Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 6 Anhörung

(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche Anhörung).

(2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.

(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungszeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Einholung des Führungszeugnisses zu unterrichten.

(4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.

(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer mündlichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.

(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 5 Anerkennung


Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn 1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden


(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglo

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 4 K 14.2436

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt seine Anerkennung als

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.833

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelasse

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Dez. 2016 - M 4 K 15.4018

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1301

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Apr. 2014 - 4 K 13.1787

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 K 13.960

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 19. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 11. September 2013 werden aufgeho

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 4 K 14.1308

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand D

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - M 4 K 13.3980

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 K 2129/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweig

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 2618/15.TR

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2010 - 6 B 31/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2010

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehle

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(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die...