig sei.
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Er habe nicht bereits im Mai 2014, als der Großvater verstarb, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, da er lange Zeit gebraucht habe, den schlimmen Schicksalsschlag zu verarbeiten. Er habe erst nach dieser Zeit klare Gedanken fassen und intensiver über die Erzählungen nachdenken können. Er habe seine Entscheidung genau überdenken wollen. Er könne den Dienst an der Waffe bei der Bundeswehr nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren, und wolle ähnlich negative Erlebnisse wie die des Großvaters vermeiden.
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Mit Bescheid vom 2. April 2015 wurde der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs. 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz ein Antrag abgelehnt würde, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers nicht ausgeräumt werden könnten. Im Falle des Klägers bestünden Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben, weil er seit April 2011 der Bundeswehr mit einer Verpflichtungszeit von 13 Jahren angehöre und erst am 1. September 2014 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe.
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Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gemäß Art. 4 Abs. 3 GG bestehe, wenn der Betroffene aufgrund einer für ihn zwingenden Gewissensentscheidung nur unter schwerer seelischer Not im Stande sei, an einem Krieg mit der Waffe teilzunehmen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setze deshalb voraus, dass jemand das Töten von Menschen nicht aus moralischen oder ethischen Gründen missbillige, sondern es grundsätzlich ohne Einschränkung als wirklich verwerflich empfinde. Dabei sei es erforderlich, dass der Betroffene seine Gewissensentscheidung plausibel mache. Ein bloß verbales Bekenntnis zur Kriegsdienstverweigerung genüge nicht.
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Bei einem Soldat auf Zeit, der zunächst ohne erkennbaren Gewissenskonflikt seinen Dienst geleistet habe, könne eine solche ernsthafte Gewissensentscheidung regelmäßig nur nach einem einschneidenden Schlüsselerlebnis oder einem längeren intensiven Wandlungsprozess angenommen werden. Diese Gesinnungsumkehr habe der Kläger weder in seiner Begründung noch in seiner Stellungnahme glaubhaft machen können. Es überzeuge bereits nicht, dass er in seiner schriftlichen Begründung ca. dreieinhalb Jahre nach der Verpflichtung als Soldat auf Zeit seine gewaltfreie Erziehung als Grund für seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angebe. Es könne von einem 25-jährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für 13 Jahre verpflichte, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetze. Bereits im Jahr 2011 hätte er die Möglichkeit gehabt, sich zu überlegen, inwieweit seine gewaltfreie Erziehung mit den Zielen und Aufgaben der Bundeswehr übereinstimme. Zudem werde nicht klar, warum der Tod des Großvaters ursächlich für seinen oben angeführten Gewissenskonflikt sei, zumal er noch über fünf Monate hin gewartet habe, bis er seinen Antrag gestellt habe. Gegen eine Gewissensentscheidung spreche auch die Tatsache, dass er noch im Juni 2014, nach dem Tod des Großvaters und nach den Erlebnissen beim Schießen, die Beförderung zum Feldwebel angenommen habe.
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Die Möglichkeit, an einem bewaffneten Konflikt teilnehmen zu müssen, sei für ihn nun realer geworden, als zur Zeit der Verpflichtung. Diese Tatsache alleine begründe keinen Gewissenskonflikt. Seine anfänglich naive Vorstellung des Soldatenberufs könne nicht angeführt werden, um einen Gewissenskonflikt zu begründen.
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Der Kläger legte am 27. April 2014 Widerspruch ein. Diesem fügte er eine weitere Begründung sowie eine Stellungnahme des evangelischen Militärpfarrers A... des Militärpfarramts B... vom 15. April 2015 bei. Erläuternd führte der Kläger aus, die Bundeswehr damals als Zufluchtsort gesehen zu haben, um der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Insbesondere habe die Bundeswehr eine sehr umfangreiche gute Ausbildung angeboten, verbunden mit der Möglichkeit Geld zu verdienen. Im Übrigen vertiefte er seinen bisherigen Vortrag.
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Das lange Zuwarten erläuterte er dahingehend, dass er lange und sehr gründlich über die Erzählungen des Großvaters nachgedacht habe. Dieser Prozess sei über die Beförderung zum Feldwebel hinausgegangen, da er sich beim Tod des Großvaters auf einem Lehrgang befunden habe. Er habe nicht ohne eine feste Entscheidung bezüglich seiner weiteren Karriere bei der Bundeswehr die Beförderung zum Feldwebel ablehnen wollen. Das Schießen mit dem Simulator habe jedoch seine Entscheidungsfindung bestärkt. Auf dem Lehrgang „ITF-InfoUtr Bw“ von Juli bis August habe er überhaupt erstmals erlebt, inwiefern die Arbeit mit IT-Geräten jeglicher Art bei der Bundeswehr ihren Beitrag zu kriegerischen Handlungen leiste. Diese Informationen zu den einzelnen IT-Systemen habe er vor dem Lehrgang nie erhalten, da es sich bei dem Lehrgang auch um als geheim eingestufte Informationen gehandelt habe. Seine vorherige Ausbildung habe nur zivile Informationen beinhaltet, so dass er keinen Eindruck bekommen habe, wie die IT-Systeme der Bundeswehr im Krieg eingesetzt würden. Somit werde auch die IT innerhalb der Bundeswehr genutzt um kriegerischere Akte und Gewalttaten durchsetzen zu können, und genau dies widerspreche der Erziehung seiner Eltern. Das Wissen um die Nutzung der IT-Systeme habe einen maßgeblichen Einfluss darauf gehabt, den Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen. Zu Zeiten seiner Verpflichtung im Jahr 2011 hätte er nicht das Wissen gehabt, welches er jetzt habe.
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Des Weiteren leide er, beginnend ab dem Tod seines Großvaters, zunehmend an Albträumen. Er erlebe immer Situationen in Gedanken, in denen er vor der Entscheidung stehe, Menschen zu töten. Er finde keinen ruhigen Schlaf mehr. Jeder weitere Tag im Dienst der Bundeswehr sei für ihn unerträglich, da durch diese Zugehörigkeit zum Militär immer wieder diese von ihm beschriebenen Albträume vorkämen. Das von ihm beschriebene seelische Leid spiegele seine momentane psychologische Verfassung wieder. Diese Situation vorher zu erläutern, habe er als zu persönlich empfunden und sie dementsprechend in den vorherigen Schriftstücken nicht erwähnt.
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Der evangelische Militärpfarrer gab in seiner Stellungnahme an, dass er den Eindruck habe, dass der Kläger umsichtig und gründlich der Frage nachgegangen sei, was sein Gewissen von ihm fordere. Auf ihn habe der Kläger absolut glaubhaft mit seiner Begründung gewirkt. Er bitte daher, dem Antrag stattzugeben.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai 2015 zurück. Sie führte aus, dass das Vorbringen, der Arbeitslosigkeit entgehen zu wollen, nicht glaubhaft sei. Die Stellungnahme des Seelsorgers beruhe im Wesentlichen auf den Ausführungen des Klägers, ohne das Bestehen einer zwingenden Gewissensnot zu bestätigen.
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Der Kläger hat am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 1. September 2015 den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen.
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Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Beklagte den Antrag mit Textbausteinen, ohne konkret sein Vorbringen in Bezug zu nehmen, abgelehnt habe. Die angeführte Begründung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe ausführlich in seiner Begründung für den Antrag dargelegt, dass es sich bei dem Gewissenskonflikt um einen schleichenden Prozess über eine längere Zeit gehandelt habe. Er stelle in seiner Begründung dar, dass sein Gewissenskonflikt kontinuierlich über die Jahre gewachsen sei. Das Schlüsselerlebnis sei eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Sammlung von Erfahrungen, was zusammen als Schlüsselerlebnis gewertet werden könne. Dies sei sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Begründung dargelegt worden.
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Der wahre Grund der Ablehnung liege darin, dass seit den Jahren 2012 und 2013 deutlich mehr Kriegsdienstverweigerungsanträge gestellt worden seien als in den Jahren zuvor.
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Im Rahmen seiner Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die wesentlichen Gründe seiner behaupteten Gewissensentscheidung wiederholt und vertieft.
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Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zunächst auf die Ausführungen in den Bescheiden. Der Kläger befinde sich seit dreieinhalb Jahren als überzeugter Soldat ohne einen auch nur im Ansatz erkennbaren Gewissenskonflikt im Dienst der Bundeswehr. Er habe sämtliche militärischen Lehrgänge und die damit verbundenen Schießausbildungen erfolgreich abgeschlossen. Er habe vom 30. August 2011 bis zum 5. Januar 2012 problemlos den Feldwebellehrgang der Luftwaffe absolviert. In dem diesbezüglichen Lehrgangszeugnis werde ihm ausdrücklich bescheinigt, dass bei ihm in der Funktion als militärischer Vorgesetzter die Bereitschaft bestehe, Verantwortung zu übernehmen sowie die Einsatzfreunde deutlich erkennbar sei.
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Bereits der Zeitpunkt der Antragstellung, erst nach Absolvierung der zivilberuflichen Ausbildung zum IT-Systemelektroniker und dem Erwerb weiterer fachlicher Qualifikationen im Dienst der Bundeswehr, stelle ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der Kläger nicht aus einer inneren Gewissensumkehr heraus die Bundeswehr verlassen möchte. Auffällig sei insoweit auch, dass der Kläger im Jahr 2014 zwei Versetzungsanträge mit dem Ziel, heimatnah eingesetzt zu werden, gestellt habe, welche abschlägig beschieden worden seien.
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Eine Gewissensumkehr sei aber auch den Ausführungen des Klägers nicht schlüssig zu entnehmen. Die Darlegungen betreffend seinen Großvater seien vor dem Hintergrund, dass er mit seinen Großeltern in einem Haus gelebt und ein sehr inniges Verhältnis zu ihnen gehabt habe, schon nicht nachvollziehbar. Wenig überzeugend sei, dass dem Kläger erst zum Zeitpunkt der Erzählungen des Großvaters und in diesem Zusammenhang klar geworden sein solle, welche Folgen ein Krieg herbeiführen könne und wozu eine Waffe diene. Insbesondere sei es wenig schlüssig, wenn der Kläger gleichzeitig vortrage, sein Großvater habe ihm stets abgeraten zur Bundeswehr zu gehen, jedoch nicht gesagt habe, warum er diese Haltung habe. Es erscheine schlichtweg lebensfremd, dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner Verpflichtung bei der Bundeswehr den Großvater nicht nach der Ursache seiner Einstellung gefragt haben wolle. Zudem würden die Ausführungen an der Oberfläche bleiben. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger im März 2014 aufgrund der Äußerung des Großvaters bei Schießübungen Angst empfunden haben wolle, da er sämtliche militärischen Ausbildungen zuvor problemlos gemeistert habe. Etwaige Probleme ergäben sich nicht aus den Ausbildungszeugnissen.
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Wenig nachvollziehbar sei auch die Darlegung, er habe erst im Jahr 2014 die Kenntnis erlangt, dass ein Soldat nicht nur im unmittelbaren Truppendienst einen „Beitrag zum Töten“ leiste. Es stelle sich die Frage, welche Vorstellung vom Soldatenberuf der Kläger gehabt habe. Soweit der Kläger ausführe, er habe die Vorstellung gehabt, nur in der IT-Abteilung tätig zu sein, so sei ein solcher Irrtum, dessen Vorliegen schon aufgrund des militärischen Werdegangs bezweifelt werde, jedenfalls nicht durch Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG geschützt, denn eine Entscheidung in der gebotenen Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit sei nicht zu erkennen. Dass sich der Kläger in seinen Motiven, die ihn zu seiner Berufswahl bewogen hätten, möglicherweise getäuscht sehe, begründe überdies keine Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg.
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Eine Gewissensumkehr des Klägers im Sinne eines tiefen unumstößlichen Erkenntnisprozesses sei auch vor dem Hintergrund nicht gegeben, dass der Kläger sich nicht wirklich geistig mit dem auch verfassungsmäßig legitimierten Verteidigungsauftrag der Bundeswehr einerseits und seiner gewissensmäßigen Einstellung andererseits auseinandergesetzt habe.
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Auch überzeuge nicht, wenn der Kläger für seinen Gesinnungswandel nach dreieinhalbjähriger Zugehörigkeit zur Bundeswehr seine katholische Erziehung bemühe. Es fehle schon an einer vertieften Auseinandersetzung mit den christlich moralischen Geboten und dem Auftrag der Bundeswehr. Dieser diene als Verteidigungsauftrag der Friedenssicherung damit auch dem Lebensschutz. Selbstverständlich könnten daher gerade auch Soldaten aus einer christlichen Wertorientierung heraus Dienst in der Bundeswehr leisten.
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Auch die Stellungnahme des evangelischen Militärpfarrers führe zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine tief unabdingbare Gewissensnot vorliege, entziehe sich dem zeugenschaftlichen Beweis.
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Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, durch Vernehmung des Klägers als Partei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - trotz des Ausbleibens des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Bescheide der Beklagten vom 2. April 2015 und 28. Mai 2015 nicht in seinen Rechten verletzt Ihm steht kein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG - darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen.
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Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, BVerfGE 12, 45-61, juris) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (Az. 6 C 61.86 – BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“. Es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Betroffenen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, BVerwGE 41, 53-58; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 17.14 -, juris). Um das Vorliegen einer verbindlichen Gewissensentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 06. Februar 1978 – VI B 36.77 –, BVerwGE 55, 217-220, juris).
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Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. März 1989 – 6 C 10/87 –, BVerwGE 81, 294-298).
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger dargelegten Beweggründe sind nicht geeignet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände und dem persönlichen Eindruck des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht für wahrscheinlich, dass bei dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, die behauptete verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Er hat eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht.
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Der Kläger hat seine Umkehr im Wesentlichen mit einem „Schlüsselerlebnis“, den Erzählungen seines Großvaters kurz vor dessen Tod, begründet sowie dem daraus resultierenden inneren Wandlungsprozess in seiner Einstellung zum Dienst an der Waffe. Diesbezüglich hat er jedoch das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er aufgrund dieses Schlüsselereignisses, bestätigt unter anderem durch anschließende Schießtrainings, aus Gewissensgründen nicht mehr zum Dienst an der Waffe in der Lage ist (1.). Auch der Gesamteindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung unterstreicht die bestehenden Zweifel an der Gewissensentscheidung (2.). Des Weiteren bieten das Vorbringen, sich über den tatsächlichen Einsatzbereich als IT-Systemelektroniker getäuscht zu haben (3.), als auch die weiteren angeführten Gründen für den Kriegsdienstweigerungsantrag, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung (4.).
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1. Zunächst hält das Gericht das vorgetragene Schlüsselerlebnis in Form der Erzählung des Großvaters als solches für nicht nachvollziehbar. Die Beklagte geht berechtigterweise von Zweifeln an der Wahrhaftigkeit der Angaben aus, die der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu entkräften vermochte. Es erscheint nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der Großvater des Klägers, der mit ihm in einem Haushalt lebte und für ihn nach eigenen Angaben eine wichtige Rolle in seinem Leben spielte, zum einen versucht haben soll den Kläger davon abzuhalten, der Bundeswehr beizutreten - nach eigenen Worten des Klägers hätte es sein Großvater nie zugelassen, dass ein Teil seiner Familie sich einer Armee anschließen würde (Bl. 26 der Gerichtsakte)-, jedoch gegenüber seinem Enkel seine Beweggründe nicht offengelegt und damit dabei zugesehen haben soll, wie der Kläger sich auf 13 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtete. Diesen auch in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zweifel erklärte der Kläger lediglich dahingehend, dass sein Großvater ihn mit Standardäußerungen von der Verpflichtung habe abhalten wollen. Warum sein Großvater dann im Februar 2014 sein Schweigen gebrochen habe, könne er nicht sagen. Die dargelegten Zweifel an dem Vorliegen des beschriebenen Schlüsselerlebnisses konnten damit nicht ausgeräumt werden.
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Verstärkt werden diese Zweifel weiter dadurch, dass der Kläger, angesprochen auf das Schlüsselereignis und der Bitte des Gerichts, dies näher zu beschreiben und zu erläutern, sich darauf berief, dies nicht tun zu können, da er seinem Großvater Verschwiegenheit versprochen habe. Diese Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht jedoch in einem unauflösbaren Widerspruch dazu, dass er mit Schreiben vom 5. März 2015 auf Nachfrage der Beklagten erklärte, was dem Großvater konkret im Rahmen 2. Weltkriegs widerfahren sein soll. Würde das geschilderte Schlüsselerlebnis für ihn tatsächlich der maßgebliche Auslöser für eine Gewissensentscheidung sein, so würde er sich nicht in einer solch widersprüchlichen Weise auf seine Verschwiegenheit berufen, sondern versuchen, überzeugend darzulegen und auch im Rahmen seiner Parteivernehmung zu erläutern, warum gerade die geschilderten Erlebnisse des Großvaters für ihn eine so belastende Wirkung entfaltet haben. Der Kläger ist jedoch im Rahmen einer Parteieinvernahme in keiner Weise auf die konkreten Erzählungen des Großvaters eingegangen. Seine Berichte blieben vielmehr oberflächlich, detailarm und emotionslos. Auch ließ der Vortrag des Klägers bezüglich der Ereignisse im 2. Weltkrieg, wenn diese für ihn ein solches Schlüsselerlebnis dargestellt hätten, die nötige Detailschärfe vermissen. Der Kläger gibt wörtlich an, dass der Großvater “als 13-jähriger von der SS in die Wehrmacht eingezogen“ worden sei. Diese Äußerung, die das Kerngeschehen der Schilderung des Großvaters darstellt, ergibt inhaltlich wenig Sinn, da SS und Wehrmacht zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Truppenteile darstellten und der Großvater dies sicherlich näher ausgeführt und differenziert hätte, der Kläger aber offenbar nur eine rudimentäre Erinnerung aufbringt.
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Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich ernsthaft mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandergesetzt hat und dabei die Rolle der Bundeswehr von denen der Wehrmacht im Rahmen des 2. Weltkriegs abgegrenzt hat. Warum gerade die Erfahrungen des Großvaters im 2. Weltkrieg ihn zu der Gewissensentscheidung bewogen haben, keinen Dienst an der Waffe bei der Bundeswehr mehr leisten zu können, insbesondere es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können auf Menschen zu schießen, erschließt sich allein aus den Erfahrungen des Großvaters im Rahmen des 2. Weltkrieges nicht. Insbesondere erläutert der Kläger nicht, inwieweit seine ursprüngliche Entscheidung, der Bundeswehr beizutreten und seine damaligen Beweggründe nunmehr durch die Erfahrungen des Großvaters “aufgehoben“ wurden.
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Auch ist es für die Kammer insgesamt schwer nachvollziehbar, dass der Kläger die Tätigkeit eines Soldaten und vor allem die damit einhergehenden möglichen Gefahren und Risiken bei Auslandseinsätzen, wie auch die psychische Belastung durch den Dienst an der Waffe, erst nach den Erzählungen seines Großvaters im Februar 2014 richtig erfasst haben will. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Grundausbildung durchlaufen hat, die Bundeswehr sich seit dem Jahre 2001 z.B. im Afghanistaneinsatz (ISAF Einsatz) befindet, der in der medialen Berichterstattung ausführlich dargestellt wurde und wird, und auch auf der Homepage der Bundeswehr ausführlich über die Tätigkeit als Soldat informiert wird, unglaubhaft.
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2. Insbesondere vermag auch der Gesamteindruck, den das Gericht vom Kläger unter Berücksichtigung seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, die Zweifel an der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht zu entkräften. Vielmehr legen Art und Weise der Ausführungen des Klägers nahe, dass er, nachdem er nunmehr mit der Realität des eigentlichen Einsatzes konfrontiert wurde und erkannt hat, dass er eine zivilberufliche Laufbahn bevorzugt, die angeführten Ereignisse bzw. Erlebnisse vorschiebt, um eine Gewissensentscheidung vorzuspiegeln. Gegenüber dem Gericht gab der Kläger, angesprochen auf das Schlüsselereignis und die daraufhin bei ihm ausgelösten Emotionen bzw. die von ihm geschilderte Gewissensentscheidung, Standardantworten und zeigt - wie bereits oben ausgeführt – keinerlei Emotionen. Vor allem ist er im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bereit gewesen, zur Unterstreichung und Bekräftigung seines Vorbringens das Schlüsselerlebnis eingehend zu schildern. Darüber hinaus beantwortete er die Frage des Klägerbevollmächtigten, ob er an Schlaflosigkeit und Albträumen leide, lediglich dahingehend, dass er unter diesen nur leide, wenn er in der Kaserne nächtige. Auf Nachfrage erst schildert er, dass er davon träume, eine Waffe zu tragen und auf Menschen zu schießen. Weitere Ausführungen, wie sich die Träume konkret darstellen und was diese Träume bei ihm auslösen, schilderte er von sich aus nicht. Auf Nachfrage gab er lediglich - ohne weitere Regung zu zeigen - an Angst zu verspüren.
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Dieser mehr indifferente Ausdruck wird auch dadurch bestärkt, dass der Kläger nach eigenen Angaben nach Stellung des Kriegsdienstverweigerungsantrags einen erneuten Versetzungsantrag gestellt hat, nachdem die ersten beiden bereits negativ beschieden wurden, um „zweigleisig“ zu fahren. Diese Vorgehensweise lässt jedoch erkennen, dass für ihn das Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht der einzig gangbare Weg darstellt, d.h. er nicht „um jeden Preis“ seinen Dienst bei der Bundeswehr beenden möchte, sondern dass er sich alternativ die Möglichkeit offenhalten möchte, heimatnäher eingesetzt zu werden. Eine solche „zweigleisige“ Vorgehensweise würde kaum jemand wählen, der ernsthaft eine unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Dienst mit der Waffe getroffen hat.
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Abgerundet wird dieses Bild auch durch den von dem Kläger gewählten Zeitpunkt zur Einreichung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Abschluss seiner Ausbildung Anfang des Jahres 2014. Aufgrund der sehr wortkargen Einlassung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte dieser nicht hinreichend darlegen– er begründet die Wahl des Zeitpunktes allein mit den Erzählungen des Großvaters und der erforderlichen Bedenkzeit – warum er erst nach Abschluss seiner Ausbildung und Ablehnung zweier Versetzungsanträge die Entscheidung traf, aufgrund einer Gewissensentscheidung den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Kläger kurz vor Stellung seines Kriegsdienstweigerungsantrags sich noch auf eine Beförderung zum Feldwebel beworben und diese auch angenommen hat. Er wollte sich damit für den Fall, dass sein Kriegsdienstverweigerungsantrag keinen Erfolg hat, die bestehenden Karriereoptionen offenhalten. Insofern fällt auf, dass im Rahmen der beruflichen Ausbildung, obwohl diese im militärischen Rahmen verlief, und nicht in einem privaten Wirtschaftsbetrieb, ein Konflikt mit dem Gewissen beim Kläger nicht zu erkennen war. Erst mit Abschluss der Ausbildung und damit möglicher Perspektiven für eine Berufsausübung außerhalb der Bundeswehr ist es zu dieser Gewissensnot des Klägers gekommen.
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3. Darüber hinaus ist für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit und seinen Einsatzbereich bei der Bundeswehr erst nach über drei Jahren Dienst bei der Bundeswehr und nach Ende der Ausbildung in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben will. Es erscheint mehr als zweifelhaft, dass der Kläger zutreffend davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, dass seine Einsätze bei der Bundeswehr sich allein auf den zivilen Bereich beschränken würden. Dem steht schon alleine entgegen, dass die Bundeswehr streng zwischen einer zivilen und militärischen Laufbahn unterscheidet und der Kläger sich offenbar bewusst für die militärische Laufbahn entschieden hat. Insbesondere hält es die Kammer für nicht glaubhaft, dass der Kläger dachte, keinen Dienst an der Waffe leisten zu müssen, weil der Umgang mit der Waffe zu den originären Grundfertigkeiten eines jeden Soldaten gehört, und der Kläger auch eine entsprechende Grundausbildung durchlaufen musste. Soweit der Kläger dies damit begründet, dass er während seiner Ausbildung kaum bzw. keine Berührungspunkte mit dem Dienst an der Waffe gehabt habe und ihm das Wissen gefehlt habe, dass auch IT-Systemelektroniker bei der Bundeswehr zumindest mittelbar kriegerischen Einsätzen dienen, so legen diese Ausführungen nahe, dass er sich erst nach Abschluss seiner Ausbildung, jedoch nach Abschluss seiner Grundausbildung, mit der Realität möglicher Einsatzbereiche als IT-Systemelektroniker konfrontiert sah. Allein der Umstand, dass der Kläger eine Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr jedoch anders einordnet und sich nach eigenen Angaben über das Berufsbild getäuscht haben will, begründet jedoch selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1993 – 6 B 48.93 –).
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4. Schließlich erscheint es dem Gericht wenig glaubhaft und sogar widersprüchlich, dass sich der Kläger in seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag wiederholt auf seine gewaltfreie Erziehung berufen hat. Es überzeugt bereits nicht, dass der Kläger drei Jahre nach seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit seine von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen geprägte Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt. Es kann auch bereits von einem Mitte 20-jährigen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für 13 Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Bereits im Jahre 2011, also zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldat auf Zeit, hatte der Kläger die Möglichkeit, sich zu überlegen, inwieweit seine gewaltfreie Erziehung mit den Zielen und den Aufgaben der Bundeswehr übereinstimmt (vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2013 – M 15 K 13.572 – juris, Rn. 40).
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Auch das Anführen seiner religiösen Erziehung erscheint wenig glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als nach eigenen Angaben gläubiger Katholik eine Erklärung des evangelischen Militärpfarrers vorlegt, und angesprochen auf diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich angibt, er glaube, der katholische Militärpfarrer habe zum Zeitpunkt seines Besuchs einen anderweitigen Termin gehabt, so dass er auf den evangelischen Militärpfarrer habe ausweichen müssen. Diese Vorgehensweise lässt es wenig überzeugend erscheinen, dass für ihn der Glaubensaspekt so im Vordergrund steht, dass dieser einem Dienst an der Waffe entgegenstehen könnte. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte sich der Kläger eher ernsthaft um einen Termin bei „seinem Militärpfarrer“ bemüht und auch auf einen solchen zugewartet. Dieses Verhalten bestätigt erneut den vom Gericht gewonnenen Eindruck, dass seine Entscheidung die notwendige Ernsthaftigkeit vermissen lässt. Im Übrigen gelten bezüglich der nunmehr angeführten religiösen Erziehung die gleichen Erwägungen wie zum Vorbringen seiner gewaltfreien Erziehung.
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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben des evangelischen Militärpfarrers. Bei dessen Einschätzung handelt es sich lediglich um den äußerlichen Eindruck einer 3. Person, die für die Würdigung des Gerichts nicht ausschlaggebend sein kann. Er kann lediglich über das äußere Verhalten des Klägers Auskunft geben. Ob eine tiefe unabdingbare Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt, entzieht sich dem zeugenschaftlichen Beweis. Insbesondere vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung kommt dieser Erklärung daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 12. August 2014 – 7 A 247/13 -, juris, Rn. 40).
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Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger den evangelischen Militärseelsorger nur aufgrund der vorübergehenden Verhinderung des katholischen Seelsorgers aufgesucht hat, ableiten, dass die Einschätzung des Seelsorgers über die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung bestenfalls auf einem oberflächlichen Eindruck statt auf einer tiefgreifenden Vertrauensbeziehung, die einen Einblick in tiefer liegende Persönlichkeitsschichten gestattet hätte, beruht. Er hat vielmehr diesen „Termin“ noch als zusätzlichen Argumentationspunkt mitgenommen.
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Ob die Beklagte darüber hinaus in der letzten Zeit gegenüber den vergangenen Jahren aufgrund vermehrter Anträge auf Kriegsdienstverweigerung ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anerkennung als solche geändert hat, ist für die hiesige Entscheidung unerheblich, da das Gericht durch eine Verwaltungspraxis nicht gebunden ist. Darüber hinaus wurde nicht substantiiert dargelegt, dass die Ablehnung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer gegen das Willkürverbot bzw. gegen Art. 3 GG verstoßen würde. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten wurde der Kriegsdienstverweisungsantrag nicht mittels Textbausteinen abgelehnt, sondern die Beklagte hat eine konkrete Einzelprüfung vorgenommen und sich mit den konkreten Ausführungen des Klägers substantiiert auseinandergesetzt.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 2 KDVG).
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche Anhörung).
(2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.
(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungszeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Einholung des Führungszeugnisses zu unterrichten.
(4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.
(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer mündlichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.
(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.