Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 5 Anerkennung
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen Inhaltsverzeichnis
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
zitiert 2 andere §§ aus dem .
Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 2 Antrag
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift be
Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 6 Anhörung
(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftli
31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 4 K 14.2436
bei uns veröffentlicht am 18.10.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.833
bei uns veröffentlicht am 19.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelasse
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 21 K 18.1012
bei uns veröffentlicht am 09.10.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Dez. 2016 - M 4 K 15.4018
bei uns veröffentlicht am 13.12.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ta
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1301
bei uns veröffentlicht am 10.07.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatb
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Apr. 2014 - 4 K 13.1787
bei uns veröffentlicht am 01.04.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbesta
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 K 13.898
bei uns veröffentlicht am 29.04.2014
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 27. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 22. August 2013 werden aufgehoben.
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 K 13.960
bei uns veröffentlicht am 29.04.2014
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 19. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 11. September 2013 werden aufgeho
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Feb. 2014 - 1 K 13.544
bei uns veröffentlicht am 28.02.2014
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 16. April 2013 und der Widerspruchbescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 24. Mai 2013 werden aufgehoben. Die
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 4 K 14.1308
bei uns veröffentlicht am 03.06.2014
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
D
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - M 4 K 13.3980
bei uns veröffentlicht am 25.02.2014
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2017 - W 1 K 16.589
bei uns veröffentlicht am 21.02.2017
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Kriegsd
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2018 - 6 B 124/18
bei uns veröffentlicht am 03.08.2018
Gründe
I
2
Der Kläger will als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerka
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2017 - 6 B 30/17
bei uns veröffentlicht am 12.12.2017
Gründe
I
1
Der Kläger ist Soldat auf Zeit und begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweig
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Juli 2017 - 12 A 313/15
bei uns veröffentlicht am 20.07.2017
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 1492/15
bei uns veröffentlicht am 06.07.2016
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägeri
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 523/15
bei uns veröffentlicht am 03.03.2016
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2016 - 8 K 6976/14
bei uns veröffentlicht am 14.01.2016
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 K 2129/14
bei uns veröffentlicht am 19.11.2015
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweig
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 2618/15.TR
bei uns veröffentlicht am 10.11.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2014 - 3 S 1917/13
bei uns veröffentlicht am 03.07.2014
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juli 2013 - 4 K 280/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juni 2014 - 6 B 17/14
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 8 K 6656/12
bei uns veröffentlicht am 11.04.2014
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverwe
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2011 - 5 B 32/11
bei uns veröffentlicht am 14.12.2011
Gründe
1
1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO b
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Dez. 2011 - 5 B 28/11
bei uns veröffentlicht am 09.12.2011
Gründe
1
1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (a), der Divergenz (b) und eines Verfahrensmangels (c) gestützte Beschwerde hat ke
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2011 - 6 B 16/11
bei uns veröffentlicht am 25.08.2011
Gründe
1
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2010 - 6 B 58/10
bei uns veröffentlicht am 16.11.2010
Gründe
1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2010 - 6 B 31/10
bei uns veröffentlicht am 13.09.2010
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehle
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2010 - 6 B 30/10
bei uns veröffentlicht am 03.09.2010
Gründe
1
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und - sinngemäß - des Verfahrensmangels stützt, ist zulässig. In
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2010 - 6 B 29/10
bei uns veröffentlicht am 03.09.2010
Gründe
1
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und - sinngemäß - des Verfahrensmangels stützt, ist zulässig. In
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2010 - 4 B 60/09
bei uns veröffentlicht am 24.06.2010
Gründe
1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Referenzen
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim...
(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung)...